0467/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Ratsmitglieds Thor Zimmermann zur Sitzung des Rates am 13.02.2025 (AN/0209/2025) betreffend "Ost-West-Achse – Betreff: Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag AN/1743/2024"
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
7010 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/66/664-6
Vorlagen-Nummer 13.02.2025
0467/2025
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Rat 13.02.2025
Verkehrsausschuss 18.03.2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Ratsmitglieds Thor Zimmermann zur
Sitzung des Rates am 13.02.2025 (AN/0209/2025) betreffend "Ost-West-Achse – Betreff:
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag AN/1743/2024"
Herr Zimmermann bittet um Beantwortung folgender Fragen zur Stellungnahme der Verwal-
tung:
1. „Bisherige Kosten. Die Verwaltung schreibt in ihrer Stellungnahme (Anlage 27, Seite
2 oben) „Der Beschluss des Antrages würde somit zu einem sofortigen Stopp des Pro-
jektes Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse führen.“, und vorher in der Ein-
leitung, zum Kern des Antrages: „und ist daher aus Sicht der Verwaltung als neues,
gesamtstädtisches Projekt zu betrachten.“.
Bei einem eingestellten Projekt und vor Beginn eines neuen gesamtstädtischen Pro-
jekts sind die bisher aufgewendeten Kosten aus Sicht des Antragstellers als verloren
zu betrachten.
Frage: Wie viele Haushaltsmittel wurden bis jetzt für die Planungen zur Ost-West-
Achse (Variantenentscheid) in welchen Haushaltsjahren verausgabt?“
Antwort der Verwaltung:
Von Anfang 2020 bis Ende 2024 wurde für den Bereich Innenstadt ca. 13,3 Mio. €
brutto für die Planungsleistungen ausgegeben.
2. „Abschreibungen vs. Haushalt. Laut der Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag
AN/1743/2024 (Anlage 27) würde ein Ratsbeschluss des Antrags zu einem sofortigen
Stopp des Projektes Kapazitätserweiterung auf der Ost-West-Achse führen. Damit
wäre das bisherige Projekt beendet und eine neue Planung müsste auf Basis der Vor-
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gaben des neuen Ratsbeschlusses eingeleitet werden. Somit wären die bislang ver-
ausgabten Planungskosten verloren und müssten außerordentlich im Haushaltsplan
2025 abgeschrieben werden.
Frage: Welche konkreten Auswirkungen hätte dies für den Ergebnisplan?“
Antwort der Verwaltung:
Die bisher angefallenen Planungskosten wurden in der Erwartung einer entsprechen-
den Umsetzung investiv gebucht. Sofern eine mögliche Weiterverwendung (von Tei-
len) der Planungskosten möglich ist, kommt eine teilweise außerplanmäßige Abschrei-
bung der planerischen Leistungen in Betracht. In diesem Fall würde eine entspre-
chende Abschreibung die Ergebnisrechnung belasten.
Falls eine Weiterverwendung ausgeschlossen werden kann, sind die planerischen
Leistungen als Abgang zu buchen. Der daraus resultierende Aufwand ist nach § 44
Abs. 3 KomHVO unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen und führt in
diesem Fall zu einer Minderung des Eigenkapitals. In diesem Fall wird die Ergebnis-
rechnung nicht tangiert.
3. „Vergaberecht. Auf Seite 6 des Antrages AN/1743/2024 heißt es unter „V.“ im Be-
schlusstext: „Der bestehende Planer soll direkt mit den neuen Planungsleistungen be-
auftragt werden.“ In ihrer Stellungnahme (Anlage 27, Seite 3 unten) schreibt die Ver-
waltung hierzu: „Nach einer ersten vergaberechtlichen Einschätzung des Rechtsamtes
müssen die Planungsaufträge für die neue Aufgabenstellung erneut ausgeschrieben
werden.
Frage: Sieht die Verwaltung in dieser intendierten Erweiterung des Planungsauftrages
nicht einen Verstoß gegen § 132 Abs. 1 GWB?“
Antwort der Verwaltung:
Bei den im o. g. Antrag avisierten weiteren Planungsleistungen handelt es sich um
Leistungen, die den Auftragsgegenstand räumlich und dem folgend auch inhaltlich we-
sentlich erweitern.
Die beschriebenen Rahmenparameter stellen eine völlig andere Planungsaufgabe dar,
so dass vieles dafürspricht, dass der Markt für diese Ausschreibung ein anderer gewe-
sen wäre. (vgl. Regelfall der wesentlichen Änderung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
GWB).
Eine wesentliche Änderung ist auch anzunehmen, wenn mit der Änderung der Umfang
des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird. Ausgehend davon, dass die an-
rechenbaren Kosten beim Bau eines Tunnels unter dem Rhein extrem steigen werden,
ist auch von einer extremen Steigerung des wirtschaftlichen Umfangs der Planungs-
leistungen auszugehen.
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Sollte der Wert der zusätzlich anfallenden Leistungen 50% des Ursprungsvertrags (=
50% der Planungskosten) ausmachen, wäre eine Auftragserweiterung per se unzuläs-
sig.
In dem Fall griffen auch die gesetzlich normierten Gründe „erlaubter wesentlicher Än-
derungen“ (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB) nicht. Der Gesetzgeber hat
hier insofern eine harte Obergrenze eingezogen, bei deren Erreichung die Auftragser-
weiterung unzulässig ist.
In dem Fall wäre es unerheblich, ob technische und/oder wirtschaftliche Gründe für
eine Vergabe des Auftrags an den bisherigen Planer sprächen (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 GWB). Auch wäre nicht relevant, wenn die Änderung aufgrund von Umständen
erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfalts-
pflicht nicht vorhersehen konnte (vgl. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB).
4. „Verlorene Zeit und neue Kosten. Die ursprüngliche Beschlussvorlage der Verwal-
tung (1037/2024) spricht im Beschlusstext von einer Kenntnisnahme der Ergebnisse
der Vorplanung (LP 2) und der Beauftragung die Planung zur Kapazitätserweiterung
der Ost-West-Achse im Innenstadtbereich für die Leistungsphasen Entwurfsplanung
(LP 3) bis zur Ausführungsplanung (LP 6) der HOAI (Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure) weiterzuführen.
Bei einem Beschluss des Änderungsantrages AN/1743/2024 müssten laut Stellung-
nahme der Verwaltung die Ziele dieses Antrages als neues gesamtstädtisches Projekt
betrachtet werden. Neue Projekte erfordern neue Planungen. Nicht nur, dass die soge-
nannte Vorplanung neu aufgesetzt werden müsste, auch die anschließenden Leis-
tungsphasen würden mehr Zeit in Anspruch nehmen, da der Planungsauftrag sich er-
heblich erweitern würde.
Zur Erinnerung: Vom Ratsbeschluss im Dezember 2018 bis zu den Ergebnissen der
bisherigen Vorplanungen dauerte es sechs Jahre.
a) Frage: Mit welchem Projektzeitrahmen rechnet die Verwaltung bei Beschluss von
Antrag AN/1743/2024? (Bitte Darstellung/Terminierung der einzelnen Leistungs-
phasen.)“
Antwort der Verwaltung:
Erarbeitung eines neuen Nahverkehrsplans: mind. 7 Jahre (siehe
Anlage 27)
Untersuchung der technischen Machbarkeit der möglichen neuen Tunneltras-
sen einschl. einer Groben Kostenschätzung: mind. 2 Jahre
überschlägige NKU: mind. 1 Jahr
Ausschreibung und Planung bis Ende der LP 2 (stand wie heute):
mind. 4 Jahre
LP 3 und LP 4: mind. 4 Jahre
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LP 5 bis LP 7: mind. 2 Jahre
LP 8: mind. 10 -12 Jahre
b) „Frage: Mit welchen neuen Kosten rechnet die Verwaltung für die neuen Vorpla-
nungen?“
Antwort der Verwaltung:
Kosten werden erst nach einem Beschluss erarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass
für die Planungen mindestens die gleichen Kosten für unter Frage 1 genannt anfallen.
gez. Reker
Anlage 1 Beantwortung von Fragen aus der Ratssitzung vom 13.02.2025
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Anlage 1 1 Anlage 1 Beantwortung von mündlich gestellten Anfragen aus der Sitzung des Rates vom 13.02.2025 zu TOP 4.4 Anfrage von RM Zimmermann betreffend „Ost-West-Achse - Betreff: Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag AN/1743/2024 AN/0209/2025 Antwort der Verwaltung vom 13.02.2025 0467/2025 RM Thor-Geir Zimmermann bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Sieht die Verwaltung in dieser intendierten Erweiterung des Planungsauftrags nicht einen Verstoß gegen § 132 Abs. 1 GWB? […] Wenn die Verwaltung den Sachverhalt im Vergaberecht so sieht, müssten Sie einen Beschluss, falls er denn später einmal so gefällt werden würde, denn dann nicht auch beanstanden? Antwort der Verwaltung: Gemäß §54 der Gemeindeordnung NRW prüft die Verwaltung Beschlüsse hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit im Rahmen der bestehenden Rechtslage. Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht gemäß §54 GO NRW, so hat die Oberbürgermeisterin den Beschluss zu beanstanden. 2. Hält die Verwaltung es für möglich, diesen Antrag fristgerecht und formgerecht einzureichen bis zum 31.07., sofern er denn beschlossen würde? Antwort der Verwaltung: Bis zum 31. Juli 2025 muss die finale Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist eine mit den Zuwendungsgebern abgestimmte Standardisierte Bewertung. Für die in der Beschlussvorlage vorgestellte Tunnellösung liegt die abgestimmte Standardisierte Bewertung vor. Auch für die in der Beschlussvorlage vorgestellte oberirdischen Stadtbahnführung wurde die Standardisierte Bewertung durchgeführt, um die Förderfähigkeit nachzuweisen. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW und go.Rheinland haben signalisiert, dass die erforderliche Abstimmung für die oberirdische Planungsalternative kurzfristig nachgeholt werden kann, so dass auch diese Lösung fristgerecht angemeldet werden könnte. Damit eine Beantragung für die oberirdische Variante rechtzeitig umgesetzt werden kann, ist eine Beschlussfassung bis spätestens Mitte April 2025 erforderlich. Zur Beantragung der Tunnelvariante ist eine Beschlussfassung bis Ende Mai 2025 erforderlich. Mögliche Änderungen und Ergänzungen (für beide Alternativen) können den Zuwendungsgebern im Nachgang vorgelegt werden. Die Zuwendungsgeber prüfen dann, ob mit den Anpassungen der eigentliche Zweck der Fördermaßnahme noch erreicht wird oder ob sie Gegenstand eines neuen Projekts sind.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0467/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 17.03.2025
- Erstellt
- 10.02.2025 14:20