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Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); hier: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung
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Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Darmstadt ( IDA) Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, hat mit Zustimmung der Betriebskommission vom 27. Oktober 2008 aufgrund des $ 2 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes am......... folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Darmstadt beschlossen: 81 Zweck Diese Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung. 82 Grundsätze der Betriebsführung (1) Die Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegt der Betriebsleitung im Rahmen des Eigenbetriebsgesetzes, der Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung. (2) Die Betriebsleiter tragen die Verantwortung für die gesamte Betriebsführung gemeinsam. Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. (3) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung erfolgt in Abstimmung mit dem für den Eigenbetrieb zuständigen Dezernenten. Soweit Entscheidungen für andere Dezernate von erheblicher Bedeutung sind, führt er die Abstimmung mit den dafür zuständigen Dezernenten herbei. 83 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Gemeinsame Aufgaben der Betriebsleitung: a) Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige. b) Erstellen des Wirtschaftsplanes. c) Abstimmung und Einigung über Personalplanung und -einstellung. d) Abstimmung und Einigung über die Vorlagen an die Betriebskommission. In der Betriebskommission vertritt der jeweils sachlich zuständige Betriebsleiter die Vorlagen. e) Abstimmung bei der Aufstellung von Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen sowie Überwachung der Ausführung. f) Betreiberverantwortung g) Vertragliche Regelungen und Vertragsänderungen mit Sonderabnehmern. Seite 1 von 3 (2) Die Geschäftsbereiche der einzelnen Betriebsleiter a) Der Kaufmännischen und 1. Betriebsleiterin obliegt die kaufmännische Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Ihr Geschäftsbereich umfasst: Allgemeine Verwaltung Personalverwaltung Einsatz und Ausbildung des kaufmännischen Personals Finanzwirtschaft (Vermögens-, Kapital- und Schuldenwirtschaft) Innenrevision, Controlling Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken Erbbaurechtsbestellung und -verwaltung 9. Betrieb und Verwaltung der Gebäude und Grundstücke 10. Hausverwaltung 11. Hausmeisterdienste 12. Bezugsverträge für Strom, Gas und Wasser 13. Verkaufsabrechnung und Auftragsabrechnung 14. Materialeinkauf und Materialwirtschaft 15. Tarifwesen, Überwachung der Tarif- und Sonderabnehmerverträge 16. Organisation 17. Datenverarbeitung und Informationstechnik 18. Öffentlichkeitsarbeit enourunn b) Dem Technischen Betriebsleiter obliegt die technische Leitung und Führung des Eigenbetriebes. Sein Geschäftsbereich umfasst: l. Planung und Bau von Neuanlagen für den Bereich Hochbau und Energie- und Anlagentechnik ? 2. Unterhaltung der technischen Anlagen sowie der Gebäude 3. Überwachung und Steuerung des Bezuges von Strom, Gas und Wasser 4. Einsatz und Ausbildung des technischen Personals $4 Weisungsbefugnis Die Betriebsleiter sind für alle Bediensteten des Eigenbetriebes weisungsbefugt. 85 Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, Unterschriftenregelung (1) Die Betriebsleiter unterschreiben mit ihrem Nachnamen ohne Zusatz, wobei der Betriebsleiter, zu dessen Geschäftsbereich der Vorgang gehört, links unterzeichnet. Seite 2 von 3 (2) Die Vertretung der/ dem 1. und Kaufmännischen Betriebsleiterin/ Betriebsleiter obliegt für den Fachbereich Zentrale Dienste, Fachbereich Infrastruktur und das Objektmanagement der/dem Leiterin/ Leiter des Fachbereiches Zentrale Dienste und für den Fachbereich Grundstücksverkehr der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Grundstücksverkehr Die /Der Technische Betriebsleiterin/ Betriebsleiter wird von der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Planung und Projektsteuerung, Architektur und Bautechnik und der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Bauunterhaltung und Projektsteuerung, Architektur und Bautechnik in der zuvor genannten Rangfolge vertreten. (3) Die Vertreter unterschreiben für ihren Bereich, wobei sie ihrem Nachnamen das Kürzel „I. V.* (in Vertretung) voranstellen. 86 Sitzungen der Betriebsleitung Die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, insbesondere Aufgaben nach $ 3 Abs. 2 dieser ‚Geschäftsordnung, sind in regelmäßigen Betriebsleitersitzungen zu besprechen und zu entscheiden. Der für den Eigenbetrieb zuständige Dezernent kann an den Sitzungen und den Beratungen teilnehmen. Die Betriebsleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes zu der Sitzung hinzuziehen. 87 Nachrangigkeit Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht andere Regelungen vorgesehen sind, gelten die übrigen Dienst- und Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen des städtischen Bereichs auch für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement. 88 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am ........ in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Seite 3 von 3
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 06.11.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Dezernat II Dezernat IV Amt: Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Nichtöffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0293 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); hier: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Vorlage vom: 29.10.2008 Beschlussvorschlag: Der Magistrat erlässt gemäß § 2 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung für die Leitung des Eigenbetriebes. Anlagen: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 29.10.2008 Begründung: Gemäß § 2 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz regelt der Magistrat mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung der Eigenbetriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht. Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 27. Oktober 2008 der beiliegenden Geschäftsordnung für die Betriebsleitung zugestimmt. Darmstadt, 29.10.2008 IDA, We Der Dezernent II: Der Dezernent IV: Der Dezernent VI: Wolfgang Glenz Dr. Dierk Molter Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0293
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.10.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00