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V/0302/2023

Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen

Vorlagen 10.05.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 25.10.2023, TOP 5

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage B - Antrag Grüne-SPD-Volt-kostenfreie Personalausweise Wohnungslose

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Beschlussvorlage

5458 Zeichen

V/0302/2023 
V/0302/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.09.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die in der Begründung dargestellte rechtliche Einschätzung zu den Möglichkeiten für eine ge-
bührenfreie Ausgabe eines Personalausweises für Obdach - und Wohnungslose wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt bei künftigen Anträgen auf Ausstellung von Personalauswei-
sen bzw. vorläufigen Personalausweisen von Obdach- oder Wohnungslosen im Rahmen der 
Prüfung von Gebührenbefreiungen die Situation dieses Personenkreises im besonderen Maße 
zu berücksichtigen und hier, soweit möglich, im Interesse der antragstellenden Person zu ent-
scheiden.  
 
3. Der Antrag an den Rat A-R/0007/2023 ist damit erledigt.  
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine -/- 
 
 
Begründung: 
 
Der o. g. Antrag wurde in der Ratss itzung am 22.03.2023 an den Ausschuss für Soziales, Gesund-
heit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung verwiesen. 
Die Verwaltung hat auf der Basis des Antrages die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung 
des Antrages geprüft. In der rechtlichen Einschätzung kommt die Verwaltung zu folgendem Ergebnis:  
 
Rechtliche Einschätzung:  
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis  
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
05.06.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Schlenker 
Telefon: 492-3303 
Schlenker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0302/2023 
(Personalausweisgesetz - PAuswG) sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der 
allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland 
aufhalten, verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen. Insoweit unterliegen auch Obdach - und 
Wohnungslose der Ausweispflicht.  
Gem. § 31 (1) Personalausweisgesetz (PAuswG) i. V. m. § 1 Absatz 6 der PAuswGebV kann die Per-
sonalausweisbehörde die zu erhebende Verwaltungsgebühr ermäßigen oder von deren Erhebung 
absehen, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Die Personalausweisbehörde hat in 
diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensausübung 
macht die Stadt Münster von den Möglichkeiten einer Gebührenreduzierung bzw. eines –erlasses 
Gebrauch. Bei der Ermessungsausübung ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Regelbe-
darfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), die Personalausweisgebühr beim Pauschsatz für den Regelbedarf 
bereits berücksichtigt ist, so dass sich hier aus dem Bezug der Sozialleistung en allein, keine diesbe-
zügliche Bedürftigkeit mehr ableiten lässt. Für Personen ab dem 14. Lebensjahr ist in den Regelleis-
tungen die Gebühr für den Bundespersonalausweis anteilig enthalten. In Regelbedarfsstufe 1 sieht 
das RBEG einen Betrag von 0,25 € mona tlich für „sonstige Dienstleistungen“ vor (Position 80 in Ab-
teilung 12). Hier verbirgt sich der monatliche Bedarf für die Beschaffung eines deutschen Personal-
ausweises.  
Insoweit bedarf es zur Rechtfertigung einer Gebührenermäßigung bzw. –befreiung des Hinzutretens 
weiterer Gründe, die eine Bedürftigkeit im Sinne des § 1 Absatz 6 PAuswGebV begründen.  Diese 
Gründe sind im Rahmen der Antragstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für 
obdach- und wohnungslose Leistungsberechtigte.  
Mit der Frage der Bedürftigkeit hat sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29.5.2019 – B 8 SO 
14/17 R insbesondere in Randnummer 13 des Urteils befasst. Im zu beurteilenden Einzelfall ging es 
um die Beschaffung heimatstaatlicher Passdokumente durch einen ausl ändischen Mitbürger, der 
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II bezog. Die Kosten für die Beschaffung des neuen 
Passes betrugen hier 170 €. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war selbst dieser hohe Be-
trag durch den Regelbedarf im Rahmen von H artz IV gedeckt. Für die vergleichsweise geringfügige 
Gebühr in Höhe 37 €, die für die Ausstellung eines Personalausweises bzw. 10 € für die Ausstellung 
eines vorläufigen Personalausweises erhoben wird, kann die rechtliche Beurteilung im Regelfall, der 
atypische Bedarfslagen ausklammert, nicht anders ausfallen. 
Gleichwohl wird die Verwaltung dem in diesem Antrag geäußerten Wunsch, Ausweisdokumente an 
Obdach- und Wohnungslose möglichst kostenfrei auszuhändigen, in Zukunft verstärkt Beachtung 
schenken.  
Im Ra hmen persönlicher Vorsprachen von antragstellenden Personen erfolgt ein Hinweis auf die 
Möglichkeit einer Gebührenreduzierung bzw. –erlasses wegen Bedürftigkeit - im Hinblick auf die Sen-
sibilität des Themas - durch die Mitarbeitenden nicht aktiv. Sobald sich aus dem Publikumsgespräch 
jedoch Ansatzpunkte hierzu ergeben, erfolgt eine aktive Beratung bzw. Prüfung mit dem Ziel, hier im 
Interesse der antragstellenden Person eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Die mit dieser Auf-
gabe im Bürgerkontakt betraut en Mitarbeitenden werden für dieses Thema im Vorlauf zur Aufga-
benerledigung besonders sensibilisiert. Sobald nur Ansatzpunkte zu sehen sind, die eine gebühren-
freie Aushändigung rechtfertigen, sind diese entsprechend zu berücksichtigen und die Ausweisdoku-
mente kostenlos auszugeben.  
 
 
 
gez. 
Markus Lewe      Anlagen: 
       Anlage A 
      Anlage B (Antrag an den Rat)

Anlage A

1359 Zeichen

Anlage A zur V/0302/2023 
Kurzüberblick 
Der Antrag richtet sich darauf, für Obdach- und Wohnungslose Personalausweise mit dem Ziel 
gebührenfrei zu erstellen, u.a. um diesem Personenkreis die Erfüllung der Ausweispflicht zu er-
leichtern und u.a. indirekt einen leichteren Ausstieg aus der Wohnungslosigkeit zu ermöglichen . 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, nachvollziehbar die rechtliche Unmöglichkeit des Antrags-
begehrens zu erläutern und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung der 
Sensibilität des Themas bewusst ist und hier besonderes Augenmerk auf den sensiblen Um-
gang mit dem betroffenen Personenkreis legt.  
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0204 Bürgerservice 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein

Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Anlage B - Antrag Grüne-SPD-Volt-kostenfreie Personalausweise Wohnungslose

4127 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0007/2023 
 
 
 
 
 
 
 
14.03.2023 
 
Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose  
gebührenfrei ermöglichen! 
 
Antrag 
Der Rat möge beschließen: 
1. Wohnungs- und Obdachlosen soll der Zugang zu einem Personalausweis mit einem 
vollständigen Verzicht der Personalausweisgebühren sowie das kostenfreie Erstel-
len von Passbildern im Passbildautomaten des Stadthauses ermöglicht werden.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und die 
Ausgabe des kostenlosen Personalausweises an obdach- und wohnungslose Men-
schen durch das Bürgeramt sicherzustellen. 
 
3. Die Verwaltung wird zudem gebeten, geeignetes Informationsmaterial zu erstellen, 
welches obdach- und wohnungslose Menschen darüber informiert, dass und wie sie 
einen kostenlosen Personalausweis erhalten können. Das Informationsmaterial soll 
u.a. über die Einrichtungen für Obdach- und Wohnungslose verteilt werden.  
 
4. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
wird im Laufe dieses Jahres über die Umsetzung dieser Maßnahme durch einen Be-
richt informiert.  
 
5. Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses des Masterplans „Hilfen für Wohnungslose 
ausbauen – Wohnungslosigkeit überwinden“ sollen gemeinsam mit den beteiligten 
Trägern und Initiativen weitere mögliche und notwendige Gebührenentlastungen für 
obdach- und wohnungslose Menschen aufgezeigt werden.

[Hier eingeben] 
 
2 
 
Begründung: 
Bürger*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis 
zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. 
Deutsche, die nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, werden ebenfalls von der 
Ausweispflicht erfasst, wenn sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Das bedeu-
tet auch, dass Personen, die keine Wohnung haben, unter die Ausweispflicht fallen. Zu-
gleich haben diejenigen, die dieser Pflicht nachkommen müssen, das Recht, einen Aus-
weis ausgestellt zu bekommen. Die mit der Ausweisausstellung einhergehenden zu leis-
tenden Gebühren erschweren es aber mittellosen Menschen, dieser Pflicht nachzukom-
men, respektive dieses Recht in Anspruch zu nehmen. 
Ein Personalausweis ist aber für obdachlose Menschen eine Grundbedingung für die 
ersten Schritte, um den Weg aus der Wohnungslosigkeit zu bewältigen. Ohne gültigen 
Personalausweis ist es beispielsweise nicht möglich, sich beim Jobcenter oder zur Sozi-
alversicherung anzumelden; auch die Anmietung einer Wohnung und Bankgeschäfte 
sind prinzipiell nur mit Personalausweis möglich. 
Um dieses Problem kurzfristig zu lösen, lassen sich manche Obdach- und Wohnungs-
lose, welche die Gebühr von 37 Euro nicht aufbringen können, einen vorläufigen Perso-
nalausweis für eine reduzierte Gebühr von zehn Euro ausstellen. Allerdings werden auch 
hier Gebühren fällig und das Problem ist nicht nachhaltig gelöst, denn ein vorläufiger 
Personalausweis verliert nach drei Monaten seine Gültigkeit. Jedoch kann die den Per-
sonalausweis ausstellende Behörde nach § 1 Absatz 6 der Personalausweisgebühren-
verordnung die Personalausweisgebühr für bedürftige Personen ermäßigen oder erlas-
sen. 
Angesichts dieser Schwierigkeiten für obdachlose und wohnungslose Menschen einen 
Personalausweis zu erhalten, sollte zukünftig bei Obdach- und Wohnungslosen, bei de-
nen Mittellosigkeit vorliegt oder bei denen lebenspraktisch nicht davon ausgegangen 
werden kann, ausreichende Mittel aus Sozialleistungen anzusparen, in Anwendung von 
§ 1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung auf die Erhebung der Personal-
ausweisgebühr verzichtet werden. 
Hamburg hat bereits seit 2021 eine entsprechende Regelung eingeführt. Auch Bremen 
hat Ende 2022 die Möglichkeit des § 1 Abs. 6 (PauswGebV) genutzt und ebenfalls auf 
parlamentarische Initiative hin die gebührenfreie Ausgabe der Personalausweise für Ob-
dach- und Wohnungslose eingeführt. 
 
 
gez. 
Harald Wölter,    Maria Winkel   Helene Goldbeck 
Brigitte Hasenjürgen   Thomas Kollmann  Martin Grewer 
Sylvia Rietenberg    Lia Kirsch   und Gruppe 
und Fraktion    und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

25.10.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0302/2023
Typ
Vorlagen
Datum
10.05.2023
Erstellt
10.05.2023 14:51