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0502/2021

Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Änderungen nach dem neuen Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.06.2021

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Anlage 3- Empfehlungen der Expertenrunde

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Anlage 1- BV_0502_2021

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Anlage 2- BV_0502_2021

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3- Empfehlungen der Expertenrunde

10428 Zeichen

Expertenrunde
Kindertagespflege

Empfehlung der Expertenrunde Köln an den Rat der Stadt Köln zur
Umsetzung der qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung gemäß
dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) zum 01.08.2020

Die vom Rat der Stadt Köln ins Leben gerufene Expertenrunde zur Kindertagespflege in
Köln begrüßt die Weiterentwicklung der frühen Förderung und Bildung von Kindern gemäß
der Umsetzung ab dem 01.08.2020. Wir freuen uns über die Gleichrangigkeit der Kinder-
tagespflege, die durch die Reform weiter verdeutlicht und bestärkt wird. Viele Punkte
betonen die qualitative Weiterentwicklung der Kindertagespflege wie z.B. die Heraus-
stellung der Fachberatung für Kindertagespflege oder die Anforderungen an die
Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen. Auch die Schwerpunktlegung auf ein
pädagogisches Konzept und die Elternarbeit sind für uns wichtige Qualitätsmerkmale und
unterstützen die Bestrebungen der letzten Jahre, die Kindertagespflege zu einer
verlässlichen Säule in der U3-Betreuung auszubauen.

Auch in Köln steigt der Anteil der Kindertagespflegeplätze in der U3 Betreuung stetig. Über
20 % der U3 Kinder werden in der Kindertagespflege betreut und über 900 Kindertages-
pflegepersonen stellen der Stadt Köln ihre Betreuungsleistung zur Verfügung. Angesichts
dieser Zahlen kommt den Neuregelungen des Kinderbildungsgesetzes eine große
Bedeutung zu. Neben den vielen Punkten zur Qualitätssteigerung des Gesetzes gibt es aber
auch kritische Aspekte in der Reform, die alle Beteiligte vor große Herausforderungen
stellen. Im Wissen um die individuellen Bedürfnisse aller Akteure in der Kindertagespflege
möchte die Expertenrunde den Blick auf das Wohl des Kindes in den Fokus stellen und rät
zu einem empathischen Umgang mit der Auslegung der Rechtsgrund-lage, um die
Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform zu erhalten.

Die Expertenrunde hat sich in einer kontrovers geführten Diskussion, in deren Mittelpunkt
das Kindeswohl stand, unter den Gesichtspunkten Eingewöhnung, Bindungsaufbau,
Betreuungsstabilität, Gruppengröße, Alter der zu betreuenden Kinder sowie Vereinbarkeit
von Beruf und Familie auf wesentliche Vereinbarungen verständigt. Die Expertenrunde
weist im Folgenden auf einige Abschnitte des Reformgesetzes hin und empfiehlt bei diesen
Punkten eine besondere Achtsamkeit in der Umsetzung:

Expertenrunde
Kindertagespflege

A. Empfehlung zur jährlichen Fortbildungspflicht tätiger Kindertages-
pflegepersonen gemäß KiBiz 8 21, Abs. 3

Die Expertenrunde empfiehlt, die im 8 21, Abs. 3, Satz 2 Möglichkeit zu nutzen und für den
Jugendamtsbezirk Köln u.a. einen höheren Umfang an regelmäßigen Fortbildungen
festzusetzen:

1. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kinder-
tagespflege der tätigen Kindertagespflegepersonen werden durch das Amt für
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln jährlich angemessene finanzielle Mittel
bereit gestellt, sodass gemessen der Anzahl der ca. 900 tätigen
Kindertagespflegepersonen in Köln entsprechend Fortbildungsangebote im Umfang
von mind. 12 Unterrichts-stunden (Ustd.)/ Kindertagespflegeperson zur Verfügung
gestellt werden können.

2. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kinder-
tagespflege sind tätige Kindertagespflegepersonen nachweislich verpflichtet, jährlich
mindestens 12 Unterrichtsstunden (Ustd.) an Fortbildungen wahrzunehmen.

3. Der Anteil „pädagogischer“ Fortbildungen der empfohlenen 12 Unterrichtsstunden
muss mindestens vier Unterrichtsstunden (Ustd.) betragen.

4. Die Teilnahme an den Fortbildungen, die durch anerkannte und kooperierende
Qualifizierungs- resp. Weiterbildungsträger angeboten werden, ist für tätige
Kindertagespflegepersonen kostenfrei.

5. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Fachdienststelle
Kindertagespflege erkennt neben den allgemeinen Fortbildungen der
Qualifizierungsträger für den Bereich Kindertagespflege folgende Veranstaltungen als
Fortbildungen an: Fachtag Kindertagespflege (jährlich ausgerichtet von der
Kontaktstelle Kindertagespflege in Kooperation mit dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie), Praxisbegleitung in der Kindertagespflege, Fortbildungsveranstaltungen des
Berufsverbandes, des Landesverbandes Kindertagespflege und die Anschluss-
qualifizierung 160+ resp. tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung nach QHB.
Informationsabende sowie Vernetzungstreffen und Supervision werden nicht als
Fortbildung anerkannt

6. Angesichts des erhöhten Weiterbildungsbedarfes und gemäß dem Wunsch vieler
Kindertagespflegepersonen sollen Fortbildungsangebote auch bei anderen Trägern
der Weiterbildung nach Rücksprache mit der zuständigen Fachberatung als

Expertenrunde
Kindertagespflege

Fortbildungsleistung anerkannt werden. Eine Kostenübernahme durch das Amt für
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln sollte gegeben sein.

. Die Expertenrunde empfiehlt zudem, dass die Kosten für die Teilnahme am

Zertifikatskurs „Inklusion für Tagespflegepersonen“ und die Anschlussfinanzierung
160+ nach QHB durch die Kommune übernommen werden.

. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, insbesondere die

Fachdienststelle Kindertagespflege gibt die verpflichtende regelmäßige Teilnahme an
bestimmten Fortbildungen vor, wie z.B. zu 8 8a SGB VIII, Prävention (auch im
Hinblick auf sexualisierte Gewalt) und Partizipation in der Kindertagespflege. Die

verbindlichen Themen und Zeitabstände werden noch bestimmt.

. Im Kontext der Erteilung oder Verlängerung der Pflegeerlaubnis hält sich die

Fachdienststelle Kindertagespflege vor, Kindertagespflegepersonen zu dem Besuch
von Fortbildung nach festgestelltem individuellem Bedarf zu verpflichten.

B. Empfehlung zur Erweiterung der Pflegeerlaubnis gemäß KiBiz 8 22, Abs. 2 + 3

Außer den in 822 genannten Voraussetzungen werden in Köln folgende Kriterien erfüllt:

1.

Die Kindertagespflegepersonen erarbeiten ein pädagogisches Konzept unter
Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von U3- Kindern, mit umsetzbaren
Möglichkeiten der Eingewöhnung, Bindungsaufbau, Gruppenstruktur und Zusam-
menarbeit mit den Eltern.

Die Kindertagespflegepersonen verpflichten sich zur kontinuierlichen Teilnahme an
einer Praxisbegleitung.

Die Kindertagespflegepersonen verpflichten sich außerdem zu einer engeren
Begleitung durch die Fachberatung des Jugendamtes hinsichtlich der individuellen
Beratung zur Eignungsfeststellung und der persönlichen Kompetenz sowie deren
Überprüfung (siehe KiBiz 8 6 ff „Qualitätsentwicklung und Fachberatung“).

Nur Kindertagespflegepersonen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben
und ein verlässliches Betreuungssystem mit wenigen Betreuungsabbrüchen
vorweisen können, erhalten eine erweiterte Pflegeerlaubnis.

Expertenrunde
Kindertagespflege

—

C. Empfehlung zur Umsetzung der Kindertagespflege mit angestellten
Kindertagespflegepersonen gemäß KiBiz 8 22, Abs. 6

Anstellungsträger, die vor dem 01.08.2019 bereits Kindertagespflegepersonen angestellt
haben, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (Kooperationsvertrag,
Qualifizierung nach QHB, Vorgaben zum 88a) bis spätestens 01.08.2022 erfüllen. Damit
wird dem Bestandschutz der derzeit bestehenden Anstellungsträger Rechnung getragen.
Dies dient dem Schutz der bestehenden Arbeitsverträge und Betreuungsplätze. Eine
Expansion der bestehenden Anstellungsträger, die nicht anerkannte Träger der Jugendhilfe
sind, ist nicht vorgesehen.

In besonders begründeten Einzelfällen kann ab dem 01.08.2020 der Anstellung von
Kindertagespflegepersonen zugestimmt werden, wenn zusätzlich zu den in 8 22 Abs. 6
geforderten Voraussetzungen (Kooperationsvertrag, Qualifizierung nach QHB, Vorgaben
zum 88a) folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Es handelt sich um Kölner Kindertagespflegepersonen, die bereits mindestens fünf
Jahre ohne besondere Auffälligkeiten (z.B. hohe Anzahl an Mitarbeiter*innenwechsel
oder Eingewöhnungsabbrüchen von Tageskindern) in der Kindertagespflege tätig
sind.

2. Die Anstellungsträger beachten die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie z.B. den
Arbeitsschutz.

3. Eine regelmäßige Teilnahme an anerkannten Schulungen in Bereich der Mitar-
beiter*innenführung (bspw. bei der IHK) muss nachgewiesen werden.

D. Empfehlung zur jährlichen Anpassung der Geldleistung an tätige
Kindertagespflegepersonen gemäß KiBiz 8 24, Abs. 9

1. Die Förderleistung der tätigen Kindertagespflegeperson wird von 3,27 Euro auf 3,47
Euro zum 01.08.2020 angehoben. Dies geschieht in Anlehnung an die bisher
freiwillig von der Stadt Köln zusätzlich gezahlten 0,20 Euro/ betreutes Kind/ Stunde
im Folgejahr, wenn durch die Kindertagespflegeperson die Teilnahme an 600 Minuten
Fortbildung im Vorjahr zum Stichtag nachgewiesen werden kann. Die Erhöhung
erfolgt entsprechend für angemietete Räumlichkeiten. Die Sachkosten bleiben
unberührt und werden nicht angehoben.

Expertenrunde
Kindertagespflege

2. Die Förderleistung für betreute Kinder mit nachgewiesenem erhöhtem Förderbedarf
wird zum 01.08.2020 von 13,18 Euro auf 13,58 Euro angehoben, da diese Kinder
zwei Plätze in der Kindertagespflegestelle belegen. Die Sachkosten bleiben unberührt
und werden nicht angehoben.

3. In Anlehnung an die Inflationsrate von zurzeit 2% sieht die Expertenrunde eine
jährliche Anpassung der Förderleistung in eben dieser Höhe für angemessen an.

4. Wie bisher erfolgt, werden die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegever-
sicherung der Kindertagespflegeperson hälftig (also zu 50%) von der Stadt Köln
übernommen und werden nicht zur Förderleistung hinzugerechnet.

5. Um prekäre Existenzlagen tätiger Kindertagespflegepersonen vorzubeugen und eine
gute Krankenversorgung der Kindertagespflegeperson im Krankheitsfall zu sichern,
werden die Kosten für eine Krankentagegeldversicherung, die ab dem frühest-
möglichen Zeitraum in Kraft tritt (15/21 Krankheitstag) hälftig (also zu 50%) durch
die Stadt Köln übernommen.

6. Die sogenannte „Verfügungszeit“ als eine zu erbringende Zeitstunde der mittelbaren
Bildungs- und Betreuungsarbeit wird ab dem 01.08.2020 als feste Geldleistung mit
5,20 Euro / betreutes Kind/ Woche zum Ende des laufenden Monats durch die Stadt
Köln an die tätige Kindertagespflegeperson abgegolten. Bei Kindern mit aner-
kanntem Förderbedarf beträgt die Summe 13,58 Euro/ betreutes Kind/ Woche

Köln, den 22.06.2020

Gisela Gieren, Sprecherin Expertenrunde Jutta Mestwerdt, Sprecherin Expertenrunde

Anlage 1- BV_0502_2021

3062 Zeichen

Anlage 1
Berechnung der finanziellen Mehraufwendungen bei Umsetzung des Beschlussvorschlages:
Jahr Berechnungsgrundlage Aufwendungen bisher Aufwendungen bisher 
(bis 31.07.2021)
Aufwendungen gemäß 
Beschlussvorschlag 
(ab 01.08.2021)
Aufwendungen gemäß 
Alternative
(ab 01.08.2021)
2021 Förderleistung ab 01.08.2021
    Regelkind pro Kind und Stunde 3,27 €                                               3,27 €                                               3,47 €                                                  3,34 €                                       
    Inklusivkind pro Kind und Stunde 11,45 €                                             11,45 €                                             12,15 €                                                11,68 €                                    
erwartete Fallzahlen bis 31.07.2021 3.580 3.580
    davon Regelkind 3.570 3.570
    davon Inklusivkind 10 10
erwartete Fallzahlen ab 01.08.2021 3.880 3.880 3.880
    davon Regelkind 3.870 3.870 3.870
    davon Inklusivkind 10 10 10
Ø  Wochenstunden 37,8 37,8 37,8 37,8
Anzahl Wochen 2021 52 52
Anzahl Wochen bis 31.07.2021 30 30
Anzahl  Wochen ab 01.08.2021 22 22 22 22
Teilkosten 13.368.045,60 €                              11.096.923,92 €                                10.666.480,81 €                     
Jahresaufwand 23.987.078,64 €                              24.464.969,52 €                                24.034.526,41 €                     
Kompensation durch Wegfall Qualifizierungsbeihilfe 516.257 €-                                           
Mehraufwand / Einsparung ggü. bisherigen Regelung 38.366 €-                                             47.447,77 €                             
2022 Förderleistung bis 31.07.2022
    Regelkind pro Kind und Stunde w. o. 3,47 €                                                  3,34 €                                       
    Inklusivkind pro Kind und Stunde w. o. 12,15 €                                                11,68 €                                    
Förderleistung ab 01.08.2022
    Regelkind pro Kind und Stunde w. o. 3,54 €                                                  3,40 €                                       
    Inklusivkind pro Kind und Stunde w. o. 12,39 €                                                11,91 €                                    
erwartete Fallzahlen bis 31.07.2022 3.880 3.880
    davon Regelkind 3.880 3.870 3.870
    davon Inklusivkind 3.870 10 10
10
erwartete Fallzahlen ab 01.08.2022 4.180 4.180 4.180
    davon Regelkind 4.170 4.170 4.170
    davon Inklusivkind 10 10 10
Ø  Wochenstunden 37,8 37,8 37,8
Anzahl Wochen 2022 52
Anzahl Wochen bis 31.07.2022 30 30 30
Anzahl  Wochen ab 01.08.2022 22 22 22
Jahresaufwand 25.915.332,24 €                              27.743.046,00 €                                26.666.909,47 €                     
Kompensation durch Wegfall Qualifizierungsbeihilfe 1.220.244 €-                                        
Mehraufwand gegenüber der bisher. Regelung 607.469,28 €                                      751.577,23 €

Anlage 2- BV_0502_2021

921 Zeichen

Anlage 2
Berechnung der finanziellen Mehraufwendungen bei Umsetzung des Beschlussvorschlages:
zu Beschlusspunkt 4; Gewährung von Verfügungsstunden
jährl. Aufwendungen nach bisher. Regelung jährl. Aufwendungen gemäß
Beschlussvorschlag (ab 01.08.2021)
25 €/Tagespflegeperson/Monat
Betrag Förderleistung für 1 Stunde 
je Kind/Woche
Aufwandserwartung Kinderzahlen wie Anlage 1
Jahr 2021 597.000 € 673.000 €
Mehraufwand gegenüber  bisheriger Regelung : 76.000,00 € p. a.
Jahr 2022 627.000 € 729.400 €
(673.000 € / 3.580 Kd.*3.880 Kd.)
Mehraufwand gegenüber  bisheriger Regelung : 102.400,00 € p. a.
Ertragsseite :
Bei Umsetzung des Beschlussvorschlags zu generierende jährliche Mehrerträge :
Landesförderung für: in Euro/Jahr/neue Planung in Euro/Jahr/alte Planung
Fachberatung Kindertagespflege 461.500,00 € 0,00 €
Zuschuss Qualifizierung nach QHB 120.000,00 € 0,00 €
(2.000€ x 60 Pers.)
Summe Förderung : 581.500,00 € 0,00 €

Beschlussvorlage Rat

36280 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/51/516 
 
Vorlagen-Nummer 
 0502/2021 
Freigabedatum 
15.06.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII - Änderungen nach dem neuen 
Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen und Anpassungen in der Kindertages-
pflege: 
Die bisherigen Ratsbeschlüsse zur Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII vom 
08.04.2014 Vorlagen N ummer: 0178/2014, vom 16.12.2014 Vorlagennummer 2301/2014 in 
Verbindung mit der Vorlagennummer: 0493/2015 vom 17.03.2015 (JHA), sowie vom 
19.12.2017 Vorlagennummer: 2750/2017 werden wie folgt modifiziert fortgeschrieben:  
 
1. Anpassung der laufenden Geldleistung 
 
Der durch den Beschluss vom 01.10.2013 festgelegte  Betrag zur Anerkennung der För-
derleistung  in Höhe von 3,27 Euro wird ab dem 01.08.2021 um 0,20 Euro pro Kind und 
Stunde auf 3,47 Euro erhöht. 
Der durch den Beschluss vom 17.03.2015  festgelegte Betrag in Höhe von  11,45 Euro für 
Kinder mit besonderem Förderbedarf wird ab dem 01.08.2021 um 0,70 Euro pro Kind und 
Stunde auf 12,15 Euro erhöht. 
Im gleichen Zuge entfäll t in beiden Fällen die bisherige Leistung zur erhöhten Förderung 
durch Nachweis von 10 Stunden Fortbildung in Höhe von 0,20 Euro pro Kind und Stunde 
ab dem 01.08.2021. Hierdurch wird eine größtmögliche Kompensation der Erhöhung er-
reicht. Ab dem 01.08.2022 erfolgt eine jährliche Dynamisierung de r Beträge zur Anerken-
nung der Förderleistung um 2 Prozent. 
 
Alternative: 
Der letztmalig im Beschluss 01.10.2013 festgelegte Betrag zur Anerkennung der För-
derleistung  in Höhe von 3,27 Euro beziehungsweise 11,45 Euro für Kinder mit beson-
derem Förderbedarf pro Kind und Stunde  gemäß des  Beschlusses vom 17.03.2015 
Jugendhilfeausschuss 15.06.2021 
Finanzausschuss 21.06.2021 
Rat 24.06.2021

2 
wird in gleicher Höhe beibehalten.  Hierbei bleibt es bei der bisherigen Leistung zur er-
höhten Förderung durch Nachweis von 10 Stunden Fortbildung in Höhe von 0,2 0 Euro 
pro Kind und Stunde, um die Tagespflegeperson im Vergleich zum Status Quo finan-
ziell nicht schlechter zu stellen . Ab dem 01.08.2021 erfolgt eine jährliche Dynamisie-
rung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung um 2 Prozent. 
 
2. Gewährung der laufenden Geldleistung während der Eingewöhnung, der Krankheit 
oder Abwesenheit des Kindes 
 
Analog des Verfahrens in Kindertageseinrichtungen wird die laufende Geldleistung an Ta-
gespflegepersonen in Höhe der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten mit Beg inn der 
Eingewöhnungszeit gewährt. Ebenso wird bei vorübergehender Abwesenheit oder Erkran-
kung des Kindes die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit weiter gefördert.  
 
3. Gewährung der laufenden Geldleistung während Ausfallzeiten der Tagespflegeper-
son 
 
Die W eiterzahlung der Förderleistung für erkrankte Tagespflegepersonen wird auf maxi-
mal 21 Kalendertage jährlich festgelegt. Ab dem 22. Krankheitstag wird die Förderung ein-
gestellt beziehungsweise der vertretenden Tagespflegeperson ausgezahlt. Die Kommune 
übernimmt gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4 SGB VIII die hälftige Zahlung von Kosten ei-
ner angemessenen Krankengeldversicherung. 
 
4. Gewährung von Verfügungsstunden (mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit) 
 
Im Rahmen der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und  2a SGB VIII erhalten Ta-
gespflegepersonen rückwirkend ab 01.08.2020 für jedes von ihnen betreute Kind einen 
Zuschuss zur Anerkennung der Förderleistung nach Ziffer 1 eine Stunde pro Betreuungs-
woche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit gemäß § 24 A bsatz 3 Satz 6 Kinder-
bildungsgesetz (KiBiz). Die bisherige Leistung von 25,00 Euro Pauschale pro Monat und 
Tagespflegeperson für mittelbare Bildungs - und Betreuungsarbeit entfällt. Für Tagespfle-
gepersonen, die aufgrund der neuen Regelung in einem Monat nur  geringere Beträge er-
halten, gilt bis 31.7.2021 ein Bestandschutz und sie erhalten den bisherigen Zuschuss.

3 
 
5. Gewährung von kostenfreien Fortbildungen bei kooperierenden Weiterbildungs-
trägern für in Köln tätige Kindertagespflegepersonen 
 
Zur Sicherung und  Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespfle-
ge sind Kindertagespflegepersonen ab dem 01.08.2020 verpflichtet, 12 Unterrichtseinhei-
ten jährlich an Fortbildungen wahrzunehmen. Wird die Fortbildung durch kooperierende 
Bildungsträger in Köln angeboten, übernimmt die Stadt Köln die Kosten für in Köln tätige 
Tagespflegepersonen. 
 
      Alternative: 
Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertages-
pflege sind Kindertagespflegepersonen ab dem 01.08.2020 verpfl ichtet, gemäß § 21 
(3) Kinderbildungsgesetz NRW, mindestens 5 Unterrichtseinheiten jährlich an Fortbil-
dungsangeboten wahrzunehmen  
Wird die Fortbildung durch kooperierende Bildungsträger in Köln angeboten, über-
nimmt die Stadt Köln die Kosten für in Köln tätige Tagespflegepersonen. 
 
6. Qualifizierung nach dem Qualitätshandbuch (QHB) 
 
Die ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 für neue Kindertagespflegepersonen gesetzlich 
geforderte Qualifizierung, die inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard des 
vom Deu tschen Jugendinstitutes entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungs-
handbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht, wird ab 2021 umgesetzt. Ein Qualifizie-
rungsplatz kostet somit zukünftig zirka 5.650 Euro. Kosten, die über die anteilige Finanzie-
rung des  Landes NRW ( zirka 2.000 Euro  pro Teilnehmer*in) und die bisherige durch-
schnittliche Fördersumme der Stadt Köln ( zirka 1.500 Euro pro Teilnehmer*in) nach dem 
DJI Curriculum hinausgehen, sind von den künftigen Tagespflegepersonen selbst zu tra-
gen. 
 
Alternative 1: 
Die entstehenden Kosten , abzüglich der Landesförderung zum QHB (5.650 Euro mi-
nus 2.000 Euro pro Teilnehmer*in),  werden weiterhin vollumfänglich von der Stadt 
Köln getragen. 
 
Alternative 2: 
Die Tagespflegeperson trägt die Kosten der Qualifizierung, a bzüglich der anteiligen Fi-
nanzierung des Landes NRW, selbst. Sie bekommt nach zweijähriger Tätigkeit in Köln 
50 Prozent der angefallenen Kosten für die Qualifizierung durch die Stadt Köln erstattet.

4 
 
7. Pädagogische Konzeption 
 
Das Konzept einer Tagespfle geperson für ihre Tätigkeit ist bei Ersterteilung der Erlaubnis 
zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII vorzulegen. Es ist schriftlicher Bestandteil der 
Prüfung in der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson. Zur weitergehenden Sicherung 
der pädagogischen Qualität ist bei Neuerteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch nach 5 
Jahren Tätigkeit, ein überarbeitetes Konzept vorzulegen. 
 
8. Konzeptionelle Erweiterung des Vertretungsmodells 3 und Einstellung des Vertre-
tungsmodells 2 sowie Vertretungszeiten 
 
Das Vertretungsmodell 2 – Anstellung von Tagespflegepersonen oder Vertretung auf Ho-
norarbasis für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson – wird zu Gunsten des Vertretungs-
modells 3 nicht mehr ausgeweitet, da sich Modell 3 im Sinne der Qualitätsweiterentwick-
lung in der Kindertagespflege fachlich und organisatorisch positiv bewährt hat und gut zu 
steuern ist. Bei nicht selbstständigen Kindertagespflegepersonen sind Ruhepausen nach § 
4 Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Da dies in Vertretung von Ausfallzeiten nicht umset zbar 
ist, werden grundsätzlich bei diesen angestellten Vertretungstagespflegepersonen maxi-
mal 30 Stunden wöchentliche Arbeitszeit gefördert.  
Das Vertretungsmo dell 3 – Vertretungsstützpunkt – wird erweitert. An die Vertretungs-
stützpunkte werden zusätzliche  Tagespflegekräfte als Springer*innen angebunden, die 
insbesondere Tagespflegepersonen in angemieteten Räumen vertreten sollen. Die einge-
stellten Gelder für Modell 2 werden sukzessive umgeschichtet. 
 
Wichtiger Hinweis:  
 
Für den Erhalt der Landesförderung nach § 24 Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW) in Höhe 
von sechs Millionen Euro ist die Umsetzung aller acht aufgeführten Besch lusspunkte zwin-
gend notwendig. 
 
Die genannten rund sechs Millionen Euro Landesförderung setzen sich zusammen aus der 
Förderung nach § 24 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz (kindbezogene Pauschale in Höhe von 
jährlich 1.109 Euro beziehungsweise 3.1282 Euro für Kinder mit besonderem Förderbedarf). 
 
Die Beschlusspunkte 1, 5 und 6 bieten zudem Beschlussalternativen, welche ebenfalls die 
Landesförderung sicherstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschlusspunkte im 
Verhältnis zu den Beschlussalternativen bei den Punkten 1 und 6 kostenintensiver sind. Die 
Verwaltung empfiehlt dennoch, die acht Beschlusspunkte wie vorgeschlagen zu beschließe n, 
da hierdurch den im KiBiz beschriebenen und zudem gesteigerten Qualitätsanforderungen in 
der Kindertagespflege Rechnung getragen werden kann. Zudem wird das Berufsfeld von 
Kindertagespflegepersonen im Kontext zur institutionellen Betreuung in Kindertage sstätten 
damit aufgewertet.

5 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Mehraufwendungen für die Maßnahme  --203.866 €  
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 581.500 € 1 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    468.370  €  
c) bilanzielle Abschreibungen          € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Erträge    581.500 €  
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
                                                
1 1) die Landesbezuschussung wurde bereits im Vorgriff für das Kita-Jahr 2020/2021 beantragt, d. h. fällt für 
2021 der volle Jahresbetrag an.

6 
 
Begründung der Dringlichkeit:  
 
Eine Entscheidung des Rates in der Sitzung am 24.06.2021 ist erforderlich, da die För-
derung des Landes NRW für die Kindertagespflege nach § 24 (3) Kinderbildungsgesetz 
NRW (KiBiz) an die Umsetzung der dargestellten Vorausse tzungen gebunden ist. Soll-
te die Umsetzung nicht im Kindergartenjahr 2021 erfolgen, ist die Landesförderung 
zurück zu erstatten. Die Abstimmung und Mitzeichnung der Ratsvorlage erforderte un-
erwartet einen längeren Zeitraum als geplant.  
 
Begründung: 
 
Die K indertagespflege hat sich bundesweit, insbesondere aber in NRW , als hochwertiges 
und bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in einem familienähnlichen Angebot etabliert. In 
Köln werden zurzeit zirka 3.400 Kinder durch zirka 930 Kindertagespflegepersonen betreut. 
 
Dieser Tendenz zur Folge wurde im „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen 
Bildung – Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz)“ der Kindertagespflege als Betreuungsform ei-
ne besondere Bedeutung zugemessen. 
 
Die Förderung in Kindertagespflege wurde nun in einem gesonderten Teil des Gesetzes 
festgelegt. Im Allgemeinen Teil wird die Kindertagespflege den Anforderungen der institutio-
nellen Betreuung gleichgesetzt. Insbesondere betrifft dies die Zusammenarbeit mit den El-
tern, die Gesundheitsvorsorge, Koo perationen und Übergänge zur Kindertageseinrichtung, 
die Zusammenarbeit mit der Frühförderung und in Bezug auf die Komplexleistung bei Kin-
dern mit besonderem Förderbedarf, die frühkindliche Bildung, Partizipation, das Erstellen und 
Arbeiten nach einer pädagogischen Konzeption, Beobachtung und Dokumentation, sowie die 
sprachliche Bildung. Weiterhin besteht nun die gesetzliche Pflicht zum Absolvieren von min-
destens 5 Stunden Fortbildung pro Jahr für die Tagespflegepersonen als ein Punkt der Quali-
tätssicherung. 
 
Der Landeszuschuss nach § 24 Absatz 2 Satz 1 KiBiz setzt bei Kindern, die außerhalb des 
Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass 
1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43  des 
Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, 
2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens  15 
Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will, 
3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation im Sinne des § 21 Absatz 1 
oder 2 nachweisen kann, 
4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens fünf Stunden 
wahrnimmt, 
5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung 
durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,

7 
 
6. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetz-
buch erfolgt und jeder Kindertagespflegeperson im Rahmen von § 23 Absatz 2 Nummer 2 
des Achten Buches Sozialgesetzbuch für j edes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für min-
destens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs - und Betreuungsarbeit 
geleistet wird, 
7. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt 
wird, 
8. die laufende G eldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und bei-
spielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kin-
des weitergewährt wird und 
9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird. 
 
Der jährliche Zuschuss nach Absatz 1 beträgt im Kindergartenjahr 2020/2021 1.109 Euro pro 
Kind. Für Kinder mit Behinderungen oder Kinder, die von wesentlichen Behinderungen be-
droht sind und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, 
erhält das Jugendamt Landesmittel in Höhe von 3.182 Euro pro Kind.  
Die Landesbezuschussung wurde bereits im Vorgriff für das Kita -Jahr 2020/2021 beantragt, 
das heißt es fällt für 2021 der volle Jahresbetrag an. 
 
Wichtiger Hinweis:  
 
Der Beschluss ist zwingend als Gesamtpaket zu sehen, da der Erhalt der Landesförde-
rung nach § 24 Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW) an die Umsetzung aller Beschluss-
punkte gebunden ist.  
 
Die vom Rat der Stadt Köln beschlossene „Expertenrunde Kindertagespflege Köln“ hat sich 
intensiv mit der neuen Gesetzgebung auseinander gesetzt und eine Empfehlung zur Umset-
zung erarbeitet. Die Vorlage bezieht die Empfehlungen der Expertenrunde (Anlage 3) wei-
testgehend ein. 
 
Zu Beschlusspunkt 1.: Anpassung der laufenden Geldleistung 
 
Die Kommune ist gesetzlich zur Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Förderleistung in 
Kindertagespflege verpflichtet. 
Aufgrund der seit 2013  beziehungsweise 2015 (Kinder mit besonderem Förderbedarf) glei-
chen Förderleistungshöhe für Kindertagespflegepersonen wird die se von 3,27 Euro auf 3,47 
Euro zum 01.08.2021 angehoben. Die Förderleistung für Kinder mit nachgewiesenem För-
derbedarf wird auf 12,15 Euro (3,5-facher Satz bei gleichzeitiger Reduzierung der Gruppe um 
einen Platz) angehoben. Die Sachkosten bleiben unberühr t und werden, analog der bundes-
einheitlichen Regelung für die Betriebskostenpauschale für Kindertagespflege, nicht angeho-
ben.

8 
 
Die beschriebene Anhebung der Förderleistung wird entsprechend nachstehender Darstel-
lung zu künftigen finanziellen Mehraufwendungen führen: 
 
Haushaltsjahr 2021; laufende Geldleistung
Kosten nach 
bisheriger 
Regelung 
Kosten lt. 
Beschlussvorschlag
Kosten lt. 
Alternativvorschlag
Aufwendungen 23.987.079 € 24.464.970 € 24.034.526 €
Mehrbedarf ggü. bisher 477.891 € 47.447 €
Haushaltsjahr 2022; laufende Geldleistung
Kosten nach 
bisheriger 
Regelung 
Kosten lt. 
Beschlussvorschlag
Kosten lt. 
Alternativvorschlag
Aufwendungen 25.915.332 € 27.743.046 € 26.666.910 €
Mehrbedarf ggü. bisher 1.827.714 € 751.578 €
 
 
Zu den einzelnen Berechnungen und den getroffenen Annahmen wird auf die Anlage 1 (Be-
rechnung) zu dieser Vorlage verwiesen. 
 
Die Landesförderung in Kindertagespflege wurde im neuen Kinderbildungsgesetz u nter an-
derem an eine jährliche Dynamisierung der Fördergelder gebunden. Die Fortschreibungsrate 
richtet sich analog der durchschnittlichen Kostenentwicklung beim pädagogischen Personal 
und aus der durchschnittlichen Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisin-
dex aus. Auf dieser B asis werden zukünftig auch die Landesmittel jährlich dynamisiert. Die 
Verwaltung hält eine jährliche Dynamisierung der kommunalen Förderleistung in Höhe von 2 
Prozent analog der durch JHA Beschluss festgelegten, pauschalen Dynamisierung des Per-
sonalkostenzuschusses für freie Träger als  angemessen. 
 
Mit der Erhöhung der Förderung in Kindertagespflege entfällt die bisherige Leistung der Stadt 
Köln zur erhöhten Förderung durch Nachweis von 10 Stunden Fortbildung ab dem 
01.08.2021, da ab dem 01.08.2020 nun ein e gesetzliche Verpflichtung zur Weiterbildung ei-
ner Tagespflegeperson von jährlich mindestens 5 Stunden besteht. Um den Qualitätsaufbau  
beziehungsweise die Qualitätssicherung umzusetzen, ist es jedoch der Kommune überlas-
sen, die Anzahl der Fortbildungsstun den höher festzulegen. Von dieser Möglichkeit wird Ge-
brauch gemacht.  
Tagespflegepersonen, die den Nachweis an Fortbildungen für die erhöhte Förderleistung in 
2020 jedoch schon erbracht haben, erhalten bis zum 31.07.2021 die bisherige Leistung wei-
ter.

9 
 
Zu Beschlusspunkt 2.: Gewährung der laufenden Geldleistung während der Einge-
wöhnung, der Krankheit oder Abwesenheit des Kindes 
 
Dieser Beschlusspunkt ist zum Erhalt der Landesförderung erstmalig im KiBiz festgeschrie-
ben worden. „Für eine gelingende Kindertagespflege sowie eine funktionierende Bildungs - u. 
Erziehungspartnerschaft ist ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Kindertagespflege -
person, Kind und Eltern von grundlegender Bedeutung. Ein gesicherter Beziehungsaufbau 
basiert unter anderem auf einer p ädagogisch und zeitlich angemessenen Eingewöhnungs-
phase des Kindes in der Kindertagespflegestelle. Zudem ermöglicht die begleitete Einge-
wöhnung den Eltern, einen Einblick in die pädagogische Arbeit der Kindertagespflegeperson 
zu gewinnen. Eine adäquate fac hliche Umsetzung des Bildungs -, Erziehungs- und Betreu-
ungsauftrages der Kinder -tagespflege beinhaltet somit eine angemessene Eingewöhnungs-
phase, welche bei der Förderung der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII berücksichtigt 
und durch eine Finanzierung de s örtlichen Trägers der Jugendhilfe gesichert werden sollte.“ 
(Vgl. Handreichung Kindertagespflege NRW, Stand 15.04.2021) 
 
Analog des Verfahrens in Kindertageseinrichtungen wird die laufende Geldleistung an Ta-
gespflegepersonen in Höhe der vertraglich verei nbarten Betreuungszeiten mit Beginn der 
Eingewöhnungszeit gewährt. Auch in der Eingewöhnung dürfen Eltern keine zusätzlichen 
Kosten entstehen. Das Essensentgelt darf nur dann verlangt werden, wenn das Kind tatsäch-
lich an der Verköstigung teilnimmt.  
Ebenso wird bei vorübergehender Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes die vertraglich 
vereinbarte Betreuungszeit weiter gefördert. Im Sinne guter Rahmenbedingungen für die 
Planungssicherheit von Tagespflegepersonen erscheint eine – zeitlich begrenzte – Weiter-
zahlung der Geldleistung sinnvoll.  
 
„Dies ermöglicht die weitere Vorhaltung des Platzes für das Tageskind und entspricht in die-
sem Sinne sowohl dem Kindeswohl als auch der Schaffung guter Rahmenbedingungen aus 
Sicht der Kindertagespflegeperson. Darüber hina us sichert die durchgehende Finanzierung 
die Akzeptanz des Angebotes auch im Vergleich zu Kindertageseinrichtungen.“ (Vgl. Hand-
reichung Kindertagespflege NRW, Stand 15.04.2021) 
 
Zu Beschlusspunkt 3.: Gewährung der laufenden Geldleistung während Ausfallzeiten 
der Tagespflegeperson 
 
Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine 
Vertretungsregelung per Gesetz verpflichtet. In Köln wird dies durch den Träger „Wir für 
Pänz“ in Form von Vertretungsstützpunkten mit angestellten Tagespflegepersonen und durch 
Anstellungsverhältnisse beziehungsweise Vertretung auf Honorarbasis durch selbstständige 
Tagespflegepersonen mit Zahlungen der Kommune vorgehalten. Die bisherige Regelung 
greift vorwiegend im Krankheitsfall der Ki ndertagespflegeperson. Kindertagespflegepersonen 
können als hauptberuflich Selbstständige auch einen Anspruch auf Krankengeld haben. 
Hierzu müssen sie eine sog enannte Wahlerklärung abgeben. Aufgrund der gesetzlichen 
Neuregelung ist somit ein einkommensabhä ngiger Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung hälftig zu erstatten, sofern dieser „angemessen“ im Sinne des § 23 Absatz 2

10 
Nummer 4 SGB VIII ist. So kann die Vereinbarung eines Wahltarifs „Krankengeld“ angemes-
sen sein. Zur Absicherung der Kin dertagespflegeperson im Krankheitsfall un d zur Sicherung 
der Plätze in Kindertagespflege sollte die Weiterzahlung der Förderleistung für erkrankte Ta-
gespflegepersonen auf maximal 21 Kalendertage jährlich festgelegt werden. Ab dem 22. 
Krankheitstag wird die  Förderung eingestellt  beziehungsweise der vertretenden Tagespfle-
geperson ausgezahlt. Ab dem 22. Krankheitstag kann eine angemessene Krankengeldversi-
cherung greifen. Die Kommune übernimmt gemäß § 23 Abs atz 2 Nummer 4 SGB VIII die 
hälftige Zahlung angemessener Kosten.  
Kindertagespflege wird im überwiegenden Fall von selbstständigen Tagespflegepersonen 
ausgeübt. Die Jugendverwaltung geht davon aus, dass maximal 30 Tage jährlich als Urlaub 
kalkuliert werden müssen, in denen die Tagespflegestelle geschlossen i st. Im Interesse des 
Kindeswohls, um die Planungssicherheit für Eltern zu gewährleisten und um Anlässe zur Er-
satzbetreuung gering zu halten, sollten Kindertagespflegepersonen und Eltern absehbare 
Ausfallzeiten in der Betreuung, wie zum Beispiel Urlaub  rechtzeitig, spätestens zu Beginn 
des Kalenderjahres, miteinander verbindlich abstimmen (§ 23 Absatz 2 Satz 2 KiBiz). 
 
Zu Beschlusspunkt 4.:Gewährung von Verfügungsstunden (mittelbare Bildungs - und 
Betreuungsarbeit) 
 
Nimmt das Jugendamt den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege in Anspruch, so 
ist im Rahmen der Geldleistung der Kindertagespflegeperson für jedes zugeordnete Kind 
nach § 24 Absatz 3 N ummer 6 KiBiz ein Betrag von einer Stunde pro Betreuungswoche für 
die mittelbare Bildungs - und Betreuungsa rbeit zu leisten. Hierzu zählen u nter anderem die 
Zeit für Elterngespräche, für Vor - oder Nachbereitungsarbeiten zur individuellen frühkindli-
chen Bildung, eigene Fortbildung oder für das Erstellen von Entwicklungs - und Bildungsdo-
kumentationen nach § 18 KiBiz. 
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss in seiner Sitzung im Dezember 2017 die Zahlung einer 
Pauschale in Höhe von 25,00 Euro pro Tagespflegeperson und Monat für mittelbare pädago-
gische Arbeit als freiwillige Leistung ab dem 01.01.2018. Da die Kommune den La ndeszu-
schuss abruft, wird sie der oben aufgeführten Auflage nachkommen, im gleichen Zuge wird 
die bisherige Leistung eingestellt. 
Die Kosten hierfür betragen: 
 
 
 
Zu den einzelnen Berechnungen und den getroffenen Annahmen wird auf die Anlage 2 (Be-
rechnung) zu dieser Vorlage verwiesen.

11 
 
Zu Beschlusspunkt 5.: Gewährung von kostenfreien Fortbildungen bei kooperierenden 
Weiterbildungsträgern für in Köln tätige Kindertagespflegepersonen 
 
Das neue Kinderbildungsgesetz verpflichtet Tagespflegepersonen mit öffentl icher Förderung 
zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität , Fortbildungen in Höhe von mindestens 5 
Unterrichtsstunden jährlich wahrzunehmen. Die freiwillige kommunale Leistung als Anreiz für 
Fortbildung kann somit entfallen. 
 
Es wird jedoch der Kommu ne die Möglichkeit eingeräumt, die Anzahl  der Fortbildungsstun-
den höher festzulegen. Durchschnittlich sind Fortbildungsveranstaltungen mit 4 Unterrichts-
einheiten konzipiert. Auf Wunsch vieler Tagespflegepersonen werden inzwischen Fortbildun-
gen in Ganztages form oder in regelmäßigen Gruppensettings angeboten. Von daher sollen 
zukünftig, neben den allgemeinen Fortbildungen der Qualifizierungsträger für den Bereich 
Kindertagespflege, folgende Veranstaltungen als Fortbildungen anerkannt werden: Fachtag 
Kindertagespflege (jährlich ausgerichtet von der Kontaktstelle Kindertagespflege in Zusam-
menarbeit mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie), Praxisbegleitung in der Kinderta-
gespflege, Fortbildungsveranstaltungen des Berufsverbandes, des Landesverbandes Kinder-
tagespflege und die Anschlussqualifizierung 160+ (Aufbauqualifizierung nach dem QHB für 
Tagespflegepersonen, die die Qualifizierung nach dem DJI Curriculum absolviert haben). 
Informationsabende, sowie Vernetzungstreffen und Supervision werden nicht als Fortbi ldung 
anerkannt. Die Kosten werden weiterhin durch die Stadt Köln getragen. 
Angesichts des erhöhten Weiterbildungsbedarfes und gemäß dem Wunsch vieler Kinderta-
gespflegepersonen sollen Fortbildungsangebote auch bei anderen Trägern der Weiterbildung 
nach Rüc ksprache mit der zuständigen Fachberatung als Fortbildungsleistung anerkannt 
werden, wenn sie der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege dienen. Die Kosten kön-
nen hier jedoch nicht übernommen werden. 
 
Zu Beschlusspunkt 6.: Qualifizierung nach dem Qualitätshandbuch (QHB) 
 
Ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 werden neue gesetzliche Ansprüche für die Qualifizie-
rung der Tagespflegepersonen angelegt. Neue Tagespflegepersonen müssen ab diesem 
Zeitpunkt eine Qualifizierung nach des kompetenzorientierten Qualitä tshandbuches (QHB) 
vorweisen, um die fachliche Eignung zu erlangen. Pädagogische Fachkräft e benötigen ab 
diesem Zeitpunkt eine Qualifizierung nach dem DJI - Curriculum in einem Stundenumfang 
von 80 Unterrichteinheiten.  
Auf Grund der neuen Qualifizierung im  Umfang von mindestens 300 Stunden (vormals 160 
Stunden) werden sich die Kosten hierfür entsprechend  erhöhen. Die Kommune fördert die 
Qualifizierung nach dem DJI - Curriculum zurzeit mit zirka 1.500 Euro pro Qualifizierungs-
platz. In Zukunft wird das Land N RW die Qualifizierung analog des QHB mit 2.000 Euro pro 
Qualifizierungsplatz ebenfalls fördern. Die beantragten Fördergelder sind jeweils für ein Kin-
dergartenjahr gültig. Nach Kostenkalkulation der in Köln tätigen Qualifizierungsträger *innen 
für die Kinder tagespflege werden sich die Kosten für einen Qu alifizierungsplatz auf zirka 
5.650 Euro belaufen. Es wird somit von einem Fehlbetrag von zirka 2.000 Euro pro Qualifi-
zierungsplatz ausgegangen, da die Vorgaben zur Durchführung der Qualifizierung nach dem

12 
QHB, wie zum Beispiel Verdoppelung der Qualifizierungszeiten, Praxisbegleitung, regelmä-
ßiger Einsatz von 2 Dozent*innen,  kostenintensiver sind.  
Die Verwaltung empfiehlt, Tagespflegepersonen zukünftig jeweils einmalig an den Kosten mit 
einem Eigenanteil in Höhe von zirka 2.000 Euro zu beteiligen. Hierdurch wird die Kostenneut-
ralität der Qualifizierung gewahrt. Zudem wird durch die Eigenbeteiligung auch die Ernsthaf-
tigkeit an der Qualifizierung nachhaltig gesichert.  
 
Für die Qualifizierung nach dem QHB entsteh en ab 2021 auf Grundlage einer zu erwarten-
den Anzahl von 4 Kursen pro Jahr zuzüglich der korrespondierenden Praktikums begleitun-
gen jährliche Folgekosten: 
4 Kurse (a 15 Personen)  x 70.000 Euro (Kosten für 300 Unterrichtseinheiten) + 4 Kurse  x 
15.000 Euro (Kosten Praktikumsbegleitung) = 4 x 70.000 Euro + 4 x 15.000 Euro = 280.000 
Euro + 60.000 Euro = 340.000 Euro. 
 
Die Kosten für die sich anschließende laufende Fortbildung der Tagespflegepersonen in Hö-
he von rund 150.000 Euro pro Jahr können über das bereits eingestellte Budget im Teilplan 
0603 finanziert werden. 
 
Zu Beschlusspunkt 7.: Pädagogische Konzeption 
 
Kindertagespflegepersonen obliegt gem äß § 17 Kinderbildungsgesetz die Pflicht, Bildung, 
Erziehung und Betreuung von Kindern nach einer eigenen pädagogis chen Konzeption 
durchzuführen.  
 
Grundlage zur Ausgestaltung der Kindertagespflegekonzeption sind die Grundsätze zur Bil-
dungsförderung für Kinder. Inhalte der Konzeption sind insbesondere Ausführungen zur Ein-
gewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbeson dere zur sprachlichen und motorischen 
Förderung, zur Sicherung der Kinderrechte, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -
sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit Eltern, sowie der Kooperation mit anderen 
Tagespflegepersonen. Der Aspekt der Partizipation von Kindern muss sich in der Konzeption 
durchgängig schwerpunktmäßig darstellen.  
Das Konzept ist erstmalig bei Ersterteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 
SGB VIII vorzulegen. Sie ist schriftlicher Prüfungsnachweis für die Qualifizierung.  
Die Konzeption sollte unter Berücksichtigung von §§ 15, 17 KiBiz Auskunft über Haupt -
zielsetzungen der Förderung, über Förderinhalte und über wichtigste Arbeitsformen der Kin-
dertagespflege geben. Sie ist die Grundlage für die Verständigung mit den E ltern über die 
gemeinsame Förderpraxis und wird anhand gemachter Erfahrungen und sich ändernder Ak-
zentsetzungen kontinuierlich überprüft und nach Bedarf fortgeschrieben. Zur weitergehenden 
Sicherung der pädagogischen Qualität ist bei Neuerteilung der Erlau bnis, spätestens jedoch 
nach 5 Jahren Tätigkeit, ein überarbeitetes Konzept vorzulegen.

13 
 
Zu Beschlusspunkt 8.: Veränderung der Vertretungsmodelle 2 und 3 
 
Erläuterung: 
Die Vertretungsmodelle sind seinerzeit vom Rat der Stadt Köln beschlossen worden und di e-
nen zur Kompensation von Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen.  
Bei dem Vertretungsmod ell 2 erfolgt eine Anstellung von einer Vertretungs -Tagespflege-
person auf Honorarbasis, bei der jeweiligen Tagespflegeperson.  
Beim Vertretungsmodell 3 wurden feste Ve rtretungsstützpunkte mit fe stangestellten Tages-
pflegepersonen angebunden an d en freien Träger der Jugendhilfe  „Wir für Pänz“  eingerich-
tet. 
Das Vertretungsmodell 3, die Vertretungsstützpunkte, hat sich aus Sicht der Fachverwaltung 
sowie der Eltern qualitati v, organisatorisch und durch Planungssicherheit etabliert.  Aus die-
sem Grund wird vorgeschlagen, diese Vertretungsstützpunkte konzeptionell zu erweitern. 
Diese konzeptionelle Erweiterung bezieht sich darauf, dass weitere Tagespflegepersonen  als 
Springer*innen den Stützpunkten angebunden werden, um dann bei  Ausfall einer Tagespfle-
geperson die Kinder in den Räumen der ausfallenden Tagespflegeperson zu betreuen. Die 
bisher hierfür eingestellten Gelder für Modell 2 werden im Rahmen der konzeptionellen Er-
weiterung der bisherigen Stützpunkte sukzessive umgeschichtet und führen somit zu keinen 
Mehrkosten.  
 
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: 
 
Durch die Umsetzung dieser Vorlage entstehen aufgrund geänderter Regelungen in den Be-
schlusspunkten 1 bis 8 folgende zusätz liche Haushaltsbelastungen gegenüber den bisheri-
gen Festlegungen: 
 
zusätzliche haushaltsmäß. Belastungen :
Aufwendungen : 2021 2022
Beschlusspkt. 1 : Anpassung d. lfd. Geldleistung 477.891,00 € 1.827.714,00 €
./. abzgl. Kompensation bei der Oualifizierungsbeihilfe : -516.257,00 € -1.220.244,00 €
Beschlusspkt. 2 : Gewährung lfd. Geldleist. bei Eingewöhn.
                                   Krankheit o. Abwesenheit d. Kindes 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 3 : Gewähr. lfd. Geldleist. B. Ausfallzeiten 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 4 : Verfügungsstunden 76.000,00 € 102.400,00 €
Beschlusspkt. 5 : kostenfreie Fortbild. f. Tagespflegepers. 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 6 : QHB-Qualifizierung 340.000,00 € 340.000,00 €
Beschlusspkt. 7 : Pädagogische Konzeption 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 8 : Veränd. Vertretungsmodule; Vertr.zeiten 0,00 € 0,00 €
Gesamtsumme Aufwendungen ∑ : 377.634,00 € 1.049.870,00 €
Landeserträge : -581.500,00 € -581.500,00 €
Gesamtsumme Erträge ∑ : -581.500,00 € -581.500,00 €
Saldo Aufwand ./. Ertrag (∑ Mehraufwand) : -203.866,00 € 468.370,00 €
Haushaltsjahre

14 
 
Den durch die Umsetzung des vorliegenden Beschlussvorschlags für 2021 erforderlichen 
Mehraufwendungen in Höhe von 893.891, - Euro im Teilergebnisplan 0603 - Kindertagesbe-
treuung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen stehen Einsparungen bei den Qualifizie-
rungsbeihilfen in Höhe von 516.257, - Euro sowie zusätzliche Landeszuschüsse in Höhe von 
581.500 Euro in Teilplanzeile 02 – Zuwendungen und allg. Umlagen teilweise gegenüber. Die 
Landeszuschüsse würden bei einer Weiterführung der bestehenden Regelung nicht realisiert 
werden können. Im Gesamtsaldo ergibt sich demnach bei einer Umsetzung des Beschlusses 
in der vorgeschlagenen Form für 2021 eine haushaltmäßige Verbesserung in Höhe von 
203.866,- Euro. 
 
Diese haushaltsmäßige Verbesserung kann in den Folgejahren nicht mehr erzielt werden. 
Zwar stehen den aufgrund der ganzjährigen Betrachtung höheren Aufwendungen von 
2.270.114,- Euro auch höhere Einsparungen bei den Qualifizierungsbeihilfen im Umf ang von 
1.220.244,- Euro gegenüber, jedoch bleiben die zusätzlichen Landeszuschüsse der Höhe 
nach fix. Im Gesamtsaldo ergibt sich somit gegenüber der bisherigen Regelung einen haus-
haltsmäßigen Mehrbedarf in Höhe von 468.370,- Euro.

15 
 
Dagegen kommt es bei Umsetzung der Alternative zu Beschlusspunkt 1 (Anpassung der lau-
fenden Geldleistung) zu nachfolgenden Aufwendungen: 
 
zusätzliche haushaltsmäß. Belastungen :
Aufwendungen : 2021 2022
Beschlusspkt. 1 : Anpassung d. lfd. Geldleistung (Alternative) 47.447,77 € 751.577,23 €
Beschlusspkt. 2 : Gewährung lfd. Geldleist. bei Eingewöhn.
                                   Krankheit o. Abwesenheit d. Kindes 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 3 : Gewähr. lfd. Geldleist. B. Ausfallzeiten 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 4 : Verfügungsstunden 76.000,00 € 102.400,00 €
Beschlusspkt. 5 : kostenfreie Fortbild. f. Tagespflegepers. 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 6 : QHB-Qualifizierung 340.000,00 € 340.000,00 €
Beschlusspkt. 7 : Pädagogische Konzeption 0,00 € 0,00 €
Beschlusspkt. 8 : Veränd. Vertretungsmodule; Vertr.zeiten 0,00 € 0,00 €
Gesamtsumme Aufwendungen ∑ : 463.447,77 € 1.193.977,23 €
Landeserträge -581.500,00 € -581.500,00 €
Gesamtsumme Erträge ∑ : -581.500,00 € -581.500,00 €
Saldo Aufwand ./. Ertrag (∑ Mehraufwand) : -118.052,23 € 612.477,23 €
Haushaltsjahre
 
 
Wie oben dargestellt, führt die Option der Beschlussalternative in 2021 zu einem finanziellen 
Minderbedarf in Höhe von 118.052,- Euro im Teilergebnisplan 0603 – Kindertagesbetreuung, 
Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen gegenüber der beschlossenen Haushaltsplanung 
2020/2021. Im Jahr 2022 führt die Beschlussalternative dagegen zu finanziellem Mehrauf-
wand in Höhe von 612.477, - Euro (Teilergebnisplanverortung wie gehabt).  Insgesamt bleibt 
festzustellen, dass durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses in 2021 gegen-
über dem Alternativvorschlag im Saldo höhere Mehraufwendungen (312.391, - Euro gegen-
über 118.052,- Euro Minderaufwand) ent stehen (Differenz : 430.443, - Euro zugunsten des 
Alternativvorschlags). Ab dem Haushaltsjahr 2022 beträgt das Verhältnis 1.688.614, - Euro 
Mehraufwand zu Lasten der Beschlussfassung über die von der Verwaltung favorisierte Ver-
sion gegenüber 612.477, - Euro Mehraufwand bei einer Beschlussfassung über den Alterna-
tivvorschlag (Differenz: 1.076.137,- Euro zugunsten der Alternative). Das Dezernat IV wird im 
Rahmen des Haushaltspl anaufstellungsprozesses 2022 und Folgejahre  innerhalb des dann 
zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls durch Umschichtungen, vor-
sehen.

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Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise: 
 
Nach einer Prüfung durch die integrierte Jugendhilfe - und Schulentwicklungsplanung ist der 
Fortbestand beziehungsweise die Erweiterung der Kindertagpflege zur Erfüllung des Rechts-
anspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben , 
sowie für den Ausbau der Versorgung für Kindern unter 3 Jahren unerlässlich: Es ist davon 
auszugehen, dass die Plätze in der Kindertagespflege langfristig weiter benötigt werden, um 
den erforderlichen Bedarf an Betreuungsplätzen sicherzustellen. Bedingt durch die Corona-
Situation sind Plätze durch Beenden der Kindertagespflege bei Tagespflegepersonen mit 
erhöhtem Ansteckungsrisiko weggefallen. Daher ist die geplante Maßnahme unverzichtbar  
und kann nicht länger aufgeschoben werden, um den Status Quo zu erhalten b eziehungs-
weise die Kindertagespflege weiter auszubauen. 
 
 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

15.06.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
21.06.2021 Finanzausschuss
TOP 10.50 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 10.48 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0502/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.06.2021
Erstellt
11.02.2021 11:49