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0444/2025

Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 71453/02 (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk

Mitteilung Ausschuss 25.02.2025

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Anlage 3: Textliche Festsetzungen

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Anlage 1: Geltungsbereich

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Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf

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Anlage 2: Begründung nach § 3 Abs. 2 i.Vm. § 2a BauGB

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Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf)

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Anlage 3: Textliche Festsetzungen

29062 Zeichen

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Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan–Entwurf (VEP) Nr. 71453/02 
- Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße - in Köln-Kalk 
 
  
 
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1.  Art der baulichen Nutzung 
 
1.1. Wohnen und Kindertagesstätte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ 
festgesetzten Bereichs zulässig: 
 
 Wohngebäude, 
 in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die 
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in 
ähnlicher Art ausüben,  
 Kindertagesstätte.  
 
1.2. Kultur  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig: 
 
 Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung 
nicht wesentlich stören, insbesondere: 
 Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume, 
 Büro-, Besprechungs- und Personalräume, 
 Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen. 
 
1.3. Bedingte Festsetzung 
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2.  Soziale Wohnraumförderung 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem 
Bereich mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem 
Zweck der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 
 
3.  Maß der baulichen Nutzung 
 
3.1. Grundflächenzahl (GRZ)  
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte:  
 
a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9,  
b) „Kultur“: GRZ von 1,0.

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3.2. Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale 
Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt. 
 
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn 
keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage. 
 
3.3. Dachaufbauten 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und 
Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer 
Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen 
beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und 
Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für 
Trennelemente zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. 
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. 
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. 
Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen 
Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 
 
4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.1. Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt:  
 
a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude 
innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise 
zu errichten.  
b) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise 
ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden 
und ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten. 
c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne 
Grenzabstand nach Osten zu errichten.  
d) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind ohne 
Grenzabstand nach Westen zu errichten. 
 
4.2. Überschreitung von Baugrenzen 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren 
Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die 
Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für 
ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze 
um bis zu 5,0 m zulässig. 
b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die 
Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf 
in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten 
werden. 
 
c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- 
und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die 
Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt.

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d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen 
Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig. 
 
 
5.  Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden  
Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ 
festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt: 
a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN 
und 49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der 
Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens 
jedoch 2,5 m.  
b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über 
NHN beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 
gekennzeichnetem Bereich 0,28 H.  
6. Geländehöhen 
 
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige 
Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. 
Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im 
Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes 
der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und 
Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig.  
 
7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen  
 
7.1. Pkw-Stellplätze 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig. 
 
7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage 
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der 
Geländeoberfläche liegen. 
 
7.3. Fahrradstellplatzanlagen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen 
überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig.  
7.4. Nebenanlagen 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den 
hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 
Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig: 
 
a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, 
b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, 
c) private Kleinkindspielflächen, 
d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², 
e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“.

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8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
festgesetzt:  
a) Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu 
belasten. 
b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten 
Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
c) Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte 
Höhe des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten. 
d) Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger zu belasten.  
 
9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
 
9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung.

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9.2. Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicherzustellen.  
 
9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm 
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen 
der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der 
geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, 
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes 
gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für 
Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
 
9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm 
An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg 
zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare 
Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. 
Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte 
"kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte 
Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, 
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu 
errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 
22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor 
der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 
 
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der 
Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. 
 
9.5. Außenwohnbereiche 
Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) 
im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. 
Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der 
vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich 
ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von 
max. 62 dB(A) eingehalten wird. 
 
10. Bepflanzung und Begrünung 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), 
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden. 
 
10.2. Begrünung der Tiefgarage 
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 
(BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit

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Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische 
Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht auszubilden. 
 
Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 
25 m³ je Baumstandort betragen.  
 
10.3. Dachbegrünung 
a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 
61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten 
Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit 
Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu 
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
 
b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten 
Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit 
einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung 
regenerativer Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig. 
 
10.4. Anpflanzen von Bäumen 
a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 
19 Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
 
B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachgestaltung 
a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer 
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
Ausgenommen ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte 
Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 
30 Grad zulässig ist. 
 
b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten 
Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als 
Dacheindeckung sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende 
Dacheindeckungen in dem Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig. 
 
2. Einfriedungen 
Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen 
mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 
BauO NRW 2018 zulässig. 
 
3. Müllsammelplätze 
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig.

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Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an 
anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten 
abgegrenzt werden. 
 
4. Satellitenempfangsanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.  
 
5. Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein 
Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage 
ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
 
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als 
Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 
3,5 m² zulässig. 
 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch 
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
 
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend 
hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 
 
 
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
1. Hochwasser-Risikogebiet 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) 
im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
 
D. HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 
(BGBl. I S. 3634). 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln

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Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-, 
Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch 
Luftschadstoffimmissionen. 
 
5. Erschütterungsimmissionen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und 
westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner 
Verkehrsbetriebe (KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet.  
 
6. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
 
7. Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-
1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an 
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 
1945 abzuschieben.  
 
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
8. Artenschutz 
Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern, 
Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33 
Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene 
Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um 
den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so 
eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und 
GPS-Koordinaten der Kästen). 
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es 
insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu 
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu 
beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und 
gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten 
außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen 
(Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres).  
Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines 
jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen 
frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu 
untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen 
zu lassen.

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Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 
01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). 
Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische 
Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten 
auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren 
Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen.  
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist 
der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich 
einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um 
das weitere Vorgehen abzustimmen.  
Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte 
von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine 
artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude 
entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen 
Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.  
9. Altstandorte und Bodenschutz 
Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche-
Fläche (=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016). 
Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den 
Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und 
Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. 
Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private 
Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass 
der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den 
Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen. 
Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der 
Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz 
(BBodSchG) zu unterziehen. 
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen. 
Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten. 
 
10. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 
2023).  
 
Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits 
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt 
wurden. 
 
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

- 10 - 
 
 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur 
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser 
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.  
 
12. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im 
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei 
Starkregenereignissen zu schaffen.  
 
13. Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 
 
14. Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 
 
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im 
öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes 
NRW zu errichten. 
 
16. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen 
(Durchführungsvertrag).

Mitteilung Ausschuss

7454 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 25.02.2025 
 0444/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.03.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 
 
Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 71453/02 (gem. § 3 Abs. 2 BauGB) 
Arbeitstitel: Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße in Köln-Kalk 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans war die Entwicklungsabsicht der Firma Bauwens, 
PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) auf dem ca. 0,74 ha großen 
Grundstück westlich des Rangierbahnhofs Kalk-Nord und südlich der Kalker Hauptstraße in 
Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Geschosswohnungs-
bau sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kulturelle Nutzung re-
alisiert werden. 
 
Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein drei-
geschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerblichen 
Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind einige 
Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. Alle anderen 
bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die Vorhabenträgerin 
quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in einem schlechten Zustand 
befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten Wohnnutzung eignet, sollen die 
gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich abgerissen werden. Die noch vorhande-
nen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Realisierung des Vorhabens größtenteils ver-
lagert werden. 
Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach, 
das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten und Ateliers genutzt 
wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und somit die Fortführung der 
kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht werden. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatung 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden.  
Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplan-
verfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Re-
alisierung des Vorhabens zu schaffen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwendung des

2 
 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Hauptstraße / Wipper-
mannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen (Vorlagen Nr. 0966/2020). Die Bekanntmachung erfolgte 
am 23.09.2020 im Amtsblatt. 
 
Die Voraussetzungen für das „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB sind erfüllt. 
Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der Innenentwicklung (Nachverdichtung von be-
bauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und be-
gründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) o-
der nach Landesrecht unterliegen. Weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes 
im beschleunigten Verfahren ist die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Woh-
nungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, 
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 
10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10. bis zum 14.10.2020 
statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben genannten Zeit-
raum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung bis zum 
14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 24 Stel-
lungnahmen eingegangen. 
 
Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit dem 
Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren (Mehr-
fachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung sind Maß-
gaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öf-
fentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl den Entwurf von LK Architekten 
als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertretung Kalk und der Stadtentwicklungs-
ausschuss wurden über die geplante Durchführung der Mehrfachbeauftragung) informiert. 
 
Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde eine Anpassung des geplanten Vorhabens 
und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die materielle und farbliche Gestaltung der 
Fassaden erforderlich. Die aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln vorgestellt. Der Beirat hat die fortgeschriebene Variante mittgetragen. Er emp-
fahl eine Überprüfung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der Fassade, wünschte 
eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der Fassade und besteht auf 
eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfehlungen des Beirats sind inzwi-
schen überwiegend in die fortgeschriebene Planung eingeflossen. Die Verwendung eher 
dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklimatischer Aspekte nicht weiterverfolgt 
werden. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs 
auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst (Vorlagen Nr. 
1022/2022)  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 
BauGB hat in der Zeit vom 17.03. bis 21.04.2022 stattgefunden. 
 
Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10.05.2017 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen Geschossflä-
che Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Eine Anwendungszu-
stimmung zum Kooperativen Baulandmodell der Vorhabenträgerin liegt dem Stadtplanungs-
amt vor. 
 
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Umset-
zung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteiligung 
nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet wurde, gelten 
die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie werden trotzdem

3 
 
orientierend für die Abwägung herangezogen. Für den Bereich „Wohnen und Kindertages-
stätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärmeschutz) als auch aktive Maßnahmen (technische 
Gebäudeausstattung) zum energieeffizienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde 
eine Förderung nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt. 
 
Die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 
BauGB soll im März/April 2025 erfolgen. 
 
Gez. Greitemann 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf, Blatt 1 
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf), Blatt 2

Anlage 1: Geltungsbereich

400 Zeichen

Wippermannstraße
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen BebauungsplanesKalker Hauptstraße / Wippermannstraßein Köln - Kalk
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 4: Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf

41745 Zeichen

Kalker Hauptstraße
Zechenstraße
Kasernenstraße
Wippermannstraße
b) Mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit festgesetzten
Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über NHN sind mit einer
extensiven Dachbegrünung DC1 (NB 6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente / Anlagen zur Erzeugung regenerativer
Energien sind über der extensiven Dachbegrünung zulässig.
10.4. Anpflanzen von Bäumen
a) In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume BF 41(GH 742)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
b) Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindestens 19
Laubbäume BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachgestaltung
a) In den mit FD (Flachdach) festgesetzten Bereichen sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen ist der mit
einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere
Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist.
b) In dem mit SHD (Sheddach) festgesetztem Bereich sind Gebäude mit einem geneigten Dach
und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Als Dacheindeckung
sind in dem mit SHD festgesetztem Bereich nur nicht glänzende Dacheindeckungen in dem
Farbton schwarzgrau oder begrünte Dächer zulässig.
2. Einfriedungen
Die Einfriedung des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten festgesetzten Flächen ist nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen
mit einer maximalen Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4
BauO NRW 2018 zulässig.
3. Müllsammelplätze
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig.
Abweichend hiervon sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs Abfallbehälter auch an
anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern oder Hecken optisch von drei Seiten
abgegrenzt werden.
4. Satellitenempfangsanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.
5. Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden der jeweiligen Gebäude zulässig. Ein
Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage
ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als 
Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 
3,5 m² zulässig.
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch 
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend 
hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1. Hochwasser-Risikogebiet
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein)
im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
D. HINWEISE
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO 
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
4. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch hohe Lärmimmissionen aus Gewerbe- und Verkehrslärm (Straßen-,
Schienen-, Flugverkehr) vorbelastet. Zudem besteht eine erhöhte Belastung durch
Luftschadstoffimmissionen.
5. Erschütterungsimmissionen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Nördlich und
westlich des Planungsgebiets verlaufen unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe
(KVB). Das Plangebiet ist durch Erschütterungen vorbelastet.
6. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
7. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40
(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens
22.5-3-5315000-1142/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per
E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 
1945 abzuschieben. 
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
8. Artenschutz
Abrissbedingt kommt es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Mauerseglern,
Haussperlingen und Zwergfledermäusen. Damit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, sind artspezifische vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (CEF-Maßnahmen). Im Vorgriff auf den Abbruch sind 33
Haussperlingsnisthilfen, 12 Mauerseglernisthilfen sowie 10 Fledermauskästen zu installieren. Jene
Nisthilfen/Kästen müssen von einer fachkundigen Person, in einem Radius von maximal 1 km um
den Vorhabenbereich, an geeigneter Stelle installiert werden. Die Installation ist der Unteren
Naturschutzbehörde der Stadt Köln unaufgefordert mitzuteilen. Dabei ist der Installationsort so
eindeutig zu benennen, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist (inklusive Fotodokumentation und
GPS-Koordinaten der Kästen).
47,86
N
TGa
PLANUNG 
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
Baulinie
SheddachSHD
Grenzen zwischen verschiedenen 
Nutzungsarten
BESTAND 
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
"Wohnen, Kindertagesstätte 
und Kultur"
nicht überbaubar | überbaubar
Gebäudehöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)GH
GrundflächenzahlGRZ
Baugrenze
Traufhöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)TH 
Tiefgarage
FlachdachFD
Hauptfirstrichtung
Zahl der Vollgeschosse als 
Höchstmaßz.B. V
Firsthöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) (als Höchstmaß)FH
Geltungsbereich des Vorhaben- 
und Erschließungsplans
Zaun
Mauer
Böschung
Zahl der VollgeschosseI,III
DachformS,W
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze
St Stellplätze
geschlossene Bauweise-g-
46,06
=46,18
46,13
45,66
45,45
46,08
46,02
46,00
46,64
46,53
46,44
46,70
46,60
46,50
46,43
46,48
46,65
46,5746,39
46,50
Eing.H=46,66
Eing.H=46,65
46,3546,3846,47
46,62
46,68
46,64
46,46
46,35
46,14 46,09
46,57
O K M
OK M=48,36
O K M
OK M=46,88
46,54
46,75
Eing.H=46,78
46,70
46,8046,75
46,62
48,19
46,60
Eing.H=47,15
46,67
Eing.H=46,63
46,79
Eing.H=46,76
47,01
47,71
46,70
Eing.H=46,94
46,57
46,42 46,81
46,52
46,29
46,26 46,49
O K M
OK M=51,50
O K M
OK M=49,44
O K M
OK M=49,49
46,77 46,88
46,55
Eing.H=46,86
46,89
47,05
46,85
O K M
OK M=50,90
47,22
46,44
46,71
47,61
47,64
46,60
46,59
46,59
46,62
46,60
46,62
46,70 46,61 46,60
46,59
46,59
46,60
46,93
46,82
47,74
47,96
47,62
47,75
47,75
49,55
49,14
48,69
48,24
46,70 47,08
46,82
Stpl
Geländer
Tor-Anlage
Geländer
Geländer
Radweg
Gehweg
Radweg
Gehweg
Einkaufswagen
0,7/4,0
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStplStplStpl
StplStplStplStplStplStplStpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Kleinpflaster-rampe
Asphalt
Ga 
I  PD
I FD
I  WD
Geschäft I FD
"Fressnapf" und "Autoteile Kalk"
III    WDA
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Platten
Ein- und Ausfahrt
I FD
V
SD
I
SHD
FD
PDII
FD
III
I
U-Bahn
327
145
163
152/31
480
166/26
144
1
414
26
161
471/27
100
15
296
I
418
338/26
412
326/27
321
Wippermannstr.
252
106
11
10
8 a
157
327/27
150
151
149
14
146
164
4
Kalker Hauptstraße
189
7
143
13
Whs
288
325
6
15
2
325/27
10 a
12
44
12
152
10 b
413
12 a
8
105
Kasernen-
straße
9
162
6
478/27
5
835/4
297/27
398/27
282
50
Zechenstraße
3
165
153
27/7
290
I
II
II
SD
IV
IV
SD
SD
FD
I
Halle
SD
SD
SD
II
III
IV
SD
III
FD
IV
IV
Gemarkung Kalk
Flur 27
III
II
II
Halle
II
PD
FD
IV
WD
IV
SD
III
I
II
FD
FD
SD
SD
SD
WD
II
V
SD
SD
SD
FD
WD
III
PD
P3011
FD
FD
SD
FD
I
IV
I
III
I
III
SD
IV
Werkstatt
I
FD
PD
SDIII
III
SD
Gemarkung Kalk
Flur 26
I
KD=46,62
WH=49,53
WH=54,60
WH=60,22
FH=51,50
WH=57,38
WH=54,69
WH=57,34
WH=51,51
WH=
49,18
WH=49,48
FH=56,32
FH=61,86
FH=62,26
FH=51,42
Eing.H
Büro
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Whs
2 Dachaufbauten
Dachaufbau
Whs
Whs
Whs
III WD
Whs
III SD
3 Dachaufbauten
Dachaufbau
4 Dachaufbauten
Whs
Balkone
Loggien
PD
1
2
3
4
5
6
7
8
910
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20 21 22
23 24
25
26 27 28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
12,5712,57
6,51
C1
C2
C3
C4
FH=54,32
FH=63,33
FH=56,52
FH=60,86
FH=54,86
FH=56,75
FH=
49,44
FH=66,92
FH=68,24
FH=65,82
FH=63,38
FH=55,63
FH=56,30
FH=56,30
FH=54,27
FH=54,27
FH=54,30
FH=58,18
WH=58,59
WH=57,76WH=60,53
WH=51,74
WH=51,95
WH=51,72
OK-Rinne=59,00
WH=51,18
WH=54,63
OK-Brandwand=53,28
FH=53,66
WH=50,01
WH=53,63
WH=58,56
WH=60,65
Asphalt
WH=55,63
WH=57,99
WH=53,63
WH=54,57
WH=50,79
WH=
49,26
WH=59,58
WH=64,19
WH=61,24
WH=54,61
H=51,72
WH=52,76
FH=51,54
WH=49,85
WH=54,37
Gasstation
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Tor-Anlage
Tor-Anlage
FH=52,29
III SD
WH=54,55
WH=53,15
WH=58,03
WH=54,58
Whs
Loggia 1.-3. OG
Loggia 1.-3. OG
Balkone 1.-3. OG
Garagen
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Whs
Whs
A
Balkon 1.-3. OG
Whs
A
Whs
A
Dachaufbau
Whs
A
Dachaufbau
Dachaufbau
2 Dachaufbauten
3 Dachaufbauten
2 Dachaufbauten
Erker
Erker
Whs
A
Whs
AWhs
A
WH=62,99
477
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
DachaufbauDachterrasse
DachaufbauDachterrasse
Bahn
Innenhof/Garten
Schp I PD
WH=51,1
OK-Brandw.=51,47
I PD
WH=50,43
WH=51,47
WH=51,74
WH=51,5
/10,0
0,5+0,7/5,0
1,6+1,6/8,0
478
289
479
46,06
=46,18
46,13
45,66
45,45
46,08
46,02
46,00
46,64
46,53
46,44
46,70
46,60
46,50
46,43
46,48
46,65
46,5746,39
46,50
Eing.H=46,66
Eing.H=46,65
46,3546,3846,47
46,62
46,68
46,64
46,46
46,35
46,14 46,09
46,57
O K M
OK M=48,36
O K M
OK M=46,88
46,54
46,75
Eing.H=46,78
46,70
46,8046,75
46,62
48,19
46,60
Eing.H=47,15
46,67
Eing.H=46,63
46,79
Eing.H=46,76
47,01
47,71
46,70
Eing.H=46,94
46,57
46,42 46,81
46,52
46,29
46,26 46,49
O K M
OK M=51,50
O K M
OK M=49,44
O K M
OK M=49,49
46,77 46,88
46,55
Eing.H=46,86
46,89
47,05
46,85
O K M
OK M=50,90
47,22
46,44
46,71
47,61
47,64
46,60
46,59
46,59
46,62
46,60
46,62
46,70 46,61 46,60
46,59
46,59
46,60
46,93
46,82
47,74
47,96
47,62
47,75
47,75
49,55
49,14
48,69
48,24
46,70 47,08
46,82
Stpl
Geländer
Tor-Anlage
Geländer
Geländer
Radweg
Gehweg
Radweg
Gehweg
Einkaufswagen
0,7/4,0
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStplStplStpl
StplStplStplStplStplStplStpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Kleinpflaster-rampe
Asphalt
Ga 
I  PD
I FD
I  WD
Geschäft I FD
"Fressnapf" und "Autoteile Kalk"
III    WDA
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Platten
Ein- und Ausfahrt
I FD
V
SD
I
SHD
FD
PDII
FD
III
I
U-Bahn
327
145
163
152/31
480
166/26
144
1
414
26
161
471/27
100
15
296
I
418
338/26
412
326/27
321
Wippermannstr.
252
106
11
10
8 a
157
327/27
150
151
149
14
146
164
4
Kalker Hauptstraße
189
7
143
13
Whs
288
325
6
15
2
325/27
10 a
12
44
12
152
10 b
413
12 a
8
105
Kasernen-
straße
9
162
6
478/27
5
835/4
297/27
398/27
282
50
Zechenstraße
3
165
153
27/7
290
I
II
II
SD
IV
IV
SD
SD
FD
I
Halle
SD
SD
SD
II
III
IV
SD
III
FD
IV
IV
Gemarkung Kalk
Flur 27
III
II
II
Halle
II
PD
FD
IV
WD
IV
SD
III
I
II
FD
FD
SD
SD
SD
WD
II
V
SD
SD
SD
FD
WD
III
PD
P3011
FD
FD
SD
FD
I
IV
I
III
I
III
SD
IV
Werkstatt
I
FD
PD
SDIII
III
SD
Gemarkung Kalk
Flur 26
I
KD=46,62
WH=49,53
WH=54,60
WH=60,22
FH=51,50
WH=57,38
WH=54,69
WH=57,34
WH=51,51
WH=
49,18
WH=49,48
FH=56,32
FH=61,86
FH=62,26
FH=51,42
Eing.H
Büro
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Whs
2 Dachaufbauten
Dachaufbau
Whs
Whs
Whs
III WD
Whs
III SD
3 Dachaufbauten
Dachaufbau
4 Dachaufbauten
Whs
Balkone
Loggien
PD
1
2
3
4
5
6
7
8
910
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20 21 22
23 24
25
26 27 28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
12,5712,57
6,51
C1
C2
C3
C4
FH=54,32
FH=63,33
FH=56,52
FH=60,86
FH=54,86
FH=56,75
FH=
49,44
FH=66,92
FH=68,24
FH=65,82
FH=63,38
FH=55,63
FH=56,30
FH=56,30
FH=54,27
FH=54,27
FH=54,30
FH=58,18
WH=58,59
WH=57,76WH=60,53
WH=51,74
WH=51,95
WH=51,72
OK-Rinne=59,00
WH=51,18
WH=54,63
OK-Brandwand=53,28
FH=53,66
WH=50,01
WH=53,63
WH=58,56
WH=60,65
Asphalt
WH=55,63
WH=57,99
WH=53,63
WH=54,57
WH=50,79
WH=
49,26
WH=59,58
WH=64,19
WH=61,24
WH=54,61
H=51,72
WH=52,76
FH=51,54
WH=49,85
WH=54,37
Gasstation
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Tor-Anlage
Tor-Anlage
FH=52,29
III SD
WH=54,55
WH=53,15
WH=58,03
WH=54,58
Whs
Loggia 1.-3. OG
Loggia 1.-3. OG
Balkone 1.-3. OG
Garagen
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Whs
Whs
A
Balkon 1.-3. OG
Whs
A
Whs
A
Dachaufbau
Whs
A
Dachaufbau
Dachaufbau
2 Dachaufbauten
3 Dachaufbauten
2 Dachaufbauten
Erker
Erker
Whs
A
Whs
AWhs
A
WH=62,99
477
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
DachaufbauDachterrasse
DachaufbauDachterrasse
Bahn
Innenhof/Garten
Schp I PD
WH=51,1
OK-Brandw.=51,47
I PD
WH=50,43
WH=51,47
WH=51,74
WH=51,5
/10,0
0,5+0,7/5,0
1,6+1,6/8,0
478
289
479
nicht öffenbare 
Fenster
2,5
5,6
13,9
13,3
14,2
11,0
5,5
12,4
3,0 5,5
  I
GFL 1 
Wohnen
und Kinder-
tagesstätte
St
GL
GRZ 0,6
-g-
FD
Ein- und Aus-fahrt  
Öffentliche
Grünfläche
IV     GH 61,3
GFL 2
Kultur
GRZ 0,9
-a-
SHD
V     GH 63,6
VI     GH 67,6
V    
GH 64,4
GH 49,8
GFL 2
– Spielplatz –
46,68
46,68
FH 54,6
TH 52,0
TGa
TGa
FSt 2
FSt 1
Ein- und 
Ausfahrt L
GH 50,2
GH 50,2
LPB VI
L
L 
L 
L 
GH 70,6VII   
a1
LPB VI
LPB VII
a1
a2
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.01.2025)
Der Planentwurf ist in der Zeit 
vom                          bis       
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 
BauGB in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB durch 
Beschluss des Rates am       
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan in seiner Sitzung 
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB als 
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 
BauGB beschlossen.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
PE Kalker Hauptstraße
GmbH & Co. KG
c/o BAUWENS Development
GmbH & Co. KG
Holzmarkt 1
50676 Köln
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
Vermessung M-R-D Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
Köln, den
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.09.2020
Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den
Köln, den Köln, den
Beigeordneter
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Planaufstellung am 16.06.2020 nach 
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen. Der Beschluss
wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit 
vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Die ortsübliche Bekanntmachung über 
den Beschluss de vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes durch den Rat 
einschließlich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Maßstab 1:500
0 20 40 50 Meter10 30
Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan-Entwurf
71453/02
und Vorhaben- und 
Erschließungsplan
Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße 
in Köln-Kalk
Blatt 1 von 2
- Veröffentlichung -
Geplante Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)46,68
FSt Fahrradstellplätze
abweichende Bauweise-a-
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Wohnen und Kindertagesstätte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ 
festgesetzten Bereichs zulässig:
− Wohngebäude,
− in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufsausübung
 freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, 
− Kindertagesstätte.
1.2. Kultur
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs zulässig:
− Nutzungen, die dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht
wesentlich stören, insbesondere:
− Ateliers, Proberäume, Seminarräume, Werkstatträume,
− Büro-, Besprechungs- und Personalräume,
− Ergänzende, die Wohnnutzung nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen.
1.3. Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Soziale Wohnraumförderung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetztem Bereich 
mindestens 30 % der Geschossfläche im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, die dem Zweck
der Wohnnutzung zugeordnet ist, als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnte.
3. Maß der baulichen Nutzung
3.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: 
a) „Wohnen und Kindertagesstätte“: GRZ von 0,9,
b) „Kultur“: GRZ von 1,0.
3.2. Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen in der Planzeichnung maximale 
Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) festgesetzt.
Gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn 
keine Attika hergestellt wird, die Oberkante der baulichen Anlage.
3.3. Dachaufbauten
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. notwendige Geländer und 
Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterrassen, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüberfahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer 
Energien (Photovoltaik und/oder Solarthermie) oder sonstige Technikaufbauten – auf den baulich 
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen 
beträgt 2,0 m in der Höhe. Abweichend hiervon wird für notwendige Geländer und 
Absturzsicherungen das höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m und für Trennelemente 
zwischen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt.
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen.
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig.
Die Dachaufbauten – ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen 
Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten – müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
4.1. Bauweise
Gemäß § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO werden folgende Bauweisen festgesetzt: 
a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude
innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise zu
errichten.
b) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Gebäude in abweichender Bauweise
ohne seitlichen Grenzabstand nach Westen, ohne vorderen Grenzabstand nach Norden und
ohne rückwärtigen Grenzabstand nach Süden zu errichten.
c) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 1 festgesetzten Flächen sind ohne
Grenzabstand nach Osten zu errichten.
d) Überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit FSt 2 festgesetzten Flächen sind
ohne Grenzabstand nach Westen zu errichten.
4.2. Überschreitung von Baugrenzen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren 
Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die
Baugrenzen zum Innenhof für Treppenanlagen um bis zu 2,5 m überschritten werden. Für
ebenerdige, nicht überdachte Terrassen ist eine Überschreitung der hofseitigen Baugrenze um
bis zu 5,0 m zulässig.
b) Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die
Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in
der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden.
c) Innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs dürfen die Baugrenzen für Be- und
Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten werden. Die Höhe der
Be- und Entlüftungselemente ist auf 1,0 m beschränkt.
d) Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen
Baugrenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8,0 m zulässig.
5. Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden 
 Maße der Tiefe der
Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“
festgesetzten Bereichs das Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend wie folgt festgesetzt:
a) Für Gebäudeteile mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN und
49,8 m über NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) beträgt das Maß der Tiefe der
Abstandsfläche zwischen dem mit a1 gekennzeichnetem Bereich 0,14 H, mindestens jedoch
2,5 m.
b) Für den Gebäudeteil mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN
beträgt das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zwischen dem mit a2 gekennzeichnetem Bereich
0,28 H.
6. Geländehöhen
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung in den für
„Wohnen und Kindertagesstätte“ und „Kultur“ festgesetzten Bereichen festgesetzt. Geringfügige
Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig.
Abweichend hiervon sind Über- und Unterschreitungen von der festgesetzten Geländehöhe im
Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie im Bereich des Außengeländes
der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entsprechend den Angaben im Vorhaben- und
Erschließungsplan und zur Geländeanpassung an den Grundstücksgrenzen zulässig.
7. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
7.1. Pkw-Stellplätze
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
dafür festgesetzten Flächen für Tiefgaragen (TGa) und Stellplätze (St) zulässig.
7.2. Lagerflächen, Technik- und Nebenräume innerhalb der Tiefgarage
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TGa) sind auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik-, und Nebenräume zulässig, soweit sie unterhalb der 
Geländeoberfläche liegen.
7.3. Fahrradstellplatzanlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind innerhalb der mit FSt 1 und FSt 2 festgesetzten Flächen 
überdachte Fahrradstellplatzanlagen zulässig.
7.4. Nebenanlagen 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen, unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den 
hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig:
a) Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO,
b) oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder,
c) private Kleinkindspielflächen,
d) ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m²,
e) ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“.
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
festgesetzt: 
a)  Die mit GFL1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht  
   zugunsten der Allgemeinheit sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
  Entsorgungsträger zu belasten.
b) Die mit GFL2 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der
     Allgemeinheit, mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten 
     Bereichs (Wippermannstraße 12), der Rettungsfahrzeuge und der Stadt Köln sowie einem 
     Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten.
c)  Die mit GL bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie 
     einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. Die lichte Höhe 
     des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung darf 2,8 m nicht unterschreiten.
d)  Die mit L bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und  
     Entsorgungsträger zu belasten.
9. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
9.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Mustersammlung Textliche Festsetzungen   Seite 13           
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c) BauGB sind im Teilbereich mit der Bezeichnung x keine 
Gebäude zulässig, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. 
24. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre
Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur
Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu tr effenden baulichen oder
sonstigen technischen Vorkehrungen , einschließlich von Maßnahmen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Im-
missionsschutzrechtes unberührt bleiben
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen.  Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im Ho chbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 
a
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer-
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu-
sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es 
insbesondere verboten, Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu 
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu 
beschädigen oder zu zerstören. Während des Abbruchs muss insbesondere auf Fledermäuse und 
gebäudeassoziierte Vogelarten geachtet werden. Um zu vermeiden, dass während des Rückbaus 
Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgelöst werden, haben die Abbrucharbeiten 
außerhalb der Vogelbrutzeit sowie der Aktivitätsphase von Fledermäusen zu erfolgen 
(Vogelbrutzeit 01.03. – 30.09.; Aktivitätsphase Fledermäuse 01.03. – 31.10. eines jeden Jahres). 
Sollten die Abbrucharbeiten zwingend in den Zeitraum zwischen dem 01.03. und dem 31.10. eines 
jeden Jahres fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen 
frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu 
untersuchen. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen 
zu lassen. 
Sämtliche Rodungs- und Fällarbeiten haben außerhalb der Vogelbrutzeit zu erfolgen (Brutzeit 
01.03. – 30.09. eines jeden Jahres).
Sollten oben genannte Arbeiten zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische 
Baubegleitung hinzuzuziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten 
auf Besatz durch Vögel und/oder Fledermäuse zu untersuchen. Hierüber ist der Unteren 
Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Bericht zukommen zu lassen. 
Sollten auf den betroffenen Flächen Tiere besonders geschützter Arten festgestellt werden, so ist 
der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Abbruch-/Rodungs-/Bautätigkeiten unverzüglich 
einzustellen und umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Kontakt aufzunehmen, um 
das weitere Vorgehen abzustimmen. 
Es wird frühzeitig auf die Konfliktträchtigkeit der Wirkfaktoren Glas und Licht hingewiesen. Es sollte 
von vornherein darauf geachtet werden, dass im Zuge der geplanten Bebauung keine 
artenschutzrechtlichen Konflikte aufgrund von Lage, Anordnung oder Ausgestaltung der Gebäude 
entstehen (bspw. „Tierfalle“ Glas, Beleuchtung). Die Bewertung des artenschutzrechtlichen 
Konfliktpotentials der Wirkfaktoren Glas und Licht erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
9. Altstandorte und Bodenschutz
Das Bebauungsplangebiet wird im Altlastenkataster der Stadt Köln als Altstandortrecherche-Fläche
(=ASR-Fläche) geführt (Aktenzeichen 573/1-30229-2016).
Sobald im Geltungsbereich des VBP/VEP erstmalig Nutzungen verändert werden oder in den 
Boden eingegriffen wird, ist eine fachgutachterliche Begleitung der baulichen Maßnahmen und 
Untersuchung nach BBodSchG erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Im Bereich der Kindertagesstätte, der Kinderspielflächen (öffentlicher Spielplatz und private 
Spielflächen) und der Grünflächen ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass 
der Oberboden die Werte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für den 
Wirkungspfad Boden – Mensch einhält. Der Nachweis ist der Unteren Bodenschutzbehörde im 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln vorzulegen.
Die vorhandenen Heizöltanks sind im Zuge des Rückbaus ordnungsgemäß auszubauen. Der 
Boden im Umfeld der Tanks ist einer Detailuntersuchung gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz 
(BBodSchG) zu unterziehen.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des BBodSchG und der BBodSchV zu berücksichtigen.
Bei der Herstellung der Grünfläche sind die Belange der §12 BBodschV zu beachten.
10. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 2. August 
2023). 
Gemäß dieser Satzung sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der 
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits 
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt 
wurden.
11. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
12. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
Innerhalb des Plangebiets ist ein Stauvolumen von mindestens 87,9 m³ für Niederschläge bei
Starkregenereignissen zu schaffen.
13. Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.
14. Anlagenschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich "Bauwerke" / „Windkraft“ gemäß § 18a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung).
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im
öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes
NRW zu errichten.
16. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden ergänzende vertragliche
Vereinbarungen zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geschlossen
(Durchführungsvertrag).
Öffentliche Grünfläche
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen 
Straßenbegrenzungslinie auch 
gegenüber Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich 
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
LPB III
LPB IV
Schallschutzmaßnahmen
Fenster nicht öffenbar
Kennzeichnung der 
Abstandsflächenunterschreitung
Durchgang, -fahrt / Arkaden
nicht öffenbare
Fenster
a
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung.
9.2. Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicherzustellen. 
9.3. Öffenbare Fenster - Verkehrslärm
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) über Fenster verfügen, bei denen
der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der
geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder >60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt werden, 
dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes 
gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm für 
Mischgebiete von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.
9.4. Ausschluss öffenbarer Fenster - Gewerbelärm
An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° schräg 
zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung als Schutzmaßnahmen nicht öffenbare 
Fenster festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 
4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) im 1. bis 4. 
Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. Hiervon ausgenommen sind 
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109-1, wenn ihnen sogenannte 
"kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte 
Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, 
vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu 
errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 
22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor 
der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 
Öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der 
Anforderungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird.
9.5. Außenwohnbereiche
Für Außenwohnbereiche wie z. B. Loggien, Balkone und Terrassen, die einen 
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- Schienen-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) 
im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z. B. 
Verglasungen) zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass der 
vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohnbereiche nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Terrassen von Wohnungen, wenn zusätzlich 
ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von 
max. 62 dB(A) eingehalten wird.
10. Bepflanzung und Begrünung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
10.1. Begrünung der privaten Grundstücksflächen
Private Grundstücksflächen sind dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), 
Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit diese nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllaufstellflächen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden.
10.2. Begrünung der Tiefgarage
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Gräsern HH 7 
(BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit dieser nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut wird. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische 
Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht auszubilden.
Das durchwurzelbare Substratvolumen für Baumpflanzungen auf der Tiefgarage muss mindestens 
25 m³ je Baumstandort betragen. 
10.3. Dachbegrünung
a) Mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal
61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachfläche mit einer festgesetzten
Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN sind mit einer intensiven Dachbegrünung mit
Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu
bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von
mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
            Anlage 4

Anlage 2: Begründung nach § 3 Abs. 2 i.Vm. § 2a BauGB

225703 Zeichen

- 1 - 
 
Anlage 2 
 
Begründung zur Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP)-Entwurf  
Nr. 71453/02 - Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße - in Köln-Kalk  
 
 
  
1 Anlass und Ziel der Planung 
Die PE Kalker Hauptstraße GmbH & Co. KG (Vorhabenträgerin) beabsichtigt, auf dem ca. 
0,74 ha großen Grundstück westlich des Rangierbahnhofs und südlich der Kalker Haupt-
straße in Köln-Kalk ein begrüntes städtisches Wohnquartier zu entwickeln. Neben Ge-
schosswohnungen sollen eine Kindertagesstätte, ein öffentlicher Spielplatz sowie eine kul-
turelle Nutzung realisiert werden.  
 
Auf dem Gebiet befinden sich derzeit mehrere ein- bis zweigeschossige Hallen sowie ein 
dreigeschossiges Gebäude, die derzeit von Einzelhandelsbetrieben und anderen gewerbli-
chen Nutzungen überwiegend als Lager und Büroflächen genutzt werden. Ende 2019 sind 
einige Mietverträge ausgelaufen, sodass bereits heute ein Teil der Gebäude leer steht. 
Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können durch den Vermieter / die 
Vorhabenträgerin quartalsweise gekündigt werden. Da sich die Gebäudesubstanz in ei-
nem schlechten Zustand befindet und sich nur bedingt für einen Umbau zur geplanten 
Wohnnutzung eignet, sollen die gewerblich genutzten Bestandsgebäude mehrheitlich ab-
gerissen werden. Die noch vorhandenen Nutzungen sollen im Rahmen der baulichen Rea-
lisierung des Vorhabens größtenteils verlagert werden.  
 
Im Süden des Plangebietes existiert ein eingeschossiges Backsteingebäude mit Sheddach 
(Wippermannstraße 12), das derzeit unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werk-
stätten und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben 
und somit die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude ermöglicht 
werden.  
 
Die übrigen Bereiche werden mit Gebäuden und Freianlagen neu strukturiert. Insgesamt 
sollen neben einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Neubaus ca. 128 
Wohneinheiten im freifinanzierten und öffentlich geförderten Segment entstehen. Die ge-
planten Wege sind weitestgehend frei vom motorisierten Verkehr. Alle Pkw-Stellplätze, ab-
gesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertages-
stätte, werden in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die neu entstehenden öffentli-
chen Spielflächen und privaten Freiflächen sollen begrünt und mit Spiel- und Aufenthalts-
möglichkeiten ausgestattet werden. Da das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen (Ver-
kehrs- und Gewerbelärm) von der Kalker Hauptstraße und vom östlich gelegenen Rangier-
bahnhof sowie gewerblichen Nutzungen im Umfeld belastet ist, sind zur Realisierung einer 
Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz zu stellen. 
 
Im Rahmen der Neuentwicklung werden seitens der Vorhabenträgerin auf dem eigenen 
Grundstück auch die Voraussetzungen für eine direkte Zuwegung zum Kunsthaus Kalk 
(Wippermannstraße 26, südlich des Plangebiets) angelegt. Die Umsetzung einer weiter-
führenden Verbindung für Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen außerhalb des Plan-
gebiets bis zum Kalker Friedhof ist abhängig von der Entwicklung der angrenzenden 
Grundstücke.

- 2 - 
 
2 Verfahren 
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Be-
bauungsplan gemäß § 12 BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens (Be-
bauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt werden. Bestandteil 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. 
 
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan für die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen 
der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 
Absatz 2 BauNVO festsetzt (7.440 m² Grundstücksgröße). Es werden auch keine Bebau-
ungspläne im engeren sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, 
deren Grundfläche nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB mitzurechnen wären. Zudem 
werden nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben und keine Beeinträchtigung 
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes begründet. Es bestehen zudem keine Anhalts-
punkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-
wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. 
 
Da der Bebauungsplan die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Verfahrenserleich-
terungen des § 13a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen wer-
den. Es kann abgesehen werden von: 
 
− der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
− dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, 
− der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und 
− dem Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden 
Eingriffe gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die relevanten 
Umweltbelange im Verfahren umfassend untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, 
Fassung 2017). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 
4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum 05.08.2019 stattgefunden. Den 
Unterlagen waren Testentwürfe in Varianten beigefügt. 
 
Die Vorhabenträgerin hat am 24.03.2020 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungs-
planverfahrens gemäß § 12 BauGB gestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 16.06.2020 die Einleitung des Verfahrens zur 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB in Anwen-
dung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: "Kalker Haupt-
straße / Wippermannstraße" in Köln-Kalk – und die Durchführung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Grundlage bildete ein städte-
bauliches Konzept (Testentwurf). Der Beschluss mit dem Ziel planungsrechtlich Wohnbe-
bauung, öffentliche Grünflächen, einen Bereich für kulturelle Zwecke sowie eine Kinderta-
geseinrichtung festzusetzen, wurde im Amtsblatt vom 23.09.2020 bekannt gemacht.

- 3 - 
 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 
14.10.2020 statt. Hierfür hing das städtebauliche Planungskonzept im Stadthaus im oben 
genannten Zeitraum aus. Schriftliche Stellungnahmen konnten im Zeitraum der Beteiligung 
bis zum 14.10.2020 einschließlich abgegeben werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 
24 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin in enger Abstimmung mit 
dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln im Winter 2020/2021 ein Qualifizierungsverfahren 
(Mehrfachbeauftragung) mit fünf Architekturbüros durchgeführt. In die Aufgabenstellung 
sind Maßgaben des Einleitungsbeschlusses und Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit eingeflossen. Das Beurteilungsgremium empfahl am 08.02.2021 
den Entwurf von LK Architekten als Grundlage für die weitere Planung. Die Bezirksvertre-
tung Kalk und der Stadtentwicklungsausschuss wurden über die geplante Durchführung 
der Mehrfachbeauftragung unter Beifügung der gekürzten Aufgabenstellung und über ihr 
Ergebnis jeweils im Rahmen einer Mitteilung informiert. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
29.04.2021 den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanent-
wurfes auf Grundlage des Ergebnisses des Qualifizierungsverfahrens gefasst. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 
2 BauGB hat in der Zeit vom 17.03.2022 bis 21.04.2022 stattgefunden. 
 
Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurde eine Anpassung des geplanten Vorha-
bens und Bebauungsplanentwurfs u.a. in Bezug auf die materielle und farbliche Gestal-
tung der Fassaden erforderlich. Die aktualisierte Planung wurde am 06.06.2023 im Gestal-
tungsbeirat der Stadt Köln vorgestellt. Der Beirat kann die fortgeschriebene Variante mit-
tragen. Er empfahl eine Überprüfung der zweigeschossigen Zusammenfassung in der 
Fassade, wünschte eine Verwendung von warmen und eher dunkleren Farbtönen in der 
Fassade und besteht auf eine Bemusterung der Ziegel vor Bauausführung. Die Empfeh-
lungen des Beirats sind inzwischen überwiegend in die fortgeschriebene Planung einge-
flossen. Die Verwendung eher dunklerer Farbtöne in der Fassade soll aufgrund stadtklima-
tischer Aspekte nicht weiterverfolgt werden. Die finale Farbauswahl erfolgt im Rahmen der 
Bauausführung unter Beteiligung des Beirats. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kalk im rechtsrheinischen Köln. Es umfasst ein mit meh-
reren gewerblich genutzten Gebäuden bebautes Grundstück (Gemarkung Kalk, Flur 26, 
Flurstücke 44, 289, 289, 290). 
 
Im Norden bildet die Kalker Hauptstraße die Grenze, im Osten schließen Gleisanlagen der 
Deutschen Bahn AG an das Plangebiet an. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Flur-
stück 152/31. Im Westen wird das Plangebiet von der östlichen Grundstücksgrenze der an 
der Zechenstraße gelegenen Grundstücke begrenzt. Das Plangebiet hat eine Größe von 
7.440 m². 
 
Der Geltungsbereich wurde nach dem Vorgabenbeschluss aufgrund eines Flächentauschs 
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin geringfügig angepasst. Der Flächen-
tausch diente dazu, die Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche an der Kalker Hauptstraße 
zu begradigen.

- 4 - 
 
 
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ist dem Geltungsbereich der Planzeichnung zu 
entnehmen.  
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet ist mit ein- bis zweigeschossigen gewerblich genutzten Hallen sowie ei-
nem dreigeschossigen Gebäude mit Dienstleistungs- und Büronutzung bebaut.  
 
Im nördlichsten Bereich des Plangebiets, angrenzend an die Kalker Hauptstraße, befindet 
sich eine Parkplatzfläche, die den beiden südlich angrenzenden Einzelhandelsbetrieben 
zugeordnet ist. Bei diesen handelt es sich aktuell um einen Anbieter für Tierbedarf und 
Tiernahrung sowie einen Einzelhändler für Autoteile. 
 
In der nordöstlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, 
welches als Imbiss genutzt wurde und derzeit leer steht.  
 
Weiter südlich befinden sich ein dreigeschossiges Bürogebäude mit Satteldach sowie ein- 
beziehungsweise zweigeschossige Werkshallen, welche seit Ende des Jahres 2019 leer 
stehen. Alle anderen bestehenden gewerblichen Mietverträge können quartalsweise ge-
kündigt werden. Nahe der östlichen Grundstücksgrenze existiert eine Garage. 
 
Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit 
Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen 
Anbau (Wippermannstraße.12a) unter dem Namen „Kulturfabrik“ für Werkstätten und Ateli-
ers genutzt wird. Die eingeschossige, stadtraumprägende Sheddach-Halle soll erhalten 
bleiben und die Fortführung einer kulturellen Nutzung ermöglicht werden. 
 
Die Gebäude werden über die als Sackgasse endende Wippermannstraße erschlossen, 
entlang derer Stellplätze angeordnet sind. 
 
Das Plangebiet ist im jetzigen Zustand nahezu vollständig versiegelt. Im Bereich der ge-
samten östlichen Grundstücksgrenze verläuft außerhalb des Plangebiets eine mit Büschen 
und kleineren Bäumen bewachsene Böschung, welche das Grundstück vom höhergelege-
nen Güterbahnhof und den Gleisanlagen der Deutschen Bahn abtrennt. Teilweise ist das 
Grundstück der Deutschen Bahn mit Mauern abgegrenzt. Der Höhenunterschied zwischen 
Plangebiet und den Gleisanlagen beträgt ca. 5 m. Das eigentliche Plangebiet ist nahezu 
eben. Im Norden fällt das Grundstück zur Kalker Hauptstraße hin leicht ab. 
 
Die Umgebung des Plangebiets ist im Bereich der Zechenstraße durch eine drei- bis vier-
geschossige Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen, gewerblichen Nutzungen und 
einer Kindertagesstätte geprägt. Entlang der Kalker Hauptstraße befindet sich eine vier- 
bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit ausgebautem Dach, die im Erdgeschoss in 
der Regel eine gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzungen auf-
nimmt. Alle wesentlichen Nahversorgungseinrichtungen sind in fußläufiger Entfernung 
über die Kalker Hauptstraße erreichbar. 
 
3.3 Erschließung 
 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Kalker Hauptstraße und die Wippermannstraße erschlossen. 
Die Wippermannstraße ist eine Privatstraße. Ca. 30 m südlich des Einmündungsbereiches 
von der Kalker Hauptstraße befindet sich eine verschließbare Toranlage.

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Über die Kalker Hauptstraße bestehen gute Anbindungen an das örtliche und überörtliche 
Verkehrsnetz sowie die Autobahnen A3, A4 und A59. 
 
ÖPNV 
Über die Haltestelle Kalk Kapelle der Stadtbahnlinien 1 und 9 ist das Plangebiet an den öf-
fentlichen Personennahverkehr der Stadt Köln angebunden. Die Haltestellen befinden sich 
fußläufig in ca. 400 m Entfernung. Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahn-
haltestelle Trimbornstraße in ca. 1,7 km Entfernung.  
 
Fuß- und Radverkehr 
Auf der Kalker Hauptstraße gibt es eigenständige Radwege beziehungsweise im weiteren 
Verlauf Schutzstreifen auf der Fahrbahn. Die Wippermannstraße weist als Privatstraße ei-
nen durch die angrenzende Gewerbenutzung geprägten Charakter auf. Dementsprechend 
bestehen hier keine gesonderten Bereiche für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen. 
 
Querungshilfen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen bestehen im Bereich der Kalker 
Hauptstraße in Form von signalisierten Furten.  
 
Ver- und Entsorgung 
Im Bestand ist technische Infrastruktur in der Kalker Hauptstraße und der Wippermann-
straße vorhanden. Aufgrund der geplanten Tiefgarage wird die Ver- und Entsorgung inner-
halb des Plangebiets neu angelegt und dann an das bestehende Netz in der Kalker Haupt-
straße angeschlossen. Zur Stromversorgung des Grundstücks ist die Errichtung einer 
neuen Trafostation in der geplanten Tiefgarage erforderlich. Der Standort wurde mit dem 
Versorgungsträger abgestimmt. 
 
Im Zuge der Planung des Vorhabens wurde festgestellt, dass auf dem privaten Grund-
stück der Vorhabenträgerin eine Trafostation und weitere Versorgungsleitungen vorhan-
den sind, die nicht nur die vorhandene Bebauung des Plangebiets, sondern auch die um-
liegende Nachbarbebauung (Teile der Kalker Hauptstraße, Wippermannstraße etc.) ver-
sorgen. Zudem werden einzelne Nachbargrundstücke über das Baugrundstück mit Gas 
(Wippermannstraße 26, Zechenstraße 9-11) und Telekommunikation (Bahn und Wipper-
mannstraße 26) versorgt.  
 
Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit für den Trafo eingetragen, jedoch nicht für die Gas- 
und Telekommunikationsleitungen oder für andere Leitungstrassen. Im Zuge der Maß-
nahme werden die vorhandenen Einrichtungen entfernt und verlagert.  
 
Die Stromversorgung der Nachbargrundstücke wird während der Bauphase über eine Inte-
rimslösung gesichert. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird die Nachbarbebauung 
über eine in der Tiefgarage positionierte Trafostation der Rheinenergie mitversorgt. Ein 
entsprechender Versorgungsantrag ist bei der Rheinenergie eingereicht.  
 
Die vorhandenen Gasleitungen werden während der Bauzeit abgetrennt. Sollte während 
der Bauzeit dennoch Gasbedarf für den südlichen Angrenzer Wippermannstraße 26 ent-
stehen, wird die Versorgung über einen Gastank durch die Vorhabenträgerin hergestellt. 
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens kann das Grundstück über die geplante östliche 
Versorgungstrasse unterhalb des Erschließungsweges mitversorgt werden. Mit den Eigen-
tümern des betroffenen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 26 wird zurzeit eine 
nachbarschaftliche Vereinbarung getroffen, die eine Versorgung während und nach Ab-
schluss der Bauphase sicherstellt. Die Bebauung an der Zechenstraße 9-11 kann bei Be-
darf über einen eigenen Hausanschluss direkt über die Zechenstraße versorgt werden.

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Auch die vorhandenen Telekommunikationsleitungen werden rückgebaut. Die neue Anbin-
dung für Wippermannstraße 26 kann durch einen Anschluss über die Zechenstraße erfol-
gen. Das Bahnwärterhäuschen kann bei Bedarf über eine neue Anbindung der Kalker 
Hauptstraße und weiter im Bereich des Treppenzugangs zum Gebäude versorgt werden.  
 
3.4 Soziale Infrastruktur 
Kindertageseinrichtungen 
Innerhalb des Stadtteils Köln-Kalk besteht ein Bedarf an weiteren Kinderbetreuungsplät-
zen. Durch das Vorhaben mit 128 geplanten Wohneinheiten entsteht ein Bedarf an ca. 14 
zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen. Da der Betrieb einer Kindertagesstätte erst ab min-
destens drei Gruppen wirtschaftlich ist, rechtfertigt die geringe Anzahl an benötigten Plät-
zen allein nicht den Bau einer Kita. Die Vorhabenträgerin sieht allerdings freiwillig die In-
tegration einer dreigruppigen Kindertagesstätte für 50 Kinder im Neubau vor. Durch die 
geplante Errichtung sollen Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen 
Mehrbedarf hinausgehen. 
 
Der Ausbau der Anzahl der Kinderbetreuungsplätze innerhalb des Stadtteils entspricht 
dem gesamtstädtischen Ziel, die Betreuungsquote deutlich zu erhöhen und ist als eines 
der Ziele im Integrierten Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Humboldt/Grem-
berg und Kalk“ festgehalten. 
 
Schulen 
Der Stadtteil Köln Kalk weist eine aus schulentwicklungsplanerischer Sicht angespannte 
Ausgangssituation auf. Das Wohnungsbauvorhaben löst einen Mehrbedarf an Schulplät-
zen in der Größenordnung von ca. sieben zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe 
im Primarbereich und ca. fünf zusätzlichen Schüler*innen je Jahrgangsstufe in der Sekun-
darstufe I aus. Diese können nicht innerhalb des Plangebiets kompensiert werden.  
 
Mit den städtischerseits geplanten Neubau- und Sanierungsmaßnahmen im Schulbau kön-
nen im Stadtteil Kalk neue Schulplätze im Primarbereich geschaffen werden. Die Kapazität 
reicht aus, um den prognostizierten Bedarf ab 2027 zu decken. Der Bezug des Bauvorha-
bens ist nach dem derzeitigen Zeitplan für das erste Quartal 2028 vorgesehen. Bei frühe-
rer Fertigstellung des Vorhabens sind von Seiten der Stadt Interimslösungen für die gege-
benenfalls fehlenden Schulplätze zu suchen. 
 
 
Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht möglich. Stattdessen werden 
im Plangebiet durch den geplanten Bau einer Kindertagesstätte Kapazitäten an Betreu-
ungsplätzen geschaffen, welche über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. Hier-
durch ist für das Quartier / den Stadtteil eine deutliche Verbesserung der Kinderbetreu-
ungssituation zu erwarten. 
 
Flächen für Jugendarbeit 
Der durch das Bauvorhaben ausgelöste Mehrbedarf an Flächen für die Jugendarbeit kann 
durch die bereits in Köln-Kalk vorhandenen Einrichtungen aufgenommen werden. 
 
3.5 Sheddach-Halle 
Im Süden des Plangebietes befindet sich ein eingeschossiges Backsteingebäude mit 
Sheddach (Wippermannstraße 12), das derzeit zusammen mit einem zweigeschossigen 
Anbau (Wippermannstraße 12a) unter dem Namen „Kulturfabrik Kalk e.V.“ für Werkstätten 
und Ateliers genutzt wird. Die eingeschossige Sheddach-Halle soll erhalten bleiben und

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die Fortführung der kulturellen Nutzung in dem Bestandsgebäude durch die derzeitigen 
Betreiber (Kulturfabrik Kalk e.V.) nach der Bauphase der Geschosswohnungen und der 
Kindertagesstätte und Herrichtung einer neuen Erschließung ermöglicht werden. Hierzu 
wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der „Kulturfabrik Kalk e.V“. eine Vereinbarung 
getroffen, dass ein Wiedereinzug nach Abschluss der Bauphase angestrebt wird.  
 
Zudem stehen die Vorhabenträgerin und die „Kulturfabrik Kalk e.V.“ in Verhandlungen 
über die Bestellung eines Erbbaurechts an der Sheddach-Halle mit dem Ziel, dass der/die 
aktuelle/ künftige Nutzer*in Gebäudeeigentümer*in der Halle wird. Alternativ zum Erbbau-
rechtsvertrag soll ein langfristiger Mietvertrag über die Halle geschlossen werden. Durch 
den beabsichtigten Erbbaurechtsvertrag oder den langfristigen Mietvertrag soll langfristig 
sichergestellt werden, dass die Halle im Sinne der „Kulturfabrik Kalk e.V.“ dauerhaft weiter 
genutzt werden kann.
  
 
3.6 Alternativstandort 
Das Grundstück liegt in einer innerstädtischen, gut erschlossenen Lage in der Nähe zu 
den Versorgungsinfrastrukturen an der Kalker Hauptstraße. Das Grundstück ist heute mit 
seinen ein- bis dreigeschossigen Bestandsgebäuden mindergenutzt. 
 
Mit der Realisierung des Vorhabens sollen Wohnungen, eine Kindertagesstätte, eine kultu-
relle Nutzung und eine öffentliche Spielplatzfläche entstehen bzw. erhalten bleiben. Dies 
ist im Sinne einer funktionsgemischten Stadtentwicklung. Insbesondere die Mobilisierung 
der Flächen für den Wohnungsbau entspricht den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts 
Wohnen (StEK Wohnen). Aufgrund der guten Verkehrsanbindung und der integrierten 
Lage eignet sich der Standort für die geplante Nutzung. Zudem folgt die Planung dem 
raumplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung. Gleichwohl sind die Belange des Um-
weltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie 
im Rahmen der Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden. Dadurch sollen negative 
Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden werden. 
 
3.7 Bebauungsplan 
Der nördliche Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans Nummer 7045/02 Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk. Dieser schließt innerhalb seines 
Geltungsbereichs Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen und Wettbüros aus. 
 
Für den südlichen Teil des Plangebietes besteht kein Bebauungsplan. Die Fläche ist dem 
unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. 
 
Neues Planungsrecht soll auf Grundlage der Ergebnisse der Mehrfachbeauftragung in 
Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. Das Inkrafttreten 
des neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des 
derzeit bestehenden Bebauungsplans außer Kraft. 
 
4 Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Im geltenden Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das 
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die Planungsziele des 
Vorhabens entsprechen dem Regionalplan. Am 10.12.2021 hat der Regionalrat Köln be-
schlossen, das Aufstellungsverfahren für einen neuen Regionalplan durchzuführen. Für

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das Plangebiet gab es in der aktuellen Entwurfsfassung von Oktober 2024 keine Änderung 
in der beabsichtigten Gebietsausweisung. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets 
als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Die Fläche östlich der Wippermannstraße ist, 
ebenso wie die Fläche der angrenzenden Gleisanlagen, als Fläche für Bahnanlagen aus-
gewiesen, befindet sich im Besitz der Vorhabenträgerin und wird gewerblich und nicht zu 
Bahnzwecken genutzt. Sie ist nicht als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet. Eine Freistel-
lung von Bahnbetriebszwecken ist somit nicht erforderlich, da die Flächen nicht dem Fach-
planungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellun-
gen des Flächennutzungsplans abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungs-
plan geändert ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets 
nicht beeinträchtigt wird.  
 
Die angrenzenden Flächen außerhalb des Plangebiets, nördlich der Kalker Hauptstraße 
sind als besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt. Die westlich und südlich an das Plan-
gebiet angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Da die ge-
planten Nutzungen die im Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen im Bezirkszentrum 
Kalk fortführen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht be-
einträchtigt. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im 
Wege der Berichtigung angepasst. 
 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans 
der Stadt Köln. 
 
4.4 Denkmalschutz 
Es liegen keine Hinweise zu Denkmälern vor. 
 
4.5 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 24.02.2014 in Köln eingeführt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde 
das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Diese Fassung ist mit Bekanntmachung 
vom 10.05.2017 in Kraft getreten und für das Vorhaben anzuwenden. 
 
Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vor-
habenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum 
Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell 
ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vorausset-
zung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von 
Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben.  
 
Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell liegt 
mit Datum vom 07.05.2019 vor.

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Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 
20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für 
Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin 
wird den geforderten Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisie-
ren. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Voll-
geschosse müssen bei Realisierung des Vorhabens mindestens 3.524 m² Geschossfläche 
im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der Bebauungsplan trifft Festsetzun-
gen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB. Er-
gänzende Vereinbarungen werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
Kindertageseinrichtungen 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, 
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb 
des maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
 
Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte mit 50 Plätzen sollen 
Kapazitäten geschaffen werden, die über den ursächlichen Mehrbedarf hinausgehen. 
 
Öffentliche Spielplätze 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Spielplätzen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei-
sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 2 m² 
öffentlicher Spielplatzfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 
2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen 
Größe einer Wohnein-
heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, liegt bei 500 m². Unterhalb des 
Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
 
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge-
schosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen 
bei 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz gebracht, 
ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m². Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, einen öffentli-
chen Spielplatz von 500 m² auf dem Grundstück zu realisieren und nach Fertigstellung an 
die Stadt zu übertragen. Die Größe und Lage des Spielplatzes sind im Rahmen der Mehr-
fachbeauftragung ermittelt worden. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen 
Bedarf ist planerisch nicht möglich (siehe auch Kapitel 6.10). Die Vereinbarungen zur Zah-
lung der Ablösesumme für die fehlenden Flächenanteile der öffentlichen Spielfläche wer-
den in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
Öffentliche Grünflächen 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuwei-
sen. Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 
m² öffentlicher Grünfläche begründet wird. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 
2,3 Einwohner*innen pro Wohneinheit und einer durchschnittlichen 
Größe einer Wohnein-
heit 90 m² Geschossfläche ausgegangen. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, 
die eine entsprechende Funktion als öffentliche Grünfläche übernehmen kann, beträgt 
10.000 m². Bei einem Bedarf von 5.000 m² bis 10.000 m² ist die entsprechende Fläche als 
öffentlich zugängliche private Grünfläche zu errichten und zu unterhalten. Unterhalb des 
Schwellenwerts von 5.000 m² ist der Mehrbedarf abzulösen.

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Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf liegt bei 3.002 m² und unterschreitet die gefor-
derte Mindestgröße von 5.000 m² deutlich. Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten 
Wohneinheiten in Ansatz gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 2.944 m². Da aufgrund der 
geringen Grundstücksgröße von c a. 0,74 ha keine Grünfläche in der geforderten Mindest-
größe von 5.000 m² realisiert werden ka nn, wird eine dem Bedarf entsprechende Ablöse-
summe gezahlt werden. Entsprechende Regelungen werden in den Durchführungsvertrag 
aufgenommen. 
 
Qualifizierungsverfahren 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von 
der Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² ge-
schaffen werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzufüh-
ren. 
 
Die Vorhabenträgerin hat auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung ge-
mäß § 4 Absatz 1 BauGB ein Qualifizierungsverfahren in Form einer städtebaulichen 
Mehrfachbeauftragung durchgeführt. Die Erarbeitung der Aufgabenstellung und Durchfüh-
rung der Mehrfachbeauftragung, zu der insgesamt fünf Architekturbüros eingeladen wur-
den, erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln. 
 
Im Februar 2021 tagte die Beurteilungskommission, der auch Vertreter*innen der politi-
schen Gremien und der Verwaltung der Stadt Köln angehörten, um die eingereichten Ar-
beiten zu bewerten. In der Sitzung wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem 
ersten Rang ausgezeichnet und als Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfoh-
len. 
 
4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (StEK Wohnen) strebt die Stadt Köln für den Betrachtungszeitraum 2010 bis 
2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern an.  
 
Besonders im Stadtteil Kalk verlangen die demographische Entwicklung und der daraus 
resultierende Wohnraummangel die zeitnahe Bereitstellung weiterer Wohnungsbestände. 
Dies wird auch im Integrierten Stadtteilentwicklungskonzept für den Sozialraum Hum-
boldt/Gremberg und Kalk beschrieben, welches am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln 
beschlossen wurde. 
 
Hierzu wird das Vorhaben mit ca.128 Wohneinheiten einen Beitrag leisten. 
 
4.7 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 definiert den 
nördlichen Teilbereich des Grundstücks als zentralen Versorgungsbereich für den Stadtteil 
Kalk. Gleichzeitig werden für die östliche Randlage der Kalker Hauptstraße und somit 
auch für den Teil des Plangebiets eine leicht überdurchschnittliche Leerstandsquote, Ab-
wertungstendenzen sowie zum Teil sichtbare Trading-down-Tendenzen festgestellt.  
 
Die langfristige Entwicklungsfähigkeit des Standorts in Richtung Gewerbe wird aufgrund 
der Erschließungssituation und der nicht gegebenen Expansionsmöglichkeiten als nicht 
realistisch eingestuft. Ein Teil der ansässigen Betriebe hat zum Ende des Jahres 2019 sei-
nen Betrieb auf dem Standort aufgegeben. Zudem wurden bereits im Umfeld, einige ehe-
mals gewerblich genutzte Flächen zu Wohnzwecken umgenutzt.

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Die Neubebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden sowie einer Kindertagestätte ent-
spricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, für die wachsende Bevölkerung ein ausrei-
chendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen bereitzustellen (siehe auch Kapitel 4.6). 
Die mit dem Bauvorhaben verbundene Erhöhung des Grünflächenanteils und die Bereit-
stellung einer öffentlichen Spielfläche tragen zur Aufwertung des Standorts im Vergleich 
zur jetzigen Nutzung und Gestaltung bei. Die bestehende Sheddach-Halle auf dem Grund-
stück wird auch im Zuge der Neuentwicklung Möglichkeiten zur kulturellen Nutzung bieten, 
die mit der angestrebten Wohnnutzung des Grundstücks verträglich sind. 
 
4.8 Gestaltungshandbuch Öffentlicher Raum 
Der Bedeutungsplan des Gestaltungshandbuchs “Gesamtstrategie für die Gestaltung des 
öffentlichen Raums“ der Stadt Köln definiert den Bereich der Kalker Hauptstraße, an dem 
das Plangebiet gelegen ist, als Verbindungsbereich zweier Stadträume besonderer Be-
deutung. 
 
4.9 Bauschutzbereich 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens Köln-Bonn. Ein ent-
sprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Die Geländehöhe wird mit 46,68 m über NHN festgesetzt. Die geplante maximal siebenge-
schossige Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 70,6 m über NHN wird somit 
weit unter dem Bauschutzbereich enden, welcher bei 168 m über NHN beginnt.  
 
4.10 Anlagenschutzbereich 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereichs „Bauwerke“ / „Windkraft“ ge-
mäß § 18a LuftVG (Luftverkehrsgesetz), (BAF – Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). 
Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
4.11 Hochwasser-Risikogebiet 
Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb eines Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet 
Rhein) im Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 9 Absatz 
6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 
2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Ab-
satz 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 WHG 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
4.12 Masterplan Stadtgrün 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2023 den Masterplan Stadtgrün beschlossen. Die 
grün- und freiraumplanerischen Belange sollen durch den Masterplan Stadtgrün Berück-
sichtigung bei den Bauleitplanverfahren und eine nachhaltige Stadtentwicklung gewähr-
leisten. Das Plangebiet wird im Masterplan Stadtgrün nicht als Grünfläche dargestellt.  
 
Das Projekt erweitert mit der geplanten Begrünung des Plangebiets die südlich des Plan-
gebiets im Masterplan Stadtgrün dargestellten Grünflächen und schafft die Voraussetzung 
für eine Durchwegung für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen.

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4.13 Köln-Katalog 
Der Köln-Katalog wurde als städtebauliches Entwicklungskonzept vom Rat am 23.03.2023 
beschlossen. Der Köln Katalog resultierte aus der am 14.12.2021 beschlossenen Stadt-
strategie „Kölner Perspektiven 2030+“ und zeigt Strategien für die Entwicklung einer quali-
tätvollen städtebaulichen Dichte auf. Der Köln Katalog gliedert die Stadt in drei unter-
schiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Dichtewerten. Die Dichtewerte gehen von der 
Innenstadt mit ausgewählten Versorgungszentren mit einer Dichte von >1,5 über die in-
nere Stadt mit einer Dichte von >1,2 bis hin zur äußeren Stadt mit einer Dichte von >0,8.  
 
Die im Köln Katalog aufgeführten Zieldichten wurden bereits im Rahmen der „Kölner Per-
spektiven 2030+“ für neue Planungen als „Soll-Werte“ festgesetzt. Da der Einleitungsbe-
schluss (16.06.2020) zum Bebauungsplanverfahren vor dem 14.12.2021 gefasst wurde, 
sind die Werte als abwägungsoffene „Richt-Werte“ zu berücksichtigen.  
 
Das Plangebiet befindet sich in den Bereichen der inneren Stadt im Süden und der ausge-
wählten Versorgungszentren der inneren Stadt im Norden entlang der Kalker Hauptstraße. 
Somit orientiert sich das Plangebiet an zwei Quartiersdichten. Der Bereich an der Kalker 
Hauptstraße soll eine Quartiersdichte höher als 1,5 aufweisen und der südliche Bereich 
höher als 1,2.  
 
Bezogen auf das Plangebiet ergibt sich aus dem aktuellen Konzept eine Quartiersdichte 
von überschlägig 1,9. Damit überschreitet die Quartiersdichte die jeweiligen Mindest-Richt-
werte. Bei einer Erweiterung des Betrachtungsraums auf die Umgebung sinkt die Quartier-
dichte entsprechend. 
 
5 Städtebauliches Planungskonzept 
5.1 Qualifizierungsverfahren 
Im Winter 2020/2021 wurde durch die Vorhabenträgerin zur Konkretisierung des Vorha-
bens eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt. In der Sitzung der Beurteilungskommission 
wurde die Planung des Büros LK Architekten mit dem ersten Rang ausgezeichnet und als 
Grundlage für das Bebauungsplanverfahren empfohlen. 
 
5.2 Nutzungskonzept 
Geplant ist die Realisierung von 128 Geschosswohnungen im freifinanzierten und geför-
derten Segment. Zudem ist die Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, eines öf-
fentlichen Spielplatzes von 500 m² und einer kulturellen Nutzung vorgesehen. Die im VEP 
geplante Geschossfläche für den Neubau („Wohnen und Kindertagesstätte“) liegt bei ca. 
12.427 m² und für den Bestand Sheddach-Halle bei ca. 341 m², so dass auf dem gesam-
ten Grundstück eine Geschossfläche von ca. 12.768 m² für alle Vollgeschosse vorgesehen 
ist. Im Bereich Wohnen sollen ca. 11.748 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen be-
ziehungsweise ca. 13.176 m² inklusive der Nicht-Vollgeschosse entstehen. 30 % der Ge-
schossfläche Wohnen werden als geförderter Wohnungsbau errichtet.  
 
5.3 Städtebauliches Konzept 
Die städtebauliche Grundkonzeption sieht eine geschlossene, vier- bis siebengeschossige 
Blockrandbebauung entlang der Kalker Hauptstraße und der Wippermannstraße vor, um 
das Grundstück vor den einwirkenden Lärmimmissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) 
von der Kalker Hauptstraße und vom Güterbahnhof / von den Gleisanlagen zu schützen. 
Die mäandrierende Form schafft einen Entréeplatz ins Quartier sowie unterschiedliche und 
spannungsvolle Raumsequenzen.

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Zur Kalker Hauptstraße ist ein siebengeschossiger, akzentuierender Kopfbau vorgesehen, 
der im westlichen Teil auf fünf Geschosse abtreppt, um einen angemessenen Übergang 
zum Bestand herzustellen. Entlang der Wippermannstraße ist eine sechsgeschossige Ku-
batur geplant, die durch unterschiedliche Gebäudehöhen die einzelnen Hauseinheiten ab-
lesbar werden lässt. Im Süden treppt das Gebäude auf vier Geschosse ab und schafft ei-
nen Anschluss an das westliche, grenzständige Bestandsgebäude an der Zechenstraße.  
 
Im südlichen Grundstücksteil ist der Erhalt und die Freistellung der Sheddach-Halle (Wip-
permannstraße 12) geplant, die kulturell genutzt werden soll. Das derzeitige Konzept sieht 
vor, dass die vorhandenen Räume weiterhin als Werkstatt- und Atelierräume genutzt wer-
den und mit Büro-, Personal- und Nebenräumen und gegebenenfalls Proberäumen inner-
halb der vorhandenen Kubatur ergänzt werden, sofern diese Nutzungen verträglich zur ge-
planten Wohnnutzung sind. Die Vorhabenträgerin wird die Sheddach-Halle neu erschlie-
ßen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung möglich ist. Eine ggf. erforderliche weitere In-
standsetzung der Sheddach-Halle erfolgt durch die künftigen Nutzer. Mit den derzeitigen 
Betreibern der Sheddach-Halle wurden Vereinbarungen getroffen, dass ein Einzug in die 
Sheddach-Halle nach der Bauphase für den Wohnungsbau und die Kindertagesstätte an-
gestrebt wird (s.o.). 
 
Die dreigruppige Kindertagesstätte ist im nördlichen Grundstücksteil angeordnet. Sie liegt 
im Erdgeschoss des Neubaus und ist über die Kalker Hauptstraße und den kleinen Vor-
platz erschlossen. Die Außenflächen für die Kindertagesstätte befinden sich im vom Lärm 
weitestgehend abgeschirmten Innenhof des geplanten Gebäuderiegels. In den Oberge-
schossen sowie im Erdgeschoss des südlichen Gebäuderiegels befinden sich Wohnun-
gen. Die Wohneinheiten sind in der Regel entweder zu zwei Seiten oder ausschließlich 
zum Innenhof orientiert. Lediglich im siebengeschossigen Kopfbau und an der Südfassade 
sind aufgrund der aus Schallschutzgründen erforderlichen geschlossenen Ecksituationen 
insgesamt sieben Wohneinheiten vorgesehen, die ausschließlich dem erhöhten Verkehrs-
lärm ausgesetzt sind. Mit den vorgesehenen Maßnahmen wie z. B. schallgeschützten Win-
tergärten kann im Hinblick auf den Schallschutz insgesamt eine gute Wohnqualität sicher-
gestellt werden.  
 
Der öffentliche Spielplatz mit einer Größe von 500 m² liegt gut einsehbar und gleichwohl 
geschützt im vorderen Grundstücksbereich im direkten Anschluss an die Böschung der 
Gleisanlage. Im südlichen Teil des Innenhofs befinden sich die privaten Kleinkindspielflä-
chen, die über einen eingeschossigen Gebäudedurchgang erschlossen werden. Alle Neu-
bauten sollen mit extensiv und intensiv begrünten Flachdächern ausgestaltet werden, die 
das Stadtklima verbessern und zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung beitragen. 
 
Die inneren Erschließungswege sind weitgehend autofrei geplant, um eine hohe Aufent-
haltsqualität herzustellen. Lediglich der nordöstliche Platzbereich ist für die Abwicklung 
des Hol- und Bringverkehrs (Anfahrbarkeit von vier oberirdischen Stellplätzen) der Kinder-
tagesstätte befahrbar. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück über einen öffentlich zu-
gänglichen Fuß- und Radweg erschlossen. Dieser wird bis an die südliche Grundstücks-
grenze fortgeführt, sodass eine direkte Anbindung des südlichen und außerhalb des Plan-
gebiets gelegenen Grundstücks des Kunsthauses Kalk (Wippermannstraße 26) ermöglicht 
wird. Zwischen Neubau und Sheddach-Halle soll ein öffentlich zugänglicher Quartiersplatz 
entstehen.  
 
Die Pkw-Stellplätze werden, abgesehen von vier Stellplätzen zur Abwicklung des Hol- und 
Bringverkehrs für die Kindertagesstätte, in einer Tiefgarage untergebracht. Die Ein- und 
Ausfahrt liegt in den Baukörper integriert im nordwestlichen Grundstücksteil mit direktem

- 14 - 
 
Anschluss an die Kalker Hauptstraße. Zum Innenhof ist das Dach der Tiefgargen-Rampe 
begrünt und begehbar. Für die notwendigen Fahrradstellplätze sind Flächen in der Tiefga-
rage und im Außenraum vorgesehen. 
 
6 Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier entstehen, für das verschiedene Nut-
zungsbereiche gemäß § 12 Absatz 3 BauGB festgesetzt werden. Da es sich um einen vor-
habenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden zur notwendigen Konkretisierung des 
Vorhabens anstelle eines Baugebietstyps nach BauNVO die geplanten Nutzungen konkret 
festgesetzt. 
 
Bereich "Wohnen und Kindertagesstätte" 
Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind Wohngebäude, eine Kindertagesstätte 
sowie in den Wohngebäuden einzelne Räume (im Sinne des § 13 BauNVO) für die Berufs-
ausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher 
Art ausüben, zulässig. Die Festsetzung soll, entsprechend den Planungszielen, die beste-
hende, umliegende Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus einen Beitrag zum drin-
gend benötigten Wohnraum – auch im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus 
– in der Stadt liefern. 
 
Im Rahmen des Vorhabens werden Gewerbeflächen in Flächen zur Wohnnutzung umge-
wandelt. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwoh-
nerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten 
zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspoli-
tischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen. In dem 
vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insge-
samt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. 
Im Plangebiet sollen ca.128 Wohnungen im Geschosswohnungsbau realisiert werden, die 
durch ein breites Spektrum an Wohnungstypologien Angebote für unterschiedliche Ziel-
gruppen bieten. 
 
In Ergänzung der Wohnnutzung dient die Festsetzung der Kindertagesstätte dazu, den 
Bedarf an Plätzen für die Kinderbetreuung im Stadtteil Kalk zu decken, der unter anderem 
durch das Vorhaben im Plangebiet entsteht.  
 
Um eine zeitgemäße Kombination von Wohnen und Arbeiten zu ermöglichen, sind zudem 
einzelne Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreiben-
der, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig, sofern sie sich der Wohnnutzung 
unterordnen. 
 
Bereich „Kultur“ 
Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs sind Nutzungen zulässig, die dem Be-
trieb der kulturellen Einrichtung dienen und die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. 
Hierzu zählen insbesondere Räume für kulturelle Nutzungen wie z. B. Ateliers, Probe-
räume, Seminarräume und Werkstatträume. Zudem sind Büro-, Besprechungs- und Per-
sonalräume zulässig. Die Festsetzungen mit der Aufzählung einzelner Nutzungsarten tra-
gen dem Konkretisierungsgebot Rechnung. Um Konflikte zur geplanten und bestehenden 
Wohnnutzung auszuschließen, sind die kulturellen Nutzungen auf solche beschränkt, wel-
che die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Unter den in Schallgutachten getroffenen 
Annahmen, dass die Nutzung des Kulturbausteins im Nachtzeitraum und die ganztägige

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Nutzung des Außenraums für Veranstaltungen ausgeschlossen werden, konnten die gel-
tenden Immissionsrichtwerte innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten wer-
den (siehe auch Kapitel 6.11). 
 
Mit den Festsetzungen soll ermöglicht werden, dass die bestehenden kulturellen Nutzun-
gen in der Sheddach-Halle (Wippermannstraße 12) fortgeführt beziehungsweise um ein 
vergleichbares Nutzungsangebot erweitert werden können. Ergänzende, die Wohnnutzung 
nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sind zulässig, sofern sie sich der Haupt-
nutzung unterordnen und mit der benachbarten Wohnbebauung verträglich sind. Die Fest-
setzung soll insbesondere die Unterbringung gewerblicher Nutzungen mit thematischem 
Bezug zur kulturellen Nutzung ermöglichen. 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorha-
benträgerin im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der 
Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbin-
dung mit § 9 Absatz 2 BauGB zulässig. 
 
6.2 Soziale Wohnraumförderung 
Mindestens 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen sind gemäß den Vorga-
ben des Kooperativen Baulandmodells im öffentlich geförderten Segment zu errichten.  
Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle Vollge-
schosse müssen bei Realisierung des Vorhabens 3.524 m² Geschossfläche im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau entstehen, die nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 
des Landes NRW zu planen und bauen sind. 
 
Um die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung des geförderten Wohnungsbaus zu 
schaffen, wird gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB festgesetzt, dass im Bereich „Woh-
nen und Kindertagesstätte“ mindestens 30 % der Geschossfläche nach § 20 Absatz 3 
Satz 1 BauNVO, die dem Zweck der Wohnnutzung zugeordnet sind, als Wohnnutzung zu 
errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 
Das bedeutet, dass die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehenen Flä-
chen (mind. 30 % der Geschossfläche Wohnen) entsprechend den jeweils geltenden 
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB NRW) zu planen und auszuführen sind. Die 
Errichtung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus inkl. der befristeten Belegungsbin-
dung ab Erstvermietung wird ergänzend verbindlich im Durchführungsvertrag geregelt. 
Geplant ist, den geförderten Wohnungsbau im nördlichen Grundstücksbereich anzuord-
nen. 
6.3 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die überbaubaren Grundstücks-
flächen in Verbindung mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), durch die Zahl an 
Vollgeschossen sowie die Höhe baulicher Anlagen (GH: Gebäudehöhe, TH: Traufhöhe, 
FH: Firsthöhe) bestimmt. Die bauliche Dichte im Plangebiet wie auch die Höhen baulicher 
Anlagen ergeben sich aus der städtebaulichen Konfiguration als Ergebnis der Mehrfachbe-
auftragung und orientieren sich an den bestehenden Bebauungshöhen des Umfeldes. 
 
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
Im Plangebiet sind für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche in der Planzeichnung je-
weils eigene Grundflächenzahlen festgesetzt: GRZ von 0,6 für den Bereich „Wohnen und 
Kindertagesstätte“ und eine GRZ von 0,9 für den Bereich „Kultur“.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer GFZ. Als Pro-
dukt aus den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zulässigen Vollgeschoss-
zahl ergibt sich eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Ausnutzung der 
Grundstücksfläche die GFZ darstellt. 
 
Im Bebauungsplan werden keine Baugebiete nach BauNVO festgesetzt. Für die Begrün-
dung und Abwägung werden dennoch Orientierungswerte aus der BauNVO vergleichend 
herangezogen, da die bauliche Dichte und der Charakter der geplanten Neubebauung As-
pekte einzelner Baugebietsarten aufweisen. 
 
Im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ überschreitet die GRZ den in § 17 BauNVO 
für allgemeinen Wohngebiete (WA) definierten Orientierungswert von 0,4 (als Vergleichs-
wert) während der für Mischgebieten (MI) definierte Orientierungswert von 0,6 (als Ver-
gleichswert) eingehalten wird. Im Bereich „Kultur“ wird der in § 17 BauNVO definierte Ori-
entierungswert für Mischgebiete von 0,6 (als Vergleichswert) überschritten. 
 
Beim Vergleich der rechnerischen GFZ mit dem in § 17 BauNVO definiertem Orientie-
rungswert für die GFZ (1,2) in Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten werden die 
Werte in den Bereichen "Wohnen und Kindertagesstätte" (1,91) überschritten und im Be-
reich "Kultur" (0,8) unterschritten. 
 
Die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist 
angesichts des für die Stadt Köln prognostizierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der 
steigenden Zahl an Haushalten und der damit einhergehenden erhöhten zusätzlichen 
Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, 
der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, dienen (siehe auch Kapitel 
4.6 und 4.7). Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Bo-
den im Sinne des § 1a Absatz 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor 
einer Außenentwicklung gibt. Darüber hinaus sind die festgesetzten Werte erforderlich, um 
eine dem städtebaulichen Konzept entsprechende Bebauung im Bereich "Wohnen und 
Kindertagesstätte" als langgestreckte Bauform mit schallabschirmender Wirkung und ei-
nen immissionsgeschützten Innenhof zu ermöglichen. 
 
Die Überschreitung des Orientierungswertes der GRZ im mit „Kultur“ festgesetzten Be-
reich ist durch die Situation begründet, die bestehende Sheddach-Halle als Solitär auf ei-
nem eigenen Grundstück zu erhalten und einen Umbau zu ermöglichen. Im Rahmen der 
städtebaulichen Neuordnung erfolgt ein neuer Grundstückszuschnitt. Zudem werden An-
bauten entfernt und neue öffentlich zugängliche Erschließungswege und ein öffentlich zu-
gänglicher Quartiersplatz angelegt, um das Gebäude angemessen in die städtebauliche 
Situation zu integrieren, zum Quartiersplatz zu öffnen und Wegebeziehungen zu sichern. 
Im Vorbereich/Erschließungsbereich der Sheddach-Halle soll das Anlegen einer großzügi-
gen Terrasse/ eines Vorplatzes ermöglicht werden. 
 
Insgesamt bleiben die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse durch die Bebauung gewahrt. Grundlegenden Faktoren, wie die Tagesbelichtung, 
die Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch Gutachten und 
Fachbeiträge zu den Themenfeldern Schallimmissionen, Lufthygiene sowie Abstandsflä-
chennachweis eingehalten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ kann das städtebauliche 
Konzept umgesetzt werden. 
 
Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen

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Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflä-
chen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  (wie z.B. Fahrradstellplätze/-abstell-
anlagen), Stellplätzen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, über-
schritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „ Wohnen und 
Kindertagesstätte“: 0,9, „Kultur“: 1,0. 
 
Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ermöglicht die Festsetzung 
die Unterbringung der notwendigen Pkw-Stellplätze unter der Erde in einer Tiefgarage. 
Dadurch wird das Plangebiet im Gegensatz zur derzeitigen Situation oberirdisch weitest-
gehend autofrei gehalten und bietet Raum für eine attraktive Freiraumgestaltung. Zusam-
men mit der Festsetzung über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Tiefgaragen, welche 
die unterirdische Unterbringung von Fahrradstellplätzen, Müll-, Technik- und Kellerräumen 
ermöglicht, wird eine verbesserte Nutzbarkeit der oberen Geschosse und der Freianlagen 
gewährleistet. Die Unterbringung von Fahrradstellplätzen ist auch oberirdisch zulässig, um 
umweltschonende Mobilitätsformen zu fördern und die Größe der Tiefgarage und den da-
mit verbundenen Bodenaushub zu minimieren. Für oberirdische, überdachte Fahrradab-
stellanlagen sind separate mit „FSt“ festgesetzte Flächen ausgewiesen. Für den Bereich 
„Kultur“ wird mit der Festsetzung gewährleistet, dass die erforderlichen Nebenanlagen, wie 
Müllaufstellflächen, auf dem eigenen Grundstück oberirdisch nachgewiesen werden kön-
nen, da eine Unterbauung innerhalb des Bestandsgebäudes nicht möglich ist. 
 
Durch die Festsetzungen zur Begrünung der Freianlagen, der Tiefgarage, der extensiven 
beziehungsweise intensiven Dachbegrünungen und zum Anpflanzen von Bäumen werden 
die Auswirkungen eines höheren Versiegelungsgrades gemindert. Diese Flächen schaffen 
einen Ausgleich zu der dichten Bebauung und stellen sicher, dass die allgemeinen Anfor-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Auf dem 
Grundstück wird eine öffentliche Grünfläche (Spielplatz) mit einer Größe von ca. 500 m² 
entstehen, die bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt wird. Im Vergleich zum 
Bestand verringert sich der Anteil an bebauter, unterbauter beziehungsweise befestigter 
Fläche bei Realisierung des Vorhabens von derzeit ca. 95 % auf ca. 82 %. 
 
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts wird die vorgesehene 
Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt.  
 
Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der maxima-
len Zahl der Vollgeschosse auch maximale Höhen in Meter über Normalhöhen Null (NHN) 
für die unterschiedlich hohen Gebäude, Gebäudeteile und baulichen Anlagen gemäß § 16 
Absatz 2 Nummer 4 BauNVO festgesetzt. Dabei gilt gemäß § 18 Absatz 1 BauNVO als 
oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die 
Oberkante der baulichen Anlage.
 
 
Zusammen mit den Festsetzungen zu den Geländehöhen lassen sich absolute Gebäude-
höhen ermitteln (siehe auch Kapitel 6.6 Geländehöhen). Da es sich um einen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan handelt, wurden die maximal zulässigen Höhen eng an das kon-
krete Bauvorhaben gekoppelt. 
 
Für den Hauptbaukörper im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist zur Kalker Haupt-
straße eine Gebäudehöhe von maximal 70,6 m über NHN bei sieben Vollgeschossen fest-
gesetzt. Ausgehend von einer Geländehöhe von 46,68 m über NHN entspricht dies einer 
absoluten Gebäudehöhe von 23,92 m. Der im Vergleich zur Umgebungsbebauung höhere

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Kopfbau soll zur Kalker Hauptstraße einen städtebaulich prägnanten Hochpunkt im Be-
reich der Bahngleise setzen und den Eingang zum Stadtteil Kalk akzentuieren. In Richtung 
Westen verringert sich die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 64,4 m über NHN (abso-
lute Höhe 17,72 m), um angemessene Übergänge zur angrenzenden Bestandsbebauung 
herzustellen.  
 
Im mittleren Grundstücksbereich wird der Hauptbaukörper mit einer Bauhöhe von maximal 
67,6 m über NHN bei sechs Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer absoluten Ge-
bäudehöhe von 20,92 m. Nach Westen treppt der Baukörper auf fünf Geschosse ab mit 
einer maximalen Gebäudehöhe von 63,6 m über NHN und orientiert sich damit an der 
Firsthöhe des Nachbargebäudes (Zechenstraße 1-7) von 63,38 m über NHN.  
 
Im Süden ist eine maximale Gebäudehöhe von 61,3 m über NHN (absolut 14,62 m) bei 
vier Geschossen zulässig, um einen guten Anschluss an das westliche Bestandsgebäude 
an der Zechenstraße zu sichern. 
 
Zudem wurden die maximalen Höhen der baulichen Anlagen der überdachten Fahrrad-
stellplatzanlagen festgesetzt, die auf mit „FSt“ festgesetzten Flächen zulässig sind. Mit 
50,2 m über NHN (absolut ca. 3,52 m) wird die Errichtung einer maximal doppelstöckigen 
Anlage ermöglicht. 
 
Die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für die Sheddach-Halle orientieren 
sich an den bestehenden Höhen, die langfristig gesichert werden sollen. Sie sind gegen-
über dem Bestand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und 
Dachausbauten im Rahmen der Festsetzungen zu ermöglichen. 
 
Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z. 
B. technischen Anlagen. Daher wurde festgesetzt, dass die Höhen der baulichen Anlagen 
gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen –
z.B. notwendige Geländer und Absturzsicherungen, Trennelemente zwischen Dachterras-
sen,
 Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Aufzugsüber-
fahrten, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaik und/oder Solarther-
mie) oder sonstige Technikaufbauten - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über-
schritten werden dürfen. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in 
der Höhe. Abweichend hiervon ist für notwendige Geländer und Absturzsicherungen das 
höchstzulässige Maß der Überschreitung auf 1,1 m begrenzt und für Trennwände zwi-
schen Dachterrassen auf maximal 2,5 m festgesetzt. 
 
Um die städtebauliche Verträglichkeit sicherzustellen, ist der Flächenanteil der Überschrei-
tungen je Dachfläche auf insgesamt 30 % begrenzt. Um eine nachhaltige, klimawandelge-
rechte Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer 
Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig. 
 
Die Dachaufbauten, ausgenommen Geländer, Absturzsicherungen, Trennelemente zwi-
schen Dachterrassen und Aufzugsüberfahrten, müssen mindestens um das Maß ihrer 
Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktre-
ten, um nach außen möglichst wenig in Erscheinung zu treten. Die Position der Geländer 
an der Außenkante der Gebäude sichert eine entsprechende Nutzbarkeit der dahinterlie-
genden Dachterrassen. Durch die bedarfsgerechte Lage der Trennwände kann auf den 
Terrassen eine Privatsphäre hergestellt werden. Zudem ermöglicht die Festsetzung, Auf-
zugsüberfahrten bedarfsgerecht anordnen zu können.

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Eine Anordnung aller technischen Aufbauten im Untergeschoss ist technisch nicht möglich 
und würde zudem zu einer Vergrößerung der unterbauten und versiegelten Fläche führen. 
Ziel ist es, die technischen Aufbauten in Umfang und Höhe so gering wie möglich zu hal-
ten. 
 
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 (Abstandsflächen) wird im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft und sichergestellt. 
 
6.4 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen gemäß § 
23 Absatz 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan über-
nimmt die Baukörperstellung aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan und setzt die 
überbaubaren Grundstücksflächen mit geringfügigen Spielräumen für die spätere Ausfüh-
rungsplanung fest. Baugrenzen werden auch festgesetzt, um Gebäudeteile mit unter-
schiedlichen Anzahlen von Geschossen oder Gebäudehöhen voneinander abzugrenzen. 
 
Die Festsetzung des Gebäuderiegels im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ dient 
dazu, die geplanten Wohnungen und die Kindertagesstätte umsetzen zu können. Die ent-
sprechend dem städtebaulichen Entwurf festgesetzten mäanderförmigen Baugrenzen hal-
ten einen Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze, um die Beeinträchtigungen aus 
Schall- und Erschütterungsimmissionen zu begrenzen und öffentliche beziehungsweise 
öffentlich zugängliche Freiräume und Wege entlang des Bahndamms zu ermöglichen. An 
der nordwestlichen Grundstücksgrenze wird das Heranrücken des Baukörpers und der 
Tiefgaragenrampe an die westliche Grundstücksgrenze bis zu einem notwendigen mini-
malen Brandabstand von 2,5 m ermöglicht, um hier städtebaulich eine weitgehende Block-
randschließung umsetzen zu können und den Schalleintrag in den Innenhof und für die 
westlich liegende Bestandsbebauung zu minimieren. Im mittleren Grundstücksteil wird 
durch den Anschluss des festgesetzten Baufensters an die westliche Bestandsbebauung 
langfristig eine Anbaumöglichkeit an die Gebäude der Zechenstraße gesichert. Das fest-
gesetzte Baufeld ermöglicht eine maximale Baukörpertiefe von max. 17,9 m. Gegenüber 
dem Planungskonzept ermöglicht die Festsetzung geringfügige Spielräume für die Umset-
zung des Baukörpers in Richtung Innenhof, um Flexibilität hinsichtlich der Dimensionie-
rung der Baukörper für die spätere Ausführungsplanung zu gewährleisten. Die lichte Höhe 
des Durchgangs unter der Gebäudeauskragung des nördlichen Kopfbaus wird im Zusam-
menhang mit den Festsetzungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf mindestens 
2,8 m definiert. 
 
Im südlichen Grundstücksteil entspricht das festgesetzte Baufenster den Ausmaßen der 
bestehenden Sheddach-Halle. Das Gebäude soll städtebaulich freigestellt, erhalten und 
instandgesetzt werden. 
 
Innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs dürfen die über-
baubaren Grundstücksflächen in Richtung Innenhof zu den privaten Freibereichen für 
Treppenanlagen um bis zu 2,5 m und für ebenerdige, nicht überdachte Terrassen um bis 
zu 5,0 m überschritten werden. Treppenanlagen und Terrassen sind im VEP dargestellt. 
Dies soll eine Zugänglichkeit der erdgeschossigen Wohneinheiten in den gemeinschaftli-
chen Innenhof sowie das Anlegen von Terrassenflächen insbesondere für die erdgeschos-
sige Kindertagesstätte ermöglichen, ohne dass die gesamte Kubatur näher an die Be-
standsbebauung heranrückt. Verschattungselemente für die Kindertagesstätte (Sonnense-
gel) sind im Außengelände zulässig. 
 
Zudem dürfen innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs

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die Baugrenzen zum Innenhof durch Balkone bis max. 1,5 m überschritten werden. Hier-
durch wird die Möglichkeit geschaffen, wohnungsbezogene Freiräume in Form von Balko-
nen realisieren zu können. Dabei darf im Hinblick auf eine ruhige und harmonische Fassa-
dengestaltung in der Summe maximal 1/3 der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht 
überschritten werden. Diese Ausnahmen eröffnen einen gewissen Gestaltungsspielraum, 
ohne die Zielsetzungen des städtebaulichen Entwurfes in Frage zu stellen.  
 
Zudem dürfen die Baugrenzen innerhalb des als Tiefgarage (TGa) festgesetzten Bereichs 
für Be- und Entlüftungselemente der Tiefgarage sowie Lichtschächte überschritten wer-
den, um diese natürlich belüften zu können. Die Höhe der Be- und Entlüftungselemente ist 
aus stadtgestalterischen Gründen auf 1,0 m beschränkt. Die genaue Lage der Elemente, 
die zum Teil in Sitzbänke integriert werden sollen, kann erst nach Abschluss der konkreten 
Hochbauplanung bestimmt werden.  
 
Innerhalb des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs ist eine Überschreitung der östlichen Bau-
grenzen durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 8 ,0 m zulässig, um das Anlegen von 
Terrassenflächen außerhalb der Baugrenze und innerhalb der Grundstücksfläche zu ermög-
lichen. 
 
Bauweise 
Die Gebäude im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ sind innerhalb der festgesetzten 
überbaubaren Grundstücksflächen in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Absatz 3 
BauNVO zu errichten, damit ein vom Lärmeintrag weitgehend geschützter Innenhof ent-
steht. Im südlichen Bereich werden in Richtung Zechenstraße zusammen mit den festge-
setzten Baugrenzen die Voraussetzungen für eine grenzständige Bebauung und Block-
schließung gesichert. Im nördlichen Bereich zur Kalker Hauptstraße ist unter Berücksichti-
gung der Besonnungssituation auf dem westlichen Nachbargrundstück ein Grenzabstand 
einzuhalten, der auf das aus Brandschutzgründen erforderliche Minimum von 2,5 m redu-
ziert wird. 
 
Im festgesetzten Bereich „Kultur“ wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Absatz 4 
BauNVO festgesetzt, die eine Bebauung ohne seitlichen (nach Westen), vorderen (nach 
Norden) und rückwärtigen (nach Süden) Grenzabstand sicherstellt. Abweichend ist die 
Bauweise wegen der künftigen Grenzständigkeit des Gebäudes in drei Richtungen und 
mangels eindeutiger Zuordnung der seitlichen Grundstücksgrenzen.  
 
Die Festsetzung der grenzständigen Bauweise bedingt, dass an diesen Gebäudeseiten 
keine Abstandsflächen erforderlich werden. Sie gewährleistet, dass die stadtraumprä-
gende Sheddach-Halle erhalten bleiben kann und ansonsten abstandsflächenrelevante 
bauliche Veränderungen des Bestandes innerhalb der bestehenden Grundfläche der 
Sheddach-Halle möglich sind. Die maximal zulässigen Höhen sind gegenüber dem Be-
stand um maximal 33 cm erhöht, um z. B. energetische Sanierungen und Dachausbauten 
zu ermöglichen. Die Halle ist bereits im Bestand zu den bestehenden Grundstücksgrenzen 
grenzständig errichtet. Aufgrund der bestehenden Anbauten auf den Nachbargrundstü-
cken, der Lage der Halle im städtebaulichen Kontext und der maximal geringfügigen Ver-
änderung der Gebäudehöhen, sind mit der Festsetzung der Bauweise keine erheblichen 
Auswirkungen oder Veränderungen z. B. hinsichtlich Besonnung für die Nachbargrundstü-
cke zu erwarten.  
 
An der Nordfassade der Sheddach-Halle soll künftig eine Grundstücksteilung entlang der 
festgesetzten Grenzen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten innerhalb des Plange-
biets erfolgen. Dabei soll die Sheddach-Halle als stadtraumprägendes Gebäude mit ihren 
Außenwänden in Richtung Norden die Platzkante des privaten Quartiersplatzes bilden, um

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diesen räumlich zu fassen. Während die östlichen und südlichen Gebäudeseiten als 
Brandwände ohne Öffnung ausgeführt werden müssen, ist die Ausbildung einer Brand-
wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Sheddach-Halle nicht erforderlich, da 
durch die festgesetzten Baugrenzen ein Abstand von mehr als fünf Metern zwischen der 
Sheddach-Halle und dem Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ eingehalten wird. 
 
Zudem sind Festsetzungen aufgenommen, dass innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Flä-
chen überdachte Fahrradabstellanlagen grenzständig zu den äußeren Grundstücksgren-
zen zu errichten sind. Die Festsetzung ist erforderlich, da die Gesamtlänge der grenzstän-
dig geplanten Nebenanlagen die gemäß § 6 Absatz 8 BauO NRW 2018 zulässigen Län-
gen von 9 m je Nachbargrenze und die insgesamt zulässige Gesamtlänge von 18 m zu al-
len Nachbargrenzen überschreitet und ohne weitere Festsetzung eine grenzständige Be-
bauung nicht möglich wäre. Mit der Festsetzung kann ein Großteil der notwendigen Fahr-
radstellplätze flächensparend in einer zweistöckigen Anlage untergebracht werden, die 
gleichzeitig die Anforderungen der städtischen Stellplatzsatzung an eine wettergeschützte 
Unterbringung erfüllt. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze sind bereits im Bestand 
grenzständige Bebauungen vorhanden, an die angebaut werden soll. Die östlichen Fahr-
radstellanlagen grenzen an die Fläche der Bahnanlagen. Aufgrund der vorhandenen Hö-
henlage der Gleise (ca. 5 m Höhenunterschied zum Plangebiet) fügen sich die Anlagen in 
den bestehenden Böschungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf die bestehende Situa-
tion künftiger Entwicklungen sind nicht zu erwarten. 
 
6.5 Abstandsflächen 
Die gemäß § 6 BauO NRW 2018 erforderlichen Abstandsflächen werden zu den äußeren 
Grundstücksgrenzen eingehalten. Gemäß BauO NRW 2018 ist ein Abstand von 0,4 H be-
ziehungsweise mindestens 3,0 m einzuhalten.  
 
Abweichend hiervon werden innerhalb des mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festge-
setzten Bereichs reduzierte Tiefen der Abstandsflächen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a 
BauGB Abstandsfläche festgesetzt.  
Für die Gebäudeteile mit festgesetzten maximalen Gebäudehöhen von 64,4 m über NHN 
und 49,8 m ü NHN (Abdeckung der Tiefgaragenrampe) innerhalb des mit „Wohnen und 
Kindertagesstätte“ Bereichs beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a1 gekenn-
zeichneten Bereichen (in Richtung westlicher Grundstücksgrenze) 0,14 H, mindestens je-
doch 2,5 m. Die Festsetzung ermöglicht die Positionierung des Gebäudes und der über-
deckten Tiefgaragenrampe mit dem aus den Brandschutzanforderungen gemäß BauO 
NRW 2018 erforderlichen Mindestabstand von 2,50 m zum westlichen Nachbargrundstück 
(Zechenstraße 1). Städtebaulich ist entlang der Kalker Hauptstraße eine Nachverdichtung 
und Fortsetzung der straßenbegleitenden Bebauung zur Adressbildung und zum Schutz 
vor einem Schalleintrag von der Kalker Hauptstraße in den Innenhof erwünscht. Gleichzei-
tig ermöglicht die Positionierung des Baukörpers eine Zuwegung für die geplante Kinderta-
gesstätte. Zudem können die Stirnseiten der Gebäude mit Öffnungen versehen werden, 
um eine Belichtung der Wohnungen von Westen zu ermöglichen. Die Auswirkungen auf 
die Nachbarbebauung wurden in einem Besonnungsgutachten untersucht (siehe auch Ka-
pitel 7.5). Insgesamt können gesunde und sichere Wohnverhältnisse für Bestand und Neu-
bau auch mit der reduzierten Abstandsflächentiefe sichergestellt werden. Darüber hinaus 
werden auch die brandschutztechnischen Belange von der abweichenden Abstandsflä-
chenregelung nicht berührt.  
Für das siebengeschossige Kopfgebäude mit einer festgesetzten maximalen Gebäude-
höhe von 70,6 m über NHN beträgt das Maß der Abstandsfläche für den mit a2 gekenn-
zeichneten Bereich (in Richtung östlicher Grundstücksgrenze) 0,28 H. Die Festsetzung

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stellt sicher, dass die Abstandsfläche in Richtung Osten vollständig in den Nutzungsbe-
reich „Wohnen und Kindertagesstätte“ fällt. Sie sichert die Umsetzung des städtebaulich 
prägnanten Kopfbaus als Abschluss der Bebauung an der Kalker Hauptstraße vor der Zä-
sur der Bahngleise ermöglicht. Bei einem Abstandsflächenfaktor von 0,4 H würde die Ab-
standsfläche zwar vollständig innerhalb des Plangebiets liegen, jedoch anteilig und mehr 
als zur Hälfte, auf die öffentlich zu widmende Grünfläche fallen. Da die öffentliche Grünflä-
che nicht bebaut werden darf, ergeben sich durch die Festsetzungen keine Einschränkung 
in deren Nutzung oder negative Auswirkungen auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse.  
 
Im Bereich „Kultur“ ( Sheddach-Halle) treten aufgrund der Festsetzung der abweichenden 
Bauweise und der damit verbundenen Verpflichtung, den Baukörper grenzständig zu errich-
ten, keine Abstandsflächen in Richtung Süden, Westen und Norden auf (siehe auch Kapitel 
6.4). Insgesamt können zusammen mit der Festsetzung zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen gesunde und sichere Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.  
Die Einhaltung der Abstandsflächen gegenüber den äußeren Grundstücksgrenzen wird in 
Form eines amtlichen Lageplans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit ei-
ner Berechnung nachgewiesen.  
 
Auf dem eigenen Grundstück kommt es im Bereich der geplanten Fahrradabstellanlagen 
zu geringfügigen Überlagerung der Abstandsflächen mit dem geplanten Baukörper „Woh-
nen / Kindertagesstätte“. Die Überlagerung entsteht, da bei der Berechnung der Abstands-
fläche die Mindesttiefe von 3,0 m und nicht der Faktor 0,4 H zur Anwendung kommt.  
 
Für die Fahrradabstellanlagen wurden verschiedene Standorte untersucht. Eine grenz-
ständige Anordnung zur Sheddach-Halle soll vermieden werden, um das Gebäude stadt-
räumlich freizustellen und die südliche Quartiersplatzkante angemessen zu fassen. Eine 
Verlagerung in den nordwestlichen Bereich ist aufgrund hier vorzusehenden öffentlichen 
Spielplatzfläche, die aufgrund des öffentlichen Charakters einen Sichtbezug zur Kalker 
Hauptstraße haben soll, nicht möglich. Eine vollständige Integration der Fahrradstellplätze 
in die Tiefgarage soll vermieden werden, um die Größe der unterbauten Fläche zu begren-
zen.  
 
Die nun festgesetzten Fahrradabstellanlagen sind im Westen grenzständig und in weiten 
Teilen mit einer deutlich geringeren Höhe als die angrenzenden Gebäude auf dem westli-
chen Nachbargrundstück auszuführen. Im Osten sind die Fahrradabstellanlagen grenz-
ständig an den Böschungsbereich zu den Bahngleisen umzusetzen, welcher die Höhe der 
Fahrradabstellanlagen überschreitet. Die Auswirkungen der Fahrradabstellanlagen auf die 
Besonnungssituation der geplanten Wohnungen wird aufgrund der Höhensituation auf den 
Nachbargrundstücken insgesamt als gering eingestuft.  
 
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 der BauO NRW 2018 wird im Rahmen des 
Bauantragsverfahrens erneut geprüft. 
 
6.6 Geländehöhen 
Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB wird im Plangebiet eine Geländehöhe von 46,68 m über NHN 
festgesetzt, die eine eindeutige Bestimmung der Gebäudehöhen zur Ermittlung der Ab-
standsflächen ermöglicht. Die Geländehöhe entspricht in großen Teilen dem derzeitigen 
Geländeniveau und beschränkt Veränderungen auf kleinere Teilflächen. Die Höhenfestset-
zung gewährleistet zudem eine ausreichende Überdeckung der Tiefgarage. 
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen, sind geringfügige Abwei-
chungen zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Zudem

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sind Abweichungen von der festgesetzten Geländehöhe zur Geländeanpassung an 
Grundstücksgrenzen, im Bereich von Baumpflanzungen, der öffentlichen Grünfläche sowie 
im Bereich des Außengeländes der Kindertagestätte zur Geländemodellierung entspre-
chend den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig, um ausreichend 
Spielraum zur Gestaltung der Freianlagen zu erhalten und die erforderliche Erdüberde-
ckung im Bereich von Baumpflanzungen zu ermöglichen.  
 
6.7 Erschließung  
 
Straßenbegrenzungslinie 
Entlang der Kalker Hauptstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die öf-
fentliche Verkehrsfläche abzubilden. Nach dem Vorgabenbeschluss wurde ein Flächen-
tauschvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln getroffen, um den Ver-
lauf der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zur Kalker Hauptstraße zu begradigen. Die 
festgesetzte Straßenbegrenzungslinie setzt den Verlauf nach dem Flächentausch fest. 
 
Straßenverkehr 
Mit dem Vorhaben verändern sich die vorhandenen Zufahrtssituationen auf das Plange-
biet. Die Anzahl der über die Wippermannstraße erschlossenen privaten Stellplätze wird 
reduziert. Dementsprechend entfällt nach Einschätzung der zuständigen Fachämter die 
Notwendigkeit der Regelung des motorisierten Verkehrs durch eine Lichtsignalanlage im 
Kreuzungsbereich Kalker Hauptstraße / Wippermanstraße. Die geänderte Verkehrsrege-
lung erfordert bauliche Anpassungen im öffentlichen Straßenland. Die weitere Planung 
wird mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt; die Finanzierung und Umsetzung der 
Maßnahme erfolgt durch die Vorhabenträgerin. Entsprechende Regelungen werden in den 
Durchführungsvertrag aufgenommen.  
Die Zufahrten zum Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche für den motorisierten 
Verkehr erfolgen wie bisher ausschließlich über die Kalker Hauptstraße. Einfahrten für den 
motorisierten Verkehr sind nur in dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen 
zulässig. Die bestehende nordwestliche Zufahrt wird zur Erschließung der Tiefgarage 
umgebaut. Der nordöstlich gelegene Anschluss der Wippermannstraße an die Kalker 
Hauptstraße wird zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kindertagesstätte und 
Erschließung der oberirdischen Parkplätze genutzt. Dieser Teilbereich ist für den motori-
sierten Verkehr befahrbar (siehe auch Festsetzungen zu Fahrrechten). Die befahrbaren 
und nicht-befahrbaren Verkehrsbereiche werden durch geeignete Maßnahmen wie z. B. 
Poller voneinander abgegrenzt. Für Rettungsfahrzeuge, Umzugs- und Lieferwagen der 
Anlieger bleibt der neue parallel zu den Bahngleisen verlaufende Erschließungsweg im 
Bedarfsfall befahrbar, ohne dass dies einer Festsetzung bedarf.  
Die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase ist nicht möglich, so dass die 
verkehrliche Erschließung des Gebäudes in dieser Zeit nicht erforderlich ist. Bei Wieder-
aufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des Projektes ist die Erschließung über den 
parallel zu den Gleisen verlaufenden Weg gesichert.  
 
Aufgrund der Ansiedlung neuer Nutzungen im Plangebiet wird es zu einem planbedingten 
Mehrverkehr kommen. Die Auswirkungen der Planung auf das vorhandene öffentliche Ver-
kehrsnetz im Umfeld wurden in einem Verkehrsgutachten untersucht. 
 
Als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Verkehrsqualität wurden zunächst 
Knotenstromzählungen über 24 Stunden an den relevanten Knotenpunkten im Zuge der

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Kalker Hauptstraße im Bereich des Untersuchungsgebiets durchgeführt. Hierauf aufbau-
end wurde ein Prognose-Nullfall definiert und verkehrlich bewertet, der die zusätzlichen 
Entwicklungen im Umfeld berücksichtigt. Hierbei sind insbesondere die Aufsiedlungen im 
Bereich des Bebauungsplans „Kasernenstraße“, Nummer 71455/01 zu nennen.  
Grundlage für den Prognose-Planfall bildet der Vorabzug der Vorentwurfsplanung vom 
08.12.2023. Hier sind als Nutzung 128 Wohneinheiten sowie eine dreizügige Kindertages-
stätte und ein Kulturbaustein vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist für Angestellte der Kin-
dertagesstätte und Bewohner*innen des Wohnkomplexes eine Tiefgarage geplant. Die 
Tiefgarage soll über die B 55 (Kalker Hauptstraße) mit der Regelung „rechts rein, rechts 
raus“ erschlossen werden. Die Wippermannstraße wird zukünftig als private, befahrbare 
Erschließungsstraße entfallen. An dieser Stelle soll ausschließlich die Anbindung der Stell-
plätze für den Bring- und Holverkehr der Kita erfolgen.  
 
Für den Prognose-Planfall ergeben sich aus den geplanten Nutzungen insgesamt 377 Kfz-
Fahrten/24 h im Ziel- und Quellverkehr. Diese Verkehre wurden zeitlich verteilt und auf 
das Straßennetz umgelegt.  
 
Insgesamt ist die Verkehrsqualität für die Kfz-Verkehre in allen Belastungsfällen – also un-
abhängig von der Planung – an den betrachteten Knotenpunkten entlang der Kalker 
Hauptstraße gut und an den Knotenpunkten Kalker Hauptstraße/Kasernenstraße und Ol-
pener Straße/Oranienstraße/Germaniastraße befriedigend. Zur Steuerung der Verkehrs-
qualität sind keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich. 
Zudem wurden die Auswirkungen der geplanten Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage betrach-
tet. Zum Zeitpunkt der Verkehrszählung befand sich am Planungsstandort ein Parkplatz 
einer überwiegend gewerblichen Nutzung, der zukünftig entfallen wird. Die Lage der Ein- 
und Ausfahrt liegt etwa an gleicher Stelle wie die geplante Tiefgaragenzufahrt. Es ist da-
von auszugehen, dass sich die Verkehrsqualität auf der Kalker Hauptstraße mit der neuen 
Tiefgarage mit maximal 10 Einfahrten in der jeweiligen Spitzenstunde gegenüber der heu-
tigen Verkehrsqualität mit dem Parkplatz nicht wesentlich ändert. 
Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die bestehenden Verkehrsverhältnisse des mo-
torisierten Individualverkehrs (MIV) können insgesamt als gering angesehen werden. Auch 
die Anbindung der Tiefgarage an die Kalker Hauptstraße lässt keine negativen Auswirkun-
gen auf den Verkehrsfluss erwarten. 
 
Tiefgarage / Stellplätze 
Alle Stellplätze für Pkw sind nur oberirdisch innerhalb der zeichnerisch dafür festgesetzten 
Fläche für Nebenanlagen (St) sowie unterirdisch in einer Tiefgarage (TGa) zulässig, deren 
Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist. Dadurch sollen die oberirdischen Freiflächen 
von einer Stellplatznutzung weitestgehend freigehalten und als Grün- und Aufenthaltsbe-
reiche genutzt werden können. Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass 
innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) Lagerflächen, Technik- und Nebenräume - wie 
z.B. Abstellräume, Räume für Versorgungsanlagen mit Elektrizität (Trafostationen) oder 
Fahrradstellplätze – auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, 
soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Durch die Festsetzung sind die ge-
nannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig, 
um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermöglichen.  
Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von der Kalker Hauptstraße im nordwestlichen Be-
reich des Grundstücks und soll mit der Regelung „rechts rein, rechts raus“ an diese ange-
bunden werden. Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie z. B. durchgezogenen Linien

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wird sichergestellt, dass ein Linksabbiegen in die bzw. aus der Tiefgarage unterbunden 
wird.  
In der Planzeichnung ist ein Ein- beziehungsweise Ausfahrtsbereich der Tiefgarage fest-
gesetzt. Das bedeutet, dass außerhalb des festgesetzten Bereiches keine Zufahrten zur 
Tiefgarage zulässig sind. Der Zu- und Ausfahrtsbereich an der jetzt festgesetzten Stelle 
überzeugt durch seine städtebauliche Einfügung in die Kubatur und verhindert durch seine 
größtenteils geschlossene und überdachte Umsetzung die Ausbreitung von Lärmimmissio-
nen in die benachbarten Wohnbereiche. Bereits heute besteht in diesem Bereich eine Zu-
fahrt zu einer oberirdischen Parkplatzfläche mit 32 Pkw-Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tief-
garage ist so breit dimensioniert, dass ein Begegnungsverkehr auf der Rampe möglich ist 
und somit auch bei einer gleichzeitigen Ausfahrt keine negativen Auswirkungen auf den 
Verkehrsablauf der Kalker Hauptstraße zu erwarten sind.  
Im nordöstlichen Grundstücksbereich an der Kalker Hauptstraße ist eine Fläche für Stell-
plätze (St) zeichnerisch festgesetzt, die im Tageszeitraum als Besucherstellplätze der Kin-
dertagesstätte dienen. Der Pkw-basierte Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte kann 
somit durch die Nutzung der Besucherstellplätze in Form von Kurzzeitparkplätzen verträg-
lich abgewickelt werden. Die Lage des Zufahrtsbereichs ist zeichnerisch festgesetzt und 
von der öffentlichen Verkehrsfläche durch ein Fahrrecht definiert. Durch die Bündelung 
des motorisierten Verkehrs im nördlichen Plangebiet kann der südliche Teil autofrei gestal-
tet werden. 
 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Stellplatzbedarf auf Grundlage der vom 
Rat am 17.03.2022 beschlossenen Stellplatzsatzung für die geplanten Nutzungen ermit-
telt. Für die geplante Wohnnutzung mit 128 Wohneinheiten sind gemäß Verkehrsgutach-
ten insgesamt 94 Pkw-Stellplätze und für die Kindertagesstätte 3 Pkw-Stellplätze nachzu-
weisen. Nach Abzug der Stellplatzreduktion in Bereichen mit guter ÖPNV-Erschließung in 
Höhe von 40 % ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Bedarf von insgesamt 58 Pkw-
Stellplätzen für die geplante Wohnnutzung und die Kindertagesstätte. Die aktuelle Planung 
sieht eine Tiefgarage mit 58 Pkw-Stellplätzen (inkl. 2 Behinderten-Stellplätzen) und zu-
sätzlich vier weitere oberirdische Stellplätze vor der Kindertagesstätte zur Abwicklung des 
Hol- und Bringverkehrs vor. Der Stellplatzbedarf nach aktueller Stellplatzsatzung von 58 
Pkw-Stellplätzen wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt.  
 
Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für den Kulturbaustein ist zwischen vorhandenen 
Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) und neu ge-
planten Nutzungen zu unterschieden. Ein Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfah-
ren ist nach Abstimmung mit den Fachdienststellen nur für neu hinzukommende Nutzun-
gen zu erbringen.  
 
Da derzeit noch kein abschließendes Nutzungskonzept für den Kulturbaustein vorliegt, 
kann der erforderliche Stellplatzbedarf nur ersteingeschätzt werden. Davon ausgehend, 
dass die Ateliers, Werkstätten wie im bisherigen Bestand weiter betrieben werden, wären 
nach Abstimmung mit den Dienststellen nur für die neu hinzukommenden Nutzungen Stell-
plätze nachzuweisen. Das derzeitige Konzept sieht als neu hinzukommende / verlagerte 
Nutzungen Proberäume und Büro-, Besprechungs- und Personalräume vor. Die neu ge-
planten Nutzungen mit einer Größe von maximal 80 m² werden gemäß Stellplatzsatzung 
zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs als Büro- und Verwaltungsgebäude eingestuft. Für 
diese ergänzenden Nutzungen sind gemäß Stellplatzsatzung zunächst zwei Pkw-Stell-
plätze erforderlich.

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Da das Plangebiet oberirdisch weitestgehend autofrei gehalten werden soll, ist ein Nach-
weis der Stellplätze auf dem Grundstücksteil „Kultur“ nicht möglich. Eine Unterbringung 
der Stellplätze in einer eigenen Tiefgarage ist aufgrund der vorhandenen Bestandsbebau-
ung nicht umsetzbar, eine Unterbringung in der Tiefgarage für den Bereich „Wohnen und 
Kindertagesstätte“ ist nicht möglich, da die unterbaute Fläche gering gehalten werden soll.  
 
Gemäß Stellplatzsatzung kann für den Kulturbaustein unter Bezugnahme auf die Privile-
gierung kultureller (Um-)Nutzungen in Bestandsgebäuden die Pflicht zur Stellplatzschaf-
fung erlassen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Ablöse. Für den Fall, dass 
sich aufgrund des späteren Nutzungskonzeptes des Kulturbausteins ein höherer Stell-
platzbedarf ergeben sollte, könnten die Hol- und Bringplätze der Kindertagesstätte außer-
halb der Betriebszeiten der Kita für andere Nutzer*innen zur Verfügung gestellt werden. 
 
Der Nachweis der notwendigen Stellplatzzahl erfolgt abschließend im Baugenehmigungs-
verfahren. 
 
Fahrradstellplätze 
Aufgrund der Mobilitätswende und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe Nach-
frage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Um eine städtebaulich verträgliche Unterbrin-
gung sicherzustellen, sind Fahrradstellplätze innerhalb der Fläche der Tiefgarage (TGa) 
zulässig und oberirdisch als überdachte Fahrradabstellanlagen innerhalb der mit „FSt“ 
festgesetzten Flächen. Da von überdachten Abstellanlagen Wirkungen wie von Gebäuden 
ausgehen, ist eine maximal zulässige Höhe von 50,2 m ü NHN festgesetzt, die einer abso-
luten Höhe von 3,52 m entspricht und die zur doppelstöckigen Anordnung der Fahrräder 
genutzt werden kann. Zur Förderung des Radfahrens wird zudem festgesetzt, dass nicht 
überdachte Stellplätze für Fahrräder oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig sind. Durch die Festsetzung werden zusätzlich erforderliche Fahr-
radstellplätze, respektive Besucherstellplätze, barrierefrei erreichbar außerhalb der Tiefga-
rage ermöglicht. Auf eine separate Überdachung aller oberirdischen Fahrradstellplätze 
wird aus städtebaulichen Gründen verzichtet. In der Planung wird ein Großteil der Fahr-
radstellplätze wettergeschützt in den überdachten Fahrradabstellanlagen, unterhalb der 
Auskragungen der Baukörper bzw. in der Tiefgarage untergebracht. 
 
Insgesamt ergibt sich nach der Stellplatzsatzung ein Fahrradstellplatzbedarf von 298 Fahr-
radstellplätzen für die geplante Wohnnutzung und 10 Fahrradstellplätzen für die Kinderta-
gesstätte. Von den insgesamt 308 Fahrradstellplätzen müssen 31 Fahrradstellplätze für 
Spezialräder angelegt werden. Die aktuelle Planung sieht 22 Fahrradstellplätze zuzüglich 
sechs Fahrradstellplätze für Spezialräder in der Tiefgarage und 254 Fahrradstellplätze zu-
züglich 26 Fahrradstellplätze für Spezialräder im Außenbereich vor. Ein Großteil der not-
wendigen Fahrradstellplätze wird wettergeschützt in überdachten Doppelstockanlagen un-
tergebracht. Der Fahrrad-Stellplatzbedarf von 308 Stellplätzen für die Wohnnutzung und 
die Kindertagesstätte wird mit dem geplanten Stellplatzangebot vollständig gedeckt.  
 
Auch bei der Ermittlung des Fahrradstellplatzbedarfs für den Kulturbaustein wird zwischen 
vorhandenen Nutzungen (für die nach derzeitigem Stand kein Stellplatznachweis vorliegt) 
und neu geplanten Nutzungen unterschieden (s.o.). Für die neu geplanten Nutzungen wer-
den im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch fünf oberirdische Fahrradstell-
plätze, davon ein Fahrradstellplatz für Spezialräder, auf dem Grundstück dargestellt. Der 
ermittelte Bedarf von zwei Fahrradstellplätzen wird damit übererfüllt.  
 
Der Nachweis der notwendigen Fahrradstellplätze erfolgt abschließend im Baugenehmi-
gungsverfahren.

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Rettungswege 
Für den Nachweis der Rettungswege hat eine Erstabstimmung mit der Feuerwehr stattge-
funden. Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Pla-
nung berücksichtigt. Der geringfügigen Einengung der Bewegungsfläche im Bereich der 
Bohrpfahlwand wurde seitens der Feuerwehr zugestimmt. Die Anleiterbarkeit der Wohnun-
gen im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ ist durch eine Aufstellfläche auf der 
Kalker Hauptstraße beziehungsweise die Befahrbarkeit des Vorplatzes beziehungsweise 
des Erschließungsweges (Wippermannstraße) für Rettungsfahrzeuge gewährleistet. Die 
Befahrung des Innenhofs ist nicht notwendig. Eine Erreichbarkeit des Kulturbausteins ist 
durch die Befahrbarkeit des Erschließungsweges gesichert. Eine separate Festsetzung 
von Fahrrechten zugunsten der Rettungsfahrzeuge ist nicht erforderlich. 
 
Der Nachweis der Rettungswege ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
 
6.8 Nebenanlagen 
Da keine Baugebiete gemäß BauNVO festgesetzt werden, werden Festsetzungen zu Ne-
benanlagen getroffen, um deren Zulässigkeit eindeutig zu regeln. Gemäß § 14 Absatz 1 
Satz 4 BauNVO sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, 
unterirdisch innerhalb der Abgrenzung der Tiefgarage (TGa) und auf den hierfür festge-
setzten Flächen zulässig. 
Abweichend hiervon sind folgende Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig: 
 
− Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 2 BauNVO, 
− oberirdische, nicht überdachte Stellplätze für Fahrräder, 
− private Kleinkindspielflächen, 
− ein Gartenhaus für die Kindertagesstätte mit einer maximalen Grundfläche von 6 m², 
− ein oberirdischer Müllstellplatz im Bereich „Kultur“. 
 
Die Festsetzung ermöglicht die Unterbringung der Ver- und Entsorgung dienenden Neben-
anlagen, wie z.B. der unterirdischen Trafostationen oder der Geothermiebrunnen, deren 
genaue Lage und Dimensionierung zum Baugenehmigungsverfahren konkretisiert werden. 
 
Die Zulässigkeit weiterer oberirdischer Nebenanlagen wird aus stadtgestalterischen Grün-
den auf das erforderliche Minimum (Gartenhaus Kindertagesstätte und Müllstellplatz im 
Bereich „Kultur“) begrenzt. Unabhängig davon ist am Tage der Müllabholung ein temporä-
res Aufstellen der Tonnen auf den privaten Erschließungsflächen (siehe Eintragung VEP) 
zulässig. Die gemäß Satzung der Stadt Köln zu privaten Spielflächen für Kleinkinder (vom 
10.01.2024) erforderlichen Flächen sind ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Sie sind im Vorhaben- und Erschließungsplan im lärmberuhigten 
Innenhof verortet. Der genaue Flächennachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
Um umweltfreundliche Mobilitätsformen zu fördern, sind oberirdische nicht überdachte 
Stellplätze für Fahrräder auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Für überdachte Fahrradabstellanlagen, von denen Wirkungen wir von Gebäuden ausge-
hen, sind in der Planzeichnung entsprechende Flächen (FSt) festgesetzt.  
 
6.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung des Plangebiets wird über eine neu auszugestaltende Privatstraße und 
Wege geregelt. Um die Erschließung zu sichern, werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrechten (GFL) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB belastet.

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Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist eine Fläche (GFL1) mit Geh- und Fahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Neben der Zugänglichkeit in das Quartier wird hier-
über die Anfahrbarkeit der dortigen Stellplätze ermöglicht. Diese befahrbaren Flächen wer-
den über Poller von den nicht-befahrbaren Bereichen abgegrenzt. Auf der Fläche ist zu-
sätzlich ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.  
Zudem werden im nördlichen Grundstücksbereich die Wege- und Platzflächen entlang der 
Kalker Hauptstraße mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit sowie mit Leitungsrech-
ten zugunsten eines der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GL). Die Gehrechte tragen 
dem öffentlichen Charakter der Entréesituation zum Quartier Rechnung und stellen die öf-
fentliche Zugänglichkeit / Nutzung sicher. Unter der Gebäudeauskragung muss die lichte 
Höhe des Durchgangs mindestens 2,8 m betragen, um eine entsprechende Begehbarkeit 
der Fläche zu gewährleisten. Die Festsetzung des Leitungsrechts ist u.a. erforderlich, um 
einen Anschluss der Nachbarschaft an das Stromnetz der in der Tiefgarage positionierten 
Trafostation und den Anschluss der Abwasserleitungen an das Kanalnetz in der Kalker 
Hauptstraße zu gewährleisten. Der östlich an die Stellplatzfläche angrenzende Bereich ist 
für den Betrieb und die Belüftung der Trafostationen mit einem Leitungsrecht zugunsten 
der Versorgungsträger erforderlich. 
Die öffentliche Zugänglichkeit der südlichen Wegeflächen, des öffentlichen Spielplatzes 
und des Quartiersplatzes sowie die Erschließung des gesamten Quartiers werden mit ei-
nem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (GFL2) mit einer Breite von min-
destens 5,5 m gesichert. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, Erreichbarkeit 
des Grundstücks des Kunsthauses (Wippermannstraße 26) aus Richtung der Kalker 
Hauptstraße zu ermöglichen und langfristig eine weitestgehend autofreie Wegeverbindung 
zum Kalker Friedhof im Süden und zur Zechenstraße umsetzen zu können. Die Realisie-
rung auf den umgebenden Grundstücken hängt von den dortigen Eigentümern ab. Für die 
Anlieger des mit „Kultur“ festgesetzten Bereichs wird zudem ein Fahrrecht festgesetzt, um 
gelegentliche Anlieferungen zu ermöglichen. Die Stadt Köln erhält darüber hinaus ein 
Fahrrecht, um die öffentliche Spielplatzfläche zu Pflegezwecken anfahren zu können. Im 
Bedarfsfall ist die Fläche für Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zusätzlich ist ein Leitungsrecht 
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Das Leitungsrecht sichert zusam-
men mit der als L festgesetzten Fläche eine Versorgung mit Gas und Strom für das Nach-
bargrundstück (Wippermannstraße 26). Da alle Ver- und Entsorgungsleitungen unterir-
disch geführt werden, sind in Bereichen mit Tiefgarage nur Leitungsführungen mit gerin-
gen Querschnitten auf der Decke der Tiefgarage möglich.  
 
Die Entsorgungsleitungen für den mit „Kultur“ festgesetzten Bereich der Sheddach-Halle 
sind in einem neuen Korridor entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu verlegen, für 
die ebenfalls ein Leitungsrecht (L) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt 
ist. Die Trasse verläuft neben der Tiefgaragenabgrenzung (TGa), hat eine Breite von 2,5 
m und nimmt den Mischwasserkanal auf. Sie wird durch den südlichen Gebäudekörper 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle nicht unterkellert ist, und si-
chert mit den Flächen des GFL 2 und des GL den Anschluss für die rückwärtig gelegenen 
Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Hauptstraße. 
 
Die Versorgung der Sheddachhalle erfolgt über einen Hausanschluss aus der geplanten 
Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Südseite über das GFL 2 erfolgen.

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6.10 Spielflächen 
Öffentlicher Spielplatz 
Die Entwicklung des Vorhabens löst entsprechend den Vorgaben des Kooperativen Bau-
landmodells der Stadt Köln einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen aus, der größ-
tenteils innerhalb der im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünfläche gedeckt werden 
kann. Ausgehend von einer geplanten Geschossfläche Wohnen von 11.748 m² für alle 
Vollgeschosse liegt der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatz-
flächen bei ca. 600 m². Wird die Anzahl der tatsächlich geplanten Wohneinheiten in Ansatz 
gebracht, ergibt sich ein Bedarf von ca. 589 m² (Siehe auch Kapitel 4.5). 
 
Im nördlichen Grundstücksbereich wird eine Fläche von 500 m² als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Fläche liegt gut einsehbar und 
gleichwohl weitestgehend geschützt vor den Immissionen der Kalker Hauptstraße im di-
rekten Anschluss an den östlichen Bahndamm. Lage und Größe des Spielplatzes wurden 
im Rahmen der Mehrfachbeauftragung ermittelt und mit den zuständigen Dienststellen der 
Stadt Köln abgestimmt. Eine Vergrößerung der Fläche auf den rechnerischen Bedarf ist 
aufgrund der Anforderungen an die Unterbauung durch die Tiefgarage, Rettungszufahrten, 
Anforderungen an die Größe des Außengeländes der Kindertagesstätte und der privaten 
Kleinkindspielflächen nicht möglich. Gleichwohl sind die unmittelbar an den öffentlichen 
Spielplatz angrenzenden Freiflächen, wie z.B. auch der südlich gelegene Quartiersplatz, 
für die Öffentlichkeit zugänglich und nutzbar. Dies wird über Gehrechte zugunsten der All-
gemeinheit sichergestellt (siehe auch Kapitel 6.9). Die Zufahrtsmöglichkeit zum Spielplatz 
zu Pflege- und Wartungszwecken wird dauerhaft über ein Fahrrecht zugunsten der Stadt 
Köln ermöglicht. Die Abgrenzung der öffentlichen Spielplatzfläche wird zum Bahngelände 
über eine mindestens 2 m hohe Einfriedung (Stabgitterzaun beziehungsweise Kombina-
tion von Mauer und Stabgitterzaun) vorgenommen, um zu verhindern, dass Kinder auf die 
Gleise gelangen. In Richtung privater (autofreier) Erschließung ist eine Abgrenzung in 
Form eines hinterpflanzten Stabgitterzauns mit einer Höhe von maximal 1 m vorgesehen. 
Die Bepflanzung befindet sich außerhalb der öffentlichen Spielplatzfläche oberhalb der 
Tiefgarage. Durch Festsetzungen zur Tiefgaragenabgrenzung wird sichergestellt, dass die 
Spielplatzfläche nicht unterbaut wird. Eine Verlagerung des Spielplatzes in den südlichen 
Grundstücksbereich ist aufgrund des Erhalts der kulturell genutzten Sheddach-Halle nicht 
möglich. Insgesamt wird die Spielplatzversorgung in dem momentan unterversorgten Ab-
schnitt der Kalker Hauptstraße verbessert. Im Durchführungsvertrag werden Regelungen 
getroffen, dass der über die 500 m² hinausgehende Flächenbedarf abgelöst wird.  
 
Private Kleinkindspielflächen 
Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind bei der Errichtung von Wohngebäuden pri-
vate Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren gemäß Satzung der Stadt Köln vom 
10.06.2024 nachzuweisen. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine private Spielfläche 
mit einer Größe von 660 m² erforderlich, die im lärmgeschützten Innenhof eingeplant ist. 
Die Einhaltung der Vorgaben zu den privaten Spielflächen wird im Bauantragsverfahren 
geprüft. 
 
6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- 
       einwirkungen / Lärm 
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen 
vorbelastet, die von den umliegenden Straßen, dem Güterbahnhof, den Bahnanlagen, der 
Anlieferung des Lebensmitteldiscounters nördlich der Kalker Hauptstraße und den im Sü-
den des Plangebietes angrenzenden verbleibenden gewerblichen Nutzungen ausgehen.

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Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Lärmimmissionen 
beziehungsweise vom Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung erarbeitet. Hierzu wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Ver-
kehrslärmimmissionen (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrslärm) sowie die durch den vor-
habenbedingten Mehrverkehr erzeugten Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plange-
bietes mithilfe eines digitalen Simulationsmodells ermittelt. Darüber hinaus wurden die auf 
das Vorhaben einwirkenden Gewerbelärmimmissionen sowie die Immissionen der geplan-
ten Tiefgarage und die Immissionen des Hol- und Bringverkehrs zur Kindertagesstätte be-
trachtet. 
 
6.11.1 Immissionen 
Für die Rangierflächen des Schienenverkehrs wurde gemäß Vorgabe des Umweltamtes 
der Stadt Köln ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² im Tages- und 
Nachtzeitraum angesetzt, welcher gemäß DIN 18005 dem Emissionsansatz für ein unein-
geschränktes Industriegebiet entspricht. Der Ansatz stellt im vorliegenden Fall einen 
Worst-Case-Ansatz dar. Auch die nach Schall 03 auf Basis von prognostizierten Verkehrs-
daten der Deutschen Bahn ermittelten Schallemissionen der durchgehenden Schienen-
strecken stellen erfahrungsgemäß einen eher überschätzenden Emissionsansatz dar. Die 
tatsächlich vorliegenden Schienenverkehrslärmimmissionen dürften somit geringer ausfal-
len.  
Anhand der Ergebnisse dieser Immissionsberechnungen wurde eine Beurteilung der 
Schallsituation gemäß den für die jeweilige Lärmart heranzuziehenden Beurteilungsgrund-
lagen durchgeführt.  
Maßgebliche Beurteilungsgrundlagen für den Verkehrslärm sind die Orientierungswerte 
der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Da die Orientierungswerte der DIN 18005 
überschritten werden, werden auch die Immissionsgrenzwerten der 16. Bundesimmissi-
onsschutzverordnung (BImSchV) für die Abwägung herangezogen. Beurteilungsgrundlage 
für den Gewerbelärm bzw. die Verkehre der Kindertagesstätte ist die Technische Anlei-
tung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Geräuschimmissionen der zur Wohnanlage 
gehörigen Tiefgarage werden ebenfalls anhand der hilfsweise herangezogenen Vorgaben 
der TA Lärm beurteilt.  
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, werden auch die maß-
geblichen Außenlärmpegel für den passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ermittelt. Darauf-
hin wurden erforderliche Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Bebauungsplan regel-
bare Maßnahmen sind verbindlich über Festsetzungen oder als Hinweise aufgenommen. 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach BauNVO fest, son-
dern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen („Wohnen und Kinderta-
gesstätte“, „Kultur“) auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine vorhabenbezogene 
Definition der Art der baulichen Nutzung. Daher erfolgt die Einstufung des Plangebietes in 
die Kategorien der maßgeblichen Beurteilungsgrundlagen anhand der Umgebungsbebau-
ung und der geplanten Nutzung.  
 
Die Bestandsaufnahme vor Ort hat eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblichen 
Nutzungen ergeben. Da im nahen Umfeld des Planvorhabens keine Gebietskategorieein-
stufung in Form von Festsetzungen in Bebauungsplänen vorliegt, wird aufgrund der vor-
handenen Mischnutzung die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes für die Umgebung 
angesetzt. Für das Plangebiet wird gemäß künftigem Planungsrecht in Verbindung mit

- 31 - 
 
dem Charakter der Umgebungsbebauung ebenfalls der Schutzanspruch eines Mischge-
bietes (MI) zugrunde gelegt, in dem Wohnen typischerweise möglich ist.  
 
Verkehrslärm 
 
Plangebäude „Wohnen und Kindertagesstätte“ 
Im Tageszeitraum liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln 
von bis zu 69 dB(A) unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wir-
kung der Plangebäude
 an den nördlichen und östlichen Fassaden des Plangebäudes 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ vor. Im Nachtzeitraum liegen die höchsten Verkehrslärm-
immissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 71 dB(A) an den östlichen Fassaden des 
Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“.  
 
Die anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 "Schallschutz 
im Städtebau" für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden im Tages-
zeitraum um bis zu 9 dB und im Nachtzeitraum um bis zu 21 dB überschritten. Die höchs-
ten Beurteilungspegel treten in den oberen Geschossen auf, was auf die Dammlage des 
Gleiskörpers zurückzuführen ist. Lediglich im Gebäudeteil parallel zur Kalker Hauptstraße 
liegen die höchsten Beurteilungspegel im Tageszeitraum im 1. Obergeschoss.  
 
Im Nachtzeitraum wird auch die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung von 60 dB(A) um teilweise bis zu 11 dB überschritten. Für die Kindertagesstätte, wel-
che ausschließlich im Tageszeitraum genutzt wird, hat die nächtliche Überschreitung der 
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hingegen keine Relevanz. 
 
An der straßen- und bahnabgewandten, westlichen Gebäudeseite liegen größtenteils ge-
ringere Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 54 dB(A) nachts vor. In Ein-
zelfällen betragen die Beurteilungspegel bis zu 55 dB(A) nachts. Hier wird durch architek-
tonische Selbsthilfe an mindestens einem Fenster eines Aufenthaltsraums einer Wohnung 
ein Beurteilungspegel von max. 54 dB(A) eingehalten. Die schalltechnischen Orientie-
rungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum eingehalten und im Nachtzeit-
raum um maximal 5 dB überschritten. An der straßen- und bahnabgewandten, südlichen 
Gebäudeseite des nördlichen Baukörpers entlang der Kalker Hauptstraße liegen die größ-
ten Beurteilungspegel von bis zu 59 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts im 6. OG. Die 
schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden hier im Tageszeitraum ein-
gehalten und im Nachtzeitraum um knapp 10 dB überschritten.  
In Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 heißt es zu der Problematik der Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswerte: In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vor-
handener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, lassen sich die 
Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen einer Abwägung mit plausibler Be-
gründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, sollte möglichst ein Aus-
gleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und 
Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) 
vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. 
Aus den Überschreitungen ergeben sich besondere Anforderungen an den Schallschutz 
der betroffenen Wohnungen, auf die im Kapitel Schallschutzmaßnahmen eingegangen 
wird. 
Öffentliche Spielfläche 
Für die geplanten Spielflächen ist, analog zu der Beurteilung der Qualität von Außenwohn-
bereichen eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für Mischgebiete von

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60 dB(A) tags bzw. des in der Rechtsprechung angeführten Schwellenwertes von 62 
dB(A) tags zur Vermeidung erheblicher Belästigungen anzustreben. 
Im Bereich der geplanten öffentlichen Spielfläche östlich des Plangebäudes „Wohnen und 
Kindertagesstätte“ liegen größtenteils Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger 
als 62 dB(A) vor. Allein an der nördlichen Spitze der Spielfläche ist der Beurteilungspegel 
mit maximal 64 dB(A) auf einer Fläche von ca. 25 m² höher als 62 dB(A). Bei Errichtung 
einer 3 m hohen Lärmschutzwand entlang der nördlichen, östlichen und Teilen der westli-
chen Begrenzung der Spielfläche könnten die Verkehrslärmimmissionen in diesem äuße-
ren nördlichen Bereich zwar geringfügig gemindert werden, eine Einhaltung des Schwel-
lenwertes von 62 dB(A) wäre aufgrund der geringen Abstandsverhältnisse zu den Ver-
kehrslärmquellen sowie der exponierteren Lage dieses Bereiches jedoch selbst bei Be-
rücksichtigung der oben genannten Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich. 
Weiterhin zeigt sich, dass eine 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der gesamten östlichen 
Grenze der Spielfläche aufgrund der Hochlage der Gleise keine zielführende Maßnahme 
zur Abschirmung der Schienenverkehrslärmimmissionen darstellt. Eine deutlichere Minde-
rung der Verkehrslärmimmissionen auf der gesamten Spielfläche wäre nur mit erhebli-
chem Aufwand realisierbar und würde de facto eine weitgehende Umschließung der Spiel-
fläche mit hohen Lärmschutzwänden bedeuten. Dies ist bereits allein aus städtebaulichen 
Aspekten sowie im Hinblick auf die gewünschte soziale Kontrolle und Wahrnehmbarkeit 
der Fläche von der Kalker Hauptstraße aus nicht zielführend. Eine Verkleinerung der öf-
fentlichen Spielfläche kommt nicht in Betracht, da die Spielfläche für eine Übernahme 
durch die Stadt Köln eine Mindestgröße von 500 m² aufweisen muss. 
 
Die Überschreitung der 62 dB(A) auf der kleinen Fläche ist insgesamt vertretbar, da in die-
sem schmalen Bereich gemäß Freianlagenplan kein Spielgerät oder keine Bänke zum 
Aufenthalt geplant sind. Stattdessen ist hier eine Baumpflanzung vorgesehen. Der oben 
genannte Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) im nördlichen Teil des Spielplatzes ist im 
Hinblick auf den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Mischgebiete von ebenfalls 64 
dB(A) tags hinnehmbar. 
 
Außenbereich Kindertagesstätte 
Im Bereich der Spielfläche der geplanten Kindertagesstätte liegen, mit Ausnahme des 
straßennahen nördlichen Bereiches, Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger 
als 60 dB(A) vor. Der Schwellenwert von 62 dB(A) wird, abgesehen von einer ca. 3 m² gro-
ßen Teilfläche im nördlichen Bereich, auf der Maximalwerte von 62,5 dB(A) erreicht wer-
den, eingehalten.  
 
Zur Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen wurde beispielhaft die abschirmende 
Wirkung einer 3 m hohen Lärmschutzwand im nördlichen Bereich sowie entlang eines 
Teilbereichs der westlichen Grundstücksgrenze geprüft. Unter Berücksichtigung einer der-
artigen Maßnahme könnte auf dem gesamten Außengelände der Kindertagesstätte ein 
Beurteilungspegel des Verkehrslärms von weniger als 60 dB(A) tags erzielt werden. Auf-
grund der Abschirmung des Freibereichs durch das Plangebäude käme es durch die zu-
sätzliche Lärmschutzwand insgesamt jedoch nur zu einer geringfügigen Minderung in wei-
ten Bereichen der Außenanlage.  
 
Im Bereich der berechneten Lärmschutzwand befindet sich eine notwendige Zufahrt zum 
Außengelände der Kindertagesstätte. Da die Überschreitung des Schwellenwertes von 62 
dB(A) geringfügig ist und sich auf eine sehr kleine Fläche im Zufahrtsbereich beschränkt, 
in der gemäß Freianlagenplan keine Spielgeräte geplant sind, ist die Überschreitung ver-
tretbar.

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Auswirkungen auf die Umgebung 
Mit Umsetzung der geplanten Bebauung sind grundsätzlich auch immer Auswirkungen auf 
die schalltechnische Situation im Umfeld möglich. Dies resultiert aus den Zusatzbelastun-
gen im Straßenverkehr im Plangebiet selbst und in der Umgebung des Plangebietes. 
Hierzu existieren keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben in Form von Richtwerten / 
Grenzwerten. Nachteilige Auswirkungen sind aber zu ermitteln, zu beurteilen und ggf. in 
die Abwägung einzustellen.  
Die Beurteilung erfolgt anhand der 16. BImSchV, wobei diese hier in Ermangelung rechts-
verbindlicher Vorgaben zur Beurteilung der durch das Planvorhaben bedingten Verkehrs-
lärmänderungen nur hilfsweise herangezogen werden können.  
Hinsichtlich der Auswirkungen des Planvorhabens auf die Verkehrslärmimmissionen im 
Umfeld des Plangebietes ist festzuhalten, dass die maximale Pegeldifferenz zwischen 
Null-Fall und Plan-Fall bei maximal 0,1 dB und somit deutlich unterhalb des Auslösewertes 
der 16. BImSchV von 3 dB liegt. Im Nachtzeitraum liegt im Plan-Fall aufgrund der besse-
ren Abschirmung des Schienenverkehrslärms durch das Plangebäude an allen betrachte-
ten Immissionsorten eine rechnerische Pegelminderung von bis zu 2 dB im Tages- und bis 
zu 6 dB im Nachtzeitraum gegenüber dem Null-Fall vor.  
 
An einigen Immissionsorten liegen allerdings bereits im Null-Fall-Überschreitungen der 
verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 
dB(A) nachts vor. Mit Ausnahme von zwei betrachteten Immissionsorten kommt es im 
Plan-Fall jedoch nicht zu Pegelerhöhungen. An diesen zwei Immissionsorten (Eckgebäude 
Kalker Hauptstraße / Zechenstraße sowie an der Kasernenstraße) ergeben sich durch 
Rundungseffekte rechnerische Erhöhungen des Beurteilungspegels um maximal 0,1 dB im 
Tageszeitraum. Diese liegen jedoch deutlich unter der für das menschliche Ohr wahr-
nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB und sind somit auch im lärmkritischen Bereich mit Be-
urteilungspegeln oberhalb der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung unter Abwägungsgesichtspunkten hinnehmbar, insbesondere da es hier im kritischen 
Nachtzeitraum zu einer Minderung um 0,1 dB bzw. 0,2 dB kommt. 
 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Planvorhabens befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Im Rahmen einer 
Ortsbesichtigung sowie einer Bauakteneinsicht bei der Stadt Köln wurde festgestellt, dass 
die Betriebe bereits im Bestand durch angrenzende schutzbedürftige Nutzungen in ihren 
Emissionen beschränkt sind und folglich keine relevanten Gewerbelärmimmissionen im 
Bereich des Plangebietes erzeugen. Für den Discounter an der Kasernenstraße, die Bü-
ronutzung an der Zechenstr, sowie das kulturell genutzte Gebäude im Süden des Plange-
bietes (Wippermannstraße 12) konnte im Rahmen einer orientierenden Betrachtung auf-
grund des jeweiligen Abstandes zu der geplanten Bebauung nicht ausgeschlossen wer-
den, dass Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm auftreten. Diese Nutzungen wur-
den daher im Rahmen einer Detailuntersuchung betrachtet.  
 
Gemäß den vorliegenden Informationen sind für den Discounter 6 Lkw-Anlieferungen im 
Tageszeitraum anzusetzen. Für jede Anlieferung wird die Verladung von 20 Paletten und 
20 Rollcontainern angesetzt. Die Frequentierung des Parkplatzes wird mit 104 Bewegun-
gen pro Stunde im Betriebszeitraum von 07:00 bis 21:00 Uhr berücksichtigt. Für die Lee-
rung des Parkplatzes nach Betriebsschluss wird ein Viertel der Bewegungen pro Stunde 
(26 Bewegungen) angesetzt. Für die Einkaufswagensammelbox wird die gleiche Frequen-
tierung berücksichtigt wie für den Pkw-Verkehr. Somit wird konservativ überschätzend da-
von ausgegangen, dass jeder Kunde, der mit dem Pkw anreist, einen Einkaufswagen be-
nutzt.

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Der Parkplatz der Büronutzung an der Zechenstraße 11 verfügt über 12 Stellplätze. Für 
jeden Stellplatz werden vier Bewegungen im Tageszeitraum zwischen 7:00 und 19:00 Uhr 
(insgesamt 48 Bewegungen) berücksichtigt. 
Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegene Gebäude Wippermannstraße 
12 wurde als Nutzungskonzept die derzeitige Bestandsnutzung zugrunde gelegt. Als im-
missionsrelevante Nutzungen innerhalb des Gebäudes sind Holzarbeiten im Erdgeschoss 
des nördlichen Teils des Gebäudes, Yoga-Kurse beziehungsweise Theaterproben mit Mu-
sik im mittleren Teil des Gebäudes und Musikproduktion im 1. OG des südlichen Gebäu-
deteils in die Untersuchungen eingeflossen. Zudem werden Kommunikationsgeräusche 
der Nutzer*innen im Hof östlich des Gebäudes bei Pausen und Begegnungen mitberück-
sichtigt. Es wird von einem Zeitraum von 10:00 bis 22:00 Uhr ausgegangen. 
Perspektivisch ist ergänzend zu der bestehenden Nutzung auch die Errichtung eines Pro-
beraums im Erdgeschoss des südlichen Gebäudeteils vorgesehen, der im Zeitraum von 
16:00 bis 22:00 Uhr genutzt werden soll. Für die vorliegende Untersuchung wird davon 
ausgegangen, dass der zukünftige Proberaum als separater, geschlossener, schallisolier-
ter Raum mit Zugang über den mittleren Gebäudeteil ausgeführt wird, sodass im Vergleich 
zu den übrigen Emissionsansätzen keine immissionsrelevante Schallabstrahlung in an-
dere Gebäudeteile zu erwarten ist. Um in Anbetracht der unterschiedlichen Betriebszeiten 
der Yoga-Kurse (15 bis 21 Uhr) beziehungsweise der Proberaumnutzung (16 bis 22 Uhr) 
einer etwaigen Schallabstrahlung über die Tür zum mittleren Gebäudeteil Rechnung zu 
tragen, wird in der vorliegenden Untersuchung dennoch überschätzend davon ausgegan-
gen, dass auch in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr der für die Yoga-Kurse/Theaterproben 
angesetzte Innenpegel von Li = 80 dB(A) über die Fenster abgestrahlt wird.  
Im mittleren Teil des Kulturgebäudes sind alternativ zur Nutzung durch Yoga-Kurse/Thea-
terproben perspektivisch auch wöchentliche Vernissagen bzw. Lesungen mit bis zu 75 Be-
suchern im Zeitraum von 18:00 bis 21:45 Uhr geplant. Für die Schallemissionen dieser 
Nutzung ist davon auszugehen, dass diese geringer ausfallen als die für den mittleren Ge-
bäudeteil bereits berücksichtigten Emissionen der Theaterproben sowie der Abstrahlung 
des Proberaums. Somit wird durch den Emissionsansatz für die Theaterproben bzw. Pro-
beraumnutzung, mit Abstrahlung eines Innenpegels von 80 dB(A) im Zeitraum von 15 bis 
22 Uhr, auch diese geplante Nutzung abgedeckt. Ebenfalls als Schallquelle zu betrachten 
sind die Bewegungen größerer Besuchergruppen zum Veranstaltungsort hin bzw. vom 
Veranstaltungsort weg. Hierfür wird gemäß VDI 3770 ein Schallleistungspegel pro immissi-
onsrelevanter Person von L
w = 65 dB(A) für „Sprechen normal“ zuzüglich Zuschlägen ge-
mäß VDI 3770 und TA Lärm für Impulshaltigkeit (KI = 2,4 dB) bzw. Informationshaltigkeit 
(KInf = 3 dB) angesetzt. Bei einer angenommenen Gehgeschwindigkeit von 4 km/h ergibt 
sich daraus ein längenbezogener Schallleistungspegel L‘WA, 1 h, 1 m = 50,1 dB(A)/m. 
Gemäß den Anforderungen der TA Lärm sollen die durch gewerbliche Anlagen verursach-
ten Lärmbelastungen die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort nicht 
überschreiten. Der maßgebliche Immissionsort liegt ca. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen, schutzbedürftigen Rau-
mes. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Mischgebiete bei 60 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert im 
Tageszeitraum um nicht mehr als 30 dB(A) und im Nachtzeitraum um nicht mehr als 20 
dB(A) überschreiten.

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Gemäß Gutachten liegen auf Teilen der Nordfassade des Plangebäudes auf einzelnen 
Geschossen geringfügige Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm vor. Bei ei-
nem maximalen Beurteilungspegel von 60,4 dB(A) tags wird der hier heranzuziehende Im-
missionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags um bis zu 0,4 dB über-
schritten, sodass hier ein Ausschluss von Immissionsorten im Sinne der TA Lärm in Form 
eines Ausschluss öffenbarer Fenster zu Aufenthaltsräumen erforderlich ist. Durch die Be-
rücksichtigung entsprechender Schallschutzmaßnahmen wird die Konfliktsituation jedoch 
gelöst (siehe Schallschutzmaßnahmen). Auf den Süd-, Ost-und Westfassaden des Plan-
gebäudes werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter den oben genannten An-
nahmen eingehalten. 
Verkehre der Tiefgarage 
Im Plangebiet wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine im Bebauungsplan festgesetzte 
Ein- und Ausfahrt von der Kalker Hauptstraße angefahren wird. Die Erschließungsrampe 
wird zum Schutz der geplanten und bestehenden Wohnbebauung eingehaust. 
 
Die Tiefgarage wird vorwiegend von den Bewohnern der geplanten Wohnbebauung ge-
nutzt, bietet jedoch auch Stellplätze für die Beschäftigten der geplanten Kindertagesstätte. 
Immissionen von zu Wohnanlagen gehörenden Tiefgaragen gelten nicht als Gewerbelärm 
im eigentlichen Sinne, sodass die Nutzung der Tiefgarage durch Anwohner*innen geson-
dert betrachtet und nur in Anlehnung an die TA Lärm und hilfsweise anhand der Vorgaben 
der DIN 18005 beurteilt wird. Die Nutzung der Tiefgarage durch Beschäftigte der Kinderta-
gesstätte hingegen stellt eine gewerbliche Nutzung dar und wird im Zuge der Bewertung 
der Immissionen durch die Verkehre der Kindertagesstätte nach TA Lärm beurteilt.  
Die hilfsweise für die Beurteilung von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen herangezo-
genen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für Mischgebiete bei 
tags 60 dB(A) und bei nachts 50 dB(A). Sie werden an allen betrachten Immissionsorten 
der Plangebäude und der Bestandsbebauung sowohl im Tages- als auch im Nachtzeit-
raum eingehalten. An der Bestandsbebauung werden bei maximalen Beurteilungspegeln 
von 38,6 dB(A) tags und 36,3 dB(A) nachts selbst die strengeren Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts deutlich ein-
gehalten.  
Verkehre der Kindertagesstätte 
Im Rahmen der Nutzung der Kindertagesstätte ist im Tageszeitraum mit Immissionen 
durch Hol-/Bringverkehr, Fahrten der Beschäftigten sowie Anlieferungsverkehr zu rechnen, 
die zu ermitteln und gemäß TA Lärm zu beurteilen sind. 
Hinsichtlich der Geräuschimmissionen der Verkehre der geplanten Kindertagesstätte ist an 
allen betrachteten Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebiets eine deutli-
che Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm festzustellen. Der angestrebte Immissi-
onsrichtwert von 60 dB(A) tags wird an der Bestandsbebauung bei Beurteilungspegeln von 
maximal 39,8 dB(A) tags um mehr als 20 dB unterschritten. Auch am Plangebäude selbst 
liegen die Beurteilungspegel bei einem maximalen Wert von 52,7 dB(A) tags noch mindes-
tens 7 dB unter dem Immissionsrichtwert.  
Sozialgeräusche durch die geplante Kindertageseinrichtung  
Innerhalb des Plangebiets wird eine dreigruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt. Es 
wird darauf hingewiesen, dass der Lärm von spielenden Kindern sowie die Lärmentwick-
lung von Kindertagesstätten als sogenannte sozialadäquate Geräusche eingestuft sind 
und keinem regulierenden Erlass oder Gesetz unterliegen. „Geräuscheinwirkungen, die

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von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie bei-
spielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine 
schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Im-
missionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ (§ 22 Absatz 1a Bundes-Im-
missionsschutzgesetz – BImSchG)  
Grundsätzlich ist eine Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke in einem 
Mischgebiet allgemein zulässig (§ 6 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO).  
6.11.2 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
Aufgrund seiner Lage ist das Plangebiet durch Verkehrslärm und durch Gewerbelärm er-
heblich vorbelastet, so dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. 
Schallminderungmaßnahmen 
Grundsätzlich stehen die folgenden Möglichkeiten für Schallminderungsmaßnahmen zur 
Verfügung:  
− die Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung 
− die differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten 
− das Einhalten von Mindestabständen  
− die Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen 
− die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Nutzungen  
 
Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung 
Trotz der Vorbelastung, insbesondere durch Schienenverkehrs- und Gewerbelärmimmissi-
onen wird im Plangebiet im Wesentlichen eine Wohnnutzung festgesetzt und insofern bei-
spielsweise einer rein gewerblichen Nutzung vorgezogen. Diese Entscheidung trägt dem 
Ziel der Planung Rechnung, einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner 
Stadtgebiet zu leisten und darüber hinaus die Zielsetzung des StEK Wohnen der Stadt 
Köln, die insbesondere die Mobilisierung der Flächen für den Geschosswohnungsbau und 
die kleinteilige Innenentwicklung vorsieht, zu verfolgen.  
 
Differenzierte Ausweisung von Nutzungsarten 
Innerhalb des Plangebietes kann aufgrund der Kleinräumigkeit keine Gliederung nach Art 
der Nutzung erfolgen. Ziel der Planung ist es, durch städtebauliche Nachverdichtung eine 
Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen. Obgleich eine er-
hebliche Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung 
gegenüber einer Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Diese Nachverdichtung bereits 
erschlossener Lagen ist als Beitrag zur weiteren Reduzierung der Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich und damit auch als Boden- und Klimaschutz zu bewerten.  
 
Mindestabstände 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situ-
ation aus, da ansonsten das durch das städtebauliche Konzept und das damit verfolgte 
Ziel einer Arrondierung der bestehenden Bebauung durch eine Blockrandbebauung nicht 
umsetzbar wäre. Durch die Errichtung einer geschlossenen Raumkante entlang des Haup-
temittenten Bahnanlage und Kalker Hauptstraße kann ein schallreduzierter Schalleintrag 
in den Innenhof der geplanten Nutzungen und für die bestehende Bebauung entlang der 
Zechenstraße realisiert werden.  
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen  
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (z. B. 
Lärmschutzwänden) der Vorzug vor passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben.

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Aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen der östlich des Plangebäudes gelegenen 
Gleisanlagen wurden in der schalltechnischen Untersuchung die Auswirkungen einer 8 m 
hohen Lärmschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze parallel zu den Gleisan-
lagen untersucht. In den Berechnungen zeigte sich, dass sich ein aktiver Lärmschutz auf 
dem Grundstück aufgrund der Dammlage der Gleise als schwierig erweist. Ein effektiver 
aktiver Schutz aller geplanten Geschosse wäre nur möglich, wenn die geplante Lärm-
schutzwand eine der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen würde. Bei einer nied-
rigeren Höhe hätte die Lärmschutzwand je nach Lage im Gelände nur eine geringe bzw. 
gar keine abschirmende Wirkung für die oberen Geschosse. Eine gebäudehohe Lärm-
schutzwand würde hingegen zu einer städtebaulich unbefriedigenden Situation führen und 
die Belichtung/Besonnung der Wohnungen verschlechtern. Aktive Schallschutzmaßnah-
men auf dem Bahngelände sind gemäß Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG nicht 
umsetzbar, da die Fläche für künftige Projekte vorgehalten werden muss. Dementspre-
chend muss auf Schallschutzmaßnahmen am Plangebäude zurückgegriffen werden. 
Schallschutzmaßnahmen für Plangebäude 
Zum Schutz vor erhöhten Schallimmissionen kommen somit nur Schallschutzmaßnahmen 
am Plangebäude in Betracht. Dies sind zum Beispiel:  
 
− akustisch günstige Orientierung der Gebäude (Gebäudestellung / Riegelbebauung), 
− akustisch günstige Grundrissorientierung 
− bauliche Schallschutzmaßnahmen (Einbau schalldämmender Fenster, erhöhte Anfor-
derungen an den Schallschutz der Fassade, Einbau von vorgelagerten Wintergärten) 
Akustisch günstige Orientierung der Gebäude 
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzepts entsteht eine geschlossene Randbe-
bauung, deren Umsetzung über die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche 
und zur Bauweise sichergestellt werden. Die entstehende Innenhofseite befindet sich im 
Schallschatten, in dem deutlich geringere Beurteilungspegel auftreten werden, von der 
auch die angrenzende Bestandsbebauung profitiert. 
Akustisch günstige Grundrissorientierung 
Die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen wurde bereits in einem frühen Stadium 
der Planung festgestellt und entsprechend architektonisch auf diesen Umstand reagiert. 
Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Umgang mit den Lärmimmissionen anhand 
von schematischen Grundrissen dargestellt: 
 
− Die Wohnungen sind in der Regel zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof orien-
tiert, so dass diese über mindestens einen dauerhaften Aufenthaltsraum zur schall-
abgewandten Seite (Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von max. 54 dB(A) nachts 
vor einem zu öffnenden Fenster)
 verfügen. 
− Wohnungen, die allseitig erhöhten Verkehrslärmimmmissionen ausgesetzt sind (Eck-
wohnungen), erhalten vorgelagerte verglaste Wintergärten, die auch im teilgeöffne-
ten Zustand als Lärmpuffer vor den Aufenthaltsräumen fungieren. 
− Alle Wohnungen sind so orientiert, dass ein den Wohnungen zugeordneter Freibe-
reich lärmgeschützt ist und damit Aufenthaltsqualität entsteht.  
− Wohnungen, die erhöhtem Gewerbelärm ausgesetzt sind, sind so organisiert, dass 
an der betroffenen Fassade keine Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen 
sind bzw. durch entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die 
Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. 
 
Bauliche Schallschutzmahnahmen 
Ferner gewährleisten die zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen, dass es nicht

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zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innen-
räume erhalten durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau von 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen für Schlafräume und Kinderzimmer einen voll-
wertigen Lärmschutz. Bei Verkehrslärm sind Maßnahmen zum Schallschutz gegen Außen-
lärm an der Fassade unter Berücksichtigung von ausreichender Belichtung und Belüftung 
der Aufenthaltsräume hinreichend. 
 
Festsetzungen zum Schallschutz  
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes werden für das Vorhaben die fol-
genden Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen / Außenlärmpegel 
In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechni-
schen Orientierungswerte liegen, werden „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinflüssen“ in Form einer Kennzeichnung von maßgeblichen Außenlärmpegel zum 
passiven Schallschutz gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Fassaden getroffen. Dabei gehen grundsätz-
lich alle Lärmarten in die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein.  
 
Die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 80 dB(A) liegen an 
den östlichen Fassaden des Plangebäudes vor. Überschlägig berechnet ergibt sich hier 
ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnut-
zung von R‘w,res = 50 dB. Dies stellt baulich eine Herausforderung an das Schalldämm-
maß der Außenbauteile dar. Die prinzipielle bautechnische Umsetzbarkeit konnte für den 
KfW-55-Standard (Effizienzhausstufe 55) nachgewiesen werden. 
 
An den westlichen, zum Innenhof orientierten Fassaden des Plangebäudes ergeben sich 
niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel von bis zu 67 dB(A) und folglich, überschlägig 
berechnet, ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer 
Wohnnutzung von R‘w,res = 37 dB.  
 
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung „Woh-
nen und Kindertagesstätte“ ergeben sich entsprechend den berechneten maßgeblichen 
Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderungen an 
die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß dem Lärmpegelbereich VI. 
 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schall-
ausbreitung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nied-
rigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Ge-
bäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
Fensterunabhängige Belüftung 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur 
dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen geschlossen bleiben. Im Tageszeitraum 
kann ein ausreichender Luftwechsel auch über eine „Stoß- oder Querlüftung“ oder „indi-
rekte Belüftung“ über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind 
diese Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln von mehr als 45

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dB(A) während der Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fens-
terunabhängigen Lüftungselementen empfohlen wird. 
An allen Fassaden des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ werden die Beur-
teilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Aufgrund der anzunehmen-
den Schallminderungswirkung eines geöffneten Fensters von 15 dB(A) wird der für einen 
gesunden Schlaf maßgebende Innenraumpegel von maximal 30 dB(A) bei gekipptem 
Fenster deutlich überschritten und ein ungestörtes Schlafen bei geöffnetem Fenster 
kommt nicht in Betracht.  
Entsprechend wird festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurtei-
lungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige 
Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen 
bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist, um einen ausreichenden Luft-
wechsel auch bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten. 
Öffenbare Fenster - Verkehrslärm 
Aufgrund der Immissionsbelastung durch den Verkehrslärm wird der Schwellenwert der 
Rechtsprechung für eine Gesundheitsgefahr an den lärmzugewandten Fassaden des 
Plangebäudes nachts um bis zu 11 dB überschritten. Im Tageszeitraum findet keine Über-
schreitung der Sanierungswerte statt. Um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, wird 
eine Regelung zur Grundrissorientierung in den Bebauungsplan aufgenommen:  
Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume über Fenster verfügen, bei denen der Ge-
samtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) vor der 
geplanten Fassade bei >70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts liegt, muss sichergestellt 
sein, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürfti-
gen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Ver-
kehrslärm Werte von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden.  
 
Die einzuhaltenden Werte von nachts max. 54 dB(A) und tags max. 64 dB(A) entsprechen 
den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für Mischgebiete, in denen Wohnen dauer-
haft möglich ist. Eine Einhaltung der geringeren schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 ist bei Umsetzung des städtebaulichen Konzepts in diesem geräuschimmissi-
onsvorbelasteten Bereich trotz Ausbildung eines lärmabgewandten Innenhofs nicht um-
setzbar (siehe Abwägung Schallschutzmaßnahmen). 
In der Planung sind die Wohnungen in der Regel zweiseitig oder ausschließlich zum lärm-
beruhigten Innenhof orientiert. Diese Wohnungen, die auf einer Seite mit hohen Verkehrs-
lärmimmissionen von im vorliegenden Fall mehr als 60 dB(A) nachts beaufschlagt werden, 
verfügen dementsprechend über ein Fenster eines schutzbedürftigen Raumes, welches 
zum lärmberuhigten Innenhof orientiert ist und vor dem ein Wert von 54 dB(A) nachts nicht 
überschritten wird (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 1 „Schutz vor Ver-
kehrslärm“). 
Für Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt sind, werden Winter-
gärten vorgesehen (siehe Schallschutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Ver-
kehrslärm, exemplarische Ecklösung“). Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
wurde gezeigt, dass bei Annahme eines Schalldämmwert von mindestens 16 dB für diese 
Verglasungselemente im teilgeschlossenen Zustand sichergestellt werden kann, dass alle 
betroffenen Wohnungen über mindestens ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen 
Raumes verfügen, vor dem die Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts 
nicht überschritten werden. Ein Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.

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Für die geplante Kindertagesstätte ergeben sich aus der oben genannten Festsetzung 
keine Anforderungen, da sich die Nutzung hier allein auf den Tageszeitraum beschränkt, 
in dem keine Überschreitung der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefähr-
dung vorliegt. 
Außenwohnbereiche 
Für Außenwohnbereiche geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine angemessene 
Nutzung der Freibereiche gewährleistet ist, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt 
sind, der 62 dB (A) überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzu-
mutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.  
Entsprechend wird festgesetzt, dass für Außenwohnbereiche wie zum Beispiel Loggien, 
Balkone und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen,- 
Schiene-, Flugverkehr) von mehr 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufwei-
sen, Schallschutzmaßnahmen (z. B. Verglasungen) zu treffen sind. Durch diese muss si-
chergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel innerhalb der Außenwohn-
bereiche nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien, Balkone und Ter-
rassen von Wohnungen, wenn zusätzlich ein Außenwohnbereich errichtet wird, auf dem 
der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr von max. 62 dB(A) eingehalten wird. 
Die Planung sieht offene Außenwohnbereiche in Form von Terrassen, Loggien und Dach-
terrassen überwiegend an den bahn- bzw. straßenabgewandten Fassaden vor. An den 
zum Innenhof orientierten Fassaden liegen gemäß den Berechnungen aus dem Schallgut-
achten Beurteilungspegel von ≤ 62 dB(A) vor, sodass hier Außenwohnbereiche ohne zu-
sätzliche Schallschutzmaßnahmen möglich sind. An der Ost-, Nord- und Südfassade sind 
Außenwohnbereiche als Wintergärten geplant, deren Verglasung auch im teilgeöffneten 
Zustand eine Einhaltung der Beurteilungspegel gewährleistet (siehe Schallschutzkonzept 
VEP, Beispiel Nummer 2 „Schutz vor Verkehrslärm, exemplarische Ecklösung“).  
Ausschluss öffenbarer Fenster – Gewerbelärm 
Bezüglich der einwirkenden Gewerbelärmimmissionen von Norden ist festzustellen, dass 
im Tagzeitraum im 1. bis 4. Obergeschoss in Teilbereichen der Nordfassade des Plange-
bäudes „Wohnen und Kindertagestätte“ Überschreitungen der Anforderungen der TA Lärm 
vorliegen, auf die mit einem Ausschluss von Immissionsorten (z. B. Ausschluss öffenbarer 
Fenster von Aufenthaltsräumen) reagiert werden muss. In den Bebauungsplan ist folgende 
Festsetzung aufgenommen: 
 
An Fassaden, die an den Baugrenzen, parallel zu diesen oder in einem Winkel bis zu 90° 
schräg zu diesen errichtet werden, für die in der Planzeichnung „besondere Anforderun-
gen an den Lärmschutz festgesetzt sind, sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume 
im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) im 1. bis 4. Obergeschoss (GH von 50,7 m bis 62,7 m ü NHN) unzulässig. 
Hiervon ausgenommen sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 
4109, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige 
Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauer-
haften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. 
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der 
TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts 
(22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten 
Fensters eingehalten wird.

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In der Gebäudeplanung wurde die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen erkannt 
und bereits berücksichtigt. Die betroffenen Wohnungen im Kopfgebäude sind durchge-
steckt, so dass die Schlafräume in Richtung der Gewerbelärm abgewandten Innenhofseite 
orientiert werden. Betroffene Wohn-Essbereiche sind zweiseitig orientiert, in Richtung Ge-
werbelärm zurückspringend angeordnet und mit einer vorgelagerten Loggia versehen. 
Durch die zurückversetzte Anordnung der Fenster können die Grenzwerte der TA Lärm 
vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten werden. Der Zugang zur Loggia erfolgt über die 
Kochküche / den Flur. Räume, die nicht zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind 
(Kochküchen, Flure), werden hingegen direkt zur betroffenen Fassadenseite orientiert. Für 
diese sind keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich (siehe Schall-
schutzkonzept VEP, Beispiel Nummer 3 „Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm“). 
 
Da durch die entsprechende Grundrissorganisation auch an den zur Kalker Hauptstraße 
orientierten Fassaden die Werte der TA Lärm eingehalten werden, wird folgende Öffnungs-
klausel für die zu treffenden Maßnahmen in die Festsetzungen übernommen. Öffenbare 
Fenster schutzbedürftiger Räume sind zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfah-
ren anhand einer schalltechnischen Untersuchung eine dauerhafte Einhaltung der Anforde-
rungen der TA Lärm am entsprechenden Immissionsort nachgewiesen wird. 
 
Kulturbaustein 
Für den Kulturbaustein wurde in der schalltechnischen Untersuchung angenommen, dass 
dieser ausschließlich im Tageszeitraum betrieben werden darf. Zudem wurde eine Nutzung 
des Außengeländes für Veranstaltungen ausgeschlossen. Bei Einhaltung dieser Annahmen 
kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Betriebes des Kulturbausteins die 
für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) im Tagzeitraum bezie-
hungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den maßgeblichen Immissionsorten im Sinne 
der TA Lärm innerhalb und außerhalb des Plangebiets eingehalten werden.  
 
Die Regelungen zur Betriebszeit und ggf. weitere Nebenbestimmungen werden im nachfol-
genden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Ergänzend werden die Regelungen zur zeit-
lichen Beschränkung des Betriebes in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
6.11.3  Abwägung  
Mit der schalltechnischen Untersuchung wurde der Nachweis erbracht, dass die Immissi-
onskonflikte mit den entsprechenden Maßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, gelöst werden können. Die Festsetzungen der Schallschutzmaßnahmen stellen si-
cher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebau-
ung zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tages- als auch 
Nachtzeitraum Rechnung getragen wird.  
 
Im Rahmen der Überplanung von geräuschimmissionsvorbelasteten Bereichen werden in 
der aktuellen Rechtsprechung für Wohngebiete Zumutbarkeitsschwellen (die Schwellen, 
ab der eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist) von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts genannt. Im Plangebiet überschreitet der nächtliche Verkehrslärm die verwaltungs-
rechtliche Grenze zur Gesundheitsgefahr des Vorhabens deutlich um bis zu 11 dB(A) an 
der östlichen Fassade. Im Tageszeitraum findet keine Überschreitung statt. Aufgrund der 
Überschreitung des Schwellenwertes muss abgewogen werden, ob die geplanten Nutzun-
gen im Einzelfall noch vertretbar sind bzw. ob die geplanten Nutzungen ausreichend durch 
geeignete Maßnahmen geschützt werden können.

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In der Rechtsprechung findet sich zunächst keine Aussage, dass eine Planung, die einer 
Lärmbelastung (Beurteilungspegeln) von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts aus-
gesetzt ist, mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz generell 
nicht mehr vertretbar ist. 
Im Wesentlichen erfolgt durch den Bebauungsplan die Ausweisung einer Wohnbebauung. 
Der angespannte Wohnungsmarkt wurde inzwischen auch von der Landesregierung NRW 
für das Stadtgebiet Köln mit Rechtsverordnung vom 21.12.2022 festgestellt. Danach ist die 
Stadt Köln ein Gebiet, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwoh-
nungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 201a Satz 3 BauGB besonders 
gefährdet ist. Seit Jahren wird das selbst gesteckte Ziel der Schaffung von jährlich 6.000 
Wohnungen bei Weitem nicht erreicht. Diese Zielverfehlung beruht namentlich auch auf 
dem Fehlen hinreichender Flächen für den Wohnungsbau. Im Zuge der durch den Bun-
desgesetzgeber angestrebten Nachverdichtung ist in Köln deshalb die Ausweisung von 
Wohngebieten auch in lärmvorbelasteten Bereichen geboten, zumal im innerstädtischen 
Bereich praktisch keine Flächen zur Verfügung stehen, die nicht durch Lärm vorbelastet 
sind.  
Im Tageszeitraum wird auf der schallabgewandten Seite ein Beurteilungspegel von maxi-
mal 58 dB(A) erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete werden 
hier im Tageszeitraum eingehalten, ebenso die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in 
Höhe von 64 dB(A). Aufgrund der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen wird jede Woh-
nung im Plangebiet über mindestens ein öffenbares Fenster eines Aufenthaltsraums zur 
schallabgewandten Seite verfügen, das reduzierten Beurteilungspegeln aus dem Ver-
kehrslärm von nachts max. 54 dB(A) ausgesetzt ist und damit die Immissionsgrenzwerte 
der 16. BImSchV in Höhe von 54 dB(A) für den Nachtzeitraum einhält. Da an allen Fassa-
den des Plangebäudes „Wohnen und Kindertagesstätte“ die Beurteilungspegel von 45 
dB(A) im Nachtzeitraum überschritten werden, wird der Einbau von fensterunabhängigen 
Belüftungen erforderlich, um einen Luftaustausch bei ungestörtem Schlaf zu ermöglichen. 
 
Insgesamt ist es den künftigen Bewohner*innen zuzumuten, die Fenster nachts und bei 
Bedarf tags geschlossen zu halten. Entsprechende Lüftungseinrichtungen sind vorhanden. 
Die künftigen Bewohner*innen wissen im Vorfeld, mit welchen Einschränkungen zu rech-
nen ist. Soweit eine Wahrnehmung von Außengeräuschen aufgrund des Geschlossenhal-
tens von Fenstern aus schalltechnischen Gründen nicht oder nur eingeschränkte möglich, 
ist es künftigen Bewohnern auch insofern zuzumuten, eine selbstbestimmte Entscheidung 
zu treffen. Vor diesem Hintergrund sind den Bewohner*innen entsprechend Einschränkun-
gen zuzumuten. Der Fall liegt hier anders als bei der nachträglichen Anordnung von 
Schallschutzmaßnahmen bei Bestandswohnungen. Die Einschränkungen lassen sich weit-
gehend vermeiden, indem zur architektonischen Selbsthilfe gegriffen wird und - wenn 
möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Schlaf- bzw. Wohnräume vorgese-
hen werden, die auf der lärmabgewandten Seite liegen.  
Unter Berücksichtigung der dringenden Wohnbedürfnisse im Stadtgebiet Köln ist es somit 
insgesamt vertretbar, in diesem vorbelasteten Bereich eine Wohnnutzung unter Wahrung 
der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen.  Aus den 
schalltechnischen Gegebenheiten resultierende Einschränkungen werden dabei hinge-
nommen.  
6.12 Bepflanzung und Begrünung 
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie ge-
stalteten Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen

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Qualität und der ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und zu Be-
pflanzungsmaßnahmen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die 
Gestaltung der Freiflächen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. Zudem 
wurde ein Freiflächenplan mit weiteren Vorgaben zu den Pflanzqualitäten erarbeitet, der 
Gegenstand des Durchführungsvertrages wird. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Ge-
hölze, die dem Klimawandel voraussichtlich widerstandsfähig standhalten, soll eine lang-
fristig klimawandelangepasste Begrünung der Freiflächen fördern. 
 
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträu-
chern die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a bis 135 c 
BauGB mit dem Stand vom 15.12.2011 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle 
Vorhaben auf dem Gebiet der Stadt Köln zu fixieren. Mit der Angabe von Kürzeln werden 
insbesondere allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt 
Köln formuliert. 
 
Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a und b BauGB sind private Grundstücksflächen, die 
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen / -abstellanlagen, Müllauf-
stellflächen oder sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft mit Rasen HM 51 
(PA122), Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrü-
nen. Die Festsetzung sichert, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindest-
maß begrenzt werden und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes für die 
Bewohner*innen und Nutzer*innen des Plangebietes ab. Zudem trägt sie zu einer Verbes-
serung des Kleinklimas bei und bietet trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensrauman-
gebote für Tiere und Pflanzen. 
 
Begrünung der Tiefgarage 
Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) ist dauerhaft mit Rasen HM 51 (PA122), Grä-
sern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) zu begrünen, soweit 
dieser nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen, Fahrradstellplätzen, Müllaufstellflächen 
oder sonstigen Nebenanlagen überbaut wird, um eine gestalterische Einbindung der Tief-
garage zu ermöglichen. Notwendige Öffnungen, Spritzschutzstreifen sowie technische 
Aufbauten der Tiefgarage (TGa) sind von der Begrünungspflicht ausgenommen.  
 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zu-
züglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden, um den Pflanzen gute Wuchsbedingun-
gen zu bieten und einer raschen Austrocknung der Flächen entgegenzuwirken. Damit den 
Bäumen genügend Wurzelraum zur Entwicklung zur Verfügung steht, muss das durchwur-
zelbare Substratvolumen mindestens 25 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragen-
begrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
 
Dachbegrünung 
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern und einen Teil des 
anfallenden Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten. 
 
Hierzu ist festgesetzt, dass mindestens 30 % der Flachdachflächen mit einer festgesetzten 
Gebäudehöhen von maximal 61,3 m über NHN sowie mindestens 40 % der Flachdachflä-
che mit einer festgesetzten Gebäudehöhe von maximal 64,4 m über NHN mit einer intensi-
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehöl-
zen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Die Festsetzung bezieht 
sich auf zusammenhängende Dachflächen ohne geplante Photovoltaikanlagen und/oder

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Lüftungsanlagen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. 
 
Darüber hinaus sind mindestens 45 % der Flachdachflächen der obersten Geschosse mit 
festgesetzten Gebäudehöhen von maximal 67,6 m über NHN und maximal 70,6 m über 
NHN mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 (NB6243) zu bepflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen.  
 
Die Stärke der Filter- und Drainschicht wird festgesetzt, um den Pflanzen gute Wuchsbe-
dingungen bieten zu können. Der verpflichtend zu realisierende Begrünungsanteil auf den 
Dachflächen ist begrenzt, um das Anlegen von Attiken, technischen Aufbauten inklusive 
bautechnisch notwendiger Kiesstreifen, Wartungsgänge und Dachterrassen bzw. Spielan-
lagen (Rutsche) im Bereich der Abdeckung der Tiefgaragenrampe zu ermöglichen.  
 
Zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien sind Photovoltaikelemente / Anlagen 
zur Erzeugung regenerativer Energien über der extensiven Dachbegrünung zulässig. 
 
Anpflanzen von Bäumen 
Innerhalb des Plangebiets gibt es keinen Baumbestand, der unter die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln fällt. Der vorhandene Baum im nördlichen Grundstücksbereich muss auf-
grund der geplanten Lage der Tiefgaragenzufahrt und der erforderlichen Zufahrtsmöglich-
keit zum Außengelände der Kindertagesstätte gefällt werden. Eine Ersatzpflanzung ist 
nicht erforderlich. Gleichwohl werden im VBP Baumpflanzungen textlich festgesetzt, da 
diese wesentlich zur Gestalt und Aufenthaltsqualität von Freiflächen beitragen. Ein weite-
rer Bestandsbaum befindet sich im südlichen Grundstücksbereich östlich der Sheddach-
Halle, dessen Integration mit der Konkretisierung der Freianlagengestaltung geprüft wird. 
 
Außerhalb des Plangebiets befindet sich entlang der östlichen und westlichen Grund-
stücksgrenze Baumbestand, in den nicht eingegriffen wird. 
 
Innerhalb des als „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereichs sind mindes-
tens 19 Laubbäume (BF 41(GH 742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten und bei Aus-
fall gleichartig zu ersetzen. Die Pflanzungen sollen vorrangig entlang der äußeren Grund-
stücksgrenzen erfolgen und zu einer Durchgrünung des Quartiers beitragen. Die Bäume 
halten die erforderlichen Abstände von mindestens 2,0 m zu den westlichen Grundstücks-
grenzen ein. Zudem werden die erforderlichen Abstände zu bahnbetriebsrelevanten Anla-
gen (inkl. stromführender Teile) gemäß Richtlinie 882 „Landschaftsplanung und Vegetati-
onskontrolle“ berücksichtigt. Da die Baumstandorte im VBP nicht genau festgesetzt sind, 
ist eine Verschiebung der Standorte, wenn erforderlich, möglich. 
 
In der öffentlichen Grünfläche sind vier standortgerechte Laubbäume (BF 41(GH 742)) an-
zupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die genauen Baumstandorte werden nicht festge-
setzt, um Flexibilität bei der weiteren Ausführungsplanung der Spielplatzfläche zu gewähr-
leisten. Dennoch wird eine Mindestanzahl an zu pflanzenden Bäumen aufgenommen, da-
mit Teile der Spielplatzfläche an heißen, sonnigen Tagen durch Bäume verschattet wer-
den können.  
 
Östlich des Plangebiets befindet sich auf dem Gelände der Deutschen Bahn ein Vegetati-
onsbestand aus Bäumen und Sträuchern. Um den dauerhaften Erhalt der Bäume zu si-
chern, werden diese während der Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der RAS-
LP4 und DIN 18920 geschützt.

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Die Festsetzungen zu den Bepflanzungsmaßnahmen zielen darauf ab, zur Verbesserung 
der kleinklimatischen und lufthygienischen Bedingungen beizutragen sowie den urbanen 
Lebensraum für Fauna und Flora zu fördern. 
 
6.13  Technische Infrastruktur 
 
Neubau „Wohnen und Kindertagesstätte“ 
Zur Sicherung der Stromversorgung für das Plangebiet und die Umgebung sind innerhalb 
der Abgrenzung der Tiefgarage zwei neue Trafostationen vorgesehen. Die Leitungen wer-
den unterhalb der Erschließungswege / in den festgesetzten Versorgungstrassen geführt 
und sichern auch die Versorgung des südlichen Nachbargrundstücks Wippermannstraße 
26. (Siehe auch Kapitel 3.3 und 6.9) 
 
Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- 
und Warmwasserbereitung für den Neubaubereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ über 
eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brunnenanlage erfolgen. 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser und Telekommunikation ist durch Anschluss 
an vorhandene Leitungen in der Kalker Hauptstraße möglich und wird auf der Nordseite 
der geplanten Bebauung als Hausanschluss in den Baukörper neu verlegt. 
 
Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die Entwässe-
rung erfolgt im Mischverfahren. Da das Plangebiet entsprechend der Stichtagsregelung 
des § 51a Landeswassergesetz (WG) bereits zum 01.01.1996 bebaut war, ist eine Versi-
ckerung des Niederschlagswassers nicht zwingend erforderlich. Dennoch werden im Neu-
baubereich „Wohnen / Kindertagesstätte“ Maßnahmen ergriffen, um das saubere anfal-
lende Niederschlagswasser der begrünten Dachflächen soweit wie möglich zu versickern, 
zurückzuhalten, der Vegetation zur Verfügung zu stellen beziehungsweise verzögert und 
reduziert in die Kanalisation einzuleiten (siehe auch Kapitel 7.3 Wasser).  
 
Sheddach-Halle 
Die bestehende Sheddach-Halle im Bereich „Kultur“ wird zurzeit über die Wippermann-
straße mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation versorgt und im Mischwasserka-
nal entwässert. Alle Medien in dieser Trasse entfallen auf Grund der geplanten Tiefgarage 
nahe der Grundstücksgrenze.  
 
Die Versorgung des Gebäudes mit Strom, Wasser, Telekommunikation soll über einen 
Hausanschluss aus der geplanten Bebauung „Wohnen / Kindertagesstätte“ an der Süd-
seite erfolgen. Die Beheizung der Halle ist entweder über einen separaten Gasanschluss 
in der Versorgungstrasse oder über einen Hausanschluss aus der geplanten Bebauung 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ möglich.  
 
Das Grundstück der Sheddach-Halle muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über 
den Mischwasserkanal entwässert werden. Die erforderliche Grundleitung wird durch den 
südlichen Gebäudekörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ geführt, der an dieser Stelle 
nicht unterkellert ist, und sichert mit den Flächen des GFL 2 auch den Anschluss für die 
rückwärtig gelegenen Sheddach-Halle an die Entsorgungsleitungen in der Kalker Haupt-
straße.  
 
Da die Nutzung der Sheddach-Halle während der Bauphase für den Geschosswohnungs-
bau und die Kindertagesstätte nicht möglich ist, ist die Ver- und Entsorgung des Gebäudes 
in dieser Zeit nicht erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Nutzung nach Fertigstellung des 
Projektes ist die Erschließung gesichert.

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6.14 Gestalterische Festsetzungen 
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB 
werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen. Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, 
um auch nach der erstmaligen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwick-
lungen vorzubeugen. 
 
Dachgestaltung 
Im mit „Wohnen und Kindertagesstätte“ festgesetzten Bereich werden als Dachform aus-
schließlich Flachdächer festgesetzt, um das geplante Erscheinungsbild umzusetzen. Zu-
dem bieten Flachdächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen und Aufenthaltsflächen 
in Form von Dachterrassen zu errichten. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig, um 
eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können. Ausgenommen von der 
Festsetzung mit Flachdächern ist der mit einer Gebäudehöhe von maximal 49,8 m über 
NHN festgesetzte Gebäudeteil (obere Abdeckung der Tiefgaragenrampe), für den eine 
Neigung von maximal 30 Grad zulässig ist. Die Festsetzung erlaubt, den oberen Ab-
schluss der Tiefgaragenrampe städtebaulich harmonisch in das Gelände zu integrieren. 
Das Dach soll als begrünte und begehbare Freifläche für die Kindertagesstätte nutzbar 
sein. 
 
Im dem mit SHD (Sheddach) festgesetzten Bereich sind Gebäude mit einem geneigten 
Dach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten. Mit der 
Festsetzung soll die stadtbildprägende Dachlandschaft der Sheddach-Halle insbesondere 
im Hinblick auf anstehende Umbaumaßnahmen langfristig gesichert werden. 
 
Zum Schutz des Ortsbildes sind für geneigte Dächer nur nicht glänzende Dacheindeckun-
gen in den Farbtönen schwarzgrau zulässig. Aus ökologischen Gründen sind zudem auch 
begrünte Dachflächen möglich. 
 
Einfriedungen 
Um die städtebaulich gewünschte Öffnung / Teiltransparenz des Kulturbausteins zu den 
angrenzenden Erschließungsflächen sicherzustellen, ist die Einfriedung des mit „Kultur“ 
festgesetzten Bereichs zu den mit öffentlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festge-
setzten Flächen nur in Gestalt von Mauern, Draht- oder Stabgitterzäunen mit einer maxi-
malen Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 
zulässig. 
 
Müllsammelplätze 
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen die 
Standplätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude oder unterirdisch liegen. Für den 
mit „Kultur“ festgesetzten Bereich (die bestehende Sheddach-Halle) sind abweichend hier-
von Abfallbehälter auch an anderer Stelle zulässig, wenn sie eingehaust oder mit Mauern 
oder Hecken optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. Die Festsetzung zur Einhausung 
sichert eine stadtbildverträgliche Unterbringung. 
 
Im Planungskonzept sind für die erforderlichen Müllcontainer für den Bereich „Wohnen 
und Kindertagesstätte“ unterirdische Müllsammelräume in der Tiefgarage geplant. Im Be-
reich Kultur sind oberirische Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Am Abfuhrtag werden alle 
Container auf den temporären Müllaufstellflächen im nördlichen Grundstücksbereich abge-
stellt. Diese sind von der Kalker Hauptstraße aus zugänglich, im VEP dargestellt und ge-
mäß den Richtlinien der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) anfahrbar.

- 47 - 
 
Satellitenempfangsanlagen 
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen 
für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig.  
 
Werbeanlagen 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, 
weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen, die den Erfordernissen zur Außen-
darstellung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rahmen zur Vermeidung negativer 
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. 
 
Werbeanlagen sind nur an den Nord- und Ostfassaden, der jeweiligen Gebäude zulässig. 
Die Positionierung der Werbeanlagen soll auf Fassadenteile beschränkt werden, die sich 
in Richtung öffentlich zugänglicher Flächen orientieren. Ein Überschreiten der tatsächli-
chen Wandhöhe oder Traufhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. 
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. 
 
Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder 
als Signet mit einer maximalen Höhe von 1,1 m und einer zusammenhängenden Fläche 
von maximal 3,5 m² zulässig. 
 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie 
akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind 
nicht zulässig.  
 
Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbst-
leuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet 
sein. 
 
7 Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz 
2 BauGB) 
Gemäß § 13a Absatz  2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz  3 BauGB kann auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und 
in die Abwägung einzustellen. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt 
unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB. Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den U mweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 
2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Be-
bauungsplans im beschleunigten Verfahren zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten 
sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umwelt-
belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgem einen Grundsätzen zu ermitteln 
und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
 
7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a 
BauGB) 
Tiere

- 48 - 
 
Um die Belange des gesetzlichen Artenschutzes im Zusammenhang mit dem beschriebe-
nen Vorhaben zu berücksichtigen, wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II 
erstellt. Dieser Artenschutzprüfung liegen systematische Untersuchungen der artenschutz-
rechtlich relevanten Artengruppe Vögel unter Berücksichtigung aller sonstigen geschützten 
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie zugrunde. Die Untersuchungen wurden im Jahr 
2019 durchgeführt und 2021 um eine „Worst-Case-Betrachtung“ ergänzt. 
 
Grundlage der Konfliktermittlung des vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrags 
sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 
nach dem eine Tötung oder Verletzung von Individuen (Nummer 1), eine erhebliche Stö-
rung (Nummer 2) oder eine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten (Nummer 3) artenschutzrechtlich relevanter Arten verboten ist. Als artenschutz-
rechtlich relevant sind entsprechend § 44 Absatz 5 BNatSchG im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben die europäisch geschützten Arten (Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und 
wildlebende Vogelarten) zu betrachten. Der vorliegende Beitrag kommt unter Zugrundele-
gung der genannten Rechtsgrundlagen zu folgendem Ergebnis:  
 
Im Vorhabenbereich sind Vorkommen einiger wildlebender Vogelarten nachgewiesen. 
Hierbei handelt es sich überwiegend um Nahrungsgäste. Als gebäudebrütende Brutvögel 
wurden der verbreitete und ungefährdete Hausrotschwanz und Brutkolonien des 
Haussperlings und Mauerseglers bestätigt. Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind 
im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden, jedoch konnte deren Betroffenheit auf-
grund unzureichender Erfassungstermine für gebäudeassoziierte Fledermausarten (insbe-
sondere Zwergfledermäuse) nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen wurde 2021 
eine „Worst-Case- Betrachtung“ der Zwergfledermaus durchgeführt. 
 
Mit dem geplanten Vorhaben gehen unterschiedliche Auswirkungen auf die Natur einher, 
die auch aus Sicht des Artenschutzes von Bedeutung sein können. Im Vordergrund steht 
hierbei der eigentliche Flächenverlust, daneben die unmittelbare Gefährdung von Indivi-
duen durch die Flächeninanspruchnahme. Die mögliche Gefährdung von Individuen durch 
Vogelschlag ist ebenfalls zu beachten.  
 
Bei Berücksichtigung der genannten Wirkfaktoren kann eine artenschutzrechtliche Betrof-
fenheit zahlreicher Arten durch das Vorhaben von vorneherein ausgeschlossen werden. 
Dies betrifft zunächst alle wildlebenden Vogelarten, die als Gastvögel im Plangebiet auftre-
ten können. Bei all diesen Arten kann eine unmittelbare Betroffenheit von Individuen oder 
ihren Entwicklungsstadien ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen, die sich auf die 
lokalen Populationen auswirken, lassen sich ebenfalls ausschließen. Die genannten Arten 
verlieren durch das Vorhaben auch keine potenziellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, 
da diese das Untersuchungsgebiet insgesamt nicht zur Fortpflanzung oder als Ruhestätte 
nutzen. 
 
Für die artenschutzrechtlich relevanten und betroffenen Arten werden geeignete Vermei-
dungs- und Verminderungsmaßnahmen in dem Gutachten vorgeschlagen, mit denen ar-
tenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein unerhebliches Maß reduziert 
werden können. Sie bestehen aus: 
 
− einer zeitlichen Beschränkung der Flächeninanspruchnahme oder alternativ der Ein-
richtung einer ökologischen Baubegleitung, 
− Vermeidung großflächiger spiegelnder oder durchsichtiger Flächen (Gefährdung von 
Vögeln durch Vogelschlag), 
− Verzicht auf die Inanspruchnahme des Gehölzstreifens im Bereich der Böschung 
(Gehölze als Brutlebensraum).

- 49 - 
 
 
Ein entsprechender Hinweis zur zeitlichen Durchführung von Abriss- und Rodungsarbeiten 
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Zeitraum vom 1. März bis 30. September bezie-
hungsweise die Hinzuziehung einer ökologischen Baubegleitung ist in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
 
Da es sich im vorliegenden Fall um Wohnhäuser mit Lochfassadengestaltung handelt, ist 
in der Regel nicht mit einer Gefährdung von Individuen durch Vogelschlag zu rechnen.  
 
Der Gehölzstreifen im Bereich der Böschung befindet sich außerhalb des Plangebiets auf 
dem Grundstück der Deutschen Bahn. Es wird daher keine Inanspruchnahme des Gehölz-
streifens stattfinden. 
 
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen können insbesondere die artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG umgangen werden.  
 
Im Rahmen des Abrisses werden für die nachgewiesenen Vogelarten Haussperling und 
Mauersegler sowie die Zwergfledermaus mit potenziellen Einzelquartieren vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, um artenschutzrechtliche Konflikte zu umgehen. Für 
die Arten sollen geeignete Ausweichbrutplätze durch Aufhängen geeigneter Nistkästen be-
ziehungsweise künstlicher Fledermausquartiere geschaffen werden. Die Umsetzung der 
Maßnahme wird zudem durch deren Aufnahme in den Durchführungsvertrag gesichert. 
 
Zusammenfassend und unter Beachtung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminde-
rungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen für den Haussperling, Mauersegler und 
Zwergfledermaus kommt der vorliegende Fachbeitrag daher zu dem Schluss, dass das 
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nach den Vorgaben des § 44 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 44 Absatz 5 BNatSchG zulässig ist. 
 
Pflanzen 
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB soll die Nachverdichtung 
des Innenbereichs erleichtert werden. Bebauungspläne der Innenentwicklung dürfen daher 
in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Eine wesentliche Erleichterung 
liegt darin, dass Eingriffe nach § 1a Absatz 3 BauGB nicht ausgeglichen werden müssen. 
 
Als Fachbeitrag zur Beurteilung der Belange des Biotopschutzes, des Naturhaushaltes 
und des Landschaftsbildes wurde eine Gegenüberstellung der Bestands- und Planbiotope 
erstellt. Das Kurzgutachten stellt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und die über eine 
Bilanzierung ermittelte Aufwertung des Plangebietes in Punkten dar. Die Bewertung der 
Bestands- und Planbiotope erfolgte nach Köln-Code.  
 
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst befinden sich keine geschützten Bi-
otope, geschützten Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutz-
gebiete, Naturdenkmäler, schutzwürdige Biotope oder Alleen. Nach Osten schließen sich 
Bahngleise an, die teilweise arten- und strukturreiche Brachestrukturen aufweisen. Die ar-
ten- und strukturreichen Bestände entlang der Gleise und Bahndämme liegen außerhalb 
des Plangebietes und sind von der Maßnahme nicht betroffen. Das Plangebiet stellt sich 
derzeit als überwiegend bebaute und versiegelte Fläche dar. Lediglich in einer alten Zie-
gelsteinmauer haben sich Arten der Mauerfugengesellschaften etabliert.

- 50 - 
 
Grundsätzlich gilt, dass Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbil-
des soweit wie möglich zu unterlassen oder gering zu halten sind. Im vorliegenden Pla-
nungsvorhaben sollten als Vermeidungsmaßnahme folgende Maßnahmen eingehalten 
werden:  
 
− Sachgemäßer Umgang und Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen: Um eine 
Grundwassergefährdung zu vermeiden, muss auf sachgemäßen Umgang und Lage-
rung von umweltgefährdenden Stoffen geachtet werden. Der sachgemäße Umgang 
und die Lagerung von Betriebsstoffen, die eine Beeinträchtigung des Grund- Oberflä-
chenwassers sowie des Bodenhaushaltes herbeiführen könnten, (z.B. Betriebsstoffe 
für die eingesetzten Fahrzeuge etc.) hat sowohl innerhalb als auch außerhalb des 
betroffenen Gebietes unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutze des Bodens 
und des Grundwassers zu erfolgen.  
− Schutz der angrenzenden Gehölzbestände: Zum Schutz der angrenzenden Gehölz-
bestände im Bereich des Bahndammes sollten erforderliche Schutzmaßnahmen ge-
mäß DIN 18920 (z.B. Aufstellen eines Baumschutzzaunes) durchgeführt werden. 
 
Auf den sachgemäßen Umgang zur Lagerung umweltgefährdender Stoffe wird im Rahmen 
der Abriss- und Baumaßnahme entsprechend den geltenden Vorschriften geachtet. Ein 
Rückbau- und Entsorgungskonzept liegt vor.  
 
Der Gehölzstreifen befindet sich größtenteils außerhalb des Plangebiets auf dem Grund-
stück der Deutschen Bahn. Lediglich in einem kleinen Teilbereich nördlich der Bestands-
garage, in dem Abrissarbeiten vorgenommen werden müssen, werden vorhandene Pflanz-
flächen neu strukturiert. Die arten- und strukturreichen Grünbestände liegen außerhalb 
des Plangebiets und sind von der Baumaßnahme nicht betroffen. Es wird keine Inan-
spruchnahme dieses Gehölzstreifens stattfinden. Auf dem Gelände der Deutschen Bahn 
vorhandene Bäume und Sträucher werden während der Bauphase, soweit erforderlich, 
ausreichend geschützt.  
 
Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen sind durch die geplanten Eingriffe in Be-
zug auf ihre Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild keine erhebli-
chen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. 
 
Darüber hinaus entsteht durch die geplanten Maßnahmen, wie Dachbegrünung, nachge-
schaltete Versickerung bei Gebäuden und versiegelten Flächen, Schaffung von privaten 
und öffentlichen Grünflächen auf ehemals versiegelten Flächen, nach Köln-Code ein 
Punktegewinn in Höhe von 14.119 Punkten. Im Vergleich zur bestehenden Situation wird 
die Planung zu einer Verbesserung für das Schutzgut Pflanzen führen. 
 
7.2 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Zur Erkundung des Bodens wurden durch ein Ingenieurbüro Bodenuntersuchungen durch-
geführt mit Aussagen zum Bodenaufbau und zur umwelttechnischen Bewertung. Zur Ana-
lyse des Untergrundes wurden im Bereich der geplanten Baumaßnahme insgesamt 12 
Rammkernsondierbohrungen und sechs Rammsondierungen niedergebracht. 
 
In der anzunehmenden Gründungsebene stehen gut tragfähige Terrassenablagerungen 
mit mindestens mitteldichter Lagerung an. Baugrundverbessernde Maßnahmen in Form 
von Mehraushub und Bodenaustausch werden daher nicht erforderlich. Lediglich die in der 
Aushubebene anstehenden Sande sind intensiv nachzuverdichten.

- 51 - 
 
Insgesamt werden mit dem Vorhaben bereits erschlossene und versiegelte Flächen inner-
halb des Siedlungsgefüges nachverdichtet, wobei der Versiegelungsgrad gegenüber dem 
Bestand abnimmt. Diese Flächen werden einer Neuausweisung von Baugebieten am 
Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden vorgezogen. 
 
Mit Umsetzung der Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Boden zu erwarten. 
 
7.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht 
keine Anlage von Oberflächengewässern vor. 
 
Grundwasser 
Nach der Karte der Grundwassergleichen in Nordrhein-Westfalen, Stand April 1988, Blatt 
5108 Köln-Mülheim – 1995 ist für den zu betrachtenden Bereich für April 1988 – zu einem 
Zeitpunkt landesweit hoher Grundwasserstände – ein Wasserstand bei etwa 39,5 m über 
NHN abzulesen.  
Im Bereich der geplanten Neubaumaßnahme liegen die Grundwasserstände unter Berück-
sichtigung einer 0,8 m dicken Bodenplatte (Ergebnis des Erschütterungsgutachtens) somit 
zwischen 3,38 m und 2,68 m unter den angenommenen Gründungsebenen von 41,88 m 
über NHN für die Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss, 41,28 m über NHN für die 
Bodenplatten der Aufzugsunterfahrten und 41,18 m über NHN für die Unterkante der Bo-
denplatte in den Technikräumen.  
Nach Auswertung vorliegender Karten und Informationen des Internet-Portal NRW Um-
weltdaten vor Ort ist davon auszugehen, dass der maximale Grundwasserstand im Bau-
feld bei 42,5 m über NHN eintreten wird. Dadurch werden bei maximalen Grundwasser-
ständen während der Bauausführung Maßnahmen zur Wasserhaltung erforderlich, die 
über eine offene Wasserhaltung hinausgehen sollten. Um die gegebenenfalls erforderli-
chen Wasserhaltungsmaßnahmen festlegen zu können, wird im Baugrund- und Grün-
dungsgutachten empfohlen, die zum Zeitpunkt der Bautätigkeiten herrschenden Grund-
wasserstände zu erkunden und die zu hebenden Wassermengen mit Hilfe eines hydrauli-
schen Strömungsmodells zu berechnen. 
Die im Falle eines Grundhochwassers erforderlichen Eingriffe in den Grundwasserstand 
beschränken sich auf den Zeitpunkt der Bauausführung. Bei normalen Grundwasserstän-
den sind keine Auswirkungen auf den Grundwasserfluss durch das Vorhaben zu erwarten. 
Hochwasser 
Entsprechend der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln 
liegt das Areal bei extremen Rheinpegelständen (Rheinpegelstände > 12,9 m, entspricht > 
HQ 500) vollständig innerhalb eines Bereichs, für den eine Überflutungsgefahr in einer 
Höhe von bis zu 2 m ausgewiesen wird. Die Wahrscheinlichkeit des Ereignisses ist als 
niedrig eingestuft. Die Eintragung des Hochwasser-Risikogebietes (Risikogebiet Rhein) im 
Sinne des § 78b Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen. 
 
Für Pegelstande des Rheins bis 11,9 m weisen die Hochwasserkarten keine Gefahr durch 
Überschwemmungen aus.

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Versickerung / Niederschlagwasserentwässerung 
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentli-
che Kanalisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung 
oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Lan-
deswassergesetz (LWG). 
 
Da das Umweltamt einer Versickerung auf dem Grundstück zugestimmt hat, wird ein 
Großteil des anfallenden sauberen Niederschlagswassers vor Ort versickert. Folgende Vo-
raussetzungen zur Versickerung vor Ort sind gegeben: 
 
− Der Bereich befindet sich außerhalb ausgewiesener Trinkwasserschutzzonen, 
− die im Baufeld anstehenden Terrassenablagerungen sind durchweg als versicke-
rungsfähig einzuschätzen, 
− die Genehmigung zur Versickerung des sauberen Niederschlagswassers auf dem 
Grundstück durch das Umweltamt liegt vor.  
 
Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wird das anfallende Regenwasser nach 
sauberem (Regenwasser auf Pflanzflächen, nicht befahrbarer Tiefgaragendecke und be-
grünten Dächern) und anderem Regenwasser getrennt behandelt. Das saubere Regen-
wasser wird aufgeteilt auf zwei unterirdische Rigolen (geschlossene Versickerung mit Ver-
sickerungsboxen), die im VEP exemplarisch dargestellt sind. Eine Rigole befindet sich in 
der westlichen Grünfläche unter der privaten Kleinkindspielfläche, die andere liegt im Süd-
osten unter der befestigten Wegefläche und Feuerwehrzufahrt. Eine oberirdische Versi-
ckerung ist auf Grund der Belegung der Flächen mit den entsprechenden Funktionen nicht 
möglich. Das weitere Regenwasser ‐ Rinnen an Hauseingängen, Loggien und Balkonen, 
befahrbare Fläche im Norden des Grundstücks – wird an den Mischwasserkanal an der 
Kalker Hauptstraße angeschlossen.  
 
Die Sheddach-Halle im Süden muss vollständig (Schmutz‐ und Regenwasser) über den 
Mischwasserkanal entwässert werden (siehe auch Kapitel 6.13). 
 
Für die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ist keine Entwässerung geplant. Das Regen-
wasser versickert natürlich über die unbefestigte Oberfläche. 
 
Starkregen und Überflutung 
Die Starkregenkarten für die vier Regenereignisse 30‐,50‐,100‐ und 200-jährig weisen auf 
kleineren Teilflächen zwischen der Bestandsbebauung eine mäßige Starkregengefähr-
dung aus. Diese bilden allerdings lediglich die Abflusssituation im Bestand auf dem Grund-
stück ab. Im Zuge der Neuentwicklung und Geländemodellierung des Grundstücks bietet 
sich die Chance, die Abflussbeziehungen im Rahmen eines Starkregenkonzeptes schad-
los zu gestalten. Zu beachten sind hierbei insbesondere auch die Abflussbeziehungen zu 
den Nachbargrundstücken. Hier weist die Starkregengefahrenkarte westlich und südlich 
des Gebiets mäßige bis hohe Überflutungsgefährdungen direkt an der Grundstücksgrenze 
auf. In direkter Nachbarschaft ist die Bahnunterführung der Kalker Hauptstraße als Zone 
mit sehr hoher Gefährdung ausgewiesen, die im Vergleich zum Plangebiet deutlich tiefer 
liegt. 
Da es sich hier um ein zusammenhängendes privates Grundstück mit einer abflusswirksa-
men Fläche > 800 m² handelt, muss ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 geführt 
werden. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein vorläufiger Überflutungsnachweis er-
stellt, weil sich in der Außenanlagenplanung, insbesondere im Bereich der Spielanlagen, 
noch Konkretisierungen ergeben. Der Nachweis wurde für alle Grundstücksseiten geführt.

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Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung der getroffenen 
Annahmen (Rigolen, Drainschichten der Flachdächer und der Tiefgarage, Anteil begrünter 
Flächen) sowie einer entsprechenden Geländemodellierung bei einem Starkregenereignis 
nicht zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt und die anfallenden 
Wassermengen schadlos auf den Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden kön-
nen.  
Dazu wird das Regenwasser in zwei Rigolen und auf der Decke der Tiefgarage eingestaut, 
da die öffentliche Spielplatzfläche nicht einbezogen werden darf. Auf der Süd- und West-
seite des Grundstücks kann ein Teil der Rückhaltung in den Grünstreifen ohne Überbau-
ung erfolgen. An der Nordseite ist aufgrund der angrenzenden Verkehrsfläche kein Ein-
stau umsetzbar. Hier wird der Starkregen auf der Dachfläche zurückgehalten.  
Die Gebäudeteile sind von der Höhenlage so geplant, dass an allen Stellen ein Gelände-
gefälle weg von den Fassaden hergestellt werden kann und aus dem Straßenraum kein 
Wasser auf das Grundstück gelangen kann. Die zwischen den Bestandsgebäuden liegen-
den Bereiche mit mäßiger Starkregengefährdung werden durch die Neubebauung redu-
ziert. Da bei Umsetzung der Planung keine größeren Anpassungen der Höhenlage auf 
dem Grundstück erfolgen, sind auch für die Nachbargrundstücke keine Veränderungen zu 
erwarten.  
Gemäß den Berechnungen ist bei Umsetzung des Vorhabens für das 30-jährige Regener-
eignis ein Rückhaltevolumen von V_Rück = 87,9 m³ erforderlich. Geplant sind 108,92 m³, 
so dass das gemäß Überflutungsnachweis nach DIN 1986‐100 erforderliche Rückhaltevo-
lumen hierüber erfüllt wird.  
In den Bebauungsplan ist ein Hinweis zur Größe des erforderlichen Rückhaltevolumens 
aufgenommen. Der abschließende Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbrin-
gen. 
7.4 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Um die stadtklimatologischen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können, wurde 
eine Stellungnahme zum Thema Stadtklima erarbeitet. Im Rahmen dieser Stellungnahme 
wurden die vorliegenden Grundlagendaten zum Thema Stadtklima ausgewertet und dar-
gestellt. Aufbauend auf den Grundlagendaten wurden anschließend die zu erwartenden 
klimatischen Effekte der geplanten Bebauung beschrieben und Maßnahmen betrachtet, 
mit denen negative klimatische Folgen verhindert oder verringert werden können.  
 
Gemäß der Planungshinweiskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet aufgrund des hohen 
Versiegelungsanteils zum überwiegenden Teil der Belastungsklasse 2 (hoch belastete 
Siedlungsfläche) zuzuordnen. Aufgrund der Nähe zum südlich gelegenen Alten Friedhof 
Kalk, der mit seiner Parkstruktur ausgleichend auf die versiegelte Umgebung wirkt, wird 
einem kleinen Bereich im Süden des Plangebietes die günstigere Belastungsklasse 3 (be-
lastete Siedlungsfläche) zugewiesen. Die östlich angrenzenden Bahnflächen werden 
ebenfalls als belastet (Klasse 3) klassifiziert. Aufgrund der hohen Bebauungsdichte und 
des hohen Anteils an versiegelten Flächen sind die westlich an das Plangebiet anschlie-
ßenden Bereiche entweder als hoch oder sogar als sehr hoch belastete Siedlungsflächen 
eingestuft.  
 
Die durchgeführten Berechnungen der regionalen Kaltluftabflüsse zeigen zudem, dass das 
Plangebiet in den frühen Abendstunden von geringmächtigen Kaltluftabflüssen aus Rich-

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tung der Merheimer Heide durchströmt wird. In der zweiten Nachthälfte dreht die Strö-
mung zusehends auf südliche Anströmrichtungen und die Kaltluftmächtigkeit steigt deut-
lich an. Dies ist auf das Eintreffen des Rheintalwindes zurückzuführen.  
 
Zur Quantifizierung der Auswirkung des Planvorhabens auf die Kaltluftproduktion inner-
halb des Plangebiets wurde die Kaltluftproduktion vor und nach Realisierung des Planvor-
habens anhand einer Flächenbilanzierung abgeschätzt. Demnach ist davon auszugehen, 
dass durch die Entsiegelung von Flächen und die Schaffung von intensiv und extensiv be-
grünten Dachflächen die Kaltluftproduktion des Plangebietes gegenüber der Ist-Situation 
um ca. 21.000 m³/h ansteigt. 
 
In Bezug auf die Kaltluftströmung ist in den frühen Nachtstunden infolge der vorgesehenen 
Riegelbebauung mit einer leicht abnehmenden Kaltluftzufuhr in den Gebieten westlich des 
Vorhabens zu rechnen. In der zweiten Nachthälfte mit Einsetzen des deutlich stärker aus-
geprägten Rheintalwindes sind keine negativen Beeinflussungen zu erwarten.  
 
Aufgrund von zusätzlichen Verschattungselementen in Form von Bäumen und Gebäuden 
sowie der Verdunstungsabkühlung durch neue Bäume und Vegetation kann in Bezug auf 
das Temperaturniveau davon ausgegangen werden, dass innerhalb und außerhalb des 
Planvorhabens gegenüber der Ist-Situation mit einer Abkühlung zu rechnen ist.  
 
In Bezug auf die Durchlüftung des Plangebietes bei sommerlichen Strahlungswetterlagen 
ist davon auszugehen, dass sich östlich des Gebäuderiegels, die Strömung in Richtung 
Norden umlenken wird, sodass in diesen Bereichen keine Verminderung der Durchlüftung 
zu erwarten ist. Westlich des Gebäuderiegels ist hingegen mit einer deutlich eingeschränk-
ten Durchlüftung zu rechnen, insbesondere da auch am Südrand des Plangebietes eine 
durchgehende Bebauung als Strömungshindernis wirkt.  
 
Die Durchlüftung von Außenbereichen hat einen wichtigen Einfluss auf die bioklimatische 
Belastung. So ist davon auszugehen, dass sich die bioklimatische Belastung im östlichen 
Teil des Plangebietes aufgrund der Entsiegelungsmaßnahmen, der Baumneupflanzungen 
und der ausreichenden Durchlüftung unproblematisch darstellt. Im westlichen Teil des 
Plangebietes hingegen ist davon auszugehen, dass an Hitzetagen mit südöstlicher Anströ-
mung insbesondere in den Nachmittagsstunden aufgrund der eingeschränkten Durchlüf-
tung mit einer hohen bioklimatischen Belastung gerechnet werden muss.  
 
In der Planung sind bereits verschiedene Begrünungsmaßnahmen vorgegeben, die einer 
hohen thermischen Belastung entgegenwirken. Dies sind: 
 
− die Flachdächer des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Gebäuderiegels mit einer 
extensiven Dachbegrünung auszustatten,  
− die beiden vier- beziehungsweise fünfgeschossigen Gebäudeteile im Norden und Sü-
den des Plangebietes mit einer intensiven Dachbegrünung zu belegen,  
− einen Großteil der Außenflächen zu entsiegeln,  
− innerhalb des Plangebietes neue Bäume zu pflanzen. 
 
Die ursprünglich geplante Anzahl an 25 Baumpflanzungen wurde im Planungsprozess auf 
Veranlassung der Fachämter auf insgesamt 23 reduziert. Textlich festgesetzt sind mindes-
tens 23 Bäume. Von den ursprünglich acht geplanten Bäumen im Bereich des öffentlichen 
Spielplatzes entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurden auf Veranlassung der zu-
ständigen Fachämter lediglich vier verbindlich zur Anpflanzung festgesetzt, um ausrei-
chend Gestaltungsspielraum für die Ausführung des öffentlichen Spielplatzes zu haben. Im

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weiteren Planungsprozess wird geprüft, ob die Anzahl an Baumpflanzungen auf dem öf-
fentlichen Spielplatz erhöht werden kann. Durch die geringfügige Verringerung der geplan-
ten Baumpflanzungen sind insgesamt keine größeren Veränderungen in der thermischen 
Belastung zu erwarten. 
 
Um den thermischen Komfort zu erhöhen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im 
Westteil des Plangebietes zu gewährleisten, werden im Gutachten folgende Maßnahmen 
zur Umsetzung empfohlen, falls eine Reduktion der Gebäudehöhe oder eine Öffnung des 
Gebäuderiegels in Teilbereichen zur Verbesserung der Durchströmbarkeit des Plangebie-
tes nicht möglich sein sollte:  
 
− die vorgesehenen Grünflächen mit nach Möglichkeit anfallendem Niederschlagswas-
ser zu bewässern, um die Verdunstungsabkühlung zu erhöhen,  
− offene Wasserflächen mit Wasserfontänen oder Springbrunnen zu schaffen,  
− helle Fassaden- und Versiegelungsmaterialien vorzusehen, um die Rückstrahlung zu 
erhöhen und dadurch die Aufheizung der Materialien zu reduzieren, 
− in Teilbereichen der Westfassade eine Fassadenbegrünung vorzusehen, 
− für die Zeit, in der die neu zu pflanzenden Bäume noch keine Verschattungswirkung 
entfalten, Sonnensegel im Bereich der Außenflächen der Kindertagesstätte vorzuse-
hen. 
 
Das städtebauliche Konzept ist das Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und soll umge-
setzt werden. Eine Reduzierung der Gebäudehöhe würde zu einem Verlust an dringend 
benötigtem Wohnraum führen. Zudem würde eine Reduzierung der Gebäudehöhe ebenso 
wie eine Öffnung des Gebäuderiegels zu einem erhöhten Schalleintrag in den lärmge-
schützten Innenhof führen (siehe auch Kapitel 6.11). 
 
Im Außenraum werden helle Materialien in den Farbtönen hellgrau/beige eingesetzt. Dies 
ist im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und wird im Freiflächenplan konkreti-
siert. So kann eine Aufheizung und damit resultierende Wärmeabgabe vermindert werden, 
da ein Großteil der einfallenden Direktstrahlung reflektiert wird. Im Bereich der Kinderta-
gesstätte wird in Abstimmung mit dem späteren Träger eine Verschattung des Außenge-
ländes z. B. in Form von Sonnenschirmen eingeplant. Auf der Ebene der Bauleitplanung 
wird hier kein Regelungsbedarf gesehen. Vertikale Fassadenbegrünungen wurden geprüft, 
können aber aus Gründen des Brandschutzes nicht umgesetzt werden. 
 
Bereits mit der Umsetzung einzelner empfohlener Maßnahmen kann die bioklimatische Si-
tuation im Westteil des Plangebietes verbessert und die Kaltluftproduktion in den frühen 
Nachtstunden leicht erhöht werden. 
 
7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-
sundheit sowie die Bevölkerung  
Lärmimmissionen 
(Siehe Kapitel 6.11 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / 
Lärm) 
 
Erschütterungsimmissionen  
Das Gelände schließt direkt an das Rangiergelände und die Schienenstrecke der Deut-
schen Bahn in Köln-Kalk an. Zudem verlaufen nördlich und westlich des Planungsgebiets 
unterirdische Stadtbahntunnel der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB). Dementsprechend ist 
das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet; es könnten relevante Erschütterungen 
und sekundäre Luftschallimmissionen in den geplanten Gebäuden auftreten.

- 56 - 
 
 
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage von Testentwürfen eine 
erschütterungstechnische Untersuchung durch das Büro Peutz GmbH durchgeführt. Im 
Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens und der Verschiebung der geplanten Tiefga-
rage unter den privaten Erschließungsweg wurde der Entwurf baudynamisch näher unter-
sucht und das Gutachten fortgeschrieben. Hierfür wurden am 09.02.2022 Erschütterungs-
messungen auf Gründungsniveau zur Ermittlung der vorhandenen dynamischen Einwir-
kungen durchgeführt.  
 
Auf Grundlage der Messungen wurden die im Plangebiet zu erwartenden Erschütterungs- 
und sekundären Luftschallimmissionen prognostiziert. Die Erschütterungsimmissionen der 
unterirdischen Stadtbahntunnel liegen aufgrund der Entfernung außerhalb des normge-
mäß relevanten Bereichs für eine Immissionsprognose. Ihre Immissionen sind vernachläs-
sigbar und nicht Gegenstand der Prognoseberechnung. Dies bestätigen auch die Vor-Ort 
durchgeführten Messungen, bei denen keine Erschütterungsimmissionen aus U-Bahn Ver-
kehr festgestellt wurden.  
 
Aufgrund der angestrebten Nutzung in Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbe-
bauung wurde für die geplante Bebauung eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets (MI) 
angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist.  
 
Die Prognoseberechnungen zeigen für das Wohngebäude im Bereich „Wohnen und Kin-
dertagesstätte“ Überschreitungen der Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen gemäß 
DIN 4150, Teil 2 für niedrige Deckeneigenfrequenzen sowie Überschreitungen der Sekun-
därschallpegel für hohe Deckeneigenfrequenzen. Um zu verhindern, dass unverträgliche 
Schwingungen auf das Gebäude übertragen werden, wurden anschließend die folgenden 
baukonstruktiven Maßnahmen zur Optimierung des dynamischen Bauwerksverhaltens un-
tersucht.  
 
− bauliche Trennung der Tiefgarage vom Wohngebäude (Trennung der Bodenplatte 
und Wände sowie elastische Lagerung der TG-Decke mit einer Eigenfrequenz  
f ≤ 5 Hz), 
− Ausbildung einer biegesteifen Bodenplatte unter dem Wohngebäude in einer Dicke 
von t = 80 cm. 
 
Die aktualisierten Prognoseberechnungen unter Einbeziehung der oben genannten Maß-
nahmen zeigen, dass hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen die Anforderungen der 
DIN 4150, Teil 2 für alle Deckeneigenfrequenzen ab 12,5 Hz eingehalten werden. Für den 
Sekundärschallpegel werden Werte für den Mittelungspegel von Lr = 23 dB(A) und für den 
Maximalpegel von Lmax = 30 dB(A) im relevanten Deckenfrequenzbereich 12,5 Hz bis 40 
Hz prognostiziert. Die Grenzwerte werden somit um mindestens 2 dB bzw. 5 dB unter-
schritten. Die Anforderungen der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und 
der VDI 2719 werden eingehalten. 
 
Die DIN 4150 Teil 2 wird aktuell überarbeitet und liegt derzeit im Entwurf vor. Eingeführt 
werden soll der Begriff schutzbedürftiger Räume, zu denen auch Kindertagesstätten zäh-
len. Für diese gelten ebenfalls die Anhaltswerte des angenommenen Gebietstyps (MI). Die 
Anforderungen für die Räume der Kindertagesstätte werden nach dem vorliegenden Ent-
wurf der neuen DIN 4150 Teil 2 ebenfalls eingehalten.

- 57 - 
 
Bei Umsetzung der Maßnahmen ist davon auszugehen, dass negative Auswirkungen auf 
die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen hinsichtlich Erschütterungsimmis-
sionen ausgeschlossen werden. Die Einplanung und Umsetzung entsprechender Maßnah-
men wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft. 
Nach Fertigstellung des Gutachtens wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf die 
Wirtschaftlichkeit optimiert. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Änderungen in der Pla-
nung aus erschütterungstechnischer Sicht unwesentlich sind und die Aussagen des Er-
schütterungsgutachtens (Stand 28.03.2022 / Druckdatum: 30.06.2022) weiterhin gültig 
sind.  
Luftschadstoffe 
Aufgrund seiner Lage zwischen der Kalker Hauptstraße B55 und dem Rangierbahnhof der 
Deutschen Bahn ist das Plangebiet mit Luftschadstoffen vorbelastet. Zur Beurteilung der 
zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Auswirkung der Planung auf die luft-
hygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde im Januar 2022 eine lufthy-
gienische Untersuchung durchgeführt. Hierzu wurden Ausbreitungsberechnungen in Be-
zug auf die Luftschadstoffemissionen für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 
und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) durchgeführt.  
 
Die Emissionen des Straßenverkehrs wurden auf Grundlage des Handbuchs für Emissi-
onsfaktoren (4.1) bestimmt. Die Emissionen der parallel zum Plangebiet verlaufenden 
Gleise der Deutschen Bahn sowie des Rangierbahnhofs Köln-Kalk Nord wurden vom DB 
Umweltzentrum Berlin ermittelt. Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet basiert 
auf Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen.  
 
Die berechneten Immissionen wurden mit den Grenzwerten der 39. Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Verordnung über Luftqualitätsstan-
dards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) verglichen und beurteilt. Als Prognose-
jahr wurde das Jahr 2025 berücksichtigt. Es wurden die folgenden Fälle unter Berücksich-
tigung der großräumigen Hintergrundbelastung untersucht:  
 
− Nullfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne 
im Umfeld, Bestandsstraßennetz, Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahn-
hof, Verkehrsmengen für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusam-
mensetzung für das Jahr 2025. 
− Planfall: Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne 
im Umfeld, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen, Bestandsstraßennetz, 
Zusatzbelastung DB-Strecken und Rangierbahnhof, Verkehrsmengen für den Planfall 
und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025. 
 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zum Nullfall 2025 zeigen eine Einhaltung 
der Grenzwerte der 39. BImSchV zu den Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
und Stickstoffdioxid (NO2) sowie den Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub (PM10) und Stick-
stoffdioxid (NO2) im gesamten Untersuchungsgebiet.  
 
Im Verlauf der Unterführung unter den Gleisen und dem Rangierbahnhof sowie an den 
Ein- und Ausfahrten der Unterführung liegen auf Grund der schlechten Durchlüftungsver-
hältnisse sowohl im Null- als auch im Planfall die Konzentrationen der untersuchten 
Schadstoffe oberhalb des jeweiligen Grenzwertes. Da die Immissionsgrenzwerte der 39. 
BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit auf den Fahrbahnen von Straßen 
nicht beurteilt werden, handelt es sich hierbei jedoch nicht um Grenzwertüberschreitungen 
im Sinne der 39. BImSchV.

- 58 - 
 
 
Durch die Planungen werden neue Gebäude auf einer bisher gewerblich genutzten Fläche 
errichtet. Die Bestandsgebäude, Parkplatzflächen sowie die Wippermannstraße auf dem 
Plangebiet werden abgerissen und durch einen neuen langgezogenen, bis zu VII-
geschossigen Baukörper ersetzt.  
 
Hierdurch kommt es zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welche eine Umlenkung / 
Kanalisierung südlicher Windrichtungen bewirken. Hierdurch werden Luftschadstoffimmis-
sionen im Bereich des westlichen Portals der Bahnunterführung vermehrt nach Norden in 
Richtung des Parkplatzes eines Discounters umgelenkt. Grenzwertüberschreitungen wer-
den durch diese Entwicklung nicht ausgelöst.  
 
Durch die geplanten neuen Nutzungen kommt es zu einem vergleichsweise geringen Zu-
satzverkehr, welcher über die Kalker Hauptstraße abgewickelt wird. Erhöhungen der Ver-
kehrsmengen auf den übrigen Straßen im Untersuchgebiet ergeben sich aus der Planung 
nicht. 
 
Im Bereich der Bestandsbebauung der Kalker Hauptstraße treten durch die zusätzlichen 
Verkehre leichte Erhöhungen der jahresmittleren Luftschadstoffbelastung auf. Die Grenz-
werte der 39. BImSchV werden jedoch auch nach Realisierung des Planvorhabens weiter-
hin deutlich eingehalten.  
 
Des Weiteren rückt durch den geplanten Baukörper „Wohnen und Kindertagesstätte“ im 
Planfall die Bebauung näher an die Kalker Hauptstraße heran, da die bisher als Parkplatz 
für ein Tierfachgeschäft genutzte Fläche neu bebaut wird. Hierdurch kommt es an zwei un-
tersuchten Immissionsorten innerhalb des Plangebiets unmittelbar an der Kalker Haupt-
straße ebenfalls zu Erhöhungen von Luftschadstoff-Konzentrationen. Auch hier werden 
nach Realisierung des Vorhabens weiterhin alle Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. 
An alle übrigen Immissionsorten ergeben sich leichte Verringerungen der Luftschadstoff-
Konzentrationen im Jahresmittel, welche aus Veränderungen des lokalen Windfeldes 
durch den neuen Baukörper resultieren.  
 
Insgesamt werden somit auch nach Realisierung des Planvorhabens im Jahr 2025 die re-
levanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10, PM2,5 sowie 
Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10) weiterhin deutlich eingehalten. 
 
Nach Fertigstellung des Gutachtens im Januar 2022 wurde das Vorhaben insbesondere 
im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit optimiert. Im Rahmen einer ergänzenden Stellung-
nahme vom 21.09.23 wurden die Auswirkungen der Planänderungen, sowie weiterer As-
pekte, welche sich seit Erstellung der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan 
verändert haben, dargestellt und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Luftschad-
stoffuntersuchung diskutiert. 
 
Diese sind: 
 
− Neuer Planstand des Bauvorhabens, 
− Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsuntersuchung zur Emissionsberechnung, 
− Emissionsberechnungen gemäß dem Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßen-
verkehrs in der aktuellen Version 4.2 gegenüber 4.1, 
− Prognosejahr 2026 statt 2025, 
− Aktualisierung der Windstatistik von Köln-Bonn (Flughafen) der Jahre 2011–2020 auf 
2013–2022, 
− Aktualisierung des Ansatzes der Hintergrundbelastung auf Basis aktueller Messwerte

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(Mittelwert 2020–2022, statt 2018–2020) 
 
Durch die Planänderungen und die Verwendung neuerer Windstatistiken ergeben sich 
keine relevanten Änderungen an den lokalen Windfeldern und den darauf basierenden 
Ausbreitungsberechnungen. Die Verkehrsmengen im Untersuchgebiet haben sich durch 
die veränderte Planung nicht verändert. 
 
Durch die Aktualisierung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs 
(HBEFA) von der Version 4.1 auf 4.2 ergeben sich für das Prognosejahr 2025 zunächst 
bis zu 1,5 % höhere PM10-Emissionen, bis zu 2,6 % höhere PM2,5-Emissionen und bis zu 
12,5 % höhere NOx-Emissionen bei ansonsten gleichbleibenden Eingangsparametern. 
Durch die Verschiebung des Prognosehorizontes von 2025 auf 2026 aufgrund der fortge-
schrittenen Zeit während der Planungsphase zeigen die Emissionsberechnungen für den 
Planfall 2026 mit HBEFA 4.2 keine Veränderungen bei dem PM10 und PM2,5-Emissionen 
gegenüber den Berechnungen für den Planfall 2025 gemäß HBEFA 4.1. Bei den Stick-
oxid-Emissionen liegen um bis zu 5,6 % geringere Emissionen vor. Dies resultiert aus ei-
ner veränderten Flottenzusammensetzung mit höheren Anteilen von Fahrzeugen mit bes-
seren Abgasnormen sowie mehr Elektrofahrzeugen in 2026 gegenüber der Flottenzusam-
mensetzung in 2025.  
 
Bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung können neue Messwerte der Jahre 2021 und 
2022 berücksichtigt werden. Gegenüber den Messwerten der Jahre 2018 bis 2020 zeigen 
die Messwerte der Jahre 2020 bis 2022 deutlich geringere Jahresmittelwerte, welche dazu 
führen, dass die Hintergrundbelastung für NO2 um 3,3 μg/m³, für PM10 um 1,3 μg/m³ und 
für PM2,5 um 0,7 μg/m³ abgenommen hat. 
 
Insgesamt liegt somit eine Reduktion der Emissionen und vor allem der Hintergrundbelas-
tung vor, welche bei einer Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung von Januar 2022 
insgesamt zu geringeren Luftschadstoffimmissionen für die Schadstoffe PM10, PM2,5 und 
NO2 führen würden. 
 
Die relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte für NO2, PM10 und 
PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2 und PM10) würden somit auch für das Jahr 
2026 und unter Berücksichtigung der aktuellen Eingangsdaten weiterhin deutlich eingehal-
ten werden. 
 
Gebäudeschadstoffe 
Für das Vorhaben wurde eine Gebäudeschadstoffuntersuchung durchgeführt. In diesem 
Rahmen fanden zwei Begehungen statt, eine am 01.02.2019 zur Einschätzung der Ge-
bäudesubstanz und Festlegung des erforderlichen Beprobungsumfangs und eine zweite 
am 19.03.2019 zur Entnahme der Materialproben. 
 
Die Materialproben weisen stellenweise auf Asbest, Altholz und „Alte KMF“ hin. Im Gut-
achten werden die Materialien, die beim Abbruch anfallen können, gemäß der Abfallver-
zeichnis-Verordnung klassifiziert und mit den entsprechenden Abfallschlüsselnummern 
versehen. Darüber hinaus werden Hinweise für die Verwertung / Entsorgung vorgestellt.  
 
Es ist ein geordneter und selektiver Rückbau durchzuführen. Sowohl für Gefahrstoffe als 
auch für die nicht schadstoffhaltigen Materialien gilt es, eine sortenreine Trennung zu er-
zielen. Für die Entsorgung sind die abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Be-
lange zu beachten. Alle Tätigkeiten sind in enger Abstimmung, auch schon zeitig im Vor-

- 60 - 
 
feld, mit den beteiligten Fachbehörden, Ämtern und Berufsgenossenschaften durchzufüh-
ren. Der Rückbau ist unter Beachtung der Auflagen der Abbruchanzeige sowie der gesetz-
lichen Vorgaben durchzuführen. 
 
Der Nachweis eines geordneten Rückbaus wird zusammen mit einem Abbruch- und Ent-
sorgungskonzept bei der Abbruchanzeige vorgelegt. Im Bebauungsplanverfahren sind 
keine weitergehenden Regelungen zu treffen. 
 
Magnetfeldbelastung und elektrische Feldbelastung 
Zur Einschätzung der Magnetfeldbelastung und elektrischen Feldbelastung werden Mes-
sungen zu elektrischen und magnetischen Wechselfeldern im Bereich des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans „Irishöfe“ an der Kasernenstraße in Köln-Kalk von Oktober 2016 
orientierend herangezogen. Die Messungen wurden auf einem Grundstück ca. 150 m ent-
fernt nördlich des Plangebiets ebenfalls im direkten Anschluss an die Bahnanlagen vorge-
nommen. Im Vergleich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Irishöfe“ ist die geplante 
Bebauung des Vorhabens „Kalker Hauptstraße / Wippermannstraße“ mit größeren Abstän-
den zu den Bahnflächen geplant: Der Abstand der geplanten Bebauung zur Plangebiets-
grenze beträgt an der kleinsten Stelle ca. 9,5 m. Zu den Gleisanlagen wird ein Abstand 
vom mindestens ca. 12 m eingehalten. Der Mindestabstand zu Leitungsmasten beträgt ca. 
18 m. Das oben genannte Gutachten kann somit für das vorliegende Planverfahren ver-
gleichend herangezogen werden. 
 
Magnetfeldbelastung 
Im Ergebnis der durchgeführten Magnetfeld-Daueraufzeichnungsmessungen und Einzel-
messungen wurde festgestellt, dass die im Bereich der geplanten Bebauung zu erwar-
tende Magnetfeldbelastung durch Bahnstrom an der ungünstigsten Stelle maximal 6,5 μT 
(Mikrotesla) beträgt und dass zu erwarten ist, dass dieser Maximalwert höchstens für we-
nige Minuten pro Woche auftreten wird. Somit liegen die maximal zu erwartenden Magnet-
felder weit unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes für die Normalbevölkerung, der bei 16 
2⁄3-Hz-Feldern bei einer magnetischen Flussdichte von 300 μT liegt. 
 
Herzschrittmacher der Kategorie 1 (angemessen störfest) sind nach E DIN VDE 0848-3-1 
"Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Schutz von 
Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz" in kontinu-
ierlichen sinusförmigen 16 
2⁄3 beziehungsweise 50 Hz-Feldern bei kleinen elektrischen 
Feldstärken bis zu einem Effektivwert der magnetischen Flussdichte von ca. 300 μT bezie-
hungsweise 65 μT sicher. 
 
Allerdings empfiehlt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung "Schutz vor elektri-
schen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung", 
zur Vermeidung der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten im Allgemeinen 
(zum Beispiel Herzschrittmachern oder Defibrillatoren) ortsfeste Anlagen zur Energiever-
sorgung mit der Frequenz 50 Hz und der Bahnfrequenz 16 
2⁄3 Hz so zu planen, zu errich-
ten und zu betreiben, dass auch bei höchster betrieblicher Auslastung folgende Werte, so-
genannte Vorsorgewerte, nicht überschritten werden: 
 
− 30 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätz-
lichen Feldquellen gerechnet werden muss (zum Beispiel in Wohnanlagen, Senioren-
heimen, Krankenhäusern). 
− 45 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge 
zusätzlicher Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (zum Beispiel Erdkabel) 
nicht sichtbar beziehungsweise nicht entsprechend gekennzeichnet sind.

- 61 - 
 
Somit wird neben dem Vorsorgewert von 45 μT für Bereiche, in denen Einträge zusätzli-
cher Feldquellen nicht zu erwarten sind, auch der Vorsorgewert für solche Bereiche, in de-
nen mit zusätzlichen Feldquellen gerechnet werden muss (30 μT), sicher eingehalten. Die 
Vorsorgewerte für Implantatträger werden daher ebenfalls deutlich unterschritten. 
 
Elektrische Feldbelastung 
Für elektrische Felder beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 2⁄3 Hz- und für 50 Hz-
Felder 5000 V/m.  
 
Aus der Messung des elektrischen Feldes ergibt sich als Ergebnis, dass an der bahnzuge-
wandten Gebäudefront im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und einige Meter 
darüber von Feldstärken bis 3600 V/m ausgegangen werden muss. Damit wird der gesetz-
liche Grenzwert der 26. BImSchV von 5000 V/m unterschritten. 
 
Extern verursachte elektrische Felder sind für den Innenbereich von Gebäuden weitge-
hend ohne Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil ab-
schirmt.  
 
Sofern sich jedoch an der bahnseitigen Gebäudefront Auskragungen wie zum Beispiel Au-
ßenbalkone usw. befinden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort – insbe-
sondere im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und bis ca. 3 m darüber – auch 
höhere elektrische Feldstärken auftreten können, als bei der vorliegenden Messung ermit-
telt. In diesem Fall könnten die Feldstärken bis in den Bereich des gesetzlichen Grenzwer-
tes von 5000 V/m reichen. 
 
Da die geplanten Baukörper einen Mindestabstand von ca. 12 m zu den Gleisanlagen ein-
halten, kann eine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für dieses Vorhaben aus-
geschlossen werden.  
 
Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie 
in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch elektri-
sche oder magnetische Wechselfelder zu erwarten. 
 
Geruchsimmission 
Die Sünner-Brauerei an der Kalker Hauptstraße betreibt ihr Unternehmen seit 1877. Die 
letzten Änderungsgenehmigungen wurden 1997 erteilt. Den Genehmigungsunterlagen 
sind keine Angaben / Auflagen zu Geruchsemissionen zu entnehmen. In der Nachbar-
schaft ist Wohnbebauung vorhanden, die in einem deutlich geringen Abstand zur Brauerei 
liegt als das geplante Vorhaben. Beschwerden seitens Geruchsimmissionen sind nicht be-
kannt. Eine gutachterliche Betrachtung der Geruchsimmissionen ist daher nicht erforder-
lich. 
 
Gegebenenfalls zum Betrieb erforderliche technischen Anlagen werden gemäß den ge-
setzlichen Vorschriften im weiteren Verfahren geplant und im Rahmen des Bauantrags be-
antragt. Auf der Ebene der Bauleitplanung besteht kein weitergehendes Prüferfordernis. 
 
Besonnung 
Zur Untersuchung der Besonnungssituation der Planung sowie der Auswirkungen auf die 
Umgebung wurde im Jahr 2022 eine Besonnungsstudie erarbeitet. Mittels dreidimensiona-
ler Simulationsmodelle wurde der Schattenverlauf auf den Gebäudefassaden visualisiert. 
Der errechnete Schattenlauf wurde analysiert und hieraus die Dauer der direkten Beson-
nung ermittelt. Die Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfeh-

- 62 - 
 
lungen der DIN 5034 Teil 1 zur Besonnung von Gebäudefassaden und gemäß dem Positi-
onspapier der Stadt Köln bewertet. In einer ergänzenden Stellungnahme aus dem Jahr 
2023 wurden zudem die möglichen Abweichungen aus den Ergebnissen der Besonnungs-
studie untersucht, die sich aufgrund leicht veränderter Gebäudehöhen ergeben könnten. 
 
Zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden gibt es keine rechtlich verbindli-
chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen 
Abstandsflächen einzuhalten. Diese sehen je nach Gebietsfestsetzung gestaffelte Ab-
stände vor und sollen so unter anderem eine ausreichende Belichtung und auf den son-
nenexponierten Fassaden sicherstellen. Dementsprechend kann grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass in üblichen Fällen eine ausreichende Belichtung / Besonnung von 
Wohnräumen gegeben ist, wenn die Abstandsflächen eingehalten werden.  
 
Im vorliegenden Fall wurden die Auswirkungen der Planung auf die Besonnungssituation 
der Gebäude insbesondere im Bereich der Bebauung mit einem Grenzabstand von 2,5 m 
entlang der Kalker Hauptstraße untersucht und bewertet. 
 
Wie den Ergebnisdarstellungen für die Besonnungssituation zur Tagundnachtgleiche (21. 
März) entnommen werden kann, ist mit Realisierung der Planung im Vergleich zum Be-
stand in Teilbereichen eine Verminderung der Besonnungsdauer auf den Ostfassaden der 
westlich gegenüberliegenden Wohnbebauung Zechenstraße 1, 3, 5, 7 sowie Zechen-
straße 10 und 10 a auszumachen. Hier ist jedoch weiterhin überall eine Besonnungsdauer 
von mindestens 2,5 Stunden festzustellen. Auch bei einer geringen Veränderung der Ge-
bäudehöhen ist hier nicht von einer Veränderung der Besonnungssituation auszugehen. 
 
Geringfügig höhere Verschattungen können an der Bebauung an der Kalker Hauptstraße 
327 auftreten, dennoch sind in diesem Bereich, wie schon in der Untersuchung aus dem 
Jahr 2022 weiterhin 3 Stunden direkte Besonnung zu erwarten. In dem möglicherweise 
davon betroffenen Bereich befindet sich eine gewerbliche Nutzung, für die keine Anforde-
rungen an eine direkte Besonnung gestellt werden. Auch aufgrund der vorhandenen Ab-
stände zur Planung ist hier weiterhin von gesunden Arbeitsverhältnissen auszugehen.  
 
Die Stadt Köln lässt in ihrem Positionspapier eine abgewandte Beurteilung nach DIN 
5034:2011 Teil 1 zu. Nach Teil 1 der DIN 5034:2011 sollte für Wohngebäude eine mini-
male Besonnungsdauer der Fassaden zur Tagundnachtgleiche von 4 Stunden in der 
Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden. Dieses Kriterium sollte für mindestens ei-
nen (Wohn-)Raum je Wohnung erfüllt sein. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 werden 
in der aktuellen Rechtsprechung als wohnhygienischer Mindeststandard angesehen. 
Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass für die Zumutbarkeit einer Verschattung 
keine Rechtsvorschriften existieren und so stets mangels anderer Maßstäbe die Zumut-
barkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. 
 
Weiter wurde in der Rechtsprechung festgestellt, dass ein städtebaulicher Missstand re-
gelmäßig nicht gegeben ist, solange zur Tagundnachtgleiche eine direkte Besonnung von 
mindestens zwei Stunden sichergestellt ist. Dieser Einschätzung schließt sich die Stadt 
Köln in ihrem Positionspapier an, nach dem in innerstädtischen Lagen abweichend von 
der DIN 5034:2011 Besonnungsqualitäten auf die Einhaltung von 2 Sonnenstunden zur 
Tagundnachtgleiche zur Bewertung anzusetzen sind.  
 
Diese Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden wird auf allen Bestandsfassaden eingehal-
ten, so dass von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu-
gehen ist. Die gewählte städtebauliche Konfiguration in U-Form führt zudem dazu, dass 
sich der Eintrag von Lärmimmissionen auf die benachbarte Bebauung reduziert.

- 63 - 
 
 
Auch die Planung selbst weist eine gute direkte Besonnungssituation auf. Die Ostfassaden 
haben eine direkte Besonnungsdauer von mindestens 4 Stunden. Die Westfassaden wei-
sen fast überall mindestens 4 Stunden direkte Besonnung auf. Lediglich einzelne Teilbe-
reiche unterschreiten dies mit 2,5 bis 3 Stunden direkter Besonnung. Auch bei den Plan-
gebäuden wird die vergleichsweise geringe Höhenveränderung keine maßgebliche Verän-
derung der Besonnungssituation bedingen. Diese wird weiterhin eine gute Besonnungssi-
tuation aufweisen. 
 
Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl für die Bestandsbebauung im Umfeld als auch für 
die Planung von gesunden Wohnverhältnissen hinsichtlich der direkten Besonnung auszu-
gehen ist.  
 
7.6 Erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente  
Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Entsprechend § 1 Absatz 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Le-
bensgrundlagen zu schützen und den Klimaschutz zu fördern. Bereits im Jahr 2019 hat 
der Rat der Stadt Köln den Klimanotstand ausgerufen – und am 24.06.2021 beschlossen, 
dass die Stadt Köln bis zum Jahr 2035 klimaneutral werden soll. 
 
Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der Um-
setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Da die förmliche Beteili-
gung nach § 4 Absatz 2 BauGB zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits eingeleitet 
wurde, gelten die in den Leitlinien formulierten Anforderungen nicht für das Vorhaben. Sie 
werden orientierend für die Abwägung herangezogen. 
 
Die Klimaleitlinien sehen im Wesentlichen die Einhaltung der Anforderung des KfW-Effizi-
enzhaus- oder -Gebäudestandards 40 EE oder besser vor. Sofern dies im Einzelfall nicht 
möglich sein sollte, können Ersatzmaßnahmen greifen: 
 
− Priorität 1: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit ei-
nem Fernwärmeanschluss; 
− Priorität 2: KfW-Effizienzhaus oder -gebäude 40 oder besser in Verbindung mit der 
Einhaltung von bestimmten U-Werten inkl. der Erstellung eines Energiekonzeptes. 
 
Die zweite wesentliche Forderung ist der Einsatz von Photovoltaikanlagen. 
 
Die Klimaschutz-Leitlinien werden, wie auch andere gesetzliche Vorgaben, stetig aktuali-
siert. Es ist abzusehen, dass es sich dabei um Verschärfungen der Anforderungen han-
deln wird.  
Für das Vorhaben wurde ein Energiekonzept für die Neubaumaßnahmen im Bereich 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ in mehreren Varianten entwickelt. Die Sheddach-Halle 
wurde als Bestandsgebäude nicht betrachtet. Derzeit wird geprüft, inwiefern eine Versor-
gung mit Gas oder ein Anschluss an die Wärmeversorgung des Neubaus erfolgen soll.  
 
Für den Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ wurden passive Maßnahmen (Wärme-
schutz) als auch aktive Maßnahmen (technische Gebäudeausstattung) zum energieeffi-
zienten Betrieb des Gebäudes untersucht. Dazu wurde eine Förderung nach der Bundes-
förderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt.

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Da eine Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme nicht möglich ist, soll die Wärme- 
und Warmwasserbereitung über eine geothermische Wärmepumpe auf Basis einer Brun-
nenanlage erfolgen. Zur Wärmeversorgung der Wohneinheiten (Fußbodenheizung) und 
zur dezentralen Warmwasserbereitung kommen Hybrid-Wohnungsstationen zum Einsatz. 
Eine passive Kühlung über Wärmetauscher in den Sommermonaten ist ausschließlich für 
die Kindertagesstätte vorgesehen. Auf den Flachdächern des obersten Geschosses ist 
eine Photovoltaik-Anlage vorgesehen. 
 
Da die Ost- und Nordfassade der geplanten Wohngebäude erhöhten Lärmimmissionen 
ausgesetzt sind, müssen opake und transparente Bauteile mit entsprechenden Schall-
dämmwerten vorgesehen werden. Bei den transparenten Bauteilen (Fenstern) stehen 
hohe Schalldämmwerte und hohe Wärmedämmwerte praktisch im Widerspruch. Bei einem 
KfW-40-Standard wären transparente Bauteile im Mittel mit einem Uw = 0,68 W/qmK erfor-
derlich. Dieser Wärmedämmwert der Fenster ist bei der notwendigen Schallschutzklasse 5 
nicht auf dem Markt erhältlich. Somit ist der Standard KfW-40 praktisch nicht erreichbar. 
Bei einer Reduzierung der Schalldämmwerte wären hingegen gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse nicht sichergestellt. Bei Umsetzung des KfW-55 Standards können die 
Anforderungen an die Wärmedämm- und Schalldämmwerte eingehalten werden.  
 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurde für die Neubauten die Energieeffizienz-
klasse KfW-55 EE ausgewählt. Durch die vergleichsweise hohen Anforderungen an die 
Schalldämmwerte der Gebäudehülle ist damit praktisch der derzeit machbare Wärme-
schutz umgesetzt. Bei den opaken Bauteilen werden Passivhaus-nahe Fenster projektiert. 
Zusätzlich wird eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dächern der Neubauten 
„Wohnen und Kindertagesstätte“ installiert werden. Gegenüber dem gesetzlichen Mindest-
standard kann der CO2-Ausstoß im Bereich „Wohnen und Kindertagesstätte“ reduziert 
werden.  
 
Die Umsetzung des Vorhabens hat zunächst negative Auswirkungen auf den Klimaschutz 
durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO
2), auch wenn vor Ort 
durch die Energieversorgung mit Geothermie keine Emissionen entstehen. Um die Auswir-
kungen zu mindern, wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage als Maßnahme auf den Dä-
chern der Neubauten installiert. Der vor Ort erzeugte Strom soll größtenteils im eigenen 
Gebäude verbraucht werden und führt zu einem verminderten CO2-Ausstoß. 
 
Im Rahmen der weiteren Gebäudeplanung werden zudem Maßnahmen ergriffen, um die 
Energieverbräuche möglichst gering zu halten. Insgesamt werden Gewerbeflächen in 
Wohnbauflächen umgewandelt, die aufgrund des vorgesehenen KfW-55-Standards zur 
Energieeinsparung beitragen und geringe Emissionen bezogen auf die jeweiligen Nutzflä-
chen erwarten lassen.  
 
Im größeren räumlichen Kontext betrachtet leistet das Vorhaben insofern einen nachhalti-
gen Beitrag zum Natur- und Klimaschutz, indem es sich um ein Vorhaben der Nachver-
dichtung in zentraler Lage auf größtenteils bereits versiegelten Flächen handelt. Es ent-
spricht damit dem Ziel der Innenentwicklung. Durch die Schaffung von Wohnraum, einer 
Kindertagesstätte und einer kulturellen Nutzung in innerstädtischer Lage können Freiflä-
chen am Stadtrand erhalten bleiben und Pendlerverkehre vermieden werden. Dicht be-
baute Städte mit kurzen Wegen haben deutlich geringere CO2-Emissionen als Städte, die 
stark ins Umland wachsen. 
 
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es 
sind weder Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden.

- 65 - 
 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes 
Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten. 
 
8 Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen 
1 Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes 
gemäß § 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe 2 – Kölner Büro für Faunis-
tik, Stand 22.12.2021 
2 Gegenüberstellung Bestand- und Planbiotoptypen, Büro für Vegetationskunde 
und Umweltplanung, Stand 06.08.2024 
3 Stellungnahme zu den Ergebnissen der umwelttechnischen Untersuchungen, 
LANDPLUS GmbH, Stand 20.05.2019 
4 Baugrunduntersuchung, LANDPLUS GmbH, Stand 19.08.2022 
5 Stellungnahme Starkregenvorsorge WES, Stand 04.08.2023 
6 Entwässerungskonzept und Überflutungsnachweis, Willems Ingenieurgesell-
schaft für Straßen und Tiefbau mbH, 30.06.2022 
7 Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Peutz Consult 
GmbH, Stand 14.11.2023, Druckdatum 13.12.2024  
8 Verkehrsgutachten, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold 
Baier GmbH, Stand Februar 2024, gezeichnet 06.02.2024 
9 Schalltechnische Untersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 16.01.2024, 
Druckdatum 09.12.2024 
10 Erschütterungstechnische und baudynamische Untersuchung, Peutz Consult 
GmbH, Stand 30.06.2022 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15.08.2023 
11 Luftschadstoffuntersuchung, Peutz Consult GmbH, Stand 14.01.2022 inkl. er-
gänzender Stellungnahme vom 21.09.23 
12 Messbericht orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wech-
selfelder aus dem Projekt „Irishöfe“, ADU cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH, Stand 12.07.2017 (Messung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Irishöfe“, kann aufgrund ähnlicher Lage hier orientierend herangezogen wer-
den) 
13 Besonnungsstudie, Peutz Consult GmbH, Stand 04.02.2022 inkl. ergänzender 
Stellungnahme vom 28.09.2023 
14 Stellungnahme zum Energiekonzept, Riedel Ingenieure Deutschland GbR, 
Stand 15.02.2024 
15 Abstandsflächenplan, MRD, Stand 21.01.2025 
16 Lageplan Freiflächen, WES, Stand 02.05.2023, letzte Änderung 02.12.2024 
 
9 Hinweise 
Der Planurkunde sind detaillierte Hinweise zu folgenden Punkten zu entnehmen: Rechts-
folgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerken, Lärm- und Luft-
schadstoffimmissionen, Erschütterungsimmissionen, Niederschlagswasser, Kampfmittel, 
Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen, Starkregenereignis, Bauschutzbereich, Anlagenschutzbereich, öffentlich 
geförderter Wohnungsbau und Durchführungsvertrag.

- 66 - 
 
 
10 Planverwirklichung 
 
10.1 Umlegung 
Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans befindet sich im Ei-
gentum der Vorhabenträgerin. Eine förmliche Umlegung nach § 45 ff BauGB ist nicht erfor-
derlich. 
 
10.2 Umsetzung 
Innerhalb des Plangebiets wird die Ver- und Entsorgung vollständig neu organisiert. Hierzu 
müssen die vorhandenen Leitungen und die Trafostation zurückgebaut werden. Außerhalb 
des Plangebiets wird das Umsetzen eines Schaltkastens sowie eines Laternenmastes er-
forderlich. Beide befinden sich an der Kalker Hauptstraße und werden versetzt müssen, 
um die Zufahrt zur Tiefgarage zu ermöglichen.  
 
10.3 Durchführungsvertrag 
Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB 
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh-
rungsvertrages sind zulässig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Umsetzung 
des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. Die Geltungsbe-
reiche des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes sind deckungsgleich. 
 
10.4 Kosten 
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträge-
rin. Die Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. 
Der Stadt Köln entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
Nummer 71453/02 keine zusätzlichen Kosten.

- 67 - 
 
 
 
11  Kennzahlen (basierend auf Planungsstand VEP 26.11.2024) 
Größe des Plangebiets 7.440 m²  
BGF R oberirdisch gesamt  14.196 m²  
BGF R unterirdisch gesamt 3.968 m²  
Geschossfläche (nur Vollgeschosse) gesamt 12.768 m²  
davon Wohnen 11.748 m²  
     davon Wohnen freifinanziert 8.191 m² 70 % 
     davon Wohnen gefördert 3.557 m² 30 % 
davon Kindertagesstätte 679 m²  
davon Kultur 341 m²  
Geschossfläche aus Nicht-Vollgeschossen gesamt 1.428 m²  
davon Wohnen 1.428 m²  
Anzahl der geplanten WE 128 WE  
Frei- und Grünfläche  
 
 
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 500 m²  
Private Freifläche - Kleinkindspielflächen 660 m²   
Private Freifläche - Außengelände Kindertagesstätte  
(inkl. Terrassenfläche und begehbares Dach Tiefgarage) 
500 m²   
 
Anmerkungen: 
Für den Kulturbaustein ist eine BGF R und Geschossfläche von einheitlich 341 m² angesetzt. 
Die BGF R oberirdisch ist ohne Berücksichtigung der TG-Zufahrt berechnet. 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71453/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch(BauGB) 
mit dieser Begründung veröffentlicht. 
 
 
Köln, den   
 
 
Beigeordneter

Anlage 5: Vorhaben- und Erschließungsplan (Entwurf)

14015 Zeichen

67,60 m ü. NHN
Halle Bestand Quartiersplatz
67,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN 66,60 m ü. NHN
70,60 m ü. NHN
Haus 8 Haus 7 Haus 6 Haus 5 Innenhof Haus 4 Haus 3 KitaKindertagesstätte Haus 2 Kalker Hauptstraße
Ansicht Ost
M 1/500
Haus 9
61,30 m ü. NHN
70,60 m ü. NHN
64,40 m ü. NHN
Promenade / Wohnstraße Kita Haus 2 Haus 1 Tiefgarage Zechenstraße
Ansicht Nord
M 1/500
Bahn
Schnitt West - Ost
M 1/500
Innenhof Promenade
5.OG
UG
70,60 m ü. NHN
67,60 m ü. NHN
63,60 m ü. NHN
Bahn
4.OG
3.OG
2.OG
1.OG
EG
64,40 m ü. NHN
Geländer 
64,065 m ü. NHN
64,40 m ü. NHN
46,70 m ü. NHN
Zechenstraße Quartiersplatz Promenade Bahndamm
Ansicht Süd
M 1/500
70,60 m ü. NHN
67,60 m ü. NHN
Haus 9
61,30 m ü. NHN
70,60 m ü. NHN
64,40 m ü. NHN
66,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN 67,60 m ü. NHN
63,60 m ü. NHN
61,30 m ü. NHN
EG 46,70 m ü. NHN
56,75 m ü. NHN
Kalker Hauptstraße Wohnen Wohnen Zechenstraße 11 Quartiersplatz
Kulturhalle
Außenanlage Kita Innenhof / private Spielflächen
Kindertagesstätte Durchgang WohnenTiefgarage
Ansicht West
M 1/500
Geländer 64,065 m ü. NHN
Stellplätze
PLANUNG 
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplans
BESTAND 
Geltungsbereich des Vorhaben- 
und Erschließungsplans
Gebäude / Gebäudeteile / Mauern
Loggien / Dachterrassen 
1. - 4. OG
Technikaufbauten / Schächte
(exemplarische Darstellung)
Photovoltaik-Anlage
(exemplarische Darstellung)
Dachterrassen 5. OG
Gebäudedurchgang / 
-auskragung / Luftraum im EG
Baukörper 1: Wohnen und 
Kindertagesstätte
1
Baukörper 2: Kultur 2
Zahl der Vollgeschosse 
als Höchstmaß
z.B. V
Rigole 
(exemplarische Darstellung)
Private Kleinkindspielfläche und
private Grün- / Freiflächen 
Außentreppen
Außenanlage Kindertagesstätte
Feuerwehrzufahrt / Feuerwehr-
aufstellfläche
Einfriedung (Zaun / Mauer) vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zaun
Mauer
Böschung
Zahl der VollgeschosseI,III
DachformS,W
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze
extensive Dachbegrünung
Traufhöhe in m über Normal- 
höhennull (NHN) als HöchstmaßTH 
FH Firsthöhe in m über Normal-
höhennull (NHN) als Höchstmaß
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 
Geplante Geländehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
Ein- und Ausfahrtsbereich der 
Tiefgarage / der Stellplätze
Gebäudezugang
Umgrenzung der Tiefgarage
Erschließung / Wege
gepflastert, hellgrau / beige
TGa
St
Gebäudehöhe in m über Normal- 
höhennull (NHN) als HöchstmaßGH 
Terrassen EG
(exemplarische Darstellung)
intensive Dachbegrünung
Private Grünflächen, Scherrasen, 
Gräser und Stauden BB1 (GH 51)
Private Freifläche, Rasengitter-
stein, Schwenkbereich Feuerwehr 
46,06
=46,18
46,13
45,66
45,45
46,08
46,02
46,00
46,64
46,53
46,44
46,70
46,60
46,50
46,43
46,48
46,65
46,5746,39
46,50
Eing.H=46,66
Eing.H=46,65
46,3546,3846,47
46,62
46,68
46,64
46,46
46,35
46,14 46,09
46,57
O K M
OK M=48,36
O K M
OK M=46,88
46,54
46,75
Eing.H=46,78
46,70
46,8046,75
46,62
48,19
46,60
Eing.H=47,15
46,67
Eing.H=46,63
46,79
Eing.H=46,76
47,01
47,71
46,70
Eing.H=46,94
46,57
46,42 46,81
46,52
46,29
46,26 46,49
O K M
OK M=51,50
O K M
OK M=49,44
O K M
OK M=49,49
46,77 46,88
46,55
Eing.H=46,86
46,89
47,05
46,85
O K M
OK M=50,90
47,22
46,44
46,71
47,61
47,64
46,60
46,59
46,59
46,62
46,60
46,62
46,70 46,61 46,60
46,59
46,59
46,60
46,93
46,82
47,74
47,96
47,62
47,75
47,75
49,55
49,14
48,69
48,24
46,70 47,08
46,82
Stpl
Geländer
Tor-Anlage
Geländer
Geländer
Radweg
Gehweg
Radweg
Gehweg
Einkaufswagen
0,7/4,0
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
StplStplStplStpl
StplStplStplStplStplStplStpl
Stpl
Stpl
StplStpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Stpl
Kleinpflaster-rampe
Asphalt
Ga 
I  PD
I FD
I  WD
Geschäft I FD
"Fressnapf" und "Autoteile Kalk"
III    WDA
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Platten
Ein- und Ausfahrt
I FD
V
SD
I
SHD
FD
PDII
FD
III
I
U-Bahn
327
145
163
152/31
480
166/26
144
1
414
26
161
471/27
100
15
296
I
418
338/26
412
326/27
321
Wippermannstr.
252
106
11
10
8 a
157
327/27
150
151
149
14
146
164
4
Kalker Hauptstraße
189
7
143
13
Whs
288
325
6
15
2
325/27
10 a
12
44
12
152
10 b
413
12 a
8
105
Kasernen-
straße
9
162
6
478/27
5
835/4
297/27
398/27
282
50
Zechenstraße
3
165
153
27/7
290
I
II
II
SD
IV
IV
SD
SD
FD
I
Halle
SD
SD
SD
II
III
IV
SD
III
FD
IV
IV
Gemarkung Kalk
Flur 27
III
II
II
Halle
II
PD
FD
IV
WD
SD
III
I
II
FD
FD
SD
SD
SD
WD
II
SD
SD
SD
FD
WD
III
PD
P3011
FD
FD
SD
FD
I
IV
I
III
I
III
SD
IV
Werkstatt
I
FD
PD
SDIII
III
SD
Gemarkung Kalk
Flur 26
I
KD=46,62
WH=49,53
WH=54,60
WH=60,22
FH=51,50
WH=57,38
WH=54,69
WH=57,34
WH=51,51
WH=
49,18
WH=49,48
FH=56,32
FH=61,86
FH=62,26
FH=51,42
Eing.H
Büro
Dachaufbau
Dachaufbau
Dachaufbau
Whs
2 Dachaufbauten
Dachaufbau
Whs
Whs
Whs
III WD
Whs
III SD
3 Dachaufbauten
Dachaufbau
4 Dachaufbauten
Whs
Balkone
Loggien
PD
1
2
3
4
5
6
7
8
910
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20 21 22
23 24
25
26 27 28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
12,5712,57
6,51
C1
C2
C3
C4
FH=54,32
FH=63,33
FH=56,52
FH=60,86
FH=54,86
FH=56,75
FH=
49,44
FH=66,92
FH=68,24
FH=65,82
FH=63,38
FH=55,63
FH=56,30
FH=56,30
FH=54,27
FH=54,27
FH=54,30
FH=58,18
WH=58,59
WH=57,76WH=60,53
WH=51,74
WH=51,95
WH=51,72
OK-Rinne=59,00
WH=51,18
WH=54,63
OK-Brandwand=53,28
FH=53,66
WH=50,01
WH=53,63
WH=58,56
WH=60,65
Asphalt
WH=55,63
WH=57,99
WH=53,63
WH=54,57
WH=50,79
WH=
49,26
WH=59,58
WH=64,19
WH=61,24
WH=54,61
H=51,72
WH=52,76
FH=51,54
WH=49,85
WH=54,37
Gasstation
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Balkon EG-3. OG
Tor-Anlage
Tor-Anlage
FH=52,29
III SD
WH=54,55
WH=53,15
WH=58,03
WH=54,58
Whs
Loggia 1.-3. OG
Loggia 1.-3. OG
Balkone 1.-3. OG
Garagen
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
Whs
Whs
A
Balkon 1.-3. OG
Whs
A
Whs
A
Dachaufbau
Whs
A
Dachaufbau
Dachaufbau
2 Dachaufbauten
3 Dachaufbauten
2 Dachaufbauten
Erker
Erker
Whs
A
Whs
AWhs
A
WH=62,99
477
Loggien
Loggien
Loggien
Loggien
DachaufbauDachterrasse
DachaufbauDachterrasse
Bahn
Innenhof/Garten
Schp I PD
WH=51,1
OK-Brandw.=51,47
I PD
WH=50,43
WH=51,47
WH=51,74
WH=51,5
/10,0
0,5+0,7/5,0
1,6+1,6/8,0
478
289
479
~48,60 
TGa
TGa
Öffentliche
Grünfläche
– Spielplatz –
500 m²
V
VII
IV
V
IV
Intensive
Dachbegrünung
VI
4 St
Private
Spielflächen /
Freiflächen
Innenhof
Außenanlage Kita
500 m² inkl.
Terrassen
2
SHDI
FH 54,6
GH 70,6
Schwenkbereich Feuerwehr
GH  64,4 
GH 66,6
GH 61,3
Überdachung 
TG-Rampe,
Spielhügel
GH 49,8 
GH 63,6
 
1
VI
GH 67,6
IV
V
GH 63,6
 
VI
GH 67,6
IV
IV
IV
Extensive
Dachbegrünung
Intensive
Dachbe-
grünung
Extensive
Dachbegrünung
Feuerwehraufstellfläche
Durchgang 
Innenhof
Fuß- und Radweg
Temporäre Müll-
aufstellfläche
Fahrradstell- 
plätze und
Müllauf-
stellfläche
(exemplarisch)
Mauer Bestand
Durchgangs-möglichkeit
I
V
TH 52,0
1
Tor
Tor
46,68
46,68
46,68
46,68
46,68
46,68
46,68
~47,50 
~47,30 
46,70
46,68
T
V
WH 66,6
WH 66,6
WH 66,6
TGa
TGa 46,58
GH 51,7
WH 66,6
WH 66,6
WH 66,6
Geothermie
Schluckbrunnen
Geothermie
Saugbrunnen
Abluft
Trafo
Gartenhäuschen(Lage exemplarisch)
Abgrenzung zu Bahnböschung überBohrpfahlwand und Zaun, OK Bohrpfahlwand max. 48,7 mOK ergänzende Stützmauer max. 50,0 m 
Tor
3 Fahrradstellplatzanlageninsg.120 Doppelstockparker
Rigole
Hydrant
Rigole
Feuerwehr-
löschtank
GH 50,2
GH 50,2
GH 50,2
GH 50,2
GH 50,2
2 Fahrradstellplatzanlageninsg.80 Doppelstockparker
Bäume zu pflanzen, 1. Ordnung
(genauer Standort nicht festgesetzt)
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 07.01.2025)
Der Planentwurf ist in der Zeit 
vom                          bis       
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 
BauGB in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB durch 
Beschluss des Rates am       
geändert worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan in seiner Sitzung 
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB als 
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 
BauGB beschlossen.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
PE Kalker Hauptstraße
GmbH & Co. KG
c/o BAUWENS Development
GmbH & Co. KG
Holzmarkt 1
50676 Köln
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
46.71
Vermessung M-R-D Köln
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
Köln, den
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 11.09.2020
Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den
Köln, den Köln, den
Beigeordneter
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Planaufstellung am 16.06.2020 nach 
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen. Der Beschluss
wurde am 23.09.2020 ortsüblich bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit 
vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Die ortsübliche Bekanntmachung über 
den Beschluss de vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes durch den Rat 
einschließlich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
47,86 Maßstab 1:500
0 20 40 50 Meter10 30
Vorhaben- und 
Erschließungsplan
zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf
71453/02
Kalker Hauptstraße/Wippermannstraße 
in Köln-Kalk
Blatt 2 von 2
- Veröffentlichung -
Bäume zu pflanzen, 2. Ordnung
(genauer Standort nicht festgesetzt)
46,68
Geplante Geländemodellierung
für Spielhügel
N
Geringfügige Änderungen der dargestellten Fassaden und Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt 1) zulässig.
Ansichten / Schnitte
Erschließung / Wege 
wassergebunden
Fahrradbügel (je 2 Fahrradstellplätze)
Fahrradstellplatz Lastenfahrrad
Poller
Lüftungselement Tiefgarage / 
Sitzbank (exemparische Darstellung)
Trafostationen im UG
(exemplarische Darstellung)T
Hecke geschnitten
VERKEHRSLÄRM
EG - 6. OG
VERKEHRSLÄRM
6. OG
GEWERBELÄRM 1. - 4. OG
VERKEHRSLÄRM
EG - 5. OG
VERKEHRSLÄRM
EG - 5. OG
VERKEHRSLÄRM
4. - 5. OG
VERKEHRSLÄRM
EG - 3. OG
VERKEHRSLÄRM
EG - 5. OG
VERKEHRSLÄRM
EG - 6. OG
1
2
3
VERKEHRSLÄRMEG - 4. OG
Küche
Bad
Winter-
garten
Die Wohnungen sind zweiseitig bzw. ausschließlich zum Innenhof 
orientiert, so dass diese über mindestens einen Aufenthaltsraum zur 
schallabgewandten Seite mit Beurteilungspegeln aus Verkehrslärm 
von max. 54 dB(A) nachts vor einem zu öffnenden Fenster verfügen.
(siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm)
Die ergänzend zu treffenden baulichen Schallschutzmaßnahmen 
gewährleisten, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf 
den lärmzugewandten Seiten kommt. Die Innenräume erhalten 
durch die zu treffenden Schalldämmmaßnahmen und den Einbau 
von fensterunabhängigen Belüftungen für Schlafräume und 
Kinderzimmer einen ausreichenden Lärmschutz. 
(siehe textliche Festsetzungen 9.1 Schallschutzmaßnahmen an 
Außenbauteilen und 9.2 Fensterunabhängige Belüftung)
Ein den Wohnungen zugeordneter Freibereich ist lärmgeschützt mit 
einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Vekehrslärm im 
Tageszeitraum von maximal 62 dB(A).
(siehe textliche Festsetzung 9.5 Außenwohnbereiche)
Bad
Bad
Bad
Bad
VERKEHRSLÄRM
max. 54 dB(A) nachts
Schutz vor Verkehrslärm | 
exemplarische Ecklösung 
Wohnungen, die allseitig dem erhöhten Verkehrslärm ausgesetzt 
sind (z.B. Eckwohnungen im nördlichen Kopfbau), erhalten 
vorgelagerte Wintergärten, die als Lärmpuffer vor Aufenthaltsräumen 
fungieren. Die Verglasung gewährleistet auch im teilgeöffenten 
Zustand, dass die Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von 
max. 54 dB(A) im Nachtzeitraum vor einem Fenstern eines 
Aufenthaltsraums am Wintergarten eingehalten werden.
(siehe textliche Festsetzung 9.3 Öffenbare Fenster - Verkehrslärm)
Loggia
Loggia
Wohnungen, die zusätzlich dem erhöhten Gewerbelärm ausgesetzt 
sind, sind so organisiert, dass an der betroffenen Fassade keine 
Räume zum dauerhaften Aufenthalt vorgesehen sind bzw. durch 
entsprechende Grundrissgestaltungen (zurückversetzte Loggien) die 
Immissionsrichtwerte vor dem zu öffnenden Fenster eingehalten 
werden. 
(siehe textliche Festsetzung 9.4 Ausschluss öffenbarer Fenster - 
Gewerbelärm)
Küche
Küche
Bad BadLoggia
Loggia
Loggia
Loggia
VERKEHRSLÄRM
max. 54 dB(A) nachts
1
VERKEHRSLÄRM
nachts > 60 dB(A)
VERKEHRSLÄRM
nachts > 60 dB(A)
GEWERBELÄRM tags > 60 dB(A)
VERKEHRSLÄRM
nachts > 60 dB(A)
2 3Schutz vor Verkehrslärm Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm
VERKEHRSLÄRM
nachts > 60 dB(A)
Dauerhafte Aufenthaltsräume, die 
über einen Lärmpuffer (Wintergarten) 
be- und entlüftet werden können
Dauerhafte Aufenthaltsräume durchgesteckt, 
bei denen einseitig die Beurteilungepegel 
des Verkehrslärms nachts von maximal 54 dB(A) 
eingehalten werden
Dauerhafte Aufenthaltsräume 
mit passivem Schallschutz
Nicht dauerhafte Aufenthaltsräume
Küchen, Bäder, Flure, Abstellräume
Wintergärten mit öffenbarer Verglasung als 
Lärmpuffer für angrenzende dauerhafte 
Aufenthaltsräume 
Dauerhafte Aufenthaltsräume zur 
lärmgeminderten Seite, bei denen die 
Beurteilungepegel des Verkehrslärms nachts 
von maximal 54 dB(A) eingehalten werden
Verkehrslärm:
Beurteilungspegel 
tags < 70 dB(A)
nachts > 60 dB(A) 
Gewerbelärm: 
Überschreitung der Immissions-
richtwerte der TA Lärm
tags > 60 dB(A)
Verkehrslärm:
Beurteilungspegel 
tags max. 64 dB(A)
nachts max. 54 dB(A) 
Legende
1 Exemplarische Grundriss-Lösungen 
mit Darstellung des Schallschutzkonzepts
Lärmimmissionen mit Verortung der exemplarisch 
ausgewählten Grundriss-Lösungen
Exemplarische Grundriss-Lösungen 
mit Darstellung des Schallschutzkonzepts
Schallschutzkonzept
Änderungen der dargestellten Grundrisse sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Blatt1) zulässig.
Kindertagesstätte im EG
Kalker Hauptstraße
Zechenstraße
Kasernenstraße
Wippermannstraße
              Anlage 5

Beratungsverlauf (2)

20.03.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0444/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.02.2025
Erstellt
06.02.2025 14:33