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1842/2019

Offenlage des Bebauungsplans 59575/01; Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90“ Köln-Roggendorf/Thenhoven

Mitteilung Ausschuss 02.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 19.09.2019, TOP 10.2.2

zu Anlage 2 ** URKUNDE **

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Anlage 2 Begründung

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3 TF

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Anlage 4

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Anlage 1

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zu Anlage 2 ** URKUNDE **

82201 Zeichen

Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan Entwurf 59575/01; 
Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 - 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem 
Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig 
als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 
110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung 
des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und 
Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am 
Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden 
könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, 
den westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof 
im Süden aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Baule itplanung umgesetzt. Ein 
weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung 
(Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06).  
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen 
Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rec htskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem 
Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet 
sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar 
an den Geltungsbereich des Beba uungsplans "Straberger Weg" anschließenden 
Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre 
Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an 
einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so 
konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht 
ausgeschlossen ist.

1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der 
Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im 
Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei 
durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die 
sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht 
wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem 
Entwurf für den "Straberger Weg".  
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage 
Roggendorf/Thenhoven und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer 
Weg bis hin zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" im Süden. Der 
Geltungsbereich liegt außerdem ca. 35 m n ordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe 
der Grundstücke mit den Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung.  
Nordwestlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der 
Geltungsbereich umfasst somit die Grundstücke  Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) 
und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen 
zwischen dem Geltungsbereich des Baugebietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31, 
der sich im Eigentum des Projektentwicklers für das Baugebiet "Straberger Weg" befindet. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die 
ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Au f 
dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befand sich im Bereich des Plangebietes zudem 
ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde zwischenzeitlich aufgegeben. 
Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Norden, im Osten und im Süden  
weitere Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche 
Flächen. 
2.3. Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen. 
Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße "Elvira-
Tuszik-Straße", an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend 
an diese Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstücksstreifen innerhalb 
des jetzt vor liegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes 
"Straberger Weg". Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die 
vorhandene Erschließungsstruktur sichergestellt werden.

Die Elvira -Tuszik-Straße ist über den Str aberger Weg unmittelbar an die neue 
Ortsumgehung, der L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die 
Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die 
Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.  
Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von 
der S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf und Bergisch 
Gladbach.  
Entwässerung 
Im Bereich der Elvira -Tuszik-Straße (Baugebiet Straberger Weg) wurde ein neue r 
Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das 
Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes 
berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m 
breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft 
nicht parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr enden zwei Ausbauenden am nördlichen Rand 
der Elvira-Tuszik-Sraße.  
2.4. Bodensituation 
Durch das Ingenieurbüro FGM Müller wurde im Rahmen von hydrogeologischen 
Untersuchungen vor Ort ein Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen 
Geländeniveau festgestellt. Der maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische 
Berechnungen ist mit kf= 3,8 x 10-5 anzusetzen.1 
Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 
44,5 m ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch-tektonisch 
dem Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen.  
Aufgrund der vorma ligen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden 
zusätzlich Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem 
durch die KFZ -Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen 2. Demnach stehen unterhalb 
der Bodenplatte der Werk statt anthropogene Auffüllungen, überwiegend bestehend aus 
Umlagerungen, an. Die Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter 
Geländeoberfläche (GOF). Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. 
Das Gutachten k ommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden 
überwiegend der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet 
werden können. Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölabscheiders 
übersteigt Kupfer den Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes 
Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der 
Werkstatt an der nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK -Gehalt die LAGA -
Klasse Z2.  
Laut Gutachte n sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden 
notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind 
Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers 
                                                 
1 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018  
2 Gutachten vom 19.07.2018, Dr. Tillmanns consulting GmbH

erforderlich. Die Vorgaben des Gutacht ens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu 
beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen. 
2.5. Archäologie 
Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen 
Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld 
des Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein 
römischer Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweise, einer 
Vielzahl von Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau 
der Ortsumgehung Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in 
Ausschnitten ausgegraben. Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen 
Siedlung erfasst.  
Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 
"Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden 
Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung 
lieferten. E s ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um 
verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.  
Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschich tlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet 
benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung 
entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche 
möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren 
Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie 
Bodendenkmalpflege)  wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet 
vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene 
Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert.  
Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, 
dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen B odendenkmälern auftreten, wird in den 
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den 
Fall, dass im Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das 
Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodend enkmalpflege, unmittelbar 
einzuschalten ist. 
2.6 Denkmalschutz  
Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um 
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.

3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit 
aus den übergeordneten Planungen entwickelt. 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) " Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Für die Flächen, die in dem 
Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung 
bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des 
Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 
3.3 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird 
gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
4. Planungskonzept 
Der Bebauungsplan "Straberger Weg" grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße 
(Elvira-Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese 
Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes "Straberger Weg" in Kürze 
erstellt wird, werden in dem vorliegenden Planungskonzept 7 freistehende Einfamilienhäuser 
auf großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die 
Eigentümergemeinschaft durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens 
zwischen der Planstraße und den pr ivaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes 
"Straberger Weg" an den Erschließungskosten beteiligt.  
Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet "Straberger Weg" hin und 
runden dieses im Norden ab. Durch die Lage unmittelbar an dem Baugebie t "Straberger 
Weg" wird der Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" gedeckt. Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden 
Bereiches keine weiteren Flächen ausgewiesen werden. 
Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 
82 bis 86 zu ermöglichen, wird in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden 
Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben 
im Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und 
können ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche 
herangezogen werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen 
Investorengemeinschaft und durch eine Beschränkung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes 
wird geregelt, dass sich künftige Nutzer beim Erwerb der Flächen an den 
Erschließungskosten beteiligen.

5. Planinhalt  
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der 
Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 
4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des  Beherbergungsgewerbes, sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der 
Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor dem Hintergrund, das s sich derartige Nutzungen 
aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs 
nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfügen würden und das Plangebiet 
vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung des bereits im Bau befindlichen 
allgemeinen Wohngebietes "Straberger Weg" gewidmet werden soll. Zulässig sind damit 
neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 
BauNVO. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nu tzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und 
gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß 
festgesetzt, womit die in der BauNV O für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 
0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl 
der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die 
festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten 
Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die 
Firsthöhe maximal 11,00 m, die Traufhöhe maximal 6,50 m. Der untere Bezugspun kt zur 
Festsetzung der First - und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt 
bei 45,00 m über NHN.  
Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen 
wird das Orts - und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des 
benachbarten Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den 
Bauherren Spielraum hinsichtlich der Höhenentwicklung zu ermöglichen. Sie orientieren sich 
weiterhin an der nördlich anschließenden Beba uungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur 
aus ein - und zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang 
zwischen dem Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 22 BauNVO wird die B auweise entsprechend der Planungsabsicht als offene 
Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen 
Zielen für den Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und 
mehr Durchgrünung gewünscht wird. 
Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes "Straberger 
Weg" handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit 
freistehenden Einzelhäusern als sinnvoll.

Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Le itungsrecht belegten Flächen werden die 
überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der 
Elvira-Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte 
Bebauung ermöglicht wird. Diese Anordnung d er Baugrenzen wird vor dem Hintergrund 
einer später möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und 
entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. 
Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Überschreitungen der rückwärtigen Baugr enzen durch 
untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist 
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden 
und ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie 
Wege und Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach §  19 Abs. 2 
BauNVO eingestuft und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese dara us zu 
schließende Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was 
dem Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem planerischen 
Ziel der Innenentwicklung und der städtebaulichen Aufwertung der Stadteingangs situation 
nicht gerecht wird. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen  durch 
Terrassen dient der Umsetzung von Standards im Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der 
Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine 
Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 
 
5.4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen 
Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung gewährleistet, 
dass Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem 
Orts- und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 
5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich 
anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des 
Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wird getroffen, da zunäch st nur ein 
Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke 
getroffen werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein 
Erschließungsrecht erhalten, nachdem sich deren Grundstückseigentümer an den 
Erschließungskosten beteiligt haben. Durch die Beschränkung des Geh -, Fahr - und 
Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen diese das 
Erschließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen können. 
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die 
nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht 
haben. Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch 
den Kauf der betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten.

Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke 
sich in Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den 
Erschließungskosten verweigert haben.  
5.6 Erschließung 
Da der Geltungsbereich unmittelbar an die Elvira -Tuszik-Straße anschließt, ist die 
Erschließung durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere 
öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherun g der 
Erschließung wird zwischen dem Investor des Baugebietes "Straberger Weg" und der 
Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer Straße 88 -90 ein Vertrag geschlossen, der die 
Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme eines 0,5 m breiten angrenzenden 
Grundstücksstreifen regelt.  
Stellplätze und Nebenanlagen  
Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. Durch 
diese Festsetzung wird erreicht, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer 
(gefangener) Stellplatz entsteht. Darüber hinaus wird hierdurch der Nebeneffekt erzielt, dass 
die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit die Vorgärten 
nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt werden. . 
Im Interesse einer offenen Vorgartenzone sind Nebenan lagen in Vorgärten ausdrücklich 
ausgeschlossen. Da Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder straßenseitig erforderlich 
sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden.  
Ver- und Entsorgung 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) soll Niederschlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten 
Grundstücken ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung 
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche 
noch sonstige öffentlich -rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Nach den in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten 
Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der Dachflächen ü ber private Rigolen auf den 
rückwärtigen Grundstücksflächen unterirdisch versickert werden. Die Sohle der 
Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN.  
Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal  im 
Bereich des Bebauungsplangebietes "Straberger Weg" gebaut, bei dem die Erweiterung 
nach Norden bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue 
Mischwasserkanal schließt an den bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung 
Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das Plangebiet schließt im Bereich der GFL -
Flächen an den Bebauungsplan "Straberger Weg" und den dort vorhandenen Kanal an. Der 
unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira -Tuszik-Straße ist nicht mit 
einem Kanal vers ehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die Fortsetzung der 
Bebauungsstruktur geplant war. 
Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden 
Elvira-Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Di e Eigentümer 
beabsichtigen eine Sammelleitung durch die Vorgärten zu verlegen, die an eine 
Verlängerung des Kanals im Bereich der geplanten Geh -, Fahr - und Leitungsrechte 
anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich und vertraglich zu sichern.

Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die 
öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind 
in der der gesamten Elvira -Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die  
Straße erfolgen kann. 
5.7 Grünflächen 
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 
m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" festgesetzt. 
Diese öffentliche Grünfläche dient der F ortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu 
diesem Zweck an die benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung 
innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg" an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg 
gestaltet werden. Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so 
geführt, dass er im Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung 
des Weges in Richtung Norden erfolgen soll. 
Neben der öffentlichen Grünfläche wird eine private Grünfläche mit der  Zweckbestimmung 
"Garten" in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der 
Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg) und liegt außerhalb der 
Siedlungslinie am neu geplanten westlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und 
soll im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden.  
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Der Bebauungsplan ermöglicht, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch 
genutzten Flächen und stell t somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine 
Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen 
um einen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als 
Flächen im Sinne des § 34  BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die 
Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich.  
Um die Auswirkungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB die Pflanzung von jeweils ei nem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den 
privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine 
extensive Dachbegrünung gem. der "FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege 
von Dachbegrünungen", (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. 
Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der 
Begründung hinzugefügt. 
5.9  Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 
2 erstellt3. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im 
Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die 
Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten.  
                                                 
3 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / 
Thenhoven, ISR GmbH vom 14.07.2015

Im Rahmen der Kartierunge n im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das 
Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützte r 
Arten, europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH-
Richtlinie oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 
der BArtSchV sowie den sog. "planungsrelevanten Arten" hin untersucht. 
Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten Arten Rauch - und Mehlschwalbe 
sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebi et festgestellt werden. Die Sichtungen der 
Arten erfolgte bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger 
Weg", welche in diese Artenschutzpr üfung mit einbezogen wurde, jeweils bei der 
Nahrungssuche, woraus sich ableiten lässt, dass z umindest Teile des Plangebietes direkte 
oder erweiterte Nahrungshabitate dieser Arten sind. Aufg rund der Tatsache , dass in den 
unmittelbar angrenzenden Flächen große adäquate Acker - und Siedlungsstrukturen 
verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung 
keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus.  
Des Weiteren werden angrenzend  zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des 
Nachbarbebauungsplanes "Straberger Weg" angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die 
betroffenen Tierarten auswirken . So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels 
Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und 
Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anst ieg des Blüh - und 
Kräuterpflanzenanteils wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. 
Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine 
umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale 
Arteninventar auswirkt.  
Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rah men der 
Kompensationsmaßnahmen werden neue hochwertige Nahrungshabitate  für Rauch- und 
Mehlschwalben und den Feldsperling geschaffen. Angesichts der 
Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine erhebliche n 
Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter 
Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der 
Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von 
Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden.  
Um dem Eintreten von Verbot statbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde n in einer Abschätzung von Vorkommen und 
Betroffenheit mit Hilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zuvor 
beschriebenen Artengruppen genauer untersucht. Durc h mehrere Freilandkartierungen 
konnte in gebührendem Umfang nachgewiesen werden, dass mit Umsetzung der Planung 
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mitt el- und unmittelbare 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden. Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung 
eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten als Hinweis in die textlichen F estsetzungen des 
Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und

naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der 
verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres 
bis zum 2 8. Februar  des Folgejahres  erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses 
Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher 
auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. 
Unter Berücksichtigung vorgenannter Vermeidungsmaß nahmen ist kein Eintreten von  
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten.  Ein 
Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich. 
5.10  Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht 
spürbar verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine 
erheblichen Umweltnachteile zu erwarten.  
5.11  Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m 
Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine 
Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln-Neuss, die ca. 350 m 
östlich v om Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes 
"Straberger Weg" haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die 
Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimmissionen wurden vollständig überarbeitet, 
so dass für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt 
wurde.4 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 
tagsüber um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten  werden. Aufgrund 
der vorliegenden Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende 
Planung erforderlich. 
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen 
(Schallschutzwand bzw. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen  zu g eben. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten, wenn sie direkt an der Schallquelle 
angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen, wäre im 
vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies 
ist weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. 
umsetzbar und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden 
Fall passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechn ische Anforderungen an 
Außenbauteile) getroffen werden.  
Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des 
maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DIN 4109, 
Ausgabe 2016  auf. Da die DIN 4109/2016 n icht durch einen offiziellen Erlass des 
Ministeriums zur Umsetzung empfohlen wurde und eine erneute Änderungen der DIN 
inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem Bebauungsplanentwurf Festsetzungen 
aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus wu rde für den Schienenverkehr 
nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung durch den Güterverkehr 
                                                 
4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 88 -90 in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts -Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017

nachts z.T. höher ist als tagsüber.  
In der worst -case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass für das 
Plangebiet bei der Berechn ung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des 
Lärmpegelbereiches III oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile 
vorliegen. Aus diesem Grund wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III als 
Mindestanforderung festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei 
Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen 
Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich 
in keinem Verhältnis zum Nutzen. 
Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel 
(Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) 
schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen 
Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern 
von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich 
erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst -
case-Betrachtung. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist 
ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
ausreichend ist. 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den 
zu erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung  sind aufgrund der geringen 
Anzahl an geplanten Wohneinheiten ( ca. 7  WE) bzw. der geringen zu  erwartenden 
Verkehrsbelastung nicht zu erwarten. 
5.13 Gestalterische Festsetzungen  
Die gestalterischen Fes tsetzungen orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
"Straberger Weg", um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu 
erreichen. Die neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anordnung und Orientierung Teil 
des Gebietes "Straberger Weg" sein. 
Dächer 
Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer 
Dachneigung zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem 
Hintergrund der Festsetzungen für freistehende Häuser innerhalb des Beb auungsplanes 
"Straberger Weg". Im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
wird hier allerdings etwas mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die 
Firstrichtung nicht festgesetzt, um den späteren privaten Bauherren etw as mehr Spielraum 
bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss an die bestehende Bebauung zu 
gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte Festsetzungen zur Anordnung von 
Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese Festsetzungen sind ebenfalls an d em 
Bebauungsplan "Straberger Weg" orientiert und sorgen insgesamt für ein einheitliches 
Gestaltungsbild der Siedlung "Straberger Weg", zu der auch die jetzt vorliegende Bebauung 
gehört.

Fassaden und Dacheindeckung 
Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan "Straberger Weg" Festsetzungen 
getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der 
Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen 
ausgeschlossen und für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder 
Putz in bestimmten Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben.  
Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter 
Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet "Straberger  Weg" einzufügen, 
werden zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des 
Grundstücks getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. 
Vorgärten und Einfriedungen prägen das Bild der neuen Wohnstraßen und der 
angrenzenden Freiräume sehr stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und 
harmonische Gestaltung dieser Bereiche im Interesse der zukünftigen Bewohner und der 
Anwohner getroffen werden.  
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Drah t- oder Stabgitterzäune in 
Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m 
im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker 
einzuschränken. Einfriedungen, die der Abschirmung v on Müllboxen dienen, dürfen eine 
Höhe von 1,20 m besitzen. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die 
Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken 
zu umpflanzen oder einzuhausen.  
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen 
Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet 
am Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der 
erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 
5.14  Hinweise 
Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der 
Versickerung, den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- 
und Leitungsrechts, den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den 
geltenden gesetzlichen Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW 
dienen möglichst umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 
6 Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen z ur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei 
gleichzeitiger Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden 
Gebietes vor der Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als 
Beitrag gegen die Folgen des Klimawandels getroffen. 
Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden 
darüber hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft 
minimieren sollen und vor dem Hintergrund des Klimawandels einen Be itrag gegen die 
steigende Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der

Garagendächer und das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb 
der privaten Gärten zu nennen. 
Alle geplanten Häuser unterliegen dem energ iegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als 
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S -Bahnhof Köln-Worringen trägt zur 
Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen 
bei.  
8 Städtebaulicher Vertrag 
In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließendem 
städtebaulichem Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: 
 Übertragung der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche an die Stadt mit dem 
Ziel der Realisierung eines Ortsrandweges 
9 Plandurchführung 
Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die 
Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein 
Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaf t ist nicht 
erforderlich, da das Plangebiet bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen 
hergestellt werden müssen. Die beiden Bereiche, die der Erschließung der seitlichen 
Grundstücksflächen und der späteren Erschließung der rückwärtig ange ordneten Flächen 
dienen, bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und werden durch ein Geh -, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Grundstücke innerhalb 
des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und 76/31) be legt, so dass die 
neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert werden können. Die 
Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die benötigten 
Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. 
Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche 
unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die 
Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten.  
 
TEIL B UMWELTBERICHT 
1. Einleitung  
Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem 
Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven  als 
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wo hnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 
110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung dient der Arrondierung 
des Ortsrandes sowie der Verbesserung  des Angebotes im Ein - und 
Zweifamilienhausbereich. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort

zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das 
Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, 
den gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das 
Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg " sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Baule itplanung umgesetzt. Ein 
weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. 
Die verbleibende "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und 
dem Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. 
Die zwei Eigentümer,  deren Flächen direkt an den Bebauungsplan "Straberger Weg" 
anschließen, haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre 
Flächen ebenfal ls eine verbindliche Planung zu erwirken.  Die Eigentümer der 
anschließenden Flächen wünschen für Ihre Flächen keine Bauleitplanung. 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte ver bleibende Lücke zwischen dem neuen 
Plangebiet "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die 
sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht 
wird, zu entwickeln.  
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den 
"Straberger Weg".  
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, 
welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. 
Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten 
Flächen für den Realbestand 2015 und das städtebauliche Planungskonzept 
aufgeschlüsselt. 
 
Fläche im Realbestand 2015  
Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % 
Unversiegelte Fläche  2.930 m² 63 % 
   
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes  
Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % 
Unversiegelte Fläche  2.050 m² 44 %

Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass 
sich der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht.  
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie in § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und 
der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die 
Umweltprüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung 
für die Umweltprüfung zu nennen: 
 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
§ 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz 
§§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 42 – Verbotstatbestände 
§ 43 - Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die 
einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet.

Schutzgut Quelle  Zielaussage 
 
Tiere und 
Pflanzen 
 
 
 
 
  
Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Be reich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass  
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit 
der Naturgüter, 
 die Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten 
und Lebensräume sowie  
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft  
 auf Dauer gesichert sind.  
  
 Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die 
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und 
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. 
 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz 
Ziele des BBodSchG sind  
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner 
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als  
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und 
Pflanzen 
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und 
Nährstoffkreisläufen 
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), 
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  
- Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und 
öffentliche Nutzungen 
 der Schutz des Bodens vor schädlicher Bodenveränderungen  
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher 
Bodenveränderung 
 die Förderung der Sanierung schädlicher 
Bodenveränderungen und Altlasten  
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme

von Böden. 
Wasser Wasserhaushalts- 
gesetzt 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.  
 Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaf t ist der Schutz der Gewässer vor 
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl 
der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte 
Flächen ortsnah zu ve rsickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer 
einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.  
Klima Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen  
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage 
für seine Erholung. 
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz  
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter vor 
schädlichen Umwel teinwirkungen (Immissionen) sowie 
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).  
 TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die 
gesamte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der 
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherun g der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO  
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt wer den soll.  
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzgesetz 
Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen 
Einflüssen, Überbauung etc.

NRW 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
2.1  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 
Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange 
betrachtet. Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für 
die Planung als nicht betroffen bewertet: 
 Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. 
 Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. 
 Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft 
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. 
 Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen 
bekannt. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine 
Kultur- und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum.  
 
2.2  Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische 
Vogelschutzgebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000 -Gebieten; 
direkte oder indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet 
Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes.  
Prognose: Durch die Umsetzung des Bebau ungsplanes kann der Erholungsdruck auf das 
FFH-Gebiet Worringer Bruch zu nehmen. Der erhöhte Erholungsbedarf ist auf den Anstieg 
der Bevölkerung in Roggendorf /Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur 
wenige neue Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. 
Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit 
Spielplatz, sowie ein Fuß- und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. 
Damit steht zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner 
Beeinträchtigung des FFH - und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche 
Aufkommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht

zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten 
oder der Schutzziele des FFH Gebietes "Worringer Bruch". 
2.2.2  Landschaftsplan 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des  Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler " (LSG – 4907-002). Das LSG hat den 
Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkei t des 
Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Für 
die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, 
gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die wi dersprechenden 
Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen 
Zielsetzung angepasst. 
Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche 
(Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial 
vorhanden.  
Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an 
das Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum 
blockiert.  
Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg " zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde 
Fläche nur noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am 
Norfer Weg darstellt.  
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des 
Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das 
Plangebiet besitzt, bezogen auf  den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das 
Landschaftsschutzgebiet. 
2.2.3  Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich 
hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen  Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 
88 bis 90 . Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des 
Plangebietes ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen 
aufgegeben.  
Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im 
Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan 
"Straberger Weg" an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist 
durch historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch 
Freiflächen und Bebauung geprägt.  
Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft

hin neu geprägt. An diesen Ortsrand fügt sich das Plangebiet an und bietet eine Ergänzung 
und Abrundung Richtung Norden. 
Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den 
Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand.  
2.2.5  Tiere  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen 
"Kleingehölze", "Säume und Hochstaudenfluren " "Äcker", "Gärten und Parkanlagen ", 
"Gebäude" und "Fettwiesen und Weiden " vorkommen, wobei auch Vorkommen 
planungsrelevanter Arten zu erwarten sind.  
Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den 
Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen , wobei auch 
planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wurden. 
Weitere planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als 
Teilhabitat. Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) w urde 
festgestellt, dass das Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. 
Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur 
Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder e ine 
weitere Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. 
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung 
der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsm aßnahmen können mittel - und unmittelbare 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der 
Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbe iten in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen: 
 Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) 
sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen 
dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. 
Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet 
werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren.  
Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung 
auf das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. 
Unter anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die 
als Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp "Magerwiesen- und weiden". 
Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. 
V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die 
natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzo gen wird. Die geplante lockere 
Bebauung des Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft

neue Lebensräume. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Tiere als gering zu bewerten. 
2.2.5  Pflanzen  
Bestand: Das Plangebiet  besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. 
Andere Teile sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau 
stattfinden. Durch die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. 
Es werden aber auch neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere 
Versiegelung gegenüber dem Bestand zu erwarten. 
Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Herstellung der 
baulichen Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass 
mit Umsetzung der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen 
ist wie im Bestand. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen als gering zu bewerten. 
 
 
 
2.2.6  Klima, Kaltluft / Ventilation 
Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit "mittlerer Belastung" und 
Freilandklima "guter Ausprägung " auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von 
Roggendorf / Thenhoven  wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp 
Stadtklima II). 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den 
umliegenden Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder 
Einzugsgebiet und besitzt demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der 
eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem 
günstigen Siedlungsklima im Plangebiet sowie der Umgebung zu rechnen.  
Prognose: Die Planung führ t zu einer Überplanung der Freiflächen und somit des 
Freilandklimatops.  
Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. 
Die klimatischen Rahmenbedingungen verändern sich. Eine Bedeutung als 
Kaltluftproduktionsfläche ist folglich ausgeschlossen. Die Planung führt zu einer 
Teilversiegelung des Bodens. Die künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme 
länger und geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den 
Sommermonaten zur Ausprägung von einer Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in 
den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer 
Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die Gebäudekubaturen die 
Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetz ung, dass die Dächer von Garagen 
und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein einheimischer Laubbaum 
bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des Wärmeeffekts erreicht.

Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäß ige klimatische Rahmenbedingungen 
aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des 
Stadtteils Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität 
insgesamt sind die Auswirkungen auf das Lokalklima al s mäßig, die Auswirkungen auf das 
Mesoklima als nicht erheblich zu bewerten. 
2.2.7  Wasser  
Bestand:  
Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. 
Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eine s 
Wasserschutzgebietes.  
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen.  
Abwasser:  
Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Das Grundstück des 
ehem. Reifenhandels an den Kanal angeschlossen. 
 
 
Prognose: 
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. 
einer grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der 
Oberflächeneigenschaften führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie 
einer verminderten Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.  
Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser 
vor Ort mi ttels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht 
werden. Analog zum Nachbarbebauungsplan "Straberger Weg" soll auch das unbelastete 
Niederschlagswasser der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden. 
Abwasser:  
Das Sch mutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird 
dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes "Straberger Weg " 
zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg 
anschließt. Die Kapazität des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 
 
2.2.8  Boden 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im 
Plangebiet hauptsächlich Parabraunerden vor.

Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden 
im Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruch tbarkeit einen schutzwürdigen Status 
auf.  
Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten 
zur Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln -Roggendorf5. 
Demnach besteht der humose Oberboden aus fei nsandig-schluffigen Fraktionen bzw. aus 
Auffüllungen mit humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die 
Auffüllungen setzen sich zum Großteil aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden 
zusammen. Zudem lassen sich holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und 
z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die Sedimente der pleistozänen Niederterrasse 
bestehen überwiegend aus Fein - bis Mittelsanden. Schluff und Kies treten teilweise als 
Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem  wurden teilweise Schluffinseln 
innerhalb der Terrassensande dokumentiert. 
Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der ehemaligen KFZ -Werkstatt 
(Sinnersdorfer Straße 90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. 
wiederverwendet werden. Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte 
auf und sind entsprechend fach- und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere 
Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des 
belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. 
nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im 
Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die 
textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Laut hydrogeologischem Gutachten6 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 
bei 1,7 x 10 -4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10 -4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe 
zwischen 2,0 bis 3,0 m). Für die weitere hydra ulische Bemessung ist einheitlich der 
maßgebende kf-Wert von 3,8 x 10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130-1 lässt sich 
daraus eine Durchlässigkeit des Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten.  
Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen 
intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des 
Plangebietes im Bereich des Reifenhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine 
Teilbereiche im Bereich der ehemaligen KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. 
Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet 
eingestuft werden. 
Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im 
Bereich des geplanten Wohng ebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung 
oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen.  
Teilweise werden aber auch vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen 
durch den Abriss der Halle und die Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. 
                                                 
5 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in 
Köln Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018  
6 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018

Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte 
Niederschlagswasser auch im derzeit versiegelten Bereich wieder in den Boden 
zurückgeführt werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. 
Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben 
nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung 
und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der 
Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des 
Niederschlagswassers über Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem 
Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 
2.2.8  Bodendenkmäler 
Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes. Im 
Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger 
Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen 
Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es 
ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material 
einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.  
Auch wenn bei den früheren Untersuchu ngen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet 
benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung 
entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche 
möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren 
Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie , 
Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet 
vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene 
Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert.  
Prognose: Durch die  archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des 
Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei 
nicht ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen 
werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird 
in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis 
aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige 
Befunde auftreten, das Römisch -Germanische Museum / Archäologisch e 
Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist.  
2.2.9  Emissionen 
Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r 
Sinnersdorfer Straße, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren Auswirkungen 
auf das Pl angebiet ein. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind 
Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die 
Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten.

Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer ver minderten Durchlüftung des 
Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner 
signifikanten Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von 
Luftschadstoffen aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkehr  ist möglich. Des 
Weiteren kann es zu einer Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen 
kommen, welche allerdings keine signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen.  
 
2.2.10  Lärm 
Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und 
Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die 
Landstraße L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 
Straberger Weg. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch Schienenverkehr 
belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-Strecke, die 
auch durch Güterverkehr genutzt wird . Das Plangebiet stellt sich im  Bestand schon als 
vorbelastet dar.  In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschre itung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt.  
Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine 
Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plan gebiet wird 
über den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des 
Neubaugebietes "Straberger Weg " erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der 
Schienentrasse kommt es insbesondere nachts zu nicht unerheblichen Überschreitungen der 
Orientierungswerte der DIN 18005. 
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante 
Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven 
Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DI N 4109) der Vorzug zu 
geben, da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und 
städtebaulich nicht umsetzbar sind.  
In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach 
der DIN 4109/2016. Da die DIN 410 9/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass 
eingeführt wurde, erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989, jedoch mit 
einer Erhöhung des Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die 
Lärmbelästigung nachts ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung 
werden die überwiegenden Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem 
Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei 
einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 
6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Durch die Festsetzung, dass 
Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz gilt, wird gewährleistet, 
dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen.  
 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,

Kultur- und Sachgüter) (§  1 Abs. 6 Nr. 7 i  BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die 
Wechselwirkungen betrachtet. 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
 der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, 
 der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
 der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf 
die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen 
beeinflussten Veränderungen unterworfen. 
Die Um setzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannte n 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Die zu den  jeweiligen 
Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den 
Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch 
die Vermeid ungs- und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange 
abgeschwächt. 
 
3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen 
Flächen und in eine als ehemalig Kfz-Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind 
aufgrund ihrer Lage zwischen der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes 
"Straberger Weg" und der Bebauung Norfer Weg bzw. Sinnersdorfer Straße als Flächen im 
Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die Bebauung "Straberger Weg " ist zum jetzigen 
Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt.  
Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 B auGB ist ein 
landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die 
Baumaßnahmen nicht erforderlich, da jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen 
Flächen genehmigungsfähig wäre. 
 
4. Zusätzliche Angaben 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im

weiteren Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei 
auch Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten  
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares 
Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die 
nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 "Sinnersdorfer 
Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven", Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult 
GmbH vom 04.04.2017 
 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 
19.07.2018 
 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer 
Straße 90 in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 
 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln 
Roggendorf / Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
4.3 Monitoring  
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf 
Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere 
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, 
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach 
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen 
und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.  
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse 
prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind 
keine Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 
5. Zusammenfassung 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete  
Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. 
Oberflächengewässer  
Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz

Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und 
Immissionsschutzrechtes 
Solche Pläne liegen hier nicht vor. 
Altlasten 
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sachgüter im 
Untersuchungsraum.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung 
nicht unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH -
Gebietes. 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Lands chaftsplanes der Stadt Köln 
sowie im Landschaftsschutzgebiet "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk 
Weiler". Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung.  
Landschaft / Ortsbild 
Das Landschaftsbild des Außen bereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen 
Ortsrandes verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit 
einer dem Ort angepassten Bebauung überplant. 
Klima, Kaltluft / Ventilation 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens 
nicht verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von 
Kaltluftentstehung bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung des 
Kleinklimas im Plangebiet kommen kann.

Wasser 
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert 
werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen 
Wasserregime. Das anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. 
Pflanzen und Tiere 
Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die 
Gartenflächen bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen 
Überplanung. Infolge der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine 
Verbotstatbestände gemäß BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz 
sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung 
Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs- und Lichtimmissionen können zum 
derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.  
Boden 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als 
Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff 
Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten 
Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. 
Lärm 
Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen 
Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor 
gesundheitlichen Beeinträchtigungen getroffen. Ferner w ird im Gutachten angeraten, für 
Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Die Veränderung des Wirkungsge füges und der Wechselwirkungen wird durch die 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 59575/01 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2 Begründung

82039 Zeichen

A N L A G E  2   
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan Entwurf 59575/01; 
Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 - 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem 
Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig 
als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 
110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung 
des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und 
Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am 
Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden 
könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, 
den westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof 
im Süden aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein 
weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung 
(Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06).  
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen 
Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem 
Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet 
sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar 
an d en Geltungsbereich des Bebauungsplans "Straberger Weg" anschließenden 
Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre 
Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an 
einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so 
konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht 
ausgeschlossen ist.

1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten wes tlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der 
Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im 
Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei 
durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die 
sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht 
wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem 
Entwurf für den "Straberger Weg".  
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage 
Roggendorf/Thenhoven und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer 
Weg bis hin zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" im Süden. Der 
Geltungsbereich liegt außerdem ca. 35 m nordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe 
der Grundstücke mit den Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung.  
Nordwestlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der 
Geltungsbereich umfasst somit die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) 
und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen 
zwischen dem Geltungsbereich des Baugebietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31, 
der sich im Eigentum des Projektentwicklers für das Baugebiet "Straberger Weg" befindet. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die 
ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Auf 
dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befand sich im Bereich des Plangebietes zudem 
ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde zwischenzeitlich aufgegeben. 
Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sic h im Norden, im Osten und im Süden 
weitere Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche 
Flächen. 
2.3. Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschloss en. 
Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße "Elvira-
Tuszik-Straße", an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend 
an diese Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstüc ksstreifen innerhalb 
des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes

"Straberger Weg". Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die 
vorhandene Erschließungsstruktur sichergestellt werden.  
Die Elv ira-Tuszik-Straße ist über den Straberger Weg unmittelbar an die neue 
Ortsumgehung, der L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die 
Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die 
Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.  
Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von 
der S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf und Bergisch 
Gladbach.  
Entwässerung 
Im Bereich der Elvira -Tuszik-Straße (Baugeb iet Straberger Weg) wurde ein neuer 
Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das 
Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes 
berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m 
breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft 
nicht parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr enden zwei Ausbauenden am nördlichen Rand 
der Elvira-Tuszik-Sraße.  
2.4. Bodensituation 
Durch das Ingenieurbüro FGM Müller wurde im Rahmen von hydrogeologischen 
Untersuchungen vor Ort ein Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen 
Geländeniveau festgestellt. Der maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische 
Berechnungen ist mit kf= 3,8 x 10-5 anzusetzen.1 
Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 
44,5 m ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch-tektonisch 
dem Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen.  
Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden 
zusätzlich Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem 
durch die KFZ -Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen 2. Demnach ste hen unterhalb 
der Bodenplatte der Werkstatt anthropogene Auffüllungen, überwiegend bestehend aus 
Umlagerungen, an. Die Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter 
Geländeoberfläche (GOF). Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. 
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden 
überwiegend der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet 
werden können. Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölab scheiders 
übersteigt Kupfer den Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes 
Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der 
Werkstatt an der nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK -Gehalt die LAGA -
Klasse Z2.  
                                                 
1 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesel lschaft Müller GbR vom 19.07.2018  
2 Gutachten vom 19.07.2018, Dr. Tillmanns consulting GmbH

Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden 
notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind 
Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers 
erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu 
beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen. 
2.5. Archäologie 
Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen 
Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld 
des Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein 
römischer Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweise, einer 
Vielzahl von Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau 
der Ortsumgehung Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in 
Ausschnitten ausgegraben. Darüber hinaus wurden auch Gruben einer  eisenzeitlichen 
Siedlung erfasst.  
Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 
"Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden 
Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgesc hichtliche Geländenutzung 
lieferten. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um 
verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.  
Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet 
benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung 
entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planung sfläche 
möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren 
Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie 
Bodendenkmalpflege)  wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet 
vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene 
Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert.  
Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, 
dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den 
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den 
Fall, dass im Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das 
Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar 
einzuschalten ist. 
2.6 Denkmalschutz  
Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um 
Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.

3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit 
aus den übergeordneten Planungen entwickelt. 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) " Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Für die Flächen, die in dem 
Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung 
bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des 
Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 
3.3 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird 
gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
4. Planungskonzept 
Der Bebauungsplan "Straberger Weg" grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße 
(Elvira-Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese 
Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes "Straber ger Weg" in Kürze 
erstellt wird, werden in dem vorliegenden Planungskonzept 7 freistehende Einfamilienhäuser 
auf großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die 
Eigentümergemeinschaft durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens  
zwischen der Planstraße und den privaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes 
"Straberger Weg" an den Erschließungskosten beteiligt.  
Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet "Straberger Weg" hin und 
runden dieses im Norden ab. Durch d ie Lage unmittelbar an dem Baugebiet "Straberger 
Weg" wird der Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" gedeckt. Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden 
Bereiches keine weiteren Flächen ausgewiesen werden. 
Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 
82 bis 86 zu ermöglichen, wird in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden 
Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben 
im Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und 
können ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche 
herangezogen werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen 
Investorengemeinschaft und durch eine Beschränkung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes 
wird geregelt, dass sich künftige Nutzer beim Erwerb der Flächen an den 
Erschließungskosten beteiligen.

5. Planinhalt  
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Pl angebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der 
Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 
4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO 
ausnahmsweise zuläs sigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und 
Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der 
Ausschluss dieser Nutzungen erf olgt vor dem Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen 
aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs 
nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfügen würden und das Plangebiet 
vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung des bereits im Bau befindlichen 
allgemeinen Wohngebietes "Straberger Weg" gewidmet werden soll. Zulässig sind damit 
neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 
BauNVO. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und 
gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß 
festgesetzt, womit die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 
0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl 
der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die 
festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten 
Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die 
Firsthöhe maximal 11,00 m, die Traufhöhe max imal 6,50 m. Der untere Bezugspunkt zur 
Festsetzung der First - und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt 
bei 45,00 m über NHN.  
Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen 
wird das Orts - und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des 
benachbarten Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den 
Bauherren Spielraum hinsichtlich der Höhenentwicklung zu ermöglichen. Sie orientieren sich 
weiterhin an der nördlich anschließenden Bebauungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur 
aus ein - und zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang 
zwischen dem Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 22 BauNVO wird die Bauweise entsprechend der Planungsabsicht als offene 
Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen 
Zielen für den Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und 
mehr Durchgrünung gewünscht wird. 
Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes "Straberger 
Weg" handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit 
freistehenden Einzelhäusern als sinnvoll.

Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht belegten Flächen werden die 
überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der 
Elvira-Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte 
Bebauung e rmöglicht wird. Diese Anordnung der Baugrenzen wird vor dem Hintergrund 
einer später möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und 
entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. 
Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Übersc hreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durch 
untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist 
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden 
und ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie 
Wege und Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach §  19 Abs. 2 
BauNVO eingestuft und sind folglich Bestan dteil der Hauptanlage. Diese daraus zu 
schließende Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was 
dem Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem planerischen 
Ziel der Innenentwicklung und der städtebauli chen Aufwertung der Stadteingangssituation 
nicht gerecht wird. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen  durch 
Terrassen dient der Umsetzung von Standards im Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der 
Überschreitung werden Terrassen ermöglicht,  die ausreichend Raum für eine 
Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 
 
5.4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen 
Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzun g gewährleistet, 
dass Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem 
Orts- und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 
5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich 
anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des 
Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wir d getroffen, da zunächst nur ein 
Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke 
getroffen werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein 
Erschließungsrecht erhalten, nachdem sich deren Grundstückseige ntümer an den 
Erschließungskosten beteiligt haben. Durch die Beschränkung des Geh -, Fahr - und 
Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen diese das 
Erschließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen können. 
Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die 
nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht 
haben. Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch 
den Kauf der betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten.

Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke 
sich in Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den 
Erschließungskosten verweigert haben.  
5.6 Erschließung 
Da der Geltungsbereich unmittelbar an die El vira-Tuszik-Straße anschließt, ist die 
Erschließung durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere 
öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherung der 
Erschließung wird zwischen dem Investor des Baugebi etes "Straberger Weg" und der 
Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer Straße 88 -90 ein Vertrag geschlossen, der die 
Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme eines 0,5 m breiten angrenzenden 
Grundstücksstreifen regelt.  
Stellplätze und Nebenanlagen  
Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. Durch 
diese Festsetzung wird erreicht, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer 
(gefangener) Stellplatz entsteht. Darüber hinaus wird hierdurch der Nebeneffekt erzielt, dass 
die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit die Vorgärten 
nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt werden. . 
Im Interesse einer offenen Vorgartenzone sind Nebenanlagen in Vorgärten ausdrücklich 
ausgeschlossen. Da Abstel lplätze für Müllbehälter und Fahrräder straßenseitig erforderlich 
sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden.  
Ver- und Entsorgung 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) soll Nieders chlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten 
Grundstücken ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung 
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche 
noch sonstige öffentlich -rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange 
entgegenstehen. Nach den in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten 
Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der Dachflächen über private Rigolen auf den 
rückwärtigen Grundstücksfläch en unterirdisch versickert werden. Die Sohle der 
Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN.  
Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im 
Bereich des Bebauungsplangebietes "Straberger Weg" ge baut, bei dem die Erweiterung 
nach Norden bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue 
Mischwasserkanal schließt an den bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung 
Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das Plangebiet schließt im Berei ch der GFL -
Flächen an den Bebauungsplan "Straberger Weg" und den dort vorhandenen Kanal an. Der 
unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira -Tuszik-Straße ist nicht mit 
einem Kanal versehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die For tsetzung der 
Bebauungsstruktur geplant war. 
Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden 
Elvira-Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Die Eigentümer 
beabsichtigen eine Sammelleitung durch die V orgärten zu verlegen, die an eine 
Verlängerung des Kanals im Bereich der geplanten Geh -, Fahr - und Leitungsrechte 
anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich und vertraglich zu sichern.

Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolg t ebenfalls über die 
öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind 
in der der gesamten Elvira -Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die 
Straße erfolgen kann. 
5.7 Grünflächen 
Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 
m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" festgesetzt. 
Diese öffentliche Grünfläche dient der Fortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu 
diesem Zweck an die benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung 
innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg" an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg 
gestaltet werden. Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so 
geführt, dass er im Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung 
des Weges in Richtung Norden erfolgen soll. 
Neben der öffentlichen Grünfläche wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
"Garten" in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der 
Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg) und liegt außerhalb der 
Siedlungslinie am neu geplanten westlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und 
soll im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden.  
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  
Der Bebauungsplan ermöglicht, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch 
genutzten Flächen und stellt somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine 
Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen 
um einen Innenbereich im Sinne d es § 34 BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als 
Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die 
Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich.  
Um die Auswirkungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB die Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den 
privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine 
extensive Dachbegrünung gem. der "FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege 
von Dachbegrünungen", (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. 
Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der 
Begründung hinzugefügt. 
5.9  Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 
2 erstellt3. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im 
Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die 
Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten.  
                                                 
3 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / 
Thenhoven, ISR GmbH vom 14.07.2015

Im Rahmen der Kartierungen im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das 
Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützte r 
Arten, europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH-
Richtlinie oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 
der BArtSchV sowie den sog. "planungsrelevanten Arten" hin untersucht. 
Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten A rten Rauch- und Mehlschwalbe 
sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtungen der 
Arten erfolgte bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger 
Weg", welche in diese Artenschutzpr üfung mit einbezog en wurde, jeweils bei der 
Nahrungssuche, woraus sich ableiten lässt, dass zumindest  Teile des Plangebietes direkte 
oder erweiterte Nahrungshabitate dieser Arten sind. Aufg rund der Tatsache , dass in den 
unmittelbar angrenzenden Flächen große adäquate Acker - und Siedlungsstrukturen 
verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung 
keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus.  
Des Weiteren werden angrenzend  zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des 
Nachbarbebauungsplanes "Straberger Weg" angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die 
betroffenen Tierarten auswirken . So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels 
Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und 
Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anstieg des Blüh - und 
Kräuterpflanzenanteils wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. 
Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine 
umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale 
Arteninventar auswirkt.  
Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rah men der 
Kompensationsmaßnahmen werden neue hochwertige Nahrungshabitate  für Rauch- und 
Mehlschwalben un d den Feldsperling geschaffen. Angesichts der 
Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine erhebliche n 
Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter 
Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der 
Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von 
Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden.  
Um dem Eintreten von Verbotstatbestände n gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde n in einer Abschätzung von Vorkommen und 
Betroffenheit mit Hilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zu vor 
beschriebenen Artengruppen genauer untersucht. Durch mehrere Freilandkartierungen 
konnte in gebührendem Umfang nachgewiesen werden, dass mit Umsetzung der Planung 
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden. Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung 
eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und

naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der 
verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres 
bis zum 28. Februar  des Folgejahres  erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses 
Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher 
auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. 
Unter Berücksichtigung vorgenannter Vermeidungsmaßnahmen  ist kein Eintreten von  
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten.  Ein 
Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich. 
5.10  Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht 
spürbar verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine 
erheblichen Umweltnachteile zu erwarten.  
5.11  Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m 
Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine 
Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln-Neuss, die ca. 350 m 
östlich vom Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes 
"Straberger Weg" haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die 
Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimm issionen wurden vollständig überarbeitet, 
so dass für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt 
wurde.4 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 
tagsüber um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund 
der vorliegenden Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende 
Planung erforderlich. 
Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen 
(Schallschutzwand bz w. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen  zu geben. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten, wenn sie direkt an der Schallquelle 
angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen, wäre im 
vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies 
ist weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. 
umsetzbar und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden 
Fall passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechnische Anforderungen an 
Außenbauteile) getroffen werden.  
Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des 
maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DI N 4109, 
Ausgabe 2016  auf. Da die DIN 4109/2016 nicht durch einen offiziellen Erlass des 
Ministeriums zur Umsetzung empfohlen wurde und eine erneute Änderungen der DIN 
inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem Bebauungsplanentwurf Festsetzungen 
aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus wurde für den Schienenverkehr 
nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung durch den Güterverkehr 
                                                 
4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 88 -90 in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts -Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017

nachts z.T. höher ist als tagsüber.  
In der worst -case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem E rgebnis, dass für das 
Plangebiet bei der Berechnung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des 
Lärmpegelbereiches III oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile 
vorliegen. Aus diesem Grund wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegel bereich III als 
Mindestanforderung festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei 
Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen 
Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand)  wirtschaftlich 
in keinem Verhältnis zum Nutzen. 
Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel 
(Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) 
schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen 
Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern 
von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die 
Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird d urch eine entsprechende textliche 
Festsetzung gesichert. 
Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich 
erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst -
case-Betrachtung. Die Minde rung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist 
ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich 
ausreichend ist. 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den 
zu erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung  sind aufgrund der geringen 
Anzahl an geplanten Wohneinheiten ( ca. 7  WE) bzw. der geringen zu  erwartenden 
Verkehrsbelastung nicht zu erwarten. 
5.13 Gestalterische Festsetzungen  
Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
"Straberger Weg", um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu 
erreichen. Die neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anord nung und Orientierung Teil 
des Gebietes "Straberger Weg" sein. 
Dächer 
Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer 
Dachneigung zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem 
Hintergrund der Fests etzungen für freistehende Häuser innerhalb des Bebauungsplanes 
"Straberger Weg". Im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 
wird hier allerdings etwas mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die 
Firstrichtung nicht festgesetzt, um den späteren privaten Bauherren etwas mehr Spielraum 
bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss an die bestehende Bebauung zu 
gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte Festsetzungen zur Anordnung von 
Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese Festsetzungen sind ebenfalls an dem 
Bebauungsplan "Straberger Weg" orientiert und sorgen insgesamt für ein einheitliches 
Gestaltungsbild der Siedlung "Straberger Weg", zu der auch die jetzt vorliegende Bebauung 
gehört.

Fassaden und Dacheindeckung 
Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan "Straberger Weg" Festsetzungen 
getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der 
Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen 
ausgeschlossen und für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder 
Putz in bestimmten Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben.  
Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter 
Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet "Straberger Weg" einzufügen, 
werden zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des 
Grundstücks getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. 
Vorgärten und Einfriedungen pr ägen das Bild der neuen Wohnstraßen und der 
angrenzenden Freiräume sehr stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und 
harmonische Gestaltung dieser Bereiche im Interesse der zukünftigen Bewohner und der 
Anwohner getroffen werden.  
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht - oder Stabgitterzäune in 
Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m 
im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker 
einzuschränken. Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine 
Höhe von 1,20 m besitzen. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die 
Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken 
zu umpflanzen oder einzuhausen.  
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen 
Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet 
am Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der 
erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 
5.14  Hinweise 
Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der 
Versickerung, den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- 
und Leitungsrechts, den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den 
geltenden gesetzlichen Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW 
dienen möglichst umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 
6 Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen zur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei 
gleichzeitiger Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden 
Gebietes vor der Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als 
Beitrag gegen die Folgen des Klimawandels getroffen. 
Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden 
darüber hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft 
minimieren sollen und vor d em Hintergrund des Klimawandels einen Beitrag gegen die 
steigende Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der

Garagendächer und das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb 
der privaten Gärten zu nennen. 
Alle geplanten Häuser unterliegen dem energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als 
Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S -Bahnhof Köln-Worringen trägt zur 
Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen 
bei.  
8 Städtebaulicher Vertrag 
In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließendem 
städtebaulichem Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: 
 Übertragung der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche an die Stadt mit dem 
Ziel der Realisierung eines Ortsrandweges 
9 Plandurchführung 
Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die 
Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein 
Erschließungsvertrag zwischen  der Stadt und der Eigentümergemeinschaft ist nicht 
erforderlich, da das Plangebiet bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen 
hergestellt werden müssen. Die beiden Bereiche, die der Erschließung der seitlichen 
Grundstücksflächen und der s päteren Erschließung der rückwärtig angeordneten Flächen 
dienen, bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und werden durch ein Geh -, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Grundstücke innerhalb 
des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und 76/31) belegt, so dass die 
neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert werden können. Die 
Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die benötigten 
Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. 
Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche 
unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die 
Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten.  
 
TEIL B UMWELTBERICHT 
1. Einleitung  
Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem 
Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven  als 
Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 
110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung dient der Arrondierung 
des Ortsrandes sowie der Verbes serung des Angebotes im Ein - und 
Zweifamilienhausbereich. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort

zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das 
Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, 
den gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das 
Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg " sowie in dem weiter nördlich gelegenen 
Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche  Bauleitplanung umgesetzt. Ein 
weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. 
Die verbleibende "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und 
dem Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum von mehre ren privaten Eigentümern. 
Die zwei Eigentümer,  deren Flächen direkt an den Bebauungsplan "Straberger Weg" 
anschließen, haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre 
Flächen ebenfalls eine verbindliche Planung zu erwirken.  Die Eige ntümer der 
anschließenden Flächen wünschen für Ihre Flächen keine Bauleitplanung. 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von 
Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte verbleibende Lücke zwischen dem neuen 
Plangebiet "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die 
sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht 
wird, zu entwickeln.  
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den 
"Straberger Weg".  
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche v on ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, 
welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. 
Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten 
Flächen für den Realbestand 2015 und das städtebau liche Planungskonzept 
aufgeschlüsselt. 
 
Fläche im Realbestand 2015  
Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % 
Unversiegelte Fläche  2.930 m² 63 % 
   
Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes  
Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % 
Unversiegelte Fläche  2.050 m² 44 %

Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass 
sich der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht.  
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.  
In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie in § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und 
der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. 
Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die 
Umweltprüfung: 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes 
§ 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung 
§ 2 Abs. 4 – Umweltprüfung 
§ 2a – Umweltbericht 
§ 4 – Beteiligung der Behörden 
§ 4c – Überwachung 
§ 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung 
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts 
Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung 
für die Umweltprüfung zu nennen: 
 
Allgemein: 
§ 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
§ 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Für den Artenschutz 
§§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
§ 42 – Verbotstatbestände 
§ 43 - Ausnahmen 
Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die 
einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet.

Schutzgut Quelle  Zielaussage 
 
Tiere und 
Pflanzen 
 
 
 
 
  
Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Be reich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass  
 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit 
der Naturgüter, 
 die Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten 
und Lebensräume sowie  
 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert 
von Natur und Landschaft  
 auf Dauer gesichert sind.  
  
 Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die 
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und 
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. 
 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz 
Ziele des BBodSchG sind  
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner 
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als  
- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und 
Pflanzen 
- Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und 
Nährstoffkreisläufen 
- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), 
- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  
- Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und 
forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und 
öffentliche Nutzungen 
 der Schutz des Bodens vor schädlicher Bodenveränderungen  
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher 
Bodenveränderung 
 die Förderung der Sanierung schädlicher 
Bodenveränderungen und Altlasten  
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und 
Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme

von Böden. 
Wasser Wasserhaushalts- 
gesetzt 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.  
 Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaf t ist der Schutz der Gewässer vor 
vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl 
der Allgemeinheit. 
Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte 
Flächen ortsnah zu ve rsickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer 
einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.  
Klima Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen  
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage 
für seine Erholung. 
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz  
Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter vor 
schädlichen Umwel teinwirkungen (Immissionen) sowie 
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
(Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, 
Strahlen und ähnliche Erscheinungen).  
 TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die 
gesamte Umwelt. 
Landschaft Bundesnaturschutz-
gesetz / 
Landschaftsgesetz 
NRW 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der 
Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
zur dauerhaften Sicherun g der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.  
Mensch TA Lärm,  
BImSchG & VO  
DIN 18005 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die 
Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt wer den soll.  
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch, 
Denkmalschutzgesetz 
Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen 
Einflüssen, Überbauung etc.

NRW 
 
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
2.1  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 
Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange 
betrachtet. Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für 
die Planung als nicht betroffen bewertet: 
 Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. 
 Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. 
 Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft 
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. 
 Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen 
bekannt. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine 
Kultur- und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum.  
 
2.2  Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1  Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische 
Vogelschutzgebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000 -Gebieten; 
direkte oder indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet 
Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes.  
Prognose: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann der Erholungsdruck auf das 
FFH-Gebiet Worringer Bruch zu nehmen. Der erhöhte Erholung sbedarf ist auf den Anstieg 
der Bevölkerung in Roggendorf /Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur 
wenige neue Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. 
Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine  großzügige Grünfläche mit 
Spielplatz, sowie ein Fuß- und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. 
Damit steht zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner 
Beeinträchtigung des FFH - und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche 
Aufkommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht

zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten rele vanten Arten 
oder der Schutzziele des FFH Gebietes "Worringer Bruch". 
2.2.2  Landschaftsplan 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler " (LSG – 4907-002). Das LSG hat den 
Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Für 
die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, 
gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden 
Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen 
Zielsetzung angepasst. 
Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche 
(Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial 
vorhanden.  
Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an 
das Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum 
blockiert.  
Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg " zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde 
Fläche nur noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am 
Norfer Weg darstellt.  
Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des 
Landschaftsschutzgebietes. Die Sch utzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur 
Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das 
Plangebiet besitzt, bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das 
Landschaftsschutzgebiet. 
2.2.3  Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich 
hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen  Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 
88 bis 90 . Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet s ich im Bereich des 
Plangebietes ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen 
aufgegeben.  
Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im 
Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan 
"Straberger Weg" an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist 
durch historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch 
Freiflächen und Bebauung geprägt.  
Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft

hin neu geprägt. An diesen Ortsrand fügt sich das Plangebiet an und bietet eine Ergänzung 
und Abrundung Richtung Norden. 
Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den 
Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand.  
2.2.5  Tiere  
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen 
"Kleingehölze", "Säume und Hochstaudenfluren " "Äcker", "Gärten und Parkanlagen ", 
"Gebäude" und "Fettwiesen und Weiden " vorkommen, wobei auch Vorkommen 
planungsrelevanter Arten zu erwarten sind.  
Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den 
Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen, wobei auch 
planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wu rden. 
Weitere planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als 
Teilhabitat. Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) wurde 
festgestellt, dass das Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. 
Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur 
Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder eine 
weitere Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. 
Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung 
der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der 
Planung vermieden werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der 
Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten in die textlichen Festsetzungen 
aufgenommen: 
 Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) 
sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen 
dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. 
Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet 
werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren.  
Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung 
auf das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. 
Unter anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die 
als Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp "Magerwiesen- und weiden". 
Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. 
V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die 
natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzogen wird. Die geplante lockere 
Bebauung des Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft

neue Lebensräume. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Tiere als gering zu bewerten. 
2.2.5  Pflanzen  
Bestand: Das Plangebiet  besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. 
Andere Teile sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau 
stattfinden. Durch die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. 
Es werden aber auch neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere 
Versiegelung gegenüber dem Bestand zu erwarten. 
Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Her stellung der 
baulichen Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass 
mit Umsetzung der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen 
ist wie im Bestand. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen als gering zu bewerten. 
 
 
 
2.2.6  Klima, Kaltluft / Ventilation 
Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit "mittlerer Belastung" und 
Freilandklima "guter Ausprägung " auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von 
Roggendorf / Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp 
Stadtklima II). 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den 
umliegenden Nutzungen und  Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder 
Einzugsgebiet und besitzt demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der 
eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem 
günstigen Siedlungsklima im Plangebiet sowie der Umgebung zu rechnen.  
Prognose: Die Planung führt zu einer Überplanung der Freiflächen und somit des 
Freilandklimatops.  
Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. 
Die klimatischen Rahmenbe dingungen verändern sich. Eine Bedeutung als 
Kaltluftproduktionsfläche ist folglich ausgeschlossen. Die Planung führt zu einer 
Teilversiegelung des Bodens. Die künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme 
länger und geben diese nur langsam an die  Umgebung ab. Dies kann vor allem in den 
Sommermonaten zur Ausprägung von einer Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in 
den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer 
Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die Gebäu dekubaturen die 
Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetzung, dass die Dächer von Garagen 
und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein einheimischer Laubbaum 
bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des Wärmeeffekts erreicht.

Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische Rahmenbedingungen 
aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des 
Stadtteils Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Ein griffsintensität 
insgesamt sind die Auswirkungen auf das Lokalklima als mäßig, die Auswirkungen auf das 
Mesoklima als nicht erheblich zu bewerten. 
2.2.7  Wasser  
Bestand:  
Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. 
Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eines 
Wasserschutzgebietes.  
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen.  
Abwasser:  
Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Das Grundstück des 
ehem. Reifenhandels an den Kanal angeschlossen. 
 
 
Prognose: 
Niederschlagswasser / Grundwasser: 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. 
einer grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der 
Oberflächeneigenschaften führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie 
einer verminderten Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.  
Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser 
vor Ort mittels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht 
werden. Analog zum Nachbarbeb auungsplan "Straberger Weg" soll auch das unbelastete 
Niederschlagswasser der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden. 
Abwasser:  
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird 
dem neuen Mischwasserkana l zur Erschließung des Plangebietes "Straberger Weg " 
zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg 
anschließt. Die Kapazität des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 
 
2.2.8  Boden 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im 
Plangebiet hauptsächlich Parabraunerden vor.

Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden 
im Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruch tbarkeit einen schutzwürdigen Status 
auf.  
Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten 
zur Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf5. 
Demnach besteht der humose Oberboden aus feinsandig -schluffigen Fraktionen bzw. aus 
Auffüllungen mit humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die 
Auffüllungen setzen sich zum Großte il aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden 
zusammen. Zudem lassen sich holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und 
z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die Sedimente der pleistozänen Niederterrasse 
bestehen überwiegend aus Fein - bis M ittelsanden. Schluff und Kies treten teilweise als 
Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden teilweise Schluffinseln 
innerhalb der Terrassensande dokumentiert. 
Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der ehemaligen KFZ-Werkstatt 
(Sinnersdorfer Straße 90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. 
wiederverwendet werden. Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte 
auf und sind entsprechend fach- und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere 
Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des 
belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. 
nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens s ind im 
Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die 
textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Laut hydrogeologischem Gutachten6 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 
bei 1,7 x 10 -4 m/s, der der RKB  10 bei 2,0 x 10 -4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe 
zwischen 2,0 bis 3,0 m). Für die weitere hydraulische Bemessung ist einheitlich der 
maßgebende kf-Wert von 3,8 x 10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130-1 lässt sich 
daraus eine Durchlässigkeit des Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten.  
Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen 
intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des 
Plangebietes im Bereich des Reife nhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine 
Teilbereiche im Bereich der ehemaligen KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. 
Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet 
eingestuft werden. 
Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im 
Bereich des geplanten Wohngebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung 
oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen.  
Teilweise werden aber  auch vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen 
durch den Abriss der Halle und die Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. 
                                                 
5 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer  Straße 90 in 
Köln Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018  
6 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018

Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte 
Niederschlagswasser auch im derze it versiegelten Bereich wieder in den Boden 
zurückgeführt werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. 
Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben 
nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung 
und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der 
Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wa sserkreislauf ist durch die Versickerung des 
Niederschlagswassers über Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem 
Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 
2.2.8  Bodendenkmäler 
Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes. Im 
Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger 
Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen 
Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es 
ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material 
einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt.  
Auch wenn bei den früheren Untersuch ungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der 
festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet 
benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung 
entsprechender zeitgleicher archäologischer  Befunde auf der aktuellen Planungsfläche 
möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren 
Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist.  
In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie , 
Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet 
vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene 
Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert.  
Prognose: Durch die  archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des 
Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei 
nicht ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen 
werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird 
in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis 
aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige 
Befunde auftreten, das Römisch -Germanische Museum / Archäologisc he 
Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist.  
2.2.9  Emissionen 
Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r 
Sinnersdorfer Straße, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren Auswirkungen 
auf das P langebiet ein. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind 
Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die 
Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten.

Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer ve rminderten Durchlüftung des 
Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner 
signifikanten Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von 
Luftschadstoffen aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkeh r ist möglich. Des 
Weiteren kann es zu einer Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen 
kommen, welche allerdings keine signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen.  
 
2.2.10  Lärm 
Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und 
Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die 
Landstraße L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 
Straberger Weg. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch Schienenverkehr 
belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-Strecke, die 
auch durch Güterverkehr genutzt wird . Das Plangebiet stellt sich im  Bestand schon als 
vorbelastet dar.  In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschre itung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt.  
Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine 
Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plan gebiet wird 
über den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des 
Neubaugebietes "Straberger Weg " erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der 
Schienentrasse kommt es insbesondere nachts zu nicht unerheblichen Überschreitungen der 
Orientierungswerte der DIN 18005. 
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante 
Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven 
Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DI N 4109) der Vorzug zu 
geben, da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und 
städtebaulich nicht umsetzbar sind.  
In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach 
der DIN 4109/2016. Da die DIN 410 9/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass 
eingeführt wurde, erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989, jedoch mit 
einer Erhöhung des Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die 
Lärmbelästigung nachts ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung 
werden die überwiegenden Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem 
Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei 
einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 
6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Durch die Festsetzung, dass 
Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz gilt, wird gewährleistet, 
dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen.  
 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,

Kultur- und Sachgüter) (§  1 Abs. 6 Nr. 7 i  BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die 
Wechselwirkungen betrachtet. 
Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
 der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, 
 der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, 
 der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
 der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf 
die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen 
beeinflussten Veränderungen unterworfen. 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannte n 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Die zu den jeweili gen 
Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den 
Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. 
Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch 
die Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange 
abgeschwächt. 
 
3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen 
Flächen und in eine als ehemalig Kfz-Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind 
aufgrund ihrer Lage zwischen der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes 
"Straberger Weg" und der Bebauung Norfer Weg bzw. Sinnersdorfer Straße als Flächen im 
Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die Bebauung "Straberger Weg " ist zum jetzigen 
Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt.  
Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 B auGB ist ein 
landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die 
Baumaßnahmen nicht erforderlich, da jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen 
Flächen genehmigungsfähig wäre. 
 
4. Zusätzliche Angaben 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im

weiteren Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei 
auch Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten  
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares 
Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die 
nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 "Sinnersdorfer 
Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven", Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult 
GmbH vom 04.04.2017 
 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 
19.07.2018 
 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer 
Straße 90 in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 
 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln 
Roggendorf / Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
4.3 Monitoring  
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf 
Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere 
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, 
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach 
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen 
und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.  
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse 
prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind 
keine Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 
5. Zusammenfassung 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete  
Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. 
Oberflächengewässer  
Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz

Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und 
Immissionsschutzrechtes 
Solche Pläne liegen hier nicht vor. 
Altlasten 
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sachgüter im 
Untersuchungsraum.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung 
nicht unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH -
Gebietes. 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln 
sowie im Landschaftsschutzgebiet "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk 
Weiler". Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung.  
Landschaft / Ortsbild 
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen 
Ortsrandes verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit 
einer dem Ort angepassten Bebauung überplant. 
Klima, Kaltluft / Ventilation 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens 
nicht verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von 
Kaltluftentstehung bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Ve ränderung des 
Kleinklimas im Plangebiet kommen kann.

Wasser 
Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert 
werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen 
Wasserregime. Das anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. 
Pflanzen und Tiere 
Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die 
Gartenflächen bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen 
Überplanung. Infolge der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine 
Verbotstatbestände gemäß BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz 
sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. 
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung 
Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs- und Lichtimmissionen können zum 
derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.  
Boden 
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als 
Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff 
Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten 
Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. 
Lärm 
Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen 
Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor 
gesundheitlichen Beeinträchtigungen getroffen. Ferner w ird im Gutachten angeraten, für 
Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Die Veränderung des Wirkungsge füges und der Wechselwirkungen wird durch die 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.

Mitteilung Ausschuss

3953 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Az 
Vorlagen-Nummer  26.06.2019 
 1842/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 
 
Offenlage des Bebauungsplans 59575/01;  
Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90„ Köln-Roggendorf/Thenhoven 
 Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbauflä-
che zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen 
dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 
im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des An-
gebotes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Ent-
wicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
 
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge-
samten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein 
Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden 
aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste für das gesamte Entwicklungsgebiet am 07.02.2012 
Bebauungspläne aufzustellen. 
 
Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Be-
bauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Be-
bauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teil-
stück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 
59570/06).  
 
Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 
59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im 
Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Ei-
gentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stra-
berger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft ent-
schlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind der-
zeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist da-
her so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen 
ist. 
 
Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggen-
dorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger 
Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger 
Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. 
 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal-

2 
 
tiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits 
in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus 
diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger 
Weg". Das Kooperative Baulandmodell findet für diesen Bebauungsplan keine Anwendung, da die 
Aufstellung des Verfahrens am 07.02.2012 beschlossen wurde. 
 
Die Verwaltung bereitet die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplans vor. Die Of-
fenlage findet voraussichtlich im Juli 2019 statt. 
 
 
gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan  
Anlage 2 Begründung zu BP-Entwurf 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf

Anlage 3 TF

9666 Zeichen

1  
        A N L A G E  3   
 
 
Bebauungsplan-Entwurf 59575/1; 
Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 
  
 
Textliche Festsetzungen  
 
 
1. Ausschluss von Nutzungen  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO  sind die in allgemeinen Wohngebieten vor - 
gesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be- 
bauungsplanes. 
 
2. Höhen baulicher Anlagen 
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen baulicher Anla - 
gen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 
45,00 m über NHN 
 
3. Überbaubare Grundstücksfläche 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärti - 
gen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von 
jeweils 4,00 m überschritten werden. 
 
4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Woh- 
nungen zulässig. 
 
5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze 
Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief 
sein. 
 
6. Flächen für Nebenanlagen 
6.1  In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 
1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahr - 
räder unzulässig. 
 
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
7.1  Gemäß § 9 Abs.  1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an 
den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt 
für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109.

2  
Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich min- 
destens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: 
 
Erforderliche Schalldämmmaße R’w ,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 
 
Lärmpegel- 
bereich 
Maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
dB(A) 
Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in 
dB 
für Wohngebäude für Büroräume 
u.ä. 
I bis 55 30 - 
II 56 bis 60 30 30 
III 61 bis 65 35 30 
 
7.2  Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 
 
7.3  Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise 
zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechni - 
schen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbe - 
reich ausreichend ist. 
 
8. Sonstige Pflanzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen fest - 
gesetzt: 
 Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) 
oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. 
 Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustat - 
ten. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Sub - 
strate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL -Richtlinie für die Pla- 
nung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 
bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = For - 
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 
Bonn). 
 
II. Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i . V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW wer - 
den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachaufbauten 
1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses 
in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf 
die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der 
Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten 
folgende Festsetzungen: 
Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein 
Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen

3  
 
Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben  und Einschnitte in 
einer Dach fläche sind mit ihren Ober - und Unt erkanten in gleicher Höhe  
anzuordnen. 
In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, ge- 
messen in der Dachschräge. 
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Nei- 
gung auszuführen. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen 
ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können 
Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL 
– Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in  rot- 
braunen, warmen Farbtönen (RAL  – Farben 3004, 3005,    3009, 3013, 8002, 
8004) verwendet werden. 
2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige 
Dacheindeckungen in der Farbsk ala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkein - 
deckungen zulässig. 
 
3. Vorgärten 
Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. 
Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden 
Fläche und der Gebäudefront. 
 
4. Grundstückseinfriedungen 
4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur 
als standortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stab- 
gitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschir- 
mung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m be- 
sitzen. 
4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als  standort- 
heimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune 
mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 
2,00 m zulässig. 
 
5. Standorte für Müllbehälter 
BD3 / GH412      Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich oder in   
der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen ein - 
zuhausen oder mit standortheimischen Hec ken zu um - 
pflanzen.

4  
 
III. Hinweise 
1. Schutz der Landschaft 
Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die Grundsätze 
(Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Er- 
satzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos- 
tenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entspre- 
chend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 
veröffentlicht. 
2. Artenschutz 
Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 
BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibende n zu entfernenden Gehölze im 
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des 
Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten 
naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf 
Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. 
 
Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili- 
gen 
 
3. Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Fundstellen und Boden - 
denkmälern zu rechnen. Bei der Planung über den B estand hinausgehender 
Bodeneingriffe sind frühzeitig daher archäologische Untersuchungen mit dem 
Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln abzustimmen. 
Im Falle archäologischer Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten ist   gemäß 
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Boden - 
denkmalpflege (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 
4. Bodenverunreinigung 
Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehemaligen KFZ -Werkstatt  
sind weitere Analysen (vollständige LAGA -Untersuchungen) notwendig. Das 
vorliegende Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting 
GmbH ist zu beachten. Hinsichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit 
Prüfwertüberschreitungen sind Entsor gungsanalysen gemäß Deponieverord - 
nung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 
5. Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungs - 
dienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 
6. Versickerung von Regenwasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlags - 
wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist  
die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln  einzuschalten.

5  
Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder - 
schlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen San - 
den und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m   (Sohle 
i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. 
Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammen - 
hang zu beachten. 
 
 
7. Vorschriften und Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige  private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Lie- 
genschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, 
Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeite n ein - 
sehbar. 
 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 
 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt - 
machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 
 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),  
o zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.  
1057) 
o Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (Landesbauordnung 2018 - 
BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.20 18 (GV. 
NRW. 2018 S. 421) 
 Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset - zes 
vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). 
 Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung.

Anlage 4

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780
Sinnersdorfer Straße
Fußweg
First 58.00
First 52.55
HGH 49.79
HGH 49.83
44.72
HGH 52.67
OKE 44.80
OKE 46.13
KD44.75
44.77 First 52.40
609
492
672
678
821
822
823
Elvira-Tuszik-Straße
825
677
137
824
First 55.45
HGH 52.50
First 56.50
HGH 51.63
138
790
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44.55
44.63
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44.63
44.64
44.78
44.78
44.81
44.34
44.32
TanneU=1.45K=6.0
TanneU=1.45K=6.0
TanneU=1.10K=6.0
TanneU=1.25K=6.0
TanneU=0.65K=4.0
TanneU=0.95K=4.0
TanneU=1.25K=6.0
BirkeU=0.95K=7.0
TanneU=1.45K=4.0
TanneU=1.45K=4.0
TanneU=1.25K=5.0ObstU=0.95K=7.0
ObstU=1.25K=10.0
ObstU=0.95K=5.0
ObstU=0.65K=5.0
ObstU=0.65K=5.0
ObstU=2x1.35K=9.0
ObstU=1.60K=12.0
KastanieU=1.00K=9.0
Tanne U=0.3-0.6  K=3.0
Tanne U=0.3-0.6 K=3.0
KieferU=2x0.95K=7.0
ObstU=0.50K=5.0
BirkeU=0.95K=7.0
EicheU=0.60K=5.0
TanneU=0.65K=4.0
AhornU=2x0.95K=10.0
ObstU=0.50K=5.0
TanneU=0.75K=5.0
AhornU=1.25K=10.0
TanneU=0.55K=3.0
TanneU=1.25K=7.0
AhornU=3x0.95K=7.0
WeideU=2x0.95K=4
KastanieU=1.25K=9.0
PappelU=1.55K=5.0
BirkeU=0.85K=7.0
44.73
Tanne U=0.3-0.6  K=3.0
Tanne U=0.3-0.6 K=3.0
ObstU=0.95K=8.0
44.82
44.80
250
480
482
481
248
251 90
40
41
42
43
44
45
96
40
315
82
80314
479
Gemarkung Worringen
Flur 36
Flurstücksgrenze
WA
0,4
SD  35 - 42°
0,8
II
TH max. 51,5 m über NHN ≙ 6,5 m
FH max. 56,0 m über NHN ≙ 11,0 m
E
GFL
GFL
7,0
3,0
R=5
)X‰XQGRadweg
R=5
R=5
R=5
R=5
28,5
3,5
14,0 3,0
14,0
3,0
6,0
3,0
14,0
3,0
3,5
14,0 3,0
14,0
3,0
6,0
3,0
14,0
3,0
3,0
Garten
55
53
51
49
47
4533
33
33
43
41
39
44
46
48
50
52
54
56
58
II
II
II
II
II
II
I
I
I
I
I
I
I
I
II
II
II
II
II
N
Anlage 4

Anlage 1

410 Zeichen

[8 staatxöin |

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich des Bebauungsplanes 59575/01
Sinnersdorfer Straße 88-90
in Köln - Roggendorf/ Thenhoven

\YS

Maßstab : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu

25 0 50 100 150 Meter

diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Beratungsverlauf (2)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.18 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1842/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
02.07.2019
Erstellt
23.05.2019 13:18