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2694/2022

Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 31.10.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.02.2023, TOP 6.4.1

Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll_TOP 5.1Rechnungsprüfungsausschuss vom 08.11.2022

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Anlage 2_Fließtext Dienstanweisung

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Anlage 1_RPO Fließtext

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Anlage 6, Stellungnahme zu den Änderungsanträgen

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3_RPO Synopse

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Anlage 4_Synopse Dienstanweisung

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Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll_TOP 5.1Rechnungsprüfungsausschuss vom 08.11.2022

3429 Zeichen

Geschäftsführung  
Rechnungsprüfungsausschuss 
Naiga Ngawanzu 
Telefon:  (0221) 221 22928  
Fax       :  (0221) 221 25501 
E-Mail:  naiga.ngawanzu@stadt-koeln.de 
Datum: 09.11.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom 08.11.2022 
öffentlich 
5.1 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) 
sowie Neufassung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungs-
amt der Stadt Köln (DA RPA) 
2694/2022 
 Gem. Änderungsantrag zu TOP 5.1 „Neufassung der Rechnungsprü-
fungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstan-
weisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)“ 
AN/1965/2022 
 Änderungsantrag zu TOP 5.1 "Neufassung der Rechnungsprüfungs-
ordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der Dienstanweisung 
für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA)" 
AN/1979/2022 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag AN/1965/2022 
Beschluss: 
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln wird wie folgt geändert bzw. ergänzt 
und erhält an den benannten Stellen folgenden Wortlaut:  
§ 4 Leitung, stellvertretende Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsam-
tes  
(1) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsam-
tes und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschus-
ses vom Rat bestellt und abberufen.

Der/Die Leiter*in und der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungs-
amtes kann können nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen werden, (…) 
und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.  
(2) Der/Die Leiter*in, der/die stellvertretende Leiter*in des Rechnungsprüfungsam-
tes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufga-
ben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. (…) … seiner kommunalverfas-
sungsrechtlichen Stellung sichergestellt ist. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
II. Abstimmung über den Änderungsantrag AN/1979/2022 
Beschluss: 
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
1. In § 2 wird nach dem Absatz 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt: 
„Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses sollen Prüfberichte 
und Prüffeststellungen in den jeweiligen zuständigen Fachausschüssen bera-
ten werden.“ 
2. In der Neufassung wird in § 2 Absatz 5 der letzte Absatz  
(„Der … teilnehmen“) gestrichen und ein neuer Punkt am Ende des § 2 einge-
fügt: 
„Zu Beginn einer neuen Wahlperiode beschließt der Rechnungsprüfungsaus-
schuss in seiner ersten Sitzung, dass die zuständigen Beigeordneten bzw. 
der/die Oberbürgermeister/in für sein/ihr Dezernat im Falle der Beratung von 
Berichten, die ihren Geschäftsbereich betreffen, zur Teilnahme an den Sitzun-
gen des Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet sind.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
III. Abstimmung über den um die Änderungsanträge AN/1965/2022 sowie 
AN/1979/2022 ergänzten bzw. geänderten Ursprungsbeschlussvorschlag 
Geänderter Beschluss: 
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
(Anlage 1) sowie der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt 
Köln (Anlage 2), um die Änderungsanträge AN/1965/2022 sowie AN/1979/2022 
ergänzt beziehungsweise geändert. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2_Fließtext Dienstanweisung

9569 Zeichen

Anlage 2  
 
Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Stand: 11.07.2022 Seife 1 von 5 
 
Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
Auf Grund des § 5 Absatz 5 der Rechnungsprüfungsordnung vom XXX erlässt der Rat 
der Stadt Köln die folgende Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der 
Stadt Köln: 
1. Selbstverständnis des Rechnungsprüfungsamtes 
Stellung, Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. 
Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als 
Partner und Gutachter für die politischen Entscheidungsorgane und für den Rech -
nungsprüfungsausschuss. Das Rechnungsprüfungsamt berät den Stadtvorstand und 
die Dienststellen sowohl präventiv als auch begleitend und gibt Hilfestellung zu Fragen 
rechtmäßiger und wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. Die Rechnungsprüfung bietet 
insofern neben ihren kommunalver fassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben als 
Ergänzung auch eine Unterstützung zur Optimierung des Verwaltungshandelns an. 
2. Amtsleitung 
2.1 Die Amtsleitung ist Vorgesetzte*r der Prüfer*innen und der übrigen Dienstkräfte 
des Rechnungsprüfungsamtes. Sie ist für di e Organisation und 
Geschäftsverteilung verantwortlich. 
2.2 Die Amtsleitung legt die Prüfbereiche und die Prüfplanung fest. 
2.3 Für die Prüfung bestimmter Aufgabenbereiche (z.  B. Prüfung des Jahres - und 
Gesamtabschlusses, Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen, 
Kassenprüfungen, Prüfung der Informationsverarbeitung, technisch -
wirtschaftliche Prüfungen) und zur Wahrung einheitlicher Arbeitsgrundsätze kann 
die Amtsleitung besondere Arbeitsanweisungen erlassen. 
2.4 Die Amtsleitung führt, zur Wahrung der Einhei tlichkeit in allen Prüfbereichen, 
Dienstbesprechungen durch. 
3. Stellvertretende Amtsleitung und Zwischenvorgesetzte 
3.1 Die Aufgaben und Funktionen der stellvertretenden Amtsleitung und der 
Zwischenvorgesetzten ( Abteilungs- und Sachgebietsleitungen ) des 
Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus dem Dienstverteilungsplan und den

Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 Seite 2 von 5 
 
besonderen Arbeitsanweisungen. 
3.2 Die stellvertretende Amtsleitung und die Zwischenvorgesetzten sind für die ord-
nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in ihren Aufgabenbereichen 
verantwortlich. Sie bereiten die Planung der Prüfungen für ihren 
Zuständigkeitsbereich vor und stellen im Rahmen der zur Verfügung stehenden 
personellen Ressourcen sicher, dass die festgelegten Prüfungen zeitlich und 
sachlich richtig durchgeführt werden. 
3.3 Sie sind verpflichtet, die Amtsleitung über besondere Vorkommnisse im Sinne von 
Ziffer 4.2 dieser DA unverzüglich zu unterrichten. 
4. Prüfer*innen 
4.1 Die Prüfer*innen haben ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, rechtzeitig und 
nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 
4.2 Die Prüfer*innen sind verpflichtet 
- ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle wesentlichen Feststellungen, 
insbesondere bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Unterschlagung, 
Betrug, Untreue, Straftaten im Amt u. ä.) oder auf eine Dienstpflichtverletzung 
bzw. ei ne arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, unverzüglich mitzuteilen. B ei 
Feststellungen bzw. der Annahme von korruptiven Handlungen 14/1 
Antikorruptionsstelle (AKS) unverzüglich zu informieren und im Benehmen mit 
14/1 AKS die weitere Vorgehensweise abzustimmen 
- über alle Feststellungen, die sie bei ihrer Prüfungstätigkeit machen, und über 
alle ihnen dienstlich bekannt werdenden Vorgänge Verschwiegenheit zu 
bewahren, soweit die Geheimhaltung oder vertrauliche Behandlung 
vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prüfungszweck her 
notwendig ist, 
- sich gegenüber den Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsgebiet überprüft wird, im 
Sinne einer sachlichen Aufgabenerledigung kooperativ und konstruktiv zu 
verhalten. 
4.3 Art, Methode und Umfang, insbesondere von Schwerpu nkt-/Systemprüfungen 
sind im Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u.  a. der 
Rechnungsprüfungsordnung und dieser Dienstanweisung) und unter Beachtung 
möglicher Weisungen der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes bzw. der  
Zwischenvorgesetzten durch den*/die Prüfer*in festzulegen.

Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 Seite 3 von 5 
 
5. Prüfverfahren, Prüfberichte und -vermerke 
5.1 Die Amtsleitung en oder Leitungen der betroffenen Prüfbereiche sind vor 
Prüfbeginn von den Prüfer*innen zu unterrichten, soweit es der Prüfungszweck 
zulässt. Prüffeststellungen sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich mit der 
geprüften Stelle zu besprechen. Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung sind 
möglichst während der Prüfung auszuräumen. Über die wesentlichen Ergebnisse 
der Prüfung ist ein Schlussgespräch zu führen. 
5.2 Die Ergebni sse und Feststellungen im Rahmen einer Prüfung (regelmäßig 
wiederkehrende Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) sind entsprechend 
ihrer Bedeutung in einem Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu 
dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke sind gemäß § 8 Abs. 6 der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln vertraulich zu behandeln. Über eine 
Weitergabe von Prüfberichten und -vermerken entscheidet die Amtsleitung.  
5.3 Vorgänge zu Prüfberichte sind grundsä tzlich von der Amtsleitung  und den 
beteiligten Prüfer*innen zu unterzeichnen bzw. zu paraphieren. Die Amtsleitung 
ist berechtigt, ihre Zeichnungsbefugnis im Einzelfall zu delegieren. 
5.4 Durch ihre Unterschrift übernehmen Amtsleitung und Prüfer*innen gemeinsam die 
Verantwortung für den Inhalt des Prüfberichtes. F ür die Richtigkeit der 
Feststellungen ist der*die Prüfer*in allein verantwortlich. Bestehen 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Inhalt von 
Berichten, so ist der Teil des Berichtes, dem sich der/die Prüfer*in nicht 
anschließen, von der Amtsleitung allein zu unterschreiben. Über die abweichende 
Meinung hat die Amtsleitung den Rechnungsprüfungsausschuss auf Verlangen 
des/der Prüfer*Prüferin zu informieren.  
5.5 Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und zur Beantwortung von Anfragen soll 
den geprüften Stellen eine angemessene Frist gesetzt werden. Sie beträgt im 
Allgemeinen vier Wochen. Die Frist ist von dem/der Prüfer*in zu überwachen. 
6. Schriftverkehr 
6.1 Die Amtsleitung legt fest, welche Posteingänge und -ausgänge ihr vorzulegen 
 sind. 
6.1 Schreiben, die sich aus der Vorlage und der weiteren Bearbeitung der Prüfberichte 
ergeben, werden von der Amtsleitung unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis 
im Einzelfall delegieren kann. 
Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich die Amtsleitung nur im Einzelfall die 
Unterschriftsbefugnis vor.

Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 Seite 4 von 5 
 
Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr von den Zwischenvorgesetzten 
unterzeichnet, die ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer generellen 
Regelung auf die Prüfer*innen und sonstigen Dienstkräfte delegieren können. 
7. Interessenkollision, Befangenheit und Pflichtenkollision 
7.1 In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren, 
dürfen die Prüfer*innen nicht tätig werden (Interessenkollision). 
Besteht die Besorgnis, dass der /die Prüfer*in zur objektiven Beurteilung einer 
Angelegenheit nicht in der Lage ist (Besorgnis der Befangenheit), so hat er/sie die 
Amtsleitung unter Angabe der Gründe darüber zu informieren. Diese entscheidet, 
ob der/die Prüfer*in in dieser Angelegenheit weiter tätig sein darf. 
Alle Prüfer/innen sind verpflichtet, unaufgefordert zu prüfen, ob eine 
Interessenkollision oder die Besorgnis der Befangenheit besteht. Darüber hinaus 
bestehende besondere Regelungen sind zu beachten (u.a. §§ 20, 21 VwVfG 
NRW). 
7.2 Der Amtslei tung, den Zwischenvorgesetzten und den Prüfer*innen ist es 
untersagt, Aufgaben der Verwaltung zu erledigen bzw. sich an der 
Aufgabenerledigung zu beteiligen, die zu einer Pflichtenkollision führen würden; 
dies betrifft insbesondere die Aufgaben gemäß §§ 101 Absatz 4 und 6 sowie 102 
Absatz 9 und 11 GO NRW. 
8. Arbeitsgrundlagen 
Die Prüfer*innen haben die für ihr Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen 
oder sonstigen Bestimmungen und Anordnungen (z. B. Beschlüsse des Rates der 
Stadt und der Ausschüsse, Ver fügungen des /der 
Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und des /der 
Stadtkämmerers*Stadtkämmerin, insbesondere über das Haushalts - und 
Rechnungswesen und die Rechnungslegung) zu sammeln, sich über den Inhalt 
zu unterrichten und die Sammlung auf dem aktuellen Stand zu halten. 
9. Fortbildung 
Alle Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes sind verpflichtet, ihr Fachwissen 
durch Fortbildung (Selbstfortbildung und Teilnahme an 
Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem aktuellen Stand anzupassen und zu 
erweitern.

Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
 Seite 5 von 5 
 
10. Dienstausweise 
Alle Prüfer* innen erhalten einen Dienstausweis mit Lichtbild, den sie bei 
Prüfungen auf Verlangen vorzeigen. 
11. Allgemeine Dienstvorschriften 
Für den allgemeinen Dienstbetrieb des Rechnungsprüfungsamtes sind die für die 
städtischen Ämter und Di enstkräfte geltenden Vorschriften und Anweisungen 
maßgebend, soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln und in 
dieser Dienstanweisung nicht etwas anderes bestimmt ist. 
12. Inkrafttreten 
Diese Dienstanweisung tritt am XXX in Kraft. Gleichzeitig tritt  die bisherige 
Dienstanweisung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.

Anlage 1_RPO Fließtext

19372 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln  
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
13.April 2022 (GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, hat der Rat der Stadt Köln in 
seiner Sitzung vom XXXX folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen: 
 
§ 1  Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung 
Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse. Sie 
beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse eine unabhängige, 
sachverständige und konstruktive Beurteilung von geplanten und bereits abgeschlossenen 
(Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss und das 
Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. 
Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei seinen Entscheidungen und berät den 
Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein 
ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern.  
 
§ 2  Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses 
(1) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 
Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser 
Rechnungsprüfungsordnung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der 
jeweils gültigen Fassung sinngemäß.  
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss legt 
a) die Berichte über die Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses, 
b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsberichte der 
Gemeindeprüfungsanstalt, 
c) Berichte über Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt in besonderem 
Auftrage des Rates vorgenommen hat, 
d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen von besonderer Bedeutung, 
mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor.  
(3)  Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahres-/ Gesamtabschluss und den 
Lagebericht unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt zu dem Ergebnis der 
Jahres- und Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 Satz 4 GO NRW 
schriftlich gegenüber dem Rat Stellung. Am Schluss dieses Berichtes erklärt er, ob 
nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen zu erheben sind und 
ob er den Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht billigt. Der Rat beschließt 
gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW über den vom Rechnungsprüfungsausschuss 
geprüften Jahres-/ Gesamtabschluss sowie die Entlastung des Oberbürgermeisters 
bzw. der Oberbürgermeisterin.

2 
 
(4)  Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der Rechnungsprüfungsausschuss auf 
Vorschlag des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n städtischen Bedienstete*n 
zum/zur Schriftführer*in und stellvertretenden Schriftführer*in. 
(5)  Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teil.  
Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO NRW im 
Rahmen der Jahresabschlussprüfung verpflichtet, an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, um über die wesentlichen 
Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen 
Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, dass der/die Oberbürgermeister*in bzw. 
der/die zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung von Berichten, die ihren 
Dezernatsbereich betreffen, an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses 
teilnehmen. 
 
§ 3  Stellung des Rechnungsprüfungsamtes  
(1)  Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an 
Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat unmittelbar verantwortlich und 
ihm in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt. 
(2)  Der/Die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
(3)  Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des 
Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit Prüfungen beauftragen. 
 
§ 4  Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes  
(1)  Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen werden auf 
Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. 
 Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes kann nur durch Ratsbeschluss und 
nur dann abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht 
mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde 
anzuzeigen. 
(2)  Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen 
persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 
geeignet sein. Insbesondere müssen sie die für die Durchführung der jeweiligen 
Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Das Rechnungsprüfungsamt 
muss fachlich und personell so besetzt sowie mit Sachmitteln ausgestattet sein, dass 
eine unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche und umfassende 
Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner kommunalverfassungsrechtlichen 
Stellung sichergestellt ist. 
 
§ 5  Aufgaben und Prüfaufträge 
(1)  Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch Gesetz übertragene Pflichtaufgaben:  
a) die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde,

3 
 
b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4  GO NRW 
benannten Sondervermögen,  
c) die Prüfung des Gesamtabschlusses,  
d) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung 
der Prüfung des Jahresabschlusses,  
e) die dauernde Überwachung und Prüfung der Zahlungsabwicklung der 
Gemeinde und ihrer Sondervermögen,  
f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter 
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer 
Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,  
g) die Prüfung von Vergaben,  
h) die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen 
Kontrollsystems (IKS). 
(2)  Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW f
 ferner folgende Aufgaben wahr: 
a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,  
b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der 
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 
GO NRW 
c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafterin, Aktionärin oder 
Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts 
oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO 
NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer 
Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. 
(3)  Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Absatz 3 GO 
NRW folgende weitere Aufgaben:  
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verwaltungshandelns,  
b)  die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von Fehlbeträgen/Fehlbeständen am 
Vermögen der Stadt sowie sonstigen Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf 
Art und Entstehungsgrund,  
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen beabsichtigten wesentlichen 
organisatorischen Änderungen und Neueinrichtungen in der Verwaltung auf 
dem Gebiet des Vergabewesens, des Haushalts- und Rechnungswesens, des 
Risikomanagements und der Informationsverarbeitung,  
e) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,  
f) je nach Erfordernis die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die 
Kasse (Visakontrolle),  
g) die Prüfung von Kosten- und Leistungsrechnungen,  
h) die Mitwirkung bei der Korruptionsbekämpfung, insbesondere durch die beim 
Rechnungsprüfungsamt angesiedelte Antikorruptionsstelle,

4 
 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur Einführung von Gutscheinen und anderen 
geldwerten Drucksachen,  
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 GO NRW benannten Sondervermögen, 
wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO NRW mit abzustellen 
ist,  
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen Beteiligungsgesellschaften, sofern der Rat dies 
beschlossen hat. 
 
(4)  Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben auf Dauer übertragen 
und Prüfaufträge erteilen. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen und der 
dem Rechnungsprüfungsamt durch den Rat zugewiesenen Aufgaben dem 
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 
Der/Die Oberbürgermeister* in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb 
seines*ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss erteilen. 
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche von der 
Prüfung auszunehmen bzw. Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art und 
Umfang anzuordnen, soweit keine gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies gilt, 
in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, gleichermaßen für Prüfaufträge, die 
durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die 
Oberbürgermeister*in erteilt werden. 
(5)  Für die Durchführung der Aufgaben und Prüfaufträge erlässt der Rat eine 
Dienstanweisung. 
 
§ 6  Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 
(1) Die Prüfer*innen sind im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die 
Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen der städtischen 
Dienststellen, Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung unterliegenden 
Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, Jobcenter Köln gemäß § 44 
b SGB II und anderen Vereinigungen und Einrichtungen sowie das Öffnen von 
Behältnissen zu verlangen, sofern dies für die sorgfältige Prüfung notwendig ist. Die 
Befugnis umfasst den Zutritt zu allen Räumen.  
Der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen sind befugt, 
Ortsbesichtigungen (u. a. von Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden 
Einrichtungen und Veranstaltungen zu besuchen.  
Die Prüfer*innen weisen sich durch einen Dienstausweis aus. 
(2) Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen seiner Prüfungen lesender Zugang zu 
sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und Datenträgern der 
Informationsverarbeitung (Hardware, Software und gespeicherte Informationen) 
einzurichten.

5 
 
(4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 Abs. 1 c 
und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 9 
Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. 
§ 7  Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt 
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer Umsetzung zur Stellungnahme 
vorzulegen:  
a) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Haushalts- und Rechnungswesens 
und der Rechnungslegung. Dies gilt insbesondere bei der Einführung oder 
Änderung von Verfahren mit Einsatz der Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche organisatorische Änderungen in der Verwaltung auf 
dem Gebiet des Haushalts- , Rechnungs- und Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder Änderung von IV-Programmen im Bereich der 
Finanzbuchhaltung und ihrer Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und Kostenberechnungen, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und Betriebsausschüsse bzw. 
Bezirksvertretungen, 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von 
Gesellschaften, zur Beteiligung an Gesellschaften oder Änderung der 
Beteiligung. 
(2) Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass dem Rechnungsprüfungsamt 
eine sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das Rechnungsprüfungsamt regelt  
gegebenenfalls die näheren Bedingungen zur Vorlagepflicht, insbesondere zu den 
Buchstaben e, f und g. 
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den Dezernaten/Fachdienststellen zur 
Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: 
a)  alle neu erlassenen sowie geänderten Gesetze, Satzungen, Vorschriften, 
Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und 
EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,  
b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse interner – 
Innenrevisionen oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der Verwaltung – und 
externer Prüforgane (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, 
Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) sowie externe Organisations- 
und Rechtsgutachten, 
c) die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der 
verfügungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten sowie zur Abgabe von 
Erklärungen verpflichtenden Inhalts für die Stadt Köln berechtigten städtischen 
Mitarbeitenden einschließlich Angaben zum Umfang der Vertretungsbefugnis, 
d) Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten 
Buchprüfer/innen o. ä., sowie Geschäfts-/ Lageberichte der Sondervermögen, 
der Gesellschaften oder solchen, an denen die Stadt unmittelbar oder 
mittelbar beteiligt ist.

6 
 
 
§ 8  Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/-vermerke 
(1)  Bei wichtigen Prüfungen sollen die Beigeordneten und die Dienststellenleitungen 
unterrichtet werden, sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Grundsätzlich wird das 
Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen erörtert. 
(2) Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der Prüfung ist der/die zuständige 
Beigeordnete zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen und ggf. 
der/die Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist 
hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 
(3) Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-vermerke in der Regel zugeleitet. 
Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- oder amtsübergreifender 
Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Dezernate und Dienststellen ebenfalls 
unterrichtet. 
(4)  Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte oder Prüfbemerkungen des 
Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die 
Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die 
dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden Stellungnahmen und Mitteilungen 
usw. 
Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend innerhalb 
gesetzter Fristen beantwortet, so unterrichtet das Rechnungsprüfungsamt zunächst 
den/die Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren Fristsetzung ggf. den 
Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. 
Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den Bemerkungen und Hinweisen des 
Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist das Rechnungsprüfungsamt 
hiervon unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat auf jeden Fall zu erfolgen, 
bevor bindende Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen getroffen werden. 
(5)  Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über 
Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der Oberbürgermeister*in durchgeführt 
hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der Oberbürgermeister*in vor. 
(6) Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Eine 
Weitergabe an bzw. Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes an oder durch Dritte, 
die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung bzw. einer  überprüften Gesellschaft 
angehören, ist grundsätzlich nicht gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und 
dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.  
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des interkommunalen Austausches 
berechtigt, vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an Rechnungsprüfungsämter 
anderer Gemeinden und Gemeindeverbände weiterzugeben. 
 
§ 9  Meldepflichten bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
(1)  Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung von in § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW genannten Straftaten, ist unverzüglich durch 
die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die Dienststellenleitung und zeitgleich 
die Antikorruptionsstelle beim Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das weitere

7 
 
Vorgehen inklusive Informationsweitergabe erfolgt nur im Benehmen mit der 
Antikorruptionsstelle. 
(2) Die Antikorruptionsstelle informiert im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in 
den/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich so 
umfassend wie möglich über Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Umfang 
und Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls mit den zuständigen 
Strafverfolgungsbehörden abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- und 
Spurensicherung auszuschließen und die Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen.  
 Nach Kenntnis über den rechtskräftigem Abschluss eines Hauptverfahrens 
unterrichtet die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in 
den Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens.  
 
§ 10  Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten  
(1)  Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die 
Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen haben das 
Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über alle 
Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes (z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller 
Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für 
Kassendifferenzen.  
(2)  Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich von schwerwiegenden Störungen im 
Bereich der Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als schwerwiegend gelten 
insbesondere Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen Ablauf von 
Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr als einem Arbeitstag verhindern oder 
nachhaltig beeinträchtigen oder von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit 
und/oder den Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind.   
(3)  Werden bei Durchführung einer Prüfung wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, 
die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung führen, die nicht von § 3 
Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst werden, so hat der/die Leiter*in 
des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die Oberbürgermeister*in zu 
unterrichten.  
Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet oder bestehen aus deren 
Sicht keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes 
den Rechnungsprüfungsausschuss umfassend über Prüffeststellungen in geeigneter 
Form. 
Nach Abschluss eines Strafverfahrens unterrichtet der/die Oberbürgermeister*in den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den Ausgang des Verfahrens. Beziehen sich die 
Feststellungen ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine 
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so unterrichtet der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die Oberbürgermeister/*n und/oder den/die 
zuständige*n Beigeordnete*n, damit von dort unverzüglich das Personal- und 
Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden kann.  
 
§ 11  Inkrafttreten 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am xxx in Kraft.  
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 2008 außer Kraft.

8

Anlage 6, Stellungnahme zu den Änderungsanträgen

3534 Zeichen

Anlage 6 zur Vorlage 2694/2022 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
zum Beschluss des Rechnungsprüfungsausschuss vom 08.11.2022 
zu den Änderungsanträgen AN/1965/2022 und AN/1979/2022 
 
1. Zum Änderungsantrag AN/1965/2022 
Der vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossene o. g. Änderungsantrag sieht vor, dass 
der Rat nicht nur wie bisher die Amtsleitung, sondern ausdrücklich auch die stellvertretende 
Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes bestellt und abberuft.  
Die Gemeindeordnung NRW legt in § 104 fest: 
(4) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und 
beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und 
dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren 
Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 
Der Begriff Leitung bezeichnet grundsätzlich den Leiter bzw. die Leiterin einer Dienststelle, nicht 
aber deren Stellvertretung. So werden z. B. die Bediensteten in Führungsfunktionen in § 73 
Absatz 3 Gemeindeordnung konkret als die „Leiter“ der Organisationseinheiten definiert. Die 
Stellvertretungen sind dabei nicht mit umfasst. Dass sie im Vertretungsfall auch 
Führungsaufgaben wahrnehmen, ändert nichts an der Einordnung. Die Leitung eines Amtes ist 
die Amtsleiterin oder der Amtsleiter.  
Früher nannte die Gemeindeordnung NRW bei der Bestellung durch den Rat ausdrücklich den 
„Leiter“ des Rechnungsprüfungsamtes. Die Formulierung wurde im Jahr 2004 durch das 
Kommunale Finanzmanagementgesetz NRW angepasst. Damit war jedoch keine Erweiterung 
der Kompetenz des Rates verbunden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung – siehe 
Landtagsdrucksache 13/5567, Seite 42/3 (Synopse § 104 Absatz 2) bzw. Seite 199, Ziffer 18.2 
(„Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschrift über die Bestellung und Abberufung der 
Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung der Gemeinde“). 
Eine Ausweitung der Zuständigkeit des Rates auf die Bestellung der stellvertretenden 
Amtsleitung wäre daher nicht durch die Gemeindeordnung gedeckt. Sie würde in die 
Organisationsbefugnis der Oberbürgermeisterin eingreifen.  
Daher empfiehlt die Verwaltung, den Änderungsantrag AN/1965/20252 nicht in den 
Ratsbeschluss zur Rechnungsprüfungsordnung zu übernehmen. 
Diese Auffassung ist mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung abgestimmt. 
 
2. Zum Änderungsantrag AN/1979/2022 
Dieser Änderungsantrag sieht in Ziffer 2 eine Regelung für die Rechnungsprüfungsordnung vor, 
wonach der Rechnungsprüfungsausschuss zu Beginn einer Wahlperiode in seiner ersten 
Sitzung beschließt, dass die zuständigen Beigeordneten bzw. die Oberbürgermeisterin für ihr 
Dezernat im Falle der Beratung von Berichten, die ihren Geschäftsbereich betreffen, zur 
Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet sind.  
Nach § 69 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse beschließen, dass die 
Oberbürgermeisterin und Beigeordneten verpflichtet sind, in Angelegenheiten ihres 
Geschäftsbereichs an den Sitzungen teilzunehmen. Würde der Rat dem 
Rechnungsprüfungsausschuss einen solchen Beschluss durch die Rechnungsprüfungsordnung 
vorschreiben, würde er damit in die Kompetenz des Ausschusses eingreifen. Die Regelung 
wäre daher nicht mit § 69 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW vereinbar.  
Daher empfiehlt die Verwaltung, Ziffer 2 des Änderungsantrags AN/1979/2022 nicht in 
den Ratsbeschluss zur Rechnungsprüfungsordnung zu übernehmen. 
Diese Auffassung ist mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung abgestimmt.

Beschlussvorlage Rat

1914 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/14/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2694/2022 
Freigabedatum 
 26.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO) sowie Neufassung der 
Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (Anlage 1) sowie 
der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (Anlage 2). 
Rechnungsprüfungsausschuss 06.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Begründung: 
Für die Rechnungsprüfung, als Kontrollfunktion des Rates und seiner Ausschüsse, gelten bei der 
Stadt Köln neben den Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) zwei vom Rat beschlossene Regelungswerke: 
− die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln (RPO), zuletzt geändert durch die Fassung 
vom 13. Dezember 2007, und  
− die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln (DA RPA), zuletzt geän-
dert durch die Fassung vom 01.Januar 2008.  
 
Unter dem 18. Dezember 2018 hat der Landtag das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW be-
schlossen. Infolgedessen haben sich wesentliche Vorschriften über die Rechnungsprüfung in der 
Gemeindeordnung NRW geändert. Darüber hinaus wurde zum 01.06.2022 das Korruptionsbekämp-
fungsgesetz NRW neu gefasst. 
Diese Änderungen führen zwingend zu einer Novellierung der Rechnungsprüfungsordnung und der 
Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt. Gleichzeitig wurden sprachliche Änderungen zur 
gendergerechten Sprache sowie redaktionelle Änderungen/Umstellungen zur Harmonisierung und 
Strukturierung des Regelungsinhaltes vorgenommen  
Aus den beigefügten Synopsen zur Neufassung der RPO (Anlage 3) und Neufassung der DA RPA 
(Anlage 4) gehen die Änderungen und deren Begründungen im Detail hervor.

Anlage 3_RPO Synopse

58597 Zeichen

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 1 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
1 1  Für die Durchführung der in den §§ 41 Abs. 1  
Buchst. q), 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 4 und 5,  
96, 101 – 104, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 der  
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der  
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.  
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz  
vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380)  
enthaltenen Bestimmungen hat der Rat der  
Stadt Köln in seiner Sitzung vom 13.12.2007 
folgende Rechnungsprüfungsordnung  
beschlossen: 
 
Redaktionelle Anpassung an die 
geänderten Normen der GO NRW 
Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 
101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV 
NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 
(GV NRW S.490), enthaltenen Bestimmungen, 
hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 
XXXX folgende Rechnungsprüfungsordnung 
beschlossen: 
§ 1 Funktion und Ziele der Rechnungsprüfung 
2   Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion 
des Rates und seiner Ausschüsse. Sie 
beinhaltet eine unabhängige, sachverständige 
und konstruktive Beurteilung von geplanten 
und bereits abgeschlossenen (Verwaltungs-) 
Vorgängen und wird durch den 
Rechnungsprüfungsausschuss und das 
Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. 
 
Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei 
seinen Entscheidungen und berät die 
Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer 
Aufgaben, mit dem Ziel, ein 
ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und 
wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu 
fördern. 
Unverändert bis auf die Ergänzung 
zur Prüfung der Jahres- und 
Gesamtabschlüsse 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuer Zusatz zur Klarstellung, 
dass sich das Beratungsangebot 
des RPA auch an den 
Verwaltungsvorstand richtet.  
Die Rechnungsprüfung ist eine Kontrollfunktion 
des Rates und seiner Ausschüsse. Sie 
beinhaltet neben der Prüfung der Jahres- und 
Gesamtabschlüsse eine unabhängige, 
sachverständige und konstruktive Beurteilung 
von geplanten und bereits abgeschlossenen 
(Verwaltungs-) Vorgängen und wird durch den 
Rechnungsprüfungsausschuss und das 
Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen. 
 
Die Rechnungsprüfung unterstützt den Rat bei 
seinen Entscheidungen und berät den 
Verwaltungsvorstand und die Stadtverwaltung 
bei der Aufgabenerfüllung mit dem Ziel, ein 
ordnungsgemäßes, zweckmäßiges und 
wirtschaftliches Verwaltungshandeln zu fördern.

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 2 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
§ 2 Aufgaben und Verfahren des Rechnungsprüfungsausschusses  
3  Absatz 1 Die Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen 
sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 4 
und 5, 101, 105 Abs. 5 und 116 Abs. 6 GO 
NRW sowie nach dieser 
Rechnungsprüfungsordnung. 
Redaktionelle Anpassung an die 
geänderten Normen der GO NRW. 
 
 
 
 
Übernahme von Satz 2 aus 
ehemaligem § 2 Absatz 4 mit dem 
Ziel einer einheitlichen Regelung 
der Angelegenheiten des 
Rechnungsprüfungsausschusses 
in einem Paragraphen.  
Die Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen 
sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 3 und 
105 Abs. 6 GO NRW sowie nach dieser 
Rechnungsprüfungsordnung.  
 
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die 
Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils 
gültigen Fassung sinngemäß.  
  
4  Absatz 2 Der Rechnungsprüfungsausschuss legt 
 
a) den Bericht über die Prüfung der 
Eröffnungsbilanz, 
b) die Berichte über die Prüfung des 
Jahres- und Gesamtabschlusses, 
c) die Darstellung der wesentlichen 
Inhalte der Prüfungsberichte der 
Gemeindeprüfungsanstalt, 
d) Berichte über Prüfungen, die das 
Rechnungsprüfungsamt in besonderem 
Auftrage des Rates vorgenommen hat, 
e) Prüfberichte und 
Prüfungsfeststellungen von besonderer 
Bedeutung, 
 
 
 
Streichung Buchstabe a), da 
Regelungsbedarf entfallen 
 
 
 
 
 
 
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss legt 
 
a) die Berichte über die Prüfung des 
Jahres- und Gesamtabschlusses, 
b) die Darstellung der wesentlichen Inhalte 
der Prüfungsberichte der 
Gemeindeprüfungsanstalt, 
c) Berichte über Prüfungen, die das 
Rechnungsprüfungsamt in besonderem 
Auftrage des Rates vorgenommen hat, 
d) Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen 
von besonderer Bedeutung,

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 3 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat 
vor. 
 
mit dem Ergebnis seiner Beratung dem Rat vor. 
5  Absatz 3 Auf Empfehlung des 
Rechnungsprüfungsausschusses sollen 
Prüfberichte und Prüfungsfeststellungen in den 
jeweils zuständigen Fachausschüssen beraten 
werden. 
 
Entfällt: kein expliziter 
Regelungsbedarf in RPO. 
 
 
 
 
.  
 
 
 
 
 
. 
 
6  Absatz 4 Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt 
zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern.  
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die 
Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der 
jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 
  
Satz 1 entfällt: kein expliziter 
Regelungsbedarf in RPO.  
 
Regelung der Geltung der GeschO 
des Rates und der 
Bezirksvertretungen nun in § 2 
Absatz 1 Satz 2. 
 
Übernahme der ursprünglichen 
Regelung aus § 8 Absatz 2 und 
Anpassung an die Neuregelung in  
§ 59 Absatz 3 GO NRW: Der 
Rechnungsprüfungsausschuss 
prüft den Jahresabschluss unter 
Einbeziehung des 
Prüfungsberichtes und nimmt zum 
Ergebnis der 
Jahresabschlussprüfung Stellung, 
nicht zum Prüfbericht. 
 
 
 
 
 
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den 
Jahres-/ Gesamtabschluss und den Lagebericht 
unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er nimmt 
zu dem Ergebnis der Jahres-/ 
Gesamtabschlussprüfung gemäß § 59 Absatz 3 
Satz 4 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat 
Stellung. Am Schluss dieses Berichtes erklärt er, 
ob nach dem abschließenden Ergebnis der 
Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob 
er den Jahres-/ Gesamtabschluss und den 
Lagebericht billigt. Der Rat beschließt gemäß § 
96 Absatz 1 GO NRW über den vom 
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften 
Jahres-/ Gesamtabschluss sowie die Entlastung

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 4 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
des Oberbürgermeisters bzw. der 
Oberbürgermeisterin. 
7  Absatz 5 Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der 
Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag 
des/der Leiters/Leiterin des 
Rechnungsprüfungsamtes je eine/n 
städtischen/n Bedienstete/n zum /zur 
Schriftführer/in und stellvertretenden 
Schriftführer/in. 
Gendergerechte Wortwahl für die 
Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes: 
Regelung notwendig, da gemäß  
§ 31 Abs. 1 GO Rat/BV der 
Vorschlag für die Schriftführung bei 
den Ausschüssen aus der 
Verwaltung kommt. 
Zu Beginn der Ausschussperiode bestellt der 
Rechnungsprüfungsausschuss auf Vorschlag 
des Rechnungsprüfungsamtes je eine*n 
städtische*n Bedienstete*n zum/zur 
Schriftführer*in und stellvertretende*n 
Schriftführer*in. 
8  Absatz 6   Zuvor in § 6 Abs. 3 geregelt. 
 
 
 
Aufnahme der Regelung des § 59 
Absatz 3 GO NRW 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung. Zuvor gemäß § 9 
Absatz 7 verpflichtende Teilnahme 
vorgesehen.  
Der/Die  Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes 
nimmt an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teil.  
Die Prüfer*innen sind berechtigt und nach 
Maßgabe des § 59 Absatz 3 GO NRW im 
Rahmen der Jahresabschlussprüfung 
verpflichtet, an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen, 
um über die wesentlichen Ergebnisse ihrer 
Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen 
des internen Kontrollsystems bezogen auf den 
Rechnungslegungsprozess, zu berichten. 
Der Rechnungsprüfungsausschuss erwartet, 
dass der/die Oberbürgermeister*in bzw. der/die 
zuständige*n Beigeordnete*n zur Beratung von 
Berichten, die ihren Dezernatsbereich  betreffen, 
an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teilnehmen. 
§ 3 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 5 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
9  Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist gemäß § 104 
Abs. 1 GO NRW dem Rat unmittelbar 
verantwortlich, in seiner sachlichen Tätigkeit 
ihm unmittelbar unterstellt und von fachlichen 
Weisungen frei. 
Neue Formulierung ohne 
statischen Verweis auf die 
zugrundeliegende Norm der GO. 
Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung 
seiner Aufgaben unabhängig und an Weisungen 
nicht gebunden. Im Übrigen ist es dem Rat 
unmittelbar verantwortlich und ihm in seiner 
sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt.  
10  Absatz 2 Der/die Oberbürgermeister/in ist 
Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
unverändert Der/die Oberbürgermeister*in ist 
Dienstvorgesetzte*r der Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. 
11  Absatz 3 In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist 
das Rechnungsprüfungsamt nur dem Gesetz 
unterworfen. 
Streichung, da kein erneuter 
Regelungsbedarf: Weisungsfreiheit 
ergibt sich aus Absatz 1; Bindung 
an Recht und Gesetz aus Art. 20 
Absatz 3 GG  
 
 
 
 
 
 
 
 
12  Absatz 4 
(Absatz 3 
neu) 
Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den 
Prüfgeschäften verbundenen Schriftwechsel 
selbstständig. 
Streichung, ergibt sich aus der 
unabhängigen Stellung des RPA. 
 
Aufnahme von § 104 Absatz 6 GO 
NRW in die RPO 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt kann mit 
Zustimmung des 
Rechnungsprüfungsausschusses Dritte mit 
Prüfungen beauftragen. 
§ 4 Leitung und Prüfer*innen des Rechnungsprüfungsamtes 
13  Absatz 1 Der/die Leiter/in und die Prüfer/innen werden 
auf Empfehlung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat 
bestellt und abberufen. 
unverändert 
 
 
 
 
Übernahme der Neuregelung zur 
Abberufung der Leitung der 
Der/Die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes 
und die Prüfer*innen werden auf Empfehlung 
des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat 
bestellt und abberufen.  
 
Der /Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes 
kann nur durch Ratsbeschluss und nur dann 
abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 6 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
örtlichen Rechnungsprüfung aus § 
101 Absatz 5 GO NRW.  
 
 
 
 
 
Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet 
ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder 
gefasst werden und ist der Aufsichtsbehörde 
anzuzeigen.  
14  Absatz 2 Der/die Leiter/in und die Prüfer/innen müssen 
persönlich und fachlich für die Erfüllung der 
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 
geeignet sein. Insbesondere müssen sie die 
für die Durchführung der jeweiligen 
Prüftätigkeiten erforderlichen Fachkenntnisse 
besitzen.  
 
Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich 
und personell so besetzt sein, dass eine 
unbeeinflusste, unabhängige, kontinuierliche 
und umfassende Aufgabenwahrnehmung 
entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
gesichert ist. 
Satz 1 und 2: inhaltlich 
unverändert.  
 
 
 
 
 
 
Satz 3 wird ergänzt um die 
Notwendigkeit der Ausstattung des 
Rechnungsprüfungsamtes mit 
ausreichenden Sachmitteln. Dabei 
gilt es nicht nur die 
ordnungsgemäße 
Aufgabenerledigung 
sicherzustellen, sondern auch die 
sachliche und persönliche 
Unabhängigkeit der Prüfer*innen 
zu gewährleisten (vgl.NKF-
Handreichung zu § 102 GO NRW, 
S. 1550).   
 
 
Der/Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes 
und die Prüfer*innen müssen persönlich und 
fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des 
Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein. 
Insbesondere müssen sie die für die 
Durchführung der jeweiligen Prüftätigkeiten 
erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.  
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt muss fachlich und 
personell so besetzt sowie mit Sachmitteln 
ausgestattet sein, dass eine unbeeinflusste, 
unabhängige, kontinuierliche und umfassende 
Aufgabenwahrnehmung entsprechend seiner 
kommunalverfassungsrechtlichen Stellung 
sichergestellt ist. 
§ 5 Aufgaben und Prüfaufträge

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 7 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
15  Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt nimmt die ihm 
durch  
 Gesetz und 
 den Rat der Stadt Köln  
übertragenen allgemeinen und auf Dauer 
zugewiesenen Aufgaben wahr und erledigt die 
ihm durch 
 den Rat der Stadt Köln 
 den Rechnungsprüfungsausschuss und 
 den/ die Oberbürgermeisterin 
erteilten einzelfallbezogenen Prüfaufträge. 
Streichung, da Aufzählung 
grundsätzlich entbehrlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufgaben des RPA werden 
nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen neu strukturiert und 
aktualisiert wiedergegeben und um 
die jeweils neuen Regelungen des 
§ 104 GO NRW ergänzt. Die 
Aufgaben aus §§ 59, 101-103 GO 
NRW sind bereits z.T. in § 2 
(Aufgaben und Verfahren des 
Rechnungsprüfungsauschusses) 
enthalten, da die 
Aufgabenübertragung vom 
Rechnungsprüfungsausschuss  
ausgeht.  
 
Die Darstellung der Aufgaben 
erfolgt in drei Absätzen:  
Absatz 1: gesetzliche 
Pflichtaufgaben (vollständige 
Darstellung unter Wiederholung 
der Aufgaben aus § 2),  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende durch 
Gesetz übertragene Pflichtaufgaben:  
 
a) die Prüfung des Jahresabschlusses der 
Gemeinde, 
b) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in 
§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW 
benannten Sondervermögen,  
c) die Prüfung des Gesamtabschlusses,  
d) die laufende Prüfung der Vorgänge in 
der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung 
der Prüfung des Jahresabschlusses,  
e) die dauernde Überwachung und Prüfung 
der Zahlungsabwicklung der Gemeinde 
und ihrer Sondervermögen,  
f) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung 
mit Hilfe automatisierter 
Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der 
Gemeinde und ihrer Sondervermögen 
die Prüfung der Programme vor ihrer 
Anwendung,

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 8 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Absatz 2: Aufgaben, die das RPA 
aus eigener Ermächtigung in § 104 
Absatz 2 GO NRW wahrnehmen 
kann;  
Absatz 3: Aufgaben, die dem RPA 
durch den Rat übertragen werden. 
 
Im Einzelnen NEU: 
Buchstabe h): Der örtlichen 
Rechnungsprüfung wird als neue 
Pflichtaufgabe die Prüfung über die 
Wirksamkeit interner Kontrollen im 
Rahmen des internen 
Kontrollsystems übertragen.  
 
 
g) die Prüfung von Vergaben,  
h) die Prüfung der Wirksamkeit interner 
Kontrollen im Rahmen des internen 
Kontrollsystems (IKS). 
 
16  Absatz 2 
 
Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende 
durch Gesetz (GO NRW und 
Korruptionsbekämpfungsgesetz) übertragene 
Pflichtaufgaben:  
a) die Prüfung der Eröffnungsbilanz, 
b) die Prüfung des Jahresabschlusses der 
Gemeinde, 
c) die Prüfung der Jahresabschlüsse der 
in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW 
benannten Sondervermögen,  
d) die Prüfung des Gesamtabschlusses,  
e) die laufende Prüfung der Vorgänge in 
der Finanzbuchhaltung zur 
Vorbereitung der Prüfung des 
Jahresabschlusses,  
f) die dauernde Überwachung der 
Zahlungsabwicklung der Gemeinde und 
Neuregelung in Absatz 1 unter 
Streichung der Punkte a) und h), 
da obsolet geworden.

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 9 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
ihrer Sondervermögen sowie die 
Vornahme der Prüfungen,  
g) bei Durchführung der 
Finanzbuchhaltung mit Hilfe 
automatisierter Datenverarbeitung (DV-
Buchführung) der Gemeinde und ihrer 
Sondervermögen die Prüfung der 
Programme vor ihrer Anwendung,  
h) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß 
§ 100 Abs. 4 der 
Landeshaushaltsordnung (Vorprüfung),  
i) die Prüfung von Vergaben,  
j) die Wahrnehmung der Aufgaben nach 
den §§ 12 und 13 
Korruptionsbekämpfungsgesetz. 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 100 LHO NRW ist aufgehoben 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 
803), in Kraft getreten am 1. 
Januar 2019. 
17  Absatz 2 
NEU 
 § 104 Absatz 2 GO NRW erlaubt 
es der Rechnungsprüfung die dort 
beschriebenen Aufgaben 
unmittelbar aus der neuen 
gesetzlichen Ermächtigung heraus 
wahrzunehmen.  
a) Auf die Aufzählung der 
einzelnen Aufgaben zur Prüfung 
der Zweckmäßigkeit und 
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung 
(„insbesondere….“) wurde 
verzichtet, da auch in § 104 Absatz 
2 Nr. 1 GO NRW nicht aufgeführt.  
b) und c) sind wortgleich der 
Regelung in § 104 Abs. 2 Nr.2 und 
3 GO NRW entnommen.  
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt nimmt auf der 
Grundlage von § 104 Absatz 2 GO NRW ferner 
folgende Aufgaben wahr: 
 
a) die Prüfung der Zweckmäßigkeit und 
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,  
b) die Prüfung der Wirtschaftsführung und 
des Rechnungswesens der 
Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen 
der Gemeinde nach § 107 Absatz 2 GO 
NRW 
c) die Prüfung der Betätigung der Stadt als 
Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied 
in Gesellschaften und anderen 
Vereinigungen des privaten Rechts oder 
in der Rechtsform der Anstalt des 
öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO 
NRW sowie die Buch- und

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 10 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
 Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde 
bei einer Beteiligung, bei der Hingabe 
eines Darlehens oder sonst vorbehalten 
hat. 
 
18  Absatz 3 
 
Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt 
aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW folgende 
weitere Aufgaben:  
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen, 
recht- und zweckmäßigen sowie 
wirtschaftlichen Verwaltungshandelns, 
hier insbesondere: 
- die wirtschaftliche Bewertung des 
Aufgabenvollzuges und -erfolges,  
- die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des 
Aufgabenvollzuges, 
- den organisatorischen Aufbau, Ablauf 
und Personaleinsatz,  
- die Bedarfsprüfungen bei Lieferungen 
und Leistungen,  
- die Prüfung von Plänen und 
Kostenberechnungen bei 
Baumaßnahmen,  
- den Einsatz von 
Informationsverarbeitungstechniken,  
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung 
von Bauausführungen und 
Bauabrechnungen,  
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am 
Vermögen der Stadt sowie sonstigen 
Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht 
auf Art und Entstehungsgrund,  
Auflistung der übertragenen 
Aufgaben. 
Im Einzelnen NEU: 
  
a) Anpassung an Neuregelung der 
GO NRW und Verzicht auf die 
Aufzählung („insbesondere….“). 
 
 
Buchstaben d) und e) alt werden 
zusammengefasst unter neu d) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter h) wird klargestellt, dass die 
Korruptionsbekämpfung 
grundsätzlich dem 
Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt 
aufgrund des § 104 Absatz 3 GO NRW folgende 
weitere Aufgaben:  
 
a) die Prüfung des ordnungsgemäßen und 
rechtmäßigen Verwaltungshandelns,  
b) die technisch-wirtschaftliche Prüfung von 
Bauausführungen und 
Bauabrechnungen, 
c) die Mitwirkung bei der Klärung von 
Fehlbeträgen/Fehlbeständen am 
Vermögen der Stadt sowie sonstigen 
Unregelmäßigkeiten ohne Rücksicht auf 
Art und Entstehungsgrund,  
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten wesentlichen 
organisatorischen Änderungen und 
Neueinrichtungen in der Verwaltung auf 
dem Gebiet des Vergabewesens, des 
Haushalts- und Rechnungswesens, des 
Risikomanagements und der 
Informationsverarbeitung,  
e) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände,  
f) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die 
Kasse (Visakontrolle),

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 11 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
d) die gutachtliche Stellungnahme zu allen 
beabsichtigten organisatorischen 
Änderungen und wesentlichen 
Neueinrichtungen auf dem Gebiet des 
Haushalts- und Rechnungswesens und 
der Rechnungslegung,  
e) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung, zu wesentlichen 
Änderungen und zum wirtschaftlichen 
Einsatz der Informationsverarbeitung,  
f) die Prüfung der Vorräte und 
Vermögensbestände,  
g) je nach Erfordernis die Prüfung von 
Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die 
Kasse (Visakontrolle),  
h) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen,  
i) die Korruptionsbekämpfung,  
j) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen,  
k) die Prüfung der in § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO 
NRW benannten Sondervermögen, 
wobei auf die Jahresabschlussprüfung 
nach § 106 GO NRW mit abzustellen 
ist,  
l) die Prüfung der Betätigung der Stadt 
als Gesellschafterin, Aktionärin oder 
Mitglied in Gesellschaften und anderen 
Vereinigungen des privaten Rechts 
sowie von Anstalten des öffentlichen 
Rechts gemäß § 114 a GO NRW,  
Aufgabenbereich der*des 
Oberbürgermeister*in zuzuordnen 
ist, das Rechnungsprüfungsamt 
und insbesondere die 
Antikorruptionsstelle an dieser 
Aufgabenerfüllung mitwirkt.  
 
 
 
 
 
j) Redaktionelle Anpassung an die 
Normenfolge der GO NRW.  
 
 
 
l) sprachliche Klarstellung zu zuvor  
Regelung n) 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgaben zu l) und m) alt 
übernimmt das RPA nun auf der 
Grundlage von § 104 Absatz 2 GO 
NRW (Regelung in Absatz 2, 
Ausnahme Kassenführung) 
 
 
 
g) die Prüfung von Kosten- und 
Leistungsrechnungen,  
h) die Mitwirkung bei der 
Korruptionsbekämpfung, insbesondere 
durch die beim Rechnungsprüfungsamt 
angesiedelte Antikorruptionsstelle, 
 
 
 
 
i) die gutachtliche Stellungnahme zur 
Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen,  
j) die Prüfung der in § 97 Absatz 1 Nr. 3 
GO NRW benannten Sondervermögen, 
wobei auf die Jahresabschlussprüfung 
nach § 103 GO NRW mit abzustellen ist,  
k) die Prüfung der Kassenführung, 
l) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, sofern der 
Rat dies beschlossen hat.

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 12 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
m) die Prüfung der Kassen-, Buch- und 
Betriebsführung, die sich die Stadt bei 
einer Beteiligung, bei Hingabe eines 
Darlehens/Zuschusses oder sonst 
vorbehalten hat,  
n) die Prüfung von städtischen 
Beteiligungsgesellschaften, die der Rat 
jederzeit – soweit rechtlich zulässig – 
im Wege gesonderter 
Beschlussfassung veranlassen kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19  Absatz 4 Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt 
weitere Aufgaben übertragen und Prüfaufträge 
erteilen. 
Klarstellende Ergänzung gemäß  
§ 104 Abs. 3 GO NRW, dass der 
Rat dem Rechnungsprüfungsamt 
weitere Aufgaben auf Dauer 
übertragen kann.  
Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt 
weitere Aufgaben auf Dauer übertragen und 
Prüfaufträge erteilen. 
20  Absatz 5 
(Absatz 4 
NEU) 
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im 
Rahmen seiner gesetzlichen und der dem 
Rechnungsprüfungsamt durch den Rat 
zugewiesenen Aufgaben dem 
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 
Zusammenfassende Darstellung  
der Möglichkeiten des 
Rechnungsprüfungsausschusses, 
des Rates und des/der 
Oberbürgermeister/in, dem 
Rechnungsprüfungsamt, weitere 
Aufgaben zur Prüfung zu erteilen 
(vormalige Absätze 5-7). 
 
Wiedergabe der Regelung in § 104 
Absatz 4 GO NRW  
Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im 
Rahmen seiner gesetzlichen und der dem 
Rechnungsprüfungsamt durch den Rat 
zugewiesenen Aufgaben dem 
Rechnungsprüfungsamt Prüfaufträge erteilen. 
 
 
 
 
Der*Die Oberbürgermeister* in kann dem 
Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines*ihres 
Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung unter 
Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss 
erteilen.

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 13 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
21  Absatz 6 Der/Die Oberbürgermeister/in kann gemäß 
§ 103 Abs. 3 GO NRW innerhalb seines/ihres 
Amtsbereichs unter Mitteilung an den 
Rechnungsprüfungsausschuss dem 
Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung 
erteilen. 
Neuregelung in Absatz 4  
22  Absatz 7 
(Absatz 4 
NEU) 
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist 
der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes 
berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche 
von der Prüfung auszunehmen bzw. 
Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich 
Art und Umfang anzuordnen, soweit keine 
gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies 
gilt, in Abstimmung mit dem/der 
Auftraggeber/in, gleichermaßen für 
Prüfaufträge, die durch den Rat, den 
Rechnungsprüfungsausschuss oder den/die 
Oberbürgermeister/in erteilt werden. 
unverändert Wenn dienstliche Gründe es erfordern, ist 
der/die Leiter*in des Rechnungsprüfungsamtes 
berechtigt, vorübergehend einzelne Bereiche 
von der Prüfung auszunehmen bzw. 
Einschränkungen von Prüfungen hinsichtlich Art 
und Umfang anzuordnen, soweit keine 
gesetzlichen Vorgaben verletzt werden. Dies 
gilt, in Abstimmung mit dem/der Auftraggeber*in, 
gleichermaßen für Prüfaufträge, die durch den 
Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss oder 
den/die Oberbürgermeister*in erteilt werden. 
23  Absatz 8 
(Absatz 5 
NEU) 
Für die Durchführung der Aufgaben und 
Prüfaufträge erlässt der Rat eine 
Dienstanweisung. 
unverändert Für die Durchführung der Aufgaben und 
Prüfaufträge erlässt der Rat eine 
Dienstanweisung. 
§ 6 Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes 
24  Absatz 1 Die Amtsleitung und die Prüfer/innen des 
Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen 
ihrer Aufgaben befugt, von den städtischen 
Dienststellen, Sondervermögen sowie von den 
seiner Prüfung unterliegenden Gesellschaften, 
Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden, 
Arbeitsgemeinschaften (z.B. 
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II-
ARGE-) und anderen Vereinigungen und 
inhaltlich unverändert, Anpassung 
der Bezeichnung Jobcenter 
Zusammenführung mit der 
ursprünglichen Regelung in Absatz 
2, zur vollständigen Regelung der 
Befugnisse des RPA in Absatz 1 
(Recht auf Vorlage von zur 
Prüfung benötigten Unterlagen, 
Zutrittsrecht.) 
Die Prüfer*innen sind im Rahmen der 
Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, die 
Vorlage von Akten, Schriftstücken und sonstigen 
Unterlagen der städtischen Dienststellen, 
Sondervermögen sowie von ihrer Prüfung 
unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, 
Stiftungen, Zweckverbänden, Jobcenter Köln 
gemäß § 44 b SGB II und anderen 
Vereinigungen und Einrichtungen sowie das

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 14 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Einrichtungen, alle für die Prüfung 
notwendigen Auskünfte, den Zutritt zu allen 
Räumen, das Öffnen von Behältnissen, die 
Vorlage und ggf. Aushändigung von Akten, 
Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie 
den Zugang zu Einrichtungen der 
Informationsverarbeitung (Hardware, Software 
und gespeicherte Informationen) zu verlangen.  
 
 
 
 
 
 
Dazu gehören u.a. die Vorlage von Zwischen- 
und Jahresabschlüssen, die Geschäfts- und 
Prüfungsberichten sowie der Niederschriften 
über Gesellschafterversammlungen, 
Aufsichtsratssitzungen u. ä. 
 
 
Klarstellung, dass die Ausübung 
der Befugnisse der Prüfer*innen 
nur im Rahmen der sorgfältigen 
Prüfung erfolgt.  
 
 
 
Vormals Regelung in § 6 Absatz 2 
 
 
 
 
 
 
 
Streichung, unterfällt Satz 1 
 
 
Öffnen von Behältnissen zu verlangen, sofern 
dies für die sorgfältige Prüfung notwendig ist.  
 
 
 
 
 
Die Befugnis umfasst den Zutritt zu allen 
Räumen. Der/Die Leiter*in  des 
Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen 
sind befugt, Ortsbesichtigungen (u. a. von 
Baustellen) vorzunehmen und die zu prüfenden 
Einrichtungen und Veranstaltungen zu 
besuchen. Die Prüfer*innen weisen sich durch 
einen Dienstausweis aus. 
 
25  Absatz 2 Der/Die Leiter/in und die Prüfer/innen des 
Rechnungsprüfungsamtes sind befugt, 
Ortsbesichtigungen (u.a. von Baustellen) 
vorzunehmen und die zu prüfenden 
Einrichtungen und Veranstaltungen zu 
besuchen. Sie weisen sich durch einen 
Dienstausweis aus. 
Jetzt mit in Absatz 1 geregelt.  
 
 
 
 
Absatz 2 regelt nun die Pflicht der 
geprüften Dienststelle zur 
Auskunftserteilung. 
 
 
 
 
 
 
Alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sind 
zu erteilen.  
26  Absatz 3 Der/die Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes 
nimmt an den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses teil. Er/sie ist 
berechtigt, an den Sitzungen des Rates und 
der Fach- und Betriebsausschüsse 
In § 2 Absatz 6 neu geregelt

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 15 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
teilzunehmen. Die Prüfer/innen sind berechtigt, 
an den vorgenannten Ausschusssitzungen 
teilzunehmen. 
 
 
 
Ergänzung und Klarstellung der 
Regelung aus Absatz 1 in Bezug 
auf den Zugang zu Systemen und 
Datenträgern der IV 
 
 
 
Dem Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
seiner Prüfungen lesender Zugang zu 
sämtlichen prüfungsrelevanten Systemen und 
Datenträgern der Informationsverarbeitung 
(Hardware, Software und gespeicherte 
Informationen) einzurichten. 
27  Absatz 4 
NEU 
 Die Berechtigung zur Verarbeitung 
von personenbezogenen Daten im 
Rahmen der Prüfung wird durch 
Aufnahme der Rechtsgrundlage 
aus der 
Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) und dem 
Datenschutzgesetz NRW (DSG 
NRW) klargestellt 
Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist das 
Rechnungsprüfungsamt gemäß Art. 6 Abs. 1 c 
und Art. 6 Abs. 3 b der europäischen 
Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 9 
Datenschutzgesetz NRW berechtigt, 
personenbezogene Daten zu verarbeiten.  
 
§ 7 Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt (ehemals Mitteilungs– und Vorlagepflichten gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt) 
28  Absatz 1  
 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt ist von den 
betroffenen Dienststellen und 
Sondervermögen unverzüglich über alle 
Unregelmäßigkeiten des geordneten Betriebes 
(z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller 
Auswirkung für die Stadt), die festgestellt oder 
vermutet werden, unter Darlegung des 
Trennung der Vorlage- und 
Meldepflichten gegenüber dem 
RPA und Aufteilung auf §§ 7 und 
10.  
 
Absatz 1 und 2 a.F. finden sich 
nun in § 10 als Meldepflichten

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 16 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Sachverhaltes zu unterrichten. Das Gleiche gilt 
für alle Verluste sowie für Kassendifferenzen. 
Weitere Regelungen finden sich in § 10. 
29  Absatz 1 
NEU 
§ 7 Absätze 5-10 alt: 
 
(5) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der 
Absicht der Verwaltung, Änderungen auf dem 
Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens 
und der Rechnungslegung vorzunehmen, so 
rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass eine 
gutachtliche Stellungnahme vor der 
Umsetzung möglich ist. Dies gilt insbesondere 
bei der Einführung oder Änderung von 
Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung.  
 
(6) Bei der Entwicklung oder Beschaffung von 
IV-Programmen im Bereich der 
Haushaltswirtschaft ist das 
Rechnungsprüfungsamt so rechtzeitig 
einzubeziehen, dass die Programme vor ihrem 
Einsatz geprüft werden können. Das gleiche 
gilt für Programmänderungen. 
 
(7) Die Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen bedarf der 
vorherigen gutachtlichen Stellungnahme des 
Rechnungsprüfungsamtes.  
 
(8) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die 
Ergebnisse der Bedarfsprüfungen (vor der 
Vergabe von Lieferungen und Leistungen) und 
Kostenberechnungen (vor der Vergabe von 
War vorher in den Absätzen 5-10 
geregelt und wurde klarer und 
übersichtlicher gefasst. Hier 
werden die vorher in einzelnen 
Absätzen Sachverhalte 
zusammengefasst, die vor ihrer 
Umsetzung dem RPA zur 
Stellungnahme vorzulegen sind.  
Dem Rechnungsprüfungsamt sind vor ihrer 
Umsetzung zur Stellungnahme vorzulegen:  
 
a) Beabsichtigte wesentliche Änderungen 
des Haushalts- und Rechnungswesens 
und der Rechnungslegung. Dies gilt 
insbesondere bei der Einführung oder 
Änderung von Verfahren mit Einsatz der 
Informationsverarbeitung, 
b) beabsichtigte wesentliche 
organisatorische Änderungen in der 
Verwaltung auf dem Gebiet des 
Haushalts-, Rechnungs- und 
Vergabewesens sowie des 
Risikomanagements, 
c) Entwicklung, Beschaffung oder 
Änderung von IV-Programmen im 
Bereich der Finanzbuchhaltung und ihrer 
Vorsysteme, 
d) Einführung von Gutscheinen und 
anderen geldwerten Drucksachen, 
e) Ergebnisse der Bedarfsprüfungen und 
Kostenberechnungen, 
f) Vergabeunterlagen einschließlich der 
nicht berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der 
Aufträge und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. 
Bezirksvertretungen,

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 17 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Bauleistungen) so rechtzeitig vorzulegen, dass 
eine qualifizierte Prüfung möglich ist. Das 
Rechnungsprüfungsamt legt fest, ab welchen 
Wertgrenzen die Bedarfs-prüfungen und 
Kostenberechnungen vorzulegen sind.  
 
(9) Zur Prüfung der Vergaben sind dem 
Rechnungsprüfungsamt die 
Vergabeunterlagen einschließlich der nicht 
berücksichtigten Angebote vor der 
Entscheidung über die Erteilung der Aufträge 
und vor der ggf. erforderlichen 
Beschlussfassung durch die Fach- und 
Betriebsausschüsse bzw. Bezirksvertretungen 
vorzulegen. Die Vorlage muss so rechtzeitig 
erfolgen, dass dem Rechnungsprüfungsamt 
eine sachgerechte Prüfung ermöglicht wird.  
Das Rechnungsprüfungsamt legt fest, ab 
welchen Wertgrenzen die Vergabeunterlagen 
zur Prüfung vorzulegen sind.  
 
(10) Dem Rechnungsprüfungsamt sind 
rechtzeitig (vor einer verwaltungsinternen 
Entscheidung) Vertragsentwürfe, 
Rechtsgutachten usw. zur Neugründung von 
Gesellschaften, zur Beteiligung an 
Gesellschaften oder Änderung der Beteiligung 
zur Anhörung zuzuleiten. 
g) Vertragsentwürfe, Rechtsgutachten usw. 
zur Neugründung von Gesellschaften, 
zur Beteiligung an Gesellschaften oder 
Änderung der Beteiligung. 
 
30  Absatz 2 Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich 
von schwerwiegenden Störungen im Bereich 
der Informationsverarbeitung zu unterrichten. 
Als schwerwiegend gelten insbesondere 
Ereignisse, die einen ordnungsgemäßen 
Neuregelung in § 10

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 18 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Ablauf von Anwenderprogrammen für die 
Dauer von mehr als fünf Stunden verhindern 
oder nachhaltig beeinträchtigen oder von 
grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit 
und/oder den Ablauf der 
Informationsverarbeitung der Stadt Köln sind. 
Gleiches gilt auch für autonom betriebene 
Informationssysteme der städtischen 
Dienststellen und des Sondervermögens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung in eigenem Absatz: 
Ehemals enthalten in § 7 Absatz 9 
Die Vorlagen sind mit 
ausreichendem zeitlichem Vorlauf 
auch im Hinblick auf etwaige 
Beschlussfassungen im 
Gremienverlauf zu übermitteln, um 
eine sachgerechte Beurteilung 
sicherzustellen, die Bedingungen 
der Vorlagepflicht können vom 
Rechnungsprüfungsamt  
konkretisiert werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Vorlagen sind so rechtzeitig zu übermitteln, 
dass dem Rechnungsprüfungsamt eine 
sachgerechte Beurteilung ermöglicht wird. Das 
Rechnungsprüfungsamt regelt gegebenenfalls 
die näheren Bedingungen zur Vorlagepflicht, 
insbesondere zu den Buchstaben e, f und g. 
31  Absatz 3 
NEU 
§ 7 Absatz 11 alt:  
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Namen, 
Amts- oder Dienstbezeichnungen und 
Unterschriftsproben der verfügungs-, 
anordnungs- und zeichnungsberechtigten 
städtischen Mitarbeiter/innen bekannt zu 
geben. Des Weiteren sind die Namen der 
städtischen Mitarbeiter/innen, die berechtigt 
sind, für die Stadt Köln Erklärungen 
verpflichtenden Inhalts abzugeben, mitzuteilen. 
Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist zu 
Aufzählung der Sachverhalte, die 
dem Rechnungsprüfungsamt (nur) 
zur Kenntnisnahme vorzulegen 
sind.  
a) ehemals geregelt in § 7 
Absatz 2,  
b) ehemals § 7 Absatz 12 
c) ehemals § 7 Absatz 11 
d) ehemals § 7 Absatz 13 
Dem Rechnungsprüfungsamt sind von den 
Dezernaten/Fachdienststellen zur 
Kenntnisnahme unverzüglich zuzuleiten: 
a) alle neu erlassenen sowie geänderten 
Gesetze, Satzungen, Vorschriften, 
Mitteilungen, Arbeitsanweisungen u. ä. 
auf Kommunal-, Landes-, Bundes- und 
EU-Ebene, die es zur Erfüllung seiner 
Aufgaben benötigt,  
b) anstehende Prüfungen, Prüfberichte und 
Ergebnisse interner – Innenrevisionen 
oder vergleichbarer Kontrollinstanzen der

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 19 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
vermerken, Unterschriftsproben sind 
beizufügen.  
 
§ 7 Absatz 12 alt: 
Dem Rechnungsprüfungsamt sind anstehende 
Prüfungen, Prüfberichte und Ergebnisse 
interner – Innenrevisionen oder vergleichbare 
Kontrollinstanzen der Verwaltung – und 
externer Prüforgane (z.B. 
Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, 
Gemeindeprüfungsanstalt, Bezirksregierung) 
sowie externe Organisations- und 
Rechtsgutachten zeitnah zur Kenntnis zu 
geben.  
 
§ 7 Absatz 13 alt: 
Dem Rechnungsprüfungsamt sind Bilanzen, 
Prüfberichte von Wirtschaftsprüfer/innen, 
vereidigten Buchprüfer/innen o. ä., sowie 
Geschäfts-/Lageberichte der Sondervermögen, 
der Gesellschaften oder solchen, an denen die 
Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, 
durch die Kämmerei/Beteiligungsverwaltung 
zeitnah vorzulegen. 
Verwaltung – und externer Prüforgane 
(z. B. Bundesrechnungshof, 
Landesrechnungshof, 
Gemeindeprüfungsanstalt, 
Bezirksregierung) sowie externe 
Organisations- und Rechtsgutachten, 
c) die Namen, Amts- oder 
Dienstbezeichnungen und 
Unterschriftsproben der verfügungs-, 
anordnungs- und 
zeichnungsberechtigten sowie zur 
Abgabe von Erklärungen verpflichtenden 
Inhalts für die Stadt Köln berechtigten 
städtischen Mitarbeitenden einschließlich 
Angaben zum Umfang der 
Vertretungsbefugnis, 
d) Bilanzen, Prüfberichte von 
Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigten 
Buchprüfer/innen o. ä., sowie Geschäfts-
/ Lageberichte der Sondervermögen, der 
Gesellschaften oder solchen, an denen 
die Stadt unmittelbar oder mittelbar 
beteiligt ist. 
 
 
 
 
§ 8 ALT Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses 
32  Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt prüft im Auftrage 
des Rechnungsprüfungsausschusses den 
Jahresabschluss nach § 101 GO NRW und 
Regelungen des § 8 finden sich 
nun in § 2 Absatz 3 neu

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 20 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
erstellt über Art und Umfang der Prüfung sowie 
über das Ergebnis der Prüfung einen 
Prüfungsbericht. Der Bestätigungsvermerk 
oder der Vermerk über seine Versagung ist in 
diesen Bericht aufzunehmen. 
 
33  Absatz 2 Der Rechnungsprüfungsausschuss legt den 
Prüfungsbericht dem Rat mit einer Empfehlung 
bezüglich der Entlastung vor. Vertritt der 
Rechnungsprüfungsausschuss gegenüber 
dem Rechnungsprüfungsamt eine 
abweichende Meinung, so ist auch die 
Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes 
dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Der Rat 
beschließt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW über 
den vom Rechnungsprüfungsausschuss 
geprüften Jahresabschluss. Die Ratsmitglieder 
entscheiden über die Entlastung des/der 
Oberbürgermeister/in. 
Neuregelung in § 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 Prüfverfahren und sonstige Prüfberichte/ -vermerke (§ 9 alt) 
34  Absatz 1 Bei wichtigen Prüfungen sollen die 
Beigeordneten und die Leitungen der in § 6 
Abs. 1 genannten Stellen unterrichtet werden, 
sofern es der Prüfungsgrund zulässt. Soweit 
zweckmäßig, wird das Prüfungsergebnis mit 
den geprüften Stellen erörtert. 
Unverändert bis auf den Austausch 
der Worte „soweit zweckmäßig“ 
gegen „grundsätzlich“. 
Bei wichtigen Prüfungen sollen die 
Beigeordneten und die Dienststellenleitungen 
unterrichtet werden, sofern es der 
Prüfungsgrund zulässt. Grundsätzlich wird das 
Prüfungsergebnis mit den geprüften Stellen 
erörtert. 
35  Absatz 2 Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf 
der Prüfung, ist der/die zuständige 
Beigeordnete, ggf. der/die 
Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Der 
Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in 
seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 
Aufnahme des Zusatzes, dass bei 
auftretenden Schwierigkeiten im 
Verlauf der Prüfung der /die 
zuständige Beigeordnete gebeten 
werden soll, die 
Bei auftretenden Schwierigkeiten im Verlauf der 
Prüfung ist der/die zuständige Beigeordnete zu 
bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu 
unterstützen und ggf. der/die 
Oberbürgermeister*in zu unterrichten. Der

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 21 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Informationserteilung 
sicherzustellen. 
 
Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in 
seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 
 
 
36  Absatz 3 Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-
vermerke – soweit dies erforderlich ist – 
zugeleitet. Ergeben sich bei der Prüfung 
Feststellungen von dezernats- oder 
amtsübergreifender Bedeutung, werden die 
hier von betroffenen Dezernate und 
Dienststellen ebenfalls unterrichtet. 
Unverändert bis auf den Austausch 
der Worte „soweit dies erforderlich 
ist“ gegen „in der Regel“. 
Den geprüften Stellen werden Prüfberichte/-
vermerke in der Regel zugeleitet. Ergeben sich 
bei der Prüfung Feststellungen von dezernats- 
oder amtsübergreifender Bedeutung, werden die 
hiervon betroffenen Dezernate und Dienststellen 
ebenfalls unterrichtet. 
37  Absatz 4 Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte 
oder Prüfbemerkungen des 
Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben 
sich hierzu fristgerecht zu äußern. Die 
Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten 
zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem 
Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden 
Stellungnahmen und Mitteilungen usw. 
Unverändert 
 
 
 
 
 
 
 
 
Übernahme der Passage aus der 
Dienstanweisung des 
Rechnungsprüfungsamtes in die 
RPO, da es sich nicht lediglich um 
eine interne Regelung des 
Rechnungsprüfungsamtes, 
sondern um eine solche mit 
Außenwirkung für die Verwaltung 
handelt.  
 
 
 
 
Städtische Dienststellen, denen Prüfberichte 
oder Prüfbemerkungen des 
Rechnungsprüfungsamtes zugehen, haben sich 
hierzu fristgerecht zu äußern. Die 
Stellungnahmen sind durch die Beigeordneten 
zu unterzeichnen. Gleiches gilt für die dem 
Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegenden 
Stellungnahmen und Mitteilungen usw. 
 
Werden Berichte und Prüffeststellungen nicht 
oder nicht ausreichend innerhalb gesetzter 
Fristen beantwortet, so unterrichtet das 
Rechnungsprüfungsamt zunächst den/die 
Oberbürgermeister*in und nach einer weiteren 
Fristsetzung ggf. den 
Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend. 
Beabsichtigt die geprüfte Stelle, den 
Bemerkungen und Hinweisen des 
Rechnungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, 
ist das Rechnungsprüfungsamt hiervon 
unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung 
hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 22 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
 
 
 
 
 
 
Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen 
getroffen werden. 
 
 
38  Absatz 5 Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über 
wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die 
es in besonderem Auftrage des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der 
Oberbürgermeisters/in durchgeführt hat, dem 
Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der 
Oberbürgermeister/in vor. 
unverändert Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über 
wichtige Prüfungen sowie über Prüfungen, die 
es in besonderem Auftrage des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder des/der 
Oberbürgermeister*in durchgeführt hat, dem 
Rechnungsprüfungsausschuss und dem/der 
Oberbürgermeister*in vor. 
39  Absatz 6 Prüfberichte und -vermerke sind vertraulich zu 
behandeln. Eine Weitergabe an bzw. 
Gewährung der Einsichtnahme des Inhaltes 
durch Dritte, die weder dem Rat noch der 
Stadtverwaltung bzw. einer überprüften 
Gesellschaft angehören, ist nicht gestattet und 
kann zu straf-, datenschutz- und dienst- bzw. 
arbeitsvertraglichen Konsequenzen führen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen 
des interkommunalen Austausches berechtigt 
Prüfberichte und -vermerke weiterzugeben, 
Klarstellung der Vertraulichkeit  
 
Unverändert:  
Soweit Prüfberichte vertraulich zu 
behandeln sind, ist dem RPA die 
Möglichkeit einzuräumen diese im 
Rahmen des interkommunalen 
Austausches an RPÄ anderer 
Gemeinden weiterzugeben. 
Prüfberichte und -vermerke sind grundsätzlich 
vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an 
bzw. Gewährung der Einsichtnahme des 
Inhaltes an oder durch Dritte, die weder dem Rat 
noch der Stadtverwaltung bzw. einer überprüften 
Gesellschaft angehören, ist grundsätzlich nicht 
gestattet und kann zu straf-, datenschutz- und 
dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen 
führen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Rahmen des 
interkommunalen Austausches berechtigt, 
vertrauliche Prüfberichte und -vermerke an

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 23 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
falls dies zur Aufgabenwahrnehmung 
zweckmäßig erscheint. 
Rechnungsprüfungsämter anderer Gemeinden 
und Gemeindeverbände weiterzugeben. 
 
40  Absatz 7 Die zuständigen Beigeordneten bzw. der/ die 
Oberbürgermeister/in für sein/ihr Dezernat sind 
im Falle der Beratung von Berichten, die ihren 
Geschäftsbereich betreffen, zur Teilnahme an 
den Sitzungen des 
Rechnungsprüfungsausschusses verpflichtet. 
Regelung nun in § 2 mit der 
Änderung, dass die Beigeordneten 
und der/die Oberbürgermeister*in 
nicht zur Teilnahme verpflichtet 
sind, die Teilnahme aber vom 
Rechnungsprüfungsausschuss 
erwartet wird.  
 
 
§ 9 Meldepflicht bei Verdacht auf Straftaten nach dem Katalog des § 3 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW  (Vormals § 10 Verfehlungen nach § 5 
Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW, sonstige strafbare Handlungen, Dienst- bzw. arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen) 
41  Absatz 1 Das Rechnungsprüfungsamt ist von den 
betroffenen Dienststellen und Sonder-
vermögen unverzüglich über alle 
Anhaltspunkte für eine Verfehlung nach § 5 
Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz (z.B. 
Betrug, Untreue, Bestechung/ Bestechlichkeit), 
die festgestellt oder vermutet werden, unter 
Darlegung des Sachverhaltes zu informieren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufteilung der Meldepflichten auf 
die §§ 9 und 10 RPO: Bei einem  
Verdacht auf Straftaten nach dem 
Katalog des § 3 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz 
NRW soll die Meldung durch die  
Mitarbeitenden direkt an die 
Antikorruptionsstelle und die 
Dienststellenleitung ohne weitere  
Einhaltung des Dienstweges 
erfolgen, um die notwendige strikte 
Geheimhaltung entsprechender 
Vorwürfe, insbesondere mit Blick 
auf die Unschuldsvermutung und 
eine mögliche Rufschädigung, 
sicherzustellen. Neuer Satz 2: 
Übernahme der Festlegungen aus 
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Begehung 
von in § 3 Absatz 1 Absatz 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW 
genannten Straftaten ist unverzüglich durch die 
Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen die 
Dienststellenleitung und zeitgleich die 
Antikorruptionsstelle beim 
Rechnungsprüfungsamt einzuschalten. Das 
weitere Vorgehen inklusive 
Informationsweitergabe erfolgt nur im 
Benehmen mit der Antikorruptionsstelle.

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 24 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Das Gleiche gilt für Unregelmäßigkeiten, die zu 
einem Anfangsverdacht einer strafbaren 
Handlung führen, die nicht von § 5 Abs. 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz (z.B. Einbruch, 
Diebstahl, Sachbeschädigung) erfasst werden. 
dem Leitfaden zum Verfahren bei 
Verdacht auf Korruption in RPO.  
Die Meldepflicht bei Verdacht auf 
alle übrigen Straftaten findet sich 
nun in § 10 Absatz 3. 
42  Absatz 2 Werden bei der Durchführung einer Prüfung 
Anhaltspunkte für eine Verfehlung nach § 5 
Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz 
festgestellt, zeigt der/die Leiter/in des 
Rechnungsprüfungsamtes dieses gemäß § 12 
Abs. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem 
Landeskriminalamt an. In der Regel ist der/die 
Oberbürgermeister/in unverzüglich über die 
Anzeige zu unterrichten. 
 
Gestrichen, da in neuem Absatz 1 
das Vorgehen für alle 
Mitarbeitenden geregelt ist.  “ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
43  Absatz 3 Werden bei Durchführung einer Prüfung 
wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, 
die zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren 
Handlung führen, die nicht von § 5 Abs. 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz erfasst 
werden, so hat der/die Leiter/in des 
Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich 
den/die Oberbürgermeister/in zu unterrichten, 
damit diese/r die Staatsanwaltschaft und ggf. 
die Personalrechts- und Disziplinarstelle 
einschalten kann. 
Neuregelung bzw. Übernahme in § 
10 Absatz 3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung der ursprünglichen 
Informationspflichten für die 
Antikorruptionsstelle. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Antikorruptionsstelle informiert im 
Benehmen mit dem/der Oberbürgermeister*in 
den/die Vorsitzende*n des 
Rechnungsprüfungsausschusses, unverzüglich 
so umfassend wie möglich über Maßnahmen 
der Strafverfolgungsbehörden. Umfang und 
Zeitpunkt der Informationen sind gegebenenfalls

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 25 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden 
abzustimmen, um eine Gefährdung der Beweis- 
und Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
44  Absatz 4  
 
Beziehen sich die Feststellungen 
ausschließlich auf eine Dienstpflichtverletzung 
bzw. eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, 
so unterrichtet die Amtsleitung des 
Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die 
Oberbürgermeister/in und/oder den/die 
zuständige/n Beigeordnete/n, damit von dort 
unverzüglich die Personalrechts- und 
Disziplinarstelle eingeschaltet werden kann. 
Neuregelung bzw. Übernahme in 
§ 10 Absatz 3 
 
45  Absatz 5 Der /die Vorsitzende des 
Rechnungsprüfungsausschusses ist vom 
Oberbürgermeister/ von der 
Oberbürgermeisterin unverzüglich in 
geeigneter Weise so umfassend wie möglich 
über alle wesentlichen Unregelmäßigkeiten 
innerhalb der Stadtverwaltung sowie 
Maßnahmen im Zusammenhang mit der 
Verfolgung strafbarer Handlungen (u.a. 
Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden) zu 
unterrichten. Dies gilt nicht, wenn der/die 
Oberbürgermeister/in weitere 
verwaltungsinterne Ermittlungen gefährdet 
sieht. Umfang und Zeitpunkt der Informationen 
sind erforderlichenfalls mit den 
Strafverfolgungsbehörden abzusprechen, um 
eine Gefährdung der Beweis- und 
Spurensicherung auszuschließen und die 
Ermittlungen nicht zu beeinträchtigen. 
 
Neuregelung in § 10 Absatz 3:

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 26 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht 
eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht 
keine Bedenken, so unterrichtet der/die 
Leiter/in des Rechnungsprüfungsamtes den 
Rechnungsprüfungsausschuss umfassend 
über Prüffeststellungen in geeigneter Form.  
 
Nach Abschluss eines Strafverfahrens 
unterrichtet der/die Leiter/in des 
Rechnungsprüfungsamtes den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Neuregelung der 
Informationspflicht der 
Antikorruptionsstelle.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach Kenntnis über den rechtskräftigem 
Abschluss eines Hauptverfahrens unterrichtet 
die Antikorruptionsstelle im Benehmen mit 
dem/der Oberbürgermeister*in den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens. 
46  Absatz 6 Der/Die beim Rechnungsprüfungsamt tätige 
Antikorruptionsbeauftragte ist verpflichtet, ernst 
zu nehmende Hinweise auf korruptive 
Sachverhalte, die ihm/ihr im Rahmen 
seiner/ihrer Funktion bekannt werden, mit den 
Strafverfolgungsbehörden zu besprechen und 
abzustimmen. Hierdurch wird sichergestellt, 
dass bei einem begründeten Anfangsverdacht 
den Hinweisen angemessen und sachgerecht 
nachgegangen werden kann.  
 
Der/Die Antikorruptionsbeauftragte/r und die 
ggf. an der Aufklärung der Sachverhalte 
beteiligten Prüfer/innen des 
Rechnungsprüfungsamtes sind im Rahmen der 
Nach Neustrukturierung Regelung 
in Absatz 2  
 
 
 
 
 
Streichung Satz 2: keine 
Regelung, daher überflüssig 
 
 
Streichung, da lediglich 
deklaratorisch

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 27 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
vertraulichen Zusammenarbeit mit den 
Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 353 
b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
47  Absatz 7 Werden nach Fertigstellung eines 
Prüfberichtes aus dem Gesamtzusammenhang 
heraus vom Rechnungsprüfungsamt 
Feststellungen im Sinne der Absätze 2 – 4 
getroffen, unterrichtet der/die Leiter/in des 
Rechnungsprüfungsamtes – ggf. vor dem 
Umdruck des Berichtes – den/die 
Oberbürgermeister/in. In diesem Falle tritt das 
entsprechende Verfahren, wie in den Absätzen 
2 – 5 beschrieben, ein. 
Neuregelung in § 10 Absatz 4  
§ 10 Meldepflichten bei sonstigen Unregelmäßigkeiten NEU 
48  Absatz 1 
NEU 
 § 7 Absatz 1 alte Fassung; 
inhaltlich keine Änderung 
 
grundsätzliche Meldepflicht von 
Unregelmäßigkeiten finanzieller Art 
Alle Dezernate sowie die ihnen nachgeordneten 
Organisationseinheiten, die Sondervermögen 
und die sonstigen zu prüfenden Einrichtungen 
haben das Rechnungsprüfungsamt unter 
Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich über 
alle Unregelmäßigkeiten des geordneten 
Betriebes (z.B. Arbeitsrückstände mit finanzieller 
Auswirkung für die Stadt) zu unterrichten. Das 
Gleiche gilt für alle Verluste sowie für 
Kassendifferenzen. 
 
 
49  Absatz 2  entspricht § 7 Absatz 2 alte 
Fassung; jedoch Meldepflicht bzgl. 
schwerwiegender Störungen der 
IV, ab Dauer eines Arbeitstages 
Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich 
von schwerwiegenden Störungen im Bereich der 
Informationsverarbeitung zu unterrichten. Als 
schwerwiegend gelten insbesondere Ereignisse, 
die einen ordnungsgemäßen Ablauf von

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 28 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
Anwenderprogrammen für die Dauer von mehr 
als einem Arbeitstag verhindern oder nachhaltig 
beeinträchtigen oder von grundsätzlicher 
Bedeutung für die Sicherheit und/oder den 
Ablauf der Informationsverarbeitung der Stadt 
Köln sind.  
50  Absatz 3   . 
51  Absatz 4  Zusammenfassung der 
Mitteilungspflichten aus § 10 
Absätze 2-4 alte Fassung, 
Klarstellung der 
Informationspflichten.  
Werden bei Durchführung einer Prüfung 
wesentliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, die 
zu einem Anfangsverdacht einer strafbaren 
Handlung führen, die nicht von § 3 Absatz. 1 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW erfasst 
werden, so hat der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den/die 
Oberbürgermeister*in zu unterrichten.  
 
 
 
Werden die Strafverfolgungsbehörden nicht 
eingeschaltet oder bestehen aus deren Sicht 
keine Bedenken, so unterrichtet der/die Leiter*in 
des Rechnungsprüfungsamtes den 
Rechnungsprüfungsausschuss umfassend über 
Prüffeststellungen in geeigneter Form.  
 
Nach Abschluss eines Strafverfahrens 
unterrichtet der/die Oberbürgermeister*in den 
Rechnungsprüfungsausschuss über den 
Ausgang des Verfahrens. 
 
Beziehen sich die Feststellungen ausschließlich 
auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine 
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so

Anlage 3 
 
Synopse – Übersicht über die Änderungen der Rechnungsprüfungsordnung  
   Seite 29 von 29 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Begründung des  
Änderungsvorschlags in 
Stichworten 
neuer Textvorschlag 
  
unterrichtet der/die Leiter*in des 
Rechnungsprüfungsamtes umgehend den/die 
Oberbürgermeister*in und/oder den/die 
zuständige*n Beigeordnete*n, damit von dort 
unverzüglich das Personal- und 
Verwaltungsmanagement eingeschaltet werden 
kann 
 
 
§ 11 Inkrafttreten 
52   Diese Rechnungsprüfungsordnung der Stadt 
Köln tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die 
Rechnungsprüfungsordnung vom 17. Januar 
2001 außer Kraft. 
Zusatz „der Stadt Köln“ ist 
entbehrlich 
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am xxx 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 
2008 außer Kraft.

Anlage 4_Synopse Dienstanweisung

21879 Zeichen

Anlage 4  
 
Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
   Seite 1 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
1 1  Auf Grund des § 5 Abs. 5 8 der 
Rechnungsprüfungsordnung vom 1. Januar 
2008 erlässt der Rat der Stadt Köln die 
folgende Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln: 
 
Anpassung Rechtsnorm 
sowie Datum 
Auf Grund des § 5 Abs. 5 der 
Rechnungsprüfungsordnung vom XXX erlässt 
der Rat der Stadt Köln die folgende 
Dienstanweisung für das 
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln: 
 
1. Selbstverständnis des Rechnungsprüfungsamtes 
2   Stellung, Aufgaben und Befugnisse des 
Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung 
der Stadt Köln. 
Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei 
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als 
Partner und Gutachter für die politischen 
Entscheidungsorgane und für den Rech-
nungsprüfungsausschuss. Das 
Rechnungsprüfungsamt berät den 
Stadtvorstand und die Dienststellen sowohl 
präventiv als auch begleitend und gibt 
Hilfestellung zu Fragen rechtmäßiger und 
wirtschaftlicher Aufgabenerledigung. 
Inhaltliche Ergänzung Stellung, Aufgaben und Befugnisse des 
Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen und der Rechnungsprüfungsordnung 
der Stadt Köln. 
Das Rechnungsprüfungsamt versteht sich bei 
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Partner 
und Gutachter für die politischen 
Entscheidungsorgane und für den Rech-
nungsprüfungsausschuss. Das 
Rechnungsprüfungsamt berät den Stadtvorstand 
und die Dienststellen sowohl präventiv als auch 
begleitend und gibt Hilfestellung zu Fragen 
rechtmäßiger und wirtschaftlicher 
Aufgabenerledigung. Die Rechnungsprüfung 
bietet insofern neben ihren 
kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen 
Aufgaben als Ergänzung auch eine 
Unterstützung zur Optimierung des 
Verwaltungshandelns an. 
 
2. Amtsleiter/in Amtsleitung

Anlage 4  
 
Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
   Seite 2 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
3  2.1 Der/Die Amtsleiter/in ist Vorgesetzte/r der 
Prüfer/innen und der übrigen Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Er/Sie ist für die 
Organisation und Geschäftsverteilung 
verantwortlich. 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO. 
Die Amtsleitung ist Vorgesetzte*r der 
Prüfer*innen und der übrigen Dienstkräfte des 
Rechnungsprüfungsamtes. Sie ist für die 
Organisation und Geschäftsverteilung 
verantwortlich. 
 
4  2.2 Der/Die Amtsleiter/in legt die Prüfbereiche 
und die Prüfplanung fest. 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO. 
Die Amtsleitung legt die Prüfbereiche und die 
Prüfplanung fest. 
5  2.3 Für die Prüfung bestimmter 
Aufgabenbereiche (z.B. Prüfung des 
Jahres- und Gesamtabschlusses, 
Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche 
Prüfungen, Kassenprüfungen, Prüfung der 
Informationsverarbeitung, technisch-
wirtschaftliche Prüfungen) und zur 
Wahrung einheitlicher Arbeitsgrundsätze 
kann der/die Amtsleiter/in besondere 
Arbeitsanweisungen erlassen. 
unverändert Für die Prüfung bestimmter 
Aufgabenbereiche (z. B. Prüfung des 
Jahres- und Gesamtabschlusses, 
Vergabeprüfungen, betriebswirtschaftliche 
Prüfungen, Kassenprüfungen, Prüfung der 
Informationsverarbeitung, technisch-
wirtschaftliche Prüfungen) und zur Wahrung 
einheitlicher Arbeitsgrundsätze kann die 
Amtsleitung besondere Arbeitsanweisungen 
erlassen. 
6  2.4 Der/Die Amtsleiter/in führt, zur Wahrung 
der Einheitlichkeit in allen Prüfbereichen, 
Dienstbesprechungen durch. 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO. 
Die Amtsleitung führt, zur Wahrung der 
Einheitlichkeit in allen Prüfbereichen, 
Dienstbesprechungen durch. 
3. Stellvertretende/r Amtsleiter/in Stellvertretende Amtsleitung und Zwischenvorgesetzte 
7  3.1 Die Aufgaben und Funktionen des 
stellvertretenden Amtsleiters/der 
stellvertretenden Amtsleiterin und der 
Zwischenvorgesetzten (Abteilungsleiter/innen 
und Gruppenleiter/innen) des 
Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO. 
Die Aufgaben und Funktionen der 
stellvertretenden Amtsleitung und der 
Zwischenvorgesetzten (Abteilungs- und 
Sachgebietsleitungen) des 
Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich aus 
dem Dienstverteilungsplan und den besonderen 
Arbeitsanweisungen.

Anlage 4  
 
Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
   Seite 3 von 10 
 
lfd. 
Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
dem Dienstverteilungsplan und den 
besonderen Arbeitsanweisungen. 
8  3.2 Der/Die stellvertretende Amtsleiter/in und die 
Zwischenvorgesetzten sind für die ord-
nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in 
ihren Aufgabenbereichen verantwortlich. Sie 
bereiten die Planung der Prüfungen für ihren 
Zuständigkeitsbereich vor und stellen im 
Rahmen der zur Verfügung stehenden 
personellen Ressourcen sicher, dass die 
festgelegten Prüfungen zeitlich und sachlich 
richtig durchgeführt werden. 
unverändert Die stellvertretende Amtsleitung und die 
Zwischenvorgesetzten sind für die ord-
nungsgemäße Erledigung der Geschäfte in ihren 
Aufgabenbereichen verantwortlich. Sie bereiten 
die Planung der Prüfungen für ihren 
Zuständigkeitsbereich vor und stellen im 
Rahmen der zur Verfügung stehenden 
personellen Ressourcen sicher, dass die 
festgelegten Prüfungen zeitlich und sachlich 
richtig durchgeführt werden. 
9  3.3 Sie sind verpflichtet, den/die Amtsleiter/in über 
besondere Vorkommnisse im Sinne von Ziffer 
4.2 unverzüglich zu unterrichten. 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO. 
Sie sind verpflichtet, die Amtsleitung über 
besondere Vorkommnisse im Sinne von Ziffer 
4.2 dieser DA unverzüglich zu unterrichten. 
4. Prüfer*innen 
10  4.1 Die Prüfer/innen haben ihre Aufgaben in 
eigener Verantwortung, rechtzeitig und nach 
bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 
unverändert Die Prüfer*innen haben ihre Aufgaben in eigener 
Verantwortung, rechtzeitig und nach bestem 
Wissen und Gewissen auszuführen. 
11  4.2 Die Prüfer/innen sind verpflichtet 
- ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle 
wesentlichen Feststellungen, 
insbesondere bei Verdacht auf eine 
strafbare Handlung (Unterschlagung, 
Betrug, Untreue, Straftaten im Amt u.ä.) 
oder auf eine Dienstpflichtverletzung bzw. 
eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, 
unverzüglich mitzuteilen, 
- über alle Feststellungen, die sie bei ihrer 
Prüfungstätigkeit machen, und über alle 
Inhaltliche Klarstellung Die Prüfer*innen sind verpflichtet 
- ihren unmittelbaren Vorgesetzten alle 
wesentlichen Feststellungen, insbesondere 
bei Verdacht auf eine strafbare Handlung 
(Unterschlagung, Betrug, Untreue, Straftaten 
im Amt u. ä.) oder auf eine 
Dienstpflichtverletzung bzw. eine 
arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, 
unverzüglich mitzuteilen Bei Feststellungen 
bzw. der Annahme von korruptiven 
Handlungen 14/1 Antikorruptionsstelle (AKS)

Anlage 4  
 
Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
   Seite 4 von 10 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
ihnen dienstlich bekannt werdenden 
Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, 
soweit die Geheimhaltung oder 
vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, 
ihrer Natur nach erforderlich oder vom 
Prüfungszweck her notwendig ist, 
- sich gegenüber den Mitarbeiter/innen, 
deren Arbeitsgebiet überprüft wird, im 
Sinne einer sachlichen 
Aufgabenerledigung kooperativ und 
konstruktiv zu verhalten. 
unverzüglich zu informieren und im 
Benehmen mit 14/1 AKS die weitere 
Vorgehensweise abzustimmen 
- über alle Feststellungen, die sie bei ihrer 
Prüfungstätigkeit machen, und über alle 
ihnen dienstlich bekannt werdenden 
Vorgänge Verschwiegenheit zu bewahren, 
soweit die Geheimhaltung oder vertrauliche 
Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur 
nach erforderlich oder vom Prüfungszweck 
her notwendig ist, 
- sich gegenüber den Mitarbeiter*innen, deren 
Arbeitsgebiet überprüft wird, im Sinne einer 
sachlichen Aufgabenerledigung kooperativ 
und konstruktiv zu verhalten. 
12  4.3 Art, Methode und Umfang, insbesondere von 
Schwerpunkt-/Systemprüfungen sind im 
Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u.a. der 
Rechnungsprüfungsordnung und dieser 
Dienstanweisung) und unter Beachtung 
möglicher Weisungen des Amtsleiters/der 
Amtsleiterin des Rechnungsprüfungsamtes 
bzw. der Zwischenvorgesetzten durch den/die 
Prüfer/in festzulegen. 
unverändert Art, Methode und Umfang, insbesondere von 
Schwerpunkt-/Systemprüfungen sind im 
Rahmen der rechtlichen Vorschriften (u. a. der 
Rechnungsprüfungsordnung und dieser 
Dienstanweisung) und unter Beachtung 
möglicher Weisungen der Amtsleitung des 
Rechnungsprüfungsamtes bzw. der 
Zwischenvorgesetzten durch den/die Prüfer*in 
festzulegen. 
5. Prüfverfahren, Prüfberichte und -vermerke 
13  5.1 Die Amtsleiter/innen oder Leiter/innen der 
betroffenen Prüfbereiche sind vor Prüfbeginn 
von den Prüfer/innen zu unterrichten, soweit es 
unverändert Die Amtsleitungen oder die Leitungen der 
betroffenen Prüfbereiche sind vor Prüfbeginn 
von den Prüfer*innen zu unterrichten, soweit es

Anlage 4  
 
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   Seite 5 von 10 
 
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Nr. 
Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
der Prüfungszweck zulässt. Prüffeststellungen 
sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich 
mit der geprüften Stelle zu besprechen. 
Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung 
sind möglichst während der Prüfung 
auszuräumen. Über die wesentlichen 
Ergebnisse der Prüfung ist ein 
Schlussgespräch zu führen. 
der Prüfungszweck zulässt. Prüffeststellungen 
sind vor Abschluss der Prüfung ausschließlich 
mit der geprüften Stelle zu besprechen. 
Bemerkungen von geringfügiger Bedeutung sind 
möglichst während der Prüfung auszuräumen. 
Über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung 
ist ein Schlussgespräch zu führen. 
14  5.2 
 
Die Ergebnisse und Feststellungen im Rahmen 
einer Prüfung (regelmäßig wiederkehrende 
Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) 
sind entsprechend ihrer Bedeutung in einem 
Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu 
dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke 
sind gemäß § 9 Abs. 6 der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
vertraulich zu behandeln. Über eine 
Weitergabe von Prüfberichten und -vermerken 
entscheidet die Amtsleitung. 
 
Keine inhaltliche Änderung, nur 
Verweis auf Regelung in RPO 
Die Ergebnisse und Feststellungen im Rahmen 
einer Prüfung (regelmäßig wiederkehrende 
Prüfungen, Schwerpunkt-/Systemprüfungen) 
sind entsprechend ihrer Bedeutung in einem 
Prüfbericht bzw. in einem Prüfvermerk zu 
dokumentieren. Prüfberichte und -vermerke sind 
gemäß § 8 Abs. 6 der 
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln 
vertraulich zu behandeln. Über eine Weitergabe 
von Prüfberichten und -vermerken entscheidet 
die Amtsleitung 
15  5.3 Prüfberichte sind grundsätzlich von dem/der 
Amtsleiter/in, dem/der direkten Zwischen-
vorgesetzten und den beteiligten Prüfer/innen 
zu unterzeichnen. Der/die Amtsleiter/in ist 
berechtigt, seine/ihre Zeichnungsbefugnis im 
Einzelfall zu delegieren. 
Zwischenvorgesetzte zeichnen 
nicht mit.  
Prüfberichte sind grundsätzlich von der 
Amtsleitung und den beteiligten Prüfer*innen zu 
unterzeichnen. Die Amtsleitung ist berechtigt, 
ihre Zeichnungsbefugnis im Einzelfall zu 
delegieren. 
16  5.4 Durch ihre Unterschrift übernehmen 
Amtsleiter/in, Zwischenvorgesetzte/r und 
Prüfer/innen gemeinsam die Verantwortung 
für den Inhalt des Prüfberichtes. Für die 
Richtigkeit seiner/ihrer Feststellungen ist 
der/die Prüfer/in allein verantwortlich. 
Bestehen Meinungsverschiedenheiten 
zwischen den Beteiligten über den Inhalt von 
Zwischenvorgesetzte zeichnen 
nicht mit  
 
 
 
 
 
 
Durch ihre Unterschrift übernehmen Amtsleitung 
und Prüfer*innen gemeinsam die Verantwortung 
für den Inhalt des Prüfberichtes. Für die 
Richtigkeit der Feststellungen ist der*die 
Prüfer*in allein verantwortlich. Bestehen 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den 
Beteiligten über den Inhalt von Berichten, so ist 
der Teil des Berichtes, dem sich der/die

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   Seite 6 von 10 
 
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Nr. 
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Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
Berichten, so ist der Teil des Berichtes, dem 
sich der/die Prüfer/in und/oder der/die 
Zwischenvorgesetzte nicht anschließen, von 
dem/der Amtsleiter/in und/oder dem/der 
Zwischenvorgesetzten allein zu 
unterschreiben. 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung dient der Hervorhebung 
der Unabhängigkeit der 
Prüfer*innen 
Prüfer*in nicht anschließen, von der Amtsleitung 
allein zu unterschreiben. Über die abweichende 
Meinung hat die Amtsleitung den 
Rechnungsprüfungsausschuss auf Verlangen 
des/der Prüfer*Prüferin zu informieren. 
17  5.5 Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und 
zur Beantwortung von Anfragen soll den 
geprüften Stellen eine angemessene Frist 
gesetzt werden. Sie beträgt im Allgemeinen 
vier Wochen. Die Frist ist von dem/der 
Prüfer/in zu überwachen. Werden Berichte und 
Prüffeststellungen nicht oder nicht ausreichend 
innerhalb gesetzter Fristen beantwortet, so 
kann das Rechnungsprüfungsamt den/die 
Oberbürgermeister/in und ggf. den 
Rechnungsprüfungsausschuss entsprechend 
unterrichten. 
 
 
 
 
 
 
Übernahme in RPO da 
Außenwirkung auf Verwaltung 
Für die Stellungnahmen zu Prüfberichten und 
zur Beantwortung von Anfragen soll den 
geprüften Stellen eine angemessene Frist 
gesetzt werden. Sie beträgt im Allgemeinen vier 
Wochen. Die Frist ist von dem/der Prüfer*in zu 
überwachen. 
18  5.6 Sofern die geprüfte Stelle beabsichtigt, den 
Bemerkungen und Hinweisen des Rech -
nungsprüfungsamtes nicht zu entsprechen, ist 
das Rechnungsprüfungsamt hiervon 
unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung 
hat auf jeden Fall zu erfolgen, bevor bindende 
Festlegungen bzw. endgültige Entscheidungen 
getroffen werden.

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Soweit eine Stellungnahme der geprüften 
Stelle nicht abgegeben wird, gelten die Prüf-
bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes 
als anerkannt. 
Prüfzeichen (alt 6.) 
19   Der/Die Prüfer/in verwendet zu allen 
Vermerken und Prüfzeichen auf geprüften 
Unterlagen blauen bzw. grünen (Prüfung der 
Zahlungsabwicklung) Farbstift. Die geprüften 
Unterlagen sind mit dem Namenszeichen der 
Prüferin/des Prüfers und Datum zu versehen. 
Anderen Dienststellen der Stadtverwaltung, 
wie auch den Sondervermögen, ist die 
Verwendung von blauem Farbstift nicht 
gestattet. 
 
Übernahme in RPO da 
Außenwirkung auf Verwaltung  
 
 
6. Schriftverkehr 
20  6.1 Der/Die Amtsleiter/in legt fest, welche 
Posteingänge und -ausgänge ihm/ihr 
vorzulegen sind. 
unverändert Die Amtsleitung legt fest, welche Posteingänge 
und -ausgänge ihr vorzulegen sind. 
21  6.2 Schreiben, die sich aus der Vorlage und der 
weiteren Bearbeitung der Prüfberichte ergeben, 
werden von dem/der Amtsleiter/in 
unterzeichnet, der seine/ihre 
Unterschriftsbefugnis im Einzelfall delegieren 
kann. 
Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich 
der/die Amtsleiter/in nur im Einzelfall die 
unverändert Schreiben, die sich aus der Vorlage und der 
weiteren Bearbeitung der Prüfberichte ergeben, 
werden von der Amtsleitung unterzeichnet, die 
ihre Unterschriftsbefugnis im Einzelfall 
delegieren kann. 
Für den sonstigen Schriftverkehr behält sich die 
Amtsleitung nur im Einzelfall die 
Unterschriftsbefugnis vor.

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Unterschriftsbefugnis vor. 
Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr 
von den Zwischenvorgesetzten unterzeichnet, 
die ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer 
generellen Regelung auf die Prüfer/innen und 
sonstigen Dienstkräfte delegieren können. 
Im Übrigen wird der sonstige Schriftverkehr von 
den Zwischenvorgesetzten unterzeichnet, die 
ihre Unterschriftsbefugnis im Rahmen einer 
generellen Regelung auf die Prüfer*innen und 
sonstigen Dienstkräfte delegieren können. 
 
7. Interessenkollision, Befangenheit und Pflichtenkollision 
22  7.1 In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre 
persönlichen Interessen berühren, dürfen die 
Prüfer/innen nicht tätig werden 
(Interessenkollision). 
Besteht die Besorgnis, dass der/die Prüfer/in 
zur objektiven Beurteilung einer Angelegenheit 
nicht in der Lage ist (Besorgnis der 
Befangenheit), so hat er/sie den/die 
Amtsleiter/in unter Angabe der Gründe darüber 
zu informieren. Diese/r entscheidet, ob der/die 
Prüfer/in in dieser Angelegenheit weiter tätig 
sein darf. 
Alle Prüfer/innen sind verpflichtet, 
unaufgefordert zu prüfen, ob eine 
Interessenkollision oder die Besorgnis der 
Befangenheit besteht. Darüber hinaus 
bestehende besondere Regelungen sind zu 
beachten (u.a. §§ 20, 21 VwVfG NRW, § 62 
LBG NRW). 
unverändert In dienstlichen Angelegenheiten, die ihre 
persönlichen Interessen berühren, dürfen die 
Prüfer*innen nicht tätig werden 
(Interessenkollision). 
Besteht die Besorgnis, dass der/die Prüfer*in zur 
objektiven Beurteilung einer Angelegenheit nicht 
in der Lage ist (Besorgnis der Befangenheit), so 
hat er/sie die Amtsleitung unter Angabe der 
Gründe darüber zu informieren. Diese 
entscheidet, ob der/die Prüfer*in in dieser 
Angelegenheit weiter tätig sein darf. 
Alle Prüfer*innen sind verpflichtet, 
unaufgefordert zu prüfen, ob eine 
Interessenkollision oder die Besorgnis der 
Befangenheit besteht. Darüber hinaus 
bestehende besondere Regelungen sind zu 
beachten (u. a. §§ 20, 21 VwVfG NRW).

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Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
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23  7.2 Der/Die Amtsleiter/in und den Prüfer/innen ist 
es untersagt, Aufgaben der Verwaltung zu 
erledigen bzw. sich an der Aufgabenerledigung 
zu beteiligen, die zu einer Pflichtenkollision 
führen würden; dies betrifft insbesondere die 
Aufgaben gemäß §§ 101 Abs. 4 und 102 Abs. 
9 und 11 GO NRW. 
Anpassung an geschlechtsneutrale 
Wortwahl der GO und inhaltliche 
Klarstellung 
Der Amtsleitung, den Zwischenvorgesetzten 
und den Prüfer/innen ist es untersagt, Aufgaben 
der Verwaltung zu erledigen bzw. sich an der 
Aufgabenerledigung zu beteiligen, die zu einer 
Pflichtenkollision führen würden; dies betrifft 
insbesondere die Aufgaben gemäß §§ 101 Abs. 
4 und 6 sowie 102 Abs. 9 und 11 GO NRW. 
8. Arbeitsgrundlagen 
24   Die Prüfer/innen haben die für ihr 
Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen 
oder sonstigen Bestimmungen und 
Anordnungen (z.B. Beschlüsse des Rates der 
Stadt und der Ausschüsse, Verfügungen des 
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin 
und des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin, 
insbesondere über das Haushalts- und 
Rechnungswesens und die Rechnungslegung) 
zu sammeln, sich über den Inhalt zu 
unterrichten und die Sammlung auf dem 
aktuellen Stand zu halten. 
unverändert Die Prüfer*innen haben die für ihr 
Aufgabengebiet maßgebenden gesetzlichen 
oder sonstigen Bestimmungen und 
Anordnungen (z. B. Beschlüsse des Rates der 
Stadt und der Ausschüsse, Verfügungen des/der 
Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin und 
des/der Stadtkämmerers*Stadtkämmerin, 
insbesondere über das Haushalts- und 
Rechnungswesen und die Rechnungslegung) zu 
sammeln, sich über den Inhalt zu unterrichten 
und die Sammlung auf dem aktuellen Stand zu 
halten. 
9. Fortbildung 
25   Alle Angehörigen des 
Rechnungsprüfungsamtes sind verpflichtet, ihr 
Fachwissen durch Fortbildung 
(Selbstfortbildung und Teilnahme an 
Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem 
aktuellen Stand anzupassen und zu erweitern. 
unverändert Alle Angehörigen des Rechnungsprüfungsamtes 
sind verpflichtet, ihr Fachwissen durch 
Fortbildung (Selbstfortbildung und Teilnahme an 
Fortbildungsveranstaltungen) ständig dem 
aktuellen Stand anzupassen und zu erweitern.

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Synopse – Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 
   Seite 10 von 10 
 
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Absatz bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
  
10. Dienstausweise 
26   Alle Prüfer/innen erhalten einen Dienstausweis 
mit Lichtbild, den sie bei Prüfungen auf 
Verlangen vorzeigen. 
unverändert Alle Prüfer*innen erhalten einen Dienstausweis 
mit Lichtbild, den sie bei Prüfungen auf 
Verlangen vorzeigen. 
11. Allgemeine Dienstvorschriften 
27   Für den allgemeinen Dienstbetrieb des 
Rechnungsprüfungsamtes sind die für die 
städtischen Ämter und Dienstkräfte geltenden 
Vorschriften und Anweisungen maßgebend, 
soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der 
Stadt Köln und in dieser Dienstanweisung nicht 
etwas anderes bestimmt ist. 
unverändert Für den allgemeinen Dienstbetrieb des 
Rechnungsprüfungsamtes sind die für die 
städtischen Ämter und Dienstkräfte geltenden 
Vorschriften und Anweisungen maßgebend, 
soweit in der Rechnungsprüfungsordnung der 
Stadt Köln und in dieser Dienstanweisung nicht 
etwas anderes bestimmt ist. 
12. Inkrafttreten 
28   Diese Dienstanweisung tritt am 1. Januar 2008 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Dienstanweisung vom 30. Januar 2001 außer 
Kraft. 
Anpassung Datum Diese Dienstanweisung tritt am XXXXn Kraft. 
Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung 
vom 1. Januar 2008 außer Kraft.

Beratungsverlauf (2)

08.11.2022 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.02.2023 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2694/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
31.10.2022
Erstellt
22.08.2022 11:23