Mandari Insight

A-W/0007/2026

Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30 im Stadtbezirk West

Antrag an die BV West 17.02.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 26.02.2026, TOP 9.5

Antrag A-W-0007-2026

· application/pdf

Ansehen

Antrag A-W-0007-2026

2665 Zeichen

Antrag A-W/0007/2026 
 
 
 
 
 
 
 
Münster, 16.02.2026 
An die 
Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Münster – West 
Frau Elke Kraut-Keinschmidt  
Pantaleonplatz 7 
48161 Münster 
 
 
 
Antrag auf Prüfung der Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30 im Stadtbezirk 
West 
 
Die Verwaltung möge prüfen, auf welche Abschnitte im Gebiet des Stadtbezirks 
Münster-West 
1) die Regelungen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO), zu Zeichen 274, XII. anwendbar sind, d. h. inwiefern sich 
zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 nur ein kurzer 
Streckenabschnitt von bis zu 500 Metern befindet. Die Verwaltung möge der 
Bezirksvertretung eine Liste entsprechender Stellen vorlegen.  
2) die Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 45, Abs. 9 anwendbar 
sind. Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung eine Liste mit Stellen vorlegen, 
an denen durch neue Regelungen in o. g. Verordnung die Einrichtung von Tempo 
30 Zonen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder anderen Vorfahrtsstraßen 
wegen an diesen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, 
hochfrequentierten Schulwegen oder Einrichtungen für Menschen mit 
Behinderungen potenziell möglich wäre.  
 
Begründung: 
Die VwV-StVO bietet seit dem letzten Jahr die Möglichkeit, Tempo 30 innerorts 
großzügiger einzuführen als bisher. Insb. steht dort zu Zeichen 274, XII.: „Liegt innerhalb 
geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein 
kurzer Streckenabschnitt (bis zu 500 Meter), so kommt zur Verstetigung des 
Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der 
Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht 
nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten 
Lärm- und Abgasbelastung bei“ . Im Sinne der Verbesserung der Verkehrssicherheit und 
der Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung, soll die Verwaltung 
daher zunächst eine Übersicht über mögliche Stellen anfertigen, auf die die neue 
Regelung potenziell anwendbar wäre. Gleiches gilt für weitere Neuregelungen zur 
Einrichtung von Tempo 30 Zonen an besonders schützenswerten Orten wie Spielplätzen, 
Fußgängerüberwegen usf.. Auch hier ist durch nun mögliche Neuregelungen potenziell

Antrag A-W/0007/2026 
mehr Verkehrssicherheit erreichbar. Aus diesem Grund soll auch hier durch die 
Verwaltung eine Liste an betroffenen Stellen erarbeitet werden.  
 
gezeichnet 
Fraktion B90/Die Grünen in der BV-West 
Claudia von Hammel 
Birgit Wolters 
Michael Fiege 
Hedwig Wening 
Philipp Schultes 
Brigitte von Schoenebeck

Beratungsverlauf (1)

26.02.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 9.5 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-W/0007/2026
Typ
Antrag an die BV West
Datum
17.02.2026
Erstellt
17.02.2026 12:30