3824/2021
Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE (AN/2179/2021) zu steigenden Energiepreisen und Heizkosten in der Grundsicherung
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Beantwortung der LINKEN Anfrage Steigende Energiepreise und Heizkosten
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Beantwortung der schriftlichen Anfragen der Fraktion DIE LINKE vom 18.10.2021 für die Sitzung des Ausschusses Soziales, Seniorinnen und Senioren am 18.11.2021 zum Thema: „Steigende Energiepreise und Heizkosten in der Grundsicherung“ (AN/2179/2021) Anfrage im Wortlaut: 1. Wann wurde die derzeitig in Köln geltende Obergrenze in Höhe von 1,30 Euro pro qm für die Übernahme von Heizkosten festgelegt? 2. Um welchen Prozentsatz sind a) die Verbraucherpreise insgesamt und b) die durchschnittlichen Heizkosten seit dem Zeitpunkt dieser Festsetzung gestiegen? 3. Hält die Verwaltung die angesprochene Heizkostenobergrenze vor dem Hintergrund dieser Preisentwicklung weiterhin für angemessen? 4. Wie hat sich in den vergangenen Jahren die Anzahl der Einzelfallprüfungen der Angemessenheit der Heizkosten durch Sozialamt und Jobcenter entwickelt und welche weitere Entwicklung erwartet die Verwaltung vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen für das Jahr 2021? Antwort Jobcenter Köln: Zu 1.: Laut Gesetzeswortlaut SGB II (und SGB XII) können Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Vor dem Hintergrund von seinerzeit über 57.000 Bedarfsgemeinschaften allein im SGB II, schien eine dezidierte Einzelfallprüfung bezüglich der Angemessenheit von Heizkosten mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere des effizienten Personaleinsatzes, nicht umsetzbar. Daher wurde 2009 durch die Stadt Köln, Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, eine Nichtprüfungsgrenze (NPG) eingeführt, wonach nur in den Fällen eine Einzelfallprüfung bzgl. der Angemessenheit durchzuführen ist, welche die NPG überschreiten. Bei der NPG handelt es sich also nicht um eine Obergrenze, sondern um eine Grenze bis zu welcher Heizkosten ohne weitere Einzelfallprüfung als angemessen anerkannt und übernommen werden können. Im Einzelfall können auch höhere Heizkosten anerkannt werden, sofern diese nicht auf einem unwirtschaftlichen Umgang der leistungsberechtigten Person beruhen, sondern bedingt sind durch bauliche Gegebenheiten/Mängel (z. B. schlechte Isolierung/Dämmung der Wohnung oder Fenster, freistehendes Haus, Lage der Wohnung im Haus (z. B. Anzahl der Außenwände, über Garagendurchfahrt)) oder persönliche Gründe (z. B. Kleinkinder, Behinderungen, Krankheiten). Die Aktualität der NPG wurde und wird regelmäßig durch die Stadt Köln, Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, überprüft. Seite 2 Bislang lag die NPG mit 1,30 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche über den vom Deutschen Mieterbund (DMB) ausgewiesenen tatsächlichen Heizkosten in NRW und im Bundesgebiet, und der Betrag schlug sich auch im bundesweiten Heizspiegel durchweg oberhalb der mittleren Verbrauchs- bzw. Kostenkategorie nieder. Zu 2.: Zu a) kann keine Aussage getroffen werden. Zu b): Bei der regelmäßigen Überprüfung der NPG wurde seitens der Stadt Köln auf die vom DMB ausgewerteten Durchschnittsverbräuche für Heizkosten zurückgegriffen, die im Betriebskostenspiegel des DMB ausgewiesen werden: Jahr NRW Bundesgebiet 2009 0,90 € 0,90 € 2010 0,83 € 0,84 € 2011 0,87 € 0,99 € 2012 0,96 € 0,99 € 2013 1,10 € 1,16 € 2014 1,17 € 1,24 € 2015 0,98 € 1,10 € 2016 1,02 € 1,07 € 2018 0,94 € 1,03 € 2019 1,01 € 1,03 € Insgesamt war die NPG also immer so hoch angesetzt, dass sie die Preisschwankungen über die Jahre aufgefangen bzw. abgedeckt hat. Zu 3.: Vor dem Hintergrund der Einführung der CO2-Abgabe mit Wirkung vom 01.01.2021, hat die Stadt Köln, Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, die NPG bei der Beheizung mit Öl auf 1,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben; dies gilt für Zeiträume ab dem 01.01.2021 – und wird sich insoweit erst 2022 auswirken, wenn die Betriebskostenabrechnungen für 2021 vorliegen. Bei der Beheizung mit Gas erhöht sich der Preis durch die CO 2-Abgabe wegen gleichzeitig anfallender Einsparungen 2021 nicht, so dass die NPG hier unverändert blieb. Bei der Beheizung mit Strom fällt keine CO 2-Abgabe an, weshalb eine Anpassung der NPG hier ebenfalls nicht erforderlich war. Die Höhe der NPG wird vor dem Hintergrund des aktuellen Preisanstiegs einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und ggf. anzupassen sein. Rein zahlungstechnisch werden sich die aktuell höheren Heizkosten jedoch erst in den Betriebskostenabrechnung 2021 Seite 3 niederschlagen, die i. d. R. im Frühjahr 2022 erstellt werden und den Leistungsberechtigten durch die Vermieter zugehen (s. o.). Zu 4.: Hierzu liegen dem Jobcenter Köln keinerlei Daten vor. Insofern kann dazu von hier weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft eine valide Aussage getroffen bzw. eine (qualifizierte) Schätzung abgegeben werden. Aus Sicht des Jobcenter Köln wäre ein abgestimmtes Verfahren auf Bundesebene wünschenswert, um Preissteigerungen bei Energiekosten angemessen im SGBII berücksichtigen zu können. Lokal ist es wichtig, mit den Beteiligten (Stadt, Jobcenter Köln, Rhein Energie) im Austausch zu bleiben und die Entwicklung im kommenden Jahr genau zu beobachten und frühzeitig gute Lösungen zu entwickeln. gez. Martina Würker
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 04.11.2021 3824/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 Beantwortung der Anfrage der Fraktion DIE LINKE (AN/2179(2021) zu steigenden Energiepreisen und Heizkosten in der Grundsicherung Zur schriftlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 18.10.2021 legt die Verwaltung dem Aus- schuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3824/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 02.11.2021 10:11