2016/0423
EU-beihilferechtliche Betrauung der Frankfurt RheinMain GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Abschluss eines Konsortialvertrages
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
3554 Zeichen
Kurzüberblick: Beihilfeprüfung Seite 1 von 1 Kurzüberblick: Beihilfeprüfung Im Kern geht es um folgende Frage: verstoßen die Tätigkeiten der FrankfurtRheinMain GmbH (kurz: „FRM GmbH“) gegen Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts? Da die Rechtslage hier Spielraum für Interpretationen lässt, besteht die Möglichkeit das Risiko einer EU-Prüfverfahrens durch den Abschluss eines Konsortialvertrags zu entschärfen. Worum geht es beim Europäischen Beihilferecht? - Gegenstand des Europäischen Beihilferechts ist die Regelung staatlicher Zuschüsse an Unternehmen. Grob gesprochen, versteht das EU-Recht unter dem Begriff „Beihilfen“ alle von staatlicher Seite gewährten Vorteile an Unternehmen. Staatliche Beihilfen können den Wettbewerb verfälschen und den Binnenmarkt stören, deshalb sind sie grundsätzlich verboten (Art. 107 Abs. 1 AEUV). - Verletzungen der beihilferechtlichen Bestimmungen kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen: im schlimmsten Fall muss die betroffene öffentliche Stelle die gewährten Vorteile von dem Unternehmen zurückfordern. Dies kann für die betroffenen Unternehmen die Insolvenz bedeuten. - Allerdings gibt es gute Gründe, die „gute“ staatliche Beihilfen erforderlich machen können, um ökonomische und/oder politische Ziele zu erreichen. Was hat das mit der FRM GmbH zu tun? - Die FRM GmbH wird durch jährliche Zuzahlungen ihrer Gesellschafter finanziert. Gesellschafter sind insbesondere Gebietskörperschaften und andere öffentliche Körperschaften. Worin besteht das Risiko bzw. was genau ist das Problem? - Es besteht das Risiko, dass die EU-Kommission die jährlichen Zuzahlungen an die FRM GmbH als staatlich gewährte Vorteile und somit als „Beihilfen“ einstuft. Ein derartiges Prüfverfahren kann die EU-Kommission jederzeit anstoßen, sollte Sie Informationen über die möglicherweise rechtswidrige Praxis erhalten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die FrankfurtRheinMain GmbH eine große Ansiedlung gewinnt und ein leer ausgegangener Standort in Europa die FrankfurtRheinMain GmbH verklagt. - Sollte es zu einem Verfahren kommen, müsste die FRM GmbH im schlimmsten Fall alle Zuzahlungen der letzten 10 Jahre, inklusive Zinsen, an ihre öffentlichen Gesellschafter zurückzahlen Dies würde die Insolvenz der FRM GmbH bedeuten. Wie können die Risiken entschärft werden? - Die Aktivitäten der FRM GmbH sind, rein rechtlich betrachtet, in den Bereich der Wirtschaftsförderung einzuordnen. Um den genannten Risiken zu begegnen, können die öffentlichen Gesellschafter erklären, dass die FRM GmbH gemeinwohlorientierten Tätigkeiten nachgeht und der FRM GmbH diese Tätigkeiten übertragen (Betrauung). Dies können die Gesellschafter durch den Abschluss eines Konsortialvertrags vornehmen. - Konkret handelt es sich also um ein einzelnes, vom Gesellschaftsvertrag gesondertes, Vertragswerk, welches die einzelnen Gesellschafter unterschreiben würden. Auf Seiten der Gebietskörperschaften sind hierfür Beschlüsse in den eigenen Gremien erforderlich (z.B. Kreistag, Stadtverordnetenversammlung). - An dieser Stelle wird ausdrücklich betont: der Abschluss eines Konsortialvertrages erfordert keine Änderung des Gesellschaftsvertrags der FRM GmbH. Auch an den Zuzahlungen der Gesellschafter ändert sich Nichts. Der FRM GmbH werden keine neuen Aufgaben zugesprochen, es handelt sich um eine beihilferechtliche Absicherung der derzeitigen Aktivitäten der FRM GmbH (internationales Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main).
anlage 1
12381 Zeichen
1
Schriftliche Fixierung der bereits bestehenden geme insamen Betrauung der Gesell-
schaft durch die Gesellschafter mit der gemeinwirts chaftlichen Verpflichtung (Dienst-
leistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse , DAWI) das internationale
Standortmarketing Rhein-Main-Gebiet zu unterstützen
Präambel
Die Vertragsparteien sind Gesellschafter der Frankf urtRheinMain GmbH. Die finanziellen Risiken
der Gesellschaft werden nach § 7 des Gesellschaftsv ertrages durch Zuzahlungen der Gesellschafter
gedeckt. Um der Gesellschaft diese für den Betrieb erforderlichen Mittel zuführen zu können, die den
jeweils aktuellen Anforderungen des europäischen Be ihilfenrechts entsprechen, treffen die Gesell-
schafter die nachstehende Vereinbarung. Die Gesellschaft selbst ist nicht Vertragspartner der Verein-
barung.
§ 1 Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gesellschaft
1. Gegenstand dieses Vertrags und der damit verbundenen gemeinsamen Betrauung durch die
Gesellschafter, die bereits besteht und hiermit erne ut bestätigt und bekräftigt wird, ist die ge-
meinwirtschaftliche Verpflichtung (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
DAWI) der Gesellschaft zur Unterstützung des intern ationalen Standortmarketings für den
Wirtschaftsraum Frankfurt RheinMain, zur Vernetzung und Bündelung der vorhandenen Stär-
ken des Wirtschaftsraumes, zur Förderung der Wahrneh mung des Wirtschaftraumes und sei-
ner Standortvorteile sowie die Pflege und Entwicklu ng eines profilierten Erscheinungsbildes
und des Wirtschaftsraumes als Marke.
2. Die Einzelpflichten der FRM ergeben sich aus folgenden Dokumenten:
- der GmbH-Satzung der FRM (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 14.08.2012, sowie
- dem jeweiligen Wirtschaftsplan der Gesellschaft.
2
3. Werden Änderungen hinsichtlich der Einzelpflichten der FRM durch Beschluss der Gesellschaf-
terversammlung vorgenommen, sind die insoweit geänderten Einzelpflichten Bestandteil dieser
Betrauung, soweit sie im Rahmen der in Ziffer 1 genannten Zwecke liegen.
4. Die Gesellschaft weist die Einhaltung der unter Zif fer 1 aufgeführten Pflichten in einem Jahres-
bericht nach. Dieser wird jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr
der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Der erste Ja hresbericht wird für das Geschäftsjahr
2017 erstellt.
§ 2 Ausgleichsleistung
1. Die Gesellschaft erhält von den diese Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschaftern eine
Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirts chaftlichen Verpflichtungen in Höhe des
durch die Erfüllung verursachten Aufwands 1. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Aufwen-
dungen der Gesellschaft nach Ziffer 3 und der Erträ ge nach Ziffer 4. Ein Zahlungsanspruch er-
wächst der Gesellschaft aus dieser Vereinbarung nic ht. Die Finanzierung der Gesellschaft nach
§ 7 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.
2. Sofern von der Gesellschaft Aufgaben wahrgenommen wer den, die nicht in der Erfüllung von
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen, ist die Abgrenzung der auf diese Aufgaben
entfallenden Aufwendungen und Erträge durch eine Trennungsrechnung nachzuweisen.
3. Umfang und Qualität der gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen werden durch die Gesell-
schafter im Rahmen der Zustimmung zu dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplans
spätestens bis zum 31.07. des laufenden Geschäftsjahrs für das Folgejahr bestimmt und sind al-
leine maßgeblich für die Höhe der erforderlichen Auf wendungen. Diese bestimmen sich nach
den im Wirtschaftsplan der Gesellschaft geplanten Aufwendungen für die Tätigkeit der Gesell-
schaft 2. In den Aufwendungen kann ein angemessener, europar echtlich zulässiger, Risikoauf-
schlag berücksichtigt werden.
1 Nettokosten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Freistellungsbeschlusses.
2 Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung i.S.v. Art. 4 lit. d) des Freistellungsbe-
schlusses.
3
4. Auf die nach Ziffer 3. ermittelten ausgleichsfähigen Aufwendungen sind sämtliche Erträge an-
zurechnen, die nach dem Wirtschaftsplan (und ggf. de r Trennungsrechnung) den betrauten
Verpflichtungen zuzurechnen sind. Zu den anzurechne nden Erträgen zählen auch Zuschüsse
Dritter, die die Gesellschaft zur Erfüllung der geme inwirtschaftlichen Verpflichtungen erhält.
Erzielt die Gesellschaft durch Nicht-DAWI-Tätigkeiten einen Gewinn, ist dieser ebenfalls anzu-
rechnen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
5. Die Festlegung des nach den Ziffern 3. bis 6. ermitt elten maximal ausgleichsfähigen Aufwands
(Soll-Aufwand) erfolgt jährlich im Voraus im Rahmen des Wirtschaftsp lanes der Gesell-
schaft. Aus der Differenz zwischen Soll-Aufwand und nach Ziff. 4 geplanten Erträgen berechnen
sich ggf. nach Abzug eines etwaigen Gewinns aus Nic ht-DAWI-Tätigkeiten die geplanten Aus-
gleichsleistungen (Soll-Ausgleich) der Gesellschafter. Ein Schema zur Berechnung des
Sollausgleichs wird dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.
6. Ergeben sich durch Änderungen der gemeinwirtschaftli chen Verpflichtungen Veränderungen
des Aufwands oder treten außergewöhnliche Ereigniss e ein, die nicht im Wirtschaftsplan der
Gesellschaft berücksichtigt werden konnten und die von der Geschäftsführung der Gesellschaft
den Gesellschaftern unverzüglich angezeigt werden, können die Gesellschafter durch eine nach
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit der satzungsmäßigen Mehrheit beschlosse-
nen Änderung des Wirtschaftsplanes den Sollaufwand und daraus abgeleitet den Sollausgleich
erhöhen. Der Soll-Ausgleich ist auch durch eine Änd erung des Wirtschaftsplanes anzupassen,
wenn er den Anforderungen der Rechtsprechung des Eu ropäischen Gerichtshofs nicht mehr
entspricht.
7. Die Höhe des nach den Ziffern 3. und 4. bestimmten, tatsächlich bei der Erbringung der ge-
meinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Au fwands (d.h. Ist-Aufwand abzgl. Ist-
Erträge und abzgl. Gewinn aus Nicht-DAWI-Tätigkeite n) weist die Gesellschaft jährlich im
Rahmen des Jahresabschlusses nach. Die Gesellschafte rversammlung stellt den Jahresab-
schluss fest und beschließt auf dieser Basis (unter Berücksichtigung eines etwaigen Gewinns
aus Nicht-DAWI-Tätigkeiten) über die tatsächliche Ausgleichsleistung (Ist-Ausgleich) .
4
§ 3 Vermeidung von Überkompensationen
1. Die Ausgleichsleistung darf nicht über das Maß hina usgehen, das zur Deckung des Aufwands
für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpfli chtungen der Gesellschaft erforderlich ist.
Dazu hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass der Ist-Ausgleich den Soll-Ausgleich nicht über-
schreitet.
2. Kommt es zu einer Überschreitung des Soll-Ausgleichs durch den Ist-Ausgleich, werden die
Gesellschafter die Gesellschaft auffordern, den überschießenden Betrag zurückzuzahlen. Ist der
überschießende Betrag nicht größer als 10 % der dur chschnittlichen jährlichen Ausgleichsleis-
tung, ist der Betrag abweichend von Satz 1 im nächst en erreichbaren Wirtschaftsplan der Ge-
sellschaft im Rahmen der Festlegung des Soll-Ausgleic hs mindernd zur berücksichtigen. Die
durchschnittliche jährliche Ausgleichsleistung ergi bt sich dabei aus der Betrachtung eines zu-
sammenhängenden dreijährigen Zeitraumes, einschließlich des Jahres, in dem die Überschrei-
tung erfolgt.
3. In jedem Fall darf der kumulierte Ist-Ausgleich im Dre ijahreszeitraum nach Ziffer 2. Satz 3 den
kumulierten Soll-Ausgleich in diesem Zeitraum nicht üb erschreiten. Sollte es zu einer Über-
schreitung des kumulierten Soll-Ausgleichs im Dreij ahreszeitraum kommen, hat die Gesell-
schaft den evtl. Eintritt eines beihilfenrechtswid rigen Tatbestandes zu vermeiden. Die diese
Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschafter stelle n sicher, dass die Gesellschaft alle Maß-
nahmen ergreifen kann, die geeignet sind, eine solch e Überschreitung zu vermeiden. Gesell-
schafter und Gesellschaft werden gemeinsam festlegen, welche geeigneten Maßnahmen ergrif-
fen werden. Eine Insolvenz der Gesellschaft ist dabei zu vermeiden.
§ 4 Geltungsdauer der Vereinbarung
1. Die Vereinbarung und die damit einhergehende Betrauung der Gesellschaft erfolgt für die Dau-
er von 10 Jahren. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
2. Die unterzeichnenden Gesellschafter können die Vere inbarung jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn hierfür ein wichtige r Grund vorliegt, der aus der Sphäre der
Gesellschaft herrührt. Ein wichtiger Grund liegt au ch vor, wenn einem unterzeichnenden Ge-
sellschafter durch eine nicht mehr anfechtbare Entsc heidung der Europäischen Kommission
die Fortführung der Finanzierung der Gesellschaft u ntersagt wird. Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
5
3. Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, dessen Finanzierung der Gesellschaft den
Tatbestand der Beihilfe nach dem europäischen Beihil ferecht begründet, verpflichten sich die
unterzeichnenden Gesellschafter darauf hinwirken, d ass der betreffende Gesellschafter Ver-
tragspartner dieses Konsortialvertrages wird.
§ 5 Rechtsgrundlagen dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung und der damit verbundene gemeinsame Betrauungsakt an die Gesellschaft
erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Ko mmission vom 20.12.2011 (K(2011)
9380) 3.
§ 6 Umsetzung
Die unterzeichnenden Gesellschafter werden darauf h inwirken, dass durch Beschlussfassung in
der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung an gewiesen wird, die mit der Betrauung
übertragenen Aufgaben umzusetzen und die Vorgaben dieses Konsortialvertrages einzuhalten.
§ 7 Salvatorische Klausel
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift form. Dies gilt auch für einen etwaigen
Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Sollt en eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Vereinbarung rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, s o wird dadurch die Wirksamkeit im Üb-
rigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimm ung oder zur Ausfüllung der Lücke ha-
ben die Parteien eine dem Sinn und dem Zweck der jewe iligen Bestimmung entsprechende Re-
gelung zu treffen.
Frankfurt am Main, den
Stadt Frankfurt a.M. IHK Forum Rhei n-Main GbR
3 Abl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3.
6
Stadt Offenbach a.M. Landeshauptstad t Wiesbaden
Main-Taunus-Kreis Main-Kinzi g-Kreis
IHK Frankfurt a.M. Kre is Offenbach
Hochtaunuskreis Kreis Groß- Gerau
Wissenschaftsstadt Darmstadt Regionalverband Frankfurt-RheinMain
Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain e.V. ZENTEC GmbH
Stadt Bad Homburg vor der Höhe Stadt Rüssel sheim
Stadt Hanau Stadt Eschborn
Landkreis Darmstadt-Dieburg Kreis Bergstraße
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Stadt Neu-Isenburg
Rheingau-Taunus-Kreis Land Hesse n
Anlage: Schema zur Berechnung des Soll-Ausgleichs
1
Ermittlung zulässige
Ausgleichsleistung
auf Basis Wirt-
schaftsplan 2017
(Soll)
Bezeichnung Betrag EUR
A) Gesamtaufwand zzgl.
Gewinnaufschlag
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonst. betr. Aufwendungen
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen
Steuern
Bestandsveränderung (falls negativ)
Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls negativ)
ggf. Risikoaufschlag
= Gesamtaufwand
B) Erträge in Verbin-
dung mit der gemein-
wirtschaftlichen Ver-
pflichtung
./. Umsatzerlöse
./. Sonstige betriebliche Erträge
./. Steuern (falls Erstattung)
./. Beteiligungserträge
./. Sonstige Zinsen / Erträge
./. Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls positiv)
= Erträge
C) Zulässiger Ausgleich
im Rahmen der gemein-
wirtschaftlichen Ver-
pflichtung
Soll-Aufwand (A-B)
ggf. Abzug wegen Überkompensation aus Vorjahren
Abzug des erwirtschafteten Gewinns aus den Tätig -
keiten des Nicht-DAWI-Bereichs
=Soll-Ausgleich (zulässige Verlustübernahme)
2016/0423
10082 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.10.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0423
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 571010
Kostenstelle: 015-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5710-11 Sachkonto: 7127070
Betreff: EU-beihilferechtliche Betrauung der Frankfurt RheinMain GmbH mit Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Abschluss eines
Konsortialvertrages
Vorlage vom: 11.10.2016
Beschlussvorschlag :
1. Dem Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Konsortialvertrages durch die Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur Bestätigung und Bekräftigung der EU-beihilferechtlichen Betrauung der Frankfurt
RheinMain GmbH mit den darin beschriebenen gem einwirtschaftlichen Verpflichtungen
(Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) wird zugestimmt.
2. Sollten sich insbesondere aus beihilferechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen Änderungen
des Konsortialvertrages als notwendig oder zwe ckmäßig erweisen, wird diesen zugestimmt ,
sofern hierdurch der wesentliche Inhalt des Konsortialvertrages nicht verändert w ird.
Anlagen: Anlage_1_Konsortialvertrag_FRM
Anlage_2_Kurzüberblick_Beihilfeprüfung_FRM
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.10.2016:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit 2% am Stammkapital der Frankfurt RheinMain
GmbH (FRM) beteiligt.
Gesellschafter der FRM sind zusammen mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt insgesamt 25
juristische Personen. Dabei handelt es sich ganz überwiegend um Gebietskörperschaften aus
dem Rhein-Main-Gebiet, das Land Hessen sowie weitere öffentliche Körperschaften (IHK,
Handwerkskammer, etc.).
Unternehmensgegenstand der FRM ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag das internationale
Standortmarketing für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein-Main. Hierzu gehört insbesondere
die vorhandenen Stärken des Wirtschaftsraums zu vernetzen und zu bündeln, die
Wahrnehmung des Wirtschaftsraums und seiner Standortvorteile und das Interesse an dem
Wirtschaftraum zu fördern sowie zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des
Wirtschaftsraums ein gemeinsames, profiliertes Erscheinungsbild des Wirtschaftsraums und
den Wirtschaftsraum als Marke zu entwickeln und zu pflegen.
Die Gesellschaft ist ermächtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Zweck des
Unternehmens zusammenhängen oder ihm dienlich sind.
Die satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft werden nur im geringen Umfang über eigene
Umsätze finanziert. Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über Gesellschafterzuschüsse,
deren Gesamthöhe nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bis zu 4 Mio. € p.a. betragen
kann, im Verhältnis der Stammkapitalanteile der Gesellschafter untereinander. Für da s
Wirtschaftsjahr 2015 betrug der Gesellschafterzuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt
80.000 €.
Diese Gesellschafterzuschüsse könnten grundsätzlich europarechtlich rechtswidrige Beihilfen
i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
darstellen. Unter Beihilfen werden danach staatliche oder staatlich gewährte Mittel verstanden,
die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
beeinträchtigen. Da der Tatbestand der Beihilfe weit gefasst ist, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass auch die Gesellschafterzuzahlungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt als eine
solche unzulässige Beihilfe zugunsten der FRM als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne
eingestuft werden könnten.
Mit dem Ziel, die hieraus resultierenden beihilferechtlichen Risiken zu identifizieren und einer
rechtssicheren Lösung zuzuführen, hat die FRM die Rechtsanwaltsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers (PwC), Frankfurt am Main, beauftragt. Diese hat den Sachverhalt
eingehend und umfassend geprüft, auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher
Implikationen. Im Ergebnis empfiehlt PwC, die FRM nach Maßgabe des
Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 22.12.2011, K(2011)9380 durch die
Gesellschafter mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) förmlich zu betrauen und diese Betrauung in Form eines Konsortialvertrages
vorzunehmen.
Nach den im o. a. Freistellungsbeschluss aufgestellten Kriterien können Beihilfen an
Unternehmen für die Erbringung von DAWI („Gemeinwohlaufgaben“) gezahlt werden, soweit
- 4 -
diese nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr betragen, ohne dass eine Genehmigung durch die EU-
Kommission erforderlich wäre und eine unzulässige Beihilfe begründet wird.
Als eine solche DAWI kann auch im Wesentlichen die wirtschaftsfördernde Tätigkeit der FRM
eingeordnet werden. Somit können die Gesellschafterzuschüsse durch einen Betrauungsakt
nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses beihilferechtlich abgesichert werden, was hier
durch den beigefügten Konsortialvertrag erfolgen soll.
Für den Betrauungsakt selbst bestehen keine Vorgaben über die Rechtsform. Insbesondere
weil die FRM eine Vielzahl von Gesellschaftern aufweist, wurde hier der Weg des Abschlusses
des Konsortialvertrages gewählt, dessen Umsetzung über eine gesellschaftsrechtliche Weisung
erfolgt (§ 6 Konsortialvertrag). Die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Konsortialvertrages
wurde vom zuständigen Finanzamt durch Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits bestätigt.
Demgemäß sieht der Konsortialvertrag, der von PwC konzipiert und auf Arbeitsebene unter den
Gesellschaftern vorab im Entwurf abgestimmt wurde, folgende Regelungen vor:
In § 1 sind die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse, DAWI) in Bezug auf die Wirtschaftsförderung normiert, die sich
nach § 1 Abs. 2 im Einzelnen aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Wirtschaftsplan ergeben.
Nach § 1 Abs. 1 werden diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestätigt und bekräftigt,
um somit keine neuen Aufgabenfelder der Gesellschaft durch diesen Konsortialvertrag zu
begründen.
In § 2 wird der Höchstbetrag des Ausgleichs definiert, welcher für die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen im Bereich der Wirtschaftsförderung geleistet werden kann. Zu betonen ist,
dass der Konsortialvertrag keinen Anspruch der Gesellschaft auf Gewährung von Zuschüssen
begründet (§ 2 Abs. 1 S. 3), diese erfolgt unverändert über die Gesellschafterzuzahlungen nach
§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Die Höhe des Ausgleichs über diese
Gesellschafterzuzahlungen wird vielmehr durch den Konsortialvertrag auf das beihilferechtlich
zulässige Höchstmaß begrenzt.
Mithin entstehen durch den Konsortialvertrag keinerlei neue finanzielle Verpflichtungen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Auch werden der FRM damit keine neuen Aufgaben
zugesprochen. Der Konsortialvertrag dient allein der EU-beihilferechtlichen Absicherung der
Aktivtäten der FRM.
Die ausgleichsfähigen Aufwendungen und die Parameter für die Berechnung, Änderung u nd
Überwachung sind vorab festzulegen. Eine solche Vorabfestlegung erfolgt hier über den
Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 3, Abs. 5). Ausgleichsfähig sind danach die sog. Nettokosten, d.h. die
im Wirtschaftsplan nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten
Aufwendungen für die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzüglich der aus den
Verpflichtungen erzielten Erträge (§ 2 Abs. 4). Diesem Betrag hinzugerechnet werden kann ein
Risikoaufschlag, welcher nach der Freistellungsentscheidung im Höchstbetrag 1 Prozentpunkt
über der von der EU-Kommission jeweils laufend ermittelten Swap-Sätzen liegen darf.
Soweit die Gesellschaft auch Tätigkeiten erbringt, die keine betrauungsfähigen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, sind die Aufwendungen und Erträge für
diese Tätigkeiten mittels einer Trennungsrechnung von den Aufwendungen und Erträgen für die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzugrenzen (§ 2 Abs. 2).
- 5 -
Ändert sich der Sollaufwand bspw. durch weitere gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten, die noch
nicht im Wirtschaftsplan erfasst werden konnten, können auch diese noch im Sollaufwand
erfasst werden, soweit der Wirtschaftsplan nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages
geändert wird (§ 2 Abs. 6).
In § 3 ist der Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen geregelt. Das Vorliegen
einer Überkompensation wird danach durch Betrachtung eines 3-Jahreszeitraumes ermittelt.
Beläuft sich der Betrag auf höchstens 10 % der jährlichen durchschnittlichen
Ausgleichsleistung, mindert dieser Betrag im nächsten erreichbaren Wirtschaftsplan der
Gesellschaft den Sollausgleich (§ 3 Abs. 2).
In § 4 Abs. 1 ist die nach dem Freistellungsbeschluss geregelte Höchstgeltungsdauer von zehn
Jahren ohne ordentliche Kündigung während seiner Laufzeit vereinbart worden. Auch nach dem
Ablauf der zehn Jahre ist eine Fortsetzung der Betrauung mit DAWI möglich. Gesellschafter
können den Konsortialvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sie aus der Gesellschaft
ausscheiden (§ 4 Abs. 2).
Die Umsetzung des Konsortialvertrages über eine gesellschaftsrechtliche Weisung an die
Geschäftsführung ist in § 6 geregelt.
Darmstadt, 11.10.2016
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0423
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.10.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00