3071/2018
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.: 72498/02; "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus"
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/671/11 Vorlagen-Nummer 08.10.2018 3071/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 19.11.2018 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.: 72498/02; "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02 „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um ortsnah eine Wohnbebauung mit 16 Reihenhäusern zu realisieren. Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungs- planes Nr. 72499/05; „Hülsenweg in Köln-Höhenhaus“ vom 19.07.1999. Dieser stellt für den betref- fenden Planbereich den Erhalt einer Brachfläche als Maßnahme M2 dar. Der betreffende Geltungsbe- reich wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplant. Die Erschließung erfolgt über die Sigwinstraße. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Häuser werden über einen Wohnweg erschlossen. Zudem beinhaltet das Planungskonzept die Schaffung einer öf- fentlichen Grünanlage im Osten des Plangebietes. Diese Grünfläche ist ein Teil einer der im Bebauungsplan Nr. 72499/05; „Hülsenweg in Köln- Höhenhaus“ festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die unter anderem eine Grünverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg darstellt. Die Öffentliche Grünfläche ist noch nicht vollständig realisiert. Die noch nicht realisierten öffentlichen Grünflächen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05; „Hülsenweg in Köln-Höhenhaus“ befinden sich auf den Teilflächen der Flurstücke 2301, 3538 und 2045 der Flur 9, Gemarkung Wichheim-Schweinheim außerhalb des Geltungsbereichs des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes. Das Plangebiet befindet sich darüber hinaus am südlichen Rand einer Rekultivierungsfläche (verfüllte Kiesgrube) und stellt sich als Sukzessionsfläche bzw. als Brache dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ruderal- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände (v.a. Robinien mittleren Alters) und durchgewachsenen Sträucher bestimmt wird. Für die gesamte Fläche wird der Biotoptyp „Gartenbrache mit hohem Gehölzanteil“ bestimmt. Für die Bestandsbäume im Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist eine planungsrechtliche Sicherung schützens- werter Bäume erstellt worden. Die planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume spricht als Ergebnis die Empfehlung aus, dass ein Baum zum Erhalt festgesetzt werden soll. Der Landschafts- pflegerische Fachbeitrag berücksichtigt diese Planungsempfehlung. Der vorliegende Landschaftspflegerischer Fachbetrag ist als naturschutzfachliches Gutachten für das Bauleitplanverfahren erstellt worden, um die Eingriffe im Zusammenhang mit der naturschutzrechtli- chen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB zu betrachten. Diese bestehen insbesondere mit Rodungsmaßnahmen, die entsprechende Auswirkungen auf die Flora und Fauna haben. Die Versieglung für die Herstellung und die Erschließung der 16 Reihenhäu- ser nimmt darüber hinaus im Sinne von § 1a Abs. 3 S.1 BauGB negativen Einfluss auf den Natur- haushalt, insbesondere auf seine Bestandteile Boden, Klima und Wasser. Es werden Maßnahmen formuliert, die den Eingriff in Natur und Landschaft mindern und dadurch teilweise vermeiden. Ferner werden grünplanerische Ziele für die Verbesserung des städtebaulichen Wohnumfeldes verfolgt. So steht zum einen die freiraumplanerische Gestaltung des Allgemeinen 2 Wohngebietes im Vordergrund. Diese wird beispielsweise mit einer Durchgrünung des Plangebietes bei der Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und privaten Freiraum erzielt. In diesem Zusammen- hang sind die Eingrünung der Gärten mit Hecken und eine Flachdachbegrünung zu nennen. Ferner sind Begründungsmaßnahmen zwischen den Nutzungen von Wohnen und Verkehr vorgese- hen. Hier ist die Einrahmung der Stellplatzflächen und anderer Versorgungsflächen durch verschie- dene Begrünungsmaßnahmen mit Gehölzen (A1 bis A3) sowie die Pflanzung von zwei Straßenbäu- men geplant. Die Wahl von wasserdurchlässigen Materialien für die Stellflächen wirkt sich positiv für die Schutzgüter Wasser und Klima aus. Zuletzt wird die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche des Bebauungsplanes Nr. 72499/05; „Hül- senweg in Köln-Höhenhaus“ im Osten des Planungsgebietes überwiegend übernommen, die über die Grenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hinaus eine fuß- und radläufige Wegeverbin- dung von der Sigwinstraße bis hin zum Hülsenweg als Vernetzungselement gewährleisten soll. Die Realisierung der öffentlichen Grünfläche und aller anderen Begrünungsmaßnahmen die im Geltungs- bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen wie auch die Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahmen werden im Durchführungsvertrag geregelt. Hierbei steht eine gute Einsichtigkeit der Grünanlage, ohne Gefahrenräume und dennoch von Sträu- chern, Bäumen- und Baumgruppen durchgrünt, im Mittelpunkt. Eine Aufwertung des Biotopbestandes ist durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen nicht gegeben, so dass innerhalb des Plangebietes keine Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden können. Der errechnete Kompensationsbedarf von 56.497 BWP Biotopwertpunkten kann durch eine externe Ausgleichsmaßnahme „Umwandlung eines Ackers in eine Grünlandbrache“ (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) zu 100 % ausgeglichen werden. Insgesamt lässt sich feststellen, dass bei strikter Einhaltung der landschaftspflegerischen Vermei- dungsmaßnahmen in Verbindung mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, die zu erwartenden Eingriffe zu 100% ausgeglichen werden können. Unabhängig von der Berücksichtigung der grünplanerischen Belange und der Behandlung der natur- schutzrechtlichen Eingriffsregelung, die der Landschaftspflegerische Fachbeitrag vornehmlich zur Aufgabe hat, ist festzustellen, dass die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes im Wi- derspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes stehen. Dieser setzt für Teile des Planungs- gebietes das Landschaftsschutzgebiet L 27 fest. Grundsätzlich würden die Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72498/02, „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ widersprechen, außer Kraft treten, wenn gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG der Träger der Landschaftsplanung in dem zu- grunde liegenden Flächennutzungsplanverfahren nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall hat der Träger der Landschaftsplanung mit Schreiben vom 27.03.2018 im Rah- men der Dienststellenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB der Planung widersprochen. Inwieweit die Verwaltung mit diesem Widerspruch umgeht wird im weiteren Verfahren zu entscheiden sein. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3071/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.10.2018
- Erstellt
- 13.09.2018 17:37