0464/2019
„Winterflüchtlinge vom Balkan in Köln" - Grundlagen, Kontrolle und Kosten
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
4384 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 56/562/5 Vorlagen-Nummer: 13.02.2019 0464/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 14.02.2019 „Winterflüchtlinge vom Balkan in Köln" - Grundlagen, Kontrolle und Kosten Anfrage gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Freien Wähler (AN 0164/2019) Aus den Kölner Medien (Dumont-Gruppe / DomRadio 30.01.19) war zu erfahren, dass seit Jahresbe- ginn 2019 ca. 2.700 sogenannte Winterflüchtlinge aus dem Balkan nach Köln eingereist sind - und ca. weitere 100 Personen täglich hinzukommen. Weiterhin wurde mitgeteilt, die Stadt sei verpflichtet, zur Wahrung von Recht und Ordnung Obdachlosigkeit zu vermeiden und deshalb diesen Menschen ge- eignete Räumlichkeiten und Betreuung zu gewähren. Die Freien Wähler bitten daher um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1.) Welche gesetzliche Regelung setzt die Stadt unter Zugzwang, Menschen Unterkunft und Be- treuung zu gewähren, die aus gesicherten Herkunftsländern nach Köln kommen, um hier die Wintermonate zu verbringen und dann wieder in ihre Heimat zurückzukehren? 2.) Wie hat sich die Anzahl dieser Personengruppe in den Jahren 2012 – 2018 gesamt und im Januar 2019 entwickelt und wie viele Personen haben eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmi- gung erhalten? 3.) Wurde seitens der Stadt eine maximale Aufenthalts- und Nutzungsfrist für diese Menschen festgelegt, und wer kontrolliert deren Einhaltung bzw. die Abreisefristen? 4.) Welche Kosten entstehen der Stadt für diese Zuwendungen? (Kalkulatorische Kosten für die Bereitstellung der räumlichen, personellen und sonstigen Zuwendungen) 5.) Was unternahm und unternimmt die Verwaltung, um mit Land und Bund über die Grundlagen dieser Aufenthaltsbewegung zu diskutieren und in den Herkunftsländern die Voraussetzungen zu schaffen, diesen selektiven Zuzug zu vermeiden? 2 Die Verwaltung antwortet wie folgt zu den Fragen: zu 1.) Die Unterbringungspflicht der Stadt Köln besteht nach § 14 OBG NRW, weil Obdachlosigkeit von Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, zu deren Beseitigung die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde tätig werden muss. Wird ein Unterbringungsersu- chen an die Verwaltung gestellt, ist dieses im Rahmen der Gefahrenabwehr zu erfüllen. zu 2.) Seit Oktober 2018 ist das Phänomen der unerlaubten Einreise von Menschen aus den West- balkanstaaten in den Wintermonaten wieder verstärkt festzustellen. Insgesamt sind in 2018 3200 Menschen illegal eingereist, davon 2000 in den Monaten Oktober-Dezember. 2017 wa- ren 2300 Menschen illegal eingereist. Die Gesamtzahl ist damit gegenüber den Vorjahren er- heblich angestiegen, liegt aber unter dem Höchstwert des Jahres 2015 von knapp 4000 Per- sonen. In den Jahren vor 2014 betrug die Zahl 900-1200 Personen pro Jahr. Im Januar 2019 betrug die Zahl 636 Personen. Seit Mitte Januar sind die Zahlen jedoch stark rückläufig. Die unerlaubte Einreise führt rechtlich zu keinem Aufenthaltsstatus, sondern unmittelbar zur Ausreisepflicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt hier regelmäßig nicht in Be- tracht. Statistische Daten liegen nicht vor. zu 3.) Eine generelle maximale Aufenthalts- und Nutzungsfrist für den Personenkreis der unerlaubt Eingereisten gibt es nicht. Dies hängt vielmehr vom ausländerrechtlichen Status und dem ge- stellten Begehren ab und ist individuell sehr unterschiedlich. Das Amt für Wohnungswesen kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Unterbringung nach, bis diese endet, z.B. durch Rücknahme des Unterbringungsersuchens. zu 4.) Eine Erhebung von Einzelkosten ist aufgrund der unterschiedlichen Unterbringungsformen der Einrichtungen für Geflüchtete nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar. Im Rahmen der Ist-Kostenerhebung des Landes NRW wurden die Aufwendungen der Stadt Köln im Jahr 2017 ermittelt, diese beliefen sich auf rd. 19.000 € pro geflüchteter Person pro Jahr. zu 5.) Die Verwaltung führt mit dem Land Gespräche, wie die in Köln untergebrachten unerlaubt ein- gereisten Personen unverzüglich in das gesetzlich für diesen Fall vorgesehene Verteilungs- verfahren kommen und für die Zukunft durch unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Landesbehörden eine Unterbringung in städtischen Unterkünften vermieden werden kann. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0464/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 13.02.2019
- Erstellt
- 06.02.2019 13:04