Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion "Die Linke" aus der BV 9 (AN/0085/2025) betreffend "Leerstehende LEG Wohnungen in Köln Höhenhaus"
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0582/2025 vom 13.03.2025
Stand: Am 24.03.2025 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 0582/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion "Die Linke" aus der BV 9 (AN/0085/2025) betreffend "Leerstehende LEG Wohnungen in Köln Höhenhaus" Die Fraktion Die Linke hat mit Anfrage AN/0085/2025 vom 20. Januar 2025 die nachfolgenden Fragen gestellt: 1. Wurde das Amt für Wohnungswesen und das Stadtplanungsamt mittlerweile von der LEG Immobilien SE hinsichtlich des weiteren Vorhabens am Schlebuscher Weg infor- miert und wenn ja mit welchem Ergebnis? 2. Falls nein, wie lange ist die Stadt Köln bereit abzuwarten, bis wertvolles Wohnbebau- ungsgebiet seiner ursprünglichen Bestimmung zugeführt wird oder Sanktionen erteilt werden, weil die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leer- stand mittlerweile aufgehoben wurde? 3. Wie sahen die unterstützenden Maßnahmen der Stadt Köln in den letzten zwei Jahren hinsichtlich Prüfung und Entwicklung von Strategien für die LEG Immobilien SE aus und wie viele städtische Bedienstete aus welchen Bereichen wurden dadurch gebun- den? 4. Unter welchen Bedingungen könnte die Stadt Köln im Fall der Siedlung Schlebuscher Weg von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen? 5. Welche weiteren Wohnungsbauunternehmungen im Bezirk Köln-Mülheim haben in den letzten Jahren Genehmigungen für Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand erhalten oder werden diese im Laufe der nächsten zwei Jahre erhalten? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Die 2019 erteilte Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstehenlas- sen wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2024 aufgehoben. Da nunmehr beabsichtigt ist, die be- troffenen Objekte zu veräußern, hat die Verwaltung der Landesentwicklungsgesellschaft Nord- rhein-Westfalen GmbH (LEG NRW GmbH) eine bis zum 30. Juni 2025 befristete quartals- weise Berichtspflicht zu ihren Vermarktungsbemühungen auferlegt. Die LEG ist demnach in Verhandlung mit möglichen Investor*innen. Insbesondere aufgrund der stark gestiegenen Baukosten konnte bisher keine Einigung erzielt werden. zu 2.) 2 Die Duldung des Leerstandes ist bis zum Ende der oben genannten Berichtspflicht befristet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verwaltung das weitere Vorgehen prüfen. zu 3.) Bis November 2022 wurde am Bebauungsplan seitens des Stadtplanungsamtes unter Einbe- ziehung der Fachdienststellen gearbeitet. Nach dem Stopp des Bebauungsplanverfahrens im Jahr 2022 durch die LEG hat das Stadtplanungsamt mehrere Gespräche mit der LEG und möglichen Investor*innen geführt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Das Amt für Woh- nungswesen hat das quartalsweise Reporting der LEG über die Vermarktungsbemühungen geprüft. Eine genaue Anzahl der ämterübergreifend involvierten städtischen Bediensteten kann auf- grund des bereits seit mehreren Jahren laufenden Verfahrens nicht ermittelt werden. zu 4.) Generell gilt, dass ein Vorkaufsrecht durch die Stadt Köln nur bei einem Verkauf der Flächen durch die Eigentümerin ausgeübt werden kann. Zu unterscheiden sind das allgemeine Vor- kaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) und das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB. Der § 24 BauGB unterscheidet verschiedene Anwendungsvoraussetzungen für das allge- meine Vorkaufsrecht. Für die Anwendung im oben genannten Fall könnte einzig die Anwen- dung nach § 24 Absatz 1 Nr. 8 BauGB zutreffend sein. Voraussetzung ist, dass ein städtebau- licher Missstand oder ein Missstand an baulichen Anlagen entsprechend der Auslegung des BauGB vorliegt und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung. Ob diese Vo- raussetzungen vorliegen, müsste vertieft geprüft werden. Für die Ausübung von Vorkaufsrechten nach dem besonderen Vorkaufsrecht muss eine ent- sprechende Satzung vorliegen. Das Baugesetzbuch nennt dabei in § 25 BauGB drei verschie- dene Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer solchen Satzung. Eine besondere Vorkaufs- rechtsatzung liegt im oben genannten Fall nicht vor. Die Ausübung eines besonderen Vor- kaufsrechts scheidet somit aus. zu 5.) Seit Inkrafttreten des Wohnraumstärkungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WohnStG) zum 1. Juli 2021 wurden keine Genehmigungen für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand in Mülheim erteilt. Es liegen derzeit auch keine offenen Anträge vor.
Beratungsverlauf
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24.03.2025
TOP 7.1.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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