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V/0850/2009

Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2007/2008

Vorlagen 15.12.2009

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Anlage 1

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Anlage 1

43920 Zeichen

Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 
 
 
 
 
 
2007/2008

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Herausgeberin:      Stadt Münster 
Redaktion:              Heike Pötter – Heimaufsicht 
Oktober 2009, 450

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 3 - 
Vorwort 
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
wie schon in der Vergangenheit umfasst auch dieser Bericht einen Zeit- 
raum von zwei Jahren. Beschrieben wird die Tätigkeit der Heimaufsicht 
der Stadt Münster in den Jahren 2007 und 2008. 
Dieser Tätigkeitsbericht gibt aber auch aktuelle Informationen darüber, 
welche Änderungen sich durch das Inkrafttreten des Landesheimgesetzes 
am 10.12. 2008, nämlich des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben ha- 
ben bzw. welche weiteren Entwicklungen zum Zeitpunkt des Erstellens 
des Berichtes bereits absehbar sind.   
Während des Berichtszeitraumes hat sich die personelle Besetzung der 
Heimaufsicht geändert. Mit der zum 01.07.2008 eingestellten Pflegefach- 
kraft existiert in der Heimaufsicht eine neue Profession, durch die sich er- 
weiterte Prüf- und Beratungsmöglichkeiten ergeben.  
Im Internet kann der Bericht unter 
www.muenster.de/stadt/sozialamt  ein- 
gesehen werden. Erstmalig wurde er weitgehend barrierefrei erstellt.  
Dieser Tätigkeitsbericht soll  möglichst objektiv über das Leben in den Ein- 
richtungen  informieren. Bürgerinnen und Bürger können sich außerdem 
ein Bild davon machen, über welch große Angebotsvielfalt die Stadt Müns- 
ter verfügt. 
Vielleicht kann der Bericht auch einen kleinen Beitrag dazu leisten, Men- 
schen zu ermutigen, sich bei der Heimaufsicht Rat und Hilfe im Bedarfsfall 
zu holen. Außerdem hoffe ich,  dass er dazu beiträgt, Betroffenen die mit 
einem Einzug in ein Heim möglicherweise verbundenen Ängste und Sor- 
gen ein wenig zu nehmen.   
Im Dezember 2009 
Michael Willamowski 
Leiter des Sozialamtes

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 4 - 
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht  
der Stadt Münster  
für die Jahre 2007/2008 
Inhaltsübersicht  
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Heimaufsicht.... 5 
2. Heime und Heimplätze, die der Heimaufsicht unterliegen ..................... 5 
3. Entwicklungen im Bereich der Heime .................................................... 7 
4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Altenpflegeeinrichtungen...... 10  
5. Auslastung der stationären Altenpflegeeinrichtungen.......................... 10  
6. Personalausstattung in den Einrichtungen .......................................... 11  
7. Prüfungen durch die Heimaufsicht....................................................... 12  
8. Beratungen und Beschwerden............................................................. 17  
9. Weitere Aktivitäten der Heimaufsicht ................................................... 18  
10. Das Wohn- und Teilhabegesetz......................................................... 19  
11. Fazit und Ausblick.............................................................................. 23 
 
 
Erläuterung: Der Begriff „Heim“ wurde bis zum Inkrafttreten des Wohn- 
und Teilhabegesetzes benutzt. Seitdem ist von „Betreuungseinrichtungen“ 
die Rede.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 5 - 
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der  
Heimaufsicht 
Gesetzliche Rahmenbedingungen im Berichtszeitraum für die Tätigkeit der 
Heimaufsicht waren weiterhin in erster Linie das 2002 novellierte Heimge- 
setz, die Heimsicherungsverordnung, die Heimmindestbauverordnung, die 
Heimmitwirkungsverordnung sowie die Heimpersonalverordnung. 
§ 2 des Heimgesetzes definiert den Zweck des Gesetzes, nämlich u. a.  
die Würde, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Be- 
wohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, 
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung 
der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern 
sowie die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewoh- 
nerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. 
Aufgabe der Heimaufsicht ist es, die Heime zu überprüfen im Hinblick auf 
die Erfüllung der Anforderungen, die nach diesem Gesetz vorgeschrieben 
sind. Ein besonderer Schwerpunkt der Heimaufsicht der Stadt Münster 
besteht in der Beratung aller Beteiligten. 
Über die Tätigkeit der Heimaufsicht ist gem. § 22 Abs. 3 HeimG  alle zwei 
Jahre ein Bericht zu erstellen.  
Der vorliegende Tätigkeitsbericht umfasst den Zeitraum der Jahre 2007 
und 2008. 
Am 10.12.2008 wurde ein großer Teil des Heimgesetzes und seiner Ver- 
ordnungen durch das Wohn- und Teilhabegesetz ersetzt. Welche wesent- 
lichen Änderungen sich ergeben und insbesondere, welche Konsequen- 
zen dies für die Tätigkeit der Heimaufsicht hat, ist ebenfalls diesem Tätig- 
keitsbericht zu entnehmen. 
 2. Heime und Heimplätze, die der Heimaufsicht unterliegen 
Zum Stichtag 31.12.2007 war die Heimaufsicht für 123 Einrichtungen bzw. 
Einrichtungsteile zuständig. In erster Linie aufgrund der Dezentralisie- 
rungstendenz im Behindertenbereich stieg die Zahl der Einrichtungen  und 
betrug am 31.12.2008 schon 128.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 6 - 
Die verschiedenen  Einrichtungsarten stellen sich wie folgt dar: 
30 
2
7
1 2 5
16 
60 
65 
30 
16 
7
2 1 2 5
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
Altenpflegeheime Ho
spiz
e 
Tagespflegeeinrichtungen 
Alt
enwohn
ungen 
Einrichtungen zur med. R
ehabilitation 
Kur
zzei
tpflegeeinrichtungen (sol
itär
) 
Wo
hnstä
tten 
Au
ßenwo
hngruppen/dez.EW 
2007 
2008 
Abbildung 1 
Wie schon in den vergangenen Jahren setzte sich auch 2007 und 2008 
die Tendenz fort, im Behindertenbereich zusätzlich kleinere, stadtteilorien- 
tierte Wohneinheiten zu konzipieren. Einrichtungsträger bemühen sich 
verstärkt um Inklusion und Verselbständigung von Menschen mit Behinde- 
rungen.  
Die Zahl der dezentralen Einzelwohnungen, die einer stationären Einrich- 
tung angegliedert sind, ist gestiegen.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 7 - 
Heimplätze in Münster 
96 16 38 96 16 38 
2399 
745 
261 368 
107 
2406 
745 
261 369 
110 
0
500 
1000 
1500 
2000 
2500 
3000 
Alten-
 und
 Pflege
he
ime 
Wohnstätten 
Kurzzei
tpflegeeinrichtungen 
Hosp
ize 
Altenwohn
ungen 
Außenwohngr
uppen,d
ez.EW 
Einr. Zur med. Rehabilitat
ion 
Tagespflege 
2007 
2008 
Abbildung 2 
Die Zahl der in der Stadt Münster vorhandenen Heimplätze ist in jedem 
Bereich relativ konstant.  
Es ist davon auszugehen, dass Anfang 2010 das Seniorenzentrum Aa- 
seehof eröffnen wird, welches durch die Senatorgruppe betrieben wird. 
Hier werden weitere 80 Plätze im vollstationären Bereich zur Verfügung 
stehen. 
Die 261 Plätze in den Altenwohnungen unterlagen dem Heimgesetz, weil 
die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtend allgemeine Betreuungs- 
leistungen abnehmen mussten.   
3. Entwicklungen im Bereich der Heime 
Vollstationäre Altenpflegeeinrichtungen 
 
Im Berichtszeitraum wurden drei neue stationäre Altenpflegeeinrichtungen 
errichtet. Im Jahre 2007 wurde  das AWO- Seniorenzentrum in Albachten 
mit 66 Plätzen und das Papst-Johannes-Paul-Stift mit 72 Plätzen  eröffnet. 
Im Johanniter-Stift, das Ende 2008 fertiggestellt wurde, können achtzig 
Menschen betreut werden. Hier erfolgten die ersten Aufnahmen im Januar 
2009. 
Eine große Anzahl von  Anträgen auf Abstimmungsbescheinigungen nach 
dem Landespflegegesetz als Voraussetzung für geplante Um- und Neu- 
bauten wurden 2008 gestellt, von denen aber sicherlich nicht alle in den 
nächsten Jahren umgesetzt werden. Hintergrund der Umbaumaßnahmen 
ist häufig, dass der Anteil der Doppelzimmer zugunsten von Einzelzim- 
mern  abgebaut werden soll.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 8 - 
Es gab auch Platzzahlreduzierungen,  weil Träger sich dazu entschieden 
haben, vorhandene Doppelzimmer aufgrund der schwierigen Belegungssi- 
tuation als Einzelzimmer zu nutzen.  
Um auf drohende Leerstände zu reagieren, haben Träger  stationärer Al- 
tenhilfeeinrichtungen einige vollstationäre Plätze in eingestreute Kurzzeit- 
pflegeplätze umgewandelt.  
Kurzzeitpflegeeinrichtungen 
 
Nach wie vor bieten Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine gute Möglichkeit für 
Angehörige von pflegebedürftigen Menschen,  Urlaubsreisen und damit 
oftmals dringend notwendige Erholungsphasen zu realisieren. Auch im 
Falle einer kurzfristigen Erkrankung von pflegenden Angehörigen stellt die 
Betreuung in der Kurzzeitpflege eine häufig in Anspruch genommene Lö- 
sung dar.    
Die sich bereits in den vergangenen Jahren herauskristallisierte relativ 
kurze Verweildauer der Gäste in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen hat sich 
fortgesetzt. 
Eventuelle Wartezeiten auf einen Platz in der gewünschten stationären 
Einrichtung sind in der Regel nur von kurzer Dauer. Es muss oft nur ein 
sehr kurzer Zeitraum durch einen Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrich- 
tung überbrückt werden bis zum Einzug in die gewünschte stationäre Al- 
tenpflegeeinrichtung.  
Zugenommen hat die Zahl der Gäste in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 
die nach der Entlassung  aus dem Krankenhaus noch nicht so weit gene- 
sen sind, dass sie direkt im Anschluss an den Aufenthalt  eine Rehabilita- 
tionsmaßnahme wahrnehmen können.   
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind in den Monaten, die für Urlaubsreisen 
der Angehörigen eher seltener genutzt werden, schlechter ausgelastet. 
Erfahrungsgemäß sind die Belegungszahlen im Februar und November 
relativ niedrig.   
Aber auch die Tatsache, dass zunehmend stationäre Einrichtungen einge- 
streute Kurzzeitpflegeplätze vorhalten, entspannt die Belegungssituation.  
Tagespflegeeinrichtungen 
 
Das Tagespflegeangebot richtet sich an ältere Menschen, die entweder 
allein oder bei Angehörigen leben und der Unterstützung bedürfen. 
Durch die Inanspruchnahme von Tagespflegeeinrichtungen kann eine  
Berufstätigkeit der pflegenden Angehörigen eventuell erst ermöglicht wer- 
den. Heimaufnahmen werden in vielen Fällen erst zu einem späteren Zeit- 
punkt  notwendig.   
.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 9 - 
Mitte 2007 ist eine weitere Tagespflegeeinrichtung errichtet worden, die 
sich im Gebäude einer stationären Altenpflegeeinrichtung, nämlich des 
Papst-Johannes-Paul-Stiftes, befindet und in der fünfzehn Personen be- 
treut werden können. Tatsächlich wird das Tagespflegeangebot jedoch 
erst seit 2008 genutzt.   
Durch die Regelungen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes, das am 
01.07.2008 in Kraft getreten ist,  werden höhere Beträge im Rahmen der 
Pflegeversicherung gezahlt.  Diese neuen Rahmenbedingungen werden 
zur Konsequenz haben, dass das Angebot von Tagespflegeeinrichtungen 
nun wieder verstärkt nachgefragt werden wird. Es ist absehbar, dass wei- 
tere neue Tagespflegeeinrichtungen in Münster entstehen werden.   
Mit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes Mitte Dezember 
2008 endet die Zuständigkeit der Heimaufsicht für die Einrichtungen der 
Tagespflege (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Wohn- und Teilhabegesetz). Der Gesetzge- 
ber trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gäste der Tagespflege weiter- 
hin über eine eigene Wohnung verfügen bzw. sich in der Obhut von Ange- 
hörigen befinden. Damit existiert für diesen Personenkreis keine  struktu- 
relle Abhängigkeit von einer Einrichtung, die den Schutz des Gesetzes 
erforderlich machen würde. 
Hospize 
 
Die Stadt Münster verfügte im Berichtszeitraum über zwei Hospize, in de- 
nen schwerkranke und sterbende Menschen betreut werden.  
Eines der Hospize wurde 2009 umgebaut und erweitert. Hierdurch erfolgte 
eine Platzzahlerweiterung um 2 Plätze auf dann 10. Ursächlich für die 
Baumaßnahme war, dass  nicht alle Zimmer über eigene Nasszellen ver- 
fügten. Außerdem hat sich im Laufe der vergangenen Jahre herausge- 
stellt, dass neben der Pflege und Versorgung der Hospizgäste auch die 
psychosoziale und seelsorgerische Begleitung der Gäste und ihrer Ange- 
hörigen Bestandteil der Hospizarbeit ist. Vor diesem Hintergrund sollten 
zusätzliche Nutzflächen geschaffen werden. Die Fertigstellung erfolgte 
Ende 2009.  
Nach wie vor stehen die Träger der Hospize vor dem Problem, dass sie  
10 % des Pflegesatzes aus Spendengeldern finanzieren müssen. 
Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe 
 
Im Bereich der Eingliederungshilfe hat der Landschaftsverband  mit ver- 
schiedenen Trägern Zielvereinbarungen getroffen. Durch diese Vereinba- 
rungen soll dem sozialhilferechtlichen Grundsatz des Vorranges ambulan- 
ter Maßnahmen vor stationären Rechnung getragen werden. Der Abbau 
stationärer Plätze soll zugunsten ambulant betreuter Wohnformen erfol- 
gen.  
Einzelne Träger wollen  große stationäre Einrichtung nach und nach auf- 
geben, um mehrere kleinere zu beziehen. Die Realisierung entsprechen- 
der, den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasster

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 10 - 
Angebote ist in diesen kleineren, dezentralen Wohneinheiten eher mög- 
lich. 
4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Altenpflegeeinrichtungen 
 
Bewohnerstruktur in den vollstationären 
Altenpflegeeinrichtungen 
877 
221 214 206 225 
874 
814 
728 
827 
870 853 866 
320 315 310 311 
0
100 
200 
300 
400 
500 
600 
700 
800 
900 
1000 
2005 2006 2007 2008 
Pflegestufe 0 
Pflegestufe 1 
Pflegestufe 2 
Pflegestufe 3 
Abbildung 3 
Es ist ein leichter Trend erkennbar, dass in den stationären Altenpflege- 
einrichtungen wieder mehr Menschen betreut werden, die in die Pflegestu- 
fen 0 und 1 eingruppiert worden sind. Die Zahl der stark pflegebedürftigen 
Menschen mit Pflegestufe 3 ist im Vergleich zu den Zahlen der Vorjahre 
fast identisch. Weiterhin werden in den stationären Altenpflegeeinrichtun- 
gen hauptsächlich Menschen versorgt, deren Hilfebedarf die Pflegestufen 
1 und 2 umfasst. Die Heimaufsicht hat keine Einflussmöglichkeiten auf die 
Entscheidungen der Einrichtungen, welche Bewohnerinnen und Bewohner 
diese aufnehmen.       
5. Auslastung der stationären Altenpflegeeinrichtungen 
Wie auch in den umliegenden Städten und Gemeinden ändert sich der 
Auslastungsgrad der stationären Alten- und Pflegeheime. In Münster kann 
jedoch von echten Leerständen zum Stichtag 31.12.2008 noch keine Re- 
de sein, da die Auslastung stets bei ca. 95 % lag. Neue Einrichtungen sind 
teilweise noch nicht vollständig ausgelastet.   
Es zeigt sich jedoch, dass Doppelzimmer immer häufiger leer stehen. 
Baumaßnahmen, die während des Berichtszeitraumes durchgeführt wur- 
den bzw. sich in der Planung befindende Maßnahmen sind zum  Teil auf

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 11 - 
diese relativ neue Situation zurückzuführen. Einrichtungsträger reagieren 
und bemühen sich zunehmend, durch bauliche Maßnahmen ihren Stan- 
dard mit dem Ziel der besseren Konkurrenzfähigkeit zu erhöhen.   
6. Personalausstattung in den Einrichtungen 
Nicht nur die Anzahl des beschäftigten Personals, sondern auch deren 
Qualifikation spielt bei der Beurteilung der Qualität der Pflege eine große 
Rolle.   
In den Einrichtungen in der Stadt Münster wurde in den verschiedenen 
Einrichtungen mit folgenden Fachkraftquoten (in Prozent) gearbeitet: 
Fachkraftquoten 
68 
94 93 93 
75 
67 
93 95 93 
73 
67 
93 96 93 
73 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
Alten-und Pflegee
inrichtungen 
Kurz
zeitpflegeei
nrichtungen 
Tagespflege Hospiz
e 
Be
hindert
eneinric
htungen 
2006 
2007 
2008 
 
Abbildung 4 
Immer wieder Anlass zu Kritik und Diskussionen gibt die Frage der Perso- 
nalausstattung in den Einrichtungen.  
Ein nicht unerheblicher Teil der Beschwerden bezieht sich auf diesen As- 
pekt.   
§ 5 HeimPersV regelt, dass mindestens 50 % aller Beschäftigen Fachkräf- 
te sein müssen. Fachkräfte müssen gem. § 6 HeimPersV eine Berufsaus- 
bildung haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und ei- 
genverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion 
und Tätigkeit vermittelt. Hiernach sind beispielsweise Pflegehelferinnen 
und Pflegehelfer keine Fachkräfte.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 12 - 
Die Leiter der Einrichtungen in Münster teilen der Heimaufsicht mit, über 
welches Personal sie in jedem Quartal verfügt haben. Hierbei werden 
Stundenanteile und Ausbildung der Beschäftigten angegeben. Bei ihren 
Begehungen überprüft die Heimaufsicht die Dienstpläne und gleicht sie 
mit den Quartalsmeldungen ab.  
Im Altenpflegebereich betrug 2007 die Fachkraftquote durchschnittlich 
67,2 %, im Behindertenbereich 73,5 %. In den Tagespflege- und Kurzzeit- 
pflegeeinrichtungen lag sie sogar bei weit über 90 %. Die Aufgabe der 
Hospize, schwerstkranken und sterbenden Menschen rund um die Uhr 
eine gute pflegerische Versorgung anzubieten, setzt beim Pflegepersonal 
eine entsprechende Ausbildung voraus. Dementsprechend hoch ist hier 
die Fachkraftquote.   
2008 betrug die Fachkraftquote im Altenpflegebereich durchschnittlich 
67,1 %, war damit nahezu identisch mit der des Vorjahres. Auch im Be- 
hindertenbereich kam es zu keiner größeren Differenz zu der Quote des 
Vorjahres. Hier betrug sie 73,4 %. Die Fachkraftquote in den Tages- und 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in den Hospizen lag ebenfalls bei weit 
über 90 %.  
Zwar variieren somit die Quoten der einzelnen Betreuungseinrichtungen  
aber zu jedem Zeitpunkt ist in jeder Einrichtung im Berichtszeitraum die 
Mindestfachkraftquote von 50 % deutlich überschritten worden.  
Wie in den Vorjahren bleibt festzustellen, dass in den Einrichtungen in 
Münster das Personal beschäftigt wird, das von den Bewohnerinnen und 
Bewohnern sowie den öffentlichen Kostenträgern finanziert wurde.   
Im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Heime wird auf die Neue- 
rungen, die sich durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz ergeben ha- 
ben, hingewiesen. § 87 b SGB XI regelt, dass unter gewissen Vorausset- 
zungen -  insbesondere für demente Menschen -  zusätzliche Betreuungs- 
kräfte eingestellt werden können, die von der Pflegekasse refinanziert 
werden. Der Anteil demenziell erkrankter Bewohner in Heimen steigt wei- 
terhin an, so dass diese gesetzliche Änderung sich auf die Betreuung ei- 
nes großen Personenkreises positiv auswirken wird.      
7. Prüfungen durch die Heimaufsicht  
§ 11 des Heimgesetzes regelt, welche Anforderungen an eine Einrichtung 
gestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben zu kontrollieren, ist  Auf- 
gabe der Heimaufsicht.  
Folgende Anforderungen sind von der Einrichtung zu erfüllen: 
• Die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der  Bewohnerinnen 
und Bewohner müssen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. 
• Die Pflege ist nach allgemein anerkanntem Stand me dizinisch-
pflegerischer Erkenntnisse zu leisten.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 13 - 
• Die Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstve rantwortung der 
Bewohnerinnen und Bewohner ist zu wahren und zu fördern.  
• Die hauswirtschaftlichen Versorgung und die Qualit ät des Wohnens 
sind in angemessener Qualität zu erbringen. 
• Die Eingliederung behinderter Menschen ist zu förd ern. 
• Das Aufstellen und die Umsetzung von Pflegeplanung en sind zu ge- 
währleisten. 
• Förder- und Hilfepläne in Einrichtungen der Behind ertenhilfe sind auf- 
zustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen. 
• Die bewohnerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahru ng der Me- 
dikamente hat zu erfolgen. 
Gemäß § 15 Abs. 4 HeimG sind stationäre Altenpflegeeinrichtungen, 
Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen, Hospize, Tages- und 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen einmal jährlich durch die Heimaufsicht zu kon- 
trollieren. Diese Vorgaben konnten im Berichtszeitraum erfüllt werden. 
Sämtliche Besuche fanden zur Tageszeit statt.   
Im Jahre 2007 wurden insgesamt 132 Prüf- und Beratungsbesuche 
durchgeführt, von denen 26 unangekündigt erfolgt sind. Dass die Zahl der 
Besuche in den Einrichtungen im Jahre 2008 bei 82 lag und damit niedri- 
ger war als im Vorjahr, ergab sich aus den personellen Veränderungen in 
der Heimaufsicht und zollte der Tatsache Rechnung, dass eine Vollzeit- 
stelle mehr als vier Monate unbesetzt war. 33 Prüfbesuche fanden unan- 
gekündigt statt. Der Prüfauftrag wurde aber auch 2008 erfüllt.  
Bis zum Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes fanden jährliche, 
routinemäßige Prüfungen abwechselnd einmal angekündigt, beim nächs- 
ten Mal ohne Ankündigung statt. Prüfbesuche, denen eine Beschwerde 
zugrunde lag, wurden fast ausnahmslos unangekündigt durchgeführt.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 14 - 
Prüfbesuche 
92 
102 
132 
82 
0 20 40 60 80 100 120 140 
2005 
2006 
2007 
2008 
Prüfbesuche 
 
Abbildung 5 
Die Heimaufsicht der Stadt Münster, durch die diese Prüfbesuche erfol- 
gen, besteht seit dem 01.07.2008 aus einer Verwaltungsfachkraft mit einer 
Vollzeitstelle. Die andere Vollzeitstelle teilen sich eine Verwaltungsfach- 
kraft sowie eine examinierte Pflegefachkraft.  
Im nachfolgenden Text sind einige wichtige Prüfkriterien dargestellt. Indi- 
viduelle Besonderheiten der einzelnen Einrichtungen werden jedoch von 
den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht stets berücksichtigt.  
Ein wesentlicher Bestandteil der Prüfungen durch die Heimaufsicht ist zu- 
nächst, ob die Personalausstattung für die in der Einrichtung lebenden 
Menschen und ihrer Pflegestufe ausreichend ist. Dazu wird auch Einsicht 
in die Dienstpläne genommen.  
Gegenstand der Prüfung ist weiterhin die Vorhaltung auf die Bewohnerin- 
nen und Bewohner zugeschnittener sozialer Betreuung. Eine gute Betreu- 
ungsqualität zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßige Angebote für 
die Bewohnerinnen und Bewohner bestehen. Auch ist es wichtig, die sozi- 
ale Betreuung den sich ständig ändernden Bedürfnissen der Bewohnerin- 
nen und Bewohner anzupassen und auf individuelle Wünsche und Be- 
dürfnisse einzugehen.  
Die Mitarbeiterinnen  der Heimaufsicht erfragen auch  die Zufriedenheit 
der Bewohnerinnen und Bewohner, Gäste und Angehörigen in den ver- 
schiedenen Einrichtungen. Nur so ist es möglich, die Qualität der Betreu- 
ung nicht nur stichprobenartig zu begutachten, sondern einen Einblick in 
den Alltag der Einrichtung zu erhalten. Gespräche mit den Mitgliedern des 
Heimbeirates, die über Beschwerdeinhalte besonders informiert sind, wer-

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 15 - 
den von der Heimaufsicht ebenso geführt wie Befragungen der Angehöri- 
gen.  
Ein immer wieder erwähntes Kriterium der Bewohnerinnen und Bewohner 
ist die Qualität des Essens. Sicherlich spielen bei dieser Bewertung per- 
sönliche Vorlieben eine große Rolle, aber durch die Vielzahl der geführten 
Gespräche versuchen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht, sich ein Bild 
davon zu machen, ob das Essen schmackhaft, reichlich und abwechs- 
lungsreich ist. Bewohnerinnen und Bewohner machen häufiger Angaben 
darüber, ob das Essen ausreichend temperiert serviert wird.  
In fast allen Gesprächen betonten Bewohnerinnen und Bewohner die 
Freundlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die trotz eventuell vor- 
liegenden Zeitmangels immer die Wünsche und Bedürfnisse zu erfüllen 
versuchten. Bei Gründen zur Kritik würde im Rahmen der Möglichkeiten  
Abhilfe geschaffen.    
Nur unter Berücksichtigung aller Lebensbereiche ist ein möglichst umfas- 
sender Eindruck von der Betreuungsqualität in den verschiedenen Einrich- 
tungen zu erhalten.      
Gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5 Heimgesetz sind die von der zuständigen Behörde 
mit der Überwachung des Heims beauftragten Personen befugt, bei pfle- 
gebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den 
Pflegezustand in Augenschein zu nehmen. Insbesondere dieser Bereich 
wird von der Pflegefachkraft abgedeckt. Aufgrund ihrer fachlichen Kompe- 
tenz ist es möglich, einen umfassenden Eindruck von der Pflegequalität in 
den Einrichtungen zu erhalten.     
Bei den begutachteten Personen handelt es sich z. T. um eine Zu- 
fallsauswahl im Rahmen der heimaufsichtsrechtlichen Prüfung oder aber 
um eine Überprüfung aufgrund vorliegender Beschwerden. Stets ist zu- 
nächst das Einverständnis der Bewohnerin bzw. des Bewohners oder sei- 
ner gesetzlichen Betreuerin oder gesetzlichen Betreuers einzuholen.  
Immer achtet die Pflegefachkraft darauf, dass bei ihrer Überprüfung der 
Pflege die durch die Begutachtung entstehenden Belastungen für die Be- 
wohnerin oder den Bewohner, gerade wenn eine demenzielle Erkrankung 
vorliegt, so gering wie möglich sind. Häufig ist deshalb  eine vertraute Mit- 
arbeiterin, ein Mitarbeiter oder ein Angehöriger anwesend. 
Um sich ein vollständiges Bild von der Pflege und Betreuung der Bewoh- 
nerinnen und Bewohner zu machen, wird auch Einsicht in die Pflegedo- 
kumentationen genommen.  
Bei leichteren Mängeln bzw. Schwierigkeiten steht immer die Beratung der 
Heimleitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vordergrund. 
Es  wird auf eine sofortige Behebung hingewirkt.   
Die stichprobenartigen Prüfungen durch die Heimaufsicht ergaben gene- 
rell, dass Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen in der Stadt 
Münster gut betreut und gepflegt werden. Dennoch gab es in wenigen 
Einzelfällen Defizite.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 16 - 
Diese Defizite bezogen sich u. a. auf die Pflegedokumentationen, die teil- 
weise nicht zulässige Leerzeilen enthielten. Diese Leerzeilen sollten ver- 
mieden werden, weil sie  Raum für nachträgliche Eintragungen in die  
Pflegedokumentationen ließen.  
Gelegentlich wurden Biographien der Bewohnerinnen und Bewohner nicht 
ausführlich dargestellt oder  Handzeichen der Mitarbeiterinnen und Mitar- 
beiter über verrichtete Tätigkeiten fehlten. 
Die geprüfte Aufbewahrung der Medikamente ergab in Einzelfällen, dass 
Bewohnernamen nicht auf den Verpackungen notiert waren. Gelegentlich 
fehlten Anbruchdaten bei den Arzneimitteln, die in Tropfenform vorgehal- 
ten werden.  
Die Räumlichkeiten der Einrichtungen in der Stadt Münster waren fast 
ausnahmslos in einem sauberen Zustand. In Einzelfällen wurden gering- 
fügige Verunreinigungen, z. B. leicht verschmutzte Fußböden vorgefun- 
den. Geruchsbeeinträchtigungen wurden zwar hin und wieder festgestellt, 
diese lassen sich jedoch kaum völlig vermeiden.  
Im Hinblick auf durchgeführte Fixierungen gab es fast keine Beanstan- 
dungen. In einem Fall war eine Fixierung zwar notwendig, die richterliche 
Genehmigung lag zum Zeitpunkt der Begehung jedoch noch nicht vor.  
Diese wurde jedoch umgehend beantragt und erteilt. Es bleibt festzustel- 
len, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen  nur bei 
absoluter Notwendigkeit und erst nach Ausschöpfen aller anderen Mög- 
lichkeiten Maßnahmen zur Fixierung richterlich beantragen.   
Die Pflegefachkraft stellte bei ihren Prüfungen fast ausnahmslos fest, dass 
die Pflegequalität gut war.  
Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen in Münster machten in 
der Regel einen gepflegten Eindruck und waren entsprechend der Jahres- 
zeit gekleidet. Defizite zeigten sich bei der Begutachtung durch die Pflege- 
fachkraft gelegentlich in der Nagel- und Hautpflege.  
Beanstandungen ergaben sich in Einzelfällen  hinsichtlich der Lagerun- 
gen. Diese waren teilweise nicht optimal durchgeführt oder nicht ord- 
nungsgemäß protokolliert.  
Außerdem beanstandete die Pflegefachkraft, dass gelegentlich Rötungen 
im Bereich der Einstichstellen der PEG entstanden sind.  
Die Verantwortlichen behoben die Mängel, wovon sich die Mitarbeiterin- 
nen der Heimaufsicht bei eventuell notwendigen Kontrollbesuchen über- 
zeugen konnten.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 17 - 
8. Beratungen und Beschwerden 
Beratungen 
 
Einen großen Raum nimmt die Beratungstätigkeit der Heimaufsicht ein. In 
den  beiden Jahren des Berichtszeitraumes fanden jeweils ca. 600 Tele- 
fonkontakte u. a. mit Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen sowie 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen statt.   
Häufig dienten diese Gespräche dem gegenseitigen Informationsaus- 
tausch.  
Thema der Beratungen war immer wieder die Heimmitwirkung. Teilweise 
stand der Informationsaustausch auch im Zusammenhang mit dem Projekt  
„Heimbeiräte stärken“.  
Wie auch schon in den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Anfragen, 
die sich auf rechtliche Problematiken im Zusammenhang mit den  Heim- 
verträgen bezogen. Hier lagen häufig Anfragen bezüglich der Kündigung, 
Fristen sowie Heimentgelte vor. Auch der Umgang mit Spenden war oft 
ein Anlass für entsprechende Anfragen an die Heimaufsicht.  
Die Beratungstätigkeit betraf u. a. weiterhin den Umgang mit Medikamen- 
ten, Fixierungen sowie all das, was Rechte und Pflichten gesetzlicher Be- 
treuer betrifft. 
Die während des Berichtszeitraumes geplanten und durchgeführten Bau- 
und Umbaumaßnahmen, die durch die Heimaufsicht begleitet wurden, 
machten zahlreiche z. T. telefonische aber auch Beratungen vor Ort not- 
wendig. 
Im Jahr 2007 rückte die Problematik des Rauchverbotes in den Blickpunkt 
der Öffentlichkeit und war auch im Bereich der stationären Einrichtungen 
immer wieder Gegenstand geführter Gespräche.  
Das Ende 2008 in Kraft getretene Wohn- und Teilhabegesetz warf im Vor- 
feld bereits zahlreiche Fragen auf, so dass Informationen hierzu erbeten 
wurden. 
Beschwerden 
 
Beschwerdegegenstand war immer wieder die personelle Ausstattung der 
Einrichtungen.  
Wie bereits erläutert, wurde im Berichtszeitraum die Fachkraftquote stets 
eingehalten. Auch die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprach 
den gesetzlichen Vorgaben. 
Derzeit gibt es in Deutschland jedoch kein verbindliches Personalbemes- 
sungssystem. Es wird in den Einrichtungen der Stadt Münster das Perso- 
nal vorgehalten, das mit den Entgeltvereinbarungen verhandelt wurde.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 18 - 
Dennoch entsteht gerade bei Angehörigen oft der subjektive Eindruck, 
vorhandenes Personal sei nicht ausreichend, teilweise nicht qualifiziert  
und stünde häufig unter Zeitdruck.  
Auch lagen Beschwerden hinsichtlich der Wäscheversorgung vor.  
Das Vorhandensein von Defiziten ist teilweise durch die Heimaufsicht 
festgestellt worden. Die Rücklaufzeiten der Wäsche waren in einigen Fäl- 
len bei Inanspruchnahme externer Reinigungsfirmen unangemessen lang. 
Hier reagierten Einrichtungsträger, indem sie diese Mängel mit den Ver- 
antwortlichen kommunizierten und gemeinsam eine Lösung fanden oder 
gegebenenfalls den Anbieter wechselten.  
Beschwerden hinsichtlich der Essensqualität waren mit objektiven Maß- 
stäben nicht zu verifizieren. Natürlich entspricht das Essensangebot nicht 
immer dem Geschmack sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner. Durch  
das Ziehen von Konsequenzen aus Gesprächen der Bewohnerinnen und 
Bewohner mit Beschäftigten des hauswirtschaftlichen Bereiches wird ver- 
sucht, eine größtmögliche Zufriedenheit mit der Auswahl und dem Ge- 
schmack der Speisen zu erreichen. 
Nicht nur im Hinblick auf die Essensversorgung, sondern auch auf die 
Sauberkeit der Räumlichkeiten sind die subjektiven Maßstäbe von Be- 
wohnerinnen und Bewohner unterschiedlich. Gravierende Mängel in der 
Hygiene wurden jedoch nicht vorgefunden.     
Die Zusammenarbeit mit dem in der Pflege tätigen Personal stellte sich 
wie in den vergangenen Jahren positiv dar. Zahlreiche Telefonkontakte 
und ein ständiger Informationsaustausch belegen die gute Zusammenar- 
beit.  
Stets konnte von der Heimaufsicht registriert werden, dass die Mitarbeite- 
rinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen Mängel beseitigten und in Zu- 
kunft vermieden. Die zum Teil berechtigten Beschwerden deckten zwar 
Defizite auf, schwerwiegende Pflegefehler wurden in keinem Fall festge- 
stellt.  
9. Weitere Aktivitäten der Heimaufsicht 
Beteiligung in den verschiedenen Phasen bei Bau- und Umbautätigkeiten 
von stationären Einrichtungen  
Zum 01.07.2008 haben sich die Abschreibungsmodalitäten für den Bau 
stationärer Altenpflegeeinrichtungen geändert. Dies hatte zur Folge, dass 
zu Beginn des Jahres 2008 zahlreiche Anträge auf Erstellung von Ab- 
stimmungsbescheinigungen gestellt worden sind. Einige dieser Anträge 
sind bereits zurückgezogen worden. In die konkrete Planungsphase oder 
schon Umsetzungsphase sind verschiedene Träger mit insgesamt 10 
Neu- bzw. Umbauten gegangen. Es bleibt abzuwarten, wie viele dieser 
sich derzeit in der Planungsphase befindenden Maßnahmen wirklich reali- 
siert werden.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 19 - 
Ambulant betreute Wohngemeinschaften  
Im Jahre 2007 wurde eine weitere ambulant betreute Wohngemeinschaft 
für demenziell erkrankte Menschen eröffnet, so dass in diesem Jahr die 
Zahl auf neun anstieg. Zum Stichtag 31.12.2008 standen sogar elf solcher 
Wohngemeinschaften zur Verfügung. Begleitet wurden sie  durch die 
Heimaufsicht im Rahmen der jeweiligen Leistungs-, Vergütungs- und Qua- 
litätsvereinbarungen. Es zeigt sich, dass die Betreuung innerhalb einer 
solchen Wohngemeinschaft für einen bestimmten Personenkreis eine gute 
Alternative sein kann.  
Entwicklung der Software 
 
Seit 2007 wird von der kommunalen Datenzentrale Paderborn eine Soft- 
ware entwickelt, die eine optimierte Erfassung und Auswertung der Tätig- 
keit der Heimaufsicht ermöglichen soll. An der Entwicklung dieser Soft- 
ware, die sich jetzt auch an der veränderten Rechtslage zu orientieren hat, 
waren interessierte Heimaufsichten aus Nordrhein-Westfalen - auch aus 
Münster - beteiligt.  
Begleitung des Projektes „ Heimbeiräte stärken“ 
 
Die Heimaufsicht war neben der Stiftung Magdalenenhospital, der AG der 
Heimbeiräte und der Seniorenvertretung bei der Vorbereitung und Durch- 
führung des Projektes „Heimbeiräte stärken“ beteiligt. Kerninhalt des Pro- 
jektes ist es, interessierte Ehrenamtliche bzw. Freiwillige zu finden, die 
bereit sind, vertrauensvoll mit Heimbeiräten und mit den jeweiligen Einrich- 
tungen zusammenzuarbeiten. Sie sollen Heimbeiräte in deren täglicher 
Arbeit vor Ort unterstützen, beraten und informieren, ggf. auch als Mitglied 
in die Beiräte gewählt werden. Dafür wurden Schulungen zu verschiede- 
nen Themenbereichen durchgeführt. 
Ehrenamtliche wurden mittlerweile an die interessierten Einrichtungen wei- 
tervermittelt und werden auch aktuell über Änderungen in der Gesetzge- 
bung informiert.  
Außerdem ist die Heimaufsicht beratend in der AG der Heimbeiräte der 
Stadt Münster tätig. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss 
von Interessenvertretungen der münsteraner Altenpflegeeinrichtungen 
sowie der beiden Hospize. 
10. Das Wohn- und Teilhabegesetz 
Allgemeines 
 
Mit Inkrafttreten der Föderalismus-Reform zum 01.09.2006 ging die Ge- 
setzgebungskompetenz, so weit sie das Heimrecht betrifft, auf die Länder 
über. Damit sind das Bundesheimgesetz und die vier Rechtsverordnungen 
über bauliche, personelle Anforderungen, die Heimmitwirkung und die Si- 
cherung von Leistungen der Bewohnerinnen und Bewohner vollständig in 
die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 20 - 
Am 10.12.2008 trat das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform 
auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht in 
Kraft. Es besteht aus dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie der Durchfüh- 
rungsverordnung.  
Zunächst bestehen blieben die §§ 5 bis 9 und § 14 des Heimgesetzes. Die 
enthaltenen Regelungen, die sich insbesondere auf den Heimvertrag und 
damit zu entrichtende Entgelte sowie die Vertragsdauer beziehen, standen 
weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Am 
01.10.2009 trat ein Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz als modernes 
Verbraucherschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz soll ältere Menschen sowie 
pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen beim Abschluss 
von Verträgen mit Unternehmerinnen oder Unternehmern schützen. Er- 
fasst werden Verträge, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der 
Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden ist.  
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird die Bedeu- 
tung dieser Gesetze weiter zunehmen.  
Zweck des Gesetzes 
 
Das Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnis- 
se der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen zu schützen. 
Der Schutzbedarf ergibt sich aus der Abhängigkeit der Bewohnerinnen 
und Bewohner durch vertragliche Regelungen. Schutzbedürftig sind Men- 
schen immer dann, wenn ihnen aus einer Hand verpflichtend Wohnraum 
und Betreuung angeboten wird. 
Das neue Gesetz ist sprachlich moderner gestaltet, so wird z. B. der Beg- 
riff „Heim“ durch „Betreuungseinrichtung“ ersetzt.    
Das Wohn- und Teilhabegesetz eröffnet den Bewohnerinnen und Bewoh- 
nern nicht mehr lediglich ein Mitwirkungsrecht, sondern erweitert dieses in 
verschiedenen Bereichen um  ein Mitbestimmungsrecht. Es soll dem 
Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ Rechnung getragen werden.  
Ziel des Gesetzes ist weiterhin die Entbürokratisierung, z. B. durch die 
Reduzierung der Dokumentationspflichten der Betreiber von Betreuungs- 
einrichtungen. 
Prüftätigkeiten durch verschiedene Institutionen sollen zukünftig koordi- 
niert werden. 
Wesentliche Änderungen gegenüber dem Bundesheimgesetz 
 
Die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes erfolgt als Pflichtauf- 
gabe zur Erfüllung nach Weisung und nicht wie bisher als pflichtige 
Selbstverwaltungsaufgabe. Die Aufsicht  über die Kreise und kreisfreien 
Städte führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das 
Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 21 - 
Die Vorschriften des Bundesheimgesetzes ließen Unsicherheiten entste- 
hen bezüglich der Abgrenzung zwischen dem „Heim“ und den ambulant 
betreuten Wohngemeinschaften.   
Durch die Regelungen des § 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes sollen 
diese Schwierigkeiten ausgeräumt werden und der Geltungsbereich klar 
abgegrenzt werden. Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt  u. a.  für alle die 
Einrichtungen, bei denen Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistun- 
gen aus einer Hand den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung 
gestellt werden.  
Der Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes erstreckt sich  
auch auf zahlreiche ambulante Wohngemeinschaften, die bisher nicht 
dem Geltungsbereich des Heimgesetzes unterlagen.  
Wesentliche Änderungen betreffen ebenso insbesondere den Bereich der 
Mitwirkung.  
Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Möglichkeit der demokratischen 
Mitgestaltung des Lebens in der Betreuungseinrichtung geboten werden. 
Gegen die bisherige Heimmitwirkungsverordnung ist häufig der Vorwurf 
erhoben worden, dass sie zu kompliziert und in der Praxis schwer um- 
setzbar gewesen sei.  
Aus den reinen Mitwirkungsrechten ist in drei Bereichen die Möglichkeit 
der Mitbestimmung konzipiert worden. Bewohnerbeiräte können mit- 
bestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, der 
Freizeitgestaltung und der Hausordnung geht. 
Die Zahl der Mitglieder im Beirat ist gestaffelt und richtet sich nach der 
Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner. Im Gegensatz zur bisherigen 
Bundesregelung ist es jedoch nicht mehr zwingend erforderlich, dass die 
Bewohnerinnen und Bewohner im Beirat die Mehrheit bilden. Es reicht die 
Mitgliedschaft einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners. Die übrigen Mit- 
glieder können Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen sein. Der 
Gesetzgeber hat hierbei berücksichtigt, dass es aufgrund der immer häu- 
figer vorliegenden Multimorbidität der Bewohnerinnen und Bewohner im- 
mer schwieriger geworden ist, Mitglieder für die Beiräte zu gewinnen.  
Kann  kein Beirat gewählt werden, wird ein Vertretungsgremium gebildet. 
Sollte auch ein solches Vertretungsgremium nicht zustande kommen, er- 
folgt die Bestellung einer Vertrauensperson  (Stufenverfahren).  
Das Wohn- und Teilhabegesetz richtet die Wohnqualität konsequent an 
den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner aus. Die Barriere- 
freiheit ist daher eine der Kernvorschriften. Weitere allgemeine Anforde- 
rungen beziehen sich z. B. auf den integrierten Wohnstandort. Bewohner- 
zimmer für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner sind unzulässig. 
Wie auch in der Allgemeinen Förderpflegeverordnung verankert, sollen 
Einzelzimmer ohne Bad mindestens 14 qm, Doppelzimmer mindestens 24 
qm groß sein.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 22 - 
Der Betreiber ist verpflichtet, für eine den klimatischen Verhältnissen an- 
gepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen 
zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung 
zu hoher Temperaturen.   
Der Anteil der Einzelzimmer muss in Einrichtungen der Eingliederungshilfe 
z. B.  mindestens 80 %  betragen. Diese Anforderung des Wohn- und Teil- 
habegesetzes ist spätestens bis zum 31.07.2018 zu erfüllen. 
Im Hinblick auf die personellen Anforderungen ist die Fachkraftquote von 
mindestens  50 % nicht verändert worden. Um dem Gesichtspunkt der 
Häuslichkeit eine größere Bedeutung zukommen zu lassen, hat der Ge- 
setzgeber die Vorschrift aufgenommen, dass mindestens eine zusätzliche 
Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein 
muss. 
Auswirkungen auf die Tätigkeit der Heimaufsicht 
 
Durch die Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes wird die Heim- 
aufsicht für eine wesentlich größere Zahl von Betreuungseinrichtungen 
auch im Bereich der Eingliederungshilfe zuständig sein.  
Bislang wurden in Münster die Heime nicht nur unangemeldet geprüft, 
sondern zum Teil erfolgte im Vorfeld eine Terminvereinbarung mit der Ein- 
richtungsleitung. Dies hatte den Vorteil, dass die für die Prüfung erforderli- 
che Unterstützung den geregelten Ablauf des Alltags im Heim nicht be- 
rührte. Personal, das z. B. für das Informationsgespräch benötigt wurde, 
konnte in Anspruch genommen werden, weil eine entsprechende Perso- 
nalplanung der Heimbegehung vorausging. Das Wohn- und Teilhabege- 
setz sieht jetzt ausschließlich unangekündigte Prüfungen vor.  
Für den Fall, dass der MDK eine Einrichtung bereits geprüft hat, erfolgt 
entsprechend der Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes nunmehr 
mindestens die Begutachtung der strukturellen Voraussetzungen durch 
die Heimaufsicht. Hat die Überprüfung durch den MDK Beanstandungen 
ergeben, kann  die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch- 
führen. Durch diese Regelung sollen Doppelprüfungen vermieden werden.  
Für die Begehungen ist im Dezember 2009 ein entsprechender Katalog 
vorgelegt worden, aus dem sich die Richtlinien für die Prüfung durch die 
Heimaufsicht ergeben. Die Anwendung dieses Prüfkataloges soll zu einer 
verbesserten Vergleichbarkeit der Einrichtungen führen.  
Alle Prüfungen der verschiedenen Institutionen sollen durch die „Heimauf- 
sicht“ künftig koordiniert werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Tätig- 
keitsberichts existieren keine verbindlichen Regelungen, wie eine solche 
Koordination aussehen soll.

Heimaufsicht 2007 - 2008 
- 23 - 
11. Fazit und Ausblick 
Wie auch schon in den vergangenen Jahren stehen Träger der unter- 
schiedlichen Einrichtungen oftmals unter starkem wirtschaftlichem Druck.  
Die Baumaßnahmen, die im Berichtszeitraum durchgeführt wurden und 
auch die, die  sich in der Planung befinden, werden zum einen zu deutli- 
chen Qualitätsverbesserungen in der Wohnqualität führen, zum anderen 
werden sie den Druck auf die Einrichtungsträger erhöhen, entsprechende 
Auslastungsquoten zu erreichen.  
Bezüglich der häufig kritisieren Personalausstattung ist es in Münster so, 
dass stets die gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 
50 %  eingehalten worden ist.  
Die neuen Wohnformen, insbesondere für Menschen mit Demenz, konn- 
ten ausgebaut werden und stellen weiterhin eine alternative Betreuungs- 
form dar.  
Durch das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes als Pflichtaufga- 
be zur Erfüllung nach Weisung werden sich Änderungen in der Tätigkeit 
der Heimaufsicht ergeben. Das Ministerium trifft ergänzende Regelungen 
in Form von Erlassen.  
Der veränderte Geltungsbereich hat zur Folge, dass eine Zuständigkeit für 
weitere Einrichtungen für die Heimaufsicht entsteht. Lediglich die Zustän- 
digkeit für die Tagespflegeeinrichtungen in Münster entfällt.  
Im Hinblick auf die Pflegequalität hatte die Heimaufsicht auch in den Jah- 
ren 2007 und 2008 den Eindruck, dass Menschen in den sich im Stadtge- 
biet Münster befindenden Einrichtungen überwiegend gut gepflegt und 
betreut werden.

Berichtsvorlage

1824 Zeichen

V/0850/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2007/2008 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.01.2010 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht
20.01.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
 
Bericht: 
 
Der anliegende Bericht der Heimaufsicht der Stadt Münster umfasst den Zeitraum der Jahre 2007 
und 2008. Er enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ebenso wie einen Über-
blick über die in Münster existierende Angebotsvie lfalt von  Einrichtungsarten, die dem Zweck 
dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige  oder behinderte Volljährige aufzunehmen. Au-
ßerdem soll er einen Eindruck von der Pflege- und Betreuungsqualität vermitteln. Der Bericht 
stellt ebenso dar, welche Ergebnisse die durch die Heimaufsicht durchgeführten Prüfungen erga-
ben.  
 
Durch die Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz, soweit sie das Heimrecht 
betraf, auf die Länder über. Am 10.12.2008 trat das für Nordrhein-Westfalen gültige Wohn- und 
Teilhabegesetz in Kraft, das das Heimgesetz in fa st allen Teilen ablöste. Lediglich die Regelun-
gen, die sich insbesondere auf den Heimvertrag beziehen, blieben zunächst bestehen und wur-
den durch das am 01.10.2009 in Kraft getretene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz neu gere-
gelt. 
 
Der Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem 
Heimgesetz und dem neuen Wohn- und Teilhabegesetz. Er zeigt auch auf, inwieweit die Ände-
rungen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Heimaufsicht haben.    
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Thomas Paal 
 
 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0850/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Pötter 
Ruf: 
492-5028 
E-Mail: 
poetter@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.12.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

Beratungsverlauf (2)

19.01.2010 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.01.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0850/2009
Typ
Vorlagen
Datum
15.12.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37