V/0219/2005
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten
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Beschlussvorlage V/0219/2005 - Anlage 1
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A n l a g e 1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verord- nung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Ham- mer Straßenfest" vom 23.05.2002 Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be- kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW. S. 54/SGV. NW. 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe- hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW. S. 870), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: Artikel I Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ vom 23.05.2002, Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 70 wird wie folgt geändert: § 2 wird aufgehoben. Artikel II Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Hammer Straßenfest" vom 23.05.2002 Beratungsfolge 12.04.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 19.04.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 28.04.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 11.05.2005 Hauptausschuss Vorberatung 11.05.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehörd- lichen Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Ham- mer Straßenfest“ vom 23.05.2002 wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Mit der seit 01.06.2003 geltenden Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss wurde die Einschränkung, dass die Verkaufsstellen, die von einer genehmigten Sonntagsöffnung gem. § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz Gebrauch machen wollen, am jeweils voraufgehenden Sonnabend ab vierzehn Uhr geschlossen werden müssen, fallen gelassen. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Hammer Straßenfest“ vom 23.05.2002, Amtsblatt der Stadt Münster 2002, S. 70, ist deshalb dem geltenden Recht anzu- passen. I.V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage Vorlagen-Nr.: V/0219/2005 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 21.03.2005 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0219/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 23.03.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37