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2008/0293

Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); hier: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung

Magistratsvorlage 29.10.2008

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2008/0293

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Geschäftsordnung
für die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Immobilienmanagement Darmstadt ( IDA)

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, hat mit Zustimmung der
Betriebskommission vom 27. Oktober 2008 aufgrund des $ 2 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes am......... folgende Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des
Eigenbetriebes Immobilienmanagement Darmstadt beschlossen:

81
Zweck

Diese Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung.

82
Grundsätze der Betriebsführung

(1) Die Betriebsführung des Eigenbetriebes obliegt der Betriebsleitung im Rahmen des
Eigenbetriebsgesetzes, der Betriebssatzung und dieser Geschäftsordnung.

(2) Die Betriebsleiter tragen die Verantwortung für die gesamte Betriebsführung gemeinsam.
Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über wichtige
Geschäftsvorgänge zu unterrichten.

(3) Die Entscheidung von Fachfragen im Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung erfolgt in
Abstimmung mit dem für den Eigenbetrieb zuständigen Dezernenten. Soweit
Entscheidungen für andere Dezernate von erheblicher Bedeutung sind, führt er die
Abstimmung mit den dafür zuständigen Dezernenten herbei.

83
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Gemeinsame Aufgaben der Betriebsleitung:

a) Beachtung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der einzelnen Betriebszweige.

b) Erstellen des Wirtschaftsplanes.

c) Abstimmung und Einigung über Personalplanung und -einstellung.

d) Abstimmung und Einigung über die Vorlagen an die Betriebskommission. In der
Betriebskommission vertritt der jeweils sachlich zuständige Betriebsleiter die Vorlagen.

e) Abstimmung bei der Aufstellung von Organisationsverfügungen und Dienstanweisungen
sowie Überwachung der Ausführung.

f) Betreiberverantwortung

g) Vertragliche Regelungen und Vertragsänderungen mit Sonderabnehmern.

Seite 1 von 3

(2) Die Geschäftsbereiche der einzelnen Betriebsleiter

a) Der Kaufmännischen und 1. Betriebsleiterin obliegt die kaufmännische Leitung und
Führung des Eigenbetriebes. Ihr Geschäftsbereich umfasst:

Allgemeine Verwaltung

Personalverwaltung

Einsatz und Ausbildung des kaufmännischen Personals

Finanzwirtschaft (Vermögens-, Kapital- und Schuldenwirtschaft)

Innenrevision, Controlling

Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes

Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken

Erbbaurechtsbestellung und -verwaltung

9. Betrieb und Verwaltung der Gebäude und Grundstücke

10. Hausverwaltung

11. Hausmeisterdienste

12. Bezugsverträge für Strom, Gas und Wasser

13. Verkaufsabrechnung und Auftragsabrechnung

14. Materialeinkauf und Materialwirtschaft

15. Tarifwesen, Überwachung der Tarif- und Sonderabnehmerverträge

16. Organisation

17. Datenverarbeitung und Informationstechnik

18. Öffentlichkeitsarbeit

enourunn

b) Dem Technischen Betriebsleiter obliegt die technische Leitung und Führung des
Eigenbetriebes. Sein Geschäftsbereich umfasst:
l. Planung und Bau von Neuanlagen für den Bereich Hochbau und Energie- und
Anlagentechnik ?
2. Unterhaltung der technischen Anlagen sowie der Gebäude
3. Überwachung und Steuerung des Bezuges von Strom, Gas und Wasser
4. Einsatz und Ausbildung des technischen Personals

$4
Weisungsbefugnis

Die Betriebsleiter sind für alle Bediensteten des Eigenbetriebes weisungsbefugt.

85

Vertretungsberechtigung, Umfang ihrer Vertretungsbefugnis,
Unterschriftenregelung

(1) Die Betriebsleiter unterschreiben mit ihrem Nachnamen ohne Zusatz, wobei der
Betriebsleiter, zu dessen Geschäftsbereich der Vorgang gehört, links unterzeichnet.

Seite 2 von 3

(2) Die Vertretung der/ dem 1. und Kaufmännischen Betriebsleiterin/ Betriebsleiter obliegt
für den Fachbereich Zentrale Dienste, Fachbereich Infrastruktur und das Objektmanagement
der/dem Leiterin/ Leiter des Fachbereiches Zentrale Dienste und für den Fachbereich
Grundstücksverkehr der/dem Leiterin/Leiter des Fachbereiches Grundstücksverkehr

Die /Der Technische Betriebsleiterin/ Betriebsleiter wird von der/dem Leiterin/Leiter des
Fachbereiches Planung und Projektsteuerung, Architektur und Bautechnik und der/dem
Leiterin/Leiter des Fachbereiches Bauunterhaltung und Projektsteuerung, Architektur und
Bautechnik in der zuvor genannten Rangfolge vertreten.

(3) Die Vertreter unterschreiben für ihren Bereich, wobei sie ihrem Nachnamen das Kürzel
„I. V.* (in Vertretung) voranstellen.

86
Sitzungen der Betriebsleitung
Die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, insbesondere Aufgaben nach $ 3 Abs. 2 dieser
‚Geschäftsordnung, sind in regelmäßigen Betriebsleitersitzungen zu besprechen und zu
entscheiden. Der für den Eigenbetrieb zuständige Dezernent kann an den Sitzungen und den

Beratungen teilnehmen. Die Betriebsleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes zu der
Sitzung hinzuziehen.

87
Nachrangigkeit
Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht andere Regelungen vorgesehen sind, gelten die

übrigen Dienst- und Geschäftsanweisungen und Dienstvereinbarungen des städtischen
Bereichs auch für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement.

88
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am ........ in Kraft.
Darmstadt,
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat

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2008/0293

1706 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
06.11.2008 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat II 
Dezernat IV 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
 
 
 
Nichtöffentlich:    
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0293 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA); 
hier: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung 
 
Vorlage vom: 29.10.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat erlässt gemäß § 2 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes die in der Anlage beigefügte 
Geschäftsordnung für die Leitung des Eigenbetriebes. 
 
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung für die Betriebsleitung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 29.10.2008  
 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Gemäß § 2 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz regelt der Magistrat mit Zustimmung der 
Betriebskommission die Geschäftsverteilung der Eigenbetriebsleitung durch eine 
Geschäftsordnung, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht. 
 
Die Betriebskommission hat in ihrer Sitzung am 27. Oktober 2008 der beiliegenden 
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung zugestimmt. 
 
 
Darmstadt, 29.10.2008 
IDA, We 
 
 
 
 
Der Dezernent II:  Der Dezernent IV:  Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz  Dr. Dierk Molter  Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Bürgermeister   Stadtrat   Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0293
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.10.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00