Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen"
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3520/2017 vom 15.03.2018
Stand: Am 20.03.2018 im Rat geändert beschlossen.
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Anlage 0
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Begründung für die Dringlichkeit Ziel des Förderprogramms ist es, einen wesentlichen Beitrag zur CO2-Minderung zu leisten, um damit die Klimaschutzverpflichtungen einzuhalten. Die Stadt Köln hat sich durch die Mitgliedschaft im Klimabündnis dazu verpflichtet alle fünf Jahre (bezogen auf das Beitrittsjahr) den CO2-Ausstoß um zehn Prozent zu reduzieren. Be- zogen auf das Basisjahr 1990 bedeutet dies eine Halbierung der Emissionen pro Einwohner bis 2030. Bis zum Jahr 2030 sollen die gesamtstädtischen CO2-Emissionen in Bezug auf das Basisjahr 1990 halbiert werden. Langfristig sollen die Emissionen auf 2,5 Tonnen CO2-Äquivalente pro Einwohner und Jahr gesenkt werden. Ergänzend trat die Stadt Köln 2008 dem Europäischen Bürgermeisterkonvent bei. Die Ziele des Bürgermeisterkonvents sind eine mindestens 20 prozentige Steigerung der Energieeffi- zienz, eine mindestens 20 prozentige Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energiemix und eine mindestens 20 prozentige Senkung der CO2-Emissionen bis zum Jahr 2020. Damit der Rat am 20.03.2018 eine Entscheidung treffen kann, ist eine Vorberatung im Aus- schuss für Umwelt und Grün am 08.03.2018 erforderlich. Erst mit dem Ratsbeschluss wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die Umsetzung der Maßnahme (Stellenbesetzungsver- fahren, Inkrafttreten der Richtlinie, Entgegennahme von Anträgen) zu starten. Eine Entschei- dung erst in der Ratssitzung am 03.05.2018 würde eine erhebliche Verzögerung der Umset- zung der Maßnahme bedeuten. -
Anlage 2, Auszug AUG vom 08.03.2018
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Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de Datum: 12.03.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 08.03.2018 öffentlich 3.1 Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizi- enz - klimafreundliches Wohnen" 3520/2017 SB Herr Becker signalisiert seitens der SPD-Fraktion Zustimmung zur Beschlussvor- lage. Vorab habe er noch eine Frage. Auf Seite 7 und 8 seien unterschiedliche U- Werte für Kellerdecken angegeben. Er möchte wissen, ob dies so sei oder ob es sich um ein Versehen handle. Außerdem bittet er die Verwaltung, Mitte bis Ende nächsten Jahres einen Erfah- rungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie abzugeben. Herr Becker spricht zuletzt noch den Ratsbeschluss zur Dachbegrünung an und fragt nach dem Sachstand der Umsetzung. RM Herr Götz erklärt namens der CDU-Fraktion, der Vorlage ebenfalls zuzustimmen. Da man noch ein paar Fragen habe, melde man Beratungsbedarf an und bitte, die Vorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zu verweisen und die Fragen in den nachfolgenden Gremien, AVR oder Finanzausschuss, zu beantworten. Die erste Frage betreffe die Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen. Unter Punkt 9 der Richtlinie stehe, dass bei einer Förderhöhe über 50 % der gesamten Kosten eine Rückerstattung erfolgen müsse. Bei den einzelnen Förderprogrammen der Stadt sei teilweise schon automatisch eine Förderung von über 50 % enthalten, z. B. Photovol- taikanlagen zu 100 %, so dass man dann anscheinend kein anderes Förderprogramm in Anspruch nehmen könne. Herr Götz fragt, ob es so gemeint sei, dass die Stadt ins- gesamt bis auf 50 % fördere oder ob bei Vorliegen eines Bundes- oder Landespro- grammes dieses dann Vorrang habe, bevor die Stadt Köln noch mal extra fördere. Die zweite Frage betreffe die Förderung von Pelletheizungen. Er verstehe die Förde- rung so, dass dann gefördert werde, wenn die neuen Anlagen besser seien, als die alte Heizung. Es mache seines Erachtens keinen Sinn, eine moderne Gasheizung durch eine moderne Pelletheizung zu ersetzen, weil dies in Bezug auf die Luftwerte nicht besonders sinnvoll sei. Dies stehe jedoch nicht in der Richtlinie und sollte noch entsprechend ergänzt werden. SB Herr Dr. Albach spricht sich ebenfalls für die Beschlussvorlage aus. Ihm fehle in der Beschlusslage noch eine Darstellung über die Einordnung in das Smart-City- Programm, wo bereits eine Altbauförderung bestehe, so dass man daraus entneh- men könne , wie die Stadt Köln ihre innovativen Methoden verbessert habe. Herr Dr. Rau erläutert zu den konkurrierenden Föderprogrammen, dass die Stadt Köln nachrangig sei und auf vorhandene europäische Bundes- und Landesprogram- me aufsetze. Die Verwaltung werde aber alle angesprochenen Fragen prüfen und eine Stellungnahme spätestens zur Sitzung des Finanzausschusses abgeben. Herr Peschen ergänzt hinsichtlich des Dachbegrünungsprogrammes, dass man sich mit allen großen Städten in Verbindung gesetzt und gefragt habe, wie diese mit dem Thema umgehen. Die Antworten würden jetzt ausgewertet und in einer der nächsten beiden Sitzungen dem Ausschuss als Beschlussvorlage präsentiert. SE Herr Donath schlägt vor, in Zukunft die Komponenten in der Richtlinie nicht in einem fortlaufenden Text, sondern in einer Tabelle aufzuführen, um sie so für „Klein- anwender“ besser les- und vergleichbar zu machen. Ausschussvorsitzender Herr Struwe stellt nach Rücksprache im Ausschuss folgen- den Beschlusstext zur Abstimmung: Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien und bittet die Verwaltung, dem Ausschuss bis zum Ende des nächsten Jahres einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie vorzulegen, bis zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses die Widersprüche hinsicht- lich der verschiedenen U-Werte für Kellerdecken zu klären und die offenen Fragen zu beantworten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. -
Anlage 3 (Stellungnahme der Verwaltung)
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Stellungnahme der Verwaltung für die Sitzung des Finanzausschusses am 19.03.2018 zu den Nachfragen zur Beschlussvorlage 3520/2017 in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün am 08.03.2018 (siehe Anlage 2) SB Herr Becker: Auf Seite 7 und 8 seien unterschiedliche U-Werte für Kellerdecken angegeben. Er möchte wissen, ob dies so sei oder ob es sich um ein Versehen handle. Die Verwaltung antwortet hierzu: Der U-Wert für Kellerdecken von S. 8 ist der richtige Wert. Versehentlich ist zusätzlich ein U- Wert auf S.7 genannt, der auf Grund einer Vereinfachung der Richtlinie nun nicht mehr rele- vant ist. Daher wird der nachfolgende Text aus der Förderrichtlinie gestrichen: Besonderheit Kellerdecke: Ein U-Wert von 0,35 W/m²K muss eingehalten werden. RM Herr Götz Die erste Frage betreffe die Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen. Unter Punkt 9 der Richtlinie stehe, dass bei einer Förderhöhe über 50 % der gesamten Kosten eine Rückerstat- tung erfolgen müsse. Bei den einzelnen Förderprogrammen der Stadt sei teilweise schon auto- matisch eine Förderung von über 50 % enthalten, z. B. Photovoltaikanlagen zu 100 %, so dass man dann anscheinend kein anderes Förderprogramm in Anspruch nehmen könne. Herr Götz fragt, ob es so gemeint sei, dass die Stadt insgesamt bis auf 50 % fördere oder ob bei Vorliegen eines Bundes- oder Landesprogrammes dieses dann Vorrang habe, bevor die Stadt Köln noch mal extra fördere. Die Verwaltung antwortet hierzu: In Bezug auf die angesprochene „Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen“ ist zutreffend dargestellt, dass bei einer Förderhöhe von über 50 % der gesamten Kosten eine Rückerstat- tung erfolgen muss. D.h. die Stadt behält sich in der Regel vor, bei Vorliegen von entsprechenden Bundes- oder Landeszuschussprogrammen keine zusätzliche Förderung zu gewähren. Das städtische Förderprogramm soll auf vorhandene Förderprogramme (Bund, Land und EU) aufsetzen und die Lücken schließen bzw. höhere Standards fördern. Mit Ausnahme der Energieberatungen in Kooperationen mit der Verbraucherzentrale NRW und dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V., die ggf. kumuliert zu 100 % gefördert werden (6.1-6.3), sowie der Thermostatventile (6.7.1), je nach PE bei der Fern- wärme (6.9) und je nach WBG bei den Lüftungsanlagen (6.12) findet keine 100% Förderung durch die Stadt Köln statt. Die Förderhöchstbeträge bzw. -prozentsätze pro Maßnahme sind aus der „Maßnahmen- übersicht“ am Ende der Stellungnahme ersichtlich. Die angegebenen Geldbeträge, wie z.B. bei den PV-Anlagen entsprechen nicht einer 100% Förderung. Eine Angabe von Prozentsät- zen ist nicht bei allen Maßnahmen sinnvoll (Abhängigkeit von Größe der Anlage oder des Gebäudes sowie Auswahl des Herstellers, des Materials etc.). Für Photovoltaikanlagen gibt es eine zinsvergünstigte Kreditförderung im KfW -270 Pro- gramm und für Batteriespeichersysteme im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen ein Darlehen/ Tilgungszuschuss im KfW – 275 Programm. Siehe http://www.alt-bau-neu.de/koeln/abnfoerder.navi-29107.asp RM Herr Götz Die zweite Frage betreffe die Förderung von Pelletheizungen. Er verstehe die Förderung so, dass dann gefördert werde, wenn die neuen Anlagen besser seien, als die alte Heizung. Es mache seines Erachtens keinen Sinn, eine moderne Gasheizung durch eine moderne Pel- letheizung zu ersetzen, weil dies in Bezug auf die Luftwerte nicht besonders sinnvoll sei. Dies stehe jedoch nicht in der Richtlinie und sollte noch entsprechend ergänzt werden. Die Verwaltung antwortet hierzu: Die Anregung wird aufgenommen und ergänzt. SB Herr Dr. Albach. Ihm fehle in der Beschlusslage noch eine Darstellung über die Einordnung in das Smart-City- Programm, wo bereits eine Altbauförderung bestehe, so dass man daraus entnehmen kön- ne, wie die Stadt Köln ihre innovativen Methoden verbessert habe. Die Verwaltung antwortet hierzu: Bei dem Projekt Wärmesanierung von Altbauten der Initiative Smartcity Cologne geht es um die energetische Gebäudesanierung mit Leuchtturmprojekten/ Best Practice Beispielen. Die Initiative verfügt über kein eigenes Förderprogramm. Die Plattform Smartcity Cologne soll für die Bewerbung des Förderprogramms „Altbausanie- rung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen genutzt werden. SE Herr Donath schlägt vor, in Zukunft die Komponenten in der Richtlinie nicht in einem fort- laufenden Text, sondern in einer Tabelle aufzuführen, um sie so für „Kleinanwender“ besser les- und vergleichbar zu machen. Die Verwaltung antwortet hierzu: Der Vorschlag wurde aufgegriffen. (siehe nachfolgende Aufstellung) Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen Maßnahmenübersicht Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag 6.1 Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen Kooperationsvereinbarung 100% 100% 6.2 Energieberatung von Kölnpassinhaber und Kölnpassinhaberinnen in Kooperation mit dem StromsparCheck der Caritas Kooperationsvereinbarung 100% 100% 6.3 Energieberatung im Rahmen eines Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“ der Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und Flüchtlinge gedacht ist Kooperationsvereinbarung 100% 100% 6.4 Luftdichtheitsmessung 100 € je WE/ NE* 1.500 €/ Antrag Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag Außenwand: U-Wert 0,20 W/m²K Dach: U-Wert 0,20 W/m²K Flachdach: U-Wert 0,18 W/m²K Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 W/m²K Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/m²K Fenster/Haustür: Uw/Ud-Wert 0,95/1,10 W/m²K bei der Verwendung von Holz aus Deutschland bzw. PP und PE-Fenster 100 €/m² Fensterfläche; bei der Verwendung von Holz außerhalb Deutschlands, PVC und PU-gedämmten Fenstern reduziert sich die Fördersumme auf 50 €/m². 50% der Gesamtkosten Thermostatventile und -köpfe 100% 100% der Gesamtkosten hydraulischer Abgleich 50% 50% der Gesamtkosten 6.7.2 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer Heizungszentrale Energie-Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,23*** 50 % der Bruttokosten 50% der Bruttokosten 6.8 Austausch von hydraulischen Durchlauferhitzern gegen elektronische 150 € 150 € Primärenergiefaktor 0,0 100% 100% Primärenergiefaktor 0,5 50% 50% Primärenergiefaktor 0,9 10% 10% Umstellung auf Fernwärme in Mehrfamilienhäusern zusätzlich 800 € / WE 2.000 € je angeschlossene Immobilie/ Hausanschluss 6.9 Neuanschluss an die Fernwärme Dämmmaterialien 15 €/ m3; umweltfreundliche** Dämmmaterialien 30 €/ m3; Vakuumdämmung (nur reine Vakuummaterial, d.h. keine Schutzschichten) 1.000 €/m³ 50% der Gesamtkosten Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss- und Kellerdecken sowie Fenstern 6.6 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen ausschließlich in Kombination mit einem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage 6.7.1 Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag Außenwand, oberster Geschossdecke und Dach U < 0,15 W/m²K Dämmmaterialien 25 €/ m3; umweltfreundliche** Dämmmaterialien 50 €/ m3 dt. Holz, PP od. PE-Fenster und Türen Uw < 0,85 W/m²K und g ≥ 53 % mit 150 €/m² Holz, PVC od. PU-Fenster und Türen Uw < 0,8 W/m²K und g ≥ 53 % 70 €/m² Flachkollektoren 200 €/qm Röhrenkollektoren (Bruttokollektorfläche) 250 €/qm 6.11.2 Photovoltaik-Anlagen PV-Anlage bis 30 kWp 150 € / kWp 150 € / kWp min. 80% WBG**** 50% der Gerätekosten 50% der Gerätekosten 100 % WBG 70% der Gerätekosten 70% der Gerätekosten bis max. Leistung 4 kWel 1.500 € pro kWel 1.500 € pro kWel über 4 kWel bis 6 kWel 6.000 € + 1.000 € pro kWel über 4 kWel 6.000 € + 1.000 € pro kWel über 4 kWel über 6 kWel bis 12 kWel 8.000 € + 300 € pro kWel über 6 kWel 8.000 € + 300 € pro kWel über 6 kWel über 12 kWel bis 25 kWel 9.800 € + 150 € pro kWel über 12 kWel 9.800 € + 150 € pro kWel über 12 kWel über 25 kWel bis 50 kWel 11.750 € + 75 € pro kWel über 25 kWel 11.750 € + 75 € pro kWel über 25 kWel dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung6.12 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)/ Blockheizkraftwerk (BHKW) 6.13.1 50% der Gesamtkosten 50% der GesamtkostenThermische Solaranlagen6.11.1 6.10 Komponenten nach Passivhausstandard Nr. Maßnahme Anforderung Förderbetrag Höchstbetrag bis 020 kW 2.000 € 2.000 € bis 050 kW 4.000 € 4.000 € bis 100 kW 7.000 € 7.000 € bis 250 kW 10.000 € 10.000 € Ultrafiltrationsanlage pauschal 2.000 € pauschal 2.000 € bis 10 kW 2.000 € 2.000 € bis 25 kW 3.000 € 3.000 € 3.000 € bis 50 kW 4.000 € 4.000 € über 50 kW 6.000 € 6.000 € 6.14 Innovative Sondermaßnahmen * WE: Wohneinheit, NE: Nutzungseinheit ** umweltfreundliche Dämmmaterialien sieht Punkt 5.2 der Richtlinie *** **** WBG: Wärmebereitstellungsgrad ***** Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschl. Spitzenlastkessel), deren Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 85% beträgt. Auch BHKW‘s, die Strom im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungsanlagen mit und ohne solarthermische Anlagen6.13.2 nach der EU-Richtlinie für energieverbrauchende bzw. energiebezogene Produkte, die nach dem Wirkprinzip des Drehstrom-Synchronmotors mit Permanentmagnet-Rotor funktionieren Förderung von Erdwärmepumpen6.13.3 Einzelfallprüfung -
Förderrichtlinie
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Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ Förderziele Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung in Köln, die im Sinne des Klimaschutzes den Energieverbrauch und dadurch die lokalen Emissionen reduzieren. 1. Förderungszweck Private Haushalte sind für 35 Prozent des Energieverbrauches in Köln verantwortlich. Auf den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfalle n weitere 21 Prozent.1 Ziel des Programms ist es , mit den verfügbaren städtischen Mitteln , möglichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. Die Stadt Köln fördert daher die unter Punkt 2 beschriebenen Maßnahmen in bauaufsichtlich genehmigten privaten Gebäuden zu Wohnzwecken , sowie gemischt genutzten Gebäuden mit Gewerbe - und Wohneinheiten innerhalb des Stadtgebietes . Als gemischt genutzte Gebäude gelten Gebäude, die über mindestens eine wohnwirtschaftlich genutzte Einheit verfügen. Reine Nichtwohngebäude, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, wie z.B. Bürogebäude, Hotels oder Hallenbauten, sind von einer Förderung ausgeschl ossen. Ausnahme hierfür stellen Pflegeheime dar. Durch das Förderprogramm „ Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maßnahmen zu sanieren und den Verbrauch von fos silen Energieträgern zu vermindern , die in ihrem Ergebnis die Emissionen (z.B. CO 2, NO x, Feinstaub, Lärm) in Köln in den nächsten Jahren senken werden. 1 Endenergiebilanz 2008 für Köln 2 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind: 2.1 Unterstützende Angebote für private Haushalte - Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen (s. 6.1); - Energieberatung von Kölnpassinhaber und -inhaberinnen in Kooperation mit dem Stromspar-Check der Caritas (s. 6.2); - Energieberatung im Rahmen eines Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“ der Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und Flüchtlinge gedacht ist (s. 6.3); - Luftdichtheitsmessung (s. 6.4); - Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn durch den Eigentümer selbst (s. 6.5); 2.2 Sanierungsmaßnahmen bei Bestandsbauten - Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern , obersten Geschoss - und Kellerdecken sowie Fenstern (s. 6.6); - Optimierung von Heizungsanlagen (s. 6.7); - Austausch hydraulische Durchlauferhitzer gegen elektronische (s. 6.8); - Neuanschluss an die Fernwärme (s. 6.9); - Passivhauskomponenten (s. 6.10); - Technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (s. 6.11); - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (s. 6.12); - Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung (s. 6.13); - Innovative Sondermaßnahmen (s. 6.14); 3. Antragsberechtigung und Antragstellung 3.1 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) von Gebäuden und Betreiberinnen und Betreiber von Heizungsanlagen (z.B. Dienstleistungsunternehmen im Energiebereich oder Wärmelieferanten/ Contractoren) , deren Grundstücke bzw. Heizungsanlagen innerhalb des Stadtgebietes von Köln liegen. Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich die Gebäude befinden. Der 3 Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durc h eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen. 3.2 Antragsstellende Das Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers für die Durchführung der beantragten Maßnahme ist erforderlich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes ist wie z.B. bei Wohnungseigentumsverwaltungen/ Hausverwaltungen. Die Antragstellung durch einen Bauträger ist möglich. 4. Antragsverfahren und Vorhabenbeginn 4.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Fördermittel muss mit den geforderten Anlagen zu d en einzelnen Fördertatbeständen bei der Stadt Köln eingereicht werden. Die erforderlichen Anlagen werden mit dem jeweiligen Antragsformular beschrieben. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält nach Einreichung des Antrages ein Eingangsschreiben. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, wird ein Schreiben zu den fehlenden Unterlagen versandt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn auch nach der entsprechenden Aufforderung durch die Stadt Köln d ie notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Nach Prüfung der Förderfähigkeit des vollständigen Antrages erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller im Förderfall ein weiteres Schreiben, mit dem eine F ördernummer bekanntgegeben wird; im Ablehnungsfall eine entsprechende Mitteilung hierrüber. Für eine Bera tung zur Antragstellung steh en die für das Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen “ zuständigen M itarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch und persönlich zur Verfügung. Die digitalen Antragsformulare sind im Internet unter www. xxx.de hinterlegt. Die Anträge können auf Nachfrage auch zugeschickt werden. 4.2 Vorhabenbeginn Die Maßnahmen dürfen erst na ch Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben werden. Die Fördernummer erhalten Sie, wenn Ihr Antrag inklusive der notwendigen Unterlagen geprüft und für grundsätzlich förderfähig bewertet wurde. Maßnahmen, die bereits vor Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert. 4 Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein vorzeitiger, förderunschädlicher Maßnahmenbeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spätere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags, von Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 5. Baustoffe Im Rahmen des Förderprogramms werden folgende Materialvorgaben festgelegt: 5.1 Allgemeine Anforderungen Der Einsatz folgender Materialien/Stoffe führt zum Ausschluss einer Förderung: - Teilhalogenierte Fluorc hlorkohlenwasserstoffe (HFCKW), Fluorchlorkohlen- wasserstoffe (FCKW) und chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW); - Asbestzementplatten; - Materialien/Stoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung für die jeweilige Anwendung; - Spanplatten der Emissionsklassen 2 und 3; - Import- und Tropenholz ohne nachgewiesenen PEFC -Standard (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) oder FOREST STEWARDSHIP COUNCIL (FSC)-Zertifikat; - Faserdämm-Materialien, die nicht die Kriterien nach der Gefahr -stoffverordnung Anhang II, Nr. 5 Abs. 2 erfüllen; - Leicht entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse 3 (nach DIN 4102). Mit den Antragsformulare n ist zu bestätigen, dass keine der ausgeschlossenen Materialien/Stoffe eingesetzt werden. Entsprechende Belege sind einzureichen. 5.2 Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe bei der Wärmedämmung Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer höheren Förderung honoriert. Anforderung an die Baustoffe: - Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen Kennzeichnung „Blauer Engel“; - AKÖH-Positivliste. 5.3 Zusätzliche Materialvoraussetzungen für die Erneuerung von Fenstern Die Nachhaltigkeit von Fensterrahmen ergibt sich durch die verwendeten Materialien, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Förderfähig ist der Einbau von: 5 - Holzrahmen, wobei abhängig v on der Herkunft der Hölzer folgende Nachweise zu erbringen sind: - Bei Herkunft aus deutschen Wäldern: Herkunftsnachweis/-bescheinigung; - aus Wäldern außerhalb Deutschlands (Import -und Tropenholz): Zertifizierung der Hölzer mindestens nach dem PEFC-Standard; als Alternative FSC-Zertifikat; - Holzfensterrahmen mit Aludeckschale; - Fensterrahmen aus Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE); - Fensterrahmen aus Polyvinylchlorid (PVC) und Polyurethan (PU). 6. Förderfähige Maßnahmen UNTERSTÜTZENDE ANGEBOTE FÜR PRIVATE HAUSHALTE 6.1 Energieberatung in Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW und Wohnungsunternehmen Anforderung: Im Rahmen des städtischen Förderprogramms wird die Ende 2015 erfolgreich gestartete Kooperation mit der Verbraucherzentrale NRW fortgeführt. Förderung: Da die Kosten im Falle der - „Energieberatung bei Ihnen zu Hause“ (90-minütige Beratung vor Ort und einem anschließenden Beratungsbericht mit einer fachlichen Auswertung relevanter Fördermöglichkeiten und ergänzender Informationen) und des - „Basis-Checks“ (60-minütige Beratung vor Ort : Erkennung von Stromfressern, Informationen zum effizienten Heizen und richtigem Lüften) aufgrund bereits staatlicher Förderung preisgünstig sind, werden diese kumuliert zu 100 % gefördert. 6.2 Energieberatung von Kölnpassinhaber n und -inhaberinnen in Ko operation mit dem StromsparCheck der Caritas Anforderung: StromsparCheck vor Ort mit Austausch von Lichtkörpern, Lichtleisten und Beratung hinsichtlich Energiefresser n. Deutlich wird auch welche Verursacher durch den Vermieter ausgetauscht werden müssen. Hierdurch könnte in Verbindung anderer Bausteine dieses Konzeptes, auch erreicht werden, dass Vermieter Beratung in Anspruch nehmen, um die Häuser energetischer zu gestalten. 6 Förderung: Die Beratung wird zu 100 % gefördert. 6.3 Energieberatung im Rahmen eines Übergangsmanagements „Erste eigene Wohnung“ der Caritas, die für Menschen aus Einrichtungen und Flüchtlinge gedacht ist Anforderung: Es gibt viele Einrichtungen in Köln, die beim Auszug der Bewohner nicht mehr zuständig sind. Häufig wird festgestellt, dass gerade Flüchtlinge oder junge Leute, die in die erste eigene Wohnung ziehen, keine Idee von Stromkosten und Verbräuchen haben. Bis zur erste n Abrechnung entstehen dann Schulden sowie Verbräuche, die mit Wissen und Begleitung hätten vermieden werden können. Förderung: Die Begleitung wird zu 100 % gefördert. 6.4 Luftdichtheitsmessung Anforderung: Die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung zur Feststellung der Gebäudedichtheit oder Leckagen wird mit 100 € je Wohnungs-(WE)/Nutzungseinheit (NE) einmalig gefördert. Förderung: Die maximale Fördersumme liegt je Antrag bei 1.500 €. 6.5 Eigenständige Durchführung einer Thermografie zum ersten Erkenntnisgewinn (bei Bestandsbauten) Anforderung und Förderung: Kölner Eigentümerinnen und Eigentümer können sich nach vorheriger Terminabsprache (positiver Schnelltest der den Grad der Aufklärung und des Erkenntnisgewinns garantiert) gegen Hinterlegung eines Pfands (z.B. Ausweisdokument oder Bargeld) eine Thermografiekamera bei der Stadt Köln ausleihen . Ein Lehrfilm steht z ur Vorbereitung des Schnelltests kostenfrei zur Verfügung. Die eigenständige Durchführung dient aussch ließlich eines ersten Erkenntnisgewinns zur Sensibilisierung und Bewusstseinsförderung zum Thema Sanierung des Eigenheims. 7 SANIERUNGSMAßNAHMEN BEI BESTANDSBAUTEN BEREICH WÄRMEDÄMMUNG 6.6 Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern, Flachdächern, obersten Geschoss - und Kellerdecken sowie Fenstern Anforderung: Gefördert werden Maßnahmen zur Verringerung der Wärmeverluste bei Bestandsbauten. Besonderheit Dach: Wird eine bestehende Dachkonstruktio n in einem Maß verändert, dass sie gemäß aktuell gültiger EnEV als Neubau zu werten ist, sind hier eingebaute Dämmungen nicht förderfähig. Unter Umständen kann aufgrund des baulichen Zustandes der Abriss und Wiederaufbau einer Dachkonstruktion erforderlich sein. Ein Wiederaufbau in unveränderter Lage gemäß den bestehenden Dachproportionen wird als Ersatz der Bestandskonstruktion gewertet; es gelten die zuvor beschriebenen Voraussetzungen. - Energiedächer: Werden Dächer saniert, bei denen gleichzeitig min d. 40 % der Dachfläche zur Sonnenenergienutzung hergerichtet werden, werden diese Dächer gesondert gefördert. - Besonderheit Flachdach: Ein U-Wert von 0,18 W/m²K muss mindestens eingehalten werden. Besonderheit Kellerdecke: Ein U-Wert von 0,35 W/m²K muss eingehalten werden. Besonderheit Fenster/Haustüren: Die Erneuerung von Fenstern wird grundsätzlich nur gefördert, wenn dadurch mindestens eine rechnerische Halbierung des IST -Energieverbrauchs (U w/Ud-Wert-Betrachtung) stattfindet. U-Werte: Die folgenden maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (U -Werte) müssen eingehalten werden: Außenwand: U-Wert 0,20 W/m²K Dach: U-Wert 0,20 W/m²K 8 Flachdach: U-Wert 0,18 W/m²K Oberste Geschossdecke: U-Wert 0,18 W/m²K Kellerdecke: U-Wert 0,27 W/m²K Fenster/Haustür: Uw/Ud-Wert 0,95/1,10 W/m²K Erforderliche Nachweise: Nachweis fachgerechte Ausführung: - nach Abschluss der Maßnahme ist eine Bestätigung über die Einhaltung der geforderten U-Werte und die sach - und fachgerechte Ausführung von wärmebrückenrelevanten Details durch eine Fachfirma oder ein Ingenieurbü ro vorzulegen. Nachweise U-Wert/Uw-Wert: - sofern keine Nachweise zu dem im Bestand vorhandenen Mauerwerk vorgelegt werden können, z. B. Belege aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes mit genauer Bezeichnung des Mauerwerksmaterials ( Material, Rohdichte), is t für das Bestandsmauerwerk von baujahrstypischen Aufbauten auszugehen, wie sie für die betreffenden Baualtersklasse in Gebäudetypologien veröffentlicht sind; - sind mehrere unterschiedliche Wandaufbauten vorhanden (z.B. verschiedene Mauerwerksmaterialien, -dicken, Dämmmaterialien), ist für jeden Wandaufbau eine eigene U -Wert Berechnung vorzulegen und aus den jeweiligen Flächenanteilen und Einzel -U-Werten der durchschnittliche U -Wert der gedämmten Außenwand nachvollziehbar zu berechnen; - zum U -Wert-Nachweis fü r die Fenster: Der Wärmedurchgangskoeffizient (U w- Wert) des Gesamt -Fensters (Verglasung, Randverbund, Sprossen, Rahmen) ist den technischen Produkt -Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 für ein in den Produktspezifikationen ü blicherweise verwendetes Rohbau-Fenstermaß von 1,23 m x 1,48 m zu ermitteln. Alternativ können individuelle, objektbezogene Uw-Wert Berechnungen eingereicht werden. Nachweise Dämmmaterial/Wärmebrücke: - Nachweis(e) über die Wärmeleitfähigkeitsgruppe(n) und B austoffklassen der Dämmstoffe; - Nachweise über die Vermeidung von Wärmebrücken im Bereich der Fensterlaibungen und den Anschlusspunkten Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke, des Perimeteranschlusses und des Anschlusses der Außenwanddämmung an die Dachkonstruktion; 9 - bei einer Innendämmung: Vorlage eines bauphysikalischen Gutachtens über die zu dämmenden Bauteile inklusiver aller Anschlusspunkte. Nachweise Dämmflächen: - Nachweis Dämmfläche im Bereich des Baubestandes; Förderung: Die Förderung für Dämmmaterialien beträgt 15 €/m 3 oder für umweltfreundliche Dämmmaterialien gemäß 5.2, 30 €/m3. Vakuumdämmung wird mit 1000 €/m³ gefördert. Es gilt dabei nur das reine Vakuummaterial, d.h. keine Schutzschichten. Die Förderhöhe für die Erneuerung von Fenstern beträgt: - bei der Verwendung von Holz aus Deutschland bzw. PP und PE -Fenster 100 €/m² Fensterfläche; - bei der Verwendung von Holz außerhalb Deutschlands , PVC und PU -gedämmten Fenstern reduziert sich die Fördersumme auf 50 €/m². BEREICH HEIZUNGSOPTIMIERUNG 6.7 Optimierung von Heizungsanlagen (Heizungszentrale und Heizungsnetz bei Bestandsbauten) 6.7.1 Austausch von Thermostatventilen und Thermostatköpfen ausschließlich in Kombination mit einem Hydraulischen Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage Anforderung: Gefördert wird der Austausch von alten, ineffizienten T hermostatventilen und -köpfen durch voreinstellbare Thermostatventile und sogenannte „intelligente“ Thermostatköpfe, die gemäß dem TELL (Thermostatic Efficiency Label ) mit der Energieeffizienzkennzeichnung der Stufe „I “ bzw. nach dem Energie -Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,50 klassifi ziert sind oder das Prüfzeichen Keymark tragen. Nachdem der Austausch der Thermostatventile und -köpfe stattgefunden hat, muss ein hydraulischer Abgleich der entsprechenden Heizungsanlage , also die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen ohne Austausch des Heizkessels oder anderer Wärmeerzeuger, durchgeführt werden. Die Heizungsanlagen müssen nachweislich mindestens ein Jahr im Betrieb sein. Es sind alle mit dem hydraulischen Abgleich im Zusammenhang stehenden Leistungen mit zugeordneten Arbeitsstunden eindeutig und von anderen Leistungen ( Einbau 10 Thermostatventile/-köpfe, etc.) getrennt auszuweisen. Ein fachgerechter hydraulischer Abgleich ist gemäß den KfW-Förderrichtlinien durchzuführen. Die Bewilligung und die Auszahlung d er Fördermittel können erst erfolgen, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Durchführung des hydraulischen Abgleichs bestätigt hat. Dabei müssen die Arbeitsschritte mit entsprechenden Angaben zur neuen Einstellung der Vorlauftemperatur, Pumpe etc. belegt werden. Sofern einzelne Leistungen im Vorfeld zur Angebotsabgabe durchgeführt wurden (z.B. Abschätzung der Heizlast) können diese nicht nachträglich gefördert werden. Förderung: Die Förderung der Thermostatventile und -köpfe beträgt 100 % und des hydraulischen Abgleichs 50 % der Bruttokosten gemäß der Schlussrechnung. 6.7.2 Austausch von Heizungsumwälzpumpen einer Heizungszentrale Anforderung: Gefördert werden ausschließlich Pumpen mit einem Energie-Effizienz-Index (EEI) ≤ 0,23 nach der EU-Richtlinie für energieverbrauchende bzw. e nergiebezogene Produkte, die nach dem Wirkprinzip des Drehstrom -Synchronmotors mit Permanentmagnet -Rotor funktionieren. Sofern der Austausch von Brauchwasserpumpen beantrag t wird, sind diese nur dann förderfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in das Heizungssystem eingebunden sind und ein Magnetabscheider vor der Pumpe zur Abscheidung des Eisens im Heizungswasser in Betrieb ist. Die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel können erst erfolgen, wenn der ausführende Installationsbetrieb die fachgerechte Entsorgung der alten Pumpe(n) bestätigt hat. Förderung: Die Förderung beträgt 50 % der Bruttokosten (Montage - und Produkt kosten) pro ausgetauschte Umwälzpumpe und Magnetabscheider gemäß der Schlussrechnung. 6.8 Austausch von hydraulischen Durchlauferhitzern gegen elektronische Anforderung: Elektronische und vollelektronische Durchlauferhitzer arbeiten deutlich effizienter als hydraulische und senken somit den Stromverbrauch. Außerdem funktionieren sie besser zusammen mit Spar-Zubehör. 11 Förderung: Wenn ein Antragsteller den Austausch nachweist (z.B. durch eine Fachfirma oder ein Foto vor-/nachher), dass er mit der Anschaffung eines elektronischen oder vollelektronischen Durchlauferhitzers einen hydraulischen ersetzt, erhält er einen Bonus pro gefördertem elektronischem Durchlauferhitzer in Höhe von 150 €. BEREICH FERNWÄRME 6.9 Neuanschluss an die Fernwärme Anforderung: Gefördert wird der Neuanschluss an die Fernwärme bei Bestandsbauten. Die Förder ung ist ausgeschlossen, wenn der Kaufvertrag oder ein bestandskräftiger Bebauungsplan für das Gebäude einen Anschluss an das Fernwärmenetz vorschreibt. Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die Kopie(n) der vollständigen Rechnung(en) zur Herstellung des Hausanschlusses und dem Einbau der Fernwärmeübergabestation vorzulegen . Dabe i muss die Nennleistung des Hausanschlusses und der Fernwärmeübergabestation belegt werden. Förderung: Fördersumme in Abhängigkeit des P rimärenergiefaktor (PE-Faktor; s. https://www.bundestag.de/blob/487664/1a1c2135f782ff50b84eb3e7e0c85ef3/wd-5-103- 16-pdf-data.pdf). Bei PE von 0 wird 100 % gefördert , bei PE von 0,5 wird 50 % gefördert, bei PE von 0,9 wird 10 % gefördert; d.h. umgekehrt proportional. In Mehrfamilienhäusern mit einer Wärme - oder Warmwasserbereitung pro Wohneinheit (z.B. Gasetagenheizung) wird der Anschluss auf Fernwärme mit zusätzlichen 800 Euro pro Wohneinheit gefördert, jedoch maximal 2.000 € je angeschlossene Immobilie, bzw. Hausanschluss. BEREICH Passivhaus 6.10 Passivhauskomponenten Anforderung: Wenn bei einer energetischen Sanierung einzelne Bauteile die folgenden Anforderungen erfüllen, so werden diese höher gefördert. Die Förderung von Lüftungsanlagen erfolgt gemäß Punkt 6.12. 12 Förderung: Die Förderung beträgt je nach Passivhauskomponenten: Außenwand, oberster Geschossdecke und Dach U < 0,15 W/m²K: 25€/m³ oder für umweltfreundliche Dämmmaterialien gemäß 5.2 50 €/m³ dt. Holz, PP od. PE-Fenster und Türen Uw < 0,85 W/m²K und g ≥ 53 % mit: 150 €/m² Holz, PVC od. PU-Fenster und Türen Uw < 0,8 W/m²K und g ≥ 53 % mit: 70 €/m² Hier Berücksichtigung von höheren g -Werten: Bei höheren g -Werten darf der U w- Wert proportional schlechter werden: pro 1 % kann Delta U w = 0,01 erhöht werden (Bsp.: g = 60 %, dann darf Uw dt. Holz = 0,85 + 0,07 = 0,92 sein). Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien < 1 h-1: 0,2 €/m3 Luftvolumen Gebäude Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien < 0,6 h-1: 0,5 €/m3 Luftvolumen Gebäude Luftdichtheit gem. PHI-Kriterien < 0,3 h-1: 1 €/m3 Luftvolumen Gebäude BEREICH REGENERATIVE ENERGIE 6.11 Technischen Anlagen zur Nutzung der Solarenergie 6.11.1 Thermische Solaranlagen Anforderung: Gefördert wird der Einbau thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung oder zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung. Solaranlage n die ganz der Schwimmbadwasserheizung dienen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bestehende Anlagen werden nicht nachträglich gefördert. Es werden nur Kollektoren gefördert, für die von einer anerkannten DIN -Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach DIN 4757 -3/4 bzw. DIN EN 12975 nachgewiesen wurde und die ein aktuell gültiges Prüfzeichen Solar Keymark tragen. Förderung: Die Förderung beträgt für Solarthermie -Anlagen zur Warmwasserbereitung oder zur Warmwasserbereitung mit Heizungsunterstützung für Gebäude mit 1 und 2 WE/NE: - 200 €/m² bei Flachkollektoren und - 250 €/m² bei Röhrenkollektoren (Bruttokollektorfläche). 13 6.11.2 Photovoltaik-Anlagen Anforderung: Gefördert wird die Neuinstallation von Photovoltaik (PV) -Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 Kilowattpeak (kWp). Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/ EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 und SLK II/EN 61730 bestätigt werden. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel kann erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV -Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungsgemä ße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachunternehmen bescheinigt wird (Inbetriebnahme -Protokoll). Alternativ wird der so genannte „PV -Anlagenpass“ als Nachweis anerkannt. ( http://www.photovoltaik- anlagenpass.de/) Förderung: Die Förderung beträgt 150 €/kWp. BEREICH LÜFTUNGSANLAGEN 6.12 Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Anforderung: Zum Zweck der kontrollierten (Wohn -)Raumlüftung werden zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gefördert, welche folgende Anforderungen erfüllen: - Wärmebereitstellungsgrad (WBG) gemäß DIN EN 13141-8 80 % Förderung: Die Förderung beträgt: - für dezentrale Lüftungsanlagen bei mindestens 80 % WBG 50% der Gerätekosten, bei 100 % WBG 70 % der Gerätekosten (die Förderung steigt also linear mit dem WBG). 14 BEREICH ENERGIEERZEUGUNG Der Austausch von Heizungsan lagen wird gefördert, wenn von f ossilen Energien auf Wärmepumpen (JAZ > 4,0 nachgewiesen) bzw. auf Brennwertholzfeuerung umgestellt wird. Sollte die neue, energieeffiziente Heizungsanlage nicht selbst gekauft werden, sondern in Form eines Heizungscontractings bei einem Energieversorger beauftragt werden, ist eine gleichrangige Förderung möglich. Zur Bewilligung des Förderbetrags muss ein gültiger Contractingvertrag mit einer Laufzeit von mind. 10 Jahren vorgelegt werden. Für die Anlagentechnik gelten die gleichen Mindestvoraussetzungen wie bei der Heizungsförderung. 6.13 Maßnahmen zur rationellen Wärmeerzeugung Anforderung und Förderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkrafta nlagen/KWK- Anlagen, von Holzpellet-Feuerung und von Wärmepumpen. Die Förderung ist jeweils grundsätzlich ausgeschlossen: - bei Anlagen in Gebäuden, die an die Nah - oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind oder werden könnten oder - bei Anlagen die der Schwimmbadwasserheizung dienen. 6.13.1 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)/Blockheizkraftwerk (BHKW) Anforderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen (einschl. Spitzenlastkessel), deren Gesamtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 85% beträgt. Auch BHKW‘s, die Strom im Rahmen von Mieterstrommodellen zur Verfügung stellen, sind förderfähig. Förderung: Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten elektrischen Nennleistung: - bis max. Leistung 4 kWel: 1.500 € pro kWel. - über 4 kWel bis 6 kWel: 6.000 € + 1.000 € pro kWel über 4 kWel. - über 6 kWel bis 12 kWel: 8.000 € + 300 € pro kWel über 6 kWel. - über 12 kWel bis 25 kWel: 9.800 € + 150 € pro kWel über 12 kWel. - über 25 kWel bis 50 kWel: 11.750 € + 75 € pro kWel über 25 kWel. 15 6.13.2 Holzpellet -Feuerung für Zentralheizungsanlagen mit und ohne solarthermische Anlagen Anforderung: Gefördert wird der erstmalige Einbau von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung von Holzpellets als Wärmeerzeuger für Zentralheizungs anlagen, die mit dem „Blauen Engel“ RAL-UZ 112 ausgezeichnet oder gleichwertig sind. Die Feuerungsanlagen müssen mit einem Feinstaubfilter ausgestattet sein bzw. eine Feinstaubemission ≤ 5 mg/m³ aufweisen. Wird mit der Holzpellet -Feuerung gleichzeitig eine thermische Solaranlage eingebaut, wird dies mit einem Bonus honoriert. Die Bewilligung auf Auszahlung der Fördermittel kann für Holzpellet -Feuerungen, bei denen nach der Ersten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Messpflicht besteht, erst erfolgen, wenn eine Kopie des Pr otokolls aus der Erstmessung nach 1. BImSchV eingereicht wird. Die Förderung ist ausgeschlossen bei Eigenbauanlagen und Prototypen. Förderung: Holzpellet-Feuerung für Zentralheizungs- und KWK-Anlagen Die Förderung beträgt: - bis 20 kW 2.000 € - bis 50 kW 4.000€ - bis 100 kW 7.000 € - bis 250 kW 10.000 €. 6.13.3 Förderung von Erdwärmepumpen (WP) Anforderung: Grundsätzlich gilt zur Erzielung einer hohen Effizienz von WP eine hohe Wärmequellentemperatur sowie eine geringe Wärmesenkentemperatur (z.B. 50 °C für Heizung und Warmwasser). Gute gedämmte Häuser kommen i.d.R. mit 50 °C für Heizung aus, jedoch scheitert es i.d.R. an 60 °C Warmwassertemperatur, was eine WP über einigen °C über 60 °C als WP -Austrittstemperatur fordert. Durch die Ultrafiltration können in viel en Warmwasserzirkulations-Anlagen u.a. die Legionellen gefiltert werden. Die 60°C zur thermischen Desinfektion sind dann nicht zwingend erforderlich. Die WW -Temperatur kann damit i.d.R. auf 50 °C abgesenkt werden. Die Jahresarbeitszahl kann durch die Ultra filtration um ca. 20-30 % verbessert werden. 16 Förderung: Fördervoraussetzungen: - Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 4,0 bei elektrischen Wärmepumpen; - Jahresarbeitszahl JAZ ≥ 1,5 bei gasbetriebenen Wärmepumpen; Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung: - Ultrafiltrationsanlage pauschal 2.000 € - bis 10 kW 2.000 € - bis 25 kW 3.000 € - über 25 bis 50 kW 4.000 € - über 50 kW 6.000 € Die Auszahlung erfolgt nach dem Nachweis der JAZ nach dem 1. Jahr. Falls die JAZ nicht erreicht wird, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Anmerkung zum Nachweis der JAZ (bei elektrisch betriebenen WP): Grundlage zur Berechnung der JAZ liefern die Messung der abgegebenen Wärme und die Messung der Stromaufnahme. http://www.jahresarbeitszahlen.info/index.php/jahresarbeitszahl/definition BEREICH INNOVATION 6.14 Innovative Sondermaßnahmen Anforderung: Sondermaßnahmen können im Einzelfall gefördert werden, wenn damit ein hohes Maß an Energieeinsparung verwirklicht werden kann. Hierunter f allen z.B. die Umsetzung innovativer Energiekonzepte (z.B. Anlagen mit Langzeitspeichern wie Wärmesee ). Eisspeicher werden nicht gefördert. Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach dem Grad der Energieeinsparung und der Innovationssumme. Preiswerte und hocheffiziente Systeme werden deutlich höher gefördert als kostenintensive und hocheffiziente Systeme. Der Nachweis des Energiestandards ist mit kWh-Zählern nachzuweisen. Förderung: Die Fördersumme wird nach Einzelfallprüfung festgelegt. 17 7. Einzelfallentscheidung Die Stadt Köln behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Randbedingungen nicht in die vorgegebene Fördersystematik passen, zugunsten von klimaschützenden Effekten abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese sind begrenzt auf Förderungen bis zu e iner Höhe von max. 10.000 Euro pro Antragstellerin bzw. Antragsteller und Maßnahmensumme und dürfen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie nicht entgegenstehen. 8. Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den technischen Beschreibungen sowie in den Kosten berechnungen bzw. Angebot und in der Abschlussrechnung. Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang in einem nicht nachvollziehbaren Maß von der Antragstellung abwe icht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebenenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im Ergebnis kann dieses zu einer veränderten Förderhöhe führen. Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 30.000 Euro pro Antragstellerin bzw. Antragsteller und Jahr festgesetzt. Die Bestimmung der Förderhöhe wird erst nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten vorgenommen. Über den Zuschuss wird ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeite n ist das Formular zur Beantragung der Auszahlung mit einer Kopie der Schlussrechnung und den im Einzelnen geforderten Anlagen zum Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen bei der Stadt Köln einzureichen. Aus der Schlussrechnung muss das Datum der Au ftragserteilung, sowie der Ausführungszeitraum erkennbar sein. Nach p ositiver Prüfung der Maßnahme im Hinblick darauf, dass diese entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und den ggf. im Einzelfall festgelegten technischen Vorgaben durchgeführt wurden, wird der Förderbetrag bewilligt und ausbezahlt. Die mit diesen Zuschüssen gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam umgelegt werden. Die Förderung aus dem Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ ist auf maximal 50 % der Gesamtkosten einer Maßnahme (2.2) mit Ausnahmen der Thermostatventile (6.7.1), je n ach PE bei der Fernwärme (6.9 ) und je nach WBG bei den Lüftungsanlagen ( 6.12) begrenzt. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förder- und Zuschussprogrammen ist möglich, sofern dadurch nicht die maximale Förderhöhe von 50% der Gesamtkosten einer Maßnahme überschritten wird. In den Antragsformularen ist anzugeben, ob andere Fördermittel in Anspruch genommen werden. Die Energieberatungen in Kooperationen mit der Verbraucherzentrale NRW und dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. werden ggf. kumuliert zu 100 % gefördert (6.1 -6.3). Hierfür werden extra Kooperationsvereinbarungen je Beratungsinhalt 18 und Zielgruppe (nur private Haushalte) aufgesetzt und sollen innerhalb bestimmter Aktionszeiträume stattfinden. Die Abruf frist der Fördermittel beträgt 12 Monate nach Bekanntgabe der Fördernummer. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Schreibens zur Feststellung der Förderfähigkeit und Zuteilung der Fördernumm er. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Stadt Köln behält sich vor die aufgeführten Fördergegenstände nur in Aktionszeiträumen anzubieten, um zum einen die zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auf die einzelnen Maßnahmen aufteilen und jahreszeitlich sinnvoll einsetzen zu können und zum anderen abhängig von den sich ändernden Förder- und Zuschussprogrammen von Kommune, Land, Bund und EU flexibel reagieren zu können bzw. auf diese beratend hinzuweisen. 9. Erstattung der Fördermittel Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflic htet, gewährte Fördermittel zurückzuzahlen, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Zuschuss -Programmen in Anspruch genommen wird, die dadurch die maximale Förderhöhe von 50% der Gesamtkosten überschreitet. Kreditprogramme u nd steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten können mit dem Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ kombiniert werden. Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder u nvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt verzinst nach § 49a VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen) zu erstatten. 10. Ausschluss des Rechtsanspruchs Bei dem Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen“ handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die Zuteilung erfol gt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen prüfungsfähigen Anträge (einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fertigstellung der Maßnahmen geforderten Belege). Bei ein er gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssicherungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat. 19 11. Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Förderrichtlinie Diese Förderrichtlinie tritt am xx.xx.2018 in Kraft. Sie ist für die ab dem xx.xx.2018 eingegangenen Anträge anzuwenden. Änderungen aufgrund von Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten werden dem Fach - und Finanzausschuss mitgeteilt. Die allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln gelten im Übrigen, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/7 Vorlagen-Nummer 3520/2017 Freigabedatum 27.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie des Förderprogramms „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreundliches Wohnen" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Förderrichtlinie „Altbausanierung und Energieeffizienz - klima- freundliches Wohnen“ und beauftragt die Verwaltung diese umzusetzen. Zur Umsetzung des Konzeptes beschließt der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von 2,0 Mehrstellen (1,0 Stelle in der EG 12 TVöD VKA zur Abwicklung und Fortschreibung der Förderrichtlinie und 1,0 Stelle EG 11 TVöD VKA zur Entwicklung und Umsetzung eines Monitorings) zum Stellenplan 2019 beim Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz. Bis zum Inkrafttreten des Stellenplans sind verwaltungsinterne Verrechnungsstellen bereitzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine umgehende Besetzung der Stellen zu ermöglichen. Zur Finanzierung der Maßnahme stehen Mittel in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro p.a. für die Haushaltsjahre 2018 bis 2021 im Teilergebnisplan 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan- zeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung. Die aufgrund der Stellenzusetzung benötigten jährli- chen Personalaufwendungen von 167.500 Euro werden ab 2018 durch entsprechende Umschichtung innerhalb des Teilplans zu Lasten der Transferaufwendungen sichergestellt. Alternative: Der Rat der Stadt Köln lehnt die Förderrichtlinie „Altbausanierung und Energieeffizienz - klimafreund- liches Wohnen“ ab. Ausschuss für Umwelt und Grün 08.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Finanzausschuss 19.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 1.167.500 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 - 2021 a) Personalaufwendungen 167.500 € b) Sachaufwendungen etc. 1.000.000€ c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat bereits Anfang der 1990er Jahre die Bedeutung des Klimaschutzes für sich er- kannt und ist seit 1992 Mitglied im Klima-Bündnis und im Jahr 2008 dem Covenant of Mayors („Bür- germeisterkonvent“) beigetreten. Damit hat sich die Stadt Köln zur Umsetzung weiterer politischer Ziele wie u.a. zur Senkung der gesamtstädtischen CO2-Emissionen und des gesamtstädtischen Energieverbrauchs um mindestens 20 % bis 2020 verpflichtet. Um diesen Selbstverpflichtungen gerecht zu werden und die ambitionierten Klimaschutzziele zu errei- chen, muss die Stadt Köln eine aktive Klimaschutzpolitik, die auf die Aktivitäten von EU, Bund und Land abgestimmt ist, in Gang setzen und möglichst alle wirtschaftlichen Einsparpotenziale ausschöp- fen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine glaubwürdige Vorbildfunktion von Stadtverwaltung und Konzerntöchtern. Hierzu wird es unerlässlich sein, Klimaschutzmaßnahmen zu initiieren und fachlich wie finanziell zu unterstützen. Wie die Erfahrungen anderer deutscher Städte (z.B. Frankfurt, Hannover, München, Münster und Düsseldorf) zeigen, ist ein kommunales Förderprogramm ein starker Hebel zur Umsetzung von an- spruchsvollen Klimaschutzzielen. Hierdurch werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maßnahmen zu sanieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermin- dern, die in ihrem Ergebnis die Emissionen (z.B. CO2, NOx, Feinstaub, Lärm) in Köln in den nächsten Jahren senken werden. Private Haushalte sind für 35 Prozent des Energieverbrauches in Köln verantwortlich. Auf den Be- reich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere 21 Prozent (Endenergiebilanz 2008 für Köln). Ziel des kommunalen Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln mög- lichst große Klimaschutzeffekte zu erreichen sowie einen Anstoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt zur Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 3 Dank der Bezuschussung und des Beratungsangebotes können vorhandene Hemmnisse (wie z.B. die eigene finanzielle Möglichkeit, baulich-technische Barrieren) verringert und neben der erforderli- chen Verminderung der Emissionen ein wichtiger Beitrag zur Wirtschaftsförderung, zur nachhaltigen Stadtentwicklung, zur Steigerung des Lebens- und Arbeitsraums, der Artenvielfalt und der Gesundheit sowie eines Imagegewinns der Stadt Köln führen. Das städtische Förderprogramm soll die Bandbreite der existierenden Sanierungsförderungen von EU, Bund und Land erweitern und so ein Ineinandergreifen dieser gewährleisten. Hierdurch sollen Lücken der aktuellen Fördermittelstruktur in Deutschland geschlossen bzw. weitere Anreize unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (sozial-kulturelle und wirtschaftliche Aspekte) und der Erzielung höherer Standards (z.B. über der aktuellen EnEV) geschaffen werden. Finanzierung: Zur Umsetzung des Konzeptes beschließt der Rat der Stadt Köln die Einrichtung von 2,0 Mehrstellen (1,0 Stelle in der EG 12 TVöD VKA zur Abwicklung und Fortschreibung der Förderrichtlinie und 1,0 Stelle EG 11 TVöD VKA zur Entwicklung und Umsetzung eines Monitorings) zum Stellenplan 2019 beim Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz. Bis zum Inkrafttreten des Stellenplans sind verwaltungsinterne Verrechnungsstellen bereitzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, eine umgehende Besetzung der Stellen zu ermöglichen. Zur Finanzierung der Maßnahme stehen Mittel in Höhe von insgesamt 1.000.000 Euro p.a. für die Haushaltsjahre 2018 bis 2021 im Teilergebnisplan 1401, Umweltordnung, -vorsorge, in der Teilplan- zeile 15, Transferaufwendungen, zur Verfügung. Die aufgrund der Stellenzusetzung benötigten jährli- chen Personalaufwendungen von 167.500 Euro werden ab 2018 durch entsprechende Umschichtung innerhalb des Teilplans zu Lasten der Transferaufwendungen (Mittel für das Zentrum für Energieeffi- zienz) sichergestellt.
Beratungsverlauf
-
08.03.2018
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
12.03.2018
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.9, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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