V/0302/2023
Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen
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Beschlussvorlage
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V/0302/2023
V/0302/2023
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen
Beratungsfolge
06.09.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die in der Begründung dargestellte rechtliche Einschätzung zu den Möglichkeiten für eine ge-
bührenfreie Ausgabe eines Personalausweises für Obdach - und Wohnungslose wird zur
Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt bei künftigen Anträgen auf Ausstellung von Personalauswei-
sen bzw. vorläufigen Personalausweisen von Obdach- oder Wohnungslosen im Rahmen der
Prüfung von Gebührenbefreiungen die Situation dieses Personenkreises im besonderen Maße
zu berücksichtigen und hier, soweit möglich, im Interesse der antragstellenden Person zu ent-
scheiden.
3. Der Antrag an den Rat A-R/0007/2023 ist damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine -/-
Begründung:
Der o. g. Antrag wurde in der Ratss itzung am 22.03.2023 an den Ausschuss für Soziales, Gesund-
heit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung verwiesen.
Die Verwaltung hat auf der Basis des Antrages die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung
des Antrages geprüft. In der rechtlichen Einschätzung kommt die Verwaltung zu folgendem Ergebnis:
Rechtliche Einschätzung:
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Amt für Bürger - und
Ratsservice
05.06.2023
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Schlenker
Telefon: 492-3303
Schlenker@stadt-
muenster.de
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V/0302/2023
(Personalausweisgesetz - PAuswG) sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der
allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland
aufhalten, verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen. Insoweit unterliegen auch Obdach - und
Wohnungslose der Ausweispflicht.
Gem. § 31 (1) Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. § 1 Absatz 6 der PAuswGebV kann die Per-
sonalausweisbehörde die zu erhebende Verwaltungsgebühr ermäßigen oder von deren Erhebung
absehen, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Die Personalausweisbehörde hat in
diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensausübung
macht die Stadt Münster von den Möglichkeiten einer Gebührenreduzierung bzw. eines –erlasses
Gebrauch. Bei der Ermessungsausübung ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Regelbe-
darfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die Personalausweisgebühr beim Pauschsatz für den Regelbedarf
bereits berücksichtigt ist, so dass sich hier aus dem Bezug der Sozialleistung en allein, keine diesbe-
zügliche Bedürftigkeit mehr ableiten lässt. Für Personen ab dem 14. Lebensjahr ist in den Regelleis-
tungen die Gebühr für den Bundespersonalausweis anteilig enthalten. In Regelbedarfsstufe 1 sieht
das RBEG einen Betrag von 0,25 € mona tlich für „sonstige Dienstleistungen“ vor (Position 80 in Ab-
teilung 12). Hier verbirgt sich der monatliche Bedarf für die Beschaffung eines deutschen Personal-
ausweises.
Insoweit bedarf es zur Rechtfertigung einer Gebührenermäßigung bzw. –befreiung des Hinzutretens
weiterer Gründe, die eine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Absatz 6 PAuswGebV begründen. Diese
Gründe sind im Rahmen der Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für
obdach- und wohnungslose Leistungsberechtigte.
Mit der Frage der Bedürftigkeit hat sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.5.2019 – B 8 SO
14/17 R insbesondere in Randnummer 13 des Urteils befasst. Im zu beurteilenden Einzelfall ging es
um die Beschaffung heimatstaatlicher Passdokumente durch einen ausl ändischen Mitbürger, der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II bezog. Die Kosten für die Beschaffung des neuen
Passes betrugen hier 170 €. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war selbst dieser hohe Be-
trag durch den Regelbedarf im Rahmen von H artz IV gedeckt. Für die vergleichsweise geringfügige
Gebühr in Höhe 37 €, die für die Ausstellung eines Personalausweises bzw. 10 € für die Ausstellung
eines vorläufigen Personalausweises erhoben wird, kann die rechtliche Beurteilung im Regelfall, der
atypische Bedarfslagen ausklammert, nicht anders ausfallen.
Gleichwohl wird die Verwaltung dem in diesem Antrag geäußerten Wunsch, Ausweisdokumente an
Obdach- und Wohnungslose möglichst kostenfrei auszuhändigen, in Zukunft verstärkt Beachtung
schenken.
Im Ra hmen persönlicher Vorsprachen von antragstellenden Personen erfolgt ein Hinweis auf die
Möglichkeit einer Gebührenreduzierung bzw. –erlasses wegen Bedürftigkeit - im Hinblick auf die Sen-
sibilität des Themas - durch die Mitarbeitenden nicht aktiv. Sobald sich aus dem Publikumsgespräch
jedoch Ansatzpunkte hierzu ergeben, erfolgt eine aktive Beratung bzw. Prüfung mit dem Ziel, hier im
Interesse der antragstellenden Person eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Die mit dieser Auf-
gabe im Bürgerkontakt betraut en Mitarbeitenden werden für dieses Thema im Vorlauf zur Aufga-
benerledigung besonders sensibilisiert. Sobald nur Ansatzpunkte zu sehen sind, die eine gebühren-
freie Aushändigung rechtfertigen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen und die Ausweisdoku-
mente kostenlos auszugeben.
gez.
Markus Lewe Anlagen:
Anlage A
Anlage B (Antrag an den Rat)
Anlage A
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Anlage A zur V/0302/2023 Kurzüberblick Der Antrag richtet sich darauf, für Obdach- und Wohnungslose Personalausweise mit dem Ziel gebührenfrei zu erstellen, u.a. um diesem Personenkreis die Erfüllung der Ausweispflicht zu er- leichtern und u.a. indirekt einen leichteren Ausstieg aus der Wohnungslosigkeit zu ermöglichen . Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, nachvollziehbar die rechtliche Unmöglichkeit des Antrags- begehrens zu erläutern und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung der Sensibilität des Themas bewusst ist und hier besonderes Augenmerk auf den sensiblen Um- gang mit dem betroffenen Personenkreis legt. Finanzierung Produktgruppe: 0204 Bürgerservice Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Anlage B - Antrag Grüne-SPD-Volt-kostenfreie Personalausweise Wohnungslose
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0007/2023 14.03.2023 Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen! Antrag Der Rat möge beschließen: 1. Wohnungs- und Obdachlosen soll der Zugang zu einem Personalausweis mit einem vollständigen Verzicht der Personalausweisgebühren sowie das kostenfreie Erstel- len von Passbildern im Passbildautomaten des Stadthauses ermöglicht werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und die Ausgabe des kostenlosen Personalausweises an obdach- und wohnungslose Men- schen durch das Bürgeramt sicherzustellen. 3. Die Verwaltung wird zudem gebeten, geeignetes Informationsmaterial zu erstellen, welches obdach- und wohnungslose Menschen darüber informiert, dass und wie sie einen kostenlosen Personalausweis erhalten können. Das Informationsmaterial soll u.a. über die Einrichtungen für Obdach- und Wohnungslose verteilt werden. 4. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung wird im Laufe dieses Jahres über die Umsetzung dieser Maßnahme durch einen Be- richt informiert. 5. Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses des Masterplans „Hilfen für Wohnungslose ausbauen – Wohnungslosigkeit überwinden“ sollen gemeinsam mit den beteiligten Trägern und Initiativen weitere mögliche und notwendige Gebührenentlastungen für obdach- und wohnungslose Menschen aufgezeigt werden. [Hier eingeben] 2 Begründung: Bürger*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Deutsche, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, werden ebenfalls von der Ausweispflicht erfasst, wenn sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Das bedeu- tet auch, dass Personen, die keine Wohnung haben, unter die Ausweispflicht fallen. Zu- gleich haben diejenigen, die dieser Pflicht nachkommen müssen, das Recht, einen Aus- weis ausgestellt zu bekommen. Die mit der Ausweisausstellung einhergehenden zu leis- tenden Gebühren erschweren es aber mittellosen Menschen, dieser Pflicht nachzukom- men, respektive dieses Recht in Anspruch zu nehmen. Ein Personalausweis ist aber für obdachlose Menschen eine Grundbedingung für die ersten Schritte, um den Weg aus der Wohnungslosigkeit zu bewältigen. Ohne gültigen Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozi- alversicherung anzumelden; auch die Anmietung einer Wohnung und Bankgeschäfte sind prinzipiell nur mit Personalausweis möglich. Um dieses Problem kurzfristig zu lösen, lassen sich manche Obdach- und Wohnungs- lose, welche die Gebühr von 37 Euro nicht aufbringen können, einen vorläufigen Perso- nalausweis für eine reduzierte Gebühr von zehn Euro ausstellen. Allerdings werden auch hier Gebühren fällig und das Problem ist nicht nachhaltig gelöst, denn ein vorläufiger Personalausweis verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit. Jedoch kann die den Per- sonalausweis ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebühren- verordnung die Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigen oder erlas- sen. Angesichts dieser Schwierigkeiten für obdachlose und wohnungslose Menschen einen Personalausweis zu erhalten, sollte zukünftig bei Obdach- und Wohnungslosen, bei de- nen Mittellosigkeit vorliegt oder bei denen lebenspraktisch nicht davon ausgegangen werden kann, ausreichende Mittel aus Sozialleistungen anzusparen, in Anwendung von § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung auf die Erhebung der Personal- ausweisgebühr verzichtet werden. Hamburg hat bereits seit 2021 eine entsprechende Regelung eingeführt. Auch Bremen hat Ende 2022 die Möglichkeit des § 1 Abs. 6 (PauswGebV) genutzt und ebenfalls auf parlamentarische Initiative hin die gebührenfreie Ausgabe der Personalausweise für Ob- dach- und Wohnungslose eingeführt. gez. Harald Wölter, Maria Winkel Helene Goldbeck Brigitte Hasenjürgen Thomas Kollmann Martin Grewer Sylvia Rietenberg Lia Kirsch und Gruppe und Fraktion und Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0302/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.05.2023
- Erstellt
- 10.05.2023 14:51