Mandari Insight

2115/2017

Kulturförderabgabe - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

Mitteilung Ausschuss 04.07.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 10.07.2017, TOP 2.9

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

2276 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/21/212 
 
Vorlagen-Nummer  04.07.2017 
 2115/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 10.07.2017 
 
Kulturförderabgabe  -  verwaltungsgerichtliche Entscheidungen 
In fünf Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Köln am 28.06.2017 erneut mit dem Thema Kultu r-
förderabgabe beschäftigt. 
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung einer 
Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln nicht in Frage steht.  
Derartige Regelungen, mit denen entgeltliche Übernachtungen besteuert werden, seien inzwischen 
national wie international üblich und anerkannt. 
In den verhandelten Fällen ging es um die Anwendung der Satzung. 
Zwei Verfahren betrafen die Frage, ob der Hotelier bzw. sonstige Beherbergungsbetreiber auch für 
die Kulturförderabgabe in Anspruch genommen werden kann, die der Hotelier trotz nicht vorhandener 
oder unzureichender Nachweise der beruflich zwingenden Übernachtung nicht eingefordert hat. Eine  
solche Heranziehung des Hoteliers  ist nach Auffassung des Gerichts nur im Wege einer Haftung s-
norm möglich.  
Nachdem vom Landesgesetzgeber in § 3 Absatz 4 KAG NRW die Ermächtigung für eine solche Ha f-
tungsregelung geschaffen wurde, enthält  die Kulturförde rabgabesatzung der Stadt Köln in der ab 
01.01.2016 geltenden Fassung nunmehr einen Haftungstatbestand (§ 5 Absatz 4 und 5 der Satzung)  
Für den streitgegenständlichen Zeitraum enthielt die damals geltende Fassung der Kulturförderabg a-
besatzung diese Regelung noch nicht. Den Klagen wurde daher teilweise stattgegeben. 
Das Gericht wies im Übrigen noch darauf hin, dass Pflichtverletzungen der Hoteliers mit Ordnung s-
widrigkeitenverfahren begegnet werden kann. 
Bei der Stadt wird derzeit geprüft, ob gegen diese Urteile vorgegangen werden soll. 
 
In drei weiteren Verfahren klagten Vermittlungsagenturen, die über Online - Portale Übernachtungs-
möglichkeiten anbieten. Die Stadt hatte diese Agenturen aufgefordert, die Anbieter der  Übernac h-
tungsmöglichkeiten zu benennen.  
Das Gericht hält die Auskunftsersuchen für rechtmäßig. Im Interesse einer umfassenden und gleic h-
mäßigen Besteuerung sind solche Auskunftsersuchen erforderlich.  
 
 
 
 
gez. Klug

Beratungsverlauf (1)

10.07.2017 Finanzausschuss
TOP 2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2115/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.07.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27