2669/2018
Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020
4958 Zeichen
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag-nrw.de Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln An die a) Mitgliedsstädte b) Mitglieder des Sozial- und Jugendausschusses c) Mitglieder des Arbeitskreises „Kinder- und Jugendhilfe“ des Städtetages Nordrhein-Westfalen 13.07.2018/we Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl 3771-450 Telefax +49 221 3771-409 E-Mail bianca.weber@staedtetag.de Bearbeitet von Bianca Weber Aktenzeichen 51.21.73 N Umdruck-Nr. Q 4236 Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020; Einleitung der Verbände- anhörung Kurzüberblick: Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nord- rhein-Westfalen (MKFFI) hat nach dem Kabinettsbeschluss vom 10.07.2018 den Entwurf eines „Ge- setzes für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ (Anlage 1) in die Verbändeanhörung gegeben. Etwaige Anmerkungen zum Gesetzestext können der Ge- schäftsstelle bis spätestens 17.08.2018 übermittelt werden, damit diese noch in der geplanten Stel- lungnahme Berücksichtigung finden können. Sehr geehrte Damen und Herren, das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) hat mit E-Mail vom 13.07.2018 zum Kabinettsbeschluss vom 10.07.2018 über den Referentenentwurf eines „Gesetzes für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ (Anlage 1) unterrichtet und die Verbändeanhörung eingeleitet. Das MKFFI und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen haben die Einigung über die Übergangsfinanzierung jeweils mit Presserklärungen vom heutigen Ta- ge begleitet (Anlagen 2 und 3). Das „Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz“ soll im Anschluss an das „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ und das „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtun- gen in Nordrhein-Westfalen“ die Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr 2019/2020 sicher stellen. Eine Neustrukturierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen soll dann ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen. - 2 - MKFFI und kommunale Spitzenverbände hatten im Vorfeld über die Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 verhandelt. Der Vorstand hatte sich in seiner Sitzung vom 18.04.2018 mit der Thematik befasst und hierzu u.a. beschlossen: „Angesichts dieser erheblichen finanziellen Vorleistungen der Kommunen sieht der Vorstand zunächst Bund und Land in der Pflicht, die geplante weitere Übergangsfinanzierung finanziell abzusichern. Dennoch erklärt er die Bereitschaft, eine nach Berechnungen des Landes verbleibende Finanzierungslücke einmalig für das Kindergartenjahr 2019/2020 in Höhe von rund 40 Mio. Euro anteilig mit kommunalen Mitteln abzu- decken. Diese Bereitschaft steht unter dem Vorbehalt, dass das Land das Risiko trägt, dass die ein- kalkulierten Mittel des Bundes in Höhe von 100 Mio. Euro ausfallen.“ Das MKFFI wird für die Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 einen Betrag von ca. 390 Mio. Euro zur Verfügung stellen, hiervon 105 Mio. Euro aus Bundesmitteln aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung. Die Kommunen beteiligen sich einmalig mit ca. 40 Mio. Euro an der Übergangsfinanzierung. Zudem tragen sie wie das Land die Fortschreibung der erhöhten Dynamisierung der Kindpauschalen. Regelungstechnisch wird dies durch den überarbeiteten § 21f KiBiz abgebildet. Mit dem Entwurf wird weiterhin der Verteilschlüssel für die plusKITA-Förderung bis zu einer Neu- ausgestaltung des Fördersystems, auch für Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen, um ein Jahr verlängert (Ergänzung von § 21a Abs. 2 KiBiz). Auch der Verteilschlüssel und die Finanzie- rungssystematik für den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zu einer Neugestal- tung des Fördersystems werden befristet auf ein Jahr unverändert fortgeführt (Ergänzung von § 21b Abs. 2 KiBiz). Die gesetzlich festgelegte Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kindergartenjahr 2014/2015 bleibt dabei in beiden Konstellationen unverändert Grundlage für die Bewilligung an die Jugendämter. Sofern Sie Hinweise/Anmerkungen zum Referentenentwurf haben, nehmen wir diese gerne bis spä- testens 17.08.2018 an gabriele.kuhl@stadetetag.de entgegen. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bianca Weber Anlagen
RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020_Anlage_2
4597 Zeichen
13.07.2018 Seite 1 von 2 Staatskanzlei Pressestelle 40190 Düsseldorf Telefon 0211 837-1134 oder 1405 Telefax 0211 837-1144 presse@stk.nrw.de www.land.nrw Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Presseinformation - 542/7/2018 Landesregierung sichert qualitativen Übergang zur umfassenden KiBiz-Reform Minister Stamp: Übergangsfinanzierung in Höhe von 450 Millionen Euro für das Kitajahr 2019/2020 beschlossen Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration teilt mit: Das Landeskabinett hat den Gesetzentwurf für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz beschlossen. Die Landesregie- rung gewährleistet damit einen nahtlosen Anschluss an die Finanzie- rung des Kitaträger-Rettungsprogramms. Bereits erfolgte Stabilisie- rungsmaßnahmen, ein guter Personalschlüssel und Qualität in der Kin- dertagesbetreuung können so gesichert und weiterentwickelt werden. „Wir sorgen für Verlässlichkeit, Planungssicherheit und qualitative Ver- besserungen in der Kindertagesbetreuung“, sagte Kinderminister Joachim Stamp. Der Gesetzentwurf sieht ein Gesamtvolumen für die Kita-Träger in Höhe von gut 450 Millionen Euro für das Kitajahr 2019/20 vor, an dem sich die Kommunen beteiligen. Die Kindpauschalen werden ein weiteres Kitajahr statt mit nur 1,5 um 3 Prozent erhöht. „Wir gestalten das Kitajahr 2019/2020 in enger Abstimmung mit den Kommunen als Übergangs- phase“, sagte Minister Stamp. Auf Grundlage einer Verständigung mit den Kommunalen Spitzenver- bänden tragen die Kommunen rund 40 Millionen Euro sowie ihren Anteil an der erhöhten Dynamisierung (3 Prozent statt 1,5) von rund 30 Millio- nen Euro. „Diese finanzielle Beteiligung und die Beteiligung an der Fi- nanzierung der Steigerungsrate um drei Prozent unterstreichen, dass die Kommunen sich auch künftig angemessen an der Kitabetreuung be- teiligen“, sagte Stamp. Die erforderlichen Mittel für das Übergangsjahr werden im Landeshaushalt 2019 und 2020 bereitgestellt. Insgesamt werden hierfür Landesmitteln in Höhe von 390,7 Millionen Euro veran- schlagt. Eingesetzt werden sollen dabei auch die rund 100 Millionen Euro zu erwartenden Bundesmittel im Rahmen des Bundes- Qualitätsentwicklungsprozesses. Anlage 2 Seite 2 von 2 Der Gesetzentwurf ist jetzt in die Verbändebeteiligung gegangen. „Die Landesregierung setzt ihr Versprechen um, den Trägern vor der Som- merpause Planungssicherheit zu geben. Bis zur grundlegenden Reform des KiBiz ab dem Kitajahr 2020/21 können wir nun die notwendigen Vorarbeiten und Umsetzungsschritte vornehmen und die Träger die Qualität der Kitas durch einen guten Personalschlüssel sichern.“ Nordrhein-Westfalen hat bereits 2017 mit dem Kita-Träger- Rettungsprogramm in Höhe von einer halben Milliarde Euro für die Kitajahre 2017/18 und 2018/19 einen ersten dringend notwendigen Schritt zur Rettung der in Not geratenen Kitas unternommen. Mit Ablauf des Kindergartenjahres 2018/2019 enden verschiedene Sta- bilisierungsmaßnahmen des Landes. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die komplexe Systemumstellung der Finanzierung der gesamten Kinderta- gesbetreuung aber noch nicht abgeschlossen sein. Im Interesse aller Beteiligten, insbesondere der Kommunen und der Kitas vor Ort, muss eine angemessene Vorlaufzeit bei der Umstellung auf ein verändertes Finanzierungssystem ab 2020/2021 berücksichtigt werden – zum Bei- spiel um technische Vorkehrungen treffen zu können. Diese Zeit neh- men wir uns. Wir gehen mit der notwendigen Sorgfalt vor. Um die strukturelle Unterfinanzierung der Kitas zu beenden, arbeitet die Landesregierung gemeinsam mit den Trägern und Kommunalen Spit- zenverbänden an einer umfassenden Reform des Kinderbildungsgeset- zes. Zentrales Ziel ist es, eine dauerhaft auskömmliche Finanzierung zu erreichen, die ab dem Kindergartenjahr 2020/2021 erfolgen soll. „Wir vereinfachen und strukturieren das Finanzierungssystem neu und ver- bessern die Qualität und Öffnungszeiten der Kinderbetreuung“, so der Minister. Die Landesregierung plant, nach Abschluss der Verhandlun- gen mit allen Beteiligten im Januar 2019 den Entwurf für die große Re- form des Kinderbildungsgesetzes vorzulegen. Folgen Sie uns im Netz: Twitter: @chancennrw Facebook: Chancen NRW Instagram: chancen_nrw YouTube: Chancen_NRW Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Telefon 0211 837-2417. Dieser Pressetext ist auch über das Internet verfügbar unter der Internet- Adresse der Landesregierung http://www.land.nrw
RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020_Anlage_3
4152 Zeichen
Städtetag NRW Gereonstr. 18 - 32 50670 Köln Tel. 0221.3771.0 www.staedtetag-nrw.de Landkreistag NRW Kavalleriestr. 8 40213 Düsseldorf Tel. 0211.300941.0 www.lkt-nrw.de Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 199/201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de ARBEITSGEMEINSCHAFT DER KOMMUNALEN SPITZENVERBÄNDE NORDRHEIN-WESTFALEN Presseerklärung 13. Juli 2018 Kommunale Spitzenverbände begrüßen Einigung zur Kindergartenfinanzierung Übergangsfinanzierung schafft Planungssicherheit für Eltern und Träger Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen begrüßen den Vorschlag des Landes für eine Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020. „Die Träger der Einrichtungen bekommen damit die dringend benötigte Planungssicherheit, aber auch für die Eltern ist dies ein wichtiges Signal“, erklärten heute die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände, Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann aus Hamm (Städtetag NRW), Landrat Thomas Hendele, Kreis Mettmann (Landkreistag NRW), und Bürgermeister Roland Schäfer aus Bergkamen (Städte- und Gemeindebund NRW). „Eine neue Übergangsfinanzierung ist unbedingt erforderlich, um die Kindergarten- landschaft zu stabilisieren. Denn die bisherige Übergangsfinanzierung läuft am 31. Juli 2019 aus und die Träger brauchen rechtzeitig eine Perspektive, wie es weitergeht. Komplett neu ausgerichtet werden kann die Finanzierung der Kindertagesbetreuung jedoch erst zum Kindergartenjahr 2020/2021“, so die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände. Laut Prognose des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) werden für das Kindergartenjahr 2019/2020 insgesamt circa 427 Millionen Euro als Finanzierungsvolumen benötigt. 105 Millionen Euro sollen dabei aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden. Das Land stellt 250 Millionen Euro für die einjährige Übergangsfinanzierung sowie weitere 29 Millionen Euro für die zeitlich befristete Fortschreibung der erhöhten Dynamisierung der so genannten Kindpauschalen zur Verfügung. Die Kommunen tragen ebenfalls die Fortschreibung der erhöhten Dynamisierung der Kindpauschalen mit rund 40 Millionen Euro sowie einmalig weitere 40 Millionen Euro für die Übergangsfinanzierung. Die kommunalen Spitzenverbände weisen darauf hin, dass die Kommunen bereits jetzt einen erheblichen freiwilligen Beitrag leisten, um den Betrieb von Kindertagesstätten zu sichern. Dazu zählten vor allem freiwillige Zuschüsse an Kindergartenträger von deutlich mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr. Darin noch nicht eingerechnet seien die ebenfalls erheblichen über den gesetzlichen Umfang hinaus erbrachten kommunalen Leistungen im Bereich der Kindertagespflege. Insgesamt erbringen zwischenzeitlich viele Kommunen sogar den größeren Finanzierungsanteil zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr als das Land. Vor diesem Hintergrund seien vornehmlich Land und Bund in der Pflicht, die Übergangs- finanzierung zu sichern. Um den Trägern, ihren Beschäftigten sowie den Eltern so zeitnah wie möglich Planungssicherheit zu geben und die Zeit bis zum neuen Kinderbildungs- Anlage 3 2 gesetz zu überbrücken, hätten die Kommunen ihre Bereitschaft erklärt, zusätzlich für ein weiteres Jahr kommunale Mittel bereitzustellen. Die Präsidenten der kommunalen Spitzenverbände betonten, dass das Kinderbildungs- gesetz jetzt rasch novelliert werden muss: „Wir erwarten vom Land, dass es nun möglichst schnell seine inhaltlichen Vorstellungen für ein neues Gesetz präsentiert. Nur dann kann eine Anschlussregelung zum Ende des Kindergartenjahres 2019/2020 noch rechtzeitig genug verabschiedet werden. Denn die Jugendämter und Kinder- gärten brauchen etwa ein Jahr Vorlaufzeit, um sich auf eine neue Finanzierungs- systematik einstellen zu können.“ Kontakt: Städtetag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Volker Bästlein, Tel. 0221/3771-270 Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Pressesprecherin Rosa Moya, Tel. 0211/300491-160 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Pressesprecher Martin Lehrer, Tel. 0211/4587-230
RS_Q4236_RefE_Kita_Uebergangsfinanzierung_2019_2020_Anlage_1
47223 Zeichen
MKFFI Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kinderbildungsgesetz A Problem Die Landesregierung hat mit dem Kita-Träger-Rettungsprogramm für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 einen deutlichen ersten Schritt zur Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Die im Finanzierungssystem des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vorgesehene jährliche Steige rung der Pauschalen von 1,5 Prozent reichte nicht aus, die tatsächliche Kostenentwicklung auszugleichen. Die nicht refinanzierten Steigerungen der Kosten der Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen führten zu erheblichen finanziellen Belastungen der Träger bis hin zu existentiellen Notlagen. Die Folgen der finanziell angespannten Situation waren und sind Ein sparungen beim Personal zulasten der Qualität, die Gefährdung des notwendigen bedarfsge rechten Platzausbaus und der Rückzug von Trägern aus der Einrichtungsfinanzierung. Durch das Kita-Träger-Rettungsprogramm konnten diese Tendenzen 2017 erfolgreich gestoppt wer den. Die finanziellen Unterstützungen des Landes durch das „Gesetz zur überbrückenden Verbes serung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ und das „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen“ werden mit Ablauf des Kindergartenjahres 2018/2019 enden. Zu diesem Zeitpunkt kann, angesichts der großen Komplexität und notwendigen Vorbereitungsarbeiten auf Landesebene, in den Kommunen und nicht zuletzt bei den Trägern vor Ort, der Prozess für eine verlässliche, dauerhaft aus kömmliche und zukunftsfähige Ausgestaltung der Finanzierung der gesamten Kindertagesbe treuung noch nicht abgeschlossen sein. Auch die Sicherung und Weiterentwicklung eines gu ten Personalschlüssels in der Kindertagesbetreuung erfordert zusätzliche Anstrengungen zu 1 Anlage 1 den nach der bisherigen KiBiz-Systematik gewährten Förderungen. Für eine grundlegende Umstellung der Finanzierungssystematik bedarf es angemessener Vorlaufzeit für Träger, Kommunen und Land. Eine Systemumstellung erfordert zum Beispiel auch technische Vor kehrungen für die Anpassung der webbasierten Abrechnungssysteme. Um entsprechende Vorarbeiten und die notwendigen Umsetzungsschritte leisten zu können, soll eine Neustruktu rierung der Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen ab dem Kinder- gartenjahr 2020/2021 erfolgen. Nach den aktuellen Bedarfen in Nordrhein-Westfalen soll die Qualität frühkindlicher Bildung in der Kindertagesbetreuung durch mehr Personal, das heißt einen guten Personalschlüssel gestärkt und weiterentwickelt werden. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Finanzierung von Leitungszeit, die zum Teil im KiBiz im sogenannten zweiten Wert nach der Anlage zu § 19 hinterlegt ist, aber von vielen Einrichtungen nicht mehr erfüllt werden kann, da den Trä gern entsprechende Mittel fehlen, so dass sie nur Mindestwerte beim Personaleinsatz erfüllen können. B Lösung Um den nahtlosen Anschluss an die bisherigen Stabilisierungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird es auf der Grundlage der Verständigung mit den Kommunen für das Kindergartenjahr 2019/2020 eine Übergangsfinanzierung geben. Insbesondere die für Tageseinrichtungen er reichte vorübergehende Stabilisierung darf nicht gefährdet werden. Die Qualität frühkindli cher Bildung, Betreuung und Erziehung muss durch mehr Mittel zur Finanzierung des Perso nals gesichert und verbessert werden. Mit diesen Mitteln sollen ein guter Personalschlüssel sichergestellt und die Leitungen der Kindertageseinrichtungen gestärkt werden. Diese Übergangsfinanzierung beinhaltet zusätzliche Pauschalen, die mit finanzieller Beteili gung der Kommunen allen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage einer Verständigung mit den Kommunalen Spitzenverbänden beteiligen sich die Kommunen mit rund 40 Millionen Euro. Des Weiteren werden die Kindpauschalen für Tageseinrichtungen ein weiteres Jahr um 3 Pro zent erhöht. 2 Die Kommunen setzen darüber hinaus ihren finanziellen Stabilisierungsbeitrag an der Kinder tagesbetreuung auch insoweit fort, als sie die zusätzlichen Zuschüsse an die Träger von Kin dertageseinrichtungen auch weiterhin leisten. Diese Zuschüsse werden die Kommunen auch im Kindergartenjahr 2019/2010 nicht zulasten der Träger und Einrichtungen einsparen. Damit bekennen sich die Kommunen zu ihrer Verantwortung für eine tragfähige Finanzierung der Kindertagesbetreuung, der sie auch künftig entsprechen werden. Zudem wird mit diesem Gesetz der Verteilschlüssel für die Zuschüsse für plusKITAs und zusätzlichen Sprachförderbedarf als Grundlage für die Fördersystematik auf Grundlage der KiBiz-Änderungen zum Kindergartenjahr 2014 um ein Jahr verlängert. C Alternative Keine. D Kosten Die erforderlichen Mittel werden im Landeshaushalt 2019 und 2020 bereitgestellt. Insgesamt werden hierfür 390,7 Millionen Euro veranschlagt. Für den auch in Nordrhein-Westfalen notwendigen Qualitätsentwicklungsprozess sollen zum Teil die erwarteten Bundesmittel ein gesetzt werden. Um den Trägern die Nutzung der Mittel auch überjährig und im Hinblick auf die Vorberei tung einer neuen Gesamtstrukturierung zu ermöglichen, wird die Regelung zu den Höchst grenzen für die Rücklagenbildung auch zum Ende der Kindergartenjahre 2018/2019 und 2019/2020 ausgesetzt. Deshalb werden in den Jahren 2019 und 2020 keine Rückzahlungsver pflichtungen wegen der Überschreitung der zulässigen Rücklagenhöhen entstehen. E Auswirkung auf die kommunale Selbstverwaltung Durch die Gesetzesänderung wird die Kindertagesbetreuung als pflichtige Selbstverwaltungs aufgabe der Kommunen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verändert. 3 Durch die Verlängerung der Erhöhung der jährlichen Steigerungsrate auf 3 Prozent um ein Kindergartenjahr erfolgt eine Abfederung der tatsächlichen Kostensteigerungen. Damit wird besonders die durch Tariferhöhungen bedingte Kostenentwicklung im Personalbereich aller Träger in gemeinsamer Verantwortung auch mit den Kommunen getragen. Die Kommunen werden so bei der Gewährleistung eines dem Subsidiaritätsprinzip entspre chenden, trägerpluralen Kindertageseinrichtungsangebotes unterstützt. An den zusätzlichen Pauschalen für den Übergangszeitraum bis zu einem dauerhaft aus kömmlichen System beteiligen sich die Kommunen. Diese finanzielle Beteiligung unter streicht, dass die Kommunen sich auch künftig zu ihrer Vorhalteaufgabe eines bedarfsgerech ten Kindertagesbetreuungsangebotes bekennen. Gleichzeitig partizipieren diejenigen Kom munen, die selbst Träger von Einrichtungen sind an den zusätzlichen Pauschalen in einem Umfang, der überwiegend diese Beteiligung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Kindergartenjahr 2019/2020 übersteigt. F Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, beteiligt sind das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Fleimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung. G Finanzielle Auswirkung auf Unternehmen und private Haushalte Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen oder private Haushalte werden nicht erwartet. H Gleichstellung von Frau und Mann Bei den vorgesehenen Maßnahmen wird nicht nach dem Geschlecht unterschieden. Eine Ver besserung des Kindertagesbetreuungsangebotes bewirkt allerdings eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit für beide Geschlechter und kann sich auf eine erhöhte Frauen erwerbstätigkeit und insoweit auf eine verbesserte Gleichstellung von Frau und Mann auswir ken. Da im Feld der Kindertagesbetreuung überwiegend Frauen tätig sind, kommen Verbesse rungen der Rahmenbedingungen des Tätigkeitsfeldes in erster Linie ihnen zugute. Mittel- und 4 langfristig wird die Stärkung der frühkindlichen Bildung aber auch zu einer Steigerung der gesellschaftlichen Anerkennung und einer weiteren Erhöhung des Anteils männlichen päda gogischen Personals führen. 5 Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten Kin derbildungsgesetz Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 f wie folgt gefasst: „§ 21f Landeszuschuss zur Qualitätssicherung“ 2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 jeweils um 3 Prozent.“ 3. In § 20a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Kindergartenjahr 2017/2018“ durch die Wörter „in den Kindergartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ ersetzt. 4. Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt werden.“ 5. Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von Einrichtungen im Sinne des § 16b (Lan deszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt wer den.“ 6. § 21 f wird wie folgt gefasst: 6 „§ 21f Landeszuschuss zur Qualitätssicherung (1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewählt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrich tungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anla ge zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1. (2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vor schrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterlei tet.“ 7. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und fol gende Nummer 6 angefügt: „6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.“ b) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zu ständigen Ministeriums erforderlich.“ 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21 f des Kinderbildungsgesetzes in der bis zum [einsetzen: einen Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetz] geltenden Fassung anzuwenden.“ 7 9. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst: „Anlage zu § 19 Stand: 1.8.2019 Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 20 25 Stunden 5 357,18 2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraft stunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstun den/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung b 20 35 Stunden 7 178,44 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 20 45 Stunden 9 205,86 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS ein schließlich Freistellung Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen. Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 10 25 Stunden 11 044,53 2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. Wert) sowie 15 sonstige PKS ein schließlich Freistellung b 10 35 Stunden 14 819,05 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 10 45 Stunden 19 005,92 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS ein schließlich Freistellung 8 Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren lind älter Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 25 25 Stunden 3 953,84 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins gesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS ein schließlich Freistellung b 25 35 Stunden 5 278,08 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins gesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 20 45 Stunden 8 459,00 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, ins gesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS ein schließlich Freistellung Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht.“ 9 10. Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst: „Anlage zu § 21f Stand 1.8.2019 Wöchentliche Betreu ungszeit Gruppenform I Betrag in Euro Gruppenform II Betrag in Euro Gruppenform III Betrag in Euro 25 Stunden 370,95 764,76 273,78 35 Stunden 497,06 1 026,12 365,47 45 Stunden 637,44 1 316,03 585,72 Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale Mb eine zusätzli che Pauschale gemäß § 21f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“ 10 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft. Düsseldorf, den X. Monat 2019 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministeipräsident Armin Laschet Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Dr. Joachim Stamp Der Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina Scharrenbach Begründung A Allgemeiner Teil Die mit den Gesetzesänderungen einhergehenden Maßnahmen sind im Übergang zu einem neustrukturierten, dauerhaft auskömmlichen und zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes in einem weiterhin aufwachsenden System unabdingbar. Sie dienen der Weiter entwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertages einrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen. Um die bestmögliche Bildung und Betreuung für Kinder zu gewährleisten und um Eltern auch im Interesse der Vereinbar keit von Familie und Erwerbsarbeit echte Wahlmöglichkeiten zu bieten, sind der Erhalt der Trägervielfalt und die Sicherung und Stärkung qualitativ hochwertiger Betreuungsangebote für Kinder von großer Bedeutung. Gezielte Verbesserungen in der Qualität von Kindertageseinrichtungen erfordern einen guten Personalschlüssel. Dieser ist wesentlich für die pädagogische Arbeit der Fachkräfte mit den Kindern, für die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern, für die mittelbare pädagogische Ar beit, wie Bildungsdokumentationen oder Vor- und Nachbereitung und nicht zuletzt für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben, wie Praxisanleitung und Teamqualifizierung. Auch die zunehmend heterogenen Bedarfslagen (Kinder aus Familien mit nichtdeutscher Familienspra che, Armut, Kinder mit oder mit drohender Behinderung) erfordern besondere personelle Res sourcen. Zur Verwirklichung der Bildungsziele in jedwedem Bildungsbereich von Bewegung über alltagsintegrierte sprachliche Bildung und zur bestmöglichen individuellen Förderung ist ein guter Personalschlüssel unerlässlich. Nachdem die finanzielle Situation der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren immer schlechter geworden war, konnte diese Entwicklung mit dem Kita-Träger-Rettungsprogramm 2017 gestoppt werden. Die dringend notwendige Entlastung und Absicherung der Kindertageseinrichtungen war ein erster Schritt in den Kindergartenjah ren 2017/2018 und 2018/2019. Bis zur Umsetzung einer auskömmlichen, dauerhaft tragfähi gen Finanzierungsstruktur, die im paritätischen System gemeinsam mit den Kommunen ge tragen wird, gilt es die Qualität der Kindertagesbetreuung zu sichern und zu stärken und einen ffiktionsfreien Übergang zu gestalten. Mit diesem Gesetz wird diese Anschlussfinanzierung im Interesse der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und im Interesse der Kinderta geseinrichtungen und der Kindertagespflege gewährleistet. Dabei geht es um den fortgesetz ten Erhalt eines pluralen, aber besonders auch qualitativen Leistungsangebotes in der Kinder 12 tagesbetreuung. Diese Qualität, die vorrangig durch die Finanzierung personeller Ressourcen über das Mindestmaß hinaus gesichert werden muss, ist notwendig, um den Anforderungen der frühldndlichen Bildung, Betreuung und Erziehung besser gerecht zu werden und etwaigen Personaleinsparungen der Träger wegen ungedeckter Finanzierungslasten entgegenzuwirken. Das Land stellt für diese Finanzierung einen Betrag von 390,7 Millionen Euro zur Verfügung, für die im Übergang zu einem neuen Finanzierungssystem zum Teil die erwarteten Bundes mitteln für den auch in NRW notwendigen Qualitätsentwicklungsprozess eingesetzt werden sollen, da diese den Einstieg in die Verbesserung des Personalschlüssels in den Kindertages einrichtungen gewährleisten. Die vorgesehenen neuen zusätzlichen Pauschalen, an deren Fi nanzierung sich die Kommunen beteiligen, sollen bis zur Umstellung auf ein verändertes Fi nanzierungssystem allen Trägern unabhängig vom trägerspezifischen Planungshorizont vor allem die sichere Finanzierung von Personal zur Gewährleistung eines guten Personalschlüs sels und zur Stärkung der Leitungsressourcen in Kindertageseinrichtungen ermöglichen. B Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Folgeänderung (siehe zu Nummer 6) Zu Nummer 2 (§ 19) Mit dem Kindergartenjahr 2018/2019 läuft die Regelung aus dem „Gesetz zur überbrücken den Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ aus, nach der die Kindpauschalen in den letzten drei Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2018/2019 um 3 Pro zent erhöht wurden. Um auch im Übergangszeitraum bis zu einer dauerhaft auskömmlich ausgestalteten Finanzierung das qualitative und vielfältige Leistungsangebot in der Kinderta gesbetreuung nicht zu gefährden, wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbän den die Anhebung der Steigerung auf 3 Prozent im Kindergartenjahr 2019/2020 fortgesetzt. Dies bedeutet keine Festlegung für darauffolgende Kindergartenjahre. Zu Nummer 3 (§ 20a) Mit der Änderung des Absatzes 5 werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bis zur Gesamtreformierung des KiBiz ausge setzt. Dies dient dazu, dass die Träger die Zuschüsse aus dem Kita-Träger-Rettungsprogramm 13 und die neuen pauschalierten Zuschüsse aus dem nunmehrigen § 21f in ihrer finanziell ange spannten Situation überjährig uneingeschränkt nutzen können. Rücklagen, die rechnerisch einer Einrichtung zugeordnet sind, können für Zwecke anderer Einrichtungen des gleichen Trägers genutzt werden. Eine jugendamtsübergreifende Nutzung für Einrichtungen desselben Trägers ist in begründeten Fällen finanzieller Notlage im Rahmen der Regularien des KiBiz möglich, das heißt, sie bedarf der Zustimmung des Jugendamtes aus dessen Bereich die Mittel übertragen werden. Auch ohne Rückzahlungsverpflichtung wegen Überschreitens der zulässi gen Rücklagenhöhe ist der Bestand der Rücklagen zum 31. Juli 2019 und zum 31. Juli 2020 nachzuweisen. Zu Nummer 4 (§ 21a) Mit dieser Änderung wird der Verteilschlüssel für die plusKITA-Förderung bis zu einer Neu gestaltung des Fördersystems, auch für Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen, um ein Jahr verlängert. Mit der Einführung von plusKITA-Einrichtungen in § 16a zum Kinder- gartenjahr 2014/2015 wurden zugleich der Landeszuschuss und seine Verteilung auf fünf Jah re festgelegt. Die Aufnahme in die Förderung als plusKITA für Einrichtungen mit einem ho hen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf durch die Jugendämter sollte in der Regel für fünf Jahre erfolgen, um die nachhaltige Mittelverwendung zu sichern und den geförderten plusKITAs Planungssicherheit zu geben. Dies besonders vor dem Hintergrund, dass die Zuschüsse ausschließlich für pädagogisches Personal einzusetzen sind. Die überjäh rige Anstellungsmöglichkeit und die damit einhergehende Kontinuität des Personals sind für eine gute Qualität der Arbeit in diesen Einrichtungen mit besonderen Herausforderungen von hoher Bedeutung. Die gesetzlich festgelegte Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kin- dergartenjahr 2014/2015 bleibt unveränderte Grundlage für die Bewilligung an die Jugendäm ter. Mit der unveränderten Verlängerung der Finanzierungsstruktur für plusKITAs haben die Jugendämter die Möglichkeit die Förderung und die Träger die Möglichkeit die Beschäfti gung des bisherigen Personals fortzusetzen. Dies bedeutet keine Festlegung für Folgejahre. Zu Nummer 5 (§ 21b) Mit dieser Änderung werden auch der Verteilungsschlüssel und die Finanzierungssystematik für den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf bis zu einer Neugestaltung des Fördersystems befristet auf ein Jahr- unverändert fortgeführt. Die Summe von 25 Millionen Euro soll auch im Kindergartenjahr 2019/2010 ermöglichen, dass die landesweit zum Kinder- gartenjahr 2014/2015 ursprünglich für fünf Jahre in die Förderung aufgenommen Einrichtun 14 gen ihre sozialpädagogischen Fachkräfte mit nachgewiesenen besonderen Erfahrungen und Kenntnissen in der Sprachförderung weiter beschäftigen können. Die gesetzlich festgelegte Verteilung auf Basis der Indikatoren zum Kindergartenjahr 2014/2015 bleibt unveränderte Grundlage für die Bewilligung an die Jugendämter. Mit der unveränderten Verlängerung des Verteilmodus haben die Jugendämter die Möglichkeit, die Förderung ihrer für die zusätzliche Sprachförderung ausgewählten Einrichtungen und die Träger die Möglichkeit, die Beschäfti gung des bisherigen Personals fortzusetzen. Dies bedeutet keine Festlegung für Folgejahre. Zu Nummer 6 (§ 21f) In Ansehung der notwendigen Vorlaufzeit für die geplanten Umstellungen in der Finanzie rungssystematik und zur Sicherung eines nahtlosen Anschlusses an die bisherigen Stabilisie rungsmaßnahmen wird mit dem neuen § 21f eine Übergangsfinanzierung geregelt. Rechne risch werden die zusätzlichen Zuschüsse nach dem „Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung“ (Überbrückungsgesetz) und nach dem „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen“ anteilig in einem Zuschuss zusammengefasst und für das Kindergartenjahr 2019/2020 den Trägern zur Qualitätssicherung zur Verfügung gestellt. Die danach vorgesehe nen zusätzlichen Pauschalen dienen der Stärkung und Weiterentwicklung der Qualität früh kindlicher Bildung, insbesondere durch einen guten Personalschlüssel. Die zusätzlichen Pau schalen finanziert das Land durch die in Absatz 1 geregelten pauschalierten Zuschüsse mit rund 90 und die Kommunen mit rund 10 Prozent. Die Beteiligung der Kommunen wird in Absatz 2 geregelt. Die Verteilung der neuen zusätzlichen Pauschalen ergibt sich aus der Verteilung und Anzahl der Kindpauschalen in den jeweiligen Gruppenformen und Betreuungszeiten, die die Jugend ämter in ihrer verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 anmelden. Die zusätzlichen Pau schalen werden nicht durch einen weiteren Finanzierungsanteil des Trägers ergänzt. Die im Rahmen dieses Paragrafen und der Anlage zu § 21f gezahlten Mittel sind mit den Kindpau schalen nach der Anlage zu § 19 zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 genannten Standards gemeinsam, das heißt ohne zu sätzliche Anforderungen, zu verwenden und nachzuweisen. Das Verfahren zur Bewilligung und Zahlung der pauschalierten Zuschüsse wird, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, parallel zum Verfahren bei den Kindpauschalen in der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz) geregelt. 15 Zu Nummer 7 (§ 26) Zu Buchstabe a) Mit der Änderung wird eine gesetzliche Ermächtigung dafür geschaffen, die in der „Vereinba rung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern“ fest gelegten und als per sonelle Mindestvoraussetzungen landesweit gültigen Standards, auch in eine Rechtsvorschrift aufzunehmen. Diese Ermächtigungsnorm dient dazu, das Fachkräftegebot und andere Anfor derungen an die Qualifikation, auf die sich die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenver bände der Freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen als Zusammenschluss der Trägervertre tungen in Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit der Obersten Landesjugendbehörde zur Siche rung des Kindeswohls und der Qualität der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen verständigt und selbstverpflichtet haben, künftig auch im Wege einer Verordnung durchsetzen zu können. Zu Buchstabe b) Da die „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüs sel...“ mit den Obersten Trägerzusammenschlüssen der Kommunen, das heißt den kommuna len Spitzenverbänden, abgeschlossen wird, und die Auswirkungen auch alle Jugendämter als Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie als Träger von Kindertageseinrichtungen betreffen, wird mit dieser Anfügung die Beteiligung des für Kommunales zuständigen Res sorts bei der Verordnung gesichert. Zu Nummer 8 (§ 27) Die Anfügung eines neuen Absatzes stellt klar, dass für die pauschalierten Landeszuschüsse nach dem „Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein- Westfalen“ § 21f einschließlich Anlage in der zum Zeitpunkt der Gewährung gültigen Fas sung anzuwenden ist. Zu Nummer 9 (Anlage zu § 19) Die Neufassung der Anlage weist die Kindpauschalen in den Höhen aus, die ab dem 1. Au gust 2019 im Kindergartenjahr 2019/2020 gelten. Die Beträge berücksichtigen in Abänderung der bisherigen Tabelle die jährliche, jeweils dreiprozentige Erhöhung seit dem Kindergarten- jahr 2016/2017 einschließlich der ebenfalls dreiprozentigen Erhöhung im Kindergartenjahr 16 2019/2020 auf Grund der Neufassung des § 19 Absatz 2, vgl. Änderung zu Nummer 1. Im Übrigen ist die Anlage zu § 19 unverändert. Zu Nummer 10 (Anlage zu § 21f) Die zusätzlichen Pauschalen in der neuen Anlage zu § 21f setzen sich rechnerisch aus den zusätzlichen Zuschüssen des bisherigen § 21 Absatz 2 nach Anlage 3 zu § 21 nach dem „Ge setz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreu ung“ und einem rechnerischen Anteil des Kita-Träger-Rettungsprogramms für ein Kindergar tenjahr entsprechend der hälftigen Einmalbeträge nach der bisherigen Anlage zu § 21f zu sammen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. 17 Gegenüberstellung Gesetzentwurf für einen qualitativ siche ren Übergang zu einem reformierten Kin derbildungsgesetz Auszug aus den geltenden Gesetzesbe stimmungen Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII- Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht §§ 1 bis 21 e unverändert §§ 1 bis 21e unverändert 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 f wie folgt gefasst: „§ 2 lf Landeszuschuss zur Qualitätssiche rung“ § 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trä gervielfalt §§22 bis 28 unverändert §§22 bis 28 unverändert unverändert §§1-18 §19 Berechnungsgrundlage für die Finanzie rung der Kindertageseinrichtungen (1) Die finanzielle Förderung der Kinderta geseinrichtungen wird in Form von Pauscha len für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) ge zahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des BetreuungsVertrages bis spä testens zum Ende des übernächsten Monats. 2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jähr lich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kin dergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 jeweils um 3 Prozent.“ (2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jähr lich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpau schalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 18 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Pro zent. (3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der . Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, kön nen grundsätzlich Gruppenformen und Be treuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijähri ge Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut wer den, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hin ausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in beson ders begründeten Einzelfällen zulassen. (4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfe planung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Ein richtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Ein richtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Absatz 1 fühlt. Bis zum 31. Juli 2015 sind Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichti gen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über zehn Prozent der jeweiligen Förder summe hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpau schalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinde rung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festge stellt wurde. Ab dem 1. August 2015 werden Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen be rücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß des am 1. Au- 19 gust 2015 in Kraft tretenden § 21 e festzuset zen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach Satz 3 und 4 fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 15. Oktober des selben Kalenderjahres. Die Pflichten aus Satz 6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Er gebnisse nach Satz 5 entsprechend. (5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergarten jahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begon nenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. (6) Für die Betreuung von Kindern nach Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauscha len für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt. § 20a Rücklagen § 20a Rücklagen (1) In einem Kindergartenjahr nicht veraus gabte Mittel sind einschließlich des sich aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen, wenn in der einzelnen Einrichtung mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklage des Trägers ist nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie ist ange messen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrich tungsbezogen, die Verwendung kann träger bezogen erfolgen. (2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Ab satz 4 je Einrichtung des Trägers nicht über schreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Um fang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorge halten wird. (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbau- 20 recht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, der Höchstbe trag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 über schritten werden. (4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rückla ge übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages. 3. In § 20a Absatz 5 Satz 1 werden die Wör ter „im Kindergartenjahr 2017/2018“ durch die Wörter „in den Kinder gartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020“ er setzt. (5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gelten im Kindergartenjahr 2017/2018 die Rücklagen höchstbeträge nicht. Der nächste Stichtag zum Nachweis des Bestands der Rücklagen ist der 31. Juli 2019. § 21a Landeszuschuss für plusKITA- Einrichtungen (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITA-Einrichtungen im Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür ei nen Betrag von 45 Millionen Euro je Kinder gartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Be kanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist (SGB II), im Jugend amtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25 000 Euro teilbaren Betrag festzu setzen; er beträgt mindestens 25 000 Euro. 4. Dem § 21a Absatz 2 werden folgende Sät ze angefügt: „Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förde rungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die (2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16a (plusKITA) einen Zuschuss von mindestens 25 000 Euro weiter leitet. Zu schüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zu schüsse, die nicht zweckentsprechend ver- 21 laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt werden.“ wendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Im Kindergartenjahr 2014/2015 gewählt das Land den Jugendämtern für die plus- KITA-Einrichtungen, denen nach der Ent scheidung der Jugendhilfeplanung zum 15. März 2014 ein Zuschuss als „Einrichtung(en) in sozialen Brennpunkten“ nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Kinderbildungsgesetz, in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. August 2011 in Kraft getretenen und bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.) bewilligt wurde, den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gemindert um den Landesanteil an dem Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 1 a.F. § 21b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbe darf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 25 Millionen Euro je Kindergartenjahr lan desweit zur Verfügung. Der Anteil des Ju gendamts ergibt sich jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben Jahren in Familien mit Leis tungsbezug zur Sicherung des Lebensunter halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz buch (SGB II) im Verhältnis zur landeswei- ten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jah ren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und der Anzahl der Kinder im Jugendamts bezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Ge samtzahl der Kinder in Kindertageseinrich tungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist je Jugendamt auf einen durch 5 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt min destens 5 000 Euro 5. Dem § 21b Absatz 2 werden folgende Sät ze angefugt: „Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förde rungen von Einrichtungen im Sinne des § (2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16b einen Zuschuss von mindestens 5 000 Euro weiterleitet. Die Kindertagesein richtung nach § 16b muss als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Die 22 16b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förde rung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt werden.“ Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf beschei nigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend. 6. § 21f wird wie folgt gefasst: „§ 21f Landeszuschuss zur Qualitätssicherung § 21f Landeszuschuss zum Erhalt der Trä gervielfalt (1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen ge währt das Land dem Jugendamt im Kinder- gartenjahr 2019/2020 für die Träger von Ta geseinrichtungen in seinem Bezirk pauscha lierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebe nen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreu ungszeit aufgrund der verbindlichen Mittei lung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1. (1) Für den Erhalt der Trägervielfalt gewährt das Land dem Jugendamt in 2017 für die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder in seinem Bezirk für die Kindergartenjahre 2017/2018 und 2018/2019 pauschalierte Zu schüsse in Höhe der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Einmalbeträge. Die Anzahl und die Höhe der Einmalbeträge rich ten sich nach Gruppenform und Betreuungs zeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2017 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1. (2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Ju gendamt die zusätzlichen Pauschalen in Hö he von 100 Prozent der in der Anlage zu die ser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“ (2) Voraussetzung für diese Einmalzuschüsse ist, dass das Jugendamt diese Zuschüsse an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. 7. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert: §26 Verwaltungsverfahren und Durchfüh rungsvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be stimmt, gelten die Vorschriften des Sozialge setzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend. (2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen so wie Ausnahmen zur Gewährung festzuset zen, 2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 23 a) In Satz 1 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und fol gende Nummer 6 angefügt: „6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel fest zulegen.“ 2018/2019 anzupassen, 3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln, 4. den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 28 Absatz 2 verändert, 5. Kriterien für das Gütesiegel „Familien zentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.“ Für die Rechtsverordnungen nach den Num mern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Fi nanzministeriums erforderlich. (3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrts pflege und den Kirchen 1. eine Vereinbarung über die Bil- dungs- und Erziehungsarbeit der Kinderta geseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen Bildung ein schließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 an das Jugendamt, 2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (F Ortbildungsvereinbarung), 3. eine Vereinbarung über die Qualifi kation und, bei den Kindertageseinrichtun gen, den Personalschlüssel (Personalverein barung). Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsviel falt zu berücksichtigen. 8. § 27 wird wie folgt geändert: §27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über 24 Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kin dertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21 f des Kin derbildungsgesetzes in der bis zum [einset- zen: einen Tag vor Inkrafttreten dieses Ge- setzl geltenden Fassung anzuwenden.“ 9. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst: „Anlage zu § 19 Stand: 1.8.2019 Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 20 25 Stunden 5 357,18 2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraft stunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstun- den/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung b 20 35 Stunden 7 178,44 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 20 45 Stunden 9 205,86 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS ein schließlich Freistellung Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen. Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 10 25 Stunden 11 044,53 2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. Wert) sowie 15 sonstige PKS ein schließlich Freistellung b 10 35 Stunden 14 819,05 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 10 45 Stunden 19 005,92 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS ein- 25 schließlich Freistellung Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter Kinderzahl Wöchentliche Betreuungszeit Kindpauschale in Euro Personal a 25 25 Stunden 3 953,84 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS ein schließlich Freistellung b 25 35 Stunden 5 278,08 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS ein schließlich Freistellung c 20 45 Stunden 8 459,00 1 Fachkraft und l Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS ein schließlich Freistellung Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht.“ 10. Die Anlage zu § 21f wird wie folgt gefasst: „Anlage zu § 21f Stand 1.8.2019 Wöchentliche Betreu ungszeit Gruppenform I Betrag in Euro Gruppenform II Betrag in Euro Gruppenform III Betrag in Euro 25 Stunden 370,95 764,76 273,78 35 Stunden 497,06 1 026,12 365,47 45 Stunden 637,44 1 316,03 585,72 Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung be droht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale Illb eine zusätz liche Pauschale gemäß § 21 f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kin der in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, be trägt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.“ 26
Mitteilung Ausschuss
1563 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 Vorlagen-Nummer 16.08.2018 2669/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 13.09.2018 Kita-Übergangsfinanzierung für das Kindergartenjahr 2019/2020 Mit Rundschreiben vom 13.07.2018 informiert der Städtetag Nordrhein-Westfalen über die Einleitung der Verbändeanhörung durch das Land zur geplanten Übergangsfinanzierung der Kindertageseinrich- tungen für das Kindergartenjahr 2019/2020. Das Rundschreiben samt Anlagen gibt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis. Zunächst wird die höhere Steigerung der Kindpauschalen von jährlich 3 % auch für dieses Kindergar- tenjahr fortgeschrieben. Als weitere Übergangsfinanzierung sollen im og. Kindergartenjahr alle Träger nach dem neuen § 21 f KiBiz pauschalierte Zuschüsse erhalten, die ähnlich wie die Zuschüsse aus dem „Trägerrettungspa- ket“ der Kindergartenjahr 2017/18 und 2018/19 orientiert an den Kindpauschalen berechnet werden. Abweichend von dieser Regelung zahlt das Land aber nur 90 % der Pauschalen, 10 % zahlt das örtli- che Jugendamt. Die Übergangspauschalen betragen rund 6,92 % der Kindpauschalen. Bezogen auf den Antrag des Kindergartenjahres 2018/2019 ergeben sich damit für Köln insgesamt 28,2 Millionen € an pauschalierten Übergangspauschalen, von denen rund 25,3 Mio. € vom Land ge- zahlt werden. Hinzu kämen noch Beträge für die in dem Jahr neu eröffnenden Einrichtungen und auf- grund von Veränderungen der Platzzahlen. Anlagen Gez. Klug i.V. für Dr. Klein
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Gereonstraße 18
- Kaiserswerther Straße 199
- Straße 19
- Im Feld
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2669/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.08.2018
- Erstellt
- 13.08.2018 08:41