A-W/0007/2026
Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30 im Stadtbezirk West
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Antrag A-W-0007-2026
2665 Zeichen
Antrag A-W/0007/2026 Münster, 16.02.2026 An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Münster – West Frau Elke Kraut-Keinschmidt Pantaleonplatz 7 48161 Münster Antrag auf Prüfung der Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30 im Stadtbezirk West Die Verwaltung möge prüfen, auf welche Abschnitte im Gebiet des Stadtbezirks Münster-West 1) die Regelungen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO), zu Zeichen 274, XII. anwendbar sind, d. h. inwiefern sich zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 nur ein kurzer Streckenabschnitt von bis zu 500 Metern befindet. Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung eine Liste entsprechender Stellen vorlegen. 2) die Regelungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 45, Abs. 9 anwendbar sind. Die Verwaltung möge der Bezirksvertretung eine Liste mit Stellen vorlegen, an denen durch neue Regelungen in o. g. Verordnung die Einrichtung von Tempo 30 Zonen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder anderen Vorfahrtsstraßen wegen an diesen gelegenen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen potenziell möglich wäre. Begründung: Die VwV-StVO bietet seit dem letzten Jahr die Möglichkeit, Tempo 30 innerorts großzügiger einzuführen als bisher. Insb. steht dort zu Zeichen 274, XII.: „Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 500 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei“ . Im Sinne der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung, soll die Verwaltung daher zunächst eine Übersicht über mögliche Stellen anfertigen, auf die die neue Regelung potenziell anwendbar wäre. Gleiches gilt für weitere Neuregelungen zur Einrichtung von Tempo 30 Zonen an besonders schützenswerten Orten wie Spielplätzen, Fußgängerüberwegen usf.. Auch hier ist durch nun mögliche Neuregelungen potenziell Antrag A-W/0007/2026 mehr Verkehrssicherheit erreichbar. Aus diesem Grund soll auch hier durch die Verwaltung eine Liste an betroffenen Stellen erarbeitet werden. gezeichnet Fraktion B90/Die Grünen in der BV-West Claudia von Hammel Birgit Wolters Michael Fiege Hedwig Wening Philipp Schultes Brigitte von Schoenebeck
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- A-W/0007/2026
- Typ
- Antrag an die BV West
- Datum
- 17.02.2026
- Erstellt
- 17.02.2026 12:30