V/0748/2012
Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung
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Berichtsvorlage
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V/0748/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung - Sachstandsbericht - Beratungsfolge 23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht Bericht: Der auf den Kläranlagen der Stadt Münster anfallende Klärschlamm wird seit dem 01.07.1993 landwirtschaftlich verwertet. Über die hierbei gewonne n Erfahrungen sowie die Entwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wurde der AUB in der Vergangenheit mehrfach informiert. Der aktuell gültige Auftrag läuft zum 01.07.2013 aus, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auf grund der zu beachtenden Wertgrenzen eine EU -weite Ausschreibung und Vergabe der Verwertung des Klärschlamms durchgeführt sein muss. Die Verwaltung wird hier wie in den Vorjahren die landwirtschaftliche Verwertung vorsehen. Als Auftragszeitraum sind 3,5 Ja hre bis zum 31.12.2016 mit entsprechenden Verlängerungsmöglichkeiten geplant. Im Folgenden wird eine kurze Einschätzung der allgemeine Situation und der Perspektive hi n- sichtlich der weiteren Entwicklung der Klärschlammverwertung gegeben. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Vollzug sind die Abfallklärschlammverordnung (A b- fKlärV) und die Düngemittelverordnung (DüMV). Die Abfallklärschlammverordnung besteht mit t- lerweile unverändert seit 1992, die Düngemittelverordnung wurde im Dezember 2008 letz tmals aktualisiert. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Verordnungen hinsichtlich der im Klärschlamm zu übe r- wachenden Parameter sowie deren einzuhaltenden Grenzwerte. Darüber hinaus beinhalten die Verordnungen unterschiedliche Regelungen zum Einsatz von pol yacrylamidhaltigen Flockungs- hilfsmitteln als Zusatzstoff zur Klärschlammeindickung und -entwässerung. Auch hinsichtlich der Anforderungen zur Seuchenhygiene werden abweichende Regelungen definiert. Ziel des Gesetzgebers ist seit längerem, die beiden Verordnungen zu harmonisieren. Zurzeit gel- ten Übergangsvorschriften, die einen rechtssicheren Vollzug der Klärschlammverwertung bis zum 31.12.2013 ermöglichen. Es ist davon auszug ehen, dass die AbfKlärV novelliert wird . Sollte der bisher vorliegende Entwurf ver abschiedet werden, wird eine landwirtschaftliche Verwertung des Münsteraner Klärschlamms weiterhin möglich sein, da die Konzentrationen der einzelnen Par a- meter im Münsteraner Klärschlamm die Grenzwerte unterschreiten. Auch die Forderung zur Ei n- Vorlagen-Nr.: V/0748/2012 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 25.09.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0748/2012 führung eines Gütesicherungssystems seitens des Betreibers ist als unkritisch anzusehen, da ein derartiges System bei der Stadt Münster bereits seit 2003 erfolgreich implementiert ist. Die vo r- gesehenen Regelungen sind aus dem in Münster zur Anwendung kommenden System abgelei- tet. Ferner kann die im Entwurf beschriebene Hygienisierungspflicht eingehalten werden, wenn eine Bewertung durch den Träger der Gütesicherung vorgenommen wird. Es ist davon auszug e- hen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde festgelegt, dass die düngerechtlichen Qualitätsanfo r- derungen grundsätzlich Vorrang vor abfallrechtlichen Anforderungen haben. Damit gelten ab dem 31.12.2014 die teilweise niedrigeren Grenzwerte der DüMV. Der Grenzwert für Cadmium ver- schärft sich von zurzeit 10 mg/kg auf 1,5 mg/kg ; der Grenzwert für Quecksilber verschärft sich von 8 mg/kg auf 1 mg/kg. Diese Grenzwerte werden aktuell eingehalten, erfordern aber eine strickte Indirekteinleiterkontrolle. Anders stellt sich di e Situation bei der Diskussion der DüMV bei ein gesetzten Zuschlagsstoffen dar. In der aktuell gültigen Fassung ist die landwirtschaftliche Verwertung von Stoffen, die unter Verwendung der oben erwähnten polyacrylamidhaltigen Flockungshilfsmittel herstellt wurden, aufgrund von Übergangsvorschriften nur bis 31.12.2013 erlaubt. Ein grundsätzlicher Verzicht auf Flockungshilfsmittel bei der Eindickung/Entwässerung von Klärschlamm ist aus technischer Sicht nicht möglich. Versuche auf der Hauptkläranlage mit alter nativen polyacrylamidfreien Produkten führten zu keinem Erfolg. Die Aufrechterhaltung dieser Regelung würde somit faktisch eine lan d- wirtschaftliche Klärschlammverwertung unmöglich machen und letztendlich nur die thermische Verwertung zulassen. In dem Entwurf zur neuen DüMV wurde die Problematik berücksichtigt und eine Verlängerung der Übergangsvorschrift bis 31.12.2016 aufgenommen. Die Entwicklung hinsichtlich eines generellen bundesweiten Verbotes der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, wie es zum Beispiel die Bundesländer Bayern, Baden Württemberg und Nordrhein-Westfalen fordern, ist in naher Zukunft nicht zu erwarten. Ein Hauptgrund hierfür ist, dass Klärschlamm große Mengen Phosphat enthält. Phosphat ist ein essentieller Pflanzennährstoff und kann alternativ über mineralischen Dünger den Pflanzen zuge- führt werden. Es ist derzeit davon auszugehen, dass in ca. 150 Jahren die unbelasteten Pho s- phatvorkommen erschöpft sind. Schätzungen gehen davon aus, dass über landwirtschaftlich verwerteten Klärschlamm 20 % des bundesdeutschen Phosphatbedarfs gedeckt werden können. Ferner legt das neue Kreislaufwirtschaftgesetz fest, dass eine stoffliche Verwertung der energet i- schen Verwertung oder der Beseitigung vorzuziehen ist. Derzeit finden zahlreiche Unters uchungen mit dem Ziel statt, Verfahren zu entwickeln, die es ermöglichen, Phosphor aus dem Klärschlamm bzw. aus der Klärschlammverbrennungsasche zu separieren. Sollte es somit in Zukunft technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein, Pho s- phor aus dies em Wege zu gewinnen, bedeutete dies ggf. das Ende für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung in der derzeit praktizierten Form. Die Verwaltung wird daher die landwirtschaftliche Verwertung der Münsteraner Klärschlämme für 3,5 Jahre bis zum 31.12.2016 mit Verlängerungsoptionen europaweit öffentlich ausschreiben. Die landwirtschaftliche Verwertung ist weiterhin auf das Bundesgebiet zu beschränken. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0748/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37