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Anfrage zum SC Rondorf Kapellenstr.

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0488/2021 vom 12.02.2021

Stand: Am 15.03.2021 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520 Vorlagen-Nummer 0488/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates hier: Sportanlage an der Kapellenstr/Husartenstr. in Rondorf: Aktueller Planungsstand. Mit Antrag AN/0174/2021 bittet die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Rodenkirchen um Beant- wortung folgender Fragen: 1. Wie sieht der aktuelle Zeitplan zur Realisierung der Sportanlage an der Kapellenstra-ße / Husa- renstraße in Rondorf aus? 2. Wann wird der BV Rodenkirchen die Verwaltungsvorlage zum Abschluss eines Miet- und Pacht- vertrages für die neuen Sportplätze für den SC Rondorf vorgelegt? 3. Wann erfolgt die Vorlage für die städtische Zuschussgewährung? Wovon ist diese Vorlage ab- hängig? Dazu teilt die Verwaltung folgendes mit: Zu 1.: Die Sportverwaltung und der SC Rondorf 1912 e.V. werden die Gesamtmaßnahme zur Nutzung von Synergien gemeinsam umsetzen. Es ist vorgesehen, die Baumaßnahme im 2. bzw. im 3. Quartal 2021 zu beginnen. Insgesamt wird von einer Bauzeit von ca. 1 ¾ Jahren ausgegangen. Zu 2.: Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Pandemie und der aufgrund der angestreb- ten Förderung der Maßnahmen im Landesprogramm „ Moderne Sportstätten 2022“, für die ein Miet- vertrag von mindestens 10 Jahren Zugangsvoraussetzung ist, hat der Bezirksbürgermeister zusam- men mit dem BV-Mitglied, Herrn Schykowski, dem Abschluss eines Mietvertrages für das Grundstück des Vereinsheims im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zugestimmt. Derzeit befindet sich der Mietvertrag im abschließenden Unterschriftsgang und wird zum Zeitpunkt der Sitzung wahrscheinlich bereits rechtsverbindlich geschlossen sein. Zu 3.: Eine Vorlage zur Freigabe der städtischen Zuschussmittel ist nur dann erforderlich, wenn der städti- sche Zuschuss mehr als 300.000,- € betragen würde. Da der Verein gleichzeitig einen Zuschuss aus dem Landesprogramm „Moderne Sportstätten 2022“ beantragt hat und die städtische Beihilfe sub- sidiär zu dieser Förderung ist, kann eine Entscheidung zu der städtischen Beihilfe erst getroffen wer- den, wenn die Entscheidung über Landesförderung vorliegt.

Beratungsverlauf

  1. 15.03.2021

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.2.7.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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