Regionalrat Köln

V/0984/2005

Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0043/2005: Mit Leistungsvereinbarungen Zukunft gestalten - So

Vorlage 24.01.2006

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 15.02.2006, TOP 3.2

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

2390 Zeichen

Antrag  
 
 
 
31.10.2005 
 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster  
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
mail: spdfrak@muenster.de  
Internet: www.spd-muenster.de  
Mit Leistungsvereinbarungen Zukunft gestalten  - 
Soziale Strukturen sichern und weiterentwickeln  
 
Der Rat möge beschließen: 
 
Um die Strukturen sozialer und öffentlicher gesundh eitlicher Versorgung zu sichern 
und weiter zu entwickeln wird die Verwaltung beauft ragt, zukünftig verstärkt 
mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit den freien Trägern und Anbietern von 
Dienstleistungen abzuschließen. Ziel ist es, die ho he Qualität von 
personenbezogenen Dienstleistungen zu sichern und w eiterzuentwickeln sowie die 
vielfältige Trägerstruktur in Münster zu erhalten. 
 
 
Begründung 
: 
Mit dem vorliegenden Ratsantrag legt die SPD-Frakti on Wert auf die vertrauensvolle 
und zuverlässige Zusammenarbeit zwischen freien Trä gern, Politik und Verwaltung 
und bekennt sich zu der politischen Verantwortung, eine soziale und solidarische 
Stadt zu gestalten und die „Gesundheitsstadt Münster“ weiter zu entwickeln.  
 
Die in den vergangenen Jahren vorgenommenen Einspar ungen im Bereich sozialer 
und gesundheitsbezogener Versorgungsstrukturen habe n die Anbieter dieser 
Dienstleistungen vor vielfältige Probleme gestellt.  Immer wieder waren 
Arbeitsbereiche einzelner Träger gefährdet oder dro hten in Gefahr zu geraten. 
Verunsicherungen bei Nutzerinnen und Nutzern, Träge rn und Beschäftigten waren 
die Folge. Die jährlichen Haushaltsplanberatungen w urden zunehmend zu einem 
Risiko für Träger und Arbeitsbereiche. Einsparungen  waren nicht nachvollziehbar 
und erweckten den Eindruck von willkürlichen politischen Entscheidungen. 
 
Um fachlich fundierte Förderentscheidungen zu ermög lichen, die politisch 
verantwortet werden, sind mit dem verstärkten Einsa tz von Leistungsvereinbarungen 
auch wesentliche Zielkategorien des Neuen Kommunale n Finanzmanagements 
(NKF) erfüllt: Wirtschaftlichkeit, Ziel- und Ergebnisorientierung sowie Transparenz.  
 
Beanka Ganser  Ralf Hubert   Udo Reiter 
Wolfgang Heuer  Michael Jung   Moritz von Schmeling  
Alexander Bercht  Marianne Koch  Anne Schulze Wintz ler 
Anika Bergner  Gaby Kubig-Steltig  Joachim Tonn 
Philipp Gabriel  Kurt Pölling   Beate Vilhjalmsson 
Anne Hakenes  Karsten Rahn  Holger Wigger 
Marianne Hopmann

Beschlussvorlage

11104 Zeichen

V/0984/2005 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0043/2005: Mit Leistungsvereinbarungen Zukunft 
gestalten - Soziale Strukturen sichern und weiterentwickeln 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.02.2006 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Antrag wird aufgegriffen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit städtisch geförderten Trä-
gern, die Angebote und Dienste in den Bereichen Soziale Sicherung und Gesundheit be-
reitstellen, sukzessive mehrjährige Leist ungsvereinbarungen im Rahmen der jeweils bereit-
stehenden Haushaltsmittel abzuschließen, soweit über Fördermittel nicht anhand von Richt-
linien zu entscheiden ist und fachliche, finanzielle oder sozialpolitische Erwägungen einer 
Vereinbarung nicht entgegenstehen. Das haushaltsrechtliche Jährlichkeitsprinzip bleibt un-
berührt. Über den Abschluss von Leistungsvereinbarungen informiert die Verwaltung den 
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung.  
 
2. Der Antrag der SPD-Fraktion (Anlage) ist damit erledigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Inhalt des Antrags 
 
 Mit ihrem Antrag (A-R/0043/2005 vom 31.10.2005) regt die SPD-Fraktion an, die Förderbe-
ziehungen zwischen der Stadt Münster und freien Trägern in den Bereichen Soziale Siche-
rung und Gesundheit vermehrt auf der Grundlage mehrjähriger Leistungsvereinbarungen 
auszugestalten. Begründet wird der Antrag insbesondere mit mehr Verbindlichkeit und 
Transparenz so gestalteter Förderbeziehungen. Abgesehen von obligatorischen bzw. for-
malisierten Leistungsvereinbarungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften besteht in Leis-
tungsbereichen, deren Inanspruchnahme materiell-rechtliche Ansprüche im Einzelfall nicht 
voraussetzt, Raum zur Förderung von Aufgaben im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen 
zwischen freien Trägern und der Stadt. Auf diese Leistungsbereiche, die spezifischen leis-
tungsrechtlichen Anforderungen nicht unterliegen, bezieht sich der Antrag. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0984/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Treutler 
Ruf: 
492 50 26 
E-Mail: 
Frank.Treutler@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.11.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0984/2005 
 
2. Typen von Vereinbarungen mit freien Trägern in den Bereichen Soziale Sicherung 
und Gesundheit 
 
 Förderbeziehungen auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Stadt und freien 
Trägern lassen sich unterscheiden nach Vereinbarungen, die  
a) eine konkrete Leistung aufgrund eines individuellen Rechtsanspruchs jeweils im Ein-
zelfall vergüten (gesetzliche Pflichtleistungen), und solchen,  
b) die Trägern mittels Zuschüssen ein festes Budget zur Verfügung stellen, um aus ihm 
Aufgaben zu finanzieren, die sich an, einen oder mehrere Personengruppen umfas-
senden, Adressatenkreis richten.  
 
2.1 Vergütung gesetzlicher Pflichtleistungen auf Vereinbarungsbasis 
 
Im Rechtskreis der Sozialhilfe sind Vereinbarungen des Typs a) gem. § 75 III SGB XII 
(Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen) im Regelfall Voraussetzung für die 
Übernahme von Kosten für Leistungen in teil- und vollstationären Einrichtungen; bei zuge-
lassenen Pflegeeinrichtungen erfüllt diese Voraussetzung auch eine, gem. § 75 V SGB XII 
nach den Vorschriften des SGB XI zwischen der Einrichtung und der Pflegekasse sowie im 
Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossene Vereinbarung. Vergleichbare 
Vereinbarungen hat die Stadt Münster darüber hinaus mit Anbietern mehrerer ambulanter 
Leistungen der Sozialhilfe abgeschlossen, soweit dies unter fachlichen, insbesondere mit 
Blick auf Setting und Leistungsqualität, und finanziellen Gesichtspunkten geboten ist. Ver-
einbarungen dieses Typs betreffen ausschließlich gesetzliche Pflichtleistungen; die ihnen 
korrespondierenden Ausgaben sind im vorabbudgetierten Budget veranschlagt. Der Um-
fang der Vergütung entspricht einem standardisierten Betrag für eine definierte Einzeltätig-
keit oder für ein festgelegtes Tätigkeitspaket bzw. einem der/den Tätigkeit/en korrespondie-
renden Zeitwert (z. B. Tagessatz). 
 
Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt § 17 II SGB II ebenfalls Leistungs- 
Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen voraus, sofern ein freier Träger eine Leistung 
nach dem SGB II im Einzelfall bereitstellt und Anforderungen an Form, Verfahren oder In-
halt dieser Leistung im SGB III nicht geregelt sind.  
 
2.2 Zuschussfinanzierung über freiwillige Vereinbarungen 
 
Während sich der Adressatenkreis von Leistungen auf der Grundlage dieser gesetzlichen 
Vereinbarungen auf Personen mit individuellem Leistungsanspruch beschränkt, setzen 
Leistungen freier Träger, für die Vereinbarungen vom Typ b) bestehen, einen materiell-
rechtlichen Leistungsanspruch Nachfragender nicht voraus, wenngleich sie in der Regel an 
leistungsrechtliche Aufgabenbereiche bzw. gesetzliche Zielsetzungen andocken. Allerdings 
unterliegt auch die Bereitstellung jener Leistungen keinen spezifischen gesetzlichen Anfor-
derungen. Charakteristisch für diese Angebote, die zumeist personale Dienstleistungen wie 
Information, Beratung oder Anleitung umfassen, ist ihre Funktion, unabhängig von den wirt-
schaftlichen Voraussetzungen im Einzelfall präventive, flankierende und nachgehende Hil-
fen flexibel anzubieten. Kennzeichnend ist ferner die Finanzierung, insofern nicht die (aktu-
alisierte) Leistungserbringung im Einzelfall, sondern die (latente) Bereitstellung dieser Leis-
tungen gefördert wird. Hierfür erhalten die betreffenden Träger Zuschüsse in Form von 
Festbeträgen; in einigen Aufgabenfeldern werden Sockelbeträge mit ergänzender Vergü-
tung tatsächlich erbrachter Leistungen im Ei nzelfall auf der Basis von standardisierten 
(Stunden-)Sätzen gezahlt. Die betreffenden Ausgabeansätze sind im freien Budget veran-
schlagt. Im Rahmen einer Vereinbarung werden insbesondere die Aufgaben des Trägers 
beschrieben, ferner quantitative und qualitative Anforderungen (Öffnungszeiten, Personal-
ressourcen und –qualifikation), die Kooperationsbeziehungen zur Stadt sowie Finanzierung 
und Rechnungslegung geregelt.

- 3 - 
V/0984/2005 
Im Hinblick auf die Zahlungsgrundlage steht es der Stadt Münster grundsätzlich frei, Zu-
schüsse auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheids oder einer Vereinbarung zur Ver-
fügung zu stellen, soweit die Fördermittel nicht anhand von Richtlinien vergeben werden. 
Gegenüber Bewilligungsbescheiden bieten zumal mehrjährige Vereinbarungen für den 
Träger mehr finanzielle Planungssicherheit, für die Stadt Münster mehr Transparenz mit 
Blick auf Umfang, Qualität und Kosten des Angebots.  
 
Freiwillige Leistungsvereinbarungen dürfen andererseits nicht mit dem Jährlichkeitsprinzip 
des Haushaltsrechts sowie, damit einher gehend, mit dem Budgetrecht des Rates kollidie-
ren. Vereinbarungen über mehrere Jahre, deren Gegenstand die Förderung von Aufgaben 
außerhalb gesetzlicher Pflichtleistungen betrifft, können damit, sofern der Rat die Verwal-
tung nicht selbst zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt, die Entscheidung 
des Rates über die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen der Verab-
schiedung der Haushaltssatzung nicht stellvertretend festschreiben. Vor diesem Hinter-
grund stehen solche Vereinbarungen stets unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung 
durch die Vertretungskörperschaft. Die bestehenden Verträge enthalten diesen Vorbehalt. 
 
Die Laufzeit der bestehenden Vereinbarungen beträgt in der Regel drei oder vier Jahre;  
Vereinbarungen mit längerer Laufzeit (das trifft auf die Vereinbarung mit der Verbraucher-
zentrale zu) geht ein gesonderter Beschluss des Rates voraus, der die Verwaltung zum 
Abschluss der Vereinbarung ermächtigt. 
 
 
3. Bestehende Leistungsvereinbarungen mit Zuschussfinanzierung  
 
Einen Überblick über die gegenwärtig bestehenden Vereinbarungen vermittelt die folgende 
Darstellung: 
 
 
Haushaltsstellen Geförderte Träger Zuschuss pro Jahr (€) 1 Laufzeit 
1100.718.1000.0 2 Verbraucherzentrale NRW, 
Beratungsstelle Münster (allg. 
Verbraucherberatung) 
152.420 01.01.2005 – 31.12.2009
4700.718.1800.1 Chance e. V. 169.040 01.01.2006 – 31.12.2008
4700.718.2500.9 Sozialbüro im cuba 76.060 01.01.2006 – 31.12.2008
4700.718.5500.5 GGUA 102.210 01.01.2004 – 31.12.2006
4700.718.5900.6  
(Hilfen f. Haushalte m. 
bes. Wohnungsprob-
lemen)
3 
Caritasverband Stadt MS 
Diakonisches Werk 
AWO 
61.350  
20.450 
14.320 
01.01.2006 – 31.12.2009
01.01.2006 – 31.12.2009
01.01.2006 – 31.12.2009
4700.718.6000.7 
(Wohlfahrtsverbände: 
Grundsatzaufgaben) 
 
AWO 
Caritasverband Stadt MS 
DRK 
Diakonisches Werk 
DPWV
4 
25.560 
25.560 
25.560 
25.560 
51.120 
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
4700.718.6100.X 
(Wohlfahrtsverbände: 
Stadtteilsozialarbeit)
 
AWO 
Caritasverband Stadt MS 
DRK 
Diakonisches Werk 
25.560 
94.590 
25.560 
49.850 
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008

- 4 - 
V/0984/2005 
Haushaltsstellen Geförderte Träger Zuschuss pro Jahr (€) 1 Laufzeit 
4700.718.6200.2 
(Wohlfahrtsverbände: 
Zielgruppenarbeit) 
AWO 
DRK 
DPWV 
24.290 
24.290 
24.290 
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
01.01.2006 – 31.12.2008
4700.718.7000.2 
(Betreuung der Flücht-
lingseinrichtung Bött-
cherstraße) 
CVJM 36.000 01.01.2005 – 31.12.2008
4700.718.6700.6 
(Beratung bei häusli-
cher Gewalt) 
SKF 
Frauenhaus Frauen helfen 
Frauen e.V. 
15.000 
30.000 
01.06.2005 – 31.05.2008
01.06.2005 – 31.05.2008
 
1  Die Beträge entsprechen den zurzeit gültigen Vereinbarungen. 
2 Ratsbeschluss vom 14.07.2004 zur Vorlage Nr. 519/2004. 
3 Personalkostenförderung; dazu kommen Vergütung en tatsächlich erbrachter Beratungsleistungen im 
Einzelfall auf Stundensatzbasis. 
4 Inkl. Beratung der Mitgliedsorganisationen.  
 
 Ferner besteht seit 11.10.1999 eine (gegenwärtig) nicht befristete Vereinbarung mit der 
Alexianer Krankenhaus GmbH über die Förderung des Gerontopsychiatrischen Zentrums 
im Umfang der jeweils im Haushalt veranschlagten Mittel (HHSt. 4700.718.2600.1). 
 
  
4. Fazit und Empfehlung 
 
Mehrjährige Vereinbarungen verbessern aus Trägersicht deren finanzielle Planungssicher-
heit und schaffen aus städtischer Sicht mehr Transparenz mit Blick auf Aufgabenwahrneh-
mung und Kosten. Soweit unter fachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sowie mit Blick 
auf die Haushaltssituation auch in mittelfristiger Sicht vertretbar, wird die Verwaltung suk-
zessive prüfen, städtisch geförderten Trägern in weiteren Aufgabenfeldern Verhandlungen 
zum Abschluss mehrjähriger Vereinbarungen anzubieten. Des Weiteren wird die Verwal-
tung, soweit möglich und praktikabel, standardisierte Grundraster für künftige Vereinbarun-
gen entwickeln. Sie wird sich ferner bemühen, bestehende Vereinbarungen nach Beendi-
gung der jeweiligen Laufzeit entsprechend anzupassen, sofern eine Folgevereinbarung an-
gezeigt ist. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung wird über abge-
schlossene Vereinbarungen jeweils unterrichtet.  
 
 
In Vertretung  
 
 
 
 
Dr. Klein

Beratungsverlauf (1)

15.02.2006 Hauptausschuss
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Münzstraße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0984/2005
Typ
Vorlage
Datum
24.01.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37