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Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 71453/02 (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk

Mitteilung Ausschuss 0444/2025 vom 25.02.2025

Stand: Am 27.03.2025 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf

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    Kalker Hauptstraße Zechenstraße Kasernenstraße Wippermannstraße b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. 10.4. Anpflanzen von Bäumen a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachgestaltung a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig. 2. Einfriedungen Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 3. Müllsammelplätze Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. 4. Satellitenempfangsanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 5. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Hochwasser-Risikogebiet Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). D. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch Luftschadstoffimmissionen. 5. Erschütterungsimmissionen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet. 6. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 7. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8. Artenschutz Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). 47,86 N TGa PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplans Baulinie SheddachSHD Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungsarten BESTAND vorhandene Gebäude Durchfahrt Flurgrenze Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN "Wohnen, Kindertagesstätte und Kultur" nicht überbaubar | überbaubar Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)GH GrundflächenzahlGRZ Baugrenze Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)TH Tiefgarage FlachdachFD Hauptfirstrichtung Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßz.B. V Firsthöhe in m über Normal- höhennull (NHN) (als Höchstmaß)FH Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Zaun Mauer Böschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,W Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Gemarkungsgrenze St Stellplätze geschlossene Bauweise-g- 46,06 =46,18 46,13 45,66 45,45 46,08 46,02 46,00 46,64 46,53 46,44 46,70 46,60 46,50 46,43 46,48 46,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66 Eing.H=46,65 46,3546,3846,47 46,62 46,68 46,64 46,46 46,35 46,14 46,09 46,57 O K M OK M=48,36 O K M OK M=46,88 46,54 46,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,01 47,71 46,70 Eing.H=46,94 46,57 46,42 46,81 46,52 46,29 46,26 46,49 O K M OK M=51,50 O K M OK M=49,44 O K M OK M=49,49 46,77 46,88 46,55 Eing.H=46,86 46,89 47,05 46,85 O K M OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,59 46,59 46,62 46,60 46,62 46,70 46,61 46,60 46,59 46,59 46,60 46,93 46,82 47,74 47,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,70 47,08 46,82 Stpl Geländer Tor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster-rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD "Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDA Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt I FD V SD I SHD FD PDII FD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen- straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung Kalk Flur 27 III II II Halle II PD FD IV WD IV SD III I II FD FD SD SD SD WD II V SD SD SD FD WD III PD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung Kalk Flur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH= 49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42 Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD Whs III SD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 1 2 3 4 5 6 7 8 910 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51 C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH= 49,44 FH=66,92 FH=68,24 FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH= 49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 III SD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG Whs A Whs A Dachaufbau Whs A Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker Whs A Whs AWhs A WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien DachaufbauDachterrasse DachaufbauDachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47 I PD WH=50,43 WH=51,47 WH=51,74 WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 46,06 =46,18 46,13 45,66 45,45 46,08 46,02 46,00 46,64 46,53 46,44 46,70 46,60 46,50 46,43 46,48 46,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66 Eing.H=46,65 46,3546,3846,47 46,62 46,68 46,64 46,46 46,35 46,14 46,09 46,57 O K M OK M=48,36 O K M OK M=46,88 46,54 46,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,01 47,71 46,70 Eing.H=46,94 46,57 46,42 46,81 46,52 46,29 46,26 46,49 O K M OK M=51,50 O K M OK M=49,44 O K M OK M=49,49 46,77 46,88 46,55 Eing.H=46,86 46,89 47,05 46,85 O K M OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,59 46,59 46,62 46,60 46,62 46,70 46,61 46,60 46,59 46,59 46,60 46,93 46,82 47,74 47,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,70 47,08 46,82 Stpl Geländer Tor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster-rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD "Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDA Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt I FD V SD I SHD FD PDII FD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen- straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung Kalk Flur 27 III II II Halle II PD FD IV WD IV SD III I II FD FD SD SD SD WD II V SD SD SD FD WD III PD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung Kalk Flur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH= 49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42 Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD Whs III SD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 1 2 3 4 5 6 7 8 910 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51 C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH= 49,44 FH=66,92 FH=68,24 FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH= 49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 III SD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG Whs A Whs A Dachaufbau Whs A Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker Whs A Whs AWhs A WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien DachaufbauDachterrasse DachaufbauDachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47 I PD WH=50,43 WH=51,47 WH=51,74 WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 nicht öffenbare Fenster 2,5 5,6 13,9 13,3 14,2 11,0 5,5 12,4 3,0 5,5 I GFL 1 Wohnen und Kinder- tagesstätte St GL GRZ 0,6 -g- FD Ein- und Aus-fahrt Öffentliche Grünfläche IV GH 61,3 GFL 2 Kultur GRZ 0,9 -a- SHD V GH 63,6 VI GH 67,6 V GH 64,4 GH 49,8 GFL 2 – Spielplatz – 46,68 46,68 FH 54,6 TH 52,0 TGa TGa FSt 2 FSt 1 Ein- und Ausfahrt L GH 50,2 GH 50,2 LPB VI L L L L GH 70,6VII a1 LPB VI LPB VII a1 a2 Zeichenerklärung I,III S,W Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.01.2025) Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG c/o BAUWENS Development GmbH & Co. KG Holzmarkt 1 50676 Köln Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 46.71 Vermessung M-R-D Köln Koelhoffstraße 1 50676 Köln Köln, den öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 11.09.2020 Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Beigeordneter gez. Reker Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss de vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Maßstab 1:500 0 20 40 50 Meter10 30 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 71453/02 und Vorhaben- und Erschließungsplan Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Blatt 1 von 2 - Veröffentlichung - Geplante Geländehöhe in m über Normalhöhennull (NHN)46,68 FSt Fahrradstellplätze abweichende Bauweise-a- A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Wohnen und Kindertagesstätte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs zulässig: − Wohngebäude, − in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, − Kindertagesstätte. 1.2. Kultur Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig: − Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, insbesondere: − Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume, − Büro-, Besprechungs- und Personalräume, − Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen. 1.3. Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Soziale Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9, b) „Kultur“: GRZ von 1,0. 3.2. Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt. Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. 3.3. Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 4.1. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise zu errichten. b) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten. c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Osten zu errichten. d) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Westen zu errichten. 4.2. Überschreitung von Baugrenzen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze um bis zu 5,0 m zulässig. b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt. d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig. 5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt: a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens jedoch 2,5 m. b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 gekennzeichnetem Bereich 0,28 H. 6. Geländehöhen Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für „Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig. 7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 7.1. Pkw-Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. 7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 7.3. Fahrradstellplatzanlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig. 7.4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, c) private Kleinkindspielflächen, d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten. d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Mustersammlung Textliche Festsetzungen Seite 13 b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c) BauGB sind im Teilbereich mit der Bezeichnung x keine Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. 24. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tr effenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen , einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Im- missionsschutzrechtes unberührt bleiben a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau- teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Ho chbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht- zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra- ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf- weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer- den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu- sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 9. Altstandorte und Bodenschutz Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche-Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016). Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu unterziehen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen. Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten. 10. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 12. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 13. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 14. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 16. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag). Öffentliche Grünfläche Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs- rechten(L) zu belastende Flächen Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ein- und Ausfahrtsbereich Lärmpegelbereich z.B. III u. IV LPB III LPB IV Schallschutzmaßnahmen Fenster nicht öffenbar Kennzeichnung der Abstandsflächenunterschreitung Durchgang, -fahrt / Arkaden nicht öffenbare Fenster a Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. 9.2. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. 9.5. Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. 10. Bepflanzung und Begrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 10.2. Begrünung der Tiefgarage Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. 10.3. Dachbegrünung a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Anlage 4
  • Anlage 3: Textliche Festsetzungen

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    / 2 Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan–Entwurf (VEP) Nr. 71453/02 - Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße - in Köln-Kalk A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Wohnen und Kindertagesstätte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs zulässig:  Wohngebäude,  in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,  Kindertagesstätte. 1.2. Kultur Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig:  Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, insbesondere:  Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume,  Büro-, Besprechungs- und Personalräume,  Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen. 1.3. Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Soziale Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9, b) „Kultur“: GRZ von 1,0. - 2 - / 3 3.2. Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt. Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. 3.3. Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 4.1. Bauweise Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise zu errichten. b) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten. c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Osten zu errichten. d) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne Grenzabstand nach Westen zu errichten. 4.2. Überschreitung von Baugrenzen Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze um bis zu 5,0 m zulässig. b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt. - 3 - / 4 d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig. 5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt: a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens jedoch 2,5 m. b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 gekennzeichnetem Bereich 0,28 H. 6. Geländehöhen Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für „Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig. 7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 7.1. Pkw-Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. 7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 7.3. Fahrradstellplatzanlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig. 7.4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, c) private Kleinkindspielflächen, d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. - 4 - / 5 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten. d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbreitung. - 5 - / 6 9.2. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. 9.5. Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. 10. Bepflanzung und Begrünung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. 10.2. Begrünung der Tiefgarage Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit - 6 - / 7 Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. 10.3. Dachbegrünung a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. 10.4. Anpflanzen von Bäumen a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachgestaltung a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig. 2. Einfriedungen Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 3. Müllsammelplätze Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. - 7 - / 8 Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. 4. Satellitenempfangsanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. 5. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Hochwasser-Risikogebiet Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). D. HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln - 8 - / 9 Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-, Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch Luftschadstoffimmissionen. 5. Erschütterungsimmissionen Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet. 6. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 7. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000- 1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8. Artenschutz Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern, Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33 Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und GPS-Koordinaten der Kästen). Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen (Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. - 9 - / 10 Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 9. Altstandorte und Bodenschutz Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche- Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016). Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu unterziehen. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen. Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten. 10. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 2023). Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen - 10 - Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 12. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 13. Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 14. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 16. Durchführungsvertrag Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen (Durchführungsvertrag).
  • Anlage 2: Begründung nach § 3 Abs. 2 i.Vm. § 2a BauGB

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    - 1 - Anlage 2 Begründung zur Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP)-Entwurf Nr. 71453/02 - Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße - in Köln-Kalk 1 Anlass und Ziel der Planung Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem ca. 0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Haupt- straße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Ge- schosswohnungen sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kul- turelle Nutzung realisiert werden. Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein dreigeschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerbli- chen Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die Vorhabenträgerin quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in ei- nem schlechten Zustand befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten Wohnnutzung eignet, sollen die gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich ab- gerissen werden. Die noch vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Rea- lisierung des Vorhabens größtenteils verlagert werden. Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werk- stätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht werden. Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insgesamt sollen neben einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus ca. 128 Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment entstehen. Die ge- planten Wege sind weitestgehend frei vom motorisierten Verkehr. Alle Pkw-Stellplätze, ab- gesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertages- stätte, werden in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die neu entstehenden öffentli- chen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthalts- möglichkeiten ausgestattet werden. Da das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen (Ver- kehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom östlich gelegenen Rangier- bahnhof sowie gewerblichen Nutzungen im Umfeld belastet ist, sind zur Realisierung einer Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz zu stellen. Im Rahmen der Neuentwicklung werden seitens der Vorhabenträgerin auf dem eigenen Grundstück auch die Voraussetzungen für eine direkte Zuwegung zum Kunsthaus Kalk (Wippermannstraße 26, südlich des Plangebiets) angelegt. Die Umsetzung einer weiter- führenden Verbindung für Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen außerhalb des Plan- gebiets bis zum Kalker Friedhof ist abhängig von der Entwicklung der angrenzenden Grundstücke. - 2 - 2 Verfahren Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Be- bauungsplan gemäß § 12 BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Be- bauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO festsetzt (7.440 m² Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebau- ungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhalts- punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus- wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich- terungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen wer- den. Es kann abgesehen werden von: − der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, − dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, − der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und − dem Monitoring nach § 4c BauGB. Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten Umweltbelange im Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 2017). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Den Unterlagen waren Testentwürfe in Varianten beigefügt. Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungs- planverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwen- dung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Haupt- straße / Wippermannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Grundlage bildete ein städte- bauliches Konzept (Testentwurf). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbe- bauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kulturelle Zwecke sowie eine Kinderta- geseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht. - 3 - Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 14.10.2020 statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben genannten Zeitraum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung bis zum 14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maßgaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertre- tung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanent- wurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde eine Anpassung des geplanten Vorha- bens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die materielle und farbliche Gestal- tung der Fassaden erforderlich. Die aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestal- tungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt. Der Beirat kann die fortgeschriebene Variante mit- tragen. Er empfahl eine Überprüfung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfeh- lungen des Beirats sind inzwischen überwiegend in die fortgeschriebene Planung einge- flossen. Die Verwendung eher dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklima- tischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der Bauausführung unter Beteiligung des Beirats. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kalk im rechtsrheinischen Köln. Es umfasst ein mit meh- reren gewerblich genutzten Gebäuden bebautes Grundstück (Gemarkung Kalk, Flur 26, Flurstücke 44, 289, 289, 290). Im Norden bildet die Kalker Hauptstraße die Grenze, im Osten schließen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG an das Plangebiet an. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Flur- stück 152/31. Im Westen wird das Plangebiet von der östlichen Grundstücksgrenze der an der Zechenstraße gelegenen Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von 7.440 m². Der Geltungsbereich wurde nach dem Vorgabenbeschluss aufgrund eines Flächentauschs zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geringfügig angepasst. Der Flächen- tausch diente dazu, die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche an der Kalker Hauptstraße zu begradigen. - 4 - Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist dem Geltungsbereich der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist mit ein- bis zweigeschossigen gewerblich genutzten Hallen sowie ei- nem dreigeschossigen Gebäude mit Dienstleistungs- und Büronutzung bebaut. Im nördlichsten Bereich des Plangebiets, angrenzend an die Kalker Hauptstraße, befindet sich eine Parkplatzfläche, die den beiden südlich angrenzenden Einzelhandelsbetrieben zugeordnet ist. Bei diesen handelt es sich aktuell um einen Anbieter für Tierbedarf und Tiernahrung sowie einen Einzelhändler für Autoteile. In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, welches als Imbiss genutzt wurde und derzeit leer steht. Weiter südlich befinden sich ein dreigeschossiges Bürogebäude mit Satteldach sowie ein- beziehungsweise zweigeschossige Werkshallen, welche seit Ende des Jahres 2019 leer stehen. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können quartalsweise ge- kündigt werden. Nahe der östlichen Grundstücksgrenze existiert eine Garage. Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen Anbau (Wippermannstraße.12a) unter dem Namen „Kulturfabrik“ für Werkstätten und Ateli- ers genutzt wird. Die eingeschossige, stadtraumprägende Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und die Fortführung einer kulturellen Nutzung ermöglicht werden. Die Gebäude werden über die als Sackgasse endende Wippermannstraße erschlossen, entlang derer Stellplätze angeordnet sind. Das Plangebiet ist im jetzigen Zustand nahezu vollständig versiegelt. Im Bereich der ge- samten östlichen Grundstücksgrenze verläuft außerhalb des Plangebiets eine mit Büschen und kleineren Bäumen bewachsene Böschung, welche das Grundstück vom höhergelege- nen Güterbahnhof und den Gleisanlagen der Deutschen Bahn abtrennt. Teilweise ist das Grundstück der Deutschen Bahn mit Mauern abgegrenzt. Der Höhenunterschied zwischen Plangebiet und den Gleisanlagen beträgt ca. 5 m. Das eigentliche Plangebiet ist nahezu eben. Im Norden fällt das Grundstück zur Kalker Hauptstraße hin leicht ab. Die Umgebung des Plangebiets ist im Bereich der Zechenstraße durch eine drei- bis vier- geschossige Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen, gewerblichen Nutzungen und einer Kindertagesstätte geprägt. Entlang der Kalker Hauptstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit ausgebautem Dach, die im Erdgeschoss in der Regel eine gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzungen auf- nimmt. Alle wesentlichen Nahversorgungseinrichtungen sind in fußläufiger Entfernung über die Kalker Hauptstraße erreichbar. 3.3 Erschließung Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Kalker Hauptstraße und die Wippermannstraße erschlossen. Die Wippermannstraße ist eine Privatstraße. Ca. 30 m südlich des Einmündungsbereiches von der Kalker Hauptstraße befindet sich eine verschließbare Toranlage. - 5 - Über die Kalker Hauptstraße bestehen gute Anbindungen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz sowie die Autobahnen A3, A4 und A59. ÖPNV Über die Haltestelle Kalk Kapelle der Stadtbahnlinien 1 und 9 ist das Plangebiet an den öf- fentlichen Personennahverkehr der Stadt Köln angebunden. Die Haltestellen befinden sich fußläufig in ca. 400 m Entfernung. Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahn- haltestelle Trimbornstraße in ca. 1,7 km Entfernung. Fuß- und Radverkehr Auf der Kalker Hauptstraße gibt es eigenständige Radwege beziehungsweise im weiteren Verlauf Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Die Wippermannstraße weist als Privatstraße ei- nen durch die angrenzende Gewerbenutzung geprägten Charakter auf. Dementsprechend bestehen hier keine gesonderten Bereiche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. Querungshilfen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen bestehen im Bereich der Kalker Hauptstraße in Form von signalisierten Furten. Ver- und Entsorgung Im Bestand ist technische Infrastruktur in der Kalker Hauptstraße und der Wippermann- straße vorhanden. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung inner- halb des Plangebiets neu angelegt und dann an das bestehende Netz in der Kalker Haupt- straße angeschlossen. Zur Stromversorgung des Grundstücks ist die Errichtung einer neuen Trafostation in der geplanten Tiefgarage erforderlich. Der Standort wurde mit dem Versorgungsträger abgestimmt. Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grund- stück der Vorhabenträgerin eine Trafostation und weitere Versorgungsleitungen vorhan- den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung des Plangebiets, sondern auch die um- liegende Nachbarbebauung (Teile der Kalker Hauptstraße, Wippermannstraße etc.) ver- sorgen. Zudem werden einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas (Wippermannstraße 26, Zechenstraße 9-11) und Telekommunikation (Bahn und Wipper- mannstraße 26) versorgt. Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen, jedoch nicht für die Gas- und Telekommunikationsleitungen oder für andere Leitungstrassen. Im Zuge der Maß- nahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und verlagert. Die Stromversorgung der Nachbargrundstücke wird während der Bauphase über eine Inte- rimslösung gesichert. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird die Nachbarbebauung über eine in der Tiefgarage positionierte Trafostation der Rheinenergie mitversorgt. Ein entsprechender Versorgungsantrag ist bei der Rheinenergie eingereicht. Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abgetrennt. Sollte während der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südlichen Angrenzer Wippermannstraße 26 ent- stehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die geplante östliche Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungsweges mitversorgt werden. Mit den Eigen- tümern des betroffenen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26 wird zurzeit eine nachbarschaftliche Vereinbarung getroffen, die eine Versorgung während und nach Ab- schluss der Bauphase sicherstellt. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Be- darf über einen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden. - 6 - Auch die vorhandenen Telekommunikationsleitungen werden rückgebaut. Die neue Anbin- dung für Wippermannstraße 26 kann durch einen Anschluss über die Zechenstraße erfol- gen. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker Hauptstraße und weiter im Bereich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden. 3.4 Soziale Infrastruktur Kindertageseinrichtungen Innerhalb des Stadtteils Köln-Kalk besteht ein Bedarf an weiteren Kinderbetreuungsplät- zen. Durch das Vorhaben mit 128 geplanten Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an ca. 14 zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen. Da der Betrieb einer Kindertagesstätte erst ab min- destens drei Gruppen wirtschaftlich ist, rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plät- zen allein nicht den Bau einer Kita. Die Vorhabenträgerin sieht allerdings freiwillig die In- tegration einer dreigruppigen Kindertagesstätte für 50 Kinder im Neubau vor. Durch die geplante Errichtung sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Der Ausbau der Anzahl der Kinderbetreuungsplätze innerhalb des Stadtteils entspricht dem gesamtstädtischen Ziel, die Betreuungsquote deutlich zu erhöhen und ist als eines der Ziele im Integrierten Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Grem- berg und Kalk“ festgehalten. Schulen Der Stadtteil Köln Kalk weist eine aus schulentwicklungsplanerischer Sicht angespannte Ausgangssituation auf. Das Wohnungsbauvorhaben löst einen Mehrbedarf an Schulplät- zen in der Größenordnung von ca. sieben zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe im Primarbereich und ca. fünf zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe in der Sekun- darstufe I aus. Diese können nicht innerhalb des Plangebiets kompensiert werden. Mit den städtischerseits geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen im Schulbau kön- nen im Stadtteil Kalk neue Schulplätze im Primarbereich geschaffen werden. Die Kapazität reicht aus, um den prognostizierten Bedarf ab 2027 zu decken. Der Bezug des Bauvorha- bens ist nach dem derzeitigen Zeitplan für das erste Quartal 2028 vorgesehen. Bei frühe- rer Fertigstellung des Vorhabens sind von Seiten der Stadt Interimslösungen für die gege- benenfalls fehlenden Schulplätze zu suchen. Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht möglich. Stattdessen werden im Plangebiet durch den geplanten Bau einer Kindertagesstätte Kapazitäten an Betreu- ungsplätzen geschaffen, welche über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Hier- durch ist für das Quartier / den Stadtteil eine deutliche Verbesserung der Kinderbetreu- ungssituation zu erwarten. Flächen für Jugendarbeit Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Flächen für die Jugendarbeit kann durch die bereits in Köln-Kalk vorhandenen Einrichtungen aufgenommen werden. 3.5 Sheddach-Halle Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen Anbau (Wippermannstraße 12a) unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und - 7 - die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude durch die derzeitigen Betreiber (Kulturfabrik Kalk e.V.) nach der Bauphase der Geschosswohnungen und der Kindertagesstätte und Herrichtung einer neuen Erschließung ermöglicht werden. Hierzu wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der „Kulturfabrik Kalk e.V“. eine Vereinbarung getroffen, dass ein Wiedereinzug nach Abschluss der Bauphase angestrebt wird. Zudem stehen die Vorhabenträgerin und die „Kulturfabrik Kalk e.V.“ in Verhandlungen über die Bestellung eines Erbbaurechts an der Sheddach-Halle mit dem Ziel, dass der/die aktuelle/ künftige Nutzer*in Gebäudeeigentümer*in der Halle wird. Alternativ zum Erbbau- rechtsvertrag soll ein langfristiger Mietvertrag über die Halle geschlossen werden. Durch den beabsichtigten Erbbaurechtsvertrag oder den langfristigen Mietvertrag soll langfristig sichergestellt werden, dass die Halle im Sinne der „Kulturfabrik Kalk e.V.“ dauerhaft weiter genutzt werden kann. 3.6 Alternativstandort Das Grundstück liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen an der Kalker Hauptstraße. Das Grundstück ist heute mit seinen ein- bis dreigeschossigen Bestandsgebäuden mindergenutzt. Mit der Realisierung des Vorhabens sollen Wohnungen, eine Kindertagesstätte, eine kultu- relle Nutzung und eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen bzw. erhalten bleiben. Dies ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen). Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der integrierten Lage eignet sich der Standort für die geplante Nutzung. Zudem folgt die Planung dem raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Gleichwohl sind die Belange des Um- weltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden. 3.7 Bebauungsplan Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans Nummer 7045/02 Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk. Dieser schließt innerhalb seines Geltungsbereichs Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Wettbüros aus. Für den südlichen Teil des Plangebietes besteht kein Bebauungsplan. Die Fläche ist dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Neues Planungsrecht soll auf Grundlage der Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Das Inkrafttreten des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des derzeit bestehenden Bebauungsplans außer Kraft. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im geltenden Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Planungsziele des Vorhabens entsprechen dem Regionalplan. Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln be- schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. Für - 8 - das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine Änderung in der beabsichtigten Gebietsausweisung. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Die Fläche östlich der Wippermannstraße ist, ebenso wie die Fläche der angrenzenden Gleisanlagen, als Fläche für Bahnanlagen aus- gewiesen, befindet sich im Besitz der Vorhabenträgerin und wird gewerblich und nicht zu Bahnzwecken genutzt. Sie ist nicht als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet. Eine Freistel- lung von Bahnbetriebszwecken ist somit nicht erforderlich, da die Flächen nicht dem Fach- planungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun- gen des Flächennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs- plan geändert ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Die angrenzenden Flächen außerhalb des Plangebiets, nördlich der Kalker Hauptstraße sind als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die westlich und südlich an das Plan- gebiet angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Da die ge- planten Nutzungen die im Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen im Bezirkszentrum Kalk fortführen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht be- einträchtigt. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Köln. 4.4 Denkmalschutz Es liegen keine Hinweise zu Denkmälern vor. 4.5 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24.02.2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten und für das Vorhaben anzuwenden. Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vor- habenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset- zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt mit Datum vom 07.05.2019 vor. - 9 - Öffentlich geförderter Wohnungsbau Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin wird den geforderten Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisie- ren. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Voll- geschosse müssen bei Realisierung des Vorhabens mindestens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der Bebauungsplan trifft Festsetzun- gen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB. Er- gänzende Vereinbarungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Kindertageseinrichtungen Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte mit 50 Plätzen sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Öffentliche Spielplätze Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei- sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² öffentlicher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen Größe einer Wohnein- heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat- zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge- schosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen bei 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m². Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, einen öffentli- chen Spielplatz von 500 m² auf dem Grundstück zu realisieren und nach Fertigstellung an die Stadt zu übertragen. Die Größe und Lage des Spielplatzes sind im Rahmen der Mehr- fachbeauftragung ermittelt worden. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist planerisch nicht möglich (siehe auch Kapitel 6.10). Die Vereinbarungen zur Zah- lung der Ablösesumme für die fehlenden Flächenanteile der öffentlichen Spielfläche wer- den in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Öffentliche Grünflächen Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei- sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen Größe einer Wohnein- heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 10.000 m². Bei einem Bedarf von 5.000 m² bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des Schwellenwerts von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen. - 10 - Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf liegt bei 3.002 m² und unterschreitet die gefor- derte Mindestgröße von 5.000 m² deutlich. Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 2.944 m². Da aufgrund der geringen Grundstücksgröße von c a. 0,74 ha keine Grünfläche in der geforderten Mindest- größe von 5.000 m² realisiert werden ka nn, wird eine dem Bedarf entsprechende Ablöse- summe gezahlt werden. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Qualifizierungsverfahren Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge- schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh- ren. Die Vorhabenträgerin hat auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ge- mäß § 4 Absatz 1 BauGB ein Qualifizierungsverfahren in Form einer städtebaulichen Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und Durchfüh- rung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt fünf Architekturbüros eingeladen wur- den, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Im Februar 2021 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politi- schen Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Ar- beiten zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfoh- len. 4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu- sern an. Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwicklung und der daraus resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum- boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Hierzu wird das Vorhaben mit ca.128 Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 definiert den nördlichen Teilbereich des Grundstücks als zentralen Versorgungsbereich für den Stadtteil Kalk. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstandsquote, Ab- wertungstendenzen sowie zum Teil sichtbare Trading-down-Tendenzen festgestellt. Die langfristige Entwicklungsfähigkeit des Standorts in Richtung Gewerbe wird aufgrund der Erschließungssituation und der nicht gegebenen Expansionsmöglichkeiten als nicht realistisch eingestuft. Ein Teil der ansässigen Betriebe hat zum Ende des Jahres 2019 sei- nen Betrieb auf dem Standort aufgegeben. Zudem wurden bereits im Umfeld, einige ehe- mals gewerblich genutzte Flächen zu Wohnzwecken umgenutzt. - 11 - Die Neubebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden sowie einer Kindertagestätte ent- spricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, für die wachsende Bevölkerung ein ausrei- chendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen bereitzustellen (siehe auch Kapitel 4.6). Die mit dem Bauvorhaben verbundene Erhöhung des Grünflächenanteils und die Bereit- stellung einer öffentlichen Spielfläche tragen zur Aufwertung des Standorts im Vergleich zur jetzigen Nutzung und Gestaltung bei. Die bestehende Sheddach-Halle auf dem Grund- stück wird auch im Zuge der Neuentwicklung Möglichkeiten zur kulturellen Nutzung bieten, die mit der angestrebten Wohnnutzung des Grundstücks verträglich sind. 4.8 Gestaltungshandbuch Öffentlicher Raum Der Bedeutungsplan des Gestaltungshandbuchs “Gesamtstrategie für die Gestaltung des öffentlichen Raums“ der Stadt Köln definiert den Bereich der Kalker Hauptstraße, an dem das Plangebiet gelegen ist, als Verbindungsbereich zweier Stadträume besonderer Be- deutung. 4.9 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens Köln-Bonn. Ein ent- sprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Geländehöhe wird mit 46,68 m über NHN festgesetzt. Die geplante maximal siebenge- schossige Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN wird somit weit unter dem Bauschutzbereich enden, welcher bei 168 m über NHN beginnt. 4.10 Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke“ / „Windkraft“ ge- mäß § 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 4.11 Hochwasser-Risikogebiet Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 9 Absatz 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Ab- satz 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 4.12 Masterplan Stadtgrün Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Die grün- und freiraumplanerischen Belange sollen durch den Masterplan Stadtgrün Berück- sichtigung bei den Bauleitplanverfahren und eine nachhaltige Stadtentwicklung gewähr- leisten. Das Plangebiet wird im Masterplan Stadtgrün nicht als Grünfläche dargestellt. Das Projekt erweitert mit der geplanten Begrünung des Plangebiets die südlich des Plan- gebiets im Masterplan Stadtgrün dargestellten Grünflächen und schafft die Voraussetzung für eine Durchwegung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. - 12 - 4.13 Köln-Katalog Der Köln-Katalog wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept vom Rat am 23.03.2023 beschlossen. Der Köln Katalog resultierte aus der am 14.12.2021 beschlossenen Stadt- strategie „Kölner Perspektiven 2030+“ und zeigt Strategien für die Entwicklung einer quali- tätvollen städtebaulichen Dichte auf. Der Köln Katalog gliedert die Stadt in drei unter- schiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Dichtewerten. Die Dichtewerte gehen von der Innenstadt mit ausgewählten Versorgungszentren mit einer Dichte von >1,5 über die in- nere Stadt mit einer Dichte von >1,2 bis hin zur äußeren Stadt mit einer Dichte von >0,8. Die im Köln Katalog aufgeführten Zieldichten wurden bereits im Rahmen der „Kölner Per- spektiven 2030+“ für neue Planungen als „Soll-Werte“ festgesetzt. Da der Einleitungsbe- schluss (16.06.2020) zum Bebauungsplanverfahren vor dem 14.12.2021 gefasst wurde, sind die Werte als abwägungsoffene „Richt-Werte“ zu berücksichtigen. Das Plangebiet befindet sich in den Bereichen der inneren Stadt im Süden und der ausge- wählten Versorgungszentren der inneren Stadt im Norden entlang der Kalker Hauptstraße. Somit orientiert sich das Plangebiet an zwei Quartiersdichten. Der Bereich an der Kalker Hauptstraße soll eine Quartiersdichte höher als 1,5 aufweisen und der südliche Bereich höher als 1,2. Bezogen auf das Plangebiet ergibt sich aus dem aktuellen Konzept eine Quartiersdichte von überschlägig 1,9. Damit überschreitet die Quartiersdichte die jeweiligen Mindest-Richt- werte. Bei einer Erweiterung des Betrachtungsraums auf die Umgebung sinkt die Quartier- dichte entsprechend. 5 Städtebauliches Planungskonzept 5.1 Qualifizierungsverfahren Im Winter 2020/2021 wurde durch die Vorhabenträgerin zur Konkretisierung des Vorha- bens eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. In der Sitzung der Beurteilungskommission wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfohlen. 5.2 Nutzungskonzept Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geför- derten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öf- fentlichen Spielplatzes von 500 m² und einer kulturellen Nutzung vorgesehen. Die im VEP geplante Geschossfläche für den Neubau („Wohnen und Kindertagesstätte“) liegt bei ca. 12.427 m² und für den Bestand Sheddach-Halle bei ca. 341 m², so dass auf dem gesam- ten Grundstück eine Geschossfläche von ca. 12.768 m² für alle Vollgeschosse vorgesehen ist. Im Bereich Wohnen sollen ca. 11.748 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen be- ziehungsweise ca. 13.176 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse entstehen. 30 % der Ge- schossfläche Wohnen werden als geförderter Wohnungsbau errichtet. 5.3 Städtebauliches Konzept Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen. Die mäandrierende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier sowie unterschiedliche und spannungsvolle Raumsequenzen. - 13 - Zur Kalker Hauptstraße ist ein siebengeschossiger, akzentuierender Kopfbau vorgesehen, der im westlichen Teil auf fünf Geschosse abtreppt, um einen angemessenen Übergang zum Bestand herzustellen. Entlang der Wippermannstraße ist eine sechsgeschossige Ku- batur geplant, die durch unterschiedliche Gebäudehöhen die einzelnen Hauseinheiten ab- lesbar werden lässt. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft ei- nen Anschluss an das westliche, grenzständige Bestandsgebäude an der Zechenstraße. Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wip- permannstraße 12) geplant, die kulturell genutzt werden soll. Das derzeitige Konzept sieht vor, dass die vorhandenen Räume weiterhin als Werkstatt- und Atelierräume genutzt wer- den und mit Büro-, Personal- und Nebenräumen und gegebenenfalls Proberäumen inner- halb der vorhandenen Kubatur ergänzt werden, sofern diese Nutzungen verträglich zur ge- planten Wohnnutzung sind. Die Vorhabenträgerin wird die Sheddach-Halle neu erschlie- ßen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist. Eine ggf. erforderliche weitere In- standsetzung der Sheddach-Halle erfolgt durch die künftigen Nutzer. Mit den derzeitigen Betreibern der Sheddach-Halle wurden Vereinbarungen getroffen, dass ein Einzug in die Sheddach-Halle nach der Bauphase für den Wohnungsbau und die Kindertagesstätte an- gestrebt wird (s.o.). Die dreigruppige Kindertagesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Sie liegt im Erdgeschoss des Neubaus und ist über die Kalker Hauptstraße und den kleinen Vor- platz erschlossen. Die Außenflächen für die Kindertagesstätte befinden sich im vom Lärm weitestgehend abgeschirmten Innenhof des geplanten Gebäuderiegels. In den Oberge- schossen sowie im Erdgeschoss des südlichen Gebäuderiegels befinden sich Wohnun- gen. Die Wohneinheiten sind in der Regel entweder zu zwei Seiten oder ausschließlich zum Innenhof orientiert. Lediglich im siebengeschossigen Kopfbau und an der Südfassade sind aufgrund der aus Schallschutzgründen erforderlichen geschlossenen Ecksituationen insgesamt sieben Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich dem erhöhten Verkehrs- lärm ausgesetzt sind. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wie z. B. schallgeschützten Win- tergärten kann im Hinblick auf den Schallschutz insgesamt eine gute Wohnqualität sicher- gestellt werden. Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl geschützt im vorderen Grundstücksbereich im direkten Anschluss an die Böschung der Gleisanlage. Im südlichen Teil des Innenhofs befinden sich die privaten Kleinkindspielflä- chen, die über einen eingeschossigen Gebäudedurchgang erschlossen werden. Alle Neu- bauten sollen mit extensiv und intensiv begrünten Flachdächern ausgestaltet werden, die das Stadtklima verbessern und zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung beitragen. Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufent- haltsqualität herzustellen. Lediglich der nordöstliche Platzbereich ist für die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs (Anfahrbarkeit von vier oberirdischen Stellplätzen) der Kinder- tagesstätte befahrbar. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zu- gänglichen Fuß- und Radweg erschlossen. Dieser wird bis an die südliche Grundstücks- grenze fortgeführt, sodass eine direkte Anbindung des südlichen und außerhalb des Plan- gebiets gelegenen Grundstücks des Kunsthauses Kalk (Wippermannstraße 26) ermöglicht wird. Zwischen Neubau und Sheddach-Halle soll ein öffentlich zugänglicher Quartiersplatz entstehen. Die Pkw-Stellplätze werden, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs für die Kindertagesstätte, in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt liegt in den Baukörper integriert im nordwestlichen Grundstücksteil mit direktem - 14 - Anschluss an die Kalker Hauptstraße. Zum Innenhof ist das Dach der Tiefgargen-Rampe begrünt und begehbar. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga- rage und im Außenraum vorgesehen. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier entstehen, für das verschiedene Nut- zungsbereiche gemäß § 12 Absatz 3 BauGB festgesetzt werden. Da es sich um einen vor- habenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden zur notwendigen Konkretisierung des Vorhabens anstelle eines Baugebietstyps nach BauNVO die geplanten Nutzungen konkret festgesetzt. Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte" Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind Wohngebäude, eine Kindertagesstätte sowie in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufs- ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die beste- hende, umliegende Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum drin- gend benötigten Wohnraum – auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus – in der Stadt liefern. Im Rahmen des Vorhabens werden Gewerbeflächen in Flächen zur Wohnnutzung umge- wandelt. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwoh- nerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspoli- tischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insge- samt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Im Plangebiet sollen ca.128 Wohnungen im Geschosswohnungsbau realisiert werden, die durch ein breites Spektrum an Wohnungstypologien Angebote für unterschiedliche Ziel- gruppen bieten. In Ergänzung der Wohnnutzung dient die Festsetzung der Kindertagesstätte dazu, den Bedarf an Plätzen für die Kinderbetreuung im Stadtteil Kalk zu decken, der unter anderem durch das Vorhaben im Plangebiet entsteht. Um eine zeitgemäße Kombination von Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, sind zudem einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben- der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung unterordnen. Bereich „Kultur“ Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Nutzungen zulässig, die dem Be- trieb der kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Hierzu zählen insbesondere Räume für kulturelle Nutzungen wie z. B. Ateliers, Probe- räume, Seminarräume und Werkstatträume. Zudem sind Büro-, Besprechungs- und Per- sonalräume zulässig. Die Festsetzungen mit der Aufzählung einzelner Nutzungsarten tra- gen dem Konkretisierungsgebot Rechnung. Um Konflikte zur geplanten und bestehenden Wohnnutzung auszuschließen, sind die kulturellen Nutzungen auf solche beschränkt, wel- che die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Unter den in Schallgutachten getroffenen Annahmen, dass die Nutzung des Kulturbausteins im Nachtzeitraum und die ganztägige - 15 - Nutzung des Außenraums für Veranstaltungen ausgeschlossen werden, konnten die gel- tenden Immissionsrichtwerte innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten wer- den (siehe auch Kapitel 6.11). Mit den Festsetzungen soll ermöglicht werden, dass die bestehenden kulturellen Nutzun- gen in der Sheddach-Halle (Wippermannstraße 12) fortgeführt beziehungsweise um ein vergleichbares Nutzungsangebot erweitert werden können. Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig, sofern sie sich der Haupt- nutzung unterordnen und mit der benachbarten Wohnbebauung verträglich sind. Die Fest- setzung soll insbesondere die Unterbringung gewerblicher Nutzungen mit thematischem Bezug zur kulturellen Nutzung ermöglichen. Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorha- benbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorha- benträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbin- dung mit § 9 Absatz 2 BauGB zulässig. 6.2 Soziale Wohnraumförderung Mindestens 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen sind gemäß den Vorga- ben des Kooperativen Baulandmodells im öffentlich geförderten Segment zu errichten. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge- schosse müssen bei Realisierung des Vorhabens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen, die nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW zu planen und bauen sind. Um die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus zu schaffen, wird gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB festgesetzt, dass im Bereich „Woh- nen und Kindertagesstätte“ mindestens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Absatz 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet sind, als Wohnnutzung zu errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. Das bedeutet, dass die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehenen Flä- chen (mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen) entsprechend den jeweils geltenden Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB NRW) zu planen und auszuführen sind. Die Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus inkl. der befristeten Belegungsbin- dung ab Erstvermietung wird ergänzend verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. Geplant ist, den geförderten Wohnungsbau im nördlichen Grundstücksbereich anzuord- nen. 6.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücks- flächen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), durch die Zahl an Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH: Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe, FH: Firsthöhe) bestimmt. Die bauliche Dichte im Plangebiet wie auch die Höhen baulicher Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbe- auftragung und orientieren sich an den bestehenden Bebauungshöhen des Umfeldes. Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Im Plangebiet sind für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche in der Planzeichnung je- weils eigene Grundflächenzahlen festgesetzt: GRZ von 0,6 für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ und eine GRZ von 0,9 für den Bereich „Kultur“. - 16 - Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer GFZ. Als Pro- dukt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zulässigen Vollgeschoss- zahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Ausnutzung der Grundstücksfläche die GFZ darstellt. Im Bebauungsplan werden keine Baugebiete nach BauNVO festgesetzt. Für die Begrün- dung und Abwägung werden dennoch Orientierungswerte aus der BauNVO vergleichend herangezogen, da die bauliche Dichte und der Charakter der geplanten Neubebauung As- pekte einzelner Baugebietsarten aufweisen. Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ überschreitet die GRZ den in § 17 BauNVO für allgemeinen Wohngebiete (WA) definierten Orientierungswert von 0,4 (als Vergleichs- wert) während der für Mischgebieten (MI) definierte Orientierungswert von 0,6 (als Ver- gleichswert) eingehalten wird. Im Bereich „Kultur“ wird der in § 17 BauNVO definierte Ori- entierungswert für Mischgebiete von 0,6 (als Vergleichswert) überschritten. Beim Vergleich der rechnerischen GFZ mit dem in § 17 BauNVO definiertem Orientie- rungswert für die GFZ (1,2) in Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten werden die Werte in den Bereichen "Wohnen und Kindertagesstätte" (1,91) überschritten und im Be- reich "Kultur" (0,8) unterschritten. Die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen (siehe auch Kapitel 4.6 und 4.7). Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Bo- den im Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gibt. Darüber hinaus sind die festgesetzten Werte erforderlich, um eine dem städtebaulichen Konzept entsprechende Bebauung im Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte" als langgestreckte Bauform mit schallabschirmender Wirkung und ei- nen immissionsgeschützten Innenhof zu ermöglichen. Die Überschreitung des Orientierungswertes der GRZ im mit „Kultur“ festgesetzten Be- reich ist durch die Situation begründet, die bestehende Sheddach-Halle als Solitär auf ei- nem eigenen Grundstück zu erhalten und einen Umbau zu ermöglichen. Im Rahmen der städtebaulichen Neuordnung erfolgt ein neuer Grundstückszuschnitt. Zudem werden An- bauten entfernt und neue öffentlich zugängliche Erschließungswege und ein öffentlich zu- gänglicher Quartiersplatz angelegt, um das Gebäude angemessen in die städtebauliche Situation zu integrieren, zum Quartiersplatz zu öffnen und Wegebeziehungen zu sichern. Im Vorbereich/Erschließungsbereich der Sheddach-Halle soll das Anlegen einer großzügi- gen Terrasse/ eines Vorplatzes ermöglicht werden. Insgesamt bleiben die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse durch die Bebauung gewahrt. Grundlegenden Faktoren, wie die Tagesbelichtung, die Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch Gutachten und Fachbeiträge zu den Themenfeldern Schallimmissionen, Lufthygiene sowie Abstandsflä- chennachweis eingehalten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen - 17 - Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflä- chen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (wie z.B. Fahrradstellplätze/-abstell- anlagen), Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, über- schritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „ Wohnen und Kindertagesstätte“: 0,9, „Kultur“: 1,0. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung die Unterbringung der notwendigen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage. Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch weitest- gehend autofrei gehalten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Zusam- men mit der Festsetzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Tiefgaragen, welche die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Kellerräumen ermöglicht, wird eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen gewährleistet. Die Unterbringung von Fahrradstellplätzen ist auch oberirdisch zulässig, um umweltschonende Mobilitätsformen zu fördern und die Größe der Tiefgarage und den da- mit verbundenen Bodenaushub zu minimieren. Für oberirdische, überdachte Fahrradab- stellanlagen sind separate mit „FSt“ festgesetzte Flächen ausgewiesen. Für den Bereich „Kultur“ wird mit der Festsetzung gewährleistet, dass die erforderlichen Nebenanlagen, wie Müllaufstellflächen, auf dem eigenen Grundstück oberirdisch nachgewiesen werden kön- nen, da eine Unterbauung innerhalb des Bestandsgebäudes nicht möglich ist. Durch die Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, der Tiefgarage, der extensiven beziehungsweise intensiven Dachbegrünungen und zum Anpflanzen von Bäumen werden die Auswirkungen eines höheren Versiegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen einen Ausgleich zu der dichten Bebauung und stellen sicher, dass die allgemeinen Anfor- derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Auf dem Grundstück wird eine öffentliche Grünfläche (Spielplatz) mit einer Größe von ca. 500 m² entstehen, die bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt wird. Im Vergleich zum Bestand verringert sich der Anteil an bebauter, unterbauter beziehungsweise befestigter Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit ca. 95 % auf ca. 82 %. Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der maxima- len Zahl der Vollgeschosse auch maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) für die unterschiedlich hohen Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO festgesetzt. Dabei gilt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. Zusammen mit den Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäude- höhen ermitteln (siehe auch Kapitel 6.6 Geländehöhen). Da es sich um einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan handelt, wurden die maximal zulässigen Höhen eng an das kon- krete Bauvorhaben gekoppelt. Für den Hauptbaukörper im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist zur Kalker Haupt- straße eine Gebäudehöhe von maximal 70,6 m über NHN bei sieben Vollgeschossen fest- gesetzt. Ausgehend von einer Geländehöhe von 46,68 m über NHN entspricht dies einer absoluten Gebäudehöhe von 23,92 m. Der im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhere - 18 - Kopfbau soll zur Kalker Hauptstraße einen städtebaulich prägnanten Hochpunkt im Be- reich der Bahngleise setzen und den Eingang zum Stadtteil Kalk akzentuieren. In Richtung Westen verringert sich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 64,4 m über NHN (abso- lute Höhe 17,72 m), um angemessene Übergänge zur angrenzenden Bestandsbebauung herzustellen. Im mittleren Grundstücksbereich wird der Hauptbaukörper mit einer Bauhöhe von maximal 67,6 m über NHN bei sechs Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer absoluten Ge- bäudehöhe von 20,92 m. Nach Westen treppt der Baukörper auf fünf Geschosse ab mit einer maximalen Gebäudehöhe von 63,6 m über NHN und orientiert sich damit an der Firsthöhe des Nachbargebäudes (Zechenstraße 1-7) von 63,38 m über NHN. Im Süden ist eine maximale Gebäudehöhe von 61,3 m über NHN (absolut 14,62 m) bei vier Geschossen zulässig, um einen guten Anschluss an das westliche Bestandsgebäude an der Zechenstraße zu sichern. Zudem wurden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen der überdachten Fahrrad- stellplatzanlagen festgesetzt, die auf mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig sind. Mit 50,2 m über NHN (absolut ca. 3,52 m) wird die Errichtung einer maximal doppelstöckigen Anlage ermöglicht. Die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für die Sheddach-Halle orientieren sich an den bestehenden Höhen, die langfristig gesichert werden sollen. Sie sind gegen- über dem Bestand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten im Rahmen der Festsetzungen zu ermöglichen. Dachaufbauten Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z. B. technischen Anlagen. Daher wurde festgesetzt, dass die Höhen der baulichen Anlagen gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterras- sen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüber- fahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarther- mie) oder sonstige Technikaufbauten - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über- schritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon ist für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m begrenzt und für Trennwände zwi- schen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei- tungen je Dachfläche auf insgesamt 30 % begrenzt. Um eine nachhaltige, klimawandelge- rechte Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwi- schen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten, müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre- ten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu treten. Die Position der Geländer an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende Nutzbarkeit der dahinterlie- genden Dachterrassen. Durch die bedarfsgerechte Lage der Trennwände kann auf den Terrassen eine Privatsphäre hergestellt werden. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf- zugsüberfahrten bedarfsgerecht anordnen zu können. - 19 - Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen. Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu hal- ten. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft und sichergestellt. 6.4 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Absatz 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan über- nimmt die Baukörperstellung aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die überbaubaren Grundstücksflächen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausfüh- rungsplanung fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile mit unter- schiedlichen Anzahlen von Geschossen oder Gebäudehöhen voneinander abzugrenzen. Die Festsetzung des Gebäuderiegels im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ dient dazu, die geplanten Wohnungen und die Kindertagesstätte umsetzen zu können. Die ent- sprechend dem städtebaulichen Entwurf festgesetzten mäanderförmigen Baugrenzen hal- ten einen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze, um die Beeinträchtigungen aus Schall- und Erschütterungsimmissionen zu begrenzen und öffentliche beziehungsweise öffentlich zugängliche Freiräume und Wege entlang des Bahndamms zu ermöglichen. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze wird das Heranrücken des Baukörpers und der Tiefgaragenrampe an die westliche Grundstücksgrenze bis zu einem notwendigen mini- malen Brandabstand von 2,5 m ermöglicht, um hier städtebaulich eine weitgehende Block- randschließung umsetzen zu können und den Schalleintrag in den Innenhof und für die westlich liegende Bestandsbebauung zu minimieren. Im mittleren Grundstücksteil wird durch den Anschluss des festgesetzten Baufensters an die westliche Bestandsbebauung langfristig eine Anbaumöglichkeit an die Gebäude der Zechenstraße gesichert. Das fest- gesetzte Baufeld ermöglicht eine maximale Baukörpertiefe von max. 17,9 m. Gegenüber dem Planungskonzept ermöglicht die Festsetzung geringfügige Spielräume für die Umset- zung des Baukörpers in Richtung Innenhof, um Flexibilität hinsichtlich der Dimensionie- rung der Baukörper für die spätere Ausführungsplanung zu gewährleisten. Die lichte Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung des nördlichen Kopfbaus wird im Zusam- menhang mit den Festsetzungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf mindestens 2,8 m definiert. Im südlichen Grundstücksteil entspricht das festgesetzte Baufenster den Ausmaßen der bestehenden Sheddach-Halle. Das Gebäude soll städtebaulich freigestellt, erhalten und instandgesetzt werden. Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die über- baubaren Grundstücksflächen in Richtung Innenhof zu den privaten Freibereichen für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m und für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen um bis zu 5,0 m überschritten werden. Treppenanlagen und Terrassen sind im VEP dargestellt. Dies soll eine Zugänglichkeit der erdgeschossigen Wohneinheiten in den gemeinschaftli- chen Innenhof sowie das Anlegen von Terrassenflächen insbesondere für die erdgeschos- sige Kindertagesstätte ermöglichen, ohne dass die gesamte Kubatur näher an die Be- standsbebauung heranrückt. Verschattungselemente für die Kindertagesstätte (Sonnense- gel) sind im Außengelände zulässig. Zudem dürfen innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs - 20 - die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Hier- durch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balko- nen realisieren zu können. Dabei darf im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa- dengestaltung in der Summe maximal 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen. Zudem dürfen die Baugrenzen innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten wer- den, um diese natürlich belüften zu können. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist aus stadtgestalterischen Gründen auf 1,0 m beschränkt. Die genaue Lage der Elemente, die zum Teil in Sitzbänke integriert werden sollen, kann erst nach Abschluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden. Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Bau- grenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8 ,0 m zulässig, um das Anlegen von Terrassenflächen außerhalb der Baugrenze und innerhalb der Grundstücksfläche zu ermög- lichen. Bauweise Die Gebäude im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Absatz 3 BauNVO zu errichten, damit ein vom Lärmeintrag weitgehend geschützter Innenhof ent- steht. Im südlichen Bereich werden in Richtung Zechenstraße zusammen mit den festge- setzten Baugrenzen die Voraussetzungen für eine grenzständige Bebauung und Block- schließung gesichert. Im nördlichen Bereich zur Kalker Hauptstraße ist unter Berücksichti- gung der Besonnungssituation auf dem westlichen Nachbargrundstück ein Grenzabstand einzuhalten, der auf das aus Brandschutzgründen erforderliche Minimum von 2,5 m redu- ziert wird. Im festgesetzten Bereich „Kultur“ wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 BauNVO festgesetzt, die eine Bebauung ohne seitlichen (nach Westen), vorderen (nach Norden) und rückwärtigen (nach Süden) Grenzabstand sicherstellt. Abweichend ist die Bauweise wegen der künftigen Grenzständigkeit des Gebäudes in drei Richtungen und mangels eindeutiger Zuordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen. Die Festsetzung der grenzständigen Bauweise bedingt, dass an diesen Gebäudeseiten keine Abstandsflächen erforderlich werden. Sie gewährleistet, dass die stadtraumprä- gende Sheddach-Halle erhalten bleiben kann und ansonsten abstandsflächenrelevante bauliche Veränderungen des Bestandes innerhalb der bestehenden Grundfläche der Sheddach-Halle möglich sind. Die maximal zulässigen Höhen sind gegenüber dem Be- stand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten zu ermöglichen. Die Halle ist bereits im Bestand zu den bestehenden Grundstücksgrenzen grenzständig errichtet. Aufgrund der bestehenden Anbauten auf den Nachbargrundstü- cken, der Lage der Halle im städtebaulichen Kontext und der maximal geringfügigen Ver- änderung der Gebäudehöhen, sind mit der Festsetzung der Bauweise keine erheblichen Auswirkungen oder Veränderungen z. B. hinsichtlich Besonnung für die Nachbargrundstü- cke zu erwarten. An der Nordfassade der Sheddach-Halle soll künftig eine Grundstücksteilung entlang der festgesetzten Grenzen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten innerhalb des Plange- biets erfolgen. Dabei soll die Sheddach-Halle als stadtraumprägendes Gebäude mit ihren Außenwänden in Richtung Norden die Platzkante des privaten Quartiersplatzes bilden, um - 21 - diesen räumlich zu fassen. Während die östlichen und südlichen Gebäudeseiten als Brandwände ohne Öffnung ausgeführt werden müssen, ist die Ausbildung einer Brand- wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Sheddach-Halle nicht erforderlich, da durch die festgesetzten Baugrenzen ein Abstand von mehr als fünf Metern zwischen der Sheddach-Halle und dem Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ eingehalten wird. Zudem sind Festsetzungen aufgenommen, dass innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flä- chen überdachte Fahrradabstellanlagen grenzständig zu den äußeren Grundstücksgren- zen zu errichten sind. Die Festsetzung ist erforderlich, da die Gesamtlänge der grenzstän- dig geplanten Nebenanlagen die gemäß § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 zulässigen Län- gen von 9 m je Nachbargrenze und die insgesamt zulässige Gesamtlänge von 18 m zu al- len Nachbargrenzen überschreitet und ohne weitere Festsetzung eine grenzständige Be- bauung nicht möglich wäre. Mit der Festsetzung kann ein Großteil der notwendigen Fahr- radstellplätze flächensparend in einer zweistöckigen Anlage untergebracht werden, die gleichzeitig die Anforderungen der städtischen Stellplatzsatzung an eine wettergeschützte Unterbringung erfüllt. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze sind bereits im Bestand grenzständige Bebauungen vorhanden, an die angebaut werden soll. Die östlichen Fahr- radstellanlagen grenzen an die Fläche der Bahnanlagen. Aufgrund der vorhandenen Hö- henlage der Gleise (ca. 5 m Höhenunterschied zum Plangebiet) fügen sich die Anlagen in den bestehenden Böschungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf die bestehende Situa- tion künftiger Entwicklungen sind nicht zu erwarten. 6.5 Abstandsflächen Die gemäß § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden zu den äußeren Grundstücksgrenzen eingehalten. Gemäß BauO NRW 2018 ist ein Abstand von 0,4 H be- ziehungsweise mindestens 3,0 m einzuhalten. Abweichend hiervon werden innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festge- setzten Bereichs reduzierte Tiefen der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB Abstandsfläche festgesetzt. Für die Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und 49,8 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ Bereichs beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a1 gekenn- zeichneten Bereichen (in Richtung westlicher Grundstücksgrenze) 0,14 H, mindestens je- doch 2,5 m. Die Festsetzung ermöglicht die Positionierung des Gebäudes und der über- deckten Tiefgaragenrampe mit dem aus den Brandschutzanforderungen gemäß BauO NRW 2018 erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m zum westlichen Nachbargrundstück (Zechenstraße 1). Städtebaulich ist entlang der Kalker Hauptstraße eine Nachverdichtung und Fortsetzung der straßenbegleitenden Bebauung zur Adressbildung und zum Schutz vor einem Schalleintrag von der Kalker Hauptstraße in den Innenhof erwünscht. Gleichzei- tig ermöglicht die Positionierung des Baukörpers eine Zuwegung für die geplante Kinderta- gesstätte. Zudem können die Stirnseiten der Gebäude mit Öffnungen versehen werden, um eine Belichtung der Wohnungen von Westen zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung wurden in einem Besonnungsgutachten untersucht (siehe auch Ka- pitel 7.5). Insgesamt können gesunde und sichere Wohnverhältnisse für Bestand und Neu- bau auch mit der reduzierten Abstandsflächentiefe sichergestellt werden. Darüber hinaus werden auch die brandschutztechnischen Belange von der abweichenden Abstandsflä- chenregelung nicht berührt. Für das siebengeschossige Kopfgebäude mit einer festgesetzten maximalen Gebäude- höhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a2 gekenn- zeichneten Bereich (in Richtung östlicher Grundstücksgrenze) 0,28 H. Die Festsetzung - 22 - stellt sicher, dass die Abstandsfläche in Richtung Osten vollständig in den Nutzungsbe- reich „Wohnen und Kindertagesstätte“ fällt. Sie sichert die Umsetzung des städtebaulich prägnanten Kopfbaus als Abschluss der Bebauung an der Kalker Hauptstraße vor der Zä- sur der Bahngleise ermöglicht. Bei einem Abstandsflächenfaktor von 0,4 H würde die Ab- standsfläche zwar vollständig innerhalb des Plangebiets liegen, jedoch anteilig und mehr als zur Hälfte, auf die öffentlich zu widmende Grünfläche fallen. Da die öffentliche Grünflä- che nicht bebaut werden darf, ergeben sich durch die Festsetzungen keine Einschränkung in deren Nutzung oder negative Auswirkungen auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse. Im Bereich „Kultur“ ( Sheddach-Halle) treten aufgrund der Festsetzung der abweichenden Bauweise und der damit verbundenen Verpflichtung, den Baukörper grenzständig zu errich- ten, keine Abstandsflächen in Richtung Süden, Westen und Norden auf (siehe auch Kapitel 6.4). Insgesamt können zusammen mit der Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücks- flächen gesunde und sichere Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Die Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber den äußeren Grundstücksgrenzen wird in Form eines amtlichen Lageplans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit ei- ner Berechnung nachgewiesen. Auf dem eigenen Grundstück kommt es im Bereich der geplanten Fahrradabstellanlagen zu geringfügigen Überlagerung der Abstandsflächen mit dem geplanten Baukörper „Woh- nen / Kindertagesstätte“. Die Überlagerung entsteht, da bei der Berechnung der Abstands- fläche die Mindesttiefe von 3,0 m und nicht der Faktor 0,4 H zur Anwendung kommt. Für die Fahrradabstellanlagen wurden verschiedene Standorte untersucht. Eine grenz- ständige Anordnung zur Sheddach-Halle soll vermieden werden, um das Gebäude stadt- räumlich freizustellen und die südliche Quartiersplatzkante angemessen zu fassen. Eine Verlagerung in den nordwestlichen Bereich ist aufgrund hier vorzusehenden öffentlichen Spielplatzfläche, die aufgrund des öffentlichen Charakters einen Sichtbezug zur Kalker Hauptstraße haben soll, nicht möglich. Eine vollständige Integration der Fahrradstellplätze in die Tiefgarage soll vermieden werden, um die Größe der unterbauten Fläche zu begren- zen. Die nun festgesetzten Fahrradabstellanlagen sind im Westen grenzständig und in weiten Teilen mit einer deutlich geringeren Höhe als die angrenzenden Gebäude auf dem westli- chen Nachbargrundstück auszuführen. Im Osten sind die Fahrradabstellanlagen grenz- ständig an den Böschungsbereich zu den Bahngleisen umzusetzen, welcher die Höhe der Fahrradabstellanlagen überschreitet. Die Auswirkungen der Fahrradabstellanlagen auf die Besonnungssituation der geplanten Wohnungen wird aufgrund der Höhensituation auf den Nachbargrundstücken insgesamt als gering eingestuft. Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW 2018 wird im Rahmen des Bauantragsverfahrens erneut geprüft. 6.6 Geländehöhen Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB wird im Plangebiet eine Geländehöhe von 46,68 m über NHN festgesetzt, die eine eindeutige Bestimmung der Gebäudehöhen zur Ermittlung der Ab- standsflächen ermöglicht. Die Geländehöhe entspricht in großen Teilen dem derzeitigen Geländeniveau und beschränkt Veränderungen auf kleinere Teilflächen. Die Höhenfestset- zung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage. Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen, sind geringfügige Abwei- chungen zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Zudem - 23 - sind Abweichungen von der festgesetzten Geländehöhe zur Geländeanpassung an Grundstücksgrenzen, im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entspre- chend den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig, um ausreichend Spielraum zur Gestaltung der Freianlagen zu erhalten und die erforderliche Erdüberde- ckung im Bereich von Baumpflanzungen zu ermöglichen. 6.7 Erschließung Straßenbegrenzungslinie Entlang der Kalker Hauptstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öf- fentliche Verkehrsfläche abzubilden. Nach dem Vorgabenbeschluss wurde ein Flächen- tauschvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln getroffen, um den Ver- lauf der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Kalker Hauptstraße zu begradigen. Die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie setzt den Verlauf nach dem Flächentausch fest. Straßenverkehr Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituationen auf das Plange- biet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die Notwendigkeit der Regelung des motorisierten Verkehrs durch eine Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich Kalker Hauptstraße / Wippermanstraße. Die geänderte Verkehrsrege- lung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die weitere Planung wird mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der Maßnahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Zufahrten zum Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche für den motorisierten Verkehr erfolgen wie bisher ausschließlich über die Kalker Hauptstraße. Einfahrten für den motorisierten Verkehr sind nur in dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen zulässig. Die bestehende nordwestliche Zufahrt wird zur Erschließung der Tiefgarage umgebaut. Der nordöstlich gelegene Anschluss der Wippermannstraße an die Kalker Hauptstraße wird zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte und Erschließung der oberirdischen Parkplätze genutzt. Dieser Teilbereich ist für den motori- sierten Verkehr befahrbar (siehe auch Festsetzungen zu Fahrrechten). Die befahrbaren und nicht-befahrbaren Verkehrsbereiche werden durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Poller voneinander abgegrenzt. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen der Anlieger bleibt der neue parallel zu den Bahngleisen verlaufende Erschließungsweg im Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf. Die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase ist nicht möglich, so dass die verkehrliche Erschließung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich ist. Bei Wieder- aufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung über den parallel zu den Gleisen verlaufenden Weg gesichert. Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver- kehrsnetz im Umfeld wurden in einem Verkehrsgutachten untersucht. Als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsqualität wurden zunächst Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Zuge der - 24 - Kalker Hauptstraße im Bereich des Untersuchungsgebiets durchgeführt. Hierauf aufbau- end wurde ein Prognose-Nullfall definiert und verkehrlich bewertet, der die zusätzlichen Entwicklungen im Umfeld berücksichtigt. Hierbei sind insbesondere die Aufsiedlungen im Bereich des Bebauungsplans „Kasernenstraße“, Nummer 71455/01 zu nennen. Grundlage für den Prognose-Planfall bildet der Vorabzug der Vorentwurfsplanung vom 08.12.2023. Hier sind als Nutzung 128 Wohneinheiten sowie eine dreizügige Kindertages- stätte und ein Kulturbaustein vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist für Angestellte der Kin- dertagesstätte und Bewohner*innen des Wohnkomplexes eine Tiefgarage geplant. Die Tiefgarage soll über die B 55 (Kalker Hauptstraße) mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ erschlossen werden. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahrbare Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stell- plätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen. Für den Prognose-Planfall ergeben sich aus den geplanten Nutzungen insgesamt 377 Kfz- Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf das Straßennetz umgelegt. Insgesamt ist die Verkehrsqualität für die Kfz-Verkehre in allen Belastungsfällen – also un- abhängig von der Planung – an den betrachteten Knotenpunkten entlang der Kalker Hauptstraße gut und an den Knotenpunkten Kalker Hauptstraße/Kasernenstraße und Ol- pener Straße/Oranienstraße/Germaniastraße befriedigend. Zur Steuerung der Verkehrs- qualität sind keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich. Zudem wurden die Auswirkungen der geplanten Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage betrach- tet. Zum Zeitpunkt der Verkehrszählung befand sich am Planungsstandort ein Parkplatz einer überwiegend gewerblichen Nutzung, der zukünftig entfallen wird. Die Lage der Ein- und Ausfahrt liegt etwa an gleicher Stelle wie die geplante Tiefgaragenzufahrt. Es ist da- von auszugehen, dass sich die Verkehrsqualität auf der Kalker Hauptstraße mit der neuen Tiefgarage mit maximal 10 Einfahrten in der jeweiligen Spitzenstunde gegenüber der heu- tigen Verkehrsqualität mit dem Parkplatz nicht wesentlich ändert. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse des mo- torisierten Individualverkehrs (MIV) können insgesamt als gering angesehen werden. Auch die Anbindung der Tiefgarage an die Kalker Hauptstraße lässt keine negativen Auswirkun- gen auf den Verkehrsfluss erwarten. Tiefgarage / Stellplätze Alle Stellplätze für Pkw sind nur oberirdisch innerhalb der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Nebenanlagen (St) sowie unterirdisch in einer Tiefgarage (TGa) zulässig, deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen Freiflächen von einer Stellplatznutzung weitestgehend freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbe- reiche genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) Lagerflächen, Technik- und Nebenräume - wie z.B. Abstellräume, Räume für Versorgungsanlagen mit Elektrizität (Trafostationen) oder Fahrradstellplätze – auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Durch die Festsetzung sind die ge- nannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von der Kalker Hauptstraße im nordwestlichen Be- reich des Grundstücks und soll mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ an diese ange- bunden werden. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Linien - 25 - wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden wird. In der Planzeichnung ist ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich der Tiefgarage fest- gesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zur Tiefgarage zulässig sind. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der jetzt festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und verhindert durch seine größtenteils geschlossene und überdachte Umsetzung die Ausbreitung von Lärmimmissio- nen in die benachbarten Wohnbereiche. Bereits heute besteht in diesem Bereich eine Zu- fahrt zu einer oberirdischen Parkplatzfläche mit 32 Pkw-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tief- garage ist so breit dimensioniert, dass ein Begegnungsverkehr auf der Rampe möglich ist und somit auch bei einer gleichzeitigen Ausfahrt keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der Kalker Hauptstraße zu erwarten sind. Im nordöstlichen Grundstücksbereich an der Kalker Hauptstraße ist eine Fläche für Stell- plätze (St) zeichnerisch festgesetzt, die im Tageszeitraum als Besucherstellplätze der Kin- dertagesstätte dienen. Der Pkw-basierte Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte kann somit durch die Nutzung der Besucherstellplätze in Form von Kurzzeitparkplätzen verträg- lich abgewickelt werden. Die Lage des Zufahrtsbereichs ist zeichnerisch festgesetzt und von der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahrrecht definiert. Durch die Bündelung des motorisierten Verkehrs im nördlichen Plangebiet kann der südliche Teil autofrei gestal- tet werden. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermit- telt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutach- ten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzu- weisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw- Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplätzen (inkl. 2 Behinderten-Stellplätzen) und zu- sätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs vor. Der Stellplatzbedarf nach aktueller Stellplatzsatzung von 58 Pkw-Stellplätzen wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt. Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu ge- planten Nutzungen zu unterschieden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfah- ren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzun- gen zu erbringen. Da derzeit noch kein abschließendes Nutzungskonzept für den Kulturbaustein vorliegt, kann der erforderliche Stellplatzbedarf nur ersteingeschätzt werden. Davon ausgehend, dass die Ateliers, Werkstätten wie im bisherigen Bestand weiter betrieben werden, wären nach Abstimmung mit den Dienststellen nur für die neu hinzukommenden Nutzungen Stell- plätze nachzuweisen. Das derzeitige Konzept sieht als neu hinzukommende / verlagerte Nutzungen Proberäume und Büro-, Besprechungs- und Personalräume vor. Die neu ge- planten Nutzungen mit einer Größe von maximal 80 m² werden gemäß Stellplatzsatzung zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs als Büro- und Verwaltungsgebäude eingestuft. Für diese ergänzenden Nutzungen sind gemäß Stellplatzsatzung zunächst zwei Pkw-Stell- plätze erforderlich. - 26 - Da das Plangebiet oberirdisch weitestgehend autofrei gehalten werden soll, ist ein Nach- weis der Stellplätze auf dem Grundstücksteil „Kultur“ nicht möglich. Eine Unterbringung der Stellplätze in einer eigenen Tiefgarage ist aufgrund der vorhandenen Bestandsbebau- ung nicht umsetzbar, eine Unterbringung in der Tiefgarage für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist nicht möglich, da die unterbaute Fläche gering gehalten werden soll. Gemäß Stellplatzsatzung kann für den Kulturbaustein unter Bezugnahme auf die Privile- gierung kultureller (Um-)Nutzungen in Bestandsgebäuden die Pflicht zur Stellplatzschaf- fung erlassen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Ablöse. Für den Fall, dass sich aufgrund des späteren Nutzungskonzeptes des Kulturbausteins ein höherer Stell- platzbedarf ergeben sollte, könnten die Hol- und Bringplätze der Kindertagesstätte außer- halb der Betriebszeiten der Kita für andere Nutzer*innen zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im Baugenehmigungs- verfahren. Fahrradstellplätze Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach- frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin- gung sicherzustellen, sind Fahrradstellplätze innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) zulässig und oberirdisch als überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flächen. Da von überdachten Abstellanlagen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist eine maximal zulässige Höhe von 50,2 m ü NHN festgesetzt, die einer abso- luten Höhe von 3,52 m entspricht und die zur doppelstöckigen Anordnung der Fahrräder genutzt werden kann. Zur Förderung des Radfahrens wird zudem festgesetzt, dass nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig sind. Durch die Festsetzung werden zusätzlich erforderliche Fahr- radstellplätze, respektive Besucherstellplätze, barrierefrei erreichbar außerhalb der Tiefga- rage ermöglicht. Auf eine separate Überdachung aller oberirdischen Fahrradstellplätze wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet. In der Planung wird ein Großteil der Fahr- radstellplätze wettergeschützt in den überdachten Fahrradabstellanlagen, unterhalb der Auskragungen der Baukörper bzw. in der Tiefgarage untergebracht. Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahr- radstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kinderta- gesstätte. Von den insgesamt 308 Fahrradstellplätzen müssen 31 Fahrradstellplätze für Spezialräder angelegt werden. Die aktuelle Planung sieht 22 Fahrradstellplätze zuzüglich sechs Fahrradstellplätze für Spezialräder in der Tiefgarage und 254 Fahrradstellplätze zu- züglich 26 Fahrradstellplätze für Spezialräder im Außenbereich vor. Ein Großteil der not- wendigen Fahrradstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen un- tergebracht. Der Fahrrad-Stellplatzbedarf von 308 Stellplätzen für die Wohnnutzung und die Kindertagesstätte wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt. Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwischen vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu geplanten Nutzungen unterschieden (s.o.). Für die neu geplanten Nutzungen wer- den im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstell- plätze, davon ein Fahrradstellplatz für Spezialräder, auf dem Grundstück dargestellt. Der ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt. Der Nachweis der notwendigen Fahrradstellplätze erfolgt abschließend im Baugenehmi- gungsverfahren. - 27 - Rettungswege Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattge- funden. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Pla- nung berücksichtigt. Der geringfügigen Einengung der Bewegungsfläche im Bereich der Bohrpfahlwand wurde seitens der Feuerwehr zugestimmt. Die Anleiterbarkeit der Wohnun- gen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist durch eine Aufstellfläche auf der Kalker Hauptstraße beziehungsweise die Befahrbarkeit des Vorplatzes beziehungsweise des Erschließungsweges (Wippermannstraße) für Rettungsfahrzeuge gewährleistet. Die Befahrung des Innenhofs ist nicht notwendig. Eine Erreichbarkeit des Kulturbausteins ist durch die Befahrbarkeit des Erschließungsweges gesichert. Eine separate Festsetzung von Fahrrechten zugunsten der Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 6.8 Nebenanlagen Da keine Baugebiete gemäß BauNVO festgesetzt werden, werden Festsetzungen zu Ne- benanlagen getroffen, um deren Zulässigkeit eindeutig zu regeln. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festge- setzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig: − Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, − oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, − private Kleinkindspielflächen, − ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², − ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. Die Festsetzung ermöglicht die Unterbringung der Ver- und Entsorgung dienenden Neben- anlagen, wie z.B. der unterirdischen Trafostationen oder der Geothermiebrunnen, deren genaue Lage und Dimensionierung zum Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden. Die Zulässigkeit weiterer oberirdischer Nebenanlagen wird aus stadtgestalterischen Grün- den auf das erforderliche Minimum (Gartenhaus Kindertagesstätte und Müllstellplatz im Bereich „Kultur“) begrenzt. Unabhängig davon ist am Tage der Müllabholung ein temporä- res Aufstellen der Tonnen auf den privaten Erschließungsflächen (siehe Eintragung VEP) zulässig. Die gemäß Satzung der Stadt Köln zu privaten Spielflächen für Kleinkinder (vom 10.01.2024) erforderlichen Flächen sind ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Sie sind im Vorhaben- und Erschließungsplan im lärmberuhigten Innenhof verortet. Der genaue Flächennachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Um umweltfreundliche Mobilitätsformen zu fördern, sind oberirdische nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für überdachte Fahrradabstellanlagen, von denen Wirkungen wir von Gebäuden ausge- hen, sind in der Planzeichnung entsprechende Flächen (FSt) festgesetzt. 6.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Erschließung des Plangebiets wird über eine neu auszugestaltende Privatstraße und Wege geregelt. Um die Erschließung zu sichern, werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechten (GFL) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB belastet. - 28 - Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist eine Fläche (GFL1) mit Geh- und Fahrrecht zu- gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Neben der Zugänglichkeit in das Quartier wird hier- über die Anfahrbarkeit der dortigen Stellplätze ermöglicht. Diese befahrbaren Flächen wer- den über Poller von den nicht-befahrbaren Bereichen abgegrenzt. Auf der Fläche ist zu- sätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Zudem werden im nördlichen Grundstücksbereich die Wege- und Platzflächen entlang der Kalker Hauptstraße mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit Leitungsrech- ten zugunsten eines der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GL). Die Gehrechte tragen dem öffentlichen Charakter der Entréesituation zum Quartier Rechnung und stellen die öf- fentliche Zugänglichkeit / Nutzung sicher. Unter der Gebäudeauskragung muss die lichte Höhe des Durchgangs mindestens 2,8 m betragen, um eine entsprechende Begehbarkeit der Fläche zu gewährleisten. Die Festsetzung des Leitungsrechts ist u.a. erforderlich, um einen Anschluss der Nachbarschaft an das Stromnetz der in der Tiefgarage positionierten Trafostation und den Anschluss der Abwasserleitungen an das Kanalnetz in der Kalker Hauptstraße zu gewährleisten. Der östlich an die Stellplatzfläche angrenzende Bereich ist für den Betrieb und die Belüftung der Trafostationen mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger erforderlich. Die öffentliche Zugänglichkeit der südlichen Wegeflächen, des öffentlichen Spielplatzes und des Quartiersplatzes sowie die Erschließung des gesamten Quartiers werden mit ei- nem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL2) mit einer Breite von min- destens 5,5 m gesichert. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, Erreichbarkeit des Grundstücks des Kunsthauses (Wippermannstraße 26) aus Richtung der Kalker Hauptstraße zu ermöglichen und langfristig eine weitestgehend autofreie Wegeverbindung zum Kalker Friedhof im Süden und zur Zechenstraße umsetzen zu können. Die Realisie- rung auf den umgebenden Grundstücken hängt von den dortigen Eigentümern ab. Für die Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs wird zudem ein Fahrrecht festgesetzt, um gelegentliche Anlieferungen zu ermöglichen. Die Stadt Köln erhält darüber hinaus ein Fahrrecht, um die öffentliche Spielplatzfläche zu Pflegezwecken anfahren zu können. Im Bedarfsfall ist die Fläche für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zusätzlich ist ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Leitungsrecht sichert zusam- men mit der als L festgesetzten Fläche eine Versorgung mit Gas und Strom für das Nach- bargrundstück (Wippermannstraße 26). Da alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterir- disch geführt werden, sind in Bereichen mit Tiefgarage nur Leitungsführungen mit gerin- gen Querschnitten auf der Decke der Tiefgarage möglich. Die Entsorgungsleitungen für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich der Sheddach-Halle sind in einem neuen Korridor entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu verlegen, für die ebenfalls ein Leitungsrecht (L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt ist. Die Trasse verläuft neben der Tiefgaragenabgrenzung (TGa), hat eine Breite von 2,5 m und nimmt den Mischwasserkanal auf. Sie wird durch den südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und si- chert mit den Flächen des GFL 2 und des GL den Anschluss für die rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Hauptstraße. Die Versorgung der Sheddachhalle erfolgt über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Südseite über das GFL 2 erfolgen. - 29 - 6.10 Spielflächen Öffentlicher Spielplatz Die Entwicklung des Vorhabens löst entsprechend den Vorgaben des Kooperativen Bau- landmodells der Stadt Köln einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen aus, der größ- tenteils innerhalb der im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünfläche gedeckt werden kann. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollgeschosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatz- flächen bei ca. 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m² (Siehe auch Kapitel 4.5). Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine Fläche von 500 m² als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Fläche liegt gut einsehbar und gleichwohl weitestgehend geschützt vor den Immissionen der Kalker Hauptstraße im di- rekten Anschluss an den östlichen Bahndamm. Lage und Größe des Spielplatzes wurden im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ermittelt und mit den zuständigen Dienststellen der Stadt Köln abgestimmt. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist aufgrund der Anforderungen an die Unterbauung durch die Tiefgarage, Rettungszufahrten, Anforderungen an die Größe des Außengeländes der Kindertagesstätte und der privaten Kleinkindspielflächen nicht möglich. Gleichwohl sind die unmittelbar an den öffentlichen Spielplatz angrenzenden Freiflächen, wie z.B. auch der südlich gelegene Quartiersplatz, für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar. Dies wird über Gehrechte zugunsten der All- gemeinheit sichergestellt (siehe auch Kapitel 6.9). Die Zufahrtsmöglichkeit zum Spielplatz zu Pflege- und Wartungszwecken wird dauerhaft über ein Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln ermöglicht. Die Abgrenzung der öffentlichen Spielplatzfläche wird zum Bahngelände über eine mindestens 2 m hohe Einfriedung (Stabgitterzaun beziehungsweise Kombina- tion von Mauer und Stabgitterzaun) vorgenommen, um zu verhindern, dass Kinder auf die Gleise gelangen. In Richtung privater (autofreier) Erschließung ist eine Abgrenzung in Form eines hinterpflanzten Stabgitterzauns mit einer Höhe von maximal 1 m vorgesehen. Die Bepflanzung befindet sich außerhalb der öffentlichen Spielplatzfläche oberhalb der Tiefgarage. Durch Festsetzungen zur Tiefgaragenabgrenzung wird sichergestellt, dass die Spielplatzfläche nicht unterbaut wird. Eine Verlagerung des Spielplatzes in den südlichen Grundstücksbereich ist aufgrund des Erhalts der kulturell genutzten Sheddach-Halle nicht möglich. Insgesamt wird die Spielplatzversorgung in dem momentan unterversorgten Ab- schnitt der Kalker Hauptstraße verbessert. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen getroffen, dass der über die 500 m² hinausgehende Flächenbedarf abgelöst wird. Private Kleinkindspielflächen Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind bei der Errichtung von Wohngebäuden pri- vate Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren gemäß Satzung der Stadt Köln vom 10.06.2024 nachzuweisen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine private Spielfläche mit einer Größe von 660 m² erforderlich, die im lärmgeschützten Innenhof eingeplant ist. Die Einhaltung der Vorgaben zu den privaten Spielflächen wird im Bauantragsverfahren geprüft. 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen / Lärm Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen vorbelastet, die von den umliegenden Straßen, dem Güterbahnhof, den Bahnanlagen, der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters nördlich der Kalker Hauptstraße und den im Sü- den des Plangebietes angrenzenden verbleibenden gewerblichen Nutzungen ausgehen. - 30 - Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen wurde eine schalltechni- sche Untersuchung erarbeitet. Hierzu wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Ver- kehrslärmimmissionen (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrslärm) sowie die durch den vor- habenbedingten Mehrverkehr erzeugten Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plange- bietes mithilfe eines digitalen Simulationsmodells ermittelt. Darüber hinaus wurden die auf das Vorhaben einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sowie die Immissionen der geplan- ten Tiefgarage und die Immissionen des Hol- und Bringverkehrs zur Kindertagesstätte be- trachtet. 6.11.1 Immissionen Für die Rangierflächen des Schienenverkehrs wurde gemäß Vorgabe des Umweltamtes der Stadt Köln ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² im Tages- und Nachtzeitraum angesetzt, welcher gemäß DIN 18005 dem Emissionsansatz für ein unein- geschränktes Industriegebiet entspricht. Der Ansatz stellt im vorliegenden Fall einen Worst-Case-Ansatz dar. Auch die nach Schall 03 auf Basis von prognostizierten Verkehrs- daten der Deutschen Bahn ermittelten Schallemissionen der durchgehenden Schienen- strecken stellen erfahrungsgemäß einen eher überschätzenden Emissionsansatz dar. Die tatsächlich vorliegenden Schienenverkehrslärmimmissionen dürften somit geringer ausfal- len. Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der Schallsituation gemäß den für die jeweilige Lärmart heranzuziehenden Beurteilungsgrund- lagen durchgeführt. Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für den Verkehrslärm sind die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissi- onsschutzverordnung (BImSchV) für die Abwägung herangezogen. Beurteilungsgrundlage für den Gewerbelärm bzw. die Verkehre der Kindertagesstätte ist die Technische Anlei- tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Geräuschimmissionen der zur Wohnanlage gehörigen Tiefgarage werden ebenfalls anhand der hilfsweise herangezogenen Vorgaben der TA Lärm beurteilt. Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die maß- geblichen Außenlärmpegel für den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schall- schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ermittelt. Darauf- hin wurden erforderliche Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Bebauungsplan regel- bare Maßnahmen sind verbindlich über Festsetzungen oder als Hinweise aufgenommen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, son- dern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen und Kinderta- gesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Umgebungsbebau- ung und der geplanten Nutzung. Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen ergeben. Da im nahen Umfeld des Planvorhabens keine Gebietskategorieein- stufung in Form von Festsetzungen in Bebauungsplänen vorliegt, wird aufgrund der vor- handenen Mischnutzung die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes für die Umgebung angesetzt. Für das Plangebiet wird gemäß künftigem Planungsrecht in Verbindung mit - 31 - dem Charakter der Umgebungsbebauung ebenfalls der Schutzanspruch eines Mischge- bietes (MI) zugrunde gelegt, in dem Wohnen typischerweise möglich ist. Verkehrslärm Plangebäude „Wohnen und Kindertagesstätte“ Im Tageszeitraum liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 69 dB(A) unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wir- kung der Plangebäude an den nördlichen und östlichen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ vor. Im Nachtzeitraum liegen die höchsten Verkehrslärm- immissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) an den östlichen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“. Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden im Tages- zeitraum um bis zu 9 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 21 dB überschritten. Die höchs- ten Beurteilungspegel treten in den oberen Geschossen auf, was auf die Dammlage des Gleiskörpers zurückzuführen ist. Lediglich im Gebäudeteil parallel zur Kalker Hauptstraße liegen die höchsten Beurteilungspegel im Tageszeitraum im 1. Obergeschoss. Im Nachtzeitraum wird auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung von 60 dB(A) um teilweise bis zu 11 dB überschritten. Für die Kindertagesstätte, wel- che ausschließlich im Tageszeitraum genutzt wird, hat die nächtliche Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hingegen keine Relevanz. An der straßen- und bahnabgewandten, westlichen Gebäudeseite liegen größtenteils ge- ringere Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 54 dB(A) nachts vor. In Ein- zelfällen betragen die Beurteilungspegel bis zu 55 dB(A) nachts. Hier wird durch architek- tonische Selbsthilfe an mindestens einem Fenster eines Aufenthaltsraums einer Wohnung ein Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) eingehalten. Die schalltechnischen Orientie- rungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten und im Nachtzeit- raum um maximal 5 dB überschritten. An der straßen- und bahnabgewandten, südlichen Gebäudeseite des nördlichen Baukörpers entlang der Kalker Hauptstraße liegen die größ- ten Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts im 6. OG. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum ein- gehalten und im Nachtzeitraum um knapp 10 dB überschritten. In Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 heißt es zu der Problematik der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vor- handener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen einer Abwägung mit plausibler Be- gründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, sollte möglichst ein Aus- gleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Aus den Überschreitungen ergeben sich besondere Anforderungen an den Schallschutz der betroffenen Wohnungen, auf die im Kapitel Schallschutzmaßnahmen eingegangen wird. Öffentliche Spielfläche Für die geplanten Spielflächen ist, analog zu der Beurteilung der Qualität von Außenwohn- bereichen eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von - 32 - 60 dB(A) tags bzw. des in der Rechtsprechung angeführten Schwellenwertes von 62 dB(A) tags zur Vermeidung erheblicher Belästigungen anzustreben. Im Bereich der geplanten öffentlichen Spielfläche östlich des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ liegen größtenteils Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 62 dB(A) vor. Allein an der nördlichen Spitze der Spielfläche ist der Beurteilungspegel mit maximal 64 dB(A) auf einer Fläche von ca. 25 m² höher als 62 dB(A). Bei Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen, östlichen und Teilen der westli- chen Begrenzung der Spielfläche könnten die Verkehrslärmimmissionen in diesem äuße- ren nördlichen Bereich zwar geringfügig gemindert werden, eine Einhaltung des Schwel- lenwertes von 62 dB(A) wäre aufgrund der geringen Abstandsverhältnisse zu den Ver- kehrslärmquellen sowie der exponierteren Lage dieses Bereiches jedoch selbst bei Be- rücksichtigung der oben genannten Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. Weiterhin zeigt sich, dass eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der gesamten östlichen Grenze der Spielfläche aufgrund der Hochlage der Gleise keine zielführende Maßnahme zur Abschirmung der Schienenverkehrslärmimmissionen darstellt. Eine deutlichere Minde- rung der Verkehrslärmimmissionen auf der gesamten Spielfläche wäre nur mit erhebli- chem Aufwand realisierbar und würde de facto eine weitgehende Umschließung der Spiel- fläche mit hohen Lärmschutzwänden bedeuten. Dies ist bereits allein aus städtebaulichen Aspekten sowie im Hinblick auf die gewünschte soziale Kontrolle und Wahrnehmbarkeit der Fläche von der Kalker Hauptstraße aus nicht zielführend. Eine Verkleinerung der öf- fentlichen Spielfläche kommt nicht in Betracht, da die Spielfläche für eine Übernahme durch die Stadt Köln eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen muss. Die Überschreitung der 62 dB(A) auf der kleinen Fläche ist insgesamt vertretbar, da in die- sem schmalen Bereich gemäß Freianlagenplan kein Spielgerät oder keine Bänke zum Aufenthalt geplant sind. Stattdessen ist hier eine Baumpflanzung vorgesehen. Der oben genannte Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) im nördlichen Teil des Spielplatzes ist im Hinblick auf den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von ebenfalls 64 dB(A) tags hinnehmbar. Außenbereich Kindertagesstätte Im Bereich der Spielfläche der geplanten Kindertagesstätte liegen, mit Ausnahme des straßennahen nördlichen Bereiches, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 60 dB(A) vor. Der Schwellenwert von 62 dB(A) wird, abgesehen von einer ca. 3 m² gro- ßen Teilfläche im nördlichen Bereich, auf der Maximalwerte von 62,5 dB(A) erreicht wer- den, eingehalten. Zur Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen wurde beispielhaft die abschirmende Wirkung einer 3 m hohen Lärmschutzwand im nördlichen Bereich sowie entlang eines Teilbereichs der westlichen Grundstücksgrenze geprüft. Unter Berücksichtigung einer der- artigen Maßnahme könnte auf dem gesamten Außengelände der Kindertagesstätte ein Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 60 dB(A) tags erzielt werden. Auf- grund der Abschirmung des Freibereichs durch das Plangebäude käme es durch die zu- sätzliche Lärmschutzwand insgesamt jedoch nur zu einer geringfügigen Minderung in wei- ten Bereichen der Außenanlage. Im Bereich der berechneten Lärmschutzwand befindet sich eine notwendige Zufahrt zum Außengelände der Kindertagesstätte. Da die Überschreitung des Schwellenwertes von 62 dB(A) geringfügig ist und sich auf eine sehr kleine Fläche im Zufahrtsbereich beschränkt, in der gemäß Freianlagenplan keine Spielgeräte geplant sind, ist die Überschreitung ver- tretbar. - 33 - Auswirkungen auf die Umgebung Mit Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Dies resultiert aus den Zusatzbelastun- gen im Straßenverkehr im Plangebiet selbst und in der Umgebung des Plangebietes. Hierzu existieren keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben in Form von Richtwerten / Grenzwerten. Nachteilige Auswirkungen sind aber zu ermitteln, zu beurteilen und ggf. in die Abwägung einzustellen. Die Beurteilung erfolgt anhand der 16. BImSchV, wobei diese hier in Ermangelung rechts- verbindlicher Vorgaben zur Beurteilung der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrs- lärmänderungen nur hilfsweise herangezogen werden können. Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes ist festzuhalten, dass die maximale Pegeldifferenz zwischen Null-Fall und Plan-Fall bei maximal 0,1 dB und somit deutlich unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Im Nachtzeitraum liegt im Plan-Fall aufgrund der besse- ren Abschirmung des Schienenverkehrslärms durch das Plangebäude an allen betrachte- ten Immissionsorten eine rechnerische Pegelminderung von bis zu 2 dB im Tages- und bis zu 6 dB im Nachtzeitraum gegenüber dem Null-Fall vor. An einigen Immissionsorten liegen allerdings bereits im Null-Fall-Überschreitungen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts vor. Mit Ausnahme von zwei betrachteten Immissionsorten kommt es im Plan-Fall jedoch nicht zu Pegelerhöhungen. An diesen zwei Immissionsorten (Eckgebäude Kalker Hauptstraße / Zechenstraße sowie an der Kasernenstraße) ergeben sich durch Rundungseffekte rechnerische Erhöhungen des Beurteilungspegels um maximal 0,1 dB im Tageszeitraum. Diese liegen jedoch deutlich unter der für das menschliche Ohr wahr- nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB und sind somit auch im lärmkritischen Bereich mit Be- urteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung unter Abwägungsgesichtspunkten hinnehmbar, insbesondere da es hier im kritischen Nachtzeitraum zu einer Minderung um 0,1 dB bzw. 0,2 dB kommt. Gewerbelärm Im Umfeld des Planvorhabens befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung sowie einer Bauakteneinsicht bei der Stadt Köln wurde festgestellt, dass die Betriebe bereits im Bestand durch angrenzende schutzbedürftige Nutzungen in ihren Emissionen beschränkt sind und folglich keine relevanten Gewerbelärmimmissionen im Bereich des Plangebietes erzeugen. Für den Discounter an der Kasernenstraße, die Bü- ronutzung an der Zechenstr, sowie das kulturell genutzte Gebäude im Süden des Plange- bietes (Wippermannstraße 12) konnte im Rahmen einer orientierenden Betrachtung auf- grund des jeweiligen Abstandes zu der geplanten Bebauung nicht ausgeschlossen wer- den, dass Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm auftreten. Diese Nutzungen wur- den daher im Rahmen einer Detailuntersuchung betrachtet. Gemäß den vorliegenden Informationen sind für den Discounter 6 Lkw-Anlieferungen im Tageszeitraum anzusetzen. Für jede Anlieferung wird die Verladung von 20 Paletten und 20 Rollcontainern angesetzt. Die Frequentierung des Parkplatzes wird mit 104 Bewegun- gen pro Stunde im Betriebszeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr berücksichtigt. Für die Lee- rung des Parkplatzes nach Betriebsschluss wird ein Viertel der Bewegungen pro Stunde (26 Bewegungen) angesetzt. Für die Einkaufswagensammelbox wird die gleiche Frequen- tierung berücksichtigt wie für den Pkw-Verkehr. Somit wird konservativ überschätzend da- von ausgegangen, dass jeder Kunde, der mit dem Pkw anreist, einen Einkaufswagen be- nutzt. - 34 - Der Parkplatz der Büronutzung an der Zechenstraße 11 verfügt über 12 Stellplätze. Für jeden Stellplatz werden vier Bewegungen im Tageszeitraum zwischen 7:00 und 19:00 Uhr (insgesamt 48 Bewegungen) berücksichtigt. Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Gebäude Wippermannstraße 12 wurde als Nutzungskonzept die derzeitige Bestandsnutzung zugrunde gelegt. Als im- missionsrelevante Nutzungen innerhalb des Gebäudes sind Holzarbeiten im Erdgeschoss des nördlichen Teils des Gebäudes, Yoga-Kurse beziehungsweise Theaterproben mit Mu- sik im mittleren Teil des Gebäudes und Musikproduktion im 1. OG des südlichen Gebäu- deteils in die Untersuchungen eingeflossen. Zudem werden Kommunikationsgeräusche der Nutzer*innen im Hof östlich des Gebäudes bei Pausen und Begegnungen mitberück- sichtigt. Es wird von einem Zeitraum von 10:00 bis 22:00 Uhr ausgegangen. Perspektivisch ist ergänzend zu der bestehenden Nutzung auch die Errichtung eines Pro- beraums im Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils vorgesehen, der im Zeitraum von 16:00 bis 22:00 Uhr genutzt werden soll. Für die vorliegende Untersuchung wird davon ausgegangen, dass der zukünftige Proberaum als separater, geschlossener, schallisolier- ter Raum mit Zugang über den mittleren Gebäudeteil ausgeführt wird, sodass im Vergleich zu den übrigen Emissionsansätzen keine immissionsrelevante Schallabstrahlung in an- dere Gebäudeteile zu erwarten ist. Um in Anbetracht der unterschiedlichen Betriebszeiten der Yoga-Kurse (15 bis 21 Uhr) beziehungsweise der Proberaumnutzung (16 bis 22 Uhr) einer etwaigen Schallabstrahlung über die Tür zum mittleren Gebäudeteil Rechnung zu tragen, wird in der vorliegenden Untersuchung dennoch überschätzend davon ausgegan- gen, dass auch in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr der für die Yoga-Kurse/Theaterproben angesetzte Innenpegel von Li = 80 dB(A) über die Fenster abgestrahlt wird. Im mittleren Teil des Kulturgebäudes sind alternativ zur Nutzung durch Yoga-Kurse/Thea- terproben perspektivisch auch wöchentliche Vernissagen bzw. Lesungen mit bis zu 75 Be- suchern im Zeitraum von 18:00 bis 21:45 Uhr geplant. Für die Schallemissionen dieser Nutzung ist davon auszugehen, dass diese geringer ausfallen als die für den mittleren Ge- bäudeteil bereits berücksichtigten Emissionen der Theaterproben sowie der Abstrahlung des Proberaums. Somit wird durch den Emissionsansatz für die Theaterproben bzw. Pro- beraumnutzung, mit Abstrahlung eines Innenpegels von 80 dB(A) im Zeitraum von 15 bis 22 Uhr, auch diese geplante Nutzung abgedeckt. Ebenfalls als Schallquelle zu betrachten sind die Bewegungen größerer Besuchergruppen zum Veranstaltungsort hin bzw. vom Veranstaltungsort weg. Hierfür wird gemäß VDI 3770 ein Schallleistungspegel pro immissi- onsrelevanter Person von L w = 65 dB(A) für „Sprechen normal“ zuzüglich Zuschlägen ge- mäß VDI 3770 und TA Lärm für Impulshaltigkeit (KI = 2,4 dB) bzw. Informationshaltigkeit (KInf = 3 dB) angesetzt. Bei einer angenommenen Gehgeschwindigkeit von 4 km/h ergibt sich daraus ein längenbezogener Schallleistungspegel L‘WA, 1 h, 1 m = 50,1 dB(A)/m. Gemäß den Anforderungen der TA Lärm sollen die durch gewerbliche Anlagen verursach- ten Lärmbelastungen die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreiten. Der maßgebliche Immissionsort liegt ca. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Rau- mes. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Mischgebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert im Tageszeitraum um nicht mehr als 30 dB(A) und im Nachtzeitraum um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. - 35 - Gemäß Gutachten liegen auf Teilen der Nordfassade des Plangebäudes auf einzelnen Geschossen geringfügige Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vor. Bei ei- nem maximalen Beurteilungspegel von 60,4 dB(A) tags wird der hier heranzuziehende Im- missionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags um bis zu 0,4 dB über- schritten, sodass hier ein Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der TA Lärm in Form eines Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen erforderlich ist. Durch die Be- rücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen wird die Konfliktsituation jedoch gelöst (siehe Schallschutzmaßnahmen). Auf den Süd-, Ost-und Westfassaden des Plan- gebäudes werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter den oben genannten An- nahmen eingehalten. Verkehre der Tiefgarage Im Plangebiet wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine im Bebauungsplan festgesetzte Ein- und Ausfahrt von der Kalker Hauptstraße angefahren wird. Die Erschließungsrampe wird zum Schutz der geplanten und bestehenden Wohnbebauung eingehaust. Die Tiefgarage wird vorwiegend von den Bewohnern der geplanten Wohnbebauung ge- nutzt, bietet jedoch auch Stellplätze für die Beschäftigten der geplanten Kindertagesstätte. Immissionen von zu Wohnanlagen gehörenden Tiefgaragen gelten nicht als Gewerbelärm im eigentlichen Sinne, sodass die Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner*innen geson- dert betrachtet und nur in Anlehnung an die TA Lärm und hilfsweise anhand der Vorgaben der DIN 18005 beurteilt wird. Die Nutzung der Tiefgarage durch Beschäftigte der Kinderta- gesstätte hingegen stellt eine gewerbliche Nutzung dar und wird im Zuge der Bewertung der Immissionen durch die Verkehre der Kindertagesstätte nach TA Lärm beurteilt. Die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen herangezo- genen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für Mischgebiete bei tags 60 dB(A) und bei nachts 50 dB(A). Sie werden an allen betrachten Immissionsorten der Plangebäude und der Bestandsbebauung sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit- raum eingehalten. An der Bestandsbebauung werden bei maximalen Beurteilungspegeln von 38,6 dB(A) tags und 36,3 dB(A) nachts selbst die strengeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts deutlich ein- gehalten. Verkehre der Kindertagesstätte Im Rahmen der Nutzung der Kindertagesstätte ist im Tageszeitraum mit Immissionen durch Hol-/Bringverkehr, Fahrten der Beschäftigten sowie Anlieferungsverkehr zu rechnen, die zu ermitteln und gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen der Verkehre der geplanten Kindertagesstätte ist an allen betrachteten Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets eine deutli- che Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm festzustellen. Der angestrebte Immissi- onsrichtwert von 60 dB(A) tags wird an der Bestandsbebauung bei Beurteilungspegeln von maximal 39,8 dB(A) tags um mehr als 20 dB unterschritten. Auch am Plangebäude selbst liegen die Beurteilungspegel bei einem maximalen Wert von 52,7 dB(A) tags noch mindes- tens 7 dB unter dem Immissionsrichtwert. Sozialgeräusche durch die geplante Kindertageseinrichtung Innerhalb des Plangebiets wird eine dreigruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwick- lung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. „Geräuscheinwirkungen, die - 36 - von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie bei- spielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im- missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz 1a Bundes-Im- missionsschutzgesetz – BImSchG) Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke in einem Mischgebiet allgemein zulässig (§ 6 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO). 6.11.2 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Aufgrund seiner Lage ist das Plangebiet durch Verkehrslärm und durch Gewerbelärm er- heblich vorbelastet, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Schallminderungmaßnahmen Grundsätzlich stehen die folgenden Möglichkeiten für Schallminderungsmaßnahmen zur Verfügung: − die Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung − die differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten − das Einhalten von Mindestabständen − die Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen − die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Nutzungen Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung Trotz der Vorbelastung, insbesondere durch Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissi- onen wird im Plangebiet im Wesentlichen eine Wohnnutzung festgesetzt und insofern bei- spielsweise einer rein gewerblichen Nutzung vorgezogen. Diese Entscheidung trägt dem Ziel der Planung Rechnung, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten und darüber hinaus die Zielsetzung des StEK Wohnen der Stadt Köln, die insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Geschosswohnungsbau und die kleinteilige Innenentwicklung vorsieht, zu verfolgen. Differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten Innerhalb des Plangebietes kann aufgrund der Kleinräumigkeit keine Gliederung nach Art der Nutzung erfolgen. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine er- hebliche Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Diese Nachverdichtung bereits erschlossener Lagen ist als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch- nahme im Außenbereich und damit auch als Boden- und Klimaschutz zu bewerten. Mindestabstände Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situ- ation aus, da ansonsten das durch das städtebauliche Konzept und das damit verfolgte Ziel einer Arrondierung der bestehenden Bebauung durch eine Blockrandbebauung nicht umsetzbar wäre. Durch die Errichtung einer geschlossenen Raumkante entlang des Haup- temittenten Bahnanlage und Kalker Hauptstraße kann ein schallreduzierter Schalleintrag in den Innenhof der geplanten Nutzungen und für die bestehende Bebauung entlang der Zechenstraße realisiert werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwänden) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. - 37 - Aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen der östlich des Plangebäudes gelegenen Gleisanlagen wurden in der schalltechnischen Untersuchung die Auswirkungen einer 8 m hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zu den Gleisan- lagen untersucht. In den Berechnungen zeigte sich, dass sich ein aktiver Lärmschutz auf dem Grundstück aufgrund der Dammlage der Gleise als schwierig erweist. Ein effektiver aktiver Schutz aller geplanten Geschosse wäre nur möglich, wenn die geplante Lärm- schutzwand eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen würde. Bei einer nied- rigeren Höhe hätte die Lärmschutzwand je nach Lage im Gelände nur eine geringe bzw. gar keine abschirmende Wirkung für die oberen Geschosse. Eine gebäudehohe Lärm- schutzwand würde hingegen zu einer städtebaulich unbefriedigenden Situation führen und die Belichtung/Besonnung der Wohnungen verschlechtern. Aktive Schallschutzmaßnah- men auf dem Bahngelände sind gemäß Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG nicht umsetzbar, da die Fläche für künftige Projekte vorgehalten werden muss. Dementspre- chend muss auf Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude zurückgegriffen werden. Schallschutzmaßnahmen für Plangebäude Zum Schutz vor erhöhten Schallimmissionen kommen somit nur Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude in Betracht. Dies sind zum Beispiel: − akustisch günstige Orientierung der Gebäude (Gebäudestellung / Riegelbebauung), − akustisch günstige Grundrissorientierung − bauliche Schallschutzmaßnahmen (Einbau schalldämmender Fenster, erhöhte Anfor- derungen an den Schallschutz der Fassade, Einbau von vorgelagerten Wintergärten) Akustisch günstige Orientierung der Gebäude Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsteht eine geschlossene Randbe- bauung, deren Umsetzung über die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise sichergestellt werden. Die entstehende Innenhofseite befindet sich im Schallschatten, in dem deutlich geringere Beurteilungspegel auftreten werden, von der auch die angrenzende Bestandsbebauung profitiert. Akustisch günstige Grundrissorientierung Die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen wurde bereits in einem frühen Stadium der Planung festgestellt und entsprechend architektonisch auf diesen Umstand reagiert. Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Umgang mit den Lärmimmissionen anhand von schematischen Grundrissen dargestellt: − Die Wohnungen sind in der Regel zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orien- tiert, so dass diese über mindestens einen dauerhaften Aufenthaltsraum zur schall- abgewandten Seite (Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster) verfügen. − Wohnungen, die allseitig erhöhten Verkehrslärmimmmissionen ausgesetzt sind (Eck- wohnungen), erhalten vorgelagerte verglaste Wintergärten, die auch im teilgeöffne- ten Zustand als Lärmpuffer vor den Aufenthaltsräumen fungieren. − Alle Wohnungen sind so orientiert, dass ein den Wohnungen zugeordneter Freibe- reich lärmgeschützt ist und damit Aufenthaltsqualität entsteht. − Wohnungen, die erhöhtem Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Bauliche Schallschutzmahnahmen Ferner gewährleisten die zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen, dass es nicht - 38 - zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innen- räume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen voll- wertigen Lärmschutz. Bei Verkehrslärm sind Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außen- lärm an der Fassade unter Berücksichtigung von ausreichender Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume hinreichend. Festsetzungen zum Schallschutz Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes werden für das Vorhaben die fol- genden Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen / Außenlärmpegel In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechni- schen Orientierungswerte liegen, werden „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um- welteinflüssen“ in Form einer Kennzeichnung von maßgeblichen Außenlärmpegel zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Fassaden getroffen. Dabei gehen grundsätz- lich alle Lärmarten in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein. Die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 80 dB(A) liegen an den östlichen Fassaden des Plangebäudes vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hier ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnut- zung von R‘w,res = 50 dB. Dies stellt baulich eine Herausforderung an das Schalldämm- maß der Außenbauteile dar. Die prinzipielle bautechnische Umsetzbarkeit konnte für den KfW-55-Standard (Effizienzhausstufe 55) nachgewiesen werden. An den westlichen, zum Innenhof orientierten Fassaden des Plangebäudes ergeben sich niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 67 dB(A) und folglich, überschlägig berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R‘w,res = 37 dB. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung „Woh- nen und Kindertagesstätte“ ergeben sich entsprechend den berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß dem Lärmpegelbereich VI. Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schall- ausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nied- rigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Ge- bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Fensterunabhängige Belüftung Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Im Tageszeitraum kann ein ausreichender Luftwechsel auch über eine „Stoß- oder Querlüftung“ oder „indi- rekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 - 39 - dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fens- terunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird. An allen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ werden die Beur- teilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Aufgrund der anzunehmen- den Schallminderungswirkung eines geöffneten Fensters von 15 dB(A) wird der für einen gesunden Schlaf maßgebende Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) bei gekipptem Fenster deutlich überschritten und ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster kommt nicht in Betracht. Entsprechend wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurtei- lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist, um einen ausreichenden Luft- wechsel auch bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm Aufgrund der Immissionsbelastung durch den Verkehrslärm wird der Schwellenwert der Rechtsprechung für eine Gesundheitsgefahr an den lärmzugewandten Fassaden des Plangebäudes nachts um bis zu 11 dB überschritten. Im Tageszeitraum findet keine Über- schreitung der Sanierungswerte statt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird eine Regelung zur Grundrissorientierung in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume über Fenster verfügen, bei denen der Ge- samtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt sein, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti- gen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Ver- kehrslärm Werte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Die einzuhaltenden Werte von nachts max. 54 dB(A) und tags max. 64 dB(A) entsprechen den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für Mischgebiete, in denen Wohnen dauer- haft möglich ist. Eine Einhaltung der geringeren schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in diesem geräuschimmissi- onsvorbelasteten Bereich trotz Ausbildung eines lärmabgewandten Innenhofs nicht um- setzbar (siehe Abwägung Schallschutzmaßnahmen). In der Planung sind die Wohnungen in der Regel zweiseitig oder ausschließlich zum lärm- beruhigten Innenhof orientiert. Diese Wohnungen, die auf einer Seite mit hohen Verkehrs- lärmimmissionen von im vorliegenden Fall mehr als 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden, verfügen dementsprechend über ein Fenster eines schutzbedürftigen Raumes, welches zum lärmberuhigten Innenhof orientiert ist und vor dem ein Wert von 54 dB(A) nachts nicht überschritten wird (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 1 „Schutz vor Ver- kehrslärm“). Für Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind, werden Winter- gärten vorgesehen (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Ver- kehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde gezeigt, dass bei Annahme eines Schalldämmwert von mindestens 16 dB für diese Verglasungselemente im teilgeschlossenen Zustand sichergestellt werden kann, dass alle betroffenen Wohnungen über mindestens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes verfügen, vor dem die Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Ein Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. - 40 - Für die geplante Kindertagesstätte ergeben sich aus der oben genannten Festsetzung keine Anforderungen, da sich die Nutzung hier allein auf den Tageszeitraum beschränkt, in dem keine Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung vorliegt. Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine angemessene Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzu- mutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind. Entsprechend wird festgesetzt, dass für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Loggien, Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schiene-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei- sen, Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen sind. Durch diese muss si- chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohn- bereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Ter- rassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. Die Planung sieht offene Außenwohnbereiche in Form von Terrassen, Loggien und Dach- terrassen überwiegend an den bahn- bzw. straßenabgewandten Fassaden vor. An den zum Innenhof orientierten Fassaden liegen gemäß den Berechnungen aus dem Schallgut- achten Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) vor, sodass hier Außenwohnbereiche ohne zu- sätzliche Schallschutzmaßnahmen möglich sind. An der Ost-, Nord- und Südfassade sind Außenwohnbereiche als Wintergärten geplant, deren Verglasung auch im teilgeöffneten Zustand eine Einhaltung der Beurteilungspegel gewährleistet (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Verkehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Ausschluss öffenbarer Fenster – Gewerbelärm Bezüglich der einwirkenden Gewerbelärmimmissionen von Norden ist festzustellen, dass im Tagzeitraum im 1. bis 4. Obergeschoss in Teilbereichen der Nordfassade des Plange- bäudes „Wohnen und Kindertagestätte“ Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vorliegen, auf die mit einem Ausschluss von Immissionsorten (z. B. Ausschluss öffenbarer Fenster von Aufenthaltsräumen) reagiert werden muss. In den Bebauungsplan ist folgende Festsetzung aufgenommen: An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung „besondere Anforderun- gen an den Lärmschutz festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauer- haften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. - 41 - In der Gebäudeplanung wurde die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen erkannt und bereits berücksichtigt. Die betroffenen Wohnungen im Kopfgebäude sind durchge- steckt, so dass die Schlafräume in Richtung der Gewerbelärm abgewandten Innenhofseite orientiert werden. Betroffene Wohn-Essbereiche sind zweiseitig orientiert, in Richtung Ge- werbelärm zurückspringend angeordnet und mit einer vorgelagerten Loggia versehen. Durch die zurückversetzte Anordnung der Fenster können die Grenzwerte der TA Lärm vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Der Zugang zur Loggia erfolgt über die Kochküche / den Flur. Räume, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind (Kochküchen, Flure), werden hingegen direkt zur betroffenen Fassadenseite orientiert. Für diese sind keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Schall- schutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 3 „Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm“). Da durch die entsprechende Grundrissorganisation auch an den zur Kalker Hauptstraße orientierten Fassaden die Werte der TA Lärm eingehalten werden, wird folgende Öffnungs- klausel für die zu treffenden Maßnahmen in die Festsetzungen übernommen. Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah- ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforde- rungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. Kulturbaustein Für den Kulturbaustein wurde in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, dass dieser ausschließlich im Tageszeitraum betrieben werden darf. Zudem wurde eine Nutzung des Außengeländes für Veranstaltungen ausgeschlossen. Bei Einhaltung dieser Annahmen kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Betriebes des Kulturbausteins die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum bezie- hungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den maßgeblichen Immissionsorten im Sinne der TA Lärm innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten werden. Die Regelungen zur Betriebszeit und ggf. weitere Nebenbestimmungen werden im nachfol- genden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Ergänzend werden die Regelungen zur zeit- lichen Beschränkung des Betriebes in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 6.11.3 Abwägung Mit der schalltechnischen Untersuchung wurde der Nachweis erbracht, dass die Immissi- onskonflikte mit den entsprechenden Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wer- den, gelöst werden können. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen si- cher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebau- ung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tages- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. Im Rahmen der Überplanung von geräuschimmissionsvorbelasteten Bereichen werden in der aktuellen Rechtsprechung für Wohngebiete Zumutbarkeitsschwellen (die Schwellen, ab der eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist) von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts genannt. Im Plangebiet überschreitet der nächtliche Verkehrslärm die verwaltungs- rechtliche Grenze zur Gesundheitsgefahr des Vorhabens deutlich um bis zu 11 dB(A) an der östlichen Fassade. Im Tageszeitraum findet keine Überschreitung statt. Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes muss abgewogen werden, ob die geplanten Nutzun- gen im Einzelfall noch vertretbar sind bzw. ob die geplanten Nutzungen ausreichend durch geeignete Maßnahmen geschützt werden können. - 42 - In der Rechtsprechung findet sich zunächst keine Aussage, dass eine Planung, die einer Lärmbelastung (Beurteilungspegeln) von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts aus- gesetzt ist, mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz generell nicht mehr vertretbar ist. Im Wesentlichen erfolgt durch den Bebauungsplan die Ausweisung einer Wohnbebauung. Der angespannte Wohnungsmarkt wurde inzwischen auch von der Landesregierung NRW für das Stadtgebiet Köln mit Rechtsverordnung vom 21.12.2022 festgestellt. Danach ist die Stadt Köln ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh- nungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 BauGB besonders gefährdet ist. Seit Jahren wird das selbst gesteckte Ziel der Schaffung von jährlich 6.000 Wohnungen bei Weitem nicht erreicht. Diese Zielverfehlung beruht namentlich auch auf dem Fehlen hinreichender Flächen für den Wohnungsbau. Im Zuge der durch den Bun- desgesetzgeber angestrebten Nachverdichtung ist in Köln deshalb die Ausweisung von Wohngebieten auch in lärmvorbelasteten Bereichen geboten, zumal im innerstädtischen Bereich praktisch keine Flächen zur Verfügung stehen, die nicht durch Lärm vorbelastet sind. Im Tageszeitraum wird auf der schallabgewandten Seite ein Beurteilungspegel von maxi- mal 58 dB(A) erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten, ebenso die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Höhe von 64 dB(A). Aufgrund der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen wird jede Woh- nung im Plangebiet über mindestens ein öffenbares Fenster eines Aufenthaltsraums zur schallabgewandten Seite verfügen, das reduzierten Beurteilungspegeln aus dem Ver- kehrslärm von nachts max. 54 dB(A) ausgesetzt ist und damit die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Höhe von 54 dB(A) für den Nachtzeitraum einhält. Da an allen Fassa- den des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ die Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten werden, wird der Einbau von fensterunabhängigen Belüftungen erforderlich, um einen Luftaustausch bei ungestörtem Schlaf zu ermöglichen. Insgesamt ist es den künftigen Bewohner*innen zuzumuten, die Fenster nachts und bei Bedarf tags geschlossen zu halten. Entsprechende Lüftungseinrichtungen sind vorhanden. Die künftigen Bewohner*innen wissen im Vorfeld, mit welchen Einschränkungen zu rech- nen ist. Soweit eine Wahrnehmung von Außengeräuschen aufgrund des Geschlossenhal- tens von Fenstern aus schalltechnischen Gründen nicht oder nur eingeschränkte möglich, ist es künftigen Bewohnern auch insofern zuzumuten, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund sind den Bewohner*innen entsprechend Einschränkun- gen zuzumuten. Der Fall liegt hier anders als bei der nachträglichen Anordnung von Schallschutzmaßnahmen bei Bestandswohnungen. Die Einschränkungen lassen sich weit- gehend vermeiden, indem zur architektonischen Selbsthilfe gegriffen wird und - wenn möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Schlaf- bzw. Wohnräume vorgese- hen werden, die auf der lärmabgewandten Seite liegen. Unter Berücksichtigung der dringenden Wohnbedürfnisse im Stadtgebiet Köln ist es somit insgesamt vertretbar, in diesem vorbelasteten Bereich eine Wohnnutzung unter Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Aus den schalltechnischen Gegebenheiten resultierende Einschränkungen werden dabei hinge- nommen. 6.12 Bepflanzung und Begrünung Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie ge- stalteten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen - 43 - Qualität und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und zu Be- pflanzungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Gestaltung der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem wurde ein Freiflächenplan mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der Gegenstand des Durchführungsvertrages wird. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Ge- hölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähig standhalten, soll eine lang- fristig klimawandelangepasste Begrünung der Freiflächen fördern. Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträu- chern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden insbesondere allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Begrünung der privaten Grundstücksflächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB sind private Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllauf- stellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrü- nen. Die Festsetzung sichert, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindest- maß begrenzt werden und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ab. Zudem trägt sie zu einer Verbes- serung des Kleinklimas bei und bietet trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensrauman- gebote für Tiere und Pflanzen. Begrünung der Tiefgarage Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Grä- sern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird, um eine gestalterische Einbindung der Tief- garage zu ermöglichen. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu- züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, um den Pflanzen gute Wuchsbedingun- gen zu bieten und einer raschen Austrocknung der Flächen entgegenzuwirken. Damit den Bäumen genügend Wurzelraum zur Entwicklung zur Verfügung steht, muss das durchwur- zelbare Substratvolumen mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragen- begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Dachbegrünung Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten. Hierzu ist festgesetzt, dass mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachflä- che mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN mit einer intensi- ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehöl- zen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Die Festsetzung bezieht sich auf zusammenhängende Dachflächen ohne geplante Photovoltaikanlagen und/oder - 44 - Lüftungsanlagen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Darüber hinaus sind mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Die Stärke der Filter- und Drainschicht wird festgesetzt, um den Pflanzen gute Wuchsbe- dingungen bieten zu können. Der verpflichtend zu realisierende Begrünungsanteil auf den Dachflächen ist begrenzt, um das Anlegen von Attiken, technischen Aufbauten inklusive bautechnisch notwendiger Kiesstreifen, Wartungsgänge und Dachterrassen bzw. Spielan- lagen (Rutsche) im Bereich der Abdeckung der Tiefgaragenrampe zu ermöglichen. Zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien sind Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien über der extensiven Dachbegrünung zulässig. Anpflanzen von Bäumen Innerhalb des Plangebiets gibt es keinen Baumbestand, der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fällt. Der vorhandene Baum im nördlichen Grundstücksbereich muss auf- grund der geplanten Lage der Tiefgaragenzufahrt und der erforderlichen Zufahrtsmöglich- keit zum Außengelände der Kindertagesstätte gefällt werden. Eine Ersatzpflanzung ist nicht erforderlich. Gleichwohl werden im VBP Baumpflanzungen textlich festgesetzt, da diese wesentlich zur Gestalt und Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen. Ein weite- rer Bestandsbaum befindet sich im südlichen Grundstücksbereich östlich der Sheddach- Halle, dessen Integration mit der Konkretisierung der Freianlagengestaltung geprüft wird. Außerhalb des Plangebiets befindet sich entlang der östlichen und westlichen Grund- stücksgrenze Baumbestand, in den nicht eingegriffen wird. Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindes- tens 19 Laubbäume (BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Aus- fall gleichartig zu ersetzen. Die Pflanzungen sollen vorrangig entlang der äußeren Grund- stücksgrenzen erfolgen und zu einer Durchgrünung des Quartiers beitragen. Die Bäume halten die erforderlichen Abstände von mindestens 2,0 m zu den westlichen Grundstücks- grenzen ein. Zudem werden die erforderlichen Abstände zu bahnbetriebsrelevanten Anla- gen (inkl. stromführender Teile) gemäß Richtlinie 882 „Landschaftsplanung und Vegetati- onskontrolle“ berücksichtigt. Da die Baumstandorte im VBP nicht genau festgesetzt sind, ist eine Verschiebung der Standorte, wenn erforderlich, möglich. In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume (BF 41(GH 742)) an- zupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die genauen Baumstandorte werden nicht festge- setzt, um Flexibilität bei der weiteren Ausführungsplanung der Spielplatzfläche zu gewähr- leisten. Dennoch wird eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen aufgenommen, da- mit Teile der Spielplatzfläche an heißen, sonnigen Tagen durch Bäume verschattet wer- den können. Östlich des Plangebiets befindet sich auf dem Gelände der Deutschen Bahn ein Vegetati- onsbestand aus Bäumen und Sträuchern. Um den dauerhaften Erhalt der Bäume zu si- chern, werden diese während der Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der RAS- LP4 und DIN 18920 geschützt. - 45 - Die Festsetzungen zu den Bepflanzungsmaßnahmen zielen darauf ab, zur Verbesserung der kleinklimatischen und lufthygienischen Bedingungen beizutragen sowie den urbanen Lebensraum für Fauna und Flora zu fördern. 6.13 Technische Infrastruktur Neubau „Wohnen und Kindertagesstätte“ Zur Sicherung der Stromversorgung für das Plangebiet und die Umgebung sind innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage zwei neue Trafostationen vorgesehen. Die Leitungen wer- den unterhalb der Erschließungswege / in den festgesetzten Versorgungstrassen geführt und sichern auch die Versorgung des südlichen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26. (Siehe auch Kapitel 3.3 und 6.9) Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- und Warmwasserbereitung für den Neubaubereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brunnenanlage erfolgen. Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser und Telekommunikation ist durch Anschluss an vorhandene Leitungen in der Kalker Hauptstraße möglich und wird auf der Nordseite der geplanten Bebauung als Hausanschluss in den Baukörper neu verlegt. Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässe- rung erfolgt im Mischverfahren. Da das Plangebiet entsprechend der Stichtagsregelung des § 51a Landeswassergesetz (WG) bereits zum 01.01.1996 bebaut war, ist eine Versi- ckerung des Niederschlagswassers nicht zwingend erforderlich. Dennoch werden im Neu- baubereich „Wohnen / Kindertagesstätte“ Maßnahmen ergriffen, um das saubere anfal- lende Niederschlagswasser der begrünten Dachflächen soweit wie möglich zu versickern, zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen beziehungsweise verzögert und reduziert in die Kanalisation einzuleiten (siehe auch Kapitel 7.3 Wasser). Sheddach-Halle Die bestehende Sheddach-Halle im Bereich „Kultur“ wird zurzeit über die Wippermann- straße mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation versorgt und im Mischwasserka- nal entwässert. Alle Medien in dieser Trasse entfallen auf Grund der geplanten Tiefgarage nahe der Grundstücksgrenze. Die Versorgung des Gebäudes mit Strom, Wasser, Telekommunikation soll über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Süd- seite erfolgen. Die Beheizung der Halle ist entweder über einen separaten Gasanschluss in der Versorgungstrasse oder über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen und Kindertagesstätte“ möglich. Das Grundstück der Sheddach-Halle muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über den Mischwasserkanal entwässert werden. Die erforderliche Grundleitung wird durch den südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und sichert mit den Flächen des GFL 2 auch den Anschluss für die rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Haupt- straße. Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungs- bau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung gesichert. - 46 - 6.14 Gestalterische Festsetzungen In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 gestalteri- sche Festsetzungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, um auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwick- lungen vorzubeugen. Dachgestaltung Im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereich werden als Dachform aus- schließlich Flachdächer festgesetzt, um das geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zu- dem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen und Aufenthaltsflächen in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können. Ausgenommen von der Festsetzung mit Flachdächern ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. Die Festsetzung erlaubt, den oberen Ab- schluss der Tiefgaragenrampe städtebaulich harmonisch in das Gelände zu integrieren. Das Dach soll als begrünte und begehbare Freifläche für die Kindertagesstätte nutzbar sein. Im dem mit SHD (Sheddach) festgesetzten Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Mit der Festsetzung soll die stadtbildprägende Dachlandschaft der Sheddach-Halle insbesondere im Hinblick auf anstehende Umbaumaßnahmen langfristig gesichert werden. Zum Schutz des Ortsbildes sind für geneigte Dächer nur nicht glänzende Dacheindeckun- gen in den Farbtönen schwarzgrau zulässig. Aus ökologischen Gründen sind zudem auch begrünte Dachflächen möglich. Einfriedungen Um die städtebaulich gewünschte Öffnung / Teiltransparenz des Kulturbausteins zu den angrenzenden Erschließungsflächen sicherzustellen, ist die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festge- setzten Flächen nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maxi- malen Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. Müllsammelplätze Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen die Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude oder unterirdisch liegen. Für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich (die bestehende Sheddach-Halle) sind abweichend hier- von Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Die Festsetzung zur Einhausung sichert eine stadtbildverträgliche Unterbringung. Im Planungskonzept sind für die erforderlichen Müllcontainer für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ unterirdische Müllsammelräume in der Tiefgarage geplant. Im Be- reich Kultur sind oberirische Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Am Abfuhrtag werden alle Container auf den temporären Müllaufstellflächen im nördlichen Grundstücksbereich abge- stellt. Diese sind von der Kalker Hauptstraße aus zugänglich, im VEP dargestellt und ge- mäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) anfahrbar. - 47 - Satellitenempfangsanlagen Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig. Werbeanlagen Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außen- darstellung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden, der jeweiligen Gebäude zulässig. Die Positionierung der Werbeanlagen soll auf Fassadenteile beschränkt werden, die sich in Richtung öffentlich zugänglicher Flächen orientieren. Ein Überschreiten der tatsächli- chen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 3,5 m² zulässig. Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbst- leuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz 2 BauGB) Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den U mweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be- bauungsplans im beschleunigten Verfahren zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umwelt- belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgem einen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Tiere - 48 - Um die Belange des gesetzlichen Artenschutzes im Zusammenhang mit dem beschriebe- nen Vorhaben zu berücksichtigen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II erstellt. Dieser Artenschutzprüfung liegen systematische Untersuchungen der artenschutz- rechtlich relevanten Artengruppe Vögel unter Berücksichtigung aller sonstigen geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zugrunde. Die Untersuchungen wurden im Jahr 2019 durchgeführt und 2021 um eine „Worst-Case-Betrachtung“ ergänzt. Grundlage der Konfliktermittlung des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nummer 1), eine erhebliche Stö- rung (Nummer 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten (Nummer 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutz- rechtlich relevant sind entsprechend § 44 Absatz 5 BNatSchG im Zusammenhang mit dem Vorhaben die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten) zu betrachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundele- gung der genannten Rechtsgrundlagen zu folgendem Ergebnis: Im Vorhabenbereich sind Vorkommen einiger wildlebender Vogelarten nachgewiesen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Nahrungsgäste. Als gebäudebrütende Brutvögel wurden der verbreitete und ungefährdete Hausrotschwanz und Brutkolonien des Haussperlings und Mauerseglers bestätigt. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden, jedoch konnte deren Betroffenheit auf- grund unzureichender Erfassungstermine für gebäudeassoziierte Fledermausarten (insbe- sondere Zwergfledermäuse) nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen wurde 2021 eine „Worst-Case- Betrachtung“ der Zwergfledermaus durchgeführt. Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, die auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht hierbei der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Indivi- duen durch die Flächeninanspruchnahme. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag ist ebenfalls zu beachten. Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betrof- fenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneherein ausgeschlossen werden. Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten, die als Gastvögel im Plangebiet auftre- ten können. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten verlieren durch das Vorhaben auch keine potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, da diese das Untersuchungsgebiet insgesamt nicht zur Fortpflanzung oder als Ruhestätte nutzen. Für die artenschutzrechtlich relevanten und betroffenen Arten werden geeignete Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen in dem Gutachten vorgeschlagen, mit denen ar- tenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert werden können. Sie bestehen aus: − einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Ein- richtung einer ökologischen Baubegleitung, − Vermeidung großflächiger spiegelnder oder durchsichtiger Flächen (Gefährdung von Vögeln durch Vogelschlag), − Verzicht auf die Inanspruchnahme des Gehölzstreifens im Bereich der Böschung (Gehölze als Brutlebensraum). - 49 - Ein entsprechender Hinweis zur zeitlichen Durchführung von Abriss- und Rodungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Zeitraum vom 1. März bis 30. September bezie- hungsweise die Hinzuziehung einer ökologischen Baubegleitung ist in den Bebauungsplan aufgenommen. Da es sich im vorliegenden Fall um Wohnhäuser mit Lochfassadengestaltung handelt, ist in der Regel nicht mit einer Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag zu rechnen. Der Gehölzstreifen im Bereich der Böschung befindet sich außerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück der Deutschen Bahn. Es wird daher keine Inanspruchnahme des Gehölz- streifens stattfinden. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen können insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG umgangen werden. Im Rahmen des Abrisses werden für die nachgewiesenen Vogelarten Haussperling und Mauersegler sowie die Zwergfledermaus mit potenziellen Einzelquartieren vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um artenschutzrechtliche Konflikte zu umgehen. Für die Arten sollen geeignete Ausweichbrutplätze durch Aufhängen geeigneter Nistkästen be- ziehungsweise künstlicher Fledermausquartiere geschaffen werden. Die Umsetzung der Maßnahme wird zudem durch deren Aufnahme in den Durchführungsvertrag gesichert. Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminde- rungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen für den Haussperling, Mauersegler und Zwergfledermaus kommt der vorliegende Fachbeitrag daher zu dem Schluss, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Ver- bindung mit § 44 Absatz 5 BNatSchG zulässig ist. Pflanzen Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB soll die Nachverdichtung des Innenbereichs erleichtert werden. Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen daher in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine wesentliche Erleichterung liegt darin, dass Eingriffe nach § 1a Absatz 3 BauGB nicht ausgeglichen werden müssen. Als Fachbeitrag zur Beurteilung der Belange des Biotopschutzes, des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes wurde eine Gegenüberstellung der Bestands- und Planbiotope erstellt. Das Kurzgutachten stellt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und die über eine Bilanzierung ermittelte Aufwertung des Plangebietes in Punkten dar. Die Bewertung der Bestands- und Planbiotope erfolgte nach Köln-Code. Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine geschützten Bi- otope, geschützten Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutz- gebiete, Naturdenkmäler, schutzwürdige Biotope oder Alleen. Nach Osten schließen sich Bahngleise an, die teilweise arten- und strukturreiche Brachestrukturen aufweisen. Die ar- ten- und strukturreichen Bestände entlang der Gleise und Bahndämme liegen außerhalb des Plangebietes und sind von der Maßnahme nicht betroffen. Das Plangebiet stellt sich derzeit als überwiegend bebaute und versiegelte Fläche dar. Lediglich in einer alten Zie- gelsteinmauer haben sich Arten der Mauerfugengesellschaften etabliert. - 50 - Grundsätzlich gilt, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbil- des soweit wie möglich zu unterlassen oder gering zu halten sind. Im vorliegenden Pla- nungsvorhaben sollten als Vermeidungsmaßnahme folgende Maßnahmen eingehalten werden: − Sachgemäßer Umgang und Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen: Um eine Grundwassergefährdung zu vermeiden, muss auf sachgemäßen Umgang und Lage- rung von umweltgefährdenden Stoffen geachtet werden. Der sachgemäße Umgang und die Lagerung von Betriebsstoffen, die eine Beeinträchtigung des Grund- Oberflä- chenwassers sowie des Bodenhaushaltes herbeiführen könnten, (z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Fahrzeuge etc.) hat sowohl innerhalb als auch außerhalb des betroffenen Gebietes unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutze des Bodens und des Grundwassers zu erfolgen. − Schutz der angrenzenden Gehölzbestände: Zum Schutz der angrenzenden Gehölz- bestände im Bereich des Bahndammes sollten erforderliche Schutzmaßnahmen ge- mäß DIN 18920 (z.B. Aufstellen eines Baumschutzzaunes) durchgeführt werden. Auf den sachgemäßen Umgang zur Lagerung umweltgefährdender Stoffe wird im Rahmen der Abriss- und Baumaßnahme entsprechend den geltenden Vorschriften geachtet. Ein Rückbau- und Entsorgungskonzept liegt vor. Der Gehölzstreifen befindet sich größtenteils außerhalb des Plangebiets auf dem Grund- stück der Deutschen Bahn. Lediglich in einem kleinen Teilbereich nördlich der Bestands- garage, in dem Abrissarbeiten vorgenommen werden müssen, werden vorhandene Pflanz- flächen neu strukturiert. Die arten- und strukturreichen Grünbestände liegen außerhalb des Plangebiets und sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Es wird keine Inan- spruchnahme dieses Gehölzstreifens stattfinden. Auf dem Gelände der Deutschen Bahn vorhandene Bäume und Sträucher werden während der Bauphase, soweit erforderlich, ausreichend geschützt. Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sind durch die geplanten Eingriffe in Be- zug auf ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild keine erhebli- chen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Darüber hinaus entsteht durch die geplanten Maßnahmen, wie Dachbegrünung, nachge- schaltete Versickerung bei Gebäuden und versiegelten Flächen, Schaffung von privaten und öffentlichen Grünflächen auf ehemals versiegelten Flächen, nach Köln-Code ein Punktegewinn in Höhe von 14.119 Punkten. Im Vergleich zur bestehenden Situation wird die Planung zu einer Verbesserung für das Schutzgut Pflanzen führen. 7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Zur Erkundung des Bodens wurden durch ein Ingenieurbüro Bodenuntersuchungen durch- geführt mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur umwelttechnischen Bewertung. Zur Ana- lyse des Untergrundes wurden im Bereich der geplanten Baumaßnahme insgesamt 12 Rammkernsondierbohrungen und sechs Rammsondierungen niedergebracht. In der anzunehmenden Gründungsebene stehen gut tragfähige Terrassenablagerungen mit mindestens mitteldichter Lagerung an. Baugrundverbessernde Maßnahmen in Form von Mehraushub und Bodenaustausch werden daher nicht erforderlich. Lediglich die in der Aushubebene anstehenden Sande sind intensiv nachzuverdichten. - 51 - Insgesamt werden mit dem Vorhaben bereits erschlossene und versiegelte Flächen inner- halb des Siedlungsgefüges nachverdichtet, wobei der Versiegelungsgrad gegenüber dem Bestand abnimmt. Diese Flächen werden einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen. Mit Umsetzung der Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Oberflächenwasser Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht keine Anlage von Oberflächengewässern vor. Grundwasser Nach der Karte der Grundwassergleichen in Nordrhein-Westfalen, Stand April 1988, Blatt 5108 Köln-Mülheim – 1995 ist für den zu betrachtenden Bereich für April 1988 – zu einem Zeitpunkt landesweit hoher Grundwasserstände – ein Wasserstand bei etwa 39,5 m über NHN abzulesen. Im Bereich der geplanten Neubaumaßnahme liegen die Grundwasserstände unter Berück- sichtigung einer 0,8 m dicken Bodenplatte (Ergebnis des Erschütterungsgutachtens) somit zwischen 3,38 m und 2,68 m unter den angenommenen Gründungsebenen von 41,88 m über NHN für die Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss, 41,28 m über NHN für die Bodenplatten der Aufzugsunterfahrten und 41,18 m über NHN für die Unterkante der Bo- denplatte in den Technikräumen. Nach Auswertung vorliegender Karten und Informationen des Internet-Portal NRW Um- weltdaten vor Ort ist davon auszugehen, dass der maximale Grundwasserstand im Bau- feld bei 42,5 m über NHN eintreten wird. Dadurch werden bei maximalen Grundwasser- ständen während der Bauausführung Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich, die über eine offene Wasserhaltung hinausgehen sollten. Um die gegebenenfalls erforderli- chen Wasserhaltungsmaßnahmen festlegen zu können, wird im Baugrund- und Grün- dungsgutachten empfohlen, die zum Zeitpunkt der Bautätigkeiten herrschenden Grund- wasserstände zu erkunden und die zu hebenden Wassermengen mit Hilfe eines hydrauli- schen Strömungsmodells zu berechnen. Die im Falle eines Grundhochwassers erforderlichen Eingriffe in den Grundwasserstand beschränken sich auf den Zeitpunkt der Bauausführung. Bei normalen Grundwasserstän- den sind keine Auswirkungen auf den Grundwasserfluss durch das Vorhaben zu erwarten. Hochwasser Entsprechend der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln liegt das Areal bei extremen Rheinpegelständen (Rheinpegelstände > 12,9 m, entspricht > HQ 500) vollständig innerhalb eines Bereichs, für den eine Überflutungsgefahr in einer Höhe von bis zu 2 m ausgewiesen wird. Die Wahrscheinlichkeit des Ereignisses ist als niedrig eingestuft. Die Eintragung des Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird nachrichtlich in den Bebau- ungsplan übernommen. Für Pegelstande des Rheins bis 11,9 m weisen die Hochwasserkarten keine Gefahr durch Überschwemmungen aus. - 52 - Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentli- che Kanalisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Lan- deswassergesetz (LWG). Da das Umweltamt einer Versickerung auf dem Grundstück zugestimmt hat, wird ein Großteil des anfallenden sauberen Niederschlagswassers vor Ort versickert. Folgende Vo- raussetzungen zur Versickerung vor Ort sind gegeben: − Der Bereich befindet sich außerhalb ausgewiesener Trinkwasserschutzzonen, − die im Baufeld anstehenden Terrassenablagerungen sind durchweg als versicke- rungsfähig einzuschätzen, − die Genehmigung zur Versickerung des sauberen Niederschlagswassers auf dem Grundstück durch das Umweltamt liegt vor. Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wird das anfallende Regenwasser nach sauberem (Regenwasser auf Pflanzflächen, nicht befahrbarer Tiefgaragendecke und be- grünten Dächern) und anderem Regenwasser getrennt behandelt. Das saubere Regen- wasser wird aufgeteilt auf zwei unterirdische Rigolen (geschlossene Versickerung mit Ver- sickerungsboxen), die im VEP exemplarisch dargestellt sind. Eine Rigole befindet sich in der westlichen Grünfläche unter der privaten Kleinkindspielfläche, die andere liegt im Süd- osten unter der befestigten Wegefläche und Feuerwehrzufahrt. Eine oberirdische Versi- ckerung ist auf Grund der Belegung der Flächen mit den entsprechenden Funktionen nicht möglich. Das weitere Regenwasser ‐ Rinnen an Hauseingängen, Loggien und Balkonen, befahrbare Fläche im Norden des Grundstücks – wird an den Mischwasserkanal an der Kalker Hauptstraße angeschlossen. Die Sheddach-Halle im Süden muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über den Mischwasserkanal entwässert werden (siehe auch Kapitel 6.13). Für die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ist keine Entwässerung geplant. Das Regen- wasser versickert natürlich über die unbefestigte Oberfläche. Starkregen und Überflutung Die Starkregenkarten für die vier Regenereignisse 30‐,50‐,100‐ und 200-jährig weisen auf kleineren Teilflächen zwischen der Bestandsbebauung eine mäßige Starkregengefähr- dung aus. Diese bilden allerdings lediglich die Abflusssituation im Bestand auf dem Grund- stück ab. Im Zuge der Neuentwicklung und Geländemodellierung des Grundstücks bietet sich die Chance, die Abflussbeziehungen im Rahmen eines Starkregenkonzeptes schad- los zu gestalten. Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Abflussbeziehungen zu den Nachbargrundstücken. Hier weist die Starkregengefahrenkarte westlich und südlich des Gebiets mäßige bis hohe Überflutungsgefährdungen direkt an der Grundstücksgrenze auf. In direkter Nachbarschaft ist die Bahnunterführung der Kalker Hauptstraße als Zone mit sehr hoher Gefährdung ausgewiesen, die im Vergleich zum Plangebiet deutlich tiefer liegt. Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa- men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt werden. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein vorläufiger Überflutungsnachweis er- stellt, weil sich in der Außenanlagenplanung, insbesondere im Bereich der Spielanlagen, noch Konkretisierungen ergeben. Der Nachweis wurde für alle Grundstücksseiten geführt. - 53 - Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen (Rigolen, Drainschichten der Flachdächer und der Tiefgarage, Anteil begrünter Flächen) sowie einer entsprechenden Geländemodellierung bei einem Starkregenereignis nicht zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt und die anfallenden Wassermengen schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden kön- nen. Dazu wird das Regenwasser in zwei Rigolen und auf der Decke der Tiefgarage eingestaut, da die öffentliche Spielplatzfläche nicht einbezogen werden darf. Auf der Süd- und West- seite des Grundstücks kann ein Teil der Rückhaltung in den Grünstreifen ohne Überbau- ung erfolgen. An der Nordseite ist aufgrund der angrenzenden Verkehrsfläche kein Ein- stau umsetzbar. Hier wird der Starkregen auf der Dachfläche zurückgehalten. Die Gebäudeteile sind von der Höhenlage so geplant, dass an allen Stellen ein Gelände- gefälle weg von den Fassaden hergestellt werden kann und aus dem Straßenraum kein Wasser auf das Grundstück gelangen kann. Die zwischen den Bestandsgebäuden liegen- den Bereiche mit mäßiger Starkregengefährdung werden durch die Neubebauung redu- ziert. Da bei Umsetzung der Planung keine größeren Anpassungen der Höhenlage auf dem Grundstück erfolgen, sind auch für die Nachbargrundstücke keine Veränderungen zu erwarten. Gemäß den Berechnungen ist bei Umsetzung des Vorhabens für das 30-jährige Regener- eignis ein Rückhaltevolumen von V_Rück = 87,9 m³ erforderlich. Geplant sind 108,92 m³, so dass das gemäß Überflutungsnachweis nach DIN 1986‐100 erforderliche Rückhaltevo- lumen hierüber erfüllt wird. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Größe des erforderlichen Rückhaltevolumens aufgenommen. Der abschließende Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbrin- gen. 7.4 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Um die stadtklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können, wurde eine Stellungnahme zum Thema Stadtklima erarbeitet. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurden die vorliegenden Grundlagendaten zum Thema Stadtklima ausgewertet und dar- gestellt. Aufbauend auf den Grundlagendaten wurden anschließend die zu erwartenden klimatischen Effekte der geplanten Bebauung beschrieben und Maßnahmen betrachtet, mit denen negative klimatische Folgen verhindert oder verringert werden können. Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet aufgrund des hohen Versiegelungsanteils zum überwiegenden Teil der Belastungsklasse 2 (hoch belastete Siedlungsfläche) zuzuordnen. Aufgrund der Nähe zum südlich gelegenen Alten Friedhof Kalk, der mit seiner Parkstruktur ausgleichend auf die versiegelte Umgebung wirkt, wird einem kleinen Bereich im Süden des Plangebietes die günstigere Belastungsklasse 3 (be- lastete Siedlungsfläche) zugewiesen. Die östlich angrenzenden Bahnflächen werden ebenfalls als belastet (Klasse 3) klassifiziert. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte und des hohen Anteils an versiegelten Flächen sind die westlich an das Plangebiet anschlie- ßenden Bereiche entweder als hoch oder sogar als sehr hoch belastete Siedlungsflächen eingestuft. Die durchgeführten Berechnungen der regionalen Kaltluftabflüsse zeigen zudem, dass das Plangebiet in den frühen Abendstunden von geringmächtigen Kaltluftabflüssen aus Rich- - 54 - tung der Merheimer Heide durchströmt wird. In der zweiten Nachthälfte dreht die Strö- mung zusehends auf südliche Anströmrichtungen und die Kaltluftmächtigkeit steigt deut- lich an. Dies ist auf das Eintreffen des Rheintalwindes zurückzuführen. Zur Quantifizierung der Auswirkung des Planvorhabens auf die Kaltluftproduktion inner- halb des Plangebiets wurde die Kaltluftproduktion vor und nach Realisierung des Planvor- habens anhand einer Flächenbilanzierung abgeschätzt. Demnach ist davon auszugehen, dass durch die Entsiegelung von Flächen und die Schaffung von intensiv und extensiv be- grünten Dachflächen die Kaltluftproduktion des Plangebietes gegenüber der Ist-Situation um ca. 21.000 m³/h ansteigt. In Bezug auf die Kaltluftströmung ist in den frühen Nachtstunden infolge der vorgesehenen Riegelbebauung mit einer leicht abnehmenden Kaltluftzufuhr in den Gebieten westlich des Vorhabens zu rechnen. In der zweiten Nachthälfte mit Einsetzen des deutlich stärker aus- geprägten Rheintalwindes sind keine negativen Beeinflussungen zu erwarten. Aufgrund von zusätzlichen Verschattungselementen in Form von Bäumen und Gebäuden sowie der Verdunstungsabkühlung durch neue Bäume und Vegetation kann in Bezug auf das Temperaturniveau davon ausgegangen werden, dass innerhalb und außerhalb des Planvorhabens gegenüber der Ist-Situation mit einer Abkühlung zu rechnen ist. In Bezug auf die Durchlüftung des Plangebietes bei sommerlichen Strahlungswetterlagen ist davon auszugehen, dass sich östlich des Gebäuderiegels, die Strömung in Richtung Norden umlenken wird, sodass in diesen Bereichen keine Verminderung der Durchlüftung zu erwarten ist. Westlich des Gebäuderiegels ist hingegen mit einer deutlich eingeschränk- ten Durchlüftung zu rechnen, insbesondere da auch am Südrand des Plangebietes eine durchgehende Bebauung als Strömungshindernis wirkt. Die Durchlüftung von Außenbereichen hat einen wichtigen Einfluss auf die bioklimatische Belastung. So ist davon auszugehen, dass sich die bioklimatische Belastung im östlichen Teil des Plangebietes aufgrund der Entsiegelungsmaßnahmen, der Baumneupflanzungen und der ausreichenden Durchlüftung unproblematisch darstellt. Im westlichen Teil des Plangebietes hingegen ist davon auszugehen, dass an Hitzetagen mit südöstlicher Anströ- mung insbesondere in den Nachmittagsstunden aufgrund der eingeschränkten Durchlüf- tung mit einer hohen bioklimatischen Belastung gerechnet werden muss. In der Planung sind bereits verschiedene Begrünungsmaßnahmen vorgegeben, die einer hohen thermischen Belastung entgegenwirken. Dies sind: − die Flachdächer des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gebäuderiegels mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten, − die beiden vier- beziehungsweise fünfgeschossigen Gebäudeteile im Norden und Sü- den des Plangebietes mit einer intensiven Dachbegrünung zu belegen, − einen Großteil der Außenflächen zu entsiegeln, − innerhalb des Plangebietes neue Bäume zu pflanzen. Die ursprünglich geplante Anzahl an 25 Baumpflanzungen wurde im Planungsprozess auf Veranlassung der Fachämter auf insgesamt 23 reduziert. Textlich festgesetzt sind mindes- tens 23 Bäume. Von den ursprünglich acht geplanten Bäumen im Bereich des öffentlichen Spielplatzes entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurden auf Veranlassung der zu- ständigen Fachämter lediglich vier verbindlich zur Anpflanzung festgesetzt, um ausrei- chend Gestaltungsspielraum für die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes zu haben. Im - 55 - weiteren Planungsprozess wird geprüft, ob die Anzahl an Baumpflanzungen auf dem öf- fentlichen Spielplatz erhöht werden kann. Durch die geringfügige Verringerung der geplan- ten Baumpflanzungen sind insgesamt keine größeren Veränderungen in der thermischen Belastung zu erwarten. Um den thermischen Komfort zu erhöhen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Westteil des Plangebietes zu gewährleisten, werden im Gutachten folgende Maßnahmen zur Umsetzung empfohlen, falls eine Reduktion der Gebäudehöhe oder eine Öffnung des Gebäuderiegels in Teilbereichen zur Verbesserung der Durchströmbarkeit des Plangebie- tes nicht möglich sein sollte: − die vorgesehenen Grünflächen mit nach Möglichkeit anfallendem Niederschlagswas- ser zu bewässern, um die Verdunstungsabkühlung zu erhöhen, − offene Wasserflächen mit Wasserfontänen oder Springbrunnen zu schaffen, − helle Fassaden- und Versiegelungsmaterialien vorzusehen, um die Rückstrahlung zu erhöhen und dadurch die Aufheizung der Materialien zu reduzieren, − in Teilbereichen der Westfassade eine Fassadenbegrünung vorzusehen, − für die Zeit, in der die neu zu pflanzenden Bäume noch keine Verschattungswirkung entfalten, Sonnensegel im Bereich der Außenflächen der Kindertagesstätte vorzuse- hen. Das städtebauliche Konzept ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und soll umge- setzt werden. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe würde zu einem Verlust an dringend benötigtem Wohnraum führen. Zudem würde eine Reduzierung der Gebäudehöhe ebenso wie eine Öffnung des Gebäuderiegels zu einem erhöhten Schalleintrag in den lärmge- schützten Innenhof führen (siehe auch Kapitel 6.11). Im Außenraum werden helle Materialien in den Farbtönen hellgrau/beige eingesetzt. Dies ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und wird im Freiflächenplan konkreti- siert. So kann eine Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe vermindert werden, da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. Im Bereich der Kinderta- gesstätte wird in Abstimmung mit dem späteren Träger eine Verschattung des Außenge- ländes z. B. in Form von Sonnenschirmen eingeplant. Auf der Ebene der Bauleitplanung wird hier kein Regelungsbedarf gesehen. Vertikale Fassadenbegrünungen wurden geprüft, können aber aus Gründen des Brandschutzes nicht umgesetzt werden. Bereits mit der Umsetzung einzelner empfohlener Maßnahmen kann die bioklimatische Si- tuation im Westteil des Plangebietes verbessert und die Kaltluftproduktion in den frühen Nachtstunden leicht erhöht werden. 7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge- sundheit sowie die Bevölkerung Lärmimmissionen (Siehe Kapitel 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Lärm) Erschütterungsimmissionen Das Gelände schließt direkt an das Rangiergelände und die Schienenstrecke der Deut- schen Bahn in Köln-Kalk an. Zudem verlaufen nördlich und westlich des Planungsgebiets unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Dementsprechend ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet; es könnten relevante Erschütterungen und sekundäre Luftschallimmissionen in den geplanten Gebäuden auftreten. - 56 - Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage von Testentwürfen eine erschütterungstechnische Untersuchung durch das Büro Peutz GmbH durchgeführt. Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens und der Verschiebung der geplanten Tiefga- rage unter den privaten Erschließungsweg wurde der Entwurf baudynamisch näher unter- sucht und das Gutachten fortgeschrieben. Hierfür wurden am 09.02.2022 Erschütterungs- messungen auf Gründungsniveau zur Ermittlung der vorhandenen dynamischen Einwir- kungen durchgeführt. Auf Grundlage der Messungen wurden die im Plangebiet zu erwartenden Erschütterungs- und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert. Die Erschütterungsimmissionen der unterirdischen Stadtbahntunnel liegen aufgrund der Entfernung außerhalb des normge- mäß relevanten Bereichs für eine Immissionsprognose. Ihre Immissionen sind vernachläs- sigbar und nicht Gegenstand der Prognoseberechnung. Dies bestätigen auch die Vor-Ort durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Ver- kehr festgestellt wurden. Aufgrund der angestrebten Nutzung in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbe- bauung wurde für die geplante Bebauung eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. Die Prognoseberechnungen zeigen für das Wohngebäude im Bereich „Wohnen und Kin- dertagesstätte“ Überschreitungen der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen gemäß DIN 4150, Teil 2 für niedrige Deckeneigenfrequenzen sowie Überschreitungen der Sekun- därschallpegel für hohe Deckeneigenfrequenzen. Um zu verhindern, dass unverträgliche Schwingungen auf das Gebäude übertragen werden, wurden anschließend die folgenden baukonstruktiven Maßnahmen zur Optimierung des dynamischen Bauwerksverhaltens un- tersucht. − bauliche Trennung der Tiefgarage vom Wohngebäude (Trennung der Bodenplatte und Wände sowie elastische Lagerung der TG-Decke mit einer Eigenfrequenz f ≤ 5 Hz), − Ausbildung einer biegesteifen Bodenplatte unter dem Wohngebäude in einer Dicke von t = 80 cm. Die aktualisierten Prognoseberechnungen unter Einbeziehung der oben genannten Maß- nahmen zeigen, dass hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen die Anforderungen der DIN 4150, Teil 2 für alle Deckeneigenfrequenzen ab 12,5 Hz eingehalten werden. Für den Sekundärschallpegel werden Werte für den Mittelungspegel von Lr = 23 dB(A) und für den Maximalpegel von Lmax = 30 dB(A) im relevanten Deckenfrequenzbereich 12,5 Hz bis 40 Hz prognostiziert. Die Grenzwerte werden somit um mindestens 2 dB bzw. 5 dB unter- schritten. Die Anforderungen der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der VDI 2719 werden eingehalten. Die DIN 4150 Teil 2 wird aktuell überarbeitet und liegt derzeit im Entwurf vor. Eingeführt werden soll der Begriff schutzbedürftiger Räume, zu denen auch Kindertagesstätten zäh- len. Für diese gelten ebenfalls die Anhaltswerte des angenommenen Gebietstyps (MI). Die Anforderungen für die Räume der Kindertagesstätte werden nach dem vorliegenden Ent- wurf der neuen DIN 4150 Teil 2 ebenfalls eingehalten. - 57 - Bei Umsetzung der Maßnahmen ist davon auszugehen, dass negative Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen hinsichtlich Erschütterungsimmis- sionen ausgeschlossen werden. Die Einplanung und Umsetzung entsprechender Maßnah- men wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Nach Fertigstellung des Gutachtens wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Änderungen in der Pla- nung aus erschütterungstechnischer Sicht unwesentlich sind und die Aussagen des Er- schütterungsgutachtens (Stand 28.03.2022 / Druckdatum: 30.06.2022) weiterhin gültig sind. Luftschadstoffe Aufgrund seiner Lage zwischen der Kalker Hauptstraße B55 und dem Rangierbahnhof der Deutschen Bahn ist das Plangebiet mit Luftschadstoffen vorbelastet. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die luft- hygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde im Januar 2022 eine lufthy- gienische Untersuchung durchgeführt. Hierzu wurden Ausbreitungsberechnungen in Be- zug auf die Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt. Die Emissionen des Straßenverkehrs wurden auf Grundlage des Handbuchs für Emissi- onsfaktoren (4.1) bestimmt. Die Emissionen der parallel zum Plangebiet verlaufenden Gleise der Deutschen Bahn sowie des Rangierbahnhofs Köln-Kalk Nord wurden vom DB Umweltzentrum Berlin ermittelt. Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert auf Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen. Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstan- dards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Als Prognose- jahr wurde das Jahr 2025 berücksichtigt. Es wurden die folgenden Fälle unter Berücksich- tigung der großräumigen Hintergrundbelastung untersucht: − Nullfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahn- hof, Verkehrsmengen für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusam- mensetzung für das Jahr 2025. − Planfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahnhof, Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zum Nullfall 2025 zeigen eine Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV zu den Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) sowie den Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub (PM10) und Stick- stoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet. Im Verlauf der Unterführung unter den Gleisen und dem Rangierbahnhof sowie an den Ein- und Ausfahrten der Unterführung liegen auf Grund der schlechten Durchlüftungsver- hältnisse sowohl im Null- als auch im Planfall die Konzentrationen der untersuchten Schadstoffe oberhalb des jeweiligen Grenzwertes. Da die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit auf den Fahrbahnen von Straßen nicht beurteilt werden, handelt es sich hierbei jedoch nicht um Grenzwertüberschreitungen im Sinne der 39. BImSchV. - 58 - Durch die Planungen werden neue Gebäude auf einer bisher gewerblich genutzten Fläche errichtet. Die Bestandsgebäude, Parkplatzflächen sowie die Wippermannstraße auf dem Plangebiet werden abgerissen und durch einen neuen langgezogenen, bis zu VII- geschossigen Baukörper ersetzt. Hierdurch kommt es zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welche eine Umlenkung / Kanalisierung südlicher Windrichtungen bewirken. Hierdurch werden Luftschadstoffimmis- sionen im Bereich des westlichen Portals der Bahnunterführung vermehrt nach Norden in Richtung des Parkplatzes eines Discounters umgelenkt. Grenzwertüberschreitungen wer- den durch diese Entwicklung nicht ausgelöst. Durch die geplanten neuen Nutzungen kommt es zu einem vergleichsweise geringen Zu- satzverkehr, welcher über die Kalker Hauptstraße abgewickelt wird. Erhöhungen der Ver- kehrsmengen auf den übrigen Straßen im Untersuchgebiet ergeben sich aus der Planung nicht. Im Bereich der Bestandsbebauung der Kalker Hauptstraße treten durch die zusätzlichen Verkehre leichte Erhöhungen der jahresmittleren Luftschadstoffbelastung auf. Die Grenz- werte der 39. BImSchV werden jedoch auch nach Realisierung des Planvorhabens weiter- hin deutlich eingehalten. Des Weiteren rückt durch den geplanten Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ im Planfall die Bebauung näher an die Kalker Hauptstraße heran, da die bisher als Parkplatz für ein Tierfachgeschäft genutzte Fläche neu bebaut wird. Hierdurch kommt es an zwei un- tersuchten Immissionsorten innerhalb des Plangebiets unmittelbar an der Kalker Haupt- straße ebenfalls zu Erhöhungen von Luftschadstoff-Konzentrationen. Auch hier werden nach Realisierung des Vorhabens weiterhin alle Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. An alle übrigen Immissionsorten ergeben sich leichte Verringerungen der Luftschadstoff- Konzentrationen im Jahresmittel, welche aus Veränderungen des lokalen Windfeldes durch den neuen Baukörper resultieren. Insgesamt werden somit auch nach Realisierung des Planvorhabens im Jahr 2025 die re- levanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10, PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10) weiterhin deutlich eingehalten. Nach Fertigstellung des Gutachtens im Januar 2022 wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Im Rahmen einer ergänzenden Stellung- nahme vom 21.09.23 wurden die Auswirkungen der Planänderungen, sowie weiterer As- pekte, welche sich seit Erstellung der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan verändert haben, dargestellt und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Luftschad- stoffuntersuchung diskutiert. Diese sind: − Neuer Planstand des Bauvorhabens, − Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsuntersuchung zur Emissionsberechnung, − Emissionsberechnungen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßen- verkehrs in der aktuellen Version 4.2 gegenüber 4.1, − Prognosejahr 2026 statt 2025, − Aktualisierung der Windstatistik von Köln-Bonn (Flughafen) der Jahre 2011–2020 auf 2013–2022, − Aktualisierung des Ansatzes der Hintergrundbelastung auf Basis aktueller Messwerte - 59 - (Mittelwert 2020–2022, statt 2018–2020) Durch die Planänderungen und die Verwendung neuerer Windstatistiken ergeben sich keine relevanten Änderungen an den lokalen Windfeldern und den darauf basierenden Ausbreitungsberechnungen. Die Verkehrsmengen im Untersuchgebiet haben sich durch die veränderte Planung nicht verändert. Durch die Aktualisierung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) von der Version 4.1 auf 4.2 ergeben sich für das Prognosejahr 2025 zunächst bis zu 1,5 % höhere PM10-Emissionen, bis zu 2,6 % höhere PM2,5-Emissionen und bis zu 12,5 % höhere NOx-Emissionen bei ansonsten gleichbleibenden Eingangsparametern. Durch die Verschiebung des Prognosehorizontes von 2025 auf 2026 aufgrund der fortge- schrittenen Zeit während der Planungsphase zeigen die Emissionsberechnungen für den Planfall 2026 mit HBEFA 4.2 keine Veränderungen bei dem PM10 und PM2,5-Emissionen gegenüber den Berechnungen für den Planfall 2025 gemäß HBEFA 4.1. Bei den Stick- oxid-Emissionen liegen um bis zu 5,6 % geringere Emissionen vor. Dies resultiert aus ei- ner veränderten Flottenzusammensetzung mit höheren Anteilen von Fahrzeugen mit bes- seren Abgasnormen sowie mehr Elektrofahrzeugen in 2026 gegenüber der Flottenzusam- mensetzung in 2025. Bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung können neue Messwerte der Jahre 2021 und 2022 berücksichtigt werden. Gegenüber den Messwerten der Jahre 2018 bis 2020 zeigen die Messwerte der Jahre 2020 bis 2022 deutlich geringere Jahresmittelwerte, welche dazu führen, dass die Hintergrundbelastung für NO2 um 3,3 μg/m³, für PM10 um 1,3 μg/m³ und für PM2,5 um 0,7 μg/m³ abgenommen hat. Insgesamt liegt somit eine Reduktion der Emissionen und vor allem der Hintergrundbelas- tung vor, welche bei einer Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung von Januar 2022 insgesamt zu geringeren Luftschadstoffimmissionen für die Schadstoffe PM10, PM2,5 und NO2 führen würden. Die relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) würden somit auch für das Jahr 2026 und unter Berücksichtigung der aktuellen Eingangsdaten weiterhin deutlich eingehal- ten werden. Gebäudeschadstoffe Für das Vorhaben wurde eine Gebäudeschadstoffuntersuchung durchgeführt. In diesem Rahmen fanden zwei Begehungen statt, eine am 01.02.2019 zur Einschätzung der Ge- bäudesubstanz und Festlegung des erforderlichen Beprobungsumfangs und eine zweite am 19.03.2019 zur Entnahme der Materialproben. Die Materialproben weisen stellenweise auf Asbest, Altholz und „Alte KMF“ hin. Im Gut- achten werden die Materialien, die beim Abbruch anfallen können, gemäß der Abfallver- zeichnis-Verordnung klassifiziert und mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern versehen. Darüber hinaus werden Hinweise für die Verwertung / Entsorgung vorgestellt. Es ist ein geordneter und selektiver Rückbau durchzuführen. Sowohl für Gefahrstoffe als auch für die nicht schadstoffhaltigen Materialien gilt es, eine sortenreine Trennung zu er- zielen. Für die Entsorgung sind die abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Be- lange zu beachten. Alle Tätigkeiten sind in enger Abstimmung, auch schon zeitig im Vor- - 60 - feld, mit den beteiligten Fachbehörden, Ämtern und Berufsgenossenschaften durchzufüh- ren. Der Rückbau ist unter Beachtung der Auflagen der Abbruchanzeige sowie der gesetz- lichen Vorgaben durchzuführen. Der Nachweis eines geordneten Rückbaus wird zusammen mit einem Abbruch- und Ent- sorgungskonzept bei der Abbruchanzeige vorgelegt. Im Bebauungsplanverfahren sind keine weitergehenden Regelungen zu treffen. Magnetfeldbelastung und elektrische Feldbelastung Zur Einschätzung der Magnetfeldbelastung und elektrischen Feldbelastung werden Mes- sungen zu elektrischen und magnetischen Wechselfeldern im Bereich des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans „Irishöfe“ an der Kasernenstraße in Köln-Kalk von Oktober 2016 orientierend herangezogen. Die Messungen wurden auf einem Grundstück ca. 150 m ent- fernt nördlich des Plangebiets ebenfalls im direkten Anschluss an die Bahnanlagen vorge- nommen. Im Vergleich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“ ist die geplante Bebauung des Vorhabens „Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße“ mit größeren Abstän- den zu den Bahnflächen geplant: Der Abstand der geplanten Bebauung zur Plangebiets- grenze beträgt an der kleinsten Stelle ca. 9,5 m. Zu den Gleisanlagen wird ein Abstand vom mindestens ca. 12 m eingehalten. Der Mindestabstand zu Leitungsmasten beträgt ca. 18 m. Das oben genannte Gutachten kann somit für das vorliegende Planverfahren ver- gleichend herangezogen werden. Magnetfeldbelastung Im Ergebnis der durchgeführten Magnetfeld-Daueraufzeichnungsmessungen und Einzel- messungen wurde festgestellt, dass die im Bereich der geplanten Bebauung zu erwar- tende Magnetfeldbelastung durch Bahnstrom an der ungünstigsten Stelle maximal 6,5 μT (Mikrotesla) beträgt und dass zu erwarten ist, dass dieser Maximalwert höchstens für we- nige Minuten pro Woche auftreten wird. Somit liegen die maximal zu erwartenden Magnet- felder weit unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes für die Normalbevölkerung, der bei 16 2⁄3-Hz-Feldern bei einer magnetischen Flussdichte von 300 μT liegt. Herzschrittmacher der Kategorie 1 (angemessen störfest) sind nach E DIN VDE 0848-3-1 "Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz" in kontinu- ierlichen sinusförmigen 16 2⁄3 beziehungsweise 50 Hz-Feldern bei kleinen elektrischen Feldstärken bis zu einem Effektivwert der magnetischen Flussdichte von ca. 300 μT bezie- hungsweise 65 μT sicher. Allerdings empfiehlt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung "Schutz vor elektri- schen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung", zur Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten im Allgemeinen (zum Beispiel Herzschrittmachern oder Defibrillatoren) ortsfeste Anlagen zur Energiever- sorgung mit der Frequenz 50 Hz und der Bahnfrequenz 16 2⁄3 Hz so zu planen, zu errich- ten und zu betreiben, dass auch bei höchster betrieblicher Auslastung folgende Werte, so- genannte Vorsorgewerte, nicht überschritten werden: − 30 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätz- lichen Feldquellen gerechnet werden muss (zum Beispiel in Wohnanlagen, Senioren- heimen, Krankenhäusern). − 45 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge zusätzlicher Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (zum Beispiel Erdkabel) nicht sichtbar beziehungsweise nicht entsprechend gekennzeichnet sind. - 61 - Somit wird neben dem Vorsorgewert von 45 μT für Bereiche, in denen Einträge zusätzli- cher Feldquellen nicht zu erwarten sind, auch der Vorsorgewert für solche Bereiche, in de- nen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (30 μT), sicher eingehalten. Die Vorsorgewerte für Implantatträger werden daher ebenfalls deutlich unterschritten. Elektrische Feldbelastung Für elektrische Felder beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 2⁄3 Hz- und für 50 Hz- Felder 5000 V/m. Aus der Messung des elektrischen Feldes ergibt sich als Ergebnis, dass an der bahnzuge- wandten Gebäudefront im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und einige Meter darüber von Feldstärken bis 3600 V/m ausgegangen werden muss. Damit wird der gesetz- liche Grenzwert der 26. BImSchV von 5000 V/m unterschritten. Extern verursachte elektrische Felder sind für den Innenbereich von Gebäuden weitge- hend ohne Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil ab- schirmt. Sofern sich jedoch an der bahnseitigen Gebäudefront Auskragungen wie zum Beispiel Au- ßenbalkone usw. befinden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort – insbe- sondere im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und bis ca. 3 m darüber – auch höhere elektrische Feldstärken auftreten können, als bei der vorliegenden Messung ermit- telt. In diesem Fall könnten die Feldstärken bis in den Bereich des gesetzlichen Grenzwer- tes von 5000 V/m reichen. Da die geplanten Baukörper einen Mindestabstand von ca. 12 m zu den Gleisanlagen ein- halten, kann eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für dieses Vorhaben aus- geschlossen werden. Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch elektri- sche oder magnetische Wechselfelder zu erwarten. Geruchsimmission Die Sünner-Brauerei an der Kalker Hauptstraße betreibt ihr Unternehmen seit 1877. Die letzten Änderungsgenehmigungen wurden 1997 erteilt. Den Genehmigungsunterlagen sind keine Angaben / Auflagen zu Geruchsemissionen zu entnehmen. In der Nachbar- schaft ist Wohnbebauung vorhanden, die in einem deutlich geringen Abstand zur Brauerei liegt als das geplante Vorhaben. Beschwerden seitens Geruchsimmissionen sind nicht be- kannt. Eine gutachterliche Betrachtung der Geruchsimmissionen ist daher nicht erforder- lich. Gegebenenfalls zum Betrieb erforderliche technischen Anlagen werden gemäß den ge- setzlichen Vorschriften im weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags be- antragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis. Besonnung Zur Untersuchung der Besonnungssituation der Planung sowie der Auswirkungen auf die Umgebung wurde im Jahr 2022 eine Besonnungsstudie erarbeitet. Mittels dreidimensiona- ler Simulationsmodelle wurde der Schattenverlauf auf den Gebäudefassaden visualisiert. Der errechnete Schattenlauf wurde analysiert und hieraus die Dauer der direkten Beson- nung ermittelt. Die Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfeh- - 62 - lungen der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden und gemäß dem Positi- onspapier der Stadt Köln bewertet. In einer ergänzenden Stellungnahme aus dem Jahr 2023 wurden zudem die möglichen Abweichungen aus den Ergebnissen der Besonnungs- studie untersucht, die sich aufgrund leicht veränderter Gebäudehöhen ergeben könnten. Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden gibt es keine rechtlich verbindli- chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Diese sehen je nach Gebietsfestsetzung gestaffelte Ab- stände vor und sollen so unter anderem eine ausreichende Belichtung und auf den son- nenexponierten Fassaden sicherstellen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon aus- gegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende Belichtung / Besonnung von Wohnräumen gegeben ist, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall wurden die Auswirkungen der Planung auf die Besonnungssituation der Gebäude insbesondere im Bereich der Bebauung mit einem Grenzabstand von 2,5 m entlang der Kalker Hauptstraße untersucht und bewertet. Wie den Ergebnisdarstellungen für die Besonnungssituation zur Tagundnachtgleiche (21. März) entnommen werden kann, ist mit Realisierung der Planung im Vergleich zum Be- stand in Teilbereichen eine Verminderung der Besonnungsdauer auf den Ostfassaden der westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung Zechenstraße 1, 3, 5, 7 sowie Zechen- straße 10 und 10 a auszumachen. Hier ist jedoch weiterhin überall eine Besonnungsdauer von mindestens 2,5 Stunden festzustellen. Auch bei einer geringen Veränderung der Ge- bäudehöhen ist hier nicht von einer Veränderung der Besonnungssituation auszugehen. Geringfügig höhere Verschattungen können an der Bebauung an der Kalker Hauptstraße 327 auftreten, dennoch sind in diesem Bereich, wie schon in der Untersuchung aus dem Jahr 2022 weiterhin 3 Stunden direkte Besonnung zu erwarten. In dem möglicherweise davon betroffenen Bereich befindet sich eine gewerbliche Nutzung, für die keine Anforde- rungen an eine direkte Besonnung gestellt werden. Auch aufgrund der vorhandenen Ab- stände zur Planung ist hier weiterhin von gesunden Arbeitsverhältnissen auszugehen. Die Stadt Köln lässt in ihrem Positionspapier eine abgewandte Beurteilung nach DIN 5034:2011 Teil 1 zu. Nach Teil 1 der DIN 5034:2011 sollte für Wohngebäude eine mini- male Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens ei- nen (Wohn-)Raum je Wohnung erfüllt sein. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 werden in der aktuellen Rechtsprechung als wohnhygienischer Mindeststandard angesehen. Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass für die Zumutbarkeit einer Verschattung keine Rechtsvorschriften existieren und so stets mangels anderer Maßstäbe die Zumut- barkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Weiter wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass ein städtebaulicher Missstand re- gelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tagundnachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Dieser Einschätzung schließt sich die Stadt Köln in ihrem Positionspapier an, nach dem in innerstädtischen Lagen abweichend von der DIN 5034:2011 Besonnungsqualitäten auf die Einhaltung von 2 Sonnenstunden zur Tagundnachtgleiche zur Bewertung anzusetzen sind. Diese Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden wird auf allen Bestandsfassaden eingehal- ten, so dass von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu- gehen ist. Die gewählte städtebauliche Konfiguration in U-Form führt zudem dazu, dass sich der Eintrag von Lärmimmissionen auf die benachbarte Bebauung reduziert. - 63 - Auch die Planung selbst weist eine gute direkte Besonnungssituation auf. Die Ostfassaden haben eine direkte Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden. Die Westfassaden wei- sen fast überall mindestens 4 Stunden direkte Besonnung auf. Lediglich einzelne Teilbe- reiche unterschreiten dies mit 2,5 bis 3 Stunden direkter Besonnung. Auch bei den Plan- gebäuden wird die vergleichsweise geringe Höhenveränderung keine maßgebliche Verän- derung der Besonnungssituation bedingen. Diese wird weiterhin eine gute Besonnungssi- tuation aufweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl für die Bestandsbebauung im Umfeld als auch für die Planung von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu- gehen ist. 7.6 Erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Entsprechend § 1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le- bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen, dass die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll. Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteili- gung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden orientierend für die Abwägung herangezogen. Die Klimaleitlinien sehen im Wesentlichen die Einhaltung der Anforderung des KfW-Effizi- enzhaus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser vor. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen: − Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit ei- nem Fernwärmeanschluss; − Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der Einhaltung von bestimmten U-Werten inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes. Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen. Die Klimaschutz-Leitlinien werden, wie auch andere gesetzliche Vorgaben, stetig aktuali- siert. Es ist abzusehen, dass es sich dabei um Verschärfungen der Anforderungen han- deln wird. Für das Vorhaben wurde ein Energiekonzept für die Neubaumaßnahmen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ in mehreren Varianten entwickelt. Die Sheddach-Halle wurde als Bestandsgebäude nicht betrachtet. Derzeit wird geprüft, inwiefern eine Versor- gung mit Gas oder ein Anschluss an die Wärmeversorgung des Neubaus erfolgen soll. Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme- schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffi- zienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundes- förderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. - 64 - Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- und Warmwasserbereitung über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brun- nenanlage erfolgen. Zur Wärmeversorgung der Wohneinheiten (Fußbodenheizung) und zur dezentralen Warmwasserbereitung kommen Hybrid-Wohnungsstationen zum Einsatz. Eine passive Kühlung über Wärmetauscher in den Sommermonaten ist ausschließlich für die Kindertagesstätte vorgesehen. Auf den Flachdächern des obersten Geschosses ist eine Photovoltaik-Anlage vorgesehen. Da die Ost- und Nordfassade der geplanten Wohngebäude erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt sind, müssen opake und transparente Bauteile mit entsprechenden Schall- dämmwerten vorgesehen werden. Bei den transparenten Bauteilen (Fenstern) stehen hohe Schalldämmwerte und hohe Wärmedämmwerte praktisch im Widerspruch. Bei einem KfW-40-Standard wären transparente Bauteile im Mittel mit einem Uw = 0,68 W/qmK erfor- derlich. Dieser Wärmedämmwert der Fenster ist bei der notwendigen Schallschutzklasse 5 nicht auf dem Markt erhältlich. Somit ist der Standard KfW-40 praktisch nicht erreichbar. Bei einer Reduzierung der Schalldämmwerte wären hingegen gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse nicht sichergestellt. Bei Umsetzung des KfW-55 Standards können die Anforderungen an die Wärmedämm- und Schalldämmwerte eingehalten werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde für die Neubauten die Energieeffizienz- klasse KfW-55 EE ausgewählt. Durch die vergleichsweise hohen Anforderungen an die Schalldämmwerte der Gebäudehülle ist damit praktisch der derzeit machbare Wärme- schutz umgesetzt. Bei den opaken Bauteilen werden Passivhaus-nahe Fenster projektiert. Zusätzlich wird eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Neubauten „Wohnen und Kindertagesstätte“ installiert werden. Gegenüber dem gesetzlichen Mindest- standard kann der CO2-Ausstoß im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ reduziert werden. Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO 2), auch wenn vor Ort durch die Energieversorgung mit Geothermie keine Emissionen entstehen. Um die Auswir- kungen zu mindern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dä- chern der Neubauten installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils im eigenen Gebäude verbraucht werden und führt zu einem verminderten CO2-Ausstoß. Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die Energieverbräuche möglichst gering zu halten. Insgesamt werden Gewerbeflächen in Wohnbauflächen umgewandelt, die aufgrund des vorgesehenen KfW-55-Standards zur Energieeinsparung beitragen und geringe Emissionen bezogen auf die jeweiligen Nutzflä- chen erwarten lassen. Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhalti- gen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachver- dichtung in zentraler Lage auf größtenteils bereits versiegelten Flächen handelt. Es ent- spricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Wohnraum, einer Kindertagesstätte und einer kulturellen Nutzung in innerstädtischer Lage können Freiflä- chen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerverkehre vermieden werden. Dicht be- baute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO2-Emissionen als Städte, die stark ins Umland wachsen. 7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es sind weder Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden. - 65 - Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten. 8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen 1 Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 2 – Kölner Büro für Faunis- tik, Stand 22.12.2021 2 Gegenüberstellung Bestand- und Planbiotoptypen, Büro für Vegetationskunde und Umweltplanung, Stand 06.08.2024 3 Stellungnahme zu den Ergebnissen der umwelttechnischen Untersuchungen, LANDPLUS GmbH, Stand 20.05.2019 4 Baugrunduntersuchung, LANDPLUS GmbH, Stand 19.08.2022 5 Stellungnahme Starkregenvorsorge WES, Stand 04.08.2023 6 Entwässerungskonzept und Überflutungsnachweis, Willems Ingenieurgesell- schaft für Straßen und Tiefbau mbH, 30.06.2022 7 Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Peutz Consult GmbH, Stand 14.11.2023, Druckdatum 13.12.2024 8 Verkehrsgutachten, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand Februar 2024, gezeichnet 06.02.2024 9 Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 16.01.2024, Druckdatum 09.12.2024 10 Erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 30.06.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15.08.2023 11 Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 14.01.2022 inkl. er- gänzender Stellungnahme vom 21.09.23 12 Messbericht orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wech- selfelder aus dem Projekt „Irishöfe“, ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Stand 12.07.2017 (Messung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“, kann aufgrund ähnlicher Lage hier orientierend herangezogen wer- den) 13 Besonnungsstudie, Peutz Consult GmbH, Stand 04.02.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 28.09.2023 14 Stellungnahme zum Energiekonzept, Riedel Ingenieure Deutschland GbR, Stand 15.02.2024 15 Abstandsflächenplan, MRD, Stand 21.01.2025 16 Lageplan Freiflächen, WES, Stand 02.05.2023, letzte Änderung 02.12.2024 9 Hinweise Der Planurkunde sind detaillierte Hinweise zu folgenden Punkten zu entnehmen: Rechts- folgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerken, Lärm- und Luft- schadstoffimmissionen, Erschütterungsimmissionen, Niederschlagswasser, Kampfmittel, Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeiträgen, Starkregenereignis, Bauschutzbereich, Anlagenschutzbereich, öffentlich geförderter Wohnungsbau und Durchführungsvertrag. - 66 - 10 Planverwirklichung 10.1 Umlegung Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei- gentum der Vorhabenträgerin. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor- derlich. 10.2 Umsetzung Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. Hierzu müssen die vorhandenen Leitungen und die Trafostation zurückgebaut werden. Außerhalb des Plangebiets wird das Umsetzen eines Schaltkastens sowie eines Laternenmastes er- forderlich. Beide befinden sich an der Kalker Hauptstraße und werden versetzt müssen, um die Zufahrt zur Tiefgarage zu ermöglichen. 10.3 Durchführungsvertrag Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh- rungsvertrages sind zulässig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Die Geltungsbe- reiche des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes sind deckungsgleich. 10.4 Kosten Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträge- rin. Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71453/02 keine zusätzlichen Kosten. - 67 - 11 Kennzahlen (basierend auf Planungsstand VEP 26.11.2024) Größe des Plangebiets 7.440 m² BGF R oberirdisch gesamt 14.196 m² BGF R unterirdisch gesamt 3.968 m² Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 12.768 m² davon Wohnen 11.748 m² davon Wohnen freifinanziert 8.191 m² 70 % davon Wohnen gefördert 3.557 m² 30 % davon Kindertagesstätte 679 m² davon Kultur 341 m² Geschossfläche aus Nicht-Vollgeschossen gesamt 1.428 m² davon Wohnen 1.428 m² Anzahl der geplanten WE 128 WE Frei- und Grünfläche Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 500 m² Private Freifläche - Kleinkindspielflächen 660 m² Private Freifläche - Außengelände Kindertagesstätte (inkl. Terrassenfläche und begehbares Dach Tiefgarage) 500 m² Anmerkungen: Für den Kulturbaustein ist eine BGF R und Geschossfläche von einheitlich 341 m² angesetzt. Die BGF R oberirdisch ist ohne Berücksichtigung der TG-Zufahrt berechnet. Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71453/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch(BauGB) mit dieser Begründung veröffentlicht. Köln, den Beigeordneter
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    Wippermannstraße Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen BebauungsplanesKalker Hauptstraße / Wippermannstraßein Köln - Kalk Maßstab 1 : 2 500
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    Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 25.02.2025 0444/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 71453/02 (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Anlass und Ziel der Planung Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans war die Entwicklungsabsicht der Firma Bauwens, PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) auf dem ca. 0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs Kalk-Nord und südlich der Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Geschosswohnungs- bau sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kulturelle Nutzung re- alisiert werden. Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein drei- geschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerblichen Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind einige Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die Vorhabenträgerin quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in einem schlechten Zustand befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten Wohnnutzung eignet, sollen die gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich abgerissen werden. Die noch vorhande- nen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Realisierung des Vorhabens größtenteils ver- lagert werden. Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach, das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht werden. Verfahrensablauf und Vorberatung Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplan- verfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Re- alisierung des Vorhabens zu schaffen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Auf- stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des 2 beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Hauptstraße / Wipper- mannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (Vorlagen Nr. 0966/2020). Die Bekanntmachung erfolgte am 23.09.2020 im Amtsblatt. Die Voraussetzungen für das „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB sind erfüllt. Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der Innenentwicklung (Nachverdichtung von be- bauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und be- gründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) o- der nach Landesrecht unterliegen. Weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Woh- nungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10. bis zum 14.10.2020 statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben genannten Zeit- raum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung bis zum 14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 24 Stel- lungnahmen eingegangen. Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr- fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maß- gaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öf- fentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertretung Kalk und der Stadtentwicklungs- ausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftragung) informiert. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde eine Anpassung des geplanten Vorhabens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die materielle und farbliche Gestaltung der Fassaden erforderlich. Die aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt. Der Beirat hat die fortgeschriebene Variante mittgetragen. Er emp- fahl eine Überprüfung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwi- schen überwiegend in die fortgeschriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Vorlagen Nr. 1022/2022) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03. bis 21.04.2022 stattgefunden. Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10.05.2017 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen Geschossflä- che Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Eine Anwendungszu- stimmung zum Kooperativen Baulandmodell der Vorhabenträgerin liegt dem Stadtplanungs- amt vor. Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umset- zung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden trotzdem 3 orientierend für die Abwägung herangezogen. Für den Bereich „Wohnen und Kindertages- stätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärmeschutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffizienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. Die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll im März/April 2025 erfolgen. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf, Blatt 1 Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf), Blatt 2
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    67,60 m ü. NHN Halle Bestand Quartiersplatz 67,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN Haus 8 Haus 7 Haus 6 Haus 5 Innenhof Haus 4 Haus 3 KitaKindertagesstätte Haus 2 Kalker Hauptstraße Ansicht Ost M 1/500 Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN Promenade / Wohnstraße Kita Haus 2 Haus 1 Tiefgarage Zechenstraße Ansicht Nord M 1/500 Bahn Schnitt West - Ost M 1/500 Innenhof Promenade 5.OG UG 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN Bahn 4.OG 3.OG 2.OG 1.OG EG 64,40 m ü. NHN Geländer 64,065 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 46,70 m ü. NHN Zechenstraße Quartiersplatz Promenade Bahndamm Ansicht Süd M 1/500 70,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN Haus 9 61,30 m ü. NHN 70,60 m ü. NHN 64,40 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 63,60 m ü. NHN 61,30 m ü. NHN EG 46,70 m ü. NHN 56,75 m ü. NHN Kalker Hauptstraße Wohnen Wohnen Zechenstraße 11 Quartiersplatz Kulturhalle Außenanlage Kita Innenhof / private Spielflächen Kindertagesstätte Durchgang WohnenTiefgarage Ansicht West M 1/500 Geländer 64,065 m ü. NHN Stellplätze PLANUNG ZEICHENERKLÄRUNG Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplans BESTAND Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Gebäude / Gebäudeteile / Mauern Loggien / Dachterrassen 1. - 4. OG Technikaufbauten / Schächte (exemplarische Darstellung) Photovoltaik-Anlage (exemplarische Darstellung) Dachterrassen 5. OG Gebäudedurchgang / -auskragung / Luftraum im EG Baukörper 1: Wohnen und Kindertagesstätte 1 Baukörper 2: Kultur 2 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. V Rigole (exemplarische Darstellung) Private Kleinkindspielfläche und private Grün- / Freiflächen Außentreppen Außenanlage Kindertagesstätte Feuerwehrzufahrt / Feuerwehr- aufstellfläche Einfriedung (Zaun / Mauer) vorhandene Gebäude Durchfahrt Flurgrenze Flurstücksgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Zaun Mauer Böschung Zahl der VollgeschosseI,III DachformS,W Baum Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Gemarkungsgrenze extensive Dachbegrünung Traufhöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßTH FH Firsthöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als Höchstmaß Öffentliche Grünfläche - Spielplatz Geplante Geländehöhe in m über Normalhöhennull (NHN) Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage / der Stellplätze Gebäudezugang Umgrenzung der Tiefgarage Erschließung / Wege gepflastert, hellgrau / beige TGa St Gebäudehöhe in m über Normal- höhennull (NHN) als HöchstmaßGH Terrassen EG (exemplarische Darstellung) intensive Dachbegrünung Private Grünflächen, Scherrasen, Gräser und Stauden BB1 (GH 51) Private Freifläche, Rasengitter- stein, Schwenkbereich Feuerwehr 46,06 =46,18 46,13 45,66 45,45 46,08 46,02 46,00 46,64 46,53 46,44 46,70 46,60 46,50 46,43 46,48 46,65 46,5746,39 46,50 Eing.H=46,66 Eing.H=46,65 46,3546,3846,47 46,62 46,68 46,64 46,46 46,35 46,14 46,09 46,57 O K M OK M=48,36 O K M OK M=46,88 46,54 46,75 Eing.H=46,78 46,70 46,8046,75 46,62 48,19 46,60 Eing.H=47,15 46,67 Eing.H=46,63 46,79 Eing.H=46,76 47,01 47,71 46,70 Eing.H=46,94 46,57 46,42 46,81 46,52 46,29 46,26 46,49 O K M OK M=51,50 O K M OK M=49,44 O K M OK M=49,49 46,77 46,88 46,55 Eing.H=46,86 46,89 47,05 46,85 O K M OK M=50,90 47,22 46,44 46,71 47,61 47,64 46,60 46,59 46,59 46,62 46,60 46,62 46,70 46,61 46,60 46,59 46,59 46,60 46,93 46,82 47,74 47,96 47,62 47,75 47,75 49,55 49,14 48,69 48,24 46,70 47,08 46,82 Stpl Geländer Tor-Anlage Geländer Geländer Radweg Gehweg Radweg Gehweg Einkaufswagen 0,7/4,0 Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl StplStplStplStpl StplStplStplStplStplStplStpl Stpl Stpl StplStpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Stpl Kleinpflaster-rampe Asphalt Ga I PD I FD I WD Geschäft I FD "Fressnapf" und "Autoteile Kalk" III WDA Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Platten Ein- und Ausfahrt I FD V SD I SHD FD PDII FD III I U-Bahn 327 145 163 152/31 480 166/26 144 1 414 26 161 471/27 100 15 296 I 418 338/26 412 326/27 321 Wippermannstr. 252 106 11 10 8 a 157 327/27 150 151 149 14 146 164 4 Kalker Hauptstraße 189 7 143 13 Whs 288 325 6 15 2 325/27 10 a 12 44 12 152 10 b 413 12 a 8 105 Kasernen- straße 9 162 6 478/27 5 835/4 297/27 398/27 282 50 Zechenstraße 3 165 153 27/7 290 I II II SD IV IV SD SD FD I Halle SD SD SD II III IV SD III FD IV IV Gemarkung Kalk Flur 27 III II II Halle II PD FD IV WD SD III I II FD FD SD SD SD WD II SD SD SD FD WD III PD P3011 FD FD SD FD I IV I III I III SD IV Werkstatt I FD PD SDIII III SD Gemarkung Kalk Flur 26 I KD=46,62 WH=49,53 WH=54,60 WH=60,22 FH=51,50 WH=57,38 WH=54,69 WH=57,34 WH=51,51 WH= 49,18 WH=49,48 FH=56,32 FH=61,86 FH=62,26 FH=51,42 Eing.H Büro Dachaufbau Dachaufbau Dachaufbau Whs 2 Dachaufbauten Dachaufbau Whs Whs Whs III WD Whs III SD 3 Dachaufbauten Dachaufbau 4 Dachaufbauten Whs Balkone Loggien PD 1 2 3 4 5 6 7 8 910 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 12,5712,57 6,51 C1 C2 C3 C4 FH=54,32 FH=63,33 FH=56,52 FH=60,86 FH=54,86 FH=56,75 FH= 49,44 FH=66,92 FH=68,24 FH=65,82 FH=63,38 FH=55,63 FH=56,30 FH=56,30 FH=54,27 FH=54,27 FH=54,30 FH=58,18 WH=58,59 WH=57,76WH=60,53 WH=51,74 WH=51,95 WH=51,72 OK-Rinne=59,00 WH=51,18 WH=54,63 OK-Brandwand=53,28 FH=53,66 WH=50,01 WH=53,63 WH=58,56 WH=60,65 Asphalt WH=55,63 WH=57,99 WH=53,63 WH=54,57 WH=50,79 WH= 49,26 WH=59,58 WH=64,19 WH=61,24 WH=54,61 H=51,72 WH=52,76 FH=51,54 WH=49,85 WH=54,37 Gasstation Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Balkon EG-3. OG Tor-Anlage Tor-Anlage FH=52,29 III SD WH=54,55 WH=53,15 WH=58,03 WH=54,58 Whs Loggia 1.-3. OG Loggia 1.-3. OG Balkone 1.-3. OG Garagen Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Loggien Whs Whs A Balkon 1.-3. OG Whs A Whs A Dachaufbau Whs A Dachaufbau Dachaufbau 2 Dachaufbauten 3 Dachaufbauten 2 Dachaufbauten Erker Erker Whs A Whs AWhs A WH=62,99 477 Loggien Loggien Loggien Loggien DachaufbauDachterrasse DachaufbauDachterrasse Bahn Innenhof/Garten Schp I PD WH=51,1 OK-Brandw.=51,47 I PD WH=50,43 WH=51,47 WH=51,74 WH=51,5 /10,0 0,5+0,7/5,0 1,6+1,6/8,0 478 289 479 ~48,60 TGa TGa Öffentliche Grünfläche – Spielplatz – 500 m² V VII IV V IV Intensive Dachbegrünung VI 4 St Private Spielflächen / Freiflächen Innenhof Außenanlage Kita 500 m² inkl. Terrassen 2 SHDI FH 54,6 GH 70,6 Schwenkbereich Feuerwehr GH 64,4 GH 66,6 GH 61,3 Überdachung TG-Rampe, Spielhügel GH 49,8 GH 63,6 1 VI GH 67,6 IV V GH 63,6 VI GH 67,6 IV IV IV Extensive Dachbegrünung Intensive Dachbe- grünung Extensive Dachbegrünung Feuerwehraufstellfläche Durchgang Innenhof Fuß- und Radweg Temporäre Müll- aufstellfläche Fahrradstell- plätze und Müllauf- stellfläche (exemplarisch) Mauer Bestand Durchgangs-möglichkeit I V TH 52,0 1 Tor Tor 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 46,68 ~47,50 ~47,30 46,70 46,68 T V WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 TGa TGa 46,58 GH 51,7 WH 66,6 WH 66,6 WH 66,6 Geothermie Schluckbrunnen Geothermie Saugbrunnen Abluft Trafo Gartenhäuschen(Lage exemplarisch) Abgrenzung zu Bahnböschung überBohrpfahlwand und Zaun, OK Bohrpfahlwand max. 48,7 mOK ergänzende Stützmauer max. 50,0 m Tor 3 Fahrradstellplatzanlageninsg.120 Doppelstockparker Rigole Hydrant Rigole Feuerwehr- löschtank GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 GH 50,2 2 Fahrradstellplatzanlageninsg.80 Doppelstockparker Bäume zu pflanzen, 1. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) Zeichenerklärung I,III S,W Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 07.01.2025) Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG c/o BAUWENS Development GmbH & Co. KG Holzmarkt 1 50676 Köln Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen 46.71 Vermessung M-R-D Köln Koelhoffstraße 1 50676 Köln Köln, den öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 11.09.2020 Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Beigeordneter gez. Reker Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 16.06.2020 nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss de vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. 47,86 Maßstab 1:500 0 20 40 50 Meter10 30 Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71453/02 Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk Blatt 2 von 2 - Veröffentlichung - Bäume zu pflanzen, 2. Ordnung (genauer Standort nicht festgesetzt) 46,68 Geplante Geländemodellierung für Spielhügel N Geringfügige Änderungen der dargestellten Fassaden und Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) zulässig. Ansichten / Schnitte Erschließung / Wege wassergebunden Fahrradbügel (je 2 Fahrradstellplätze) Fahrradstellplatz Lastenfahrrad Poller Lüftungselement Tiefgarage / Sitzbank (exemparische Darstellung) Trafostationen im UG (exemplarische Darstellung)T Hecke geschnitten VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG VERKEHRSLÄRM 6. OG GEWERBELÄRM 1. - 4. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM 4. - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 3. OG VERKEHRSLÄRM EG - 5. OG VERKEHRSLÄRM EG - 6. OG 1 2 3 VERKEHRSLÄRMEG - 4. OG Küche Bad Winter- garten Die Wohnungen sind zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orientiert, so dass diese über mindestens einen Aufenthaltsraum zur schallabgewandten Seite mit Beurteilungspegeln aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster verfügen. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Die ergänzend zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen gewährleisten, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innenräume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von fensterunabhängigen Belüftungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen ausreichenden Lärmschutz. (siehe textliche Festsetzungen 9.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen und 9.2 Fensterunabhängige Belüftung) Ein den Wohnungen zugeordneter Freibereich ist lärmgeschützt mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Vekehrslärm im Tageszeitraum von maximal 62 dB(A). (siehe textliche Festsetzung 9.5 Außenwohnbereiche) Bad Bad Bad Bad VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts Schutz vor Verkehrslärm | exemplarische Ecklösung Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind (z.B. Eckwohnungen im nördlichen Kopfbau), erhalten vorgelagerte Wintergärten, die als Lärmpuffer vor Aufenthaltsräumen fungieren. Die Verglasung gewährleistet auch im teilgeöffenten Zustand, dass die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von max. 54 dB(A) im Nachtzeitraum vor einem Fenstern eines Aufenthaltsraums am Wintergarten eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm) Loggia Loggia Wohnungen, die zusätzlich dem erhöhten Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. (siehe textliche Festsetzung 9.4 Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm) Küche Küche Bad BadLoggia Loggia Loggia Loggia VERKEHRSLÄRM max. 54 dB(A) nachts 1 VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) GEWERBELÄRM tags > 60 dB(A) VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) 2 3Schutz vor Verkehrslärm Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm VERKEHRSLÄRM nachts > 60 dB(A) Dauerhafte Aufenthaltsräume, die über einen Lärmpuffer (Wintergarten) be- und entlüftet werden können Dauerhafte Aufenthaltsräume durchgesteckt, bei denen einseitig die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Dauerhafte Aufenthaltsräume mit passivem Schallschutz Nicht dauerhafte Aufenthaltsräume Küchen, Bäder, Flure, Abstellräume Wintergärten mit öffenbarer Verglasung als Lärmpuffer für angrenzende dauerhafte Aufenthaltsräume Dauerhafte Aufenthaltsräume zur lärmgeminderten Seite, bei denen die Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) eingehalten werden Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags < 70 dB(A) nachts > 60 dB(A) Gewerbelärm: Überschreitung der Immissions- richtwerte der TA Lärm tags > 60 dB(A) Verkehrslärm: Beurteilungspegel tags max. 64 dB(A) nachts max. 54 dB(A) Legende 1 Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Lärmimmissionen mit Verortung der exemplarisch ausgewählten Grundriss-Lösungen Exemplarische Grundriss-Lösungen mit Darstellung des Schallschutzkonzepts Schallschutzkonzept Änderungen der dargestellten Grundrisse sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt1) zulässig. Kindertagesstätte im EG Kalker Hauptstraße Zechenstraße Kasernenstraße Wippermannstraße Anlage 5

Beratungsverlauf

  1. 20.03.2025

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 10.2.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 27.03.2025 zuletzt

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 17.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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