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Flughafen Köln/Bonn GmbH
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1492/2019 vom 06.05.2019
Stand: Am 21.05.2019 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 1492/2019 Freigabedatum 06.05.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Flughafen Köln/Bonn GmbH hier: Vorschlag für die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat schlägt der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH vor, an Stelle von Herrn Stadtdirektor Dr. Stephan Keller zum 01.07.2019 Prof. Dr. Dörte Diemert (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW die Oberbürgermeisterin bzw. die/den von ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) der Stadt Köln) in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Er beauftragt den städt. Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Köln/Bonn GmbH entsprechend zu votieren. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafterversammlung der FKB aufgrund der Vorschläge des Rates der Stadt Köln neue Aufsichtsratsmitglieder bestellen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln. Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) mit 31,12 % beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt der Gesellschaftsvertrag der FKB in § 7 folgendes: „(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Der Aufsichtsrat setzt sich aus zehn Vertretern der Gesellschafter und fünf Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Den Gesellschaftern Bundesrepublik Deutsch land, Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein - Westfalen mbH und Stadt Köln stehen paritätisch je drei Sitze, den übrigen Gesellschaftern zusammen ein Sitz im Aufsichtsrat zu. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversam mlung gewählt, soweit sie nicht als Vertreter der Arbeitnehmer nach § 4 Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind. ………… (3) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds soll für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.“ Gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung gewählt. Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten juristischer Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vor diesem Hintergrund wurde Herr Stadtdirektor Dr. Stephan Keller vom Rat in seiner Sitzung am 18.05.2017 zur Wahl in den Aufsichtsrat der FKB vorgeschlagen (benannt) und von der Gesellschafterversammlung der FKB mit Wirkung zum 05.07.2017 gewählt. Herr Stadtdirektor Dr. Keller hat nunmehr sein AR -Mandat mit Schreiben vom 08.04.2019 und mit Wirkung zum 30.06.2019 niedergelegt. Zur unverzüglichen Wahl einer Nachfolge für den Zeitraum ab 01.07.2019 ist es erforderlich, dass der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 zunächst a n Stelle von Herrn Stadtdirektor Dr. Keller, die Oberbürgermeisterin oder eine(n) vom ihr vorgeschlagene(n) Bedienstete(n) benennt, welche(r) dann von der Gesellschafterversammlung - ggf. im Wege eines Umlaufbeschlusses - zu wählen ist. Die Benennung erfolgt gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW auf Vorschlag von Frau Oberbürgermeisterin Reker.
Beratungsverlauf
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