Offenlage des Bebauungsplans 59575/01; Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90“ Köln-Roggendorf/Thenhoven
Mitteilung Ausschuss 1842/2019 vom 02.07.2019
Stand: Am 19.09.2019 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Az Vorlagen-Nummer 26.06.2019 1842/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 Offenlage des Bebauungsplans 59575/01; Arbeitstitel: „Sinnersdorfer Straße 88 bis 90„ Köln-Roggendorf/Thenhoven Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbauflä- che zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des An- gebotes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Ent- wicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge- samten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste für das gesamte Entwicklungsgebiet am 07.02.2012 Bebauungspläne aufzustellen. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Be- bauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Be- bauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teil- stück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Ei- gentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Stra- berger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft ent- schlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind der- zeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist da- her so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggen- dorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal- 2 tiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". Das Kooperative Baulandmodell findet für diesen Bebauungsplan keine Anwendung, da die Aufstellung des Verfahrens am 07.02.2012 beschlossen wurde. Die Verwaltung bereitet die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplans vor. Die Of- fenlage findet voraussichtlich im Juli 2019 statt. gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zu BP-Entwurf Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf -
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Entwurf 59575/01; Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 - 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rechtskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an d en Geltungsbereich des Bebauungsplans "Straberger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. 1.2 Ziel der Planung Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten wes tlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer Weg bis hin zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" im Süden. Der Geltungsbereich liegt außerdem ca. 35 m nordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung. Nordwestlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der Geltungsbereich umfasst somit die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baugebietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31, der sich im Eigentum des Projektentwicklers für das Baugebiet "Straberger Weg" befindet. 2.2 Vorhandene Struktur Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befand sich im Bereich des Plangebietes zudem ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sic h im Norden, im Osten und im Süden weitere Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche Flächen. 2.3. Erschließung Äußere Verkehrserschließung Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschloss en. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße "Elvira- Tuszik-Straße", an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend an diese Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstüc ksstreifen innerhalb des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes "Straberger Weg". Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die vorhandene Erschließungsstruktur sichergestellt werden. Die Elv ira-Tuszik-Straße ist über den Straberger Weg unmittelbar an die neue Ortsumgehung, der L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen. Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf und Bergisch Gladbach. Entwässerung Im Bereich der Elvira -Tuszik-Straße (Baugeb iet Straberger Weg) wurde ein neuer Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft nicht parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr enden zwei Ausbauenden am nördlichen Rand der Elvira-Tuszik-Sraße. 2.4. Bodensituation Durch das Ingenieurbüro FGM Müller wurde im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen vor Ort ein Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen Geländeniveau festgestellt. Der maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische Berechnungen ist mit kf= 3,8 x 10-5 anzusetzen.1 Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 44,5 m ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch-tektonisch dem Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. Aufgrund der vormaligen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden zusätzlich Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem durch die KFZ -Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen 2. Demnach ste hen unterhalb der Bodenplatte der Werkstatt anthropogene Auffüllungen, überwiegend bestehend aus Umlagerungen, an. Die Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter Geländeoberfläche (GOF). Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden überwiegend der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet werden können. Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölab scheiders übersteigt Kupfer den Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der Werkstatt an der nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK -Gehalt die LAGA - Klasse Z2. 1 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesel lschaft Müller GbR vom 19.07.2018 2 Gutachten vom 19.07.2018, Dr. Tillmanns consulting GmbH Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 2.5. Archäologie Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld des Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein römischer Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweise, einer Vielzahl von Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau der Ortsumgehung Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in Ausschnitten ausgegraben. Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen Siedlung erfasst. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgesc hichtliche Geländenutzung lieferten. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planung sfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 2.6 Denkmalschutz Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. 2.7 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordneten Planungen entwickelt. 3.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) " Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4. Planungskonzept Der Bebauungsplan "Straberger Weg" grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße (Elvira-Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes "Straber ger Weg" in Kürze erstellt wird, werden in dem vorliegenden Planungskonzept 7 freistehende Einfamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die Eigentümergemeinschaft durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens zwischen der Planstraße und den privaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes "Straberger Weg" an den Erschließungskosten beteiligt. Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet "Straberger Weg" hin und runden dieses im Norden ab. Durch d ie Lage unmittelbar an dem Baugebiet "Straberger Weg" wird der Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den Bebauungsplan "Straberger Weg" gedeckt. Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden Bereiches keine weiteren Flächen ausgewiesen werden. Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 82 bis 86 zu ermöglichen, wird in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und können ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche herangezogen werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen Investorengemeinschaft und durch eine Beschränkung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird geregelt, dass sich künftige Nutzer beim Erwerb der Flächen an den Erschließungskosten beteiligen. 5. Planinhalt 5.1 Art der baulichen Nutzung Das Pl angebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläs sigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erf olgt vor dem Hintergrund, dass sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung des bereits im Bau befindlichen allgemeinen Wohngebietes "Straberger Weg" gewidmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt, womit die in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die Firsthöhe maximal 11,00 m, die Traufhöhe max imal 6,50 m. Der untere Bezugspunkt zur Festsetzung der First - und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt bei 45,00 m über NHN. Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen wird das Orts - und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des benachbarten Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den Bauherren Spielraum hinsichtlich der Höhenentwicklung zu ermöglichen. Sie orientieren sich weiterhin an der nördlich anschließenden Bebauungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur aus ein - und zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang zwischen dem Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 22 BauNVO wird die Bauweise entsprechend der Planungsabsicht als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen für den Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und mehr Durchgrünung gewünscht wird. Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes "Straberger Weg" handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als sinnvoll. Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Leitungsrecht belegten Flächen werden die überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der Elvira-Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte Bebauung e rmöglicht wird. Diese Anordnung der Baugrenzen wird vor dem Hintergrund einer später möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Übersc hreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft und sind folglich Bestan dteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem planerischen Ziel der Innenentwicklung und der städtebauli chen Aufwertung der Stadteingangssituation nicht gerecht wird. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen dient der Umsetzung von Standards im Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 5.4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzun g gewährleistet, dass Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts- und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wir d getroffen, da zunächst nur ein Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke getroffen werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein Erschließungsrecht erhalten, nachdem sich deren Grundstückseige ntümer an den Erschließungskosten beteiligt haben. Durch die Beschränkung des Geh -, Fahr - und Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen diese das Erschließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen können. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht haben. Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch den Kauf der betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten. Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke sich in Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den Erschließungskosten verweigert haben. 5.6 Erschließung Da der Geltungsbereich unmittelbar an die El vira-Tuszik-Straße anschließt, ist die Erschließung durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherung der Erschließung wird zwischen dem Investor des Baugebi etes "Straberger Weg" und der Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer Straße 88 -90 ein Vertrag geschlossen, der die Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme eines 0,5 m breiten angrenzenden Grundstücksstreifen regelt. Stellplätze und Nebenanlagen Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. Durch diese Festsetzung wird erreicht, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer (gefangener) Stellplatz entsteht. Darüber hinaus wird hierdurch der Nebeneffekt erzielt, dass die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit die Vorgärten nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt werden. . Im Interesse einer offenen Vorgartenzone sind Nebenanlagen in Vorgärten ausdrücklich ausgeschlossen. Da Abstel lplätze für Müllbehälter und Fahrräder straßenseitig erforderlich sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden. Ver- und Entsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Nieders chlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten Grundstücken ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich -rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Nach den in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksfläch en unterirdisch versickert werden. Die Sohle der Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN. Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im Bereich des Bebauungsplangebietes "Straberger Weg" ge baut, bei dem die Erweiterung nach Norden bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue Mischwasserkanal schließt an den bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das Plangebiet schließt im Berei ch der GFL - Flächen an den Bebauungsplan "Straberger Weg" und den dort vorhandenen Kanal an. Der unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira -Tuszik-Straße ist nicht mit einem Kanal versehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die For tsetzung der Bebauungsstruktur geplant war. Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden Elvira-Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Die Eigentümer beabsichtigen eine Sammelleitung durch die V orgärten zu verlegen, die an eine Verlängerung des Kanals im Bereich der geplanten Geh -, Fahr - und Leitungsrechte anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich und vertraglich zu sichern. Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolg t ebenfalls über die öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind in der der gesamten Elvira -Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die Straße erfolgen kann. 5.7 Grünflächen Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche dient der Fortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu diesem Zweck an die benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg" an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg gestaltet werden. Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so geführt, dass er im Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung des Weges in Richtung Norden erfolgen soll. Neben der öffentlichen Grünfläche wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Garten" in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg) und liegt außerhalb der Siedlungslinie am neu geplanten westlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und soll im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden. 5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der Bebauungsplan ermöglicht, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Flächen und stellt somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen um einen Innenbereich im Sinne d es § 34 BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich. Um die Auswirkungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB die Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine extensive Dachbegrünung gem. der "FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen", (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung hinzugefügt. 5.9 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2 erstellt3. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten. 3 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven, ISR GmbH vom 14.07.2015 Im Rahmen der Kartierungen im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützte r Arten, europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH- Richtlinie oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV sowie den sog. "planungsrelevanten Arten" hin untersucht. Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten A rten Rauch- und Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtungen der Arten erfolgte bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg", welche in diese Artenschutzpr üfung mit einbezog en wurde, jeweils bei der Nahrungssuche, woraus sich ableiten lässt, dass zumindest Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Nahrungshabitate dieser Arten sind. Aufg rund der Tatsache , dass in den unmittelbar angrenzenden Flächen große adäquate Acker - und Siedlungsstrukturen verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus. Des Weiteren werden angrenzend zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des Nachbarbebauungsplanes "Straberger Weg" angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die betroffenen Tierarten auswirken . So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anstieg des Blüh - und Kräuterpflanzenanteils wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale Arteninventar auswirkt. Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rah men der Kompensationsmaßnahmen werden neue hochwertige Nahrungshabitate für Rauch- und Mehlschwalben un d den Feldsperling geschaffen. Angesichts der Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine erhebliche n Beeinträchtigungen zu erwarten. Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden. Um dem Eintreten von Verbotstatbestände n gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde n in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zu vor beschriebenen Artengruppen genauer untersucht. Durch mehrere Freilandkartierungen konnte in gebührendem Umfang nachgewiesen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden. Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Unter Berücksichtigung vorgenannter Vermeidungsmaßnahmen ist kein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich. 5.10 Sonstige Umweltbelange Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Umweltnachteile zu erwarten. 5.11 Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln-Neuss, die ca. 350 m östlich vom Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes "Straberger Weg" haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimm issionen wurden vollständig überarbeitet, so dass für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt wurde.4 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der vorliegenden Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende Planung erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwand bz w. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen zu geben. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten, wenn sie direkt an der Schallquelle angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen, wäre im vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies ist weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. umsetzbar und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden Fall passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechnische Anforderungen an Außenbauteile) getroffen werden. Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DI N 4109, Ausgabe 2016 auf. Da die DIN 4109/2016 nicht durch einen offiziellen Erlass des Ministeriums zur Umsetzung empfohlen wurde und eine erneute Änderungen der DIN inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem Bebauungsplanentwurf Festsetzungen aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus wurde für den Schienenverkehr nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung durch den Güterverkehr 4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 88 -90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts -Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017 nachts z.T. höher ist als tagsüber. In der worst -case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem E rgebnis, dass für das Plangebiet bei der Berechnung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des Lärmpegelbereiches III oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile vorliegen. Aus diesem Grund wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegel bereich III als Mindestanforderung festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird d urch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst - case-Betrachtung. Die Minde rung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung sind aufgrund der geringen Anzahl an geplanten Wohneinheiten ( ca. 7 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung nicht zu erwarten. 5.13 Gestalterische Festsetzungen Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan "Straberger Weg", um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu erreichen. Die neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anord nung und Orientierung Teil des Gebietes "Straberger Weg" sein. Dächer Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der Fests etzungen für freistehende Häuser innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes wird hier allerdings etwas mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die Firstrichtung nicht festgesetzt, um den späteren privaten Bauherren etwas mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss an die bestehende Bebauung zu gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte Festsetzungen zur Anordnung von Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese Festsetzungen sind ebenfalls an dem Bebauungsplan "Straberger Weg" orientiert und sorgen insgesamt für ein einheitliches Gestaltungsbild der Siedlung "Straberger Weg", zu der auch die jetzt vorliegende Bebauung gehört. Fassaden und Dacheindeckung Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan "Straberger Weg" Festsetzungen getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen ausgeschlossen und für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder Putz in bestimmten Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben. Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet "Straberger Weg" einzufügen, werden zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des Grundstücks getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. Vorgärten und Einfriedungen pr ägen das Bild der neuen Wohnstraßen und der angrenzenden Freiräume sehr stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und harmonische Gestaltung dieser Bereiche im Interesse der zukünftigen Bewohner und der Anwohner getroffen werden. Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht - oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. Einfriedungen, die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen oder einzuhausen. Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 5.14 Hinweise Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der Versickerung, den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts, den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den geltenden gesetzlichen Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW dienen möglichst umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 6 Klimaschutz Die maßvollen Festsetzungen zur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei gleichzeitiger Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden Gebietes vor der Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als Beitrag gegen die Folgen des Klimawandels getroffen. Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden darüber hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft minimieren sollen und vor d em Hintergrund des Klimawandels einen Beitrag gegen die steigende Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der Garagendächer und das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb der privaten Gärten zu nennen. Alle geplanten Häuser unterliegen dem energiegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S -Bahnhof Köln-Worringen trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 8 Städtebaulicher Vertrag In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließendem städtebaulichem Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: Übertragung der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche an die Stadt mit dem Ziel der Realisierung eines Ortsrandweges 9 Plandurchführung Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich, da das Plangebiet bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen hergestellt werden müssen. Die beiden Bereiche, die der Erschließung der seitlichen Grundstücksflächen und der s päteren Erschließung der rückwärtig angeordneten Flächen dienen, bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und werden durch ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und 76/31) belegt, so dass die neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert werden können. Die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die benötigten Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten. TEIL B UMWELTBERICHT 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung dient der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbes serung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg " sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Bauleitplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. Die verbleibende "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum von mehre ren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer, deren Flächen direkt an den Bebauungsplan "Straberger Weg" anschließen, haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen ebenfalls eine verbindliche Planung zu erwirken. Die Eige ntümer der anschließenden Flächen wünschen für Ihre Flächen keine Bauleitplanung. Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte verbleibende Lücke zwischen dem neuen Plangebiet "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche v on ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten Flächen für den Realbestand 2015 und das städtebau liche Planungskonzept aufgeschlüsselt. Fläche im Realbestand 2015 Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % Unversiegelte Fläche 2.930 m² 63 % Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % Unversiegelte Fläche 2.050 m² 44 % Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass sich der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht. Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie in § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung: § 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes § 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung § 2 Abs. 4 – Umweltprüfung § 2a – Umweltbericht § 4 – Beteiligung der Behörden § 4c – Überwachung § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung zu nennen: Allgemein: § 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Für den Artenschutz §§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung § 42 – Verbotstatbestände § 43 - Ausnahmen Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet. Schutzgut Quelle Zielaussage Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Be reich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. Boden Bundesbodenschutz- gesetz Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen der Schutz des Bodens vor schädlicher Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderung die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Wasser Wasserhaushalts- gesetzt Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaf t ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu ve rsickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Klima Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Luft Bundesimmissions- schutzgesetz Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter vor schädlichen Umwel teinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Landschaft Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherun g der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Mensch TA Lärm, BImSchG & VO DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt wer den soll. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch, Denkmalschutzgesetz Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. NRW 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet. Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Planung als nicht betroffen bewertet: Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum. 2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000 -Gebieten; direkte oder indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes. Prognose: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch zu nehmen. Der erhöhte Erholung sbedarf ist auf den Anstieg der Bevölkerung in Roggendorf /Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur wenige neue Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit Spielplatz, sowie ein Fuß- und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. Damit steht zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des FFH - und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten rele vanten Arten oder der Schutzziele des FFH Gebietes "Worringer Bruch". 2.2.2 Landschaftsplan Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler " (LSG – 4907-002). Das LSG hat den Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche (Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial vorhanden. Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum blockiert. Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes "Straberger Weg " zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am Norfer Weg darstellt. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des Landschaftsschutzgebietes. Die Sch utzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das Plangebiet besitzt, bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet. 2.2.3 Landschaft / Ortsbild Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 . Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet s ich im Bereich des Plangebietes ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen aufgegeben. Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan "Straberger Weg" an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist durch historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch Freiflächen und Bebauung geprägt. Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den Bebauungsplan "Straberger Weg" mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft hin neu geprägt. An diesen Ortsrand fügt sich das Plangebiet an und bietet eine Ergänzung und Abrundung Richtung Norden. Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand. 2.2.5 Tiere Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen "Kleingehölze", "Säume und Hochstaudenfluren " "Äcker", "Gärten und Parkanlagen ", "Gebäude" und "Fettwiesen und Weiden " vorkommen, wobei auch Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erwarten sind. Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen, wobei auch planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wu rden. Weitere planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als Teilhabitat. Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) wurde festgestellt, dass das Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder eine weitere Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel - und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten in die textlichen Festsetzungen aufgenommen: Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung auf das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. Unter anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die als Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp "Magerwiesen- und weiden". Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzogen wird. Die geplante lockere Bebauung des Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft neue Lebensräume. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als gering zu bewerten. 2.2.5 Pflanzen Bestand: Das Plangebiet besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. Andere Teile sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau stattfinden. Durch die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. Es werden aber auch neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere Versiegelung gegenüber dem Bestand zu erwarten. Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Her stellung der baulichen Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass mit Umsetzung der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen ist wie im Bestand. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als gering zu bewerten. 2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit "mittlerer Belastung" und Freilandklima "guter Ausprägung " auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von Roggendorf / Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima II). Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet sowie der Umgebung zu rechnen. Prognose: Die Planung führt zu einer Überplanung der Freiflächen und somit des Freilandklimatops. Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. Die klimatischen Rahmenbe dingungen verändern sich. Eine Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche ist folglich ausgeschlossen. Die Planung führt zu einer Teilversiegelung des Bodens. Die künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von einer Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die Gebäu dekubaturen die Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetzung, dass die Dächer von Garagen und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein einheimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des Wärmeeffekts erreicht. Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische Rahmenbedingungen aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Ein griffsintensität insgesamt sind die Auswirkungen auf das Lokalklima als mäßig, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht erheblich zu bewerten. 2.2.7 Wasser Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes. Niederschlagswasser / Grundwasser: Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen. Abwasser: Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Das Grundstück des ehem. Reifenhandels an den Kanal angeschlossen. Prognose: Niederschlagswasser / Grundwasser: Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminderten Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser vor Ort mittels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Analog zum Nachbarbeb auungsplan "Straberger Weg" soll auch das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden. Abwasser: Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird dem neuen Mischwasserkana l zur Erschließung des Plangebietes "Straberger Weg " zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 2.2.8 Boden Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet hauptsächlich Parabraunerden vor. Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruch tbarkeit einen schutzwürdigen Status auf. Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten zur Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf5. Demnach besteht der humose Oberboden aus feinsandig -schluffigen Fraktionen bzw. aus Auffüllungen mit humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die Auffüllungen setzen sich zum Großte il aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden zusammen. Zudem lassen sich holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die Sedimente der pleistozänen Niederterrasse bestehen überwiegend aus Fein - bis M ittelsanden. Schluff und Kies treten teilweise als Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden teilweise Schluffinseln innerhalb der Terrassensande dokumentiert. Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der ehemaligen KFZ-Werkstatt (Sinnersdorfer Straße 90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. wiederverwendet werden. Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte auf und sind entsprechend fach- und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens s ind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Laut hydrogeologischem Gutachten6 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 bei 1,7 x 10 -4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10 -4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe zwischen 2,0 bis 3,0 m). Für die weitere hydraulische Bemessung ist einheitlich der maßgebende kf-Wert von 3,8 x 10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130-1 lässt sich daraus eine Durchlässigkeit des Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten. Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des Plangebietes im Bereich des Reife nhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine Teilbereiche im Bereich der ehemaligen KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet eingestuft werden. Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im Bereich des geplanten Wohngebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen. Teilweise werden aber auch vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen durch den Abriss der Halle und die Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. 5 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018 6 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018 Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser auch im derze it versiegelten Bereich wieder in den Boden zurückgeführt werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wa sserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 2.2.8 Bodendenkmäler Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch wenn bei den früheren Untersuch ungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie , Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Prognose: Durch die archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei nicht ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch -Germanische Museum / Archäologisc he Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 2.2.9 Emissionen Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r Sinnersdorfer Straße, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren Auswirkungen auf das P langebiet ein. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer ve rminderten Durchlüftung des Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von Luftschadstoffen aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkeh r ist möglich. Des Weiteren kann es zu einer Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen kommen, welche allerdings keine signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen. 2.2.10 Lärm Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die Landstraße L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch Schienenverkehr belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-Strecke, die auch durch Güterverkehr genutzt wird . Das Plangebiet stellt sich im Bestand schon als vorbelastet dar. In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschre itung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt. Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plan gebiet wird über den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes "Straberger Weg " erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der Schienentrasse kommt es insbesondere nachts zu nicht unerheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DI N 4109) der Vorzug zu geben, da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und städtebaulich nicht umsetzbar sind. In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach der DIN 4109/2016. Da die DIN 410 9/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass eingeführt wurde, erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989, jedoch mit einer Erhöhung des Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die Lärmbelästigung nachts ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung werden die überwiegenden Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Durch die Festsetzung, dass Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz gilt, wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen. 2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die Wechselwirkungen betrachtet. Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Veränderungen unterworfen. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannte n Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweili gen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen Flächen und in eine als ehemalig Kfz-Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Lage zwischen der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Bebauung Norfer Weg bzw. Sinnersdorfer Straße als Flächen im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die Bebauung "Straberger Weg " ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 B auGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich, da jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen Flächen genehmigungsfähig wäre. 4. Zusätzliche Angaben 4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 "Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven", Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 4.3 Monitoring Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 5. Zusammenfassung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Oberflächengewässer Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und Immissionsschutzrechtes Solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH - Gebietes. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln sowie im Landschaftsschutzgebiet "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler". Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Landschaft / Ortsbild Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen Ortsrandes verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit einer dem Ort angepassten Bebauung überplant. Klima, Kaltluft / Ventilation Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von Kaltluftentstehung bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Ve ränderung des Kleinklimas im Plangebiet kommen kann. Wasser Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. Pflanzen und Tiere Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die Gartenflächen bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überplanung. Infolge der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine Verbotstatbestände gemäß BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs- und Lichtimmissionen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Boden Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. Lärm Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen getroffen. Ferner w ird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Die Veränderung des Wirkungsge füges und der Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. -
Anlage 3 TF
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1 A N L A G E 3 Bebauungsplan-Entwurf 59575/1; Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88-90 Textliche Festsetzungen 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in allgemeinen Wohngebieten vor - gesehenen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Be- bauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird für die festgesetzten Höhen baulicher Anla - gen der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 45,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärti - gen Baugrenzen durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude höchstens zwei Woh- nungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen 6.1 In Vorgärten (Definition siehe II Punkt 4) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahr - räder unzulässig. 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. 2 Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich min- destens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R’w ,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 Lärmpegel- bereich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in dB für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 7.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen sicher zu stellen. 7.3 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechni - schen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbe - reich ausreichend ist. 8. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen fest - gesetzt: Pflanzung von jeweils einem einheimischen Laubbaum BF31 (GH7 41) oder BF51 (GH7 43) auf den privaten Baugrundstücken. Garagendächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu auszustat - ten. Der Begrünungsaufbau und die verwendeten Materialien und Sub - strate der Dachbegrünung sind gemäß der „FLL -Richtlinie für die Pla- nung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) auszuführen. (FLL = For - schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., Bonn). II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i . V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW wer - den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunterliegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade zurück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen 3 Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dach fläche sind mit ihren Ober - und Unt erkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betragen, ge- messen in der Dachschräge. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Nei- gung auszuführen. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebildet werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010, 9016, 9018) oder in rot- braunen, warmen Farbtönen (RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheindeckungen in der Farbsk ala schwarzgrau bis anthrazit sowie Zinkein - deckungen zulässig. 3. Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Vorgärten werden definiert als derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront. 4. Grundstückseinfriedungen 4.1 BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als standortheimische Hecken sowie als Draht- oder Stab- gitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen, die der Abschir- mung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m be- sitzen. 4.2 BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standort- heimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze für Müllbehälter im Vorgartenbereich oder in der Grundstückszufahrt sind in Form von Müllboxen ein - zuhausen oder mit standortheimischen Hec ken zu um - pflanzen. 4 III. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Für die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (Kürzel) gelten die Grundsätze (Qualitätsmerkmale) zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kos- tenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entspre- chend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 2. Artenschutz Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibende n zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteili- gen 3. Bodendenkmalpflege Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Fundstellen und Boden - denkmälern zu rechnen. Bei der Planung über den B estand hinausgehender Bodeneingriffe sind frühzeitig daher archäologische Untersuchungen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Im Falle archäologischer Bodenfunde im Rahmen der Bauarbeiten ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Boden - denkmalpflege (Römisch-Germanisches Museum) unverzüglich einzuschalten. 4. Bodenverunreinigung Für die Verwendung der Böden im Bereich der ehemaligen KFZ -Werkstatt sind weitere Analysen (vollständige LAGA -Untersuchungen) notwendig. Das vorliegende Bodengutachten des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns consulting GmbH ist zu beachten. Hinsichtlich der Entsorgung des Auffüllmaterials mit Prüfwertüberschreitungen sind Entsor gungsanalysen gemäß Deponieverord - nung bzw. nach Vorgaben des Entsorgers erforderlich. 5. Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungs - dienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 6. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlags - wasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5 Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallende Nieder - schlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesigen San - den und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m (Sohle i.d.R. bei ca. 41,5 m über NHN) unter jetzigem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammen - hang zu beachten. 7. Vorschriften und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind beim Amt für Lie- genschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeite n ein - sehbar. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt - machung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), o zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) o Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.20 18 (GV. NRW. 2018 S. 421) Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset - zes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. -
zu Anlage 2 ** URKUNDE **
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Entwurf 59575/01; Arbeitstitel: Sinnersdorfer Straße 88 - 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung von der Norfer Straße im Norden bis zum Gilleshof im Süden aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Baule itplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung (Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06). Da bisher lediglich der Hauptteil des damals zur Aufstellung beschlossenen Geltungsbereiches (Nr. 59570/05) rec htskräftig ist, verbleibt eine "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden. Diese befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer der unmittelbar an den Geltungsbereich des Beba uungsplans "Straberger Weg" anschließenden Grundstücke haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen eine verbindliche Planung zu erwirken. Die übrigen Eigentümer sind derzeit nicht an einer Bebauung ihrer Grundstücke interessiert. Die jetzt vorgesehene Bebauung ist daher so konzipiert, dass langfristig die Bebauung der verbleibenden Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. 1.2 Ziel der Planung Das neue Wohngebiet rundet die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven ab und schließt die letzte verbleibende Lücke zwischen der Bebauung "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg. Die im Rahmen der Bebauung "Straberger Weg" vorgesehene Erschließungsstruktur wird dabei durch die jetzt vorgesehene Bebauung genutzt. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven und erstreckt sich südlich der bestehenden Grundstücke am Norfer Weg bis hin zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" im Süden. Der Geltungsbereich liegt außerdem ca. 35 m n ordwestlich der Sinnersdorfer Straße auf Höhe der Grundstücke mit den Hausnummern 88 bis 90 ca. 130 m in nordwestliche Richtung. Nordwestlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Der Geltungsbereich umfasst somit die Grundstücke Sinnersdorfer Straße 90 (Flurstück 76/31) und Sinnersdorfer Straße 88 (Flurstück 311) sowie zusätzlich einen 0,50 m breiten Streifen zwischen dem Geltungsbereich des Baugebietes "Straberger Weg" und dem Flurstück 76/31, der sich im Eigentum des Projektentwicklers für das Baugebiet "Straberger Weg" befindet. 2.2 Vorhandene Struktur Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90. Au f dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befand sich im Bereich des Plangebietes zudem ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Norden, im Osten und im Süden weitere Wohnbauflächen. Im Nordwesten grenzt der Geltungsbereich an landwirtschaftliche Flächen. 2.3. Erschließung Äußere Verkehrserschließung Das Plangebiet wird von Süden über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen. Unmittelbar südlich des Plangebietes verläuft die bereits fertig gestellte Wohnstraße "Elvira- Tuszik-Straße", an die das Plangebiet angeschlossen werden kann. Unmittelbar angrenzend an diese Erschließungsstraße befindet sich ein 0,5 m breiter Grundstücksstreifen innerhalb des jetzt vor liegenden Geltungsbereiches im Eigentum des Investors des Plangebietes "Straberger Weg". Durch den Kauf des 0,5 m breiten Streifens kann der Anschluss an die vorhandene Erschließungsstruktur sichergestellt werden. Die Elvira -Tuszik-Straße ist über den Str aberger Weg unmittelbar an die neue Ortsumgehung, der L 183 n, angebunden. Von hier aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen. Das Plangebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf und Bergisch Gladbach. Entwässerung Im Bereich der Elvira -Tuszik-Straße (Baugebiet Straberger Weg) wurde ein neue r Mischwasserkanal fertiggestellt. Bei der Dimensionierung des Kanals wurde bereits das Erfordernis des Anschlusses von weiteren Wohneinheiten im Norden des Plangebietes berücksichtigt. Das Schmutzwasser des Plangebietes kann somit nach dem Kauf des 0,5 m breiten Grundstücksstreifens in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Der Kanal verläuft nicht parallel zu dem Plangebiet. Vielmehr enden zwei Ausbauenden am nördlichen Rand der Elvira-Tuszik-Sraße. 2.4. Bodensituation Durch das Ingenieurbüro FGM Müller wurde im Rahmen von hydrogeologischen Untersuchungen vor Ort ein Grundwasserhorizont von höchstens 7m unter dem jetzigen Geländeniveau festgestellt. Der maßgebende Durchlässigkeitskoeffizient für hydraulische Berechnungen ist mit kf= 3,8 x 10-5 anzusetzen.1 Das Gelände ist als eben zu bezeichnen. Die mittleren geodätischen Höhen liegen bei etwa 44,5 m ü. NHN. Das Plangebiet liegt im Bereich des Rheintals und ist geologisch-tektonisch dem Senkungsraum der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. Aufgrund der vorma ligen Nutzung des Plangebietes durch eine KFZ -Werkstatt wurden zusätzlich Bodenuntersuchungen zur Feststellung von möglichen Verunreinigungen in dem durch die KFZ -Werkstatt genutzten Bereichen vorgenommen 2. Demnach stehen unterhalb der Bodenplatte der Werk statt anthropogene Auffüllungen, überwiegend bestehend aus Umlagerungen, an. Die Mächtigkeit der sandigen Auffüllungen reicht bis maximal 1,0 m unter Geländeoberfläche (GOF). Im Bereich des Ölabscheiders beträgt die Auffüllungstiefe 2,50 m. Das Gutachten k ommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Böden überwiegend der LAGA-Klasse Z0 entsprechen und somit im Plangebiet wiederverwendet werden können. Lediglich in den schluffigen Auffüllungen im Bereich des Ölabscheiders übersteigt Kupfer den Zuordnungswert der LAGA Z2 Klasse. In diesem Bereich anfallendes Aushubmaterial ist fachgerecht zu entsorgen. In den Auffüllungen der RKS 2 (innerhalb der Werkstatt an der nördlichen Grundstücksgrenze) übersteigt der PAK -Gehalt die LAGA - Klasse Z2. Laut Gutachte n sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers 1 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018 2 Gutachten vom 19.07.2018, Dr. Tillmanns consulting GmbH erforderlich. Die Vorgaben des Gutacht ens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 2.5. Archäologie Das Plangebiet liegt in einer noch weitgehend intakten vor - und frühgeschichtlichen Altsiedellandschaft auf der Niederterrasse des Rheins. Oberflächenfunde aus dem Umfeld des Plangebiets liefern Hinweise auf vorgeschichtliche und römische Siedlungsplätze. Ein römischer Gutshof mit fünf römischen Brunnen, vier Nebengebäuden in Holzbauweise, einer Vielzahl von Flur- und Umfassungsgräben und sechs Brandgräbern wurde 2005 beim Bau der Ortsumgehung Roggendorf (Worringer Landstraße) nördlich des Plangebiets in Ausschnitten ausgegraben. Darüber hinaus wurden auch Gruben einer eisenzeitlichen Siedlung erfasst. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung lieferten. E s ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch wenn bei den früheren Untersuchungen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschich tlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen B odendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss - und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodend enkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 2.6 Denkmalschutz Oberirdische Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. 2.7 Planungsrechtliche Situation Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordneten Planungen entwickelt. 3.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) " Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. 3.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4. Planungskonzept Der Bebauungsplan "Straberger Weg" grenzt im Süden mit einer Ringerschließungsstraße (Elvira-Tuszik-Straße) an den Geltungsbereich des vorliegenden Plangebietes. An diese Erschließungsstraße, die durch den Bauträger des Baugebietes "Straberger Weg" in Kürze erstellt wird, werden in dem vorliegenden Planungskonzept 7 freistehende Einfamilienhäuser auf großzügigen Grundstücken direkt angeschlossen. Hierzu wurde die Eigentümergemeinschaft durch den Kauf eines 0,50 m breiten Grundstücksstreifens zwischen der Planstraße und den pr ivaten Grundstücken vom Investor des Baugebietes "Straberger Weg" an den Erschließungskosten beteiligt. Die neuen Wohngebäude orientieren sich zu dem Baugebiet "Straberger Weg" hin und runden dieses im Norden ab. Durch die Lage unmittelbar an dem Baugebie t "Straberger Weg" wird der Bedarf an Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen bereits durch den Bebauungsplan "Straberger Weg" gedeckt. Somit müssen innerhalb des jetzt vorliegenden Bereiches keine weiteren Flächen ausgewiesen werden. Um langfristig die Bebauung der rückwärtigen Gärten der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 82 bis 86 zu ermöglichen, wird in der Verlängerung der von Süden aus ankommenden Erschließungsstraßen jeweils ein Grundstücksstreifen freigehalten. Diese Flächen verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümer der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 88 - 90 und können ggf. später für die Erschließung der dahinter gelegenen Grundstücksbereiche herangezogen werden. Durch den Verbleib der Flächen im Eigentum der jetzigen Investorengemeinschaft und durch eine Beschränkung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird geregelt, dass sich künftige Nutzer beim Erwerb der Flächen an den Erschließungskosten beteiligen. 5. Planinhalt 5.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet soll im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt vor dem Hintergrund, das s sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche Qualität einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung und der Abrundung des bereits im Bau befindlichen allgemeinen Wohngebietes "Straberger Weg" gewidmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur soziale und sonstige wohnverträgliche Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nu tzung wird im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und gesunden städtebaulichen Dichte eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei maximal zwei 2 Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt, womit die in der BauNV O für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. unterschritten werden. Um die künftige Höhenentwicklung im Plangebiet näher zu bestimmen, wird neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen als Maximalhöhe festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich dabei auf die Höhenfestsetzungen der benachbarten Bebauung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg". Demnach beträgt die Firsthöhe maximal 11,00 m, die Traufhöhe maximal 6,50 m. Der untere Bezugspun kt zur Festsetzung der First - und Traufhöhe basiert dabei auf der Erschließungsplanung und liegt bei 45,00 m über NHN. Mit den festgesetzten Geschosszahlen und den maximalen Höhen der baulichen Anlagen wird das Orts - und Landschaftsbild maßstabsgerecht entsprechend der Festsetzungen des benachbarten Gebietes gestaltet. Die Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um den Bauherren Spielraum hinsichtlich der Höhenentwicklung zu ermöglichen. Sie orientieren sich weiterhin an der nördlich anschließenden Beba uungsstruktur Norfer Weg, die eine Mixtur aus ein - und zweigeschossigen Häusern aufweist und schafft somit einen Übergang zwischen dem Neubaugebiet Straberger Weg und dem Norfer Weg. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 22 BauNVO wird die B auweise entsprechend der Planungsabsicht als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht den städtebaulichen Zielen für den Ortsrand, wonach in den Randbereichen das Bild aufgelockerter gestaltet und mehr Durchgrünung gewünscht wird. Da es sich bei der Neubebauung um die nördliche Abrundung des Baugebietes "Straberger Weg" handelt, erscheint in diesem Zusammenhang das Bild einer Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als sinnvoll. Beidseitig der mit einem Geh -, Fahr - und Le itungsrecht belegten Flächen werden die überbaubaren Grundstücksflächen so angeordnet, dass neben einer Bebauung entlang der Elvira-Tuszik-Straße auch eine zu den Geh -, Fahr - und Leitungsrechtstreifen orientierte Bebauung ermöglicht wird. Diese Anordnung d er Baugrenzen wird vor dem Hintergrund einer später möglichen Erweiterung des Baugebietes nach Norden hin getroffen und entspricht dem städtebaulichen Konzept des Wettbewerbsergebnisses. Gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO sind Überschreitungen der rückwärtigen Baugr enzen durch untergeordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m zulässig. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen und Balkone ist notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese dara us zu schließende Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem planerischen Ziel der Innenentwicklung und der städtebaulichen Aufwertung der Stadteingangs situation nicht gerecht wird. Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen dient der Umsetzung von Standards im Einzelhausbau. Durch die Zulässigkeit der Überschreitung werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und Aufenthaltsqualität bieten. 5.4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem allgemeinen Wohngebiet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung gewährleistet, dass Einzelhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts- und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 5.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Im Bereich der freizuhaltenden Flächen für eine mögliche spätere Erschließung der nördlich anschließenden Gartengrundstücke wird ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Flurstücke 311 und 76/31 (nur innerhalb des Geltungsbereiches) festgesetzt. Diese Festsetzung wird getroffen, da zunäch st nur ein Erschließungsrecht für die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Grundstücke getroffen werden soll. Die nördlich anschließenden Grundstücke sollen erst ein Erschließungsrecht erhalten, nachdem sich deren Grundstückseigentümer an den Erschließungskosten beteiligt haben. Durch die Beschränkung des Geh -, Fahr - und Leitungsrechtes auf die Flurstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen diese das Erschließungsrecht auch nicht im Wege der Klage erzielen können. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist zusätzlich privatrechtlich gewährleistet, dass die nördlichen Anlieger außerhalb des Geltungsbereiches zunächst kein Erschließungsrecht haben. Dieses sollen Sie erst bei einer Kostenbeteiligung an den Erschließungskosten durch den Kauf der betreffenden Fläche bzw. durch eine Grunddienstbarkeit erhalten. Diese Regelung ist notwendig, da die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke sich in Vorgesprächen einer Bebauung und somit der Beteiligung an den Erschließungskosten verweigert haben. 5.6 Erschließung Da der Geltungsbereich unmittelbar an die Elvira -Tuszik-Straße anschließt, ist die Erschließung durch den benachbarten Bebauungsplan gesichert und keine weitere öffentliche Verkehrsfläche innerhalb des Geltungsbereiches notwendig. Zur Sicherun g der Erschließung wird zwischen dem Investor des Baugebietes "Straberger Weg" und der Eigentümergemeinschaft Sinnersdorfer Straße 88 -90 ein Vertrag geschlossen, der die Beteiligung an den Kosten durch die Übernahme eines 0,5 m breiten angrenzenden Grundstücksstreifen regelt. Stellplätze und Nebenanlagen Die Zufahrten vor den Garagen oder Carports müssen mindestens 6,00 m tief sein. Durch diese Festsetzung wird erreicht, dass vor den Garagen jeweils noch ein weiterer (gefangener) Stellplatz entsteht. Darüber hinaus wird hierdurch der Nebeneffekt erzielt, dass die Garagen bzw. Carports hinter die Fluchten der Häuser treten und somit die Vorgärten nicht durch hervortretende Garagen beeinträchtigt werden. . Im Interesse einer offenen Vorgartenzone sind Nebenan lagen in Vorgärten ausdrücklich ausgeschlossen. Da Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder straßenseitig erforderlich sind, darf hierfür ausnahmsweise der Vorgartenbereich genutzt werden. Ver- und Entsorgung Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) i.V.m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll Niederschlagswasser von nach dem 01.01.1996 erstmals bebauten Grundstücken ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich -rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Nach den in der Bodenuntersuchung (siehe Kapitel 2.4) ermittelten Bodenwerten kann das Niederschlagwasser der Dachflächen ü ber private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen unterirdisch versickert werden. Die Sohle der Versickerungsanlagen liegt dabei in der Regel bei ca. 41,5 m über NHN. Zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers wurde ein neuer Mischwasserkanal im Bereich des Bebauungsplangebietes "Straberger Weg" gebaut, bei dem die Erweiterung nach Norden bereits in der Dimensionierung berücksichtigt wurde. Der neue Mischwasserkanal schließt an den bestehenden Mischwasserkanal an der Kreuzung Sinnersdorfer Straße / Straberger Weg an. Das Plangebiet schließt im Bereich der GFL - Flächen an den Bebauungsplan "Straberger Weg" und den dort vorhandenen Kanal an. Der unmittelbar vor dem Plangebiet gelegene Bereich der Elvira -Tuszik-Straße ist nicht mit einem Kanal vers ehen, da ursprünglich der seitliche Anschluss und die Fortsetzung der Bebauungsstruktur geplant war. Bei einer Orientierung der Häuser zu der entlang des Geltungsbereiches verlaufenden Elvira-Tuszik-Straße, liegt ggf. ein Haus nicht direkt an dem Kanal. Di e Eigentümer beabsichtigen eine Sammelleitung durch die Vorgärten zu verlegen, die an eine Verlängerung des Kanals im Bereich der geplanten Geh -, Fahr - und Leitungsrechte anschließt. Die Sammelleitung ist grundbuchlich und vertraglich zu sichern. Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation erfolgt ebenfalls über die öffentliche Straße durch Anschluss an das örtliche Leitungsnetz. Versorgungsleitungen sind in der der gesamten Elvira -Tuszik-Straße vorhanden, so dass ein Anschluss direkt an die Straße erfolgen kann. 5.7 Grünflächen Im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches wird ein Streifen mit einer Breite von ca. 5 m als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Fuß - und Radweg" festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche dient der F ortsetzung des Ortsrandweges und schließt zu diesem Zweck an die benachbarte öffentliche Grünfläche mit der gleichen Zweckbestimmung innerhalb des Bebauungsplanes "Straberger Weg" an. Die Grünfläche soll als Ortsrandweg gestaltet werden. Verbleibende Flächen werden als Wiesenfläche gestaltet. Der Weg wird so geführt, dass er im Norden an das Flurstück 609 anschließt, über das eine Weiterführung des Weges in Richtung Norden erfolgen soll. Neben der öffentlichen Grünfläche wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Garten" in dem Geltungsbereich angeordnet. Diese befindet sich im Übergang zwischen der Wohnbaufläche und der öffentlichen Grünfläche (Ortsrandweg) und liegt außerhalb der Siedlungslinie am neu geplanten westlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven. und soll im Übergang zur Landschaft als Garten bzw. grün gestaltet werden. 5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Der Bebauungsplan ermöglicht, die Bebauung von bisher überwiegend gärtnerisch genutzten Flächen und stell t somit teilweise einen Eingriff in die Natur dar. Eine Ausgleichsverpflichtung des Eingriffs besteht nicht, da es sich bei den vorliegenden Flächen um einen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 BauGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich. Um die Auswirkungen auf die Natur dennoch zu minimieren, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB die Pflanzung von jeweils ei nem einheimischen Laubbaum bzw. Obstbaum auf den privaten Grundstücken festgesetzt. Darüber hinaus wird für die Dächer von Garagen eine extensive Dachbegrünung gem. der "FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen", (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) festgesetzt. Gemäß § 2a BauGB wird dem Bebauungsplan ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung hinzugefügt. 5.9 Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung der Stufen 1 und 2 erstellt3. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 und 45 BNatSchG die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten. 3 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven, ISR GmbH vom 14.07.2015 Im Rahmen der Kartierunge n im Zeitraum von September 2010 und Juni 2015 wurde das Plangebiet auf Vorkommen bzw. auf Hinweise zum Vorkommen besonders geschützte r Arten, europäischer Vogelarten, streng geschützter Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH- Richtlinie oder Anhang A (EUArtSchV) sowie EG-ArtSchVO oder Arten in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV sowie den sog. "planungsrelevanten Arten" hin untersucht. Dabei konnten Vorkommen der besonders geschützten Arten Rauch - und Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im Plangebi et festgestellt werden. Die Sichtungen der Arten erfolgte bei der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg", welche in diese Artenschutzpr üfung mit einbezogen wurde, jeweils bei der Nahrungssuche, woraus sich ableiten lässt, dass z umindest Teile des Plangebietes direkte oder erweiterte Nahrungshabitate dieser Arten sind. Aufg rund der Tatsache , dass in den unmittelbar angrenzenden Flächen große adäquate Acker - und Siedlungsstrukturen verbleiben, auf welche diese Arten ausweichen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten aus. Des Weiteren werden angrenzend zum Plangebiet externe Ausgleichsmaßnahmen des Nachbarbebauungsplanes "Straberger Weg" angelegt, welche sich durchwegs positiv auf die betroffenen Tierarten auswirken . So sollen Teile der Landwirtschaftsfläche mittels Flächenextensivierung einer höheren ökologischen Wertigkeit mit angereicherter Arten- und Strukturvielfalt, zugeführt werden. Der zu erwartende Anst ieg des Blüh - und Kräuterpflanzenanteils wirkt sich optimierend für zahlreiche Tierarten aus. Somit ist für diesen Bereich gegenüber der aktuellen intensiv genutzten Ackerfläche eine umfangreiche ökologische Optimierung zu erwarten, was sich ebenfalls positiv auf das lokale Arteninventar auswirkt. Angesichts der zu erwartenden Flächenaufwertungen im Rah men der Kompensationsmaßnahmen werden neue hochwertige Nahrungshabitate für Rauch- und Mehlschwalben und den Feldsperling geschaffen. Angesichts der Kompensationsmaßnahmen sind bei Durchführung der Planung keine erhebliche n Beeinträchtigungen zu erwarten. Es konnten keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng- und besonders geschützter Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. Ferner wurden in einer Recherche in der Landschaftsinformationssammlung (@LINFOS) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keine Anhaltspunkte für bestehende Einträge von Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden. Um dem Eintreten von Verbot statbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde n in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit mit Hilfe der Auswertungen der Prüfprotokolle des LANUV die zuvor beschriebenen Artengruppen genauer untersucht. Durc h mehrere Freilandkartierungen konnte in gebührendem Umfang nachgewiesen werden, dass mit Umsetzung der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mitt el- und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden. Als mögliche Vermeidungsmaßnahme wird die Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten als Hinweis in die textlichen F estsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Demnach muss a us artenschutz - und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 2 8. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Unter Berücksichtigung vorgenannter Vermeidungsmaß nahmen ist kein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu erwarten. Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III) ist nicht erforderlich. 5.10 Sonstige Umweltbelange Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Umweltnachteile zu erwarten. 5.11 Immissionsschutz Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm der Umgehungsstraße (Worringer Straße, ca. 270 m Entfernung) und durch Schienenverkehrslärm belastet. Insbesondere nachts besteht eine Lärmbelästigung durch den Güterverkehr auf der Schienentrasse Köln-Neuss, die ca. 350 m östlich v om Plangebiet verläuft. Seit der Rechtskraft des benachbarten Bebauungsplanes "Straberger Weg" haben sich die Rechtsgrundlagen teilweise verändert. Insbesondere die Berechnungen zu den Schienenverkehrslärmimmissionen wurden vollständig überarbeitet, so dass für den jetzt vorliegenden Bebauungsplanentwurf ein neues Lärmgutachten erstellt wurde.4 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber um bis zu 1 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der vorliegenden Überschreitungen sind Vorkehrungen zum Lärmschutz für die vorliegende Planung erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwand bzw. -wall) der Vorzug vor passiven Maßnahmen zu g eben. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind jedoch am effektivsten, wenn sie direkt an der Schallquelle angebracht werden. Da die Schallquellen zu weit vom Plangebiet entfernt liegen, wäre im vorliegenden Fall am Plangebiet ein Schallschutz mit einer Höhe von 6 m erforderlich. Dies ist weder aus städtebaulichen Gründen noch aus wirtschaftlichen Gründen gewollt bzw. umsetzbar und hätte zudem keine Wirkung für die Obergeschosse, so dass im vorliegenden Fall passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schalltechn ische Anforderungen an Außenbauteile) getroffen werden. Das Schallschutzgutachten stellt jeweils eine Berechnung für die Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels nach DIN 4109, Ausgabe 1989 und für die DIN 4109, Ausgabe 2016 auf. Da die DIN 4109/2016 n icht durch einen offiziellen Erlass des Ministeriums zur Umsetzung empfohlen wurde und eine erneute Änderungen der DIN inzwischen erarbeitet wurde, werden bei diesem Bebauungsplanentwurf Festsetzungen aufgrund der DIN 4109/1989 getroffen. Darüber hinaus wu rde für den Schienenverkehr nachts ein Aufschlag von 5 dB berechnet, da die Lärmbelastung durch den Güterverkehr 4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 „Sinnersdorfer Straße 88 -90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven“, Berichts -Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017 nachts z.T. höher ist als tagsüber. In der worst -case-Betrachtung kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass für das Plangebiet bei der Berechn ung nach DIN 4109/1989 überwiegend Anforderungen des Lärmpegelbereiches III oder geringere Anforderungen für die Dämmung der Außenbauteile vorliegen. Aus diesem Grund wird für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung festgesetzt. Die Anforderungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau bereits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendungen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen (z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Um für die Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert. Aufgrund der Gebäudestellung und der abschirmenden Bebauung können die tatsächlich erforderlichen Anforderungen an die Außenbauteile später niedriger sein als in der worst - case-Betrachtung. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich ausreichend ist. Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung sind aufgrund der geringen Anzahl an geplanten Wohneinheiten ( ca. 7 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung nicht zu erwarten. 5.13 Gestalterische Festsetzungen Die gestalterischen Fes tsetzungen orientieren sich an dem rechtskräftigen Bebauungsplan "Straberger Weg", um hier ein harmonisches Bild zu der benachbarten Bebauung zu erreichen. Die neue Bebauung wird später aufgrund ihrer Anordnung und Orientierung Teil des Gebietes "Straberger Weg" sein. Dächer Dachflächen sind entsprechend der Festsetzung im Plan als Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 35 und 42 Grad zu errichten. Diese Festsetzung erfolgt vor dem Hintergrund der Festsetzungen für freistehende Häuser innerhalb des Beb auungsplanes "Straberger Weg". Im Vergleich zu den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes wird hier allerdings etwas mehr Spielraum bei der Dachneigung gewährleistet und die Firstrichtung nicht festgesetzt, um den späteren privaten Bauherren etw as mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Häuser im Anschluss an die bestehende Bebauung zu gewährleisten. Des Weiteren werden differenzierte Festsetzungen zur Anordnung von Dachaufbauten und Solaranlagen getroffen. Diese Festsetzungen sind ebenfalls an d em Bebauungsplan "Straberger Weg" orientiert und sorgen insgesamt für ein einheitliches Gestaltungsbild der Siedlung "Straberger Weg", zu der auch die jetzt vorliegende Bebauung gehört. Fassaden und Dacheindeckung Des Weiteren werden in Anlehnung an den Bebauungsplan "Straberger Weg" Festsetzungen getroffen, die für ein harmonisches Bild durch die gewählten Materialien innerhalb der Neubausiedlung sorgen sollen. Hierzu werden glänzende Dacheindeckungen ausgeschlossen und für die Fassaden Ziegel als Hauptfassadenmaterial und Holz, Zink oder Putz in bestimmten Farbtönen als untergeordnete Materialien vorgeschrieben. Vorgärten, Grundstückseinfriedungen und Standorte für Müllbehälter Um die vorliegende Planung harmonisch in das Plangebiet "Straberger Weg" einzufügen, werden zusätzlich Festsetzungen zu der Vorgartengestaltung sowie Einfriedung des Grundstücks getroffen, die sich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan anlehnen. Vorgärten und Einfriedungen prägen das Bild der neuen Wohnstraßen und der angrenzenden Freiräume sehr stark, so dass Festsetzungen für eine gärtnerische und harmonische Gestaltung dieser Bereiche im Interesse der zukünftigen Bewohner und der Anwohner getroffen werden. Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Drah t- oder Stabgitterzäune in Kombination mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vorgärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. Einfriedungen, die der Abschirmung v on Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. In den übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2,00 m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen oder einzuhausen. Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erscheinungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand von Roggendorf/Thenhoven. Als Vorgarten wird derjenige Bereich zwischen der erschließenden Fläche und der Gebäudefront definiert. 5.14 Hinweise Die Hinweise zum Artenschutz, zur Archäologie, Boden, den Kriegsaltlasten, der Versickerung, den DIN-Vorschriften und sonstigen privaten Regelwerken, des Geh -, Fahr- und Leitungsrechts, den Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des § 44 BNatSchG sowie den geltenden gesetzlichen Grundlagen von BauGB, BauNVO, PlanZV, LBO NW und LWG NRW dienen möglichst umfassenden Informationen von Bauherren und Bauordnungsbehörden. 6 Klimaschutz Die maßvollen Festsetzungen z ur Flächenversiegelung und baulichen Dichte bei gleichzeitiger Nutzung eines bereits erschlossenen, als Innenbereich einzuschätzenden Gebietes vor der Inanspruchnahme von weiteren Flächen im Außenbereich werden als Beitrag gegen die Folgen des Klimawandels getroffen. Obwohl eine Kompensation des landschaftlichen Ausgleichs nicht erforderlich ist, werden darüber hinaus Pflanzmaßnahmen festgesetzt, die den Eingriff in die Natur und Landschaft minimieren sollen und vor dem Hintergrund des Klimawandels einen Be itrag gegen die steigende Klimabelastung leisten sollen. Hier sind als Maßnahmen das Begrünen der Garagendächer und das Anpflanzen von jeweils einem einheimischen Laubbaum innerhalb der privaten Gärten zu nennen. Alle geplanten Häuser unterliegen dem energ iegesetzlichen Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Die Nähe zum S -Bahnhof Köln-Worringen trägt zur Minderung des Individualverkehrs und damit zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei. 8 Städtebaulicher Vertrag In den vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans mit dem Investor zu schließendem städtebaulichem Vertrag sollen folgende Regelungen aufgenommen werden: Übertragung der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche an die Stadt mit dem Ziel der Realisierung eines Ortsrandweges 9 Plandurchführung Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches sollen als Baugrundstücke durch die Eigentümergemeinschaft an die späteren Bauherren verkauft werden. Ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Eigentümergemeinschaf t ist nicht erforderlich, da das Plangebiet bereits voll erschlossen ist und keine öffentlichen Anlagen hergestellt werden müssen. Die beiden Bereiche, die der Erschließung der seitlichen Grundstücksflächen und der späteren Erschließung der rückwärtig ange ordneten Flächen dienen, bleiben im Eigentum der Vorhabenträger und werden durch ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches (Eigentümer der Flurstücke 311 und 76/31) be legt, so dass die neuen Häuser auch zu dem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht orientiert werden können. Die Eigentümer der nördlich angrenzenden Grundstücke können bei Bedarf die benötigten Flächen erwerben und sich bei Bedarf an den Kosten der Erschließung beteiligen. Zur Realisierung des Ortsrandweges sind die Flächen im Bereich der öffentlichen Grünfläche unentgeltlich an die Stadt Köln zu übertragen. Um die Übertragung zu sichern, werden die Eigentümer sich in einem städtebaulichen Vertrag zu der Übertragung verpflichten. TEIL B UMWELTBERICHT 1. Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wo hnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 84 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung dient der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den gesamten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes aufzeigt. Der größte Teil dieser in dem Wettbewerb betrachteten Flächen wurde bereits in dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg " sowie in dem weiter nördlich gelegenen Bebauungsplan "Sinnersdorfer Straße" in die verbindliche Baule itplanung umgesetzt. Ein weiteres Teilstück im Süden, im Bereich des Gilleshofes, befindet sich in Planung. Die verbleibende "Lücke" zwischen dem Bebauungsplan "Straberger Weg" im Süden und dem Norfer Weg im Norden befindet sich im Eigentum von mehreren privaten Eigentümern. Die zwei Eigentümer, deren Flächen direkt an den Bebauungsplan "Straberger Weg" anschließen, haben sich jetzt in einer Eigentümergemeinschaft entschlossen, für ihre Flächen ebenfal ls eine verbindliche Planung zu erwirken. Die Eigentümer der anschließenden Flächen wünschen für Ihre Flächen keine Bauleitplanung. Das neue Wohngebiet soll die Planung des gesamten westlichen Ortsrandes von Roggendorf/Thenhoven abrunden und die letzte ver bleibende Lücke zwischen dem neuen Plangebiet "Straberger Weg" und der bestehenden Bebauung am Norfer Weg schließen. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhaltiges städtebauliches Konzept in Kombination mit einer hochwertigen Architektur, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den "Straberger Weg". Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von ca. 4.670 m² ein Vorhaben geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten und unversiegelten Flächen für den Realbestand 2015 und das städtebauliche Planungskonzept aufgeschlüsselt. Fläche im Realbestand 2015 Versiegelte Fläche 1.740 m² 37 % Unversiegelte Fläche 2.930 m² 63 % Fläche auf Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes Versiegelte Fläche 2.620 m² 56 % Unversiegelte Fläche 2.050 m² 44 % Der Boden im Bestand stellt sich als 62,70 % unversiegelte Fläche dar. Zu sehen ist, dass sich der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet leicht erhöht. Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. In § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie in § 2 Abs. 1 BNatSchG werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Folgende Paragrafen im Baugesetzbuch (BauGB) sind von zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung: § 1 Abs. 6 Nr. 7 – Belange des Umweltschutzes § 1a – Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, inklusive der Eingriffsregelung § 2 Abs. 4 – Umweltprüfung § 2a – Umweltbericht § 4 – Beteiligung der Behörden § 4c – Überwachung § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 – Zusammenfassende Erklärung Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a – Inhalt des Umweltberichts Folgende Paragrafen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mit zentraler Bedeutung für die Umweltprüfung zu nennen: Allgemein: § 1 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege § 2 - Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Für den Artenschutz §§ 18 - 20 – Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung § 42 – Verbotstatbestände § 43 - Ausnahmen Im Folgenden werden die aus den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Ziele für die einzelnen Schutzgüter kurz aufgelistet. Schutzgut Quelle Zielaussage Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Be reich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen; insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt § 1a Abs. 3 BauGB. Boden Bundesbodenschutz- gesetz Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere und Pflanzen - Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser - und Nährstoffkreisläufen - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standorte für Rohstofflagerstätten, für land - und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen der Schutz des Bodens vor schädlicher Bodenveränderungen Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderung die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Wasser Wasserhaushalts- gesetzt Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaf t ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Niederschlagswasser ist für erstmals bebaute oder befestigte Flächen ortsnah zu ve rsickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Klima Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Luft Bundesimmissions- schutzgesetz Schutz der Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur - und Sachgüter vor schädlichen Umwel teinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erziehung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Landschaft Bundesnaturschutz- gesetz / Landschaftsgesetz NRW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherun g der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Mensch TA Lärm, BImSchG & VO DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt wer den soll. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch, Denkmalschutzgesetz Schutz von Kultur - und sonstigen Sachgütern vor negativen Einflüssen, Überbauung etc. NRW 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet. Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Planung als nicht betroffen bewertet: Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. Oberflächengewässer: ist weder heute vorhanden, noch geplant. Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter: nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum. 2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 2.2.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Bestand: Das Plangebiet liegt nicht im Einwirkungsbereich von Natura 2000 -Gebieten; direkte oder indirekte Beeinträchtigungen ergeben sich daher nicht. Das nächste FFH-Gebiet Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 400 m nordöstlich des Plangebietes. Prognose: Durch die Umsetzung des Bebau ungsplanes kann der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch zu nehmen. Der erhöhte Erholungsbedarf ist auf den Anstieg der Bevölkerung in Roggendorf /Thenhoven zurückzuführen. Im Plangebiet entstehen nur wenige neue Wohneinheiten, sodass sich der Erholungsdruck nicht maßgeblich ändern wird. Im benachbarten Bebauungsplan Nr. 59570/05 entsteht eine großzügige Grünfläche mit Spielplatz, sowie ein Fuß- und Radweg mit begleitendem Grünstreifen und einer Baumreihe. Damit steht zukünftig die Möglichkeit einer wohngebietsnahen Naherholung bereit. Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt in der Regel zu keiner Beeinträchtigung des FFH - und Naturschutzgebietes. Entsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten oder der Schutzziele des FFH Gebietes "Worringer Bruch". 2.2.2 Landschaftsplan Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler " (LSG – 4907-002). Das LSG hat den Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkei t des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Für die Flächen, die in dem Flächennutzungsplan als Wohnbaureserveflächen dargestellt sind, gilt die Schutzfestsetzung bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Die wi dersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes werden daher der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung angepasst. Da die Flächen des Plangebietes momentan als Gartenland und zum Teil als Gewerbefläche (Reifenhandel mit Reparaturwerkstatt) genutzt werden, ist kein hohes ökologisches Potenzial vorhanden. Des Weiteren ist der offene Landschaftsraum nicht in Gänze wahrnehmbar, da die südlich an das Plangebiet angrenzende Bebauung einen offenen Blick in den Landschaftsraum blockiert. Des Weiteren wurde das Landschaftsschutzgebiet bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes "Straberger Weg " zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwischen der neuen Bebauung und der Bebauung am Norfer Weg darstellt. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine Bebauung des Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern ist eine Umsetzung der Planung möglich. Das Plangebiet besitzt, bezogen auf den Schutzzweck, keine besondere Bedeutung für das Landschaftsschutzgebiet. 2.2.3 Landschaft / Ortsbild Bestand: Der größte Teil des Plangebietes dient derzeit als Gartenland. Es handelt sich hierbei um die ca. 180 m und 200 m langen Grundstücke der Häuser Sinnersdorfer Straße 88 bis 90 . Auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 befindet sich im Bereich des Plangebietes ein Reifenbetrieb mit Reparaturwerkstatt. Der Betrieb wurde inzwischen aufgegeben. Es handelt sich um einen baulich geprägten Ortsrandbereich. Sowohl im Norden als auch im Osten grenzen Wohngebiete an das Plangebiet an. Im Süden schließt der Bebauungsplan "Straberger Weg" an das Plangebiet an. Das unmittelbar angrenzende Siedlungsgebiet ist durch historische Höfe und Straßenzüge geprägt. Die Landschaft im Plangebiet wird durch Freiflächen und Bebauung geprägt. Prognose: Zukünftig wird der neue Ortsrand durch die Wohnbebauung durch den Bebauungsplan "Straberger Weg" mit anschließender Extensivwiese zur offenen Landschaft hin neu geprägt. An diesen Ortsrand fügt sich das Plangebiet an und bietet eine Ergänzung und Abrundung Richtung Norden. Das neue Baugebiet schließt lückenlos an die vorhandene bebaute Fläche und den Nachbarbebauungsplan an und ist somit eine Arrondierung zum Bestand. 2.2.5 Tiere Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortstypischen Lebensraumtypen "Kleingehölze", "Säume und Hochstaudenfluren " "Äcker", "Gärten und Parkanlagen ", "Gebäude" und "Fettwiesen und Weiden " vorkommen, wobei auch Vorkommen planungsrelevanter Arten zu erwarten sind. Für den Bebauungsplan Nr. 59570/05 wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Bei den Kartierungen wurden primär Arten der Offenlandstrukturen aufgenommen , wobei auch planungsrelevante Arten gemäß der Liste geschützter Arten in NRW untersucht wurden. Weitere planungsrelevante Arten (Nahrungsgäste) nutzen das Gebiet zumindest als Teilhabitat. Hinsichtlich der Betrachtung von Fledermäusen (planungsrelevant) w urde festgestellt, dass das Gebiet Strukturen bietet, die als Jagdhabitat genutzt werden können. Prognose: Die vorhandenen planungsrelevanten Arten nutzen das Gebiet nur zur Nahrungsaufnahme; für sie ist ein Ausweichen in andere Jagdhabitate möglich oder e ine weitere Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat. Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da bei Planrealisierung der Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Durch die Formulierung von Vermeidungsm aßnahmen können mittel - und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden. Als Vermeidungsmaßnahme wird ein Hinweis hinsichtlich der Einhaltung eines Zeitfensters für Rodungsarbe iten in die textlichen Festsetzungen aufgenommen: Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollte die Rodung der verbleibenden zu entfernenden Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Prognose: Die Beseitigung der vorhandenen Lebensraumtypen hat eine geringe Auswirkung auf das Plangebiet, da auch neue Lebensraumtypen durch die Planung geschaffen werden. Unter anderem entsteht durch die Kompensationsfläche des Nachbarbebauungsplanes, die als Extensivwiese ausgeführt wird, der Lebensraumtyp "Magerwiesen- und weiden". Die Bodenversiegelung durch Überbauung ist als Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen, wenn dem Boden durch Versiegelung die natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere entzo gen wird. Die geplante lockere Bebauung des Wohngebietes bildet einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung und schafft neue Lebensräume. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als gering zu bewerten. 2.2.5 Pflanzen Bestand: Das Plangebiet besteht derzeit teilweise aus gärtnerisch genutzten Flächen. Andere Teile sind allerdings bereits im Bestand bebaut (KFZ-Werkstatt) hier soll ein Rückbau stattfinden. Durch die Umsetzung der Planung werden die heutigen Gartenflächen überplant. Es werden aber auch neue Gartenflächen angelegt. Insgesamt ist eine etwas höhere Versiegelung gegenüber dem Bestand zu erwarten. Prognose: Die bestehenden Garten - und Freibereiche werden nach Herstellung der baulichen Anlagen wieder als solche zur Nutzung in ähnlichem Umfang hergerichtet, sodass mit Umsetzung der Planung mit einer vergleichbaren Arten - und Strukturvielfalt zu rechnen ist wie im Bestand. Insgesamt betrachtet sind die damit verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen als gering zu bewerten. 2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation Bestand: Das Plangebiet weist die Klimatypen Stadtklima mit "mittlerer Belastung" und Freilandklima "guter Ausprägung " auf. Für die angrenzenden bebauten Gebiete von Roggendorf / Thenhoven wird ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima II). Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen Lage, der Größe und den umliegenden Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet sowie der Umgebung zu rechnen. Prognose: Die Planung führ t zu einer Überplanung der Freiflächen und somit des Freilandklimatops. Die Einstufung als Freilandklimatops kann im Rahmen der Planung nicht erhalten bleiben. Die klimatischen Rahmenbedingungen verändern sich. Eine Bedeutung als Kaltluftproduktionsfläche ist folglich ausgeschlossen. Die Planung führt zu einer Teilversiegelung des Bodens. Die künstlichen Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur langsam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von einer Wärmeinsel und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Des Weiteren erhöhen die Gebäudekubaturen die Oberflächenrauigkeit im Plangebiet. Durch die Festsetz ung, dass die Dächer von Garagen und Carports zu begrünen sind und dass auf jedem Grundstück ein einheimischer Laubbaum bzw. Obstbaum zu pflanzen ist, wird eine gewisse Minimierung des Wärmeeffekts erreicht. Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäß ige klimatische Rahmenbedingungen aufweisen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des Stadtteils Köln / Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die Auswirkungen auf das Lokalklima al s mäßig, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht erheblich zu bewerten. 2.2.7 Wasser Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb einer Wasserschutzzone eine s Wasserschutzgebietes. Niederschlagswasser / Grundwasser: Das anfallende Niederschlagswasser versickert auf den bestehenden Gartenflächenflächen. Abwasser: Die Gartenlandflächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Das Grundstück des ehem. Reifenhandels an den Kanal angeschlossen. Prognose: Niederschlagswasser / Grundwasser: Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminderten Verdunstungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wird das anfallende Niederschlagswasser vor Ort mi ttels Rigolen auf den bestehenden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden. Analog zum Nachbarbebauungsplan "Straberger Weg" soll auch das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen über Rigolen dem Untergrund zugeführt werden. Abwasser: Das Sch mutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes "Straberger Weg " zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger Weg anschließt. Die Kapazität des vorhandenen Mischwasserkanals ist ausreichend. 2.2.8 Boden Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet hauptsächlich Parabraunerden vor. Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruch tbarkeit einen schutzwürdigen Status auf. Das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns Consulting GmbH erstellte am 19.07.2018 ein Gutachten zur Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln -Roggendorf5. Demnach besteht der humose Oberboden aus fei nsandig-schluffigen Fraktionen bzw. aus Auffüllungen mit humosen Schluffen, Feinsanden und Fein - bis Mittelsanden. Die Auffüllungen setzen sich zum Großteil aus überwiegend kiesigen Mittel - bis Grobsanden zusammen. Zudem lassen sich holozäne Hochflutlehme aus teilweise reinem Schluff und z.T. feinsandigem Schluff feststellen. Die Sedimente der pleistozänen Niederterrasse bestehen überwiegend aus Fein - bis Mittelsanden. Schluff und Kies treten teilweise als Nebenanteile in geringen Konzentrationen auf. Zudem wurden teilweise Schluffinseln innerhalb der Terrassensande dokumentiert. Laut Gutachten können die im Bereich des Grundstückes der ehemaligen KFZ -Werkstatt (Sinnersdorfer Straße 90) vorgefundenen Böden überwiegend im Plangebiet verbleiben bzw. wiederverwendet werden. Lediglich 2 Rammkernsondierungen (RKS) weisen erhöhte Werte auf und sind entsprechend fach- und sachgerecht zu entsorgen. Laut Gutachten sind weitere Analysen zur Verwertung bzw. Entsorgung der Böden notwendig. Für die Entsorgung des belasteten Auffüllungsmaterials sind Entsorgungsanalysen gemäß Deponieverordnung bzw. nach den Vorgaben des Entsorgers erforderlich. Die Vorgaben des Gutachtens sind im Rahmen der Abrissgenehmigung zu beachten. Hierzu wird ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Laut hydrogeologischem Gutachten6 liegt der Durchlässigkeitskoeffizient (kf-Wert) der RKB 5 bei 1,7 x 10 -4 m/s, der der RKB 10 bei 2,0 x 10 -4 m/s (jeweils gemessen in einer Tiefe zwischen 2,0 bis 3,0 m). Für die weitere hydra ulische Bemessung ist einheitlich der maßgebende kf-Wert von 3,8 x 10-5 anzusetzen. In Anlehnung an die DIN 18130-1 lässt sich daraus eine Durchlässigkeit des Bodens in den tiefer gelegenen Schichten ableiten. Durch gärtnerische Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten zum Teil einer stetigen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Ein weiterer Teil des Plangebietes im Bereich des Reifenhandels stellt sich als komplett versiegelt dar. Kleine Teilbereiche im Bereich der ehemaligen KFZ-Werkstatt weisen Bodenverunreinigungen auf. Durch die zuvor beschriebenen Gegebenheiten kann das Plangebiet als gering vorbelastet eingestuft werden. Prognose: Die Umsetzung der Planung bringt eine Störung der Bodenverhältnisse im Bereich des geplanten Wohng ebietes mit sich. Dadurch kommt es zu einer Störung oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von Bodenfunktionen. Teilweise werden aber auch vorhandene Bodenstörungen bzw. Bodenverunreinigungen durch den Abriss der Halle und die Entsorgung von verunreinigten Böden verbessert. 5 Dr. Tillmanns consulting GmbH, Bodenuntersuchung auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln Roggendorf/Thenhoven vom 19.07.2018 6 Hydrogeologisches Gutachten Ingenieurgesellschaft Müller vom 19.07.2018 Durch die ö rtliche Versickerung im Plangebiet kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser auch im derzeit versiegelten Bereich wieder in den Boden zurückgeführt werden und trägt so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei. Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch neue Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der neuen Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlagswassers über Rigolen und durch die Entsorgung von belastetem Bodenmaterial jedoch gewährleistet. 2.2.8 Bodendenkmäler Bestand: Es besteht der Verdacht auf Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes. Im Rahmen der archäologischen Bestandserhebung zum Bebauungsplan 59570/05 "Straberger Weg" wurden auf den unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen Steinartefakte geborgen, die Hinweise auf eine vorgeschichtliche Geländenutzung liefern. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Oberflächenfunden um verlagertes Material einer archäologischen Fundstelle im Plangebiet handelt. Auch wenn bei den früheren Untersuchu ngen keine Fundplatzerhaltung im Bereich der festgestellten vorgeschichtlichen Oberflächenfunde auf der südlich zum Plangebiet benachbarten Fläche nachgewiesen wurde, ist durchaus die Möglichkeit einer Erhaltung entsprechender zeitgleicher archäologischer Befunde auf der aktuellen Planungsfläche möglich, zumal wegen der Nähe der festgestellten Artefakte zum Plangebiet auch deren Verlagerung auf dem Plangebiet denkbar ist. In Abstimmung mit dem Rheinisch -Germanischen Museum (Archäologie , Bodendenkmalpflege) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung für das Plangebiet vorgenommen. Die Untersuchungen haben keine Anhaltspunkte für vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes geliefert. Prognose: Durch die archäologische Sachverhaltsermittlung wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes im Vorfeld geprüft. Archäologische Befunde/Funde wurden dabei nicht ermittelt. Da trotz einer archäologischen Untersuchung im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bauarbeiten Funde von möglichen Bodendenkmälern auftreten, wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zusätzlich ein Hinweis aufgenommen, wonach für den Fall, dass im Rahmen der Abriss- und Bauarbeiten auffällige Befunde auftreten, das Römisch -Germanische Museum / Archäologisch e Bodendenkmalpflege, unmittelbar einzuschalten ist. 2.2.9 Emissionen Bestand: Momentan wirken auf die Flächen der motorisierte Ziel - und Quellverkehr de r Sinnersdorfer Straße, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und deren Auswirkungen auf das Pl angebiet ein. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle sowie Lärmeinwirkungen durch die Bearbeitung mit Maschinen mögliche Emittenten. Prognose: Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer ver minderten Durchlüftung des Plangebietes gegenüber dem Bestand zu rechnen. Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität führen. Eine geringfügige Zunahme von Luftschadstoffen aufgrund von Hausbrand und dem Straßenverkehr ist möglich. Des Weiteren kann es zu einer Beeinträchtigung von kleinräumigen Lokalwindzirkulationen kommen, welche allerdings keine signifikante klimatische Ausgleichsfunktion besitzen. 2.2.10 Lärm Bestand: Das Plangebiet ist bereits erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs vorbelastet. Emittenten sind die Bundesautobahn A57 sowie die Landstraße L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg. Neben dem Straßenverkehr ist das Plangebiet durch Schienenverkehr belastet. Emittent ist die von Nordwesten nach Südosten verlaufende S -Bahn-Strecke, die auch durch Güterverkehr genutzt wird . Das Plangebiet stellt sich im Bestand schon als vorbelastet dar. In einem Lärmschutzgutachten wurde eine Überschre itung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 3 dB (A) tags und um 9 dB (A) nachts festgestellt. Prognose: Im nördlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine Ergänzung durch das vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plan gebiet wird über den Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes "Straberger Weg " erschlossen. Aufgrund des Güterverkehrs auf der Schienentrasse kommt es insbesondere nachts zu nicht unerheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen für die geplante Bebauung aufgrund des bestehenden Lärms zu treffen sind. Hierbei ist passiven Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutz der Außenbauteile nach DI N 4109) der Vorzug zu geben, da aktive Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall wirtschaftlich und städtebaulich nicht umsetzbar sind. In dem Schallschutzgutachten erfolgte eine Beurteilung nach der DIN 4109/1989 und nach der DIN 4109/2016. Da die DIN 410 9/2016 noch nicht durch einen offiziellen Erlass eingeführt wurde, erfolgt die Betrachtung zunächst aufgrund der DIN 4109/1989, jedoch mit einer Erhöhung des Schallpegels für den Schienenverkehr nachts um 5 dB(A), um die Lärmbelästigung nachts ausreichend zu berücksichtigen. Im Ergebnis dieser Betrachtung werden die überwiegenden Flächen des Geltungsbereiches im worst case dem Lärmpegelbereich III zugeordnet. Ferner wird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Durch die Festsetzung, dass Lärmpegelbereich III als Mindestanforderung für den Schallschutz gilt, wird gewährleistet, dass keine Beeinträchtigungen für die Gesundheit der Bewohner bestehen. 2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) werden das Wirkungsgefüge und die Wechselwirkungen betrachtet. Bestand: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, der vorhandenen Bodenverhältnisse und der Grundwasserneubildung, der vorhandenen Bodenverhältnisse und archäologischen Bodenfunden, der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Fall der Nullvariante kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Wechselwirkungen, diese sind natürlichen bzw. nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Veränderungen unterworfen. Die Um setzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannte n Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen entgegen. Bewertung: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Vermeid ungs- und Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. 3. Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB Der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt überwiegend in gärtnerischen Flächen und in eine als ehemalig Kfz-Werkstatt genutzte Fläche. Diese Flächen sind aufgrund ihrer Lage zwischen der neuen Bebauung im Rahmen des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Bebauung Norfer Weg bzw. Sinnersdorfer Straße als Flächen im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten. Die Bebauung "Straberger Weg " ist zum jetzigen Zeitpunkt bereits größtenteils umgesetzt. Aufgrund der Bewertung als Flächen im Sinne des § 34 B auGB ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. die Kompensation für den Eingriff durch die Baumaßnahmen nicht erforderlich, da jederzeit ein Bauantrag nach § 34 BauGB auf diesen Flächen genehmigungsfähig wäre. 4. Zusätzliche Angaben 4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im weiteren Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternativen geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft. 4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 59575/01 "Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln-Roggendorf/Thenhoven", Berichts-Nr. VL 7587-1: Peutz Consult GmbH vom 04.04.2017 Hydrogeologisches Gutachten: F.G.M. Ingenieurgesellschaft Müller GbR vom 19.07.2018 Erläuterungsbericht: Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 in Köln-Roggendorf: Dr. Tillmanns Consulting GmbH vom 19.07.2018 Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59575/01 in Köln Roggendorf / Thenhoven: ISR GmbH vom 14.07.2015 Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 4.3 Monitoring Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognostiziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnahmen zum Monitoring erforderlich. 5. Zusammenfassung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete Diese sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Oberflächengewässer Diese sind weder heute vorhanden noch geplant. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall - und Immissionsschutzrechtes Solche Pläne liegen hier nicht vor. Altlasten Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Kultur- und sonstige Sachgüter Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur - und sonstige Sachgüter im Untersuchungsraum. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Gebiete von europäischer Bedeutung sowie Naturschutzgebiete werden durch die Planung nicht unmittelbar betroffen. Das Plangebiet liegt nicht in der 300 m Wirkzone des FFH - Gebietes. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Lands chaftsplanes der Stadt Köln sowie im Landschaftsschutzgebiet "Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler". Gemäß Festsetzung besteht der Schutzzweck bis zur Realisierung der Bauleitplanung. Landschaft / Ortsbild Das Landschaftsbild des Außen bereiches wird durch die Ergänzung des vorhandenen Ortsrandes verändert, hierbei wird ein als Gärten und Gewerbeflächen genutzter Bereich mit einer dem Ort angepassten Bebauung überplant. Klima, Kaltluft / Ventilation Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht verbunden. Die Umsetzung der Planung wird partiell eine Einschränkung von Kaltluftentstehung bewirken, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung des Kleinklimas im Plangebiet kommen kann. Wasser Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen soll im Bereich der Gärten versickert werden. Somit bleibt das Niederschlagswasser damit weitgehend im örtlichen Wasserregime. Das anfallende Schmutzwasser kann über die Kanäle entsorgt werden. Pflanzen und Tiere Die Biotopausstattung des Plangebietes wird im Bestand im Wesentlichen durch die Gartenflächen bestimmt. Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer vollständigen Überplanung. Infolge der durch die Planung verursachten Beeinträchtigungen werden keine Verbotstatbestände gemäß BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz sind nach vorliegenden Erkenntnissen nicht erforderlich. Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Erheblich negative Auswirkungen in Bezug auf Geruchs- und Lichtimmissionen können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Boden Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf soll durch die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet werden. Lärm Dem Geltungsbereich kann Lärmpegelbereich III zugeordnet werden. Durch die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz werden Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen getroffen. Ferner w ird im Gutachten angeraten, für Schlafräume bei einem Beurteilungspegel (Außenpegel) von mehr als 45 dB(A) zum Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) schallgedämpfte Lüftungssysteme einzubauen. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Die Veränderung des Wirkungsge füges und der Wechselwirkungen wird durch die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt. Der Bebauungsplan-Entwurf 59575/01 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter -
Anlage 4
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372 374 344 373 371 376 426 375348 313 349 48 346 74 379 345 347 312 311 76 31 655 II S II S I S I S I S II S II S I F II S I SI F II S II S I F I S 86 92 a 92 90 92 b 84 88 94 770 773 772 778 785 767 769 779 762 775 786 784 777 774 766 671 781 763 768 783 776 674 771 764 782 765 780 Sinnersdorfer Straße Fußweg First 58.00 First 52.55 HGH 49.79 HGH 49.83 44.72 HGH 52.67 OKE 44.80 OKE 46.13 KD44.75 44.77 First 52.40 609 492 672 678 821 822 823 Elvira-Tuszik-Straße 825 677 137 824 First 55.45 HGH 52.50 First 56.50 HGH 51.63 138 790 789 791 787 794 277 436 83 81 792 788 44.70 44.76 44.82 44.66 44.76 44.79 44.67 44.76 44.78 44.81 44.86 44.84 44.46 44.21 44.33 44.24 44.25 44.33 44.69 44.71 44.58 44.47 44.3044.41 44.43 44.54 44.59 44.44 44.78 44.68 44.86 44.73 44.58 44.57 44.63 44.55 44.63 44.61 44.64 44.70 44.69 44.56 44.76 44.64 44.70 44.72 44.62 44.63 44.64 44.78 44.78 44.81 44.34 44.32 TanneU=1.45K=6.0 TanneU=1.45K=6.0 TanneU=1.10K=6.0 TanneU=1.25K=6.0 TanneU=0.65K=4.0 TanneU=0.95K=4.0 TanneU=1.25K=6.0 BirkeU=0.95K=7.0 TanneU=1.45K=4.0 TanneU=1.45K=4.0 TanneU=1.25K=5.0ObstU=0.95K=7.0 ObstU=1.25K=10.0 ObstU=0.95K=5.0 ObstU=0.65K=5.0 ObstU=0.65K=5.0 ObstU=2x1.35K=9.0 ObstU=1.60K=12.0 KastanieU=1.00K=9.0 Tanne U=0.3-0.6 K=3.0 Tanne U=0.3-0.6 K=3.0 KieferU=2x0.95K=7.0 ObstU=0.50K=5.0 BirkeU=0.95K=7.0 EicheU=0.60K=5.0 TanneU=0.65K=4.0 AhornU=2x0.95K=10.0 ObstU=0.50K=5.0 TanneU=0.75K=5.0 AhornU=1.25K=10.0 TanneU=0.55K=3.0 TanneU=1.25K=7.0 AhornU=3x0.95K=7.0 WeideU=2x0.95K=4 KastanieU=1.25K=9.0 PappelU=1.55K=5.0 BirkeU=0.85K=7.0 44.73 Tanne U=0.3-0.6 K=3.0 Tanne U=0.3-0.6 K=3.0 ObstU=0.95K=8.0 44.82 44.80 250 480 482 481 248 251 90 40 41 42 43 44 45 96 40 315 82 80314 479 Gemarkung Worringen Flur 36 Flurstücksgrenze WA 0,4 SD 35 - 42° 0,8 II TH max. 51,5 m über NHN ≙ 6,5 m FH max. 56,0 m über NHN ≙ 11,0 m E GFL GFL 7,0 3,0 R=5 )XXQGRadweg R=5 R=5 R=5 R=5 28,5 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,5 14,0 3,0 14,0 3,0 6,0 3,0 14,0 3,0 3,0 Garten 55 53 51 49 47 4533 33 33 43 41 39 44 46 48 50 52 54 56 58 II II II II II II I I I I I I I I II II II II II N Anlage 4 -
Anlage 1
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[8 staatxöin | Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 59575/01 Sinnersdorfer Straße 88-90 in Köln - Roggendorf/ Thenhoven \YS Maßstab : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 25 0 50 100 150 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Beratungsverlauf
-
04.07.2019
TOP 17.18, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
19.09.2019 zuletzt
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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