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Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln - Wechsel des Abschlussprüfers

Beschlussvorlage Ausschuss 3088/2020 vom 07.12.2020

Stand: Am 01.02.2021 im Finanzausschuss ungeändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3088/2020 Freigabedatum 07.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln hier: Wechsel des Abschlussprüfers Beschlussorgan Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Finanzausschuss stimmt der Beauftragung der RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln gemäß Ziffer 6 der Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen und –prüfern bei städtischen Beteiligungsge- sellschaften und Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen bis einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 zu. Finanzausschuss 01.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird seitens der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln seit der Prüfung des Geschäftsjahres 2014 als Abschlussprüfer einge- setzt. Entsprechend der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Richtlinie für den Einsatz von Ab- schlussprüferinnen und –prüfern bei städtischen Beteiligungsgesellschaften und Eigenbetrie- ben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 04.03.2008, siehe Anlage) wäre beim Veranstaltungszentrum Köln spätestens nach sechsjähriger Tätigkeit, d.h. zum Geschäftsjahr 2020 ein Wechsel vorzunehmen. Das Jahr 2020 ist maßgeblich geprägt von den außerordentlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Besonders hart betroffen von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pan- demie ist der Geschäftsbereich der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln. Gegenstand der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist der Betrieb der städtischen Veranstaltungs- stätten Philharmonie, Gürzenich, Flora und Tanzbrunnen sowie der Kölner Messehallen. Hierfür be- dient sich das Veranstaltungszentrum Köln der städtischen Tochtergesellschaften Koelnmesse GmbH und KölnMusik GmbH, deren Geschäftsanteile im Finanzanlagevermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gehalten werden. Beiden Tochtergesellschaften wurde durch die zwischenzeitlich verhängten Veranstaltungsverbote bzw. durch die auferlegten Beschränkungen weitestgehend die Geschäftsgrundlage entzogen mit deutlichen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Ergebnisse. Es ist derzeit schwierig abzusehen, wie sich die Situation weiter entwickelt. Vor dem Hintergrund der immensen negativen Einflüsse der Corona-Pandemie auf den Eigenbetrieb und seine Beteiligungen sollte gerade in dieser Situation kein Prüferwechsel vorgenommen werden, da RSM aus seinen bisherigen Prüfungen über umfangreiche Erfahrungen in Bezug auf die speziellen Verhältnisse des Eigenbetriebs und seiner Beteiligungen verfügt, was eine effiziente und sachgerech- te Prüfung des Jahresabschlusses 2020 ohne die üblichen Einarbeitungszeiten und Know-How- Verluste eines Prüferwechsels gewährleistet. Die umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen vor dem Hintergrund der besonderen Situation im Veranstaltungsgeschäft und der daraus resultierenden An- forderungen für die Prüfung 2020 (Themen u.a.: Bewertung der Beteiligungen, Beurteilung der Fort- führungsprognosen usw.) sollten deshalb weiter genutzt werden. Aus Sicht der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln ist es daher geboten, entsprechend den Ausnahmeregelungen der o.g. Abschlussprüfer-Richtlinie die Prüftätigkeit des bisherigen Wirtschaftsprüfers um ein Jahr auf das Geschäftsjahr 2020 auszuweiten. Der Abschlussprüfer hat bestätigt, dass die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 zu den gleichen Konditionen gem. bisherigen Rahmenvertrag durchgeführt würde. Die Betriebsleitung der e.E. Veranstaltungszentrum Köln bittet, einer Verlängerung der Prüftätigkeit um ein Geschäftsjahr entsprechend Ziffer 6 der vorgenannten Richtlinie zuzustimmen. Damit wird die 3 Beauftragung von RSM bis zur Prüfung des Jahresabschlusses 2020 verlängert.
  • Anlage 1 - Richtlinie Abschlussprüfer 2008m

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    Richtlinie für den Einsatz von Abschlussprüferinnen und -prüfern bei städtischen Be- teiligungsgesellschaften und Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen 1. Bedeutung der Abschlussprüfung für die Stadt Köln Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, an den konkreten Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger orientierte kommunale Dienstleistungen wirtschaftlich und effektiv zu erbringen. Im Rahmen dessen bedient sie sich moderner und leistungsfähiger Organisationsformen und Steue- rungsinstrumentarien, die einen optimierten Mittelleinsatz ermöglichen. Dazu gehört auch die Übertragung von Aufgaben auf Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen oder Unternehmen des privaten Rechts. Diese organisatorische und rechtliche Verselbständigung wesentlicher Bereiche entbindet die Stadt nicht von ihrer Verpflichtung, in den ausgelagerten Bereichen eine auf gesamtstädtische Interessen ausgerichtete Aufga- benwahrnehmung zu gewährleisten. Dabei tragen sie und die von ihr entsandten Vertreterin- nen und Vertreter in den Überwachungsorganen auch Verantwortung, die rechtskonforme Abwicklung geschäftlicher Aktivitäten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherzustellen sowie die Wirtschaftlichkeit der Unternehmen und deren Ausrichtung an den Erfordernissen eines durch Liberalisierung und Konkurrenzdruck gekennzeichneten Marktes einer ständigen Prü- fung und Bewertung zu unterziehen und die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen einzulei- ten oder kritisch zu begleiten. In diesem Zusammenhang misst die Stadt Köln einer qualifizierten Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WP) erhebliche Bedeutung bei. Ihre Aufgabe ist es, Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder er- gänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrages/der Satzung zu erkennen, zu beurteilen, ob geeignete Maßnahmen zur Risikoüberwachung ergriffen worden sind und zu prüfen, ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Situation des Unternehmens vermittelt und die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die von den WP im Rahmen ihres Berichtes dargelegten Feststellungen liefern den Unter- nehmen selbst, ihren Überwachungsorganen und auch der Stadt Köln als Eigentümerin wertvolle Hinweise zur Erkennung und Beseitigung eventueller Fehler und Schwachstellen. Sie unterstützen sie in ihren Bemühungen, Verbesserungspotentiale zu erschließen und die Serviceleistungen für die Bürgerinnen und Bürger zu optimieren. 2. Ziel der Richtlinie Eine ihrer herausragenden Bedeutung angemessene Prüfung setzt die Beauftragung qualifizierter, leistungsstarker und unabhängiger WP voraus. Der Bundesgesetzgeber hat dem durch eine Verschärfung rechtlicher Vorgaben Rechnung getragen. Zur Sicherung der Unabhängigkeit sieht z. B. § 319 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) den Ausschluss von Prüferinnen und Prüfern vor, die aus der Prüfung und Beratung des Unternehmens in den letzten 5 Jahren mehr als 30 v.H. ihrer Gesamteinnahmen bezo- gen haben und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Neben den handelsrechtlich erfassten Fallgestaltungen denkbarer Abhängigkeiten des Ab- schlussprüfers/der -prüferin von der Mandantin kann eine solche das Prüfergebnis beeinflus- sende Vertrautheit auch bei einer über einen längeren Zeitraum durchgeführten Prüfung von ein und derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mit der für außenstehende Dritte erforderlichen Sicherheit und dem daraus resultierenden Vertrauen in die Bonität des Unter- nehmens ausgeschlossen werden. Diesem Problem kann ebenfalls nur durch einen regel- 2 mäßigen Wechsel der Prüfungsgesellschaft entgegengewirkt werden. Erfahrungsgemäß pro- fitieren Unternehmen auf längere Sicht ohnehin stärker von Prüfungen, die die Kenntnisse und Anregungen mehrerer Wirtschaftsprüfer widerspiegeln. Die Auswahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin erfolgt bei der Stadt Köln bereits seit Jahren im vorgenannten Sinne. Ziel dieser Richtlinie ist es, dieses Verfahren zur Erhö- hung der Transparenz und damit der öffentlichen Akzeptanz nachvollziehbar zu regeln. 3. Rechtliche Rahmenbedingungen Die Wahl der Abschlussprüfer/-innen erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der Betriebe durch folgende Gremien: • Aktiengesellschaften: Gemäß § 119 Abs. 1, Ziffer 4 Aktiengesetz (AktG) beschließt die Hauptversammlung über die Bestellung des Abschlussprüfers/ der Abschlussprüferin. • Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Der Abschlussprüfer/Die Abschlussprüferin wird durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Gemäß § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Gesellschaftsvertrag eine hiervon abwei- chende Regelung treffen • Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen: Die Abschlussprüfung obliegt gemäß § 106 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Gemein- deprüfungsanstalt, welche sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient. Die Stadt hat hierbei ein Vorschlags- recht. Dieses wird regelmäßig durch den Betriebsausschuss ausgeübt. 4. Geltungsbereich der Richtlinie Diese Richtlinie ist anzuwenden bei der Auswahl von Abschlussprüfern/-prüferinnen für alle städtischen Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. Sie bindet ferner den Gesellschaftervertreter der Stadt Köln in den Hauptversammlungen/Gesellschafterversamm- lungen von Unternehmen, an denen die Stadt unmittelbar mit mindestens 10 v.H. am Stammkapital beteiligt ist. Soweit die Stadt in den Entscheidungsgremien nicht über die er- forderliche Stimmenmehrheit verfügt, soll der Gesellschaftervertreter der Stadt Köln auf ei- nen Beschluss im Sinne dieser Richtlinie hinwirken. 5. Prüfungsleitlinien Die von der Stadt Köln geforderte hohe Qualität der Abschlussprüfung kann nur durch ent- sprechend leistungsfähige Abschlussprüferinnen und –prüfer sichergestellt werden. Daher haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor der erstmaligen Übernahme eines Prüfmanda- tes für ein von dieser Richtlinie erfasstes Beteiligungsunternehmen bzw. eine/n Eigenbe- trieb/eigenbetriebsähnliche Einrichtung durch eine ausführliche Unternehmenspräsentation unter Vorlage geeigneter Referenzen der zu prüfenden Gesellschaft ihre Befähigung darzu- legen. Dabei werden im Hinblick auf den erforderlichen Abstimmungsaufwand im Rahmen der Prüftätigkeit grundsätzlich nur leistungsfähige, regional ansässige WP berücksichtigt. 3 Stellt die Geschäftsführung/der Vorstand der zu prüfenden Gesellschaft die Qualifikation zur Übernahme des Mandates fest, ist vor einer Bestellung der Abschlussprüferin/ des Ab- schlussprüfers durch das zuständige Organ der Gesellschaft der städtischen Beteiligungs- verwaltung eine Durchschrift der vorgelegten Unterlagen zuzuleiten. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können nur mit der Prüfung von maximal 3 Gesellschaften bzw. Eigenbetrieben/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen beauf- tragt werden. Aufgrund der körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der eigenbe- triebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln und der KölnKongress GmbH sollen die Abschlüsse beider Einrichtungen von demselben Abschlussprüfer geprüft werden. Auf die vg. Höchstzahl wird diese Doppelbeauftragung als ein Mandat angerechnet. Prüfungs- leistungen für die GAG Immobilien AG und die Grund und Boden GmbH gelten ebenfalls als ein Mandat im Sinne dieser Richtlinie. 6. Wechsel des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin Die Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen der Stadt Köln weisen hinsichtlich des Volumens ihrer geschäftlichen Aktivitäten erhebliche Grö- ßenunterschiede auf. Dies hat auch auf den Umfang und die Komplexität der Abschlussprü- fung erhebliche Auswirkungen. Dementsprechend werden die zu prüfenden Mandanten in Abhängigkeit von ihrem Bilanzvolumen und der Zahl ihrer Beschäftigten in die nachfolgen- den Klassen unterteilt: 1. Unternehmen mit einem Bilanzvolumen von mehr als 380 Mio. € und mehr als 1.000 Be- schäftigten sowie verbundene Gesellschaften. 2. Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnl iche Einrichtungen mit einem Bilanz- volumen zwischen 50 Mio. € und 380 Mio. € und zwisc hen 100 und 1.000 Beschäftigen sowie verbundene Gesellschaften/Eigenbetreibe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. 3. übrige Unternehmen bzw. Eigenbetriebe/eigenbetri ebsähnliche Einrichtungen Die Zuordnung der jeweiligen städtischen Beteiligungsunternehmen bzw. Eigenbetrie- be/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen zu den vg. Klassen ergibt sich aus der als Anlage 1. zu dieser Richtlinie beigefügten Übersicht. Ein Wechsel des WP ist grundsätzlich bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 1. (Pool 1) spätestens nach achtjähriger Prüftätigkeit, bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 2. (Pool 2) spätestens nach sechsjähriger Prüftätigkeit und bei den Gesellschaften gem. Punkt 5a, Ziffer 3. (Pool 3) nach fünfjähriger Prüftätigkeit vorzunehmen. Sofern Steuer- prüfungen durch die Finanzbehörde vorgenommen werden bzw. angekündigt sind oder eine organisatorische Umstrukturierung im Unternehmen erfolgt, ist eine Verlängerung um maxi- mal 2 Jahre mit Zustimmung des Finanzausschusses zulässig. Im Übrigen bedarf der Wech- sel eines WP keiner Entscheidung des Rates oder des Finanzausschusses. 7. Inkrafttreten der Richtlinie Diese Richtlinie tritt zum 05.03.2008 in Kraft. 4 Anlage 1 Beteiligungsunternehmen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen Pool 1 Stadtwerke Köln GmbH GEW Köln AG Kölner Verkehrs-Betriebe AG Häfen und Güterverkehr Köln AG KölnBäder GmbH Flughafen Köln/Bonn GmbH Pool 2 GAG Immobilien AG Grund und Boden GmbH Koelnmesse GmbH KölnKongress GmbH Veranstaltungszentrum Köln Sozial-Betriebe-Köln gGmbH Kliniken der Stadt Köln gGmbH Gebäudewirtschaft der Stadt Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Pool 3 AG Zoologischer Garten Köln Kölner Gesellschaft für Arbeits- und Berufsförderung mbH KölnMusik Betriebs- und Service GmbH MusikTriennale Köln GmbH Kölner Sportstätten GmbH Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg GmbH Gründer- und Innovationszentrum im Technologiepark Köln GmbH Jugendzentren Köln Gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH RTZ Rechtsrheinisches Technologie- und Gründerzentrum Köln GmbH Bühnen der Stadt Köln Gürzenich-Orchester KölnTourismus GmbH

Beratungsverlauf

  1. 01.02.2021

    Finanzausschuss

    TOP 10.14, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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