Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. TOP 5.4 "Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen"(2987/2023)
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1046/2025 vom 14.04.2025
Stand: Am 12.05.2025 im Ausschuss Schule und Weiterbildung beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 14.04.2025 1046/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 12.05.2025 Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Kockerbeck (Fraktion DIE LINKE) im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 20.11.2023 bezgl. TOP 5.4 "Verbesserungsmöglichkeiten des Aufnahmeverfahrens und der Bildungsgerechtigkeit an Grundschulen"(2987/2023) Heiner Kockerbeck (DIE LINKE) fragt ergänzend nach, ob die Beantwortung der Verwaltung anderes ausfiele, würden statt der Schuleinzugsbereiche noch die abgeschafften Schulbezirke bestehen. Laut einer Studie fände eine soziale Polarisierung seit der Abschaffung der Schul- bezirke statt. Antwort der Verwaltung: Bis zum Schuljahr 2007/08 wurde jeder Wohnort einer bestimmten Schule (der in Köln vor- handenen Schularten) zugeordnet und die dort wohnhaften Kinder waren grundsätzlich ver- pflichtet, sich an einer dieser Schulen (Gemeinschaftsgrundschule, katholische Grundschule, evangelische Grundschule) anzumelden. Zur Ermöglichung einer freien Schulwahl wurden die Schulbezirke zum Schuljahr 2008/09 per Schulgesetzänderung aufgehoben. Seit 2010 ist es in NRW möglich, Schuleinzugsbereiche als fakultatives Steuerungsinstrument des Schulträgers für eine optimale Schulversorgung einzurichten, es gilt jedoch weiterhin freie Schulwahl. Liegt der Wohnort eines Kindes im definierten Einzugsbereich einer Schule besteht keine Ver- pflichtung zum Besuch dieser Schule. Lediglich bei Anmeldeüberhängen haben Kinder aus dem Einzugsbereich Vorrang bei der Aufnahme. Die Aufnahme eines Kindes kann abgelehnt werden, wenn es nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch dieser Schule hat. Auch mit Schulbezirken wäre eine Wahl zwischen drei Grundschulen unterschiedlicher Schul- art möglich. Eine soziale Polarisierung könnte auch so nicht ausgeschlossen werden. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf
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12.05.2025
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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