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4225/2018

Parken und Halten auf markierten Radwegen in Köln-Ehrenfeld

Beantwortung einer Anfrage (BV) 21.12.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 28.01.2019, TOP 6.5.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3926 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 4225/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 28.01.2019 
 
Parken und Halten auf markierten Radwegen in Köln-Ehrenfeld 
Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Ehrenfeld hat in der Sitzung am 03.12.2018 (TOP 7.4) eine 
Anfrage (AN/1734/2018) gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt. 
 
Titel der Anfrage: „Parken und Halten auf markierten Radwegen in Köln-Ehrenfeld“ 
Fragen:  
 
1. Aus welchem Grunde wird durch die Stadt Köln das Halten und Parken auf markierten Rad-
wegen geduldet. 
 
2. Warum werden diese Falschparker nicht abgeschleppt. 
Wer sein Fahrzeug auf dem Radweg parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld, die Behör-
de darf den Wagen auf Kosten des Halters auch abschleppen lassen, wenn die Gefahr be-
steht, dass andere Autofahrer dem Beispiel des Falschparkers folgen.  
 
3. Wie viele Abgaben an die Staatsanwaltschaft wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
kehr hat es nach Feststellung des Parkens auf markierten Radwegen im Stadtteil Ehrenfeld 
gegeben 
Gem. § 315 b StGB wird bestraft, wer vorsätzlich die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch 
beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff 
vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von 
bedeutendem Wert gefährdet. Es ist zu prüfen, ob der Täter sich im Klaren war, dass durch 
seine Aktion ein Unfall herbeiführt werden würde, zudem muss eine konkrete Gefährdungsla-
ge bestanden haben. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.) 
Es ist keinesfalls so, dass die Stadt Köln das Halten und Parken auf markierten Radwegen duldet. 
Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert im gesamten Stadtgebiet, 
eingeteilt in Abschnitte, Verstöße im ruhenden Verkehr. Die Verkehrsüberwachung besteht aus ca. 
250 Mitarbeiter*innen, die jeweils in Einzelschichten oder Doppelschichten (z.B. abends) eingesetzt 
werden. 
 
Wege für Fußgänger und Radfahrer genießen grundsätzlich einen besonderen Schutz und eine hohe 
Priorität bei der Verkehrsüberwachung; die Mitarbeiter*innen sind entsprechend geschult und sensibi-
lisiert. Im Stadtteil Ehrenfeld wurden in 2018 bisher 1.604 Verstöße auf Rad- und Fußwegen geahn-
det, hiervon 135 auf der Venloer Straße. Kontrollen und Sanktionen durch die Mitarbeiter*innen der 
Verkehrsüberwachung erfolgen auf Grundlage des bundeseinheitlichen Tatbestandkatalogs. Das er-
hobene Verwarngeld reicht von 10,00 bis 35,00 €.

2 
 
 
Es ist personell nicht möglich, alle Stadtteile/Straßen eines Stadtbezirks täglich mehrfach zu kontrol-
lieren; hierdurch kann evtl. der subjektive Eindruck einer Duldung entstehen. 
 
Zu 2.) 
Das Abschleppen eines Fahrzeuges wird von Mitarbeiter*innen veranlasst, wenn das parkende Fahr-
zeug den Rad- und Fußgängerverkehr erheblich behindert bzw. eine akute Gefährdung vorliegt. Die 
Einschätzung der Behinderung oder Gefährdung kann ausschließlich von der vor Ort eingesetzten 
Überwachungskraft getroffen werden, hierbei ist nach Begutachtung der Lage die Gesamtsituation zu 
berücksichtigen. 
 
Das Abschleppen eines Fahrzeuges dient in erster Linie der Gefahrenabwehr und ist keine „strafende 
Maßnahme“ und die Eventualität, dass ein weiteres Fahrzeug dort falsch parken könnte ist keine aus-
reichende und gerichtstaugliche Begründung. 
 
Wenn eine akute und erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer festgestellt wird, ist die Ver-
kehrsüberwachung angehalten, konsequent und schnellstmöglich das Abschleppen zu veranlassen. 
 
Zu 3.) 
Die Einleitung von Strafverfahren nach StGB obliegt in erster Linie der Polizei. Straftaten werden nur 
geahndet, wenn eine vorsätzliche Tat vorliegt, dies kann durch den Verkehrsdienst im ruhenden Ver-
kehr nicht nachgewiesen werden.

Beratungsverlauf (1)

28.01.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Venloer Straße

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Details

Aktenzeichen
4225/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
21.12.2018
Erstellt
17.12.2018 11:44