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3388/2021/10

Stellplatzsatzung für Köln

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 23.02.2022

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Anlage 10 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.12.2021

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Anlage 13 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Lindenthal vom 13.12.2021

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Anlage 3 - Anlage 1 zur Stellplatzsatzung "Richtzahlliste"

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Anlage 12 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Rodenkirchen- nicht unterschrieben mit Protokollerklärungen der Fraktionen

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Anlage 14 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Chorweiler vom 14.12.2021

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Anlage 2 - überarbeitete Satzung

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Anlage 16, Auszug BV Porz 27.01.2022

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Anlage 15 - Auszug Verkehrsausschuss 18.01.2022

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Anlage 11 Vorabauszug Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 13.12.2021 - ungeändert

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Anlage 17, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 31.01.2022 3388-2021

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Anlage 8 - Markierte Änderungen Stellplatzsatzung

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Anlage 4 - Anlage 2-4 zur Stellplatzsatzung

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Anlage 6 - Autofreie Haushalte nach Stadtteilen

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Anlage 1 - Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 9 - Markierte Änderungen Richtzahlliste

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 5 - Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung

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Anlage 7 - Begründung der Dringlichkeit

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unterschriebene DE Vorgang 3388 2021

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Anlage 10 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Innenstadt vom 13.12.2021

3990 Zeichen

Anlage 10 
 
Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
 3388/2021/1 
Freigabedatum 
13.12.2021  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Stellplatzsatzung für Köln 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.01.2022 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung 
eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach-
fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Die neue Satzung eröffnet Möglichkeiten zur Stellplatzreduzierung, die erhebliche Auswirkungen auf 
die Baukosten haben können. Solange diese nicht verbindlich anwendbar sind, werden Bauanträge 
zurückgestellt. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung her-
beigeführt wird, um für alle Bauvorhaben ein verbindliches und rechtssicheres Baugenehmigungsver-
fahren zu gewährleisten. 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen:  
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-
ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 
3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei-
ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen 
 
 
Datum 
13.12.2021 
 Abstimmungsergebnis 
zugestimmt 
 Unterschrift 
gez. Hupke 
 Unterschrift 
gez. Leitner 
    gez. Bezirksbürgermeister  2. stellv. Bezirksbürgermeister

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Köln hat die Stellplatzsatzung für Köln in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Ände-
rungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 3217/2019). Diese Änderungen mussten in die Satzung eingear-
beitet werden, damit die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann.  
 
Einige dieser Änderungen sollten aus Sicht der Verwaltung nochmals thematisiert werden, da sie 
weitreichende Auswirkungen haben. Hierzu fanden zwei Erörterungsgespräche am 22. Juli und am 
10. August 2021 mit den Sprecherinnen und Sprechern des Verkehrsausschusses und des Stadtent-
wicklungsausschusses statt. 
 
Als Ergebnis dieser Gespräche kann der modifizierte Satzungsbeschluss nun vorgelegt werden. Die 
angesprochenen Punkte sind in der Anlage 1 mit den vorgeschlagenen Änderungen in dem Sat-
zungsentwurf aufgeführt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beträge zum Klimaschutz zu erfüllen.  
 
Die hier dargestellte Maßnahme fördert eine verkehrssichere und bedarfsgerechte Infrastruktur und 
trägt somit zur Verbesserung des Verkehrssystems bei. Dies ist systemimmanent und fördert eine 
effiziente sowie ressourcenschonende Verkehrsabwicklung. Die Änderung der Stellplatzsatzung trägt 
zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer-
den. 
 
 
Anlagen 
 
1. Stellungnahme der Verwaltung 
2. Überarbeitete Satzung 
3. Anlage 1 zur Stellplatzsatzung „Richtzahlliste“ 
4. Anlage 2 zur Stellplatzsatzung „Stellplatzreduzierung“  
5. Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung 
6. Autofreie Haushalte nach Stadtteilen 
7. Begründung der Dringlichkeit für den Rat 
8. Markierte Änderungen der Stellplatzsatzung 
9. Markierte Änderungen der Richtzahlliste

Anlage 13 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Lindenthal vom 13.12.2021

1964 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
111/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
3388/2021/3 
Freigabedatum 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre­
tung 
Betreff 
Stellplatzsatzung für Köln 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.01.2022 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung 
eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach­
fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Die neue Satzung eröffnet Möglichkeiten zur Stellplatzreduzierung, die erhebliche Auswirkungen auf 
die Baukosten haben können. Solange diese nicht verbindlich anwendbar sind, werden Bauanträge 
zurückgestellt. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung her­
beigeführt wird, um für alle Bauvorhaben ein verbindliches und rechtssicheres Baugenehmigungsver­
fahren zu gewähr leisten. 
Beschluss: 
Gemäß§ 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit§ 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu­
ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen" (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 
3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei­
ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen 
Datum Abstimmungsergebnis 
.. /J. J;r ;'t( 
13.12.2021
Anlage 13

Anlage 3 - Anlage 1 zur Stellplatzsatzung "Richtzahlliste"

10162 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben  
Nr. Nutzungsart Zahl der herzustellenden 
oder abzulösenden 
Stellplätze für Pkw 
Zahl der herzustellenden Abstellplätze 
für Fahrräder 
zum Vergleich: die bisherige 
Regelung nach 51 BauO NW 
vom 01.06.2000 
1 Wohngebäude  Pkw Rad 
   
1.1 Gebäude bis zu 2 
Wohneinheiten  
1 je 100 m² WF  
min. 1 je WE  
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4 je WE  allgemein 1 je Whg allgemein 1 je 40 m² 
WF 
    
1.1.1 Einfamilienhäuser 1 je 100 m² WF, min 1, 
„gefangene Stellplätze “ sind 
zulässig 
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4 
    
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 
WE) 
  
    
1.2.1 Wohnungen bis (kleiner) 50 
m² WF 
1 je 2 WE 1 je Whg. 
    
1.2.2 Wohnungen von 
(größergleich) 50 m ² bis 
(kleiner) 75 m ²  
2 je 3 WE 1 je Whg. 
    
 Wohnungen > 75 m² WF  1 je WE 1 je 30 m² WF  
    
1.3 geförderter Wohnungsbau *  wie vor x Faktor 0,5 bei 
Einkommensklasse A bei 30 -
jähriger Bindung, sonst. 
Faktor 0,8 
1 je 30 m² WF  k. A. k. A. 
      
1.4 Studierendenwohnungen 1 je 4 Whg. davon jeweils 
10 % Besucheranteil 
1 je Whg. davon 10 % Besucheranteil  k. A. k. A. 
      
1.5 Seniorenwohnen 1 je 4 Whg. 1 je 4 Whg

2 
 
      
1.6 Micro-Appartements 1 je 4 Micro-App 1 je Micro-App   
      
1.7 Wohnheime   
      
1.7.1 Pflegeheime, 
Seniorenwohnheime, 
Wohnheime für Menschen mit 
Behinderungen  
1 je 8 Betten,  
davon 10 % Besucheranteil 
1 je 20 Betten; min 3,  
davon 10 % Besucheranteil . 
1 je 10-17 Plätze, 
min. 3 
1 je 10 Plätze, min. 
3  
      
1.7.2 Kinder- und 
Jugendwohnheime 
1 je 8 Betten, 
davon 10 % Besucheranteil   
1 je 3 Betten, 
davon 10 % Besucheranteil  
Pkw  1 je 20 Plätze 
 
Rad 1 je 4 Plätze 
      
* Der Faktor 0,5 gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, deren 
Wohnungsgröße bis 55 m² beträgt.  
  
      
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen    
      
2.1 Büro- und 
Verwaltungsgebäude 
allgemein  
1 je 40 m² Nutzfläche,  
davon 10 % Besucheranteil  
1 je 35 m² Nutzfläche, 
davon 10 % Besucheranteil  
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m² NF 
      
2.2  wie vor mit erheblichem 
Besucher*innenverkehr  
(Schalter-, Abfertigungs- oder 
Beratungsräume, Arztpraxen)  
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch 
min. 3 
davon 75 % Besucheranteil  
 
1 je 25 m² Nutzfläche,  
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 20 – 30 m² NF, 
min. 3 
1 je 80 m² NF 
      
3 Verkaufsstätten   
      
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² 
Verkaufsfläche 
1 je 50 m² 
Verkaufsnutzfläche, jedoch 
min. 2 
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
bis 700 m² 
1 je 30-50 m²VF, 
min. 2 
bis 700 m² 
1 je 70 m² VF 
      
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 
800 m² Verkaufsfläche 
1 je 30 m² 
Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
ab 700 m² 
1 je 10-30 m² VF 
ab 700 m² 
1 je 200 m² VF, min. 
10

3 
 
      
3.3 Verkaufsstätten mit großen 
Ausstellungsflächen (z.B. 
Autohäuser, Möbelhäuser, 
etc.) 
1 je 100 m² 
Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 150 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75 % 
Besucheranteil 
k. A. k. A. 
      
4  Sonstige gewerbliche Nutzungen   
      
4.1 Handwerks- und 
Industriebetriebe 
1 je 70 m² Nutzfläche oder  1 
je 3 Beschäftigte, davon  
10 % Besucherverkehr 
1 je 60 m² Nutzfläche oder 1 je 3 
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil  
1 je 50-70 m² NF 
oder 1 je 3 
Beschäftigte 
1 je 10 Beschäftigte 
      
4.2 Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- und 
Verkaufsplätze 
1 je 100 m² Nutzfläche oder 
1 je 3 Beschäftigte, davon  
10 % Besucheranteil 
1 je 90 m² Nutzfläche oder 1 je 3 
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil  
1 je 80-100 m² NF 
oder 1 je 6 
Beschäftigte 
1 je 100 m² NF oder 
1 je 6 Beschäftigte 
      
4.3 Kfz- Werkstätten 5 je Wartungs- oder 
Reparaturstand 
1 je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, min. 
3 Abstpl. 
6 je Wartungs- oder 
Reparaturstand 
min. 2  
      
4.4 Tankstellen 1-2; mit Verkaufsstätte 
zusätzlich Stpl. nach 3.1  
1; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 
3.1 
mit Verkaufsstelle: 3 
zusätzlich nach 3.1. 
min. 2 
      
5 Versammlungsstätten   
      
5.1 Versammlungsstätten 1 je 10 Sitzplätzen; 
überregionaler 
Einzugsbereich 1 je 5 
Sitzplätzen;  
davon jeweils 90 % 
Besucheranteil 
1 je 10 Sitzplätzen,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 5-10 Sitzplätzen 1 je 10-50 
Sitzplätzen (reg. 
Bezug) 
      
5.2 Kirchen und andere Räume, 
die der Religionsausübung 
dienen 
1 je 30 Plätzen; 
überregionaler 
Einzugsbereich 1 je 10 
Plätzen 
davon jeweils 90 % 
Besucheranteil 
 
1 je 20 Plätzen,  
davon 90 % Besucheranteil  
 
1 je 10-30 
Sitzplätzen 
1 je 30 Sitzplätzen

4 
 
6 Sportstätten   
6.1 Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 15 
Besucherplätzen 
1 je 250 m² 
Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 250 m² 
Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätze 
      
6.2 Spiel- und Sporthallen 1 je 50 m² Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 50 m² 
Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 100 m² 
Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucher 
      
6.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstückfläche 1 je 100 m² Grundstückfläche 1 je 200-300 m² 
Grundstücksfläche 
1 je 100 m² 
Grundstücksfläche 
      
6.4 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 5-10 
Kleiderablagen, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 5 
Kleiderablagen 
      
6.5 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 8 
Pferdeeinstellplätze 
1 je 8 
Pferdeeinstellplätze, 
min 2 
      
6.6 Fitnesscenter 1 je 20 m² Sportfläche,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 20 m² Sportfläche,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 15 m² 
Sportfläche 
1 je 60 m² 
Sportfläche 
      
6.7 Tennisanlagen 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 
15 Besucherplätzen 
1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 
Besucherplätzen 
4 je Spielfeld, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je Spielfeld, bzw. 1 
je 40 
Besucherplätze 
      
6.8 Bootshäuser und 
Bootsliegeplätze 
1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Bootsplätze 
      
7 Gast- und Vergnügungsstätten   
      
7.1  Gaststätten 1 je 12 m² Gastraum,  
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 10 m² Gastraum,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 6-12 m² 
Gastraum 
1 je 10 m² Gastraum 
      
7.2 Hotels, Pensionen, Kurheime  
 
1 je 6 Betten, 
davon 75 % Besucheranteil  
 
1 je 10 Betten, mindestens 4, davon 25 % 
Besucheranteil 
1 je 2-6 Betten, für 
zugehörenden 
Restaurantbetrieb 
Zuschlag nach 7.1 
1 je 15 Betten

5 
 
7.3 Tanzlokale, Discotheken  1 je 8 m² Gastraum, davon 
90 % Besucheranteil 
1 je 8 m² Gastraum, davon 90 % 
Besucheranteil 
1 je 4-8 m² 
Gastraum, min 2  
1 je 40 m² 
Gastraum, min 2 
      
7.4 Jugendzentren 1 je 200 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche, davon 90 % 
Besucheranteil 
 
1 je 15 
Besucherplätze 
1 je 5 
Besucherplätze 
      
7.5 Jugendherbergen 1 je 12 Betten, davon 25 % 
Besucheranteil 
1 je 10 Betten, davon 25 % Besucheranteil  1 je 10 Betten 1 je 20 Betten 
      
7.6 Sonst. Vergnügungsstätten 1 je 25 m² Nutzfläche, 
mindestens jedoch 3  
1 je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3  k.A. k.A. 
      
8 Krankenhäuser   
      
8.1 Universitätskliniken und 
ähnliche Lehrkrankenhäuser 
1 je 5 Betten, zusätzlich 
Stellplätze nach 2.2,  
davon 50 % Besucherant0eil 
1 je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 
2.2, 
davon 20 % Besucheranteil  
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Betten 
      
8.2 Krankenhäuser, Kliniken und 
Kureinrichtungen 
1 je 10 Betten, zusätzlich 
Stellplätze nach 2.2,  
davon 60 % Besucheranteil  
1 je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 
2.2, 
davon 20 % Besucheranteil  
1 je 2-6 Betten 1 je 30 Betten 
      
9 Bildungseinrichtungen und Kindergärten   
      
9.1 Kindergärten, 
Kindertagesstätten 
1 je 4 Beschäftigte, jedoch 
mindestens 2 
1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für 
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil  
1 je 20-30 Kinder, 
min. 2 
2 je 20-30 Kinder, 
min 2 
      
9.2 Grundschulen 1 je 4 Beschäftigte  1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil  1 je 30 Schüler 1 je 6 Schüler 
      
9.3 Sonst. allgemeinbildende 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen  
1 je 4 Beschäftigte, 
zusätzlich 1 je 10 Schüler 
über 18 Jahre 
2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil  1 je 25 Schüler, 
zusätzlich 1 je 5-10 
Schüler übder 18 
Jahre 
1 je 15 Schüler 
      
9.4 Förderschulen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 je 10 Schüler, davon 10 % Besucheranteil  1 je 15 Schüler 1 je 80 Schüler

6 
 
9.5 Hochschulen, Universitäten 1 je 15 Studierende 1 je 2 Studierende, davon 20 % 
Besucheranteil 
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Studierende 
      
9.6 Sonstige 
Fortbildungseinrichtungen 
1 je 15 Teilnehmerplätze 1 je 5 Teilnehmerplätze, davon 20 % 
Besucheranteil 
 
k.A. k.A. 
      
10 Sonstige Nutzungen   
      
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 4 Kleingärten 1 je 5 Kleingärten,  
davon 80 % Besucheranteil  
1 je 3 Kleingärten 2 je Kleingarten 
      
10.2 Begräbnisstätten, Friedhöfe 1 je 1500 m²  
Grundstücksfläche, jedoch 
mindestens 10 
1 je 1000 Grundstücksfläche, jedoch 
mindestens 4 je Eingang 
1 je 2000 m² 
Grundstücksfläche, 
min 10 
1 je 1000 m² 
Grundstücksfläche 
      
10.3 Sonnenstudios 1 je 5 Sonnenbänke, jedoch 
mindestens 2, davon 90 % 
Besucheranteil 
1 je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2, 
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 4 Sonnenbänke, 
min 2 
1 je 4 Sonnenbänke, 
min 4 
      
10.4 Waschsalons 1 je 7 Waschmaschinen, 
jedoch mindestens 2, davon 
90 % Besucheranteil 
1 je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 
2, davon 90 % Besucheranteil  
1 je 6 
Waschautomaten, 
min 2 
1 je 10 
Waschautomaten, 
min 2 
      
10.5 Museen und 
Ausstellungsgebäude 
1 je 250 m² 
Ausstellungsfläche, davon  
80 % Besucheranteil 
1 je 100 m² Ausstellungsfläche,  
davon 80 % Besucheranteil, 
mindestens 5  
k.A. k.A.

Anlage 12 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Rodenkirchen- nicht unterschrieben mit Protokollerklärungen der Fraktionen

5421 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
3388/2021/2
Freigabedatum 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Stellplatzsatzung für Köln 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 
B
egründung der Dringlichkeit 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung 
eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach-
fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Die neue Satzung eröffnet Möglichkeiten zur Stellplatzreduzierung, die erhebliche Auswirkungen auf 
die Baukosten haben können. Solange diese nicht verbindlich anwendbar sind, werden Bauanträge 
zurückgestellt. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung her-
beigeführt wird, um für alle Bauvorhaben ein verbindliches und rechtssicheres Baugenehmigungsver-
fahren zu gewährleisten. 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-
ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 
3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei-
ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen 
Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 
1
3.12.2021 Mehrheitlich abgelehnt -/- -/- 
D
ie CDU-Fraktion bittet, folgende Stellungnahme zu Protokoll zu nehmen:
d
ie CDU-Fraktion ist extrem verstimmt über eine DE, die sie mit einer Frist von 10 Stunden entschei-
den soll. Es ist unglaublich, dass es der Verwaltung offenbar einmal mehr nicht möglich ist, ein The-
ma ganz normal als Verwaltungsvorlage in eine reguläre Sitzung einzubringen. In der Sache sehen 
wir keine Verbesserung, seit wir als CDU-Fraktion und auch als BV insgesamt die Änderung 
(3217/2019) im Juni 2020 zuletzt abgelehnt haben, zumal mit dem Masterplan Parken eine weitere 
gewollte Verknappung des Parkraums droht, ohne dass Alternativen im ÖPNV geschaffen werden, 
geschweige denn bestehen. Hier wird umweltschädlicher Parkplatzsuchverkehr in erheblichem Aus-
Anlage 12

2 
 
maß produziert. Die Stellungnahme der Verwaltung zum Klimaschutz entspricht – passend zur vor- 
weihnachtlichen Zeit – einem Wunsch und nicht den Tatsachen. Der Beitrag zum Klimaschutz ist 
nicht positiv, er ist negativ! 
 
Die CDU-Fraktion lehnt die DE 3388/2021/2 einstimmig mit fünf Stimmen ab! 
 
SPD-Fraktion: 
Die gesamte SPD-Fraktion lehnt die Dringlichkeit der Vorlage geschlossen ab!  
Ebenfalls lehnt sie die Stellplatzsatzung in der vorliegenden Form ab! 
 
FDP-Fraktion: 
Die FDP Fraktion unterstützt und sieht vorliegend die Dringlichkeit nicht und lehnt die Vorlage der 
Verwaltung in ihrer bestehenden Form ab.  
 
Fraktion Bündnis90/Die Grünen 
Die Fraktion der Grünen kann die Frage der Dringlichkeit vorliegend nicht erkennen und würde diese 
daher derzeit ablehnen.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Köln hat die Stellplatzsatzung für Köln in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Ände- 
rungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 
3217/2019 ). Diese Änderungen mussten in die Satzung eingear-
beitet werden, damit die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann.  
 
Einige dieser Änderungen sollten aus Sicht der Verwaltung nochmals thematisiert werden, da sie 
weitreichende Auswirkungen haben. Hierzu fanden zwei Erörterungsgespräche am 22. Juli und am 
10. August 2021 mit den Sprecherinnen und Sprechern des Verkehrsausschusses und des Stadtent- 
wicklungsausschusses statt. 
 
Als Ergebnis dieser Gespräche kann der modifizierte Satzungsbeschluss nun vorgelegt werden. Die 
angesprochenen Punkte sind in der Anlage 1 mit den vorgeschlagenen Änderungen in dem Sat- 
zungsentwurf aufgeführt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beträge zum Klimaschutz zu erfüllen.  
 
Die hier dargestellte Maßnahme fördert eine verkehrssichere und bedarfsgerechte Infrastruktur und 
trägt somit zur Verbesserung des Verkehrssystems bei. Dies ist systemimmanent und fördert eine 
effiziente sowie ressourcenschonende Verkehrsabwicklung. Die Änderung der Stellplatzsatzung trägt 
zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer- 
den. 
 
 
Anlagen 
 
1. Stellungnahme der Verwaltung 
2. Überarbeitete Satzung 
3. Anlage 1 zur Stellplatzsatzung „Richtzahlliste“ 
4. Anlage 2 zur Stellplatzsatzung „Stellplatzreduzi erung“  
5. Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung 
6. Autofreie Haushalte nach Stadtteilen 
7. Begründung der Dringlichkeit  
8. Markierte Änderungen der Stellplatzsatzung 
9. Markierte Änderungen der Richtzahlliste

Anlage 14 ungeänderte Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Chorweiler vom 14.12.2021

3927 Zeichen

Anlage 14 
Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
 3388/2021/6 
Freigabedatum 
14.12.2021  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Stellplatzsatzung für Köln 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.01.2022 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung 
eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach-
fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Die neue Satzung eröffnet Möglichkeiten zur Stellplatzreduzierung, die erhebliche Auswirkungen auf 
die Baukosten haben können. Solange diese nicht verbindlich anwendbar sind, werden Bauanträge 
zurückgestellt. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur Stellplatzsatzung her-
beigeführt wird, um für alle Bauvorhaben ein verbindliches und rechtssicheres Baugenehmigungsver-
fahren zu gewährleisten. 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-
ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 
3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei-
ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
14.12.2021    Gez. Bezirksbürgermeister 
Zöllner 
 Gez. Schott

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Köln hat die Stellplatzsatzung für Köln in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Ände-
rungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 3217/2019). Diese Änderungen mussten in die Satzung eingear-
beitet werden, damit die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann.  
 
Einige dieser Änderungen sollten aus Sicht der Verwaltung nochmals thematisiert werden, da sie 
weitreichende Auswirkungen haben. Hierzu fanden zwei Erörterungsgespräche am 22. Juli und am 
10. August 2021 mit den Sprecherinnen und Sprechern des Verkehrsausschusses und des Stadtent-
wicklungsausschusses statt. 
 
Als Ergebnis dieser Gespräche kann der modifizierte Satzungsbeschluss nun vorgelegt werden. Die 
angesprochenen Punkte sind in der Anlage 1 mit den vorgeschlagenen Änderungen in dem Sat-
zungsentwurf aufgeführt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beträge zum Klimaschutz zu erfüllen.  
 
Die hier dargestellte Maßnahme fördert eine verkehrssichere und bedarfsgerechte Infrastruktur und 
trägt somit zur Verbesserung des Verkehrssystems bei. Dies ist systemimmanent und fördert eine 
effiziente sowie ressourcenschonende Verkehrsabwicklung. Die Änderung der Stellplatzsatzung trägt 
zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer-
den. 
 
 
Anlagen 
 
1. Stellungnahme der Verwaltung 
2. Überarbeitete Satzung 
3. Anlage 1 zur Stellplatzsatzung „Richtzahlliste“ 
4. Anlage 2 zur Stellplatzsatzung „Stellplatzreduzierung“  
5. Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung 
6. Autofreie Haushalte nach Stadtteilen 
7. Begründung der Dringlichkeit  
8. Markierte Änderungen der Stellplatzsatzung 
9. Markierte Änderungen der Richtzahlliste

Anlage 2 - überarbeitete Satzung

14635 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
S A T Z U N G  
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahr-
radabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen 
der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“) 
vom  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 
Januar 2018 (GV. NRW. S.90), und der §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr.4 der Bauord-
nung für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.421) („BauO 
NRW“) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 Ziele und Geltungsbereich 
 
 
(1) Die Satzung bietet nicht nur Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen, son-
dern leistet auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und 
zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung 
von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu reduzieren. 
 
(2) Die Satzung ist ein Beitrag, um die in den Kölner Perspektiven 2030 und Köln mo-
bil 2025 gesetzten Ziele zu erreichen. 
 
(3) Durch die Satzung wird ein Anreiz für die Erstellung und Umsetzung von moder-
nen und zukunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen. 
 
(4) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Köln. Regelungen in bereits gel-
tenden oder künftigen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die von Rege-
lungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.  
 
 
 
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe 
 
 
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-
ten ist, sind Stellplätze oder Garagen („notwendige Stellplätze“) und notwendige 
Fahrradabstellplätze („Fahrradabstellplätze“) herzustellen. Bei Änderungen oder 
Nutzungsänderungen von Anlagen sind notwendige Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, 
dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und 
Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Er-
neuerung von Wohnraum, auch unter der Berücksichtigung einer Ablösung erheb-
lich erschwert oder verhindert würde.

2 
 
 
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentli-
cher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 
Fahrradabstellplätze sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die aus-
schließlich dem Abstellen von Fahrrädern dienen. 
 
(3) Die Herstellungspflicht entfällt bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellerge-
schossen oder Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum, wenn die Gebäude vor 
Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden und erstmalig oder zu-
sätzlich Wohnungen geschaffen werden. Bei Umnutzung von denkmalgeschützten 
Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen Nutzung 
kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, sofern diese die 
Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde. 
 
(4) Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der not-
wendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als 
Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden. 
Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien 
Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindes-
tens 500 cm lang sein. 
 
 
 
§ 3 Ermittlung der Anzahl  
der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
 
 
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach 
der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlliste und den nachfolgenden Regelungen. 
 
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die 
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-
sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in Anlage 1 für vergleichbare Nut-
zungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.  
 
(3) Ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze aufgrund der 
Besonderheit des Vorhabens nicht aus der Anlage 1 zu errechnen, kann in Einzel-
fällen von der Anlage 1 abgewichen werden. Über ein Gutachten ist der abwei-
chende Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für den Einzelfall zu er-
mitteln und begründet darzulegen. 
 
(4) Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann in Einzelfällen  
erhöht oder vermindert werden, wenn deren nach Anlage 1 ermittelte Gesamtzahl 
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht und dies 
durch Gutachten nachgewiesen wurde.  
 
(5) Nicht notwendige Stellplätze sind unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder 
städtebauliche Gründe dies erfordern. 
 
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der 
Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, so ist auf ganze Zahlen kaufmännisch zu 
runden.

3 
 
§ 4 Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl  
der notwendigen Stellplätze (teilweiser Verzicht) 
 
 
(1) Es sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze auf Grund der jeweiligen Qua-
litäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) möglich. Entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Einteilung 
des Stadtgebietes nach ÖPNV-Erschließungsqualitäten sind unterschiedliche Re-
duktionen in Höhe von 10 bis 50 Prozent von den nach § 3 ermittelten notwendi-
gen Stellplätzen vorgesehen. 
 
(2) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu 
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und so-
weit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 ge-
nannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. Die besonderen 
Maßnahmen sowie die Dauer der befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht sind 
in einem Vertrag separat zu regeln. Werden Maßnahmen nach § 3 auf einem 
Fremdgrundstück betrieben, sind diese durch Eintragung einer Baulast zu sichern. 
Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aus-
setzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf die-
ses Zeitraums als erfüllt. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des 
Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall 
sind die notwendigen Stellplätze, deren Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzu-
stellen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 abzulösen.  
 
(3) Die mögliche Reduzierung notwendiger Stellplätze nach den Absätzen 1 und 2 
kann nur in Höhe von maximal 50 % der nach § 3 herzustellenden Stellplätze erfol-
gen. 
 
 
 
§ 5 Anforderungen 
an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
 
 
(1) Notwendige Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrund-
stück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Ist dies nicht oder nur 
teilweise möglich, so können die notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstell-
plätze auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten pri-
vatem Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden, 
wenn die dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 
Diese Grundstücke müssen die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen 
Voraussetzungen erfüllen. Bei Fahrradabstellplätzen beträgt die zumutbare Entfer-
nung maximal 50 m (fußläufig), bei notwendigen Stellplätzen maximal 200 m (fuß-
läufig). 
 
(2) Hinsichtlich der Abmessungen der notwendigen Stellplätze und Fahrgassen sind 
die Regelungen der geltenden Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbau-
ten NRW, anzuwenden.

4 
 
(3) Fahrradabstellanlagen sollen in der Regel die Abmessungen von mindestens 2,00 
m  x  0,75 m pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche auf-
weisen. Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahrradparksysteme in Be-
tracht. Sie müssen von öffentlichen Verkehrsflächen aus ebenerdig oder über 
Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein, einen sicheren Stand, 
die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und wettergeschützt sein. 
 
(4) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen,  
sind 10 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder 
oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindes-
tens 2,50 m  x  1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche haben. 
 
(5) Bei Neubauten muss ab drei Wohneinheiten ein notwendiger Stellplatz mit einer 
Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen 
werden. Ab zehn Wohneinheiten ist für mindestens 20 % der notwendigen Stell-
plätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen 
vorzusehen. Bei Nutzungen nach den Absätzen 2 und 4 der Anlage 1 zur Stell-
platzsatzung ist bei einem Bedarf ab zehn Stellplätzen ein Anteil von 10 %, min-
destens jedoch für einen Stellplatz die Vorbereitung der Stromleitung für die La-
dung von Kfz-Elektrofahrzeugen vorzusehen. Eine entsprechende Erklärung der 
Bauverantwortlichkeit ist zu Baubeginn vorzulegen. 
 
 
 
§ 6 Ablösung von notwendigen Stellplätzen 
 
 
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierig-
keiten möglich, so kann auf Antrag unter Bestimmung der Zahl der notwendigen 
Stellplätze auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Ver-
pflichteten an die Stadt Köln einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zah-
len. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung not-
wendiger Stellplätze aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen versagt ist. 
 
(2) Ist die Stellplatzreduzierung nach § 4 Absatz 1 und 2 theoretisch höher als 50 %, 
sind die Stellplätze ab 50 % abzulösen. 
  
(3) Über die Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze entscheidet die Stadt 
Köln.  
 
(4) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Absatz 4 BauO NRW zweckent-
sprechend zu verwenden, insbesondere für: 
 
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes 
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs 
- Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes/-managements 
- Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs 
- Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur 
- Herstellung zusätzlicher und Aufwertung bestehender Parkierungsanlagen 
(z. B. Quartiersgaragen, P+R Plätze) 
oder 
- Parkleitsysteme

5 
 
(5) Notwendige Stellplätze für die Herstellung von Wohngebäuden mit einer oder zwei 
Wohneinheiten in offener Bauweise dürfen nicht abgelöst werden. 
 
(6) Eingezahlte Ablösebeträge werden auf Antrag vollständig zurückerstattet, wenn 
die Baugenehmigung nicht ausgenutzt wird.  
 
(7) Die Zahlung des Ablösebetrags ist der Stadt Köln vor Baugenehmigungserteilung 
nachzuweisen. 
 
 
 
§ 7 Gebietszonen für die Ablösebeträge 
von notwendigen Stellplätzen 
 
 
(1) Das Stadtgebiet Köln wird in drei Gebietszonen unterteilt. Die jeweiligen Gebiets-
zonen untergliedern sich in die einzelnen Stadtteile der Stadtbezirke der Stadt 
Köln. 
 
 1. Gebietszone I 
    Stadtbezirk 1: Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord und Altstadt-Süd 
 
 
 2. Gebietszone II  
    Stadtbezirk 1: Deutz 
    Stadtbezirk 2: Bayenthal, Raderberg und Zollstock  
    Stadtbezirk 3: Klettenberg, Sülz, Lindenthal und Braunsfeld  
    Stadtbezirk 4: Ehrenfeld, Neuehrenfeld und Bickendorf 
    Stadtbezirk 5: Nippes, Riehl, Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und Niehl 
    Stadtbezirk 8: Kalk, Humboldt/Gremberg, Vingst und Höhenberg 
    Stadtbezirk 9: Mülheim, Buchforst und Buchheim  
 
 
 3. Gebietszone III  
    alle unter 1 und 2 nicht in den jeweiligen Stadtbezirken aufgeführten Stadtteile 
 
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Gebietszonen ist in dem beigefügtem Plan in Anlage 4 
dargestellt.

6 
 
 
§ 8 Geldbeträge für Stellplätze  
 
 
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen 
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geld-
betrag je notwendigen Stellplatz  
 
 
in der Gebietszone 1 auf     15.320,- € 
 
in der Gebietszone 2 auf     10.600,- € 
 
in der Gebietszone 3 auf       7.420,- € 
 
festgesetzt.  
 
 
(2) Die Ablösebeträge werden alle zwei Jahre entsprechend dem Baukostenindex an-
gepasst. 
 
(3)  Für 
 
öffentlich geförderten Wohnungsbau 
wird auf die Zahlung eines Ablösebetrages verzichtet. Voraussetzung ist die Erstellung 
eines Mobilitätskonzeptes und die verbindliche Umsetzung der daraus resultierenden 
Maßnahmen. 
 
Bei Baulückenschluss 
reduziert sich der festgesetzte Geldbetrag gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung um 50 %.  
 
(4) Der Betrag für Stellplätze, die aufgrund des § 6 Absatz 1 abgelöst werden, wird auf 20 % 
der Sätze nach § 8 (1) .festgesetzt. 
 
 
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 
 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer  
 
 
1. entgegen § 2 dieser Satzung, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung einer Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Bedarf o-
der Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen oder Fahrradabstellplätzen 
hergestellt zu haben; 
 
2.  notwendige Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze zweckentfremdet. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet wer-
den.

7 
 
§ 11 Übergangsvorschriften 
 
 
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten 
Bauvorlagen gelten die Regelungen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom 
1. März 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016) in Verbindung 
mit der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ab-
lösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der 
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesat-
zung) vom 8. Juli 2009 fort.  
 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.  
 
 
 
 
 
Anlagen zur Stellplatzsatzung 
 
Anlage 1:  Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze und Garagen für 
Kfz sowie Fahrradabstellplätze 
 
Anlage 2:  Übersichtsplan der möglichen Stellplatzreduzierung aufgrund der ÖPNV-
Erschließungsqualität 
 
Anlage 3: Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen 
Stellplätze 
 
Anlage 4:  Zonierungsplan für die mögliche Ablöse von Stellplätzen

Anlage 16, Auszug BV Porz 27.01.2022

1467 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 28.01.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 27.01.2022 
öffentlich 
7.3 Stellplatzsatzung für Köln 
3388/2021 
Die Bezirksvertretung Porz nimmt den Ratsantrag AN/0144/2022 zur Kenntnis und 
verweist diesen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Frau Bezirksbürgermeisterin Stiller lässt zuerst über den Änderungsantrag 
AN/0218/2022 abstimmen und dann über die Beschlussvorlage 3388/2021. 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/0218/2022:  
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung, die Stellplatzsatzung in leichter 
Sprache zu formulieren. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, 
DIE LINKE/Die PARTEI, bei Enthaltung der Stimme von Herrn Krasson (AfD), gegen 
die Stimme von Frau Bastian (FDP) abgelehnt. 
II. Beschluss über die Beschlussvorlage 3388/2021: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen 
für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ- 
gen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbeiten und die so geänderte Satzung 
ortsüblich bekannt zu machen 
Abstimmungsergebnis: 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig abgelehnt .

Anlage 15 - Auszug Verkehrsausschuss 18.01.2022

2433 Zeichen

Anlage 15 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 19.01.2022 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 10. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 18.01.2022  
öffentlich 
4.6 Stellplatzsatzung für Köln 
3388/2021 
 Änderungsantrag von Die Fraktion vom 18.01.2022 
AN/0144/2022 
 
RM Jäger meldet seitens der SPD-Fraktion Beratungsbedarf an und bittet daher, die 
Vorlage ohne Votum in die weiteren Gremien zu verweisen. 
 
SB Pargmann merkt an, dass er über die geänderte Verwaltungsvorlage nicht recht 
glücklich sei, da die beschlossenen Änderungen weniger Stellplätze reduziere als die 
ursprüngliche Verwaltungsvorlage. Dennoch sei die Stellplatzsatzung ein großer 
Schritt und die Volt-Fraktion wolle diese nicht aufhalten. Er appelliere an die Verwal-
tung, Stellplätze da, wo es möglich sei, zu reduzieren und auch die zugesagte Eva-
luation in drei Jahren vorzulegen. Der vorgelegte Änderungsantrag sei begrüßens-
wert, dürfe jedoch zu keiner weiteren Verzögerung führen. 
 
SB Dr. Beese teilt mit, dass die FDP-Fraktion zwar einige Verbesserungen sehe, 
aber es in Köln nach wie vor zu wenig Stellplätze gebe; insofern werde sie die Vorla-
ge ablehnen.  
 
Für die CDU-Fraktion macht RM De Bellis-Olinger deutlich, dass sie sich dem Rede-
beitrag von Herrn Pargmann nicht anschließen könne. Die Fachgespräche seien gut 
gelaufen und ihre Fraktion sei auch mit dem vorgelegten Verwaltungsvorschlag zu-
frieden. 
 
Es besteht Einvernehmen, den Verweisungsvorschlag von RM Jäger aufzugreifen 
und über etwaige abweichende BV-Voten in der Ratssitzung zu entscheiden. Eine 
Sondersitzung des hiesigen Ausschusses wird für nicht erforderlich gehalten.

2 
 
Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage mit dem Änderungsantrag von Die 
Fraktion, AN/0144/2022, der da lautet: 
 
 „Der 2. Satz in Absatz 3 in §2 der überarbeiteten Stellplatzsatzung wird wie folgt ge-
ändert: 
Bei Umnutzung oder zeitlich begrenzter Zwischennutzung von denkmalgeschützten 
Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung sowie von ungenutzten sowie 
ehemals industriell oder gewerblich genutzten Gebäuden und Freiflächen zur kultu-
rellen Nutzung kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, so-
fern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde.“ 
 
ohne Votum in die weiteren Gremien.

Anlage 11 Vorabauszug Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 13.12.2021 - ungeändert

1010 Zeichen

Anlage 11 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 13.12.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 11. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 13.12.2021  
öffentlich 
10.6 Stellplatzsatzung für Köln 
3388/2021 
 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Be-
schluss zu fassen:  
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen 
für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ-
gen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbeiten und die so geänderte Satzung 
ortsüblich bekannt zu machen 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimme von Bezirksvertreterin Kaiser (CDU-
Fraktion) bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Pöttgen (FDP).

Anlage 17, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 31.01.2022 3388-2021

5073 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 01.02.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 31.01.2022  
öffentlich 
9.2.6 Stellplatzsatzung für Köln 
3388/2021 
Anmerkung der SPD-Fraktion zu Protokoll:  
Die SPD-Fraktion lehnt die geplante Änderung der Stellplatzsatzung geschlossen ab. 
Es ist notwendig PKW aus dem öffentlichen Parkraum herauszuhalten, damit Geh-
wege und Straßen nicht zugeparkt werden und Fußgänger*innen sowie Radfah-
rer*innen genügend Freiräume geschaffen werden. Dies ist aufgrund des hohen 
Parkdruckes jedoch bereits aktuell an vielen Stellen unmöglich. Die Reduzierung der 
Stellplätze verschärft das Problem zusätzlich. Eine Reduktion kommt nur in Betracht, 
wenn der ÖPNV massiv ausgebaut ist und somit auf private PKW verzichtet werden 
kann. Dies ist jedoch insbesondere im Stadtbezirk Rodenkirchen noch nicht ausrei-
chend der Fall. Daher sind die Stellplätze weiterhin notwendig. Wenn später diese 
nicht mehr notwendig sind, schlagen wir eine nachträgliche Umwandlung in Fahrrad- 
und Lastenradstellplätze vor. Damit wäre an eine veränderte Ausgangslage möglich, 
ohne dass man zum aktuellen Zeitpunkt bereits bestehende Probleme verschärft. 
 
 
Anmerkung der FDP-Fraktion zu Protokoll:  
„Die Zielsetzung der Stellplatzsatzung umfasst die seitens der Verwaltung und Teilen der 
Politik, die nicht der unserer Fraktion entspricht, leider völlig ernst gemeinte Maxime: Den 
Bürgerinnen und Bürgern soll in weiten Teilen ein Leben ohne eigenes Auto ermöglicht wer-
den. Im Zuge dessen soll die Herstellung von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige 
reduziert werden. 
 
Eine derlei Formulierung findet sich beispielsweise in der Vorlage zur Sechtemer Straße, 
Vorlage 4360/2021, dem TOP 9.2.8 unserer heutigen Sitzung sowie § 1 der Stellplatzsat-
zung.  
 
Was dabei auf den ersten Blick als Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger daher 
kommt, stellt sich doch schnell als gravierenden Griff in die Freiheit und Mobilität unserer 
Bürger und Bürgerinnen dar. Im Rahmen einer verkehrlichen Planwirtschaft und Erziehung

unserer Mitbürger und Mitbürgerinnen greift man den Menschen ohne jegliche Möglichkeit 
einer aktiven und tatsächlichen Beteiligung gravierend in ihren Alltag ein.  
 
Wir wissen anhand der seitens der Stadt Köln selbst zur Verfügung gestellten Zahlen aus der 
Vorlage AN/0420/2020 auf eine Anfrage der FDP Fraktion, dass im Stadtbezirk Rodenkir-
chen allein in den Jahren 2017 bis 2020 ein Zuwachs von rund 5.0000 neu zugelassenen 
PKW zu verzeichnen ist. Die Gründe hierzu sind genau so vielfältig wie die Menschen, die 
diese Fahrzeuge teils nutzen müssen, um ihren Familienalltag zu bewerkstelligen oder den 
Anforderungen an ihren Arbeitsplatz inklusive den Arbeitsweg oder gar den altersbedingten 
Einschränkungen gerecht werden zu können.  
 
Für diese wohl kaum diskussionswürdigen Motive dieser Menschen ist schlichtweg kein Platz 
für eine ideologische städtische Verkehrspolitik in Form dieser uns hier vorgelegten Stell-
platzsatzung.  
 
Die Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze, Anlage 1 der Satzung, scheint 
dabei einer überwunden geglaubten Planwirtschaft entsprungen zu sein. Die Anzahl geneh-
mer Pkw Stellplätze orientiert sich dabei selbst bei großflächigen Möbelhäusern, Versamm-
lungsstätten oder Kirchen an exakt vorgegebenen Quadratmeterzahlen oder Sitzplätzen. 
Dabei umfasst der Zonierungsplan dieser Vorlage in der Gebietszone II bereits unsere Stadt-
teile Bayenthal, Raderberg und Zollstock.  
 
Soweit die Vorlage dann in § 6 vorsieht, dass der aus der Stellplatzabgabe resultierende 
Geldbetrag insbesondere auch für Quartiersgaragen zu verwenden ist, ist dies reine Augen-
wischerei wenn nicht gar vorsätzliche Täuschung. Wie wir doch jüngst aus der Mitteilung 
10.2.11 aus der Sitzung vom 06.09.2021 erfahren mussten, bestehen mangels Investionsin-
teresses auf absehbare Zeit keine Potentiale für den Bau von Quartiersgaragen. Diese Ga-
ragen wird es also auf Jahre hinaus nicht geben.  
 
Insoweit lehnen wir diese Vorlage kategorisch ab und fordern die dafür verantwortli-
chen Ratsfraktionen auf, die Stellplatzsatzung im Interesse unserer Bürger und Bür-
gerinnen.“ 
Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas-
sen:  
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen 
für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträ-
gen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbeiten und die so geänderte Satzung 
ortsüblich bekannt zu machen. 
 
Abstimmungsergebnis:  
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der FDP-
Fraktion und der Stimme der Frau Becker gegen die Stimmen der Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. 
(nicht anwesend: Herr Kau)

Anlage 8 - Markierte Änderungen Stellplatzsatzung

15444 Zeichen

1 
 
Anlage 8 
Hier: Änderungen gegenüber der Beschlussvorlage vom Rat am 06.05.2021 
 
S A T Z U N G  
über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahr-
radabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen 
der Stadt Köln („Stellplatzsatzung“) 
vom  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 
Januar 2018 (GV. NRW. S.90), und der §§ 48 Absatz 3, 89 Absatz 1 Nr.4 der Bauord-
nung für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.421) („BauO 
NRW“) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 Ziele und Geltungsbereich 
 
 
(1) Die Satzung bietet nicht nur Möglichkeiten zur Reduzierung von Stellplätzen, son-
dern leistet auch einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Verkehrswende und 
zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln. Es ist erklärtes Ziel, die Herstellung 
von Stellplätzen auf das zwingend Notwendige zu reduzieren. 
 
(2) Die Satzung ist ein Beitrag, um die in den Kölner Perspektiven 2030 und Köln mo-
bil 2025 gesetzten Ziele zu erreichen. 
 
(3) Durch die Satzung wird ein Anreiz für die Erstellung und Umsetzung von moder-
nen und zukunftsfähigen Mobilitätskonzepten geschaffen. 
 
(4) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Köln. Regelungen in bereits gel-
tenden oder künftigen Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen, die von Rege-
lungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.  
 
 
 
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe 
 
 
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwar-
ten ist, sind Stellplätze oder Garagen („notwendige Stellplätze“) und notwendige 
Fahrradabstellplätze („Fahrradabstellplätze“) herzustellen. Bei Änderungen oder 
Nutzungsänderungen von Anlagen sind notwendige Stellplätze und Fahrradab-
stellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, 
dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und 
Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Er-
neuerung von Wohnraum, auch unter der Berücksichtigung einer Ablösung erheb-
lich erschwert oder verhindert würde.

2 
 
 
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentli-
cher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 
Fahrradabstellplätze sind Flächen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die aus-
schließlich dem Abstellen von Fahrrädern dienen. 
 
(3) Die Herstellungspflicht entfällt bei nachträglichem Ausbau von Dach- und Kellerge-
schossen oder Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum, wenn die Gebäude vor 
Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtet wurden und erstmalig oder zu-
sätzlich Wohnungen geschaffen werden. Bei Umnutzung von denkmalgeschütz-
ten Bauwerken und Gebäuden von historischer Bedeutung zur kulturellen 
Nutzung kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung erlassen, so-
fern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde. (Ergänzt 
Änderungsantrag Punkt 2) 
 
(4) Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der not-
wendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als 
Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden. 
Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien 
Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindes-
tens 500 cm lang sein. 
 
 
 
§ 3 Ermittlung der Anzahl  
der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
 
 
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze richtet sich nach 
der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlliste und den nachfolgenden Regelungen. 
 
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die 
Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraus-
sichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in Anlage 1 für vergleichbare Nut-
zungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.  
 
(3) Ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze aufgrund der 
Besonderheit des Vorhabens nicht aus der Anlage 1 zu errechnen, kann in Einzel-
fällen von der Anlage 1 abgewichen werden. Über ein Gutachten ist der abwei-
chende Bedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen für den Einzelfall zu er-
mitteln und begründet darzulegen. 
 
(4) Die Zahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann in Einzelfällen  
erhöht oder vermindert werden, wenn deren nach Anlage 1 ermittelte Gesamtzahl 
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht und dies 
durch Gutachten nachgewiesen wurde. (Änderungsantrag Punkt 13; Formulie-
rung sollte entfallen, nach Abstimmung 10.08. bleibt die Formulierung beste-
hen) 
 
(5) Nicht notwendige Stellplätze sind unzulässig, soweit Gründe des Verkehrs oder 
städtebauliche Gründe dies erfordern. 
 
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder der 
Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, so ist auf ganze Zahlen kaufmännisch zu 
runden.

3 
 
 
§ 4 Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl  
der notwendigen Stellplätze (teilweiser Verzicht) 
 
 
(1) Es sind Reduzierungen der notwendigen Stellplätze auf Grund der jeweiligen Qua-
litäten des vor Ort vorhandenen Angebotes an den Öffentlichen Personennahver-
kehr (ÖPNV) möglich. Entsprechend der in der Anlage 2 dargestellten Einteilung 
des Stadtgebietes nach ÖPNV-Erschließungsqualitäten sind unterschiedliche Re-
duktionen in Höhe von 10 bis 50 Prozent von den nach § 3 ermittelten notwendi-
gen Stellplätzen vorgesehen. 
 
(2) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann gemäß Anlage 3 zu 
dieser Satzung für besondere Maßnahmen ausgesetzt werden, solange und so-
weit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch die in der Anlage 3 ge-
nannten besonderen Maßnahmen nachhaltig verringert wird. und soweit nach §3 
mehr als 80 Stellplätze notwendig sind (Passus entfällt nach Abstimmung 
mit der Wohnungsbauwirtschaft) Die besonderen Maßnahmen sowie die Dauer 
der befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht sind in einem Vertrag separat zu 
regeln. Werden Maßnahmen nach § 3 auf einem Fremdgrundstück betrieben, sind 
diese durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Wird eine Maßnahme nach Satz 
1 über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorge-
halten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums als erfüllt. Die Ausset-
zung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, 
dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, 
nicht mehr erbracht wird. In diesem Fall sind die notwendigen Stellplätze, deren 
Herstellungspflicht ausgesetzt war, herzustellen oder bei Vorliegen der Vorausset-
zungen des § 6 abzulösen.  
 
(3) Die mögliche Reduzierung notwendiger Stellplätze nach den Absätzen 1 und 2 
kann nur in Höhe von maximal 50 % der nach § 3 herzustellenden Stellplätze erfol-
gen. 
 
(4) Der Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten und auch 
nicht für notwendige Stellplätze nach § 2 Absatz 4. (Entfällt Änderungsantrag 
Punkt 6) 
 
§ 5 Anforderungen 
an notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze 
 
 
(1) Notwendige Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze müssen auf dem Baugrund-
stück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten werden. Ist dies nicht oder nur 
teilweise möglich, so können die notwendigen Stellplätze oder Fahrradabstell-
plätze auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten pri-
vatem Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden, 
wenn die dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 
Diese Grundstücke müssen die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen 
Voraussetzungen erfüllen. Bei Fahrradabstellplätzen beträgt die zumutbare Entfer-
nung maximal 50 m (fußläufig), bei notwendigen Stellplätzen maximal 200 m (fuß-
läufig). 
 
(2) Hinsichtlich der Abmessungen der notwendigen Stellplätze und Fahrgassen sind 
die Regelungen der geltenden Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbau-
ten NRW, anzuwenden.

4 
 
(3) Fahrradabstellanlagen müssen sollen in der Regel die Abmessungen von min-
destens 2,00 m  x  0,75 m pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Ver-
kehrsfläche aufweisen. Alternativ kommen geeignete gleichwertige Fahr-
radparksysteme in Betracht. Sie müssen von öffentlichen Verkehrsflächen aus 
ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein, 
einen sicheren Stand, die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen und wetterge-
schützt sein. (Ergänzungen/Änderungen aus Änderungsantrag Punkt 8 und 
Abstimmung Wohnungsbauwirtschaft) 
 
(4) Sofern nach § 3 zehn Fahrradabstellplätze oder mehr hergestellt werden müssen,  
sind 10 % dieser Fahrradabstellplätze für Spezialfahrräder, z. B. Lastenfahrräder 
oder Kinderanhänger herzustellen. Diese müssen die Abmessungen von mindes-
tens 2,50 m  x  1,25 m zuzüglich der notwendigen Verkehrsfläche haben. 
 
(5) Bei Neubauten muss ab drei Wohneinheiten ein notwendiger Stellplatz mit einer 
Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen 
werden. Ab zehn Wohneinheiten ist für mindestens 20 % der notwendigen Stell-
plätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen 
vorzusehen. Bei Nutzungen nach den Absätzen 2 und 4 der Anlage 1 zur Stell-
platzsatzung ist bei einem Bedarf ab zehn Stellplätzen ein Anteil von 10 %, min-
destens jedoch für einen Stellplatz die Vorbereitung der Stromleitung für die La-
dung von Kfz-Elektrofahrzeugen vorzusehen. Eine entsprechende Erklärung der 
Bauverantwortlichkeit ist zu Baubeginn vorzulegen. 
 
 
 
§ 6 Ablösung von notwendigen Stellplätzen 
 
 
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierig-
keiten möglich, so kann auf Antrag unter Bestimmung der Zahl der notwendigen 
Stellplätze auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Ver-
pflichteten an die Stadt Köln einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zah-
len. Entsprechend Satz 1 ist ein Geldbetrag zu zahlen, soweit die Herstellung not-
wendiger Stellplätze aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen versagt ist. 
 
(2) Ist die Stellplatzreduzierung nach § 4 Absatz 1 und 2 theoretisch höher als 50 %, 
sind die Stellplätze ab 50 % abzulösen. 
  
(3) Über die Zulassung einer Ablösung notwendiger Stellplätze entscheidet die Stadt 
Köln.  
 
(4) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist gemäß § 48 Absatz 4 BauO NRW zweckent-
sprechend zu verwenden, insbesondere für: 
 
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbundes 
- Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs 
- Maßnahmen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes/-managements 
- Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs 
- Maßnahmen zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur 
- Herstellung zusätzlicher und Aufwertung bestehender Parkierungsanlagen 
(z. B. Quartiersgaragen, P+R Plätze) 
oder 
- Parkleitsysteme

5 
 
(5) Notwendige Stellplätze für die Herstellung von Wohngebäuden mit einer oder zwei 
Wohneinheiten in offener Bauweise dürfen nicht abgelöst werden. 
 
(6) Eingezahlte Ablösebeträge werden auf Antrag vollständig zurückerstattet, wenn 
die Baugenehmigung nicht ausgenutzt wird.  
 
(7) Die Zahlung des Ablösebetrags ist der Stadt Köln vor Baugenehmigungserteilung 
nachzuweisen. 
 
 
 
§ 7 Gebietszonen für die Ablösebeträge 
von notwendigen Stellplätzen 
 
 
(1) Das Stadtgebiet Köln wird in drei Gebietszonen unterteilt. Die jeweiligen Gebiets-
zonen untergliedern sich in die einzelnen Stadtteile der Stadtbezirke der Stadt 
Köln. 
 
 1. Gebietszone I 
    Stadtbezirk 1: Neustadt-Nord, Neustadt-Süd, Altstadt-Nord und Altstadt-Süd 
 
 
 2. Gebietszone II  
    Stadtbezirk 1: Deutz 
    Stadtbezirk 2: Bayenthal, Raderberg und Zollstock  
    Stadtbezirk 3: Klettenberg, Sülz, Lindenthal und Braunsfeld  
    Stadtbezirk 4: Ehrenfeld, Neuehrenfeld und Bickendorf 
    Stadtbezirk 5: Nippes, Riehl, Bilderstöckchen, Mauenheim, Weidenpesch und Niehl 
    Stadtbezirk 8: Kalk, Humboldt/Gremberg, Vingst und Höhenberg 
    Stadtbezirk 9: Mülheim, Buchforst und Buchheim  
 
 
 3. Gebietszone III  
    alle unter 1 und 2 nicht in den jeweiligen Stadtbezirken aufgeführten Stadtteile 
 
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Gebietszonen ist in dem beigefügtem Plan in Anlage 4 
dargestellt.

6 
 
 
§ 8 Geldbeträge für Stellplätze  
 
 
(1) Unter Zugrundelegung eines vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen 
Herstellungskosten einschließlich der Kosten für den Grunderwerb wird der Geld-
betrag je notwendigen Stellplatz  
 
 
in der Gebietszone 1 auf     15.320,- € 
 
in der Gebietszone 2 auf     10.600,- € 
 
in der Gebietszone 3 auf       7.420,- € 
 
festgesetzt.  
 
 
(2) Die Ablösebeträge werden alle zwei Jahre entsprechend dem Baukostenindex an-
gepasst. 
 
(3)  Für 
 
öffentlich geförderten Wohnungsbau 
wird auf die Zahlung eines Ablösebetrages verzichtet. Voraussetzung ist die Er-
stellung eines Mobilitätskonzeptes und die verbindliche Umsetzung der daraus re-
sultierenden Maßnahmen. (geändert/ergänzt Änderungsantrag Punkt 1 und Ab-
stimmung 10.08.21) 
 
Bei Baulückenschluss 
reduziert sich der festgesetzte Geldbetrag gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung um 50 %.  
 
(4) Der Betrag für Stellplätze, die aufgrund des § 6 Absatz 1 abgelöst werden, wird auf 
20 % der Sätze nach § 8 (1) .festgesetzt. (geändert die Reduzierung soll auf 20 % 
erfolgen. Die ursprüngliche Formulierung sah hier eine Reduzierung um 20 % vor) 
 
 
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 
 
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nr. 20 der BauO NRW handelt, wer  
 
 
1. entgegen § 2 dieser Satzung, die Errichtung, Änderung oder Nutzungsän-
derung einer Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Bedarf o-
der Mehrbedarf an notwendigen Stellplätzen oder Fahrradabstellplätzen 
hergestellt zu haben; 
 
2.  notwendige Stellplätze und/oder Fahrradabstellplätze zweckentfremdet. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet wer-
den.

7 
 
§ 11 Übergangsvorschriften 
 
 
Für die bis zum 31.12.2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten 
Bauvorlagen gelten die Regelungen der Landesbauordnung NRW in der Fassung vom 
1. März 2000 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016) in Verbindung 
mit der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ab-
lösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der 
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrags je Stellplatz (Ablösesat-
zung) vom 8. Juli 2009 fort.  
 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.  
 
 
 
 
 
Anlagen zur Stellplatzsatzung 
 
Anlage 1:  Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze und Garagen für 
Kfz sowie Fahrradabstellplätze 
 
Anlage 2:  Übersichtsplan der möglichen Stellplatzreduzierung aufgrund der ÖPNV-
Erschließungsqualität 
 
Anlage 3: Abminderungsfaktoren bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen 
Stellplätze 
 
Anlage 4:  Zonierungsplan für die mögliche Ablöse von Stellplätzen

Anlage 4 - Anlage 2-4 zur Stellplatzsatzung

8166 Zeichen

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung 
mögliche Stellplatzreduzierung [%] 
40% 
Legende 
Reduktionsfaktoren 
20% 
25% 
Rhein 
ÖPNV-Infrastruktur 
Sonstiges 
30% 
50% 
10% 
S-Bahn mit 
Einzugsbereich 
R= 800m 
Stadtbahnlinie mit 
Einzugsbereich 
R= 400/600/800m Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung  661-4 Verkehrsplanung 
Stand 01.10.2021

□
/1 /2 /3 /4 /5 /6 □ /7 □ /8 /9 /10 □ /11 /12 /6 /3 /3 /13 /3 /4 /12 /8 /14 /4 /12 /8 /9 /2 /5 □
/1 /15 /16 /17 /2 /18 /6 /10 /9 /2 /5 /14 /19 /4 /20 /12 /21 /10 /6 /2 □ /15 /6 /17 □ /18 /6 /10 □ /22 /10 /16 /17 /12 /12 /3 /9 /2 /5 □ /18 /6 /10 □ /1 /2 /8 /4 /23 /3 □/18 /6 /10 □ /2 /21 /12 /24 /6 /2 /18 /17 /5 /6 /2 □ /11 /12 /6 /3 /3 /13 /3 /25 /12 /8 /6 □ /26 /1 /2 /24 /6 /2 /27
/18 /9 /2 /5 □ /4 /15 □ /6 /17 /2 /6 /10 □ /28 /6 /14 /4 /16 /12 /8 /4 /23 /3 □ /29 /21 /2 □ /30 /31 □ /2 /21 /12 /24 /6 /2 /18 /17 /5 /6 /2 □ /32 /19 /8 /27 /11 /12 /6/3 /3 /13 /3 /25 /12 /8 /6 /2 /33 □
/34 /35 /36 /37 /35 /38 /39 /40 /37 □ /42 /43 /44 □ /45 /40 /44 /44 /46 /37 /47 /40 /44 /43 /37 /47 □ /48 /40 /49 □ /50 /51 /42 /52 /45 /40 /44 /53 /40 /38 /44 /49 □/45 /40 /44 /44 /46 /37 /47 /40 /44 /43 /37 /47 □ /48 /40 /44 □ /54 /37 /42 /35 /38 /55 □ /48 /40 /44 □ /37 /56 /57 /52
/58 /40 /37 /48 /46 /47 /40 /37 □ /50 /59 /60 /52 /61 /57 /40 /55 /55 /62 /55 /63 /57 /42 /40 □
/59 /64 /44 /48 /40 /44 /43 /37 /47 □ /65 /35 /44 /52 /61 /38 /35 /44 /46 /37 /47 □ /42 /66 □ /67 /66 □
/27 □ /22 /10 /10 /17 /68 /23 /12 /9 /2 /5 □ /6 /17 /2 /6 /10 □ /69 /19 /19 /6 /2 /12 /3 /17 /68 /23 □ /8 /9 /5 /25 /2 /5 /3 /17 /68 /23 /6 /2 □ /9 /2 /18 □
/2 /9 /12 /8 /15 /4 /10 /6 /2 □ /70 /4 /10 /27 /11 /23 /4 /10 /17 /2 /5 /27 /11 /12 /4 /12 /17 /21 /2 □ /4 /9 /19 □ /18 /6 /16 □ /71 /4 /9 /27
/5 /10 /9 /2 /18 /14 /12 /72 /68 /20 □ /26 /16 /17 /2 □ /7 /27 /73 □ /70 /11 □ /74 /3 /25 /12 /8 /6 /75 □ /5 /9 /12 □ /14 /17 /68 /23 /12 /27 □
/9 /2 /18 □ /6 /10 /10 /6 /17 /68 /23 /15 /4 /10 /33 □ /2 /4 /68 /23 □ /3 /4 /2 /18 /6 /14 /6 /17 /2 /23 /6 /17 /12 /3 /17 /68 /23 /6 /16 □
/76 /6 /14 /17 /5 /2 /75 □
/27 □ /22 /10 /10 /17 /68 /23 /12 /9 /2 /5 □ /2 /6 /9 /6 /10 □ /21 /18 /6 /10 □ /22 /10 /24 /6 /17 /12 /6 /10 /9 /2 /5 □ /15 /6 /14 /12 /6 /23 /6 /2 /27
/18 /6 /10 □ /70 /4 /10 /27 /11 /23 /4 /10 /17 /2 /5 /27 /11 /12 /4 /12 /17 /21 /2 /6 /2 □ /4 /9 /19 □ /6 /17 /2 /6 /16 □ /5 /6 /6 /17 /5 /27
/2 /6 /12 /6 /2 □ /28 /10 /9 /2 /18 /14 /12 /72 /68 /20 □ /26 /16 /4 /77 /78 □ /79 /80 /80 □ /16 □ /19 /9 /81 /3 /25 /9 /19 /17 /5 □ /29 /21 /16 □
/82 /21 /10 /23 /4 /15 /6 /2 /5 /10 /9 /2 /18 /14 /12 /72 /68 /20 □ /6 /2 /12 /19 /6 /10 /2 /12 /75 □ /16 /17 /2 □ /7 /27 /73 □ /70 /11 □
/74 /3 /25 /12 /8 /6 /83 □ /5 /9 /12 □ /14 /17 /68 /23 /12 /27 □ /9 /2 /18 □ /6 /10 /10 /6 /17 /68 /23 /15 /4 /10 /33 □ /2 /4 /68 /23 □ /3 /4 /2 /27
/18 /6 /14 /6 /17 /2 /23 /6 /17 /12 /3 /17 /68 /23 /6 /16 □ /76 /6 /14 /17 /5 /2 /83 □
/27 □ /1 /2 /5 /6 /15 /21 /12 □ /6 /17 /2 /6 /10 □ /74 /3 /4 /12 /12 /19 /21 /10 /16 □ /19 /72 /10 □ /70 /4 /10 /27 /74 /21 /21 /3 /17 /2 /5 □ /21 /18 /6 /10 □
/25 /23 /2 /3 /17 /68 /23 /6 /14 /83 □ /8 /78 □ /71 /78 □ /84 /69 /10 /18 /6 /10 /9 /2 /5 □ /29 /21 /2 □ /84 /4 /23 /10 /5 /6 /16 /6 /17 /2 /27
/14 /68 /23 /4 /19 /12 /6 /2 □
□
/15 /17 /14 □ /8 /9 □ /31 /80 □ /85 □/86 /87 /88 /45 /52 /45 /40 /44 /47 /89 /37 /49 /57 /46 /47 /43 /37 /47 □ /42 /66 □ /67 /66 □
/22 /10 /24 /6 /10 /15 □ /29 /21 /2 □
/27 □ /90 /21 /15 /12 /17 /68 /20 /6 /12 /14 □
/27 □ /11 /6 /16 /6 /14 /12 /6 /10 /12 /17 /68 /20 /6 /12 /14 □
/27 □ /91 /17 /6 /12 /6 /10 /12 /17 /68 /20 /6 /12 /14 □
/21 /18 /6 /10 □ /25 /23 /2 /3 /17 /68 /23 /6 /16 □ /19 /72 /10 □ /18 /17 /6 □ /92 /9 /12 /8 /6 /10 /93 /17 /2 /2 /6 /2 /83 □ /71 /6 /24 /21 /23 /2 /6 /10 /93 /17 /2 /27
/2 /6 /2 □ /15 /8 /24 /78 □ /1 /10 /15 /6 /17 /12 /2 /6 /23 /16 /6 /2 /18 /6 /2 □ □
□
/15 /17 /14 □ /8 /9 □ /31 /80 □ /85 □
/94 /35 /48 /95 /40 /44 /53 /40 /38 /44 /49 /51 /64 /44 /48 /40 /44 /43 /37 /47 □ /42 /66 □ /67 /66 □ □
/27 □ /91 /6 /23 /10 /4 /2 /5 /6 /15 /21 /12 □ /4 /2 □ /1 /15 /14 /12 /6 /3 /3 /4 /2 /3 /4 /5 /6 /2 □ /26 /16 /17 /2 /78 □ /96 □ □
/7 /80 □ /85 /33 □
/27 □ /82 /6 /10 /3 /6 /17 /23 □ /29 /21 /2 □ /11 /13 /6 /8 /17 /4 /3 /10 /25 /18 /6 /10 /2 /93 /27 /4 /2 /23 /25 /2 /5 /6 /10 /2 □ /26 /6 /12 /24 /4 □
/97 /4 /14 /12 /6 /2 /19 /4 /23 /10 /10 /25 /18 /6 /10 /33 □
/27 □ /97 /4 /18 /6 /14 /12 /4 /12 /17 /21 /2 /6 /2 □ /19 /72 /10 □ /6 /27 /15 /17 /20 /6 /14 □
/27 □ /98 /6 /13 /4 /10 /4 /12 /9 /10 /4 /2 /5 /6 /15 /21 /12 /6 □ /22 /10 /10 /17 /68 /23 /12 /9 /2 /5 □ /6 /17 /2 /6 /10 □ /69 /19 /19 /6 /2 /12 /27
/3 /17 /68 /23 □ /8 /9 /5 /25 /2 /5 /3 /17 /68 /23 /6 /2 □ /9 /2 /18 □ /2 /9 /12 /8 /15 /4 /10 /6 /2 □ /74 /6 /18 /6 /3 /6 /68 /27
/82 /6 /10 /3 /6 /17 /23 /14 /12 /4 /12 /17 /21 /2 □ □
/27 □ /82 /21 /10 /23 /4 /3 /12 /6 /2 □ /6 /17 /2 /6 /10 □ /84 /4 /23 /10 /10 /4 /18 /29 /6 /10 /16 /17 /6 /12 /14 /12 /4 /12 /17 /21 /2 □ /4 /9 /19 □
/18 /6 /16 □ /71 /4 /9 /5 /10 /9 /2 /18 /14 /12 /72 /68 /20 /83 □ /82 /6 /10 /5 /72 /2 /14 /12 /17 /5 /9 /2 /5 □ /19 /72 /10 □ /71 /6 /27
/24 /21 /23 /2 /6 /10 /93 /92 /9 /12 /8 /6 /10 □
/27 □ /24 /6 /17 /68 /23 /6 □ /91 /4 /81 /2 /4 /23 /16 /6 /2 /83 □ /8 /78 □ /71 /78 □ /76 /9 /14 /68 /23 /5 /6 /3 /6 /5 /6 /2 /23 /6 /17 /27
/12 /6 /2 □ /19 /72 /10 □ /91 /17 /12 /4 /10 /15 /6 /17 /12 /6 /10 /83 □ /99 /16 /20 /3 /6 /17 /18 /6 □ /6 /12 /68 /78 □ □
□
/15 /17 /14 □ /8 /9 □ /31 /80 □ /85 □
/34 /56 /100 /46 /55 /46 /57 /63 /57 /49 /53 /56 /37 /42 /40 /62 /57 □
/101/6 /17 /12 /6 /10 /6 □ /11 /12 /6 /3 /3 /13 /3 /4 /12 /8 /10 /6 /18 /9 /8 /17 /6 /10 /9 /2 /5 /6 /2 □ /14 /17 /2 /18 □ /16 /69 /5 /3 /17 /68 /23 /83 □ /24 /6 /2 /2 □
/18 /9 /10 /68 /23 □ /5 /6 /6 /17 /5 /2 /6 /12 /6 □ /91 /4 /81 /2 /4 /23 /16 /6 /2 □ /18 /6 /10 □ /16 /21 /12 /21 /10 /17 /14 /17 /6 /10 /12 /6 □ /32 /84 /102 /27
/82 /6 /10 /20 /6 /23 /10 □ /10 /6 /18 /9 /8 /17 /6 /10 /12 □ /24 /17 /10 /18 /78 □ /22 /17 /2 □ /5 /9 /12 /4 /68 /23 /12 /6 /10 /3 /17 /68 /23 /6 /10 □ /92 /4 /68 /23 /24 /6 /17/14 □
/17 /14 /12 □ /6 /10 /19 /21 /10 /18 /6 /10 /3 /17 /68 /23 □
□
/22 /17 /2 /8 /6 /3 /19 /4 /3 /3 /13 /10 /72 /19 /9 /2 /5 □
/103/104 /105 /106 /104 /107 □ /109 /104 /110 /105 /104 /105 /104 □ /111 /112 /113 /107 /112 /110 /109 /104 /107 □ /112 /114 /115 □ /106 /104 /107 □ /104 /116 /107 /117 /104 /118 /107 /104 /107 □ /119 /110 /104 /109 /104 /107 /120 /104/105 /104 /116 /121 /110 /104 /107 □ /122 /123 /124 /105 /106 /104 /105 /114 /107 /125 □ /126 /112 /105 /27 /11 /23 /4 /10 /17 /2 /5 /83 □ /127 /74 /92 /82 /27 /82 /6 /10 /5 /72 /2 /14 /12 /17 /5 /9 /2 /5 /83□ /98 /4 /18 /29 /6 /10 /27
/20 /6 /23 /10 /14 /19 /69 /10 /18 /6 /10 /9 /2 /5 □ /9 /16 /5 /6 /14 /6 /12 /8 /12 /83 □ /14 /21 □ /24 /6 /10 /18 /6 /2 □ /18 /17 /6 □ /128 /6 /24 /6 /17 /3 /17 /5 /6 /2 □/98 /6 /18 /9 /8 /17 /6 /10 /9 /2 /5 /14 /129 /9 /21 /12 /6 /2 □ /4 /9 /19 /4 /18 /18 /17 /6 /10 /12 /78 □ /76 /4 /15 /6 /17 □ /14 /17 /2 /18 □ /18 /4 /2 /2 □ /4 /9 /68 /23□ /16 /69 /5 /3 /17 /68 /23 /6 □ /98 /6 /18 /9 /8 /17 /6 /27
/10 /9 /2 /5 /6 /2 □ /4 /9 /19 /5 /10 /9 /2 /18 □ /18 /6 /10 □ /22 /17 /2 /14 /12 /9 /19 /9 /2 /5 /6 /2 □ /5 /6 /16 /25 /81 □ /18 /6 /10 □ /1 /2 /3 /4 /5 /6 □ /79□ /8 /9 □ /15 /6 /10 /72 /68 /20 /14 /17 /68 /23 /12 /17 /5 /6 /2 □ /9 /2 /18 □ /6 /17 /2 /8 /9 /15 /6 /8 /17 /6 /23 /6 /2 /78 □

/0 /1 /2 /3
/4 /5 /6 /7
/8 /9 /1 /2 /10 /11 /12 /6 /11 /2
/13 /14 /6 /9 /11 /12 /15
/16 /12 /17 /17 /11 /18
/19 /12 /20 /21 /11 /20 /22 /9 /5 /6
/23 /1 /21 /11 /20 /7 /12 /2 /24 /9 /11 /20
/25 /9 /2 /11 /20 /26 /11 /6 /21
/27 /20 /20 /11 /20 /18 /22 /5 /21 /22
/28 /29 /30 □ /32 /33 /34 □ /35 /30 /34 /36 /37 /37 /38 /39 □ /40 /39 /41 □ /42 /38 /34 /43 /38 /44 /34 /37 /38 /39 /30 /45 /46 /47 /43 /48 /40 /39 /49□ /50 /50 /51 /52 /53 □ /42 /38 /34 /43 /38 /44 /34 /37 /54 /48 /36 /39 /40 /39 /49 □
/35 /30 /36 /39 /41 □ /35 /38 /54 /30 /38 /29 /55 /38 /34 □ /56 /57 /51 /58
/28 /39 /48 /36 /49 /38 □ /53 □ /59 /40 /34 □ /35 /30 /38 /48 /48 /54 /48 /36 /30 /59 /37 /36 /30 /59 /40 /39 /49
/60 /61 /39 /38 /39 /54 /48 /36 /39 □ /28 /55 /48 /62 /37 /38
/19 /11 /63 /11 /20 /21 /11
/64 /38 /55 /46 /38 /30 /37 /59 /61 /39 /38 □ /65 /65 /65
/64 /38 /55 /46 /38 /30 /37 /59 /61 /39 /38 □ /65
/64 /38 /55 /46 /38 /30 /37 /59 /61 /39 /38 □ /65 /65

Anlage 6 - Autofreie Haushalte nach Stadtteilen

2387 Zeichen

PORZ 10 
KALK 45 
MÜLHEIM 30 
CHORWEILER 10 
NIPPES 45 
RODENKIRCHEN 20 
LINDENTHAL 30 
EHRENFELD 45 
INNENSTADT 60 
Eil 
Niehl 
30 
Poll 
20 
Grengel 
Brück 
Libur 
Sülz 
45 
Merkenich 
Worringen 
Flittard Dünnwald 
Dellbrück 
Zündorf 
Rondorf 
Rath/Heumar 
Deutz 
50 
Mülheim 
50 
Weiß 
Langel 
Lindenthal 
35 
Kalk 
60 
Porz 
25 
Godorf 
Ossendorf 
20 
Sürth 
Junkersdorf 
Longerich 
Roggendorf/Thenhoven 
Zollstock 
45 
Rodenkirchen 
Esch/Auweiler 
Lind 
Fühlingen 
Immendorf 
Weiden 
20 
Riehl 
30 
Widdersdorf 
Pesch 
Ostheim 
30 
Holweide 
30 
Höhenhaus 
Merheim 
Nippes 
50 
Lövenich 
Müngersdorf 
Meschenich 
20 
Wahn 
Ehrenfeld 
60 
Westhoven 
Gremberghoven 
35 
Vogelsang 
Raderthal 
20 
Urbach 
Stammheim 
20 
Hahnwald 
Weidenpesch 
35 
Buchheim 
40 
Marienburg 
Blumenberg 
Wahnheide 
Ensen 
Elsdorf 
Volkhoven/Weiler 
Neustadt/Nord 
50 
Bilderstöckchen 
30 
Bickendorf 
35 
Seeberg 
30 
Neustadt/Süd 
60 
Bocklemünd/Mengenich 
30 
Höhenberg 
50 
Altstadt/Süd 
60 
Altstadt/Nord 
60 
Neuehrenfeld 
45 
Vingst 
40 
Chorweiler 
45 
Klettenberg 
35 
Braunsfeld 
35 
Heimersdorf 
Humboldt/Gremberg 
50 
Bayenthal 
35 
Lindweiler 
Neubrück 
25 
Buchforst 
50 
Raderberg 
40 
Finkenberg 
35 
Mauenheim 
35 
Datengrundlagen 2017 
Amt für Strassen und Verkehrsentwicklung  661-4 Verkehrsplanung 
Oktober 2021 
Legende 
Haushalte ohne Kfz-Besitz [%] 
< 15 % 
15 - 30 % 
30 - 40 % 
40 - 50 % 
> 50 % 
-autofreie Haushalte nach Stadtteilen- 
Der Plan verdeutlicht, dass in Stadtteilen mit hohe r ÖPNV-Erschließungsqualität und 
guten Versorgungsangeboten mit kurzen Wegen die Notwendigkeit des privaten 
Pkw-Besitz offenbar abnimmt. 
Zu berücksichtigen sind dabei sicherlich auch sozia le Faktoren, wie z.B. im Stadtteil 
Chorweiler, wo es vielen Menschen aus finanziellen Gründen oftmals nicht möglich 
ist, einen eigenen Kfz zu erwerben. 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es eine gewisse Anzahl von Haushalten gibt, 
die über 2 oder gar mehr Pkw verfügen. Hier liegen keine genauen Daten vor, sodass 
die Angabe der „autofreien“ Haushalte nach oben abweichen kann. 
Für die (weißen) Stadteile mit autofreien Anteilen von unter 15 % ist dies im besonderen 
Maß zu berücksichtigen, bedeutet dies doch, dass ei ne 100% Pkw-Verfügung nie gegeben 
ist. Es ist davon auszugehen, dass mindestens 15 % aller Haushalte in diesen Stadtteilen 
über keinen privaten Pkw verfügen. 
Anlage 6

Anlage 1 - Stellungnahme der Verwaltung

12060 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
Satzungsänderungen aufgrund des Ratsbeschlusses vom 06.05.2021 
  
 
Die Verwaltung wird beauftragt die Stellplatzsatzung wie folgt zu ändern: 
1. „Im geförderten Wohnungsbau ist bei der Einkommensgruppe A lediglich eine Quote von 
0,5 Stellplätzen zu bauen. Dies gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte 
Wohnungen für Einzelpersonen, deren Wohnungsgröße in der Regel bei 52 qm bzw. 55 qm 
liegen. Auf einen Ablösebetrag für Stellplätze im geförderten Wohnungsbau wird verzichtet.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Richtzahlliste (Anlage 1 zur Satzung) wird unter Punkt 1.3, „geförderter 
Wohnungsbau“ entsprechend angepasst. Der zweite Satz des Änderungsantrags 
(Dies gilt auch für….)  wird in der Richtzahlliste als Fußnote verbindlich 
aufgenommen. 
Der § 8 (3) wird dahingehend geändert, dass auf Zahlung einer Ablöse im geförderten 
Wohnungsbau verzichtet wird, wenn ein Mobilitätskonzept zur Förderung des 
Umweltverbundes vorgelegt wird, das seitens der Verwaltung akzeptiert wird. 
 
2. „Die Reduktionsmöglichkeiten bei Sonderwohnformen sollen in der Einzelfallprüfung mit 
höchstmöglichen Stellplatzreduzierungen bedacht werden. 
Zu den Sonderwohnformen zählen: 
- Micro-Wohnen und Seniorenwohnungen 
- Baugruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen 
- Wohngemeinschaften, z.B. Demenz-WGs, geförderte Studierenden-WGs 
- Cluster-Wohnungen, in denen Miniapartments oder Wohnungen zu 
 Großwohnungen kombiniert werden 
- Genossenschaften 
- Soziokulturelle Projekte, Nachhaltigkeitsprojekte und Nachbarschaftscafés 
Bei der Umnutzung von denkmalgeschützten Bauwerken und Gebäuden von historischer 
Bedeutung zur kulturellen Nutzung kann die Verwaltung die Pflicht zur Stellplatzschaffung 
erlassen, sofern diese die Umsetzung des kulturellen Projekts gefährden würde.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der erste Punkt ist als Handlungsanweisung für die Verwaltung zu verstehen, nach 
der die Stellplatzreduzierungen zu bewerten sein werden. 
Um auf Stellplätze bei der Umnutzung denkmalgeschützter Bauwerke verzichten zu 
können, wird der § 2 (3) entsprechend ergänzt.

2 
 
3. „Eine Mischnutzung von Stellplätzen durch GE und WE muss von den 
Vorhabenträger*innen dargestellt werden.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Dies wird im Genehmigungsverfahren zu beachten sein. Die Frage einer konfliktfreien 
Mischnutzung wird dann entsprechend geklärt. Nur wenn diese konfliktfreie 
Mischnutzung möglich ist, kann dieser zugestimmt werden.  
 
4. „Im gesamten Gebiet des Bezirks Innenstadt wird mindestens eine Reduktion um 50 % 
ermöglicht.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anlage 2 zur Satzung (Stellplatzreduzierungen aufgrund ÖPNV-
Erschließungsqualitäten) wird entsprechend angepasst. 
 
5. „Für Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss gilt ein Reduktionsfaktor von  
0 %.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anlage 2 zur Satzung (Stellplatzreduzierungen aufgrund ÖPNV-
Erschließungsqualitäten) wird entsprechend angepasst. 
 
6. „Bei Einfamilienhäusern werden „gefangene“ Stellplätze angerechnet, also solche, die nur 
über andere Stellplätze zu erreichen sind. Auch hier gelten mögliche Ablöseszenarien wie 
gute ÖPNV Anbindung etc.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Richtzahlliste wird unter Punkt 1.1.1 „Einfamilienhäuser“ entsprechend ergänzt.  
Der § 4 (4) wird ersatzlos gestrichen, um auch hier Stellplatzreduzierungen zu 
ermöglichen. 
 
7. „Die für Fahrräder angesetzte Größe eines Abstellplatzes gilt als Richtschnur, für die es 
Ausnahmen geben kann, wenn Fahrradparksysteme installiert werden, die eine höhere 
Dichte zulassen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung des § 5 (3).

3 
 
8. „Die Fahrradabstellplätze sollen so angelegt sein, dass die Räder vor Diebstahl und 
Wettereinflüssen geschützt sind.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Es erfolgt eine entsprechende Ergänzung des § 5 (3). 
 
9. „Durch die Satzung muss sichergestellt werden, dass autofreie Quartiere entwickelt 
werden können. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Nicht-Errichtung von 
Stellplätzen nicht zu Lasten der Parksituation in den angrenzenden Quartieren geht.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Satzung verhindert die Entwicklung von autofreien Quartieren nicht. Durch die im 
§ 3 beschriebene Einzelfallprüfung ist dies gewährleistet. 
 
10. „Bei Kindertagesstätten (Nr. 9.1) sind PKW-Stellplätze im Verhältnis 1 je 4 Beschäftigte, 
jedoch mindestens 2, und Fahrradabstellplätze 1 je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 für 
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil, herzustellen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Richtzahlliste wird unter 9.1 entsprechend angepasst. 
 
11. „Bei Grundschulen (Nr. 9.2) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 Beschäftigte und 
Fahrradabstellplätze 1 je 2 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, herzustellen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Richtzahlliste wird unter 9.2 entsprechend angepasst. 
 
12. „Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen (9.3) sind PKW-Stellplätze 1 je 4 
Beschäftigte und Fahrradabstellplätze 2 je 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil, 
herzustellen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Richtzahlliste wird unter 9.3 entsprechend angepasst. 
 
13. „In § 3 Absatz 4 werden die Worte „durch Gutachten“ gestrichen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Nach den Erläuterungsgesprächen vom 22.07.2021 und 10.08.2021 soll dieser Punkt 
nicht geändert werden. Die gutachterliche Bewertung bleibt.

4 
 
14. „Die Verwaltung wird beauftragt bis Ende des Jahres zu evaluieren, wie das 
nachfolgende Konzept in die Stellplatzsatzung übernommen werden kann. 
Der Reduktionsschlüssel, soll durch einen dynamischen Schlüssel ersetzt werden, 
um der tatsächlichen Erschließungsqualität der Gebiete Rechnung zu tragen. 
Die Einteilung des Stadtgebiets (Anlage 2 zur Stellplatzsatzung) soll stattdessen nach 
folgendem Schlüssel erfolgen (eine Unterteilung in Innenstadt/Kernstadt etc. findet 
nicht statt): 
Es sind im günstigsten Fall, d.h. bei maximaler Punktzahl in jeder der 4 Kategorien, 
12 Punkte erreichbar. 
Die Stellplätze werden folgendermaßen gemindert: 
Unter 4 Punkten = 10% 
4-6 Punkte = 20% 
7-9 Punkte = 40% 
10-11 Punkte = 60% 
12 Punkte = 70% 
An scharfen Grenzen sollen Übergangszonen in 5% Schritten definiert werden. 
Die Reduzierung ist in regelmäßigen Abständen neu zu evaluieren. 
Die Minderung kann von Bauträger*innen jederzeit selbst ermittelt werden. 
Die Minderung kann sich auch auf aktuell geplante, aber noch nicht umgesetzte 
ÖPNV Projekte beziehen. 
Aus Anlage 1 wird nach Nutzungsart und Größe der Anlage eine Zahl von Stellplätzen 
ermittelt. Diese wird ggf. entsprechend der oben ermittelten Punktzahl gemindert.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Bewertungsschema beschreibt lediglich die ÖPNV-Erschließungsqualität. Es 
kommt insbesondere in den Außenbezirken im Einzugsbereich von S-Bahnen 
und/oder Stadtbahnen zu möglichen Stellplatzreduzierungen von über 50 %. Diese 
Quoten entsprechen nicht den hier feststellbaren Motorisierungsquoten der 
Wohnbevölkerung oder den ÖPNV-Anteilen am Modal-Split. Die 
Motorisierungsquoten liegen hier weit über dem städt. Durchschnitt, der Modal-Split 
Anteil des ÖPNV deutlich darunter. 
 
Aus diesem Grund berücksichtigt der Ansatz der Verwaltung bei der Ermittlung 
möglicher Stellplatzreduzierungsquoten auch die Motorisierung und den Modal-Split 
im Stadtteil. Diese dienen gewissermaßen als Korrektiv zur Bewertung der ÖPNV-
Erschließungsqualität, das Bewertungsschema ist deutlich bestandsbezogen, 
während das Schema der Landesbauordnung theoretischer Natur ist. Die Verwaltung 
hält aus diesem Grund und nach den Gesprächen am 22.07.2021 und 10.08.2021 
das bereits vorgestellte Schema als sinnvoller.

5 
 
Die Verwaltung hat die Anlage 2 zur Satzung aus dem Mai 2021 nochmals angepasst 
und aktualisiert: Entsprechend des Änderungsantrages wurde für den gesamten 
Bereich der Innenstadt eine Reduzierungsquote von 50 % ausgewiesen.  
In der Diskussion über die Inhalte des Änderungsantrages zur Satzung vom Mai 2021 
wurde eine Erhöhung der Stellplatzreduzierungen in Stadtteilen mit hohen Anteilen 
autofreier Haushalte gewünscht. Deshalb wird die Reduzierungsquote aufgrund der 
hohen Anteile autofreier Haushalte (> 40 %) in den Stadtteilen Zollstock, Raderberg, 
Sülz, Ehrenfeld, Neu-Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, Mülheim, Buchforst, Buchheim, 
Kalk, Höhenberg und Humboldt/Gremberg gegenüber dem ursprünglichen 
Verwaltungsvorschlag von 30 % auf 40 % erhöht. 
In der Anlage 6 sind die Anteile autofreier Haushalte in den einzelnen Stadtteilen zur 
Verdeutlichung dargestellt. 
Weiterhin werden Stadtteile ohne schienengebundenen ÖPNV-Anschluss von den 
Reduzierungen ausgenommen. Die Nichtberücksichtigung der Busse führt jedoch 
dazu, dass auch in den Außenbezirken mit Schienenanschluss eine Überarbeitung 
der Reduzierungskarte erforderlich wurde, da hier Bereiche außerhalb der 
Einzugsbereiche des schienengebundenen Nahverkehrs vorhanden sind. 
Entsprechend der Vorgehensweise bei den bisher gültigen Reduzierungszonen (von 
2003, vgl. Anlage 5) werden dann nur die schienengebundenen Angebote bewertet. 
Um trotzdem eine flächenmäßige Erweiterung der Reduzierungszonen erreichen zu 
können, sind die Einzugsbereiche um die Stadtbahnhaltestellen erweitert worden. In 
dem Vorläuferplan waren diese mit 300 m und 500 m Radius definiert. Sie werden 
nun auf 600 m und 800 m erweitert. Entlang der Bezugsradien erfolgt eine 
parzellenscharfe Abgrenzung, um hier eindeutige Vorgaben für die Bauaufsicht im 
Baugenehmigungsverfahren zu schaffen. Dabei fallen die Grundstücke, die zu mehr 
als 50 % ihrer Gesamtfläche innerhalb des Radius liegen in die Reduktionszone. 
Grundsätzlich ist im Zweifelsfall dann immer eine Einzelfallprüfung möglich, bei der 
die Interessen des Antragsstellenden weitgehend berücksichtigt werden. 
Diese Plandarstellung entspricht der Logik der bisherigen Vorgehensweise. Diese hat 
sich über Jahre in Abstimmung mit der Bauaufsicht bewährt und an ihr wird daher 
festgehalten. 
Der geänderte Vorschlag zu den Reduktionszonen mit den Änderungen gegenüber 
dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag vom Mai 2021 ist in der Anlage 4 zur 
jetzigen Vorlage dargestellt. 
Ergänzend dazu ist eine regelmäßige Evaluierung sinnvoll um die tatsächlichen 
Entwicklungen und konkreten Ziele adäquat berücksichtigen zu können. 
 
15. „Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt nach drei Jahren eine Evaluation der 
Stellplatzsatzung durchzuführen.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine Evaluierung wird erfolgen.

6 
 
 
Weitere Änderungen/Ergänzungen 
Die Änderungen/Ergänzungen aus der Anlage 16 zur Stellplatzsatzung (vgl. Vorlagen-Nr.: 
3217/2019) sind ebenfalls im Satzungstext und in der Richtzahlliste berücksichtigt. Lediglich 
die Reduzierungsquote im geförderten Wohnungsbau wurde nicht auf 0,6 sondern auf der 
Grundlage des Änderungsantrages auf 0,5 festgesetzt.  
Darüber hinaus wurde in der Richtzahlliste der Punkt 7.2 auf Bitten der Bauaufsicht 
angepasst. Hier wurde der Zusatz „und andere Beherbergungsbetriebe“ gestrichen. Nach 
Auffassung der Bauaufsicht fallen Ferienwohnungen auch unter „andere 
Beherbergungsbetriebe“ und kommen so in den Genuss des günstigen Berechnungssatzes 
(1 je 6 Betten).  
Da es in Köln immer wieder Probleme mit Ferienwohnungen gibt (Ruhestörung, 
Zweckentfremdung von Wohnungen) sollen problematische Ferienwohnungen soweit wie 
möglich verhindert werden. In der Vergangenheit war dies in vielen Fällen über die 
Stellplatzfrage möglich. Wenn der Zusatz in Punkt 7.2 der Richtzahlliste so bleibt, wird es in 
Zukunft nicht mehr möglich sein, problematische Ferienwohnungen über die Stellplatzfrage 
zu verhindern. 
Weiterhin ist der Punkt § 8 (4) der Satzung angepasst worden. § 6 (2) schreibt fest, dass 
Stellplatzreduzierungen über 50 % abzulösen sind. Der Ablösesatz soll in diesem Fall jedoch 
auf 20 % reduziert werden und nicht wie in der ursprünglichen Formulierung um 20 %. Der 
redaktionelle Fehler wird dadurch behoben.

Anlage 9 - Markierte Änderungen Richtzahlliste

10553 Zeichen

1 
 
Anlage 9 
Anlage 1 zur Stellplatzsatzung Hier: Änderungen gegenüber der Beschlussvorlage vom Rat am 06.05.2021. 
Richtzahlliste für die Ermittlung notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorhaben  
Die hier dargestellten Anpassungen reflektieren die Änderungen entsprechend des Änderungsantrags des Rates 06.05.2021 sowie der dort 
beschlossenen Anlage 16 („Änderungsvorschläge zur Satzung“). Der Punkt 7.2 wurde auf Wunsch der Bauaufsicht geändert 
Nr. Nutzungsart Zahl der herzustellenden 
oder abzulösenden 
Stellplätze für Pkw 
Zahl der herzustellenden Abstellplätze 
für Fahrräder 
zum Vergleich: die bisherige 
Regelung nach 51 BauO NW 
vom 01.06.2000 
1 Wohngebäude  Pkw Rad 
   
1.1 Gebäude bis zu 2 
Wohneinheiten  
1 je 100 m² WF  
min. 1 je WE  
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 -4 je WE  allgemein 1 je Whg allgemein 1 je 40 m² 
WF 
1.1.1 Einfamilienhäuser 1 je 100 m WF, min 1, 
gefangene Stellplätze sind 
zulässig  
Kein Nachweis, bei Bedarf 1 - 4 
1.2.  Mehrfamilienhäuser (ab 3 
WE) 
  
    
1.2.1 Wohnungen bis  (kleiner) 50 
m² WF 
1 je 2 WE.  1 je Whg. 
    
1.2.2 Wohnungen von 
(größergleich) 50 m bis 
(kleiner) 75 m  
2 je 3 WE 1 je Whg 
    
 Wohnungen > 75 m² WF 1 je WE. 1 je 30 m² WF  
    
1.3 geförderter Wohnungsbau * wie vor x Faktor 0,5  bei 
Einkommensklasse A bei 30 
jähriger Bindung, s onst. 
Faktor 0,8 
1 je 30 m² WF  k. A. k. A. 
1.4 Studierendenwohnungen 1 je 4 Whg. davon jeweils 10 
% Besucheranteil 
1 je Whg. davon 10 % Besucheranteil  k. A. k. A.

2 
 
1.5 Seniorenwohnen 1 je 4 Whg. 1 je 4 Whg   
1.6 Micro Appartements 1 je 4 M App 1 je M App   
 Der Faktor 0,5 gilt auch für barrierefreie Wohnungen, bzw. rollstuhlgerechte Wohnungen für Einzelpersonen, 
deren Wohnungsgröße bis 55 qm beträgt.  
  
1.4 Wohnheime   
      
1.4.1 Pflegeheime, 
Seniorenwohnheime, 
Wohnheime für Menschen mit 
Behinderungen  
1 je 8 Betten,  
davon 10 % Besucheranteil  
1 je 20 Betten; min 3,  
davon 10 % Besucheranteil . 
1 je 10-17 Plätze, 
min. 3 
1 je 10 Plätze, min. 
3  
      
1.4.2 Kinder- und 
Jugendwohnheime 
1 je 8 Betten, 
davon 10 % Besucheranteil   
1 je 3 Betten 
davon 10 % Besucheranteil  
Pkw  1 je 20 Plätze 
 
Rad 1 je 4 Plätze 
      
2 Gebäude mit Büro- Verwaltungs- und Praxisräumen    
      
2.1. Büro- und 
Verwaltungsgebäude 
allgemein  
1 je 40 m² Nutzfläche  
davon 10 % Besucheranteil  
1 je 35 m² Nutzfläche 
davon 10 % Besucheranteil 
1 je 30-40 m²NF 1 je 120 m² NF 
      
2.2.  wie vor mit erheblichem  
Besucher/ innenverkehr  
(Schalter-, Abfertigungs- oder 
Beratungsräume, Arztpraxen  
1 je 30 m² Nutzfläche, jedoch 
min 3 
davon 75 % Besucheranteil  
 
1 je 25 m² Nutzfläche  
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 20 – 30 m² NF, 
min. 3 
1 je 80 m² NF 
3 Verkaufsstätten   
      
3.1. Verkaufsstätten bis 800 m² 
Verkaufsfläche 
1 je 50 m² 
Verkaufsnutzfläche, jedoch 
min 2 
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 40 m² Verkaufsnutzfläche, 
 
davon 75 % Besucheranteil  
bis 700 m² 
1 je 30-50 m²VF, 
min. 2 
bis 700 m² 
1 je 70 m² VF 
      
3.2. Verkaufsstätten mit mehr als 
800 m² Verkaufsfläche 
1 je 30 m² 
Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 50 m² Verkaufsnutzfläche, 
davon 75 % Besucheranteil  
ab 700 m² 
1 je 10-30 m² VF 
ab 700 m² 
1 je 200 m² VF, min. 
10 
      
3.3 ** Verkaufsstätten mit großen 
Ausstellungsflächen (z.B. 
1 je 100 m² 
Verkaufsnutzfläche, 
1. je 150 m² Verkaufsnutzfläche, davon 75 % 
Besucheranteil 
k. A. k. A.

3 
 
Autohäuser, Möbelhäuser, 
etc.) 
davon 75 % Besucheranteil  
      
4.  Sonstige gewerbliche Nutzungen   
      
4.1 Handwerks- und 
Industriebetriebe 
1 je 70 m² Nutzfläche oder  1 
je 3 Beschäftigte, davon  
10 % Besucherverkehr 
1 je 60 m² Nutzfläche oder 1 je 3 
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil  
1 je 50-70 m² NF 
oder 1 je 3 
Beschäftigte 
1 je 10 Beschäftigte 
      
4.2. Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- und 
Verkaufsplätze 
1 je 100 m² Nutzfläche oder 1 
je 3 Beschäftigte, davon  
10 % Besucheranteil 
1 je 90 m² Nutzfläche oder 1  je 3 
Beschäftigte, davon 10 % Besucheranteil  
1 je 80-100 m² NF 
oder 1 je 6 
Beschäftigte 
1 je 100 m² NF oder 
1 je 6 Beschäftigte 
      
4.3. Kfz- Werkstätten 5 je Wartungs- oder 
Reparaturstand 
1 je 6 Wartungs- oder Reparaturstände, min. 
3 Abstpl. 
6 je Wartungs- oder 
Reparaturstand 
min. 2  
      
4.4 Tankstellen 1-2; mit Verkaufsstätte 
zusätzlich Stpl. nach 3.1  
1; mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 
3.1 
mit Verkaufsstelle: 3 
zusätzlich nach 3.1. 
min. 2 
      
5. Versammlungsstätten   
      
5.1 Versammlungsstätten 1 je 10 Sitzplätzen; 
überregionaler 
Einzugsbereich 1 je 5 
Sitzplätzen;  
davon jeweils 90 % 
Besucheranteil 
1 je 10 Sitzplätzen,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 5-10 Sitzplätzen 1 je 10-50 
Sitzplätzen (reg. 
Bezug) 
      
5.2 Kirchen und andere Räume, 
die der Religionsausübung 
dienen 
1 je 30 Plätzen;  
überregionaler 
Einzugsbereich 1 je 10 
Plätzen 
davon jeweils 90 % 
Besucheranteil 
 
1 je 20 Plätzen,  
davon 90 % Besucheranteil  
 
1 je 10-30 
Sitzplätzen 
1 je 30 Sitzplätzen 
6 Sportstätten

4 
 
6.1. Sportplätze 1 je 250 m² Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 je 15 
Besucherplätzen 
1 je 250 m² 
Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 250 m² 
Sportfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätze 
      
6.2 Spiel- und Sporthallen 1 je 50 m² Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 50 m² 
Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 100 m² 
Hallenfläche, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucher 
      
 6.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 250 m² Grundstückfläche 1 je 100 m² Grundstückfläche 1 je 200-300 m² 
Grundstücksfläche 
1 je 100 m² 
Grundstücksfläche 
      
6.4 Hallenbäder 1 je 10 Kleiderablagen, 
zusätzlich 1 je 10 
Besucherplätzen 
1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 je -10 
Besucherplätzen 
1 je 5-10 
Kleiderablagen, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je 5 
Kleiderablagen 
      
6.5 Reitanlagen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 4 Pferdeeinstellplätzen 1 je 8 
Pferdeeinstellplätze 
1 je 8 
Pferdeeinstellplätze, 
min 2 
      
6.6 Fitnesscenter 1 je 20 m² Sportfläche,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 20 m² Sportfläche,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 15 m² 
Sportfläche 
1 je 60 m² 
Sportfläche 
      
6.7 Tennisanlagen 2 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 
15 Besucherplätzen 
1 je Spielfeld, zusätzlich 1 je 15 
Besucherplätzen 
4 je Spielfeld, 
zusätzlich 1 je 10-15 
Besucherplätze 
1 je Spielfeld, bzw. 1 
je 40 
Besucherplätze 
      
6.8 Bootshäuser und 
Bootsliegeplätze 
1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 2-5 Boote 1 je 10 Bootsplätze 
      
7 Gast- und Vergnügungsstätten   
      
7.1  Gaststätten 1 je 12 m² Gastraum,  
davon 75 % Besucheranteil  
1 je 10 m² Gastraum,  
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 6-12 m² 
Gastraum 
1 je 10 m² Gastraum 
      
7.2 Hotels, Pensionen, Kurheime 
und andere 
Beherbergungsbetriebe 
 
1 je 6 Betten, 
davon 75 % Besucheranteil  
 
1 je 10 Betten, mindestens 4, davon 25 % 
Besucheranteil 
1 je 2-6 Betten, für 
zugehörenden 
Restaurantbetrieb 
Zuschlag nach 7.1 
1 je 15 Betten

5 
 
7.3 Tanzlokale, Discotheken  1 je 8 m² Gastraum, davon 
90 % Besucheranteil 
1 je 8 m² Gastraum, davon 90 % 
Besucheranteil 
1 je 4-8 m² 
Gastraum, min 2  
1 je 40 m² 
Gastraum, min 2 
      
 Jugendzentren 1 je 200 m² Nutzfläche 1 je 20 m² Nutzfläche, davon 90 % 
Besucheranteil 
 
1 je 15 
Besucherplätze 
1 je 5 
Besucherplätze 
      
7.4 Jugendherbergen 1 je 12 Betten, davon 25 % 
Besucheranteil 
1 je 10 Betten, davon 25 % Besucheranteil  1 je 10 Betten 1 je 20 Betten 
      
7.5 Sonst. Vergnügungsstätten 1 je 25 m² Nutzfläche, 
mindestens jedoch 3  
1 je 25 m² Nutzfläche, mindestens jedoch 3  k.A. k.A. 
      
      
8 Krankenhäuser   
      
8.1 Universitätskliniken und 
ähnliche Lehrkrankenhäuser 
1 je 5 Betten, zusätzlich 
Stellplätze nach 2.2, 
davon 50 % Besucherant0eil 
1 je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 
2.2, 
davon 20 % Besucheranteil  
1 je 2-3 Betten 1 je 30 Betten 
      
8.2 Krankenhäuser, Kliniken und 
Kureinrichtungen 
1 je 10 Betten, zusätzlich 
Stellplätze nach 2.2,  
davon 60 %  Besucheranteil 
1 je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 
2.2, 
davon 20 % Besucheranteil  
1 je 2-6 Betten 1 je 30 Betten 
      
9 Bildungseinrichtungen und Kindergärten   
      
9.1 Kindergärten, 
Kindertagesstätten 
1 je 4 Beschäftigte 25 Kinder, 
jedoch mindestens 2  
1 je 5 10 Kinder, jedoch mindestens 2  für 
Spezialräder, davon 50 % Besucheranteil  
1 je 20-30 Kinder, 
min. 2 
2 je 20-30 Kinder, 
min 2 
      
9.2 Grundschulen 1 je 4 Beschäftigte 30 
Schüler 
1 je 2 3 Schüler, davon 10 % Besucheranteil  1 je 30 Schüler 1 je 6 Schüler 
      
9.3 Sonst. allgemeinbildende 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen  
1 je 4 Beschäftigte 30 
Schüler, zusätzlich 1 je 10 
Schüler über 18 Jahre 
2 1 je 3 2 Schüler, davon 10 % 
Besucheranteil 
1 je 25 Schüler, 
zusätzlich 1 je 5-10 
Schüler übder 18 
Jahre 
1 je 15 Schüler 
      
9.4 Förderschulen 1 Stpl.je 15 Schüler 1 je 10 Schüler, davon 10 % Besucheranteil  1 je 15 Schüler 1 je 80 Schüler

6 
 
      
9.5 Hochschulen, Universitäten 1 je 15 Studierende 1 je 2 Studierende, davon 20 % 
Besucheranteil 
1 je 2-4 Studierende 1 je 4 Studierende 
      
9.6 Sonstige 
Fortbildungseinrichtungen 
1 je 15 Teilnehmerplätze 1 je 5 Teilnehmerplätze, davon 20 % 
Besucheranteil 
 
k.A. k.A. 
      
10 Sonstige Nutzungen   
      
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 4 Kleingärten 1 je 5 Kleingärten,  
davon 80 % Besucheranteil  
1 je 3 Kleingärten 2 je Kleingarten 
      
10.2 Begräbnisstätten, Friedhöfe 1 je 1500 m² 
Grundstücksfläche, jedoch 
mindestens 10 
1 je 1000 Grundstücksfläche, jedoch 
mindestens 4 je Eingang 
1 je 2000 m² 
Grundstücksfläche, 
min 10 
1 je 1000 m² 
Grundstücksfläche 
      
10.3 Sonnenstudios 1 je 5 Sonnenbänke, jedoch 
mindestens 2, davon 90 % 
Besucheranteil 
1 je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2, 
davon 90 % Besucheranteil  
1 je 4 Sonnenbänke, 
min 2 
1 je 4 Sonnenbänke, 
min 4 
      
10.4 Waschsalons 1 7 Waschmaschinen, jedoch 
mindestens 2, davon 90 % 
Besucheranteil 
1 je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 
2, davon 90 % Besucheranteil  
1 je 6 
Waschautomaten, 
min 2 
1 je 10 
Waschautomaten, 
min 2 
      
10.5 Museen und 
Ausstellungsgebäude 
1 je 250 m² 
Ausstellungsfläche, davon  
80 % Besucheranteil 
1 je 100 m² Ausstellungsfläche,  
davon 80 % Besucheranteil,  
mindestens 5  
k.A. k.A.

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

3677 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
 3388/2021/10 
Freigabedatum 
  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Stellplatzsatzung für Köln 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen in die Satzung 
eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Nach-
fragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass nunmehr zeitnah, d.h. am 17.03.2022, eine Ratsentschei-
dung zur Stellplatzsatzung herbeigeführt wird, um Klarheiten im Baugenehmigungsverfahren zu ha-
ben. 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat 
wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeu-
ge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“ (Anlage 2) nach §§ 48 Absatz 
3 und 89 Absatz 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuarbei-
ten und die so geänderte Satzung ortsüblich bekannt zu machen. 
 
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Köln hat die Stellplatzsatzung für Köln in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Ände-
rungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 3217/2019 –  
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=90432 ). Diese Änderungen mussten in 
die Satzung eingearbeitet werden, damit die Satzung ortsüblich veröffentlicht und rechtswirksam wer-
den kann.  
 
Einige dieser Änderungen sollten aus Sicht der Verwaltung nochmals thematisiert werden, da sie 
weitreichende Auswirkungen haben. Hierzu fanden zwei Erörterungsgespräche am 22. Juli und am 
10. August 2021 mit den Sprecherinnen und Sprechern des Verkehrsausschusses und des Stadtent-
wicklungsausschusses statt. 
 
Als Ergebnis dieser Gespräche kann der modifizierte Satzungsbeschluss nun vorgelegt werden. Die 
angesprochenen Punkte sind in der Anlage 1 mit den vorgeschlagenen Änderungen in dem Sat-
zungsentwurf aufgeführt. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beträge zum Klimaschutz zu erfüllen.  
 
Die hier dargestellte Maßnahme fördert eine verkehrssichere und bedarfsgerechte Infrastruktur und 
trägt somit zur Verbesserung des Verkehrssystems bei. Dies ist systemimmanent und fördert eine 
effiziente sowie ressourcenschonende Verkehrsabwicklung. Die Änderung der Stellplatzsatzung trägt 
zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer-
den. 
 
 
Anlagen 
 
1. Stellungnahme der Verwaltung 
2. Überarbeitete Satzung 
3. Anlage 1 zur Stellplatzsatzung „Richtzahlliste“ 
4. Anlage 2 zur Stellplatzsatzung „Stellplatzreduzierung“  
5. Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung 
6. Autofreie Haushalte nach Stadtteilen 
7. Begründung der Dringlichkeit  
8. Markierte Änderungen der Stellplatzsatzung 
9. Markierte Änderungen der Richtzahlliste

Anlage 5 - Ursprungsplan alte Stellplatzsatzung

3659 Zeichen

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Amt für Strassen und Verkehrstechnik 661-5 Abt. Verkehrsplanung
Stadtentwicklungsausschuss
18.09.2003
Letzte Aktualisierung
01.07.2011
Mögliche Stellplatzreduktion
in Bereichen mit hoher ÖPNV-Erschließung
entsprechend §51 LandesBauOrdnung NRW
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Reduktionsfaktor

Anlage 7 - Begründung der Dringlichkeit

678 Zeichen

Stellplatzsatzung für Köln 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Stellplatzsatzung ist eine Grundlage im Baugenehmigungsverfahren. Sie wurde im Mai 
vom Rat der Stadt Köln beschlossen, allerdings mit Änderungen. Diese Änderungen müssen 
in die Satzung eingearbeitet werden, bevor die Satzung ortsüblich veröffentlicht und 
rechtswirksam werden kann. 
In den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren kommt es immer wieder zu Unklarheiten 
und Nachfragen bezüglich der Anwendbarkeit der Kölner Stellplatzsatzung. 
Es ist deshalb dringend erforderlich, dass zeitnah eine Ratsentscheidung zur 
Stellplatzsatzung herbeigeführt wird, um Klarheiten im Baugenehmigungsverfahren zu 
haben.

unterschriebene DE Vorgang 3388 2021

3542 Zeichen

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Beratungsverlauf (1)

07.04.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3388/2021/10
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
23.02.2022
Erstellt
18.02.2022 15:18