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V/0817/2011

Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger

Vorlagen 02.01.2012

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 01.02.2012, TOP 12

Richtlinie Jugendförderung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Richtlinie Jugendförderung

72405 Zeichen

1 
Inhalt: 
Präambel..................................................................... 2
 
I. Wer und was wird nach diesen Richtlinien 
gefördert? ............................................................... 3 
II. Wie wird nach diesen Richtlinien gefördert?....5 
III. Was wird gefördert?............................................. 6 
1. Angebote in den Ferien........................................ 6 
1.1. Ferienprogramme........................................... 6 
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien.......... 7 
1.2.1 Offene Ganztagsschule (OGS)-.................. 8 
1.2.2. sonstige Ganztagsbetreuungsförderung 
(GTB)........................................................................ 9
 
2. Reisen und Begegnungen ................................. 10  
2.1. Kurzfreizeiten................................................ 10  
2.2. Ferienfreizeiten............................................. 11  
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung........ 12 
2.3. Internationale Jugendbegegnungen......... 12  
2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen 
der Behindertenhilfe............................................ 15 
 
3. Offene und mobile Angebote ............................ 16  
3.1. Einrichtungen und  Angebote der offenen 
und mobilen Kinder - und Jugendarbeit – 
Personalkosten.................................................... 16 
 
3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen 
................................................................................ 17  
3.3. Kurse und Workshops ................................ 18  
3.4. Informationsmaterialien über die offenen 
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit......... 19 
 
4. Qualifizierung und Bildung................................ 20  
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- 
und Jugendarbeit ................................................ 20 
 
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern in der Kinder – und Jugendarbeit 
................................................................................ 21 
 
4.2. Jugendbildung.............................................. 23  
5. Betrieb und Verwaltung...................................... 24  
5.1. Betriebskosten für 
Jugendfreizeiteinrichtungen.............................. 24 
 
5.2. Werbe- und Verwaltungskosten ................ 25 
6. Investive Förderung ............................................26  
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine 
bauliche Veränderungen in Einrichtungen der 
Kinder - und Jugendarbeit..................................26 
 
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von 
Einrichtungen der Kinder - und Jugendarbeit 26 
 
6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder 
- und Jugendarbeit ..............................................27 
 
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen.........28  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                         STAND: 09.12.2011

2 
Präambel 
 
 
Die Stadt Münster und die freien Träger 
engagieren sich gemeinsam für die 
Kinder- und Jugendhilfe vor Ort. 
 
 
 
Junge Menschen haben ein “Recht auf Förderung 
der Entwicklung und auf Erziehung zu einer 
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen 
Persönlichkeit” – so formuliert im Kinder- und 
Jugendhilfegesetz  
(Sozialgesetzbuch, Buch VIII, Kinder- und 
Jugendhilfe, Kurzbezeichnung folgend KJHG oder 
SGB VIII; hier: §1, Abs.1).  
Aus dem KJHG ergeben sich auch die wesentli-
chen, gesetzlich verankerten Eckpunkte unserer 
Arbeit: 
“Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer 
Entwicklung erforderlichen Angebote der 
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen 
an den Interessen junger Menschen anknüpfen 
und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet 
werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und 
zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und 
sozialem Engagement anregen und hinführen.” 
(KJHG § 11, Abs. 1) 
Das heißt: Die von jungen Menschen weitgehend 
mitgestaltete Jugendarbeit ist ein wichtiges Feld 
sozialen Lernens, das Familie, Schule und 
Berufsausbildung ergänzt. Sie erleichtert den 
Jugendlichen, eine eigenverantwortliche Persön-
lichkeit zu entwickeln und ihren Platz in der 
Gesellschaft zu finden.  
Die vielfältigen Arbeits- und Organisationsformen 
der Kinder - und Jugendarbeit unterstützen Kinder 
und Jugendliche darin, Verhaltensweisen zu 
erproben und Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen 
ermöglichen, am kulturellen, gesellschaftlichen 
und politischen Leben teilzunehmen. 
Die Bedürfnisse und Interessen junger  Menschen 
stehen im Mittelpunkt unseres Erziehungs- und 
Bildungsauftrags. Denn zeitgemäße Kinder- und 
Jugendarbeit greift die Fragen, Anliegen und Pro-
bleme der jungen Menschen auf – und ebenso 
ihre Hoffnungen. Sie knüpft an der konkreten 
Lebenssituation von Jungen, Mädchen, jungen 
Frauen und Männern an. Ihre 
Lebenszusammenhänge vor Ort und ihre 
Wahrnehmung dieser Wirklichkeiten sind die 
Ausgangspunkte einer lebensweltorientierten  
Arbeit. Nur offen und flexibel gestaltete Angebote 
können diese Anforderungen erfüllen.  
Werden Kinder oder Jugendliche wegen ihrer 
Herkunft, ihres sozialen Umfelds, ihres 
Werdegangs, ihrer gesundheitlichen Situation oder 
ihrer Behinderung benachteiligt, so sind integrative 
Angebote der Kinder - und Jugendarbeit gefordert. 
Als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe 
fördert die Stadt Münster die freien Träger und 
stärkt die verschiedenen Formen der Selbsthilfe 
(vgl. KJHG § 4, Abs. 3).  
Angebote für junge Menschen müssen bedarfs-
orientiert und sozialraumbezogen sein. Diese 
Anforderungen erfüllen sie am effektivsten, wenn: 
 die Zielgruppen sich an Entwicklung, Planung 
und Durchführung beteiligen und 
 die Leistungsanbieter der Kinder - und 
Jugendhilfe vor Ort miteinander kooperieren.  
 
Die hier vorliegenden Richtlinien 1 wurden am 
06.07.2004 vom Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien der Stadt Münster 
beschlossen und traten am 01.01.2005 in Kraft. 
Die am 21.02.2007 (Ferienbetreuung; Pkt. 1.2) 
und 28.03.2007 (Personalkostenförderung; Pkt. 
3.1) beschlossenen Änderungen sind enthalten. 
Die Richtlinien sind Grundlage für die materielle 
Unterstützung der freien Träger der Kinder - und 
Jugendarbeit durch die Stadt Münster. Das Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien möchte 
damit allen engagierten Kräften Verbindlichkeit 
gewährleisten, ihnen eine sichere Planung 
ermöglichen und ihre Weiterentwicklung 
unterstützen. 
                                                     
 
1
 Die korrekte ausführliche Bezeichnung lautet "Richtlinien des 
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur 
Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier 
Träger". Zwecks besserer Lesbarkeit werden sie im gesamten Text 
als "Richtlinie" bezeichnet.

3 
I. Wer und was wird nach 
diesen Richtlinien 
gefördert? 
Das KJHG fordert die Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe auf, die Entwicklung junger Menschen 
durch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit zu 
unterstützen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, 
fördert das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien auch freie Träger, die überwiegend in der 
Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.  
“Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, 
Gruppen und Initiativen der Jugend, von 
anderen Trägern der Jugendarbeit und den 
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe...”. (KJHG 
§ 11, Abs. 2) 
Die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe bei der 
"Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben 
sowie in der Gestaltung der Organisationsstruktur” 
bildet hierbei die Grundlage für eine partnerschaft-
liche Kooperation (vgl. KJHG § 4, Abs.1). 
Grundsätzlich sind alle Angebote förderbar, die 
den auf den folgenden Seiten genannten Kriterien 
entsprechen. Aber:  
“Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in 
der Regel die Anerkennung als Träger der 
freien Jugendhilfe (...) voraus”. (KJHG § 74) 
Wenn ein freier Träger langfristig in der Kinder- 
und Jugendhilfe arbeiten will, wird empfohlen, sich 
durch den Ausschuss für Kinder-, Jugendliche und 
Familien als freier Träger gemäß KJHG 
anerkennen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, 
dass ein Träger:  
 “im Sinne von § 1 auf dem Gebiet der 
Jugendhilfe tätig ist, gemeinnützige Ziele 
verfolgt, 
 aufgrund der fachlichen und persönlichen 
Voraussetzungen erwarten lässt, dass er 
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur 
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu 
leisten im Stande ist, 
 die Gewähr für eine den Zielen des 
Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.”  
(KJHG § 75) 
Diese Richtlinien beschreiben die Förderung von:  
 Angeboten in den Ferien, 
 Reisen und Begegnungen, 
 offenen und mobilen Angeboten, 
 Jugendbildung, 
 Betrieb und Verwaltung von 
Jugendfreizeiteinrichtungen,  
 Investitionen für Baumaßnahmen und 
Ausstattungen, 
 Modellprojekten und Sondermaßnahmen 
sowie 
 Aus- und Fortbildungen von Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeitern, die sie zur Durchführung 
dieser Schwerpunkte qualifizieren. 
Die kommunale Förderung ist so gestaltet, dass  
nur solche Träger, Einrichtungen und Angebote 
gefördert werden, die sicherstellen, dass 
 die sozialen, politischen  und kommunikativen 
Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen 
gefördert werden. 
 junge Menschen zur Eigenverantwortlichkeit 
und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 
befähigt werden. 
Unbedingt sind in Ausführung der Regelungen des 
§ 8a SGB VIII folgende Vorgaben zu beachten: 
Träger von Einrichtungen und Diensten für Aufgaben 
in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Person 
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen 
einer Straftat nach dem in § 72 a SGB VIII 
aufgeführten Katalog verurteilt worden ist. Dies ist 
durch den Träger sicherzustellen; die Überprüfung 
der persönlichen Eignung anhand eines erweiterten 
Führungszeugnisses soll bei der Einstellung oder 
Vermittlung und in regelmäßigen Abständen (fünf 
Jahre) erfolgen. Bezüglich hauptamtlichen 
 Personals 
ist die regelmäßige Vorlage des Führungszeugnisses 
zwingend und zuschussrelevant! 
Ebenfalls sind die grundsätzlichen Regelungen des 
im Jahre 2012 in Kraft tretenden 
Bundeskinderschutzgesetzes in der jeweils gültigen 
Fassung zu beachten; dazu wird den Empfängern 
von Leistungen nach diesen Richtlinien zur Pflicht 
gemacht, sich regelmäßig über den neuesten Stand 
der Gesetzgebung zu informieren. 
Gesetzesänderungen wirken sich selbstverständlich 
auch unmittelbar auf die vorgenannten Bedingungen 
aus, ohne dass es einer Richtlinienänderung bedarf.

4 
Grundsätzlich  
 werden gefördert:  
– Angebote für Menschen die mindestens 6 
und noch nicht 27 Jahre alt sind und ihren 
Hauptwohnsitz in Münster haben.  
Für die 18- bis 26-jährigen gilt dies 
allerdings nur, wenn sie nicht erwerbstätig 
sind. 
– Träger, deren Angebote und Maßnahmen 
sich an den o.g. Zielen orientieren und 
sich entsprechender Arbeitsmethoden 
bedienen. 
– Träger, die einen Eigenanteil erbringen. 
 
Gelten Ausnahmen, so gehen diese aus den 
nachfolgenden Erläuterungen der 
Förderbereiche hervor.  
 
Grundsätzlich 
 werden nicht  gefördert:  
- Angebote für Einzelpersonen, 
- Angebote von auswärtigen Trägern und 
von kommerziellen Unternehmen, 
- Angebote, die ausschließlich oder     
überwiegend schulisch, parteipolitisch,    
gewerkschaftlich, sportlich oder religiös 
geprägt sind oder der Erzielung 
wirtschaftlicher Gewinne dienen. 
- Angebote und Maßnahmen im Rahmen 
der offenen Ganztagsschule im 
Primarbereich (vgl. Runderlass des 
Ministeriums für Schule, Jugend und 
Kinder NRW zur "offenen Ganztagsschule 
im Primarbereich" vom 12.2.03),       
soweit es sich nicht um 
Ferienbetreuungsmaßnahmen handelt 
(dazu s. Pkt. III 1.2.  der Richtlinien) 
 
 gelten zudem folgende Bedingungen:  
- Die Träger sind verpflichtet, vorrangig 
Zuschüsse des Bundes und des Landes 
zu beantragen und zu nutzen.  
- Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt 
werden, solange der Rat der Stadt 
Münster entsprechende Mittel bereit stellt. 
- Die Richtlinien begründen keinen 
Rechtsanspruch auf Förderung.

5 
II. Wie wird nach diesen 
Richtlinien gefördert? 
Wie sind Zuschüsse zu beantragen:  
 Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher 
Unterschrift des Trägers an das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien zu richten. 
Zur Vereinfachung sind für die meisten 
Förderbereiche Formblätter vorbereitet. 
 Die Antragsfristen sind einzuhalten, da 
verspätet eingereichte oder eingegangene 
Anträge ablehnt werden müssen.  (JEDER 
Antrag ist VOR Beginn der Maßnahme zu 
stellen. Weitere Fristen finden sind weiter 
unten in den Ausführungen zu den einzelnen 
Förderbereichen zu finden.) 
 Über die Bewilligung und Auszahlung der 
Zuschüsse wird erst entschieden, wenn alle 
notwendigen Unterlagen eingereicht wurden 
(z. B. Teilnahmelisten, Programme etc.). 
Liegen diese maximal 4 Wochen nach der 
Maßnahme nicht vor, so kann ein Antrag nicht 
mehr bewilligt werden.  
 Sollen die Zuschüsse schon vor Beginn der 
Maßnahme ausgezahlt werden, muss der 
Antrag ca. 3 Wochen vor der Maßnahme mit 
allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung 
und Bearbeitung vorliegen.  
 Die Zuschüsse sind ausschließlich für den im 
Antrag genannten Zweck zu verwenden. Soll 
dieser verändert werden, so muss das Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien vorab 
zustimmen. Bei nicht genehmigter 
Umwidmung kann ein Zuschuss 
zurückgefordert werden. 
 Teilnehmende haben keinen persönlichen 
Anspruch, sich städtische Zuschüsse vom 
antragstellenden Träger auszahlen zu lassen. 
So kann der Träger für alle Teilnehmenden 
gleiche Zuschüsse beantragen, diese jedoch 
nach sozialen Kriterien umschichten. 
 Privatkonten werden nicht akzeptiert. Die 
Zuschüsse werden ausschließlich auf Konten 
von "juristischen Personen" wie Vereinen, 
Verbänden etc., überwiesen. 
 Bei Antragstellung werden damit die geltenden 
Richtlinien zur Förderung der Kinder- und 
Jugendarbeit in Münster anerkannt. 
Jeder Antrag 
muss folgende Informationen 
beinhalten: 
 Träger, geplanter Zweck, Ort, Zeitpunkt, 
Dauer,  
 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,  
 Kosten und Finanzierung der gesamten 
Maßnahme. 
Vordrucke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien und über das Internet zu erhalten. 
Stets erforderlich sind in den Teilnahmelisten die 
Angaben über: 
 Name, Vorname, Straße, Wohnort,  
 Geburtsdatum, Altersstufe, Beruf, Geschlecht, 
Nationalität  
 und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 
ebenfalls die Unterschrift der Teilnehmenden. 
 
Wie die Verwendung der Zuschüsse 
nachzuweisen ist: 
 Vordrucke für den Verwendungsnachweis 
werden zusammen mit dem Bewilligungs-
bescheid gesandt, oder sind über das Internet 
zubekommen. Wird die Bewilligung 
angenommen, so besteht die Verpflichtung, 
den Verwendungsnachweis bis 4 Wochen 
nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen, 
bzw. spätestens zu dem Termin, der im 
Bewilligungsbescheid genannt wird. 
 Kann die Friste aus zwingenden Gründe nicht 
einhalten werden, ist dies unbedingt vor 
Fristende abzustimmen. Andernfalls können 
die Gelder nicht ausgezahlt werden. Bereits 
gezahlte Zuschüsse sind zurückzufordern. 
Auch die Förderung zukünftiger Angebote 
wäre betroffen, solange die Rückzahlung nicht 
erfolgt ist. 
 Dem Verwendungsnachweis sind stets die 
Originalbelege beizufügen; Kopien oder 
Durchschriften werden nicht anerkannt. Die 
Belege müssen Datum, Zweck und Aussteller 
eindeutig benennen. Ausnahmen hiervon sind 
ggf. in den einzelnen nachfolgend 
aufgeführten Förderbereichen zu finden. 
 Nach der Prüfung werden die Unterlagen 
zusammen mit einer Durchschrift des 
geprüften Verwendungsnachweises 
zurückgesandt. 
 Alle Belege sind mindestens 5 Jahre lang 
aufzubewahren. Belege über bauliche 
Maßnahmen sind zu verwahren, solange die 
"Zweckbestimmung" – also z. B. ein 
Jugendzentrum – besteht, maximal jedoch 30 
Jahre lang.

6 
III. Was wird gefördert?  
 
1. Angebote in den Ferien  
  1.1. Ferienprogramme 
Was gehört dazu?  mehrtägige, offene, zentrale und dezentrale Ferienangebote für Kinder und 
Jugendliche im Stadtgebiet, insbesondere Kinder - und Jugendwochen, sowie Spiel- 
und Sportangebote für junge Menschen während der Schulferien  
Wer kann Zuschüsse  
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die 
 mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
 sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind  
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Es können formlos  Zuschüsse für folgende Sachbereiche beantragt werden: 
 Mieten für Räume und Plätze 
 Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.) 
 Sachpreise, Pokale, Urkunden 
 Verbrauchsmaterialien für Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen 
 Informationsmaterial, Plakate, Handzettel, Programmhefte (Öffentlichkeitsarbeit)  
 Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder 
 Honorare für Musikgruppen, Referentinnen und Referenten, nebenamtliche 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für Betreuungskräfte werden nur Honorare bis 
12,50 €/Stunde anerkannt 
 Leihgebühren für Film, Video, Beschallungsanlagen 
Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Anschaffungen 
(Inventar) können nicht gefördert werden.  
Wie und wie hoch  
 wird gefördert? 
Die Förderung richtet sich nach dem beantragten Volumen. Sie beträgt bis zu 65 % 
der anerkennungsfähigen Kosten, maximal jedoch 1.250,00 €. 
Was ist zu beachten?  
 
Der Antrag  ist spätestens 6 Wochen - bei Osterferien 3 Wochen - vor Beginn 
der jeweiligen Ferien formlos mit Programm- und Terminübersicht, Kosten- und 
Finanzierungsplan vorzulegen. Später eingehende Anträge können nicht mehr 
bewilligt werden. Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) muss auf dem 
entsprechenden Vordruck spätestens 4 Wochen  nach der Maßnahme 
vorliegen. Diese Förderung kann nicht  mit anderen Förderungen dieser 
Richtlinien kombiniert werden. Gefördert werden ausschließlich  mehrtägige 
zusammenhängende Veranstaltungen, zu denen offen eingeladen wird. 
Tagesfahrten sollen in einem angemessenen Verhältnis von Fahrt- und 
Aufenthaltszeit am Zielort stehen. Daher werden Tagesfahrten nur dann

7 
gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, oder 
in den direkt angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten, liegt. 
 
 1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien 
Was gehört dazu?  die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern in den Schulferien inkl. 
Verpflegung und Programm  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Der öffentliche und freie Träger  der Kinder- und Jugendhilfe aus Münster 
Wer kann teilnehmen?  Grundschulkinder, die Grundschulen in Münster besuchen 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Für die Leitungskräfte ist eine 
pädagogische Grundqualifikation notwendig. Pro Gruppe (s.u.) sind mindestens 
2 Betreuungskräfte einzusetzen. 
Was ist grundsätzlich  zu 
beachten?  
 
15 bis 20 Kinder pro Gruppe sollen an 5 Tagen pro Woche (außer an 
Feiertagen) mindestens 7 Stunden (ca. von 8.00 bis 16.00 Uhr)   täglich betreut 
werden. Das Programm muss auch ihre Verpflegung gewährleisten. 
Die Räumlichkeiten sollten in Einrichtungen der offenen Kinder- und 
Jugendarbeit liegen. Dort, wo diese nicht zur Verfügung stehen, sind die 
Räumlichkeiten der offenen Ganztagsschulen zu nutzen. 
 
Die Programmgestaltung kann programmatische Schwerpunkte umfassen, ist 
jedoch vielfältig zu gestalten. 
Die Verpflegung soll angemessen und ausgewogen sein
. 
Als Anbieter für die Ganztagsbetreuungsangebote sollen Träger und Institutionen 
mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten gewonnen werden.  
Die Einhaltung der formulierten Standards ist für eine Veröffentlichung in einer 
Gesamtübersicht und für die Inanspruchnahme der Zuschüsse Bedingung. 
Die Nichteinhaltung der nachstehend genannten Fristen kann zur 
Zuschussversagung bzw. Rückforderung des Zuschusses führen. 
Anmeldeverfahren  
für Kinder  
Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt beim Anbieter 
ihrer Wahl an. Anmeldeschluss ist jeweils sechs Wochen vor Ferienbeginn, bzw. 
verkürzt auf vier Wochen vor Herbstferienbeginn. Di e Eltern erhalten von den 
jeweiligen Anbietern eine Anmeldebestätigung. 
Antragsfristen für Träger  Die Träger der Maßnahmen beantragen die Förderung spätestens 3 Wochen vor 
Beginn der jeweiligen Ferien. 
Verwendungsnachweise  Kostenaufstellungen –ohne Belege-, Teilnahmelisten und ggf. 
Anmeldeformulare (s.u.) sind als Verwendungsnachweis  unter Benutzung der  
speziellen Vordrucke  spätestens 4 Wochen nach Beendigung der jeweiligen 
Ferien vorzulegen

8 
1.2.1 Offene Ganztagsschule (OGS) - Ferienbetreuung 
Besondere Regelungen der bzgl. Kindern, die zur 
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule 
angemeldet sind 
 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Die Förderung beträgt 90 € pro Kind und (5-Tage) –Woche. Bei der 
Antragstellung ist anzugeben, wie viel  (OGS-) -Kinder voraussichtlich an der 
Maßnahme teilnehmen werden. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Angaben 
vor Beginn der jeweiligen Ferien. 
Sollten zusätzlich 
 (OGS-)-Kinder an der Maßnahme teilnehmen, wird der 
entsprechende Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises 
nachgezahlt. 
Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als 5 Kinder je 
Maßnahme trotz Anmeldung nicht erschienen sind, bzw. die Abmeldung 
kurzfristig erfolgte. Als Maßnahme gilt ein räumlich und zeitlich 
zusammenhängender Standort. Eine Abmeldung 
gilt als kurzfristig:                                                        
a) Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahme nbeginn, 
b) Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn. 
Rückforderungen bezgl. der ersten fünf Kinder (a und b) werden erst ab der 2. 
Fehlwoche vorgenommen, bzgl. weiterer kurzfristig abgemeldeter, bzw. nicht 
erschienener Kinder vollständig. 
Ebenfalls werden gezahlte Zuschüsse für Kinder vollständig zurückgefordert, 
die nicht zur Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagsschule 
angemeldet sind, die fristgerecht abgemeldet wurden, oder deren Plätze durch 
andere (nachrückende) Kinder belegt werden konnten. 
Die Vorlage einer detaillierten Teilnahmeliste ist notwendig; ebenso ggf. die 
Anmeldeformulare der nicht erschienenen (s.o) Kinder. 
Welche Kosten  
werden anerkannt ? 
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, 
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge etc.).  
Keine Zubringerkosten, keine Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks, 
u.s.w., keine Investitionen und Renovierungen, sowie keine Kosten, die durch 
andere Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Eine einzige 
Gesamtaufstellung der Kosten ( detaillierte  Liste) ist beizufügen (s. ebenso 
„GTB“). Belegvorlage wird nicht verlangt;
 die Belege sind aber für eine evt. 
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten. 
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des 
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „OGS“-Kinder zur 
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „GTB“) verteilt. 
10% des Gesamtzuschusses können durch pauschale Verwaltungs-
/Overheadkosten –ohne Einzelaufstellung- abgedeckt werden. 
Wie viel Förderanspruch 
haben die Kinder?  
Jedes an einer Offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung während 
der Schulzeit angemeldete Kind („OGS“-Kind) hat einen Anspruch auf 
Betreuung für 6 Ferienwochen in den Herbst-, Oster- oder Sommerferien je 
Schuljahr. Der Termin, die Aufteilung der 6 Wochen und der Anbieter können in 
den genannten Ferien frei gewählt werden. Informationen über alle Angebote

9 
werden rechtzeitig herausgegeben.  
Sollten bei erfolgten Anmeldungen evt. Ab 
meldungen (weil das Angebot des 
Trägers doch nicht in Anspruch genommen wird) später als 4 Wochen vor 
Beginn der Maßnahmen vorgenommen werden, bzw. das Kind das Angebot 
gar nicht in Anspruch nehmen, werden die entsprechenden Wochen vom 6-
Wochen-Anspruch abgezogen. 
 
 1.2.2. sonstige Ferien-Ganztagsbetreuungsförderung 
(GTB) für Grundschulkinder, die NICHT zur 
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule 
angemeldet sind 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Die Förderung beträgt 20 € pro Kind und (5-Tage) –Woche. 
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und 
der Teilnahmelisten. Bei der Antragstellung (s.o.) ist anzugeben, ob Plätze für 
Grundschulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit 
an einer Offenen Ganztagsschule angemeldet sind bzw. die (als „OGS-Kinder“) 
den oben genannten 6-Wochen-Anspruch bereits „verbraucht“ haben zur 
Verfügung gestellt werden.  
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare, 
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge , auch  Kosten für Verpflegung, 
Getränke, Snacks , u.s.w.). Keine Zubringerkosten. Eine einzige 
Gesamtaufstellung der Kosten (detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso 
„OGTS“). Belegvorlage wird nicht verlangt; die Belege sind aber für eine evt. 
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.  
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des 
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „GTB“-Kinder zur 
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „OGTS“) verteilt. 
Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Einnahmen durch 
Elternbeiträge anzugeben. 
Elternbeiträge über 75 € pro (5-Tage) -Woche/Kind (ohne Anteile für 
Verpflegung) führen zur Zuschussversagung. 
Wie viel Förderanspruch 
haben die Kinder?  
Eine Anspruchsbegrenzung gibt es bei der „GTB“ nicht

10 
 
2. Reisen und Begegnungen 
 2.1. Kurzfreizeiten 
Was gehört dazu?  Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerhalb der Einrichtung und des 
Umfeldes, z. B. an Wochenenden 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die 
• mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
• sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16 
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Bei Kurzfreizeiten mit    Zuschuss  für TN und Begleitung 
1 Übernachtung   5,30 € 
2 Übernachtungen   7,90 € 
3 Übernachtungen  10,50 € pro Person. 
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so kann die 
Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden. Für mehrfach- 
oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch Einzelbetreuung gefördert.  
Was ist zu beachten?  
 
Pro Gruppe müssen mindestens  5 Personen teilnehmen und 1 Mitarbeiterin oder 1 
Mitarbeiter zur Verfügung stehen. 
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird 1 Betreuung anerkannt; danach jeweils 1 Betreuung 
pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 Betreuungspersonen, ab 
17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungspersonen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen  bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird zusätzlich 
eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und männliche 
Betreuung zu gewährleisten.  
Der  Antrag 
 ist mit Kurzprogramm und Teilnahmeliste vor Beginn der Veranstaltung 
vorzulegen. 
Für die Abrechnung 
 wird spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Freizeit der 
Verwendungsnachweis mit einem Beleg über die Zahl  der Teilnehmenden und die 
Dauer des Angebots benötigt. 
Sonderregelung: 
 
Für eine Kurzfreizeit kombiniert mit kurzen Bildungseinheiten, können zusätzliche 
Mittel über die Förderposition  " Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 
der Kinder- u. Jugendarbeit" (Pos. 4.1.2. dieser Richtlinien) beantragt werden, wenn 
mindestens 8 Personen nach den Kriterien der Förderposition 4.1 daran teilnehmen. 
Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen  sog. 
"Einzelvortrag"  (mind. 3 "Unterrichtsstunden" à 45 Min.; Zuschuss 4,00 € je 
teilnehmender Person) 
Es ist zu beachten: 
Es muss der entsprechende Antrag (Formular) gestellt werden.

11 
Die Kosten des Einzelvortrags (z.B. Honorar, Material) sind separat  nachzuweisen. 
Die zu tragende Eigenleistung  (15 % des Zuschusses) ist zu berücksichtigen.  
 
 
 
 
 
 
 2.2. Ferienfreizeiten 
Was gehört dazu?  Wanderungen, Fahrten, Lager und Freizeiten außerhalb von Münster  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster  
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die 
 mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,  
 sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16 
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Die pauschale Förderung beträgt 3,20 € /Tag und Person für alle anerkannten 
Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden. 
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so kann die 
Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden. Für mehrfach- 
oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch Einzelbetreuung gefördert.  
Was ist zu beachten?  
 
Die Maßnahme muss mindestens 4 Tage  dauern und wird maximal 21 Tage  
gefördert. An- und Abreisetage zählen zusammen als ein Verpflegungstag. 
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen  teilnehmen und eine Mitarbeiterin oder 
ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen. 
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils 
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden 
. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 
Betreuungspersonen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen 
 bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird 
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche 
und männliche Betreuung zu gewährleisten.  
Der Antrag 
 ist vor Beginn der Maßnahme vollständig ausgefüllt mit der 
endgültigen Teilnahmeliste vorzulegen. Bei Bedarf wird zusätzlich die  
Ausschreibung, das Programm und einen detaillierter Kosten- und 
Finanzierungsplan angefordert.  
Zuschüsse für Veranstaltungen während der Sommerferien 
 müssen jeweils bis 
zum 01. April des Jahres beantragt werden. Später eingehende Anträge, können 
nur nachträglich bewilligt werden, sofern noch Mittel hierfür zur Verfügung stehen.

12 
Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind diese unbedingt anzugeben. 
Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen 
noch für andere Zwecke verwendet werden. 
Die Abrechnung 
(Verwendungsnachweis) ist spätestens 4 Wochen nach der 
Ferienveranstaltung einzureichen. Es ist dem Verwendungsnachweis auch ein Beleg 
beizufügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots 
ersichtlich sind. In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege 
vorzulegen. 
 
 
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung 
                    Wer beantragt?  Im Förderbereich "Ferienfreizeiten" können die Träger zusätzliche Zuschüsse 
beantragen 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
- für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in der selben 
Maßnahme mitfahren für das zweite Kind 1,30 €  und für jedes weitere Kind  
- 2,60 €  je Verpflegungstag für  
- Teilnehmende aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit, 
Sozialhilfebezug u.ä.) 2,60 €  je Verpflegungstag, 
(je Kind kann nur ein  Sonderzuschuss je Tag der Maßnahme gezahlt werden) 
Was ist zu beachten?  Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formblattes 
beantragt. Die Anträge sind spätestens mit der allgemeinen endgültigen 
Teilnahmeliste einzureichen. 
Die Einstufung (finanzielle Notlage s.o.) erfolgt nach einer Selbsteinschätzung der 
Personensorgeberechtigten der betr.Teilnehmenden. Sie ist von den Trägern zu 
bestätigen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die 
Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die 
Familien von anderen öffentlichen Stellen zwecks Finanzierung der 
Teilnahmebeiträge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich. 
 
 
 
 2.3. Internationale Jugendbegegnungen 
Was gehört dazu?  Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen, 
Studienfahrten, Partnerschaften)  
Begegnungen für Mitarbeiter/innen in der Kinder - und Jugendarbeit 
(Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinien des deutsch-
französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge 
durchgeführt werden sowie internationale zentrale Begegnungen (z. B. 
Jamborree). Letztere können als Ferienfreizeit bezuschusst werden.) 
 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
 
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster

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Wer kann teilnehmen?   junge Menschen, die mindestens 12 Jahre und noch n icht 27 Jahre alt 
sowie nicht erwerbstätig sind 
 Multiplikatorinnen und Multiplikatoren jeden Alter s (s.u.) aus Münster  
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
alle, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie über ausreichende Sprachkenntnisse 
und Fähigkeiten zur Durchführung von internationalen Begegnungen verfügen 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Kosten für Vorbereitung, Programm, Honorare, Unterkunft und Verpflegung sowie 
Fahrt- und ggf. Flugkosten  
pauschale Förderung von 5,80 € pro Tag für die Teilnehmenden und die 
Mitarbeitenden  
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 Bei Aufenthalten  im Inland : nur für ausländische Gäste 
im Ausland : nur für Teilnehmende aus Münster 
an einem Drittort : werden bei gemeinsamer Unterbringung 
außerhalb von Münster, auch die Teilnehmenden aus Münster 
gefördert (aus der Förderposition „Ferienfreizeiten“ 2.2) 
Was ist  zu beachten?  
 
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein.  
Jede Begegnung muss mindestens 4 Tage  dauern und wird für maximal 21 Tage  
gefördert. An- und Rückreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere 
Anreise ist zu begründen. 
Eine Gruppe muss mindestens aus 5 Teilnehmenden 
 und 1Leitung bestehen und 
darf maximal 35 Personen (inklusive Leitung und Mitarbeitenden) umfassen.  
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils 
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 
Betreuungspersonen gefördert etc.) 
Nehmen Jungen und Mädchen 
 bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird 
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche 
und männliche Betreuung zu gewährleisten.  
Die internationale Begegnung ist spätestens bis zum 01. Dezember des 
Vorjahres 
 anzumelden. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt 
werden, sofern noch Mittel verfügbar sind.  
Dem Antrag 
 sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan, 
detailliertes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse 
des Landes bzw. Bundes, Programm der Vor- und Nachbereitung. Alle 
Teilnehmenden und Mitarbeitenden müssen die Teilnahmeliste unterschreiben.  
Die Verwendung  der Mittel ist 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung 
nachzuweisen, spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt 
wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die 
Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind. 
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Bericht  vorzulegen. 
Für internationale Begegnungen kann Sonderurlaub beantragt werden.

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 2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der 
Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe  
Was gehört dazu?  Ferienveranstaltungen, wie: 
 Stadtranderholungen (örtliche Erholungsmaßnahmen in Stadtrandnähe ohne 
Übernachtungen) von mindestens 10 bis maximal 20 Tagen, 
 Maßnahmen mit geschlossenen Gruppen von mindestens 5 bis maximal 30 
Tagen, vor Ort (Münster und Umgebung) ohne Übernachtungen, oder außerhalb 
von Münster (als Ferienfreizeiten mit Übernachtungen) 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
die Wohlfahrtsverbände, deren angeschlossene Mitgliedsorganisationen und 
Kirchengemeinden und  Träger der Behindertenhilfe 
Wer kann teilnehmen?  Zuschüsse werden gezahlt für: Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich 
16 Jahren und behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 6 bis  
einschließlich 26 Jahren 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16 
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.   
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Pauschale Förderung pro Person und Tag (2,60 €), wobei An- und Abreisetage – 
außer bei Stadtranderholungen – zusammen als ein Verpflegungstag gelten.  
Bei Stadtranderholungen  sind zudem die täglichen An- und Abfahrtskosten (keine 
privaten Zubringerkosten!) förderbar (höchstens 3,50 € je Person/Tag; geschlossene 
örtliche Maßnahmen der Behindertenhilfe höchstens 15,00 €/Kind/Tag. Nicht gefördert 
werden weitere Fahrtkosten, die im Rahmen des Programms entstehen (z. B. für 
Ausflüge). 
Für Kinder aus Familien mit 4 und mehr Kindern 
 unter  27 Jahren wird auf Antrag 
zusätzlich ein pauschaler Zuschuss (23,00 € Kind/Maßnahme) für die 
Ferienveranstaltung gezahlt. Die Förderung dieser Kinder ist durch eine 
Namensliste nachzuweisen. 
Vor Beginn der Ferienveranstaltungen werden  80 % des voraussichtlichen 
Zuschusses, den Restbetrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bewilligt.  
Was ist zu beachten?  Beantragung : Die Veranstaltungen sind formlos bis zum 01. April eines jeden 
Jahres zu beantragen. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt 
werden, wenn Restmittel verfügbar sind. Es sind dabei möglichst genau die 
Zahlen der Teilnehmenden, der Kinder aus kinderreichen Familien, der 
Mitarbeiter/innen, sowie Zielorte und Termine anzugeben; bei Stadtranderholung 
auch die voraussichtlichen Fahrtkosten.  
Angebote während der Osterferien 
 sind rechtzeitig vor Beginn  zu beantragen.  
Der Verwendungsnachweis  wird bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres benötigt 
(Ausnahme: Maßnahmen in den Osterferien = 4 Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme), mit Teilnahmeliste, Orts- und Terminangaben und einer 
Namensliste der betreuenden Personen und der Kinder aus kinderreichen 
Familien. Bei Stadtranderholungen sind auch die Fahrtkosten nachzuweisen.

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3. Offene und mobile Angebote 
 3.1. Einrichtungen und  Angebote der offenen und mobilen 
Kinder - und Jugendarbeit – Personalkosten  
Was gehört dazu?  Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der  offenen und mobilen Kinder- und 
Jugendarbeit. 
Die Förderung der offenen und mobilen Kinder- und Jugendarbeit regelt – 
ergänzend hierzu – die Ratsvorlage 1041/2006  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen 
und/oder mobilen Kinder - und Jugendarbeit vorhalten. 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder - und Jugendarbeit 
(Voll- oder Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit 
eine/r/s Vollbeschäftigten) 
Sachkosten, die sich aus Neuanstellungen ergeben, werden nicht bezuschusst.  
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
bis zu 90 % der Bruttopersonalkosten, berechnet auf Grundlage der 
Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Gemeinden (TVöD-
VKA/KAV-NRW) in der jeweils gültigen Fassung.  Für Bestandskräfte  (Stichtag 
01.10.2005) gilt zusätzlich der „Tarifvertrag Überleitung“ (vom BAT zum TVöD). Die 
aktuelle tarifliche Regelung (vom 27.09.2010) begrenzt die anerkennungsfähige 
Vergütung auf die Entgeltgruppe S 12 gemäß TVöD-VKA, § 56, Anlage zu Abschnitt 
VIII Sonderregelungen zu § 56, § 1, Anhang zur Anlage C. 
Die §§ 17 Absatz 2 und 18 des TVöD-VKA sind nicht anwendbar. Die Regelungen 
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05.05.1998) können 
nur dann berücksichtigt werden, wenn der Personalkostenzuschuss bezgl. der betr., 
evtl. neubesetzten, Stelle während der Laufzeit der Alterteilzeitvereinbarung im 
Kalenderjahr nicht höher ist als ohne Altersteilzeitvereinbarung des/der aktuellen 
Stelleninhabers/Inhaberin. 
Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzliche (Pflicht-) 
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer 
Zusatzversorgungskasse (gemäß § 25 TVöD-VKA bzw. Tarifvertrag über die 
zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes-ATV-K-, 
ohne Anwendung des § 26 Absatz 5 ATV-K). Im Falle einer grundsätzlich 
90%igen Förderung sind auch gesetzliche Pflichtbeiträge 
 zur 
Berufsgenossenschaft, die Ausgleichsabgabe an die Agentur für Arbeit ( SGB IX, 
§ 77/1 ) und Umlagen an die Lohnausgleichskasse (sog. „U 1“ und „U 2“) 
anerkennbar. 
Weitere Kosten die sich aus der Anstellung und der Tätigkeit ergeben, werden 
nicht berücksichtigt. 
Die grundsätzliche Förderung und die Höhe (Prozentsatz) einer Stelle muss vom 
Rat der Stadt Münster nach vorhergehenden Beratungen im Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familien beschlossen werden. 
Was ist zu beachten?  
 
Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen folgende Aufgaben  wahrnehmen: 
 Initiierung und Koordinierung von Angeboten der Kinder - und Jugendarbeit,

17 
 Durchführung von innovativen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit, 
 Erschließung von neuen Lern- und Experimentierfeldern in der Kinder - und 
Jugendarbeit, 
 Intensivierung der Kinder - Jugendarbeit in Einrichtungen und Jugendverbänden 
 Gewinnung, Schulung und Betreuung von ehren- und nebenamtlichen 
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit. 
Als Fachkräfte  im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich staatlich anerkannte 
Diplom-Sozialarbeiterinnen bzw. Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-
Sozialpädagoginnen bzw. Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen bzw. 
Diplom-Pädagoginnen und Fachkräfte mit vergleichbaren Bachelor-  und 
Masterabschlüssen anerkennungs- und die Bruttopersonalkosten förderfähig. 
Wird eine geförderte Stelle frei, so ist dies umgehend dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien mitzuteilen und formlos die Neubesetzung  zu 
beantragen.  
Damit bei erstmaliger Förderung einer Stelle bzw. die Neubesetzung geprüft 
werden kann, sind dem Antrag 
 folgende Unterlagen beizufügen: 
 Lebenslauf, 
 Nachweis der beruflichen Qualifikation, 
 Nachweis der bisherigen Tätigkeiten, 
 Arbeitsvertrag, 
 Vergütungsgruppe und voraussichtliche Jahres-Brutto-Personalkosten, 
 Information über Zuschüsse Dritter. 
 Kopie eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) 
Nach jeweils fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis 
einzureichen; die Vorgaben der §§ 8a/72a SGB VIII (Kinder- und Jugendschutz; 
s.auch Pkt.I,), bzw. die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes und die 
entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Münster, sind 
unbedingt  einzuhalten! 
Die Unterlagen müssen in jedem Falle früh genug vorgelegt werden, so dass der 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, bzw. bei einem Antrag auf 
Neubesetzung einer freiwerdenden Stelle das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien, vor Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Förderung beraten 
und beschließen kann.  
Personalkosten werden nicht rückwirkend 
 gefördert. 
Die städtischen Zuschüsse werden lediglich für das laufende Haushaltsjahr  
bewilligt. Ein weitergehender Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, wenn 
ein längerer Anspruch durch eine Leistungsvereinbarung geregelt wurde.  
Die Jahres-Brutto-Personalkosten sind stets bis zum 15. März des Folgejahres 
nachzuweisen . 
 
 3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen  
Was gehört dazu?  offene Jugendveranstaltungen, z. B. Kinder- und Jugendtage, Jugendwochen,

18 
Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen eingeladen wird 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u. 
1041/2006) 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Verbrauchs- und Informationsmaterialien, Transportkosten, Kosten für 
Referentinnen und Referenten, Musikgruppen, Gebühren und Steuern, 
Gestaltung der Räume.  
Nicht förderbar sind Verpflegungskosten. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
bis zu 50 % der genannten Kosten, höchstens jedoch 260,00 € je Veranstaltung 
Was ist zu beachten?  
 
Wenn eine offene  Jugendveranstaltung durchgeführt werden soll, so muss sie 
ausreichend vorbereitet und darüber umfassend öffentlich informiert werden.  
Dem formlosen Antrag  ist das Programm und der Kosten- und Finanzierungsplan 
beizufügen.  
Im Verwendungsnachweis 
 sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der 
Veranstaltung anzugeben.  
Pro Einrichtung bzw. Träger können maximal 2 Veranstaltungen jährlich 
 
bezuschusst werden 
Erhält der Träger eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder- 
und Jugendarbeit“, so ist die Förderung der Veranstaltungen nicht zusätzlich 
 aus 
dieser Position möglich 
 
 3.3. Kurse und Workshops 
Was gehört dazu?  Kurse und Workshops aus den Bereichen:  
kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit neuen 
Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u. 
1041/2006)) 
Wer kann teilnehmen?  Menschen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Münster vom vollendeten 6. bis zum 
18. Lebensjahr und nicht erwerbstätige 18- bis 26-Jährige. 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendlichen 
bestimmte Fähig- und Fertigkeiten vermitteln. 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Honorar- und Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45 
Doppelstunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 € 
für Honorar- und Materialkosten gewährt werden.

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Was ist zu beachten?  
 
Ein Antrag  kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete 
Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer) 
benötigt. 
20 % des Gesamtzuschusses müssen vom Anbieter als Eigenleistung 
 erbracht und 
belegt werden. 
Pro Kurs müssen mindestens 
 5 Personen (plus Kursleitung) teilnehmen. Ihre 
Teilnahme ist per Liste nachzuweisen. 
Nicht bezuschusst 
 werden Kurse und Workshops in Verbindung anderen 
Förderbereichen dieser Richtlinien. 
 
 3.4. Informationsmaterialien über die offenen Angebote der 
Kinder- und Jugendarbeit 
Was gehört dazu?  Informationsmaterialien über die offene Kinder - und Jugendarbeit, die sich 
vorrangig an junge Menschen eines Stadtbezirkes oder Stadtteiles richten und 
über offene Veranstaltungen der Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen 
Auskunft geben.  
Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung oder eines Verbandes 
werden nicht gefördert. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder - 
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage  1040 u. 
1041/2006) 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
Druck- und Herstellungskosten. Nicht bezuschusst werden Versand und Vertrieb. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Bis zu 50 %, höchstens jedoch 260,00 €  je Auflage   
Alternativ dazu kann auch die Förderung mehrerer Ausgaben als "zusammengefasste 
Förderung " von max. 520,00 € pro Halbjahr beantragt werden. Als Halbjahre gelten 
hier die Zeiten vom 01.01. bis zum Beginn der Sommerferien und vom Ende der 
Sommerferien bis zum 31.12. Wird eine zusammengefasste Förderung gewährt, sind 
in diesem Halbjahr weitere Förderungen durch diese Position nicht möglich. 
Was ist zu beachten?  
 
Der Antrag  ist vor Vergabe des Druckauftrags mit einer kurzen 
Inhaltsbeschreibung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.  
Es sind  dem Verwendungsnachweis  ein Exemplar der Publikation mit 
Originalbelegen beizufügen. 
Bei regelmäßigen Publikationen werden  maximal 6 Auflagen jährlich 
 gefördert. 
Diese Förderung ist nicht möglich : 
- wenn die Materialien seitens der Stadt aus anderen  Mitteln gefördert 
werden, 
- wenn z. B. eine pauschale „Förderung der offenen od er mobilen Kinder- 
und Jugendarbeit“ gewährt wird.

20 
 
4. Qualifizierung und Bildung 
 
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit 
Was gehört dazu?  Die Grundschulung „Gruppenleitung“ basiert auf Standards, die die Dachverbände der 
evangelischen und katholischen Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendverbände und 
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Münster gemeinsam verabschiedet 
haben. Die erarbeiteten Standards sind dieser Richtlinie im Anhang als Anlage 
beigefügt. 
Ziel ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die verantwortliche Übernahme von 
Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen zu 
qualifizieren. 
Die Grundschulung „Gruppenleitung“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der 
Kinder- und Jugendarbeit, vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und 
verantwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit: 
Gruppen- und Spielpädagogik 
Aufsichtspflicht und Jugendschutz 
Kinderschutz  (§ 8a, Abs. 2, SGB VIII, bzw. Bundeskinderschutzgesetz) 
Planung und Organisation 
Teamarbeit und Reflexion 
Umgang mit Konflikten 
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen 
Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit in Münster 
Erste Hilfe  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus Münster, 
die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben 
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen ab 16 Jahren 
junge Menschen ab 15 Jahren, wenn sie bereits in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv 
sind  
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet und 
ausgebildet sein. Entsprechendes Fachwissen (z. B. Erste Hilfe) ist vom Träger zu 
gewährleisten. 
Welche Kosten  
werden anerkannt?  
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtliche, beim Träger 
oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb 
Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei 
Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder 
Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene

21 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme. 
Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 40 U-Std. (1 Unterrichtsstunde = 
45 Minuten) umfassen, wobei unterschiedliche Modelle möglich sind: 
5 Tagesveranstaltungen (8 U-Std. / Tag , z. B. in den Ferien)       
  
2 x 2-Tagesveranstaltung (8 U-Std.  / Tag, z. B. am Wochenende)  
      +  2 Kurzveranstaltungen (2 x 4 U-Std., z. B. am Abend)           
 
Bei einem Umfang von 40 U.-Std. beträgt der Zuschuss pro Person 100,00 €. 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.  
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 % des 
Gesamtzuschusses zu tragen. 
 
Was ist ansonsten zu 
beachten?  
 
Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 
25 Teilnehmende – die qualifizierte Beteiligung der Teilnehmenden ermöglichen. 
 
Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Grundschulung einen Nachweis 
über die erfolgreiche Teilnahme. 
 
Die verwendeten Mittel sollen wirtschaftlich genutzt werden.  
Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der 
Veranstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit 
gewährleisten. 
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die 
Ausschreibung beizufügen. 
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger 
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen. 
 
 
 
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 
der Kinder – und Jugendarbeit  
Was gehört dazu?  Aus- und Fortbildungen von ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern,  
 die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten, indem sie 
 Kenntnisse vermitteln in den Bereichen: 
Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kinder- und Jugendrecht, allgemeinpolitische 
Bildung, Medienkompetenz, Umweltbildung sowie über Förderungsmöglichkeiten, 
 
 vor allem längerfristige und aufbauende Mitarbeiterschulungen.

22 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus 
Münster, die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben 
Wer kann teilnehmen?  junge Menschen ab 15 Jahren, die während oder nach der Aus- oder Fortbildung 
in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. 
 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein.  
Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtl. beim Träger oder 
übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb 
Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei 
Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder 
Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme  
(1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten): 
A) Kurzveranstaltung, mindestens 3 Unterrichtsstunden                4,00 € pro TN 
    (auch Vortragsreihen können beantragt werden) 
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden        12,00 € pro TN 
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),  
    insges. mindestens 8 Unterrichtsstunden                                  19,00 € pro TN 
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.), 
    insges. mindestens 13 Unterrichtsstunden                                43,00 € pro TN 
 
 
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer 
(z. B. Do.-So.u.s.w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag       
(An-/Abreisetag = 1Tag)                                                          16,00 € proTN/Tag 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.  
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des 
Gesamtzuschusses zu tragen. 
Was ist ansonsten zu 
beachten?  
 
Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Aus- und Fortbildung erhalten, die sie für die 
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen qualifiziert.  
Bei Aus- und Fortbildungen auf örtlicher Ebene soll die Gruppengröße  – in der Regel 8 
bis 25 Teilnehmende – deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die

23 
verwendeten Mittel wirtschaftlich genutzt werden. Im Einzelfall werden auch größere 
Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten 
Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten. 
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die 
Ausschreibung beizufügen. 
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger 
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen. 
 
 
 
 4.2. Jugendbildung  
Was gehört dazu?  Veranstaltungen zur Jugendbildung, insbesondere zur: 
- kulturellen Jugendbildung, 
- Sozial- und Persönlichkeitsbildung, 
- politischen Bildung, 
-  interkulturellen Bildung,  
- naturwissenschaftlich-technischen Bildung, 
- arbeits- und berufsweltbezogenen Bildung, 
die sich an junge Menschen in der verbandlichen und offenen und mobilen 
Kinder- und Jugendarbeit richten und ihnen, orientiert an einem konkreten 
Bildungsziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend 
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.  
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wer kann teilnehmen?  Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26 
Jahren 
Wer darf leiten und 
mitarbeiten?  
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein. Ihre 
Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.  
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtl. beim Träger oder 
übergeordneten Stellen beschäftigte Personen) 
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb 
Münsters) 
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei 
Veranstaltungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern)  
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u.ä.; keine Fahrt- oder 
Verpflegungskosten für die Vorbereitung) 
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene  
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe 
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme  
(1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten): 
A) Einzelvorträge, mindestens 3 Unterrichtsstunden                     4,00 € proTN 
    (auch Vortragsreihen können beantragt werden)

24 
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden         8,00 € pro TN 
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),  
     mindestens 8 Unterrichtsstunden                                             15,00 € proTN 
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.), 
      mindestens 13 Unterrichtsstunden                                          31,00 € proTN 
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer 
    (z. B. Do.-So.u.s.w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag       
 (An-/Abreisetag = 1 Tag)                                                               12,00 € pro Tag/TN 
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu 
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen. 
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des 
Gesamtzuschusses zu tragen 
Was ist ansonsten zu 
beachten?  
 
Die Gruppengröße  – in der Regel 8 bis 25 Teilnehmende – soll deren qualifizierte 
Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen. 
Veranstaltungsform, -inhalt und -methode  müssen dem jeweiligen Bildungsziel 
gerecht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbereitung und 
Durchführung mitwirken können. 
Dem Antrag sind ein ausführliches Programm, Teilnahmeliste und die Ausschreibung 
beizufügen.  
 
 
5. Betrieb und Verwaltung 
 5.1. Betriebskosten für Jugendfreizeiteinrichtungen 
Was gehört dazu?  Betriebskosten (= laufende Kosten) für die von Kindern und Jugendlichen genutzten 
Räume, in denen offene Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird; es werden 
grundsätzlich nur Räume bezuschusst, die im Stadtgebiet von Münster liegen. 
Ausnahme: „Landheime“ (auch außerhalb von Münster) erhalten Zuschüsse, wenn 
dort im Kalenderjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit 
insgesamt mindestens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus 
Münster stattfinden. Die Mehrzahl der Maßnahmen und Teilnehmenden müssen 
durch diese Richtlinien förderbar sein. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene 
Kalenderjahr. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen der 
Kinder - und Jugendarbeit sind 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reinigung, Strom, Wasser, 
kleine Reparaturen, Hausverwaltung und Mieten u.ä.  
Reparaturen, kleinere Investitionen und Beschaffungen sowie die Unterhaltung 
des Inventars dürfen bis zu 10 % der anerkennbaren Kosten betragen. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung.  
Für :                 Betriebskostenzuschüsse : 
einzelne Räume:  3,60 €/qm 
Teilhaus:   4,50 €/qm

25 
Haus:     6,00 €/qm 
Landheim:   7,10 €/qm 
Was ist zu beachten?  
 
Nutzungsänderungen  einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt 
für Kinder, Jugendliche und Familien unbedingt vorab  schriftlich mitzuteilen. 
Der Verwendungsnachweis  wird spätestens bis zum 1.3. des Folgejahres benötigt. 
Mindestens 20 % des Zuschusses müssen als Eigenmittel  nachgewiesen werden. 
 
 
 
 5.2. Werbe- und Verwaltungskosten 
Was gehört dazu?  Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit , 
Reparaturen von Bürogeräten 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
In Münster anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder – und 
Jugendarbeit leisten und nicht den u.a. Trägergemeinschaften zuzurechnen sind 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Allgemeine Verwaltungskosten : Büromaterialien (z. B. Papier, Briefumschläge 
etc.), Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopien, 
Schreibgebühren, Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände (Locher, 
Hefter etc.), 
keine 
 Bastelmaterialien, Haushaltswaren, technische Geräte  o. ä.  
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Druckkosten für Programme, Prospekte, 
Broschüren, Plakate, Handzettel, Rundschreiben, Zeitungsanzeigen, 
Wettbewerbsausgaben (Pokale, Urkunden etc.), 
keine 
 Personal- und Verpflegungskosten 
Reparatur- und Unterhaltskosten : Reparaturen von technischen Geräten, die für 
Verwaltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon) 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?      
 
Die pauschale Förderung  beträgt 385,00 €. 
Die 4 anerkannten Trägergemeinschaften  (Bund der Deutschen Kath. Jugend, 
Ev. Jugend, DPSG Bezirk Münster und die Sportjugend im Stadtsportbund) 
erhalten die doppelte Pauschale. 
Was ist zu beachten?  
 
Der Verwendungsnachweis  ist bis zum 15. Februar des Folgejahres 
einzureichen. Der Verwendungsnachweis des Vorjahres gilt auch als Antrag für 
das lfd. Jahr. 
25 % der anerkennungsfähigen Kosten müssen als Eigenanteil 
 erbracht werden. 
Der Zuschuss  für ein Jahr entspricht max. dem anerkannten und tatsächlich 
verwendeten Zuschuss des Vorjahres. Eine Nachbewilligung bzw. Erhöhung der 
Förderung bis zum Pauschalsatz ist bis zum 01. September zu beantragen.

26 
 
6. Investive Förderung 
 
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche 
Veränderungen in Einrichtungen der Kinder - und 
Jugendarbeit 
Was gehört dazu?  unabdingbar notwendige Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen 
(Möblierung), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen 
sind, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und offene Angebote der Kinder- 
und Jugendarbeit bereithalten. Die Einrichtungen müssen durch Betriebskosten-
zuschüsse nach diesen Richtlinien gefördert werden. Sogenannte „Landheime“ 
werden nicht bezuschusst. 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Planungs- und Erstellungskosten, wobei auch die ehrenamtliche Leistungen 
anerkannt werden (keine Materialien, die durch Pos. 6.3 gefördert werden 
können). 
Wie und wie hoch  
 wird gef ördert?      
 
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich ein Drittel der anerkennungsfähigen Kosten, 
es wird aber höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe 
von 2.500,00 € gezahlt.  
Die Ersteinrichtung einzelner 
Jugendräume mit maximal 520,00 € je Raum, wenn 
25 % der Kosten über Eigenmitteln finanziert werden. 
Was ist zu beachten?  
 
Ziel  der investiven Förderung ist es, bestehende Einrichtungen optimal zu 
nutzten. 
Dem formlosen Antrag 
 sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein 
Kosten- und ein Finanzierungsplan beizufügen und die Kosten durch Angebote 
der Leistungsanbieter zu belegen. 
Der Verwendungsnachweis 
 wird unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme 
mit den Originalbelegen benötigt, spätestens zum im Bewilligungsbescheid 
angegebenen Termin. 
Die Belege 
  sind solange ihre "Zweckbestimmung" besteht aufzubewahren, 
maximal jedoch 30 Jahre lang. 
 
 
 6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der 
Kinder - und Jugendarbeit 
Was gehört dazu?   Neubauten, Umbauten oder Erweiterungen von Einrichtungen der Kinder - und 
Jugendarbeit, sowie deren Erstausstattung (Möblierung). 
 Mehrzweckeinrichtungen, die eigene Räume für die K inder- und Jugendarbeit 
zur Verfügung stellen. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Planungs - und Errichtungskosten

27 
Grundsätzliche 
Voraussetzung der 
Förderung!  
 
       
Für Maßnahmen dieses Förderbereichs stehen zum Zeitpunkt der 
Antragstellung keine Mittel im städt. Haushalt zur Verfügung ! 
Über diese Investitionskostenförderung beraten und beschließen der Ausschuss für 
Kinder, Jugendliche und Familien und letztentscheidend der Rat der Stadt Münster im 
Rahmen der regulären Etatberatungen für das jeweils folgende Haushaltsjahr. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Maximal ein Drittel der anerkennungsfähigen Bau- und Errichtungskosten; ca. 10 bis 
15 % der Gesamtkosten können für Einrichtungsgegenstände verwandt werden. 
Was ist zu beachten?  
 
 
Der Antrag  ist frühzeitig vor  Baubeginn zu stellen. Die vorgeprüften 
Bauunterlagen nach DIN 276 sind beizulegen. Dazu gehören Lageplan, 
Bauzeichnungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Baugenehmigung, Erklärungen 
zu den Folgekosten sowie zur Dauer der Nutzung für die Kinder - und 
Jugendarbeit.  
Die städtische Förderung ist nicht 
 möglich, wenn der Baubeginn vor Antrag-
stellung und Bewilligung erfolgt oder die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist. 
Der Verwendungsnachweis  wird spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der 
Einrichtung mit einer Abrechnung aller tatsächlichen Kosten und der gesamten 
Finanzierung benötigt. 
Der Zuschuss 
 kann – dem Investitionsplan entsprechend – in verschiedenen 
Haushaltsjahren ausgezahlt werden.  
 
 
 
 
 6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder - und 
Jugendarbeit 
Was gehört dazu?  Materialien für die Kinder - und Jugendarbeit in den Jugendorganisationen und in 
Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur 
Verfügung stehen, und zwar: Zelt- und Lagermaterial, Spiel- und Sportmaterialien,  
Werkraumeinrichtungen und technische Geräte. 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen) 
Welche Kosten  
werden anerkannt? 
Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag  
Zu Zelt- und Lagermaterial 
 zählen u. a.: 
Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen-Ausstattung, Transportkisten, 
Packsäcke, Sonnensegel, Gestänge, Planen. 
Zu Spiel- und Sportmaterialien zählen u. a.: 
Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett- und Unterhaltsspiele, Tischtennis, 
Fuß- und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und 
Sportgeräte. 
Zu Werkraumeinrichtungen  zählen u. a.: 
Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel.

28 
Zu technischen Geräten zählen u. a.: 
Videogeräte, Computer, Radios, Fernseher, Plattenspieler, Verstärker, 
Boxen, Film- und Videoaufnahmegeräte und Wiedergabegeräte, 
Tageslichtschreiber. 
Wie und wie hoch  
 wird gefördert?  
Bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, höchstens jedoch:  
für Zelt- und Lagermaterial  bis zu 520,00 € 
für Spiel- und Sportmaterialien  bis zu 390,00 € 
für Werkraumeinrichtungen  bis zu 520,00 € 
für technische Geräte   bis zu 770,00 €  
Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe nur alle 2 Jahre beantragt werden. 
Was ist zu beachten?  
 
Dem Antrag  sind vergleichende Preisangebote beizulegen.  
Jede Anschaffung muss überlegt und sinnvoll in der Kinder- und Jugendarbeit 
eingesetzt werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen 
bezuschusst. 
Nicht gefördert 
 werden Anschaffungen von:  
– Geräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder 
spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können,  
– Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern      
für die Verwaltung 
– Verbrauchsmaterialien 
 wie z. B. Druckerpatronen/-Füllungen, Lampen, 
CD, DVD etc., Bücher, Schrauben, Papier u.s.w.  
Sportvereine  werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen 
sie Mittel der Kinder- und Jugendarbeit, so müssen sie die Nutzung in der 
"Kinder- und Jugendarbeit im Sport" nachweisen. Sportgeräte erhalten 
Sportvereine über diese Richtlinien nicht bezuschusst. 
Der Verwendungsnachweis  mit den Originalbelegen wird umgehend nach 
Beschaffung der Gegenstände benötigt. 
Wenn in einem der genannten Bereiche größere Anschaffungen getätigt werden 
sollen, so können die Zuschüsse für  
 A) Zelt- und Lagermaterial und Spiel- und Sportmaterial einerseits sowie  
 B) von Werkraumeinrichtungen und technischen Geräten andererseits  
als "zusammengefasste Förderung 
" für 2 Jahre beantragt werden. Die Zuschüsse 
betragen dann maximal: 
 für den Bereich A) 770,00 € und  
 für den Bereich B) 1.040,00 €. 
Wird  dies genutzt bzw. ausgeschöpft, so ist innerhalb dieser 2 Jahre darüber hinaus 
keine weitere Förderung der jeweiligen Teilbereiche möglich. 
 
 
 
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen 
Was gehört dazu?  Modellprojekte  erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten 
Zeitraum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu 
überprüfen. Sondermaßnahmen  finden einmalig statt und können ausnahmsweise

29 
gefördert werden. Hierzu gehören z. B.: 
 Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit 
 Projekte mit besonderen Zielgruppen, z. B. jugendliche Arbeitslose, Kinder - und 
Jugendliche mit Migrationshintergrund, benachteiligte Kinder - und Jugendliche  
 Projekte von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen 
 Projekte aus dem ökologischen Bereich 
 Projekte zur Gewaltprävention 
 Projekte zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen 
 Projekte, welche die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern 
 Projekte für benachteiligte Kinder - und Jugendliche 
 Projekte zur Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule 
Wer kann Zuschüsse 
beantragen?  
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster 
Wie und wie hoch  
wird gefördert? 
Bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € entscheidet die Verwaltung, darüber 
hinaus der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien. 
Was ist zu beachten?  
 
Da diese Förderichtlinien nicht alle möglichen Aktivitäten der Kinder - und 
Jugendarbeit erfassen können, wird im Einzelfall über die Förderung von 
Projekten und Sondermaßnahmen entschieden. 
Dem formlosen Antrag 
 ist der Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine 
Konzeption beizufügen, die Zielgruppe, Ziele, Methode und das Programm des 
Angebots beschreibt. 
Nach Abschluss des Modellprojektes bzw. der Sondermaßnahme ist der 
Verwendungsnachweis mit Originalbelegen sowie ein ausführlicher 
Erfahrungsbericht 
 vorzulegen

Beschlussvorlage

5274 Zeichen

V/0817/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der 
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
Der Ausschuss beschließt die Änderung der Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche 
und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugend-
arbeit freier Träger  (nachfolgend "Richtlinien" genannt) vom 01.01.2005 mit Wirkung vom 
01.03.2012 (Anlage 1). 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine erhöhten Folgekosten entstehen. 
 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Für die Zwecke der seit dem Jahr 1991 geltenden, zum 01.01.2005 neu gefas sten "Richtlinien", 
werden vom Rat jährlich Mittel in Höhe von 365.950,00 € bereitgestellt.  Vorbehaltlich zukünftiger 
weiterer Beschlüsse des Rates zum Etat bleibt die Höhe der jährlichen Mittel unverändert. 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgangslage: 
 
Die derzeit gültigen Rich tlinien wurden mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugendliche 
und Familien vom 06.07.2004, zuletzt durch Änderungen am 21.02.2007 und 28.03.2007, zum 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0817/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Kentrup 
Ruf: 
492-5894 
E-Mail: 
kentrup@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.10.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0817/2011 
01.01.2005 in Kraft gesetzt. Sie regeln die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in 
Münster. 
 
Die Richtlinien werden aufgrund von Anpassungen an gesetzliche Regelungen und veränderten 
Anforderungen in der Kinder- und Jugendarbeit verändert. 
 
 
Begründung: 
 
Die Träger der Kinder - und Jugendarbeit tragen mit ihren vielfältigen Angeboten den  veränderten 
Lebensverhältnissen und Bedürfnissen junger Menschen Rechnung. So haben sich im Laufe der 
letzten Jahre die Angebotsschwerpunkte der Leistungsanbieter weiter verändert, bzw. erwe itert. 
Bestimmte Angebote werden inzwischen deutlich stärker nach gefragt (Ganztagsbetreuungsmaß-
nahmen in den Schulferien für Grundschüler und Grundschülerinnen, insbesondere im Ra hmen 
der Offenen Ganztagsschule) und damit einhergehend ein gesteigerter Schulungsbedarf von B e-
treuerinnen und Betreuern) 
 
Diese Entwicklungen als auch notwendige sprachliche Anpassungen und redaktionelle Überarbe i-
tungen haben eine Änderung und Ergänzung der Richtlinien erforderlich gemacht. Ansonsten e r-
fahren die Richtlinien seit ihrer Einführung im Jahre 1991 durchgehend eine hohe Akzeptanz de r 
freien Träger. 
  
Die Verwaltung hat die Richtlinien überarbeitet und in Zusammenarbeit mit Vertretungen der  A r-
beitsgemeinschaft nach § 78 KJHG "Kinder - und Jugendarbeit" das Arbeitsergebnis abgestimmt, 
bzw. Teile der Richtlinien (hier: Grundschulungen für Mitarbeitende) mit ihnen entworfen. Die Ä n-
derungen wurden der Arbeitsgemeinschaft vorgestellt. 
 
Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Münster sind die Veränderungen hau s-
haltsneutral gehalten durch Umschichtungen der Fördersätze. 
 
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen: 
 
 Richtlinienpositionen III 1. 
 
Die Zuschüsse an die freien Träger für Grundschulkinder, die an Ganztagsbetreuungsa n-
geboten in den Schulferien teilnehmen, werden um ca. 17 % pro Kind/Woche (von 17 € auf 
20 €) erhöht. Es handelt sich hier um Kinder, die nicht an der Nachmittagsbetreuung der 
Offenen Ganztagsschulen angemeldet sind, aber dennoch an den Betreuungsangeboten 
vor Ort teilnehmen möchten. Die Gegenfinanzierung erfolgt aus dem Richtlinienförderpunkt 
„Ferienprogramme“ (offene, anmeldungsfreie Ferienprogramme vor Ort, ohne verbindlichen 
zeitlichen Rahmen, tlw. nur halbtags), die weniger als in den Vorjahren nachgefragt werden 
und deren Höchstzuschuss überwiegend nicht ausgeschöpft wurde; der Höchstzuschuss 
wird von 1.550 € auf 1.250 € pro Maßnahme reduziert.  
 
 
 Richtlinienposition III 4.1.1 
 
Einführung einer Grundschulung für Mitarbeitende in der Kinder - und Jugendarbeit , um 
grundsätzliche Qualifikationsmöglichkeiten sicherzustellen, insbesondere unter Berücksich-
tigung gesetzlicher Regelungen (§ 8a SGB VIII –Kinderschutz, bzw. Bundeskinderschut z-
gesetz, welches im Jahr 2012 in Kraft getreten ist) und der Voraussetzungen zur Erlangung 
der „Jugendleitercard“ „Juleica“  
 
 
 Richtlinienteil I und Position III 3.1

- 3 - 
V/0817/2011 
 
Unbedingt einzuhaltende Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz, insbesondere hinsicht-
lich des im Jahr 2012 in Kraft tretenden Bundeskinderschutzgesetzes, bzw. der §§ 8a und 
72 Sozialgesetzbuch Teil VIII 
 
 
 
Weiteres Verfahren: 
 
Nach der Beschlussfassung treten die Richtlinien in der Neufassung zum 01.03.2012 in Kraft. 
Nach in Kraft treten w erden die Neufassung der Richtlinien sowie die erforderlichen Antrags - und  
Verwendungsnachweisvordrucke für die Antragstellenden im Internet abrufbar sein. 
 
 
I.V. 
  
 
 
Dr. Hanke 
Beigeordnete 
 
 
 
Anlage: 
 
 
 Richtlinien des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur 
Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger

Beratungsverlauf (1)

01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0817/2011
Typ
Vorlagen
Datum
02.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37