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V/0748/2012

Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung

Vorlagen 25.09.2012

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 23.10.2012, TOP 4.1

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

6261 Zeichen

V/0748/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landwirtschaftliche Klärschlammverwertung 
- Sachstandsbericht - 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
Bericht: 
 
Der auf den Kläranlagen der Stadt Münster anfallende Klärschlamm wird seit dem 01.07.1993 
landwirtschaftlich verwertet. Über die hierbei gewonne n Erfahrungen sowie die Entwicklung der 
gesetzlichen Vorgaben zur landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung wurde der AUB in der 
Vergangenheit mehrfach informiert.  
 
Der aktuell gültige Auftrag läuft zum 01.07.2013 aus, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auf grund 
der zu beachtenden Wertgrenzen eine EU -weite Ausschreibung und Vergabe der Verwertung 
des Klärschlamms durchgeführt sein muss. Die Verwaltung wird hier wie in den Vorjahren die 
landwirtschaftliche Verwertung vorsehen. Als Auftragszeitraum sind 3,5 Ja hre bis zum 
31.12.2016 mit entsprechenden Verlängerungsmöglichkeiten geplant. 
 
Im Folgenden wird eine kurze Einschätzung der allgemeine Situation und der Perspektive hi n-
sichtlich der weiteren Entwicklung der Klärschlammverwertung gegeben. 
 
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Vollzug sind die Abfallklärschlammverordnung (A b-
fKlärV) und die Düngemittelverordnung (DüMV). Die Abfallklärschlammverordnung besteht mit t-
lerweile unverändert seit 1992, die Düngemittelverordnung wurde im Dezember 2008 letz tmals 
aktualisiert. 
 
Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Verordnungen hinsichtlich der im Klärschlamm zu übe r-
wachenden Parameter sowie deren einzuhaltenden Grenzwerte. Darüber hinaus beinhalten die 
Verordnungen unterschiedliche Regelungen zum Einsatz von pol yacrylamidhaltigen Flockungs-
hilfsmitteln als Zusatzstoff zur Klärschlammeindickung und -entwässerung. Auch hinsichtlich der 
Anforderungen zur Seuchenhygiene werden abweichende Regelungen definiert. 
 
Ziel des Gesetzgebers ist seit längerem, die beiden Verordnungen zu harmonisieren. Zurzeit gel-
ten Übergangsvorschriften, die einen rechtssicheren Vollzug der Klärschlammverwertung bis zum 
31.12.2013 ermöglichen. Es ist davon auszug ehen, dass die AbfKlärV novelliert wird . Sollte der 
bisher vorliegende Entwurf ver abschiedet werden, wird eine landwirtschaftliche Verwertung des  
Münsteraner Klärschlamms weiterhin möglich sein, da die Konzentrationen der einzelnen Par a-
meter im Münsteraner Klärschlamm die Grenzwerte unterschreiten. Auch die Forderung zur Ei n-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0748/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de 
Datum: 
25.09.2012 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0748/2012 
 
führung eines Gütesicherungssystems seitens des Betreibers ist als unkritisch anzusehen, da ein 
derartiges System bei der Stadt Münster bereits seit 2003 erfolgreich implementiert ist. Die vo r-
gesehenen Regelungen sind aus dem in Münster zur Anwendung kommenden System abgelei-
tet. Ferner kann die im Entwurf beschriebene Hygienisierungspflicht eingehalten werden, wenn 
eine Bewertung durch den Träger der Gütesicherung vorgenommen wird. Es ist davon auszug e-
hen, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden. 
 
Im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde festgelegt, dass die düngerechtlichen Qualitätsanfo r-
derungen grundsätzlich Vorrang vor abfallrechtlichen Anforderungen haben. Damit gelten ab dem 
31.12.2014 die teilweise niedrigeren Grenzwerte der DüMV. Der Grenzwert für Cadmium ver-
schärft sich von zurzeit 10 mg/kg auf 1,5 mg/kg ; der Grenzwert für Quecksilber verschärft sich 
von 8 mg/kg auf 1 mg/kg. Diese Grenzwerte werden aktuell eingehalten, erfordern aber eine 
strickte Indirekteinleiterkontrolle.  
 
Anders stellt sich di e Situation bei der Diskussion der DüMV bei ein gesetzten Zuschlagsstoffen 
dar. In der aktuell gültigen Fassung ist die landwirtschaftliche Verwertung von Stoffen, die unter 
Verwendung der oben erwähnten polyacrylamidhaltigen Flockungshilfsmittel herstellt wurden, 
aufgrund von Übergangsvorschriften nur bis 31.12.2013 erlaubt. Ein grundsätzlicher Verzicht auf 
Flockungshilfsmittel bei der Eindickung/Entwässerung von Klärschlamm ist aus technischer Sicht 
nicht möglich. Versuche auf der Hauptkläranlage mit alter nativen polyacrylamidfreien Produkten 
führten zu keinem Erfolg. Die Aufrechterhaltung dieser Regelung würde somit faktisch eine lan d-
wirtschaftliche Klärschlammverwertung unmöglich machen und letztendlich nur die thermische 
Verwertung zulassen. In dem Entwurf zur neuen DüMV wurde die Problematik berücksichtigt und 
eine Verlängerung der Übergangsvorschrift bis 31.12.2016 aufgenommen. 
 
Die Entwicklung hinsichtlich eines generellen bundesweiten Verbotes der landwirtschaftlichen 
Klärschlammverwertung, wie es zum Beispiel die Bundesländer Bayern, Baden Württemberg und 
Nordrhein-Westfalen fordern, ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.  
 
Ein Hauptgrund hierfür ist, dass Klärschlamm große Mengen Phosphat enthält. Phosphat ist ein 
essentieller Pflanzennährstoff und kann alternativ über mineralischen Dünger den Pflanzen zuge-
führt werden. Es ist derzeit davon auszugehen, dass in ca. 150 Jahren die unbelasteten Pho s-
phatvorkommen erschöpft sind. Schätzungen gehen davon aus, dass über landwirtschaftlich 
verwerteten Klärschlamm 20 % des bundesdeutschen Phosphatbedarfs gedeckt werden können. 
Ferner legt das neue Kreislaufwirtschaftgesetz fest, dass eine stoffliche Verwertung der energet i-
schen Verwertung oder der Beseitigung vorzuziehen ist.  
 
Derzeit finden zahlreiche Unters uchungen mit dem Ziel statt, Verfahren zu entwickeln, die es 
ermöglichen, Phosphor aus dem Klärschlamm bzw. aus der Klärschlammverbrennungsasche zu 
separieren. Sollte es somit in Zukunft technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll sein, Pho s-
phor aus dies em Wege zu gewinnen, bedeutete dies ggf. das Ende für die landwirtschaftliche 
Klärschlammverwertung in der derzeit praktizierten Form.  
 
Die Verwaltung wird daher die landwirtschaftliche Verwertung der Münsteraner Klärschlämme für 
3,5 Jahre bis zum 31.12.2016 mit Verlängerungsoptionen europaweit öffentlich ausschreiben. Die 
landwirtschaftliche Verwertung ist weiterhin auf das Bundesgebiet zu beschränken.  
 
I. V. 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (1)

23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0748/2012
Typ
Vorlagen
Datum
25.09.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37