1176/2021
Wohnraumstärkungsgesetz NRW erfordert Anpassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 31.03.2021 1176/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Wohnraumstärkungsgesetz NRW erfordert Anpassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung Bisherige Rechtsgrundlage für die Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt weg Die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln wurde zuletzt Mitte 2019 in einer aktualisierten Fassung durch den Rat beschlossen. Der Rat der Stadt Köln ist gemäß § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) unter den dort genannten Voraussetzungen ermächtigt, eine kommunale Wohnraum- schutzsatzung zu erlassen. Neben dieser Ermächtigungsgrundlage beinhaltet das WAG NRW keine weiteren inhaltlichen Regelungen zur Wohnraumzweckentfremdung. Das Land NRW beabsichtigt, das WAG NRW durch ein Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) zu ersetzen. Dieses Gesetz liegt als Gesetzentwurf seit Oktober 2020 vor und befindet sich derzeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Das neue Gesetz soll zum 01.07.2021 in Kraft treten. Neue Rechtsgrundlage befindet sich im Gesetzgebungsverfahren beim Land NRW Der Gesetzentwurf zum WohnStG NRW hat inzwischen die Verbändeanhörung durchlaufen und be- findet sich in der inhaltlichen Schlussabstimmung. Bezüglich der aktuell zur Zweckentfremdung von Wohnraum im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen ist nach Einschätzung der Verwaltung zu er- warten, dass die endgültigen Regelungen dem heutigen Stand des Entwurfstextes inhaltlich weitest- gehend entsprechen werden. Insgesamt enthält dieser Gesetzentwurf neben Regelungen zur Wohnungsaufsicht, die in etwa mit denen des WAG NRW vergleichbar sind, erstmals auch dezidierte Regelungen zu Arbeitnehmerun- terkünften (für Köln in der Praxis eher weniger relevant) sowie Detailregelungen zur Wohnraum- zweckentfremdung. Der Gesetzentwurf geht in Teilen wohl auch auf Empfehlungen zurück, die Bei- geordneter Dr. Rau als vom Landtag gehörter Sachverständiger ausgesprochen hat. Detaillierte Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum im WohnStG NRW Kommunen werden auch im WohnStG NRW - unter leicht veränderten Voraussetzungen - zum Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen ermächtigt. Im Unterschied zum WAG NRW enthält das WohnStG NRW jedoch er stmals darüber hinaus eine Vielzahl detaillierter Regelungen zum Schutz von Wohnungen vor Zweckentfremdung. War eine kommunale Satzung zum Wohnraumschutz auf Basis des WAG NRW in weitem Rahmen inhaltlich gestaltbar, so wird dieser Gestaltungsspielraum durch die im WohnStG NRW vorgenomme- 2 nen Detailregelungen insbesondere zu Definitionen, Verboten, Voraussetzungen für mögliche Ge- nehmigungen, Ersatzwohnraum, Ausgleichszahlungen und behördliche Anordnungen sehr deutlich eingeschränkt. Der dieser Mitteilung als Anlage beigefügte Auszug aus dem Gesetzentwurf vermittelt einen Eindruck von den zukünftig durch Landesgesetz vorgegebenen Regelungen zur Wohnraum- zweckentfremdung. Mit dem WohnStG NRW wird erstmals für Kurzzeitvermietungen eine Wohn- raumidentitätsnummer neu eingeführt werden, um im Sinne einer “Anzeige- und Registrierungspflicht“ Transparenz auf diesem Markt herzustellen. Zur praktischen Umsetzung der Wohn -ID-Nummer soll federführend durch das Land NRW ein landesweit einheitliches IT-Verfahren etabliert werden. Aktuelle Wohnraumschutzsatzung in Teilen nicht mit dem WohnStG NRW vereinbar Die aktuell gültigen Bestimmungen der Kölner Wohnraumschutzsatzung 2019 sind teilweise mit den künftig geltenden gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Daher ist es erfo rderlich, die Kölner Wohnraumschutzsatzung in einer neuen Fassung zu erlassen, die mit den dann gesetzlich vorge- schriebenen Definitionen und Regelungen in Einklang steht. Die Verwaltung arbeitet derzeit daran, die vielfältigen und detaillierten gesetzlichen Vorgaben in einen Entwurf für eine neue Kölner Wohnraumschutzsatzung einzuarbeiten, um die Konformität mit dem neuen Gesetz herzustellen. Rechtzeitige inhaltliche Anpassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung erforderlich Um Rechtsunsicherheiten nach dem zum 01.07.2021 vorgesehenen Inkrafttreten des WohnStG NRW für die Kölner Bürger*innen wie auch die Verwaltung zu vermeiden, ist es erforderlich, eine mit den gesetzlichen Neuregelungen harmonisierte Fassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung zu erlas- sen, die idealerweise zeitgleich mit dem Inkrafttreten des WohnStG NRW in Kraft tritt. Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf für eine neue Wohnraumschutzsatzung frühzeitig verwal- tungsintern abzustimmen und in die politische Beratungsfolge zu geben, so dass d er Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Neufassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung beschlie- ßen kann. Sollte es wider Erwarten im parallel beim Land NRW laufenden Gesetzgebungsverfahren zum WohnStG NRW doch noch zu Änderungen kommen, die den Inhalt der neuen Wohnraum- schutzsatzung berühren, würden diese in die laufende Beratungsfolge der Ratsgremien eingebracht. Das Inkrafttreten des WohnStG NRW am 01.07.2021 abzuwarten und erst danach die Wohnraum- schutzsatzung der Stadt Köln anzupassen wü rde zwar letzte Unsicherheiten über den tatsächlichen Inhalt des beschlossenen WohnStG NRW vermeiden. Es bedeutet aber auch, dass in vielen Detail- fragen zur Wohnraumzweckentfremdung Rechtsunsicherheiten und Klagerisiken entstehen. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass dadurch die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung eingeschränkt und Verfahrensabläufe behindert werden. Die der Sitzung am 24.06.2021 folgende früheste nächste Ratssitzung ist für den 16. 09.2021 termi- niert. Die Beschlussfassung im Rat über den 24.06.2021 hinaus zu verschieben, bedeutet daher ei- nen erheblichen Zeitraum, in dem die – übergangsweise – weiterhin gültige Kölner Wohnraumschutz- satzung 2019 nur in den Bereichen weiter angewendet werden könnte, in denen sie inhaltlich mit dem WohnStG NRW im Einklang steht. Andernfalls würden anstelle der Satzungsbestimmungen die neu- en gesetzlichen Regelungen gelten. Die Verwaltung möchte Verzögerungen und Einschränkungen in Verwaltungsabläufen und Entschei- dungen über Wohnraumzweckentfremdung, die über das bei einer solchen Gesetzesänderung übli- che Maß hinausgehen, vermeiden. 3 Weitere Informationen zum Gesetzentwurf für das Wohnraumstärkungsgesetz NRW Dieser Mitteilung ist als Anlage der „Teil 3 des WohnStG“ (Auszug aus dem Wortlaut des Gesetzent- wurfes) beigefügt, der materielle Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum beinhaltet. Zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens informiert der Landtag NRW online unter: https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle- gesetzgebungsverfahr/wohnraumstarkungsgesetz.html Der vollständige Text des Gesetzentwurfes (Landtag NRW Drucksache 17/12073) ist ebenfalls online beim Landtag NRW verfügbar: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-12073.pdf gez. Dr. Rau
Auszug aus dem Gesetzentwurf zum WohnStG NRW
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Auszug aus dem Gesetzentwurf zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW (Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/12073) (…) Teil 3 Zweckentfremdung von Wohnraum § 12 Zweckentfremdungssatzung (1) Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung de r Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die in einer Landesverordnung gegenständlich sind oder für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimme n, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Gemeinden haben in der Satzung nach Satz 1 darzulegen, welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in dem in der Satzung bestimmten Zeitraum zu verbessern. Sie können zu den nachfolgenden Bestimmungen Näheres in den Satzungen regeln, soweit sie den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen. (2) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken verwendet wird. Ohne Genehmigung verboten ist jedes Handeln oder Unterlassen Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter, durch das Wohnraum seiner eigentlichen Zweckbestimmung entzogen wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere 1. die Verwendung oder Überlassung zu mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke, 2. die Nutzung von Wohnraum für mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung, 3. die Beseitigung von Wohnraum, 4. die bauliche Veränderung oder Umnutzung von Wohnraum, so dass dieser für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist oder 5. das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten. Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich das Ende des letzten Mietverhältnisses, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. (3) Verfügungsberechtigte haben die Verpflichtung, Zweckentfremdungen i m Sinne dieses Gesetzes abzuwenden. Wenn Um - oder Neubaumaßnahmen geplant sind, und diese Maßnahmen durch ein unbefristetes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, kann die Gemeinde in der Satzung nach Absatz 1 vorsehen, dass der Abschluss von Zeitmietverträgen (Zwischenvermietung) oder eine andere Zwischennutzung zu Wohnzwecken zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch Leerstehenlassen grundsätzlich zumutbar ist. Eine Zwischennutzung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Belange der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen entgegenstehen. Auszug aus dem Gesetzentwurf zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW (Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/12073) § 13 Genehmigung (1) Eine Genehmigung nach § 12 ist auf Antrag der oder des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn ein öffentliches oder ein berechtigtes Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung vorliegt, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Die oder der Nutzungsberechtigte darf im Einvernehmen mit der oder dem Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen. (2) Ein beachtliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum gleicht das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel aus. Ein beachtliches Angebot im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn 1. der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Gemeinde geschaffen wird, 2. zwischen der Zweckentfremdung und der Bereitstellung von Ersatzwohnraum ein zeitlicher Zusammenhang besteht, 3. die Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten und den Ersatzwohnraum übereinstimmt, 4. der Ersatzwohnraum nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum ist, 5. der Ersatzwohnraum nicht als Luxuswohnraum anzusehen ist, der den Standard des durch die Zweckentfremdung entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet, und 6. der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zu Verfügung steht. (3) Über den Antrag auf Erteil ung einer Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Eine von Satz 1 abweichende Frist kann die Gemeinde in der Zweckentfremdungssatzung festsetzen. § 14 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung kann der oder dem Verfügungsberechtigten sowie der oder dem Nutzungsberechtigten befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere zur Leistung einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung, erteilt werden. Da s Ersatzwohnraumangebot kann durch Nebenbestimmungen gesichert werden. (2) Die Höhe der Ausgleichszahlung soll den Schaden, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung des Wohnraums entsteht, ausgleichen. Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall abgesenkt werden, insbesondere, wenn bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung oder Abwanderung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient. Auszug aus dem Gesetzentwurf zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW (Landtag NRW, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/12073) § 15 Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot (1) Wird Wohnraum entgegen § 12 Absatz 2 zu anderen als Wohnzwecken genutzt, so kann die Gemeinde anordnen, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt. Die Gemeinde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot). (2) Ist Wohnraum entgegen § 12 Absatz 2 so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die Gemeinde anordnen, da ss der frühere Zustand wiederhergestellt oder ein zumindest gleichwertiger Zustand geschaffen wird (Wiederherstellungsgebot). Ein Wiederherstellungsgebot scheidet aus, soweit die Wiederherstellung unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die Herstellungsko sten die ortsüblichen Kosten für einen Neubau in gleicher Größe, Ausstattung und am gleichen Standort überschreiten würden. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, so kann die Gemeinde die Schaffung von Ersatzwohnraum nach § 13 Absatz 2 oder die Zahlung einer einmaligen Ausgleichszahlung nach § 14 Absatz 1 verlangen. (…)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Markt
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- Aktenzeichen
- 1176/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 31.03.2021
- Erstellt
- 29.03.2021 07:27