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3250/2018

Inklusionsplanung für Kölner Schulen: Zwischenbilanz und Ausblick auf die Fortschreibung

Mitteilung Ausschuss 29.10.2018

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 03.12.2018, TOP 6.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 MSt_UN-BRK_Stellungnahme_Ausschuss_Schule_Bildung_LT_NRW_2018

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Anlage 3 Zwischenbilanz und Ausblick Fortschreibung

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Anlage 2_MSB_Entwurf_Erlass_Neuausrichtung_Inklusion

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Mitteilung Ausschuss

7927 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer  29.10.2018 
 3250/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 05.11.2018 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018 
 
Inklusionsplanung für Kölner Schulen: Zwischenbilanz und Ausblick auf die Fortschreibung 
Zwischenbilanz und Fortschreibung der Inklusionsplanung für Kölner Schulen vor dem Hin-
tergrund der neuen landespolitischen Rahmenbedingungen in NRW (Erlassentwurf „Neuaus-
richtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen“, Stand Juli 2018) 
 
Für eine grundsätzliche Reflexion des Erlassentwurfs wird auf die Stellungnahme der Moni-
toring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte 
(kurz: Monitoring-Stelle, Anlage 1) verwiesen. Die Stellungnahme wurde anlässlich einer 
öffentlichen Anhörung im Landtag NRW am 5. September 2018 zum Antrag "Konsultation der 
Monitoring-Stelle UN-BRK in NRW zur Weiterentwicklung der Inklusion unmittelbar in der 
parlamentarischen Arbeit nutzen" vorab eingereicht. Gemäß der Gesamtbewertung der Moni-
toring-Stelle „können die Eckpunkte – trotz grundlegender Schwierigkeiten und einer Kritik an 
Details – zur notwendigen Klärung und Versachlichung beitragen.“ 1. Die Monitoring-Stelle 
hat u.a. den Auftrag, die Umsetzung der Konvention in Deutschland durch sämtliche staatli-
che Stellen zu überwachen (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK).  
 
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW hat den kommunalen Spitzenverbänden und 
Landschaftsverbänden den Erlassentwurf zur Kenntnis gegeben (Anlage 2) und die Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Vorbereitung der Stellungnahme des Städtetags 
NRW hat die Stadt Köln auf verschiedene Konkretisierungsbedarfe hingewiesen, die von 
grundlegender Bedeutung für die Qualität inklusiver Bildung und Fragen der Finanzierungs-
verantwortung (Konnexität) sind.  
                                                 
1Abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-
brk/meldung/article/monitoring-stelle-un-brk-wirbt-fuer-versachlichung-der-debatte-um-inklusive-bildung-in-nrw/ 
(Stand 12.09.2018)

2 
 
 
Aus Sicht der Verwaltung fällt auf, dass verbindliche Vorgaben bzw. Qualitätskriterien für pä-
dagogische Konzepte und die hieraus abzuleitenden Raumprogramme und Sachausstattun-
gen (noch) fehlen. Die pädagogischen Konzepte müssten nach Einschätzung der Verwaltung 
Kriterien für eine individuelle ganzheitliche Förderung durch multiprofessionelle Zusammen-
arbeit beinhalten, die auch die kommunalen Bildungsressourcen berücksichtigen und die 
Schnittstellen zwischen den Professionen klären.  
 
Nach den ersten Bewertungen der Verwaltung wird die „neue Inklusionsformel“ in Köln nicht 
dazu führen, dass die Anzahl der Schulen des Gemeinsamen Lernens spürbar sinken wird, 
weil bereits zum laufenden Schuljahr 2018/19 durchschnittlich drei Schüler/innen mit sonder-
pädagogischem Förderbedarf je Eingangsklasse eingeplant wurden.  
 
Eine Absenkung der durchschnittlichen Klassenfrequenz in den Eingangsklassen von Schu-
len des Gemeinsamen Lernens von gegenwärtig 27 auf 25 ist aus pädagogischer Sicht zu 
begrüßen. Jedoch bedeutet dies gleichzeitig eine spürbare Verknappung von Schulplätzen; 
allein mit Blick auf die ab 2018/19 bestehenden 14 Gesamtschulen um rund 6 Züge (bzw. 
156 Schüler/innen), was rechnerisch einer großen Gesamtschule gleich kommt. Es bleibt 
abzuwarten, ob das endgültige Gesetz Ausnahmetatbestände für Großstädte mit stark wach-
senden Bevölkerungs- und Schülerzahlen zulassen wird bzw. diese Regelung (konnexitätsre-
levant) als Kann/Soll- oder Muss-Vorschrift ausgestaltet wird. Wenn es sich – wie bislang – 
um eine Kann/Soll-Regelung handelt, über die der Schulträger im Grundsatz frei entscheidet, 
wird mit den Schulen und in den politischen Gremien zu erörtern sein, ob die Stadt Köln – 
wie bislang – niedrigere Klassenfrequenzen an Schulen des Gemeinsamen Lernens über-
haupt mitgehen kann, auch wenn dies das Schulplatzangebot in Köln insgesamt weiter ein-
schränkt. 
 
In den vergangenen Jahren hat in Köln vor dem Hintergrund der alten Mindestgrößenverord-
nung für Förderschulen ein Anpassungs- und Transformationsprozess der Förderschulland-
schaft stattgefunden, der in intensiver Abstimmung mit den betroffenen Schulen und der 
Schulaufsicht erfolgt ist. Die Förderschullandschaft zeigt sich gegenwärtig in einer stabilen 
Verfassung, so dass die neue Mindestgrößenverordnung damit zunächst nur ggf. in der Zu-
kunft relevant sein wird.  
Kommunaler Inklusionsplan Köln: Zwischenbilanz und ein Ausblick auf die Fortschreibung 
Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in die Tat umsetzen heißt, den

3 
 
Lernort Schule grundlegend reformieren. Hier sind in erster Linie bildungspolitische Ent-
scheidungen auf der Bundes- und der Landesebene gefragt. 
 
Die strategische kommunale Inklusionsplanung ist vor dem Hintergrund ihrer begrenzten 
Steuerungsmöglichkeiten zu betrachten. Auf die Ausführungen der Verwaltung über die 
kommunalen Verantwortungsbereiche und Steuerungsmöglichkeiten bei der Umsetzung ei-
nes inklusiven Schulsystems wird verwiesen (vgl. Session 4043/2015). 
 
Weil sich viele Bildungsressourcen2, die die soziale und emotionale Entwicklung fördern, in 
kommunaler Verantwortung befinden, und weil ein ganzheitliches Bildungsverständnis (Bil-
dung heißt kognitive, soziale und emotionale Entwicklung) wichtig für das Gelingen inklusiver 
Bildungssysteme ist, ist es ein zentrales Anliegen der Stadt Köln, ihre Bildungsressourcen 
stetig zu optimieren sowie den Austausch mit Schulaufsicht/Bezirksregierung und/oder Land 
in der Frage zu suchen, wie die Bildungsressourcen für eine bestmögliche Förderung der 
Schüler und Schülerinnen gesteuert werden können (individuelle Förderung im Kontext 
multiprofessioneller Zusammenarbeit). Multiprofessionelles Arbeiten stellt die beteiligten 
Akteure und Professionen vor große Herausforderungen und die Schulen sollten mit den nö-
tigen Klärungen (Rollenklärungen, Schnittstellen u.a.) nicht alleine gelassen werden. Die 
Möglichkeiten kommunaler Einflussnahme an dieser Stelle werden von der strategi-
schen Inklusionsplanung in den Fokus gerückt. 
 
Die Erfahrungen mit den kommunalen Maßnahmen zur Förderung der schulischen Inklusion 
(Zwischenbilanz) bilden die Grundlage für die Zweite Fortschreibung. Sie wurden verwal-
tungsintern sowie in den relevanten Gremien (Lenkungsgruppe Inklusion; Expertenbeirat In-
klusion3 ) ausgetauscht und bewertet. Im Rahmen der letzten Sitzung des Expertenbeirates 
am 08. Juli 2018 konnte zudem Einigkeit über die inhaltliche Schwerpunktsetzung für die 
zweite Fortschreibung hergestellt werden. Erste Konkretisierungen wurden überlegt.   
 
Die Ergebnisse sind in einer tabellarischen Übersicht als Anlage (Zwischenbilanz und Aus-
blick auf die Zweite Fortschreibung, Anlage 3) beigefügt. Die inhaltliche Schwerpunktset-
zung findet in Abstimmung mit dem Expertenbeirat Inklusion statt und befasst sich mit den 
folgenden Themen:  
 Multiprofessionelle(s) Arbeit/Team 
                                                 
2 Schul-/Jugendsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst, Kinder- und Jugendarbeit, Ganztag, kulturelle Bil-
dung, Hilfen zur Erziehung, u.a.

4 
 
 Bewusstseinsbildung  
 fortlaufende Begleitung von Schulen  
 
Nach abschließender Beratung der Konkretisierungen mit den Experten/innen wird die Ver-
waltung die Zweite Fortschreibung des Inklusionsplans für Kölner Schulen der Politik 
vorlegen.  
 
Gez. Dr. Klein 
                                                                                                                                                                    
3 Vertreter/innen von Eltern/Betroffenen, von Schulen, der Wissenschaft und der Arbeitsgemeinschaft der Spit-
zenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Köln

Anlage 1 MSt_UN-BRK_Stellungnahme_Ausschuss_Schule_Bildung_LT_NRW_2018

18413 Zeichen

Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention 
Stellungnahme 
Zum Antrag „Konsultation der 
Monitoring-Stelle der UN-BRK in NRW 
zur Weiterentwicklung der Inklusion 
unmittelbar in der parlamentarischen 
Arbeit nutzen“ (Drucksache 17/2388)  
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Schule und 
Bildung des Landtags NRW am 5. September 2018  
September 2018

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  2  
Inhalt 
1 Vorbemerkungen 3 
2 Konsultation der Monitoring-Stelle am 25. April 2018 in Duisburg 3  
3 Erkenntnisse aus der Konsultation im Bereich schulische Bildung 4  
4 Zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich schulische Bildung in NRW, 
insbesondere den „Eckpunkten zur Neuausrichtung der Inklusion in der 
Schule“ der Landesregierung 5

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  3 
1 Vorbemerkungen 
Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für 
Menschenrechte dankt dem Landtag Nordrhein-Westfalen für die Gelegenheit zur 
mündlichen und schriftlichen Stellungnahme im Zusammenhang des Antrags der 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Konsultation der Monitoring-Stelle zur UN-BRK 
in NRW zur Weiterentwicklung der Inklusion unmittelbar in der parlamentarischen 
Arbeit nutzen“. 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) ist die unabhängige Nationale 
Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das DIMR wurde im Jahr 2001 auf 
Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Deutschen Bundestages als 
gemeinnütziger Verein gegründet. Das DIMR hat den Auftrag, über die Lage der 
Menschenrechte im In- und Ausland zu informieren und zur Prävention von 
Menschenrechtsverletzungen beizutragen. 
Das DIMR hat 2009 die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention 
(Monitoring-Stelle) eingerichtet. Die Monitoring-Stelle hat den gemäß der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Konvention) bestimmten Auftrag, die Rechte 
von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK zu befördern und zu 
schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland durch sämtliche 
staatliche Stellen zu überwachen (Artikel 33 Absatz 2 der UN-BRK). Der Auftrag 
erstreckt sich auf alle staatlichen Stellen.  
Seit März 2017 hat die Monitoring-Stelle die Begleitung und Überwachung der 
Umsetzung der UN-BRK in Bezug auf Nordrhein-Westfalen intensiviert. Um dies zu 
ermöglichen, haben das Land NRW und das DIMR auf der Grundlage des § 11 des 
Inklusionsgrundsätzegesetzes NRW (IGG NRW) einen Vertrag auf unbestimmte Zeit 
geschlossen.  
Zu den Aufgaben der Monitoring-Stelle gehört auch in Bezug auf NRW beispielsweise 
die Beratung der Landesregierung bei Gesetzgebungsverfahren, die Auswirkungen 
auf Menschen mit Behinderungen haben. Die Monitoring-Stelle berät auch Behörden 
und Gremien, die auf unterschiedlichen Ebenen die Inklusion von Menschen mit 
Behinderungen organisieren, unter anderem die Kommunalen Spitzenverbände und 
die Landschaftsverbände, die Landesbehindertenbeauftragte und den 
Inklusionsbeirat. 
2 Konsultation der Monitoring-Stelle am 
25. April 2018 in Duisburg 
Die Monitoring-Stelle hat am 25. April 2018 in Duisburg eine Konsultation der 
behindertenpolitischen Verbände aus NRW durchgeführt. Das Ziel dieser 
Veranstaltung war es, ihre eigenen Erkenntnisse über die praktische Umsetzung der 
UN-BRK in NRW für ihre Beratungstätigkeit zu vertiefen, insbesondere ein 
konkreteres Bild über die Bedingungen und die bestehenden Herausforderungen in 
verschiedenen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen zu erhalten.  
Insgesamt nahmen an der Veranstaltung circa 40 Interessierte teil. Die 17 mündlichen 
und weiteren, zuvor schriftlich eingereichten Stellungnahmen durch die verschiedenen

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  4 
Interessengruppen thematisierten ein breites Spektrum, darunter die Bereiche 
Wohnen, Mobilität, Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie 
Bildung.  
Die Monitoring-Stelle arbeitet mit den Erkenntnissen aus der Verbändekonsultation 
weiter und lässt sie unter Umständen in die Entwicklung konkreter Empfehlungen an 
staatliche Stellen in Nordrhein-Westfalen einfließen.  
3 Erkenntnisse aus der Konsultation im 
Bereich schulische Bildung 
Für die Anhörung im Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein-
Westfalen befasst sich die vorliegende Stellungnahme – vor dem Hintergrund des 
Antrags, diese Erkenntnisse in die parlamentarische Arbeit zur Weiterentwicklung des 
Inklusionsprozesses einfließen zu lassen – ausschließlich mit Erkenntnissen und 
Entwicklungen im Bereich schulische Bildung.
1 Da die Verbändekonsultation 
Problemanzeigen zu vielen Themen gebracht hat, bietet die Monitoring-Stelle an, sich 
auch zu anderen Lebensbereichen beratend zu äußern.  
Im Rahmen der Konsultation brachten Verbände Sachstandsberichte zur Bildung. Sie 
zeigen besonders im Schulbereich einen großen Handlungsbedarf an. Die Monitoring-
Stelle sieht die Notwendigkeit, dass noch weitere Bildungsbereiche angeschaut 
werden. Hier kann nur ein kleiner Ausschnitt der vielfältigen Positionen der 
Verbändekonsultation wiedergegeben werden.  
Die Stellungnahmen der Verbände, darunter auch die Blinden- und 
Gehörlosenverbände sowie die der Menschen mit anderen Lernmöglichkeiten 
machten deutlich, dass noch viele politische Maßnahmen und Rahmenbedingungen 
nötig seien, um Inklusion im Sinne der UN-BRK erfolgreich zu machen.  
Vereinzelte Befürchtungen der Verbände im April 2018 gingen dahin, dass die Fehler 
der Vorgängerregierung bei der Umsetzung eines inklusiven Schulsystems durch die 
amtierende Landesregierung nicht korrigiert würden, sondern vielmehr weiterhin kein 
systemischer Transfer der bislang im Fördersystem gebundenen personellen und 
finanziellen Ressourcen in das Regelschulsystem zur Entwicklung eines 
leistungsfähigen und hochwertigen inklusiven Schulsystems erfolge. 
Die angehörten Verbände kritisierten unter anderem ein Vollzugsdefizit. Die 
Umsetzung des Rechtsanspruchs nach dem Gesetz hänge vom Wohnort 
beziehungswiese von der Zustimmung der Schulträger ab. Darüber hinaus könnte die 
Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen und damit die inklusive Beschulung 
im Ausnahmefall abgelehnt werden, wenn dadurch ein „nicht vertretbarer“ zusätzlicher 
Aufwand entstehe. Es bestehe der Eindruck, dass die Entscheidungen der 
schulischen Akteure nicht auf einer menschenrechtlichen Perspektive von Inklusion 
basierten und sie teilweise lediglich der „Verwaltung von Inklusion“ ohne inhaltlichen 
Umgestaltungswillen dienten.  
__ 
1  Die Monitoring-Stelle legt in Kürze eine vertiefte Auseinandersetzung im Rahmen einer Publikation vor, die den 
Umsetzungsstand der UN-BRK in Nordrhein-Westfalen in ausgewählten Bereichen untersucht.

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  5 
Auch wenn es viele positive Beispiele gibt, begegneten die Vertreter_innen der 
Verbände in der Praxis vielfach den Auffassungen, dass eine „optimale“ Förderung 
nur an Sonder- und Förderschulen angeboten werde (und werden müsse), dass 
Inklusion/Teilhabe kein Wert an sich sei, sondern nur für bestimmte Menschen mit 
Behinderung gut und geeignet, dass das Unterrichten von Schüler_innen mit 
Behinderung nur von und mit Sonderpädagog_innen geleistet werden könne und 
dürfe, dass die Inklusion für Schulen und Lehrer_innen eine Belastung darstelle und 
Schüler_innen mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf eine 
Belastung seien. 
Aus Sicht der Verbände erfolge zudem keine gleichwertige Beteiligung der 
Betroffenen an Entscheidungsprozessen in den Ministerien und nachgeordneten 
Behörden. Gleichzeitig fehlten in Nordrhein-Westfalen politische Initiativen oder 
Kampagnen, die die Bewusstseinsbildung für ein inklusives Bildungssystem stärken. 
Zivilgesellschaftliche Organisationen kritisierten zudem, dass „weichere Formen der 
Exklusion“ zu beobachten seien. Dazu gehöre, dass allgemeine Schulen als Förderort 
minderer Qualität dargestellt, inklusive Schulmöglichkeiten an schlecht erreichbaren 
Schulen (ohne Angebot eines öffentlich finanzierten Fahrdienstes) bereitgestellt, die 
Versagung angemessener Vorkehrungen praktiziert, die Möglichkeiten des 
Schulwechsels verneint oder Nachteilsausgleiche versagt werden. Letzteres sei vor 
allem auch auf eine immer noch unsichere Kenntnis der neuen Rechtslage bei den 
verantwortlichen Akteuren des Schulwesens zurückzuführen.  
Auch mit Blick auf die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion“ 
(siehe unter IV.) halten wir die Vorträge der Verbände weiter für relevant. Sie geben 
zwar kein Gesamtbild ab, sprechen aber wichtige Punkte an, die sich nicht mit den 
Eckpunkten erledigt haben. 
4 Zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich 
schulische Bildung in NRW, insbesondere 
den „Eckpunkten zur Neuausrichtung der 
Inklusion in der Schule“ der 
Landesregierung 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach 2009 und vor 2018 einige gewichtige 
Entwicklungen für die schulische Inklusion – rechtlich wie politisch – eingeleitet, 
insbesondere durch die Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 
16. Oktober 2013, mit dem das Land NRW seit dem Schuljahr 2014/2015 einen 
bedingten Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung eingeführt hat. Dieses stellt das 
Herzstück der Maßnahmen dar, mit denen das Land NRW die Weichen zu einem 
inklusiven Schulsystem gestellt und zielführende Neuerungen erreicht hat.  
Trotz der Umstrittenheit der schulischen Inklusion während des Landeswahlkampfes 
hat sich die amtierende Landesregierung aus CDU und FDP mit dem Koalitionsvertrag 
dem Ziel einer gelingenden schulischen Inklusion verschrieben. Zum einen begrüßen 
wir das ausdrücklich, zum anderen weisen wir darauf hin, dass der Aufbau der 
inklusiven Schule als Politikziel durch die verbindliche UN-BRK vorgegeben ist.

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  6  
Die Monitoring-Stelle beobachtet mit Sorge, dass in Nordrhein-Westfalen das Rech t 
auf inklusive Bildung droht, zu sehr zwischen die politischen Fronten zu geraten (wie 
wir das z.B. im Rahmen der Aktuellen Stunde im Landtag NRW am 12. Juli 2018 
wahrgenommen haben). Dass über den über Weg zur Inklusion politisch gerungen 
werden darf, ist richtig; problematisch jedoch ist, wenn die politische Form der 
Auseinandersetzung dazu führt, die menschenrechtliche Zielstellung in Frage zu 
stellen oder gar zu diskreditieren.  
Wir – die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention – wünschen uns im Blick 
auf das Recht auf inklusive Bildung eine Versachlichung und Zielführung der 
Diskussion. 
Im Juli 2018 hat die Landesregierung NRW die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der 
schulischen Inklusion“ verabschiedet.  
In der Gesamtbewertung können die Eckpunkte – trotz grundlegender 
Schwierigkeiten und einer Kritik an Details – zur notwendigen Klärung und 
Versachlichung beitragen. 
Prinzipiell problematisch ist, dass die Landesregierung darin ein Verständnis von 
Inklusion zugrunde legt, das mit UN-BRK nicht in Einklang zu bringen ist, denn sie 
versteht die Aufrechterhaltung des Förderschulsystems als vereinbar mit der Pflicht 
zur Umsetzung eines inklusiven Schulsystems. Gleichzeitigt beabsichtigt sie, die 
Wahlmöglichkeiten zwischen Förderschule und inklusiver Regelschule auszubauen. 
Das ist nicht vertretbar. Wir verweisen auf die Ausführungen des UN-
Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2, die auch von 
der Monitoring-Stelle seit 2009 in derselben Richtung bereits immer wieder 
vorgetragen3 wurden und von internationaler Seite entsprechend untermauert wurden. 
Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention drängt die Landesregierung 
NRW deshalb, endlich das menschenrechtliche Inklusionsverständnis auf Basis der 
UN-BRK zu akzeptieren und die damit verbundenen verbindlichen Zielstellungen – 
Aufbau eine inklusiven Systems, das keine Sonderstrukturen wie die Sonder- und 
Förderschulen kennt – als politische Vorgabe unverfälscht aufzugreifen und mit 
entsprechenden Maßnahmen zu unterlegen. 
Kritisch sieht die Monitoring-Stelle insbesondere, dass nach den „Eckpunkten zur 
Neuausrichtung der schulischen Inklusion“ nicht nur vorgesehen ist, das System der 
Förderschulen aufrechtzuerhalten, sondern sogar Maßnahmen zur Ausweitung der 
Förderschulen geplant sind.  
__ 
2  UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2015): Concluding Observations on the initial report 
of Germany, 13 May 2015, UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/1, Ziff. 45 f.; UN, Committee on the Rights of Persons 
with Disabilities (2016): General Comment No. 4 on the right to inclusive education, 2 September 2016, UN 
Doc. CRPD/C/GC/4. Der englische Originaltext wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins 
Deutsche übersetzt; die Übersetzung wurde von der Monitoring-Stelle geprüft http://www.gemeinsam-einfach-
machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr4.pdf?__blob=publicationFile&v=3; 
Deutsches Institut für Menschenrechte (2017): Das Recht auf inklusive Bildung. Allgemeine Bemerkung Nr. 4 
des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Berlin. 
3  Siehe zuletzt Deutsches Institut für Menschenrechte (2017): Inklusive Bildung ist ein Menschenrecht. Warum es 
die inklusive Schule für alle geben muss. Berlin.

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  7 
Hier sieht die Monitoring-Stelle das Problem, dass die Zielstellung „ein inklusives 
System“ unterlaufen wird und mit den Eckpunkten faktisch Rückschritte erfolgen, 
wohingegen das Gebot der Stunde doch darin besteht, die Inklusion in der 
allgemeinen Schule systematisch mit allen verfügbaren Mitteln zu stärken, 
insbesondere und gerade wegen der in den letzten Jahren aufgetauchten praktischen 
Schwierigkeiten. Praktisch gesehen besteht die Gefahr, dass § 20 Absatz 2 
Schulgesetz NRW, wonach die sonderpädagogische Förderung in der Regel an der 
allgemeinen Schule stattfindet, ausgehöhlt und die faktische Erfüllung des 
Rechtsanspruchs auf inklusive Beschulung erschwert wird; das stünde im 
Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention.  
Wir sehen es als Schwachpunkt der Eckpunkte, dass diese nicht Auskunft darüber 
geben, wie sichergestellt werden soll, dass allgemeine Schulen bei der 
Personalausstattung nicht benachteiligt und das verfügbare sonderpädagogische 
Personal nicht vorrangig den Förderschulen zugewiesen wird. Wie stellt die neue 
Landesregierung nunmehr sicher, dass die angekündigte Unterstützung der 
allgemeinen Schulen durch zusätzliches Personal, insbesondere im Rahmen von 
multiprofessionellen Teams, nur durch Fachkräfte und auf der Grundlage 
auskömmlicher Ressourcen erfolgen kann?  
Zwar ist zu begrüßen, dass das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW 
die Qualität von inklusivem Unterricht an weiterführenden Schulen verbessern und ihn 
dafür an Qualitätsstandards ausrichten will. Zu kritisieren ist aber, dass die dafür 
beispielhaft benannten Kriterien zum Teil jedoch noch zu unbestimmt sind, erst ab 
dem Schuljahr 2019/2020 und nur für solche weiterführenden Schulen gelten sollen, 
die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schule des 
Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind.  
Die Eckpunkte nehmen von vornherein die Gymnasien aus; dort solle die 
sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich stattfinden. Für Grundschulen 
könne laut den Eckpunkten derzeit nicht sichergestellt werden, dass überall Lehrkräfte 
für sonderpädagogische Förderung Teil des Kollegiums sind. Für die Lösung dieses 
Problems müssten Maßnahmen in dem sich in der Vorbereitung befindlichen 
„Masterplan Grundschule“ gefunden werden.  
Zu unbestimmt ist vor allem neben der oben angesprochenen unklaren 
Gewährleistung der erforderlichen Personalausstattung, wie die in Aussicht gestellte 
Fortbildung des Kollegiums an allgemeinen Schulen umgesetzt werden soll.  
Als weitere Voraussetzung zur Erfüllung der Qualitätsstandards benennen die 
Eckpunkte das Vorhandensein eines pädagogischen Konzepts zur inklusiven Bildung 
an der allgemeinen Schule.  
Die Monitoring-Stelle bewertet es als kritisch, jeder Schule die Entwicklung eines 
solchen Konzepts selbst zu überlassen, zumal oftmals die dafür erforderliche 
Expertise vor Ort noch fehlt. Damit Unsicherheiten bei den zuständigen Akteuren nicht 
weiter verschärft werden, sollte vielmehr die Landesregierung ein pädagogisches 
Rahmenkonzept vorlegen, das konkrete Maßnahmen und zeitliche Vorgaben enthält.

DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR  M ENSCHEN REC HTE |  STEL LUNGNA HM E |  SEPTEM BER 2018  8 
Da die Eckpunkte das ausstehende Gesamtkonzept zum Aufbau der inklusiven 
Schule in NRW nicht ersetzen können, sondern lediglich ein Versatzstück davon sind, 
halten wir weitere konkrete Schritte für notwendig, die über die Eckpunkte 
hinausgehen. Ein solches Gesamtkonzept muss insbesondere Maßnahmen zur 
Umschichtung personeller und finanzieller Ressourcen zum Aufbau der inklusiven 
Bildung sowie zur schrittweisen Schließung von Förderschulen in absehbarer Zeit 
umfassen, insbesondere aber zur Konkretisierung der in den Eckpunkten geforderten 
systematischen Fortbildung der Fachkräfte im Hinblick auf Inhalt, Organisation der 
Zeitressourcen und Finanzierung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kontakt 
Deutsches Institut für Menschenrechte 
Zimmerstraße 26/27, 10969 Berlin 
Tel.: 030 25 93 59-0 
Fax: 030 25 93 59-59 
info@institut-fuer-menschenrechte.de 
www.institut-fuer-menschenrechte.de 
 
© Deutsches Institut für Menschenrechte, 2018 
Alle Rechte vorbehalten 
Das Institut 
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige 
Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es ist gemäß 
den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert  
(A-Status). Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, 
Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, 
anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen 
sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es 
wird vom Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist zudem mit 
dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenkonvention und 
der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat hierfür 
entsprechende Monitoring-Stellen eingerichtet.

Anlage 3 Zwischenbilanz und Ausblick Fortschreibung

7774 Zeichen

Inklusionsplan 2015  
(bzw. Erste Fortschreibung)  
Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung 
-Ein Ausblick- 
Punkt 1:  Maßnahmen  Stand September 2018  
Aufbau und 
Weiterentwicklung von 
regionalen 
Unterstützungszentren 
und –strukturen 
 
bes. Augenmerk : Erhalt 
und Weitergabe „guter 
Praxis“ und der 
Expertise von 
Fachpersonal von 
Kompetenzzentren, 
Förderschulen und GL-
Schulen, Nutzung von 
bestehenden Strukturen 
(z.B. NEIS) 
Benennung von UNIS -
Unterstützungszentren  
Förderschule Berliner Str  im 
Stadtbezirk Mülheim  
Strukturen und Arbeiten im  
Stadtbezirk Mülheim  sind 
erfolgreich und werden  
fortgesetzt . Der 
Teilnehmerkreis soll um 
weitere Schulen erweitert 
werden. 
Die Maßnahmen  werden in 
den übrigen Stadtbezirken 
nicht weiterverfolgt,  weil 
nach Einschätzung der 
Schulaufsicht 
(unverzichtbarer Partner!), 
seitens der Schulen kein 
Bedarf nach regionaler 
Unterstützung besteht, der 
über die bestehenden 
Strukturen (schulfachlicher 
Austausch mit den IFAs und 
Netz-werke wie z.B. NEIS) 
hinausgeht.  
Anknüpfend an die UNIS -
Unterstützungszentren 
werden regionale 
Unterstützungsstrukturen  
etabliert 
UNIS -Mülheim  
Kooperationsvereinbarunge 
n als Grundlage für die 
Zusammenarbeit zwischen 
RBB, Schulaufsicht und UNIS-
Unterstützungszentren 
- in allen Stadtbezirken 
- Gegenstand: 
Netzwerkarbeit 
(Fallkonferenzen, 
Information, Beratung, 
Hospitation, 
Fortbildung/Qualifizierung 
Angebote von UNIS -Mülheim 
(Koordiniert durch 
Steuergruppe):  
- Fortbildungen für Lehrkräfte 
 
- kollegiale Fallberatungen 
- multiprofessionelle 
Beratungen  
-themenbezogene Stopp-
Tage (in Planung)  
Inklusionsplan 2015 : Punkt 2  / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Inklusion als 
Handlungsfeld in der 
Regionalen 
Bildungslandschaft 
 
bes. Augenmerk: 
Einbeziehung von nicht-
lehrendem pädag. 
Personal 
Information en  für Schulen 
(Inklusionsindex, FAQ-Liste, 
E-Mail-Newsletter, 
Qualifizierungsnetzwerk) 
Alle Angebote werden lfd. 
aktualisiert und optimiert. 
Wird  fortgeführt.  
Qualifizierung schulischer 
Steuerungsgruppen 
Pilotveranstaltung hat 
stattgefunden. Übertragung 
der Aufgaben auf das 
Kompetenzteam beim 
Schulamt für die Stadt Köln in 
Folge des Wegfalls der 
Landesmittel. 
Die Maßnahmen werden 
nicht fortgeführt. 
Seit 2018 fördert das 
Regionale Bildungsbüro 
(RBB) Projekte, die sich an 
päd. Fachkräfte in Bildungs-
einrichtungen richten (z.B.: 
Prüfung, ob Diagnosever-
fahren der Uni Köln den 
Schulen angeboten werden 
soll) (Qualitätsentwicklung 
im Verbund ).  
Schulindividuelles Coaching  Die Maßnahmen wurden als 
Anschlussmaßnahme zur 
Steuerungsgruppenqualifizier 
ung konzipiert. 
kontinuierliche Begleitung 
der Schulen bei 
Veränderungsprozessen 
Vernetzung der Akteure   s.o. unter Punkt 1  
Inklusionsplan 2015 : Punkt 3 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Weiterentwicklung des  
Qualifizierungsnetz-
werks Inklusion 
 
bes. Augenmerk: 
gemeinsame 
Fortbildung von 
verschiedenen 
Professionen 
Fortführung und Optimierung 
der regelmäßigen 
Netzwerkarbeit  
Turnus: 3 bis 4 mal jährlich  
kontinuierlich 
weiterentwickelt 
Wird fortgeführt . 
 
bes. Augenmerk: 
Zusammenarbeit mit dem 
Kompetenzteam, als von den 
Schulen favorisierter 
Anbieter, verbessern 
Systematische 
Bedarfsfeststellung  und 
Analyse der 
Qualifizierungsnachfrage von 
Lehrkräften/päd. Personal 
Eine Übersicht der Angebote 
wurde erstellt. 
Schließen von 
Angebotslücken 
Lücken können vom Netz -
werk geschlossen werden.

Inklusionsplan 2015 : Punkt 4 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Weiterentwicklung des 
Elternberatungsnetz-
werks Inklusion 
 
Regelmäßige Netzwerkarbeit  Turnus: 3 bis 4 mal jährlich  
Optimierung zuletzt zu den 
Themen „Selbstverständnis“ 
und „Arbeitsschwerpunkte“  
Wird  fortgeführt.  
Erstellung einer online FAQ -
Liste  für Eltern 
Ist erfolgt.  
 
Wird  fortgeführt.  
Erstellung einer 
Elternbroschüre  
Ist als pdf -Version erfolgt.  
 
Wird  fortgeführt.  
Printausgabe 
Inklusionsplan 2015 : Punkt 5 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Optimierung 
kommunaler Aufgaben 
, die die schulische 
Inklusion unterstützen 
 
Entwicklung eines 
„Ressourcentableau s“ (:= 
transparente, präzise und 
verbindliche Darstellung 
kommunaler 
inklusionsrelevanter 
Aufgaben für Schulen) 
Ist erfolgt. Das Tableau 
umfasst Themen aus sieben 
kommunalen 
Aufgabenbereichen 
(Schulbau, Jugendhilfe 
u.a.)und ordnet sie 14 
schulischen Anlässen 
(Übergänge, individuelle 
Förderung u.a.) zu. 
Wird  fortgeführt.  
Zugang für Schulen  zum 
Ressourcentableau über  die 
technikgestützte 
Informationsplattform tiPS  
Ist erfolgt; rd. 100 Zugriffe 
pro Monat.  
 
Zugang über 
Landesplattformen (z.B. 
LOGINEO) erweitern. 
Intrakommunale Analyse der 
kommunalen 
inklusionsrelevanten 
Aufgaben und Identifikation 
von Optimierungsanlässen 
Erfolgt in verschiedenen 
Formaten (Lenkungsgruppe 
Inklusion, auf 
Dezernatsebene, konkrete 
Praxisbeispiele). 
Multiprofessionalität und 
Teamarbeit  
Inklusionsplan 2015 : Punkt 6 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Schwerpunktschulen  
Untersuchung des 
Schulgebäudebestands nach 
den Kriterien bauliche und 
päd. Voraussetzungen für GL 
Erfolgt fortlaufend.  Wird  fortgeführt.  
Fortsetzung der qualitativen 
Bewertung  in den 
Inklusionsgremien 
Ist erfolgt. Die 
Neuausrichtung der Inklusion 
durch die neue NRW-
Landesregierung ist mit einer 
Veränderung der Definition 
verbunden. 
Eine Bewertung für die 
Kölner Situation ist 
gemeinsam mit der 
Schulaufsicht vorzunehmen. 
Inklusionsplan 2015 : Punkt 7 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Öffentlichkeitsarbeit  
 
bes. Augenmerk: 
positive Beispiele sollen 
Chancen fokussieren 
und Ängste abbauen 
Internetangebot, 
Veranstaltungen, 
Fachvorträge, 
Expertenbeirat  werden 
bedarfsgerecht fortgesetzt 
Ist erfolgt (stadt -koeln.de; 
Fachforen für Beratende; 
Veranstaltung für Kita-
Leitungen u.a.) 
Bewusstseinsbildung 
- z.B. Themenwoche 
an Schulen  
Inklusionsplan 2015 : Punkt 8 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Zwischenbilanz 2017 / 
Fortschreibung 2018 
 Mit dem Regierungswechsel 
in NRW (2017) wurde eine 
Neuausrichtung der Inklusion 
angekündigt. Diese war 
abzuwarten und ist ursächlich 
für die Verzögerung bis 2019.  
Zwischenbilanz 2021  
Fortschreibung 2022

Inklusionsplan 2015 : Punkt 9 / Maßnahmen : Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Inklusionsmonitoring 
Fortschreibung und 
Weiterentwicklung der 
empirischen Analysen  
Jährliche Berichterstattung  
an die Inklusionsgremien und 
den ASW (zuletzt für das SJ 
2017/18)  
Handlungsrelevanz durch 
Stärkung des 
Bildungsmanagements 
erhöhen. 
Prüfen , ob die 
Schulleitungsbefragung  eine 
geeignete Methode ist, um 
Erkenntnisse zu gewinnen 
hinsichtlich der Optimierung/ 
Steuerung kommunaler 
Aufgaben, die die schulische 
Inklusion unterstützen.  
Bisher wurde in erster Linie 
intrakommunal beraten bzw. 
im Rahmen der 
Lenkungsgruppe Inklusion 
unter Hinzuziehung der 
Expertise von einzelnen 
Akteuren Kölner Schulen und 
der Schulaufsicht. 
Wird fortgeführt . 
Inklusionsplan 2015 : Punkt 10 / Maßnahmen  Zwischenbilanz 2018  Fortschreibung /Ausblick  
Expertenbeirat 
Inklusion 
Die Arbeit wird fortgesetzt . 
 
bes. Augenmerk: 
- möglichst frühzeitige 
Information über relevante 
(öffentliche) Planungen 
- regelmäßige Berichte über 
Jugendhilfe/Inklusion in 
Gremien der 
Jugendhilfe/Inklusion 
Turnus: 2 mal jährlich  
Der Expertenbeirat berät und 
begleitet die Verwaltung der 
Stadt Köln bei der weiteren, 
auf den Inklusionsplan 
aufbauenden 
Inklusionsentwicklung mit 
Experten- und Fachwissen. 
Wird fortgeführt .

Anlage 2_MSB_Entwurf_Erlass_Neuausrichtung_Inklusion

11167 Zeichen

An die
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und
Münster

Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen

1. Grundlagen

1,1

1.2

1,3

1.4

Um beim Gemeinsamen Lernen an allgemeinen Schulen eine
spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote zu errei-
chen, ist es erforderlich, die zur Verfügung stehenden Ressourcen
gezielt einzusetzen, Die Angebote inklusiven Unterrichts müssen
dazu insbesondere in der Sekundarstufe | auf Schulen ausgerich-
tet werden, an denen die Schulaufsicht gemäß & 20. Absatz 5
Schulgesetz (SchulG) Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des
Schulträgers eingerichtet hat.

Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betrifft somit ins-
besondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit ei-
nem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Un-
terstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder-
pädagogisch gefördert, entscheidet das Schulamt als zuständige
Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogische Förderung in der
Sekundarstufe 1’weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt es
den Eitorn mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor,
an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eirigerichtet ist (&
17 Absatz 5, $ 16 Ausbildungsordnung sonderpädagogische För-
derung - AD-SF, BASS 13-41 Nr. 2.1), sofern sich die Eltern nicht
für die Förderschule entschieden haben

Für die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an Hauptschulen
ist das Schulamt zuständig, an den anderen Schulen der Sekun-
darstufe | die Bezirksregierung. Die Bezirksregierungen führen
Regionalkonferenzen durch. Diese haben zum Ziel, dass das An-
gebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf gerecht wird und
eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen des
Gemeinsamen Lernens zur Verfügung steht.

wMbtellung S\51\511\671_a0 17. Laglslatur\dt Grds-Angelegenhieiten In Schulforman und

Schulstulen\Weichonstollungen\erkpunkte Neuausrichung Inklusion\Erlass\Erlassentwurf mit

Wasserzeishan.doox

1von&

1.5 Gemeinsames Lernen wird mit schriftlicher Zustimmung des
Schulträgers nur „eingerichtet", wenn die Schulaufsichtsbehörde
dies (ber den Einzelfall hinaus durch eine an den Schulträger ge-
richtete Verfügung dauerhaft an einer Schule etabliert. Ungeachtet
der vorherigen Einbindung der Schulen bei der Klärung der erfor-
derlichen Rahmenbedingungen ist die Entscheidung der Schulauf-
sichtsbehörde gegenüber der Schule rechtlich als Weisung zu
quallfizieren.

1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass
nach den Feststellungen der Schulaufsichtsbehörde..die personel-
len und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder mit vertret-
barem Aufwand erfüllt werden können (& 20 Absatz 5 SchulG). Die
Beschulung einzelner Schülerinnen oder..einzelner ‘Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: definiert eine all-
gemeine Schule nicht als Ort des Gemeinsamen'Lernens.

1.7. In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf wel-
chen Föärderschwerpunkt oder welche Förderschwerpunkte sich
das Gemeinsame Lernen an einer ‘Schule erstreckt, sowie die
mögliche Schülerzahl, Änderungen bedürfen einer neuen Zustim-
mung des Schulträgers.

1,8 Im Bereich der'Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsa-
mes Lernen an einer. allgemeinen Schule immer gemeinsam für
die Förderschwerpunkte. Lernen, Sprache sowie Emotionale und
soziale. Entwicklung eingerichtet.

1.9... Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde
die ‚Zustimmung des Schulträgers nach $ 19 Absatz 5 Satz 3
SchulG ein,-Unberührt bleibt, dass ein Schulträger seine generelle
Zustimmung zur Einzelintegration in bestimmten Förderschwer-
punkten oder in allen Förderschwerpunkten erteilen kann.

1.10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens ist Aufgabe der
Schulaufsichtsbehörde, Die Schulträger wirken nach Maßgabe
des $ 20 Absatz 5 SchulG daran insoweit mit, als sie ihre Belange
gem. $ 79 SchulG zur Geltung bringen. Auch können sie der
Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemeinsames Lernen einzu-
richten, Sie können nicht von sich aus eine solche Entscheidung
treffen und Aufnahmezahlen festlegen. Hält die Schulaufsichtsbe-

W:Abteilung S61\511\611, ab 17, Logislatun\01 Gres-Angelegenhoiten in Schulforman une
Schulstuten\Welchonatellungen\&ckpunkte Neuausrichung Inklusiön\Erlass\Erlassantwurt mit
Wassorzoichon.doox 2von6

hörde eine Verweigerung der Zustimmung für rechtswidrig, wirkt
sie über die Kommunalaufsichtsbehörde auf den Schulträger ein.

1,11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt
50 lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforder-
lich ist, Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen
Lernens sollte aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit
vermieden werden.

1.12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruft nach Anhörung des Schulträ-
gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens
an einer Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht
mehr mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder
die Mindestschülerzahl nach Nrn. 2,3 und 2.4 dieses Erlasses in
zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten wird.

*. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Realschulen, Gesamt-
schulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primus-
schulen ab dem Schuljahr 2019/20

2.1 Die Schulaufsichtsbehörde überprüft bis 15. Dezember 2018 für
jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob die gesetzlichen Vo-
raussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt
werden können.

2.2 Für ein Angebot des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr
2019/2020 gelten im Einzelnen folgende Gesichtspunkte und Qua-
litätskriterien:

2.2.1 Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Un-
terstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbei-
tet.

2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der
Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleis-
tet.

2.2.3 Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themen-
feld Inklusion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr.8, An-
lage 4, Kapitel V).

2.2.4 Die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Gemein-
sames Lernen (siehe dazu auch $ 1 des Gesetzes zur För-
derung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusi-
on, BASS 11-02 Nr. 28).

Ww:MAhtallung 5\51\611\511_ab 17. Lagielatur\d1 Grds-Angolegenheiten In Schulformon und.
Schufstufen\Weichenstellungon\Eckpunkte Neuausrichung Inklusion\Erlass\Erlassantwurt mit
Wasserzeichen.dogx

3 von

2.3

2.4

2.5

Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschu-
len, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Ge-
meinsamen Lernens in der Sekundarstufe | sind, nahmen Im Re-
gelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schüle-
rinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt-
zung auf. Dabei wird nicht nach Förderschwerpunkten unterschie-
den, sofern es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Die stärkere
Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers dazu führen, dass
Gemeinsames Lernen an weniger Standorten eingerichtet wird als
bisher.

Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann
Schulen des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden,
wenn an den bereits eingerichteterı Schulen des Gemeinsamens
Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangs-
klasse aufgenommen werden müssten.

Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die
genannten Voraussetzungen erfüllen, schafft in der Regel die Vo-
raussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts
nach & 46 Absatz 4 Schul@:

Folgende begründete Ausnahmen sind möglich:

2.5.1 Gibt es‘im: Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des
Gerneinsamen. Lernens, die die oben genannten Qualitäts-
kriterien erfüllt, nimmt sie alle Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an, sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem
Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl von drei
‚Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogi-
scher Unterstützung aller Förderschwerpunkte im Durch-
schnitt ihrer Eingangsklassen unterschreitet.

2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen
und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unter-
stützung im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hin-
blick auf die Umsetzung von 8 19 Absatz 5 SchulG an einer
Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die
Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür
schaffen kann.

2.5.3 Bei zieigleicher sonderpädagogischer Förderung können -
auch im Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine
Schulen aller Schulformen als Orte sonderpädagogischer

WwMbtollung 5\61\611\511, ab 17, Lagislatur\D1 Grds-Angelegendeiten in Schulformen und
Schulstufen\Weichenstallungen\Eokpunkte Neuausrichung Inklusion\Erfass\erkassantwurf mit
Wassorzeichen.dock

4 von 6

Förderung bestimmt werden. Diese Schulen sind jedoch
keine Schulen des Gemeinsamen Lernens.

2,6 kat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen
Lernens nach Nummer 1.12 widerrufen, setzen die Schülerinnen
und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung Ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule
fort und beenden sie dort. Unberührt bleiben der Wechsel des
Förderorts nach $ 17 AO-SF, der Wunsch der Eltern nach einem
Schulwechsel oder der Besuch einer anderen Schule im Rahmen
einer einvernehmlichen regionalen Schulentwicklungsplanung.

3. Gymnasien im Inklusionsprozess

3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien erfolgt in der Re-
gel zielgleich.

3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von 8 20 Absatz 5
SchulG an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwer-
punkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn

a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies
aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den An-
spruch der Schülerinnen und: Schüler auf Gemeinsames Lernen
zu erfüllen und die Schule zuvor Gelegenheit hatte, sich zu der
beabsichtigten Entscheidung zu äußern (entsprechende Fälle sind
der obersten Schulaufsicht anzuzeigen).

oder

b) das Gymnasium selbst der Schulaufsichtsbehörde aufgrund ei-
nes Beschlusses der Schulkonferenz vorschlägt, zieldifferenten
Unterricht an der Schule einzurichten.

3.3 .Ein Gymnasium, ar dem auch zieldifferente Förderung erfolgt,
nimmt in der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und
Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im
Eingangsjahrgang auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der
Grundlage eines Konzeptes der Schule erteilt und durch die
Schulaufsichtsbehörde unterstützt.

W:Mbteitung S\51\51 1\511_ab 17. Legistatund1 Gräs-Angelogenheiten In Schulformen und
SchulstufenWelchenstallungen\&ckpunkte Nouaustichung Indusion\Erlass\Erlassenwurf mit

Wasserzeichen.doox 5 von

4. Inkrafttreten

Dieser Rundertass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

In Vertretung

wMbteilung 5151151 1\513_ab 17. Logielatungt Grds-Angslegenheiten In Schulformen und
Schulstufen\Welchenstellungen\Eckpunkte Neuausrichung Inkluslon\&rlass\Erlassontwurf mit
Wassorzolchen.docx 6 von6

Beratungsverlauf (2)

05.11.2018 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
03.12.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3250/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.10.2018
Erstellt
05.10.2018 14:43