V/0817/2011
Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger
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Richtlinie Jugendförderung
72405 Zeichen
1
Inhalt:
Präambel..................................................................... 2
I. Wer und was wird nach diesen Richtlinien
gefördert? ............................................................... 3
II. Wie wird nach diesen Richtlinien gefördert?....5
III. Was wird gefördert?............................................. 6
1. Angebote in den Ferien........................................ 6
1.1. Ferienprogramme........................................... 6
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien.......... 7
1.2.1 Offene Ganztagsschule (OGS)-.................. 8
1.2.2. sonstige Ganztagsbetreuungsförderung
(GTB)........................................................................ 9
2. Reisen und Begegnungen ................................. 10
2.1. Kurzfreizeiten................................................ 10
2.2. Ferienfreizeiten............................................. 11
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung........ 12
2.3. Internationale Jugendbegegnungen......... 12
2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen
der Behindertenhilfe............................................ 15
3. Offene und mobile Angebote ............................ 16
3.1. Einrichtungen und Angebote der offenen
und mobilen Kinder - und Jugendarbeit –
Personalkosten.................................................... 16
3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen
................................................................................ 17
3.3. Kurse und Workshops ................................ 18
3.4. Informationsmaterialien über die offenen
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit......... 19
4. Qualifizierung und Bildung................................ 20
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder-
und Jugendarbeit ................................................ 20
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern in der Kinder – und Jugendarbeit
................................................................................ 21
4.2. Jugendbildung.............................................. 23
5. Betrieb und Verwaltung...................................... 24
5.1. Betriebskosten für
Jugendfreizeiteinrichtungen.............................. 24
5.2. Werbe- und Verwaltungskosten ................ 25
6. Investive Förderung ............................................26
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine
bauliche Veränderungen in Einrichtungen der
Kinder - und Jugendarbeit..................................26
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von
Einrichtungen der Kinder - und Jugendarbeit 26
6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder
- und Jugendarbeit ..............................................27
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen.........28
STAND: 09.12.2011
2
Präambel
Die Stadt Münster und die freien Träger
engagieren sich gemeinsam für die
Kinder- und Jugendhilfe vor Ort.
Junge Menschen haben ein “Recht auf Förderung
der Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit” – so formuliert im Kinder- und
Jugendhilfegesetz
(Sozialgesetzbuch, Buch VIII, Kinder- und
Jugendhilfe, Kurzbezeichnung folgend KJHG oder
SGB VIII; hier: §1, Abs.1).
Aus dem KJHG ergeben sich auch die wesentli-
chen, gesetzlich verankerten Eckpunkte unserer
Arbeit:
“Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer
Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen
an den Interessen junger Menschen anknüpfen
und von Ihnen mitbestimmt und mitgestaltet
werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und
zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und
sozialem Engagement anregen und hinführen.”
(KJHG § 11, Abs. 1)
Das heißt: Die von jungen Menschen weitgehend
mitgestaltete Jugendarbeit ist ein wichtiges Feld
sozialen Lernens, das Familie, Schule und
Berufsausbildung ergänzt. Sie erleichtert den
Jugendlichen, eine eigenverantwortliche Persön-
lichkeit zu entwickeln und ihren Platz in der
Gesellschaft zu finden.
Die vielfältigen Arbeits- und Organisationsformen
der Kinder - und Jugendarbeit unterstützen Kinder
und Jugendliche darin, Verhaltensweisen zu
erproben und Fähigkeiten zu entwickeln, die ihnen
ermöglichen, am kulturellen, gesellschaftlichen
und politischen Leben teilzunehmen.
Die Bedürfnisse und Interessen junger Menschen
stehen im Mittelpunkt unseres Erziehungs- und
Bildungsauftrags. Denn zeitgemäße Kinder- und
Jugendarbeit greift die Fragen, Anliegen und Pro-
bleme der jungen Menschen auf – und ebenso
ihre Hoffnungen. Sie knüpft an der konkreten
Lebenssituation von Jungen, Mädchen, jungen
Frauen und Männern an. Ihre
Lebenszusammenhänge vor Ort und ihre
Wahrnehmung dieser Wirklichkeiten sind die
Ausgangspunkte einer lebensweltorientierten
Arbeit. Nur offen und flexibel gestaltete Angebote
können diese Anforderungen erfüllen.
Werden Kinder oder Jugendliche wegen ihrer
Herkunft, ihres sozialen Umfelds, ihres
Werdegangs, ihrer gesundheitlichen Situation oder
ihrer Behinderung benachteiligt, so sind integrative
Angebote der Kinder - und Jugendarbeit gefordert.
Als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe
fördert die Stadt Münster die freien Träger und
stärkt die verschiedenen Formen der Selbsthilfe
(vgl. KJHG § 4, Abs. 3).
Angebote für junge Menschen müssen bedarfs-
orientiert und sozialraumbezogen sein. Diese
Anforderungen erfüllen sie am effektivsten, wenn:
die Zielgruppen sich an Entwicklung, Planung
und Durchführung beteiligen und
die Leistungsanbieter der Kinder - und
Jugendhilfe vor Ort miteinander kooperieren.
Die hier vorliegenden Richtlinien 1 wurden am
06.07.2004 vom Ausschuss für Kinder,
Jugendliche und Familien der Stadt Münster
beschlossen und traten am 01.01.2005 in Kraft.
Die am 21.02.2007 (Ferienbetreuung; Pkt. 1.2)
und 28.03.2007 (Personalkostenförderung; Pkt.
3.1) beschlossenen Änderungen sind enthalten.
Die Richtlinien sind Grundlage für die materielle
Unterstützung der freien Träger der Kinder - und
Jugendarbeit durch die Stadt Münster. Das Amt
für Kinder, Jugendliche und Familien möchte
damit allen engagierten Kräften Verbindlichkeit
gewährleisten, ihnen eine sichere Planung
ermöglichen und ihre Weiterentwicklung
unterstützen.
1
Die korrekte ausführliche Bezeichnung lautet "Richtlinien des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur
Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier
Träger". Zwecks besserer Lesbarkeit werden sie im gesamten Text
als "Richtlinie" bezeichnet.
3
I. Wer und was wird nach
diesen Richtlinien
gefördert?
Das KJHG fordert die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auf, die Entwicklung junger Menschen
durch Angebote der Kinder- und Jugendarbeit zu
unterstützen. Um diese Aufgaben zu erfüllen,
fördert das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien auch freie Träger, die überwiegend in der
Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
“Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,
Gruppen und Initiativen der Jugend, von
anderen Trägern der Jugendarbeit und den
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe...”. (KJHG
§ 11, Abs. 2)
Die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe bei der
"Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
sowie in der Gestaltung der Organisationsstruktur”
bildet hierbei die Grundlage für eine partnerschaft-
liche Kooperation (vgl. KJHG § 4, Abs.1).
Grundsätzlich sind alle Angebote förderbar, die
den auf den folgenden Seiten genannten Kriterien
entsprechen. Aber:
“Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in
der Regel die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe (...) voraus”. (KJHG § 74)
Wenn ein freier Träger langfristig in der Kinder-
und Jugendhilfe arbeiten will, wird empfohlen, sich
durch den Ausschuss für Kinder-, Jugendliche und
Familien als freier Träger gemäß KJHG
anerkennen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist,
dass ein Träger:
“im Sinne von § 1 auf dem Gebiet der
Jugendhilfe tätig ist, gemeinnützige Ziele
verfolgt,
aufgrund der fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erwarten lässt, dass er
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten im Stande ist,
die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.”
(KJHG § 75)
Diese Richtlinien beschreiben die Förderung von:
Angeboten in den Ferien,
Reisen und Begegnungen,
offenen und mobilen Angeboten,
Jugendbildung,
Betrieb und Verwaltung von
Jugendfreizeiteinrichtungen,
Investitionen für Baumaßnahmen und
Ausstattungen,
Modellprojekten und Sondermaßnahmen
sowie
Aus- und Fortbildungen von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern, die sie zur Durchführung
dieser Schwerpunkte qualifizieren.
Die kommunale Förderung ist so gestaltet, dass
nur solche Träger, Einrichtungen und Angebote
gefördert werden, die sicherstellen, dass
die sozialen, politischen und kommunikativen
Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen
gefördert werden.
junge Menschen zur Eigenverantwortlichkeit
und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
befähigt werden.
Unbedingt sind in Ausführung der Regelungen des
§ 8a SGB VIII folgende Vorgaben zu beachten:
Träger von Einrichtungen und Diensten für Aufgaben
in der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Person
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen
einer Straftat nach dem in § 72 a SGB VIII
aufgeführten Katalog verurteilt worden ist. Dies ist
durch den Träger sicherzustellen; die Überprüfung
der persönlichen Eignung anhand eines erweiterten
Führungszeugnisses soll bei der Einstellung oder
Vermittlung und in regelmäßigen Abständen (fünf
Jahre) erfolgen. Bezüglich hauptamtlichen
Personals
ist die regelmäßige Vorlage des Führungszeugnisses
zwingend und zuschussrelevant!
Ebenfalls sind die grundsätzlichen Regelungen des
im Jahre 2012 in Kraft tretenden
Bundeskinderschutzgesetzes in der jeweils gültigen
Fassung zu beachten; dazu wird den Empfängern
von Leistungen nach diesen Richtlinien zur Pflicht
gemacht, sich regelmäßig über den neuesten Stand
der Gesetzgebung zu informieren.
Gesetzesänderungen wirken sich selbstverständlich
auch unmittelbar auf die vorgenannten Bedingungen
aus, ohne dass es einer Richtlinienänderung bedarf.
4
Grundsätzlich
werden gefördert:
– Angebote für Menschen die mindestens 6
und noch nicht 27 Jahre alt sind und ihren
Hauptwohnsitz in Münster haben.
Für die 18- bis 26-jährigen gilt dies
allerdings nur, wenn sie nicht erwerbstätig
sind.
– Träger, deren Angebote und Maßnahmen
sich an den o.g. Zielen orientieren und
sich entsprechender Arbeitsmethoden
bedienen.
– Träger, die einen Eigenanteil erbringen.
Gelten Ausnahmen, so gehen diese aus den
nachfolgenden Erläuterungen der
Förderbereiche hervor.
Grundsätzlich
werden nicht gefördert:
- Angebote für Einzelpersonen,
- Angebote von auswärtigen Trägern und
von kommerziellen Unternehmen,
- Angebote, die ausschließlich oder
überwiegend schulisch, parteipolitisch,
gewerkschaftlich, sportlich oder religiös
geprägt sind oder der Erzielung
wirtschaftlicher Gewinne dienen.
- Angebote und Maßnahmen im Rahmen
der offenen Ganztagsschule im
Primarbereich (vgl. Runderlass des
Ministeriums für Schule, Jugend und
Kinder NRW zur "offenen Ganztagsschule
im Primarbereich" vom 12.2.03),
soweit es sich nicht um
Ferienbetreuungsmaßnahmen handelt
(dazu s. Pkt. III 1.2. der Richtlinien)
gelten zudem folgende Bedingungen:
- Die Träger sind verpflichtet, vorrangig
Zuschüsse des Bundes und des Landes
zu beantragen und zu nutzen.
- Bewilligte Zuschüsse können nur gezahlt
werden, solange der Rat der Stadt
Münster entsprechende Mittel bereit stellt.
- Die Richtlinien begründen keinen
Rechtsanspruch auf Förderung.
5
II. Wie wird nach diesen
Richtlinien gefördert?
Wie sind Zuschüsse zu beantragen:
Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher
Unterschrift des Trägers an das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien zu richten.
Zur Vereinfachung sind für die meisten
Förderbereiche Formblätter vorbereitet.
Die Antragsfristen sind einzuhalten, da
verspätet eingereichte oder eingegangene
Anträge ablehnt werden müssen. (JEDER
Antrag ist VOR Beginn der Maßnahme zu
stellen. Weitere Fristen finden sind weiter
unten in den Ausführungen zu den einzelnen
Förderbereichen zu finden.)
Über die Bewilligung und Auszahlung der
Zuschüsse wird erst entschieden, wenn alle
notwendigen Unterlagen eingereicht wurden
(z. B. Teilnahmelisten, Programme etc.).
Liegen diese maximal 4 Wochen nach der
Maßnahme nicht vor, so kann ein Antrag nicht
mehr bewilligt werden.
Sollen die Zuschüsse schon vor Beginn der
Maßnahme ausgezahlt werden, muss der
Antrag ca. 3 Wochen vor der Maßnahme mit
allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung
und Bearbeitung vorliegen.
Die Zuschüsse sind ausschließlich für den im
Antrag genannten Zweck zu verwenden. Soll
dieser verändert werden, so muss das Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien vorab
zustimmen. Bei nicht genehmigter
Umwidmung kann ein Zuschuss
zurückgefordert werden.
Teilnehmende haben keinen persönlichen
Anspruch, sich städtische Zuschüsse vom
antragstellenden Träger auszahlen zu lassen.
So kann der Träger für alle Teilnehmenden
gleiche Zuschüsse beantragen, diese jedoch
nach sozialen Kriterien umschichten.
Privatkonten werden nicht akzeptiert. Die
Zuschüsse werden ausschließlich auf Konten
von "juristischen Personen" wie Vereinen,
Verbänden etc., überwiesen.
Bei Antragstellung werden damit die geltenden
Richtlinien zur Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit in Münster anerkannt.
Jeder Antrag
muss folgende Informationen
beinhalten:
Träger, geplanter Zweck, Ort, Zeitpunkt,
Dauer,
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Kosten und Finanzierung der gesamten
Maßnahme.
Vordrucke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien und über das Internet zu erhalten.
Stets erforderlich sind in den Teilnahmelisten die
Angaben über:
Name, Vorname, Straße, Wohnort,
Geburtsdatum, Altersstufe, Beruf, Geschlecht,
Nationalität
und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
ebenfalls die Unterschrift der Teilnehmenden.
Wie die Verwendung der Zuschüsse
nachzuweisen ist:
Vordrucke für den Verwendungsnachweis
werden zusammen mit dem Bewilligungs-
bescheid gesandt, oder sind über das Internet
zubekommen. Wird die Bewilligung
angenommen, so besteht die Verpflichtung,
den Verwendungsnachweis bis 4 Wochen
nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen,
bzw. spätestens zu dem Termin, der im
Bewilligungsbescheid genannt wird.
Kann die Friste aus zwingenden Gründe nicht
einhalten werden, ist dies unbedingt vor
Fristende abzustimmen. Andernfalls können
die Gelder nicht ausgezahlt werden. Bereits
gezahlte Zuschüsse sind zurückzufordern.
Auch die Förderung zukünftiger Angebote
wäre betroffen, solange die Rückzahlung nicht
erfolgt ist.
Dem Verwendungsnachweis sind stets die
Originalbelege beizufügen; Kopien oder
Durchschriften werden nicht anerkannt. Die
Belege müssen Datum, Zweck und Aussteller
eindeutig benennen. Ausnahmen hiervon sind
ggf. in den einzelnen nachfolgend
aufgeführten Förderbereichen zu finden.
Nach der Prüfung werden die Unterlagen
zusammen mit einer Durchschrift des
geprüften Verwendungsnachweises
zurückgesandt.
Alle Belege sind mindestens 5 Jahre lang
aufzubewahren. Belege über bauliche
Maßnahmen sind zu verwahren, solange die
"Zweckbestimmung" – also z. B. ein
Jugendzentrum – besteht, maximal jedoch 30
Jahre lang.
6
III. Was wird gefördert?
1. Angebote in den Ferien
1.1. Ferienprogramme
Was gehört dazu? mehrtägige, offene, zentrale und dezentrale Ferienangebote für Kinder und
Jugendliche im Stadtgebiet, insbesondere Kinder - und Jugendwochen, sowie Spiel-
und Sportangebote für junge Menschen während der Schulferien
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Hauptwohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Es können formlos Zuschüsse für folgende Sachbereiche beantragt werden:
Mieten für Räume und Plätze
Gebühren, Versicherungen (GEMA, Haftpflicht usw.)
Sachpreise, Pokale, Urkunden
Verbrauchsmaterialien für Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen
Informationsmaterial, Plakate, Handzettel, Programmhefte (Öffentlichkeitsarbeit)
Transportkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder
Honorare für Musikgruppen, Referentinnen und Referenten, nebenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für Betreuungskräfte werden nur Honorare bis
12,50 €/Stunde anerkannt
Leihgebühren für Film, Video, Beschallungsanlagen
Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Anschaffungen
(Inventar) können nicht gefördert werden.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung richtet sich nach dem beantragten Volumen. Sie beträgt bis zu 65 %
der anerkennungsfähigen Kosten, maximal jedoch 1.250,00 €.
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist spätestens 6 Wochen - bei Osterferien 3 Wochen - vor Beginn
der jeweiligen Ferien formlos mit Programm- und Terminübersicht, Kosten- und
Finanzierungsplan vorzulegen. Später eingehende Anträge können nicht mehr
bewilligt werden. Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) muss auf dem
entsprechenden Vordruck spätestens 4 Wochen nach der Maßnahme
vorliegen. Diese Förderung kann nicht mit anderen Förderungen dieser
Richtlinien kombiniert werden. Gefördert werden ausschließlich mehrtägige
zusammenhängende Veranstaltungen, zu denen offen eingeladen wird.
Tagesfahrten sollen in einem angemessenen Verhältnis von Fahrt- und
Aufenthaltszeit am Zielort stehen. Daher werden Tagesfahrten nur dann
7
gefördert, wenn das Fahrtziel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, oder
in den direkt angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten, liegt.
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien
Was gehört dazu? die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern in den Schulferien inkl.
Verpflegung und Programm
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Der öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus Münster
Wer kann teilnehmen? Grundschulkinder, die Grundschulen in Münster besuchen
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Für die Leitungskräfte ist eine
pädagogische Grundqualifikation notwendig. Pro Gruppe (s.u.) sind mindestens
2 Betreuungskräfte einzusetzen.
Was ist grundsätzlich zu
beachten?
15 bis 20 Kinder pro Gruppe sollen an 5 Tagen pro Woche (außer an
Feiertagen) mindestens 7 Stunden (ca. von 8.00 bis 16.00 Uhr) täglich betreut
werden. Das Programm muss auch ihre Verpflegung gewährleisten.
Die Räumlichkeiten sollten in Einrichtungen der offenen Kinder- und
Jugendarbeit liegen. Dort, wo diese nicht zur Verfügung stehen, sind die
Räumlichkeiten der offenen Ganztagsschulen zu nutzen.
Die Programmgestaltung kann programmatische Schwerpunkte umfassen, ist
jedoch vielfältig zu gestalten.
Die Verpflegung soll angemessen und ausgewogen sein
.
Als Anbieter für die Ganztagsbetreuungsangebote sollen Träger und Institutionen
mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten gewonnen werden.
Die Einhaltung der formulierten Standards ist für eine Veröffentlichung in einer
Gesamtübersicht und für die Inanspruchnahme der Zuschüsse Bedingung.
Die Nichteinhaltung der nachstehend genannten Fristen kann zur
Zuschussversagung bzw. Rückforderung des Zuschusses führen.
Anmeldeverfahren
für Kinder
Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt beim Anbieter
ihrer Wahl an. Anmeldeschluss ist jeweils sechs Wochen vor Ferienbeginn, bzw.
verkürzt auf vier Wochen vor Herbstferienbeginn. Di e Eltern erhalten von den
jeweiligen Anbietern eine Anmeldebestätigung.
Antragsfristen für Träger Die Träger der Maßnahmen beantragen die Förderung spätestens 3 Wochen vor
Beginn der jeweiligen Ferien.
Verwendungsnachweise Kostenaufstellungen –ohne Belege-, Teilnahmelisten und ggf.
Anmeldeformulare (s.u.) sind als Verwendungsnachweis unter Benutzung der
speziellen Vordrucke spätestens 4 Wochen nach Beendigung der jeweiligen
Ferien vorzulegen
8
1.2.1 Offene Ganztagsschule (OGS) - Ferienbetreuung
Besondere Regelungen der bzgl. Kindern, die zur
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 90 € pro Kind und (5-Tage) –Woche. Bei der
Antragstellung ist anzugeben, wie viel (OGS-) -Kinder voraussichtlich an der
Maßnahme teilnehmen werden. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Angaben
vor Beginn der jeweiligen Ferien.
Sollten zusätzlich
(OGS-)-Kinder an der Maßnahme teilnehmen, wird der
entsprechende Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises
nachgezahlt.
Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als 5 Kinder je
Maßnahme trotz Anmeldung nicht erschienen sind, bzw. die Abmeldung
kurzfristig erfolgte. Als Maßnahme gilt ein räumlich und zeitlich
zusammenhängender Standort. Eine Abmeldung
gilt als kurzfristig:
a) Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahme nbeginn,
b) Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn.
Rückforderungen bezgl. der ersten fünf Kinder (a und b) werden erst ab der 2.
Fehlwoche vorgenommen, bzgl. weiterer kurzfristig abgemeldeter, bzw. nicht
erschienener Kinder vollständig.
Ebenfalls werden gezahlte Zuschüsse für Kinder vollständig zurückgefordert,
die nicht zur Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind, die fristgerecht abgemeldet wurden, oder deren Plätze durch
andere (nachrückende) Kinder belegt werden konnten.
Die Vorlage einer detaillierten Teilnahmeliste ist notwendig; ebenso ggf. die
Anmeldeformulare der nicht erschienenen (s.o) Kinder.
Welche Kosten
werden anerkannt ?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare,
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge etc.).
Keine Zubringerkosten, keine Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks,
u.s.w., keine Investitionen und Renovierungen, sowie keine Kosten, die durch
andere Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Eine einzige
Gesamtaufstellung der Kosten ( detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso
„GTB“). Belegvorlage wird nicht verlangt;
die Belege sind aber für eine evt.
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „OGS“-Kinder zur
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „GTB“) verteilt.
10% des Gesamtzuschusses können durch pauschale Verwaltungs-
/Overheadkosten –ohne Einzelaufstellung- abgedeckt werden.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Jedes an einer Offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung während
der Schulzeit angemeldete Kind („OGS“-Kind) hat einen Anspruch auf
Betreuung für 6 Ferienwochen in den Herbst-, Oster- oder Sommerferien je
Schuljahr. Der Termin, die Aufteilung der 6 Wochen und der Anbieter können in
den genannten Ferien frei gewählt werden. Informationen über alle Angebote
9
werden rechtzeitig herausgegeben.
Sollten bei erfolgten Anmeldungen evt. Ab
meldungen (weil das Angebot des
Trägers doch nicht in Anspruch genommen wird) später als 4 Wochen vor
Beginn der Maßnahmen vorgenommen werden, bzw. das Kind das Angebot
gar nicht in Anspruch nehmen, werden die entsprechenden Wochen vom 6-
Wochen-Anspruch abgezogen.
1.2.2. sonstige Ferien-Ganztagsbetreuungsförderung
(GTB) für Grundschulkinder, die NICHT zur
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 20 € pro Kind und (5-Tage) –Woche.
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und
der Teilnahmelisten. Bei der Antragstellung (s.o.) ist anzugeben, ob Plätze für
Grundschulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit
an einer Offenen Ganztagsschule angemeldet sind bzw. die (als „OGS-Kinder“)
den oben genannten 6-Wochen-Anspruch bereits „verbraucht“ haben zur
Verfügung gestellt werden.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare,
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge , auch Kosten für Verpflegung,
Getränke, Snacks , u.s.w.). Keine Zubringerkosten. Eine einzige
Gesamtaufstellung der Kosten (detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso
„OGTS“). Belegvorlage wird nicht verlangt; die Belege sind aber für eine evt.
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „GTB“-Kinder zur
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „OGTS“) verteilt.
Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Einnahmen durch
Elternbeiträge anzugeben.
Elternbeiträge über 75 € pro (5-Tage) -Woche/Kind (ohne Anteile für
Verpflegung) führen zur Zuschussversagung.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Eine Anspruchsbegrenzung gibt es bei der „GTB“ nicht
10
2. Reisen und Begegnungen
2.1. Kurzfreizeiten
Was gehört dazu? Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerhalb der Einrichtung und des
Umfeldes, z. B. an Wochenenden
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
• mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
• sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bei Kurzfreizeiten mit Zuschuss für TN und Begleitung
1 Übernachtung 5,30 €
2 Übernachtungen 7,90 €
3 Übernachtungen 10,50 € pro Person.
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so kann die
Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden. Für mehrfach-
oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch Einzelbetreuung gefördert.
Was ist zu beachten?
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und 1 Mitarbeiterin oder 1
Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird 1 Betreuung anerkannt; danach jeweils 1 Betreuung
pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 Betreuungspersonen, ab
17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird zusätzlich
eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und männliche
Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag
ist mit Kurzprogramm und Teilnahmeliste vor Beginn der Veranstaltung
vorzulegen.
Für die Abrechnung
wird spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Freizeit der
Verwendungsnachweis mit einem Beleg über die Zahl der Teilnehmenden und die
Dauer des Angebots benötigt.
Sonderregelung:
Für eine Kurzfreizeit kombiniert mit kurzen Bildungseinheiten, können zusätzliche
Mittel über die Förderposition " Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
der Kinder- u. Jugendarbeit" (Pos. 4.1.2. dieser Richtlinien) beantragt werden, wenn
mindestens 8 Personen nach den Kriterien der Förderposition 4.1 daran teilnehmen.
Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen sog.
"Einzelvortrag" (mind. 3 "Unterrichtsstunden" à 45 Min.; Zuschuss 4,00 € je
teilnehmender Person)
Es ist zu beachten:
Es muss der entsprechende Antrag (Formular) gestellt werden.
11
Die Kosten des Einzelvortrags (z.B. Honorar, Material) sind separat nachzuweisen.
Die zu tragende Eigenleistung (15 % des Zuschusses) ist zu berücksichtigen.
2.2. Ferienfreizeiten
Was gehört dazu? Wanderungen, Fahrten, Lager und Freizeiten außerhalb von Münster
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die pauschale Förderung beträgt 3,20 € /Tag und Person für alle anerkannten
Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden.
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so kann die
Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden. Für mehrfach-
oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch Einzelbetreuung gefördert.
Was ist zu beachten?
Die Maßnahme muss mindestens 4 Tage dauern und wird maximal 21 Tage
gefördert. An- und Abreisetage zählen zusammen als ein Verpflegungstag.
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und eine Mitarbeiterin oder
ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden
. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4
Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen
bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche
und männliche Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag
ist vor Beginn der Maßnahme vollständig ausgefüllt mit der
endgültigen Teilnahmeliste vorzulegen. Bei Bedarf wird zusätzlich die
Ausschreibung, das Programm und einen detaillierter Kosten- und
Finanzierungsplan angefordert.
Zuschüsse für Veranstaltungen während der Sommerferien
müssen jeweils bis
zum 01. April des Jahres beantragt werden. Später eingehende Anträge, können
nur nachträglich bewilligt werden, sofern noch Mittel hierfür zur Verfügung stehen.
12
Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind diese unbedingt anzugeben.
Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen
noch für andere Zwecke verwendet werden.
Die Abrechnung
(Verwendungsnachweis) ist spätestens 4 Wochen nach der
Ferienveranstaltung einzureichen. Es ist dem Verwendungsnachweis auch ein Beleg
beizufügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots
ersichtlich sind. In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege
vorzulegen.
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung
Wer beantragt? Im Förderbereich "Ferienfreizeiten" können die Träger zusätzliche Zuschüsse
beantragen
Wie und wie hoch
wird gefördert?
- für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in der selben
Maßnahme mitfahren für das zweite Kind 1,30 € und für jedes weitere Kind
- 2,60 € je Verpflegungstag für
- Teilnehmende aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit,
Sozialhilfebezug u.ä.) 2,60 € je Verpflegungstag,
(je Kind kann nur ein Sonderzuschuss je Tag der Maßnahme gezahlt werden)
Was ist zu beachten? Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formblattes
beantragt. Die Anträge sind spätestens mit der allgemeinen endgültigen
Teilnahmeliste einzureichen.
Die Einstufung (finanzielle Notlage s.o.) erfolgt nach einer Selbsteinschätzung der
Personensorgeberechtigten der betr.Teilnehmenden. Sie ist von den Trägern zu
bestätigen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die
Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die
Familien von anderen öffentlichen Stellen zwecks Finanzierung der
Teilnahmebeiträge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich.
2.3. Internationale Jugendbegegnungen
Was gehört dazu? Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen,
Studienfahrten, Partnerschaften)
Begegnungen für Mitarbeiter/innen in der Kinder - und Jugendarbeit
(Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinien des deutsch-
französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge
durchgeführt werden sowie internationale zentrale Begegnungen (z. B.
Jamborree). Letztere können als Ferienfreizeit bezuschusst werden.)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
13
Wer kann teilnehmen? junge Menschen, die mindestens 12 Jahre und noch n icht 27 Jahre alt
sowie nicht erwerbstätig sind
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren jeden Alter s (s.u.) aus Münster
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
alle, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie über ausreichende Sprachkenntnisse
und Fähigkeiten zur Durchführung von internationalen Begegnungen verfügen
Welche Kosten
werden anerkannt?
Kosten für Vorbereitung, Programm, Honorare, Unterkunft und Verpflegung sowie
Fahrt- und ggf. Flugkosten
pauschale Förderung von 5,80 € pro Tag für die Teilnehmenden und die
Mitarbeitenden
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bei Aufenthalten im Inland : nur für ausländische Gäste
im Ausland : nur für Teilnehmende aus Münster
an einem Drittort : werden bei gemeinsamer Unterbringung
außerhalb von Münster, auch die Teilnehmenden aus Münster
gefördert (aus der Förderposition „Ferienfreizeiten“ 2.2)
Was ist zu beachten?
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein.
Jede Begegnung muss mindestens 4 Tage dauern und wird für maximal 21 Tage
gefördert. An- und Rückreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere
Anreise ist zu begründen.
Eine Gruppe muss mindestens aus 5 Teilnehmenden
und 1Leitung bestehen und
darf maximal 35 Personen (inklusive Leitung und Mitarbeitenden) umfassen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden . (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4
Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen
bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche
und männliche Betreuung zu gewährleisten.
Die internationale Begegnung ist spätestens bis zum 01. Dezember des
Vorjahres
anzumelden. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt
werden, sofern noch Mittel verfügbar sind.
Dem Antrag
sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan,
detailliertes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse
des Landes bzw. Bundes, Programm der Vor- und Nachbereitung. Alle
Teilnehmenden und Mitarbeitenden müssen die Teilnahmeliste unterschreiben.
Die Verwendung der Mittel ist 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung
nachzuweisen, spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt
wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die
Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Bericht vorzulegen.
Für internationale Begegnungen kann Sonderurlaub beantragt werden.
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15
2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der
Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe
Was gehört dazu? Ferienveranstaltungen, wie:
Stadtranderholungen (örtliche Erholungsmaßnahmen in Stadtrandnähe ohne
Übernachtungen) von mindestens 10 bis maximal 20 Tagen,
Maßnahmen mit geschlossenen Gruppen von mindestens 5 bis maximal 30
Tagen, vor Ort (Münster und Umgebung) ohne Übernachtungen, oder außerhalb
von Münster (als Ferienfreizeiten mit Übernachtungen)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
die Wohlfahrtsverbände, deren angeschlossene Mitgliedsorganisationen und
Kirchengemeinden und Träger der Behindertenhilfe
Wer kann teilnehmen? Zuschüsse werden gezahlt für: Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich
16 Jahren und behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von 6 bis
einschließlich 26 Jahren
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Pauschale Förderung pro Person und Tag (2,60 €), wobei An- und Abreisetage –
außer bei Stadtranderholungen – zusammen als ein Verpflegungstag gelten.
Bei Stadtranderholungen sind zudem die täglichen An- und Abfahrtskosten (keine
privaten Zubringerkosten!) förderbar (höchstens 3,50 € je Person/Tag; geschlossene
örtliche Maßnahmen der Behindertenhilfe höchstens 15,00 €/Kind/Tag. Nicht gefördert
werden weitere Fahrtkosten, die im Rahmen des Programms entstehen (z. B. für
Ausflüge).
Für Kinder aus Familien mit 4 und mehr Kindern
unter 27 Jahren wird auf Antrag
zusätzlich ein pauschaler Zuschuss (23,00 € Kind/Maßnahme) für die
Ferienveranstaltung gezahlt. Die Förderung dieser Kinder ist durch eine
Namensliste nachzuweisen.
Vor Beginn der Ferienveranstaltungen werden 80 % des voraussichtlichen
Zuschusses, den Restbetrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bewilligt.
Was ist zu beachten? Beantragung : Die Veranstaltungen sind formlos bis zum 01. April eines jeden
Jahres zu beantragen. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt
werden, wenn Restmittel verfügbar sind. Es sind dabei möglichst genau die
Zahlen der Teilnehmenden, der Kinder aus kinderreichen Familien, der
Mitarbeiter/innen, sowie Zielorte und Termine anzugeben; bei Stadtranderholung
auch die voraussichtlichen Fahrtkosten.
Angebote während der Osterferien
sind rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.
Der Verwendungsnachweis wird bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres benötigt
(Ausnahme: Maßnahmen in den Osterferien = 4 Wochen nach Beendigung der
Maßnahme), mit Teilnahmeliste, Orts- und Terminangaben und einer
Namensliste der betreuenden Personen und der Kinder aus kinderreichen
Familien. Bei Stadtranderholungen sind auch die Fahrtkosten nachzuweisen.
16
3. Offene und mobile Angebote
3.1. Einrichtungen und Angebote der offenen und mobilen
Kinder - und Jugendarbeit – Personalkosten
Was gehört dazu? Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der offenen und mobilen Kinder- und
Jugendarbeit.
Die Förderung der offenen und mobilen Kinder- und Jugendarbeit regelt –
ergänzend hierzu – die Ratsvorlage 1041/2006
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Jugendhilfe in Münster, die Angebote der offenen
und/oder mobilen Kinder - und Jugendarbeit vorhalten.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Personalkosten für hauptamtliche Fachkräfte in der Kinder - und Jugendarbeit
(Voll- oder Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
eine/r/s Vollbeschäftigten)
Sachkosten, die sich aus Neuanstellungen ergeben, werden nicht bezuschusst.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
bis zu 90 % der Bruttopersonalkosten, berechnet auf Grundlage der
Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Gemeinden (TVöD-
VKA/KAV-NRW) in der jeweils gültigen Fassung. Für Bestandskräfte (Stichtag
01.10.2005) gilt zusätzlich der „Tarifvertrag Überleitung“ (vom BAT zum TVöD). Die
aktuelle tarifliche Regelung (vom 27.09.2010) begrenzt die anerkennungsfähige
Vergütung auf die Entgeltgruppe S 12 gemäß TVöD-VKA, § 56, Anlage zu Abschnitt
VIII Sonderregelungen zu § 56, § 1, Anhang zur Anlage C.
Die §§ 17 Absatz 2 und 18 des TVöD-VKA sind nicht anwendbar. Die Regelungen
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ vom 05.05.1998) können
nur dann berücksichtigt werden, wenn der Personalkostenzuschuss bezgl. der betr.,
evtl. neubesetzten, Stelle während der Laufzeit der Alterteilzeitvereinbarung im
Kalenderjahr nicht höher ist als ohne Altersteilzeitvereinbarung des/der aktuellen
Stelleninhabers/Inhaberin.
Zu den Bruttopersonalkosten gehören auch gesetzliche (Pflicht-)
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, sowie Umlagekosten zu einer
Zusatzversorgungskasse (gemäß § 25 TVöD-VKA bzw. Tarifvertrag über die
zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes-ATV-K-,
ohne Anwendung des § 26 Absatz 5 ATV-K). Im Falle einer grundsätzlich
90%igen Förderung sind auch gesetzliche Pflichtbeiträge
zur
Berufsgenossenschaft, die Ausgleichsabgabe an die Agentur für Arbeit ( SGB IX,
§ 77/1 ) und Umlagen an die Lohnausgleichskasse (sog. „U 1“ und „U 2“)
anerkennbar.
Weitere Kosten die sich aus der Anstellung und der Tätigkeit ergeben, werden
nicht berücksichtigt.
Die grundsätzliche Förderung und die Höhe (Prozentsatz) einer Stelle muss vom
Rat der Stadt Münster nach vorhergehenden Beratungen im Ausschuss für
Kinder, Jugendliche und Familien beschlossen werden.
Was ist zu beachten?
Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen folgende Aufgaben wahrnehmen:
Initiierung und Koordinierung von Angeboten der Kinder - und Jugendarbeit,
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Durchführung von innovativen Projekten der Kinder- und Jugendarbeit,
Erschließung von neuen Lern- und Experimentierfeldern in der Kinder - und
Jugendarbeit,
Intensivierung der Kinder - Jugendarbeit in Einrichtungen und Jugendverbänden
Gewinnung, Schulung und Betreuung von ehren- und nebenamtlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der Kinder- und Jugendarbeit.
Als Fachkräfte im Sinne der Richtlinien sind grundsätzlich staatlich anerkannte
Diplom-Sozialarbeiterinnen bzw. Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-
Sozialpädagoginnen bzw. Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen bzw.
Diplom-Pädagoginnen und Fachkräfte mit vergleichbaren Bachelor- und
Masterabschlüssen anerkennungs- und die Bruttopersonalkosten förderfähig.
Wird eine geförderte Stelle frei, so ist dies umgehend dem Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien mitzuteilen und formlos die Neubesetzung zu
beantragen.
Damit bei erstmaliger Förderung einer Stelle bzw. die Neubesetzung geprüft
werden kann, sind dem Antrag
folgende Unterlagen beizufügen:
Lebenslauf,
Nachweis der beruflichen Qualifikation,
Nachweis der bisherigen Tätigkeiten,
Arbeitsvertrag,
Vergütungsgruppe und voraussichtliche Jahres-Brutto-Personalkosten,
Information über Zuschüsse Dritter.
Kopie eines erweiterten Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
Nach jeweils fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis
einzureichen; die Vorgaben der §§ 8a/72a SGB VIII (Kinder- und Jugendschutz;
s.auch Pkt.I,), bzw. die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes und die
entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Träger und der Stadt Münster, sind
unbedingt einzuhalten!
Die Unterlagen müssen in jedem Falle früh genug vorgelegt werden, so dass der
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, bzw. bei einem Antrag auf
Neubesetzung einer freiwerdenden Stelle das Amt für Kinder, Jugendliche und
Familien, vor Abschluss eines Anstellungsvertrages über die Förderung beraten
und beschließen kann.
Personalkosten werden nicht rückwirkend
gefördert.
Die städtischen Zuschüsse werden lediglich für das laufende Haushaltsjahr
bewilligt. Ein weitergehender Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, wenn
ein längerer Anspruch durch eine Leistungsvereinbarung geregelt wurde.
Die Jahres-Brutto-Personalkosten sind stets bis zum 15. März des Folgejahres
nachzuweisen .
3.2. Offene Kinder- und Jugendveranstaltungen
Was gehört dazu? offene Jugendveranstaltungen, z. B. Kinder- und Jugendtage, Jugendwochen,
18
Filmveranstaltungen und Konzerte, zu denen offen eingeladen wird
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Verbrauchs- und Informationsmaterialien, Transportkosten, Kosten für
Referentinnen und Referenten, Musikgruppen, Gebühren und Steuern,
Gestaltung der Räume.
Nicht förderbar sind Verpflegungskosten.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
bis zu 50 % der genannten Kosten, höchstens jedoch 260,00 € je Veranstaltung
Was ist zu beachten?
Wenn eine offene Jugendveranstaltung durchgeführt werden soll, so muss sie
ausreichend vorbereitet und darüber umfassend öffentlich informiert werden.
Dem formlosen Antrag ist das Programm und der Kosten- und Finanzierungsplan
beizufügen.
Im Verwendungsnachweis
sind neben den Ausgaben auch die Einnahmen der
Veranstaltung anzugeben.
Pro Einrichtung bzw. Träger können maximal 2 Veranstaltungen jährlich
bezuschusst werden
Erhält der Träger eine pauschale „Förderung der offenen oder mobilen Kinder-
und Jugendarbeit“, so ist die Förderung der Veranstaltungen nicht zusätzlich
aus
dieser Position möglich
3.3. Kurse und Workshops
Was gehört dazu? Kurse und Workshops aus den Bereichen:
kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit neuen
Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006))
Wer kann teilnehmen? Menschen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Münster vom vollendeten 6. bis zum
18. Lebensjahr und nicht erwerbstätige 18- bis 26-Jährige.
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendlichen
bestimmte Fähig- und Fertigkeiten vermitteln.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Honorar- und Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45
Doppelstunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 €
für Honorar- und Materialkosten gewährt werden.
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Was ist zu beachten?
Ein Antrag kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete
Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer)
benötigt.
20 % des Gesamtzuschusses müssen vom Anbieter als Eigenleistung
erbracht und
belegt werden.
Pro Kurs müssen mindestens
5 Personen (plus Kursleitung) teilnehmen. Ihre
Teilnahme ist per Liste nachzuweisen.
Nicht bezuschusst
werden Kurse und Workshops in Verbindung anderen
Förderbereichen dieser Richtlinien.
3.4. Informationsmaterialien über die offenen Angebote der
Kinder- und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Informationsmaterialien über die offene Kinder - und Jugendarbeit, die sich
vorrangig an junge Menschen eines Stadtbezirkes oder Stadtteiles richten und
über offene Veranstaltungen der Jugendeinrichtungen und Jugendorganisationen
Auskunft geben.
Interne Publikationen und Jahresberichte einer Einrichtung oder eines Verbandes
werden nicht gefördert.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Druck- und Herstellungskosten. Nicht bezuschusst werden Versand und Vertrieb.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu 50 %, höchstens jedoch 260,00 € je Auflage
Alternativ dazu kann auch die Förderung mehrerer Ausgaben als "zusammengefasste
Förderung " von max. 520,00 € pro Halbjahr beantragt werden. Als Halbjahre gelten
hier die Zeiten vom 01.01. bis zum Beginn der Sommerferien und vom Ende der
Sommerferien bis zum 31.12. Wird eine zusammengefasste Förderung gewährt, sind
in diesem Halbjahr weitere Förderungen durch diese Position nicht möglich.
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist vor Vergabe des Druckauftrags mit einer kurzen
Inhaltsbeschreibung sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.
Es sind dem Verwendungsnachweis ein Exemplar der Publikation mit
Originalbelegen beizufügen.
Bei regelmäßigen Publikationen werden maximal 6 Auflagen jährlich
gefördert.
Diese Förderung ist nicht möglich :
- wenn die Materialien seitens der Stadt aus anderen Mitteln gefördert
werden,
- wenn z. B. eine pauschale „Förderung der offenen od er mobilen Kinder-
und Jugendarbeit“ gewährt wird.
20
4. Qualifizierung und Bildung
4.1.1. Grundschulung „Gruppenleitung“ von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Die Grundschulung „Gruppenleitung“ basiert auf Standards, die die Dachverbände der
evangelischen und katholischen Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendverbände und
das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Münster gemeinsam verabschiedet
haben. Die erarbeiteten Standards sind dieser Richtlinie im Anhang als Anlage
beigefügt.
Ziel ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die verantwortliche Übernahme von
Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entsprechend den Anforderungen zu
qualifizieren.
Die Grundschulung „Gruppenleitung“ für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der
Kinder- und Jugendarbeit, vermittelt Grundlagen und Standards für die aktive und
verantwortliche Mitarbeit in der Gruppen- und Verbandsarbeit:
Gruppen- und Spielpädagogik
Aufsichtspflicht und Jugendschutz
Kinderschutz (§ 8a, Abs. 2, SGB VIII, bzw. Bundeskinderschutzgesetz)
Planung und Organisation
Teamarbeit und Reflexion
Umgang mit Konflikten
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen
Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit in Münster
Erste Hilfe
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus Münster,
die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 16 Jahren
junge Menschen ab 15 Jahren, wenn sie bereits in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv
sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet und
ausgebildet sein. Entsprechendes Fachwissen (z. B. Erste Hilfe) ist vom Träger zu
gewährleisten.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtliche, beim Träger
oder übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei
Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder
Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
21
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme.
Insgesamt soll die Grundschulung „Gruppenleitung“ 40 U-Std. (1 Unterrichtsstunde =
45 Minuten) umfassen, wobei unterschiedliche Modelle möglich sind:
5 Tagesveranstaltungen (8 U-Std. / Tag , z. B. in den Ferien)
2 x 2-Tagesveranstaltung (8 U-Std. / Tag, z. B. am Wochenende)
+ 2 Kurzveranstaltungen (2 x 4 U-Std., z. B. am Abend)
Bei einem Umfang von 40 U.-Std. beträgt der Zuschuss pro Person 100,00 €.
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 % des
Gesamtzuschusses zu tragen.
Was ist ansonsten zu
beachten?
Bei der Grundschulung „Gruppenleitung“ soll die Gruppengröße – in der Regel 8 bis
25 Teilnehmende – die qualifizierte Beteiligung der Teilnehmenden ermöglichen.
Die Teilnehmenden erhalten nach Abschluss der Grundschulung einen Nachweis
über die erfolgreiche Teilnahme.
Die verwendeten Mittel sollen wirtschaftlich genutzt werden.
Im Einzelfall werden auch größere Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der
Veranstaltung und die verwendeten Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit
gewährleisten.
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die
Ausschreibung beizufügen.
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen.
4.1.2. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
der Kinder – und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Aus- und Fortbildungen von ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
die eine fachlich qualifizierte Kinder- und Jugendarbeit gewährleisten, indem sie
Kenntnisse vermitteln in den Bereichen:
Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kinder- und Jugendrecht, allgemeinpolitische
Bildung, Medienkompetenz, Umweltbildung sowie über Förderungsmöglichkeiten,
vor allem längerfristige und aufbauende Mitarbeiterschulungen.
22
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Initiativen und Gruppen aus
Münster, die Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Richtlinien betreiben
Wer kann teilnehmen? junge Menschen ab 15 Jahren, die während oder nach der Aus- oder Fortbildung
in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein.
Ihre Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtl. beim Träger oder
übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei
Veranstaltungen, die einen ganzen Tag oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u. ä.; keine Fahrt- oder
Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme
(1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten):
A) Kurzveranstaltung, mindestens 3 Unterrichtsstunden 4,00 € pro TN
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden 12,00 € pro TN
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),
insges. mindestens 8 Unterrichtsstunden 19,00 € pro TN
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.),
insges. mindestens 13 Unterrichtsstunden 43,00 € pro TN
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer
(z. B. Do.-So.u.s.w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag
(An-/Abreisetag = 1Tag) 16,00 € proTN/Tag
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des
Gesamtzuschusses zu tragen.
Was ist ansonsten zu
beachten?
Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Aus- und Fortbildung erhalten, die sie für die
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen qualifiziert.
Bei Aus- und Fortbildungen auf örtlicher Ebene soll die Gruppengröße – in der Regel 8
bis 25 Teilnehmende – deren qualifizierte Beteiligung ermöglichen und die
23
verwendeten Mittel wirtschaftlich genutzt werden. Im Einzelfall werden auch größere
Gruppen bezuschusst, wenn die Struktur der Veranstaltung und die verwendeten
Methoden eine qualifizierte Bildungsarbeit gewährleisten.
Dem Antrag sind die Teilnahmeliste, das ausführliche Programm und die
Ausschreibung beizufügen.
Auch Zuschüsse für Einzelpersonen, die an Veranstaltungen überörtlicher Träger
teilnehmen sind durch den örtlichen Träger zu beantragen.
4.2. Jugendbildung
Was gehört dazu? Veranstaltungen zur Jugendbildung, insbesondere zur:
- kulturellen Jugendbildung,
- Sozial- und Persönlichkeitsbildung,
- politischen Bildung,
- interkulturellen Bildung,
- naturwissenschaftlich-technischen Bildung,
- arbeits- und berufsweltbezogenen Bildung,
die sich an junge Menschen in der verbandlichen und offenen und mobilen
Kinder- und Jugendarbeit richten und ihnen, orientiert an einem konkreten
Bildungsziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26
Jahren
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein. Ihre
Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtl. beim Träger oder
übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei
Veranstaltungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u.ä.; keine Fahrt- oder
Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme
(1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten):
A) Einzelvorträge, mindestens 3 Unterrichtsstunden 4,00 € proTN
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)
24
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden 8,00 € pro TN
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),
mindestens 8 Unterrichtsstunden 15,00 € proTN
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.),
mindestens 13 Unterrichtsstunden 31,00 € proTN
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer
(z. B. Do.-So.u.s.w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag
(An-/Abreisetag = 1 Tag) 12,00 € pro Tag/TN
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des
Gesamtzuschusses zu tragen
Was ist ansonsten zu
beachten?
Die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 25 Teilnehmende – soll deren qualifizierte
Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen.
Veranstaltungsform, -inhalt und -methode müssen dem jeweiligen Bildungsziel
gerecht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbereitung und
Durchführung mitwirken können.
Dem Antrag sind ein ausführliches Programm, Teilnahmeliste und die Ausschreibung
beizufügen.
5. Betrieb und Verwaltung
5.1. Betriebskosten für Jugendfreizeiteinrichtungen
Was gehört dazu? Betriebskosten (= laufende Kosten) für die von Kindern und Jugendlichen genutzten
Räume, in denen offene Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird; es werden
grundsätzlich nur Räume bezuschusst, die im Stadtgebiet von Münster liegen.
Ausnahme: „Landheime“ (auch außerhalb von Münster) erhalten Zuschüsse, wenn
dort im Kalenderjahr mindestens 10 Freizeit- oder Fortbildungsmaßnahmen mit
insgesamt mindestens 150 Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus
Münster stattfinden. Die Mehrzahl der Maßnahmen und Teilnehmenden müssen
durch diese Richtlinien förderbar sein. Nachweiszeitraum ist das letzte abgelaufene
Kalenderjahr.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen der
Kinder - und Jugendarbeit sind
Welche Kosten
werden anerkannt?
Gebühren, Versicherungen, Steuern, Müllabfuhr, Heizung, Reinigung, Strom, Wasser,
kleine Reparaturen, Hausverwaltung und Mieten u.ä.
Reparaturen, kleinere Investitionen und Beschaffungen sowie die Unterhaltung
des Inventars dürfen bis zu 10 % der anerkennbaren Kosten betragen.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Der jährliche Zuschuss richtet sich nach Größe und Art der Einrichtung.
Für : Betriebskostenzuschüsse :
einzelne Räume: 3,60 €/qm
Teilhaus: 4,50 €/qm
25
Haus: 6,00 €/qm
Landheim: 7,10 €/qm
Was ist zu beachten?
Nutzungsänderungen einzelner Räume oder der gesamten Einrichtung sind dem Amt
für Kinder, Jugendliche und Familien unbedingt vorab schriftlich mitzuteilen.
Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1.3. des Folgejahres benötigt.
Mindestens 20 % des Zuschusses müssen als Eigenmittel nachgewiesen werden.
5.2. Werbe- und Verwaltungskosten
Was gehört dazu? Kosten für die allgemeine Verwaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ,
Reparaturen von Bürogeräten
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
In Münster anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Kinder – und
Jugendarbeit leisten und nicht den u.a. Trägergemeinschaften zuzurechnen sind
Welche Kosten
werden anerkannt?
Allgemeine Verwaltungskosten : Büromaterialien (z. B. Papier, Briefumschläge
etc.), Porto, Telefongebühren (bei Privatanschlüssen ggf. anteilig), Fotokopien,
Schreibgebühren, Kontoführungsgebühren, kleine Bürogegenstände (Locher,
Hefter etc.),
keine
Bastelmaterialien, Haushaltswaren, technische Geräte o. ä.
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: Druckkosten für Programme, Prospekte,
Broschüren, Plakate, Handzettel, Rundschreiben, Zeitungsanzeigen,
Wettbewerbsausgaben (Pokale, Urkunden etc.),
keine
Personal- und Verpflegungskosten
Reparatur- und Unterhaltskosten : Reparaturen von technischen Geräten, die für
Verwaltungsarbeiten notwendig sind (z. B. Computer, Telefon)
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die pauschale Förderung beträgt 385,00 €.
Die 4 anerkannten Trägergemeinschaften (Bund der Deutschen Kath. Jugend,
Ev. Jugend, DPSG Bezirk Münster und die Sportjugend im Stadtsportbund)
erhalten die doppelte Pauschale.
Was ist zu beachten?
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 15. Februar des Folgejahres
einzureichen. Der Verwendungsnachweis des Vorjahres gilt auch als Antrag für
das lfd. Jahr.
25 % der anerkennungsfähigen Kosten müssen als Eigenanteil
erbracht werden.
Der Zuschuss für ein Jahr entspricht max. dem anerkannten und tatsächlich
verwendeten Zuschuss des Vorjahres. Eine Nachbewilligung bzw. Erhöhung der
Förderung bis zum Pauschalsatz ist bis zum 01. September zu beantragen.
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6. Investive Förderung
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche
Veränderungen in Einrichtungen der Kinder - und
Jugendarbeit
Was gehört dazu? unabdingbar notwendige Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen
(Möblierung), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen
sind, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und offene Angebote der Kinder-
und Jugendarbeit bereithalten. Die Einrichtungen müssen durch Betriebskosten-
zuschüsse nach diesen Richtlinien gefördert werden. Sogenannte „Landheime“
werden nicht bezuschusst.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Planungs- und Erstellungskosten, wobei auch die ehrenamtliche Leistungen
anerkannt werden (keine Materialien, die durch Pos. 6.3 gefördert werden
können).
Wie und wie hoch
wird gef ördert?
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich ein Drittel der anerkennungsfähigen Kosten,
es wird aber höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe
von 2.500,00 € gezahlt.
Die Ersteinrichtung einzelner
Jugendräume mit maximal 520,00 € je Raum, wenn
25 % der Kosten über Eigenmitteln finanziert werden.
Was ist zu beachten?
Ziel der investiven Förderung ist es, bestehende Einrichtungen optimal zu
nutzten.
Dem formlosen Antrag
sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein
Kosten- und ein Finanzierungsplan beizufügen und die Kosten durch Angebote
der Leistungsanbieter zu belegen.
Der Verwendungsnachweis
wird unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme
mit den Originalbelegen benötigt, spätestens zum im Bewilligungsbescheid
angegebenen Termin.
Die Belege
sind solange ihre "Zweckbestimmung" besteht aufzubewahren,
maximal jedoch 30 Jahre lang.
6.2. Neubau, Umbau und Erweiterung von Einrichtungen der
Kinder - und Jugendarbeit
Was gehört dazu? Neubauten, Umbauten oder Erweiterungen von Einrichtungen der Kinder - und
Jugendarbeit, sowie deren Erstausstattung (Möblierung).
Mehrzweckeinrichtungen, die eigene Räume für die K inder- und Jugendarbeit
zur Verfügung stellen.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder - und Jugendhilfe
Welche Kosten
werden anerkannt?
Planungs - und Errichtungskosten
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Grundsätzliche
Voraussetzung der
Förderung!
Für Maßnahmen dieses Förderbereichs stehen zum Zeitpunkt der
Antragstellung keine Mittel im städt. Haushalt zur Verfügung !
Über diese Investitionskostenförderung beraten und beschließen der Ausschuss für
Kinder, Jugendliche und Familien und letztentscheidend der Rat der Stadt Münster im
Rahmen der regulären Etatberatungen für das jeweils folgende Haushaltsjahr.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Maximal ein Drittel der anerkennungsfähigen Bau- und Errichtungskosten; ca. 10 bis
15 % der Gesamtkosten können für Einrichtungsgegenstände verwandt werden.
Was ist zu beachten?
Der Antrag ist frühzeitig vor Baubeginn zu stellen. Die vorgeprüften
Bauunterlagen nach DIN 276 sind beizulegen. Dazu gehören Lageplan,
Bauzeichnungen, Kosten- und Finanzierungsplan, Baugenehmigung, Erklärungen
zu den Folgekosten sowie zur Dauer der Nutzung für die Kinder - und
Jugendarbeit.
Die städtische Förderung ist nicht
möglich, wenn der Baubeginn vor Antrag-
stellung und Bewilligung erfolgt oder die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist.
Der Verwendungsnachweis wird spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der
Einrichtung mit einer Abrechnung aller tatsächlichen Kosten und der gesamten
Finanzierung benötigt.
Der Zuschuss
kann – dem Investitionsplan entsprechend – in verschiedenen
Haushaltsjahren ausgezahlt werden.
6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder - und
Jugendarbeit
Was gehört dazu? Materialien für die Kinder - und Jugendarbeit in den Jugendorganisationen und in
Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur
Verfügung stehen, und zwar: Zelt- und Lagermaterial, Spiel- und Sportmaterialien,
Werkraumeinrichtungen und technische Geräte.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag
Zu Zelt- und Lagermaterial
zählen u. a.:
Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen-Ausstattung, Transportkisten,
Packsäcke, Sonnensegel, Gestänge, Planen.
Zu Spiel- und Sportmaterialien zählen u. a.:
Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett- und Unterhaltsspiele, Tischtennis,
Fuß- und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und
Sportgeräte.
Zu Werkraumeinrichtungen zählen u. a.:
Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel.
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Zu technischen Geräten zählen u. a.:
Videogeräte, Computer, Radios, Fernseher, Plattenspieler, Verstärker,
Boxen, Film- und Videoaufnahmegeräte und Wiedergabegeräte,
Tageslichtschreiber.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, höchstens jedoch:
für Zelt- und Lagermaterial bis zu 520,00 €
für Spiel- und Sportmaterialien bis zu 390,00 €
für Werkraumeinrichtungen bis zu 520,00 €
für technische Geräte bis zu 770,00 €
Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe nur alle 2 Jahre beantragt werden.
Was ist zu beachten?
Dem Antrag sind vergleichende Preisangebote beizulegen.
Jede Anschaffung muss überlegt und sinnvoll in der Kinder- und Jugendarbeit
eingesetzt werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen
bezuschusst.
Nicht gefördert
werden Anschaffungen von:
– Geräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder
spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können,
– Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern
für die Verwaltung
– Verbrauchsmaterialien
wie z. B. Druckerpatronen/-Füllungen, Lampen,
CD, DVD etc., Bücher, Schrauben, Papier u.s.w.
Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen
sie Mittel der Kinder- und Jugendarbeit, so müssen sie die Nutzung in der
"Kinder- und Jugendarbeit im Sport" nachweisen. Sportgeräte erhalten
Sportvereine über diese Richtlinien nicht bezuschusst.
Der Verwendungsnachweis mit den Originalbelegen wird umgehend nach
Beschaffung der Gegenstände benötigt.
Wenn in einem der genannten Bereiche größere Anschaffungen getätigt werden
sollen, so können die Zuschüsse für
A) Zelt- und Lagermaterial und Spiel- und Sportmaterial einerseits sowie
B) von Werkraumeinrichtungen und technischen Geräten andererseits
als "zusammengefasste Förderung
" für 2 Jahre beantragt werden. Die Zuschüsse
betragen dann maximal:
für den Bereich A) 770,00 € und
für den Bereich B) 1.040,00 €.
Wird dies genutzt bzw. ausgeschöpft, so ist innerhalb dieser 2 Jahre darüber hinaus
keine weitere Förderung der jeweiligen Teilbereiche möglich.
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen
Was gehört dazu? Modellprojekte erproben innovative Arbeitsansätze in einem klar begrenzten
Zeitraum, einmalig und modellhaft, um ihre Machbarkeit und Übertragbarkeit zu
überprüfen. Sondermaßnahmen finden einmalig statt und können ausnahmsweise
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gefördert werden. Hierzu gehören z. B.:
Projekte der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit
Projekte mit besonderen Zielgruppen, z. B. jugendliche Arbeitslose, Kinder - und
Jugendliche mit Migrationshintergrund, benachteiligte Kinder - und Jugendliche
Projekte von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen
Projekte aus dem ökologischen Bereich
Projekte zur Gewaltprävention
Projekte zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen
Projekte, welche die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen fördern
Projekte für benachteiligte Kinder - und Jugendliche
Projekte zur Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Schule
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,00 € entscheidet die Verwaltung, darüber
hinaus der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien.
Was ist zu beachten?
Da diese Förderichtlinien nicht alle möglichen Aktivitäten der Kinder - und
Jugendarbeit erfassen können, wird im Einzelfall über die Förderung von
Projekten und Sondermaßnahmen entschieden.
Dem formlosen Antrag
ist der Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine
Konzeption beizufügen, die Zielgruppe, Ziele, Methode und das Programm des
Angebots beschreibt.
Nach Abschluss des Modellprojektes bzw. der Sondermaßnahme ist der
Verwendungsnachweis mit Originalbelegen sowie ein ausführlicher
Erfahrungsbericht
vorzulegen
Beschlussvorlage
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V/0817/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger Beratungsfolge 01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Ausschuss beschließt die Änderung der Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugend- arbeit freier Träger (nachfolgend "Richtlinien" genannt) vom 01.01.2005 mit Wirkung vom 01.03.2012 (Anlage 1). Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine erhöhten Folgekosten entstehen. Finanzierung/Mittelbereitstellung Für die Zwecke der seit dem Jahr 1991 geltenden, zum 01.01.2005 neu gefas sten "Richtlinien", werden vom Rat jährlich Mittel in Höhe von 365.950,00 € bereitgestellt. Vorbehaltlich zukünftiger weiterer Beschlüsse des Rates zum Etat bleibt die Höhe der jährlichen Mittel unverändert. Ausgangslage: Die derzeit gültigen Rich tlinien wurden mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien vom 06.07.2004, zuletzt durch Änderungen am 21.02.2007 und 28.03.2007, zum Vorlagen-Nr.: V/0817/2011 Auskunft erteilt: Herr Kentrup Ruf: 492-5894 E-Mail: kentrup@stadt-muenster.de Datum: 21.10.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0817/2011 01.01.2005 in Kraft gesetzt. Sie regeln die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster. Die Richtlinien werden aufgrund von Anpassungen an gesetzliche Regelungen und veränderten Anforderungen in der Kinder- und Jugendarbeit verändert. Begründung: Die Träger der Kinder - und Jugendarbeit tragen mit ihren vielfältigen Angeboten den veränderten Lebensverhältnissen und Bedürfnissen junger Menschen Rechnung. So haben sich im Laufe der letzten Jahre die Angebotsschwerpunkte der Leistungsanbieter weiter verändert, bzw. erwe itert. Bestimmte Angebote werden inzwischen deutlich stärker nach gefragt (Ganztagsbetreuungsmaß- nahmen in den Schulferien für Grundschüler und Grundschülerinnen, insbesondere im Ra hmen der Offenen Ganztagsschule) und damit einhergehend ein gesteigerter Schulungsbedarf von B e- treuerinnen und Betreuern) Diese Entwicklungen als auch notwendige sprachliche Anpassungen und redaktionelle Überarbe i- tungen haben eine Änderung und Ergänzung der Richtlinien erforderlich gemacht. Ansonsten e r- fahren die Richtlinien seit ihrer Einführung im Jahre 1991 durchgehend eine hohe Akzeptanz de r freien Träger. Die Verwaltung hat die Richtlinien überarbeitet und in Zusammenarbeit mit Vertretungen der A r- beitsgemeinschaft nach § 78 KJHG "Kinder - und Jugendarbeit" das Arbeitsergebnis abgestimmt, bzw. Teile der Richtlinien (hier: Grundschulungen für Mitarbeitende) mit ihnen entworfen. Die Ä n- derungen wurden der Arbeitsgemeinschaft vorgestellt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Stadt Münster sind die Veränderungen hau s- haltsneutral gehalten durch Umschichtungen der Fördersätze. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen: Richtlinienpositionen III 1. Die Zuschüsse an die freien Träger für Grundschulkinder, die an Ganztagsbetreuungsa n- geboten in den Schulferien teilnehmen, werden um ca. 17 % pro Kind/Woche (von 17 € auf 20 €) erhöht. Es handelt sich hier um Kinder, die nicht an der Nachmittagsbetreuung der Offenen Ganztagsschulen angemeldet sind, aber dennoch an den Betreuungsangeboten vor Ort teilnehmen möchten. Die Gegenfinanzierung erfolgt aus dem Richtlinienförderpunkt „Ferienprogramme“ (offene, anmeldungsfreie Ferienprogramme vor Ort, ohne verbindlichen zeitlichen Rahmen, tlw. nur halbtags), die weniger als in den Vorjahren nachgefragt werden und deren Höchstzuschuss überwiegend nicht ausgeschöpft wurde; der Höchstzuschuss wird von 1.550 € auf 1.250 € pro Maßnahme reduziert. Richtlinienposition III 4.1.1 Einführung einer Grundschulung für Mitarbeitende in der Kinder - und Jugendarbeit , um grundsätzliche Qualifikationsmöglichkeiten sicherzustellen, insbesondere unter Berücksich- tigung gesetzlicher Regelungen (§ 8a SGB VIII –Kinderschutz, bzw. Bundeskinderschut z- gesetz, welches im Jahr 2012 in Kraft getreten ist) und der Voraussetzungen zur Erlangung der „Jugendleitercard“ „Juleica“ Richtlinienteil I und Position III 3.1 - 3 - V/0817/2011 Unbedingt einzuhaltende Vorgaben zum Kinder- und Jugendschutz, insbesondere hinsicht- lich des im Jahr 2012 in Kraft tretenden Bundeskinderschutzgesetzes, bzw. der §§ 8a und 72 Sozialgesetzbuch Teil VIII Weiteres Verfahren: Nach der Beschlussfassung treten die Richtlinien in der Neufassung zum 01.03.2012 in Kraft. Nach in Kraft treten w erden die Neufassung der Richtlinien sowie die erforderlichen Antrags - und Verwendungsnachweisvordrucke für die Antragstellenden im Internet abrufbar sein. I.V. Dr. Hanke Beigeordnete Anlage: Richtlinien des Amtes für Kinde r, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0817/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37