V/0850/2009
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2007/2008
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1
43920 Zeichen
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2007/2008 Heimaufsicht 2007 - 2008 - 2 - Herausgeberin: Stadt Münster Redaktion: Heike Pötter – Heimaufsicht Oktober 2009, 450 Heimaufsicht 2007 - 2008 - 3 - Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, wie schon in der Vergangenheit umfasst auch dieser Bericht einen Zeit- raum von zwei Jahren. Beschrieben wird die Tätigkeit der Heimaufsicht der Stadt Münster in den Jahren 2007 und 2008. Dieser Tätigkeitsbericht gibt aber auch aktuelle Informationen darüber, welche Änderungen sich durch das Inkrafttreten des Landesheimgesetzes am 10.12. 2008, nämlich des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben ha- ben bzw. welche weiteren Entwicklungen zum Zeitpunkt des Erstellens des Berichtes bereits absehbar sind. Während des Berichtszeitraumes hat sich die personelle Besetzung der Heimaufsicht geändert. Mit der zum 01.07.2008 eingestellten Pflegefach- kraft existiert in der Heimaufsicht eine neue Profession, durch die sich er- weiterte Prüf- und Beratungsmöglichkeiten ergeben. Im Internet kann der Bericht unter www.muenster.de/stadt/sozialamt ein- gesehen werden. Erstmalig wurde er weitgehend barrierefrei erstellt. Dieser Tätigkeitsbericht soll möglichst objektiv über das Leben in den Ein- richtungen informieren. Bürgerinnen und Bürger können sich außerdem ein Bild davon machen, über welch große Angebotsvielfalt die Stadt Müns- ter verfügt. Vielleicht kann der Bericht auch einen kleinen Beitrag dazu leisten, Men- schen zu ermutigen, sich bei der Heimaufsicht Rat und Hilfe im Bedarfsfall zu holen. Außerdem hoffe ich, dass er dazu beiträgt, Betroffenen die mit einem Einzug in ein Heim möglicherweise verbundenen Ängste und Sor- gen ein wenig zu nehmen. Im Dezember 2009 Michael Willamowski Leiter des Sozialamtes Heimaufsicht 2007 - 2008 - 4 - Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Münster für die Jahre 2007/2008 Inhaltsübersicht 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Heimaufsicht.... 5 2. Heime und Heimplätze, die der Heimaufsicht unterliegen ..................... 5 3. Entwicklungen im Bereich der Heime .................................................... 7 4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Altenpflegeeinrichtungen...... 10 5. Auslastung der stationären Altenpflegeeinrichtungen.......................... 10 6. Personalausstattung in den Einrichtungen .......................................... 11 7. Prüfungen durch die Heimaufsicht....................................................... 12 8. Beratungen und Beschwerden............................................................. 17 9. Weitere Aktivitäten der Heimaufsicht ................................................... 18 10. Das Wohn- und Teilhabegesetz......................................................... 19 11. Fazit und Ausblick.............................................................................. 23 Erläuterung: Der Begriff „Heim“ wurde bis zum Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes benutzt. Seitdem ist von „Betreuungseinrichtungen“ die Rede. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 5 - 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Heimaufsicht Gesetzliche Rahmenbedingungen im Berichtszeitraum für die Tätigkeit der Heimaufsicht waren weiterhin in erster Linie das 2002 novellierte Heimge- setz, die Heimsicherungsverordnung, die Heimmindestbauverordnung, die Heimmitwirkungsverordnung sowie die Heimpersonalverordnung. § 2 des Heimgesetzes definiert den Zweck des Gesetzes, nämlich u. a. die Würde, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Be- wohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewoh- nerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Aufgabe der Heimaufsicht ist es, die Heime zu überprüfen im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen, die nach diesem Gesetz vorgeschrieben sind. Ein besonderer Schwerpunkt der Heimaufsicht der Stadt Münster besteht in der Beratung aller Beteiligten. Über die Tätigkeit der Heimaufsicht ist gem. § 22 Abs. 3 HeimG alle zwei Jahre ein Bericht zu erstellen. Der vorliegende Tätigkeitsbericht umfasst den Zeitraum der Jahre 2007 und 2008. Am 10.12.2008 wurde ein großer Teil des Heimgesetzes und seiner Ver- ordnungen durch das Wohn- und Teilhabegesetz ersetzt. Welche wesent- lichen Änderungen sich ergeben und insbesondere, welche Konsequen- zen dies für die Tätigkeit der Heimaufsicht hat, ist ebenfalls diesem Tätig- keitsbericht zu entnehmen. 2. Heime und Heimplätze, die der Heimaufsicht unterliegen Zum Stichtag 31.12.2007 war die Heimaufsicht für 123 Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile zuständig. In erster Linie aufgrund der Dezentralisie- rungstendenz im Behindertenbereich stieg die Zahl der Einrichtungen und betrug am 31.12.2008 schon 128. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 6 - Die verschiedenen Einrichtungsarten stellen sich wie folgt dar: 30 2 7 1 2 5 16 60 65 30 16 7 2 1 2 5 0 10 20 30 40 50 60 70 Altenpflegeheime Ho spiz e Tagespflegeeinrichtungen Alt enwohn ungen Einrichtungen zur med. R ehabilitation Kur zzei tpflegeeinrichtungen (sol itär ) Wo hnstä tten Au ßenwo hngruppen/dez.EW 2007 2008 Abbildung 1 Wie schon in den vergangenen Jahren setzte sich auch 2007 und 2008 die Tendenz fort, im Behindertenbereich zusätzlich kleinere, stadtteilorien- tierte Wohneinheiten zu konzipieren. Einrichtungsträger bemühen sich verstärkt um Inklusion und Verselbständigung von Menschen mit Behinde- rungen. Die Zahl der dezentralen Einzelwohnungen, die einer stationären Einrich- tung angegliedert sind, ist gestiegen. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 7 - Heimplätze in Münster 96 16 38 96 16 38 2399 745 261 368 107 2406 745 261 369 110 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 Alten- und Pflege he ime Wohnstätten Kurzzei tpflegeeinrichtungen Hosp ize Altenwohn ungen Außenwohngr uppen,d ez.EW Einr. Zur med. Rehabilitat ion Tagespflege 2007 2008 Abbildung 2 Die Zahl der in der Stadt Münster vorhandenen Heimplätze ist in jedem Bereich relativ konstant. Es ist davon auszugehen, dass Anfang 2010 das Seniorenzentrum Aa- seehof eröffnen wird, welches durch die Senatorgruppe betrieben wird. Hier werden weitere 80 Plätze im vollstationären Bereich zur Verfügung stehen. Die 261 Plätze in den Altenwohnungen unterlagen dem Heimgesetz, weil die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtend allgemeine Betreuungs- leistungen abnehmen mussten. 3. Entwicklungen im Bereich der Heime Vollstationäre Altenpflegeeinrichtungen Im Berichtszeitraum wurden drei neue stationäre Altenpflegeeinrichtungen errichtet. Im Jahre 2007 wurde das AWO- Seniorenzentrum in Albachten mit 66 Plätzen und das Papst-Johannes-Paul-Stift mit 72 Plätzen eröffnet. Im Johanniter-Stift, das Ende 2008 fertiggestellt wurde, können achtzig Menschen betreut werden. Hier erfolgten die ersten Aufnahmen im Januar 2009. Eine große Anzahl von Anträgen auf Abstimmungsbescheinigungen nach dem Landespflegegesetz als Voraussetzung für geplante Um- und Neu- bauten wurden 2008 gestellt, von denen aber sicherlich nicht alle in den nächsten Jahren umgesetzt werden. Hintergrund der Umbaumaßnahmen ist häufig, dass der Anteil der Doppelzimmer zugunsten von Einzelzim- mern abgebaut werden soll. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 8 - Es gab auch Platzzahlreduzierungen, weil Träger sich dazu entschieden haben, vorhandene Doppelzimmer aufgrund der schwierigen Belegungssi- tuation als Einzelzimmer zu nutzen. Um auf drohende Leerstände zu reagieren, haben Träger stationärer Al- tenhilfeeinrichtungen einige vollstationäre Plätze in eingestreute Kurzzeit- pflegeplätze umgewandelt. Kurzzeitpflegeeinrichtungen Nach wie vor bieten Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine gute Möglichkeit für Angehörige von pflegebedürftigen Menschen, Urlaubsreisen und damit oftmals dringend notwendige Erholungsphasen zu realisieren. Auch im Falle einer kurzfristigen Erkrankung von pflegenden Angehörigen stellt die Betreuung in der Kurzzeitpflege eine häufig in Anspruch genommene Lö- sung dar. Die sich bereits in den vergangenen Jahren herauskristallisierte relativ kurze Verweildauer der Gäste in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat sich fortgesetzt. Eventuelle Wartezeiten auf einen Platz in der gewünschten stationären Einrichtung sind in der Regel nur von kurzer Dauer. Es muss oft nur ein sehr kurzer Zeitraum durch einen Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrich- tung überbrückt werden bis zum Einzug in die gewünschte stationäre Al- tenpflegeeinrichtung. Zugenommen hat die Zahl der Gäste in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die nach der Entlassung aus dem Krankenhaus noch nicht so weit gene- sen sind, dass sie direkt im Anschluss an den Aufenthalt eine Rehabilita- tionsmaßnahme wahrnehmen können. Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind in den Monaten, die für Urlaubsreisen der Angehörigen eher seltener genutzt werden, schlechter ausgelastet. Erfahrungsgemäß sind die Belegungszahlen im Februar und November relativ niedrig. Aber auch die Tatsache, dass zunehmend stationäre Einrichtungen einge- streute Kurzzeitpflegeplätze vorhalten, entspannt die Belegungssituation. Tagespflegeeinrichtungen Das Tagespflegeangebot richtet sich an ältere Menschen, die entweder allein oder bei Angehörigen leben und der Unterstützung bedürfen. Durch die Inanspruchnahme von Tagespflegeeinrichtungen kann eine Berufstätigkeit der pflegenden Angehörigen eventuell erst ermöglicht wer- den. Heimaufnahmen werden in vielen Fällen erst zu einem späteren Zeit- punkt notwendig. . Heimaufsicht 2007 - 2008 - 9 - Mitte 2007 ist eine weitere Tagespflegeeinrichtung errichtet worden, die sich im Gebäude einer stationären Altenpflegeeinrichtung, nämlich des Papst-Johannes-Paul-Stiftes, befindet und in der fünfzehn Personen be- treut werden können. Tatsächlich wird das Tagespflegeangebot jedoch erst seit 2008 genutzt. Durch die Regelungen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, werden höhere Beträge im Rahmen der Pflegeversicherung gezahlt. Diese neuen Rahmenbedingungen werden zur Konsequenz haben, dass das Angebot von Tagespflegeeinrichtungen nun wieder verstärkt nachgefragt werden wird. Es ist absehbar, dass wei- tere neue Tagespflegeeinrichtungen in Münster entstehen werden. Mit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes Mitte Dezember 2008 endet die Zuständigkeit der Heimaufsicht für die Einrichtungen der Tagespflege (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Wohn- und Teilhabegesetz). Der Gesetzge- ber trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gäste der Tagespflege weiter- hin über eine eigene Wohnung verfügen bzw. sich in der Obhut von Ange- hörigen befinden. Damit existiert für diesen Personenkreis keine struktu- relle Abhängigkeit von einer Einrichtung, die den Schutz des Gesetzes erforderlich machen würde. Hospize Die Stadt Münster verfügte im Berichtszeitraum über zwei Hospize, in de- nen schwerkranke und sterbende Menschen betreut werden. Eines der Hospize wurde 2009 umgebaut und erweitert. Hierdurch erfolgte eine Platzzahlerweiterung um 2 Plätze auf dann 10. Ursächlich für die Baumaßnahme war, dass nicht alle Zimmer über eigene Nasszellen ver- fügten. Außerdem hat sich im Laufe der vergangenen Jahre herausge- stellt, dass neben der Pflege und Versorgung der Hospizgäste auch die psychosoziale und seelsorgerische Begleitung der Gäste und ihrer Ange- hörigen Bestandteil der Hospizarbeit ist. Vor diesem Hintergrund sollten zusätzliche Nutzflächen geschaffen werden. Die Fertigstellung erfolgte Ende 2009. Nach wie vor stehen die Träger der Hospize vor dem Problem, dass sie 10 % des Pflegesatzes aus Spendengeldern finanzieren müssen. Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe Im Bereich der Eingliederungshilfe hat der Landschaftsverband mit ver- schiedenen Trägern Zielvereinbarungen getroffen. Durch diese Vereinba- rungen soll dem sozialhilferechtlichen Grundsatz des Vorranges ambulan- ter Maßnahmen vor stationären Rechnung getragen werden. Der Abbau stationärer Plätze soll zugunsten ambulant betreuter Wohnformen erfol- gen. Einzelne Träger wollen große stationäre Einrichtung nach und nach auf- geben, um mehrere kleinere zu beziehen. Die Realisierung entsprechen- der, den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasster Heimaufsicht 2007 - 2008 - 10 - Angebote ist in diesen kleineren, dezentralen Wohneinheiten eher mög- lich. 4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Altenpflegeeinrichtungen Bewohnerstruktur in den vollstationären Altenpflegeeinrichtungen 877 221 214 206 225 874 814 728 827 870 853 866 320 315 310 311 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 2005 2006 2007 2008 Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Abbildung 3 Es ist ein leichter Trend erkennbar, dass in den stationären Altenpflege- einrichtungen wieder mehr Menschen betreut werden, die in die Pflegestu- fen 0 und 1 eingruppiert worden sind. Die Zahl der stark pflegebedürftigen Menschen mit Pflegestufe 3 ist im Vergleich zu den Zahlen der Vorjahre fast identisch. Weiterhin werden in den stationären Altenpflegeeinrichtun- gen hauptsächlich Menschen versorgt, deren Hilfebedarf die Pflegestufen 1 und 2 umfasst. Die Heimaufsicht hat keine Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der Einrichtungen, welche Bewohnerinnen und Bewohner diese aufnehmen. 5. Auslastung der stationären Altenpflegeeinrichtungen Wie auch in den umliegenden Städten und Gemeinden ändert sich der Auslastungsgrad der stationären Alten- und Pflegeheime. In Münster kann jedoch von echten Leerständen zum Stichtag 31.12.2008 noch keine Re- de sein, da die Auslastung stets bei ca. 95 % lag. Neue Einrichtungen sind teilweise noch nicht vollständig ausgelastet. Es zeigt sich jedoch, dass Doppelzimmer immer häufiger leer stehen. Baumaßnahmen, die während des Berichtszeitraumes durchgeführt wur- den bzw. sich in der Planung befindende Maßnahmen sind zum Teil auf Heimaufsicht 2007 - 2008 - 11 - diese relativ neue Situation zurückzuführen. Einrichtungsträger reagieren und bemühen sich zunehmend, durch bauliche Maßnahmen ihren Stan- dard mit dem Ziel der besseren Konkurrenzfähigkeit zu erhöhen. 6. Personalausstattung in den Einrichtungen Nicht nur die Anzahl des beschäftigten Personals, sondern auch deren Qualifikation spielt bei der Beurteilung der Qualität der Pflege eine große Rolle. In den Einrichtungen in der Stadt Münster wurde in den verschiedenen Einrichtungen mit folgenden Fachkraftquoten (in Prozent) gearbeitet: Fachkraftquoten 68 94 93 93 75 67 93 95 93 73 67 93 96 93 73 0 20 40 60 80 100 120 Alten-und Pflegee inrichtungen Kurz zeitpflegeei nrichtungen Tagespflege Hospiz e Be hindert eneinric htungen 2006 2007 2008 Abbildung 4 Immer wieder Anlass zu Kritik und Diskussionen gibt die Frage der Perso- nalausstattung in den Einrichtungen. Ein nicht unerheblicher Teil der Beschwerden bezieht sich auf diesen As- pekt. § 5 HeimPersV regelt, dass mindestens 50 % aller Beschäftigen Fachkräf- te sein müssen. Fachkräfte müssen gem. § 6 HeimPersV eine Berufsaus- bildung haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und ei- genverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Hiernach sind beispielsweise Pflegehelferinnen und Pflegehelfer keine Fachkräfte. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 12 - Die Leiter der Einrichtungen in Münster teilen der Heimaufsicht mit, über welches Personal sie in jedem Quartal verfügt haben. Hierbei werden Stundenanteile und Ausbildung der Beschäftigten angegeben. Bei ihren Begehungen überprüft die Heimaufsicht die Dienstpläne und gleicht sie mit den Quartalsmeldungen ab. Im Altenpflegebereich betrug 2007 die Fachkraftquote durchschnittlich 67,2 %, im Behindertenbereich 73,5 %. In den Tagespflege- und Kurzzeit- pflegeeinrichtungen lag sie sogar bei weit über 90 %. Die Aufgabe der Hospize, schwerstkranken und sterbenden Menschen rund um die Uhr eine gute pflegerische Versorgung anzubieten, setzt beim Pflegepersonal eine entsprechende Ausbildung voraus. Dementsprechend hoch ist hier die Fachkraftquote. 2008 betrug die Fachkraftquote im Altenpflegebereich durchschnittlich 67,1 %, war damit nahezu identisch mit der des Vorjahres. Auch im Be- hindertenbereich kam es zu keiner größeren Differenz zu der Quote des Vorjahres. Hier betrug sie 73,4 %. Die Fachkraftquote in den Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in den Hospizen lag ebenfalls bei weit über 90 %. Zwar variieren somit die Quoten der einzelnen Betreuungseinrichtungen aber zu jedem Zeitpunkt ist in jeder Einrichtung im Berichtszeitraum die Mindestfachkraftquote von 50 % deutlich überschritten worden. Wie in den Vorjahren bleibt festzustellen, dass in den Einrichtungen in Münster das Personal beschäftigt wird, das von den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den öffentlichen Kostenträgern finanziert wurde. Im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Heime wird auf die Neue- rungen, die sich durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz ergeben ha- ben, hingewiesen. § 87 b SGB XI regelt, dass unter gewissen Vorausset- zungen - insbesondere für demente Menschen - zusätzliche Betreuungs- kräfte eingestellt werden können, die von der Pflegekasse refinanziert werden. Der Anteil demenziell erkrankter Bewohner in Heimen steigt wei- terhin an, so dass diese gesetzliche Änderung sich auf die Betreuung ei- nes großen Personenkreises positiv auswirken wird. 7. Prüfungen durch die Heimaufsicht § 11 des Heimgesetzes regelt, welche Anforderungen an eine Einrichtung gestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben zu kontrollieren, ist Auf- gabe der Heimaufsicht. Folgende Anforderungen sind von der Einrichtung zu erfüllen: • Die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. • Die Pflege ist nach allgemein anerkanntem Stand me dizinisch- pflegerischer Erkenntnisse zu leisten. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 13 - • Die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstve rantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner ist zu wahren und zu fördern. • Die hauswirtschaftlichen Versorgung und die Qualit ät des Wohnens sind in angemessener Qualität zu erbringen. • Die Eingliederung behinderter Menschen ist zu förd ern. • Das Aufstellen und die Umsetzung von Pflegeplanung en sind zu ge- währleisten. • Förder- und Hilfepläne in Einrichtungen der Behind ertenhilfe sind auf- zustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen. • Die bewohnerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahru ng der Me- dikamente hat zu erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 4 HeimG sind stationäre Altenpflegeeinrichtungen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen, Hospize, Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen einmal jährlich durch die Heimaufsicht zu kon- trollieren. Diese Vorgaben konnten im Berichtszeitraum erfüllt werden. Sämtliche Besuche fanden zur Tageszeit statt. Im Jahre 2007 wurden insgesamt 132 Prüf- und Beratungsbesuche durchgeführt, von denen 26 unangekündigt erfolgt sind. Dass die Zahl der Besuche in den Einrichtungen im Jahre 2008 bei 82 lag und damit niedri- ger war als im Vorjahr, ergab sich aus den personellen Veränderungen in der Heimaufsicht und zollte der Tatsache Rechnung, dass eine Vollzeit- stelle mehr als vier Monate unbesetzt war. 33 Prüfbesuche fanden unan- gekündigt statt. Der Prüfauftrag wurde aber auch 2008 erfüllt. Bis zum Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes fanden jährliche, routinemäßige Prüfungen abwechselnd einmal angekündigt, beim nächs- ten Mal ohne Ankündigung statt. Prüfbesuche, denen eine Beschwerde zugrunde lag, wurden fast ausnahmslos unangekündigt durchgeführt. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 14 - Prüfbesuche 92 102 132 82 0 20 40 60 80 100 120 140 2005 2006 2007 2008 Prüfbesuche Abbildung 5 Die Heimaufsicht der Stadt Münster, durch die diese Prüfbesuche erfol- gen, besteht seit dem 01.07.2008 aus einer Verwaltungsfachkraft mit einer Vollzeitstelle. Die andere Vollzeitstelle teilen sich eine Verwaltungsfach- kraft sowie eine examinierte Pflegefachkraft. Im nachfolgenden Text sind einige wichtige Prüfkriterien dargestellt. Indi- viduelle Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen werden jedoch von den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht stets berücksichtigt. Ein wesentlicher Bestandteil der Prüfungen durch die Heimaufsicht ist zu- nächst, ob die Personalausstattung für die in der Einrichtung lebenden Menschen und ihrer Pflegestufe ausreichend ist. Dazu wird auch Einsicht in die Dienstpläne genommen. Gegenstand der Prüfung ist weiterhin die Vorhaltung auf die Bewohnerin- nen und Bewohner zugeschnittener sozialer Betreuung. Eine gute Betreu- ungsqualität zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßige Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner bestehen. Auch ist es wichtig, die sozi- ale Betreuung den sich ständig ändernden Bedürfnissen der Bewohnerin- nen und Bewohner anzupassen und auf individuelle Wünsche und Be- dürfnisse einzugehen. Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht erfragen auch die Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner, Gäste und Angehörigen in den ver- schiedenen Einrichtungen. Nur so ist es möglich, die Qualität der Betreu- ung nicht nur stichprobenartig zu begutachten, sondern einen Einblick in den Alltag der Einrichtung zu erhalten. Gespräche mit den Mitgliedern des Heimbeirates, die über Beschwerdeinhalte besonders informiert sind, wer- Heimaufsicht 2007 - 2008 - 15 - den von der Heimaufsicht ebenso geführt wie Befragungen der Angehöri- gen. Ein immer wieder erwähntes Kriterium der Bewohnerinnen und Bewohner ist die Qualität des Essens. Sicherlich spielen bei dieser Bewertung per- sönliche Vorlieben eine große Rolle, aber durch die Vielzahl der geführten Gespräche versuchen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht, sich ein Bild davon zu machen, ob das Essen schmackhaft, reichlich und abwechs- lungsreich ist. Bewohnerinnen und Bewohner machen häufiger Angaben darüber, ob das Essen ausreichend temperiert serviert wird. In fast allen Gesprächen betonten Bewohnerinnen und Bewohner die Freundlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die trotz eventuell vor- liegenden Zeitmangels immer die Wünsche und Bedürfnisse zu erfüllen versuchten. Bei Gründen zur Kritik würde im Rahmen der Möglichkeiten Abhilfe geschaffen. Nur unter Berücksichtigung aller Lebensbereiche ist ein möglichst umfas- sender Eindruck von der Betreuungsqualität in den verschiedenen Einrich- tungen zu erhalten. Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 Heimgesetz sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen befugt, bei pfle- gebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Insbesondere dieser Bereich wird von der Pflegefachkraft abgedeckt. Aufgrund ihrer fachlichen Kompe- tenz ist es möglich, einen umfassenden Eindruck von der Pflegequalität in den Einrichtungen zu erhalten. Bei den begutachteten Personen handelt es sich z. T. um eine Zu- fallsauswahl im Rahmen der heimaufsichtsrechtlichen Prüfung oder aber um eine Überprüfung aufgrund vorliegender Beschwerden. Stets ist zu- nächst das Einverständnis der Bewohnerin bzw. des Bewohners oder sei- ner gesetzlichen Betreuerin oder gesetzlichen Betreuers einzuholen. Immer achtet die Pflegefachkraft darauf, dass bei ihrer Überprüfung der Pflege die durch die Begutachtung entstehenden Belastungen für die Be- wohnerin oder den Bewohner, gerade wenn eine demenzielle Erkrankung vorliegt, so gering wie möglich sind. Häufig ist deshalb eine vertraute Mit- arbeiterin, ein Mitarbeiter oder ein Angehöriger anwesend. Um sich ein vollständiges Bild von der Pflege und Betreuung der Bewoh- nerinnen und Bewohner zu machen, wird auch Einsicht in die Pflegedo- kumentationen genommen. Bei leichteren Mängeln bzw. Schwierigkeiten steht immer die Beratung der Heimleitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vordergrund. Es wird auf eine sofortige Behebung hingewirkt. Die stichprobenartigen Prüfungen durch die Heimaufsicht ergaben gene- rell, dass Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen in der Stadt Münster gut betreut und gepflegt werden. Dennoch gab es in wenigen Einzelfällen Defizite. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 16 - Diese Defizite bezogen sich u. a. auf die Pflegedokumentationen, die teil- weise nicht zulässige Leerzeilen enthielten. Diese Leerzeilen sollten ver- mieden werden, weil sie Raum für nachträgliche Eintragungen in die Pflegedokumentationen ließen. Gelegentlich wurden Biographien der Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausführlich dargestellt oder Handzeichen der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter über verrichtete Tätigkeiten fehlten. Die geprüfte Aufbewahrung der Medikamente ergab in Einzelfällen, dass Bewohnernamen nicht auf den Verpackungen notiert waren. Gelegentlich fehlten Anbruchdaten bei den Arzneimitteln, die in Tropfenform vorgehal- ten werden. Die Räumlichkeiten der Einrichtungen in der Stadt Münster waren fast ausnahmslos in einem sauberen Zustand. In Einzelfällen wurden gering- fügige Verunreinigungen, z. B. leicht verschmutzte Fußböden vorgefun- den. Geruchsbeeinträchtigungen wurden zwar hin und wieder festgestellt, diese lassen sich jedoch kaum völlig vermeiden. Im Hinblick auf durchgeführte Fixierungen gab es fast keine Beanstan- dungen. In einem Fall war eine Fixierung zwar notwendig, die richterliche Genehmigung lag zum Zeitpunkt der Begehung jedoch noch nicht vor. Diese wurde jedoch umgehend beantragt und erteilt. Es bleibt festzustel- len, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen nur bei absoluter Notwendigkeit und erst nach Ausschöpfen aller anderen Mög- lichkeiten Maßnahmen zur Fixierung richterlich beantragen. Die Pflegefachkraft stellte bei ihren Prüfungen fast ausnahmslos fest, dass die Pflegequalität gut war. Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen in Münster machten in der Regel einen gepflegten Eindruck und waren entsprechend der Jahres- zeit gekleidet. Defizite zeigten sich bei der Begutachtung durch die Pflege- fachkraft gelegentlich in der Nagel- und Hautpflege. Beanstandungen ergaben sich in Einzelfällen hinsichtlich der Lagerun- gen. Diese waren teilweise nicht optimal durchgeführt oder nicht ord- nungsgemäß protokolliert. Außerdem beanstandete die Pflegefachkraft, dass gelegentlich Rötungen im Bereich der Einstichstellen der PEG entstanden sind. Die Verantwortlichen behoben die Mängel, wovon sich die Mitarbeiterin- nen der Heimaufsicht bei eventuell notwendigen Kontrollbesuchen über- zeugen konnten. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 17 - 8. Beratungen und Beschwerden Beratungen Einen großen Raum nimmt die Beratungstätigkeit der Heimaufsicht ein. In den beiden Jahren des Berichtszeitraumes fanden jeweils ca. 600 Tele- fonkontakte u. a. mit Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen statt. Häufig dienten diese Gespräche dem gegenseitigen Informationsaus- tausch. Thema der Beratungen war immer wieder die Heimmitwirkung. Teilweise stand der Informationsaustausch auch im Zusammenhang mit dem Projekt „Heimbeiräte stärken“. Wie auch schon in den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Anfragen, die sich auf rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit den Heim- verträgen bezogen. Hier lagen häufig Anfragen bezüglich der Kündigung, Fristen sowie Heimentgelte vor. Auch der Umgang mit Spenden war oft ein Anlass für entsprechende Anfragen an die Heimaufsicht. Die Beratungstätigkeit betraf u. a. weiterhin den Umgang mit Medikamen- ten, Fixierungen sowie all das, was Rechte und Pflichten gesetzlicher Be- treuer betrifft. Die während des Berichtszeitraumes geplanten und durchgeführten Bau- und Umbaumaßnahmen, die durch die Heimaufsicht begleitet wurden, machten zahlreiche z. T. telefonische aber auch Beratungen vor Ort not- wendig. Im Jahr 2007 rückte die Problematik des Rauchverbotes in den Blickpunkt der Öffentlichkeit und war auch im Bereich der stationären Einrichtungen immer wieder Gegenstand geführter Gespräche. Das Ende 2008 in Kraft getretene Wohn- und Teilhabegesetz warf im Vor- feld bereits zahlreiche Fragen auf, so dass Informationen hierzu erbeten wurden. Beschwerden Beschwerdegegenstand war immer wieder die personelle Ausstattung der Einrichtungen. Wie bereits erläutert, wurde im Berichtszeitraum die Fachkraftquote stets eingehalten. Auch die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Derzeit gibt es in Deutschland jedoch kein verbindliches Personalbemes- sungssystem. Es wird in den Einrichtungen der Stadt Münster das Perso- nal vorgehalten, das mit den Entgeltvereinbarungen verhandelt wurde. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 18 - Dennoch entsteht gerade bei Angehörigen oft der subjektive Eindruck, vorhandenes Personal sei nicht ausreichend, teilweise nicht qualifiziert und stünde häufig unter Zeitdruck. Auch lagen Beschwerden hinsichtlich der Wäscheversorgung vor. Das Vorhandensein von Defiziten ist teilweise durch die Heimaufsicht festgestellt worden. Die Rücklaufzeiten der Wäsche waren in einigen Fäl- len bei Inanspruchnahme externer Reinigungsfirmen unangemessen lang. Hier reagierten Einrichtungsträger, indem sie diese Mängel mit den Ver- antwortlichen kommunizierten und gemeinsam eine Lösung fanden oder gegebenenfalls den Anbieter wechselten. Beschwerden hinsichtlich der Essensqualität waren mit objektiven Maß- stäben nicht zu verifizieren. Natürlich entspricht das Essensangebot nicht immer dem Geschmack sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner. Durch das Ziehen von Konsequenzen aus Gesprächen der Bewohnerinnen und Bewohner mit Beschäftigten des hauswirtschaftlichen Bereiches wird ver- sucht, eine größtmögliche Zufriedenheit mit der Auswahl und dem Ge- schmack der Speisen zu erreichen. Nicht nur im Hinblick auf die Essensversorgung, sondern auch auf die Sauberkeit der Räumlichkeiten sind die subjektiven Maßstäbe von Be- wohnerinnen und Bewohner unterschiedlich. Gravierende Mängel in der Hygiene wurden jedoch nicht vorgefunden. Die Zusammenarbeit mit dem in der Pflege tätigen Personal stellte sich wie in den vergangenen Jahren positiv dar. Zahlreiche Telefonkontakte und ein ständiger Informationsaustausch belegen die gute Zusammenar- beit. Stets konnte von der Heimaufsicht registriert werden, dass die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen Mängel beseitigten und in Zu- kunft vermieden. Die zum Teil berechtigten Beschwerden deckten zwar Defizite auf, schwerwiegende Pflegefehler wurden in keinem Fall festge- stellt. 9. Weitere Aktivitäten der Heimaufsicht Beteiligung in den verschiedenen Phasen bei Bau- und Umbautätigkeiten von stationären Einrichtungen Zum 01.07.2008 haben sich die Abschreibungsmodalitäten für den Bau stationärer Altenpflegeeinrichtungen geändert. Dies hatte zur Folge, dass zu Beginn des Jahres 2008 zahlreiche Anträge auf Erstellung von Ab- stimmungsbescheinigungen gestellt worden sind. Einige dieser Anträge sind bereits zurückgezogen worden. In die konkrete Planungsphase oder schon Umsetzungsphase sind verschiedene Träger mit insgesamt 10 Neu- bzw. Umbauten gegangen. Es bleibt abzuwarten, wie viele dieser sich derzeit in der Planungsphase befindenden Maßnahmen wirklich reali- siert werden. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 19 - Ambulant betreute Wohngemeinschaften Im Jahre 2007 wurde eine weitere ambulant betreute Wohngemeinschaft für demenziell erkrankte Menschen eröffnet, so dass in diesem Jahr die Zahl auf neun anstieg. Zum Stichtag 31.12.2008 standen sogar elf solcher Wohngemeinschaften zur Verfügung. Begleitet wurden sie durch die Heimaufsicht im Rahmen der jeweiligen Leistungs-, Vergütungs- und Qua- litätsvereinbarungen. Es zeigt sich, dass die Betreuung innerhalb einer solchen Wohngemeinschaft für einen bestimmten Personenkreis eine gute Alternative sein kann. Entwicklung der Software Seit 2007 wird von der kommunalen Datenzentrale Paderborn eine Soft- ware entwickelt, die eine optimierte Erfassung und Auswertung der Tätig- keit der Heimaufsicht ermöglichen soll. An der Entwicklung dieser Soft- ware, die sich jetzt auch an der veränderten Rechtslage zu orientieren hat, waren interessierte Heimaufsichten aus Nordrhein-Westfalen - auch aus Münster - beteiligt. Begleitung des Projektes „ Heimbeiräte stärken“ Die Heimaufsicht war neben der Stiftung Magdalenenhospital, der AG der Heimbeiräte und der Seniorenvertretung bei der Vorbereitung und Durch- führung des Projektes „Heimbeiräte stärken“ beteiligt. Kerninhalt des Pro- jektes ist es, interessierte Ehrenamtliche bzw. Freiwillige zu finden, die bereit sind, vertrauensvoll mit Heimbeiräten und mit den jeweiligen Einrich- tungen zusammenzuarbeiten. Sie sollen Heimbeiräte in deren täglicher Arbeit vor Ort unterstützen, beraten und informieren, ggf. auch als Mitglied in die Beiräte gewählt werden. Dafür wurden Schulungen zu verschiede- nen Themenbereichen durchgeführt. Ehrenamtliche wurden mittlerweile an die interessierten Einrichtungen wei- tervermittelt und werden auch aktuell über Änderungen in der Gesetzge- bung informiert. Außerdem ist die Heimaufsicht beratend in der AG der Heimbeiräte der Stadt Münster tätig. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss von Interessenvertretungen der münsteraner Altenpflegeeinrichtungen sowie der beiden Hospize. 10. Das Wohn- und Teilhabegesetz Allgemeines Mit Inkrafttreten der Föderalismus-Reform zum 01.09.2006 ging die Ge- setzgebungskompetenz, so weit sie das Heimrecht betrifft, auf die Länder über. Damit sind das Bundesheimgesetz und die vier Rechtsverordnungen über bauliche, personelle Anforderungen, die Heimmitwirkung und die Si- cherung von Leistungen der Bewohnerinnen und Bewohner vollständig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 20 - Am 10.12.2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht in Kraft. Es besteht aus dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie der Durchfüh- rungsverordnung. Zunächst bestehen blieben die §§ 5 bis 9 und § 14 des Heimgesetzes. Die enthaltenen Regelungen, die sich insbesondere auf den Heimvertrag und damit zu entrichtende Entgelte sowie die Vertragsdauer beziehen, standen weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Am 01.10.2009 trat ein Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz als modernes Verbraucherschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz soll ältere Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmerinnen oder Unternehmern schützen. Er- fasst werden Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden ist. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird die Bedeu- tung dieser Gesetze weiter zunehmen. Zweck des Gesetzes Das Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnis- se der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen zu schützen. Der Schutzbedarf ergibt sich aus der Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner durch vertragliche Regelungen. Schutzbedürftig sind Men- schen immer dann, wenn ihnen aus einer Hand verpflichtend Wohnraum und Betreuung angeboten wird. Das neue Gesetz ist sprachlich moderner gestaltet, so wird z. B. der Beg- riff „Heim“ durch „Betreuungseinrichtung“ ersetzt. Das Wohn- und Teilhabegesetz eröffnet den Bewohnerinnen und Bewoh- nern nicht mehr lediglich ein Mitwirkungsrecht, sondern erweitert dieses in verschiedenen Bereichen um ein Mitbestimmungsrecht. Es soll dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ Rechnung getragen werden. Ziel des Gesetzes ist weiterhin die Entbürokratisierung, z. B. durch die Reduzierung der Dokumentationspflichten der Betreiber von Betreuungs- einrichtungen. Prüftätigkeiten durch verschiedene Institutionen sollen zukünftig koordi- niert werden. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Bundesheimgesetz Die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes erfolgt als Pflichtauf- gabe zur Erfüllung nach Weisung und nicht wie bisher als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 21 - Die Vorschriften des Bundesheimgesetzes ließen Unsicherheiten entste- hen bezüglich der Abgrenzung zwischen dem „Heim“ und den ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Durch die Regelungen des § 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes sollen diese Schwierigkeiten ausgeräumt werden und der Geltungsbereich klar abgegrenzt werden. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt u. a. für alle die Einrichtungen, bei denen Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistun- gen aus einer Hand den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung gestellt werden. Der Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes erstreckt sich auch auf zahlreiche ambulante Wohngemeinschaften, die bisher nicht dem Geltungsbereich des Heimgesetzes unterlagen. Wesentliche Änderungen betreffen ebenso insbesondere den Bereich der Mitwirkung. Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Möglichkeit der demokratischen Mitgestaltung des Lebens in der Betreuungseinrichtung geboten werden. Gegen die bisherige Heimmitwirkungsverordnung ist häufig der Vorwurf erhoben worden, dass sie zu kompliziert und in der Praxis schwer um- setzbar gewesen sei. Aus den reinen Mitwirkungsrechten ist in drei Bereichen die Möglichkeit der Mitbestimmung konzipiert worden. Bewohnerbeiräte können mit- bestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, der Freizeitgestaltung und der Hausordnung geht. Die Zahl der Mitglieder im Beirat ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner. Im Gegensatz zur bisherigen Bundesregelung ist es jedoch nicht mehr zwingend erforderlich, dass die Bewohnerinnen und Bewohner im Beirat die Mehrheit bilden. Es reicht die Mitgliedschaft einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners. Die übrigen Mit- glieder können Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen sein. Der Gesetzgeber hat hierbei berücksichtigt, dass es aufgrund der immer häu- figer vorliegenden Multimorbidität der Bewohnerinnen und Bewohner im- mer schwieriger geworden ist, Mitglieder für die Beiräte zu gewinnen. Kann kein Beirat gewählt werden, wird ein Vertretungsgremium gebildet. Sollte auch ein solches Vertretungsgremium nicht zustande kommen, er- folgt die Bestellung einer Vertrauensperson (Stufenverfahren). Das Wohn- und Teilhabegesetz richtet die Wohnqualität konsequent an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner aus. Die Barriere- freiheit ist daher eine der Kernvorschriften. Weitere allgemeine Anforde- rungen beziehen sich z. B. auf den integrierten Wohnstandort. Bewohner- zimmer für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner sind unzulässig. Wie auch in der Allgemeinen Förderpflegeverordnung verankert, sollen Einzelzimmer ohne Bad mindestens 14 qm, Doppelzimmer mindestens 24 qm groß sein. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 22 - Der Betreiber ist verpflichtet, für eine den klimatischen Verhältnissen an- gepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung zu hoher Temperaturen. Der Anteil der Einzelzimmer muss in Einrichtungen der Eingliederungshilfe z. B. mindestens 80 % betragen. Diese Anforderung des Wohn- und Teil- habegesetzes ist spätestens bis zum 31.07.2018 zu erfüllen. Im Hinblick auf die personellen Anforderungen ist die Fachkraftquote von mindestens 50 % nicht verändert worden. Um dem Gesichtspunkt der Häuslichkeit eine größere Bedeutung zukommen zu lassen, hat der Ge- setzgeber die Vorschrift aufgenommen, dass mindestens eine zusätzliche Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein muss. Auswirkungen auf die Tätigkeit der Heimaufsicht Durch die Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes wird die Heim- aufsicht für eine wesentlich größere Zahl von Betreuungseinrichtungen auch im Bereich der Eingliederungshilfe zuständig sein. Bislang wurden in Münster die Heime nicht nur unangemeldet geprüft, sondern zum Teil erfolgte im Vorfeld eine Terminvereinbarung mit der Ein- richtungsleitung. Dies hatte den Vorteil, dass die für die Prüfung erforderli- che Unterstützung den geregelten Ablauf des Alltags im Heim nicht be- rührte. Personal, das z. B. für das Informationsgespräch benötigt wurde, konnte in Anspruch genommen werden, weil eine entsprechende Perso- nalplanung der Heimbegehung vorausging. Das Wohn- und Teilhabege- setz sieht jetzt ausschließlich unangekündigte Prüfungen vor. Für den Fall, dass der MDK eine Einrichtung bereits geprüft hat, erfolgt entsprechend der Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes nunmehr mindestens die Begutachtung der strukturellen Voraussetzungen durch die Heimaufsicht. Hat die Überprüfung durch den MDK Beanstandungen ergeben, kann die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch- führen. Durch diese Regelung sollen Doppelprüfungen vermieden werden. Für die Begehungen ist im Dezember 2009 ein entsprechender Katalog vorgelegt worden, aus dem sich die Richtlinien für die Prüfung durch die Heimaufsicht ergeben. Die Anwendung dieses Prüfkataloges soll zu einer verbesserten Vergleichbarkeit der Einrichtungen führen. Alle Prüfungen der verschiedenen Institutionen sollen durch die „Heimauf- sicht“ künftig koordiniert werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Tätig- keitsberichts existieren keine verbindlichen Regelungen, wie eine solche Koordination aussehen soll. Heimaufsicht 2007 - 2008 - 23 - 11. Fazit und Ausblick Wie auch schon in den vergangenen Jahren stehen Träger der unter- schiedlichen Einrichtungen oftmals unter starkem wirtschaftlichem Druck. Die Baumaßnahmen, die im Berichtszeitraum durchgeführt wurden und auch die, die sich in der Planung befinden, werden zum einen zu deutli- chen Qualitätsverbesserungen in der Wohnqualität führen, zum anderen werden sie den Druck auf die Einrichtungsträger erhöhen, entsprechende Auslastungsquoten zu erreichen. Bezüglich der häufig kritisieren Personalausstattung ist es in Münster so, dass stets die gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 % eingehalten worden ist. Die neuen Wohnformen, insbesondere für Menschen mit Demenz, konn- ten ausgebaut werden und stellen weiterhin eine alternative Betreuungs- form dar. Durch das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes als Pflichtaufga- be zur Erfüllung nach Weisung werden sich Änderungen in der Tätigkeit der Heimaufsicht ergeben. Das Ministerium trifft ergänzende Regelungen in Form von Erlassen. Der veränderte Geltungsbereich hat zur Folge, dass eine Zuständigkeit für weitere Einrichtungen für die Heimaufsicht entsteht. Lediglich die Zustän- digkeit für die Tagespflegeeinrichtungen in Münster entfällt. Im Hinblick auf die Pflegequalität hatte die Heimaufsicht auch in den Jah- ren 2007 und 2008 den Eindruck, dass Menschen in den sich im Stadtge- biet Münster befindenden Einrichtungen überwiegend gut gepflegt und betreut werden.
Berichtsvorlage
1824 Zeichen
V/0850/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2007/2008 Beratungsfolge 19.01.2010 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 20.01.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: Der anliegende Bericht der Heimaufsicht der Stadt Münster umfasst den Zeitraum der Jahre 2007 und 2008. Er enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ebenso wie einen Über- blick über die in Münster existierende Angebotsvie lfalt von Einrichtungsarten, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen. Au- ßerdem soll er einen Eindruck von der Pflege- und Betreuungsqualität vermitteln. Der Bericht stellt ebenso dar, welche Ergebnisse die durch die Heimaufsicht durchgeführten Prüfungen erga- ben. Durch die Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz, soweit sie das Heimrecht betraf, auf die Länder über. Am 10.12.2008 trat das für Nordrhein-Westfalen gültige Wohn- und Teilhabegesetz in Kraft, das das Heimgesetz in fa st allen Teilen ablöste. Lediglich die Regelun- gen, die sich insbesondere auf den Heimvertrag beziehen, blieben zunächst bestehen und wur- den durch das am 01.10.2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz neu gere- gelt. Der Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Heimgesetz und dem neuen Wohn- und Teilhabegesetz. Er zeigt auch auf, inwieweit die Ände- rungen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Heimaufsicht haben. In Vertretung Thomas Paal Vorlagen-Nr.: V/0850/2009 Auskunft erteilt: Frau Pötter Ruf: 492-5028 E-Mail: poetter@stadt-muenster.de Datum: 15.12.2009 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0850/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.12.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37