1426/2018
Bürgereingabe gemäß § 24 GO
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/510/30 14 05 Vorlagen-Nummer 1426/2018 Freigabedatum 18.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gemäß § 24 GO Gleichheitsgrundsatz bei Elternbeiträgen und Berechnungen im Amt für Kinder, Jugend und Familie Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt den Petenten für ihre Eingabe und nimmt diese zur Kenntnis. Der Ausschuss folgt der fachlichen Einschätzung der Verwaltung, wonach eine Änderung der Eltern- beitragssatzung nicht für erforderlich gehalten wird. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 12.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Petenten sind Eltern eines gemeinsamen Kindes, das bis 31.08.2017 in einer Kindertageseinrich- tung angemeldet war und seit 01.08.2017 in einer Offenen Ganztagsschule angemeldet ist. Zuguns- ten der Eltern ist seit Jahren in § 3 Absatz 4 Satz 2 der Elternbeitragssatzung der Stadt Köln (EBS) geregelt, dass ausnahmsweise bei gleichzeitigen Verträgen in einer Kindertageseinrichtung und einer OGS nur der Beitrag für die OGS zu zahlen ist. Dieser ist, wie auch im Falle der Petenten, in der Re- gel geringer als der Beitrag für die Kindertageseinrichtung. Die Petenten fühlen sich als Patchworkfamilie bei der Berechnung des Elternbeitrags ungleich be- handelt, da der Unterhalt nicht berücksichtigt werde, den einer der Elternteile an ein nicht im Haushalt lebendes Kind zahlt. Der Abzug von Unterhaltszahlungen ist in der EBS ebenso wie der Abzug sons- tiger Belastungen nicht vorgesehen. Die EBS beinhaltet insofern die vom Gesetzgeber vorgesehene soziale Staffelung, als dass es diverse Einkommensstufen gibt. So müssen Familien mit unterschied- lich hohen Einkünften unterschiedlich hohe Elternbeiträge zahlen. Es soll ein möglichst einfaches, aufwandarmes Verfahren zur Festsetzung des Elternbeitrags geben. Eine Erweiterung der Einkom- mensberechnung um den Abzug von Unterhaltsverpflichtungen zugunsten anderer Kinder würde die- ses Verfahren verkomplizieren und hätte einen hohen Aufwand sowie nicht absehbare finanzielle Auswirkungen zur Folge. Eltern, die den Elternbeitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bezahlen können, haben die Möglichkeit, gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – den Erlass des Elternbeitrags zu beantragen. Bei der Erlassprüfung wer- den besondere Belastungen wie sie z.B. durch Unterhaltsverpflichtungen entstehen berücksichtigt. Darauf wird in den Festsetzungsbescheiden hingewiesen. Von Seiten der Verwaltung wird eine Ände- rung der EBS daher nicht für erforderlich gehalten. Ferner führen die Petenten an, dass nicht mitgeteilt worden sei, wo die Elternbeitragssatzung zu fin- den sei. Auf die Elternbeitragssatzung als Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung und den Fundort der Satzung wird jedoch in den Festsetzungsbescheiden hingewiesen. Die Petenten wünschen außerdem, dass Informationen zum Elternbeitrag früher an die Eltern gehen. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass Merkblätter zum Elternbeitrag in den Einrichtungen, die Kinder- tagesbetreuung anbieten, erhältlich sind. Unter www.stadt-koeln.de sind über die Startseite Informati- onen zur Kindertagesbetreuung zu finden. Schließlich erteilt das Bürgertelefon grundsätzliche Aus- künfte zum Thema Elternbeiträge und kann bei weitergehenden Fragen an das Sachgebiet vermitteln. Mit der Eingabe vom 22.01.2018 haben die Petenten auch Stellung zur Anhörung im Widerspruchs- verfahren gegen die Erhebung des Elternbeitrags für den Monat August 2017 genommen. Nach Ab- schluss der Beratungen wird ein klagefähiger Bescheid ergehen.
Anlage 1426-2018
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$ Stadt Köln Eingang 25. Jan. 2018 Die Oberbürgermeisterin | Bürgeramt Innenstadt Poststelle Ludwigstr. 8 Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung der Stadt Köln Ludwigstr. 8 50475 Köln cc.: Frau Amt für Kinder, Jugend und Familie 22.01.2018 Ihr Zeichen: 510/30-4, Widerspruch gegen Elternbeitrag und generelle Berechnungen vom Jugendamt Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben möchten wir uns über das Vorgehen unseres am 04.09.17 eingelegten Widerspruchs bezüglich Elternbeitrag für die OGS und Essensgeld Kita beim Amt für Kinder, Ju- gend und Familie beschweren. Zunächst versuchen wir den Sachverhalt zusammenzufassen wie folgt: Mit Schreiben vom 23.08.2017 erhielten wir den Elternbeitragsbescheid für unseren Sohn für die OGS. Zuvor hatten wir telefonischen Kontakt mit Frau ‚ Wir nahmen Kontakt zu Frau auf, da wir uns gewundert hatten noch keine Informationen von der Stadt Köln erhalten zu haben. Die Schule begann schließlich am 01.09.2017. Es stellte sich heraus, dass unsere Unterlagen verschwunden waren. Wir sandten daraufhin in Kopie die erforderlichen Unterlagen noch einmal zu. Wir hatten zuvor keinerlei Informationen, wie die Berechnung der OGS genau vollzogen wird. In dem Bescheid war nun bereits der August 2017 berechnet. Dies wundert uns nach wie vor sehr, da unser Sohn, ‘, bis zum 31.08.2017 noch in der Kita angemeldet war. Weiterhin erhielten wir ein Schreiben (vom 29.08.2017), dass wir eine Nachzahlung über das Essensgeld für die Kita für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.08.2017 haben. Auch darüber kamen zuvor keinerlei Informationen, dass diese Zahlung auf uns zukommt. Wir legten am 04.09.2017 Widerspruch gegen die Elternbeitragszahlung für August 2017 ein. Nach einem Telefonat mit der Widerspruchsstelle (Name wissen wir leider nicht mehr), haben wir uns bereit erklärt das Essensgeld in Raten zu zahlen. Jedoch ist es für uns nach wie vor ein Rätsel, wieso wir erst im August 2017 von dieser Zahlung erfuhren, In dem Widerspruchsschreiben führten wir auf, dass von Seiten dieses Amtes wir mehrere Zah- lungen zu leisten haben. Wir sind eine Patchworkfamilie, Herr hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, .geb.. ‚ist unser gemeinsamer Sohn. Somit zahlt Herr Unterhalt an seinen Erstgeborenen. Bei der Berechnung des Unterhaltes wird nicht berücksichtigt, dass nun OGS Kosten für unseren Sohn, bestehen und bei der Berechnung für die OGS wird nicht berücksichtigt, dass hohe Unterhaltszahlungen für . bestehen. Das Amt für Kinder, Jugend und Familien hat nun festgelegt, dass wir alleine im Monat September insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 1100,00 € zahlen müssen. Ohne die Mehrkosten haben wir monatliche Kosten für beide Kinder von ca. 800,00 €, wie bereits in unserem Widerspruchsschreiben erwähnt. Bereits in diesem Widerspruchsschreiben baten wir um rechtliche Informationen. Mit Schreiben vom 07.09.2017 teilte uns Frau ‚mit, dass der Widerspruch weitergeleitet wird. Darin wurde uns mitgeteilt, dass wir trotz dem Widerspruch den Elternbeitrag für August zahlen müssten. Als Anlage erhielten wir ein Formular "Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe". Wir fragen uns heute noch, was wir damit tun sollen. Schließlich kam mit Schreiben vom 10.11.2018 die Bewilligung auf Ratenzahlung für das Essensgeld und den Elternbeitrag für August 2017. Die Raten zahlen wir nun. Mit Schreiben vom 15.12.2017 erhielten wir erneut ein Schreiben von Frau . Darin wurde noch einmal bestätigt, dass der Widerspruch eingegangen ist. In diesem Schreiben sind keinerlei rechtliche Hinweise zu finden. Auf unsere im Widerspruch genannte finanzielle Belastung wurde nicht eingegangen. Wir haben mit unserem Schreiben vom 28.12.2017 entsprechend darauf rea- giert. Nun erhielten wir ein Schreiben von Frau ' vom 16.01.2018. Auch in diesem Schreiben finden wir keinerlei rechtliche Auskünfte. Frau " | verweist auf gewonnene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, fügt jedoch keinerlei Aktenzeichen oder Urteile bei, Wir konnten nicht nachvollziehen, ob diese Argumente stimmen. Weiter möchte Frau | einen Beweis für die Unterhaltszahlung für in Höhe von 567,00 €, obwohl nach ihren eigenen Angaben die Berücksichtigung dafür seitens der Elternbeitragssatzung nicht vorgesehen ist. Mit dieser Beschwerde möchten wir darauf hinweisen, dass eine soziale Ungerechtigkeit bezüg- lich des Elternbeitrages für die OGS vorliegt. Frau ı | beruft sich auf die Elternbeitragssatzung ohne diese uns als Unterlage mitzusenden oder uns mitzuteilen, wo wir diese Information bekom- men können. Nach eigenen Recherchen habe ich die Satzung gefunden. Diese Satzung liegt auf der Internetseite der Stadt Köln so versteckt, dass dies einige Zeit kostete diese Satzung zu fin- den. Unserer Meinung nach sollte das viel leichter machbar sein. Beim Durchlesen der Satzung stellt sich für uns nun die Frage, ob diese Satzung rechtmäßig ist. Nach Art. 3 GG stellen wir hier den Gleichheitsgrundsatz in Frage. Wie in unserem Widerspruch beschrieben, haben Familien ohne Patchworkhintergrund finanziell nicht so hohe Beitragszahlungen bei Geschwisterkindern zu leisten als Familien wie wir. Eventuell verstößt die Satzung und auch gegen den Schutz der Fami- lie Art. 6, Abs. 1 GG. Wir haben nach wie vor keine genauen rechtlichen Auskünfte in Form von Urteilen, Gesetzestex- ten oder Ähnliches in dem für uns nachvollziehbar ist, dass wir finanziell derartig belastet werden dürfen. Dieses Schreiben schicken wir in Kopie ebenfalls an Frau . ‚, Diesem Schreiben fügen wir eine Kopie der "Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels" zu. Die Höhe des Unter- halts ergibt sich lediglich nach den Prozentzahlen. Zurzeit zahlen wir € (durch die Ände- rung der Düsseldorfer Tabelle und listnun Jahre alt). Ohne die Ratenzahlungen zahlen wir insgesamt mit Essensgeld ca. 800,00 € monatlich für Unterhalt und OGS. Wäre ' :ben- falls unser gemeinsamer Sohn hätten wir mehr Kindergeld und unseres Wissens nach lediglich OGS Elternbeitrag zzgl. Essensgeld. Damit hätten wir eher Geld übrig. Wir bitten um rechtliche Überprüfung im Sinne des Art. 3 GG Gleichheitsgrundsatz. Des Weiteren bitten wir um genaue rechtliche Auskunft auf welchen Gesetzen, Urteilen oder Sonstige Entscheidungen zu Elternbeiträgen in Bezug auf Patchworkfamilien getroffen werden. Seite 2 von 3 Außerdem sollte das Vorgehen der Elternbeitragsstelle überdacht werden. Informationen sollten viel früher an Eltern gehen und vor allem viel detaillierter erfolgen, so dass Familien sich rechtzeitig auf die Situationen einstellen können. Auf die Zusendung des oben aufgeführten Schriftverkehrs verzichten wir, da der Umfang zu groß ist und wir davon ausgehen, dass alle Schreiben in einer Akte bei der Stadt Köln vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1426/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 08.06.2018
- Erstellt
- 30.04.2018 09:58