1492/2019
Flughafen Köln/Bonn GmbH
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Beschlussvorlage Rat
3728 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Vorlagen-Nummer
1492/2019
Freigabedatum
06.05.2019
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Flughafen Köln/Bonn GmbH
hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von
Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller zum 01.07.2019
Prof. Dr. Dörte Diemert
(gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n)
Bedienstete(n) der Stadt Köln)
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren.
Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der
Stadt Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden
aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw.
der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt
Köln.
Rat 21.05.2019
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt.
Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7
folgendes:
„(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat
setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutsch land,
Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln
stehen paritätisch je drei Sitze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat
zu. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversam mlung gewählt, soweit sie
nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind.
…………
(3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“
Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von
der Gesellschafterversammlung gewählt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten
juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen
sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der
Gemeinde dazuzählen.
Vor diesem Hintergrund wurde Herr Stadtdirektor Dr. Stephan Keller vom Rat in seiner Sitzung am
18.05.2017 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der
Gesellschafterversammlung der FKB mit Wirkung zum 05.07.2017 gewählt.
Herr Stadtdirektor Dr. Keller hat nunmehr sein AR -Mandat mit Schreiben vom 08.04.2019 und mit
Wirkung zum 30.06.2019 niedergelegt.
Zur unverzüglichen Wahl einer Nachfolge für den Zeitraum ab 01.07.2019 ist es erforderlich, dass der
Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 zunächst a n Stelle von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller, die
Oberbürgermeisterin oder eine(n) vom ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) benennt, welche(r) dann
von der Gesellschafterversammlung - ggf. im Wege eines Umlaufbeschlusses - zu wählen ist.
Die Benennung erfolgt gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin
Reker.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1492/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.05.2019
- Erstellt
- 25.04.2019 11:55