3250/2018
Inklusionsplanung für Kölner Schulen: Zwischenbilanz und Ausblick auf die Fortschreibung
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Mitteilung Ausschuss
7927 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
IV/IV/2
Vorlagen-Nummer 29.10.2018
3250/2018
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Schule und Weiterbildung 05.11.2018
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2018
Inklusionsplanung für Kölner Schulen: Zwischenbilanz und Ausblick auf die Fortschreibung
Zwischenbilanz und Fortschreibung der Inklusionsplanung für Kölner Schulen vor dem Hin-
tergrund der neuen landespolitischen Rahmenbedingungen in NRW (Erlassentwurf „Neuaus-
richtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen“, Stand Juli 2018)
Für eine grundsätzliche Reflexion des Erlassentwurfs wird auf die Stellungnahme der Moni-
toring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte
(kurz: Monitoring-Stelle, Anlage 1) verwiesen. Die Stellungnahme wurde anlässlich einer
öffentlichen Anhörung im Landtag NRW am 5. September 2018 zum Antrag "Konsultation der
Monitoring-Stelle UN-BRK in NRW zur Weiterentwicklung der Inklusion unmittelbar in der
parlamentarischen Arbeit nutzen" vorab eingereicht. Gemäß der Gesamtbewertung der Moni-
toring-Stelle „können die Eckpunkte – trotz grundlegender Schwierigkeiten und einer Kritik an
Details – zur notwendigen Klärung und Versachlichung beitragen.“ 1. Die Monitoring-Stelle
hat u.a. den Auftrag, die Umsetzung der Konvention in Deutschland durch sämtliche staatli-
che Stellen zu überwachen (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK).
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW hat den kommunalen Spitzenverbänden und
Landschaftsverbänden den Erlassentwurf zur Kenntnis gegeben (Anlage 2) und die Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zur Vorbereitung der Stellungnahme des Städtetags
NRW hat die Stadt Köln auf verschiedene Konkretisierungsbedarfe hingewiesen, die von
grundlegender Bedeutung für die Qualität inklusiver Bildung und Fragen der Finanzierungs-
verantwortung (Konnexität) sind.
1Abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-
brk/meldung/article/monitoring-stelle-un-brk-wirbt-fuer-versachlichung-der-debatte-um-inklusive-bildung-in-nrw/
(Stand 12.09.2018)
2
Aus Sicht der Verwaltung fällt auf, dass verbindliche Vorgaben bzw. Qualitätskriterien für pä-
dagogische Konzepte und die hieraus abzuleitenden Raumprogramme und Sachausstattun-
gen (noch) fehlen. Die pädagogischen Konzepte müssten nach Einschätzung der Verwaltung
Kriterien für eine individuelle ganzheitliche Förderung durch multiprofessionelle Zusammen-
arbeit beinhalten, die auch die kommunalen Bildungsressourcen berücksichtigen und die
Schnittstellen zwischen den Professionen klären.
Nach den ersten Bewertungen der Verwaltung wird die „neue Inklusionsformel“ in Köln nicht
dazu führen, dass die Anzahl der Schulen des Gemeinsamen Lernens spürbar sinken wird,
weil bereits zum laufenden Schuljahr 2018/19 durchschnittlich drei Schüler/innen mit sonder-
pädagogischem Förderbedarf je Eingangsklasse eingeplant wurden.
Eine Absenkung der durchschnittlichen Klassenfrequenz in den Eingangsklassen von Schu-
len des Gemeinsamen Lernens von gegenwärtig 27 auf 25 ist aus pädagogischer Sicht zu
begrüßen. Jedoch bedeutet dies gleichzeitig eine spürbare Verknappung von Schulplätzen;
allein mit Blick auf die ab 2018/19 bestehenden 14 Gesamtschulen um rund 6 Züge (bzw.
156 Schüler/innen), was rechnerisch einer großen Gesamtschule gleich kommt. Es bleibt
abzuwarten, ob das endgültige Gesetz Ausnahmetatbestände für Großstädte mit stark wach-
senden Bevölkerungs- und Schülerzahlen zulassen wird bzw. diese Regelung (konnexitätsre-
levant) als Kann/Soll- oder Muss-Vorschrift ausgestaltet wird. Wenn es sich – wie bislang –
um eine Kann/Soll-Regelung handelt, über die der Schulträger im Grundsatz frei entscheidet,
wird mit den Schulen und in den politischen Gremien zu erörtern sein, ob die Stadt Köln –
wie bislang – niedrigere Klassenfrequenzen an Schulen des Gemeinsamen Lernens über-
haupt mitgehen kann, auch wenn dies das Schulplatzangebot in Köln insgesamt weiter ein-
schränkt.
In den vergangenen Jahren hat in Köln vor dem Hintergrund der alten Mindestgrößenverord-
nung für Förderschulen ein Anpassungs- und Transformationsprozess der Förderschulland-
schaft stattgefunden, der in intensiver Abstimmung mit den betroffenen Schulen und der
Schulaufsicht erfolgt ist. Die Förderschullandschaft zeigt sich gegenwärtig in einer stabilen
Verfassung, so dass die neue Mindestgrößenverordnung damit zunächst nur ggf. in der Zu-
kunft relevant sein wird.
Kommunaler Inklusionsplan Köln: Zwischenbilanz und ein Ausblick auf die Fortschreibung
Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in die Tat umsetzen heißt, den
3
Lernort Schule grundlegend reformieren. Hier sind in erster Linie bildungspolitische Ent-
scheidungen auf der Bundes- und der Landesebene gefragt.
Die strategische kommunale Inklusionsplanung ist vor dem Hintergrund ihrer begrenzten
Steuerungsmöglichkeiten zu betrachten. Auf die Ausführungen der Verwaltung über die
kommunalen Verantwortungsbereiche und Steuerungsmöglichkeiten bei der Umsetzung ei-
nes inklusiven Schulsystems wird verwiesen (vgl. Session 4043/2015).
Weil sich viele Bildungsressourcen2, die die soziale und emotionale Entwicklung fördern, in
kommunaler Verantwortung befinden, und weil ein ganzheitliches Bildungsverständnis (Bil-
dung heißt kognitive, soziale und emotionale Entwicklung) wichtig für das Gelingen inklusiver
Bildungssysteme ist, ist es ein zentrales Anliegen der Stadt Köln, ihre Bildungsressourcen
stetig zu optimieren sowie den Austausch mit Schulaufsicht/Bezirksregierung und/oder Land
in der Frage zu suchen, wie die Bildungsressourcen für eine bestmögliche Förderung der
Schüler und Schülerinnen gesteuert werden können (individuelle Förderung im Kontext
multiprofessioneller Zusammenarbeit). Multiprofessionelles Arbeiten stellt die beteiligten
Akteure und Professionen vor große Herausforderungen und die Schulen sollten mit den nö-
tigen Klärungen (Rollenklärungen, Schnittstellen u.a.) nicht alleine gelassen werden. Die
Möglichkeiten kommunaler Einflussnahme an dieser Stelle werden von der strategi-
schen Inklusionsplanung in den Fokus gerückt.
Die Erfahrungen mit den kommunalen Maßnahmen zur Förderung der schulischen Inklusion
(Zwischenbilanz) bilden die Grundlage für die Zweite Fortschreibung. Sie wurden verwal-
tungsintern sowie in den relevanten Gremien (Lenkungsgruppe Inklusion; Expertenbeirat In-
klusion3 ) ausgetauscht und bewertet. Im Rahmen der letzten Sitzung des Expertenbeirates
am 08. Juli 2018 konnte zudem Einigkeit über die inhaltliche Schwerpunktsetzung für die
zweite Fortschreibung hergestellt werden. Erste Konkretisierungen wurden überlegt.
Die Ergebnisse sind in einer tabellarischen Übersicht als Anlage (Zwischenbilanz und Aus-
blick auf die Zweite Fortschreibung, Anlage 3) beigefügt. Die inhaltliche Schwerpunktset-
zung findet in Abstimmung mit dem Expertenbeirat Inklusion statt und befasst sich mit den
folgenden Themen:
Multiprofessionelle(s) Arbeit/Team
2 Schul-/Jugendsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst, Kinder- und Jugendarbeit, Ganztag, kulturelle Bil-
dung, Hilfen zur Erziehung, u.a.
4
Bewusstseinsbildung
fortlaufende Begleitung von Schulen
Nach abschließender Beratung der Konkretisierungen mit den Experten/innen wird die Ver-
waltung die Zweite Fortschreibung des Inklusionsplans für Kölner Schulen der Politik
vorlegen.
Gez. Dr. Klein
3 Vertreter/innen von Eltern/Betroffenen, von Schulen, der Wissenschaft und der Arbeitsgemeinschaft der Spit-
zenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Köln
Anlage 1 MSt_UN-BRK_Stellungnahme_Ausschuss_Schule_Bildung_LT_NRW_2018
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Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention Stellungnahme Zum Antrag „Konsultation der Monitoring-Stelle der UN-BRK in NRW zur Weiterentwicklung der Inklusion unmittelbar in der parlamentarischen Arbeit nutzen“ (Drucksache 17/2388) Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW am 5. September 2018 September 2018 DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 2 Inhalt 1 Vorbemerkungen 3 2 Konsultation der Monitoring-Stelle am 25. April 2018 in Duisburg 3 3 Erkenntnisse aus der Konsultation im Bereich schulische Bildung 4 4 Zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich schulische Bildung in NRW, insbesondere den „Eckpunkten zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“ der Landesregierung 5 DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 3 1 Vorbemerkungen Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention am Deutschen Institut für Menschenrechte dankt dem Landtag Nordrhein-Westfalen für die Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme im Zusammenhang des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Konsultation der Monitoring-Stelle zur UN-BRK in NRW zur Weiterentwicklung der Inklusion unmittelbar in der parlamentarischen Arbeit nutzen“. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Das DIMR wurde im Jahr 2001 auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses des Deutschen Bundestages als gemeinnütziger Verein gegründet. Das DIMR hat den Auftrag, über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland zu informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Das DIMR hat 2009 die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoring-Stelle) eingerichtet. Die Monitoring-Stelle hat den gemäß der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Konvention) bestimmten Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK zu befördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland durch sämtliche staatliche Stellen zu überwachen (Artikel 33 Absatz 2 der UN-BRK). Der Auftrag erstreckt sich auf alle staatlichen Stellen. Seit März 2017 hat die Monitoring-Stelle die Begleitung und Überwachung der Umsetzung der UN-BRK in Bezug auf Nordrhein-Westfalen intensiviert. Um dies zu ermöglichen, haben das Land NRW und das DIMR auf der Grundlage des § 11 des Inklusionsgrundsätzegesetzes NRW (IGG NRW) einen Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zu den Aufgaben der Monitoring-Stelle gehört auch in Bezug auf NRW beispielsweise die Beratung der Landesregierung bei Gesetzgebungsverfahren, die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen haben. Die Monitoring-Stelle berät auch Behörden und Gremien, die auf unterschiedlichen Ebenen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen organisieren, unter anderem die Kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände, die Landesbehindertenbeauftragte und den Inklusionsbeirat. 2 Konsultation der Monitoring-Stelle am 25. April 2018 in Duisburg Die Monitoring-Stelle hat am 25. April 2018 in Duisburg eine Konsultation der behindertenpolitischen Verbände aus NRW durchgeführt. Das Ziel dieser Veranstaltung war es, ihre eigenen Erkenntnisse über die praktische Umsetzung der UN-BRK in NRW für ihre Beratungstätigkeit zu vertiefen, insbesondere ein konkreteres Bild über die Bedingungen und die bestehenden Herausforderungen in verschiedenen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen zu erhalten. Insgesamt nahmen an der Veranstaltung circa 40 Interessierte teil. Die 17 mündlichen und weiteren, zuvor schriftlich eingereichten Stellungnahmen durch die verschiedenen DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 4 Interessengruppen thematisierten ein breites Spektrum, darunter die Bereiche Wohnen, Mobilität, Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Bildung. Die Monitoring-Stelle arbeitet mit den Erkenntnissen aus der Verbändekonsultation weiter und lässt sie unter Umständen in die Entwicklung konkreter Empfehlungen an staatliche Stellen in Nordrhein-Westfalen einfließen. 3 Erkenntnisse aus der Konsultation im Bereich schulische Bildung Für die Anhörung im Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein- Westfalen befasst sich die vorliegende Stellungnahme – vor dem Hintergrund des Antrags, diese Erkenntnisse in die parlamentarische Arbeit zur Weiterentwicklung des Inklusionsprozesses einfließen zu lassen – ausschließlich mit Erkenntnissen und Entwicklungen im Bereich schulische Bildung. 1 Da die Verbändekonsultation Problemanzeigen zu vielen Themen gebracht hat, bietet die Monitoring-Stelle an, sich auch zu anderen Lebensbereichen beratend zu äußern. Im Rahmen der Konsultation brachten Verbände Sachstandsberichte zur Bildung. Sie zeigen besonders im Schulbereich einen großen Handlungsbedarf an. Die Monitoring- Stelle sieht die Notwendigkeit, dass noch weitere Bildungsbereiche angeschaut werden. Hier kann nur ein kleiner Ausschnitt der vielfältigen Positionen der Verbändekonsultation wiedergegeben werden. Die Stellungnahmen der Verbände, darunter auch die Blinden- und Gehörlosenverbände sowie die der Menschen mit anderen Lernmöglichkeiten machten deutlich, dass noch viele politische Maßnahmen und Rahmenbedingungen nötig seien, um Inklusion im Sinne der UN-BRK erfolgreich zu machen. Vereinzelte Befürchtungen der Verbände im April 2018 gingen dahin, dass die Fehler der Vorgängerregierung bei der Umsetzung eines inklusiven Schulsystems durch die amtierende Landesregierung nicht korrigiert würden, sondern vielmehr weiterhin kein systemischer Transfer der bislang im Fördersystem gebundenen personellen und finanziellen Ressourcen in das Regelschulsystem zur Entwicklung eines leistungsfähigen und hochwertigen inklusiven Schulsystems erfolge. Die angehörten Verbände kritisierten unter anderem ein Vollzugsdefizit. Die Umsetzung des Rechtsanspruchs nach dem Gesetz hänge vom Wohnort beziehungswiese von der Zustimmung der Schulträger ab. Darüber hinaus könnte die Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen und damit die inklusive Beschulung im Ausnahmefall abgelehnt werden, wenn dadurch ein „nicht vertretbarer“ zusätzlicher Aufwand entstehe. Es bestehe der Eindruck, dass die Entscheidungen der schulischen Akteure nicht auf einer menschenrechtlichen Perspektive von Inklusion basierten und sie teilweise lediglich der „Verwaltung von Inklusion“ ohne inhaltlichen Umgestaltungswillen dienten. __ 1 Die Monitoring-Stelle legt in Kürze eine vertiefte Auseinandersetzung im Rahmen einer Publikation vor, die den Umsetzungsstand der UN-BRK in Nordrhein-Westfalen in ausgewählten Bereichen untersucht. DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 5 Auch wenn es viele positive Beispiele gibt, begegneten die Vertreter_innen der Verbände in der Praxis vielfach den Auffassungen, dass eine „optimale“ Förderung nur an Sonder- und Förderschulen angeboten werde (und werden müsse), dass Inklusion/Teilhabe kein Wert an sich sei, sondern nur für bestimmte Menschen mit Behinderung gut und geeignet, dass das Unterrichten von Schüler_innen mit Behinderung nur von und mit Sonderpädagog_innen geleistet werden könne und dürfe, dass die Inklusion für Schulen und Lehrer_innen eine Belastung darstelle und Schüler_innen mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf eine Belastung seien. Aus Sicht der Verbände erfolge zudem keine gleichwertige Beteiligung der Betroffenen an Entscheidungsprozessen in den Ministerien und nachgeordneten Behörden. Gleichzeitig fehlten in Nordrhein-Westfalen politische Initiativen oder Kampagnen, die die Bewusstseinsbildung für ein inklusives Bildungssystem stärken. Zivilgesellschaftliche Organisationen kritisierten zudem, dass „weichere Formen der Exklusion“ zu beobachten seien. Dazu gehöre, dass allgemeine Schulen als Förderort minderer Qualität dargestellt, inklusive Schulmöglichkeiten an schlecht erreichbaren Schulen (ohne Angebot eines öffentlich finanzierten Fahrdienstes) bereitgestellt, die Versagung angemessener Vorkehrungen praktiziert, die Möglichkeiten des Schulwechsels verneint oder Nachteilsausgleiche versagt werden. Letzteres sei vor allem auch auf eine immer noch unsichere Kenntnis der neuen Rechtslage bei den verantwortlichen Akteuren des Schulwesens zurückzuführen. Auch mit Blick auf die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion“ (siehe unter IV.) halten wir die Vorträge der Verbände weiter für relevant. Sie geben zwar kein Gesamtbild ab, sprechen aber wichtige Punkte an, die sich nicht mit den Eckpunkten erledigt haben. 4 Zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich schulische Bildung in NRW, insbesondere den „Eckpunkten zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule“ der Landesregierung Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach 2009 und vor 2018 einige gewichtige Entwicklungen für die schulische Inklusion – rechtlich wie politisch – eingeleitet, insbesondere durch die Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 16. Oktober 2013, mit dem das Land NRW seit dem Schuljahr 2014/2015 einen bedingten Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung eingeführt hat. Dieses stellt das Herzstück der Maßnahmen dar, mit denen das Land NRW die Weichen zu einem inklusiven Schulsystem gestellt und zielführende Neuerungen erreicht hat. Trotz der Umstrittenheit der schulischen Inklusion während des Landeswahlkampfes hat sich die amtierende Landesregierung aus CDU und FDP mit dem Koalitionsvertrag dem Ziel einer gelingenden schulischen Inklusion verschrieben. Zum einen begrüßen wir das ausdrücklich, zum anderen weisen wir darauf hin, dass der Aufbau der inklusiven Schule als Politikziel durch die verbindliche UN-BRK vorgegeben ist. DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 6 Die Monitoring-Stelle beobachtet mit Sorge, dass in Nordrhein-Westfalen das Rech t auf inklusive Bildung droht, zu sehr zwischen die politischen Fronten zu geraten (wie wir das z.B. im Rahmen der Aktuellen Stunde im Landtag NRW am 12. Juli 2018 wahrgenommen haben). Dass über den über Weg zur Inklusion politisch gerungen werden darf, ist richtig; problematisch jedoch ist, wenn die politische Form der Auseinandersetzung dazu führt, die menschenrechtliche Zielstellung in Frage zu stellen oder gar zu diskreditieren. Wir – die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention – wünschen uns im Blick auf das Recht auf inklusive Bildung eine Versachlichung und Zielführung der Diskussion. Im Juli 2018 hat die Landesregierung NRW die „Eckpunkte zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion“ verabschiedet. In der Gesamtbewertung können die Eckpunkte – trotz grundlegender Schwierigkeiten und einer Kritik an Details – zur notwendigen Klärung und Versachlichung beitragen. Prinzipiell problematisch ist, dass die Landesregierung darin ein Verständnis von Inklusion zugrunde legt, das mit UN-BRK nicht in Einklang zu bringen ist, denn sie versteht die Aufrechterhaltung des Förderschulsystems als vereinbar mit der Pflicht zur Umsetzung eines inklusiven Schulsystems. Gleichzeitigt beabsichtigt sie, die Wahlmöglichkeiten zwischen Förderschule und inklusiver Regelschule auszubauen. Das ist nicht vertretbar. Wir verweisen auf die Ausführungen des UN- Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2, die auch von der Monitoring-Stelle seit 2009 in derselben Richtung bereits immer wieder vorgetragen3 wurden und von internationaler Seite entsprechend untermauert wurden. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention drängt die Landesregierung NRW deshalb, endlich das menschenrechtliche Inklusionsverständnis auf Basis der UN-BRK zu akzeptieren und die damit verbundenen verbindlichen Zielstellungen – Aufbau eine inklusiven Systems, das keine Sonderstrukturen wie die Sonder- und Förderschulen kennt – als politische Vorgabe unverfälscht aufzugreifen und mit entsprechenden Maßnahmen zu unterlegen. Kritisch sieht die Monitoring-Stelle insbesondere, dass nach den „Eckpunkten zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion“ nicht nur vorgesehen ist, das System der Förderschulen aufrechtzuerhalten, sondern sogar Maßnahmen zur Ausweitung der Förderschulen geplant sind. __ 2 UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2015): Concluding Observations on the initial report of Germany, 13 May 2015, UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/1, Ziff. 45 f.; UN, Committee on the Rights of Persons with Disabilities (2016): General Comment No. 4 on the right to inclusive education, 2 September 2016, UN Doc. CRPD/C/GC/4. Der englische Originaltext wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Deutsche übersetzt; die Übersetzung wurde von der Monitoring-Stelle geprüft http://www.gemeinsam-einfach- machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr4.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Deutsches Institut für Menschenrechte (2017): Das Recht auf inklusive Bildung. Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Berlin. 3 Siehe zuletzt Deutsches Institut für Menschenrechte (2017): Inklusive Bildung ist ein Menschenrecht. Warum es die inklusive Schule für alle geben muss. Berlin. DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 7 Hier sieht die Monitoring-Stelle das Problem, dass die Zielstellung „ein inklusives System“ unterlaufen wird und mit den Eckpunkten faktisch Rückschritte erfolgen, wohingegen das Gebot der Stunde doch darin besteht, die Inklusion in der allgemeinen Schule systematisch mit allen verfügbaren Mitteln zu stärken, insbesondere und gerade wegen der in den letzten Jahren aufgetauchten praktischen Schwierigkeiten. Praktisch gesehen besteht die Gefahr, dass § 20 Absatz 2 Schulgesetz NRW, wonach die sonderpädagogische Förderung in der Regel an der allgemeinen Schule stattfindet, ausgehöhlt und die faktische Erfüllung des Rechtsanspruchs auf inklusive Beschulung erschwert wird; das stünde im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention. Wir sehen es als Schwachpunkt der Eckpunkte, dass diese nicht Auskunft darüber geben, wie sichergestellt werden soll, dass allgemeine Schulen bei der Personalausstattung nicht benachteiligt und das verfügbare sonderpädagogische Personal nicht vorrangig den Förderschulen zugewiesen wird. Wie stellt die neue Landesregierung nunmehr sicher, dass die angekündigte Unterstützung der allgemeinen Schulen durch zusätzliches Personal, insbesondere im Rahmen von multiprofessionellen Teams, nur durch Fachkräfte und auf der Grundlage auskömmlicher Ressourcen erfolgen kann? Zwar ist zu begrüßen, dass das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW die Qualität von inklusivem Unterricht an weiterführenden Schulen verbessern und ihn dafür an Qualitätsstandards ausrichten will. Zu kritisieren ist aber, dass die dafür beispielhaft benannten Kriterien zum Teil jedoch noch zu unbestimmt sind, erst ab dem Schuljahr 2019/2020 und nur für solche weiterführenden Schulen gelten sollen, die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schule des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind. Die Eckpunkte nehmen von vornherein die Gymnasien aus; dort solle die sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich stattfinden. Für Grundschulen könne laut den Eckpunkten derzeit nicht sichergestellt werden, dass überall Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung Teil des Kollegiums sind. Für die Lösung dieses Problems müssten Maßnahmen in dem sich in der Vorbereitung befindlichen „Masterplan Grundschule“ gefunden werden. Zu unbestimmt ist vor allem neben der oben angesprochenen unklaren Gewährleistung der erforderlichen Personalausstattung, wie die in Aussicht gestellte Fortbildung des Kollegiums an allgemeinen Schulen umgesetzt werden soll. Als weitere Voraussetzung zur Erfüllung der Qualitätsstandards benennen die Eckpunkte das Vorhandensein eines pädagogischen Konzepts zur inklusiven Bildung an der allgemeinen Schule. Die Monitoring-Stelle bewertet es als kritisch, jeder Schule die Entwicklung eines solchen Konzepts selbst zu überlassen, zumal oftmals die dafür erforderliche Expertise vor Ort noch fehlt. Damit Unsicherheiten bei den zuständigen Akteuren nicht weiter verschärft werden, sollte vielmehr die Landesregierung ein pädagogisches Rahmenkonzept vorlegen, das konkrete Maßnahmen und zeitliche Vorgaben enthält. DEUT SCHE S I NSTI T UT F ÜR M ENSCHEN REC HTE | STEL LUNGNA HM E | SEPTEM BER 2018 8 Da die Eckpunkte das ausstehende Gesamtkonzept zum Aufbau der inklusiven Schule in NRW nicht ersetzen können, sondern lediglich ein Versatzstück davon sind, halten wir weitere konkrete Schritte für notwendig, die über die Eckpunkte hinausgehen. Ein solches Gesamtkonzept muss insbesondere Maßnahmen zur Umschichtung personeller und finanzieller Ressourcen zum Aufbau der inklusiven Bildung sowie zur schrittweisen Schließung von Förderschulen in absehbarer Zeit umfassen, insbesondere aber zur Konkretisierung der in den Eckpunkten geforderten systematischen Fortbildung der Fachkräfte im Hinblick auf Inhalt, Organisation der Zeitressourcen und Finanzierung. Kontakt Deutsches Institut für Menschenrechte Zimmerstraße 26/27, 10969 Berlin Tel.: 030 25 93 59-0 Fax: 030 25 93 59-59 info@institut-fuer-menschenrechte.de www.institut-fuer-menschenrechte.de © Deutsches Institut für Menschenrechte, 2018 Alle Rechte vorbehalten Das Institut Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist die unabhängige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es ist gemäß den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Zu den Aufgaben des Instituts gehören Politikberatung, Menschenrechtsbildung, Information und Dokumentation, anwendungsorientierte Forschung zu menschenrechtlichen Themen sowie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Es wird vom Deutschen Bundestag finanziert. Das Institut ist zudem mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenkonvention und der UN-Kinderrechtskonvention betraut worden und hat hierfür entsprechende Monitoring-Stellen eingerichtet.
Anlage 3 Zwischenbilanz und Ausblick Fortschreibung
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Inklusionsplan 2015 (bzw. Erste Fortschreibung) Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung -Ein Ausblick- Punkt 1: Maßnahmen Stand September 2018 Aufbau und Weiterentwicklung von regionalen Unterstützungszentren und –strukturen bes. Augenmerk : Erhalt und Weitergabe „guter Praxis“ und der Expertise von Fachpersonal von Kompetenzzentren, Förderschulen und GL- Schulen, Nutzung von bestehenden Strukturen (z.B. NEIS) Benennung von UNIS - Unterstützungszentren Förderschule Berliner Str im Stadtbezirk Mülheim Strukturen und Arbeiten im Stadtbezirk Mülheim sind erfolgreich und werden fortgesetzt . Der Teilnehmerkreis soll um weitere Schulen erweitert werden. Die Maßnahmen werden in den übrigen Stadtbezirken nicht weiterverfolgt, weil nach Einschätzung der Schulaufsicht (unverzichtbarer Partner!), seitens der Schulen kein Bedarf nach regionaler Unterstützung besteht, der über die bestehenden Strukturen (schulfachlicher Austausch mit den IFAs und Netz-werke wie z.B. NEIS) hinausgeht. Anknüpfend an die UNIS - Unterstützungszentren werden regionale Unterstützungsstrukturen etabliert UNIS -Mülheim Kooperationsvereinbarunge n als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen RBB, Schulaufsicht und UNIS- Unterstützungszentren - in allen Stadtbezirken - Gegenstand: Netzwerkarbeit (Fallkonferenzen, Information, Beratung, Hospitation, Fortbildung/Qualifizierung Angebote von UNIS -Mülheim (Koordiniert durch Steuergruppe): - Fortbildungen für Lehrkräfte - kollegiale Fallberatungen - multiprofessionelle Beratungen -themenbezogene Stopp- Tage (in Planung) Inklusionsplan 2015 : Punkt 2 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Inklusion als Handlungsfeld in der Regionalen Bildungslandschaft bes. Augenmerk: Einbeziehung von nicht- lehrendem pädag. Personal Information en für Schulen (Inklusionsindex, FAQ-Liste, E-Mail-Newsletter, Qualifizierungsnetzwerk) Alle Angebote werden lfd. aktualisiert und optimiert. Wird fortgeführt. Qualifizierung schulischer Steuerungsgruppen Pilotveranstaltung hat stattgefunden. Übertragung der Aufgaben auf das Kompetenzteam beim Schulamt für die Stadt Köln in Folge des Wegfalls der Landesmittel. Die Maßnahmen werden nicht fortgeführt. Seit 2018 fördert das Regionale Bildungsbüro (RBB) Projekte, die sich an päd. Fachkräfte in Bildungs- einrichtungen richten (z.B.: Prüfung, ob Diagnosever- fahren der Uni Köln den Schulen angeboten werden soll) (Qualitätsentwicklung im Verbund ). Schulindividuelles Coaching Die Maßnahmen wurden als Anschlussmaßnahme zur Steuerungsgruppenqualifizier ung konzipiert. kontinuierliche Begleitung der Schulen bei Veränderungsprozessen Vernetzung der Akteure s.o. unter Punkt 1 Inklusionsplan 2015 : Punkt 3 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Weiterentwicklung des Qualifizierungsnetz- werks Inklusion bes. Augenmerk: gemeinsame Fortbildung von verschiedenen Professionen Fortführung und Optimierung der regelmäßigen Netzwerkarbeit Turnus: 3 bis 4 mal jährlich kontinuierlich weiterentwickelt Wird fortgeführt . bes. Augenmerk: Zusammenarbeit mit dem Kompetenzteam, als von den Schulen favorisierter Anbieter, verbessern Systematische Bedarfsfeststellung und Analyse der Qualifizierungsnachfrage von Lehrkräften/päd. Personal Eine Übersicht der Angebote wurde erstellt. Schließen von Angebotslücken Lücken können vom Netz - werk geschlossen werden. Inklusionsplan 2015 : Punkt 4 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Weiterentwicklung des Elternberatungsnetz- werks Inklusion Regelmäßige Netzwerkarbeit Turnus: 3 bis 4 mal jährlich Optimierung zuletzt zu den Themen „Selbstverständnis“ und „Arbeitsschwerpunkte“ Wird fortgeführt. Erstellung einer online FAQ - Liste für Eltern Ist erfolgt. Wird fortgeführt. Erstellung einer Elternbroschüre Ist als pdf -Version erfolgt. Wird fortgeführt. Printausgabe Inklusionsplan 2015 : Punkt 5 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Optimierung kommunaler Aufgaben , die die schulische Inklusion unterstützen Entwicklung eines „Ressourcentableau s“ (:= transparente, präzise und verbindliche Darstellung kommunaler inklusionsrelevanter Aufgaben für Schulen) Ist erfolgt. Das Tableau umfasst Themen aus sieben kommunalen Aufgabenbereichen (Schulbau, Jugendhilfe u.a.)und ordnet sie 14 schulischen Anlässen (Übergänge, individuelle Förderung u.a.) zu. Wird fortgeführt. Zugang für Schulen zum Ressourcentableau über die technikgestützte Informationsplattform tiPS Ist erfolgt; rd. 100 Zugriffe pro Monat. Zugang über Landesplattformen (z.B. LOGINEO) erweitern. Intrakommunale Analyse der kommunalen inklusionsrelevanten Aufgaben und Identifikation von Optimierungsanlässen Erfolgt in verschiedenen Formaten (Lenkungsgruppe Inklusion, auf Dezernatsebene, konkrete Praxisbeispiele). Multiprofessionalität und Teamarbeit Inklusionsplan 2015 : Punkt 6 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Schwerpunktschulen Untersuchung des Schulgebäudebestands nach den Kriterien bauliche und päd. Voraussetzungen für GL Erfolgt fortlaufend. Wird fortgeführt. Fortsetzung der qualitativen Bewertung in den Inklusionsgremien Ist erfolgt. Die Neuausrichtung der Inklusion durch die neue NRW- Landesregierung ist mit einer Veränderung der Definition verbunden. Eine Bewertung für die Kölner Situation ist gemeinsam mit der Schulaufsicht vorzunehmen. Inklusionsplan 2015 : Punkt 7 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Öffentlichkeitsarbeit bes. Augenmerk: positive Beispiele sollen Chancen fokussieren und Ängste abbauen Internetangebot, Veranstaltungen, Fachvorträge, Expertenbeirat werden bedarfsgerecht fortgesetzt Ist erfolgt (stadt -koeln.de; Fachforen für Beratende; Veranstaltung für Kita- Leitungen u.a.) Bewusstseinsbildung - z.B. Themenwoche an Schulen Inklusionsplan 2015 : Punkt 8 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Zwischenbilanz 2017 / Fortschreibung 2018 Mit dem Regierungswechsel in NRW (2017) wurde eine Neuausrichtung der Inklusion angekündigt. Diese war abzuwarten und ist ursächlich für die Verzögerung bis 2019. Zwischenbilanz 2021 Fortschreibung 2022 Inklusionsplan 2015 : Punkt 9 / Maßnahmen : Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Inklusionsmonitoring Fortschreibung und Weiterentwicklung der empirischen Analysen Jährliche Berichterstattung an die Inklusionsgremien und den ASW (zuletzt für das SJ 2017/18) Handlungsrelevanz durch Stärkung des Bildungsmanagements erhöhen. Prüfen , ob die Schulleitungsbefragung eine geeignete Methode ist, um Erkenntnisse zu gewinnen hinsichtlich der Optimierung/ Steuerung kommunaler Aufgaben, die die schulische Inklusion unterstützen. Bisher wurde in erster Linie intrakommunal beraten bzw. im Rahmen der Lenkungsgruppe Inklusion unter Hinzuziehung der Expertise von einzelnen Akteuren Kölner Schulen und der Schulaufsicht. Wird fortgeführt . Inklusionsplan 2015 : Punkt 10 / Maßnahmen Zwischenbilanz 2018 Fortschreibung /Ausblick Expertenbeirat Inklusion Die Arbeit wird fortgesetzt . bes. Augenmerk: - möglichst frühzeitige Information über relevante (öffentliche) Planungen - regelmäßige Berichte über Jugendhilfe/Inklusion in Gremien der Jugendhilfe/Inklusion Turnus: 2 mal jährlich Der Expertenbeirat berät und begleitet die Verwaltung der Stadt Köln bei der weiteren, auf den Inklusionsplan aufbauenden Inklusionsentwicklung mit Experten- und Fachwissen. Wird fortgeführt .
Anlage 2_MSB_Entwurf_Erlass_Neuausrichtung_Inklusion
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An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen 1. Grundlagen 1,1 1.2 1,3 1.4 Um beim Gemeinsamen Lernen an allgemeinen Schulen eine spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote zu errei- chen, ist es erforderlich, die zur Verfügung stehenden Ressourcen gezielt einzusetzen, Die Angebote inklusiven Unterrichts müssen dazu insbesondere in der Sekundarstufe | auf Schulen ausgerich- tet werden, an denen die Schulaufsicht gemäß & 20. Absatz 5 Schulgesetz (SchulG) Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers eingerichtet hat. Die Neuausrichtung der Inklusion in der Schule betrifft somit ins- besondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit ei- nem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Un- terstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonder- pädagogisch gefördert, entscheidet das Schulamt als zuständige Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe 1’weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt es den Eitorn mindestens eine weiterführende allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eirigerichtet ist (& 17 Absatz 5, $ 16 Ausbildungsordnung sonderpädagogische För- derung - AD-SF, BASS 13-41 Nr. 2.1), sofern sich die Eltern nicht für die Förderschule entschieden haben Für die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an Hauptschulen ist das Schulamt zuständig, an den anderen Schulen der Sekun- darstufe | die Bezirksregierung. Die Bezirksregierungen führen Regionalkonferenzen durch. Diese haben zum Ziel, dass das An- gebot des Gemeinsamen Lernens dem Bedarf gerecht wird und eine ausreichende Zahl an Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung steht. wMbtellung S\51\511\671_a0 17. Laglslatur\dt Grds-Angelegenhieiten In Schulforman und Schulstulen\Weichonstollungen\erkpunkte Neuausrichung Inklusion\Erlass\Erlassentwurf mit Wasserzeishan.doox 1von& 1.5 Gemeinsames Lernen wird mit schriftlicher Zustimmung des Schulträgers nur „eingerichtet", wenn die Schulaufsichtsbehörde dies (ber den Einzelfall hinaus durch eine an den Schulträger ge- richtete Verfügung dauerhaft an einer Schule etabliert. Ungeachtet der vorherigen Einbindung der Schulen bei der Klärung der erfor- derlichen Rahmenbedingungen ist die Entscheidung der Schulauf- sichtsbehörde gegenüber der Schule rechtlich als Weisung zu quallfizieren. 1.6 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Schulaufsichtsbehörde..die personel- len und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder mit vertret- barem Aufwand erfüllt werden können (& 20 Absatz 5 SchulG). Die Beschulung einzelner Schülerinnen oder..einzelner ‘Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung: definiert eine all- gemeine Schule nicht als Ort des Gemeinsamen'Lernens. 1.7. In der Verfügung bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, auf wel- chen Föärderschwerpunkt oder welche Förderschwerpunkte sich das Gemeinsame Lernen an einer ‘Schule erstreckt, sowie die mögliche Schülerzahl, Änderungen bedürfen einer neuen Zustim- mung des Schulträgers. 1,8 Im Bereich der'Lern- und Entwicklungsstörungen wird Gemeinsa- mes Lernen an einer. allgemeinen Schule immer gemeinsam für die Förderschwerpunkte. Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale. Entwicklung eingerichtet. 1.9... Auch bei einer Einzelintegration holt die Schulaufsichtsbehörde die ‚Zustimmung des Schulträgers nach $ 19 Absatz 5 Satz 3 SchulG ein,-Unberührt bleibt, dass ein Schulträger seine generelle Zustimmung zur Einzelintegration in bestimmten Förderschwer- punkten oder in allen Förderschwerpunkten erteilen kann. 1.10 Die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens ist Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, Die Schulträger wirken nach Maßgabe des $ 20 Absatz 5 SchulG daran insoweit mit, als sie ihre Belange gem. $ 79 SchulG zur Geltung bringen. Auch können sie der Schulaufsichtsbehörde vorschlagen, Gemeinsames Lernen einzu- richten, Sie können nicht von sich aus eine solche Entscheidung treffen und Aufnahmezahlen festlegen. Hält die Schulaufsichtsbe- W:Abteilung S61\511\611, ab 17, Logislatun\01 Gres-Angelegenhoiten in Schulforman une Schulstuten\Welchonatellungen\&ckpunkte Neuausrichung Inklusiön\Erlass\Erlassantwurt mit Wassorzoichon.doox 2von6 hörde eine Verweigerung der Zustimmung für rechtswidrig, wirkt sie über die Kommunalaufsichtsbehörde auf den Schulträger ein. 1,11 Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer Schule bleibt 50 lange bestehen, wie dies auf Grund der Schülerzahlen erforder- lich ist, Ein häufiger Wechsel von Standorten des Gemeinsamen Lernens sollte aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit vermieden werden. 1.12 Die Schulaufsichtsbehörde widerruft nach Anhörung des Schulträ- gers durch Verfügung die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an einer Schule, wenn diese dafür personell und sächlich nicht mehr mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann oder die Mindestschülerzahl nach Nrn. 2,3 und 2.4 dieses Erlasses in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren unterschritten wird. *. Gemeinsames Lernen an Hauptschulen, Realschulen, Gesamt- schulen, Gemeinschaftsschulen, Sekundarschulen und Primus- schulen ab dem Schuljahr 2019/20 2.1 Die Schulaufsichtsbehörde überprüft bis 15. Dezember 2018 für jede Schule des Gemeinsamen Lernens, ob die gesetzlichen Vo- raussetzungen dafür über das Schuljahr 2018/2019 hinaus erfüllt werden können. 2.2 Für ein Angebot des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 2019/2020 gelten im Einzelnen folgende Gesichtspunkte und Qua- litätskriterien: 2.2.1 Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Un- terstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbei- tet. 2.2.2 Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleis- tet. 2.2.3 Das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themen- feld Inklusion fortgebildet (siehe u.a. BASS 20-22 Nr.8, An- lage 4, Kapitel V). 2.2.4 Die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Gemein- sames Lernen (siehe dazu auch $ 1 des Gesetzes zur För- derung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusi- on, BASS 11-02 Nr. 28). Ww:MAhtallung 5\51\611\511_ab 17. Lagielatur\d1 Grds-Angolegenheiten In Schulformon und. Schufstufen\Weichenstellungon\Eckpunkte Neuausrichung Inklusion\Erlass\Erlassantwurt mit Wasserzeichen.dogx 3 von 2.3 2.4 2.5 Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschu- len, Sekundarschulen und Primusschulen, die Schulen des Ge- meinsamen Lernens in der Sekundarstufe | sind, nahmen Im Re- gelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schüle- rinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstüt- zung auf. Dabei wird nicht nach Förderschwerpunkten unterschie- den, sofern es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Die stärkere Bündelung kann im Gebiet eines Schulträgers dazu führen, dass Gemeinsames Lernen an weniger Standorten eingerichtet wird als bisher. Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können nur dann Schulen des Gemeinsamen Lernens der Sekundarstufe I werden, wenn an den bereits eingerichteterı Schulen des Gemeinsamens Lernens im Durchschnitt mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangs- klasse aufgenommen werden müssten. Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, schafft in der Regel die Vo- raussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach & 46 Absatz 4 Schul@: Folgende begründete Ausnahmen sind möglich: 2.5.1 Gibt es‘im: Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule des Gerneinsamen. Lernens, die die oben genannten Qualitäts- kriterien erfüllt, nimmt sie alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an, sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem Einzugsgebiet auf, auch wenn sie dabei die Zahl von drei ‚Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogi- scher Unterstützung aller Förderschwerpunkte im Durch- schnitt ihrer Eingangsklassen unterschreitet. 2.5.2 Eine Überschreitung der Aufnahme von drei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unter- stützung im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen ist im Hin- blick auf die Umsetzung von 8 19 Absatz 5 SchulG an einer Schule des Gemeinsamen Lernens möglich, wenn die Schulaufsicht die personellen Voraussetzungen hierfür schaffen kann. 2.5.3 Bei zieigleicher sonderpädagogischer Förderung können - auch im Rahmen von Einzelintegration - andere allgemeine Schulen aller Schulformen als Orte sonderpädagogischer WwMbtollung 5\61\611\511, ab 17, Lagislatur\D1 Grds-Angelegendeiten in Schulformen und Schulstufen\Weichenstallungen\Eokpunkte Neuausrichung Inklusion\Erfass\erkassantwurf mit Wassorzeichen.dock 4 von 6 Förderung bestimmt werden. Diese Schulen sind jedoch keine Schulen des Gemeinsamen Lernens. 2,6 kat die Schulaufsichtsbehörde die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach Nummer 1.12 widerrufen, setzen die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Ihre Schullaufbahn an der bisher besuchten Schule fort und beenden sie dort. Unberührt bleiben der Wechsel des Förderorts nach $ 17 AO-SF, der Wunsch der Eltern nach einem Schulwechsel oder der Besuch einer anderen Schule im Rahmen einer einvernehmlichen regionalen Schulentwicklungsplanung. 3. Gymnasien im Inklusionsprozess 3.1 Sonderpädagogische Förderung an Gymnasien erfolgt in der Re- gel zielgleich. 3.2 Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen von 8 20 Absatz 5 SchulG an Gymnasien Gemeinsames Lernen in Förderschwer- punkten mit zieldifferentem Unterricht einrichten, wenn a) sie sich mit dem Schulträger darüber verständigt hat, dass dies aufgrund des örtlichen Schulangebots erforderlich ist, um den An- spruch der Schülerinnen und: Schüler auf Gemeinsames Lernen zu erfüllen und die Schule zuvor Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (entsprechende Fälle sind der obersten Schulaufsicht anzuzeigen). oder b) das Gymnasium selbst der Schulaufsichtsbehörde aufgrund ei- nes Beschlusses der Schulkonferenz vorschlägt, zieldifferenten Unterricht an der Schule einzurichten. 3.3 .Ein Gymnasium, ar dem auch zieldifferente Förderung erfolgt, nimmt in der Regel nicht weniger als sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Eingangsjahrgang auf. Der zieldifferente Unterricht wird auf der Grundlage eines Konzeptes der Schule erteilt und durch die Schulaufsichtsbehörde unterstützt. W:Mbteitung S\51\51 1\511_ab 17. Legistatund1 Gräs-Angelogenheiten In Schulformen und SchulstufenWelchenstallungen\&ckpunkte Nouaustichung Indusion\Erlass\Erlassenwurf mit Wasserzeichen.doox 5 von 4. Inkrafttreten Dieser Rundertass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. In Vertretung wMbteilung 5151151 1\513_ab 17. Logielatungt Grds-Angslegenheiten In Schulformen und Schulstufen\Welchenstellungen\Eckpunkte Neuausrichung Inkluslon\&rlass\Erlassontwurf mit Wassorzolchen.docx 6 von6
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3250/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.10.2018
- Erstellt
- 05.10.2018 14:43