1090/2023
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE / Die PARTEI aus der Bezirksvertretung 4 (AN 0476/2023) betreffend Leerstände und Zweckentfremdungen im Stadtbezirk Ehrenfeld
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 1090/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 15.05.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE / Die PARTEI aus der Bezirksvertretung 4 (AN 0476/2023) betreffend Leerstände und Zweckentfremdungen im Stadtbezirk Ehrenfeld Zu Anfrage AN 0476/2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1: Was hat die Verwaltung getan, den Beschluss AN/0632/2018 umzusetzen? Der abschließende Sachstand zu dieser Frage wurde der Bezirksvertretung bereits übermittelt (Sachstandsbericht zum beschlossenen Antrag AN/0632/2018). Frage 2: Bis wann wird der Wohnraum in der Glasstraße 6, der Hansemannstraße 49 und der Senefelderstraße 74 wieder Wohnzwecken zugeführt sein? Glasstr. 6 Hier ist die Ermittlung des / der aktuell Verfügungsberechtigten für das Objekt außerordentlich schwierig: Im Grundbuch ist immer noch eine bereits seit Langem Verstorbene als Eigentüme- rin eingetragen. Deren sieben Erben wurden ermittelt; diese sind mittle rweile ebenfalls alle verstorben. Die daraus folgenden Erbberechtigten konnten nicht vollständig ermittelt werden. Einen Erbschein gibt es nicht. Teilweise wurden Erbanteile an eine Dritte Person verkauft, die allerdings mangels Erbschein keinen Eintrag in s Grundbuch vornehmen lassen und daher auch keine Verfügungsgewalt über das Gebäude erlangen kann. Es liegt hier im Übrigen ein Leerstand vor, der bereits vor Inkrafttreten der ersten Wohnraum- schutzsatzung 2014 und seitdem ununterbrochen existiert. Für diese Zweckentfremdung durch Leerstand gilt daher Bestandsschutz. Es handelt sich somit nicht um Wohnr aum, der dem Schutz der Kölner Wohnraumschutzsatzung bzw. des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG NRW) unterliegt. Die Wohnungsaufsicht war dennoch bemüht, mit den Ver- fügungsberechtigten in einen Austausch zu treten und eine positive Entwicklung zu förd ern. Eine rechtliche Durchsetzung der Mitwirkungspflichten der Erben bei Maßnahmen der ord- nungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 BGB ist hier jedoch leider nicht gegeben. 2 Hansemannstr. 49 Nachdem hier 2010 zunächst eine Wohnnutzung vorgesehen war , hatte sich das Nutzungs- konzept während der Bauphase geändert. Dies hatte zur Folge, dass zum Zeitpunkt des In- krafttretens der Kölner Wohnraumschutzsatzung im Jahr 2014 keine Wohnnutzung aufge- nommen wurde. Dies ist bis heute unverändert der Fall. Die Räumlichkeiten waren daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung und auch anschließend nicht subjektiv für eine Wohnnutzung vorgesehen und durch Überlassung zu Wohnzwecken gewidmet. Aus den ge- nannten Gründen greift hier der Schutz durch die Kölner Wohnr aumschutzsatzung und das WohnStG NRW nicht (Bestandsschutz). Senefelderstr. 74 Das Einfamilienhaus steht seit vielen Jahren leer. Der Leerstand bestand bereits vor Inkraft- treten der Wohnraumschutzsatzung 2019, mit der erstmals auch Einfamilienhäuser unt er Schutz gestellt wurden (Bestandsschutz). (3) Welche weiteren Leerstände und Zweckentfremdungen sind der Verwaltung in den einzelnen Stadtteilen des Stadtbezirks seit welchem Datum bekannt? Wird ein Fall potenzieller Zweckentfremdung von Wohnraum de r Verwaltung bekannt erfolgt die Prüfung und Bearbeitung im Wesentlichen in zwei Schritten: 1.) Liegt tatsächlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne der rechtlichen Grundlagen (Kölner Wohnraumschutzsatzung und WohnStG NRW) vor? Die Prüfung erfolgt anhand des ermittelten Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung. 2.) Liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum im rechtlichen Sinne vor, wird darauf hingewirkt, den zweckentfremdeten Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zuzufüh- ren. (Weitere Informationen hierzu siehe Antwort zu Frage 4) Eine statistische Auswertung nach einzelnen Stadtteilen ist ohne erheblichen manuellen Ar- beitsaufwand leider nicht möglich. Eine rückblickende Betrachtung der statistischen Daten für den Zweckentfremdungstatb e- stand „Leerstand“ ist nicht sinnvoll, da mit Inkrafttreten des WohnStG NRW zum 01.07.2021 dieser Tatbestand neu und anders definiert wurde. Es wird daher nachfolgend eine Übersicht über die Anzahl der aktuell im Stadtbezirk 4 beim Amt für Wohnungswesen in Bearbeitung befindlichen Fälle zur Verfügung gestellt, differenziert nach den einzelnen Tatbeständen der Zweckentfremdung von Wohnraum. Alle diese Fälle befinden sich zurzeit in der Prüfung / Bearbeitung der oben dargestellten Schritte 1 bzw. 2. Die Auswertung differenziert zudem danach, ob ein Antrag auf Zweckentfremdung gestellt wurde, oder dem Amt für Wohnungswesen ein Verdacht auf Zweckentfremdung bekannt ge- worden ist, der nun geprüft wird. Die Fallzahl und die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten werden gesondert ausgewiesen. 3 Auswertung Stadtbezirk 4, Stichtag 28.03.2023 Prüfung des Verdachts auf Verstoß wegen Fallgruppe Fallzahl Anzahl betroffene Wohneinheiten Abbruch 7 8 Kurzzeitvermietung 60 71 Leerstand 90 163 Umwandlung (z.B. Gewerbe) 19 23 Prostitution 10 10 Prüfung von Anträgen auf Zweckentfremdung durch Abbruch 8 8 Umwandlung 2 2 Negativattest Wohnraum 2 2 Summen: 198 287 Frage 4: Wie viele Leerstände und Zweckentfremdungen konnten in den einzelnen Jah- ren seit Bestehen der Wohnraumschutzsatzung in den einzelnen Stadtteilen des Stadt- bezirks wieder einer Wohnnutzung zugeführt werden? Die Frage, in wie vielen Fällen durch da s Eingreifen des Amtes für Wohnungswesen zweckentfremdeter Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wurde, ist nicht einfach auf der Grundlage statistischer Daten zu beantworten. Der Anschein von Zweckentfremdung, der z.B. dazu führt, dass dem Wohnungsamt Hinweise zugehen, bedeutet nicht unbedingt, dass tatsächlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum im rechtlichen Sinne gegeben ist. In einigen Fällen ergibt die Überprüfung, dass keine Zweckentfremdung vorliegt. In anderen Fällen führen bereits die Gespräche mit den Verfügungsberechtigten dazu, dass eine potenzi- ell zweckfremde Nutzung von Wohnungen vermieden oder durch die Verfügungsberechtigten selbst aufgegeben wird. Hier sind keine behördlichen Maßnahmen nötig. Ob nun behördliches Handeln maßgeblich ursächlich für die Beendigung einer zweckfremden Nutzung von Wohnraum war, ist daher oft nicht eindeutig zu bestimmen. Es wäre jedoch verkürzt, würde man dazu lediglich die Fallzahl mit behördlichen Anordnungen zur Wiederzuführung von Wohnraum zur Wohnnutzung betrachten. Denn auch in Fällen „ohne Maßnahmen“ werden im Ergebnis entweder Wohnungen wieder zweckentsprechend genutzt oder es wurde festgestellt, dass der Tatbestand der Zweckentfremdung rechtlich nicht gege- ben ist. In allen überprüften „Zweckentfremdungsfällen“ ist daher sichergestellt, dass nach der Über- prüfung keine Zweckentfremdung (mehr) stattfindet. Das schließt Fälle ein, die auch schon vor der Überprüfung und entgegen dem äußeren An- schein – zumindest nach der rechtlichen Definition – keine Zweckentfremdung darstellten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1090/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 08.05.2023
- Erstellt
- 30.03.2023 17:57