Nachbesetzung von Stellen im Bereich Jugendpflege und im kooperativen Kinder- und Jugendbüro
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0884/2025 vom 24.06.2025
Stand: Am 26.08.2025 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51/512 512 Vorlagen-Nummer 24.06.2025 0884/2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 24.06.2025 Mündliche Anfrage unter TOP 7.2.1 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.02.2025 zur Nachbesetzung von Stellen im Bereich Jugendpflege und im kooperativen Kinder- und Jugendbüro Herr Buff erkundigt sich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 04.02.2025 nach den Plänen der Verwaltung, die Stellen bei den Bezirksjugendpflegen im Sommer nachzubesetzen sowie nach der Entwicklung der Planungen zu der Stelle „Partizipation in den Bezirken“ im ko- operativen Kinder- und Jugendbüro. Er möchte zudem wissen, auf welcher Grundlage die Stellen nicht nachbesetzt beziehungsweise nicht ausgeschrieben würden. Hierzu antwortet die Verwaltung: Der Verwaltungsvorstand hat aufgrund notwendiger Personalkostenkonsolidierungen im Haushalt 2025/26 festgelegt, dass ein weiteres Anwachsen des Stellenbestandes und des Personalkörpers nicht mehr möglich ist und die prekäre Haushaltslage zur noch stärkeren Nutzung vorhandener Ressourcen zwingt. Als eine von mehreren Konsequenzen können vor- handene Stellen grundsätzlich nur noch dann direkt (nach-)besetzt werden, wenn sie für die Daseinsvorsorge oder Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich sind. Gemäß dem Ver- fahrensvorschlag für die Gesamtverwaltung sind alle Stellen mit Blick auf ihre mögliche zeit- weise Entbehrlichkeit nach Kategorien eingestuft und Stellen in einer niedrigen Kategorie wer- den bei einer eintretenden Vakanz für 12 Monate nicht nachbesetzt. Die hier in Rede stehenden Stellen der bezirklichen Jugendpflege und das Aufgabenfeld „Par- tizipation in den Bezirken“ im Kooperativen Kinder- und Jugendbüro sind der niedrigsten Kate- gorie zugeordnet und unterliegen somit der einjährigen Wiederbesetzungssperre. Die Verwaltung prüft im Einzelfall, ob Ausnahmeentscheidungen zur vorzeitigen Nachbeset- zung möglich sind. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf
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