2694/2022
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)
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Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll_TOP 5.1Rechnungsprüfungsausschuss vom 08.11.2022
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Geschäftsführung Rechnungsprüfungsausschuss Naiga Ngawanzu Telefon: (0221) 221 22928 Fax : (0221) 221 25501 E-Mail: naiga.ngawanzu@stadt-koeln.de Datum: 09.11.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 08.11.2022 öffentlich 5.1 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungs- amt der Stadt Köln (DA RPA) 2694/2022 Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprü- fungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstan- weisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“ AN/1965/2022 Änderungsantrag zu TOP 5.1 "Neufassung der Rechnungsprüfungs- ordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)" AN/1979/2022 I. Abstimmung über den Änderungsantrag AN/1965/2022 Beschluss: Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln wird wie folgt geändert bzw. ergänzt und erhält an den benannten Stellen folgenden Wortlaut: § 4 Leitung, stellvertretende Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsam- tes (1) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsam- tes und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschus- ses vom Rat bestellt und abberufen. Der/Die Leiter*in und der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungs- amtes kann können nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, (…) und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsam- tes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufga- ben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. (…) … seiner kommunalverfas- sungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über den Änderungsantrag AN/1979/2022 Beschluss: Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 1. In § 2 wird nach dem Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte und Prüffeststellungen in den jeweiligen zuständigen Fachausschüssen bera- ten werden.“ 2. In der Neufassung wird in § 2 Absatz 5 der letzte Absatz („Der … teilnehmen“) gestrichen und ein neuer Punkt am Ende des § 2 einge- fügt: „Zu Beginn einer neuen Wahlperiode beschließt der Rechnungsprüfungsaus- schuss in seiner ersten Sitzung, dass die zuständigen Beigeordneten bzw. der/die Oberbürgermeister/in für sein/ihr Dezernat im Falle der Beratung von Berichten, die ihren Geschäftsbereich betreffen, zur Teilnahme an den Sitzun- gen des Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet sind.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. III. Abstimmung über den um die Änderungsanträge AN/1965/2022 sowie AN/1979/2022 ergänzten bzw. geänderten Ursprungsbeschlussvorschlag Geänderter Beschluss: Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (Anlage 1) sowie der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (Anlage 2), um die Änderungsanträge AN/1965/2022 sowie AN/1979/2022 ergänzt beziehungsweise geändert. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2_Fließtext Dienstanweisung
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Anlage 2 Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Stand: 11.07.2022 Seife 1 von 5 Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Auf Grund des § 5 Absatz 5 der Rechnungsprüfungsordnung vom XXX erlässt der Rat der Stadt Köln die folgende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln: 1. Selbstverständnis des Rechnungsprüfungsamtes Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Partner und Gutachter für die politischen Entscheidungsorgane und für den Rech - nungsprüfungsausschuss. Das Rechnungsprüfungsamt berät den Stadtvorstand und die Dienststellen sowohl präventiv als auch begleitend und gibt Hilfestellung zu Fragen rechtmäßiger und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. Die Rechnungsprüfung bietet insofern neben ihren kommunalver fassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben als Ergänzung auch eine Unterstützung zur Optimierung des Verwaltungshandelns an. 2. Amtsleitung 2.1 Die Amtsleitung ist Vorgesetzte*r der Prüfer*innen und der übrigen Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Sie ist für di e Organisation und Geschäftsverteilung verantwortlich. 2.2 Die Amtsleitung legt die Prüfbereiche und die Prüfplanung fest. 2.3 Für die Prüfung bestimmter Aufgabenbereiche (z. B. Prüfung des Jahres - und Gesamtabschlusses, Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen, Kassenprüfungen, Prüfung der Informationsverarbeitung, technisch - wirtschaftliche Prüfungen) und zur Wahrung einheitlicher Arbeitsgrundsätze kann die Amtsleitung besondere Arbeitsanweisungen erlassen. 2.4 Die Amtsleitung führt, zur Wahrung der Einhei tlichkeit in allen Prüfbereichen, Dienstbesprechungen durch. 3. Stellvertretende Amtsleitung und Zwischenvorgesetzte 3.1 Die Aufgaben und Funktionen der stellvertretenden Amtsleitung und der Zwischenvorgesetzten ( Abteilungs- und Sachgebietsleitungen ) des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus dem Dienstverteilungsplan und den Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 2 von 5 besonderen Arbeitsanweisungen. 3.2 Die stellvertretende Amtsleitung und die Zwischenvorgesetzten sind für die ord- nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in ihren Aufgabenbereichen verantwortlich. Sie bereiten die Planung der Prüfungen für ihren Zuständigkeitsbereich vor und stellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sicher, dass die festgelegten Prüfungen zeitlich und sachlich richtig durchgeführt werden. 3.3 Sie sind verpflichtet, die Amtsleitung über besondere Vorkommnisse im Sinne von Ziffer 4.2 dieser DA unverzüglich zu unterrichten. 4. Prüfer*innen 4.1 Die Prüfer*innen haben ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, rechtzeitig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 4.2 Die Prüfer*innen sind verpflichtet - ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle wesentlichen Feststellungen, insbesondere bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Unterschlagung, Betrug, Untreue, Straftaten im Amt u. ä.) oder auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. ei ne arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, unverzüglich mitzuteilen. B ei Feststellungen bzw. der Annahme von korruptiven Handlungen 14/1 Antikorruptionsstelle (AKS) unverzüglich zu informieren und im Benehmen mit 14/1 AKS die weitere Vorgehensweise abzustimmen - über alle Feststellungen, die sie bei ihrer Prüfungstätigkeit machen, und über alle ihnen dienstlich bekannt werdenden Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, soweit die Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prüfungszweck her notwendig ist, - sich gegenüber den Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsgebiet überprüft wird, im Sinne einer sachlichen Aufgabenerledigung kooperativ und konstruktiv zu verhalten. 4.3 Art, Methode und Umfang, insbesondere von Schwerpu nkt-/Systemprüfungen sind im Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u. a. der Rechnungsprüfungsordnung und dieser Dienstanweisung) und unter Beachtung möglicher Weisungen der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Zwischenvorgesetzten durch den*/die Prüfer*in festzulegen. Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 3 von 5 5. Prüfverfahren, Prüfberichte und -vermerke 5.1 Die Amtsleitung en oder Leitungen der betroffenen Prüfbereiche sind vor Prüfbeginn von den Prüfer*innen zu unterrichten, soweit es der Prüfungszweck zulässt. Prüffeststellungen sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich mit der geprüften Stelle zu besprechen. Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung sind möglichst während der Prüfung auszuräumen. Über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung ist ein Schlussgespräch zu führen. 5.2 Die Ergebni sse und Feststellungen im Rahmen einer Prüfung (regelmäßig wiederkehrende Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) sind entsprechend ihrer Bedeutung in einem Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke sind gemäß § 8 Abs. 6 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln vertraulich zu behandeln. Über eine Weitergabe von Prüfberichten und -vermerken entscheidet die Amtsleitung. 5.3 Vorgänge zu Prüfberichte sind grundsä tzlich von der Amtsleitung und den beteiligten Prüfer*innen zu unterzeichnen bzw. zu paraphieren. Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Zeichnungsbefugnis im Einzelfall zu delegieren. 5.4 Durch ihre Unterschrift übernehmen Amtsleitung und Prüfer*innen gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichtes. F ür die Richtigkeit der Feststellungen ist der*die Prüfer*in allein verantwortlich. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Inhalt von Berichten, so ist der Teil des Berichtes, dem sich der/die Prüfer*in nicht anschließen, von der Amtsleitung allein zu unterschreiben. Über die abweichende Meinung hat die Amtsleitung den Rechnungsprüfungsausschuss auf Verlangen des/der Prüfer*Prüferin zu informieren. 5.5 Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und zur Beantwortung von Anfragen soll den geprüften Stellen eine angemessene Frist gesetzt werden. Sie beträgt im Allgemeinen vier Wochen. Die Frist ist von dem/der Prüfer*in zu überwachen. 6. Schriftverkehr 6.1 Die Amtsleitung legt fest, welche Posteingänge und -ausgänge ihr vorzulegen sind. 6.1 Schreiben, die sich aus der Vorlage und der weiteren Bearbeitung der Prüfberichte ergeben, werden von der Amtsleitung unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Einzelfall delegieren kann. Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich die Amtsleitung nur im Einzelfall die Unterschriftsbefugnis vor. Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 4 von 5 Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr von den Zwischenvorgesetzten unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer generellen Regelung auf die Prüfer*innen und sonstigen Dienstkräfte delegieren können. 7. Interessenkollision, Befangenheit und Pflichtenkollision 7.1 In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren, dürfen die Prüfer*innen nicht tätig werden (Interessenkollision). Besteht die Besorgnis, dass der /die Prüfer*in zur objektiven Beurteilung einer Angelegenheit nicht in der Lage ist (Besorgnis der Befangenheit), so hat er/sie die Amtsleitung unter Angabe der Gründe darüber zu informieren. Diese entscheidet, ob der/die Prüfer*in in dieser Angelegenheit weiter tätig sein darf. Alle Prüfer/innen sind verpflichtet, unaufgefordert zu prüfen, ob eine Interessenkollision oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Darüber hinaus bestehende besondere Regelungen sind zu beachten (u.a. §§ 20, 21 VwVfG NRW). 7.2 Der Amtslei tung, den Zwischenvorgesetzten und den Prüfer*innen ist es untersagt, Aufgaben der Verwaltung zu erledigen bzw. sich an der Aufgabenerledigung zu beteiligen, die zu einer Pflichtenkollision führen würden; dies betrifft insbesondere die Aufgaben gemäß §§ 101 Absatz 4 und 6 sowie 102 Absatz 9 und 11 GO NRW. 8. Arbeitsgrundlagen Die Prüfer*innen haben die für ihr Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und Anordnungen (z. B. Beschlüsse des Rates der Stadt und der Ausschüsse, Ver fügungen des /der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und des /der Stadtkämmerers*Stadtkämmerin, insbesondere über das Haushalts - und Rechnungswesen und die Rechnungslegung) zu sammeln, sich über den Inhalt zu unterrichten und die Sammlung auf dem aktuellen Stand zu halten. 9. Fortbildung Alle Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes sind verpflichtet, ihr Fachwissen durch Fortbildung (Selbstfortbildung und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem aktuellen Stand anzupassen und zu erweitern. Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 5 von 5 10. Dienstausweise Alle Prüfer* innen erhalten einen Dienstausweis mit Lichtbild, den sie bei Prüfungen auf Verlangen vorzeigen. 11. Allgemeine Dienstvorschriften Für den allgemeinen Dienstbetrieb des Rechnungsprüfungsamtes sind die für die städtischen Ämter und Di enstkräfte geltenden Vorschriften und Anweisungen maßgebend, soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln und in dieser Dienstanweisung nicht etwas anderes bestimmt ist. 12. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am XXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.
Anlage 1_RPO Fließtext
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1 Anlage 1 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom XXXX folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: § 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. Sie beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. § 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses (1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt, c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem Auftrage des Rates vorgenommen hat, d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung, mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem Ergebnis der Jahres- und Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses Berichtes erklärt er, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-/ Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin. 2 (4) Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtischen Bedienstete*n zum/zur Schriftführer*in und stellvertretenden Schriftführer*in. (5) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil. Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die Oberbürgermeister*in bzw. der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung von Berichten, die ihren Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. § 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes (1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. (2) Der/Die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. (3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen. § 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes (1) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. Insbesondere müssen sie die für die Durchführung der jeweiligen Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. § 5 Aufgaben und Prüfaufträge (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene Pflichtaufgaben: a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, 3 b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen, c) die Prüfung des Gesamtabschlusses, d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen, f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, g) die Prüfung von Vergaben, h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS). (2) Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW f ferner folgende Aufgaben wahr: a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO NRW c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. (3) Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des Risikomanagements und der Informationsverarbeitung, e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, 4 i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist, k) die Prüfung der Kassenführung, l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies beschlossen hat. (4) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer übertragen und Prüfaufträge erteilen. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. Der/Die Oberbürgermeister* in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die Oberbürgermeister*in erteilt werden. (5) Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine Dienstanweisung. § 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes (1) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, Jobcenter Köln gemäß § 44 b SGB II und anderen Vereinigungen und Einrichtungen sowie das Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern dies für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die Befugnis umfasst den Zutritt zu allen Räumen. Der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. (2) Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. 5 (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 Abs. 1 c und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 9 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. § 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts- , Rechnungs- und Vergabewesens sowie des Risikomanagements, c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen, f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung. (2) Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur Vorlagepflicht, insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: a) alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, Vorschriften, Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Verwaltung – und externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten, c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur Abgabe von Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln berechtigten städtischen Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum Umfang der Vertretungsbefugnis, d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten Buchprüfer/innen o. ä., sowie Geschäfts-/ Lageberichte der Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 6 § 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/-vermerke (1) Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die Dienststellenleitungen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Grundsätzlich wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen erörtert. (2) Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und ggf. der/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. (3) Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-vermerke in der Regel zugeleitet. Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder amtsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. (4) Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen und Mitteilungen usw. Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt zunächst den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. (5) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeister*in durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister*in vor. (6) Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer überprüften Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden und Gemeindeverbände weiterzugeben. § 9 Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (1) Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die Dienststellenleitung und zeitgleich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere 7 Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. (2) Die Antikorruptionsstelle informiert im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in den/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. Nach Kenntnis über den rechtskräftigem Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. § 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten (1) Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem Arbeitstag verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. (3) Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 3 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, so hat der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend über Prüffeststellungen in geeigneter Form. Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die Oberbürgermeister/*n und/oder den/die zuständige*n Beigeordnete*n, damit von dort unverzüglich das Personal- und Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden kann. § 11 Inkrafttreten Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am xxx in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 2008 außer Kraft. 8
Anlage 6, Stellungnahme zu den Änderungsanträgen
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Anlage 6 zur Vorlage 2694/2022 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss vom 08.11.2022 zu den Änderungsanträgen AN/1965/2022 und AN/1979/2022 1. Zum Änderungsantrag AN/1965/2022 Der vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossene o. g. Änderungsantrag sieht vor, dass der Rat nicht nur wie bisher die Amtsleitung, sondern ausdrücklich auch die stellvertretende Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes bestellt und abberuft. Die Gemeindeordnung NRW legt in § 104 fest: (4) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Der Begriff Leitung bezeichnet grundsätzlich den Leiter bzw. die Leiterin einer Dienststelle, nicht aber deren Stellvertretung. So werden z. B. die Bediensteten in Führungsfunktionen in § 73 Absatz 3 Gemeindeordnung konkret als die „Leiter“ der Organisationseinheiten definiert. Die Stellvertretungen sind dabei nicht mit umfasst. Dass sie im Vertretungsfall auch Führungsaufgaben wahrnehmen, ändert nichts an der Einordnung. Die Leitung eines Amtes ist die Amtsleiterin oder der Amtsleiter. Früher nannte die Gemeindeordnung NRW bei der Bestellung durch den Rat ausdrücklich den „Leiter“ des Rechnungsprüfungsamtes. Die Formulierung wurde im Jahr 2004 durch das Kommunale Finanzmanagementgesetz NRW angepasst. Damit war jedoch keine Erweiterung der Kompetenz des Rates verbunden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung – siehe Landtagsdrucksache 13/5567, Seite 42/3 (Synopse § 104 Absatz 2) bzw. Seite 199, Ziffer 18.2 („Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschrift über die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung der Gemeinde“). Eine Ausweitung der Zuständigkeit des Rates auf die Bestellung der stellvertretenden Amtsleitung wäre daher nicht durch die Gemeindeordnung gedeckt. Sie würde in die Organisationsbefugnis der Oberbürgermeisterin eingreifen. Daher empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag AN/1965/20252 nicht in den Ratsbeschluss zur Rechnungsprüfungsordnung zu übernehmen. Diese Auffassung ist mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung abgestimmt. 2. Zum Änderungsantrag AN/1979/2022 Dieser Änderungsantrag sieht in Ziffer 2 eine Regelung für die Rechnungsprüfungsordnung vor, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss zu Beginn einer Wahlperiode in seiner ersten Sitzung beschließt, dass die zuständigen Beigeordneten bzw. die Oberbürgermeisterin für ihr Dezernat im Falle der Beratung von Berichten, die ihren Geschäftsbereich betreffen, zur Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet sind. Nach § 69 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse beschließen, dass die Oberbürgermeisterin und Beigeordneten verpflichtet sind, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs an den Sitzungen teilzunehmen. Würde der Rat dem Rechnungsprüfungsausschuss einen solchen Beschluss durch die Rechnungsprüfungsordnung vorschreiben, würde er damit in die Kompetenz des Ausschusses eingreifen. Die Regelung wäre daher nicht mit § 69 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW vereinbar. Daher empfiehlt die Verwaltung, Ziffer 2 des Änderungsantrags AN/1979/2022 nicht in den Ratsbeschluss zur Rechnungsprüfungsordnung zu übernehmen. Diese Auffassung ist mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung abgestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/14/1 Vorlagen-Nummer 2694/2022 Freigabedatum 26.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (Anlage 1) sowie der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (Anlage 2). Rechnungsprüfungsausschuss 06.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Begründung: Für die Rechnungsprüfung, als Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse, gelten bei der Stadt Köln neben den Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zwei vom Rat beschlossene Regelungswerke: − die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO), zuletzt geändert durch die Fassung vom 13. Dezember 2007, und − die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA), zuletzt geän- dert durch die Fassung vom 01.Januar 2008. Unter dem 18. Dezember 2018 hat der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW be- schlossen. Infolgedessen haben sich wesentliche Vorschriften über die Rechnungsprüfung in der Gemeindeordnung NRW geändert. Darüber hinaus wurde zum 01.06.2022 das Korruptionsbekämp- fungsgesetz NRW neu gefasst. Diese Änderungen führen zwingend zu einer Novellierung der Rechnungsprüfungsordnung und der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt. Gleichzeitig wurden sprachliche Änderungen zur gendergerechten Sprache sowie redaktionelle Änderungen/Umstellungen zur Harmonisierung und Strukturierung des Regelungsinhaltes vorgenommen Aus den beigefügten Synopsen zur Neufassung der RPO (Anlage 3) und Neufassung der DA RPA (Anlage 4) gehen die Änderungen und deren Begründungen im Detail hervor.
Anlage 3_RPO Synopse
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Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 1 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag 1 1 Für die Durchführung der in den §§ 41 Abs. 1 Buchst. q), 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 4 und 5, 96, 101 – 104, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) enthaltenen Bestimmungen hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 13.12.2007 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: Redaktionelle Anpassung an die geänderten Normen der GO NRW Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom XXXX folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: § 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung 2 Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. Sie beinhaltet eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. Unverändert bis auf die Ergänzung zur Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse Neuer Zusatz zur Klarstellung, dass sich das Beratungsangebot des RPA auch an den Verwaltungsvorstand richtet. Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. Sie beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine unabhängige, sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern. Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 2 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag § 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses 3 Absatz 1 Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 4 und 5, 101, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. Redaktionelle Anpassung an die geänderten Normen der GO NRW. Übernahme von Satz 2 aus ehemaligem § 2 Absatz 4 mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung der Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsausschusses in einem Paragraphen. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 4 Absatz 2 Der Rechnungsprüfungsausschuss legt a) den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz, b) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, c) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt, d) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem Auftrage des Rates vorgenommen hat, e) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung, Streichung Buchstabe a), da Regelungsbedarf entfallen Der Rechnungsprüfungsausschuss legt a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der Gemeindeprüfungsanstalt, c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem Auftrage des Rates vorgenommen hat, d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung, Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 3 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. 5 Absatz 3 Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen in den jeweils zuständigen Fachausschüssen beraten werden. Entfällt: kein expliziter Regelungsbedarf in RPO. . . 6 Absatz 4 Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Satz 1 entfällt: kein expliziter Regelungsbedarf in RPO. Regelung der Geltung der GeschO des Rates und der Bezirksvertretungen nun in § 2 Absatz 1 Satz 2. Übernahme der ursprünglichen Regelung aus § 8 Absatz 2 und Anpassung an die Neuregelung in § 59 Absatz 3 GO NRW: Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes und nimmt zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung, nicht zum Prüfbericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem Ergebnis der Jahres-/ Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses Berichtes erklärt er, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-/ Gesamtabschluss sowie die Entlastung Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 4 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin. 7 Absatz 5 Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag des/der Leiters/Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes je eine/n städtischen/n Bedienstete/n zum /zur Schriftführer/in und stellvertretenden Schriftführer/in. Gendergerechte Wortwahl für die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes: Regelung notwendig, da gemäß § 31 Abs. 1 GO Rat/BV der Vorschlag für die Schriftführung bei den Ausschüssen aus der Verwaltung kommt. Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtische*n Bedienstete*n zum/zur Schriftführer*in und stellvertretende*n Schriftführer*in. 8 Absatz 6 Zuvor in § 6 Abs. 3 geregelt. Aufnahme der Regelung des § 59 Absatz 3 GO NRW Neuregelung. Zuvor gemäß § 9 Absatz 7 verpflichtende Teilnahme vorgesehen. Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil. Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO NRW im Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die Oberbürgermeister*in bzw. der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung von Berichten, die ihren Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. § 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 5 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag 9 Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 104 Abs. 1 GO NRW dem Rat unmittelbar verantwortlich, in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt und von fachlichen Weisungen frei. Neue Formulierung ohne statischen Verweis auf die zugrundeliegende Norm der GO. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. 10 Absatz 2 Der/die Oberbürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. unverändert Der/die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. 11 Absatz 3 In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Rechnungsprüfungsamt nur dem Gesetz unterworfen. Streichung, da kein erneuter Regelungsbedarf: Weisungsfreiheit ergibt sich aus Absatz 1; Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Absatz 3 GG 12 Absatz 4 (Absatz 3 neu) Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbstständig. Streichung, ergibt sich aus der unabhängigen Stellung des RPA. Aufnahme von § 104 Absatz 6 GO NRW in die RPO Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen. § 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 13 Absatz 1 Der/die Leiter/in und die Prüfer/innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. unverändert Übernahme der Neuregelung zur Abberufung der Leitung der Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. Der /Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 6 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag örtlichen Rechnungsprüfung aus § 101 Absatz 5 GO NRW. Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 14 Absatz 2 Der/die Leiter/in und die Prüfer/innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. Insbesondere müssen sie die für die Durchführung der jeweiligen Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung gesichert ist. Satz 1 und 2: inhaltlich unverändert. Satz 3 wird ergänzt um die Notwendigkeit der Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes mit ausreichenden Sachmitteln. Dabei gilt es nicht nur die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sicherzustellen, sondern auch die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Prüfer*innen zu gewährleisten (vgl.NKF- Handreichung zu § 102 GO NRW, S. 1550). Der/Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. Insbesondere müssen sie die für die Durchführung der jeweiligen Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. § 5 Aufgaben und Prüfaufträge Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 7 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag 15 Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt nimmt die ihm durch Gesetz und den Rat der Stadt Köln übertragenen allgemeinen und auf Dauer zugewiesenen Aufgaben wahr und erledigt die ihm durch den Rat der Stadt Köln den Rechnungsprüfungsausschuss und den/ die Oberbürgermeisterin erteilten einzelfallbezogenen Prüfaufträge. Streichung, da Aufzählung grundsätzlich entbehrlich. Die Aufgaben des RPA werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu strukturiert und aktualisiert wiedergegeben und um die jeweils neuen Regelungen des § 104 GO NRW ergänzt. Die Aufgaben aus §§ 59, 101-103 GO NRW sind bereits z.T. in § 2 (Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsauschusses) enthalten, da die Aufgabenübertragung vom Rechnungsprüfungsausschuss ausgeht. Die Darstellung der Aufgaben erfolgt in drei Absätzen: Absatz 1: gesetzliche Pflichtaufgaben (vollständige Darstellung unter Wiederholung der Aufgaben aus § 2), Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene Pflichtaufgaben: a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen, c) die Prüfung des Gesamtabschlusses, d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen, f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 8 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Absatz 2: Aufgaben, die das RPA aus eigener Ermächtigung in § 104 Absatz 2 GO NRW wahrnehmen kann; Absatz 3: Aufgaben, die dem RPA durch den Rat übertragen werden. Im Einzelnen NEU: Buchstabe h): Der örtlichen Rechnungsprüfung wird als neue Pflichtaufgabe die Prüfung über die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems übertragen. g) die Prüfung von Vergaben, h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS). 16 Absatz 2 Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz (GO NRW und Korruptionsbekämpfungsgesetz) übertragene Pflichtaufgaben: a) die Prüfung der Eröffnungsbilanz, b) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde, c) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen, d) die Prüfung des Gesamtabschlusses, e) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, f) die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und Neuregelung in Absatz 1 unter Streichung der Punkte a) und h), da obsolet geworden. Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 9 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen, g) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV- Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, h) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (Vorprüfung), i) die Prüfung von Vergaben, j) die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 12 und 13 Korruptionsbekämpfungsgesetz. § 100 LHO NRW ist aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. 17 Absatz 2 NEU § 104 Absatz 2 GO NRW erlaubt es der Rechnungsprüfung die dort beschriebenen Aufgaben unmittelbar aus der neuen gesetzlichen Ermächtigung heraus wahrzunehmen. a) Auf die Aufzählung der einzelnen Aufgaben zur Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung („insbesondere….“) wurde verzichtet, da auch in § 104 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW nicht aufgeführt. b) und c) sind wortgleich der Regelung in § 104 Abs. 2 Nr.2 und 3 GO NRW entnommen. Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW ferner folgende Aufgaben wahr: a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO NRW c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW sowie die Buch- und Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 10 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. 18 Absatz 3 Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen, recht- und zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Verwaltungshandelns, hier insbesondere: - die wirtschaftliche Bewertung des Aufgabenvollzuges und -erfolges, - die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Aufgabenvollzuges, - den organisatorischen Aufbau, Ablauf und Personaleinsatz, - die Bedarfsprüfungen bei Lieferungen und Leistungen, - die Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen bei Baumaßnahmen, - den Einsatz von Informationsverarbeitungstechniken, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, Auflistung der übertragenen Aufgaben. Im Einzelnen NEU: a) Anpassung an Neuregelung der GO NRW und Verzicht auf die Aufzählung („insbesondere….“). Buchstaben d) und e) alt werden zusammengefasst unter neu d) Unter h) wird klargestellt, dass die Korruptionsbekämpfung grundsätzlich dem Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben: a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns, b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen, c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund, d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des Risikomanagements und der Informationsverarbeitung, e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 11 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung, e) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung, zu wesentlichen Änderungen und zum wirtschaftlichen Einsatz der Informationsverarbeitung, f) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, g) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse (Visakontrolle), h) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, i) die Korruptionsbekämpfung, j) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, k) die Prüfung der in § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO NRW mit abzustellen ist, l) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW, Aufgabenbereich der*des Oberbürgermeister*in zuzuordnen ist, das Rechnungsprüfungsamt und insbesondere die Antikorruptionsstelle an dieser Aufgabenerfüllung mitwirkt. j) Redaktionelle Anpassung an die Normenfolge der GO NRW. l) sprachliche Klarstellung zu zuvor Regelung n) Aufgaben zu l) und m) alt übernimmt das RPA nun auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW (Regelung in Absatz 2, Ausnahme Kassenführung) g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen, h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle, i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist, k) die Prüfung der Kassenführung, l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies beschlossen hat. Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 12 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag m) die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei Hingabe eines Darlehens/Zuschusses oder sonst vorbehalten hat, n) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, die der Rat jederzeit – soweit rechtlich zulässig – im Wege gesonderter Beschlussfassung veranlassen kann. 19 Absatz 4 Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen und Prüfaufträge erteilen. Klarstellende Ergänzung gemäß § 104 Abs. 3 GO NRW, dass der Rat dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer übertragen kann. Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer übertragen und Prüfaufträge erteilen. 20 Absatz 5 (Absatz 4 NEU) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. Zusammenfassende Darstellung der Möglichkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses, des Rates und des/der Oberbürgermeister/in, dem Rechnungsprüfungsamt, weitere Aufgaben zur Prüfung zu erteilen (vormalige Absätze 5-7). Wiedergabe der Regelung in § 104 Absatz 4 GO NRW Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. Der*Die Oberbürgermeister* in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 13 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag 21 Absatz 6 Der/Die Oberbürgermeister/in kann gemäß § 103 Abs. 3 GO NRW innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen. Neuregelung in Absatz 4 22 Absatz 7 (Absatz 4 NEU) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber/in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in erteilt werden. unverändert Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von der Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art und Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die Oberbürgermeister*in erteilt werden. 23 Absatz 8 (Absatz 5 NEU) Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine Dienstanweisung. unverändert Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine Dienstanweisung. § 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 24 Absatz 1 Die Amtsleitung und die Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von den städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von den seiner Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, Arbeitsgemeinschaften (z.B. Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II- ARGE-) und anderen Vereinigungen und inhaltlich unverändert, Anpassung der Bezeichnung Jobcenter Zusammenführung mit der ursprünglichen Regelung in Absatz 2, zur vollständigen Regelung der Befugnisse des RPA in Absatz 1 (Recht auf Vorlage von zur Prüfung benötigten Unterlagen, Zutrittsrecht.) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der städtischen Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, Jobcenter Köln gemäß § 44 b SGB II und anderen Vereinigungen und Einrichtungen sowie das Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 14 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Einrichtungen, alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte, den Zutritt zu allen Räumen, das Öffnen von Behältnissen, die Vorlage und ggf. Aushändigung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie den Zugang zu Einrichtungen der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) zu verlangen. Dazu gehören u.a. die Vorlage von Zwischen- und Jahresabschlüssen, die Geschäfts- und Prüfungsberichten sowie der Niederschriften über Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsratssitzungen u. ä. Klarstellung, dass die Ausübung der Befugnisse der Prüfer*innen nur im Rahmen der sorgfältigen Prüfung erfolgt. Vormals Regelung in § 6 Absatz 2 Streichung, unterfällt Satz 1 Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern dies für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die Befugnis umfasst den Zutritt zu allen Räumen. Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. 25 Absatz 2 Der/Die Leiter/in und die Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes sind befugt, Ortsbesichtigungen (u.a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen. Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus. Jetzt mit in Absatz 1 geregelt. Absatz 2 regelt nun die Pflicht der geprüften Dienststelle zur Auskunftserteilung. Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. 26 Absatz 3 Der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil. Er/sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Rates und der Fach- und Betriebsausschüsse In § 2 Absatz 6 neu geregelt Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 15 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag teilzunehmen. Die Prüfer/innen sind berechtigt, an den vorgenannten Ausschusssitzungen teilzunehmen. Ergänzung und Klarstellung der Regelung aus Absatz 1 in Bezug auf den Zugang zu Systemen und Datenträgern der IV Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen lesender Zugang zu sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) einzurichten. 27 Absatz 4 NEU Die Berechtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Prüfung wird durch Aufnahme der Rechtsgrundlage aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) klargestellt Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 Abs. 1 c und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 9 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. § 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (ehemals Mitteilungs– und Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt) 28 Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist von den betroffenen Dienststellen und Sondervermögen unverzüglich über alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller Auswirkung für die Stadt), die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Trennung der Vorlage- und Meldepflichten gegenüber dem RPA und Aufteilung auf §§ 7 und 10. Absatz 1 und 2 a.F. finden sich nun in § 10 als Meldepflichten Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 16 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Sachverhaltes zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. Weitere Regelungen finden sich in § 10. 29 Absatz 1 NEU § 7 Absätze 5-10 alt: (5) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht der Verwaltung, Änderungen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass eine gutachtliche Stellungnahme vor der Umsetzung möglich ist. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung. (6) Bei der Entwicklung oder Beschaffung von IV-Programmen im Bereich der Haushaltswirtschaft ist das Rechnungsprüfungsamt so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme vor ihrem Einsatz geprüft werden können. Das gleiche gilt für Programmänderungen. (7) Die Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen bedarf der vorherigen gutachtlichen Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes. (8) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Ergebnisse der Bedarfsprüfungen (vor der Vergabe von Lieferungen und Leistungen) und Kostenberechnungen (vor der Vergabe von War vorher in den Absätzen 5-10 geregelt und wurde klarer und übersichtlicher gefasst. Hier werden die vorher in einzelnen Absätzen Sachverhalte zusammengefasst, die vor ihrer Umsetzung dem RPA zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen: a) Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf dem Gebiet des Haushalts-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie des Risikomanagements, c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen, f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen, Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 17 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Bauleistungen) so rechtzeitig vorzulegen, dass eine qualifizierte Prüfung möglich ist. Das Rechnungsprüfungsamt legt fest, ab welchen Wertgrenzen die Bedarfs-prüfungen und Kostenberechnungen vorzulegen sind. (9) Zur Prüfung der Vergaben sind dem Rechnungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen vorzulegen. Die Vorlage muss so rechtzeitig erfolgen, dass dem Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Prüfung ermöglicht wird. Das Rechnungsprüfungsamt legt fest, ab welchen Wertgrenzen die Vergabeunterlagen zur Prüfung vorzulegen sind. (10) Dem Rechnungsprüfungsamt sind rechtzeitig (vor einer verwaltungsinternen Entscheidung) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung zur Anhörung zuzuleiten. g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung. 30 Absatz 2 Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Neuregelung in § 10 Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 18 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Ablauf von Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als fünf Stunden verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. Gleiches gilt auch für autonom betriebene Informationssysteme der städtischen Dienststellen und des Sondervermögens. Neuregelung in eigenem Absatz: Ehemals enthalten in § 7 Absatz 9 Die Vorlagen sind mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auch im Hinblick auf etwaige Beschlussfassungen im Gremienverlauf zu übermitteln, um eine sachgerechte Beurteilung sicherzustellen, die Bedingungen der Vorlagepflicht können vom Rechnungsprüfungsamt konkretisiert werden. Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem Rechnungsprüfungsamt eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur Vorlagepflicht, insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. 31 Absatz 3 NEU § 7 Absatz 11 alt: Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten städtischen Mitarbeiter/innen bekannt zu geben. Des Weiteren sind die Namen der städtischen Mitarbeiter/innen, die berechtigt sind, für die Stadt Köln Erklärungen verpflichtenden Inhalts abzugeben, mitzuteilen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist zu Aufzählung der Sachverhalte, die dem Rechnungsprüfungsamt (nur) zur Kenntnisnahme vorzulegen sind. a) ehemals geregelt in § 7 Absatz 2, b) ehemals § 7 Absatz 12 c) ehemals § 7 Absatz 11 d) ehemals § 7 Absatz 13 Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: a) alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, Vorschriften, Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 19 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag vermerken, Unterschriftsproben sind beizufügen. § 7 Absatz 12 alt: Dem Rechnungsprüfungsamt sind anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – Innenrevisionen oder vergleichbare Kontrollinstanzen der Verwaltung – und externer Prüforgane (z.B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten zeitnah zur Kenntnis zu geben. § 7 Absatz 13 alt: Dem Rechnungsprüfungsamt sind Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten Buchprüfer/innen o. ä., sowie Geschäfts-/Lageberichte der Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die Kämmerei/Beteiligungsverwaltung zeitnah vorzulegen. Verwaltung – und externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) sowie externe Organisations- und Rechtsgutachten, c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur Abgabe von Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln berechtigten städtischen Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum Umfang der Vertretungsbefugnis, d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten Buchprüfer/innen o. ä., sowie Geschäfts- / Lageberichte der Sondervermögen, der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. § 8 ALT Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses 32 Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt prüft im Auftrage des Rechnungsprüfungsausschusses den Jahresabschluss nach § 101 GO NRW und Regelungen des § 8 finden sich nun in § 2 Absatz 3 neu Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 20 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag erstellt über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in diesen Bericht aufzunehmen. 33 Absatz 2 Der Rechnungsprüfungsausschuss legt den Prüfungsbericht dem Rat mit einer Empfehlung bezüglich der Entlastung vor. Vertritt der Rechnungsprüfungsausschuss gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt eine abweichende Meinung, so ist auch die Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Der Rat beschließt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des/der Oberbürgermeister/in. Neuregelung in § 2 § 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/ -vermerke (§ 9 alt) 34 Absatz 1 Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die Leitungen der in § 6 Abs. 1 genannten Stellen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Soweit zweckmäßig, wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen erörtert. Unverändert bis auf den Austausch der Worte „soweit zweckmäßig“ gegen „grundsätzlich“. Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die Dienststellenleitungen unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Grundsätzlich wird das Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen erörtert. 35 Absatz 2 Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung, ist der/die zuständige Beigeordnete, ggf. der/die Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. Aufnahme des Zusatzes, dass bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung der /die zuständige Beigeordnete gebeten werden soll, die Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und ggf. der/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Der Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 21 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Informationserteilung sicherzustellen. Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 36 Absatz 3 Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/- vermerke – soweit dies erforderlich ist – zugeleitet. Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder amtsübergreifender Bedeutung, werden die hier von betroffenen Dezernate und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. Unverändert bis auf den Austausch der Worte „soweit dies erforderlich ist“ gegen „in der Regel“. Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/- vermerke in der Regel zugeleitet. Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder amtsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate und Dienststellen ebenfalls unterrichtet. 37 Absatz 4 Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen und Mitteilungen usw. Unverändert Übernahme der Passage aus der Dienstanweisung des Rechnungsprüfungsamtes in die RPO, da es sich nicht lediglich um eine interne Regelung des Rechnungsprüfungsamtes, sondern um eine solche mit Außenwirkung für die Verwaltung handelt. Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen und Mitteilungen usw. Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt zunächst den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 22 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. 38 Absatz 5 Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeisters/in durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister/in vor. unverändert Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeister*in durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister*in vor. 39 Absatz 6 Prüfberichte und -vermerke sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer überprüften Gesellschaft angehören, ist nicht gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Konsequenzen führen. Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berechtigt Prüfberichte und -vermerke weiterzugeben, Klarstellung der Vertraulichkeit Unverändert: Soweit Prüfberichte vertraulich zu behandeln sind, ist dem RPA die Möglichkeit einzuräumen diese im Rahmen des interkommunalen Austausches an RPÄ anderer Gemeinden weiterzugeben. Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder durch Dritte, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer überprüften Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen Austausches berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 23 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag falls dies zur Aufgabenwahrnehmung zweckmäßig erscheint. Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden und Gemeindeverbände weiterzugeben. 40 Absatz 7 Die zuständigen Beigeordneten bzw. der/ die Oberbürgermeister/in für sein/ihr Dezernat sind im Falle der Beratung von Berichten, die ihren Geschäftsbereich betreffen, zur Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet. Regelung nun in § 2 mit der Änderung, dass die Beigeordneten und der/die Oberbürgermeister*in nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, die Teilnahme aber vom Rechnungsprüfungsausschuss erwartet wird. § 9 Meldepflicht bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (Vormals § 10 Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW, sonstige strafbare Handlungen, Dienst- bzw. arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen) 41 Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist von den betroffenen Dienststellen und Sonder- vermögen unverzüglich über alle Anhaltspunkte für eine Verfehlung nach § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz (z.B. Betrug, Untreue, Bestechung/ Bestechlichkeit), die festgestellt oder vermutet werden, unter Darlegung des Sachverhaltes zu informieren. Aufteilung der Meldepflichten auf die §§ 9 und 10 RPO: Bei einem Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW soll die Meldung durch die Mitarbeitenden direkt an die Antikorruptionsstelle und die Dienststellenleitung ohne weitere Einhaltung des Dienstweges erfolgen, um die notwendige strikte Geheimhaltung entsprechender Vorwürfe, insbesondere mit Blick auf die Unschuldsvermutung und eine mögliche Rufschädigung, sicherzustellen. Neuer Satz 2: Übernahme der Festlegungen aus Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten ist unverzüglich durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die Dienststellenleitung und zeitgleich die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der Antikorruptionsstelle. Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 24 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Das Gleiche gilt für Unregelmäßigkeiten, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz (z.B. Einbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung) erfasst werden. dem Leitfaden zum Verfahren bei Verdacht auf Korruption in RPO. Die Meldepflicht bei Verdacht auf alle übrigen Straftaten findet sich nun in § 10 Absatz 3. 42 Absatz 2 Werden bei der Durchführung einer Prüfung Anhaltspunkte für eine Verfehlung nach § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz festgestellt, zeigt der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes dieses gemäß § 12 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Landeskriminalamt an. In der Regel ist der/die Oberbürgermeister/in unverzüglich über die Anzeige zu unterrichten. Gestrichen, da in neuem Absatz 1 das Vorgehen für alle Mitarbeitenden geregelt ist. “ 43 Absatz 3 Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 5 Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz erfasst werden, so hat der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister/in zu unterrichten, damit diese/r die Staatsanwaltschaft und ggf. die Personalrechts- und Disziplinarstelle einschalten kann. Neuregelung bzw. Übernahme in § 10 Absatz 3 Neuregelung der ursprünglichen Informationspflichten für die Antikorruptionsstelle. Die Antikorruptionsstelle informiert im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in den/die Vorsitzende*n des Rechnungsprüfungsausschusses, unverzüglich so umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 25 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 44 Absatz 4 Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so unterrichtet die Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die Oberbürgermeister/in und/oder den/die zuständige/n Beigeordnete/n, damit von dort unverzüglich die Personalrechts- und Disziplinarstelle eingeschaltet werden kann. Neuregelung bzw. Übernahme in § 10 Absatz 3 45 Absatz 5 Der /die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist vom Oberbürgermeister/ von der Oberbürgermeisterin unverzüglich in geeigneter Weise so umfassend wie möglich über alle wesentlichen Unregelmäßigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verfolgung strafbarer Handlungen (u.a. Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden) zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn der/die Oberbürgermeister/in weitere verwaltungsinterne Ermittlungen gefährdet sieht. Umfang und Zeitpunkt der Informationen sind erforderlichenfalls mit den Strafverfolgungsbehörden abzusprechen, um eine Gefährdung der Beweis- und Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. Neuregelung in § 10 Absatz 3: Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 26 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend über Prüffeststellungen in geeigneter Form. Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. Neuregelung der Informationspflicht der Antikorruptionsstelle. Nach Kenntnis über den rechtskräftigem Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. 46 Absatz 6 Der/Die beim Rechnungsprüfungsamt tätige Antikorruptionsbeauftragte ist verpflichtet, ernst zu nehmende Hinweise auf korruptive Sachverhalte, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Funktion bekannt werden, mit den Strafverfolgungsbehörden zu besprechen und abzustimmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei einem begründeten Anfangsverdacht den Hinweisen angemessen und sachgerecht nachgegangen werden kann. Der/Die Antikorruptionsbeauftragte/r und die ggf. an der Aufklärung der Sachverhalte beteiligten Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen der Nach Neustrukturierung Regelung in Absatz 2 Streichung Satz 2: keine Regelung, daher überflüssig Streichung, da lediglich deklaratorisch Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 27 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag vertraulichen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 353 b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. 47 Absatz 7 Werden nach Fertigstellung eines Prüfberichtes aus dem Gesamtzusammenhang heraus vom Rechnungsprüfungsamt Feststellungen im Sinne der Absätze 2 – 4 getroffen, unterrichtet der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes – ggf. vor dem Umdruck des Berichtes – den/die Oberbürgermeister/in. In diesem Falle tritt das entsprechende Verfahren, wie in den Absätzen 2 – 5 beschrieben, ein. Neuregelung in § 10 Absatz 4 § 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten NEU 48 Absatz 1 NEU § 7 Absatz 1 alte Fassung; inhaltlich keine Änderung grundsätzliche Meldepflicht von Unregelmäßigkeiten finanzieller Art Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über alle Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. 49 Absatz 2 entspricht § 7 Absatz 2 alte Fassung; jedoch Meldepflicht bzgl. schwerwiegender Störungen der IV, ab Dauer eines Arbeitstages Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Ablauf von Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 28 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem Arbeitstag verhindern oder nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. 50 Absatz 3 . 51 Absatz 4 Zusammenfassung der Mitteilungspflichten aus § 10 Absätze 2-4 alte Fassung, Klarstellung der Informationspflichten. Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 3 Absatz. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, so hat der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend über Prüffeststellungen in geeigneter Form. Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die Oberbürgermeister*in den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so Anlage 3 Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung Seite 29 von 29 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Begründung des Änderungsvorschlags in Stichworten neuer Textvorschlag unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die Oberbürgermeister*in und/oder den/die zuständige*n Beigeordnete*n, damit von dort unverzüglich das Personal- und Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden kann § 11 Inkrafttreten 52 Diese Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 17. Januar 2001 außer Kraft. Zusatz „der Stadt Köln“ ist entbehrlich Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am xxx in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.
Anlage 4_Synopse Dienstanweisung
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Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 1 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 1 1 Auf Grund des § 5 Abs. 5 8 der Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 2008 erlässt der Rat der Stadt Köln die folgende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln: Anpassung Rechtsnorm sowie Datum Auf Grund des § 5 Abs. 5 der Rechnungsprüfungsordnung vom XXX erlässt der Rat der Stadt Köln die folgende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln: 1. Selbstverständnis des Rechnungsprüfungsamtes 2 Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Partner und Gutachter für die politischen Entscheidungsorgane und für den Rech- nungsprüfungsausschuss. Das Rechnungsprüfungsamt berät den Stadtvorstand und die Dienststellen sowohl präventiv als auch begleitend und gibt Hilfestellung zu Fragen rechtmäßiger und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. Inhaltliche Ergänzung Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Partner und Gutachter für die politischen Entscheidungsorgane und für den Rech- nungsprüfungsausschuss. Das Rechnungsprüfungsamt berät den Stadtvorstand und die Dienststellen sowohl präventiv als auch begleitend und gibt Hilfestellung zu Fragen rechtmäßiger und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. Die Rechnungsprüfung bietet insofern neben ihren kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben als Ergänzung auch eine Unterstützung zur Optimierung des Verwaltungshandelns an. 2. Amtsleiter/in Amtsleitung Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 2 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 3 2.1 Der/Die Amtsleiter/in ist Vorgesetzte/r der Prüfer/innen und der übrigen Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Er/Sie ist für die Organisation und Geschäftsverteilung verantwortlich. Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO. Die Amtsleitung ist Vorgesetzte*r der Prüfer*innen und der übrigen Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes. Sie ist für die Organisation und Geschäftsverteilung verantwortlich. 4 2.2 Der/Die Amtsleiter/in legt die Prüfbereiche und die Prüfplanung fest. Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO. Die Amtsleitung legt die Prüfbereiche und die Prüfplanung fest. 5 2.3 Für die Prüfung bestimmter Aufgabenbereiche (z.B. Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen, Kassenprüfungen, Prüfung der Informationsverarbeitung, technisch- wirtschaftliche Prüfungen) und zur Wahrung einheitlicher Arbeitsgrundsätze kann der/die Amtsleiter/in besondere Arbeitsanweisungen erlassen. unverändert Für die Prüfung bestimmter Aufgabenbereiche (z. B. Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen, Kassenprüfungen, Prüfung der Informationsverarbeitung, technisch- wirtschaftliche Prüfungen) und zur Wahrung einheitlicher Arbeitsgrundsätze kann die Amtsleitung besondere Arbeitsanweisungen erlassen. 6 2.4 Der/Die Amtsleiter/in führt, zur Wahrung der Einheitlichkeit in allen Prüfbereichen, Dienstbesprechungen durch. Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO. Die Amtsleitung führt, zur Wahrung der Einheitlichkeit in allen Prüfbereichen, Dienstbesprechungen durch. 3. Stellvertretende/r Amtsleiter/in Stellvertretende Amtsleitung und Zwischenvorgesetzte 7 3.1 Die Aufgaben und Funktionen des stellvertretenden Amtsleiters/der stellvertretenden Amtsleiterin und der Zwischenvorgesetzten (Abteilungsleiter/innen und Gruppenleiter/innen) des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO. Die Aufgaben und Funktionen der stellvertretenden Amtsleitung und der Zwischenvorgesetzten (Abteilungs- und Sachgebietsleitungen) des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus dem Dienstverteilungsplan und den besonderen Arbeitsanweisungen. Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 3 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag dem Dienstverteilungsplan und den besonderen Arbeitsanweisungen. 8 3.2 Der/Die stellvertretende Amtsleiter/in und die Zwischenvorgesetzten sind für die ord- nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in ihren Aufgabenbereichen verantwortlich. Sie bereiten die Planung der Prüfungen für ihren Zuständigkeitsbereich vor und stellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sicher, dass die festgelegten Prüfungen zeitlich und sachlich richtig durchgeführt werden. unverändert Die stellvertretende Amtsleitung und die Zwischenvorgesetzten sind für die ord- nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in ihren Aufgabenbereichen verantwortlich. Sie bereiten die Planung der Prüfungen für ihren Zuständigkeitsbereich vor und stellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sicher, dass die festgelegten Prüfungen zeitlich und sachlich richtig durchgeführt werden. 9 3.3 Sie sind verpflichtet, den/die Amtsleiter/in über besondere Vorkommnisse im Sinne von Ziffer 4.2 unverzüglich zu unterrichten. Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO. Sie sind verpflichtet, die Amtsleitung über besondere Vorkommnisse im Sinne von Ziffer 4.2 dieser DA unverzüglich zu unterrichten. 4. Prüfer*innen 10 4.1 Die Prüfer/innen haben ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, rechtzeitig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. unverändert Die Prüfer*innen haben ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, rechtzeitig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 11 4.2 Die Prüfer/innen sind verpflichtet - ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle wesentlichen Feststellungen, insbesondere bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Unterschlagung, Betrug, Untreue, Straftaten im Amt u.ä.) oder auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, unverzüglich mitzuteilen, - über alle Feststellungen, die sie bei ihrer Prüfungstätigkeit machen, und über alle Inhaltliche Klarstellung Die Prüfer*innen sind verpflichtet - ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle wesentlichen Feststellungen, insbesondere bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Unterschlagung, Betrug, Untreue, Straftaten im Amt u. ä.) oder auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, unverzüglich mitzuteilen Bei Feststellungen bzw. der Annahme von korruptiven Handlungen 14/1 Antikorruptionsstelle (AKS) Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 4 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag ihnen dienstlich bekannt werdenden Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, soweit die Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prüfungszweck her notwendig ist, - sich gegenüber den Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsgebiet überprüft wird, im Sinne einer sachlichen Aufgabenerledigung kooperativ und konstruktiv zu verhalten. unverzüglich zu informieren und im Benehmen mit 14/1 AKS die weitere Vorgehensweise abzustimmen - über alle Feststellungen, die sie bei ihrer Prüfungstätigkeit machen, und über alle ihnen dienstlich bekannt werdenden Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, soweit die Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prüfungszweck her notwendig ist, - sich gegenüber den Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsgebiet überprüft wird, im Sinne einer sachlichen Aufgabenerledigung kooperativ und konstruktiv zu verhalten. 12 4.3 Art, Methode und Umfang, insbesondere von Schwerpunkt-/Systemprüfungen sind im Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u.a. der Rechnungsprüfungsordnung und dieser Dienstanweisung) und unter Beachtung möglicher Weisungen des Amtsleiters/der Amtsleiterin des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Zwischenvorgesetzten durch den/die Prüfer/in festzulegen. unverändert Art, Methode und Umfang, insbesondere von Schwerpunkt-/Systemprüfungen sind im Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u. a. der Rechnungsprüfungsordnung und dieser Dienstanweisung) und unter Beachtung möglicher Weisungen der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der Zwischenvorgesetzten durch den/die Prüfer*in festzulegen. 5. Prüfverfahren, Prüfberichte und -vermerke 13 5.1 Die Amtsleiter/innen oder Leiter/innen der betroffenen Prüfbereiche sind vor Prüfbeginn von den Prüfer/innen zu unterrichten, soweit es unverändert Die Amtsleitungen oder die Leitungen der betroffenen Prüfbereiche sind vor Prüfbeginn von den Prüfer*innen zu unterrichten, soweit es Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 5 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag der Prüfungszweck zulässt. Prüffeststellungen sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich mit der geprüften Stelle zu besprechen. Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung sind möglichst während der Prüfung auszuräumen. Über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung ist ein Schlussgespräch zu führen. der Prüfungszweck zulässt. Prüffeststellungen sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich mit der geprüften Stelle zu besprechen. Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung sind möglichst während der Prüfung auszuräumen. Über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung ist ein Schlussgespräch zu führen. 14 5.2 Die Ergebnisse und Feststellungen im Rahmen einer Prüfung (regelmäßig wiederkehrende Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) sind entsprechend ihrer Bedeutung in einem Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke sind gemäß § 9 Abs. 6 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln vertraulich zu behandeln. Über eine Weitergabe von Prüfberichten und -vermerken entscheidet die Amtsleitung. Keine inhaltliche Änderung, nur Verweis auf Regelung in RPO Die Ergebnisse und Feststellungen im Rahmen einer Prüfung (regelmäßig wiederkehrende Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) sind entsprechend ihrer Bedeutung in einem Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke sind gemäß § 8 Abs. 6 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln vertraulich zu behandeln. Über eine Weitergabe von Prüfberichten und -vermerken entscheidet die Amtsleitung 15 5.3 Prüfberichte sind grundsätzlich von dem/der Amtsleiter/in, dem/der direkten Zwischen- vorgesetzten und den beteiligten Prüfer/innen zu unterzeichnen. Der/die Amtsleiter/in ist berechtigt, seine/ihre Zeichnungsbefugnis im Einzelfall zu delegieren. Zwischenvorgesetzte zeichnen nicht mit. Prüfberichte sind grundsätzlich von der Amtsleitung und den beteiligten Prüfer*innen zu unterzeichnen. Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Zeichnungsbefugnis im Einzelfall zu delegieren. 16 5.4 Durch ihre Unterschrift übernehmen Amtsleiter/in, Zwischenvorgesetzte/r und Prüfer/innen gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichtes. Für die Richtigkeit seiner/ihrer Feststellungen ist der/die Prüfer/in allein verantwortlich. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Inhalt von Zwischenvorgesetzte zeichnen nicht mit Durch ihre Unterschrift übernehmen Amtsleitung und Prüfer*innen gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichtes. Für die Richtigkeit der Feststellungen ist der*die Prüfer*in allein verantwortlich. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Inhalt von Berichten, so ist der Teil des Berichtes, dem sich der/die Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 6 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Berichten, so ist der Teil des Berichtes, dem sich der/die Prüfer/in und/oder der/die Zwischenvorgesetzte nicht anschließen, von dem/der Amtsleiter/in und/oder dem/der Zwischenvorgesetzten allein zu unterschreiben. Ergänzung dient der Hervorhebung der Unabhängigkeit der Prüfer*innen Prüfer*in nicht anschließen, von der Amtsleitung allein zu unterschreiben. Über die abweichende Meinung hat die Amtsleitung den Rechnungsprüfungsausschuss auf Verlangen des/der Prüfer*Prüferin zu informieren. 17 5.5 Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und zur Beantwortung von Anfragen soll den geprüften Stellen eine angemessene Frist gesetzt werden. Sie beträgt im Allgemeinen vier Wochen. Die Frist ist von dem/der Prüfer/in zu überwachen. Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb gesetzter Fristen beantwortet, so kann das Rechnungsprüfungsamt den/die Oberbürgermeister/in und ggf. den Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend unterrichten. Übernahme in RPO da Außenwirkung auf Verwaltung Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und zur Beantwortung von Anfragen soll den geprüften Stellen eine angemessene Frist gesetzt werden. Sie beträgt im Allgemeinen vier Wochen. Die Frist ist von dem/der Prüfer*in zu überwachen. 18 5.6 Sofern die geprüfte Stelle beabsichtigt, den Bemerkungen und Hinweisen des Rech - nungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das Rechnungsprüfungsamt hiervon unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 7 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Soweit eine Stellungnahme der geprüften Stelle nicht abgegeben wird, gelten die Prüf- bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes als anerkannt. Prüfzeichen (alt 6.) 19 Der/Die Prüfer/in verwendet zu allen Vermerken und Prüfzeichen auf geprüften Unterlagen blauen bzw. grünen (Prüfung der Zahlungsabwicklung) Farbstift. Die geprüften Unterlagen sind mit dem Namenszeichen der Prüferin/des Prüfers und Datum zu versehen. Anderen Dienststellen der Stadtverwaltung, wie auch den Sondervermögen, ist die Verwendung von blauem Farbstift nicht gestattet. Übernahme in RPO da Außenwirkung auf Verwaltung 6. Schriftverkehr 20 6.1 Der/Die Amtsleiter/in legt fest, welche Posteingänge und -ausgänge ihm/ihr vorzulegen sind. unverändert Die Amtsleitung legt fest, welche Posteingänge und -ausgänge ihr vorzulegen sind. 21 6.2 Schreiben, die sich aus der Vorlage und der weiteren Bearbeitung der Prüfberichte ergeben, werden von dem/der Amtsleiter/in unterzeichnet, der seine/ihre Unterschriftsbefugnis im Einzelfall delegieren kann. Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich der/die Amtsleiter/in nur im Einzelfall die unverändert Schreiben, die sich aus der Vorlage und der weiteren Bearbeitung der Prüfberichte ergeben, werden von der Amtsleitung unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Einzelfall delegieren kann. Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich die Amtsleitung nur im Einzelfall die Unterschriftsbefugnis vor. Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 8 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag Unterschriftsbefugnis vor. Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr von den Zwischenvorgesetzten unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer generellen Regelung auf die Prüfer/innen und sonstigen Dienstkräfte delegieren können. Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr von den Zwischenvorgesetzten unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer generellen Regelung auf die Prüfer*innen und sonstigen Dienstkräfte delegieren können. 7. Interessenkollision, Befangenheit und Pflichtenkollision 22 7.1 In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren, dürfen die Prüfer/innen nicht tätig werden (Interessenkollision). Besteht die Besorgnis, dass der/die Prüfer/in zur objektiven Beurteilung einer Angelegenheit nicht in der Lage ist (Besorgnis der Befangenheit), so hat er/sie den/die Amtsleiter/in unter Angabe der Gründe darüber zu informieren. Diese/r entscheidet, ob der/die Prüfer/in in dieser Angelegenheit weiter tätig sein darf. Alle Prüfer/innen sind verpflichtet, unaufgefordert zu prüfen, ob eine Interessenkollision oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Darüber hinaus bestehende besondere Regelungen sind zu beachten (u.a. §§ 20, 21 VwVfG NRW, § 62 LBG NRW). unverändert In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren, dürfen die Prüfer*innen nicht tätig werden (Interessenkollision). Besteht die Besorgnis, dass der/die Prüfer*in zur objektiven Beurteilung einer Angelegenheit nicht in der Lage ist (Besorgnis der Befangenheit), so hat er/sie die Amtsleitung unter Angabe der Gründe darüber zu informieren. Diese entscheidet, ob der/die Prüfer*in in dieser Angelegenheit weiter tätig sein darf. Alle Prüfer*innen sind verpflichtet, unaufgefordert zu prüfen, ob eine Interessenkollision oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Darüber hinaus bestehende besondere Regelungen sind zu beachten (u. a. §§ 20, 21 VwVfG NRW). Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 9 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 23 7.2 Der/Die Amtsleiter/in und den Prüfer/innen ist es untersagt, Aufgaben der Verwaltung zu erledigen bzw. sich an der Aufgabenerledigung zu beteiligen, die zu einer Pflichtenkollision führen würden; dies betrifft insbesondere die Aufgaben gemäß §§ 101 Abs. 4 und 102 Abs. 9 und 11 GO NRW. Anpassung an geschlechtsneutrale Wortwahl der GO und inhaltliche Klarstellung Der Amtsleitung, den Zwischenvorgesetzten und den Prüfer/innen ist es untersagt, Aufgaben der Verwaltung zu erledigen bzw. sich an der Aufgabenerledigung zu beteiligen, die zu einer Pflichtenkollision führen würden; dies betrifft insbesondere die Aufgaben gemäß §§ 101 Abs. 4 und 6 sowie 102 Abs. 9 und 11 GO NRW. 8. Arbeitsgrundlagen 24 Die Prüfer/innen haben die für ihr Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und Anordnungen (z.B. Beschlüsse des Rates der Stadt und der Ausschüsse, Verfügungen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin, insbesondere über das Haushalts- und Rechnungswesens und die Rechnungslegung) zu sammeln, sich über den Inhalt zu unterrichten und die Sammlung auf dem aktuellen Stand zu halten. unverändert Die Prüfer*innen haben die für ihr Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen und Anordnungen (z. B. Beschlüsse des Rates der Stadt und der Ausschüsse, Verfügungen des/der Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und des/der Stadtkämmerers*Stadtkämmerin, insbesondere über das Haushalts- und Rechnungswesen und die Rechnungslegung) zu sammeln, sich über den Inhalt zu unterrichten und die Sammlung auf dem aktuellen Stand zu halten. 9. Fortbildung 25 Alle Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes sind verpflichtet, ihr Fachwissen durch Fortbildung (Selbstfortbildung und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem aktuellen Stand anzupassen und zu erweitern. unverändert Alle Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes sind verpflichtet, ihr Fachwissen durch Fortbildung (Selbstfortbildung und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem aktuellen Stand anzupassen und zu erweitern. Anlage 4 Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln Seite 10 von 10 lfd. Nr. Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag 10. Dienstausweise 26 Alle Prüfer/innen erhalten einen Dienstausweis mit Lichtbild, den sie bei Prüfungen auf Verlangen vorzeigen. unverändert Alle Prüfer*innen erhalten einen Dienstausweis mit Lichtbild, den sie bei Prüfungen auf Verlangen vorzeigen. 11. Allgemeine Dienstvorschriften 27 Für den allgemeinen Dienstbetrieb des Rechnungsprüfungsamtes sind die für die städtischen Ämter und Dienstkräfte geltenden Vorschriften und Anweisungen maßgebend, soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln und in dieser Dienstanweisung nicht etwas anderes bestimmt ist. unverändert Für den allgemeinen Dienstbetrieb des Rechnungsprüfungsamtes sind die für die städtischen Ämter und Dienstkräfte geltenden Vorschriften und Anweisungen maßgebend, soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln und in dieser Dienstanweisung nicht etwas anderes bestimmt ist. 12. Inkrafttreten 28 Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung vom 30. Januar 2001 außer Kraft. Anpassung Datum Diese Dienstanweisung tritt am XXXXn Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2694/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.10.2022
- Erstellt
- 22.08.2022 11:23