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2669/2018

Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020

Mitteilung Ausschuss 16.08.2018

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4958 Zeichen

Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 
Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 
Internet: www.staedtetag-nrw.de 
 
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33  
 
 
 
 
Gereonstraße 18 - 32 
50670 Köln 
 
An die 
 
a) Mitgliedsstädte 
 
b) Mitglieder des Sozial- und Jugendausschusses 
 
c) Mitglieder des Arbeitskreises „Kinder- und Jugendhilfe“ 
 
des Städtetages Nordrhein-Westfalen 
 
 
13.07.2018/we 
Telefon +49 221 3771-0 
Durchwahl 3771-450 
Telefax +49 221 3771-409 
E-Mail  
bianca.weber@staedtetag.de 
 
 
Bearbeitet von 
Bianca Weber 
 
Aktenzeichen 
51.21.73 N 
Umdruck-Nr. 
Q 4236 
 
Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020; Einleitung der Verbände-
anhörung  
 
Kurzüberblick: Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nord-
rhein-Westfalen (MKFFI) hat nach dem Kabinettsbeschluss vom 10.07.2018 den Entwurf eines „Ge-
setzes für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ (Anlage 
1) in die Verbändeanhörung gegeben. Etwaige Anmerkungen zum Gesetzestext können der Ge-
schäftsstelle bis spätestens 17.08.2018 übermittelt werden, damit diese noch in der geplanten Stel-
lungnahme Berücksichtigung finden können.  
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat mit E-Mail vom 
13.07.2018 zum Kabinettsbeschluss vom 10.07.2018 über den Referentenentwurf eines „Gesetzes 
für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ (Anlage 1) 
unterrichtet und die Verbändeanhörung eingeleitet.  
 
Das MKFFI und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen 
haben die Einigung über die Übergangsfinanzierung jeweils mit Presserklärungen vom heutigen Ta-
ge begleitet (Anlagen 2 und 3). 
 
Das „Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ 
soll im Anschluss an das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der 
Kindertagesbetreuung“ und das „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtun-
gen in Nordrhein-Westfalen“ die Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr 
2019/2020 sicher stellen. Eine Neustrukturierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in 
Nordrhein-Westfalen soll dann ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen.

- 2 - 
MKFFI und kommunale Spitzenverbände hatten im Vorfeld über die Kita-Übergangsfinanzierung 
für das Kindergartenjahr 2019/2020 verhandelt. Der Vorstand hatte sich in seiner Sitzung vom 
18.04.2018 mit der Thematik befasst und hierzu u.a. beschlossen: „Angesichts dieser erheblichen 
finanziellen Vorleistungen der Kommunen sieht der Vorstand zunächst Bund und Land in der 
Pflicht, die geplante weitere Übergangsfinanzierung finanziell abzusichern. Dennoch erklärt er die 
Bereitschaft, eine nach Berechnungen des Landes verbleibende Finanzierungslücke einmalig für das 
Kindergartenjahr 2019/2020 in Höhe von rund 40 Mio. Euro anteilig mit kommunalen Mitteln abzu-
decken. Diese Bereitschaft steht unter dem Vorbehalt, dass das Land das Risiko trägt, dass die ein-
kalkulierten Mittel des Bundes in Höhe von 100 Mio. Euro ausfallen.“ 
 
Das MKFFI wird für die Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 einen Betrag 
von ca. 390 Mio. Euro zur Verfügung stellen, hiervon 105 Mio. Euro aus Bundesmitteln aus dem 
Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Die Kommunen beteiligen 
sich einmalig mit ca. 40 Mio. Euro an der Übergangsfinanzierung. Zudem tragen sie wie das Land 
die Fortschreibung der erhöhten Dynamisierung der Kindpauschalen. Regelungstechnisch wird dies 
durch den überarbeiteten § 21f KiBiz abgebildet. 
 
Mit dem Entwurf wird weiterhin der Verteilschlüssel für die plusKITA-Förderung bis zu einer Neu-
ausgestaltung des Fördersystems, auch für Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen, um ein 
Jahr verlängert (Ergänzung von § 21a Abs. 2 KiBiz). Auch der Verteilschlüssel und die Finanzie-
rungssystematik für den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zu einer Neugestal-
tung des Fördersystems werden befristet auf ein Jahr unverändert fortgeführt (Ergänzung von § 21b 
Abs. 2 KiBiz). Die gesetzlich festgelegte Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kindergartenjahr 
2014/2015 bleibt dabei in beiden Konstellationen unverändert Grundlage für die Bewilligung an die 
Jugendämter. 
  
Sofern Sie Hinweise/Anmerkungen zum Referentenentwurf haben, nehmen wir diese gerne bis spä-
testens 17.08.2018 an gabriele.kuhl@stadetetag.de entgegen. 
 
Wir bitten um Kenntnisnahme. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
Bianca Weber 
 
Anlagen

RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020_Anlage_2

4597 Zeichen

13.07.2018 
Seite 1 von 2 
 
Staatskanzlei 
Pressestelle 
40190 Düsseldorf 
Telefon 0211 837-1134 oder 1405 
Telefax 0211 837-1144 
 
presse@stk.nrw.de 
www.land.nrw 
Die Landesregierung 
Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
  
Presseinformation - 542/7/2018 
Landesregierung sichert qualitativen Übergang 
zur umfassenden KiBiz-Reform 
Minister Stamp: Übergangsfinanzierung in Höhe von 450 Millionen 
Euro für das Kitajahr 2019/2020 beschlossen 
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 
teilt mit: 
Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf für einen qualitativ sicheren 
Übergang zu einem reformierten KiBiz beschlossen. Die Landesregie-
rung gewährleistet damit einen nahtlosen Anschluss an die Finanzie-
rung des Kitaträger-Rettungsprogramms. Bereits erfolgte Stabilisie-
rungsmaßnahmen, ein guter Personalschlüssel und Qualität in der Kin-
dertagesbetreuung können so gesichert und weiterentwickelt werden. 
„Wir sorgen für Verlässlichkeit, Planungssicherheit und qualitative Ver-
besserungen in der Kindertagesbetreuung“, sagte Kinderminister 
Joachim Stamp. 
 
Der Gesetzentwurf sieht ein Gesamtvolumen für die Kita-Träger in Höhe 
von gut 450 Millionen Euro für das Kitajahr 2019/20 vor, an dem sich die 
Kommunen beteiligen. Die Kindpauschalen werden ein weiteres Kitajahr 
statt mit nur 1,5 um 3 Prozent erhöht. „Wir gestalten das Kitajahr 
2019/2020 in enger Abstimmung mit den Kommunen als Übergangs-
phase“, sagte Minister Stamp.  
 
Auf Grundlage einer Verständigung mit den Kommunalen Spitzenver-
bänden tragen die Kommunen rund 40 Millionen Euro sowie ihren Anteil 
an der erhöhten Dynamisierung (3 Prozent statt 1,5) von rund 30 Millio-
nen Euro. „Diese finanzielle Beteiligung und die Beteiligung an der Fi-
nanzierung der Steigerungsrate um drei Prozent unterstreichen, dass 
die Kommunen sich auch künftig angemessen an der Kitabetreuung be-
teiligen“, sagte Stamp. Die erforderlichen Mittel für das Übergangsjahr 
werden im Landeshaushalt 2019 und 2020 bereitgestellt. Insgesamt 
werden hierfür Landesmitteln in Höhe von 390,7 Millionen Euro veran-
schlagt. Eingesetzt werden sollen dabei auch die rund 100 Millionen  
Euro zu erwartenden Bundesmittel im Rahmen des Bundes-
Qualitätsentwicklungsprozesses. 
 
Anlage 2

Seite 2 von 2 Der Gesetzentwurf ist jetzt in die Verbändebeteiligung gegangen. „Die 
Landesregierung setzt ihr Versprechen um, den Trägern vor der Som-
merpause Planungssicherheit zu geben. Bis zur grundlegenden Reform 
des KiBiz ab dem Kitajahr 2020/21 können wir nun die notwendigen 
Vorarbeiten und Umsetzungsschritte vornehmen und die Träger die 
Qualität der Kitas durch einen guten Personalschlüssel sichern.“  
 
Nordrhein-Westfalen hat bereits 2017 mit dem Kita-Träger-
Rettungsprogramm in Höhe von einer halben Milliarde Euro für die 
Kitajahre 2017/18 und 2018/19 einen ersten dringend notwendigen 
Schritt zur Rettung der in Not geratenen Kitas unternommen.  
 
Mit Ablauf des Kindergartenjahres 2018/2019 enden verschiedene Sta-
bilisierungsmaßnahmen des Landes. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die 
komplexe Systemumstellung der Finanzierung der gesamten Kinderta-
gesbetreuung aber noch nicht abgeschlossen sein. Im Interesse aller 
Beteiligten, insbesondere der Kommunen und der Kitas vor Ort, muss 
eine angemessene Vorlaufzeit bei der Umstellung auf ein verändertes 
Finanzierungssystem ab 2020/2021 berücksichtigt werden – zum Bei-
spiel um technische Vorkehrungen treffen zu können. Diese Zeit neh-
men wir uns. Wir gehen mit der notwendigen Sorgfalt vor. 
 
Um die strukturelle Unterfinanzierung der Kitas zu beenden, arbeitet die 
Landesregierung gemeinsam mit den Trägern und Kommunalen Spit-
zenverbänden an einer umfassenden Reform des Kinderbildungsgeset-
zes. Zentrales Ziel ist es, eine dauerhaft auskömmliche Finanzierung zu 
erreichen, die ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen soll. „Wir 
vereinfachen und strukturieren das Finanzierungssystem neu und ver-
bessern die Qualität und Öffnungszeiten der Kinderbetreuung“, so der 
Minister. Die Landesregierung plant, nach Abschluss der Verhandlun-
gen mit allen Beteiligten im Januar 2019 den Entwurf für die große Re-
form des Kinderbildungsgesetzes vorzulegen.  
 
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Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für 
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Telefon 0211 837-2417. 
 
Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet-
Adresse der Landesregierung http://www.land.nrw

RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020_Anlage_3

4152 Zeichen

Städtetag NRW
Gereonstr. 18 - 32 
50670 Köln 
Tel. 0221.3771.0
www.staedtetag-nrw.de 
Landkreistag NRW 
Kavalleriestr. 8 
40213 Düsseldorf 
Tel. 0211.300941.0 
www.lkt-nrw.de 
Städte- und Gemeindebund NRW 
Kaiserswerther Str. 199/201 
40474 Düsseldorf 
Tel. 0211.4587.1 
www.kommunen-in-nrw.de 
ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NORDRHEIN-WESTFALEN
Presseerklärung            13. Juli 2018 
Kommunale Spitzenverbände begrüßen Einigung zur Kindergartenfinanzierung 
Übergangsfinanzierung schafft Planungssicherheit für Eltern und Träger  
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen begrüßen den Vorschlag des 
Landes für eine Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020. „Die Träger 
der Einrichtungen bekommen damit die dringend benötigte Planungssicherheit, aber 
auch für die Eltern ist dies ein wichtiges Signal“, erklärten heute die Präsidenten der 
kommunalen Spitzenverbände, Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann aus 
Hamm (Städtetag NRW), Landrat Thomas Hendele, Kreis Mettmann (Landkreistag NRW), 
und Bürgermeister Roland Schäfer aus Bergkamen (Städte- und Gemeindebund NRW).
„Eine neue Übergangsfinanzierung ist unbedingt erforderlich, um die Kindergarten-
landschaft zu stabilisieren. Denn die bisherige Übergangsfinanzierung läuft am 31. 
Juli 2019 aus und die Träger brauchen rechtzeitig eine Perspektive, wie es weitergeht. 
Komplett neu ausgerichtet werden kann die Finanzierung der Kindertagesbetreuung 
jedoch erst zum Kindergartenjahr 2020/2021“, so die Präsidenten der kommunalen 
Spitzenverbände.
Laut Prognose des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des 
Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) werden für das Kindergartenjahr 2019/2020 
insgesamt circa 427 Millionen Euro als Finanzierungsvolumen benötigt. 105 Millionen 
Euro sollen dabei aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden. Das Land stellt 250 
Millionen Euro für die einjährige Übergangsfinanzierung sowie weitere 29 Millionen Euro 
für die zeitlich befristete Fortschreibung der erhöhten Dynamisierung der so genannten 
Kindpauschalen zur Verfügung. Die Kommunen tragen ebenfalls die Fortschreibung der 
erhöhten Dynamisierung der Kindpauschalen mit rund 40 Millionen Euro sowie einmalig 
weitere 40 Millionen Euro für die Übergangsfinanzierung. 
Die kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass die Kommunen bereits jetzt 
einen erheblichen freiwilligen Beitrag leisten, um den Betrieb von Kindertagesstätten zu 
sichern. Dazu zählten vor allem freiwillige Zuschüsse an Kindergartenträger von deutlich 
mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr. Darin noch nicht eingerechnet seien die ebenfalls 
erheblichen über den gesetzlichen Umfang hinaus erbrachten  kommunalen Leistungen im 
Bereich der Kindertagespflege. Insgesamt erbringen zwischenzeitlich viele Kommunen 
sogar den größeren Finanzierungsanteil zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern bis 
zum 6. Lebensjahr als das Land. 
Vor diesem Hintergrund seien vornehmlich Land und Bund in der Pflicht, die Übergangs-
finanzierung zu sichern. Um den Trägern, ihren Beschäftigten sowie den Eltern so zeitnah 
wie möglich Planungssicherheit zu geben und die Zeit bis zum neuen Kinderbildungs-
Anlage 3

2 
gesetz zu überbrücken, hätten die Kommunen ihre Bereitschaft erklärt, zusätzlich für ein 
weiteres Jahr kommunale Mittel bereitzustellen. 
Die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände betonten, dass das Kinderbildungs-
gesetz jetzt rasch novelliert werden muss: „Wir erwarten vom Land, dass es nun 
möglichst schnell seine inhaltlichen Vorstellungen für ein neues Gesetz präsentiert. 
Nur dann kann eine Anschlussregelung zum Ende des Kindergartenjahres 2019/2020 
noch rechtzeitig genug verabschiedet werden. Denn die Jugendämter und Kinder-
gärten brauchen etwa ein Jahr Vorlaufzeit, um sich auf eine neue Finanzierungs-
systematik einstellen zu können.“
Kontakt: 
Städtetag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Volker Bästlein, Tel. 0221/3771-270 
Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecherin Rosa Moya, Tel. 0211/300491-160 
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Martin Lehrer, Tel. 0211/4587-230

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47223 Zeichen

MKFFI
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang 
zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz
A Problem
Die Landesregierung hat mit dem Kita-Träger-Rettungsprogramm für die Kindergartenjahre 
2017/2018 und 2018/2019 einen deutlichen ersten Schritt zur Verbesserung der finanziellen 
Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Die 
im Finanzierungssystem des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vorgesehene jährliche Steige­
rung der Pauschalen von 1,5 Prozent reichte nicht aus, die tatsächliche Kostenentwicklung 
auszugleichen. Die nicht refinanzierten Steigerungen der Kosten der Kindertagesbetreuung in 
Tageseinrichtungen führten zu erheblichen finanziellen Belastungen der Träger bis hin zu 
existentiellen Notlagen. Die Folgen der finanziell angespannten Situation waren und sind Ein­
sparungen beim Personal zulasten der Qualität, die Gefährdung des notwendigen bedarfsge­
rechten Platzausbaus und der Rückzug von Trägern aus der Einrichtungsfinanzierung. Durch 
das Kita-Träger-Rettungsprogramm konnten diese Tendenzen 2017 erfolgreich gestoppt wer­
den.
Die finanziellen Unterstützungen des Landes durch das „Gesetz zur überbrückenden Verbes­
serung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ und das „Gesetz zur Rettung 
der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen“ werden mit Ablauf 
des Kindergartenjahres 2018/2019 enden. Zu diesem Zeitpunkt kann, angesichts der großen 
Komplexität und notwendigen Vorbereitungsarbeiten auf Landesebene, in den Kommunen 
und nicht zuletzt bei den Trägern vor Ort, der Prozess für eine verlässliche, dauerhaft aus­
kömmliche und zukunftsfähige Ausgestaltung der Finanzierung der gesamten Kindertagesbe­
treuung noch nicht abgeschlossen sein. Auch die Sicherung und Weiterentwicklung eines gu­
ten Personalschlüssels in der Kindertagesbetreuung erfordert zusätzliche Anstrengungen zu
1
Anlage 1

den nach der bisherigen KiBiz-Systematik gewährten Förderungen. Für eine grundlegende 
Umstellung der Finanzierungssystematik bedarf es angemessener Vorlaufzeit für Träger, 
Kommunen und Land. Eine Systemumstellung erfordert zum Beispiel auch technische Vor­
kehrungen für die Anpassung der webbasierten Abrechnungssysteme. Um entsprechende 
Vorarbeiten und die notwendigen Umsetzungsschritte leisten zu können, soll eine Neustruktu­
rierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen ab dem Kinder- 
gartenjahr 2020/2021 erfolgen.
Nach den aktuellen Bedarfen in Nordrhein-Westfalen soll die Qualität frühkindlicher Bildung 
in der Kindertagesbetreuung durch mehr Personal, das heißt einen guten Personalschlüssel 
gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Finanzierung 
von Leitungszeit, die zum Teil im KiBiz im sogenannten zweiten Wert nach der Anlage zu § 
19 hinterlegt ist, aber von vielen Einrichtungen nicht mehr erfüllt werden kann, da den Trä­
gern entsprechende Mittel fehlen, so dass sie nur Mindestwerte beim Personaleinsatz erfüllen 
können.
B Lösung
Um den nahtlosen Anschluss an die bisherigen Stabilisierungsmaßnahmen zu gewährleisten, 
wird es auf der Grundlage der Verständigung mit den Kommunen für das Kindergartenjahr 
2019/2020 eine Übergangsfinanzierung geben. Insbesondere die für Tageseinrichtungen er­
reichte vorübergehende Stabilisierung darf nicht gefährdet werden. Die Qualität frühkindli­
cher Bildung, Betreuung und Erziehung muss durch mehr Mittel zur Finanzierung des Perso­
nals gesichert und verbessert werden. Mit diesen Mitteln sollen ein guter Personalschlüssel 
sichergestellt und die Leitungen der Kindertageseinrichtungen gestärkt werden.
Diese Übergangsfinanzierung beinhaltet zusätzliche Pauschalen, die mit finanzieller Beteili­
gung der Kommunen allen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage einer 
Verständigung mit den Kommunalen Spitzenverbänden beteiligen sich die Kommunen mit 
rund 40 Millionen Euro.
Des Weiteren werden die Kindpauschalen für Tageseinrichtungen ein weiteres Jahr um 3 Pro­
zent erhöht.
2

Die Kommunen setzen darüber hinaus ihren finanziellen Stabilisierungsbeitrag an der Kinder­
tagesbetreuung auch insoweit fort, als sie die zusätzlichen Zuschüsse an die Träger von Kin­
dertageseinrichtungen auch weiterhin leisten. Diese Zuschüsse werden die Kommunen auch 
im Kindergartenjahr 2019/2010 nicht zulasten der Träger und Einrichtungen einsparen. Damit 
bekennen sich die Kommunen zu ihrer Verantwortung für eine tragfähige Finanzierung der 
Kindertagesbetreuung, der sie auch künftig entsprechen werden.
Zudem wird mit diesem Gesetz der Verteilschlüssel für die Zuschüsse für plusKITAs und 
zusätzlichen Sprachförderbedarf als Grundlage für die Fördersystematik auf Grundlage der 
KiBiz-Änderungen zum Kindergartenjahr 2014 um ein Jahr verlängert.
C Alternative
Keine.
D Kosten
Die erforderlichen Mittel werden im Landeshaushalt 2019 und 2020 bereitgestellt. Insgesamt 
werden hierfür 390,7 Millionen Euro veranschlagt. Für den auch in Nordrhein-Westfalen 
notwendigen Qualitätsentwicklungsprozess sollen zum Teil die erwarteten Bundesmittel ein­
gesetzt werden.
Um den Trägern die Nutzung der Mittel auch überjährig und im Hinblick auf die Vorberei­
tung einer neuen Gesamtstrukturierung zu ermöglichen, wird die Regelung zu den Höchst­
grenzen für die Rücklagenbildung auch zum Ende der Kindergartenjahre 2018/2019 und 
2019/2020 ausgesetzt. Deshalb werden in den Jahren 2019 und 2020 keine Rückzahlungsver­
pflichtungen wegen der Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhen entstehen.
E Auswirkung  auf die kommunale Selbstverwaltung
Durch die Gesetzesänderung wird die Kindertagesbetreuung als pflichtige Selbstverwaltungs­
aufgabe der Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verändert.
3

Durch die Verlängerung der Erhöhung der jährlichen Steigerungsrate auf 3 Prozent um ein 
Kindergartenjahr erfolgt eine Abfederung der tatsächlichen Kostensteigerungen. Damit wird 
besonders die durch Tariferhöhungen bedingte Kostenentwicklung im Personalbereich aller 
Träger in gemeinsamer Verantwortung auch mit den Kommunen getragen.
Die Kommunen werden so bei der Gewährleistung eines dem Subsidiaritätsprinzip entspre­
chenden, trägerpluralen Kindertageseinrichtungsangebotes unterstützt.
An den zusätzlichen Pauschalen für den Übergangszeitraum bis zu einem dauerhaft aus­
kömmlichen System beteiligen sich die Kommunen. Diese finanzielle Beteiligung unter­
streicht, dass die Kommunen sich auch künftig zu ihrer Vorhalteaufgabe eines bedarfsgerech­
ten Kindertagesbetreuungsangebotes bekennen. Gleichzeitig partizipieren diejenigen Kom­
munen, die selbst Träger von Einrichtungen sind an den zusätzlichen Pauschalen in einem 
Umfang, der überwiegend diese Beteiligung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
im Kindergartenjahr 2019/2020 übersteigt.
F Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, beteiligt sind 
das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Fleimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung.
G Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen oder private Haushalte werden nicht erwartet.
H Gleichstellung von Frau und Mann
Bei den vorgesehenen Maßnahmen wird nicht nach dem Geschlecht unterschieden. Eine Ver­
besserung des Kindertagesbetreuungsangebotes bewirkt allerdings eine bessere Vereinbarkeit 
von Familie und Erwerbsarbeit für beide Geschlechter und kann sich auf eine erhöhte Frauen­
erwerbstätigkeit und insoweit auf eine verbesserte Gleichstellung von Frau und Mann auswir­
ken. Da im Feld der Kindertagesbetreuung überwiegend Frauen tätig sind, kommen Verbesse­
rungen der Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes in erster Linie ihnen zugute. Mittel- und
4

langfristig wird die Stärkung der frühkindlichen Bildung aber auch zu einer Steigerung der 
gesellschaftlichen Anerkennung und einer weiteren Erhöhung des Anteils männlichen päda­
gogischen Personals führen.
5

Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kin­
derbildungsgesetz
Artikel 1
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Arti­
kel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 f wie folgt gefasst:
„§ 21f Landeszuschuss zur Qualitätssicherung“
2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 
erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 
jeweils um 3 Prozent.“
3. In § 20a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Kindergartenjahr 2017/2018“ durch die 
Wörter „in den Kindergartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ ersetzt.
4. Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für 
den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr 
verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt 
werden.“
5. Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für 
den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von Einrichtungen im Sinne des § 16b (Lan­
deszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll 
grundsätzlich die laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt wer­
den.“
6. § 21 f wird wie folgt gefasst:
6

„§ 21f
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewählt 
das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrich­
tungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anla­
ge zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer 
Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich 
nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. 
März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.
(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt 
die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vor­
schrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterlei­
tet.“
7. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und fol­
gende Nummer 6 angefügt:
„6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die 
Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zu­
ständigen Ministeriums erforderlich.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 
2017/2018 und 2018/2019 ist § 21 f des Kinderbildungsgesetzes in der bis zum [einsetzen: 
einen Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetz] geltenden Fassung anzuwenden.“
7

9. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 19 
Stand: 1.8.2019
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 20 25 Stunden 5 357,18
2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraft­
stunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 
sonstige Personalkraftstun­
den/Personalkosten (PKS) einschließlich 
Freistellung
b 20 35 Stunden 7 178,44
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1.
Wert) sowie 17,5 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 20 45 Stunden 9 205,86
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1.
Wert) sowie 22,5 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen. 
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 10 25 Stunden 11 044,53
2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. 
Wert) sowie 15 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
b 10 35 Stunden 14 819,05
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. 
Wert) sowie 21 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 10 45 Stunden 19 005,92
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. 
Wert) sowie 27 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
8

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren lind älter
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 25 25 Stunden 3 953,84
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins­
gesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. 
Wert) sowie 10 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
b 25 35 Stunden 5 278,08
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins­
gesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. 
Wert) sowie 14 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 20 45  Stunden 8 459,00
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins­
gesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. 
Wert) sowie 18 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, 
und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der 
Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb. In den Fällen, in denen diese 
Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die 
Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht.“
9

10. Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 21f 
Stand 1.8.2019
Wöchentliche Betreu­
ungszeit
Gruppenform I 
Betrag in Euro
Gruppenform II 
Betrag in Euro
Gruppenform III 
Betrag in Euro
25 Stunden 370,95 764,76 273,78
35 Stunden 497,06 1 026,12 365,47
45 Stunden 637,44 1 316,03 585,72
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be­
droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, 
erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale Mb eine zusätzli­
che Pauschale gemäß § 21f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder 
in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt 
die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“
10

Artikel 2 
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Düsseldorf, den X. Monat 2019
Die Landesregierung 
Nordrhein-Westfalen
Der Ministeipräsident 
Armin Laschet
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 
Dr. Joachim Stamp
Der Minister der Finanzen 
Lutz Lienenkämper
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina Scharrenbach

Begründung 
A Allgemeiner Teil
Die mit den Gesetzesänderungen einhergehenden Maßnahmen sind im Übergang zu einem 
neustrukturierten, dauerhaft auskömmlichen und zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten 
Angebotes in einem weiterhin aufwachsenden System unabdingbar. Sie dienen der Weiter­
entwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertages­
einrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen. Um die bestmögliche Bildung 
und Betreuung für Kinder zu gewährleisten und um Eltern auch im Interesse der Vereinbar­
keit von Familie und Erwerbsarbeit echte Wahlmöglichkeiten zu bieten, sind der Erhalt der 
Trägervielfalt und die Sicherung und Stärkung qualitativ hochwertiger Betreuungsangebote 
für Kinder von großer Bedeutung.
Gezielte Verbesserungen in der Qualität von Kindertageseinrichtungen erfordern einen guten 
Personalschlüssel. Dieser ist wesentlich für die pädagogische Arbeit der Fachkräfte mit den 
Kindern, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die mittelbare pädagogische Ar­
beit, wie Bildungsdokumentationen oder Vor- und Nachbereitung und nicht zuletzt für die 
Wahrnehmung der Leitungsaufgaben, wie Praxisanleitung und Teamqualifizierung. Auch die 
zunehmend heterogenen Bedarfslagen (Kinder aus Familien mit nichtdeutscher Familienspra­
che, Armut, Kinder mit oder mit drohender Behinderung) erfordern besondere personelle Res­
sourcen. Zur Verwirklichung der Bildungsziele in jedwedem Bildungsbereich von Bewegung 
über alltagsintegrierte sprachliche Bildung und zur bestmöglichen individuellen Förderung ist 
ein guter Personalschlüssel unerlässlich.
Nachdem die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen in den 
vergangenen Jahren immer schlechter geworden war, konnte diese Entwicklung mit dem 
Kita-Träger-Rettungsprogramm 2017 gestoppt werden. Die dringend notwendige Entlastung 
und Absicherung der Kindertageseinrichtungen war ein erster Schritt in den Kindergartenjah­
ren 2017/2018 und 2018/2019. Bis zur Umsetzung einer auskömmlichen, dauerhaft tragfähi­
gen Finanzierungsstruktur, die im paritätischen System gemeinsam mit den Kommunen ge­
tragen wird, gilt es die Qualität der Kindertagesbetreuung zu sichern und zu stärken und einen 
ffiktionsfreien Übergang zu gestalten. Mit diesem Gesetz wird diese Anschlussfinanzierung 
im Interesse der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und im Interesse der Kinderta­
geseinrichtungen und der Kindertagespflege gewährleistet. Dabei geht es um den fortgesetz­
ten Erhalt eines pluralen, aber besonders auch qualitativen Leistungsangebotes in der Kinder­
12

tagesbetreuung. Diese Qualität, die vorrangig durch die Finanzierung personeller Ressourcen 
über das Mindestmaß hinaus gesichert werden muss, ist notwendig, um den Anforderungen 
der frühldndlichen Bildung, Betreuung und Erziehung besser gerecht zu werden und etwaigen 
Personaleinsparungen der Träger wegen ungedeckter Finanzierungslasten entgegenzuwirken. 
Das Land stellt für diese Finanzierung einen Betrag von 390,7 Millionen Euro zur Verfügung, 
für die im Übergang zu einem neuen Finanzierungssystem zum Teil die erwarteten Bundes­
mitteln für den auch in NRW notwendigen Qualitätsentwicklungsprozess eingesetzt werden 
sollen, da diese den Einstieg in die Verbesserung des Personalschlüssels in den Kindertages­
einrichtungen gewährleisten. Die vorgesehenen neuen zusätzlichen Pauschalen, an deren Fi­
nanzierung sich die Kommunen beteiligen, sollen bis zur Umstellung auf ein verändertes Fi­
nanzierungssystem allen Trägern unabhängig vom trägerspezifischen Planungshorizont vor 
allem die sichere Finanzierung von Personal zur Gewährleistung eines guten Personalschlüs­
sels und zur Stärkung der Leitungsressourcen in Kindertageseinrichtungen ermöglichen.
B Besonderer Teil 
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung (siehe zu Nummer 6)
Zu Nummer 2 (§ 19)
Mit dem Kindergartenjahr 2018/2019 läuft die Regelung aus dem „Gesetz zur überbrücken­
den Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ aus, nach der die 
Kindpauschalen in den letzten drei Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2018/2019 um 3 Pro­
zent erhöht wurden. Um auch im Übergangszeitraum bis zu einer dauerhaft auskömmlich 
ausgestalteten Finanzierung das qualitative und vielfältige Leistungsangebot in der Kinderta­
gesbetreuung nicht zu gefährden, wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbän­
den die Anhebung der Steigerung auf 3 Prozent im Kindergartenjahr 2019/2020 fortgesetzt. 
Dies bedeutet keine Festlegung für darauffolgende Kindergartenjahre.
Zu Nummer 3 (§ 20a)
Mit der Änderung des Absatzes 5 werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen 
hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bis zur Gesamtreformierung des KiBiz ausge­
setzt. Dies dient dazu, dass die Träger die Zuschüsse aus dem Kita-Träger-Rettungsprogramm
13

und die neuen pauschalierten Zuschüsse aus dem nunmehrigen § 21f in ihrer finanziell ange­
spannten Situation überjährig uneingeschränkt nutzen können. Rücklagen, die rechnerisch 
einer Einrichtung zugeordnet sind, können für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen 
Trägers genutzt werden. Eine jugendamtsübergreifende Nutzung für Einrichtungen desselben 
Trägers ist in begründeten Fällen finanzieller Notlage im Rahmen der Regularien des KiBiz 
möglich, das heißt, sie bedarf der Zustimmung des Jugendamtes aus dessen Bereich die Mittel 
übertragen werden. Auch ohne Rückzahlungsverpflichtung wegen Überschreitens der zulässi­
gen Rücklagenhöhe ist der Bestand der Rücklagen zum 31. Juli 2019 und zum 31. Juli 2020 
nachzuweisen.
Zu Nummer 4 (§ 21a)
Mit dieser Änderung wird der Verteilschlüssel für die plusKITA-Förderung bis zu einer Neu­
gestaltung des Fördersystems, auch für Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen, um 
ein Jahr verlängert. Mit der Einführung von plusKITA-Einrichtungen in § 16a zum Kinder- 
gartenjahr 2014/2015 wurden zugleich der Landeszuschuss und seine Verteilung auf fünf Jah­
re festgelegt. Die Aufnahme in die Förderung als plusKITA für Einrichtungen mit einem ho­
hen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf durch die Jugendämter sollte in 
der Regel für fünf Jahre erfolgen, um die nachhaltige Mittelverwendung zu sichern und den 
geförderten plusKITAs Planungssicherheit zu geben. Dies besonders vor dem Hintergrund, 
dass die Zuschüsse ausschließlich für pädagogisches Personal einzusetzen sind. Die überjäh­
rige Anstellungsmöglichkeit und die damit einhergehende Kontinuität des Personals sind für 
eine gute Qualität der Arbeit in diesen Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen von 
hoher Bedeutung. Die gesetzlich festgelegte Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kin- 
dergartenjahr 2014/2015 bleibt unveränderte Grundlage für die Bewilligung an die Jugendäm­
ter. Mit der unveränderten Verlängerung der Finanzierungsstruktur für plusKITAs haben die 
Jugendämter die Möglichkeit die Förderung und die Träger die Möglichkeit die Beschäfti­
gung des bisherigen Personals fortzusetzen. Dies bedeutet keine Festlegung für Folgejahre.
Zu Nummer 5 (§ 21b)
Mit dieser Änderung werden auch der Verteilungsschlüssel und die Finanzierungssystematik 
für den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zu einer Neugestaltung des 
Fördersystems befristet auf ein Jahr- unverändert fortgeführt. Die Summe von 25 Millionen 
Euro soll auch im Kindergartenjahr 2019/2010 ermöglichen, dass die landesweit zum Kinder- 
gartenjahr 2014/2015 ursprünglich für fünf Jahre in die Förderung aufgenommen Einrichtun­
14

gen ihre sozialpädagogischen Fachkräfte mit nachgewiesenen besonderen Erfahrungen und 
Kenntnissen in der Sprachförderung weiter beschäftigen können. Die gesetzlich festgelegte 
Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kindergartenjahr 2014/2015 bleibt unveränderte 
Grundlage für die Bewilligung an die Jugendämter. Mit der unveränderten Verlängerung des 
Verteilmodus haben die Jugendämter die Möglichkeit, die Förderung ihrer für die zusätzliche 
Sprachförderung ausgewählten Einrichtungen und die Träger die Möglichkeit, die Beschäfti­
gung des bisherigen Personals fortzusetzen. Dies bedeutet keine Festlegung für Folgejahre.
Zu Nummer 6 (§ 21f)
In Ansehung der notwendigen Vorlaufzeit für die geplanten Umstellungen in der Finanzie­
rungssystematik und zur Sicherung eines nahtlosen Anschlusses an die bisherigen Stabilisie­
rungsmaßnahmen wird mit dem neuen § 21f eine Übergangsfinanzierung geregelt. Rechne­
risch werden die zusätzlichen Zuschüsse nach dem „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung 
der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ (Überbrückungsgesetz) und nach dem 
„Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- 
Westfalen“ anteilig in einem Zuschuss zusammengefasst und für das Kindergartenjahr 
2019/2020 den Trägern zur Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt. Die danach vorgesehe­
nen zusätzlichen Pauschalen dienen der Stärkung und Weiterentwicklung der Qualität früh­
kindlicher Bildung, insbesondere durch einen guten Personalschlüssel. Die zusätzlichen Pau­
schalen finanziert das Land durch die in Absatz 1 geregelten pauschalierten Zuschüsse mit 
rund 90 und die Kommunen mit rund 10 Prozent. Die Beteiligung der Kommunen wird in 
Absatz 2 geregelt.
Die Verteilung der neuen zusätzlichen Pauschalen ergibt sich aus der Verteilung und Anzahl 
der Kindpauschalen in den jeweiligen Gruppenformen und Betreuungszeiten, die die Jugend­
ämter in ihrer verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 anmelden. Die zusätzlichen Pau­
schalen werden nicht durch einen weiteren Finanzierungsanteil des Trägers ergänzt. Die im 
Rahmen dieses Paragrafen und der Anlage zu § 21f gezahlten Mittel sind mit den Kindpau­
schalen nach der Anlage zu § 19 zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz und nach 
den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 genannten Standards gemeinsam, das heißt ohne zu­
sätzliche Anforderungen, zu verwenden und nachzuweisen. Das Verfahren zur Bewilligung 
und Zahlung der pauschalierten Zuschüsse wird, um den bürokratischen Aufwand gering zu 
halten, parallel zum Verfahren bei den Kindpauschalen in der Verordnung zur Durchführung 
des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz) geregelt.
15

Zu Nummer 7 (§ 26)
Zu Buchstabe a)
Mit der Änderung wird eine gesetzliche Ermächtigung dafür geschaffen, die in der „Vereinba­
rung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Absatz 3 
Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern“ fest gelegten und als per­
sonelle Mindestvoraussetzungen landesweit gültigen Standards, auch in eine Rechtsvorschrift 
aufzunehmen. Diese Ermächtigungsnorm dient dazu, das Fachkräftegebot und andere Anfor­
derungen an die Qualifikation, auf die sich die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenver­
bände der Freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen als Zusammenschluss der Trägervertre­
tungen in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Obersten Landesjugendbehörde zur Siche­
rung des Kindeswohls und der Qualität der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in 
Kindertageseinrichtungen verständigt und selbstverpflichtet haben, künftig auch im Wege 
einer Verordnung durchsetzen zu können.
Zu Buchstabe b)
Da die „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüs­
sel...“ mit den Obersten Trägerzusammenschlüssen der Kommunen, das heißt den kommuna­
len Spitzenverbänden, abgeschlossen wird, und die Auswirkungen auch alle Jugendämter als 
Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie als Träger von Kindertageseinrichtungen 
betreffen, wird mit dieser Anfügung die Beteiligung des für Kommunales zuständigen Res­
sorts bei der Verordnung gesichert.
Zu Nummer 8 (§ 27)
Die Anfügung eines neuen Absatzes stellt klar, dass für die pauschalierten Landeszuschüsse 
nach dem „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- 
Westfalen“ § 21f einschließlich Anlage in der zum Zeitpunkt der Gewährung gültigen Fas­
sung anzuwenden ist.
Zu Nummer 9 (Anlage zu § 19)
Die Neufassung der Anlage weist die Kindpauschalen in den Höhen aus, die ab dem 1. Au­
gust 2019 im Kindergartenjahr 2019/2020 gelten. Die Beträge berücksichtigen in Abänderung 
der bisherigen Tabelle die jährliche, jeweils dreiprozentige Erhöhung seit dem Kindergarten- 
jahr 2016/2017 einschließlich der ebenfalls dreiprozentigen Erhöhung im Kindergartenjahr
16

2019/2020 auf Grund der Neufassung des § 19 Absatz 2, vgl. Änderung zu Nummer 1. Im 
Übrigen ist die Anlage zu § 19 unverändert.
Zu Nummer 10 (Anlage zu § 21f)
Die zusätzlichen Pauschalen in der neuen Anlage zu § 21f setzen sich rechnerisch aus den 
zusätzlichen Zuschüssen des bisherigen § 21 Absatz 2 nach Anlage 3 zu § 21 nach dem „Ge­
setz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreu­
ung“ und einem rechnerischen Anteil des Kita-Träger-Rettungsprogramms für ein Kindergar­
tenjahr entsprechend der hälftigen Einmalbeträge nach der bisherigen Anlage zu § 21f zu­
sammen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
17

Gegenüberstellung
Gesetzentwurf für einen qualitativ siche­
ren Übergang zu einem reformierten Kin­
derbildungsgesetz
Auszug aus den geltenden Gesetzesbe­
stimmungen
Artikel 1
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung 
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - 
KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung 
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 
- SGB VIII-
Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 
2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 
2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden 
ist, wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
§§ 1 bis 21 e unverändert §§ 1 bis 21e unverändert
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 
§ 21 f wie folgt gefasst:
„§ 2 lf Landeszuschuss zur Qualitätssiche­
rung“
§ 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trä­
gervielfalt
§§22 bis 28 unverändert §§22 bis 28 unverändert
unverändert §§1-18
§19
Berechnungsgrundlage für die Finanzie­
rung der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kinderta­
geseinrichtungen wird in Form von Pauscha­
len für jedes in einer Kindertageseinrichtung 
aufgenommene Kind (Kindpauschalen) ge­
zahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus 
der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein 
Kind den Platz in einer Einrichtung nach 
dem Betreuungsvertrag nicht während des 
gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, 
erhält der Träger eine anteilige Pauschale. 
Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung 
durch den Träger der Einrichtung auf der 
Grundlage des BetreuungsVertrages bis spä­
testens zum Ende des übernächsten Monats.
2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jähr­
lich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 
erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kin­
dergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 
jeweils um 3 Prozent.“
(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jähr­
lich, erstmals für das Kindergartenjahr 
2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpau­
schalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 
in den Kindergartenjahren 2016/2017,
18

2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Pro­
zent.
(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird 
entschieden, welche der in der . Anlage zu § 
19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit 
welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen 
angeboten werden. Soweit erforderlich, kön­
nen grundsätzlich Gruppenformen und Be­
treuungszeiten dabei kombiniert werden. Die 
Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass 
der Anteil der Pauschalen für über dreijähri­
ge Kinder, die in den Gruppenformen I und 
III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden 
wöchentlicher Betreuungszeit betreut wer­
den, den Anteil, den das Jugendamt in der 
verbindlichen Mitteilung zum 15. März des 
Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als 
vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hin­
ausgehende Überschreitungen kann die 
Oberste Landesjugendbehörde nur in beson­
ders begründeten Einzelfällen zulassen.
(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfe­
planung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 
15. März Höhe und Anzahl der auf eine Ein­
richtung entfallenden Kindpauschalen
(Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist 
berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen 
zwischen dem 15. März und dem Beginn des 
Kindergartenjahres im Einvernehmen mit 
den Trägern im Bedarfsfall auf andere Ein­
richtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu 
einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 
Absatz 1 fühlt. Bis zum 31. Juli 2015 sind 
Abweichungen zwischen den Ergebnissen 
der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen 
Inanspruchnahme bei der Festsetzung der 
endgültigen Zahlungen nur zu berücksichti­
gen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung 
über zehn Prozent der jeweiligen Förder­
summe hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für 
Überschreitungen aufgrund von Kindpau­
schalen für Kinder mit Behinderung oder 
Kinder, die von einer wesentlichen Behinde­
rung bedroht sind, und bei denen dies von 
einem Träger der Eingliederungshilfe festge­
stellt wurde. Ab dem 1. August 2015 werden 
Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der 
Festsetzung der endgültigen Zahlungen be­
rücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung 
bei Unterschreitungen mindestens in Höhe 
der Planungsgarantie gemäß des am 1. Au-
19

gust 2015 in Kraft tretenden § 21 e festzuset­
zen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli 
endende Kindergartenjahr die Ergebnisse 
nach Satz 3 und 4 fest und meldet sie dem 
Landesjugendamt bis zum 15. Oktober des­
selben Kalenderjahres. Die Pflichten aus Satz
6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Er­
gebnisse nach Satz 5 entsprechend.
(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den 
Gruppenformen und der Berechnung der 
Pauschalen ist für das gesamte Kindergarten­
jahr das Alter zu Grunde zu legen, welches 
die Kinder bis zum 1. November des begon­
nenen Kindergartenjahres erreicht haben 
werden.
(6) Für die Betreuung von Kindern nach 
Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei 
Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit 
ausschließlich Kindern im schulpflichtigen 
Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von 
Kindern in Horten werden nur Kindpauscha­
len für 25 oder 35 Stunden wöchentliche 
Betreuungszeit gezahlt.
§ 20a Rücklagen § 20a Rücklagen
(1) In einem Kindergartenjahr nicht veraus­
gabte Mittel sind einschließlich des sich aus 
§ 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer 
Rücklage zuzuführen, wenn in der einzelnen 
Einrichtung mindestens die vorgesehenen 
Personalkraftstunden des ersten Wertes der 
Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. 
Die Rücklage des Trägers ist nachweislich in 
den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben 
nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie ist ange­
messen zu verzinsen. Die Berechnung der 
zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrich­
tungsbezogen, die Verwendung kann träger­
bezogen erfolgen.
(2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf 
die Rücklage den Betrag von zehn Prozent 
des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Ab­
satz 4 je Einrichtung des Trägers nicht über­
schreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent 
des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn 
in der Einrichtung Personal in vollem Um­
fang des zweiten Personalkraftstundenwertes 
nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorge­
halten wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die 
Einrichtung, die im Eigentum des Trägers 
steht oder bei der dem Träger das Erbbau-
20

recht am Gebäude der Einrichtung zusteht 
oder bei der der Träger wirtschaftlich dem 
Eigentümer gleichgestellt ist, der Höchstbe­
trag der Rücklage um das Sechsfache des 
Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 über­
schritten werden.
(4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich 
zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Beträge, 
die den zulässigen Höchstbetrag der Rückla­
ge übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe 
des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 
zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem 
Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden 
prozentualen Anteil des überschießenden 
Betrages.
3. In § 20a Absatz 5 Satz 1 werden die Wör­
ter „im Kindergartenjahr 2017/2018“ durch 
die Wörter „in den Kinder gartenjahren 
2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ er­
setzt.
(5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gelten im 
Kindergartenjahr 2017/2018 die Rücklagen­
höchstbeträge nicht. Der nächste Stichtag 
zum Nachweis des Bestands der Rücklagen 
ist der 31. Juli 2019.
§ 21a
Landeszuschuss für plusKITA- 
Einrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen 
Zuschuss für plusKITA-Einrichtungen im 
Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür ei­
nen Betrag von 45 Millionen Euro je Kinder­
gartenjahr landesweit zur Verfügung. Der 
Anteil des Jugendamts ergibt sich aus der 
Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in 
Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung 
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten 
Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für 
Arbeitsuchende - in der Fassung der Be­
kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I 
S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) 
geändert worden ist (SGB II), im Jugend­
amtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten 
Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in 
Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Der 
Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen 
durch 25 000 Euro teilbaren Betrag festzu­
setzen; er beträgt mindestens 25 000 Euro.
4. Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sät­
ze angefügt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die 
Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 
für den jährlichen Zuschuss für die Förde­
rungen von plusKITA-Einrichtungen um ein 
Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, 
dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne 
des § 16a (plusKITA) einen Zuschuss von 
mindestens 25 000 Euro weiter leitet. Zu­
schüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für 
pädagogisches Personal einzusetzen. Zu­
schüsse, die nicht zweckentsprechend ver-
21

laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt 
werden.“
wendet werden, sind zurück zu zahlen, sie 
sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in 
diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf 
Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Im Kindergartenjahr 2014/2015 gewählt 
das Land den Jugendämtern für die plus- 
KITA-Einrichtungen, denen nach der Ent­
scheidung der Jugendhilfeplanung zum 15. 
März 2014 ein Zuschuss als „Einrichtung(en) 
in sozialen Brennpunkten“ nach § 20 Absatz
3 Satz 1 Kinderbildungsgesetz, in der durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 
(GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. 
August 2011 in Kraft getretenen und bis zum 
31. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 20 Absatz
3 Satz 1 a.F.) bewilligt wurde, den Zuschuss 
nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gemindert um 
den Landesanteil an dem Zuschuss nach § 20 
Absatz 3 Satz 1 a.F.
§ 21b
Landeszuschuss für zusätzlichen 
Sprachförderbedarf
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen 
Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbe­
darf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 
25 Millionen Euro je Kindergartenjahr lan­
desweit zur Verfügung. Der Anteil des Ju­
gendamts ergibt sich jeweils zur Hälfte aus 
der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk 
unter sieben Jahren in Familien mit Leis­
tungsbezug zur Sicherung des Lebensunter­
halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz­
buch (SGB II) im Verhältnis zur landeswei- 
ten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jah­
ren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug 
und der Anzahl der Kinder im Jugendamts­
bezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren 
Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen 
wird im Verhältnis zur landesweiten Ge­
samtzahl der Kinder in Kindertageseinrich­
tungen, in deren Familien vorrangig nicht 
Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist 
je Jugendamt auf einen durch 5 000 Euro 
teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt min­
destens 5 000 Euro
5. Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sät­
ze angefugt:
„Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die 
Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 
für den jährlichen Zuschuss für die Förde­
rungen von Einrichtungen im Sinne des §
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, 
dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne 
des § 16b einen Zuschuss von mindestens
5 000 Euro weiterleitet. Die Kindertagesein­
richtung nach § 16b muss als solche in die 
Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Die
22

16b (Landeszuschuss für zusätzlichen 
Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. 
Damit soll grundsätzlich die laufende Förde­
rung als Einrichtung im Sinne von § 16b 
fortgesetzt werden.“
Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der 
Regel für fünf Jahre. Das Jugendamt stellt 
sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die 
Kinder gefördert werden, bei denen nach § 
36 Absatz 2 oder Absatz 3 Schulgesetz NRW 
ein zusätzlicher Sprachförderbedarf beschei­
nigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 und 
Satz 5 gelten entsprechend.
6. § 21f wird wie folgt gefasst:
„§ 21f
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung
§ 21f
Landeszuschuss zum Erhalt der Trä­
gervielfalt
(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der 
Qualität in Kindertageseinrichtungen ge­
währt das Land dem Jugendamt im Kinder- 
gartenjahr 2019/2020 für die Träger von Ta­
geseinrichtungen in seinem Bezirk pauscha­
lierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der 
in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebe­
nen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, 
das in einer Tageseinrichtung betreut wird. 
Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen 
richten sich nach Gruppenform und Betreu­
ungszeit aufgrund der verbindlichen Mittei­
lung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz
1 Satz 1.
(1) Für den Erhalt der Trägervielfalt gewährt 
das Land dem Jugendamt in 2017 für die 
Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in 
seinem Bezirk für die Kindergartenjahre 
2017/2018 und 2018/2019 pauschalierte Zu­
schüsse in Höhe der in der Anlage zu dieser 
Vorschrift angegebenen Einmalbeträge. Die 
Anzahl und die Höhe der Einmalbeträge rich­
ten sich nach Gruppenform und Betreuungs­
zeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung 
zum 15. März 2017 gemäß § 21 Absatz 1 
Satz 1.
(2) Voraussetzung für die pauschalierten 
Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Ju­
gendamt die zusätzlichen Pauschalen in Hö­
he von 100 Prozent der in der Anlage zu die­
ser Vorschrift angegebenen Pauschalen an 
die Träger der Einrichtungen seines Bezirks 
weiterleitet.“
(2) Voraussetzung für diese Einmalzuschüsse 
ist, dass das Jugendamt diese Zuschüsse an 
die Träger der Einrichtungen seines Bezirks 
weiterleitet.
7. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert: §26
Verwaltungsverfahren und Durchfüh­
rungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be­
stimmt, gelten die Vorschriften des Sozialge­
setzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 
X) entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird 
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Art  und Höhe zu den Mietzuschüssen so­
wie Ausnahmen zur Gewährung festzuset­
zen,
2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle 
zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr
23

a) In Satz 1 wird in Nummer 5 der Punkt am 
Ende durch das Wort „und“ ersetzt und fol­
gende Nummer 6 angefügt:
„6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach 
Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die 
Qualifikation und den Personalschlüssel fest­
zulegen.“
2018/2019 anzupassen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung 
der Landeszuschüsse zu regeln,
4. den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für 
die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu 
festzulegen, wenn er sich im Zuge einer 
Überprüfung des Belastungsausgleichs nach 
§ 28 Absatz 2 verändert,
5. Kriterien  für das Gütesiegel „Familien­
zentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner 
Verleihung festzulegen.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 
ist die Zustimmung des für Kommunales 
zuständigen Ministeriums erforderlich.“
Für die Rechtsverordnungen nach den Num­
mern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Fi­
nanzministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft 
mit den kommunalen Spitzenverbänden, den 
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrts­
pflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bil- 
dungs- und Erziehungsarbeit der Kinderta­
geseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), 
insbesondere zur sprachlichen Bildung ein­
schließlich der Erfassung und Mitteilung 
summarischer Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 
an das Jugendamt,
2. eine Vereinbarung über die Fort- und 
Weiterbildung der pädagogischen Kräfte 
(F Ortbildungsvereinbarung),
3. eine Vereinbarung über die Qualifi­
kation und, bei den Kindertageseinrichtun­
gen, den Personalschlüssel (Personalverein­
barung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der 
Trägerautonomie und der Konzeptionsviel­
falt zu berücksichtigen.
8. § 27 wird wie folgt geändert: §27
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Die Träger von Kindertageseinrichtungen 
werden von allen Zweckbindungen aus einer 
Investitionsförderung nach dem Gesetz über
24

Tageseinrichtungen für Kinder und dem 
Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den 
Landesmitteln geförderten Einrichtungen 
weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kin­
dertagespflege oder Familienzentren nach 
diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum 
Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 
2017/2018 und 2018/2019 ist § 21 f des Kin­
derbildungsgesetzes in der bis zum [einset- 
zen: einen Tag vor Inkrafttreten dieses Ge- 
setzl geltenden Fassung anzuwenden.“
9. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 19 
Stand: 1.8.2019
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 20 25 Stunden 5 357,18
2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraft­
stunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 
sonstige Personalkraftstun- 
den/Personalkosten (PKS) einschließlich 
Freistellung
b 20 35 Stunden 7 178,44
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1.
Wert) sowie 17,5 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 20 45 Stunden 9 205,86
2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1.
Wert) sowie 22,5 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 10 25 Stunden 11 044,53
2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. 
Wert) sowie 15 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
b 10 35 Stunden 14 819,05
2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. 
Wert) sowie 21 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 10 45 Stunden 19 005,92 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. 
Wert) sowie 27 sonstige PKS ein-
25

schließlich Freistellung
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter
Kinderzahl Wöchentliche
Betreuungszeit
Kindpauschale 
in Euro Personal
a 25 25 Stunden 3 953,84
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, 
insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. 
Wert) sowie 10 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
b 25 35 Stunden 5 278,08
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, 
insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. 
Wert) sowie 14 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
c 20 45 Stunden 8 459,00
1 Fachkraft und l Ergänzungskraft, 
insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. 
Wert) sowie 18 sonstige PKS ein­
schließlich Freistellung
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, 
und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der 
Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb. In den Fällen, in denen diese 
Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die 
Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht.“
10. Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu § 21f 
Stand 1.8.2019
Wöchentliche Betreu­
ungszeit
Gruppenform I 
Betrag in Euro
Gruppenform II 
Betrag in Euro
Gruppenform III 
Betrag in Euro
25 Stunden 370,95 764,76 273,78
35 Stunden 497,06 1 026,12 365,47
45 Stunden 637,44 1 316,03 585,72
Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be­
droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, 
erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb eine zusätz­
liche Pauschale gemäß § 21 f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kin­
der in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, be­
trägt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“
26

Mitteilung Ausschuss

1563 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/510/3 
 
Vorlagen-Nummer 16.08.2018 
 2669/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 13.09.2018 
 
Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 
Mit Rundschreiben vom 13.07.2018 informiert der Städtetag Nordrhein-Westfalen über die Einleitung 
der Verbändeanhörung durch das Land zur geplanten Übergangsfinanzierung der Kindertageseinrich-
tungen für das Kindergartenjahr 2019/2020. 
 
Das Rundschreiben samt Anlagen gibt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis. 
 
Zunächst wird die höhere Steigerung der Kindpauschalen von jährlich 3 % auch für dieses Kindergar-
tenjahr fortgeschrieben. 
 
Als weitere Übergangsfinanzierung sollen im og. Kindergartenjahr alle Träger nach dem neuen § 21 f 
KiBiz pauschalierte Zuschüsse erhalten, die ähnlich wie die Zuschüsse aus dem „Trägerrettungspa-
ket“ der Kindergartenjahr 2017/18 und 2018/19 orientiert an den Kindpauschalen berechnet werden. 
Abweichend von dieser Regelung zahlt das Land aber nur 90 % der Pauschalen, 10 % zahlt das örtli-
che Jugendamt. 
Die Übergangspauschalen betragen rund 6,92 % der Kindpauschalen.  
 
Bezogen auf den Antrag des Kindergartenjahres 2018/2019 ergeben sich damit für Köln insgesamt 
28,2 Millionen € an pauschalierten Übergangspauschalen, von denen rund 25,3 Mio. € vom Land ge-
zahlt werden. Hinzu kämen noch Beträge für die in dem Jahr neu eröffnenden Einrichtungen und auf-
grund von Veränderungen der Platzzahlen. 
 
 
Anlagen 
 
 
Gez. Klug i.V. für Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

13.09.2018 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Gereonstraße 18
  • Kaiserswerther Straße 199
  • Straße 19
  • Im Feld

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Details

Aktenzeichen
2669/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.08.2018
Erstellt
13.08.2018 08:41