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0284/2021

Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)-Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord

Beschlussvorlage Ausschuss 28.04.2021

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 29.04.2021, TOP 14.1

Anlage 3 Aufhebung des Bebauungsplans

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4 Auszug BV 1

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Anlage 2 Bebauungsplan 6645807 (664 Na 207)

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 Aufhebung des Bebauungsplans

2525 Zeichen

Anlage 3 
Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)-Arbeitstitel: Enggasse/Auf 
dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/ 
- Abweichender Beschluss der Bezirksvertretung 1 vom 22.04.2021 
 
Die Bezirksvertretung 1 hat in ihrer Sitzung vom 22.04.2021 die Vorlage der Verwaltung 
durch Zustimmung für den Antrag der Fraktion die Linken AN/0830/2021 mit einem ergänzten 
Beschlusspunkt 3 einstimmig wie folgt beschlossen: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3) zur 
Kenntnis;  
2. beauftragt die Verwaltung, soweit erforderlich das Aufhebungsverfahren fortzuführen 
und dabei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 
BauGB) zu berücksichtigen. 
3. beauftragt die Verwaltung entsprechend der Stellungnahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) ein Genehmigungs- und Be-
bauungsplanverfahren mit dem Ziel der Wohnbebauung zu entwickeln. 
 
Die Verwaltung empfiehlt, dem geänderten Beschluss der BV 1 nicht zu folgen.  
Die Beschlussergänzung entspricht letztendlich einer Ablehnung der Vorlage und ist aus 
Sicht der Verwaltung kaum umsetzbar. 
Es handelt sich bei dem Grundstück Enggasse / Auf dem Hunnenrücken um ein privates 
Grundstück. Für die – hier sicherlich aufwändige – Baureifmachung sowie Neuerrichtung ei-
ner gewerblichen (Hotel-) Nutzung steht ein Investor bereit. Um dessen Bauantrag genehmi-
gen zu können, bedarf es der Aufhebung des Bebauungsplanes. 
Nach der geplanten Aufhebung ist ein Bauantrag nach § 34 BauGB zu bescheiden. Eine 
Wohnnutzung fügt sich nach Auffassung der Verwaltung in das dortige Misch-/ Kerngebiet 
nicht ein. Wie schon in der Abwägungstabelle dargestellt, ist ein Kerngebiet nur ausnahms-
weise für Wohnnutzung vorgesehen, ein Wohnprojekt wäre daher nach § 34 nicht umsetzbar 
und planbedürftig. Es ist verwaltungsseitig nicht angedacht, statt der Aufhebung eine Neu-
aufstellung eines Bebauungsplanes in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, da ohne Zugriff 
auf das private Grundstück und ohne Investor kaum Chance auf Realisierung besteht. Zu-
dem stellt der Flächennutzungsplan dort eine gemischte Baufläche (M) dar, damit wäre bei 
der Festsetzung eines Wohngebietes der Flächennutzungsplan zusätzlich zu ändern.  
Nach Einschätzung der Verwaltuntg eignet sich die Lage an der Tunisstraße und umgeben 
von gewerblicher Nutzung nur bedingt für Wohnen.

Anlage 1 Geltungsbereich

399 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
05025100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr.: 66458/07 Enggasse/Am Hunnenrücken/Tunisstraßein Köln - Altstadt/Nord
Maßstab  1 : 2 500

Anlage 4 Auszug BV 1

2940 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709  
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 27.04.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 22.04.2021 
öffentlich 
3.5 Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)-Arbeitstitel: 
Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord  
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben 
zur Ausarbeitung der Aufhebung des Bebauungsplans 
0284/2021 
Bezirksbürgermeister, Herr Hupke, lässt zunächst über den Änderungsantrag TOP 
3.5.1 und dann über die so geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 
Auf die Abstimmung zum Änderungsantrag unter TOP 3.5.1 wird hingewiesen. 
Geänderter Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3) zur 
Kenntnis;  
2. beauftragt die Verwaltung, soweit erforderlich das Aufhebungsverfahren fortzuführen 
und dabei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 
BauGB) zu berücksichtigen. 
3. beauftragt die Verwaltung entsprechend der Stellungnahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) ein Genehmigungs- und Be-
bauungsplanverfahren mit dem Ziel der Wohnbebauung zu entwickeln. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709  
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 27.04.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 22.04.2021 
öffentlich 
3.5.1 Änderungsantrag zu 0284/2021, Enggasse/Auf dem Hunnenrü-
cken/Tunisstraße - Änderungsantrag Die Linke 
AN/0830/2021 
Frau Dr. Börschel, SPD, erklärt, dass sie grundsätzlich große Sympathie für den An-
trag habe, allerdings dies kein optimaler Standort für Wohnbebauung sei. 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt möge beschließen: 
Die Beschlussvorlage 0284/2021 wird wie folgt ergänzt: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung 
(Anlagen 3) zur Kenntnis;  
 
2. beauftragt die Verwaltung, soweit erforderlich das Aufhebungsverfahren fort-
zuführen und dabei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung (§ 3 Absatz 1 BauGB) zu berücksichtigen; 
 
3. beauftragt die Verwaltung entsprechend der Stellungnahmen der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§3 Absatz 1 BauGB) ein Genehmigungs- 
und Bebauungsplanverfahren mit dem Ziel der Wohnbebauung zu entwi-
ckeln. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung einer Stimme der SPD und der FDP.

Anlage 2 Bebauungsplan 6645807 (664 Na 207)

3735 Zeichen

6645 8/07 
Stadtgemeinde Köln 
Bebauungsplan 
M. 1: 500
Nr.6644Na2/07
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Besondere bauliche Festlegungen 
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Mindestgrößen von Baugrundstücken 
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E& gilt die Baunulz� ngsvcrordnun9 196P 
(ßund�sgeull�/ol/ l S. 42�) 
Anlage 2

Beschlussvorlage Ausschuss

6990 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611 Zlon Az 
Vorlagen-Nummer 
 0284/2021 
Freigabedatum 
 22.02.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)-Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem 
Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord 
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung der Aufhe-bung des 
Bebauungsplans 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 3) zur Kenntnis;  
2. beauftragt die Verwaltung, soweit erforderlich das Aufhebungsverfahren fortzuführen und da-
bei die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) zu be-
rücksichtigen. 
 
 
Alternative: keine 
 
Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat zunächst keine negativen Auswirkungen auf den Klima-
schutz. Bei Rechtskraft der Aufhebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des 
Plangebiets nach § 34 BauGB. Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative 
Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoffmonoxid (CO), das durch Oxi-
dation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO 2) wird. Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich 
ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den 
geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird.  
Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vor-
zuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu 
vereinen. 
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.09.2020 und dessen Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 28.10.2020 wurde das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans 66458/07 (664 
Na 2/07) eingeleitet und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 
(Aushangplakat) beschlossen (Vorlagen-Nummer 2069/2020).  
 
Das Parkhaus an der Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße auf den Grundstücken Gemar-
kung Köln, Flur 25, Flurstücke 700 bis 705 wird nicht mehr bewirtschaftet und steht nun schon seit 
dem Jahr 2013 leer. Ein Vorhabenträger hat das ca. 1.800 m² große Grundstück erworben und beab-
sichtigt, unter Abbruch des Gebäudebestands eine fünf- bis achtgeschossige Neubebauung und eine 
dreigeschossige Tiefgarage zu errichten. Vorgesehen ist eine Nutzung als Hotel im Drei -Sterne-
Bereich mit ca. 300 Zimmern. 
 
Grund der Aufhebung 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07) aus dem Jahr 
1964. Dieser setzt ein „Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen – Parkhaus –“ fest. Zum Maß 
der baulichen Nutzung werden lediglich Baulinien mit ents prechenden Höhen festgesetzt. Weiterge-
hende planerische Grundzüge sind der kurzen Begründung nicht zu entnehmen. 
Aus städtebaulichen Gesichtspunkten sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans nach dem Ab-
bruch des Parkhauses nicht mehr umgesetzt werden. Vielmehr soll das leerstehende Gebäude abge-
rissen und Planungsrecht für das geplante Vorhaben geschaffen werden. 
 
Um die geplante Nutzungsart zu ermöglichen ist es erforderlich, den Bebauungsplan aufzuheben. Die 
Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich dann nach § 34 BauGB. Bei Betrachtung 
des Umgebungsbereichs des Bebauungsplans ist ersichtlich, dass dieser hauptsächlich von Büro - 
und Verwaltungsnutzungen geprägt ist. Daneben bestehen Anlagen für kulturelle Zwecke und ein 
Beherbergungsbetrieb, Wohnnutzungen sind nur sehr untergeordnet vorzufinden. Bei dem vorliegen-
den Nutzungsmix handelt es sich dem Gebietscharakter nach um ein faktisches Kerngebiet i.S.v. § 34 
Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO, in dem Hotels allgemein zulässig sind.  
 
Das ge plante Vorhaben kann nur in Form einer an die Umgebungsbebauung angepassten sowie 
städtebaulich und denkmalschutzrechtlich abgestimmten Höhen- und Fassadenentwicklung erfolgen.

3 
Damit sichergestellt ist, dass die geplante Neubebauung eine hohe architektonis che Qualität erfährt 
und das Umfeld eine Aufwertung erfährt, wird bereits frühzeitig der Gestaltungsbeirat der Stadt Köln 
eingebunden. 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Verfahren nach § 2 BauGB, 
wie es auch für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen zur Anwendung kommt, einschließlich einer 
Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts. Entsprechend ist eine die frühzeitige Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dur chgeführt worden. In der Zeit vom 04.11.2020 
bis 18.11.2020 erfolgte die Beteiligung als Aushang im Kundenzentrum Innenstadt, im Stadthaus 
Deutz und im Bezirksrathaus Innenstadt.  
 
In diesem Zeitraum sind sieben Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen u nd Bedenken zur 
geplanten Nutzungsart und zu den Auswirkungen auf die Bevölkerung und das Stadtklima zum Inhalt 
hatten. Gleichermaßen sind auch positive Rückmeldungen aus der Öffentlichkeit vorgetragen worden, 
die die Beseitigung des Missstandes befürworten (siehe Anlage 3). 
 
Weiterführung des Verfahrens 
Angesichts einer Vielzahl von dringlichen Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Planungsrecht 
und dafür nicht ausreichenden personellen Ressourcen soll das Aufhebungsverfahren erst zu einem 
späteren Zeitpunkt fortgeführt werden. Das Projekt des Investors soll – nach Vorstellung im Gestal-
tungsbeirat – im Vorgriff auf die Aufhebung über eine Befreiung genehmigt werden. Bei Fortführung 
ist im Anschluss an den Vorgabenbeschluss vorgesehen, die Beteiligung der Behörden und sonstiger 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
durchzuführen. 
 
Vorberatungen 
Beschluss über die Aufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des 
Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07)  
Arbeitstitel: Enggasse/Auf dem Hunnenrücken/Tunisstraße in Köln-Altstadt/Nord (Vorlagen-Nummer 
2069/2020) 
BV 1 26.08.2020  TOP 3.5 Mehrheitlich zugestimmt. 
StEA 03.09.2020  TOP 14.1 Einstimmig zugestimmt. 
(BV 1 = Bezirksvertretung Innenstadt - StEA = Stadtentwicklungsausschuss) 
 
 
Anlagen  
Anlage 1 Geltungsbereich  
Anlage 2  Auszug des rechtskräftigen Bebauungsplans 66458/07 (664 Na 2/07) 
Anlage 3  Übersicht über die Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (3)

11.03.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.04.2021 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
29.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Enggasse
  • Tunisstraße
  • Auf dem Hunnenrücken

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Details

Aktenzeichen
0284/2021
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.04.2021
Erstellt
26.01.2021 11:32