0835/2022
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67453/23, Arbeitstitel: Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) in Köln-Altstadt/Nord
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Anlage 4 - Textliche Festsetzungen
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Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 67453/23; Arbeitstitel: Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) in Köln-Altstadt/Nord Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO nicht zulässig. 1.2. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 1.3. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Kerngebiet (MK) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.4. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr.7 oder die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zulässig. 1.5. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen Wohngebäude gemäß § 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. 1.6. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.7. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.8. Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Kerngebiet (MK) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. als zwingende Höhe festgesetzt. 2.2. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 74,7 m ü. NHN ausnahmsweise um maximal 1,10 m durch Attiken und durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 2.3. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den Dachaufbau und durch Attiken überschritten werden. 2 2.4. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. 2.5. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Kerngebiet (MK) die festgesetzten Gebäudehöhen innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1‘) bzw. der Technikfläche 3 (kurz ‚TF 3‘) durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen – wie folgt überschritten werden: Technikfläche 1 (TF 1) bis 80,2 m ü. NHN Technikfläche 3 (TF 3) bis 77,1 m ü. NHN Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 m ü. NHN ausschließlich durch die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung der intensiven Dachbegrünung) um maximal bis zu 0,5 m überschritten werden. Innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2‘) sind untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen – in die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende Gebäudehöhe von 78,6 m ü. NHN zu integrieren. Eine Überschreitung der Höhenfestsetzung ist unzulässig. Für Aufbauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile im Kerngebiet (MK) sind keine Ausnahmen von den Höhenfestsetzungen möglich. 2.6. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise um maximal 0,70 m durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Die Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 2.7. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane Gebiet (MU) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. 2.8. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 2.9. Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. 2.10. Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Urbanen Gebiet (MU) um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 3 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 3.1. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: a) Im Kerngebiet (MK) dürfen die oberersten Geschosse der durch Baugrenzen bzw. Baulinien festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 74,7 m bzw. 78,1 m ü. NHN durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden. b) Im Kerngebiet (MK) darf die „Baugrenze 1“ ab dem 1. Obergeschoss durch auskragende Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden. c) Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage sind die im Kerngebiet (MK) festgesetzten Baulinien, die die nicht überbaubare und mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden. 3.2. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 1) für das Erdgeschoss die „Baulinie 1“ festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der südlichen Fassade zum Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend gebaut werden, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 3.3. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im Urbanen Gebiet (MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. NHN die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 2“ als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behandeln. Auf dieser Linie muss ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut werden, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. 4. Flächen für Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. 5. Soziale Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im Urbanen Gebiet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte. 6. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 7. Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Kerngebietes (MK) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die im Plan gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 4 8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Zum Schutz vor Gewerbelärm sind im Kerngebiet (MK) an den nördlichen Fassadenbereichen zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche Fenster von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festverglasung und schmalem Öffnungsflügel zulässig. Die Öffnungsflügel sind mit einem abschließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öffnungsflügel lediglich zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die Fenster anschließenden Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig belüftet werden. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. d) Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zulässig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder 5 gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. 9. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen 9.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen. b) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU), sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die im Kerngebiet (MK) intensiv zu begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Dachterrassen und technische Aufbauten. Dachterrassen sind auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. 9.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: Im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche sowie der festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ die vorhandenen Bäume. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten a) Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (TF 1) sowie Technikfläche 3 (TF 3) nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen zulässig. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den seitlichen Fassaden befinden. b) Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (TF 2) nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des darunter realisierten Geschosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die seitlichen Fassaden herangeführt wird. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit der festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhe befinden. 6 c) Die Einhausung technischer Einrichtungen ist in gleicher Materialität und Farbton wie das darunterliegende Geschoss auszuführen. Die Abdeckung der Einhausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitlichen, ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist. 2. Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Im Kerngebiet (MK) sind a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig, b) Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen nicht zulässig. Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf Hinweis Nr. 10 zu verweisen. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Bodendenkmäler ‚Laurenzplatz‘ sowie ‚Karl-Küpper-Platz‘ und die ‚Große Budengasse‘ nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als Bodendenkmal unverändert vor Ort zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Budengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Museumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Untergeschoss des Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhalten. Hinweise 1. Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786). Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 7 2. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie des Gewerbes vorbelastet. 3. Denkmalschutz Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Laurenzplatz, Karl-Küpper- Platz und Große Budengasse“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind. Darüber hinaus sind innerhalb des Plangebietes archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-376/20/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 7. Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: Bauvorhaben Unter Goldschmied, Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carré Köln: Bau-/Abrissanträge, Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich Planungsrelevanter Arten, Leverkusen, Juni 2020, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden: Gebäude Vögel Fledermäuse Am Hof 20 - 26 Bauzeitenbeschränkung, Abriss nur innerhalb 01. Oktober bis zum 28. Februar Untersuchung vor Abriss Unter Goldschmied 29 vor Abriss Absuchen auf Nester Untersuchung vor Abriss 8 Große Budengasse 17 - 25 ---- Untersuchung vor Abriss Große Budengasse 13 ---- Untersuchung vor Abriss Große Budengasse Nr. 9 vor Abriss Absuchen auf Nester Untersuchung vor Abriss Marspforten- gasse Nr. 10 vor Abriss Absuchen auf Nester ---- 8. Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9. Werbesatzung Nr. 7 und 1. Änderung Es gilt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord zwischen Dom, Rheinufer, Heumarkt, Gürzenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 vom 13.06.2006 (Amtsblatt Nr. 4 vom 23. Januar 2006). 10. Baugestaltungssatzung Nr. 16 Im Urbanen Gebiet (MU) ist die rechtsgültige Satzung über Anbringungsort und Abmessung von Antennenanlagen für einen Teil der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord zwischen Am Hof, Große Neugasse, Auf dem Brand, Bischofsgartenstraße, Rheinufer, Markmannsgasse, Heumarkt, Gürzenichstraße, Große Sandkaul, Marspfortengasse, Große Budengasse und Unter Goldschmied – Arbeitstitel: Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord - vom 01. August 2002 (Amtsblatt Nr. 37 vom 19. August 2002) – auch als Baugestaltungssatzung Nr. 16 bezeichnet – anzuwenden. 11. Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch. 9 12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 13. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 14. Bauschutzbereiche Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 15. Anlagenschutzbereich Ein Teilbereich des Laurenzplatzes liegt im Anlagenschutzbereich „Bauwerke/Windkraft“ gemäß § 18a LuftVG (BAF). 16. Städtebaulicher Vertrag Zur Klärung der Rahmenbedingungen der städtebaulichen Entwicklung wurde am 30.03.2020 ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Köln und der jetzigen Eigentümerin abgeschlossen, der um einen Nachtrag ergänzt werden wird.
Anlage 2 - Begründung mit Umweltbericht
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Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 67453/23; Arbeitstitel: Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) in Köln-Altstadt/Nord 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hier- bei eine ganz besondere Rolle ein. Es weist eine unvergleichliche Dichte von wertvollen Zeugnissen der verschiedenen Epochen der Stadtgeschichte auf. Dieses Erbe gilt es einer- seits zu bewahren und zu achten, andererseits gilt es diese Bereiche gleichermaßen zu- kunftsfähig zu gestalten. Vor diesem Hintergrund sind eine ganze Reihe hochrangiger Neu- bauprojekte, sowie notwendige Sanierungen und Aufwertungsmaßnahmen angestoßen wor- den. Dazu gehört auch das Plangebiet „Laurenz-Carré“ in direkter Nachbarschaft zum Kölner Dom. Dieses Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen nieder- gelegt und zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist heute in Teilen von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es weist eine Größe von ca. 10.900 m² (davon derzeitig ca. 5.850 m² überbaubar) auf und stellt damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. In der Vergangenheit gab es im Gebiet mehrere Eigentümerwechsel mit unterschiedlichen Zielvorstellungen zur Entwicklung des Bereichs. Vor diesem Hintergrund wurden die nachfol- genden Schritte durchlaufen, um die zukünftigen städtebaulichen Zielvorstellungen zu defi- nieren: 1.1.1 Profilfindungsworkshop Zur Entwicklung des Planungsgebiets fand Mitte 2015 ein Profilfindungsworkshop statt. Im Rahmen dieses Workshops wurden Ausgangs- und Eckpunkte für einen im Anschluss durch- zuführenden städtebaulichen Wettbewerb definiert. Die formulierten Ausgangs- und Eck- punkte wurden in die Auslobung der städtebaulichen Studie aufgenommen. 1.1.2 Städtebauliche Studie Vor dem Hintergrund des Eigentümerwechsels an die Gerchgroup AG, Düsseldorf hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln am 21.09.2017 für diesen sensiblen Standort ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren mit breiter Beteiligung der Bürgerschaft sowie wei- tere Rahmenbedingungen für das Plangebiet beschlossen (vgl. Antrag AN/1347/2017). In diesem Sinne hat die aktuelle Eigentümerin in Abstimmung mit der Stadt Köln von Januar 2018 bis Oktober 2018 ein städtebauliches Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Im Rah- men des Verfahrens unter dem Titel „Laurenz-Carré“ wurden seitens der Investorin in Ab- stimmung mit der Stadt Köln sechs Planungsteams aufgefordert zu klären, wie die verschie- denen Nutzungen auf der Fläche stadträumlich organisiert und im Sinne eines zukunftswei- senden Stadtquartiers baulich angeordnet werden können. Das Preisgericht des städtebauli- chen Qualifizierungsverfahrens tagte am 16.10.2018 unter Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger 2 aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln erhielt (einstimmig) den 1. Preis und wurde somit zur Umsetzung emp- fohlen. Dieser bildet nun die Grundlage für das anschließende Bebauungsplanverfahren so- wie die nachfolgende architektonische Qualifizierung. 1.1.3 Architektonischer Hochbauwettbewerb Vor dem Hintergrund der weiteren Plankonkretisierung sowie Qualifizierung wurde für das nördliche Baufeld – zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse sowie Sporergasse – ein architektonischer Hochbauwettbewerb seitens der Gerchgroup in Abstimmung mit der Stadt Köln durchgeführt. Das Preisgericht tagte am 29.05.2020 unter Vorsitz von Prof. Jörg Aldinger aus Stuttgart. Der Entwurf des Planungsbüros Kister Scheit- hauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln erhielt den 1. Preis und wurde somit zur Umsetzung empfohlen. 1.2 Ziel der Planung Das neue Quartier muss den hohen Anforderungen an die Lage, die künftigen Nutzungen und die städtebauliche Einbindung gerecht werden und gleichzeitig einen behutsamen Um- gang mit der Stadtgeschichte sicherstellen. Ziel ist die zukünftige Bebauung an den vorhan- denen Höhen zu orientieren und ein maßvolles Einfügen sicherzustellen. Eine unerwünschte Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs ist zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen für die gewünschten Nutzungen. Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder- gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten- gasse 10 abzubrechen. An ihrer Stelle werden Neubauten geplant. Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge- recht wird. Geplant wird ein Hotel-, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels- und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öffentlichen Raum hin orientieren. Zur Reduktion des Rückseitencharakters der Sporergasse sowie zur Schaffung einer neuen Blickbeziehung zum Kölner Dom wird eine neue Durchfüh- rung der Sporergasse auf die Große Budengasse geplant, an der zusätzlich eine kleine Auf- weitung liegt. Der Standort des Bezirksrathauses mit Bürgerzentrum wird ebenfalls Bestandteil der Nut- zungsmischung sein. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Be- zirksrathauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig be- schlossen. Insgesamt wird eine dem Ort angemessene Körnigkeit erzeugt, die sich in der Ausformulie- rung der einzelnen Parzellen inklusive deren Höhenentwicklung wiederspiegelt. 3 2. Erläuterungen zum Plangebiet und Verfahren 2.1. Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet ist Teil der nördlichen Altstadt und erstreckt sich zwischen der Straße Am Hof im Norden, Unter Goldschmied im Osten, der Salomonsgasse im Süden sowie der Mars- pforten- bzw. Sporergasse im Westen und umfasst den Karl-Küpper-Platz sowie den Lau- renzplatz. Der Bereich Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 und Große Budengasse 10 (Senatshotel) ist nicht Teil des Geltungsbereiches. Es handelt sich um denkmalgeschützte Gebäudesubstanz, deren Planungen zur Neu- und Umnutzung bereits weit vorangeschritten sind und deren Entwicklung auf Basis des § 34 BauGB in Verbindung mit dem bestehenden, einfachen Bebauungsplan möglich ist. Das Plangebiet lässt sich in ein nördliches sowie ein südliches Baufeld untergliedern, wobei die Große Budengasse die Trennlinie zwischen den Baufeldern markiert: Das nördliche Baufeld des Plangebiets, einschließlich der vorhandenen Parkgarage an Unter Goldschmied, soll weitestgehend niedergelegt werden. Die Fremdgrundstücke Große Bu- dengasse 7 und Große Budengasse 11 waren nicht Bestandteil des städtebaulichen Pla- nungskonzepts, da diese nicht im Eigentum der Investorin sind. Diese beiden Fremdgrund- stücke sind aber Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ und werden zur Arrondierung dieses kleinteilig parzellierten Bestandes mit geplant. Das südliche Baufeld erstreckt sich über das bestehende Parkhaus Marspfortengasse 10, das ebenfalls niedergelegt werden soll, sowie den Karl-Küpper-Platz, Laurenzplatz und das Bezirksrathaus Innenstadt mit Kundenzentrum. Die Flächengröße des Plangebietes beträgt circa 10.900 m². 2.2. Vorhandene Struktur Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä- chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver- siegelt. Hinsichtlich städtebaulicher und architektonischer Qualität weist das Plangebiet große Unterschiede auf: Unmittelbar angrenzend verläuft entlang Unter Goldschmied und somit an der östlichen Plan- gebietsgrenze die sogenannte „Via Culturalis“, der circa 800 m lange Kulturpfad der die 2000-jährige Stadt- und Kulturgeschichte im öffentlichen Raum sichtbar und begreifbar macht. Der nördliche Eingang zur „Via Culturalis“ wird von zwei unterschiedlichen Gebäuden flankiert: Das östlich angrenzende Wohn- und Geschäftshaus steht unter Denkmalschutz. Demgegenüber steht innerhalb des Plangebietes auf der Westseite ein Geschäftshaus, an das Richtung Süden eine Hochgarage angrenzt. An der Ecke Große Budengasse / Unter Goldschmied schließt ebenso ein Geschäftsgebäude an die Hochgarage an. Im Baufeld Süd liegt das Gebäude Laurenzplatz 1-3, in dem sich das Bezirksrathaus mit Bür- gerzentrum befindet. Nördlich davon liegt das unter der Adresse Marspfortengasse 10 ge- führte Geschäftsgebäude mit Hochgarage. An das Baufeld Süd grenzen die Gebäude Laurenzplatz 5 / Unter Goldschmied 9 (Senatsho- tel) und das unmittelbar angebaute Bürogebäude Große Budengasse 10 an, welche in ihrer Materialität, städtebaulichen Proportionierung und Gestaltung unmittelbar auf den direkt ge- genüberliegenden Spanischen Bau reagieren. Diese Baukörper stehen unter Denkmalschutz 4 und bilden den westlichen Raumabschluss zum Theo-Burauen-Platz. Diese Baukörper wa- ren Bestandteil der städtebaulichen Studie und werden von der Eigentümerin entwickelt, sind aber nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten der his- torischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in einem schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. 2.3. Baudenkmalschutz und -denkmalpflege Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich keine eingetragenen Baudenkmäler, es grenzen aber unmittelbar zahlreiche an, deren denkmalrechtlichen Umgebungsschutz es zu beachten gilt: Die Umgebung des Areals spiegelt noch heute die städtebauliche (Wiederaufbau-) Idee von Rudolf Schwarz wider, die für das Domumfeld eine annähernd einheitlich durchlaufende Traufkante für die einzelnen Gebäude vorsah, gepaart mit einem Zusammenspiel der Flach- dachabschlüsse. Diese Gestaltung bildet den flachen Sockel für den aufragenden Dom. Die städtebauliche Ausformulierung zeigt sich im weiteren Umfeld deutlich an den Gebäuden um den Wallrafplatz, dem Domforum, dem Tourismusverband und dem Blau-Gold-Haus. Mar- kantestes Beispiel ist unter anderem der Wiederaufbau des Dom Hotels durch Wilhelm Koep. In dem Wettbewerb von 2015 zur Gestaltung der neuen Dachlandschaft des Domho- tels wurde der Entwurf vom Büro Ingenhoven auf Grund seiner Berücksichtigung genau die- ses städtebaulichen Konzeptes der erste Preis zugesprochen. Auch Volker Staab orientiert sich in seinem Entwurf der nordöstlich an das Laurenz-Carré angrenzenden „Historischen Mitte“ vis-a-vis des Dom Hotels, sowohl an den o. g. umgebenden Gebäudehöhen, als auch an der architektonischen Flachdachform. Somit erhält der kommende Neubau, der südlich an den Roncalliplatz grenzt, eine besonders bedeutsame Rolle. Zudem markiert er entlang der Straße Am Hof den Auftakt der Via Cultur- alis gemeinsam mit dem gegenüberliegenden denkmalgeschützten Eckhaus (Am Hof 28) mit klassizistischer Fassade, dessen Gestaltung deutlich auf die Architektursprache der Jahr- hundertwende verweist. Im weiteren Verlauf werden die Neubauten im Geltungsbereich entlang der Straße Unter Goldschmied die nördliche Ecke des Theo-Burauen-Platzes markieren, dessen architektoni- scher und städtebaulicher Wert durch ein intakt zusammenhängendes Denkmalsensemble geprägt ist. Es handelt sich um ein wichtiges Zeitzeugnis für den frühen Wiederaufbau der Kölner Innenstadt. Die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes werden dabei durch mehrere eingetragene Denkmäler gerahmt, die besonders das Prinzip der korrespondierenden Trauf- höhen der 50ziger Jahre-Architektur verdeutlichen. Genau mit dieser Gestaltung entsteht der harmonische Raumeindruck des ebenfalls denkmalgeschützten Theo-Burauen Platzes, von dessen Mitte aus der Blick auf die Domtürme freigegeben wird. Im Detail handelt es sich um folgende Baudenkmäler außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans: Südlich der Großen Budengasse liegt das Senatshotel (Unter Goldschmied 9 / Laurenzplatz 5) mit dem unmittelbar angebauten und die Gestaltung des Hotels fortführenden Büroge- bäude (Große Budengasse 10), jedoch ohne die Ergänzung aus den 70er Jahren. Die südli- che Fassade des Senatshotels bildet eine Fassung für den Laurenzplatz, der mit seiner heu- tigen Namensgebung auf den Standort einer der ersten Pfarrkirchen des mittelalterlichen 5 Kölns verweist. Dem Senatshotel steht im Osten der L-förmige Gebäudekörper des Spani- schen Baus gegenüber und das nördlich davon auf der Ecke Kleine Budengasse stehende Wohn- und Geschäftshaus (Kleine Budengasse 1-3). Entscheidend für eine qualitätsvolle und stadtbildprägende Entwicklung des an diese Bau- denkmäler angrenzenden Laurenz-Carrés ist eine angemessene Höhenentwicklung der Bau- körper. 2.4. Archäologischer Bodendenkmalschutz und -denkmalpflege Der Laurenzplatz, der Karl-Küpper-Platz und die Große Budengasse sind gemäß § 3 Denk- malschutzgesetz (DSchG) als Bodendenkmäler (BD 161) in die Denkmalliste eingetragen. Im Plangebiet befinden sich zwei Bodendenkmäler im Eintragungsverfahren: Als Bodendenk- mal unverändert vor Ort ebenfalls zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Bu- dengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Mu- seumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Unterge- schoss des Gebäudes Marspfortengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhal- ten. Auf den Grundstücken Große Budengasse 10, Laurenzplatz 5 und Unter Goldschmied 9 sind Teilflächen mit hoher archäologischer Befunderwartung vorhanden. Darüber hinaus sind auf den Grundstücken Große Budengasse 7, 13 und 15 gut erhaltene Bau- und Schichtbefunde der über 2000-jährigen Stadtgeschichte zu erwarten. Die Grundstücke Große Budengasse 9 und 11, Laurenzplatz 5/ Unter Goldschmied 9, der Westteil des Grundstücks Marsporten- gasse 10 und das Bezirksrathaus sind bereits tief unterkellert. In diesen Flächen sind nur noch punktuelle Restbefunde von ursprünglich unterirdischen Anlagen wie Wasserreservoi- ren, Sickergruben und Brunnen zu erwarten. In den übrigen Flächen ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die tief eingreifende Bestandsbebauung zu noch größeren Verlusten des unterirdischen Denkmalbe- standes geführt hat. Eine punktuelle Erhaltung tief reichender archäologischer Befunde ist jedoch auch in diesen Flächen nicht auszuschließen. Im Plangebiet erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingrei- fen, bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. 2.5. Erschließung 2.5.1 Individualverkehr Das Plangebiet wird von der Ost-West-Achse (Cäcilienstraße/Pipinstraße/Augustinerstraße) (Landesstraße 111) kommend über die Straße „Unter Goldschmied“ erschlossen. Über die vorgenannte Landesstraße 111 gibt es einen Anschluss in Richtung Südosten über die Deut- zer Brücke an die Bundesautobahnen A3 und A4 sowie zur A59 (Richtung Bonn). In West- richtung schließt die Landesstraße an die Bundesautobahn A1 und A4 an. Aus nördlicher bzw. südlicher Richtung kommend ist das Plangebiet vom Konrad-Adenauer- Ufer bzw. der Rheinuferstraße (Bundesstraße 51) aus über die Trankgasse und die Straßen 6 „Am Domhof“ und „Am Hof“ erreichbar. Über die vorgenannte Bundesstraße 51 ist ein An- schluss in Richtung Nordwesten an die Bundesautobahnen A57 und A1 sowie in Richtung Süden an die Bundesautobahn A4 gegeben. Das Plangebiet wird durch die Straßen Am Hof, Salomonsgasse, Unter Goldschmied, Sporergasse und Marspfortengasse begrenzt und ist somit an das Straßennetz angebunden. Die Erschließung wird durch die Große Budengasse, die das Plangebiet durchquert, ergänzt. Außer der Straße Unter Goldschmied im Osten und Am Hof im Norden, handelt es sich bei allen anderen angrenzenden Erschließungsstraßen um Einbahnstraßen. Am 27.06.2017 hat der Verkehrsausschuss die Beschlussvorlage zum „Verkehrsführungs- konzept Altstadt“ (vgl. 2835/2016/1) beschlossen. Diese hat zum Ziel, aufgrund der laufen- den städtebaulichen Entwicklungen das öffentliche Straßenland aufzuwerten, den Fuß- und Radfahrverkehr zu stärken, das Parken im öffentlichen Raum und den Durchgangsverkehr zu reduzieren. Parkplätze im öffentlichen Raum sollen zugunsten von Aufenthalts- und Funk- tionsflächen für zu Fuß Gehende und Radfahrende umfunktioniert werden. Im Rahmen der Beschlussvorlage (vgl. 2835/2016/2) auf Grundlage des vorgenannten Be- schlusses zum „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ wurden mehrere Varianten zur kleinräu- migen Erschließung der Altstadt geprüft. Am 26.03.2019 wurde sich vom Verkehrsausschuss für die Variante 4 unteranderem „vor dem Hintergrund der fortschreitenden städtebaulichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem „Laurenz-Carré“ entschieden. Dieses Konzept bil- det die Grundlage für die weiteren planerischen Überlegungen. Unter anderem wird die Er- weiterung der Fußgängerzonen vorgesehen. In einer ersten Umsetzungsphase wurden in ei- nigen Straßenzügen Fußgängerzonen eingerichtet, die als unkritisch beurteilt worden sind. Vor Umsetzung weiterer Fußgängerzonen ist zur Gewährleistung der Erreichbarkeit von pri- vaten Garagen und Tiefgaragen vorgesehen, ein abgestimmtes Konzept zu erarbeiten. Das vorhandene Radwegenetz ergänzt den Umweltverbund und wird zudem im Rahmen des vorgenannten beschlossenen „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ ausgebaut. So wird der Straßenzug Unter Goldschmied zwischen der Gürzenichstraße im Süden und Am Hof im Norden als kombinierter Fußgängerbereich und Fahrradroute ausgewiesen. 2.5.2 Öffentlicher Personenverkehr Über den in ca. 500 m fußläufiger Entfernung liegenden Kölner Hauptbahnhof ist zudem eine hervorragende Anbindung an den Regional- und Fernverkehr gegeben. Gleichermaßen wer- den über die Stadtbahnhaltestelle „Dom/Hbf“ die Linien 5, 16 und 18 erreicht. Die Linie 5 der Stadtbahn hält zudem am nahegelegenen unterirdischen Haltepunkt „Rathaus“, der vom Al- ter Markt aus erreichbar ist. 2.5.3 Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. In den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plangebiets verlaufen Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fernwärme sowie Telekom- munikation. In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostationen zur Stromversorgung. Teilweise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch in der Umgebung liegende Gebäude. 7 2.5.4 Bodensituation Im städtischen Kataster über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten liegen keine Er- kenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. Aufgrund der 2000-jährigen Siedlungsgeschichte kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier Bodenbelastungen vorliegen. Sollte im Rahmen der Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Antragsteller nach § 2 Landes- bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) verpflichtet, dem Um- welt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. 2.6. Alternativstandorte Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich nicht. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne einer städtebaulichen Neuordnung und Wiedernutzbarmachung von Flächen, die heute weitestgehend bebaut, in schlechtem Zustand sowie in Teilen bereits von Leerstand betroffen sind. 2.7. Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Der rechtsgültige Bebauungsplan setzt die Fläche des Plangebiets als Kerngebiet mit geschlossener Bauweise fest und schließt Vergnügungsstät- ten aus. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlinienpläne Nr. 314 (Unter Gold- schmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporergasse). 2.7.1. Städtebaulicher Vertrag und Umsetzungskonzept Parallel zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Westlich Unter Goldschmied“, das der langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im sensiblen Um- feld des Kölner Doms dient, wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der jetzigen Eigentümerin, Gerchgroup, erarbeitet, der vorab zum Bebauungsplanverfahren Rah- menbedingungen der Entwicklung klärt. Der städtebauliche Vertrag hat zum Ziel, die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre zu schaffen, so dass die im Vertragsgebiet vorgesehenen Vorhaben parallel zum laufenden Planaufstel- lungsverfahren genehmigt werden können. Ziel ist es dabei, die für die Vorhaben erforderli- chen Genehmigungen vor Abschluss des laufenden Planaufstellungsverfahrens und gegebe- nenfalls auch vor Planreife erteilen zu können. Bauanträge oder Anträge auf Vorbescheid, die im laufenden Bebauungsplanverfahren „Westlich Unter Goldschmied“ eingereicht wer- den, werden auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planes geprüft und auf der Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 67450/03 vom 5.10.1987 in Verbindung mit § 34 BauGB und bei Übereinstimmung mit den zukünftigen Pla- nungszielen als Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen. Entsprechendes gilt für die geplanten Abrissarbeiten. Der städtebauliche Vertrag definiert zahlreiche Rahmenbedingungen für die künftige Ent- wicklung. Neben Regelungen zu den Abbrüchen sowie einer Bauverpflichtung sind auch Ver- einbarungen zur Durchführung der Neubauvorhaben (z.B. architektonische Qualitätssiche- rung der Fassadengestaltung, Erschließung) Vertragsbestandteil. Unter anderem wurde ein sogenanntes Gremium zur Qualitätssicherung vereinbart, dass sich aus ehemaligen Fach- 8 Preisrichtern der vorgenannten Qualifizierungsverfahren zum Laurenz-Carré inkl. dem Vorsit- zenden des Gestaltungsbeirats, Vertretern der Stadtverwaltung und Politik sowie der Eigen- tümerin zusammensetzt und regelmäßig zusammenkommt, um die Ergebnisse der Planung gemeinsam zu bewerten. Auch beinhaltet der Vertrag die Verpflichtung – dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.09.2017 (AN/ 1347/2017 und AN/1352/2017) ent- sprechend – dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30% der zu errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. So ist unteranderem vereinbart worden, dass Synergien zwischen dem seitens der Stadt betriebenen Bebauungsplanverfahren „Westlich Unter Goldschmied“ und der Bauantragsplanung der Eigentümerin genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die in beiden Verfahren zu erstellenden Gutachten und Planungen. Darüber hinaus sind nachbarschaftliche Themen ebenso beinhaltet wie Regelungen für eine etwaige Rechtsnachfolge und eine entsprechende Vertragsstrafe. Der Rat hat dem Abschluss des städtebaulichen Vertrags „Laurenz-Carré“ – unter vorheriger Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt und Vorberatung durch den Stadtentwicklungs- ausschuss – am 26.03.2020 zugestimmt, woraufhin der Vertrag am 31.03.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Derzeit wird mit der Eigentümerin ein Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag verhandelt. Ziel- setzung ist dabei, Vereinbarungen zu treffen, die insbesondere auf Grundlage der Vereinba- rungen des im städtebaulichen Vertrag verankerten Gremiums zur Qualitätssicherung getrof- fen wurden. Ebenfalls ist eine Vereinbarung geplant, die die Vertragspassage zum öffentlich geförderten Wohnungsbau derart anpasst, dass aus Gründen der Einheitlichkeit die übliche Festsetzungsweise von öffentlich gefördertem Wohnungsbau für Bebauungspläne bei der Stadt Köln angewendet wird, die auf den Anteil geförderten Wohnungsbaus an der Ge- schossfläche, nicht an den Wohneinheiten, abzielt. 2.8. Baurechtliche Ortssatzungen 2.8.1 Werbesatzung Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Baufeld Nord und Süd) gilt die Werbesatzung W7 über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslagen in Köln-Altstadt/Nord zwischen Dom, Rheinufer, Heumarkt, Gür- zenich und Marspfortengasse vom 16.04.2002 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 13.01.2006. 2.8.2 Baugestaltungssatzung Für das südliche Baufeld und somit südlich der Großen Budengasse gilt die Baugestaltungs- satzung B16 über Anbringungsart und Abmessung von Antennenanlagen mit dem Arbeitsti- tel: Antennensatzung Am Hof/Heumarkt in Köln-Altstadt/Nord vom 01. August 2002. 2.8.3 Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ Für den Laurenzplatz sowie die Große Budengasse zwischen Marspfortengasse und Unter Goldschmied gilt seit 25.05.2007 die Sanierungssatzung „Umfeld Archäologische Zone am Rathaus“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch. 9 Die Stadt Köln realisiert mit dem Projekt 'Archäologische Zone' auf einer Fläche von insge- samt rund 6.000 m² eine Museumslandschaft in unmittelbarer Nachbarschaft des histori- schen Rathauses. Die komplexe Neugestaltung mit ihren Verknüpfungen zu den angrenzen- den Kultureinrichtungen und der Projektentwicklung 'Via Culturalis' erforderten für das Um- feld der Archäologischen Zone die förmliche Festlegung eines kleinräumigen Sanierungsge- bietes gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch, das der Rat in seiner Sitzung am 27.03.2007 unter dem Titel 'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' beschlossen hat. In dem Ratsbeschluss wurde entsprechend der damaligen Zeitplanung die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bis zum 31.12.2015 festgelegt. 2015 wurde die Sanierungssatzung 'Umfeld Archäologische Zone am Rathaus' gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Be- schluss des Rates in seiner Sitzung am 12.11.2015 bis Ende 2020 erstmalig verlängert (vgl. Vorlage-Nummer 2674/2015). Damit sichergestellt wird, dass alle notwendigen Schritte für den Abschluss der Sanierungs- maßnahme zeitlich berücksichtigt werden können, ist eine erneute Verlängerung der Gültig- keit der Sanierungssatzung bis zum 31.12.2030 erforderlich. Eine entsprechende Beschluss- vorlage wurde aktuell in die politische Beratung eingebracht (vgl. Vorlage-Nr. 0099/2022). 2.9 Bebauungsplanverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsent- scheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsaus- schusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 10.07.2019 bekanntgemacht. Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds beschlossen und genehmigt, eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 17.07.2019 bekanntgemacht. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Un- ter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördli- chen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Alt- stadt/Nord— ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. Der Bebauungsplan wird im Normalverfah- ren mit Umweltbericht aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefun- den. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzent- rums Innenstadt und beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie zusätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 18.06.2020 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind sie- ben Stellungnahmen eingegangen, wovon eine fristverspätet war. 10 Am 03.09.2020 wurden vom Stadtentwicklungsausschuss Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) beschlossen. Gegenüber dem städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum Vorgabenbeschluss wurde im Baufeld Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisierung der Planung die Ausbil- dung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wurden verschiedene Dachvari- anten entworfen. Der Stadtentwicklungsausschuss nahm in der Sitzung am 11.03.2021 (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) diese Variantenuntersuchung für den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse und die Fortschreibung der Planung für das gesamte Baufeld Nord zur Kenntnis. Darüber hinaus beschloss der Stadtentwicklungsaus- schuss in Anpassung des Beschlusses vom 03.09.2020 (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) für den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse die Variante "intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifizierten Landschaftsplaner eine nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven ökologischen Bilanz umzuset- zen. Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, das Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" auf dieser Grundlage voranzutreiben. Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 17.07.2021 abgeschlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehl- entwicklung im Plangebiet die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforder- lich. Diese wurde am 07.07.2021 bekanntgemacht. Im Nachgang der Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 stattgefunden. 11 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan legt den Bereich des Plangebiets als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Das Plangebiet soll analog der heutigen Situation auch zukünftig als Siedlungsbereich genutzt werden, weshalb die Festsetzungen mit den Festlegungen des Regionalplans ver- einbar sind. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche“ (M) dar und ist somit an die Ziele der Raumordnung angepasst. Das Gebiet soll im Sinne ei- nes gemischt genutzten Quartiers entwickelt werden. Das Plangebiet kann aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt werden, weshalb das Entwicklungsgebot des Bebauungspla- nes aus dem FNP eingehalten wird. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und seine weiträumige Umgebung als Innen- bereich aus und setzt entsprechend keine Schutzausweisungen fest. 3.4 Entwicklungskonzept Innenstadt EKI (Ratsbeschluss 19.12.1989) Das Entwicklungskonzept Innenstadt definiert funktionale und gestalterische Ziele für die In- nenstadt. Im Vordergrund steht das Bemühen, bestehende Standort-und Funktionsgefüge zu sichern und weiterzuentwickeln. Das EKI stellt den Planbereich als Standort für Büronutzung dar. Die Straßen Große Budengasse und Am Hof werden als Hauptgeschäftsstraßen mit Einzelhandel und einzelhandelsähnlichen Dienstleistungen beschrieben. An der Straße Am Hof sollen Gastronomie und Vergnügungsstätten konzentriert werden. Bezogen auf freiräum- liche Aspekte wird der Großen Budengasse der Schwerpunkt einer übergeordneten fußgän- gerfreundlichen Verbindung mit besonderen Ansprüchen an Begrünung und Gestaltung zu- geordnet. Den Zielen des EKI wird mit der Neuplanung weitestgehend entsprochen. Das Plangebiet er- hält eine deutliche Schwerpunktsetzung durch Büronutzungen, ergänzend ist eine Hotelnut- zung an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse und eine Wohnnutzung an der Ecke Große Budengasse / Marspfortengasse geplant. Die Erdgeschosszonen im Planbe- reich sollen überwiegend durch Einzelhandel und Gastronomie belebt werden. Die übrigen Bereiche dienen der Erschließung sowie der Eingangsbereiche der Büro- und Hotelnutzung. 3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (Ratsbeschluss 17.12.2013) Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zeigt einen klaren Entwicklungsrahmen auf und lie- fert eine verlässliche Planungs- und Handlungsgrundlage für Verwaltung, Politik, Einzelhänd- ler, Investoren und Immobilieneigentümer. Es gilt, das Kölner Zentrensystem mit seiner hie- rarchischen Gliederung zu stärken und für die Zukunft zu sichern. Es grenzt dabei die zentra- len Versorgungsbereiche ab, hierarchisiert diese untereinander, gibt ein Steuerungsschema 12 für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung vor und definiert die Liste für die nahversor- gungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Köln. Das Plangebiet befindet sich gemäß Zentrenstruktur in der sogenannten ‚City“, die der Ver- sorgung des gesamten Stadtgebiets Köln dient. Zudem liegt das Areal im zentralen Versor- gungsbereich weshalb hier auch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit zen- trenrelevanten Kernsortimenten zulässig ist. Leitbild zu den Handelslagen Hohe Str./Schildergasse und Umfeld in der Innenstadt Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 die Verwaltung damit beauftragt, ein Konzept für die Leitbildentwicklung für die Handelslagen der Kölner Innenstadt zu erar- beiten (vgl. Vorlagen-Nr. AN/0780/2020). Die Zielstellung des Projektes ist es, die Kölner In- nenstadt mit ihren unterschiedlichen Handelslagen über die Entwicklung eines gemeinsam durch die innerstädtischen Akteure getragenen Leitbildes zu profilieren und somit gemein- sam einen Entwicklungsrahmen für die zukünftige Positionierung der Innenstadt zu definie- ren. Als Grundlage dienen hierbei u. a. die entsprechenden Ausführungen im bestehenden Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) bzw. in der Entwurfsfassung der aktuellen Kon- zeptfortschreibung. In diesem Rahmen der Leitbildentwicklung sollen konkret formulierte Auf- gabenfelder und Maßnahmen abgeleitet werden, welche zukünftig zur Attraktivierung der Kölner Innenstadt beitragen sollen. 3.6 Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 15.05.2007) Das im Jahr 2007 vom Rat für die linksrheinische Kölner Innenstadt beschlossene Höhen- konzept (vgl. Vorlagen-Nr. 3951/2006) diente als Grundlage für die Auslobung der städte- baulichen Studie für das Laurenz-Carré. Entwurfsaufgabe war, dass sich die Neubebauung hinsichtlich der Höhenentwicklung in das Umfeld einfügt und dass angesichts sehr unter- schiedlicher Gebäudehöhen der angrenzenden Gebäude eine angemessene Höhe differen- ziert betrachtet und entwickelt werden muss. Das Höhenkonzept definiert für das Planungsareal drei maximale Höhen: • Für das Grundstück Am Hof 20-26 sowie den nördlichen Teil des Grundstücks Unter Goldschmied 29 werden maximal 20,00 Meter definiert, • der südliche Teil des Grundstücks Unter Goldschmied 29 und der östliche Teil des Grundstücks der Großen Budengasse 17-25, die Grundstücke Unter Goldschmied 9 und Laurenzplatz 5 sowie Große Budengasse 10 liegen im Wirkungsfeld stadtbildprägender Baudenkmäler (Höhe von 13,60 Metern). • Der dritte Bereich gibt eine Höhenbegrenzung von 22,50 Metern vor. Hierin liegen der westliche Teil des Grundstücks Große Budengasse 17-25 sowie die Grundstücke Große Budengasse 7-15, die Marspfortengasse 10, der Großteil des Grundstücks Laurenzplatz 1-3 und die gesamte Sporergasse. 3.7 Gestaltungshandbuch (Ratsbeschluss 19.12.2017) Das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln (Vorlagen-Nr. 1120/2017) wurde 2007 vom Rat als Regelwerk beschlossen und beinhaltet Grundlagen für die Gestaltung, Sauberkeit und In- standhaltung für den öffentlichen Raum im gesamten Stadtgebiet. Der Rat hat zudem die An- wendung des Bedeutungsplans, der die Stadträume hierarchisiert, beschlossen. Außerdem 13 ist die Einführung der neun Planungsgrundsätze und den daraus abgeleiteten Gestaltungs- standards für Stadtraumelemente im öffentlichen Raum beschlossen worden. Das Ziel ist hierbei, den Stadtraum durch eine Vereinfachung der Planungs-, Abstimmungs- und Überprüfungsprozesse zu ordnen, zu beruhigen und die jeweils – abhängig vom Bedeu- tungsraum (siehe Bedeutungsplan) - angemessene Qualität herzustellen und zu sichern. Fernerhin hat der Rat beschlossen, die vier Instandhaltungsgrundsätze inhaltlich als per- spektivisches Qualitätsziel zu verfolgen. Diese definieren angestrebte Standards für die Sau- berkeit und Pflege von Stadträumen. Das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dabei zwei Bedeutungen zuge- ordnet: Die Marspfortengasse ab dem Karl-Küpper-Platz bis zur Kreuzung mit der Großen Budengasse sowie die gesamte Sporergasse und die Große Budengasse zwischen Mars- pfortengasse und Unter Goldschmied sind ebenso ein Stadtraum besonderer Bedeutung „stadtweit“, wie die Salomonsgasse zwischen der Marspfortengasse und Unter Goldschmied. Stadträume besonderer Bedeutung „international“ sind der Heinzelmännchenbrunnen, der Am Hof gelegen ist, und die Straße Unter Goldschmied von Am Hof bis zur Salomonsgasse. Je nach vorgenannter Bedeutung des Stadtraums bemisst sich die zu erzielende Gestal- tungsqualität des öffentlichen Raums. 3.8 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln (Ratsbeschluss 05.05.2009) Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln wurde 2009 vom Rat der Stadt Köln be- schlossen und definiert als informelles Instrument einen städtebaulichen sowie stadtgestalte- rischen Rahmen für zukünftige Planungen. Der Planbereich „Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ ist Teil des im Masterplan als sogenannte „Kernzone“ klassifizierten Interventionsraums, der große Teile der zentralen, linksrheinischen Kölner Innenstadt umfasst. Diese Kernzone wird durch die Überlagerung in- nerstädtischer Nutzungsbausteine wie Wohnen, Arbeiten, Einkaufen und Kultur, die unterei- nander über Wegebeziehungen vernetzt sind, charakterisiert. Der städtebauliche Masterplan legt im Planbereich den Schwerpunkt auf den öffentlichen Raum und dessen Vernetzung. Bauliche Potentiale bzw. Entwicklungsszenarien werden nicht direkt aber indirekt definiert. Wesentliches Element ist die Via Culturalis. Über sie sollen die vorhandenen historischen und kulturellen Gebäude städtebaulich miteinander verbunden werden, worunter auch die Berücksichtigung der jeweiligen Blickbeziehungen zum Dom und in entgegengesetzter Rich- tung und somit die baulichen Raumkanten fallen. Das Plangebiet begleitet die Via Culturalis von ihrem Eingang am nördlichen Ende der Straße „Unter Goldschmied“ bis zur Salomons- gasse in nord-südlicher Richtung. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen im Plan- gebiet haben somit maßgeblichen Einfluss auf die Blickbeziehungen der Via Culturalis. 3.8.1 Handbuch Via Culturalis (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 04.07.2019) Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln formuliert einen konzeptionellen Rahmen für die Entwicklung der Innenstadt. Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.12.2017 wurden zu dessen Weiterentwicklung so genannte „Lupenräume" definiert, die den konzeptionellen Plan um eine stadtgestalterische Ebene ergänzen. Ziel ist, den öffentli- chen Raum langfristig aufzuwerten und hierbei private Akteure stärker einzubinden. 14 Für den ersten Lupenraum Via Culturalis wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskon- zept erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen Raum zusammen- gefasst. Aufbauend auf dem Gestaltungshandbuch für den gesamten Stadtraum, formuliert das Gestaltungskonzept Via Culturalis Standards für diesen besonderen Bereich internatio- naler Bedeutung aus. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 04.07.2019 (vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019) analog zum Masterplan das „Handbuch Via Culturalis" als Instrument zur Qualitätssicherung und als stadtgestalterische Handlungsempfehlung für die künftige Entwicklung der Via Culturalis und dessen Umsetzung durch die Verwaltung beschlossen. Das Handbuch überspannt dabei den öffentlichen Raum in der Straße „Unter Goldschmied“, den Laurenzplatz, einen Großteil der Salomonsgasse sowie die Große Budengasse. 3.9 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Das Kooperative Baulandmodell wurde in seiner ursprünglichen Fassung am 24.02.2014 be- kanntgemacht und damit eingeführt. Auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.04.2017 wurde die derzeit gültige Fortschreibung der Richtlinie am 10.05.2017 bekanntgemacht. Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver- fahrens an den planbedingten Folgekosten (z.B. Kindertagesstättenplätze, öffentliche Spiel- plätze, etc.) zu beteiligen. Das Kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da die Vorhaben auf Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 67450/03 vom 5.10.1987 nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB und den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans genehmigt werden sollen. Aufgrund der Entwicklung im sensiblen Umfeld des Kölner Doms sah die Stadt ein Planerfordernis zur langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die jetzige Eigentümerin hat sich und etwaige Rechtsnachfolgende im Rahmen des Ab- schlusses eines städtebaulichen Vertrags jedoch wegen des Beschlusses des Stadtentwick- lungsausschusses vom 21.09.2017 dazu verpflichtet, 30% der zu errichtenden Wohneinhei- ten im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Abweichend vom vorgenannten Be- schluss ist geplant, in einem Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren, dass mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche für Wohnnutzung als öf- fentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Damit wird der Beschluss des Stadtent- wicklungsausschusses auf den gängigen Standard zur Verpflichtung in Bebauungsplanver- fahren angepasst (siehe hierzu 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag). 15 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.1.1 Kerngebiet Im Bereich nördlich der Großen Budengasse sieht das städtebauliche Planungskonzept ei- nen Nutzungsmix aus Büro, Hotel, Einzelhandelsnutzung und Gastronomie vor. Dieser Be- reich wird als Kerngebiet (MK) festgesetzt und dient somit der Unterbringung von Handels- betrieben sowie zentraler Einrichtungen. Durch diese Festsetzung werden die geplanten Nut- zungen ebenso ermöglicht, wie die bestehenden Nutzungen weiterhin (ausnahmsweise) zu- lässig bleiben, da der rechtsgültige, einfache Bebauungsplan für diesen Bereich bereits ein Kerngebiet festsetzt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 oder die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, ausnahmsweise zu- lässig. Anwendung findet diese ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnen voraussichtlich nur im Bereich der Fremdgrundstücke Große Budengasse 7 und 11, da dort augenscheinlich derzeit im Bestand Wohnnutzung vorhanden ist, die Bestandsschutz genießt. Künftig soll zu- lässig bleiben, an geeigneter Stelle weiterhin Wohnen zu realisieren. Insbesondere im Be- reich der Fremdgrundstücke (Große Budengasse 7 und 11) ist als Korrespondenz zur ge- genüberliegenden, geplanten Schwerpunktsetzung zugunsten von Wohnen im Urbanen Ge- biet (MU 1) eine Wohnnutzung im Kerngebiet (MK) in diesem Bereich vorstellbar. Das städte- bauliche Planungskonzept, auf dem die jetzige Eigentümerin ihre Planung aufbaut, sieht im geplanten Kerngebiet (MK) ansonsten keine Wohnnutzung vor. Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ebenso ausge- schlossen, wie die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Tankstellen entsprechen nicht der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Gebietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdge- schosszonen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Kerngebiet (MK) die allgemein zulässigen Vergnügungs- stätten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. Die Ansiedlung von Vergnügungsstät- ten im direkten Umfeld des angrenzenden Kulturpfads Via Culturalis sowie unmittelbar in der Zone mit stadtweiter und internationaler Bedeutung gemäß Gestaltungshandbuch soll auf- grund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohnlagen sowie die gemäß städtebaulichem Planungskonzept vorgesehene hochwertige Hotelnutzung und zur Verhin- derung von Trading-Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen wer- den. 4.1.2 Urbanes Gebiet Für das südliche Baufeld sieht das städtebauliche Planungskonzept eine Nutzungsmischung aus Wohnen und Büro-/Verwaltungsnutzung sowie eine kleinteilige Einzelhandels- und Gast- ronomienutzung in den Erdgeschossen vor. Dieser Bereich wird als Urbanes Gebiet (MU) 16 festgesetzt und dient somit dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Durch diese Gebietsausweisung werden die vorhandenen und geplanten Nutzungen städtebaulich gesichert und es wird dem Ziel entsprochen, ein urbanes, gemischt genutztes Quartier planungsrechtlich zu ermöglichen. Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 2 sind im Urbanen Gebiet (MU 1) oberhalb des ersten Oberge- schosses nur Wohnungen zulässig. Diese Schwerpunktsetzung zugunsten des Wohnens liegt in der stärkeren Erfüllung von Wohnbedürfnissen begründet. Auf Grundlage des be- schlossenen Verkehrsführungskonzepts Altstadt wird im Bereich des MU 1 die Große Bu- dengasse zu einer Fußgängerzone und die Marspfortengasse zu einem fußgängerfreundli- chen Bereich umgestaltet, wodurch im künftigen Wohnumfeld eine höhere Aufenthaltsquali- tät im öffentlichen Raum entstehen wird. Die Kraftverkehrslärmbelastung wird künftig nicht mehr durch Durchgangsverkehre sondern ausschließlich Erschließungs- und Lieferverkehre bestimmt werden. Bezogen auf die Wohnnutzung wurde am 21.09.2017 vom Stadtentwicklungsausschuss be- schlossen, dass öffentlich geförderter Wohnungsbau in Höhe von mindestens 30 % der zu errichtenden Wohneinheiten vorzusehen ist. Im Rahmen des Abschlusses eines städtebauli- chen Vertrags haben sich die jetzige Eigentümerin und ihre etwaigen Rechtsnachfolgenden dazu verpflichtet, die Beschlusslage im Rahmen der Neubebauung mit Wohngebäuden zu beachten. Aus Gründen der Einheitlichkeit wurde sich nun darauf vereinbart, dass der vorgenannte Be- schluss dahingehend angepasst umgesetzt werden soll, dass sich die Festsetzung des erfor- derlichen Anteils an gefördertem Wohnungsbau auf die Geschossfläche, nicht Wohneinhei- ten, bezieht. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt, dass im Urbanen Ge- biet (MU 1) in den Gebäuden mindestens 30 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschoss- fläche als Wohnnutzung zu errichten ist, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung ge- fördert werden könnte. Damit wird die übliche Festsetzungsweise für Bebauungspläne bei der Stadt Köln angewendet, auf dessen Grundlage auch geförderter Wohnungsbau gemäß Kooperativem Baulandmodell festgesetzt wird. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Urbanen Gebiet (MU 2) die allgemein zulässigen Wohn- gebäude gemäß § 6a Abs.2 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig. Die Festsetzung dient der ausrei- chenden Würdigung der erforderlichen Nutzungsmischung im Urbanen Gebiet. Die Schwer- punktsetzung auf die Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen spiegelt die Bestandsnutzung als Bezirksrathaus Innenstadt wieder und sichert auch künftig diesen Standort für nicht das Wohnen wesentlich störende Nutzun- gen. Mit Beschluss des Rates vom 05.07.2018 wurde der Neubau des Bezirksrathauses In- nenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs einstimmig beschlossen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi- gen Vergnügungsstätten nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungs- planes. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit dem nördlich angrenzenden Kernge- biet sind hier dieselben Gründe für die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten zu benennen, um städtebauliche Spannungen zu vermeiden. Besonders hervorzuheben ist hier das erheb- liche Störpotenzial von Vergnügungsstätten für die im MU 1 sowie benachbarten Wohnlagen und gemäß städtebaulichem Planungskonzept im MK vorgesehene, angrenzende Hotelnut- zung. Es soll ein Trading-Down-Effekt verhindert werden, weshalb Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden. 17 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Urbanen Gebiet (MU) ausnahmsweise zulässi- gen Tankstellen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Tankstellen entsprechen auch südlich der Großen Budengasse nicht der vorhandenen Ei- genart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Gebietes mit der Prägung durch ge- schlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschosszonen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung soll durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Höhe der baulichen Anlagen als Höchstgrenze bzw. zwingende Höhe und die zulässige Ge- schossfläche (GF) bestimmt werden. 4.2.1 Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Kerngebiet (MK) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze bzw. als zwin- gende Höhe festgesetzt. Ausnahmsweise kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Ge- bäudehöhe von 74,7 m ü. NHN um maximal 1,10 m durch Attiken und durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Zudem kann ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 79,1 m ü. NHN durch den Dachaufbau und durch Attiken über- schritten werden. Darüber hinaus kann gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im MK die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe von 78,1 m ü. NHN ausnahmsweise bis 80,2 m ü. NHN durch trans- parente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im MK die festgesetzten Gebäudehöhen innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 (kurz ‚TF 1‘) bis 80,2 m ü. NHN bzw. der ge- kennzeichneten Technikfläche 3 (kurz ‚TF 3‘) bis 77,1 m ü. NHN durch untergeordnete Bau- teile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrich- tungen – überschritten werden. Im Bereich der Technikfläche (TF 1) darf die Höhe von 80,2 m ü. NHN ausschließlich durch die Aufkantung von Pflanztrögen (zur konstruktiven Fassung der intensiven Dachbegrünung) um maximal bis zu 0,5 m überschritten werden. Im Bereich der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 2 (kurz ‚TF 2‘) sind untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungsein- richtungen – in die gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zwingende Gebäudehöhe von 78,6 m ü. NHN zu integrieren. Eine Überschreitung der Höhenfestsetzung ist unzulässig. Für Auf- bauten für technische Einrichtungen und untergeordnete Bauteile sind somit im MK keine Befreiungen von den Höhenfestsetzungen möglich. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann im Kerngebiet (MK) die festgesetzte, maximale Gebäude- höhe von 71,8 m ü. NHN in Angrenzung an die Sporergasse ausnahmsweise um maximal 0,70 m durch transparente bzw. durchsichtige Absturzsicherungen überschritten werden. Die Absturzsicherungen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußen- kante zurücktreten. Die ausdifferenzierte Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen und gebäudetechnischer Aufbauten für die Baukörper im MK liegt im städtebaulichen Umfeld begründet. Mit den fest- gesetzten maximalen Gebäudehöhen wird eine Bebauung ermöglicht, die einerseits genü- 18 gend Nutzfläche für die künftigen Nutzungen vorsieht sowie eine angemessene Dichte zu- lässt und gleichzeitig andererseits die vorhandene – teils denkmalgeschützte – angrenzende Bebauung würdigt. So sind in diesem Zusammenhang im MK insbesondere die Gebäudehö- hen und entsprechenden Rückstaffelungen von Gebäudeteilen gegenüber den an den Ron- calliplatz grenzenden denkmalgeschützten Gebäuden (Dom Hotel und Gebäude Am Hof 28) sowie die die Platzkanten des Theo-Burauen-Platzes rahmenden, eingetragenen Denkmäler zu nennen. Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen nehmen hierbei jeweils Bezug zur Umgebungsbebauung. Eine Befreiung von den Höhenfestsetzungen im MK ist nicht zulässig, da die definierten Hö- hen Ergebnis eines umfassenden, mehrjährigen Prozesses sind: So wurden angemessene Höhen in der städtebaulichen Studie definiert, zum architektonischen Hochbauwettbewerb fortgeschrieben und zwischen Eigentümerin und Stadt für den Bereich nördlich der Großen Budengasse eine Kubaturanpassung exklusive einer Einigung zur Ausbildung und Integra- tion der Gebäudetechnik dem Vorgabenbeschluss (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020) zugrunde gelegt. Im Anschluss wurde die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse unter Be- teiligung ehemaliger Fach-Preisrichter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem beauftragten Architekturbüro Kister Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Im Rahmen einer Anpassung des Vorgabenbeschlusses (vgl. Vorlagen-Nr. 0042/2021) wurden zwei Dachvarianten zur Ausbildung und Integration der Technikgeschosse in die politische Bera- tung gegeben und die nun geplante Variante mit einem intensiven Gründach als Grundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren beschlossen. Bestandteil dieser Beschlussfassung waren auch die nun festgesetzten Gebäudehöhen. Vor diesem Hintergrund und dem Aus- schluss von Befreiungen von den Höhenfestsetzungen im MK sind mehrere Ausnahmen von den Höhenfestsetzungen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO aufgenommen worden, um die Spezi- fika der fortgeschriebenen Planung im Bereich nördlich der Großen Budengasse in Abwei- chung zur städtebaulichen Studie und dem Siegerentwurf des Hochbauwettbewerbs jeweils von Kister Scheithauer Groß zuzulassen. Hintergrund ist, dass diese nur ausnahmsweise zu- lässig sein sollen, wenn sie den detaillierten Abstimmungsergebnissen im sogenannten Gre- mium zur Qualitätssicherung (vgl. 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag) entsprechen. Alternativ gel- ten als Regelfall die Festsetzungen entsprechend der städtebaulichen Ziele, die bereits in den Auslobungen der Qualifizierungsverfahren benannt wurden. Entlang des mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Bereichs werden die angrenzenden Gebäudehöhen zwingend festgesetzt und durch Bauli- nien komplettiert (siehe hierzu Abschnitt 4.3). Durch diese kombinierte Festsetzung werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen reduziert. Diese Reduzierung der Abstandsflä- chentiefen ist auch unter Berücksichtigung des bauordnungsrechtlichen Aspekts der Gefah- renabwehr vertretbar, da den Mindestanforderungen von 2 x 3,0 m Metern zwischen zwei Gebäuden genüge getragen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die geringeren Abstandsflächentiefen nur in diesem Bereich festgesetzt werden und nicht für alle Außen- wände gelten. Zur langfristigen Arrondierung im MK werden die beiden nicht von der städtebaulichen Stu- die überplanten Grundstücke Große Budengasse 7 und 11 als Bestandsgebäude in die Pla- nung integriert. So wird dem Grundstück Große Budengasse 11 der identische Entwicklungs- spielraum durch die Festsetzung der gleichen maximalen Gebäudehöhen eröffnet, wie dem jeweils östlich sowie westlich angrenzenden Nachbargrundstück. Das Grundstück Große Bu- dengasse 7 ist aufgrund der speziellen Ecklage an der Großen Budengasse sowie der Sporergasse gesondert zu betrachten. Für dieses wird ebenfalls ein Entwicklungsspielraum durch die gleichen festgesetzten maximalen Höhen eröffnet, wie für das östlich angrenzende 19 Nachbargrundstück. Zur Westseite ist ein angemessener Rücksprung der Baugrenze mit ei- ner maximal zulässigen Höhe von 75,2 m ü.NHN und der darüber liegenden, als Technikflä- che 3 (kurz ‚TF 3‘) gekennzeichneten Teilfläche von 3 m von der Grundstücksgrenze vorge- sehen, sodass sich die künftig zulässige Kubatur in den Gesamtkontext einfügt. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Bestandsbebau- ung an der gegenüberliegenden Straßenseite der Sporergasse. Durch die Festsetzung wer- den die Höhen in den obersten Geschossen den Straßenraum kongruent fassen und mitei- nander korrespondieren. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BauNVO werden die für das Urbane Ge- biet (MU) in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können im Urbanen Gebiet (MU) die festgesetzten Gebäude- höhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber- fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflä- chen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Im Urbanen Gebiet (MU) spielt der direkte Anschluss an das außerhalb des Geltungsbe- reichs liegende Baudenkmal Senatshotel eine entscheidende Rolle. So gilt es insbesondere im MU 2 einen harmonischen Anschluss zu gewährleisten, indem die Höhe des denkmalge- schützten Gebäudes übernommen wird. Auch soll im MU 1 – entsprechend des Wettbe- werbsergebnisses der städtebaulichen Studie – die Höhenentwicklung des östlich angren- zenden Erweiterungsbaus des Senatshotels übernommen werden. Durch die geplante Hö- henfestsetzung für den westlichen Bereich des MU 2 wird nicht nur eine Korrespondenz mit dem nördlich angrenzenden Vorhaben im MU 1, sondern auch des MU 2 mit dem südlich, außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden Baukörper Laurenzplatz 2 (heute PSD- Bank) im Straßenraum der Salomonsgasse entstehen. Dabei werden die obersten Ge- schosse der beiden Gebäude stimmig zueinander im Verhältnis stehen. Das Höhenkonzept für die linksrheinische Innenstadt wird unter Abwägung öffentlicher und privater Belange mit dem sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan konkretisierend umgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Höhen des angrenzenden Bestands war eine komplexe und differenzierte Betrachtung der Höhenentwicklung erforderlich, weshalb das Höhenkonzept teilweise zugunsten einer schlüssigen Gesamtkonzeption überschritten wird. 4.2.2 Festsetzung der Grundflächenzahl und der zulässigen Geschossfläche Die vollständige Überbaubarkeit des Geltungsbereichs entspricht der Eigenart des Quartiers im Bestand in der Kölner Altstadt und soll auch künftig gesichert werden. Für das Kernge- biet (MK) sowie das Urbane Gebiet (MU) wird somit jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Diese Festsetzung überschreitet im Urbanen Gebiet (MU) den Orientie- rungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO. In Kombination mit der Festsetzung maximaler bzw. zwingender Gebäudehöhen werden zudem die in § 17 Abs. 1 BauNVO benannte Orientie- rungswerte der Geschossflächenzahl (GFZ) im Kerngebiet (MK) sowie Urbanen Gebiet (MU) überschritten. Neben der Festsetzung der GRZ wird darüber hinaus für das Urbane Gebiet (MU1) eine ma- ximale Geschossfläche von 6.000 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,3, 20 wodurch der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO überschritten wird. Durch die Festsetzung der Geschossfläche wird sichergestellt, dass eine vollständige Über- bauung über alle Geschosse bis zur maximal zulässigen Höhe nicht möglich ist. Stattdessen können bei der vorliegenden Grundfläche ausschließlich durchschnittlich 73% überbaut wer- den, weshalb der Orientierungswert des § 17 Abs.1 BauNVO für die GRZ über alle Ge- schosse betrachtet im MU 1 eingehalten wird. Diese Festsetzung dient der Würdigung ge- sunder Wohnverhältnisse, da sichergestellt wird, dass ein genügender Flächenanteil von Be- bauung freigehalten wird. Eine Festsetzung einer geringeren GRZ als 1,0 kam nicht in Frage, da eine größtmögliche Planungsfreiheit aufgrund der schwierigen Grundstückverhältnisse in der eng bebauten Altstadt zugunsten einer angemessenen Wohnraumentwicklung eröffnet werden soll. So ist beispielsweise möglich, dass das Erdgeschoss vollflächig überbaut und durch belebende Nutzungen bespielt wird. Für das Urbane Gebiet (MU2) wird neben der GRZ von 1,0 eine maximale Geschossfläche von 5.600 m² festgesetzt. Dies entspricht einer GFZ von 4,6, wodurch der Orientierungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten wird. Mit der Festsetzung der GRZ soll auch künftig eine vollflächige Überbauung des Grund- stücks ermöglicht werden, wie sie bereits derartig im Bestand vorhanden ist. Die Planungen für dieses Gebiet sind noch nicht so weit vorangeschritten, ein architektonischer Wettbewerb soll noch ausgeschrieben werden. In diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass zwischen der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich an das MU 2 angrenzenden Bereichs (Se- natshotel) Abstimmungen zur Eintragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine ent- sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien wurde zwischenzeitlich geschlossen und die Baulast nunmehr eingetragen. Diese Baulast umfasst einen 5 m tiefen Bereich entlang der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da die Eigentümerin des angrenzen- den Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand vorzusehen. Dadurch entsteht ein Verlust an Geschossfläche von ca. 200 m² (somit unter Umständen nur maximal 5.400 m² GF realisierbar) entstehen. Dennoch wird an der Festsetzung der GRZ von 1,0 und einer Geschossfläche von 5.600 m² festgehalten, damit der Bebauungsplan hier dem Anspruch genügt, die langfristige Ordnung und Entwicklung zu sichern. Sollte die Planung für das nord-östlich angrenzende Gebäude nicht umgesetzt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Vorhaben realisiert werden, so könnte dann eine für den Ort übliche, grenzständige Bebauung geplant werden. Trotz der Eintragung einer Brandschutzbaulast ist die Festsetzung der GRZ 1,0 weiterhin er- forderlich, da die geplanten Fenster in der grenzständigen Wand erst ab dem 1.OG vorgese- hen sind. Somit kann durch die Festsetzung gewährleistet werden, dass auch zukünftig mög- lich ist, im Erdgeschoss – unter Beachtung der bauordnungsrechtlichen und brandschutz- technischen Erfordernisse – eine eingeschossige, grenzständige Bebauung (z.B. Meldehalle für ein Bezirksrathaus) zu errichten. Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Urbanen Gebiet (MU) die Geschoss- fläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist und die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehö- renden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen sind. Durch diese Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch etwaig zurückversetzte Ge- schosse, die keine Vollgeschosse sind, im MU mitzurechnen sind. Hingegen ist gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO die zulässige Geschossfläche im MU um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 21 Die in § 17 BauNVO benannten Orientierungswerte für das Maß der baulichen Nutzung wer- den durch die vorgenannten Festsetzungen teilweise überschritten. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitungen bestehen neben den spezifischen Gründen für die einzel- nen Baufelder auch darin, dass die Ergebnisse der Qualifizierungsverfahren („Städtebauliche Studie“ siehe 1.1.2 und „Architektonischer Hochbauwettbewerb“ siehe 1.1.3) umgesetzt wer- den sollen. Der Geltungsbereich liegt inmitten einer verdichteten Baustruktur, die sich insbe- sondere durch vollflächig überbaute Grundstücke sowie grenzständige und mehrgeschos- sige Gebäude auszeichnet. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse wird dennoch entsprochen und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt wer- den vermieden: Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW zu öffentlichen Verkehrsflächen werden eingehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung gewährleistet wird. Einzig unterschritten werden die Abstandsflä- chen im Bereich der mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten Fläche nördlich der Großen Budengasse (siehe hierzu Abschnitt 4.2.1). Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt durch den hohen Verdichtungsgrad werden durch die sehr zentrale Lage des Geltungsbereichs in der Innenstadt und die somit gute ortsnahe Versorgung vermieden. Durch die städtebauliche Zielsetzung, ein urbanes, gemischt genutz- tes Quartier festzusetzen, wird das Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“ umgesetzt. Die sehr gute Verkehrsanbindung mit dem öffentlichen Personenverkehr und die zukunftsweisende Umgestaltung durch das Verkehrsführungskonzept zugunsten des Rad- und Fußgängerver- kehrs wirken sich positiv auf die Reduktion von Immissionen durch den Individualverkehr aus (siehe hierzu Abschnitt 4.4 Erschließung). Ausgleichende Maßnahmen für den hohen Verdichtungsgrad sind darüber hinaus den an- schließenden Ausführungen unter 4.5 Grün- und Freiflächen und 4.6 Maßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege zu entnehmen. 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Kerngebiet (MK) mittels Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, die sich eng am Siegerentwurf der städtebaulichen Studie und der Fortschreibung des Siegerentwurfs des architektonischen Hochbauwettbewerbs für den Be- reich nördlich der Großen Budengasse orientieren. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin werden entlang Am Hof, Unter Goldschmied, in Teilen der Großen Budengasse und in Teilen der Sporergasse Baulinien festgesetzt, um die im Bestand vorgeprägten Raumkanten lang- fristig zu sichern. Darüber hinaus entfallen im Sinne der Neudefinition der Raumkanten der Via Culturalis die heute im Bestand vorhandenen Auskragungen der Gebäude Am Hof 20-26 sowie Unter Goldschmied 29 durch die Baulinienfestsetzung. Hierdurch wird es zukünftig auch eine verbesserte Blickbeziehung in Richtung Dom geben. Für einen Teil der Sporer- gasse wird keine Baulinie sondern eine Baugrenze festgesetzt, da an diesem Teilbereich des Baukörpers die Erschließung der Tiefgarage durch Autoaufzüge sowie die Anlieferung ge- plant werden. Hier soll ein Zurückversetzen der Fassade im Erdgeschossbereich ausdrück- lich möglich sein. Teilweise werden im MK zudem zur Großen Budengasse hin die straßen- begleitenden Baulinien durch die Festsetzung von Baugrenzen unterbrochen. An diesen Stellen soll ein Zurückversetzen im Erdgeschoss der Gebäudezugänge ermöglicht werden, sodass Türen nicht in den öffentlichen Raum aufschlagen. 22 Hinter den die Grundstücksgrenzen begleitenden Baulinien werden im MK zurückversetzt Baugrenzen festgesetzt. In Kombination mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nut- zung durch maximale Gebäudehöhen, reagieren die zurückversetzten Gebäudeteile jeweils auf die im Umfeld angrenzenden denkmalgeschützten Bauten und nehmen respektvoll Ab- stand. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden die Ausnahmen festgesetzt, dass im MK die oberersten Geschosse der durch Bau- grenzen bzw. Baulinien festgesetzten Bereiche mit den maximalen Gebäudehöhen von 74,7 m bzw. 78,1 m ü. NHN durch Vordächer bis max. 1,00 m überschritten werden dürfen. Der im architektonischen Hochbauwettbewerb prämierte Entwurf von Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner sieht für das oberste Geschoss des grenzständigen Bau- volumens bzw. des dahinter zurückversetzten, obersten Geschosses im Bereich Am Hof / Unter Goldschmied / Sporergasse jeweils auskragende Vordächer vor, die durch die vorge- nannte Festsetzung ermöglicht werden sollen. Ebenso auf Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird die Ausnahme festgesetzt, dass im MK die mit „Baugrenze 1“ bezeichnete Baugrenze ab dem 1. Obergeschoss durch auskragende Fenster bis zu 0,3 m überschritten werden darf. Der ar- chitektonische Entwurf in diesem Bereich sieht vor, dass fassadenbündige Eckfenster mit Er- ker in die private Freifläche hineinragen sollen. Diese gestalterische Geste soll ausdrücklich zugelassen werden. Durch die Festsetzung zweier Baulinien im MK in nord-südlicher Richtung wird ein 6,40 m breiter Bereich von Überbebauung freigehalten. Diese Festsetzung wird durch zwingende Höhen ergänzt. Die sich ergebende Freifläche wird als altstadttypische Gasse das beste- hende Fuß- und Radwegenetz ergänzen. Diese neue Wege- und Blickbeziehung reduziert gleichzeitig den durch Anlieferungen geprägten Rückseitencharakter der Sporergasse und eröffnet einen Blick und die direkte Anbindung von der Großen Budengasse zum Kölner Dom. Unterhalb der Geländeoberfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinschaftstiefgarage sind im Kerngebiet (MK) gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die festgesetzten Baulinien, die die nicht überbaubare und mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegte Fläche sichern, nicht anzuwenden. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass eine durchgängige Gemeinschaftstiefgarage im MK errichtet werden kann, die alleinig über einen Ein- und Ausfahrtsbereich von der Sporergasse aus erschlossen wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Urbanen Gebiet (MU) ebenfalls mittels Baugrenzen und Baulinien festgesetzt, gegenüber den Festsetzungen zum Kerngebiet (MK) fallen diese Festsetzungen weniger detailliert aus, da die Planungen südlich der Großen Bu- dengasse noch nicht so weit vorangeschritten sind. Im MU 1 wird entlang der Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse sowie zum Karl-Küpper-Platz eine Baulinie festgesetzt, die die vorhandenen Raumkanten langfristig sichern soll. Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO wird im MU 1 für das Erdgeschoss die „Baulinie 1“ festgesetzt. Ab dem 1. Obergeschoss ist die „Baulinie 1“ entlang der südlichen Fassade zum Karl-Küpper-Platz als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu behan- deln. Auf dieser Linie muss ab dem 1. Obergeschoss nicht zwingend gebaut werden, Ge- bäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. Wie vorauslaufend beschrieben, wird durch die Festsetzung der GF im MU1 nicht ermöglicht, das Grundstück über alle Ge- schosse vollflächig zu überbauen. In Kombination mit der Festsetzungsweise der „Baulinie 1“ 23 ist somit möglich ein Gebäude zu errichten, das in den Obergeschossen einen Hof ausbildet, der sich zum Karl-Küpper-Platz hin öffnet und belichtet wird. Hinter den Grundstücksgrenzen zur Großen Budengasse, Marspfortengasse sowie zum Karl-Küpper-Platz begleitenden Baulinien zurückversetzt wird zur Großen Budengasse und Marspfortengasse eine Baugrenze festgesetzt, in dessen Rahmen eine höhere Gebäude- höhe zulässig ist. Die Festsetzung des Rückversatzes sichert eine Korrespondenz der niedri- geren, grenzständigen Geschossigkeit im Straßenraum der Marspfortengasse bzw. der Gro- ßen Budengasse. Für das MU 2 werden überwiegend Baugrenzen festgesetzt. Der Entwicklungsspielraum soll hier möglichst groß gehalten werden, da für dieses Grundstück der Neubau des Bezirksrat- hauses Innenstadt unter Durchführung eines Architekturwettbewerbs politisch beschlossen wurde. Eine angemessene architektonische Lösung für diesen Ort gilt es durch das Qualifi- zierungsverfahren erst noch zu finden. Für die westliche und nördliche Platzkante des Lau- renzplatzes wird aufgrund des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes des angrenzen- den, denkmalgeschützten Senatshotels gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO im Urbanen Gebiet (MU 2) bis zur Höhe von 68,6 m ü. NHN die „Baulinie 2“ festgesetzt. Oberhalb der Höhe von 68,6 m ü. NHN ist die „Baulinie 2“ als Baugrenze im Sinne des § 23 Abs. 3 BauNVO zu be- handeln. Auf dieser Linie muss ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN nicht zwingend gebaut wer- den, Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. Durch diese Festsetzung bleibt die Gestaltungsidee weiterhin erhalten, dass die Traufhöhe des denkmalgeschützten Senatshotels entlang des Laurenzplatzes fortgeführt wird und ein aufgelöster, unruhiger Platzrand entsteht. Durch die Flexibilität der Behandlung als Bau- grenze ab der Höhe von 68,6 m ü. NHN und somit oberhalb der Traufhöhe des Senatshotels wird dem weiteren Entwurfsprozess überlassen, mit welcher architektonischen Geste das an- grenzende Baudenkmal in den Bereichen mit einer zulässigen maximalen Gebäudehöhe oberhalb von 68,6 m ü. NHN gewürdigt wird. Die das Baufeld in einen Ost- bzw. Westteil untergliedernde Baugrenze dient einerseits der Beachtung des östlich, außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden, denkmalgeschützten Senatshotels und dessen Gebäudehöhe. Diese soll das MU 2 respektvoll übernehmen. An- dererseits entspricht der westliche Bereich in seiner Festsetzung der zulässigen Gebäude- höhe des nördlich angrenzenden MU 1 sowie näherungsweise dem südlich, außerhalb des Geltungsbereichs angrenzenden Gebäudes Laurenzplatz 2 (heute PSD-Bank). Somit wer- den die Gebäude hier jeweils in ihren obersten Geschossen miteinander korrespondieren. 4.4 Erschließung Zur umfänglichen Betrachtung der Verkehre im Planungsgebiet wurde ein Verkehrsgutach- ten inkl. Mobilitätskonzept für das Planungsareal (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) erarbeitet. Bei der Bewertung des Planfalls im Gutachten wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen durch die geplanten Nutzungen ebenso betrachtet, wie die geplante Umsetzung des am 26.03.2019 vom Verkehrsausschuss beschlossenen „Verkehrsführungskonzept Altstadt“ (vgl. 2835/2016/2). Zusammenfassend führt die Umsetzung des Konzepts dazu, dass sich die Kfz-Belastungen trotz der geplanten Nutzungen reduzieren werden. 24 4.4.1 Individualverkehr Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßen- netz. Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Eine Ergänzung erfährt das Erschließungsnetz durch einen über Privat- grund geführten Durchstich zwischen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Zur langfristigen Sicherung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit wird eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB in den Bebauungsplan aufge- nommen. Diese Verbindung führt über Privatgrund, weshalb eine öffentlich-rechtliche Siche- rung erforderlich wird. Diese erfolgt über eine Baulast, zu dessen Antrag auf Eintragung sich die jetzige Eigentümerin und etwaige Rechtsnachfolgende im städtebaulichen Vertrag ver- pflichtet haben (siehe hierzu 2.7.1). Die Verkehrssicherungspflicht für diesen Durchstich ist eindeutig durch eine entsprechende Passage im geschlossenen städtebaulichen Vertrag ge- klärt. Demnach liegt diese bei der Bauherrin bzw. etwaigen Rechtsnachfolgenden. Aufgrund des Verkehrsführungskonzepts Altstadt werden die das Laurenz-Carré umgeben- den Straßen an ihre künftige Nutzungsstruktur angepasst werden: Die Straßen Am Hof, Un- ter Goldschmied, Große Budengasse sowie ein Teil der Salomonsgasse sind Fußgänger- zone geplant, für die Sporergasse sowie einen kleinen nördlichen Teil der Marspfortengasse wird eine fußgängerfreundliche Umgestaltung vorgesehen. Der südliche Teil der Marspfor- tengasse wird eine neue Zufahrtsstraße, teilweise mit temporärer Einschränkung für Liefer- verkehr. Die Straße Unter Goldschmied soll zukünftig Fahrradroute sein, was somit einen gu- ten Anschluss des Plangebiets an die Fahrradrouten des Stadtgebiets gewährleistet. Die Kfz-Belastungen werden trotz der geplanten Nutzungen reduziert, da mehrere, derzeit relevante Erschließungsstraßen in Zukunft zu Fußgängerzonen umfunktioniert und umgestal- tet werden sollen. Künftig werden Durchgangsverkehre mit dem Kfz im Plangebiet nicht mehr möglich sein. Zudem wird das öffentliche Stellplatzangebot deutlich verringert (z.B. durch den Abriss des bestehenden Parkhauses an Unter Goldschmied). Derartige Maßnahmen führen ebenfalls dazu, dass sich die Kfz-Belastungen auf den verbleibenden Erschließungs- straßen reduzieren werden. 4.4.2 Liefer- und Taxiverkehr Die Planungen sehen vor, dass Anlieferungen für das Kerngebiet für Gastronomie und Ein- zelhandel entlang der Straße Unter Goldschmied sowie nördlich der Großen Budengasse für den Baukörper westlich des geplanten Durchstichs erforderlich werden. Zudem wird eine Be- lieferung der Baukörper an der Ecke Unter Goldschmied / Große Budengasse von der Gro- ßen Budengasse bzw. der Sporergasse aus erforderlich. Der Baukörper steht dabei im funk- tionalen Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden, außerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Senatshotel, da beide Gebäude gemeinsam mit einer Hotelnutzung bespielt werden und durch einen Betreiber betrieben werden sollen. Das Mobilitätskonzept trifft hier die Annahme, dass Anlieferungen in den neuen Fußgänger- zonen (z.B. Große Budengasse) analog zum Lieferkonzept auf der Hohestraße montags bis freitags von 6 bis 11 Uhr sowie an Samstagen von 6 bis 10 Uhr erfolgen wird. Die künftige Anlieferung fügt sich somit in die bestehenden Lieferverkehre ein. Insbesondere aufgrund der von der jetzigen Eigentümerin geplanten Hotelnutzung mit über 500 Betten (Baukörper Unter Goldschmied Ecke Große Budengasse sowie das außerhalb des Geltungsbereichs liegende Senatshotel) ist mit einer Taxinutzung der Hotelgäste zu rechnen. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt schränkt durch die Fokussierung auf den 25 Fußgänger- und Radverkehr die Anfahrbarkeit ein. Das Mobilitätskonzept schlägt daher un- ter Berücksichtigung des vorgenannten Konzepts, zwei Taxiaufstellflächen am südlich-östli- chen Platzrand des Laurenzplatzes vor. 4.4.3 Ruhender Verkehr Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Ge- ländeoberfläche zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig. Diese Festsetzung liegt in der Eigenart der Umgebung begründet, wonach das Plangebiet durch eine geschlossene Bauweise geprägt ist. Oberirdische, private Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf Freiflächen sind im Bestand nicht vorhanden. Darüber hinaus werden die bestehenden Parkhäuser zurückgebaut. Die neu errichteten, oberirdischen Nutzflächen sollen den gebietstypischen Nutzungen des Kerngebiets (MK) und der Urbanen Gebiete (MU) vorbehalten bleiben. Für das Kerngebiet (MK), bis auf die Grundstücke Große Budengasse 7, 9 und 11, ist eine gemeinsame Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB für die Büro- und das Hotelge- bäude geplant, die von der Sporergasse aus über zwei Pkw-Aufzüge erschlossen wird. Der Bereich mit der Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit darf mit der Gemeinschaftstiefgarage unterbaut werden. Für das Urbane Gebiet (MU) ist ebenfalls eine gemeinschaftliche Tiefgarage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB geplant. Die Zufahrt für die Tiefgarage des MU 2 soll auch zukünftig gemein- sam mit der geplanten Tiefgarage für das MU 1 über ebendieses Grundstück erfolgen. Künf- tig wird aber ein Überfahren des Karl-Küpper-Platzes nicht mehr erforderlich und die Tiefga- rage direkt von der Marspfortengasse aus angefahren. Zur Sicherstellung der Verortung der Tiefgaragenzufahrten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Zufahrtsbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Durch diese Kombination mit der Festsetzung von Gemeinschaftstiefgaragen wird sichergestellt, dass die Anzahl von Tiefga- ragen-Ein-und Ausfahrten in diesem sensiblen und bedeutenden Stadtraum gering gehalten wird. Zudem ergeben sich durch die Reduktion weniger Gefahrenstellen durch kreuzenden Kfz-Verkehr gegenüber dem Fuß- und Radverkehr. Die Stellplatzbedarfe für die von der jetzigen Eigentümerin geplanten Teilprojekte im Kernge- biet sowie Urbanen Gebiet (MU 1) wurden als Einzelfallbetrachtungen dem Verkehrsgutach- ten inkl. Mobilitätskonzept (Stand 11.02.2022 von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH) als Anlage beigefügt. Die Einzelfallbetrachtungen mit Mobili- tätskonzept sind Grundlage für die im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu führen- den Stellplatznachweise. Das Verkehrsführungskonzept Altstadt verfolgt als Zielsetzung die Umgestaltung und Auf- wertung des öffentlichen Straßenlandes im Gesamtraum der Via Culturalis. Durch die Redu- zierung des Parkens im öffentlichen Raum und die Senkung der Verkehrsbelastung und Re- duzierung von Durchgangsverkehren werden Flächen gewonnen, die dem Aufenthalt für zu Fuß Gehende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erwei- tern. Dabei wird die Erreichbarkeit der an das Plangebiet grenzenden Parkhäuser auf kurzen Wegen erhalten. Kurzzeitparkende können die entsprechend in den Parkhäusern vorhande- nen Parkplatzangebote nutzen. 26 4.4.4 Öffentlicher Personenverkehr Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage in fußläufiger Entfernung sehr gut an den Kölner Hauptbahnhof sowie die Stadtbahnhaltestelle „Rathaus“ angebunden. Somit besteht ein di- rekter Anschluss an den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. 4.4.5 Ver- und Entsorgung In den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und in den öffentlichen Plätzen innerhalb des Plangebiets verlaufen Leitungstrassen für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Fern- wärme sowie Telekommunikation. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunika- tions- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Lei- tungen würden bei oberirdischer Verlegung das Straßenbild und auch die überwiegend histo- rische Bebauung erheblich stören. In den Gebäuden im Plangebiet befinden sich derzeit Trafostation zur Stromversorgung. Teil- weise versorgen diese Trafostationen nicht nur das Plangebiet mit Strom, sondern auch in der Umgebung liegende Gebäude. Trafostationen sind entsprechend den geltenden techni- schen Richtlinien in die Gebäude zu integrieren. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zu- sätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Fernwärmeversorgung. Eine Versorgung mit kli- mafreundlicher Fernwärme ist somit technisch möglich. Darüber hinaus ist das Plangebiet an die bestehende Mischkanalisation angeschlossen. Die Abfallentsorgung erfolgt über die Bestandsstraßen. Teilweise werden im Verkehrsführungs- konzept Altstadt Poller im Bereich der Sporergasse / Am Hof bzw. im Übergang der Mars- pfortengasse zur Großen Budengasse sowie der Salomonsgasse auf Höhe des Laurenzplat- zes geplant. Diese können für Entsorgungszwecke umgelegt werden. 4.5 Grün- und Freiflächen / Klimaschutz Bei den die Baufelder umgebenden Räumen handelt es sich um Erschließungsstraßen und öffentliche Plätze. Entsprechend des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.09.2017 bleiben die beiden Plätze Karl-Küpper-Platz und Laurenzplatz auch weiterhin als öffentliche Plätze erhalten. Sie werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich) im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Durch die Umsetzung der Planung werden keine Freiflächen überplant, sondern minderge- nutzte und leerstehende Baukörper. Darüber hinaus neu entstehen soll ein Durchstich zwi- schen der Sporergasse und der Großen Budengasse. Diese neue Wegeverbindung wird als Fortführung zum öffentlichen Raum ebenfalls im Duktus des Handbuchs Via Culturalis ge- staltet, wozu sich die jetzige Eigentümerin sowie ihre Rechtsnachfolgenden verpflichtet hat (siehe 2.7.1 Städtebaulicher Vertrag). Die Große Budengasse, als wichtige Ost-West-Achse im Gebiet erfährt somit eine deutliche Aufwertung und Steigerung der Aufenthaltsqualität. Die vorgenannten öffentlichen und privaten Freiflächen bis außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurden im Rahmen eines Freiraumkonzepts (Stand 13.01.2022 von KRAFT.RAUM Landschaftsarchitektur und Stadtentwicklung) betrachtet. Das Freiraumkon- zept beachtet die Gestaltungsvorgaben für den öffentlichen Raum „Via Culturalis", die durch den Stadtentwicklungsausschuss als stadtgestalterische Handlungsempfehlung beschlossen wurden (siehe hierzu 3.8.1 Handbuch Via Culturalis). Durch diese Gestaltungsvorgaben und 27 den Beschluss des Verkehrsausschusses zum Verkehrsführungskonzept Altstadt (siehe hierzu 2.5.1 Erschließung - Individualverkehr) kommt dem öffentlichen Raum künftig eine Be- deutung zu, die über die reine Erschließung hinausgeht, da deutlich mehr Aufenthaltsqualität für zu Fuß Gehende und Radfahrende geschaffen wird. Mit hochwertigen Materialien soll eine einheitliche anspruchsvolle Gestaltung des Straßenraumes mit einer großen Aufent- haltsqualität erzielt und der Shared-Space-Gedanke im Raum erlebbar gemacht werden. Durch eine einheitliche Materialität werden die Platzräume und Straßenräume miteinander verbunden. Durch die Reduzierung der Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Straßenland werden zusätzlich mehr Räume gewonnen, die ebenfalls dem Aufenthalt für zu Fuß Ge- hende dienen und somit die fußgängerfreundlichen Straßenräume zusätzlich erweitern. Das Freiraumkonzept stellt auf Ebene des Vorentwurfs dar, wie diese im öffentlichen Raum um- gesetzt werden können: Die gemäß Verkehrsführungskonzept Altstadt vorgesehenen fußgängerfreundlichen Berei- che Sporergasse sowie der nördliche Teil der Marspfortengasse sowie die geplante Fußgän- gerzone „Große Budengasse“ benötigen künftig keiner durch ein Hochboard abgegrenzten Fahrbahn mehr. Somit kann eine durchgängige Gestaltung gewählt werden, die verdeutlicht, dass der Fokus hier auf den zu Fuß Gehenden liegt, auch wenn diese Bereiche zu Zwecken der Erschließung, Lieferung oder Entsorgung befahren werden können. Der Laurenzplatz wird gemäß des Vorentwurfs in die Gestaltung des öffentlichen Raums mit einbezogen und dient ebenso wie der weiterhin als Platzfläche erhaltene Karl-Küpper-Platz als Aufenthaltsraum als Ausgleich für die hohe Verdichtung im Quartier. Der Karl-Küpper-Platz wurde bewusst nicht im Duktus des Handbuchs Via Culturalis im Vor- entwurf überplant. Für diesen wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. Vorlagen-Nr. AN/1347/2017) beschlossen, ein Gestaltungswettbewerb auszuloben. Außer- dem hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. AN/1047/2018) beschlossen, dass das Be- zirksrathaus Innenstadt nach Durchführung eines Architekturwettbewerbes neuerrichtet wer- den soll. Aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen dem Karl-Küp- per-Platz und dem Bezirksrathaus Innenstadt sowie der durchgehenden Unterbauung mit ei- ner Tiefgarage wird der Karl-Küpper-Platz im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wettbewerb zum Bezirksrathaus Innenstadt qualifiziert und somit hier nicht betrachtet. Das Freiraumkonzept überspannt neben den öffentlichen Verkehrsflächen auch Dach- und Innenhofflächen. Für die im Kerngebiet (MK) vorgesehenen Lichthöfe plant die Eigentümerin ebenso eine Begrünung, wie im Urbanen Gebiet (MU 1) ein begrünter Wohnhof vorgesehen ist, der Aufenthaltsqualität für die Bewohnenden bietet. Darüber hinaus sollen aufgrund der baulichen Dichte des Quartiers Aufenthaltsqualitäten für die Gebäudenutzenden bzw. ein Beitrag zur Klimafolgenanpassung durch intensive sowie extensive Dachbegrünungen ge- schaffen werden (siehe hierzu Abschnitt 4.6). Durch diese Festsetzung werden die Kühlung, die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die ortsnahe Verdunstung ermöglicht und die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima gemindert. Zudem plant die Eigentümerin einen hohen LEED-Status (Leadership in Energy and Environmental Design) der Neubauten. Nä- here Ausführungen zum Klimaschutz und der Klimafolgenanpassung sind dem Umweltbe- richt im Kapitel 5 zu entnehmen. Die intensiv begrünte Dachfläche wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begeh- bar ausgebildet und bietet für die Mitarbeitenden der darunterliegenden Büros eine Aufent- haltsfläche. 28 4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der Erhalt der auf dem Karl-Küpper-Platz bestehenden zwei Bäume und der auf dem Lau- renzplatz bestehenden acht Bäume wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b) BauGB festgesetzt. Im Kerngebiet (MK) und somit nördlich der Großen Budengasse ist für den nördlichsten Baukörper ein begehbares Flachdach mit einer intensiven Begrünung geplant. Deshalb wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzt, dass die Fläche zum Anpflanzen von Bäu- men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit einer intensiven Dachbegrünung mit Ra- seneinsaat, Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und/oder Gehölzen BB 1 (GH51) zu bepflan- zen ist. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag- schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzel- raum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras- sen. Die Begrünung wird als eine lebendige grüne Landschaft verstanden. Die sichtbare vielfältige Bepflanzung, auch mit kleinen Bäumen, verleiht dem Dach eine sowohl optisch anspre- chende als auch ökologische Perspektive (Wassermanagement, Luftfilter, Kühlung etc.). Diese Gestaltung ist als Pilotprojekt für eine zukunftsweisende Dachgestaltung zu sehen, die explizit ökologische Themen sichtbar und erlebbar in den Stadtraum trägt. Die Dachfläche wird für eine kleine Zone (Holzdeck + Holzbänke) begehbar ausgebildet. In Ergänzung dazu prüft die Eigentümerin, Gebäudebrütnisthilfen im Bereich des Technikgeschosses des Büro- und Geschäftshauses Am Hof / Unter Goldschmied anzubringen, um die Artenvielfalt (Bio- diversität) zu erhalten und zu erhöhen. Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Kerngebiet (MK) und Urbanen Gebiet (MU), sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflan- zen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Fil- ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die im Kerngebiet (MK) inten- siv zu begrünende Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen, Dachterrassen und technische Aufbauten. Dachterrassen sind auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. Eine extensive Dachbegrünung ist gemäß des Freiraumkonzepts für das Wohn- und Ge- schäftshaus im Urbanen Gebiet (MU1) bereits geplant. 4.7 Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, sowie durch Anlagen- und Freizeitlärm belastet. Zur detaillierten Betrachtung des Lärms wird auf den entsprechenden Abschnitt 5.5.12.1 im Umweltbericht verwiesen. Eine Betrachtung der Nullvariante wurde nicht vorgenommen, die Begründung ist dem Umweltbericht im Abschnitt 5.4.2 zu entnehmen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen auf, dass durch passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. Aktive Schallschutzmaß- nahmen, wie z.B. Lärmschutzwände, kommen aus städtebaulichen Gründen im Geltungsbe- reich aufgrund der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur dieses innerstädtischen Ge- bietes mit der Prägung durch geschlossene Blockrandstrukturen und belebte Erdgeschoss- zonen nicht in Betracht. Nicht zuletzt wird dieser Altstadtbereich hoch frequentiert, beispiels- 29 weise durch Touristen, Besuchende der einzelhandelsgeprägten Hohe Straße und der gast- ronomiegeprägten Plätze Alter Markt und Heumarkt, weshalb der städtebaulichen Qualität eine besondere Bedeutung zukommt. Aufgrund der vorgenannten Belastungen werden folgende Festsetzungen getroffen: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Die Ermittlung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 basiert auf der Berechnung des maßgeblichen Außenlärms. Die Festsetzung dient dem Schutz vor Verkehrs- und Gewerbelärm. Die Nachweise über die Schallschutz- maßnahmen sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Die Minderung der zu treffen- den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbe- dürftigen Räumen nachgewiesen wird. Weiterhin wird auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. Darüber hinaus werden weitere immissionsschutzbezogene Festsetzungen getroffen, die nachfolgend nach den jeweiligen Lärmquellen getrennt betrachtet werden. 4.7.1 Straßen- und Schienenverkehrslärm Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con- sult) zeigen, dass die zukünftige Straßenverkehrslärmbelastung, unter anderem im Zuge der Umsetzung des Verkehrsführungskonzepts Altstadt (siehe 4.4.1 Individualverkehr), im Ver- gleich zu anderen innerstädtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfallen wird. Nähere In- formationen sind dem Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen. Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Peutz-Consult zur schalltechnischen Un- tersuchung (Stand vom 12.01.2022 von Peutz-Consult) stellt dar, dass die Schienenver- kehrslärmimmissionen des nördlich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelege- nen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und Ausfahrtgleisen bei der Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbereiche und letztendlich der Dimensionierung des Schallschutzes gegen Außenlärm vernachlässigbar ist. Nähere Informationen sind dem Abschnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen. 4.7.2 Gewerbe-/ Anlagenlärm Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung (Stand vom 17.02.2022 von Peutz-Con- sult) zeigen, dass es durch Gewerbe- / Anlagenlärm sowohl im heutigen als auch im zukünf- tigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte kommen wird. Nähere Informationen sind dem Ab- schnitt 5.5.12.1 des Umweltberichts zu entnehmen. Daher wird festgesetzt, dass zum Schutz vor Gewerbelärm im Kerngebiet (MK) an den nördlichen Fassadenbereichen zur Sporer- gasse westlich der mit einem Geh- und Radfahrrecht belasteten Fläche Fenster von schutz- bedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festverglasung und schmalem Öffnungsflügel zu- lässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem abschließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öffnungsflügel lediglich zu Reinigungs- und 30 Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die Fenster anschließenden Räume müssen me- chanisch und fensterunabhängig belüftet werden. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung die Einhaltung der gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an Fenstern von schutzbedürfti- gen Räumen nachgewiesen wird. Diese Maßnahme wurde für den Bereich des geplanten Bürogebäudes entlang der Sporergasse entwickelt. Die Frischluftversorgung wird über eine fensterunabhängige Lüftung sichergestellt. Der zweite Rettungsweg erfolgt an einem Fassa- denbereich, an dem die Immissionsrichtwerte eingehalten sind und öffenbare Fenster zum Anleitern möglich sind. Innerhalb des Baufeldes MU1 sind entlang den westlichen mit Baugrenzen und Baulinien festgesetzten Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) nur zuläs- sig, wenn ihnen sogenannte "kalte Wintergärten" (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaf- ten Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sons- tige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass der Immissionsrichtwert der TA- Lärm von 63 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) am Immissionsort, d.h. 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters eingehalten wird. Eine Minderungsmaßnahme stellt grundsätzlich auch die Vermeidung von sogenannten Im- missionsorten gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen dar. Auch die Planung von durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer ruhigen Fassade sind denkbar. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren gesichert. 4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 4.8.1 Dachaufbauten Im Kerngebiet (MK) sind innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikfläche 1 sowie Technikfläche 3 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und Entlüftungsanlagen zulässig. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf gleicher Höhe mit den seitlichen Fassaden befinden. Darüber hinaus sind im Kerngebiet (MK) innerhalb der im Plan gekennzeichneten Technikflä- che 2 nur Dachaufbauten für technische Einrichtungen wie Aufzüge oder Be- und Entlüf- tungsanlagen zulässig, sofern sich diese über das gleiche Maß des darunter realisierten Ge- schosses erstrecken und somit deren Abdeckung an die seitlichen Fassaden herangeführt wird. Die horizontale Abdeckung der Einhausung muss sich minimal unterhalb oder auf glei- cher Höhe mit der festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhe befinden. Zudem wird festgesetzt, dass die Einhausung technischer Einrichtungen in gleicher Materiali- tät und Farbton wie das darunterliegende Geschoss auszuführen ist. Die Abdeckung der Ein- hausung kann nach oben hin offen sein, wenn die dortige Oberfläche mit einem einheitli- chen, ebenen Sichtschutz (Gitterrost, Pergola, Lochblech o.ä.) versehen ist. 31 Die vorgenannten gestalterischen Festsetzungen für die Dachaufbauten dienen der Siche- rung einer für den Ort angemessenen Gestaltung. Die Ausbildung und Integration der Tech- nikgeschosse für das Kerngebiet (MK) wurde unter Beteiligung ehemaliger Fach-Preisrich- ter*innen zwischen der Stadt und der Bauherrin und dem beauftragten Architekturbüro Kister Scheithauer Groß umfänglich abgestimmt. Ziel dieser Abstimmungen war es, vor dem Hinter- grund der angrenzenden Baudenkmäler und unmittelbar südlich des Kölner Doms, auch eine hochwertige Dachlandschaft auszubilden, und dieser den Stellenwert einer fünften Fassade zu geben. 4.8.2 Dachform Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Die vorgenannte gestalteri- sche Festsetzung dient der Unterstützung der Pflicht zur Dachbegrünung, die ansonsten bei Nichtfestsetzung durch die Umsetzung einer anderen Dachform unterlaufen werden könnte. 4.8.3 Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und etwaiger Balkone durch Parabolantennen und Mobilfunksendemasten und –anlagen im Kerngebiet (MK) zu verhindern, sind Parabolanten- nen für den Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig und Mobilfunksen- demasten und -anlagen im Plangebiet unzulässig. Für das Urbane Gebiet (MU) ist insoweit auf Hinweis Nr. 10 zu verweisen. 32 5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetz- buch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Das Areal soll, nach bereits erfolgtem Eigentümerwechsel, in großen Teilen niedergelegt und zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Das Gebiet ist heute in Tei- len von Leerstand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Es weist eine Größe von ca. 10. 900 m² (davon derzeitig ca. 5.850m² überbaubar) auf und stellt damit die größte Neubebauung in der Kölner Altstadt seit dem Zweiten Weltkrieg dar. Nähere Ausführungen dazu siehe unter den Punkten 4.1 bis 4.3 im städtebaulichen Teil der Begründung. 5.2 Bedarf an Grund und Boden Hinweis: Das städtebauliche Planungskonzept sieht für die geplanten Vorhaben eine von den bestehenden Flurstücksgrenzen abweichende Überbauung vor. Aufgrund dessen stim- men die Summen in m² der einzelnen Bestandsnutzungen mit den geplanten Vorhaben nicht immer überein. Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² Am Hof Nrn. 20-26 / Unter Gold- schmied 29 (Parkhaus) (+ Flurstück 1296 (Gehweg)) 1737 (21) Büro, Einzelhandel, Gastronomie 1329 Große Budengasse Nrn. 17- 25 (Leerstand, wahrscheinlich ehem. Büro) + Große Budengasse Nrn. 13 und 15 (Leerstand, ehem. Einzelhandel bzw. wahrscheinlich Hotel) 826 174 Hotel - Private Freifläche / UG Tiefgarage Büro, Gastronomie 772 177 480 Große Budengasse Nrn. 7 und 11 (Wohnen und Einzelhandel bzw. Leerstand) 326 Fremdgrundstücke, kein städte- bauliches Planungskonzept vor- handen 326 Große Budengasse Nr. 9 (Leerstand, wahrscheinlich ehem. Wohn- und Geschäftshaus) 214 Büro 214 Marspfortengasse 10 (Leerstand, ehem. Geschäfts- und Parkhaus) 1380 Wohn-und Geschäftshaus 1380 Laurenzplatz 1-3 (Bezirksrathaus Innenstadt) 1192 Verwaltungsnutzung 1192 33 Senatshotel (außerhalb Geltungsbereich) (1900) Senatshotel (außerhalb Geltungsbereich) (1900) Summe Bestand im Geltungsbereich, exkl. Ver- kehrsflächen 5849 Summe Planung im Geltungsbereich, extl. Ver- kehrsflächen 5870 Summe Bestand im Geltungsbereich, inkl. Ver- kehrsflächen ca. 10.900 Summe Planung im Geltungsbereich, inkl. Ver- kehrsflächen ca. 10.900 5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge- setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nor d- rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich Unter Goldschmied“ (Laurenz-Carré). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche an- zunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unter Umständen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einzelner Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG) erforderlich wird, da das städtebauliche Planungskonzept eine Hotelnutzung plant, die ggf. unter die Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) des UVPG fällt. 34 Das Vorhaben soll in mehreren Bauabschnitten von Nord nach Süd umgesetzt werden. Dazu liegen ein Baulogistik- und ein Abbruchkonzept vor. Damit können insbesondere Beeinträchti- gung durch Baustelleverkehr gemindert werden Der Bebauungsplan kann dazu keine Rege- lungen festsetzen. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin sollen bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben werden (siehe hierzu Punkt 5.5.21). 5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67430-03. Dieser setzt ein Kerngebiet fest und den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Das Plangebiet ist heute, mit Ausnahme der beiden öffentlichen und baumbestandenen Flä- chen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes, nahezu vollständig überbaut und ver- siegelt. Ein Großteil der Bauten und Fassaden im Geltungsbereich werden der Lage inmitten der historischen Altstadt in keiner Weise mehr gerecht und befinden sich darüber hinaus in einem schlechten baulichen Zustand oder stehen bereits leer. Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im Bereich der beiden Platzflächen. 5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die geplanten Gebäude sollen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch Abrissge- nehmigungen und Baugenehmigungen legalisiert werden. Der Bebauungsplan soll flankierend und langfristig der Sicherung der städtebaulichen Qualität dienen. Die im Rahmen der Bauleit- planung zu erstellenden (Umwelt-)Gutachten werden parallel auch in den Baugenehmigungs- verfahren herangezogen. Üblicherweise wäre das vorhandene Planungsrecht und dessen Umsetzung als Grundlage für die umweltseitige Betrachtung der Nullvariante zu wählen. Auch unter der Voraussetzung, dass der Bebauungsplan nicht aufgestellt wird, sollen die ge- planten Niederlegungen und Neubebauungen im Plangebiet erfolgen. Mithin entspricht in die- sem Verfahren die Nullvariante der Prognose Planung und wird unter dem Punkt Prognose Planung subsummiert. 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Neuplanung sowie in Teilen die Überplanung des Bestands, soll ein kleinteiliges, durchmischtes, urbanes, lebendiges Quartier entstehen, welches seiner zentralen Lage ge- recht wird. Geplant wird ein Hotel -, Büro- und Wohnstandort mit kleinteiligen Einzelhandels - und Gastronomieangeboten in den Erdgeschosszonen, welche sich im Wesentlichen zum öf- fentlichen Raum hin orientieren. Im Planbereich zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse und Sporergasse sollen bis auf die Gebäude Große Budengasse 7 und 11 alle Gebäude nieder- gelegt werden. Südlich der Großen Budengasse ist beabsichtigt das Gebäude Marspforten- gasse 10 abzubrechen. Festgesetzt werden ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU). Höhenfestsetzungen zielen auf eine maximale Höhe von sechs bis sieben Geschossen zuzüglich / einschließlich Haustechnik. In den Blockinnenbereichen erlauben die Festsetzungen eine geringe Zunahme der Überbauung gegenüber dem heutigen Zustand. Diese Flächen sind jedoch bereits heute versiegelt. Die beiden öffentlichen und baumbestandenen Flächen des Laurenzplatzes und des Karl-Küpper-Platzes bleiben ebenso wie der Baumbestand erhalten. 35 Die Umsetzung der Planung soll parallel zur Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Alt- stadt erfolgen. Dieses sieht eine Ausdehnung der Fußgängerzonen bzw. Mischverkehrsflä- chen vor, so dass es zu einer deutlichen Annahme von motorisiertem Individualverkehr (MIV) im Plangebiet und seinem Umfeld kommen wird. Insgesamt orientieren sich die Gebäudekubaturen und die Höhenentwicklung am Bestand, so dass durch die Umsetzung der Planung keine Eingriffe in die Schutzgüter des Naturhaushaltes - Pflanzen, Boden, Grundwasser - sowie in das Stadtklima vorbereitet werden. 5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 5.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Am 20.07.2018 und am 25.10.2018 wurden faunistische Erhebungen im Plangebiet durchge- führt. Im Rahmen der Begehungen sollte geprüft werden, inwieweit die im Fachinformations- system (FIS) Geschützte Arten des Landesamtes Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz (LANUV) NRW für Gebäude aufgeführte Tierarten vorkommen können. Im Einzelnen: Am Gebäude Am Hof 20 – 26 wurde ein Spalt unter dem Dach erfasst mit Kotspuren von Mauerseglern, die auf eine mögliche Nutzung durch Mauersegler hinweisen. Diese wurden gehört, jedoch keine Einflüge beobachtet. Der Mauersegler ist in der Roten Liste der Brutvo- gelarten Nordrhein-Westfalens als auch in der dazugehörigen regionalen Roten Liste für die Niederrheinische Bucht mit dem Status „regelmäßig brütend“ eingetra gen. Eingestuft ist der Mauersegler nach Roter Liste NRW (RLb 2016) als ungefährdet und für die Niederrheinische Bucht auf der Vorwarnstufe wegen geringerer genetischer Vielfalt. Ebenso wurde unter einer Abdeckplatte ein Spalt entdeckt, der aufgrund von Kotspuren als Einschlupf für Fledermaus- arten genutzt werden könnte. Die Zwergfledermaus ist laut Rote r Liste und Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen (RL10) mit dem Status „sehr häufig“ ein- getragen. Die Zwergfledermaus ist dabei sowohl für Nordrhein-Westfalen als auch für das Tief- land (hier die Niederrheinische Bucht) als ungefährdet eingestuft. Weiterhin besteht an einem Spalt hinter einer Regenrinne Sommerquartierpotenzial. Weitere Hinweise auf Quartiere / Nist- oder Brutplätze wurden hier nicht gefunden. Unter Goldschmied 29, Große Budengasse Nrn. 17 - 25, 15 und 13: Hier wurde an zwei Stellen in Spalten ein Sommerquartierpotenzial festgestellt, ein Nachweis einfliegender Fledermäuse erfolgte nicht. Weiterhin wurde an einer Stelle eine Brutmöglichkeit für Mauersegler erfasst, diese wurden auch gehört. Weitere Nist- oder Brutmöglichkeiten wurden nicht festgestellt. Große Budengassen 10 und Unter Goldsch mied 9 – 17 (Senatshotel): hier wurde keine Eig- nung als Quartier oder Nistplatz festgestellt. Große Budengasse 9: An einer Stelle wurden Spalten mit Sommerquartierpotenzial für Fle- dermäuse festgestellt. Weiterhin bestehen potenziell Nistmöglichkeiten für ubiquitäre Vogelar- ten, aktuell wurden keine Nester gefunden. Marspfortengasse Nr. 10: keine Nachweise für Quartiere, Brut- oder Nistplätze. Für den Abriss des Bezirksrathauses wird eine separate Artenschutzprüfung, voraussichtlich im ersten Quartal 2022, durchgeführt und deren Ergebnisse in der Abrissanzeige berücksich- tigt. In Abhängigkeit der Ergebnisse können Vermeidungsmaßnahmen im weiteren Verfahren in den Bebauungsplan übernommen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bis auf die Gebäude „Große Bu- dengasse“ Nrn. 7 und 11 sollen alle anderen Gebäude im Plangebiet niedergelegt und neu errichtet werden bzw. kernsaniert werden. Damit entfallen die vorbeschriebenen potenziellen Sommerquartiere und Brut- / Nistmöglichkeiten. 36 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Auswertung der Artenschutzprüfungen Stufe I zeigt das Erfordernis folgender Vermeidungsmaßnahmen: Gebäude Vögel Fledermäuse Am Hof 20 - 26 Mauersegler – Bauzeitenbeschrän- kung, Abriss nur innerhalb 01. Ok- tober bis zum 28. Februar Zwergfledermaus, potenzielles Win- terquartier – Untersuchung vor Abriss potenziell Sommerquartiere – Unter- suchung vor Abriss, keine Bauzeitenbeschränkung Unter Gold- schmied 29 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich, vor Abriss Absuchen auf Nester keine Bauzeitenbeschränkung, potenziell Sommerquartiere – Unter- suchung vor Abriss Große Bu- dengasse 17 - 25 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich keine Bauzeitenbeschränkung, potenziell Sommerquartiere, – Unter- suchung vor Abriss Große Bu- dengasse 15 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß- nahmen erforderlich Große Bu- dengasse 13 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich keine Bauzeitenbeschränkung, potenziell Sommerquartiere – Unter- suchung vor Abriss Große Bu- dengasse Nr. 9 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich, vor Abriss Absuchen auf Nester keine Bauzeitenbeschränkung, potenziell Sommerquartiere – Unter- suchung vor Abriss Marspforten- gasse Nr. 10 Keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich, vor Abriss Absuchen auf Nester Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß- nahmen erforderlich Große Bu- dengasse 10 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß- nahmen erforderlich Unter Gold- schmied Nr. 9 - 17 keine Bauzeitenbeschränkung er- forderlich Keine Bauzeitenbeschränkung / Maß- nahmen erforderlich Die vorgenannten Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungsverbotes gemäß § 44 BNatSchG für Vögel sowie die Maßnahmen für Fledermäuse werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass potentielle Lebensstätten nicht unter das Schutzregime des gesetzlichen Artenschutzes fallen. Daher können in diesen Fällen aus recht- lichen Gründen keine Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise Ersatzniststätten gefordert werden. Die geplante Dachbegrünung und die Begrünung des Wohnhofes im MU kann je nach Aus- prägung, eine geringfügige Erhöhung des Nahrungsangebotes für einzelne Insektenarten er- geben. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) hat sich die Bauherrin verpflichtet, in einer Grünfläche am Ebertplatz ein Artenschutzhaus zu errichten. Bewertung: Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der Umsetzung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. Durch geeig- nete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 5.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landes naturschutzgesetz NRW Baum- schutzsatzung Stadt Köln 37 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt und bebaut. Der Vegetationsbestand wird gebildet durch 10 Bestandsbäume (Platanen) im Bereich der beiden Platzflächen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für das Plangebiet wurde ein Frei- raumkonzept erstellt. Die vorhandenen Bäume werden erhalten und sollen planungsrechtlich gesichert werden. Weiterhin werden ein begrünter Wohnhof im MU sowie extensiv begrünte Flachdächer und im nördlichsten Baufeld eine intensive Dachbegrünung vorgeschlagen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in den Vegetations- bestand vorbereitet werden. Die festgesetzte extensive beziehungsweise intensive Begrünung von Flachdächern wird zu einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. Bewertung: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wir d um begrünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden nicht statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante extensive und intensive Dachbegrünung werden im Bebauungsplan festgesetzt. 5.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist heute bebaut und versiegelt. Teil- weise liegen Leerstände und Mindernutzungen vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die heute vorhandene Bebauung wird zum gr ößten Teil niedergelegt und neu errichtet. Damit findet eine Neunutzung vorge- nutzter Fläche statt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in vormals nicht ge- nutzte Flächen vorbereitet werden. Bewertung: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen verhindert die Neunutzung nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. 5.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiege- lung und Bebauung keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gegenüber der Bestandssituation ergeben sich keine Änderungen zum Schutzgut Boden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Solche Maßnahme sind nicht erforderlich, da keine Eingriffe in das Schutzgut Bo- den vorgenommen werden. Bewertung: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auch keine Eingriffe erkennbar und keine Maßnahmen erforderlich. 5.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. 38 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Oberflächengewässer sind nicht geplant. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 5.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet findet heute keine Grundwasserneubil- dung oder –nutzung statt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Es findet keine Veränderung der Grundwassersituation statt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang ist nicht betroffen. 5.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein- halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): An Emissionsquellen für Luftschadstoffe liegen die An- lagen zur Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) und der motorisierte Individualverkehr (MIV) vor. Damit treten auch CO2-Emissionen (Treibhausgas) auf. Eine Bilanzierung der Emis- sionen liegt für das Plangebiet nicht vor. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für die neu zu errichtenden Ge- bäude können ein verbesserter Wärmedämmstandard und eine emissionsärmere Art der Wär- mebereitstellung unterstellt werden. Die Bauherrin plant so, dass die neuen Gebäude einen hohen LEED-Standard (Leadership in Energy and Environmental Design) erreichen und sollen entsprechend zertifiziert werden. Weiterhin wird sich das Verkehrsaufkommen, auch durch die Umsetzung des Verkehrs füh- rungskonzeptes Altstadt, ungefähr halbieren. Entsprechend ist mit der Umsetzung der Planung eine Verringerung der Luftschadstoffemissionen einschließlich Treibhausgas sicher zu erwar- ten. Eine Bilanzierung der Minderung der Luftschadstoffemissionen liegt nicht vor. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die heute vorhandene Emission von Luftschadstoffen, darunter auc h Treibhaus- gase, wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrs führungskonzeptes Alt- stadt verringern. Eine Quantifizierung der Abnahme liegt nicht vor. 5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal- teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand) : Der Auszug aus Kartierung des Luftgüteindex 2003 (LUGI) zeigt eine mittlere Luftgüte für das Plangebiet und seine Umgebu ng. Der aufgeführte Luftgüteindex weist von 1.6 weist daraufhin, dass sich der Nahbereich in einer Zone befindet mit einer Tendenz zur hohen Luftgüte. Das Plangebiet ist damit lufthygienisch gut geeignet zur Umsetzung von Wohnnutzung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur Betrachtung der Emis- sion von Luftschadstoffen ist im Plangebiet und dem Nahbereich langfristig mit einem Rück- gang der Immission von Luftschadstoffen zu rechnen. Aufgrund der nach der Umsetzung des 39 Verkehrsführungskonzeptes Altstadt deutlich geringeren Immission von verkehrsbedingten Luftschadstoffen und der schon heute vergleichsweise geringen Verkehrsauslastung der Stra- ßen am /im Plangebiet kann auf eine Simulation von verkehrsbedingten Luftschadstoffen ver- zichtet werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die heute vorhandene Immission von Luftschadstoffen wird sich durch die Umset- zung der Planung und des Verkehrs führungskonzeptes Altstadt verringern. Die Bestands- bäume und die geplante Dachbegrünung wirken zudem immissionsmindernd. 5.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der gemäß Pla- nungshinweiskarte zukünftige (Wärme)Belastung als sehr hoch belastet bewertet ist. Bei som- merlichen austauscharmen Wetterlagen ist hier mir mit einer sehr stark eingeschränkten nächtlichen Abkühlung und am Tag mit einer sehr hohen Überwärmung zu rechnen. Der Effekt des Rheins als Frischluftleitlinie trägt nicht bis in das Plangebiet. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht nach der Nie- derlegung von Bestandsgebäuden eine entsprechende Neubebauung vor. Daher wird sich an der stadtklimatischen Situation keine grundlegende Veränderung ergeben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes kann je nach Aus- prägung eine Minderungsmaßnahme gegen die sommerliche Überwärmung der Gebäude und des Wohnhofes darstellen. Bewertung: An der zukünftig sehr hohen sommerlichen Wärmebelastung (Klimawandelfolgen Hitze) des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. Die geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in geringem Um- fang mindernd wirken. 5.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen anthropogenen Überprägung des Plangebietes und seiner Umgebung sind die Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Um- weltbelangen nur sehr stark eingeschränkt vorhanden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da sich das Basisszenario und der Zustand nach Planung nur sehr geringfügig unterscheiden, wird sich das Wirkungsgefüge zwi- schen den einzelnen Umweltbelangen kaum verändern. Die festgesetzte Dachbegrünung kann in geringem Umfang das Wirkungsgefüge zwischen Pflanzen und Tieren verbessern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die im heutigen Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht we- sentlich verändert. 40 5.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild wird im Plan- gebiet und seiner Umgebung von dichter, mehrgeschossiger Bebauung mit Geschäften, Bü- ros, untergeordnet Wohnen und einzelnen Parkhäusern gebildet. Weiterhin liegen Straßen und kleinräumig versiegelte Platzflächen vor. Vegetationsstrukturen sind nur sehr untergeordnet vorhanden (Baumstandorte). Nördlich des Plangebietes wird das Landschaftsbild geprägt vom Kölner Dom, den Römisch-Germanischen Museum und dem Roncalliplatz. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da die Bestandsbebauung im Plangebiet im Wesentlichen durch eine in Dichte und Höhe gleichwertige Neubebauung er- setzt wird, kommt es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes. Die ge- plante Neubebauung wird aufgrund der neuen Fassadengestaltung Defizite, zum Beispiel im Bereich des leerstehenden Parkhauses, verbessern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine zeit- gemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. 5.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt ist im Plangebiet sehr gering ausgeprägt (siehe Punkte 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine wesentliche Veränderung der biologischen Vielfalt wird sich nach Umsetzung der Planung nicht ergeben. Durch die Neube- bauung kann es zum Wegfall von Spalten und Hohlräumen für gebäudebrütenden Tierarten kommen. Gleichzeitig wird die geplante Begrünung von Flachdächern und des Wohnhofes zu einer geringfügigen Erhöhung des Vegetationsbestandes führen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind, mit Ausnahme der Gebäudebegrünung, nicht vorgese- hen. Bewertung: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach der Um- setzung der Planung nur geringfügig erhöhen. 5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das nächstgelegenen Flor-Fauna-Habitat (FFH)- Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilo- meter vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit ist aufgrund der Entfer- nung ausgeschlossen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Planung führt nicht zu einer, auch indirekten Betroffenheit des nächstgelegenen FFH-Gebietes. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Das nächstgelegenen FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Em- merich und Bad Honnef“ liegt mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indi- rekte, Betroffenheit durch die Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausge- schlossen. 41 5.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 5.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- sowie Straßenverkehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen sind folgende Regelwerke mit ihren Orientierungs- und Immissionsrichtwerten für ein Kerngebiet (MK) und ein Urbanes Gebiet (MU) heranzuziehen: Quelle Regelwerk MK Tag MK Nacht MU Tag MU Nacht Straßenverkehrslärm DIN 18005 65 55 -- -- Gewerbelärm / Anlagenlärm TA Lärm 60 45 63 45 Freizeitlärm Freizeitlärmricht- lnie NRW 60 45 -- -- Für MK-Gebiete sind gemäß TA Lärm und Freizeitlärmrichtlinie keine Zuschläge in den Ruhe- zeiten (Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit) zu berücksichtigen. Tag- / Nachtzeiträume gemäß DIN 18005 und TA Lärm: 06°° - 22°° Uhr / 22°° - 06°° Uhr Tag- / Nachtzeiträume gemäß Freizeitlärmrichtlinie: 06°° - 24°° Uhr / 24°° - 06°° Uhr TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, gemäß Bundes immissionsschutzgesetzt (BImSchG) zur Beurteilung von Gewerbe- / Anlagenlärm heranzuziehen Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den Straßen „Unter Goldschmied“, „Marspfortengasse“ „Große Budengasse“, „Sporergasse“, „Salomonsgasse„ und „Am Hof“ betroffen. Eine Berechnung / Kartierung der Verkehrslärm - Immissionen im Bestandsfall liegt nicht vor. Schienenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Schienenverkehrslärmimmissionen des nörd- lich in einem Abstand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und Ausfahrtgleisen betroffen. Gewerbelärm: Das Plangebiet ist betroffen durch Anlagenlärm von Ha ustechnikanlagen, An- liefervorgängen und dem Lärm aus den An- und Abfahrten von Parkhäusern / Tiefgaragen. Freizeitlärm: Die vorhandenen Außengastronomiebereiche im Umfeld des Plangebietes lösen Freizeitlärm aus. Berücksichtigt wurden die Außengastronomiebereiche von Brauhaus Früh; Restaurant Consilium, Restaurant Oma´s Küche und Eiscafé Raffaello. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan- Verfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung zum Straßen-, Gewerbe- und Freizeitlärm erstellt. Darüber hinaus wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Schienenverkehrslärm beigefügt. Straßenverkehrslärm: Für die Berechnung der Verkehrslärmimmissionen wurden das geplante Verkehrsführungskonzept Altstadt und die Planbebauung zugrunde gelegt. Danach erfolgt zu- künftig die MIV-Erschließung des Plangebietes über die „Marspfortengasse“, die „Salomons- gasse“ und die „Sporergasse“. Die Straßen „Unter Goldschmied“, „Große Budengasse“ und „Am Hof“ sollen gemäß dem Verkehrsführungskonzept Altstadt in Fußgängerzonen umgewan- delt werden. Die zukünftigen Verkehrszahlen wurden einem Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan-Ver- fahren „Laurenz-Carré“ entnommen. Tagzeitraum: In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Ori- entierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags eingehalten. Die für urbane Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete 42 von 60 dB(A) tags werden eingehalten. Die höchsten Pegel treten an der Fassade des Be- zirksrathauses entlang der Salomonsgasse mit < 55 bis >= 60 dB(A) auf. Entlang der Fassa- den an Marsfortengasse und Sporergasse werden maximale Pegel von < 50 dB(A) bis >= 55 dB(A) erreicht. An den zurückspringenden Geschossen und an den Fassaden entlang der „Großen Budengasse“ und der Straße „Unt er Goldschmied“ liegen die Pegel, teilweise deut- lich, niedriger. Nachtzeitraum: hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie am Tag, die Pegel liegen nur teilweise unter denen des Tagzeitraums. In den als Kerngebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 55 dB(A) nachts eingehalten. Die für urbane Gebiete hilfsweise heranzuziehenden schalltechnischen Orientie- rungswerte für Mischgebiete von 50 dB(A) nachts werden an der Fassade des Bezirksrathau- ses entlang der Salomonsgasse um bis zu 9 dB(A) überschritten. In den sonstigen als urbanes Gebiet festgesetzten Bereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte um gerun- det maximal 2 dB(A) überschritten. Die hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Kerngebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) werden nachts an einigen Im- missionsorten bereits im Bestand überschritten. Eine Überschreitung der Immissionsgrenz- werte aufgrund des potenziellen Mehrverkehrs im Planfall kann jedoch an keinem der betrach- teten Immissionsorte festgestellt werden. Der Vergleich von Bestandfall und Planfall zeigt für sieben Immissionsorte im Nahbereich des Plangebietes an Bestandgebäuden, dass durch die Umsetzung des Verkehrsführungskonzeptes Altstadt zusammen mit der Umsetzung des B - Planes die Lärmpegel an allen Immissionsorten (teilweise deutlich) zurückgehen. An einem IO vermindern sich die Werte um bis zu 36 dB(A). Im Planfall wird die kritische Grenze von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts im Umfeld des Vorhabens bei Beurteilungspegeln von bis zu 59 dB(A) tags und nachts nicht erreicht. Schienenverkehrslärm: Die Schienenverkehrslärmimmissionen des nördlich in einem Ab- stand von ca. 250 m zum Plangebiet gelegenen Kölner Hauptbahnhofes mit dessen Ein- und Ausfahrtgleisen ist bei der Ermittlung der im Bebauungsplan festzusetzenden Lärmpegelbe- reiche und letztendlich der Dimensionierung des Schallschutzes gegen Außenlärm vernach- lässigbar. Hintergrund ist, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Kernge- biete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum deutlich eingehalten werden. Zu rechnen ist im Plangebiet mit maximalen Beurteilungspe- geln von ca. 51 dB(A) tags und ca. 48 dB(A) nachts. Hinsichtlich der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 ist im vorliegenden Fall im Wesentlichen der Immissionsrichtwert des Gewerbelärms gemäß TA Lärm im Tageszeitraum maßgeblich (60 dB(A) in Kerngebieten und 63 dB(A) in urbanen Gebieten). Bei maximalen Beurteilungspegeln des Schienenverkehrs von ca. 51 dB(A) tags im nördlichen Bereich des Plangebietes liegen die Verkehrslärmimmissionen somit um mindestens 9 dB unterhalb des für die Gewerbelärmvorbelastung mindestens zu berücksichtigenden Immissionsrichtwertes der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags. Der gemäß DIN 4109 angesetzte Abschlag von 5 dB auf den Schienenlärm vergrößert diese Differenz nochmals. Somit ist davon auszu- gehen, dass der Schienenverkehr bei der Gesamtbetrachtung aller Lärmarten gemäß DIN 4109 eine stark untergeordnete Schallquelle darstellt. Gewerbelärm: Berücksichtigt wurden die bestehenden Lärmquellen Anlieferung Brauhaus Früh, Eiscafé Rafaello, Restaurant Consilium, Oma´s Küche, das Kundenzentrum der Stadt Köln (TG-Einfahrt, Haustechnik), PSD Bank, Betriebe Hohe Straße 134 a + b, 128 (Anlieferung und Haustechnik), Dom Carré, Senatshotel (zukünftige An- und Ablieferung, Haustechnik), die Tiefgarage An Farina. Neue Lärmquellen durch die Umsetzung der Planung sind die geplanten Tiefgaragenzufahrten im MU1 von der Salomonsgasse und im MK-Gebiet, Zufahrt von der Sporergasse. Weiterhin die Warenanlieferung in den Straßen „Am Hof“, „Sporergasse“, „Große Budengasse“ und „Un- ter Goldschied“. D ie Haustechnik der Plangebäude ist noch nicht dimensioniert. Deren Lärmemissionen finden in den Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung. 43 Die Berechnung des Gewerbelärms wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung für den Planfall vorgenommen. Für 24 Immissionsorte im Plangebiet wurden geschoßweise die Im- missionswerte für den Gewerbelärm ermittelt. Eine Berechnung der Vorbelastung der Gewer- belärm-Immissionen zeigt, dass folgende Fassadenbereiche durch Überschreitungen der Im- missionsrichtwerte (IRW) tags und oder nachts betroffen sind: Nordfassade an der Sporer- gasse, Nordfassade Große Budengasse (heutiges Gebäude Nr. 17 – 25, entspricht u. a. Sporergasse 2a), Südfassade Große Budengasse im Bereich Nr. 9, Westfassade des MU 1 entlang der Marspfortengasse sowie Westfassade MU 2 (heutiges Bezirksrathaus). Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzunge n (Planfall) kommt es zu einer geringfügen Zunahme von Fassadenbereichen mit Überschreitung des IRW. Im Einzelnen Tagzeitraum: betroffen von Überschreitungen des IRW für ein MK bzw. MU sind Teile der Fassaden entlang der Südseite „Sporergasse“, entlang der „Großen Budengasse“ – Nordfas- saden, sowie entlang des MU 1 im Bereich der geplanten Tiefgarageneinfahrten (neu im Plan- zustand). Die Überschreitungen liegen im Bereich vom 1,0 bis 9,0 dB(A). Bei Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms von bis zu 67,4 dB(A) tags vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert der TA Lärm für Kerngebiete von 60 dB(A) tags wird hier um bis zu 7,4 dB(A) tags überschrit- ten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Beur- teilungspegel von 67,4 dB(A) tags. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA Lärm wird hier um bis zu 7,4 dB(A) im Tageszeitraum überschritten. Nachtzeitraum: hier liegen Überschreitungen vor an der Fassade des Gebäudes MU1 entlang der „Marspfortengasse“, teilweise entlang der „Sporergasse“ Nordfassade und nördlich des Durchgangs (neu im Planzustand) und vereinzelt und untergeordnet an anderen Fassadenbe- reichen. Die Überschreitungen liegen im Bereich von 0,2 bis 8,2 dB(A). Bei Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung liegen bereits höhere Beurteilungspegel des Gewerbelärms von bis zu 52,5 dB(A) nachts vor. Der für diesen IO zu berücksichtigende Immissionsrichtwert der TA Lärm für urbane Gebiete von 45 dB(A) nachts wird hier um bis zu 7,5 dB(A) tags über- schritten. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Gewerbelärmquellen des Planvorhabens und der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude ergeben sich maximale Be- urteilungspegel von 52,7 dB(A) nachts. Der heranzuziehende Immissionsrichtwert der TA Lärm wird hier um bis zu 7,7 dB(A) im Tageszeitraum überschritten. Freizeitlärm: Die Planung sieht keine E inrichtung weiterer Außengastronomie vor. Durch die Immissionen der vorhandenen Bereiche mit Außengastronomie außerhalb des Plangebietes kommt es weder tags noch nachts zu Überschreitungen der IRW für ein MK an Fassaden im Plangebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Zum Schutz vor Verkehrslärm und Gewerbelärm werden, basierend auf der Be- rechnung des maßgeblichen Außenlärms, Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 ermit- telt. Diese werden im Bebauungsplan dargestellt und ein entsprechender Umgang damit fest- gesetzt. Gemäß TA Lärm müssen gebietsbezogene Immissionsrichtwerte vor dem geöffneten Fens- ter eines Wohn- bzw. Schlafraumes und vor Büro- oder Schulungsräumen (Aufenthalts- räume) eingehalten werden. Eine Minderungsmaßnahme ist im MU 1 (Wohnnutzung bis zum 1. OG möglich, ab dem 2. OG ausschließlich zulässig) stellt dar, dass entlang den westlichen Fassaden nur öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume zulässig sind, wenn ihnen soge- nannte „kalte Wintergärten“ (z.B. verglaste Balkone), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Sonstige gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. Im MK (Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig) wird festgesetzt, dass an den nördlichen Fassadenbereichen zur Sporergasse westlich der mit einem Geh- und Radfahr- recht belasteten Fläche Fenster von schutzbedürftigen Räumen lediglich mit breiter Festver- glasung und schmalem Öffnungsflügel zulässig sind. Die Öffnungsflügel sind mit einem ab- schließbaren Fenstergriff zu versehen. Es muss betrieblich sichergestellt sein, dass die Öff- nungsflügel lediglich zu Reinigungs- und Wartungszwecken geöffnet werden. Die an die 44 Fenster anschließenden Räume müssen mechanisch und fensterunabhängig belüftet wer- den. Gleichwertige Maßnahmen sind ebenfalls zulässig. Im MK sowie MU ist zudem die grundsätzliche Vermeidung von sogenannten Immissionsorten gemäß TA Lärm, also von öffenbaren Fenstern an Aufenthaltsräumen und die Planung von durchgesteckten Wohngrundrissen mit öffenbaren Fenstern an einer ruhigen Fassade mög- lich. Diese Maßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren gesichert. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in hochverdichteten Innenstädten insbesondere durch An- liefervorgänge Überschreitungen von IRW vorliegen und hingenommen werden müssen, in Anlehnung an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Gemengelagen. Bewertung: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- sowie Straßenver- kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Unter- suchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrs lärmbelastung im Vergleich zu anderen inner- städtischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden. Durch Gewerbe- / Anlagenlärm kommt es sowohl im heutigen als auch im zukünftig en Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Überschreitungen de r Immissionsrichtwerte. Durch die Festsetzung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen werden Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden. 5.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA - Anforderungen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plange- biet keine Eintragungen von Altablagerungen oder Altstandorten vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der langen Nutzungszeit im Plangebiet Bodenverun- reinigungen vorliegen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch Niederlegungen und Bo- denaushub für die geplanten Neubauten mit Tiefgarage werden möglicherweise vorhandene Bodenverunreinigungen entsorgt. Nach derzeitigen Kenntnisstand sind die geplanten Nutzun- gen im Plangebiet möglich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. Bewertung: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. 5.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterung aus Schienenverkehr oder industriellen Prozessen können im Plangebiet aufgrund der großen Entfernung zu solchen Einrichtungen ausgeschlossen werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: erschütterungsauslösende Nut- zungen sind nicht geplant. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand Nutzungen vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen. 45 5.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Magnetfeldbelastung aus Hochspannungsfreilei- tungen oder Transformatoren liegt nicht vor. Auch liegt das Plangebiet nicht im Achtungsab- stand oder angemessenen Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes. Hochwasser: Das Plangebiet ist bis zu einem mittleren Hochwasser (Kölner Pegel 11,30 m) vor Hochwasser geschützt. Auch bei einem seltenen Ereignis (Kölner Pegel 11,90 m) oder einem Extremereignis (Kölner Pegel 12,90 m) wird das Plangebiet nicht überflutet. Das Plan- gebiet liegt außerhalb des Bereiches, der durch Grundhochwasser gefährdet ist. Starkregen: eine mäßige Gefährdung durch Starkregen bei einem extremen Ereignis liegen vor für den Karl-Küpper-Platz, den Innenhof der Gebäude südlich der „Großen Budengasse“ und kleinere Straßenabschnitte (z. B. „Sporergasse“). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine neue Magnetfeldbelastung oder ein neues Störfallrisiko ergeben sich durch die Umsetzung der Planung nicht. Eine Ver- änderung der nicht vorhandenen Hochwassergefahr entsteht durch die Umsetzung der Pla- nung nicht. Starkregen: Da im Plangebiet und seinem Nahbereich keine Grün- oder Freiflächen zur Ver- fügung stehen, in die Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis gefahrlos abgeleitet werden können, sind an den geplanten Gebäuden bauliche Maßnahmen vorzusehen, um ein Eindringen von Niederschlagswasser in Tiefgaragen, Keller oder sonstige unterirdische Bau- teile zu verhindern. Diese Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwasser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Mag- netfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die Regelung zum Umgang mit dem Niederschlags- wasser aus einem Starkregenereignis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 5.5.12.5 Besonnung/Belichtung Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 oder DIN 5034 – 1 2011 Tageslicht in Gebäu- den, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Prüfung der Besonnung zielt auf gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse in dauerhaft genutzten Räumen ab. Diese sind Aufenthaltsräume in Wohngebäuden, Bettenräume in Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheime sowie Unter- richtsräume oder Gruppenräume in K itas. Für das Plangebiet und seinen Nahbereich wurde eine Untersuchung zur potenziellen Besonnungsdauer der Gebäudefassaden für den 20. März eines Jahres (Tag- und Nachtgleiche) durchgeführt. Dazu wurden für den Bestandsfall (Null- fall) und den Planfall (Um setzung der Planung) die potenzielle Besonnungsdauer ermittelt. Damit ist ein Vergleich einer möglichen Verringerung der potenziellen Besonnungsdauer an Bestandsgebäuden durch die Umsetzung der Plangebäude möglich. Weiterhin wurde eine Wohnnutzung im Bereich der möglicherweise betroffenen Bestandsbebauung kartiert. Diese findet im heutigen Zustand in den an das Plangebiet angrenzenden Gebäuden statt: „Große Budengasse“ 3, „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 8 – 10. Im Plangebiet findet sich eine Wohnnutzung in den zu erhaltenden Bestandsgebäuden „Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11 ab dem 1. OG. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: An den Fassaden mit Wohnnut- zungen der Gebäude „Kleine Budengasse“ 1 – 3, „Salomonsgasse“ 4 und „Marspfortengasse“ 8 – 10 kommt es nicht zu einer Verringerung der Besonnungsstunden. An der Fassade „Große 46 Budengasse“ 3 kommt es im 1. OG zu einer geringen Verringerung der Besonn ungsstunden zwischen 0,2 bis 1,2 ohne Veränderung einer Bewertungsstufe. An den Südfassaden der Be- standsgebäude „Große Budengasse“ Nrn. 7 und 11, die nicht niedergelegt und erneuert wer- den sollen, kommt es nicht zu einer Veränderung der Besonnungsstunden. An einzelnen Bestandsfassaden, die keine schützenswerte Nutzung aufweisen, kommt es teil- weise zu einer deutlichen Verringerung von Besonnungsstunden. Geplante Wohnnutzung im MU1 ab dem 1. OG: Die Nordfassade ist erwartungsgemäß nicht ausreichend besonnt. Die Westfassade ist ab dem 1. OG überwiegend ausreichend besonnt, ab dem 2. OG durchgehend ausreichend besonnt. Die Südfassade ist ab dem 1. OG durch- gängig ausreichend bis gut besonnt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde festgestellt, dass es durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung von Besonnungsstunden an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt. 5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind mehrere Gebäude unter Denkmal- schutz gestellt. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.3 im städtebaulichen Teil der Be- gründung. Weiterhin sind zwei Flächen als Bodendenkmale eingetragen. Eine weitere wird noch präzisiert und später eingetragen. In Teilen des Plangebietes besteht zudem eine archä- ologische Funderwartung. Nähere Erläuterungen dazu siehe Punkt 2.4 im städtebaulichen Teil der Begründung. Als Sachgüter sind die vorhandenen Gebäude anzusprechen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Umgang mit den denkmal - geschützten Gebäuden und möglichen Bodeneingriffen im Bereich von Funderwartungen wird im weiteren Verfahren geprüft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Der vorhandene Denkmalschutz wird nachrichtlich in den Bebauungsplan über- nommen. Im Plangebiet erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe, die in den unterirdischen Denkmalbestand eingreifen, bauvorgreifende archäologische Ausgra- bungen unter Kostenbeteiligung der Bauherrin. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum Vorhandensein der ober- und unterirdischen Denkmäler / Fundgebiete sowie ein Umgang da- mit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in den Bebauungsplan. Bewertung: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenkmälern / Fundstellen wird im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum Vorhandensein der unterirdischen Denkmäler Fundgebiete sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bodendenkmäler in den Bebauungsplan. 5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet liegen heute keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vor. Abfälle und Ab- wässer werden nach den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt. 47 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung werden keine Nutzungen vorgesehen die zu erheblichen Geruchs -, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen führen werden. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den gelten- den Regeln sachgemäß entsorgt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umwelt -aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Auch nach Umsetzung der Planung werden keine erheblichen Geruchs -, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den geltenden Regeln sachgemäß entsorgt. 5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge- bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent- wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut ralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klima- wandel entgegenwirken (Vermeidung von CO2-Emissionen) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat im heutigen Zustand keine Bedeu- tung für die Gewinnung erneuerbarer Energie. Der energetische Zustand der Bestandsge- bäude dürfte aufgrund des Baualters eher ungünstig sein. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Energiekonzept liegt bislang nicht vor. Maßnahmen zur Gewinnung von regenerativer Energie wären beispielsweise durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern möglich. Der energetische Zu- stand der Neubauten und die Technik zur Wärmebereitstellung werden nach Umsetzung der Planung wird einen deutlich besseren Standard aufweisen als heute. Zudem plant die Bauher- rin die Gebäudeausführung so, dass diese eine Zertifizierung gemäß eines hohen LEED - Standards erhalten. Dieser beinhaltet auch Maßnahmen zur Energieeinsparung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Die Festlegung solcher Maßnahmen wird im weiteren Verfahren mit dem Bauher- ren geklärt. Bewertung: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Ener- gien. Nach Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärme- bereitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Bestands- gebäude. 5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo- nen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan Köln weist das Plangebiet und seine weiträumige Umgebung als Innenbereich aus und legt entsprechend keine Schutzaus- weisungen fest. Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone oder deren Nahbereich. Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der Planung und insbesondere mit der Umsetzung des „Verkehrsführungskonzeptes Altstadt“ wird sich der MIV im und am Plangebiet verringern, so dass sich hier die verkehrsbedingten Luftschadstoff- Immissionen langfristig verringern. Damit entspricht die Planung den Zielen des Luftreinhalte- plans. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 48 Bewertung: Der Landschaftsplan oder eine Wasserschutzzone sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff - Immissionen und entspricht damit den Zielen des Luftreinhalteplans. 5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm- SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plä- nen Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen Bewertung: siehe Punkte 7.5.6 Luft und 7.5.16 Darstellung von Plänen 5.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der Besiedelung des Plangebietes seit ca. 2000 Jahren sind die Wechselwirkungen zwischen den o. g. Schutzgütern und Umweltbelan- gen deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch, da im Plangebiet schutzwürdige Nutzungen wie Wohnen nur sehr untergeordnet vorhanden sind. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Planung wird sich an den Wechselwirkungen zwischen den meisten der o. g. Schutzgütern und Um- weltbelangen wenig ändern. Durch die Planung neuer Wohnungen ergeben sich Auswirkun- gen auf die Wec hselwirkungen zwischen der menschlichen Gesundheit und Lärm sowie Kli- mawandelfolge Hitze. Hierzu siehe die Punkte 7.5.7 Klima und 7.5.12 Lärm. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der Planung nur geringfügig. 5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und K atastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun- gen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge- mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. 49 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Ge- bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998- 1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Kata- strophen nicht. Dies gilt gleichfalls für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach- güter und Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung er- höht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 5.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben vollständig versiegelt bzw. bebaut. W eiterhin existiert ein einfacher Bebau- ungsplan Nr. 67450/03 mit den Festsetzungen Kerngebiet und Ausschluss von Vergnügungs- stätten. Qualifizierende städtebauliche Kennzahlen oder Baufelder setzt der Bebauungsplan nicht fest. Inwieweit die heutigen baulichen Nutzungen zulässig errichtet wurden, wurde nicht geprüft, da sich hierfür kein Anlass ergibt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Planung sieht die Niederle- gung der vorhandenen Gebäude, mit Ausnahme der Gebäude „Große Budengasse“ Nr. 7 und Nr. 11 vor sowie die Neuerrichtung von Gebäuden in den Grenzen der Bestandsbebauung. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt dadurch nicht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die zusätzlich geplante Begrünung von Flachdächern und des geplanten Wohnhofes im MU 1 erhöht in geringem Umfang den Vege- tationsbestand und die biologische Vielfalt. Bewertung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, vollständig versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt durch die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung gemäß § 1 a BauGB kommt nicht zur Anwendung. 5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich werden die Sanierung und der Umbau des vorhandenen Senatshotels geplant. Diese ist bereits im Lärmgutachten mitberücksichtigt. Es kommt nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung, so dass keine kumulativen Auswir- kungen auf den Naturhaushalt ausgelöst werden. Weiterhin ist geplant, im Laufe des Jahres 2022 das Bezirksrathaus zurück zubauen, die ge- räumte Fläche als Fläche für Baustelleneinrichtungen zu nutzen und nach 2026 steht diese Fläche für eine Neubebauung wieder zur Verfügung. Auswirkungen sind, soweit möglich, im Bebauungsplan berücksichtigt. Nördlich angrenzend an das Plangebiet liegt der Planungsbereich der sogenannten „Histori- schen Mitte“ mit dem Ziel der Neugestaltung der Bebauung am Roncalliplatz. Hierzu wurde in 2016 bereits ein Werkstatt -Verfahren durchgeführt und es wurde ein Bebauungsplan- Aufhe- bungsverfahren angestoßen als eine Vorrausetzung für genehmigungsrechtliche Umsetzung der Ziele des vorgenannten Werkstatt-Verfahrens. Umweltauswirkungen, ausgelöst durch Um- setzung der Planungsziele der „Historischen Mitte“ wurden noch nicht ermittelt. 50 Weiterhin erfolgt im Umfeld des Plangebiets durch die Umsetzung der Planungsprojekte „Via Culturalis“ und des „Verkehrs führungskonzeptes Altstadt“ eine Umgestaltung von Straßen - und Platzflächen. Eingriffe in den Naturhaushalt sind daraus nicht erkennbar. Die Umsetzung des „Verkehrsführungskonzepts Altstadt“ wird zu einer Reduzierung des MIV im Plangebiet und seinem Nahbereich führen. Damit kommt es auch zu einer Reduzierung von verkehrsbe- dingten Lärm- und Luftschadstoffemissionen. 5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Zur Niederlegung der Bestandsgebäude und zum Neubau der Plangebäude werden voraus - sichtlich die üblichen Stoffe und Techniken für solche Verfahren eingesetzt. Genauere Aussa- gen hierzu liegen nicht vor. 5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Die Planung ist an den vorhandenen Standort gebunden. Die Kubatur der Planbebauung wurde in einem städtebaulichen Wet tbewerbsverfahren ermittelt. Entsprechend bestehen keine Planungsvarianten oder –alternativen. C Zusätzliche Angaben 5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung und der Besonnungsuntersuchung wurden Berechnungen mittels geeigneter EDV-Programme durchgeführt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo- nitoring) Bis zum Abschluss des Bebauungsplan- Verfahrens werden ausreichend sichere Prognosen vorliegen, so dass keine Definition von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkun- gen erforderlich sein wird. 5.8 Zusammenfassung Tiere: Im Rahmen von Artenschutzprüfungen Stufe I wurden die Gebäude, die von der Umset- zung der Planung betroffen werden, untersucht. Festgestellt wurden ein potenzieller Brutplatz von Mauerseglern und potenzielle Sommerquartiere für Fledermäuse. Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbestän- den gemäß § 44 BNatSchG vermieden werden. Dazu wird ein Hinweis in den Bebau- ungsplan aufgenommen. Pflanzen: Der vorhandene Vegetationsbestand in Form von 10 Bestandsbäumen wird um be- grünte Dach- und Wohnhofflächen ergänzt. Eingriffe in Vegetationsbeständen finden nicht statt. Der Erhalt der Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung werden im Bebauungsplan festgesetzt. Fläche: Die geplante Umnutzung bereits vorgenutzter Flächen verhindert die Neunutzung nicht baulicher vorgenutzter Flächen und ist damit positiv zu bewerten. Boden: Im Plangebiet liegen aufgrund der vorhanden Versiegelung und Bebauung keine na- türlichen Bodenverhältnisse vor. Entsprechend sind auch keine Eingriffe erkennbar und keine Maßnahmen erforderlich. 51 Wasser: Oberflächenwasser: Der Belang ist nicht betroffen. Grundwasser: Der Belang ist nicht betroffen. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Die heute vorhandene Emission von Luftschadsto ffen, darunter auch Treibhausgase, wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Altstadt verringern. Eine Quan- tifizierung der Abnahme liegt nicht vor. Luftschadstoffe – Immissionen: Die heute vorhandene Immission von Luftschad- stoffen wird sich durch die Umsetzung der Planung und des Verkehrskonzeptes Alt- stadt verringern. Die Bestandsbäume und die geplante Dachbegrünung wirken zu- dem immissionsmindernd. Klima: An der zukünftig (Klimawandelfolgen Hitze) sehr hohen sommerlichen Wärmebel as- tung des Plangebietes wird sich aufgrund der geplanten hohen Dichte wenig ändern. Die geplante Dachbegrünung und Begrünung des Wohnhofes im MU kann hier in geringem Umfang mindernd wirken. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die im heutigen Zustand nur sehr eingeschränkt vorhandenen Wirkungsgefüge zwischen den einzel- nen Umweltbelangen werden durch die Umsetzung der Planung nicht wesentlich ver- ändert. Landschaft: Die Umsetzung der Planung wird nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet führen. Städtebauliche Verbesserungen sind durch eine zeitgemäße Fassadenabwicklung und die Aufhebung von Leerständen zu erwarten. Biologische Vielfalt: Die heute sehr geringe biologische Vielfalt im Plangebiet wird sich nach der Umsetzung der Planung nur geringfügig erhöhen. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Das nächstgelegenen FFH- Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“ liegt meh- rere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Eine, auch indirekte, Betroffenheit durch die Umsetzung der Planung ist aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- und Straßenver- kehr, aus Anlagenlärm und Freizeitlärm belastet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die zukünftige Verkehrslärmbelastung im Vergleich zu an- deren innerstädt ischen Wohngebieten relativ niedrig ausfällt. Durch passive Schall- schutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche) können gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse erreicht werden. Durch Gewerbe- / Anlagenlärm kommt es sowohl im heutigen als auch im zukünftigen Zustand an einigen Fassadenbereichen tags und nachts zu teilweise sehr hohen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Durch die Festset- zung spezifischer passiver Schallschutzmaßnahmen werden Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan verankert, wodurch gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse er- reicht werden. 52 Altlasten: Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht vor. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, wie im Falle des Antreffens von auffälligem Bodenmaterial bei Aushubarbeiten umzugehen ist. Erschütterungen: Im Plangebiet liegen weder im heutigen noch im zukünftigen Zu- stand Nutzungen vor, die erhebliche Erschütterungen auslösen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Im Plangebiet liegen weder ein Hochwas- ser- noch ein Störfallrisiko vor. Eine Magnetfeldbelastung liegt eben falls nicht vor. Die Regelung zum Umgang mit dem Niederschlagswasser aus einem Starkregenereignis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Besonnung/Belichtung: Im Rahmen einer Besonnungsstudie für den 21. März wurde festgestellt, dass es durch die Planung nicht bzw. nicht erheblich zu einer Verringerung von Besonnungsstunden an Bestandsgebäuden mit Wohnnutzung kommt. Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Umgang mit den vorhandenen Bau- und Bodendenk- mälern / Fundstellen wird im weiteren Verfahren geprüft. In den Bebauungsplan werden Hinweise zum Vorhandensein der ober - und unterirdischen Denkmäler Fundgebiete sowie ein Umgang damit aufgenommen. Weiterhin erfolgt eine nachrichtliche Über- nahme der Denkmäler in den Bebauungsplan. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Auch nach Umsetzung der Planung wer- den keine erheblichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen vorliegen. Abfälle und Abwässer werden weiterhin nach den geltenden Regeln sachgemäß ent- sorgt. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Das Plangebiet hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energien. Nach Umsetzung der Planung werden die neuen Gebäude und die Technik zur Wärmebe- reitstellung einen besseren energetischen Standard aufweisen als die heutigen Be- standsgebäude. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall -, Immissionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan oder eine Wasser- schutzzone sind durch die Planung nicht betroffen. Das Plangebiet liegt in der Umwelt- zone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Verminderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immissionen und entspricht damit den Zielen des Luftreinhalteplans. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: siehe Punkte „Luft“ und „Darstellung von Plänen“. Wechselwirkungen: Die nur geringe Betroffenheit von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und Umweltbelangen ändert sich auch nach Umsetzung der Pl anung nur geringfügig. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange- biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 53 Eingriffsregelung: Das Plangebiet ist, mit Ausnahme der vorhandenen 10 Baumscheiben, vollständig versiegelt bzw. bebaut. Ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild erfolgt durch die Umsetzung der Planung nicht. Die Eingriffsregelung ge- mäß § 1 a BauGB kommt nicht zur Anwendung. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen 5.9 Referenzliste der Quellen - BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH: „Verkehrs- gutachten im Rahmen der Entwicklung des Laurenz Carré in der Kölner Altstadt“, Aachen, 11.02.2022; - Faunistik und Umweltplanung, Mechthild Höller: Bauvorhaben Unter Goldschmied, Laurenz-Platz, Große Budengasse, Laurenz-Carré Köln: Bau-/Abrissanträge, Arten- schutzrechtliche Vorprüfung (Stufe - I) hinsichtlich Planungsrelevanter Arten, Lever- kusen, Juni 2020; - iMA cologne GmbH: Untersuchung der potentiellen Besonnungsdauer in Anlehnung an die DIN EN 17037 und Verschattung zum Bebauungsplan-Verfahren „Laurenz- Carré“ in Köln-Altstadt, Entwurf 28.06.2021; - Peutz-Consult: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan-Verfahren „Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Vorabzug, Düsseldorf, 17.02.2022; - Peutz-Consult: Schienenverkehrslärmimmissionen im Geltungsbereich des zukünfti- gen Bebauungsplanes „Westlich Unter Goldschmied“ in Köln-Altstadt/Nord, Düssel- dorf, 12.01.2022; - KRAFT.RAUM: „Gesamträumliches Freiraumkonzept, Bebauungsplan „Westlich Un- ter Goldschmied (Laurenz Carré), LC – Laurenz Carré Köln, Freianlagen, Krefeld, 13.01.2022; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla- nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro- pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt- lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwasserglei- chen, Köln, 1987 bis 2003; - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2020 und 2018; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014 54 6. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Bodendenkmäler Laurenzplatz sowie Karl-Küpper-Platz und die Große Buden- gasse (BD 161) nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Darüber hinaus werden zwei Bodendenkmäler „in Planung“ nachrichtlich in den Bebauungs- plan übernommen, da sie sich im Eintragungsverfahren befinden: Als Bodendenkmal unver- ändert vor Ort zu erhalten ist ein steingefasster römischer Brunnen auf dem Grundstück Un- ter Goldschmied 29, der sich unmittelbar unterhalb der Bodenplatte des Bestandsgebäudes befindet. Ebenfalls dauerhaft vor Ort als öffentliches Besucherbauwerk zu erhalten ist der auf der Nordseite der Grundstücke Marspfortengasse 10 und große Budengasse 10 unterirdisch erhaltene römische Abwasserkanal. Da das römische Bauwerk über einen Zugang vom Praetorium (MiQua) aus begehbar ist und zukünftig wieder für Museumsbesuchende genutzt wird, ist ein Notausstieg aus dem Kanal, der sich im Untergeschoss des Gebäudes Marspfor- tengasse 10 befindet, in seiner Funktion dauerhaft zu erhalten. In diesen Flächen, in denen der unterirdische Denkmalbestand der römischen bis neuzeitli- chen Innenstadt umfassend erhalten ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen und in denkmalrechtlicher Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum als zuständiger Unterer Denkmalbehörde allenfalls kleinflächige Bodeneingriffe möglich. Im Bereich der ein- getragenen Bodendenkmäler ist ein dauerhafter Schutz des unterirdischen Denkmalbestan- des vorgesehen. Ebenso wird ein römischer Brunnen auf dem Grundstück Unter Goldschmied 29 nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 7. Hinweise Für das Plangebiet gilt der einfache Bebauungsplan 67450/03 der Stadt Köln aus dem Jahr 1987 in Verbindung mit § 34 BauGB. Darüber hinaus existieren die rechtsgültigen Fluchtlini- enpläne Nr. 314 (Unter Goldschmied), Nr. 730 (Große Budengasse) und Nr. 3001a (Sporer- gasse). Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. 67450/03 und die vorgenannten Fluchtli- nienpläne im Bereich des Plangebiets zu überplanen, aber nicht aufzuheben. Bei etwaiger Aufhebung oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Westlich Unter Goldschmied (Lau- renz-Carré)“ sollen der einfache Bebauungsplan sowie die Fluchtlinienpläne wieder aufleben und die darin enthaltenen Festsetzungen zur Anwendung gebracht werden. 8. Planverwirklichung 8.1 Überplanungen/Bestandsschutz Der überwiegende Teil der bestehenden Bebauung wird überplant und folglich niedergelegt. Von einem Abriss ausgenommen ist die Bebauung der Grundstücke Große Budengasse 7 und 11. Diese genießen Bestandsschutz. 8.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) Es sind keine Rückmeldungen zu Fachplanungen im Plangebiet eingegangen. 55 8.3 Umlegung, Baulasten Zur Realisierung der Planung sind keine Bodenordnungsverfahren erforderlich. Im Plangebiet bestehen folgende Baulasten: • Nr. 550/02 auf Flur 31, Flurstück 1200: Stellplatzzuordnung zugunsten der Hohe Str. 128-132 und Salomonsgasse 3, 5 • Nr. 274-283/21 je S. 1 auf Flur 31, Flurstücke 115/2, 143/1, 1018, 1359, 1296, 1298 Teilstück A lt. Lageplan, 1298 Teilstück B lt. Lageplan, 1307 Teilstück C lt. Lageplan, 1360 Teilstück E lt. Lageplan, 1360 Teilstück F lt. Lageplan und 1585/98 S.2 auf Flur 31, Flurstück 1307 Teilstück D lt. Lageplan: Vereinigungsbaulast Zur Sicherung folgender Aspekte hat sich die Eigentümerin sowie künftige Rechtsnachfol- gende im städtebaulichen Vertrag (siehe hierzu 2.7.1) verpflichtet, Anträge zur Eintragung neuer Baulasten stellen: • Sicherung eines nicht überbaubaren, jedoch unterbaubaren öffentlich durchgängigen Wegs (Wege- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit) in einer Breite von 6,4 m im Kerngebiet für die als Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festge- setzte Fläche. • Sicherung der auf den Grundstücken Marspfortengasse 10 und Große Budengasse 10 unterirdisch erhaltenen Teile des römischen Abwasserkanals als dauerhaft zu er- haltendes öffentliches Besucherbauwerk einschließlich der Sicherung des auf dem Grundstück Marspfortengasse 10 bestehenden Notaussiegs aus dem römischen Ka- nal. • Sicherung der Erschließung der Tiefgarage im Urbanen Gebiet (MU 2) – Bezirksrat- haus – über das Grundstück Marspfortengasse 10 im Urbanen Gebiet (MU1). Aufgrund der geplanten Gemeinschaftstiefgarage wird im Kerngebiet (MK) erforderlich, eine Vereinigungsbaulast einzutragen. Diese wurde von der jetzigen Eigentümerin bereits zur Ein- tragung beantragt. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Stadt und der Eigentümerin des nord-östlich an das Urbane Gebiet (MU 2) angrenzenden Bereichs (Senatshotel) Abstimmungen zur Ein- tragung einer Brandschutzbaulast geführt wurden. Eine entsprechende Vereinbarung zwi- schen den Parteien wurde zwischenzeitlich geschlossen und die Baulast eingetragen. Eine Baulastnummer liegt noch nicht vor. Diese Baulast umfasst einen 5 m tiefen Bereich entlang der Erweiterung des Senatshotels zulasten des MU 2, da die Eigentümerin des angrenzen- den Bereichs plant, Fenster ab dem 1. OG in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand vorzusehen. 8.4 Kosten für Stadt Köln, Kostenübernahme durch den Vorhabenträger Für die Stadt Köln entstehen mit der Realisierung der Planung im Kerngebiet (MK) sowie Ur- banen Gebiet (MU 1) keine Kosten, da die Planung und Umsetzung durch die jetzige Eigen- tümerin erfolgt. Zwischen der jetzigen Eigentümerin sowie etwaigen Rechtsnachfolgenden und der Stadt wurde zudem im städtebaulichen Vertrag (siehe Abschnitt 2.7.1) vereinbart, dass Synergien zwischen dem Bebauungsplanverfahren und der Bauantragsplanung genutzt werden, weshalb die erforderlichen Gutachten durch die Eigentümerin beauftragt wurden. Ausschließlich übliche Verfahrenskosten für das Bebauungsplanverfahren (z.B. für Bekannt- machungen) verbleiben bei der Stadt Köln. 56 Für Teilbereiche, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs liegen, bestehen aber Beschlüsse, die zu Kosten für die Stadt Köln bei dessen Umsetzung führen werden: • Bereich des Urbanen Gebiets (MU 2): Das Grundstück Laurenzplatz 1-3 ist im Grundbesitz der Stadt Köln und wird als Bezirksrathaus/Kundenzentrum Innen- stadt genutzt. Für das Grundstück hat der Rat am 05.07.2018 (vgl. Vorlage-Nr. AN/1047/2018) die Durchführung eines Architekturwettbewerbs für einen Ersatz- neubau beschlossen. • Zudem wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 (vgl. Vorlagen- Nr. AN/1347/2017) beschlossen, einen Gestaltungswettbewerb für die Neuge- staltung des Karl-Küpper-Platzes durchzuführen. • Darüber hinaus wurde ein Gestaltungs- und Kommunikationskonzept für die Via Culturalis erarbeitet und das Ergebnis in einem Handbuch für den öffentlichen Raum zusammengefasst und vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen (vgl. Vorlagen-Nr. 1161/2019). Die darin enthaltenen Anforderungen gilt es im Rahmen der Umsetzung des vom Verkehrsausschuss beschlossenen Verkehrs- führungskonzepts Altstadt (vgl. Vorlagen-Nr. 2835/2016/2) umzusetzen. Aufgrund des frühen Stadiums der vorgenannten Planungen sind die Kosten noch nicht be- zifferbar. Es zeichnen sich zumindest aber für das im Bestand vorhandene Parkhaus Ho- hestraße (im Geltungsbereich als Urbanes Gebiet (MU 1) festgesetzt) erwartbare Kosten ab, da das Parkhaus an das Parkleitsystem der Stadt Köln angeschlossen ist. Mit der geplanten Umnutzung der Fläche sind der Rückbau des Parkleitsystems (inkl. Arbeiten an Software und Elektronik) sowie die Demontage der wegweisenden Beschilderung erforderlich. Darüber hinaus befindet sich im Kerngebiet (MK) ein Standort des Fußgängerleitsystems, das versetzt werden muss. Die groben Kosten hierfür betragen rund 30.000 € netto. Diese Kosten sind von der Eigentümerin zu tragen. Im Rahmen der Umsetzung des Altstadtkonzepts sind die Standorte für das Parkleitsystem (inkl. Arbeiten an Software und Elektronik) sowie die Wegweisung zu ersetzen. Die groben Kosten hierfür betragen rund 45.000 € netto. 9. Kenndaten Größe des Plangebiets in ha ca. 1,09 ha BGF über alle Baufelder in m² 39.830 m² − BGF Wohnen in m² ca. 5.000 m² − BGF Sonderwohnformen (z.B. Studenten, Wohngruppen, gewerblichen Wohnen) in m² 0 m² − BGF Gewerbe in m² 29.230 m² − BGF Gemeinbedarf in m² 0 m² − BGF sonstige Nutzungen in m² Bezirksrathaus 5.600 m² BGF der geplanten Wohnnutzung ca. 3.500 m² davon öffentlich gefördert ca. 1.500 m² 57 Frei- und Grünflächen in m² 1.700 m² davon öffentlich Laurenzplatz: 950 m² Karl‐Küpper‐Platz: 550 m² davon privat Freifläche (Durchstich): ca. 200 m² Verkehrsfläche in m² ca. 3500 m² davon öffentlich ca. 3500 m² davon privat 0 m²
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/611/2 611/2 Verr Az Vorlagen-Nummer 16.03.2022 0835/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67453/23, Arbeitstitel: Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) in Köln-Altstadt/Nord Anlass: Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen und blickt auf eine zweitausendjährige Stadtgeschichte zurück. Das Umfeld des Kölner Doms nimmt hierbei eine ganz besondere Rolle ein. In direkter Nachbarschaft zum Kölner Dom befindet sich das Plangebiet "Lau- renz-Carré". Dieses Areal soll in großen Teilen niedergelegt und zu einem neuen, gemischt genutzten Quartier entwickelt werden. Zur langfristigen Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im sensiblen Umfeld des Kölner Doms wird das Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" fort- geführt. Parallel wurde ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB mit der Eigentümerin GERCHGROUP erarbeitet, der vorab zum Bebauungsplanverfahren Rahmenbedingungen der Ent- wicklung klärt (vgl. Vorlagen-Nummer 0111/2020). Ziel der Planung: Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Gold- schmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Gold- schmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse — Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" in Köln-Altstadt/Nord— ein kleinteiliges, gemischt genutztes Quartier mit Wohnen und Gewerbe (Büro, Hotel, Einzelhandel, Gastronomie) festzusetzen. Verfahrensablauf: Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung der Oberbürgermeisterin und eines (Rats-)Mitglieds des Stadtentwicklungsausschusses beschlossen und genehmigt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Aushang) durchzuführen (Vorlage-Nummer vgl. 2141/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 10.07.2019 bekanntgemacht. Darüber hinaus hat der Rat in seiner Sitzung am 09.07.2019 die Dringlichkeitsentscheidung der 2 Oberbürgermeisterin und eines Ratsmitglieds beschlossen und genehmigt, eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet aufzustellen (vgl. Vorlage-Nummer 2313/2019). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt am 17.07.2019 bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat in der Zeit vom 07.04.2020 bis 28.05.2020 stattgefunden. Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Tagespresse am 26.05.2020 sowie am 27.05.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Zeit vom 4. Juni bis 18. Juni 2020 einschließlich durch einen Aushang zur Einsichtnahme im Foyer des Kundenzentrums Innenstadt und beim Stadt- planungsamt (Stadthaus), Außenstelle Ladenlokal 5 sowie zusätzlich am Bezirksrathaus Innenstadt durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 18.06.2020 einschließlich an den Be- zirksbürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah- men dieser Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen, wovon 1 fristverspätet war. Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 03.09.2020 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten (vgl. Vorlagen-Nr. 2033/2020). Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. Gegenüber dem städtebaulichen Planungskonzept mit Stand zum vorgenannten Vorgabenbeschluss wurde im Baufeld Nord, nördlich der Großen Budengasse, im Zuge der Konkretisierung der Planung die Ausbildung und Integration der Technikgeschosse ergänzt. Hierfür wurden verschiedene Dachva- rianten entworfen, die im Rahmen des Beschlusses über die Anpassung des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für das nördliche Baufeld (vgl. Vorlagen- Nr. 0042/2021) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Wahl gestellt wurden. Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 11.03.2021 in Anpassung des Be- schlusses vom 03.09.2020 für den Büro- und Hotelbaukörper Am Hof/ Unter Goldschmied/ Große Budengasse die Variante "intensives Gründach" umzusetzen und durch einen qualifizierten Land- schaftsplaner eine nachhaltige grüne Bepflanzung mit einer adäquaten positiven ökologischen Bilanz umzusetzen. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, auf dieser Grundlage das Bebauungsplanver- fahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" voranzutreiben. Da das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 17.07.2021 abge- schlossen werden konnte, war zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. Diese wurde am 07.07.2021 be- kanntgemacht. Im Nachgang der Verlängerung hat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 25.08.2021 bis 29.09.2021 statt- gefunden. Ergänzende Hinweise: Nach der Beschlussfassung über die Anpassung des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbei- tung des Bebauungsplan-Entwurfes für das nördliche Baufeld wurde die Planung durch die Bauherrin weiter konkretisiert und es wurden zwischenzeitlich Bauanträge eingereicht, in denen die vereinbarten maximalen Höhen eingehalten werden. Aus Gründen der Bepflanzbarkeit einer begrünten Ummante- lung des Technikgeschosses des Büro- und Geschäftshauses Am Hof wird durch die Aufkantungen von vier Pflanztrögen die maximale Höhe von 80,2 m ü. NHN um maximal 0,5 m überschritten. Die Seitenteile dieser Aufkantungen sind zwingend durch Begrünung zu ummanteln und somit Bestandteil 3 der immergrünen Dachgestaltung. Eine entsprechende Vereinbarung wird in einen derzeit in Erarbei- tung befindlichen Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Aufgrund des fortgeschritte- nen Planungsstandes für den Bereich nördlich der Großen Budengasse haben sich nicht nur wegen der geplanten (extensiven und intensiven) Dachbegrünung neue Regelungsbedarfe ergeben. Konkretisierende Regelungen wird der Nachtrag auch zum öffentlich geförderten Wohnungsbau tref- fen: Es ist eine Vereinbarung geplant, die die Vertragspassage zum öffentlich geförderten Woh- nungsbau derart anpasst, dass aus Gründen der Einheitlichkeit die übliche Festsetzungsweise von öffentlich gefördertem Wohnungsbau für Bebauungspläne bei der Stadt Köln angewendet wird, die auf den Anteil geförderten Wohnungsbaus an der Geschossfläche, nicht an den Wohneinheiten, ab- zielt. Bislang hatte sich die Eigentümerin und etwaige Rechtsnachfolgende dazu verpflichtet, entspre- chend eines Beschlusses aus 2017 des Stadtentwicklungsausschusses 30 % der neu zu errichtenden Wohneinheiten öffentlich gefördert zu errichten. Während für den Bereich nördlich der Großen Budengasse die Planungen schon weit vorangeschrit- ten sind, wurde von der jetzigen Eigentümerin die Planfortschreibung für den Bereich des Urbanen Gebiets (MU 1) zwischenzeitlich nicht vorangetrieben. Die Begründung hierfür lag in noch laufenden Verhandlungen zum dort bestehenden Erbbaurecht. Die im städtebaulichen Vertrag mit der Eigentü- merin und etwaigen Rechtsnachfolgenden vereinbarten Frist zur Einreichung der Bauanträge bis En- de September 2021 konnte somit nicht gehalten werden. Mittlerweile wurde die Planfortschreibung wieder aufgenommen, es werden hierbei aufgrund des verdichteten baulichen Umfelds umfängliche Abstimmungen zur Förderfähigkeit des Wohnungsbaus erforderlich. Auswirkungen auf den Klimaschutz: Das Planungsareal Laurenz-Carré in direkter Nachbarschaft des Kölner Doms ist zurzeit von Leer- stand betroffen und teilweise in schlechtem baulichen Zustand. Diese Maßnahme der Innenentwick- lung in Form der Wiedernutzbarmachung dieses Areals ist von herausragender Bedeutung, nicht nur aufgrund der Lage am Kölner Dom, sondern auch als würdiger Auftakt für den Kulturpfad „Via Cultu- ralis“ und in direkter Nachbarschaft zu vielzähligen Baudenkmälern. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vor- zuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat dennoch negative Auswirkungen auf den Klimaschutz. Über folgende Maßnahmen am Neubau wird eine Reduzierung der negativen Auswirkungen erreicht: Kompakte Bauweise, Festsetzung von Flachdächern sowie von extensiver Dachbegrünung sowie explizite Festsetzung von intensiver Dachbegrünung für einen Teilbereich des Kerngebiets (MK), Mobilitätskonzept, Freiraumkonzept, Festsetzung des Erhalts bestehender Bäume, Fernwärmeanschluss, Bauherrin plant Zertifizierung gemäß eines hohen LEED -Standards (Leadership in Energy and Environmental Design). Dieser beinhaltet auch Maßnahmen zur Energieeinsparung. Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung (Vollverfahren) statt. Hierfür wurden ver- schiedene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Offenlageunterlagen zu entnehmen sind. Regelungen zur öffentlichen Auslegung: Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der bislang übli- chen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat Planen und Bauen – 4 Stadtplanungsamt getroffenen worden. So wird nach aktuellem Vorgehen die Einsichtnahme in die öffentlich auszulegenden Unterlagen nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der in der Be- kanntmachung angegebenen Telefonnummer oder der E-Mailadresse möglich sein. Eigens zu die- sem Zweck wurde als Ort für Offenlagen das Ladenlokal 5 (LL 5) im Gebäude des Stadthauses fest- gelegt. Der Raum wird in der Bekanntmachung bezeichnet als: Stadt Köln – Stadtplanungs- amt/Außenstelle. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes Nummer 67453/23 mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 31.03.2022 bis 06.05.2022 einschließlich. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort der Auslegung und den genauen Zeitraum erfolgt im Amtsblatt der Stadt Köln. Darüber hinaus werden im Internet auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden Unterlagen digital verfügbar sein. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes 67453/23 (unmaßstäblich) Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0835/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.03.2022
- Erstellt
- 08.03.2022 14:42