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3168/2020

Entgelt- und Benutzungsordnung der artothek - Raum für junge Kunst

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.01.2021

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Anlage 3 Vergleich Gebühren Artotheken in öff. rechtl. Trägerschaft

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Anlage 2 Synopse Satzung und Entgeltordnung Artothek

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Anlage 1 Entwurf Benutzungs- und Entgeltordnung artothek

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Vergleich Gebühren Artotheken in öff. rechtl. Trägerschaft

715 Zeichen

Anlage 3 zu Vorlage 3168/2020 
 
 
Institution Leihfrist Ausweis € 
/ermäßigt 
Ausleihgebühr 
€ pro Werk 
Versicherung € 
pro Werk 
artothek Köln 10 Wochen 5,00 / 2,50 7,00 enthalten 
Artothek München 1 Monat 5,00 / 2,00 3,00 / 7,001 / 
1,502 
 
Artothek des n.b.k. 3 Monate 0,00 0,00 3,00  
Graphothek der 
Stadtbücherei 
Stuttgart 
8 Wochen gültiger 
Leseausweis: 
20,00 € pro Jahr 
0,00 2,50 
MUSA Artothek Wien 1 Monat 0,00 2,50 enthalten 
Artothek 
Niederösterreich 
6 Monate 0,00 Grafik 18,00/ 
36,003 
Gemälde 54,00 
/ 108,004 
 
 
 
 
 
 
                                                
 
1 Gebühr für gewerbliche Nutzer 
2 Ermäßigte Gebühr 
3 Gebühr für gewerbliche Nutzer 
4 Gebühr für gewerbliche Nutzer

Anlage 2 Synopse Satzung und Entgeltordnung Artothek

16216 Zeichen

Anlage 2 zu Vorlage 3168/2020 
 
 
Alt 
 
Neu 
Satzung über die Ausleihe von Kunstgegenständen aus der Artothek 
der Stadt Köln 
 
Benutzungs- und Entgeltordnung der artothek - Raum für junge Kunst 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 23.11.1995 aufgrund der §§ 
7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.10.1969 (SGV 
NW 610)  - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – die-
se Satzung beschlossen: 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ………… auf Grund des § 
41 Abs. 1 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- 
Westfalen in der bei Erlass dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gelten-
den Fassung folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 
Allgemeines 
 
Die Artothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie bietet die 
Möglichkeit, Werke zeitgenössischer Kunst auszuleihen, präsentiert Ausstel-
lungen und informiert über das aktuelle Kunstgeschehen, insbesondere in 
Köln  
 
 
§ 1  
Allgemeines 
 
Die artothek – Raum für junge Kunst ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt 
Köln. Sie bietet die Möglichkeit, Werke zeitgenössischer Kunst auszuleihen 
und präsentiert Ausstellungen. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich. 
 
§ 2 
Anmeldung, Ausleihausweis, Gebühren 
 
(1) Die Ausleihe von Kunstgegenständen aus der Artothek ist allen Personen 
im Rahmen des geltenden Rechts gestattet; die ausleihbaren Werke der bil-
denden Kunst werden nur an Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 
abgegeben. 
 
(2) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder 
trotz Abmahnung wiederholt verstoßen haben, können von der Ausleihe aus-
geschlossen werden. 
 
(3) Leihinteressenten melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen 
Personalausweises in der Artothek an und bescheinigen die Kenntnis der 
Satzung durch Unterschrift; die Anmeldung kann auch unter Vorlage eines 
Reisepasses zusammen mit einer Meldebescheinigung erfolgen. 
 
§ 2  
Anmeldung, Ausleihausweis 
 
(1) Die Ausleihe von Kunstgegenständen aus der artothek ist natürlichen 
Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und juristischen Perso-
nen möglich. 
 
(2) Natürliche Personen melden sich unter Vorlage ihres gültigen Perso-
nalausweises in der artothek an.  
 
Bei Minderjährigen sind zusätzlich die schriftliche Einwilligung sowie 
eine schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der ge-
setzlichen Vertreterinnen und Vertreter für alle aus der Ausleihe sich 
ergebenden möglichen Verpflichtungen der Minderjährigen erforder-
lich.

Seite 2 
 
 
Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine persönlich abzugebende schriftliche 
Einwilligung sowie eine schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklä-
rung der gesetzlichen Vertreter für alle aus der Ausleihe sich ergebenden 
möglichen Verpflichtungen des Minderjährigen erforderlich. 
 
Juristische Personen melden sich durch eine schriftlich von ihnen bevoll-
mächtigte natürliche Person an. 
 
(4) Die Ausleihe der Kunstgegenstände der Artothek ist nur nach Vorlage 
eines von der Artothek ausgestellten gültigen Ausleihausweises möglich. Der 
Ausleihausweis bleibt Eigentum der Stadt Köln und ist nicht übertragbar. Sein 
Verlust, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Artothek 
unverzüglich mitzuteilen. 
 
Ausleihausweis ist bei Ausschluss von der Ausleihe aus der Artothek oder 
auf deren Verlangen aus organisatorischen Gründen, die die Ausstellung 
neuer Ausweise erforderlich machen, zurückzugeben. 
 
Bei Verlust des Ausleihausweises kann auf Antrag ein neuer Ausweis ausge-
stellt werden. 
 
Die Stadt Köln garantiert bei Ausgabe der Ausleihausweise nicht die Auf-
rechterhaltung des Ausleihangebotes der Artothek in dem bestehenden Um-
fang. 
 
(5) Die jährliche Gebühr für den Ausleihausweis beträgt 10,- DM. Für Minder-
jährige, Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Inhaber des Köln-Passes 
beträgt die jährliche Gebühr 5,- DM. Mitglieder des Vereins „Freunde der Ar-
tothek e.V.“ erhalten den Ausleihausweis der Artothek gebührenfrei. Für eine 
Verlängerung des Ausweises ist die jeweilige jährliche Gebühr, für eine Neu-
ausstellung nach Verlust des Ausweises eine Gebühr von 5,- DM zu zahlen. 
 
(6) Die Gebühr für die Ausleihe beträgt 11,- DM zzgl. Versicherungsbeitrag je 
Kunstgegenstand. Die gleiche Gebühr wird für eine Verlängerung der Aus-
leihfrist erhoben. 
 
Juristische Personen melden sich durch eine schriftlich von ihnen be-
vollmächtigte natürliche Person an. 
 
(3)  Die Ausleihe der Kunstgegenstände der artothek ist nur nach Vorlage 
des von der artothek ausgestellten gültigen Ausleihausweises mög-
lich. Der Ausleihausweis bleibt Eigentum der Stadt Köln und ist nicht 
übertragbar. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens oder der 
Anschrift sind der artothek unverzüglich mitzuteilen. 
 
Der Ausleihausweis ist auf Verlangen der artothek zurückzugeben. 
Bei Verlust des Ausleihausweises kann auf Antrag ein neuer Ausweis 
ausgestellt werden. 
 
Entleihende, die schuldhaft den Missbrauch ihres Ausleihausweises 
ermöglichen, haften für die daraus entstehenden Schäden. 
 
(4) Der Ausweis wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt und kostet 
5,00 Euro. Für Minderjährige, Schülerinnen und Schüler, Studierende, 
Auszubildende, Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie Inha-
berinnen und Inhaber des Köln-Passes beträgt das jährliche Entgelt 
2,50 Euro. Mitglieder des Vereins „Freunde der artothek Köln e.V.“ er-
halten den Ausleihausweis der artothek kostenlos. Für eine Neuaus-
stellung nach Verlust des Ausweises ist ein Entgelt von 2,50 Euro zu 
zahlen.

Seite 3 
 
§ 3 
Ausleihe 
 
(1) Die Ausleihe der Kunstgegenstände erfolgt nach Vorlage des Aus-
leihausweises. 
 
(2) Die Ausleihfrist beträgt acht Wochen. Sofern keine Vorbestellung vorliegt, 
kann diese Frist einmal um weitere acht Wochen verlängert werden. 
 
(3) Für jeden ausgeliehenen Kunstgegenstand haben die Entleiher für die 
Dauer der Ausleihe eine durch die Artothek vermittelte Versicherung gegen 
Verlust oder Beschädigung des Kunstwerks (einschl. des Rahmens) abzu-
schließen. 
 
(4) Eine Weitergabe der entliehenen Kunstgegenstände an Dritte ist unzuläs-
sig. 
 
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Artothek die Zahl der gleichzei-
tig auszuleihenden Kunstgegenstände je Person beschränken. 
 
§ 3  
Ausleihe, Entgelt 
 
(1) Die Ausleihe der Kunstgegenstände erfolgt gegen Vorlage des Aus-
leihausweises. 
 
(2) Die Ausleihfrist beträgt mindestens zehn und maximal 20 Wochen.  
Eine Verlängerung der Ausleihfrist bis zur vorgenannten maximalen 
Dauer von 20 Wochen kann nur vor Ort in der artothek gegen Vorlage 
des Ausleihausweises beantragt werden. Ein Anspruch auf Verlänge-
rung besteht nicht. 
 
(3) Das Entgelt für die Ausleihe beträgt 7,00 Euro je Kunstgegenstand je 
angefangene 10 Wochen. 
 
(4) Eine Weitergabe der entliehenen Kunstgegenstände an Dritte ist un-
 zulässig. 
 
(5) Die artothek kann die Zahl der gleichzeitig ausgeliehenen Kunstge-
genstände je Person beschränken. 
 
 
 
§ 4 
Gebührenschuldner, Fälligkeit 
 
Schuldner der nach § 2 Absatz 5 und 6 erhobenen Gebühren sind die Entlei-
her. Die in § 2 Absatz 5 festgelegten Gebühren werden fällig mit der Aushän-
digung der Aushändigung des Ausleihausweises bzw. dessen jeweiliger Ver-
längerung um ein weiteres Jahr. Die in § 2 Absatz 6 festgesetzten Gebühren 
werden fällig mit der Aushändigung des Ausleih- und Versicherungsscheins. 
 
 
 
§ 4 
Aushändigung der Kunstgegenstände 
 
Die Aushändigung der Kunstgegenstände erfolgt nach Zahlung des Leihent-
gelts (§ 3). 
 § 5  
Zusätzliche Leistungen der Artothek 
 
Die Entgelte für nachfolgend aufgeführte zusätzliche Leistungen betragen: 
 
Kurierbegleitung von konservatorisch sensiblen Werken: 20 Euro je angefan-

Seite 4 
gene 30 Minuten 
 
Kuratorische Beratung bei Kunstausstattung von Räumen: 25 Euro je ange-
fangene 30 Minuten  
 
 § 6  
Ausleihe an Museen für Ausstellungen 
 
Die artothek verleiht Kunstwerke auch an Museen oder vergleichbare Einrich-
tungen zum Zwecke der Präsentation der Werke in Ausstellungen. Das Ent-
gelt für die Ausleihe richtet sich nach § 3 Abs. 3; zusätzlich ist eine einmalige 
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro zu zahlen. Überschreitet der Zeitraum der 
Ausstellung die Ausleihfrist von 20 Wochen, sind für jeden weiteren angefan-
genen Zehn-Wochen-Zeitraum jeweils weitere 7,00 Euro je Kunstgegenstand 
zu zahlen.  
 
Die weiteren Einzelheiten der Ausleihe (z. B. Transport/-kosten, Versiche-
rung/-kosten, Nutzungsrechte) regelt ein zwischen artothek und Entleiher zu 
schließender privatrechtlicher Leihvertrag. 
 
 
§ 5 
Behandlung der ausgeliehenen Kunstgegenstände und Haftung 
 
(1) Die Entleiher sind verpflichtet, die ausgeliehenen Kunstgegenstände sorg-
fältig zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder 
sonstigen Veränderungen zu bewahren. Insbesondere dürfen die Kunstwerke 
nicht grellem Licht, starker Hitze, offenem Feuer oder Feuchtigkeit ausgesetzt 
werden. Die Kunstwerke dürfen nicht, auch nicht zeitweise, aus dem Rahmen 
genommen werden. Eine Veränderung der vorhandenen Aufhängevorrich-
tung ist nicht gestattet. Die Kunstgegenstände sind in der Verpackung zurück 
zu geben, in der sie übergeben worden sind. Die Entleiher sind verpflichtet, 
sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemäßen Zustand der Kunstgegenstän-
de zu vergewissern. 
 
(2) Verlust und Veränderungen der Kunstgegenstände sind sofort anzuzei-
gen; sie verpflichten ebenso wie Verschmutzungen und Beschädigungen der 
Kunstgegenstände die Entleiher zum Schadenersatz, es sei denn, diese ha-
 
§ 7  
Behandlung der ausgeliehenen Kunstgegenstände und Haftung 
 
(1) Die Entleihenden sind verpflichtet, die ausgeliehenen Kunstgegen-
stände sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, 
Beschädigung oder sonstigen Veränderungen zu bewahren. Insbe-
sondere dürfen die Kunstwerke nicht direktem Sonnenlicht, starker 
Hitze, offenem Feuer oder Feuchtigkeit ausgesetzt werden. Die 
Kunstwerke dürfen nicht, auch nicht zeitweise, aus dem Rahmen ge-
nommen werden. Eine Veränderung der vorhandenen Aufhängevor-
richtung ist nicht gestattet. Die Kunstgegenstände sind in der Verpa-
ckung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind. Die Entlei-
henden sind verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemä-
ßen Zustand der Kunstgegenstände zu vergewissern. 
 
(2) Verlust und Veränderungen der Kunstgegenstände sind der artothek 
sofort anzuzeigen; sie verpflichten ebenso wie Verschmutzung und

Seite 5 
ben den Verlust, die Verschmutzung, Beschädigung oder sonstige Verände-
rung nicht zu vertreten. 
 
Entleiher, die schuldhaft den Missbrauch ihres Ausleihausweises ermögli-
chen, haften für die daraus entstehenden Schäden. 
 
Beschädigung der Kunstgegenstände die Entleihenden zu Schaden-
ersatz, es sei denn, diese haben den Verlust, die Verschmutzung, Be-
schädigung oder sonstige Veränderung nicht zu vertreten. 
 
(3) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes bemisst sich nach 
dem Versicherungswert bzw. dem Wiederbeschaffungswert des ent-
liehenen Kunstgegenstandes. 
 
(4) Eine Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts 
ist mit der Ausleihe nicht verbunden. Die Kunstgegenstände dürfen 
von den Entleihenden insbesondere nicht in elektronischen Netzen öf-
fentlich zugänglich gemacht werden. Die Entleihenden haften der 
Stadt Köln für Forderungen Dritter, die sich aus der Verletzung dieser 
Vorschrift ergeben. Sie haben die Stadt von Forderungen Dritter, die 
diese im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Rechtsverletzungen 
geltend machen, unverzüglich freizustellen. 
 
 
§ 6 
Rückgabe 
 
(1) Die entliehenen Kunstgegenstände müssen spätestens am letzten Tag 
der Ausleihfrist zurückgegeben werden. Falls eine Veränderung der Ausleih-
frist möglich ist, muss diese spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist erfol-
gen. 
 
(2) Bei Überschreitung des Rückgabetermins wird je Kunstgegenstand und 
angefangener Woche eine Gebühr von 2,- DM erhoben, eine zusätzliche Be-
nutzungsgebühr von einmalig 50,- DM je ausgegebenen Gegenstand ab der 
11. Woche.  
 
(3) Gebührenschuldner sind jeweils die Entleiher. 
 
 
§ 8  
Rückgabe 
 
(1) Die entliehenen Kunstgegenstände müssen spätestens am letzten 
Tag der Ausleihfrist zurückgegeben werden.  
 
(2) Bei verspäteter Rückgabe wird je Kunstgegenstand und angefangener 
Woche ein Entgelt von 2,00 Euro erhoben, ein zusätzliches Entgelt 
von einmalig 25,00 Euro je ausgegebenen Gegenstand ab der 13. 
Woche der Überziehung. 
 
 § 9  
Ausschluss 
 
Solange Entleihende mit der Rückgabe von Kunstwerken im Verzug sind, 
werden keine weiteren Kunstwerke an sie ausgeliehen. Unbeschadet dessen

Seite 6 
können Entleihende, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und 
Entgeltordnung erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt verstoßen, zeit-
weise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
 
 
§ 7 
Hausrecht 
 
Das Hausrecht steht dem Leiter/der Leiterin des Kölnischen Stadtmuseums 
zu. Diese/r kann ggf. die Ausübung des Hausrechts übertragen. 
 
 
§ 10 
Hausrecht 
 
Das Hausrecht steht der Leitung des Kulturamts der Stadt Köln sowie der 
Leitung der artothek zu und kann auf Dritte übertragen werden. 
 
§ 8 
Haftung 
 
Die Stadt Köln und deren Bedienstete haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, 
insbesondere gilt dies hinsichtlich Garderobe und privater Gegenstände, die 
Besuchern in Räumen der Artothek abhanden kommen. 
 
 
§ 11 
Haftung der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln und deren Bedienstete haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, 
insbesondere gilt dies hinsichtlich Garderobe und privater Gegenstände, die 
Besucherinnen und Besuchern in den Räumen der artothek abhanden kom-
men. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, 
Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 
 
 
 
§ 9 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  
a) entgegen § 2 Abs. 4 oder 2 den ihm ausgestellten Ausweis überträgt, 
b) entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 den Ausweis nach Ausschluss von der Auslei-
he oder aus organisatorischen Gründen auf Verlangen der Artothek nicht 
zurück gibt,  
c) entgegen § 3 Abs. 4 die entliehenen Kunstgegenstände an Dritte weiter-
gibt, 
d) entgegen § 5 Abs. 1 die entliehenen Kunstgegenstände infolge un-
sorgfältiger Verwahrung verliert, verschmutzt, beschädigt, diese verändert 
oder aus dem Rahmen nimmt oder die vorhandene Aufhänge-vorrichtung 
verändert.

Seite 7 
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 
1.000,- DM geahndet werden. 
 
 
§ 10 
Ausnahmen 
 
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Artothek in begründeten 
Einzelfällen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag 
Ausnahmen zulassen.  
 
 
 
§ 11 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
 
 
§ 12 
Inkrafttreten 
 
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.  
 
 
* 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 oder Gemeindeordnung 
für das Land NRW hingewiesen. 
 
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes 
kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächen-
nutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr 
geltend gemacht werden, es sei denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An-
zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flä-
chennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge-macht wor-
den. 
c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vor-her 
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet

Seite 8 
worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
Köln, den 02.04.1996 
 
Oberbürgermeister 
In Vertretung: 
gez.: B l u m  
Bürgermeister

Anlage 1 Entwurf Benutzungs- und Entgeltordnung artothek

7489 Zeichen

Anlage 1 zu Vorlage 3168/2020 
 
Benutzungs- und Entgeltordnung der artothek 
Raum für junge Kunst 
vom ……….. 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom ………… auf Grund des § 41 Abs. 1 
Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der 
bei Erlass dieser Benutzungs- und Entgeltordnung geltenden Fassung folgende Be-
nutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: 
 
 
§ 1 Allgemeines 
 
Die artothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie bietet die Möglichkeit, 
Werke zeitgenössischer Kunst auszuleihen, präsentiert Ausstellungen und informiert 
über das aktuelle Kunstgeschehen, insbesondere in Köln. Das Benutzungsverhältnis 
ist privatrechtlich. 
 
 
§ 2 Anmeldung, Ausleihausweis 
 
(1) Die Ausleihe von Kunstgegenständen aus der artothek ist natürlichen Perso-
nen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und juristischen Personen möglich. 
 
(2) Natürliche Personen melden sich unter Vorlage ihres gültigen Personalaus-
weises in der artothek an.  
 
Bei Minderjährigen sind zusätzlich die schriftliche Einwilligung sowie eine 
schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der gesetzlichen Ver-
treterinnen und Vertreter für alle aus der Ausleihe sich ergebenden möglichen 
Verpflichtungen der Minderjährigen erforderlich. 
 
Juristische Personen melden sich durch eine schriftlich von ihnen bevollmäch-
tigte natürliche Person an. 
 
(3)  Die Ausleihe der Kunstgegenstände der artothek ist nur nach Vorlage des von 
der artothek ausgestellten gültigen Ausleihausweises möglich. Der Aus-
leihausweis bleibt Eigentum der Stadt Köln und ist nicht übertragbar. Sein Ver-
lust sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der artothek un-
verzüglich mitzuteilen. 
 
Der Ausleihausweis ist auf Verlangen der artothek zurückzugeben. Bei Verlust 
des Ausleihausweises kann auf Antrag ein neuer Ausweis ausgestellt werden. 
 
Entleihende, die schuldhaft den Missbrauch ihres Ausleihausweises ermögli-
chen, haften für die daraus entstehenden Schäden. 
 
(4) Der Ausweis wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt und kostet 5,00 Euro. 
Für Minderjährige, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, 
Menschen mit einer Schwerbehinderung sowie Inhaberinnen und Inhaber des

Köln-Passes beträgt das jährliche Entgelt 2,50 Euro. Mitglieder des Vereins 
„Freunde der artothek Köln e.V.“ erhalten den Ausleihausweis der artothek 
kostenlos. Für eine Neuausstellung nach Verlust des Ausweises ist ein Entgelt 
von 2,50 Euro zu zahlen. 
 
 
§ 3 Ausleihe, Entgelt 
 
(1) Die Ausleihe der Kunstgegenstände erfolgt gegen Vorlage des Ausleihauswei-
ses. 
 
(2) Die Ausleihfrist beträgt mindestens zehn und maximal 20 Wochen. Eine Ver-
längerung der Ausleihfrist bis zur vorgenannten maximalen Dauer von 20 Wo-
chen kann nur vor Ort in der artothek gegen Vorlage des Ausleihausweises 
beantragt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 
 
(3) Das Entgelt für die Ausleihe beträgt 7,00 Euro je Kunstgegenstand je ange-
fangene 10 Wochen. 
 
(4) Eine Weitergabe der entliehenen Kunstgegenstände an Dritte ist unzulässig. 
 
(5) Die artothek kann die Zahl der gleichzeitig ausgeliehenen Kunstgegenstände 
je Person beschränken. 
 
 
§ 4 Aushändigung der Kunstgegenstände 
 
Die Aushändigung der Kunstgegenstände erfolgt nach Zahlung des Leihentgelts 
(§ 3). 
 
 
§ 5 Zusätzliche Leistungen der artothek 
 
Die Entgelte für nachfolgend aufgeführte zusätzliche Leistungen betragen: 
 
Kurierbegleitung von konservatorisch sensiblen Werken: 20 Euro je angefangene 30 
Minuten 
 
Kuratorische Beratung bei Kunstausstattung von Räumen: 25 Euro je angefangene 
30 Minuten  
 
 
§ 6 Ausleihe an Museen für Ausstellungen 
 
Die artothek verleiht Kunstwerke auch an Museen oder vergleichbare Einrichtungen 
zum Zwecke der Präsentation der Werke in Ausstellungen. Das Entgelt für die Aus-
leihe richtet sich nach § 3 Abs. 3; zusätzlich ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr 
von 50 Euro zu zahlen. Überschreitet der Zeitraum der Ausstellung die Ausleihfrist 
von 20 Wochen, sind für jeden weiteren angefangenen Zehn-Wochen-Zeitraum je-
weils weitere 7,00 Euro je Kunstgegenstand zu zahlen. Die weiteren Einzelheiten der

Ausleihe (z. B. Transport/-kosten, Versicherung/-kosten, Nutzungsrechte) regelt ein 
zwischen artothek und Entleiher zu schließender privatrechtlicher Leihvertrag. 
 
 
§ 7 Behandlung der ausgeliehenen Kunstgegenstände und Haftung 
 
(1) Die Entleihenden sind verpflichtet, die ausgeliehenen Kunstgegenstände sorg-
fältig zu behandeln und sie vor Verlust, Verschmutzung, Beschädigung oder 
sonstigen Veränderungen zu bewahren. Insbesondere dürfen die Kunstwerke 
nicht direktem Sonnenlicht, starker Hitze, offenem Feuer oder Feuchtigkeit 
ausgesetzt werden. Die Kunstwerke dürfen nicht, auch nicht zeitweise, aus 
dem Rahmen genommen werden. Eine Veränderung der vorhandenen Auf-
hängevorrichtung ist nicht gestattet. Die Kunstgegenstände sind in der Verpa-
ckung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind. Die Entleihenden 
sind verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemäßen Zustand der 
Kunstgegenstände zu vergewissern. 
 
(2) Verlust und Veränderungen der Kunstgegenstände sind der artothek sofort 
anzuzeigen; sie verpflichten ebenso wie Verschmutzung und Beschädigung 
der Kunstgegenstände die Entleihenden zu Schadenersatz, es sei denn, diese 
haben den Verlust, die Verschmutzung, Beschädigung oder sonstige Verände-
rung nicht zu vertreten. 
 
(3) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes bemisst sich nach dem Versi-
cherungswert bzw. dem Wiederbeschaffungswert des entliehenen Kunstge-
genstandes. 
 
(4) Eine Übertragung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechts ist mit der 
Ausleihe nicht verbunden. Die Kunstgegenstände dürfen von den Entleihen-
den insbesondere nicht in elektronischen Netzen öffentlich zugänglich ge-
macht werden. Die Entleihenden haften der Stadt Köln für Forderungen Dritter, 
die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Sie haben die Stadt von 
Forderungen Dritter, die diese im Zusammenhang mit urheberrechtlichen 
Rechtsverletzungen geltend machen, unverzüglich freizustellen. 
 
 
§ 8 Rückgabe 
 
(1) Die entliehenen Kunstgegenstände müssen spätestens am letzten Tag der 
Ausleihfrist zurückgegeben werden.  
 
(2) Bei verspäteter Rückgabe wird je Kunstgegenstand und angefangener Woche 
ein Entgelt von 2,00 Euro erhoben, ein zusätzliches Entgelt von einmalig 25,00 
Euro je ausgegebenen Gegenstand ab der 13. Woche der Überziehung. 
 
 
§ 9 Ausschluss 
 
Solange Entleihende mit der Rückgabe von Kunstwerken im Verzug sind, 
werden keine weiteren Kunstwerke an diese ausgeliehen. Unbeschadet des-
sen können Entleihende, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-

und Entgeltordnung erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt verstoßen, 
zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
 
 
§ 10 Hausrecht 
 
Das Hausrecht steht der Leitung des Kulturamts der Stadt Köln sowie der Lei-
tung der artothek zu und kann auf Dritte übertragen werden. 
 
 
§ 11 Haftung der Stadt Köln 
 
Die Stadt Köln und deren Bedienstete haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, 
insbesondere gilt dies hinsichtlich Garderobe und privater Gegenstände, die 
Besucherinnen und Besuchern in den Räumen der artothek abhanden kom-
men. Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, 
Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

7334 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer 
 3168/2020 
Freigabedatum 
25.01.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Entgelt- und Benutzungsordnung der artothek  - Raum für junge Kunst 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die in der Anlage beigefügte „Benutzungs- und Entgeltordnung der artothek – 
Raum für junge Kunst“; diese tritt am 01.07.2021 in Kraft.  
 
Die am 04.12.1996 veröffentlichte „Satzung über die Ausleihe von Kunstgegenständen aus der Arto-
thek der Stadt Köln“ wird gleichzeitig aufgehoben. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.03.2021 
Ausschuss Kunst und Kultur 09.03.2021 
Finanzausschuss 15.03.2021 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge    ca. 2.200 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In seiner Sitzung am 08.04.2008 war der Ausschuss für Kunst und Kultur/Museumsneubauten dar-
über informiert worden, dass die bisher dem Kölnischen Stadtmuseum zugeordnete artothek mit Wir-
kung vom 12.03.2008 organisatorisch dem Kulturamt angebunden wurde. Am 06.05.2008 hat der 
Fachausschuss die inhaltliche Neuausrichtung zur Kenntnis genommen. 
Seit 2008 und vor allem seit dem Leitungswechsel im Jahr 2014 hat die artothek ihre inhaltliche Aus-
richtung um kulturelle Bildungsangebote stark erweitert und in den letzten beiden Jahren nochmals 
geschärft. Dem folgend soll nun nach der Neukonzeption der artothek - Raum für junge Kunst - auch 
eine Anpassung der Satzung aus dem Jahr 1996 umgesetzt werden. 
Die artothek – Raum für junge Kunst bietet neben der Ausleihe zeitgenössischer Kunst einen Ort für 
Ausstellungen Kölner Künstlerinnen und Künstler sowie internationaler Gäste. Ziel ist die Förderung 
von Künstlerinnen und Künstlern und die Vermittlung junger Kunst im Rahmen der Kulturellen Bildung 
für eine breite Bevölkerung.  
Das Angebot der artothek – Raum für junge Kunst richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger und 
fördert den Umgang mit Kunst im privaten Umfeld. Über die Möglichkeit der Kunstausleihe entwickeln 
die Nutzenden eine persönliche Kompetenz für zeitgenössische Kunst und erleben diese als Dialog-
partner im Alltag. Im Laufe der Zeit tragen kontinuierlich wechselnde Ausleihen zur Kenntnis der ak-

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tuellen Kunstszene und zur kulturellen Bildung ganz allgemein bei. Mit der Ausleihe von Kunst wird 
die Distanz zur musealen Hochkultur überwunden und Bildende Kunst auf einem hohen Niveau – 
viele Künstlerinnen und Künstler aus der Sammlung der artothek sind auch in Museumssammlungen 
wiederzufinden - individuell erlebbar. Besonders wichtig ist dabei, die Bewertung von Kunst aus der 
Koppelung an ihren Marktwert zu lösen und den Betrachtern zu eigenen Wertekriterien zu verhelfen. 
Dies soll und muss unabhängig vom Einkommen der Nutzenden möglich sein, um einen wirklich nie-
derschwelligen Zugang zu Kunst zu schaffen. 
Besondere Initiativen und Vermittlungsprojekte realisierte die artothek in den letzten Jahren sehr er-
folgreich mit Blick auf die Kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen. Hier wurden geliehene 
Kunstwerke in den Bildungsalltag (Kindergarten oder Schule) eingebunden und in einem prozessori-
entierten Lernen Schlüsselkompetenzen vermittelt bzw. erworben. Auch hier sind niedrige Ausleihge-
bühren unabdingbar, um dieses Bildungsangebot unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der 
Eltern anzubieten. 
In Anlehnung an Benutzungs- und Entgeltordnungen anderer städtischer Kultureinrichtungen soll für 
die artothek die Entleihe künftig auf privatrechtlicher Grundlage geregelt werden. artothek und Entlei-
hende stehen sich in einer privatrechtlichen Benutzungs- und Entgeltordnung (Anlage 1) als Dienst-
leisterin und Nutzende in einem Vertragsverhältnis auf Augenhöhe gegenüber, was dem modernen 
Selbstverständnis städtischer Bildungseinrichtungen eher entspricht als das hoheitliche Über-
Unterordnungsverhältnis, welches durch eine öffentlich-rechtliche Satzung vermittelt wird. Die Ge-
genüberstellung von bisheriger Satzung und zukünftiger Benutzungs- und Entgeltordnung mit Aktuali-
sierungen und Korrekturen sind in der beigefügten Synopse dargestellt (Anlage 2).  
Die Gebühr für den Ausleihausweis beträgt aktuell 5,00 Euro (ermäßigt 2,50 Euro) pro Jahr. Die Ge-
bühr für die Ausleihe pro Bild betrug bisher 6,00 Euro inklusive Versicherung. In den vergangenen 
Jahren haben sich die Ausleihzahlen positiv entwickelt und zwar von 1.805 in 2016 auf 2.185 in 2019; 
dieser Trend setzt sich fort.  
Die Verwaltung schlägt vor, den oben genannten Betrag von 5,00 Euro (ermäßigt 2,50 Euro) für den 
Ausleihausweis beizubehalten und das Ausleihentgelt auf 7,00 Euro anzuheben.  
Diese Erhöhung soll bei der Einführung der Mehrwertsteuerpflicht im Rahmen des § 2b UStG für öf-
fentlich-rechtliche Dienstleistungen ab 2023 im Hinblick auf das Ziel eines weiterhin niederschwelligen 
Zugangs zu Kunst teilweise angerechnet werden. Die Preisbildung für 2023ff ist somit zu gegebener 
Zeit mit Blick auf die Zielgruppe und im Vergleich zu anderen Artotheken nochmals zu prüfen. 
Das Entgelt ist ausdrücklich nicht kostendeckend, sondern dient der Zielrichtung des Angebotes der 
artothek und ihrer Funktion als kulturelles Bildungsinstrument der Stadt Köln. Sie bewegt sich mit ei-
nem Preis von zukünftig 7,00 Euro pro ausgeliehenem Kunstwerk für 10 Wochen im durchschnittli-
chen Vergleich zu den Gebühren/Entgelten anderer Artotheken. 
Das Entgelt für die Überschreitung der Ausleihfristen soll von 1,00 Euro auf 2,00 Euro pro Woche 
angehoben werden. 
Eine Neuerung ist durch eine Erweiterung des Leistungsangebots vorgesehen. In § 5 der Benut-
zungs- und Entgeltordnung werden die Ziele der artothek flankierende Sonderleistungen in Form von 
kuratorischer und konservatorischer Betreuung von Leihkonvoluten bzw. einzelnen Ausleihen nach 
Stundenaufwand angeboten. 
Finanzen: 
Damit kann eine – wenn auch geringfügige – Verbesserung der Einnahmen und somit des Kostende-
ckungsgrades erreicht werden, welche jedoch vorab nicht genau beziffert werden kann. Eine Schät-
zung auf Basis der Ausleihen 2019 geht von Mehreinnahmen von rund 2.200 €/Jahr aus. Die Erträge 
werden im Teilplan 0416 – Kulturförderung, in der Teilergebnisplanzeile 5 - privatrechtliche Leis-
tungsentgelte ausgewiesen. 
 
Die neue Benutzungs- und Entgeltordnung soll zum 01.07.2021 in Kraft treten.

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Anlagen 
1 – Neue Benutzungs- und Entgeltordnung 
2 – Synopse 
3 – Gebührenordnungen vergleichbarer Artotheken

Beratungsverlauf (4)

08.03.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.03.2021 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2021 Finanzausschuss
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2021 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3168/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.01.2021
Erstellt
29.10.2020 14:47