2115/2017
Kulturförderabgabe - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
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Mitteilung Ausschuss
2276 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212 Vorlagen-Nummer 04.07.2017 2115/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 10.07.2017 Kulturförderabgabe - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen In fünf Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Köln am 28.06.2017 erneut mit dem Thema Kultu r- förderabgabe beschäftigt. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln nicht in Frage steht. Derartige Regelungen, mit denen entgeltliche Übernachtungen besteuert werden, seien inzwischen national wie international üblich und anerkannt. In den verhandelten Fällen ging es um die Anwendung der Satzung. Zwei Verfahren betrafen die Frage, ob der Hotelier bzw. sonstige Beherbergungsbetreiber auch für die Kulturförderabgabe in Anspruch genommen werden kann, die der Hotelier trotz nicht vorhandener oder unzureichender Nachweise der beruflich zwingenden Übernachtung nicht eingefordert hat. Eine solche Heranziehung des Hoteliers ist nach Auffassung des Gerichts nur im Wege einer Haftung s- norm möglich. Nachdem vom Landesgesetzgeber in § 3 Absatz 4 KAG NRW die Ermächtigung für eine solche Ha f- tungsregelung geschaffen wurde, enthält die Kulturförde rabgabesatzung der Stadt Köln in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung nunmehr einen Haftungstatbestand (§ 5 Absatz 4 und 5 der Satzung) Für den streitgegenständlichen Zeitraum enthielt die damals geltende Fassung der Kulturförderabg a- besatzung diese Regelung noch nicht. Den Klagen wurde daher teilweise stattgegeben. Das Gericht wies im Übrigen noch darauf hin, dass Pflichtverletzungen der Hoteliers mit Ordnung s- widrigkeitenverfahren begegnet werden kann. Bei der Stadt wird derzeit geprüft, ob gegen diese Urteile vorgegangen werden soll. In drei weiteren Verfahren klagten Vermittlungsagenturen, die über Online - Portale Übernachtungs- möglichkeiten anbieten. Die Stadt hatte diese Agenturen aufgefordert, die Anbieter der Übernac h- tungsmöglichkeiten zu benennen. Das Gericht hält die Auskunftsersuchen für rechtmäßig. Im Interesse einer umfassenden und gleic h- mäßigen Besteuerung sind solche Auskunftsersuchen erforderlich. gez. Klug
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2115/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.07.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27