Mandari Insight

2016/0423

EU-beihilferechtliche Betrauung der Frankfurt RheinMain GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Abschluss eines Konsortialvertrages

Magistratsvorlage 11.10.2016

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

66.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

76.9 KB · application/pdf

Ansehen

2016/0423

148.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

3554 Zeichen

Kurzüberblick: Beihilfeprüfung   
Seite 1 von 1 
 
 
Kurzüberblick: Beihilfeprüfung 
 
Im Kern geht es um folgende Frage: verstoßen die Tätigkeiten der FrankfurtRheinMain 
GmbH (kurz: „FRM GmbH“) gegen Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts? Da die 
Rechtslage hier Spielraum für Interpretationen lässt, besteht die Möglichkeit das Risiko 
einer EU-Prüfverfahrens durch den Abschluss eines Konsortialvertrags zu entschärfen.  
 
Worum geht es beim Europäischen Beihilferecht? 
- Gegenstand des Europäischen Beihilferechts ist die Regelung staatlicher Zuschüsse 
an Unternehmen. Grob gesprochen, versteht das EU-Recht unter dem Begriff 
„Beihilfen“ alle von staatlicher Seite gewährten Vorteile an Unternehmen.  
Staatliche Beihilfen können den Wettbewerb verfälschen und den Binnenmarkt 
stören, deshalb sind sie grundsätzlich verboten (Art. 107 Abs. 1 AEUV).  
- Verletzungen der beihilferechtlichen Bestimmungen kann ernsthafte Konsequenzen 
nach sich ziehen: im schlimmsten Fall muss die betroffene öffentliche Stelle die 
gewährten Vorteile von dem Unternehmen zurückfordern. Dies kann für die 
betroffenen Unternehmen die Insolvenz bedeuten.  
- Allerdings gibt es gute Gründe, die „gute“ staatliche Beihilfen erforderlich machen 
können, um ökonomische und/oder politische Ziele zu erreichen.  
 
Was hat das mit der FRM GmbH zu tun? 
- Die FRM GmbH wird durch jährliche Zuzahlungen ihrer Gesellschafter finanziert. 
Gesellschafter sind insbesondere Gebietskörperschaften und andere öffentliche 
Körperschaften.  
 
Worin besteht das Risiko bzw. was genau ist das Problem?  
- Es besteht das Risiko, dass die EU-Kommission die jährlichen Zuzahlungen an die 
FRM GmbH als staatlich gewährte Vorteile und somit als „Beihilfen“ einstuft. Ein 
derartiges Prüfverfahren kann die EU-Kommission jederzeit anstoßen, sollte Sie 
Informationen über die möglicherweise rechtswidrige Praxis erhalten. Dies könnte 
zum Beispiel der Fall sein, wenn die FrankfurtRheinMain GmbH eine große 
Ansiedlung gewinnt und ein leer ausgegangener Standort in Europa die 
FrankfurtRheinMain GmbH verklagt.   
- Sollte es zu einem Verfahren kommen, müsste die FRM GmbH im schlimmsten Fall 
alle Zuzahlungen der letzten 10 Jahre, inklusive Zinsen, an ihre öffentlichen 
Gesellschafter zurückzahlen Dies würde die Insolvenz der FRM GmbH bedeuten.  
 
Wie können die Risiken entschärft werden?  
- Die Aktivitäten der FRM GmbH sind, rein rechtlich betrachtet, in den Bereich der 
Wirtschaftsförderung einzuordnen. Um den genannten Risiken zu begegnen, können 
die öffentlichen Gesellschafter erklären, dass die FRM GmbH 
gemeinwohlorientierten Tätigkeiten nachgeht und der FRM GmbH diese Tätigkeiten 
übertragen (Betrauung). Dies können die Gesellschafter durch den Abschluss eines 
Konsortialvertrags vornehmen. 
- Konkret handelt es sich also um ein einzelnes, vom Gesellschaftsvertrag 
gesondertes, Vertragswerk, welches die einzelnen Gesellschafter unterschreiben 
würden. Auf Seiten der Gebietskörperschaften sind hierfür Beschlüsse in den 
eigenen Gremien erforderlich (z.B. Kreistag, Stadtverordnetenversammlung).  
- An dieser Stelle wird ausdrücklich betont: der Abschluss eines Konsortialvertrages 
erfordert keine Änderung des Gesellschaftsvertrags der FRM GmbH. Auch an den 
Zuzahlungen der Gesellschafter ändert sich Nichts. Der FRM GmbH werden keine 
neuen Aufgaben zugesprochen, es handelt sich um eine beihilferechtliche 
Absicherung der derzeitigen Aktivitäten der FRM GmbH (internationales 
Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main).

anlage 1

12381 Zeichen

1 
 
 
Schriftliche Fixierung der bereits bestehenden geme insamen Betrauung der Gesell- 
schaft durch die Gesellschafter mit der gemeinwirts chaftlichen Verpflichtung (Dienst- 
leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse , DAWI) das internationale 
Standortmarketing Rhein-Main-Gebiet zu unterstützen 
Präambel 
Die Vertragsparteien sind Gesellschafter der Frankf urtRheinMain GmbH. Die finanziellen Risiken 
der Gesellschaft werden nach § 7 des Gesellschaftsv ertrages durch Zuzahlungen der Gesellschafter 
gedeckt. Um der Gesellschaft diese für den Betrieb erforderlichen Mittel zuführen zu können, die den 
jeweils aktuellen Anforderungen des europäischen Be ihilfenrechts entsprechen, treffen die Gesell- 
schafter die nachstehende Vereinbarung. Die Gesellschaft selbst ist nicht Vertragspartner der Verein- 
barung.  
 
§ 1  Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gesellschaft 
1.  Gegenstand dieses Vertrags und der damit verbundenen  gemeinsamen Betrauung durch die 
Gesellschafter, die bereits besteht und hiermit erne ut bestätigt und bekräftigt wird, ist die ge- 
meinwirtschaftliche Verpflichtung (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 
DAWI) der Gesellschaft zur Unterstützung des intern ationalen Standortmarketings für den 
Wirtschaftsraum Frankfurt RheinMain, zur Vernetzung und Bündelung der vorhandenen Stär- 
ken des Wirtschaftsraumes, zur Förderung der Wahrneh mung des Wirtschaftraumes und sei- 
ner Standortvorteile sowie die Pflege und Entwicklu ng eines profilierten Erscheinungsbildes 
und des Wirtschaftsraumes als Marke.     
 
2.  Die Einzelpflichten der FRM ergeben sich aus folgenden Dokumenten: 
- der GmbH-Satzung der FRM (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 14.08.2012, sowie 
- dem jeweiligen Wirtschaftsplan der Gesellschaft.

2 
 
3.  Werden Änderungen hinsichtlich der Einzelpflichten der FRM durch Beschluss der Gesellschaf- 
terversammlung vorgenommen, sind die insoweit geänderten Einzelpflichten Bestandteil dieser 
Betrauung, soweit sie im Rahmen der in Ziffer 1 genannten Zwecke liegen.  
 
4.  Die Gesellschaft weist die Einhaltung der unter Zif fer 1 aufgeführten Pflichten in einem Jahres- 
bericht nach. Dieser wird jeweils bis zum 30.06. des  Folgejahres für das vorangegangene Jahr 
der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Der erste Ja hresbericht wird für das Geschäftsjahr 
2017 erstellt.  
 
§ 2  Ausgleichsleistung 
1. Die Gesellschaft erhält von den diese Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschaftern eine 
Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirts chaftlichen Verpflichtungen in Höhe des 
durch die Erfüllung verursachten Aufwands 1. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Aufwen- 
dungen der Gesellschaft nach Ziffer 3 und der Erträ ge nach Ziffer 4. Ein Zahlungsanspruch er- 
wächst der Gesellschaft aus dieser Vereinbarung nic ht. Die Finanzierung der Gesellschaft nach 
§ 7 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.   
2. Sofern von der Gesellschaft Aufgaben wahrgenommen wer den, die nicht in der Erfüllung von 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen, ist  die Abgrenzung der auf diese Aufgaben 
entfallenden Aufwendungen und Erträge durch eine Trennungsrechnung nachzuweisen. 
3. Umfang und Qualität der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen werden durch die Gesell- 
schafter im Rahmen der Zustimmung zu dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplans  
spätestens bis zum 31.07. des laufenden Geschäftsjahrs für das Folgejahr bestimmt und sind al- 
leine maßgeblich für die Höhe der erforderlichen Auf wendungen. Diese bestimmen sich nach 
den im Wirtschaftsplan der Gesellschaft  geplanten Aufwendungen für die Tätigkeit  der Gesell- 
schaft 2. In den Aufwendungen kann ein angemessener, europar echtlich zulässiger, Risikoauf- 
schlag berücksichtigt werden.  
                                                             
1 Nettokosten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Freistellungsbeschlusses. 
2 Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung i.S.v. Art. 4 lit. d) des Freistellungsbe- 
schlusses.

3 
 
4. Auf die nach Ziffer 3. ermittelten ausgleichsfähigen  Aufwendungen sind sämtliche Erträge an- 
zurechnen, die nach dem Wirtschaftsplan (und ggf. de r Trennungsrechnung) den betrauten 
Verpflichtungen zuzurechnen sind. Zu den anzurechne nden Erträgen zählen auch Zuschüsse 
Dritter, die die Gesellschaft zur Erfüllung der geme inwirtschaftlichen Verpflichtungen erhält. 
Erzielt die Gesellschaft durch Nicht-DAWI-Tätigkeiten einen Gewinn, ist dieser ebenfalls anzu- 
rechnen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt. 
5. Die Festlegung des nach den Ziffern 3. bis 6. ermitt elten maximal ausgleichsfähigen Aufwands 
(Soll-Aufwand)  erfolgt jährlich im Voraus im Rahmen des Wirtschaftsp lanes der Gesell- 
schaft. Aus der Differenz zwischen Soll-Aufwand und nach Ziff. 4 geplanten Erträgen berechnen 
sich ggf. nach Abzug eines etwaigen Gewinns aus Nic ht-DAWI-Tätigkeiten die geplanten Aus- 
gleichsleistungen (Soll-Ausgleich)  der Gesellschafter. Ein Schema zur Berechnung des 
Sollausgleichs wird dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt. 
6. Ergeben sich durch Änderungen der gemeinwirtschaftli chen Verpflichtungen Veränderungen 
des Aufwands oder treten außergewöhnliche Ereigniss e ein, die nicht im Wirtschaftsplan der 
Gesellschaft berücksichtigt werden konnten und die von der Geschäftsführung der Gesellschaft 
den Gesellschaftern unverzüglich angezeigt werden, können die Gesellschafter durch eine nach 
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit der satzungsmäßigen Mehrheit beschlosse- 
nen Änderung des Wirtschaftsplanes den Sollaufwand und daraus abgeleitet den Sollausgleich 
erhöhen. Der Soll-Ausgleich ist auch durch eine Änd erung des Wirtschaftsplanes anzupassen, 
wenn er den Anforderungen der Rechtsprechung des Eu ropäischen Gerichtshofs nicht mehr 
entspricht.   
7. Die Höhe des nach den Ziffern 3. und 4. bestimmten, tatsächlich bei der Erbringung der ge- 
meinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Au fwands (d.h. Ist-Aufwand abzgl. Ist-
Erträge und abzgl. Gewinn aus Nicht-DAWI-Tätigkeite n) weist die Gesellschaft jährlich im 
Rahmen des Jahresabschlusses nach. Die Gesellschafte rversammlung stellt den Jahresab- 
schluss fest und beschließt auf dieser Basis (unter  Berücksichtigung eines etwaigen Gewinns 
aus Nicht-DAWI-Tätigkeiten) über die tatsächliche Ausgleichsleistung (Ist-Ausgleich) .

4 
 
§ 3 Vermeidung von Überkompensationen 
1.  Die Ausgleichsleistung darf nicht über das Maß hina usgehen, das zur Deckung des Aufwands 
für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfli chtungen der Gesellschaft erforderlich ist. 
Dazu hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass der  Ist-Ausgleich den Soll-Ausgleich nicht über- 
schreitet. 
2.  Kommt es zu einer Überschreitung des Soll-Ausgleichs  durch den Ist-Ausgleich, werden die 
Gesellschafter die Gesellschaft auffordern, den überschießenden Betrag zurückzuzahlen. Ist der 
überschießende Betrag nicht größer als 10 % der dur chschnittlichen jährlichen Ausgleichsleis- 
tung, ist der Betrag abweichend von Satz 1 im nächst en erreichbaren Wirtschaftsplan der Ge- 
sellschaft im Rahmen der Festlegung des Soll-Ausgleic hs mindernd zur berücksichtigen. Die 
durchschnittliche jährliche Ausgleichsleistung ergi bt sich dabei aus der Betrachtung eines zu- 
sammenhängenden dreijährigen Zeitraumes, einschließlich des Jahres, in dem die Überschrei- 
tung erfolgt. 
3.  In jedem Fall darf der kumulierte Ist-Ausgleich im Dre ijahreszeitraum nach Ziffer 2. Satz 3 den 
kumulierten Soll-Ausgleich in diesem Zeitraum nicht üb erschreiten. Sollte es zu einer Über- 
schreitung des kumulierten Soll-Ausgleichs im Dreij ahreszeitraum kommen, hat  die Gesell- 
schaft  den evtl. Eintritt eines beihilfenrechtswid rigen Tatbestandes zu vermeiden. Die diese 
Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschafter stelle n sicher, dass die Gesellschaft alle Maß- 
nahmen ergreifen kann, die geeignet sind, eine solch e Überschreitung zu vermeiden. Gesell- 
schafter und Gesellschaft werden gemeinsam festlegen,  welche geeigneten Maßnahmen ergrif- 
fen werden. Eine Insolvenz der Gesellschaft ist dabei zu vermeiden. 
 
§ 4  Geltungsdauer der Vereinbarung 
1. Die Vereinbarung und die damit einhergehende Betrauung der Gesellschaft erfolgt für die Dau- 
er von 10 Jahren.  Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. 
2. Die unterzeichnenden Gesellschafter können die Vere inbarung jederzeit ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen, wenn hierfür ein wichtige r Grund vorliegt, der aus der Sphäre der 
Gesellschaft herrührt. Ein wichtiger Grund liegt au ch vor, wenn einem unterzeichnenden Ge- 
sellschafter durch eine nicht mehr anfechtbare Entsc heidung der Europäischen Kommission 
die Fortführung der Finanzierung der Gesellschaft u ntersagt wird. Ein wichtiger Grund zur 
Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

5 
 
3. Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, dessen Finanzierung der Gesellschaft den 
Tatbestand der Beihilfe nach dem europäischen Beihil ferecht begründet, verpflichten sich die 
unterzeichnenden Gesellschafter darauf hinwirken, d ass der betreffende Gesellschafter Ver- 
tragspartner dieses Konsortialvertrages wird.       
 
§ 5 Rechtsgrundlagen dieser Vereinbarung 
Diese Vereinbarung und der damit verbundene gemeinsame  Betrauungsakt an die Gesellschaft 
erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Ko mmission vom 20.12.2011 (K(2011) 
9380) 3. 
§ 6 Umsetzung 
Die unterzeichnenden Gesellschafter werden darauf h inwirken, dass durch Beschlussfassung in 
der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung an gewiesen wird, die mit der Betrauung 
übertragenen Aufgaben umzusetzen und die Vorgaben dieses Konsortialvertrages einzuhalten. 
§ 7 Salvatorische Klausel 
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift form. Dies gilt auch für einen etwaigen 
Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Sollt en eine oder mehrere Bestimmungen dieser 
Vereinbarung rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, s o wird dadurch die Wirksamkeit im Üb- 
rigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimm ung oder zur Ausfüllung der Lücke ha- 
ben die Parteien eine dem Sinn und dem Zweck der jewe iligen Bestimmung entsprechende Re- 
gelung zu treffen. 
 
 
 
Frankfurt am Main, den 
 
Stadt Frankfurt a.M.                  IHK Forum Rhei n-Main GbR 
 
                                                             
3 Abl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3.

6 
 
Stadt Offenbach a.M.                Landeshauptstad t Wiesbaden 
 
Main-Taunus-Kreis                        Main-Kinzi g-Kreis 
 
IHK Frankfurt a.M.                              Kre is Offenbach 
 
Hochtaunuskreis                         Kreis Groß- Gerau 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt         Regionalverband  Frankfurt-RheinMain 
 
Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain e.V.          ZENTEC GmbH 
 
Stadt Bad Homburg vor der Höhe         Stadt Rüssel sheim 
 
Stadt Hanau                  Stadt Eschborn  
 
Landkreis Darmstadt-Dieburg                         Kreis Bergstraße 
 
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main                   Stadt Neu-Isenburg 
 
Rheingau-Taunus-Kreis                    Land Hesse n

Anlage: Schema zur Berechnung des Soll-Ausgleichs   
1 
 
Ermittlung zulässige 
Ausgleichsleistung 
auf Basis Wirt- 
schaftsplan 2017 
(Soll) 
Bezeichnung Betrag EUR 
A) Gesamtaufwand zzgl. 
Gewinnaufschlag  
Materialaufwand   
Personalaufwand   
Abschreibungen   
Sonst. betr. Aufwendungen   
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen   
Steuern   
Bestandsveränderung (falls negativ)   
Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls negativ)   
ggf. Risikoaufschlag   
= Gesamtaufwand   
    
B) Erträge in Verbin- 
dung mit der gemein- 
wirtschaftlichen Ver- 
pflichtung  
./. Umsatzerlöse   
./. Sonstige betriebliche Erträge   
./. Steuern (falls Erstattung)   
./. Beteiligungserträge   
./. Sonstige Zinsen / Erträge   
./. Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls positiv)   
= Erträge   
    
C) Zulässiger Ausgleich 
im Rahmen der gemein- 
wirtschaftlichen Ver- 
pflichtung 
Soll-Aufwand (A-B)   
    
ggf. Abzug wegen Überkompensation aus Vorjahren   
 Abzug des erwirtschafteten Gewinns aus den Tätig -
keiten des Nicht-DAWI-Bereichs   
 
  
 =Soll-Ausgleich (zulässige Verlustübernahme)

2016/0423

10082 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.10.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung   
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0423 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 571010 
Kostenstelle:  015-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5710-11 Sachkonto: 7127070 
 
Betreff: EU-beihilferechtliche Betrauung der Frankfurt RheinMain GmbH mit Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Abschluss eines 
Konsortialvertrages  
 
Vorlage vom: 11.10.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Konsortialvertrages durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Bestätigung und Bekräftigung der EU-beihilferechtlichen Betrauung der Frankfurt  
RheinMain GmbH mit den darin beschriebenen gem einwirtschaftlichen Verpflichtungen 
(Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)  wird zugestimmt.  
2. Sollten sich insbesondere aus beihilferechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen Änderungen 
des Konsortialvertrages als notwendig oder zwe ckmäßig erweisen, wird diesen zugestimmt , 
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt des Konsortialvertrages  nicht verändert w ird. 
 
Anlagen: Anlage_1_Konsortialvertrag_FRM  
Anlage_2_Kurzüberblick_Beihilfeprüfung_FRM

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.10.2016: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit 2% am Stammkapital der Frankfurt RheinMain 
GmbH (FRM) beteiligt.  
 
Gesellschafter der FRM sind zusammen mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt insgesamt 25 
juristische Personen. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Gebietskörperschaften aus 
dem Rhein-Main-Gebiet, das Land Hessen sowie weitere öffentliche Körperschaften (IHK, 
Handwerkskammer, etc.). 
 
Unternehmensgegenstand der FRM ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag das internationale 
Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main. Hierzu gehört insbesondere 
die vorhandenen Stärken des Wirtschaftsraums zu vernetzen und zu bündeln, die  
Wahrnehmung des Wirtschaftsraums und seiner Standortvorteile  und das Interesse an dem 
Wirtschaftraum zu fördern sowie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des 
Wirtschaftsraums ein gemeinsames, profiliertes Erscheinungsbild des Wirtschaftsraums und 
den Wirtschaftsraum als Marke zu entwickeln und zu pflegen.   
Die Gesellschaft ist ermächtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Zweck des 
Unternehmens zusammenhängen oder ihm dienlich sind. 
 
Die satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft werden nur im geringen Umfang über eigene 
Umsätze finanziert. Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über Gesellschafterzuschüsse, 
deren Gesamthöhe nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bis zu 4 Mio. € p.a. betragen 
kann, im Verhältnis der Stammkapitalanteile der Gesellschafter untereinander. Für da s 
Wirtschaftsjahr 2015 betrug der Gesellschafterzuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
80.000 €. 
 
Diese Gesellschafterzuschüsse könnten grundsätzlich europarechtlich rechtswidrige Beihilfen 
i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
darstellen. Unter Beihilfen werden danach staatliche oder staatlich gewährte Mittel verstanden, 
die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb 
verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten 
beeinträchtigen. Da der Tatbestand der Beihilfe weit gefasst ist, kann nicht ausgeschlossen 
werden, dass auch die Gesellschafterzuzahlungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt als eine 
solche unzulässige Beihilfe zugunsten der FRM als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne 
eingestuft werden könnten.  
 
Mit dem Ziel, die hieraus resultierenden beihilferechtlichen Risiken zu identifizieren und einer 
rechtssicheren Lösung zuzuführen, hat die FRM die Rechtsanwaltsgesellschaft 
PricewaterhouseCoopers (PwC), Frankfurt am Main, beauftragt. Diese hat den Sachverhalt 
eingehend und umfassend geprüft, auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher 
Implikationen. Im Ergebnis empfiehlt PwC, die FRM nach Maßgabe des 
Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 22.12.2011, K(2011)9380 durch die 
Gesellschafter mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) förmlich zu betrauen und diese Betrauung in Form eines Konsortialvertrages 
vorzunehmen. 
 
Nach den im o. a. Freistellungsbeschluss aufgestellten Kriterien können Beihilfen an 
Unternehmen für die Erbringung von  DAWI („Gemeinwohlaufgaben“) gezahlt werden, soweit

- 4 - 
diese nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr betragen, ohne dass eine Genehmigung durch die EU-
Kommission erforderlich wäre und eine unzulässige Beihilfe begründet wird. 
  
Als eine solche DAWI kann auch im Wesentlichen die wirtschaftsfördernde Tätigkeit der FRM 
eingeordnet werden. Somit können die Gesellschafterzuschüsse durch einen Betrauungsakt 
nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses beihilferechtlich abgesichert werden, was hier 
durch den beigefügten Konsortialvertrag erfolgen soll.  
 
Für den Betrauungsakt selbst bestehen keine Vorgaben über die Rechtsform. Insbesondere 
weil die FRM eine Vielzahl von Gesellschaftern aufweist,  wurde hier der Weg des Abschlusses 
des Konsortialvertrages gewählt, dessen Umsetzung über eine gesellschaftsrechtliche Weisung 
erfolgt (§ 6 Konsortialvertrag). Die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Konsortialvertrages 
wurde vom zuständigen Finanzamt durch Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits bestätigt.   
 
Demgemäß sieht der Konsortialvertrag, der von PwC konzipiert und auf Arbeitsebene unter den 
Gesellschaftern vorab im Entwurf abgestimmt wurde, folgende Regelungen vor:  
 
In § 1 sind die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse, DAWI) in Bezug auf die Wirtschaftsförderung normiert, die sich 
nach § 1 Abs. 2 im Einzelnen aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Wirtschaftsplan ergeben. 
Nach § 1 Abs. 1 werden diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestätigt und bekräftigt, 
um somit keine neuen Aufgabenfelder der Gesellschaft durch diesen Konsortialvertrag zu 
begründen.  
 
In § 2 wird der Höchstbetrag des Ausgleichs definiert, welcher für die gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtungen im Bereich der Wirtschaftsförderung geleistet werden kann. Zu betonen ist, 
dass der Konsortialvertrag keinen Anspruch der Gesellschaft auf Gewährung von Zuschüssen 
begründet (§ 2 Abs. 1 S. 3), diese erfolgt unverändert über die Gesellschafterzuzahlungen nach 
§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Die Höhe des Ausgleichs über diese 
Gesellschafterzuzahlungen wird vielmehr durch den Konsortialvertrag auf das beihilferechtlich 
zulässige Höchstmaß begrenzt.  
 
Mithin entstehen durch den Konsortialvertrag keinerlei neue finanzielle Verpflichtungen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Auch werden der FRM damit keine neuen Aufgaben 
zugesprochen. Der Konsortialvertrag dient allein der EU-beihilferechtlichen Absicherung der 
Aktivtäten der FRM. 
 
Die ausgleichsfähigen Aufwendungen und die Parameter für die Berechnung, Änderung u nd 
Überwachung sind vorab festzulegen. Eine solche Vorabfestlegung erfolgt hier über den 
Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 3, Abs. 5). Ausgleichsfähig sind danach die sog. Nettokosten, d.h. die 
im Wirtschaftsplan nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten 
Aufwendungen für die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzüglich der aus den 
Verpflichtungen erzielten Erträge (§ 2 Abs. 4). Diesem Betrag hinzugerechnet werden kann ein 
Risikoaufschlag, welcher nach der Freistellungsentscheidung im Höchstbetrag 1 Prozentpunkt 
über der von der EU-Kommission jeweils laufend ermittelten Swap-Sätzen liegen darf.    
 
Soweit die Gesellschaft auch Tätigkeiten erbringt, die keine betrauungsfähigen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, sind die Aufwendungen und Erträge für 
diese Tätigkeiten mittels einer Trennungsrechnung von den Aufwendungen und Erträgen für die 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzugrenzen (§ 2 Abs. 2).

- 5 - 
 
Ändert sich der Sollaufwand bspw. durch weitere gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten, die noch 
nicht im Wirtschaftsplan erfasst werden konnten, können auch diese noch im Sollaufwand 
erfasst werden, soweit der Wirtschaftsplan nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages 
geändert wird (§ 2 Abs. 6).     
 
In § 3 ist der Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen geregelt. Das Vorliegen 
einer Überkompensation wird danach durch Betrachtung eines 3-Jahreszeitraumes ermittelt. 
Beläuft sich der Betrag auf höchstens 10 % der jährlichen durchschnittlichen 
Ausgleichsleistung, mindert dieser Betrag im nächsten erreichbaren Wirtschaftsplan der 
Gesellschaft den Sollausgleich (§ 3 Abs. 2).  
 
In § 4 Abs. 1 ist die nach dem Freistellungsbeschluss geregelte Höchstgeltungsdauer von zehn 
Jahren ohne ordentliche Kündigung während seiner Laufzeit vereinbart worden. Auch nach dem 
Ablauf der zehn Jahre ist eine Fortsetzung der Betrauung mit DAWI möglich. Gesellschafter 
können den Konsortialvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sie aus der Gesellschaft 
ausscheiden (§ 4 Abs. 2). 
 
Die Umsetzung des Konsortialvertrages über eine gesellschaftsrechtliche Weisung an die 
Geschäftsführung ist in § 6 geregelt.  
 
 
Darmstadt, 11.10.2016 
 
Dezernat I        Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 544
TOP 21
TOP 29

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0423
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.10.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00