BKA 0856
Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 174. Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 21.03.2025
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 174. Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 21.03.2025)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0856 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Eva Kuhl Telefon 0221 / 147 - 4871 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 03.06.2025 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 13.06.2025 2. beschließend TOP: Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 174. Sitzung des Braun- kohlenausschusses vom 21.03.2025 Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss genehmigt die Niederschrift. Erläuterungen: Anlage(n): 1. Niederschrift BKA 21.03.2025_final_komplett
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Niederschrift BKA 21.03.2025_final_komplett)
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Niederschrift
über das wesentliche Ergebnis der
174. Sitzung des Braunkohlenausschusses
am Freitag, dem 21. März 2025,
von 10:00 Uhr bis 11:11Uhr,
im Plenarsaal der Bezirksregierung Köln
Vorsitz: Stefan Götz (CDU)
Tagesordnung und Beschlüsse
TOP 1 Feststellung der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird festgestellt.
TOP 2 Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 173.
Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 29.11.2024
Drucksache-Nr. BKA 0850
Der Braunkohlenausschuss genehmigt einstimmig die Niederschrift über seine
Sitzung am 29.11.2024.
TOP 3 Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II
für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvor-
haben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten
Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel 1, 4, 5 und 6 mit 10
Drucksache-Nr. BKA 0855
Der Braunkohlenausschuss fasst bei zwei Enthaltungen der Grünen, einer Ent-
haltung der SPD und Enthaltung der Naturschutzverbände folgenden Be-
schluss:
1. Der Braunkohlenausschuss nimmt die Kapitel 1 „räumliche und zeitliche
Ausdehnung der Abbaumaßnahme“, 4 „Emissionen“, 5 „Kultur- und sonstige
Sachgüter“ und 6 „Umsiedlung“ mit 10 „Sozialverträglichkeitsprüfung“ sowie
das Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis Garzweiler II vom 25.02.2025
zur Kenntnis und bittet die Regionalplanungsbehörde, diese vorbehaltlich
noch erforderlicher Änderungen dem noch folgenden Aufstellungsbeschluss
zugrunde zu legen.
2. Der Braunkohleausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde mit der
Bildung einer „Koordinierungsgruppe Garzweiler“ mit dem Ziel, die Umset-
zung der im Braunkohleplan angelegten und im weiteren Prozess durch wei-
tere Plan- und Zulassungsverfahren noch zu konkretisierende Projekten zu
koordinieren. Die Koordinierungsgruppe soll den Arbeitskreis Garzweiler II
einen regelmäßigen Fortschrittsbericht erstatten.
TOP 4 Planungs- und bergrechtliche Machbarkeitsstudie zur frühzeitigen Nut-
zung der Sicherheitszone und der temporären Tagebauseemulden im
Rheinischen Revier, Dr.-Ing. Michael Closterrmann
Vortrag von Herrn Dr.-Ing. Michael Clostermann (Markscheiderisch-Geotechni-
sches Consulting)
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
TOP 5 Koordinierungsgremium Hambach
Drucksache-Nr. BKA 0854
Tagesordnung und Beschlüsse
Bericht von Vera Müller (Bezirksregierung Köln).
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Erläuterungen zur Kenntnis.
TOP 6 Anträge
TOP 6.1 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.01.2025: Versorgung der
grundwasserabhängigen Feuchtgebiete im Schwalmgebiet
Drucksache-Nr. BKA 0851
Der Antrag wird zurückgezogen.
TOP 6.2 Antrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP v. 26.03.2025: Wasserwirt-
schaftliches Gesamtkonzept für das Rheinische Revier
Drucksache-Nr. BKA 0853
Der Braunkohlenausschuss stimmt dem so geänderten Antrag einstimmig zu.
TOP 7 Anfragen
(keine)
TOP 8 Mitteilungen
TOP 8.1 der Bezirksregierung
Verabschiedung Michael Eyll-Vetter (RWE) durch den Regierungspräsidenten
Dr. Thomas Wilk und den Vorsitzenden des Braunkohleausschusses Stefan
Götz (CDU)
TOP 8.2 des Vorsitzenden
(keine)
Braunkohlenausschuss
174. Sitzung 21.03.2025
1
Vor Eintritt in die Tagesordnung
Vorsitzender Stefan Götz begrüßt die Anwesenden, insbesondere den Regierungspräsiden-
ten Dr. Wilk sowie die Mitarbeitenden der Bezirksregierung, den Referenten Dr .-Ing Michael
Clostermann und stellt die form- und fristgerechte Einladung zur 174. Si tzung per Mail vom
20.02.2025 sowie die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
TOP 1 Feststellung der Tagesordnung
(keine Wortmeldung)
Der Braunkohlenausschuss stellt einstimmig die Tagesordnung fest.
TOP 2 Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 172.
Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 29.11.2024
Drucksache-Nr. BKA 0850
(keine Wortmeldung)
Der Braunkohlenausschuss genehmigt einstimmig die Niederschrift über seine 173. Sitzun g
am 29.11.2024.
TOP 3 Braunkohlenplanänderungsverfahren des ‚Braunkohlenplan Garzweiler II
für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvor-
haben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten
Anpassungen‘ – Planentwurf einzelner Kapitel 1, 4, 5 und 6 mit 10
Drucksache Nr. BKA 0855
Harald Zillikens (CDU) berichtet über den Austausch der einzelnen Kapitel zum Planentwurf
aus dem Arbeitskreis Garzweiler II vom 07.11.2024. Er begrüßt nochmals das Vorgehen, dass
die Möglichkeit bestand, Einwendungen und Anregungen zu den einzelnen Kapiteln bis zum
31.12.2024 bei der Bezirksregierung Köln vorbringen zu können. Auf Grundlage der Anregun-
gen hat die Bezirksregierung Köln eine umfangreiche 137 Seiten umfassende Synopse erstellt.
Für diese sehr hilfreiche Arbeit dankt Harald Zillikens auch im Namen des Arbeitskreises der
Bezirksregierung. Diese zusammenfassende Darstellung wurde dann im Arbeitskreis Garz-
weiler II am 25.02.2025 beraten und es wurde einstimmig empfohlen, diese Kapitel für den
Entwurf des Braunkohleplans zu beschließen mit dem Zusatz, vorbehaltlich erforderlicher Än-
derungen.
Braunkohlenausschuss
174. Sitzung 21.03.2025
2
Harald Zillikens berichtet weiter, dass Vera Müller (HDin Dez. 32) im Arbe itskreis Garzweiler
II den Vorschlag eingebracht hatte, eine Koordinierungsgruppe zu gründen, in Anlehnun g an
die bereits laufende Koordinierungsgruppe Hambach, um dort die Themen zu behandeln, die
nicht im Braunkohleplan behandelt werden können. Dieser Vorschlag sei im Arbeitskr eis auf
große Zustimmung gestoßen. Auch sei dort angeregt worden, dass der Vorsitzende des
Zweckverbandes Landfolge Garzweiler, Volker Mielchen, den künftigen Vorsitz übernehmen
solle.
Hans-Josef Dederichs (Grüne) schließt sich dem Dank zwar an, teilt aber mit, dass wohl
nicht alle Einwendenden, z. B. aus dem Bereich Düsseldorf, über die Ergebni sse ihrer Ein-
wendungen via Synopse informiert worden seien. [Nachträgliche Anmerkung der BR nach der
Sitzung: Die Synopse wurde als Ergebnis des nichtöffentlichen Arbeitskreises nur an die Mit-
glieder des Arbeitskreis Garzweiler II versendet.]
Stefan Götz (Vorsitzender) ruft den Beschlussvorschlag zu TOP 3 auf:
1. Der Braunkohlenausschuss nimmt die Kapitel 1 „räumliche und zeitliche
Ausdehnung der Abbaumaßnahme“, 4 „Emissionen“, 5 „Kultur- und sonstige
Sachgüter“ und 6 „Umsiedlung“ mit 10 „Sozialverträglichkeitsprüfung“ sowie
das Ergebnis der Beratungen im Arbeitskreis Garzweiler II vom 25.02.2025
zur Kenntnis und bittet die Regionalplanungsbehörde, diese vorbehaltlich
noch erforderlicher Änderungen dem noch folgenden Aufstellungsbeschluss
zugrunde zu legen.
2. Der Braunkohlenausschuss beauftragt die Regionalplanungsbehörde mit
der Bildung einer „Koordinierungsgruppe Garzweiler“ mit dem Ziel, die Um-
setzung der im Braunkohleplan angelegten und im weiteren Prozess durch
weitere Plan- und Zulassungsverfahren noch zu konkretisierende Projekten
zu koordinieren. Die Koordinierungsgruppe soll den Arbeitskreis Garzweiler
II einen regelmäßigen Fortschrittsbericht erstatten.
Der Beschlussvorschlag wird bei zwei Enthaltungen aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,
einer Enthaltung der SPD-Fraktion und Enthaltung der Naturschutzverbände mit großer Mehr-
heit angenommen.
TOP 4 Planungs- und bergrechtliche Machbarkeitsstudie zur frühzeitigen Nut-
zung der Sicherheitszone und der temporären Tagebauseemulden im
Rheinischen Revier, Dr.-Ing. Michael Closterrmann
Dr.-Ing. Michael Clostermann (Markscheiderisch-Geotechnisches Consulting) erläutert
anhand einer Präsentation die planungs- und bergrechtlichen Möglichkeiten frühzeit iger Nut-
zungen der Sicherheitszone.
Boris Linden (Neuland Hambach) ist, als Geschäftsführer einer der drei Tagebauumfeldinti-
tiativen, welche die Studie seinerzeit beauftragt haben, dankbar, dass es jetzt e rstmals für
solche Großtagebaue eine Studie gebe, die das Ziel einer frühzeitigen Nutz ung der Sicher-
heitszone ermöglicht. Er dankt dem Referenten für den geotechnischen Teil, und gleichzeitig
auch der Sozietät Dr. Kümmerlein für den bergrechtlichen und haftungsrechtlichen Teil der
Studie. Er verweist darauf, dass die gesamte Machbarkeitsstudie auf der Homepage für Inte-
ressierte abrufbar ist. Er dankt weiter dem Land, welches die Studie durch eine Förderung
Braunkohlenausschuss
174. Sitzung 21.03.2025
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ermöglicht habe. Es handele sich nicht um eine Studie im stillen Kämmerlei n, sondern diese
sei erst durch eine Vielzahl von Akteuren in einem Arbeitskreis unter Beteiligung der Bezirks-
regierungen Arnsberg, Düsseldorf und Köln, des geologischen Dienstes und auch RWE er-
möglicht worden. Die Studie sei eine gute Grundlage, um sich jeden Einzelfall dann auch noch-
mal anzuschauen und anzunähern. Deshalb wolle man die gefundene Struktur erhalten un d
einen weiteren Arbeitskreis „Zwischennutzung“ analog dem bestehendem Arbeitskrei s „Ge-
birgsmechanik“ einrichten.
Manfred Waddey (GRÜNE) stellt im Anschluss zwei technische Fragen, welche sich im We-
sentlichen auf die Sophienhöhe beziehen. Er fragt, ab wann Einrichtungen wie eine Seilbahn
oder gastronomische Betriebe auf ihr möglich wären und ob berücksichtigt sei, dass es sich
um ein Erdbebengebiet handele. Weiter fragt er, ob das Erdbeben 1992 bei den bereits vor-
handenen Bergbaueinrichtungen (Gruben, Kippen etc.) Auswirkungen gehabt habe.
Josef Johann Schmitz (SPD) stellt die Frage, wie neben den doch eher theoretischen Vor-
trägen denn die praktische Umsetzung erfolgen könne, also was erforderlich wäre, um Zwi-
schen- oder sogar Endnutzungen realisieren zu können - also wie genau das sogenann te
„Sechs-Augen-Prinzip“ umgesetzt werden solle. Er habe praktische Umsetzungshinweise vom
Bergamt erwartet, da Theorie allein nicht hilfreich sei.
Andreas Heller (CDU) betont, dass es sehr weitsichtig vom Braunkohlenausschuss gewesen
sei, sich Gedanken über einen Raum zu machen, in dem die künftigen Nachnutzun gen be-
sprochen werden könnten. Der Vortrag zeige sehr anschaulich, wie lang die Zeiträume im
Rheinischen Revier seien. Mit dem Ende der Braunkohlenförderung sei die Wiederherstellung
des Rheinischen Reviers noch lange nicht so abgeschlossen, wie der Anspruch sei. Man
müsse daher auch dringend mit dem Fördermittelgeber reden, sowohl über den Ze ithorizont
als auch über temporäre Förderungen. Er fragt bezüglich des Zugangs zum Wasser, was denn
passiere, wenn da jemand einfach reinspringe und ob durch Setzungen und Verwirbe lungen
dann Lebensgefahr bestehe. Weiter fragt er, ob das, was begutachtet wurde, nicht schon hin-
ter den aktuellen Status, z. B. Forum :terra nova, zurückfalle. Von daher mache ihm Mut, dass
auch Abweichungen von den Grundsätzen als möglich bezeichnet würden.
Volker Mielchen (Landfolge Garzweiler) fragt, inwieweit neue Begrifflichkeiten wie der vari-
able Schutzbereich nicht auch schon in den neun Braunkohlenplanänderungsverfahren rele-
vant sein könnten und dort einfließen sollten.
Dr.-Ing. Michael Clostermann (Markscheiderisch-Geotechnisches Consulting) teilt be-
züglich der Frage zu möglichen Auswirkungen mit, dass ihm keinerlei Auswirkungen des Be-
bens von 1992 in Roermond bekannt seien. Es konnten auch keine Haarrisse oder ähnliches
festgestellt werden. Bei der Frage von Nutzungen auf der Sophienhöhe habe man eine andere
Situation, da die Böschungen dort flacher seien. Es handele sich um andere Böschungssitua-
tionen. Ein Reinspringen sollte grundsätzlich nicht erlaubt werden, aber wohl passieren. Wenn
es zu diesem Zeitpunkt zu einer Verrutschung käme, habe man dann dort einen kleinen
Tsunami mit entsprechender Lebensgefahr für Personen, die sich dann dort unerlaubt im Was-
ser aufhielten. Er würde daher keinesfalls den Zugang ins Wasser erlauben, aber verhindern
könne man dies unmöglich. Das Forum :terra nova habe einen ausreichend großen Abstand
von der Böschung und eine derart starke Bergschadenssicherung, so dass auch nach Beginn
der Befüllung keine Einschränkungen der Nutzungen drohen.
Michael Eyll-Vetter (RWE) ergänzt zum Thema Erdbeben, dass 1992 keine Schäden aufge-
treten seien, wobei die Standsicherheitsberechnungen Beben berücksichtigt würden, die nur
Braunkohlenausschuss
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alle 2500 Jahre vorkommen. Die Böschungen seien grundsätzlich so angelegt, dass si e erd-
bebensicher seien. Bezüglich der Frage von frühzeitigen Nachnutzungen führt e r aus, dass
sich die Tagebauumfeldinitiative oder auch die Kommune dann frühzeitig mit RWE in Verbin-
dung setzen und unter Berücksichtigung der Studie von Dr.-Ing. Michael Clostermann die Pla-
nungen vornehmen sollten.
Rainer Thiel (SPD) fragt, ob die im Gutachten angegebenen Seebefüllungszeiten auch die
realen Befüllungszeiten seien.
Wolfgang Dronia (Bezirksregierung Arnsberg) führt zum Thema Erdbebensicherheit ergän-
zend aus, dass es ja seit über 10 Jahren den Arbeitskreis „Gebirgsmechanik“, bestehend aus
dem geologischen Dienst, der Bezirksregierung Arnsberg und dem Unternehmen gebe, wel-
cher mehrmals im Jahr tage. Dessen Ergebnisse seien in die aktuellen Richtlinien für die
Standsicherheit von Böschungen eingeflossen. In Genehmigungsverfahren für Nach nutzun-
gen sei die Bergbaubehörde zwar nicht Genehmigungsbehörde, aber bezüglich der Standsi-
cherheitsprüfung mit beteiligt. Daher würde angeboten, schon vor Beginn des Genehmigungs-
verfahrens in den Austausch zu gehen. Gedanke des Koordinierungskreises sei ja auch ge-
rade, frühzeitig mit Vorhabenträgern zu klären, was möglich sei.
Vera Müller (Bezirksregierung Köln, HDin Dez. 32) betont, dass die Daten aus dem Gut-
achten Clostermann zur Seebefüllung korrekt seien und sich auch in dem entsprechenden
Kapitel des Braunkohlenplans wiederfinden und dann dort beraten würden.
Volker Mielchen (Landfolge Garzweiler) erinnert an die Beantwortung seiner Frage.
Dr.-Ing. Michael Clostermann (Markscheiderisch-Geotechnisches Consulting) ist
der Ansicht, dass bereits jetzt schon u. a. der variable Schutzbereich berücksichtigt werden
sollte.
Stefan Götz (Vorsitzender) bedankt sich bei Dr.-Ing. Michael Clostermann für den Vortrag
und die umfangreiche Beantwortung der Nachfragen.
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Ausführungen von Herrn Dr.-Ing. Michael Clostermann
zur Kenntnis.
Der Vortrag ist dem Protokoll als Anhang beigefügt.
Sodann zieht Stefan Götz (Vorsitzender) den TOP 8.1 vor, da er diesen Punkt nicht im Rah-
men der allgemeinen Aufbruchsstimmung am Schluss behandeln möchte.
TOP 8.1 Mitteilungen der Bezirksregierung (vorgezogen)
Stefan Götz (Vorsitzender) weist darauf hin, dass dies heute der letzte Braunkohlenaus-
schuss von Michael Eyll-Vetter (RWE) sei und erteilt das Wort an Herrn Regierungspräsiden-
ten Dr. Thomas Wilk.
Braunkohlenausschuss
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Dr. Thomas Wilk (Regierungspräsident) bedauert sehr, dass das die letzte Sitzung von Mi-
chael Eyll-Vetter sei, da dieser immer ein verlässlicher und vor allem kompetenter Ansprech-
partner für die Bezirksregierung gewesen sei. Dr. Thomas Wilk erinnert mit de m Stichwort
„Hambacher Forst“ an die gemeinsame Vergangenheit. Den Hambacher Forst habe er seiner-
zeit aus dem Bauministerium heraus begleitet, weshalb die Zusammenarbeit kein „ Kaltstart“
gewesen sei. Er bedauert nochmals den anstehenden Abschied, betont aber ausdrücklich,
dass Michael Eyll-Vetter für einen geordneten Übergang gesorgt habe und er auch schon des-
sen Nachfolger Dr. Markus Kosma habe kennenlernen können. Er spricht für die Bezirksregie-
rung Köln nochmals einen großen Dank gegenüber Michael Eyll-Vetter aus.
Stefan Götz (Vorsitzender) schließt sich im Namen des Braunkohlenauschusses den Worten
des Regierungspräsidenten an. Er betont, dass Michael Eyll-Vetter immer eine feste Bank ge-
wesen sei, sowohl funktional als auch regional als auch kommunal und auch immer da bei,
solange er sich zurückerinnern könne. Er sei seit 1990 bei RWE und seit 2016 als Nachfolger
von Herrn Dr. Kulik der Leiter der Tagebauentwicklung und das Gesicht von RWE und der
kompetente Ansprechpartner, der für alles ansprechbar war. Und auch wenn man nicht einer
Meinung mit ihm gewesen sei, sei der Austausch immer sachlich und nie persönlich gewesen,
so der Vorsitzende. Die vier Fraktionen hätten zusammengelegt und für Michael Eyll-Vetter für
sein Hobby als Camper einen Gutschein besorgt, um noch fehlendes Equipment zu besorgen.
Der Vorsitzende schließt die Dankesrede mit einem „Herzlichen Dank und Glück auf“!
Michael Eyll-Vetter (RWE) bedankt sich für die jahrzehntelange gute und vertrauensvolle Zu-
sammenarbeit und wünscht dem Gremium alles Gute.
TOP 5 Koordinierungsgremium Hambach
Drucksache-Nr. BKA 0854
Vera Müller (Bezirksregierung Köln, HDin Dez. 32) betont, dass die grundlegenden Dinge
bereits von Harald Zillikens ausgeführt worden seien. Der Feststellungsbeschluss sei am
14.06.2024 gefasst worden, wobei die Punkte 2 und 4 sich auf das Thema beziehen, w ie die
Verfahren, Prozesse, Projekte, die sich nach einem Braunkohlenplanverfahren anschließen,
zügig und kompetent unterstützt werden können. Es sei damals der Vorschlag gemacht wor-
den, eine Koordinierungsgruppe Hambach zu gründen. Es habe im Januar ein Gespräch unter
Beteiligung von dem Arbeitskreisvorsitzenden Josef Johann Schmitz, seinem Stel lvertreter
Andreas Heller und Boris Linden, der für den Vorsitz gewonnen wurde, stattgefunden. S ie
erläutert die weitere Zusammensetzung der Koordinierungsgruppe, die sich aus der Vorlage
Drucksache-Nr. BKA 0854 ergebe. Der Braunkohlenausschuss werde auch über die Erg eb-
nisse der Sitzungen der Koordinierungsgruppe regelmäßig unterrichtet, damit eine Verzah-
nung sichergestellt sei.
Der Braunkohlenausschuss nimmt die Erläuterungen zur Kenntnis.
Der Vorsitzende ruft den nächsten Tagesordnungspunkt auf. Er führt aus, dass es ursprünglich
zwei Anträge gab, es aber Gespräche zwischen allen vier Fraktionen gegeben habe mit dem
Ergebnis, dass in Ziffer 4 des gemeinsamen Antrages der CDU, SPD und FDP vom
26.02.2025 auf Wunsch der Grünen eine Ergänzung „unter besonderer Berücksichtigun g ei-
Braunkohlenausschuss
174. Sitzung 21.03.2025
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nes Schwerpunktes auf das Feuchtgebiet Schwalm-Nette“ eingefügt werden solle. Der Vorsit-
zende verliest die geplante Ergänzung und fragt, ob dies so zutreffe. Dies trifft auf Zustimmung.
Auf Nachfrage von Josef Johann Schmitz (SPD) erklärt der Vorsitzende, dass sich dann
damit der Antrag 6.1 erledigt habe, da er in 6.2. aufgehe.
TOP 6 Anträge
TOP 6.1 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 27.01.2025: Versorgung der
grundwasserabhängigen Feuchtgebiete im Schwalmgebiet
Drucksache-Nr. BKA 0851
Der Antrag wird zurückgezogen bzw. ist erledigt. Sodann lässt er über den so
geänderten Antrag 6.2. der Fraktionen CDU, SPD, Grüne und FDP abstimmen.
TOP 6.2 Antrag der Fraktionen CDU, SPD und FDP v. 26.02.2025: Wasserwirt-
schaftliches Gesamtkonzept für das Rheinische Revier
Drucksache-Nr. BKA 0853
Der neugefasste gemeinsame Antrag der Fraktionen CDU, SPD FDP und
Bündnis 90/Die Grünen lautet:
Wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept für das Rheinische Revier
1. Bestandsaufnahme und Analyse: Erfassung und Bewertung der vorhande-
nen Wasserressourcen, einschließlich Oberflächen- und Grundwasser, so-
wie der aktuellen Nutzung und Belastung dieser Ressourcen.
2. Zielsetzung: Festlegung von klaren Zielen für die Optimierung des Wasser-
haushaltes, die Wassernutzung, den Gewässerschutz und die Hochwasser-
vorsorge.
3. Maßnahmenplanung: Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Wasserqualität, zur Reduzierung von Wasserverbrauch und zur
Anpassung an den Klimawandel
4. Monitoring: Systematische und langfristige Beobachtung und Kontrolle der
Ziele und Maßnahmen zum Wasserhaushalt und der Wassernutzung im
Rheinischen Revier einschließlich der Entwicklung von erforderlichen Maß-
nahmen unter besonderer Berücksichtigung eines Schwerpunktes auf das
Feuchtgebiet Schwalm- Nette, um den zukünftigen revierweiten wasserwirt-
schaftlichen Ansprüchen gerecht werden zu können.
Der Braunkohlenausschuss stimmt dem so geänderten Antrag einstimmig zu.
TOP 7 Anfragen
(keine)
Josef Johann Schmitz (SPD) fragt nach, wie denn jetzt mit den vier Elementen des Antrages
6.2. umgegangen werde, wo man doch dringend Informationen seitens des Ministerium s be-
nötige. Der Vorsitzende Götz führt aus, dass die Antworten erst zur nächsten Sitzung erfolgen
Braunkohlenausschuss
174. Sitzung 21.03.2025
7
könne, da der Antrag ja zunächst erst mal beschlossen werden musste und Dr. Al exandra
Renz-von Kinzel heute krankheitsbedingt fehle.
TOP 8 Mitteilungen
TOP 8.1 der Bezirksregierung
Es liegen keine weiteren Mitteilungen vor.
TOP 8.2 des Vorsitzenden
(keine)
gez. Stefan Götz gez. Josef Johann Schmitz gez. Jürgen Schuiszill
(Vorsitzender des
Braunkohlenausschusses)
(Stell. Vorsitzender des
Braunkohlenausschusses)
(Geschäftsstelle des Braun-
kohlenausschusses)
Technischer Teil
Ergebnispräsentation
174. Sitzung des Braunkohlenausschusses am 21.03.2025
Bezirksregierung Köln
Planungs- und bergrechtliche Machbarkeitsstudie zur
frühzeitigen Nutzung der Sicherheitszone und der temporären
Tagebauseemulden im Rheinischen Revier
Grundsätzliches (1)
• Die grundsätzliche geotechnische Machbarkeit einer Folgenutzung als Tagebaurestsee
wurde für alle drei Tagebaue in einer planerischen Mitteilung geprüft und als umsetzbar
befunden. Die Standsicherheit der Böschungssysteme ist in den untersuchten Schnitten
grundsätzlich gegeben.
• Die Standsicherheiten der Böschungen wurde gem. der Richtlinie für die Untersuchung der
Standsicherheit von Böschungen der im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergwerke
(Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen – RfS) der Bez.-Reg. Arnsberg – Abt. Bergbau
und Energie in NRW, in der der Neufassung mit 1. Ergänzung vom 08.08.2013, durchgeführt
• Die globale Standsicherheit der geplanten Endböschungssysteme wurde anhand
repräsentativer Schnittlagen im Bereich der zu schützenden Objekte nachgewiesen
• Die Ermittlung der Bodenkennwerte ist realistisch und eher konservativ angesetzt worden.
Die Kennwerte müssen nachgewiesen werden.
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 2
Grundsätzliches (2)
• Berechnet wurden die Wasserstände vor der Böschung mit den Höhen von 0, 1/3, 1/2, 2/3, 3/3
des Zielwasserstands
• Die Berechnungen erfolgten sowohl mit der Lamellenmethode nach Bishop mit
kreiszylindrischen Gleitflächen als auch mit der Starrkörpermethode mit geraden Gleitfugen, die
überwiegend zur Berücksichtigung von Störungen und/oder Schwächezonen in Form bindiger
Schichten Anwendung findet
• Bei beiden Methoden wurde die globale Sicherheit nach Fellenius ηF ermittelt und berücksichtigt
• Die Nachweise wurden teilweise nach dem Minimalwertverfahren, d.h. mit den ungünstigsten
Werten, geführt
• Die Sicherheitsbeiwerte η reduzieren sich physikalisch bedingt mit Beginn der Befüllung. Erst
nach Erreichen etwa der halben Füllhöhe vor den betrachteten Böschungssystemen erfolgt ein
Anstieg der Standsicherheiten der Böschungssysteme
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 3
Grundsätzliches (3)
• Die Standsicherheitsberechnungen setzen während der gesamten Befüllphase einen
Seewasserspiegel oberhalb des Grundwasserspiegels voraus
• Parallel zur Befüllung wird durch den Betrieb von Brunnen sichergestellt, dass das
Druckgefälle immer vom See in Richtung Gebirge gerichtet ist
• Lokale Böschungsumbildungen und Erosionen sind in der Befüllungsphase infolge von
Wellenschlag, Starkregen o.ä. möglich, Verformungen in den Böschungen und
Sicherheitszonen sind aufgrund des Wassereinflusses möglich
• Böschungsumbildungen mit Rückgriffweiten in die Sicherheitszone sind während der
gesamten Befüllungsphase zwar wenig wahrscheinlich, können aber nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 4
Bereiche unter Bergaufsicht / Bereiche Bergaufsicht beendet
• Liegt die vorgesehene Nutzung in einem Bereich, in dem die Bergaufsicht beendet ist, so ist
eine der geplanten Nutzung entsprechende Genehmigung einzuholen. Eine Zustimmung
des Bergwerksunternehmers und der Bergbehörde aus Gründen des Bergrechts sind
grundsätzlich nicht erforderlich
• Liegt die vorgesehene Nutzung in einem Bereich, in dem die Bergaufsicht nicht beendet ist,
so sind, zusätzlich zu einer der geplanten Nutzung entsprechenden Genehmigung, im
Vorfeld die Zustimmung des Bergwerksunternehmers und der Bergbehörde einzuholen
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 5
Bereiche mit gewachsenen Bodenverhältnissen / Kippenbereiche (1)
• Bei Endböschungssysteme in gewachsenen Böden sind die bodenmechanischen
Eigenschaften der jeweiligen natürlich sedimentierten Bodenschichten in Verbindung mit
deren Schichtmächtigkeit sowie deren Schichteinfallen und tektonischen Störungen für die
Standsicherheit entscheidend
• Die temporären Randböschungssysteme stehen in der Regel steil an und müssen aus
standsicherheitlichen Gründen für die Endböschungsgestaltung mit vorgekippten,
definierten Mischböden modelliert werden
• Bei Kippenböschungen sind die bodenmechanischen Kennwerte des abgelagerten
Abraums maßgebend
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 6
Bereiche mit gewachsenen Bodenverhältnissen / Kippenbereiche (2)
• Bei neu zu errichtenden ortsfesten Hochbauten auf gewachsenem Boden ist eine
Baugrunduntersuchung nach EC 7 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Flurabstand
des Grundwassers durchzuführen. Hier ist insbesondere auf das Vorhandensein humoser
Schichten im Druckausbreitungsbereich der Fundamente zu achten
• Das Sicherungserfordernis nach §111 BBergG sollte geprüft werden
• Auf Kippen sollte eine Errichtung ortsfester Hochbauten nur in Bereichen mit
abgeschlossenem Setzungsverhalten, d.h. Setzungsgeschwindigkeit < 1 cm/a, unter
Anwendung des „Technischen Merkblatts für das Bauen auf Kippen im Rheinischen
Braunkohlenrevier“ erfolgen
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 7
Bereiche mit gleichartigen Bewegungsverhalten / Bereiche mit Unstetigkeitszonen (1)
• Grundwasserwiederanstieg kann im Bereich hydrologisch wirksamer tektonischer Störungen
zu unterschiedlichem Bewegungsverhalten beiderseits (Hoch- und Tiefscholle) von Störungen
führen
• Bei nicht hydrologisch wirksamen tektonischen Störungen sind unterschiedliche Bewegungen
bei Grundwasserwiederanstieg dagegen unwahrscheinlich, aber nicht auszuschließen
Im Bereich bekannter (und insbesondere im Zusammenhang mit der Tagebausümpfung
bewegungsaktiver) tektonischer Störungen sollte in einem Schutzstreifen von jeweils
15m beidseitig des Störungsverlaufs dauerhaft keine Errichtung ortsfester Hochbauten
erfolgen
Innerhalb des Schutzstreifens ist die Errichtung nicht ortsfester Bauten, z.B. modulare
Bauten, die im Falle auftretender Stufenbildung verlegbar oder verlagerbar sind, möglich
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 8
Bereiche mit gleichartigen Bewegungsverhalten / Bereiche mit Unstetigkeitszonen (2)
• Für den Bereich der Böschungsschulter der ehemaligen Tagebaurandböschung bzw. die
ehemalige Abbaukante, welche die Verlaufslinie des Übergangs von gewachsenem zu
verkipptem Gelände bildet, gilt dieses bis zum Erreichen stationärer Grundwasser-
verhältnisse. Die Breite des dortigen Schutzstreifens sollte auf jeweils beiden Seiten der Linie
der ½ Höhe h der obersten Einzelböschung
oder mindestens 15 m entsprechen
• Zwischen Bauwerksgründung in der Kippe und
ehemaliger Tagebaurandböschung muss ein
Raumabstand von wenigstens 5 m eingehalten
werden
21.03.2025 Ergebnisse der bergrechtlichen Machbarkeitsstudie -
Technischer Teil Folie 9
Flächen außerhalb der Sicherheitslinien (1)
• Die Sicherheitslinie ist in Ziff. 1 der Anlage 2 zur Durchführungsverordnung (DVO)
Braunkohlenplanung NRW wie folgt definiert:
„Die Sicherheitslinie setzt parzellenscharf die äußere Begrenzung der
Sicherheitszone fest. Die Sicherheitszone ist der Bereich zwischen
Abbau-/Verkippungskante und der Sicherheitslinie, dessen Breite sich
vorrangig nach bergsicherheitstechnischen Gesichtspunkten bemisst. Ihre
Breite entspricht in der Regel der halben oder gesamten Tiefe des
Tagebaus an der betroffenen Stelle, mindestens jedoch 100 m.“
• Die Sicherheitslinie ist über den Braunkohlenplan landesplanerisch verbindlich
vorgegeben
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Technischer Teil Folie 10
Flächen außerhalb der Sicherheitslinien (2)
• Ist die gesamten Tiefe des Tagebaus an der betroffenen Stelle größer als die Breite der
Sicherheitszone, so sind auch Bodenbewegungen außerhalb der Sicherheitslinien nicht
auszuschließen
Bei einer baulichen Nutzung außerhalb der Sicherheitslinie mit einem kleineren
Abstand zur Böschungsschulter bzw. Abbaukante (Verlaufslinie des Übergangs von
gewachsenem zu verkipptem Gelände) als die
Tagebautiefe sollte die Sicherungserfordernis
nach §111 BBergG geprüft werden
In allen anderen Bereichen außerhalb der
Sicherheitslinie ist eine
uneingeschränkte Nutzung möglich
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Technischer Teil Folie 11
Grundsätze einer frühzeitigen Nutzung innerhalb der Sicherheitslinie (1)
• Jegliche frühzeitige Nutzung innerhalb der Sicherheitslinie bedarf der Zustimmung des
Bergwerksunternehmens und der Bergbehörde
Bei jeder geplanten frühzeitigen Nutzung sollte im Vorfeld eine Standsicherheits-
untersuchung durchgeführt werden. Im Falle von einer geplanten sensiblen Nutzung
sollte diese Untersuchung auch eine Standsicherheitsberechnung beinhalten
Für die Freigabe sollte das 6-Augen-Prinzip (Standsicherheitsuntersuchungen der RWE
Power AG mit Prüfungen durch die Bezirksregierung Arnsberg sowie den Geologischen
Dienst NRW) beibehalten werden
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Technischer Teil Folie 12
Grundsätze einer frühzeitigen Nutzung innerhalb der Sicherheitslinie (2)
• Der Seewasserspiegel muss oberhalb des Grundwasserspiegels liegen
• Sicherheitszonen werden teilweise betrieblich genutzt (Brunnengalerien, Messstellen u.ä. ).
Die frühzeitige Nutzung darf die betriebliche Nutzung nicht beeinträchtigt
• Der freigegebene Bereich muss auf wenigstens 2 voneinander unabhängigen Wegen
erreichbar sein
• Sobald während der Befüllphase eine Böschung vom Wasser berührt wird, ist die
darüberliegende Berme von einer weiteren frühzeitigen Nutzung ausgeschlossen. Bereits
freigegebene temporäre Nutzungen sind dort wieder einzustellen
• Bestehende Nutzungen innerhalb der Sicherheitszone werden hier nicht betrachtet, da davon
auszugehen ist, dass bei deren Errichtung jeweils Einzelfallprüfungen durchgeführt wurden
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Technischer Teil Folie 13
Sicherheitszonen (1)
• Sicherheitszonen um Tagebaue haben Breiten entsprechend der halben bis ganzen
Tagebautiefe an der betroffenen Stelle, wenigstens jedoch 100 m
Um Innenkippen sollten Sicherheitszonen in entsprechender Größe als Schutzbereich
an die kippenseitigen Seeböschungen verlegt werden
Sicherheitszonen um geländegleiche Innenkippen verlieren mit deren Anschüttung und
der nachfolgenden Beendigung der Bergaufsicht ihre Funktion und können einer
Folgenutzung – auch baulich - zugeführt werden
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Sicherheitszonen (2)
• Die Breiten der Sicherheitszonen um Hochkippen entsprechen der jeweiligen Kippenhöhe
In Sicherheitszonen um Hochkippen sollten aufgrund nicht auszuschließender
Niederschlagsausspülungen nach Starkregenereignissen keine ortsfesten baulichen
Nutzungen erfolgen
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Sicherheitszonen (3)
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Sicherheitszonen (4)
• Im Zuge der Herstellung des Tagebausees erfolgt ein Grundwasserwiederanstieg. Dieser
kann zu Bodenbewegungen in der Sicherheitszone führen
Eine frühzeitige Nutzung der Sicherheitszonen sollte abhängig von Bodenbewegungs-
messungen gemacht werden, aber grundsätzlich erst bei Erreichen eines Wasserstands
vor der Böschung in Höhe von 1/3 des Zielwasserstands erfolgen. Die Neuerrichtung
ortsfester Hochbauten (nicht zu dauerndem Aufenthalt) sollte erst ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung in Höhe von 1/2 der Zielwasserstandshöhe erfolgen
1/3 Füllhöhe 1/2 Füllhöhe 2/3 Füllhöhe 3/3 Füllhöhe
Garzweiler ca. 1,5 Jahre ca. 5 Jahre ca. 10 Jahre ca. 30 Jahre
Hambach ca. 2,5 Jahre ca. 10 Jahre ca. 15 Jahre ca. 40 Jahre
Inden ca. 1,5 Jahre ca. 5 Jahre ca. 9 Jahre ca. 25 Jahre
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Sicherheitszonen (5)
• Bauliche Nutzung der Sicherungszone
Bei einer baulichen Nutzung innerhalb der Sicherheitszonen ist die Sicherungserfordernis
nach §111 BBergG zu prüfen
Im Bereich der jeweiligen Böschungsschultern sollte in einem Streifen von jeweils der
halben Höhe der obersten Einzelböschung, mindestens aber 15 m, sowohl auf dem
gewachsenen Boden als auch im Kippenbereich keine bauliche Nutzung erfolgen
Die innerhalb der Sicherheitszone geltenden Nutzungseinschränkungen können, abhängig
von den gemessenen Bodenbewegungen während der Seebefüllung, ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung in Höhe von 1/2 des Zielwasserstands, abhängig von der
jeweils verbleibenden Höhe der Böschung oberhalb des Seewasserspiegels, sukzessive
auf einen kleineren Schutzbereich reduziert werden.
Ausgenommen bleiben Wohnbebauung und dauernde Aufenthalte (z.B. Campingplätze)
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Technischer Teil Folie 18
Sicherheitszonen (6)
• Zeitraum zwischen Befüllungsbeginn des Sees und Erreichen der halben Füllhöhe
(bezogen auf die Höhe der jeweils betrachteten Gesamtböschung)
Beispiel Tagebau Hambach,
Ortslage Elsdorf
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Technischer Teil Folie 19
Sicherheitszonen (7)
• Zeitraum zwischen Erreichen der halben Füllhöhe und Erreichen des finalen Zielwasserspiegels
(bezogen auf die Höhe der jeweils betrachteten Gesamtböschung)
Beispiel Tagebau Hambach,
Ortslage Elsdorf
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Technischer Teil Folie 20
Sicherheitszonen (8)
• Zeitraum ab dem Erreichen des finalen Zielwasserspiegels
(bezogen auf die Höhe der jeweils betrachteten Gesamtböschung)
Beispiel Tagebau Hambach,
Ortslage Elsdorf
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Technischer Teil Folie 21
Sicherheitszonen (9)
• Bei einer Generalneigung der Böschung von 1:5 sollte der Abstand ortsfester Hochbauten zur
Abbaukante mindestens der halben Böschungshöhe oberhalb des Seewasserspiegels
entsprechen. Dies entspricht erfahrungsgemäß der Rückgriffsweite im Falle einer Rutschung
• Für Bereiche der Seemulde, in denen eine flachere Generalneigung vorliegt (Beispiel
Sophienhöhe oder Bereiche im Tagebau Garzweiler), ist die Schutzbereichsbreite im Rahmen
einer Einzelfallbetrachtung festzulegen
• Ein dauernder Aufenthalt sollte auch bei einer Verkleinerung des Schutzstreifens innerhalb
der Sicherheitszone bis zur Beendigung der Bergaufsicht unterbleiben
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Technischer Teil Folie 22
Infrastruktureinrichtungen der Tagebaue
• Tagesanlagen, die nicht mehr überkippt werden, können jeweils unmittelbar nach
Freiziehen durch den Bergwerkseigentümer genutzt werden
• Bermen können als Rundwege oder Zuwegungen zur Seefläche ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung von 1/3 des Zielwasserstands frühzeitig genutzt werden
Frühzeitige Nutzung darf die betrieblichen Nutzungen nicht beeinträchtigen
Der freigegebene Bereich muss auf wenigstens 2 voneinander unabhängigen Wegen
erreichbar sein
Sobald während der Befüllphase eine Böschung vom Wasser berührt wird, ist die
darüberliegende Berme von einer weiteren frühzeitigen Nutzung ausgeschlossen
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Technischer Teil Folie 23
Tagebaumulden – Endböschungen oberhalb der Wellenschlagzone
• Die frühzeitige Nutzung der Endböschungen oberhalb der Wellenschlagzone sollte
abhängig von Bodenbewegungsmessungen gemacht werden. Grundsätzlich sollte dies erst
ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/3 des Zielwasserstands, nicht
ortsfeste bauliche Nutzung (z.B. fliegende Bauten, modulare Bauten) sollte erst nach
Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/2 des Zielwasserstands erfolgen
• Die Neuerrichtung ortsfester Hochbauten sollte erst nach Erreichen stationärer
Grundwasserverhältnisse erfolgen
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Technischer Teil Folie 24
Tagebaumulden – Endböschungen unterhalb der Wellenschlagzone
• Bermen können als Rundwege oder Zuwegungen zur Seefläche ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung von 1/3 des Zielwasserstands frühzeitig genutzt werden
• Unterhalb des zukünftigen Zielwasserspiegels darf keine ortsfeste Bebauung erfolgen.
Ausnahmen bilden z.B.: Uferbefestigungen, Hafenanlagen, Energieanlagen sowie bauliche
Maßnahmen zur Schaffung des Zugangs zum Wasser (Pontonlösung) während der
Befüllphase
Eine frühzeitige Nutzung von Bermen bzw. Einzelböschungen ist nur temporär möglich
Sobald die genutzte Böschung vom Wasser berührt wird, ist die Nutzung der
darüberliegenden Berme wieder zu untersagen
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Technischer Teil Folie 25
Tagebaumulden - Seeflächen
• Der Zugang zum Wasser sollte erst ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von
1/2 des Zielwasserstands erfolgen und auch nur an besonders ausgewiesenen Stellen
• Nutzung durch dreiseitig abgespannten oder verankerten Ponton
• Da während der Befüllphase die wasserberührte Böschung und die darüberliegende Berme
von einer frühzeitigen Nutzung ausgeschlossen sind, Zugang beispielsweise über (Hänge- )
Brückenkonstruktion
• Erreicht der Wasserstand die Wellenschlagzone, Zugang über schwimmenden Steg
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Technischer Teil Folie 26
Tagebaumulden - Seeflächen
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Technischer Teil Folie 27
Zusammenfassung (1)
• Die Grundsätze einer frühzeitigen, temporären Nutzung wurden alleine unter technischen
Gesichtspunkten bewertet, Zustimmungsvorbehalte und rechtliche Aspekte sind hierbei nicht
berücksichtigt
• Voraussetzung ist, dass die Bodenbewegungsmessungen keine Auffälligkeiten zeigen, die
frühzeitige Nutzung die betriebliche Nutzung nicht beeinträchtigt und dass der freigegebene
Bereich auf wenigstens 2 voneinander unabhängigen Wegen erreichbar ist
• Sobald während der Befüllphase eine Böschung vom Wasser berührt wird, ist die
darüberliegende Berme von einer weiteren frühzeitigen Nutzung ausgeschlossen. Bereits
freigegebene temporäre Nutzungen sind dort wieder einzustellen
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Technischer Teil Folie 28
Zusammenfassung (2)
• Die zeitliche Realisierungsphase wird ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung in
Höhe von 1/3, 1/2, 2/3 und 3/3 des Zielwasserstands im Verhältnis nicht zum Seetiefsten
sondern zur jeweiligen Böschungshöhe des Gesamtsystems angegeben
• Außerhalb der Sicherheitslinie ist eine uneingeschränkte Nutzung möglich. Bei ortsfesten
Hochbauten außerhalb der Sicherheitslinie mit einem kleineren Abstand zur Böschungsschulter
als die Tagebautiefe sollte die Sicherungserfordernis nach §111 BBergG geprüft werden
1/3 Füllhöhe 1/2 Füllhöhe 2/3 Füllhöhe 3/3 Füllhöhe
Garzweiler 1,5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 30 Jahre
Hambach 2,5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 40 Jahre
Inden 1,5 Jahre 5 Jahre 9 Jahre 25 Jahre
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Technischer Teil Folie 29
Zusammenfassung (3)
• Die Sicherheitszone wird bereits heute vielfach genutzt, z.B. mit Wandern, Mountainbiken,
Reiten, sonstige sportliche Aktivitäten. Auch ein Betrieb mobiler Einrichtungen (Eiswagen,
Imbisswagen etc.) ist aus technischer Sicht grundsätzlich denkbar. Diese Nutzungen der
Sicherheitszonen sind auch über den Befüllbeginn hinaus weiter möglich, es sei denn, dass die
Mess- und Erfahrungswerte des Monitorings (Bodenbewegungsmessungen) Einschränkungen
erforderlich machen
• Abhängig von den Bodenbewegungsmessungen sind in der Sicherheitszone ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung in Höhe von 1/3 des Zielwasserstands modulare Bauten
möglich, die verlegbar oder verlagerbar sind (nicht ortsfeste Bauten)
• Abhängig von den Bodenbewegungsmessungen ist die Errichtung ortsfester Hochbauten, die
nicht dem dauernden Aufenthalt dienen, in der Sicherheitszone ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung in Höhe von 1/2 des Zielwasserstands möglich: Restaurant,
Cafe, Infothek etc.. Aber variablen Schutzbereich beachten
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Technischer Teil Folie 30
Zusammenfassung (4)
• Abhängig von den Bodenbewegungsmessungen während der Seebefüllung besteht ab
Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/2 der Zielwasserstandshöhe die
Möglichkeit, den nicht nutzbaren Schutzbereich der Böschung in der Sicherheitszone zu
reduzieren
• Bereiche der Tagesanlagen, die nicht mehr überkippt werden, können jeweils unmittelbar nach
Freiwerden genutzt werden
• Bermen können als Rundwege oder Zuwegungen zur Seefläche ab Erreichen eines
Wasserstands vor der Böschung von 1/3 der Zielwasserstandshöhe frühzeitig genutzt werden
• Die obersten Bermen sowie die Wellenschlagzonen können abhängig von Bodenbewegungs-
messungen ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/3 der Zielwasserstands-
höhe genutzt werden: Wandern, Mountainbiken, Reiten, sonstige sportliche Aktivitäten,
Ruhelager, Sonnendeck, Betrieb mobiler Einrichtungen (Eiswagen, Imbisswagen etc.)
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Technischer Teil Folie 31
Zusammenfassung (5)
• Eine Nutzung der Endböschungen mit modularen Bauten, die verlegbar oder verlagerbar
sind (nicht ortsfeste Bauten) ist ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/2
der Zielwasserstandshöhe möglich
• Der Zugang zum Wasser ist ab Erreichen eines Wasserstands vor der Böschung von 1/2
der Zielwasserstandshöhe an besonders ausgewiesenen Stellen möglich
• Abweichungen von den aufgezeigten Grundsätzen sind möglich, bedürfen dann aber einer
Einzelfallprüfung. Für die Freigabe sollte das 6-Augen-Prinzip (Standsicherheits-
untersuchungen der RWE Power AG mit Prüfungen durch die Bezirksregierung Arnsberg
sowie den Geologischen Dienst NRW) beibehalten werden
• Die Errichtung von Wohnbebauung, Hotels oder Campingplätzen sollte erst nach komplettem
Wiederanstieg des Grundwassers und sich eingestellten stationären Grundwasserständen
erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Bergaufsicht beendet
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Technischer Teil Folie 32
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0856
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 13.06.2025
- Erstellt
- 15.05.2025 10:57