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3520/2017

Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.03.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2018, TOP 6.4.2

Anlage 0

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 (Stellungnahme der Verwaltung)

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Anlage 2, Auszug AUG vom 08.03.2018

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Förderrichtlinie

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Anlage 0

1514 Zeichen

Begründung für die Dringlichkeit 
Ziel des Förderprogramms ist es, einen wesentlichen Beitrag zur CO2-Minderung zu leisten, 
um damit die Klimaschutzverpflichtungen einzuhalten. 
Die Stadt Köln hat sich durch die Mitgliedschaft im Klimabündnis dazu verpflichtet alle fünf 
Jahre (bezogen auf das Beitrittsjahr) den CO2-Ausstoß um zehn Prozent zu reduzieren. Be-
zogen auf das Basisjahr 1990 bedeutet dies eine Halbierung der Emissionen pro Einwohner 
bis 2030.  
Bis zum Jahr 2030 sollen die gesamtstädtischen CO2-Emissionen in Bezug auf das Basisjahr 
1990 halbiert werden. Langfristig sollen die Emissionen auf 2,5 Tonnen CO2-Äquivalente pro 
Einwohner und Jahr gesenkt werden.  
Ergänzend trat die Stadt Köln 2008 dem Europäischen Bürgermeisterkonvent bei. Die Ziele 
des Bürgermeisterkonvents sind eine mindestens 20 prozentige Steigerung der Energieeffi-
zienz, eine mindestens 20 prozentige Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am 
Energiemix und eine mindestens 20 prozentige Senkung der CO2-Emissionen bis zum Jahr 
2020. 
Damit der Rat am 20.03.2018 eine Entscheidung treffen kann, ist eine Vorberatung im Aus-
schuss für Umwelt und Grün am 08.03.2018 erforderlich. Erst mit dem Ratsbeschluss wird 
die Verwaltung in die Lage versetzt, die Umsetzung der Maßnahme (Stellenbesetzungsver-
fahren, Inkrafttreten der Richtlinie, Entgegennahme von Anträgen) zu starten. Eine Entschei-
dung erst in der Ratssitzung am 03.05.2018 würde eine erhebliche Verzögerung der Umset-
zung der Maßnahme bedeuten.

Beschlussvorlage Rat

6593 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V/7 
 
Vorlagen-Nummer 
 3520/2017 
Freigabedatum 
27.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches 
Wohnen" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Förderrichtlinie „Altbausanierung und Energieeffizienz - klima-
freundliches Wohnen“ und beauftragt die Verwaltung diese umzusetzen. 
 
Zur Umsetzung des Konzeptes beschließt der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von 2,0 Mehrstellen 
(1,0 Stelle in der EG 12 TVöD VKA zur Abwicklung und Fortschreibung der Förderrichtlinie und 1,0 
Stelle EG 11 TVöD VKA zur Entwicklung und Umsetzung eines Monitorings) zum Stellenplan 2019 
beim Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz.  
Bis zum Inkrafttreten des Stellenplans sind verwaltungsinterne Verrechnungsstellen bereitzustellen. 
Die Verwaltung wird beauftragt, eine umgehende Besetzung der Stellen zu ermöglichen. 
 
Zur Finanzierung der Maßnahme stehen Mittel in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro p.a. für die 
Haushaltsjahre 2018 bis 2021 im Teilergebnisplan 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan-
zeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung. Die aufgrund der Stellenzusetzung benötigten jährli-
chen Personalaufwendungen von 167.500 Euro werden ab 2018 durch entsprechende Umschichtung 
innerhalb des Teilplans zu Lasten der Transferaufwendungen sichergestellt.  
 
Alternative: 
Der Rat der Stadt Köln lehnt die Förderrichtlinie „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreund-
liches Wohnen“ ab. 
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 08.03.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 
Finanzausschuss 19.03.2018 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  1.167.500 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 - 2021 
a) Personalaufwendungen    167.500 € 
b) Sachaufwendungen etc.    1.000.000€ 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat bereits Anfang der 1990er Jahre die Bedeutung des Klimaschutzes für sich er-
kannt und ist seit 1992 Mitglied im Klima-Bündnis und im Jahr 2008 dem Covenant of Mayors („Bür-
germeisterkonvent“) beigetreten. Damit hat sich die Stadt Köln zur Umsetzung weiterer politischer 
Ziele wie u.a. zur Senkung der gesamtstädtischen CO2-Emissionen und des gesamtstädtischen 
Energieverbrauchs um mindestens 20 % bis 2020 verpflichtet. 
 
Um diesen Selbstverpflichtungen gerecht zu werden und die ambitionierten Klimaschutzziele zu errei-
chen, muss die Stadt Köln eine aktive Klimaschutzpolitik, die auf die Aktivitäten von EU, Bund und 
Land abgestimmt ist, in Gang setzen und möglichst alle wirtschaftlichen Einsparpotenziale ausschöp-
fen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine glaubwürdige Vorbildfunktion von Stadtverwaltung und 
Konzerntöchtern. Hierzu wird es unerlässlich sein, Klimaschutzmaßnahmen zu initiieren und fachlich 
wie finanziell zu unterstützen.  
 
Wie die Erfahrungen anderer deutscher Städte (z.B. Frankfurt, Hannover, München, Münster und 
Düsseldorf) zeigen, ist ein kommunales Förderprogramm ein starker Hebel zur Umsetzung von an-
spruchsvollen Klimaschutzzielen. Hierdurch werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, 
Gebäude durch Maßnahmen zu sanieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermin-
dern, die in ihrem Ergebnis die Emissionen (z.B. CO2, NOx, Feinstaub, Lärm) in Köln in den nächsten 
Jahren senken werden.  
 
Private Haushalte sind für 35 Prozent des Energieverbrauches in Köln verantwortlich. Auf den Be-
reich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere 21 Prozent (Endenergiebilanz 2008 für 
Köln). Ziel des kommunalen Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln mög-
lichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen 
der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne 
des Klimaschutzes zu geben.

3 
Dank der Bezuschussung und des Beratungsangebotes können vorhandene Hemmnisse (wie z.B. 
die eigene finanzielle Möglichkeit, baulich-technische Barrieren) verringert und neben der erforderli-
chen Verminderung der Emissionen ein wichtiger Beitrag zur Wirtschaftsförderung, zur nachhaltigen 
Stadtentwicklung, zur Steigerung des Lebens- und Arbeitsraums, der Artenvielfalt und der Gesundheit 
sowie eines Imagegewinns der Stadt Köln führen. 
 
Das städtische Förderprogramm soll die Bandbreite der existierenden Sanierungsförderungen von 
EU, Bund und Land erweitern und so ein Ineinandergreifen dieser gewährleisten. Hierdurch sollen 
Lücken der aktuellen Fördermittelstruktur in Deutschland geschlossen bzw. weitere Anreize unter 
Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (sozial-kulturelle und wirtschaftliche Aspekte) und der 
Erzielung höherer Standards (z.B. über der aktuellen EnEV) geschaffen werden. 
 
Finanzierung: 
 
Zur Umsetzung des Konzeptes beschließt der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von 2,0 Mehrstellen 
(1,0 Stelle in der EG 12 TVöD VKA zur Abwicklung und Fortschreibung der Förderrichtlinie und 1,0 
Stelle EG 11 TVöD VKA zur Entwicklung und Umsetzung eines Monitorings) zum Stellenplan 2019 
beim Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz.  
Bis zum Inkrafttreten des Stellenplans sind verwaltungsinterne Verrechnungsstellen bereitzustellen. 
Die Verwaltung wird beauftragt, eine umgehende Besetzung der Stellen zu ermöglichen. 
 
Zur Finanzierung der Maßnahme stehen Mittel in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro p.a. für die 
Haushaltsjahre 2018 bis 2021 im Teilergebnisplan 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan-
zeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung. Die aufgrund der Stellenzusetzung benötigten jährli-
chen Personalaufwendungen von 167.500 Euro werden ab 2018 durch entsprechende Umschichtung 
innerhalb des Teilplans zu Lasten der Transferaufwendungen (Mittel für das Zentrum für Energieeffi-
zienz) sichergestellt.

Anlage 3 (Stellungnahme der Verwaltung)

9299 Zeichen

Stellungnahme der Verwaltung für die Sitzung des Finanzausschusses am 
19.03.2018 zu den Nachfragen zur Beschlussvorlage 3520/2017 in der Sitzung 
des Ausschusses für Umwelt und Grün am 08.03.2018 
(siehe Anlage 2) 
 
 
SB Herr Becker:  
Auf Seite 7 und 8 seien unterschiedliche U-Werte für Kellerdecken angegeben. Er möchte 
wissen, ob dies so sei oder ob es sich um ein Versehen handle. 
Die Verwaltung antwortet hierzu: 
Der U-Wert für Kellerdecken von S. 8  ist der richtige Wert. Versehentlich ist zusätzlich ein U-
Wert auf S.7 genannt, der auf Grund einer Vereinfachung der Richtlinie nun nicht mehr rele-
vant ist.  
Daher wird der nachfolgende Text aus der Förderrichtlinie gestrichen: 
Besonderheit Kellerdecke:  
Ein U-Wert von 0,35 W/m²K muss eingehalten werden. 
 
RM Herr Götz  
Die erste Frage betreffe die Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen. Unter Punkt 9 der 
Richtlinie stehe, dass bei einer Förderhöhe über 50 % der gesamten Kosten eine Rückerstat-
tung erfolgen müsse. Bei den einzelnen Förderprogrammen der Stadt sei teilweise schon auto-
matisch eine Förderung von über 50 % enthalten, z. B. Photovoltaikanlagen zu 100 %, so dass 
man dann anscheinend kein anderes Förderprogramm in Anspruch nehmen könne. Herr Götz 
fragt, ob es so gemeint sei, dass die Stadt insgesamt bis auf 50 % fördere oder ob bei Vorliegen 
eines Bundes- oder Landesprogrammes dieses dann Vorrang habe, bevor die Stadt Köln noch 
mal extra fördere.  
Die Verwaltung antwortet hierzu: 
In Bezug auf die angesprochene „Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen“ ist zutreffend 
dargestellt, dass bei einer Förderhöhe von über 50 % der gesamten Kosten eine Rückerstat-
tung erfolgen muss. 
D.h. die Stadt behält sich in der Regel vor, bei Vorliegen von entsprechenden Bundes- oder 
Landeszuschussprogrammen keine zusätzliche Förderung zu gewähren. Das städtische 
Förderprogramm soll auf vorhandene Förderprogramme (Bund, Land und EU) aufsetzen und 
die Lücken schließen bzw. höhere Standards fördern. 
 
Mit Ausnahme der Energieberatungen in Kooperationen mit der Verbraucherzentrale NRW 
und dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V., die ggf. kumuliert zu 100 % 
gefördert werden (6.1-6.3), sowie der Thermostatventile (6.7.1), je nach PE bei der Fern-
wärme (6.9) und je nach WBG bei den Lüftungsanlagen (6.12) findet keine 100% Förderung 
durch die Stadt Köln statt.  
Die Förderhöchstbeträge bzw. -prozentsätze pro Maßnahme sind aus der „Maßnahmen-
übersicht“ am Ende der Stellungnahme ersichtlich. Die angegebenen Geldbeträge, wie z.B. 
bei den PV-Anlagen entsprechen nicht einer 100% Förderung. Eine Angabe von Prozentsät-
zen ist nicht bei allen Maßnahmen sinnvoll (Abhängigkeit von Größe der Anlage oder des 
Gebäudes sowie Auswahl des Herstellers, des Materials etc.).   
Für Photovoltaikanlagen gibt es eine zinsvergünstigte Kreditförderung im KfW -270 Pro-
gramm und für Batteriespeichersysteme im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen ein 
Darlehen/ Tilgungszuschuss im KfW – 275 Programm.

Siehe http://www.alt-bau-neu.de/koeln/abnfoerder.navi-29107.asp  
 
RM Herr Götz  
Die zweite Frage betreffe die Förderung von Pelletheizungen. Er verstehe die Förderung so, 
dass dann gefördert werde, wenn die neuen Anlagen besser seien, als die alte Heizung. Es 
mache seines Erachtens keinen Sinn, eine moderne Gasheizung durch eine moderne Pel-
letheizung zu ersetzen, weil dies in Bezug auf die Luftwerte nicht besonders sinnvoll sei. 
Dies stehe jedoch nicht in der Richtlinie und sollte noch entsprechend ergänzt werden. 
Die Verwaltung antwortet hierzu: 
Die Anregung wird aufgenommen und ergänzt. 
 
SB Herr Dr. Albach.  
Ihm fehle in der Beschlusslage noch eine Darstellung über die Einordnung in das Smart-City-
Programm, wo bereits eine Altbauförderung bestehe, so dass man daraus entnehmen kön-
ne, wie die Stadt Köln ihre innovativen Methoden verbessert habe. 
Die Verwaltung antwortet hierzu: 
Bei dem Projekt Wärmesanierung von Altbauten der Initiative Smartcity Cologne geht es um 
die energetische Gebäudesanierung mit Leuchtturmprojekten/ Best Practice Beispielen. 
Die Initiative verfügt über kein eigenes Förderprogramm.  
Die Plattform Smartcity Cologne soll für die Bewerbung des Förderprogramms „Altbausanie-
rung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen genutzt werden. 
 
SE Herr Donath schlägt vor, in Zukunft die Komponenten in der Richtlinie nicht in einem fort-
laufenden Text, sondern in einer Tabelle aufzuführen, um sie so für „Kleinanwender“ besser 
les- und vergleichbar zu machen. 
Die Verwaltung antwortet hierzu: 
Der Vorschlag wurde aufgegriffen. (siehe nachfolgende Aufstellung)

Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen 
Maßnahmenübersicht 
 
 
 
 
 
Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag
6.1 Energieberatung in Kooperation mit der 
Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen Kooperationsvereinbarung 100% 100%
6.2
Energieberatung von Kölnpassinhaber und 
Kölnpassinhaberinnen in Kooperation mit dem 
StromsparCheck der Caritas
Kooperationsvereinbarung 100% 100%
6.3
Energieberatung im Rahmen eines 
Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“ der 
Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und 
Flüchtlinge gedacht ist
Kooperationsvereinbarung 100% 100%
6.4 Luftdichtheitsmessung 100 € je WE/ NE*
1.500 €/ Antrag

Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag
Außenwand: U-Wert 0,20 W/m²K 
Dach: U-Wert 0,20 W/m²K 
Flachdach: U-Wert 0,18 W/m²K 
Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 
W/m²K 
Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/m²K 
Fenster/Haustür: Uw/Ud-Wert 0,95/1,10 
W/m²K 
bei der Verwendung von 
Holz aus Deutschland bzw. 
PP und PE-Fenster 100 
€/m² Fensterfläche; bei der 
Verwendung von Holz 
außerhalb Deutschlands, 
PVC und PU-gedämmten 
Fenstern reduziert sich die 
Fördersumme auf 50 €/m². 
50% der Gesamtkosten
Thermostatventile und -köpfe 100% 100% der Gesamtkosten
hydraulischer Abgleich 50% 50% der Gesamtkosten
6.7.2
 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer 
Heizungszentrale Energie-Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,23*** 50 % der Bruttokosten 50% der Bruttokosten
6.8 Austausch von hydraulischen Durchlauferhitzern gegen 
elektronische 150 € 150 €
Primärenergiefaktor 0,0 100% 100%
Primärenergiefaktor 0,5 50% 50%
Primärenergiefaktor 0,9 10% 10%
Umstellung auf Fernwärme in 
Mehrfamilienhäusern zusätzlich 800 € / WE
2.000 € je 
angeschlossene 
Immobilie/ Hausanschluss
6.9 Neuanschluss an die Fernwärme
Dämmmaterialien 15 €/ m3; 
umweltfreundliche** 
Dämmmaterialien 30 €/ m3; 
Vakuumdämmung   (nur 
reine Vakuummaterial, d.h. 
keine Schutzschichten)
1.000 €/m³ 
50% der Gesamtkosten
Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, 
Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken 
sowie Fenstern
6.6
Austausch von Thermostatventilen und 
Thermostatköpfen ausschließlich in Kombination mit 
einem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage
6.7.1

Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag
Außenwand, oberster Geschossdecke 
und Dach U < 0,15 W/m²K
Dämmmaterialien 25 €/ m3; 
umweltfreundliche** 
Dämmmaterialien 50 €/ m3
dt. Holz, PP od. PE-Fenster und Türen 
Uw < 0,85 W/m²K und g ≥ 53 % mit
150 €/m²
Holz, PVC od. PU-Fenster und Türen 
Uw < 0,8 W/m²K und g ≥ 53 %
70 €/m²
Flachkollektoren 200 €/qm
Röhrenkollektoren (Bruttokollektorfläche) 250 €/qm
6.11.2 Photovoltaik-Anlagen PV-Anlage bis 30 kWp 150 € / kWp 150 € / kWp
min. 80% WBG**** 50% der Gerätekosten 50% der Gerätekosten
100 % WBG 70% der Gerätekosten 70% der Gerätekosten
bis max. Leistung 4 kWel 1.500 € pro kWel 1.500 € pro kWel
über 4 kWel bis 6 kWel
6.000 € + 1.000 € pro kWel 
über 4 kWel
6.000 € + 1.000 € pro 
kWel über 4 kWel
über 6 kWel bis 12 kWel
8.000 € + 300 € pro kWel 
über 6 kWel
8.000 € + 300 € pro kWel 
über 6 kWel
über 12 kWel bis 25 kWel
9.800 € + 150 € pro kWel 
über 12 kWel
9.800 € + 150 € pro kWel 
über 12 kWel
über 25 kWel bis 50 kWel
11.750 € + 75 € pro kWel 
über 25 kWel
11.750 € + 75 € pro kWel 
über 25 kWel
dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung6.12
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)/ 
Blockheizkraftwerk (BHKW) 6.13.1
50% der Gesamtkosten
50% der GesamtkostenThermische Solaranlagen6.11.1
6.10 Komponenten nach Passivhausstandard

Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag
bis 020 kW  2.000 € 2.000 €
bis 050 kW 4.000 € 4.000 €
bis 100 kW  7.000 € 7.000 €
bis 250 kW 10.000 € 10.000 €
Ultrafiltrationsanlage pauschal 2.000 € pauschal 2.000 €
bis 10 kW  2.000 € 2.000 €
bis 25 kW  3.000 € 3.000 € 3.000 €
bis 50 kW 4.000 € 4.000 €
über 50 kW 6.000 € 6.000 €
6.14 Innovative Sondermaßnahmen
* WE: Wohneinheit, NE: Nutzungseinheit
** umweltfreundliche Dämmmaterialien sieht Punkt 5.2 der Richtlinie
***
**** WBG: Wärmebereitstellungsgrad
*****
Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschl. Spitzenlastkessel), deren 
Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 85% beträgt. Auch BHKW‘s, 
die Strom im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen
Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungsanlagen mit 
und ohne solarthermische Anlagen6.13.2
 nach der EU-Richtlinie für energieverbrauchende bzw. energiebezogene Produkte, die nach dem Wirkprinzip des Drehstrom-Synchronmotors mit 
Permanentmagnet-Rotor funktionieren
Förderung von Erdwärmepumpen6.13.3
Einzelfallprüfung

Anlage 2, Auszug AUG vom 08.03.2018

4104 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de 
Datum: 12.03.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Umwelt und Grün vom 08.03.2018 
öffentlich 
3.1 Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizi-
enz - klimafreundliches Wohnen" 
3520/2017 
SB Herr Becker signalisiert seitens der SPD-Fraktion Zustimmung zur Beschlussvor-
lage. Vorab habe er noch eine Frage. Auf Seite 7 und 8 seien unterschiedliche U-
Werte für Kellerdecken angegeben. Er möchte wissen, ob dies so sei oder ob es sich 
um ein Versehen handle. 
Außerdem bittet er die Verwaltung, Mitte bis Ende nächsten Jahres einen Erfah-
rungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie abzugeben. 
Herr Becker spricht zuletzt noch den Ratsbeschluss zur Dachbegrünung an und fragt 
nach dem Sachstand der Umsetzung. 
RM Herr Götz erklärt namens der CDU-Fraktion, der Vorlage ebenfalls zuzustimmen. 
Da man noch ein paar Fragen habe, melde man Beratungsbedarf an und bitte, die 
Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen und die Fragen in 
den nachfolgenden Gremien, AVR oder Finanzausschuss, zu beantworten. 
Die erste Frage betreffe die Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen. Unter Punkt 9 
der Richtlinie stehe, dass bei einer Förderhöhe über 50 % der gesamten Kosten eine 
Rückerstattung erfolgen müsse. Bei den einzelnen Förderprogrammen der Stadt sei 
teilweise schon automatisch eine Förderung von über 50 % enthalten, z. B. Photovol-
taikanlagen zu 100 %, so dass man dann anscheinend kein anderes Förderprogramm 
in Anspruch nehmen könne. Herr Götz fragt, ob es so gemeint sei, dass die Stadt ins-
gesamt bis auf 50 % fördere oder ob bei Vorliegen eines Bundes- oder Landespro-
grammes dieses dann Vorrang habe, bevor die Stadt Köln noch mal extra fördere.  
Die zweite Frage betreffe die Förderung von Pelletheizungen. Er verstehe die Förde-
rung so, dass dann gefördert werde, wenn die neuen Anlagen besser seien, als die 
alte Heizung. Es mache seines Erachtens keinen Sinn, eine moderne Gasheizung 
durch eine moderne Pelletheizung zu ersetzen, weil dies in Bezug auf die Luftwerte 
nicht besonders sinnvoll sei. Dies stehe jedoch nicht in der Richtlinie und sollte noch 
entsprechend ergänzt werden.

SB Herr Dr. Albach spricht sich ebenfalls für die Beschlussvorlage aus. Ihm fehle in 
der Beschlusslage noch eine Darstellung über die Einordnung in das Smart-City-
Programm, wo bereits eine Altbauförderung bestehe, so dass man daraus entneh-
men könne , wie die Stadt Köln ihre innovativen Methoden verbessert habe. 
Herr Dr. Rau erläutert zu den konkurrierenden Föderprogrammen, dass die Stadt 
Köln nachrangig sei und auf vorhandene europäische Bundes- und Landesprogram-
me aufsetze. Die Verwaltung werde aber alle angesprochenen Fragen prüfen und 
eine Stellungnahme spätestens zur Sitzung des Finanzausschusses abgeben. 
Herr Peschen ergänzt hinsichtlich des Dachbegrünungsprogrammes, dass man sich 
mit allen großen Städten in Verbindung gesetzt und gefragt habe, wie diese mit dem 
Thema umgehen. Die Antworten würden jetzt ausgewertet und in einer der nächsten 
beiden Sitzungen dem Ausschuss als Beschlussvorlage präsentiert. 
SE Herr Donath schlägt vor, in Zukunft die Komponenten in der Richtlinie nicht in 
einem fortlaufenden Text, sondern in einer Tabelle aufzuführen, um sie so für „Klein-
anwender“ besser les- und vergleichbar zu machen. 
Ausschussvorsitzender Herr Struwe stellt nach Rücksprache im Ausschuss folgen-
den Beschlusstext zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in die 
nachfolgenden Gremien und bittet die Verwaltung,  
 dem Ausschuss bis zum Ende des nächsten Jahres einen Erfahrungsbericht 
über die Umsetzung der Richtlinie vorzulegen,  
 bis zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses die Widersprüche hinsicht-
lich der verschiedenen U-Werte für Kellerdecken zu klären  
 
und  
 die offenen Fragen zu beantworten. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Förderrichtlinie

35039 Zeichen

Richtlinie des Förderprogramms  
„Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ 
 
Förderziele 
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung in Köln, die 
im Sinne des Klimaschutzes den Energieverbrauch und dadurch die lokalen Emissionen 
reduzieren. 
 
 
1. Förderungszweck 
Private Haushalte sind für 35  Prozent des Energieverbrauches in Köln verantwortlich. Auf 
den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfalle n weitere 21  Prozent.1 Ziel des 
Programms ist es , mit den verfügbaren städtischen Mitteln , möglichst große 
Klimaschutzeffekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen 
der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen 
im Sinne des Klimaschutzes zu geben.  
Die Stadt Köln fördert daher die unter Punkt 2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich 
genehmigten privaten Gebäuden zu Wohnzwecken , sowie gemischt genutzten Gebäuden 
mit Gewerbe - und Wohneinheiten  innerhalb des Stadtgebietes . Als gemischt genutzte 
Gebäude gelten Gebäude, die über mindestens eine wohnwirtschaftlich genutzte Einheit 
verfügen. Reine Nichtwohngebäude, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, wie z.B. 
Bürogebäude, Hotels oder Hallenbauten, sind von einer Förderung ausgeschl ossen. 
Ausnahme hierfür stellen Pflegeheime dar.  
Durch das Förderprogramm „ Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches 
Wohnen“ werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch 
Maßnahmen zu sanieren und den Verbrauch von fos silen Energieträgern zu vermindern , die 
in ihrem Ergebnis die Emissionen  (z.B. CO 2, NO x, Feinstaub, Lärm)  in Köln in den nächsten 
Jahren senken werden. 
 
 
 
 
                                                           
1 Endenergiebilanz 2008 für Köln

2 
 
2. Gegenstand der Förderung 
Förderfähig sind: 
2.1 Unterstützende Angebote für private Haushalte 
- Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und 
Wohnungsunternehmen (s. 6.1); 
- Energieberatung von Kölnpassinhaber und -inhaberinnen in Kooperation mit dem 
Stromspar-Check der Caritas (s. 6.2); 
- Energieberatung im Rahmen eines Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“ 
der Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und Flüchtlinge gedacht ist (s. 6.3); 
- Luftdichtheitsmessung (s. 6.4); 
- Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn  durch den 
Eigentümer selbst (s. 6.5); 
2.2 Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsbauten 
- Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern , obersten Geschoss - 
und Kellerdecken sowie Fenstern (s. 6.6); 
- Optimierung von Heizungsanlagen (s. 6.7); 
- Austausch hydraulische Durchlauferhitzer gegen elektronische (s. 6.8); 
- Neuanschluss an die Fernwärme (s. 6.9); 
- Passivhauskomponenten (s. 6.10); 
- Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (s. 6.11); 
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (s. 6.12); 
- Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung (s. 6.13); 
- Innovative Sondermaßnahmen (s. 6.14); 
 
3. Antragsberechtigung und Antragstellung 
3.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische 
Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und 
Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) 
von Gebäuden  und Betreiberinnen und Betreiber von Heizungsanlagen (z.B. 
Dienstleistungsunternehmen im Energiebereich oder Wärmelieferanten/ Contractoren) , 
deren Grundstücke bzw. Heizungsanlagen innerhalb des Stadtgebietes von Köln liegen. 
Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich 
Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich die Gebäude  befinden. Der

3 
 
Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durc h eine entsprechende Bestätigung über die 
Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen. 
3.2 Antragsstellende 
Das Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers für die Durchführung der 
beantragten Maßnahme ist erforderlich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller 
nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes  ist wie z.B. bei 
Wohnungseigentumsverwaltungen/ Hausverwaltungen. 
Die Antragstellung durch einen Bauträger ist möglich. 
 
4. Antragsverfahren und Vorhabenbeginn 
4.1 Antragsverfahren 
Der Antrag auf Fördermittel muss mit den geforderten Anlagen zu d en einzelnen 
Fördertatbeständen bei der Stadt Köln eingereicht werden. Die erforderlichen Anlagen 
werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben.  
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält nach Einreichung des Antrages ein 
Eingangsschreiben. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, wird ein Schreiben zu den 
fehlenden Unterlagen versandt.  Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach der 
entsprechenden Aufforderung durch die Stadt Köln d ie notwendigen Unterlagen nicht 
fristgerecht nachgereicht werden. 
Nach Prüfung der Förderfähigkeit des vollständigen Antrages erhält die Antragstellerin bzw. 
der Antragsteller im Förderfall ein weiteres Schreiben, mit dem eine F ördernummer 
bekanntgegeben wird; im Ablehnungsfall eine entsprechende Mitteilung hierrüber. 
Für eine Bera tung zur Antragstellung steh en die für das Förderprogramm „Altbausanierung 
und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen “ zuständigen M itarbeiterinnen und 
Mitarbeiter telefonisch und persönlich zur Verfügung. 
Die digitalen Antragsformulare sind im Internet unter www. xxx.de hinterlegt. Die Anträge 
können auf Nachfrage auch zugeschickt werden. 
4.2 Vorhabenbeginn 
Die Maßnahmen dürfen erst na ch Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben 
werden. Die Fördernummer erhalten Sie, wenn Ihr Antrag inklusive der notwendigen 
Unterlagen geprüft und für grundsätzlich förderfähig bewertet wurde. 
Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer  in Auftrag gegeben wurden, 
werden nicht gefördert.

4 
 
Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher 
Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch 
auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. 
Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von 
Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
 
5. Baustoffe 
Im Rahmen des Förderprogramms werden folgende Materialvorgaben festgelegt: 
5.1 Allgemeine Anforderungen 
Der Einsatz folgender Materialien/Stoffe führt zum Ausschluss einer Förderung: 
- Teilhalogenierte Fluorc hlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Fluorchlorkohlen-
wasserstoffe (FCKW) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW); 
- Asbestzementplatten; 
- Materialien/Stoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung für die jeweilige Anwendung; 
- Spanplatten der Emissionsklassen 2 und 3; 
- Import- und Tropenholz ohne nachgewiesenen PEFC -Standard (Programme for the 
Endorsement of Forest Certification Schemes)  oder FOREST STEWARDSHIP COUNCIL 
(FSC)-Zertifikat; 
- Faserdämm-Materialien, die nicht die Kriterien nach der Gefahr -stoffverordnung 
Anhang II, Nr. 5 Abs. 2 erfüllen; 
- Leicht entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse 3 (nach DIN 4102). 
Mit den Antragsformulare n ist zu bestätigen, dass keine der ausgeschlossenen 
Materialien/Stoffe eingesetzt werden. Entsprechende Belege sind einzureichen. 
5.2 Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe bei der Wärmedämmung 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer höheren Förderung honoriert.  
Anforderung an die Baustoffe: 
- Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen Kennzeichnung „Blauer Engel“; 
- AKÖH-Positivliste. 
5.3 Zusätzliche Materialvoraussetzungen für die Erneuerung von Fenstern 
Die Nachhaltigkeit von Fensterrahmen ergibt sich durch die verwendeten Materialien, an die 
hohe Anforderungen gestellt werden. 
Förderfähig ist der Einbau von:

5 
 
- Holzrahmen, wobei abhängig v on der Herkunft der Hölzer folgende Nachweise zu 
erbringen sind:  
- Bei Herkunft aus deutschen Wäldern: Herkunftsnachweis/-bescheinigung; 
- aus Wäldern außerhalb Deutschlands (Import -und Tropenholz): Zertifizierung der 
Hölzer mindestens nach dem PEFC-Standard; als Alternative FSC-Zertifikat; 
- Holzfensterrahmen mit Aludeckschale; 
- Fensterrahmen aus Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE); 
- Fensterrahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) und Polyurethan (PU). 
 
6. Förderfähige Maßnahmen 
UNTERSTÜTZENDE ANGEBOTE FÜR PRIVATE HAUSHALTE 
6.1 Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und 
Wohnungsunternehmen  
Anforderung:  
Im Rahmen des städtischen Förderprogramms wird die Ende 2015 erfolgreich gestartete 
Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW fortgeführt. 
Förderung: 
Da die Kosten im Falle der 
- „Energieberatung bei Ihnen zu Hause“  (90-minütige Beratung vor Ort und einem 
anschließenden Beratungsbericht mit einer fachlichen Auswertung relevanter 
Fördermöglichkeiten und ergänzender Informationen) und des 
- „Basis-Checks“ (60-minütige Beratung vor Ort : Erkennung von Stromfressern, 
Informationen zum effizienten Heizen und richtigem Lüften) 
 
aufgrund bereits staatlicher Förderung preisgünstig sind, werden diese  kumuliert zu 100 % 
gefördert.  
6.2 Energieberatung von Kölnpassinhaber n und -inhaberinnen in Ko operation mit dem 
StromsparCheck der Caritas 
Anforderung:  
StromsparCheck vor Ort mit Austausch von Lichtkörpern, Lichtleisten und Beratung 
hinsichtlich Energiefresser n. Deutlich wird auch welche Verursacher durch den Vermieter 
ausgetauscht werden müssen. Hierdurch könnte in Verbindung anderer Bausteine dieses 
Konzeptes, auch erreicht werden, dass Vermieter Beratung in Anspruch nehmen, um die 
Häuser energetischer zu gestalten.

6 
 
Förderung: 
Die Beratung wird zu 100 % gefördert. 
6.3 Energieberatung im Rahmen eines Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“  
der Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und Flüchtlinge gedacht ist  
Anforderung:  
Es gibt viele Einrichtungen in Köln, die beim Auszug der Bewohner nicht mehr zuständig sind. 
Häufig wird festgestellt, dass gerade Flüchtlinge oder junge Leute, die in die erste eigene 
Wohnung ziehen, keine Idee von Stromkosten und Verbräuchen haben. Bis zur erste n 
Abrechnung entstehen dann Schulden sowie Verbräuche, die mit Wissen und Begleitung 
hätten vermieden werden können. 
Förderung: 
Die Begleitung wird zu 100 % gefördert. 
6.4 Luftdichtheitsmessung  
Anforderung:  
Die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung  zur Feststellung der Gebäudedichtheit oder 
Leckagen wird mit 100 € je Wohnungs-(WE)/Nutzungseinheit (NE) einmalig gefördert.  
Förderung: 
Die maximale Fördersumme liegt je Antrag bei 1.500 €. 
6.5 Eigenständige Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn (bei 
Bestandsbauten) 
Anforderung und Förderung:  
Kölner Eigentümerinnen und Eigentümer können sich nach vorheriger Terminabsprache  
(positiver Schnelltest der den  Grad der Aufklärung und des Erkenntnisgewinns garantiert) 
gegen Hinterlegung eines Pfands (z.B. Ausweisdokument oder Bargeld)  eine 
Thermografiekamera bei der Stadt Köln ausleihen . Ein Lehrfilm steht z ur Vorbereitung des 
Schnelltests kostenfrei zur Verfügung. 
Die eigenständige Durchführung dient aussch ließlich eines ersten Erkenntnisgewinns zur 
Sensibilisierung und Bewusstseinsförderung zum Thema Sanierung des Eigenheims.

7 
 
SANIERUNGSMAßNAHMEN BEI BESTANDSBAUTEN 
BEREICH WÄRMEDÄMMUNG  
6.6 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss - und 
Kellerdecken sowie Fenstern 
Anforderung: 
Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsbauten.  
Besonderheit Dach: 
Wird eine bestehende Dachkonstruktio n in einem Maß verändert, dass sie gemäß aktuell 
gültiger EnEV als Neubau zu werten ist, sind hier eingebaute Dämmungen nicht förderfähig. 
Unter Umständen kann aufgrund des baulichen Zustandes der Abriss und Wiederaufbau 
einer Dachkonstruktion erforderlich  sein. Ein Wiederaufbau in unveränderter Lage gemäß 
den bestehenden Dachproportionen wird als Ersatz der Bestandskonstruktion gewertet; es 
gelten die zuvor beschriebenen Voraussetzungen. 
- Energiedächer: 
Werden Dächer saniert, bei denen gleichzeitig min d. 40 % der Dachfläche zur 
Sonnenenergienutzung hergerichtet werden, werden diese Dächer gesondert 
gefördert. 
- Besonderheit Flachdach: 
Ein U-Wert von 0,18 W/m²K muss mindestens eingehalten werden. 
Besonderheit Kellerdecke: 
Ein U-Wert von 0,35 W/m²K muss eingehalten werden. 
Besonderheit Fenster/Haustüren: 
Die Erneuerung von Fenstern wird grundsätzlich nur gefördert, wenn dadurch mindestens 
eine rechnerische Halbierung des IST -Energieverbrauchs (U w/Ud-Wert-Betrachtung) 
stattfindet.  
U-Werte: 
Die folgenden maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (U -Werte) müssen eingehalten 
werden: 
Außenwand:    U-Wert 0,20 W/m²K 
Dach:     U-Wert 0,20 W/m²K

8 
 
Flachdach:    U-Wert 0,18 W/m²K 
Oberste Geschossdecke:  U-Wert 0,18 W/m²K 
Kellerdecke:    U-Wert 0,27 W/m²K 
Fenster/Haustür:   Uw/Ud-Wert 0,95/1,10 W/m²K 
Erforderliche Nachweise: 
Nachweis fachgerechte Ausführung: 
- nach Abschluss der Maßnahme ist eine Bestätigung über die Einhaltung der 
geforderten U-Werte und die sach - und fachgerechte Ausführung von 
wärmebrückenrelevanten Details durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbü ro 
vorzulegen. 
Nachweise U-Wert/Uw-Wert: 
- sofern keine Nachweise zu dem im Bestand vorhandenen Mauerwerk vorgelegt 
werden können, z. B. Belege aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes mit 
genauer Bezeichnung des Mauerwerksmaterials ( Material, Rohdichte), is t für das 
Bestandsmauerwerk von baujahrstypischen Aufbauten auszugehen, wie sie für 
die betreffenden Baualtersklasse in Gebäudetypologien veröffentlicht sind; 
- sind mehrere unterschiedliche Wandaufbauten vorhanden (z.B. verschiedene 
Mauerwerksmaterialien, -dicken, Dämmmaterialien), ist für jeden Wandaufbau 
eine eigene U -Wert Berechnung vorzulegen und aus den jeweiligen 
Flächenanteilen und Einzel -U-Werten der durchschnittliche U -Wert der 
gedämmten Außenwand nachvollziehbar zu berechnen; 
- zum U -Wert-Nachweis fü r die Fenster:  Der Wärmedurchgangskoeffizient (U w-
Wert) des Gesamt -Fensters (Verglasung, Randverbund, Sprossen, Rahmen) ist 
den technischen Produkt -Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 
10077-1 für ein in den Produktspezifikationen ü blicherweise verwendetes 
Rohbau-Fenstermaß von 1,23 m x 1,48 m zu ermitteln. Alternativ können 
individuelle, objektbezogene Uw-Wert Berechnungen eingereicht werden. 
Nachweise Dämmmaterial/Wärmebrücke: 
- Nachweis(e) über die Wärmeleitfähigkeitsgruppe(n) und B austoffklassen der 
Dämmstoffe; 
- Nachweise über die Vermeidung von Wärmebrücken im Bereich der 
Fensterlaibungen und den Anschlusspunkten Dach, oberste Geschossdecke, 
Kellerdecke, des Perimeteranschlusses und des Anschlusses der 
Außenwanddämmung an die Dachkonstruktion;

9 
 
- bei einer Innendämmung: Vorlage eines bauphysikalischen Gutachtens über die 
zu dämmenden Bauteile inklusiver aller Anschlusspunkte. 
Nachweise Dämmflächen: 
- Nachweis Dämmfläche im Bereich des Baubestandes; 
Förderung: 
Die Förderung  für Dämmmaterialien beträgt 15 €/m 3 oder für umweltfreundliche 
Dämmmaterialien gemäß 5.2, 30 €/m3.  
Vakuumdämmung wird mit 1000  €/m³ gefördert. Es gilt dabei nur das reine 
Vakuummaterial, d.h. keine Schutzschichten. 
Die Förderhöhe für die Erneuerung von Fenstern beträgt: 
- bei der Verwendung von Holz aus Deutschland  bzw. PP und PE -Fenster 100 €/m² 
Fensterfläche; 
- bei der Verwendung von Holz außerhalb Deutschlands , PVC und PU -gedämmten 
Fenstern reduziert sich die Fördersumme auf 50 €/m². 
BEREICH HEIZUNGSOPTIMIERUNG 
6.7 Optimierung von Heizungsanlagen (Heizungszentrale und Heizungsnetz bei 
Bestandsbauten) 
6.7.1 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen  ausschließlich in 
Kombination mit einem Hydraulischen Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage 
Anforderung: 
Gefördert wird der Austausch von alten, ineffizienten T hermostatventilen und -köpfen durch 
voreinstellbare Thermostatventile und sogenannte „intelligente“ Thermostatköpfe, die 
gemäß dem TELL (Thermostatic Efficiency Label ) mit der Energieeffizienzkennzeichnung der 
Stufe „I “ bzw. nach dem Energie -Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,50 klassifi ziert sind oder das 
Prüfzeichen Keymark tragen.  
Nachdem der Austausch der Thermostatventile und -köpfe stattgefunden hat, muss ein 
hydraulischer Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage , also die Optimierung der 
Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen ohne Austausch des Heizkessels 
oder anderer Wärmeerzeuger, durchgeführt werden. 
Die Heizungsanlagen müssen nachweislich mindestens ein Jahr im Betrieb sein.  
Es sind alle mit dem hydraulischen Abgleich im Zusammenhang stehenden Leistungen mit 
zugeordneten Arbeitsstunden eindeutig und von anderen Leistungen ( Einbau

10 
 
Thermostatventile/-köpfe, etc.) getrennt auszuweisen. Ein fachgerechter hydraulischer 
Abgleich ist gemäß den KfW-Förderrichtlinien durchzuführen.  
Die Bewilligung und die Auszahlung d er Fördermittel können erst erfolgen, wenn der 
ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Durchführung des hydraulischen 
Abgleichs bestätigt hat. Dabei müssen die Arbeitsschritte mit entsprechenden Angaben zur 
neuen Einstellung der Vorlauftemperatur, Pumpe etc. belegt werden. 
Sofern einzelne Leistungen im Vorfeld zur Angebotsabgabe durchgeführt wurden (z.B. 
Abschätzung der Heizlast) können diese nicht nachträglich gefördert werden. 
Förderung: 
Die Förderung  der Thermostatventile und -köpfe beträgt 100 % und des hydraulischen 
Abgleichs 50 % der Bruttokosten gemäß der Schlussrechnung. 
6.7.2 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer Heizungszentrale 
Anforderung: 
Gefördert werden ausschließlich Pumpen mit einem Energie-Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,23 nach 
der EU-Richtlinie für energieverbrauchende bzw. e nergiebezogene Produkte, die nach dem 
Wirkprinzip des Drehstrom -Synchronmotors mit Permanentmagnet -Rotor funktionieren. 
Sofern der Austausch von Brauchwasserpumpen beantrag t wird, sind diese nur dann 
förderfähig, wenn der Nachweis erbracht wird,  dass sie in das Heizungssystem eingebunden 
sind und ein Magnetabscheider vor der Pumpe zur Abscheidung des Eisens im 
Heizungswasser in Betrieb ist. 
Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel können erst erfolgen, wenn der 
ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Entsorgung der alten Pumpe(n) bestätigt 
hat. 
Förderung: 
Die Förderung beträgt 50 % der Bruttokosten (Montage - und Produkt kosten) pro 
ausgetauschte Umwälzpumpe und Magnetabscheider gemäß der Schlussrechnung. 
6.8 Austausch von hydraulischen Durchlauferhitzern gegen elektronische 
Anforderung: 
Elektronische und vollelektronische Durchlauferhitzer arbeiten deutlich effizienter als 
hydraulische und senken somit den Stromverbrauch. Außerdem funktionieren sie besser 
zusammen mit Spar-Zubehör.

11 
 
Förderung: 
Wenn ein Antragsteller den Austausch nachweist (z.B. durch eine Fachfirma oder ein Foto 
vor-/nachher), dass er mit der Anschaffung eines elektronischen oder vollelektronischen 
Durchlauferhitzers einen hydraulischen  ersetzt, erhält er einen Bonus pro gefördertem 
elektronischem Durchlauferhitzer in Höhe von 150 €.  
 
BEREICH FERNWÄRME 
6.9 Neuanschluss an die Fernwärme 
Anforderung: 
Gefördert wird der Neuanschluss an die Fernwärme bei Bestandsbauten. Die Förder ung ist 
ausgeschlossen, wenn der  Kaufvertrag oder ein bestandskräftiger Bebauungsplan für das 
Gebäude einen Anschluss an das Fernwärmenetz vorschreibt.  
Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die Kopie(n) der vollständigen 
Rechnung(en) zur Herstellung des Hausanschlusses und dem Einbau der 
Fernwärmeübergabestation vorzulegen . Dabe i muss die Nennleistung des Hausanschlusses 
und der Fernwärmeübergabestation belegt werden. 
Förderung:  
Fördersumme in Abhängigkeit des P rimärenergiefaktor (PE-Faktor; s. 
https://www.bundestag.de/blob/487664/1a1c2135f782ff50b84eb3e7e0c85ef3/wd-5-103-
16-pdf-data.pdf). Bei PE von 0 wird 100 % gefördert , bei PE von 0,5 wird 50 % gefördert, bei 
PE von 0,9 wird 10 % gefördert; d.h. umgekehrt proportional. 
In Mehrfamilienhäusern mit einer Wärme - oder Warmwasserbereitung pro Wohneinheit  
(z.B. Gasetagenheizung)  wird der Anschluss auf Fernwärme mit zusätzlichen 800 Euro pro 
Wohneinheit gefördert, jedoch maximal 2.000 € je angeschlossene Immobilie, bzw. 
Hausanschluss. 
 
BEREICH Passivhaus 
6.10 Passivhauskomponenten 
Anforderung: 
Wenn bei einer energetischen Sanierung  einzelne Bauteile die folgenden Anforderungen 
erfüllen, so werden diese höher gefördert.  
Die Förderung von Lüftungsanlagen erfolgt gemäß Punkt 6.12.

12 
 
Förderung: 
Die Förderung beträgt je nach Passivhauskomponenten: 
Außenwand, oberster Geschossdecke und Dach U < 0,15 W/m²K:   25€/m³ oder 
für umweltfreundliche Dämmmaterialien gemäß 5.2     50 €/m³ 
dt. Holz, PP od. PE-Fenster und Türen Uw < 0,85 W/m²K und g ≥ 53 % mit:  150 €/m²  
Holz, PVC od. PU-Fenster und Türen Uw < 0,8 W/m²K und g ≥ 53 % mit:   70 €/m² 
Hier Berücksichtigung von höheren g -Werten: Bei höheren g -Werten darf der U w-
Wert proportional schlechter werden: pro 1 % kann Delta U w = 0,01 erhöht werden 
(Bsp.: g = 60 %, dann darf Uw dt. Holz = 0,85 + 0,07 = 0,92 sein). 
Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien  < 1 h-1:  0,2 €/m3
Luftvolumen Gebäude 
Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien  < 0,6 h-1:  0,5 €/m3
Luftvolumen Gebäude 
Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien  < 0,3 h-1:  1 €/m3
Luftvolumen Gebäude 
 
BEREICH REGENERATIVE ENERGIE 
6.11 Technischen Anlagen zur Nutzung der Solarenergie 
6.11.1 Thermische Solaranlagen 
Anforderung: 
Gefördert wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder zur 
Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung. Solaranlage n die ganz der 
Schwimmbadwasserheizung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. 
Bestehende Anlagen werden nicht nachträglich gefördert. 
Es werden nur Kollektoren gefördert, für die von einer anerkannten DIN -Prüfstelle die 
Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4757 -3/4 bzw. DIN EN 12975 nachgewiesen wurde 
und die ein aktuell gültiges Prüfzeichen Solar Keymark tragen. 
Förderung: 
Die Förderung beträgt für Solarthermie -Anlagen zur Warmwasserbereitung  oder zur 
Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung für Gebäude mit 1 und 2 WE/NE:  
- 200 €/m² bei Flachkollektoren und 
- 250 €/m² bei Röhrenkollektoren (Bruttokollektorfläche).

13 
 
6.11.2 Photovoltaik-Anlagen 
Anforderung: 
Gefördert wird die Neuinstallation von Photovoltaik (PV) -Anlagen mit einer installierten 
Leistung bis 30 Kilowattpeak (kWp). 
Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung 
der Mindestanforderungen nach IEC 61215/ EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 und SLK 
II/EN 61730 bestätigt werden. 
Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel kann erst erfolgen, wenn die 
ordnungsgemäße, sichere Installation der PV -Anlage gemäß gültiger Normen und 
Regelwerke und die ordnungsgemä ße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes 
Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebnahme -Protokoll). Alternativ wird der so 
genannte „PV -Anlagenpass“ als Nachweis anerkannt. ( http://www.photovoltaik-
anlagenpass.de/) 
Förderung: 
Die Förderung beträgt 150 €/kWp. 
 
BEREICH LÜFTUNGSANLAGEN 
6.12 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 
Anforderung: 
Zum Zweck der kontrollierten (Wohn -)Raumlüftung werden zentrale und dezentrale 
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert, welche folgende Anforderungen 
erfüllen:  
- Wärmebereitstellungsgrad (WBG) gemäß DIN EN 13141-8 80 % 
Förderung: 
Die Förderung beträgt: 
- für dezentrale Lüftungsanlagen bei mindestens 80 % WBG 50% der Gerätekosten, bei 
100 % WBG 70 % der Gerätekosten (die Förderung steigt also linear mit dem WBG).

14 
 
BEREICH ENERGIEERZEUGUNG 
Der Austausch von Heizungsan lagen wird gefördert, wenn von f ossilen Energien auf 
Wärmepumpen (JAZ > 4,0 nachgewiesen) bzw. auf Brennwertholzfeuerung umgestellt wird. 
Sollte die neue, energieeffiziente Heizungsanlage nicht selbst gekauft werden, sondern in 
Form eines Heizungscontractings bei einem Energieversorger beauftragt werden, ist eine 
gleichrangige Förderung möglich. Zur Bewilligung des Förderbetrags muss ein gültiger 
Contractingvertrag mit einer Laufzeit von mind. 10 Jahren vorgelegt werden. Für die 
Anlagentechnik gelten die gleichen Mindestvoraussetzungen wie bei der Heizungsförderung. 
6.13 Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung 
Anforderung und Förderung:  
Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkrafta nlagen/KWK-
Anlagen, von Holzpellet-Feuerung und von Wärmepumpen. 
Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen: 
- bei Anlagen in Gebäuden, die an die Nah - oder Fernwärmeversorgung angeschlossen 
sind oder werden könnten oder  
- bei Anlagen die der Schwimmbadwasserheizung dienen.  
6.13.1 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)/Blockheizkraftwerk (BHKW) 
Anforderung: 
Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschl. 
Spitzenlastkessel), deren Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den 
Brennstoffeinsatz) mindestens 85% beträgt. Auch BHKW‘s, die Strom im Rahmen von 
Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen, sind förderfähig. 
Förderung: 
Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten elektrischen Nennleistung: 
- bis max. Leistung 4 kWel:  1.500 € pro kWel. 
- über 4 kWel bis 6 kWel:  6.000 € + 1.000 € pro kWel über 4 kWel. 
- über 6 kWel bis 12 kWel:  8.000 € + 300 € pro kWel über 6 kWel. 
- über 12 kWel bis 25 kWel:  9.800 € + 150 € pro kWel über 12 kWel. 
- über 25 kWel bis 50 kWel: 11.750 € + 75 € pro kWel über 25 kWel.

15 
 
6.13.2 Holzpellet -Feuerung für  Zentralheizungsanlagen mit und ohne solarthermische 
Anlagen 
Anforderung: 
Gefördert wird der erstmalige Einbau von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung 
von Holzpellets als Wärmeerzeuger für Zentralheizungs anlagen, die mit dem „Blauen Engel“ 
RAL-UZ 112 ausgezeichnet oder gleichwertig sind. Die Feuerungsanlagen müssen mit einem 
Feinstaubfilter ausgestattet sein bzw. eine Feinstaubemission ≤ 5 mg/m³ aufweisen. Wird 
mit der Holzpellet -Feuerung gleichzeitig eine thermische Solaranlage eingebaut, wird dies 
mit einem Bonus honoriert. 
Die Bewilligung auf Auszahlung der Fördermittel kann für Holzpellet -Feuerungen, bei denen 
nach der Ersten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Messpflicht 
besteht, erst erfolgen, wenn eine Kopie des Pr otokolls aus der Erstmessung nach 1. BImSchV 
eingereicht wird. 
Die Förderung ist ausgeschlossen bei Eigenbauanlagen und Prototypen. 
Förderung: 
Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungs- und KWK-Anlagen  
 
Die Förderung beträgt: 
- bis 20 kW 2.000 € 
- bis 50 kW 4.000€ 
- bis 100 kW 7.000 € 
- bis 250 kW 10.000 €. 
6.13.3 Förderung von Erdwärmepumpen (WP) 
Anforderung:  
Grundsätzlich gilt zur Erzielung einer hohen Effizienz von WP eine hohe 
Wärmequellentemperatur sowie eine geringe Wärmesenkentemperatur (z.B. 50 °C für 
Heizung und Warmwasser). Gute gedämmte Häuser kommen i.d.R. mit 50 °C für Heizung 
aus, jedoch scheitert es i.d.R. an 60 °C Warmwassertemperatur, was eine WP über einigen °C 
über 60 °C als WP -Austrittstemperatur fordert. Durch die Ultrafiltration können in viel en 
Warmwasserzirkulations-Anlagen u.a. die Legionellen gefiltert werden. Die 60°C zur 
thermischen Desinfektion sind dann nicht zwingend erforderlich. Die WW -Temperatur kann 
damit i.d.R. auf 50 °C abgesenkt werden. Die Jahresarbeitszahl kann durch die Ultra filtration 
um ca. 20-30 % verbessert werden.

16 
 
Förderung: 
Fördervoraussetzungen: 
- Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 4,0 bei elektrischen Wärmepumpen;  
- Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 1,5 bei gasbetriebenen Wärmepumpen;  
Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung:  
- Ultrafiltrationsanlage pauschal 2.000 € 
- bis 10 kW 2.000 € 
- bis 25 kW 3.000 € 
- über 25 bis 50 kW 4.000 € 
- über 50 kW 6.000 € 
Die Auszahlung erfolgt nach dem Nachweis der JAZ nach dem 1. Jahr. Falls die JAZ nicht 
erreicht wird, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. 
Anmerkung zum Nachweis der JAZ (bei elektrisch betriebenen WP):  Grundlage zur 
Berechnung der JAZ liefern die Messung der abgegebenen Wärme und die Messung der 
Stromaufnahme. 
http://www.jahresarbeitszahlen.info/index.php/jahresarbeitszahl/definition 
 
BEREICH INNOVATION 
6.14 Innovative Sondermaßnahmen 
Anforderung: 
Sondermaßnahmen können im Einzelfall gefördert werden, wenn damit ein hohes Maß an 
Energieeinsparung verwirklicht werden kann. Hierunter f allen z.B. die Umsetzung 
innovativer Energiekonzepte (z.B. Anlagen mit Langzeitspeichern wie Wärmesee ). 
Eisspeicher werden nicht gefördert.  Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach dem Grad 
der Energieeinsparung und der Innovationssumme. Preiswerte und hocheffiziente Systeme 
werden deutlich höher gefördert als kostenintensive und hocheffiziente Systeme. 
Der Nachweis des Energiestandards ist mit kWh-Zählern nachzuweisen. 
Förderung: 
Die Fördersumme wird nach Einzelfallprüfung festgelegt.

17 
 
7. Einzelfallentscheidung 
Die Stadt Köln  behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Randbedingungen 
nicht in die vorgegebene Fördersystematik passen, zugunsten von klimaschützenden 
Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese sind begrenzt auf 
Förderungen bis zu e iner Höhe von max. 10.000 Euro pro Antragstellerin bzw. Antragsteller 
und Maßnahmensumme und dürfen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie nicht 
entgegenstehen. 
 
8. Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den technischen 
Beschreibungen sowie in den Kosten berechnungen bzw. Angebot  und in der 
Abschlussrechnung. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder 
Umfang in einem nicht nachvollziehbaren Maß von der Antragstellung abwe icht, erfolgt eine 
erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege 
angefordert werden. Im Ergebnis kann dieses zu einer veränderten Förderhöhe führen. Die 
Förderhöchstgrenze ist auf maximal 30.000 Euro pro Antragstellerin bzw. Antragsteller und 
Jahr festgesetzt.  
Die Bestimmung der Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten 
vorgenommen. Über den Zuschuss wird ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt.  
Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeite n ist das Formular zur Beantragung der 
Auszahlung mit einer Kopie der Schlussrechnung und den im Einzelnen geforderten Anlagen 
zum Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen bei  der Stadt Köln einzureichen. Aus 
der Schlussrechnung muss das Datum der Au ftragserteilung, sowie der Ausführungszeitraum 
erkennbar sein.  
Nach p ositiver Prüfung der Maßnahme im  Hinblick darauf, dass diese entsprechend den 
Anforderungen dieser Richtlinie und den ggf. im Einzelfall festgelegten technischen 
Vorgaben durchgeführt wurden, wird der Förderbetrag bewilligt und ausbezahlt.  
Die mit diesen Zuschüssen gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden.  
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - 
klimafreundliches Wohnen“ ist auf maximal 50 % der Gesamtkosten einer Maßnahme  (2.2) 
mit Ausnahmen  der Thermostatventile (6.7.1),  je n ach PE bei der Fernwärme (6.9 ) und je 
nach WBG bei den Lüftungsanlagen ( 6.12) begrenzt. Eine Kumulierbarkeit mit anderen 
Förder- und Zuschussprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale 
Förderhöhe von 50% der Gesamtkosten  einer Maßnahme  überschritten wird. In den 
Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden.  
Die Energieberatungen in Kooperationen mit der Verbraucherzentrale NRW und dem 
Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. werden  ggf. kumuliert  zu 100 % 
gefördert (6.1 -6.3). Hierfür werden extra Kooperationsvereinbarungen je Beratungsinhalt

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und Zielgruppe  (nur private Haushalte)  aufgesetzt und  sollen innerhalb bestimmter 
Aktionszeiträume stattfinden. 
Die Abruf frist der Fördermittel beträgt 12 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. 
Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Feststellung der Förderfähigkeit und 
Zuteilung der Fördernumm er. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Im Ausnahmefall 
kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. 
Die Stadt Köln behält sich vor die aufgeführten Fördergegenstände nur in Aktionszeiträumen 
anzubieten, um zum einen die zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auf die 
einzelnen Maßnahmen aufteilen und jahreszeitlich sinnvoll einsetzen zu können und zum  
anderen abhängig von den sich ändernden Förder- und Zuschussprogrammen  von 
Kommune, Land, Bund und EU flexibel reagieren zu können bzw. auf diese beratend 
hinzuweisen. 
 
9. Erstattung der Fördermittel 
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflic htet, gewährte Fördermittel 
zurückzuzahlen, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach 
anderen Zuschuss -Programmen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale 
Förderhöhe von 50% der Gesamtkosten überschreitet. Kreditprogramme u nd steuerliche 
Abschreibungsmöglichkeiten können mit dem Förderprogramm „Altbausanierung und 
Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ kombiniert werden.  
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch 
unrichtige oder u nvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt 
Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG 
NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten. 
 
10. Ausschluss des Rechtsanspruchs 
Bei dem Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches 
Wohnen“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der  Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf 
Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfol gt im Rahmen der 
haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der 
vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der 
richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei ein er 
gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu 
stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die 
Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem 
Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.

19 
 
11. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie 
Diese Förderrichtlinie tritt am xx.xx.2018 in Kraft.  
Sie ist für die ab dem xx.xx.2018 eingegangenen Anträge anzuwenden.  
Änderungen aufgrund von Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten werden dem Fach - und 
Finanzausschuss mitgeteilt. 
Die allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln gelten im Übrigen, soweit diese Richtlinie 
nicht etwas anderes bestimmt.

Beratungsverlauf (4)

08.03.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
19.03.2018 Finanzausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2018 Rat
TOP 6.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3520/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.03.2018
Erstellt
15.11.2017 08:38