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2503/2024

Bürgereingabe nach § 24 GO – „Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld“, AZ 59/23

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 29.08.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 04.11.2024, TOP 3.2

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 Begründung Eingabe

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Anlage 3 Anlage zur Eingabe

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Anlage 2 Eingabe Mail

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

946 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist regelmäßig ein Geschäft der 
laufenden Verwaltung. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 4 Begründung Eingabe

18315 Zeichen

Seit
e 1 von 7 
A
nregung nach § 24 GO NRW 
an die Bezirksvertretung Ehrenfeld 
Kö
ln, 10. April 2023 
Maßnahme
n zur Gefahrenabwehr und Schulwegsicherung 
auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld 
Di
e Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld, zwischen dem Ehrenfeldgürtel und der 
Liebigstraße, ist eine Hauptverkehrsroute für den Radverkehr und ein sehr stark 
frequentierter Schulradweg, auf welchem sich mehrere Schulen sowie 
Kindertagesstätten befinden. Daneben liegt an der Nußbaumerstraße / Ecke Ottostraße 
ein Seniorenheim. Auch im unmittelbaren Umfeld der Nußbaumerstraße befinden sich, 
bspw. auf der Overbeckstraße, weitere Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. 
Vom Ehrenfeldgürtel bis zur Ottostraße ist die Nußbaumerstraße bereits als 
Fahrradstraße ausgewiesen. Im weiteren Verlauf soll sie im Rahmen des 
Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld künftig zu einer solchen umgestaltet und 
ausgewiesen werden
1. 
De
r betreffende Gesamtabschnitt der Nußbaumerstraße ist bis hin zur Liebigstraße in 
besonderem Maße auch mit Kfz-Durchgangsverkehr belastet. Solch allgemeiner Kfz-
Verkehr wurde auf der Fahrradstraße mittels Beschilderung (‚Kfz-Verkehr frei‘) 
zugelassen. 
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zu § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO) 
gibt im Hinblick auf Fahrradstraßen den Straßenverkehrsbehörden folgendes vor
2: 
And
erer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr […] darf in Fahrradstraßen nur 
au
snahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen 
we
rden (z. B. Anliegerverkehr). 
Demnach dürfte eine Freigabe von Fahrradstraßen für den Kfz-Verkehr eigentlich nur 
die Ausnahme sein und eine solche Ausnahme, sofern zwingend erforderlich, 
reg
elmäßig begrenzt werden, zum Beispiel auf Kfz-Anliegerverkehr. Jedoch wird leider 
auf den allermeisten Fahrradstraßen in Köln auch allgemeiner Kfz-Verkehr zugelassen. 
So wird die eigentlich per Verwaltungsvorschrift vorgegebene Ausnahme für 
Fahrradstraßen in Köln zur Regel – zum Nachteil für den Radverkehr, welcher auf 
Fahrradstraßen eigentlich die klare „Hauptrolle“ spielen sollte. 
1 v
gl. Beschluss BV Ehrenfeld, Vorlage 0401/2021 (Radverkehrskonzept Ehrenfeld – Radverkehrshauptnetz), 
Anlage 3 (Fahrradstraßennetz) 
2 ge
m. AVV zu § 41 StVO (Zu Zeichen 244.1 und 244.2, Randnummer 2) 
Anlage 4

Seite 
2 von 7 
Ein Verbot 
für den allgemeinen Kfz-Verkehr und lediglich eine Freigabe von Anlieger-
Kfz könnte zwar nur schwer kontrolliert und durchgesetzt werden, würde aber zur 
Aktualisierung der Daten bei den Anbietern von Kartenmaterial für Navigationssystemen 
führen. Anliegerstraßen werden bei der digitalen Streckenplanung grundsätzlich nicht 
zur Durchfahrt genutzt. Somit könnte Kfz-Durchgangsverkehr auf der Fahrradstraße 
Nußbaumerstraße reduziert werden. Zudem würde eine damit einhergehende neue 
Beschilderung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (geradeaus) – Rad- und 
Anliegerverkehr ausgenommen – auf dem Ehrenfeldgürtel unmittelbar vor der 
Einmündung zur Nußbaumerstraße, zu einer sicherlich höheren Akzeptanz der 
Verkehrsregelung und damit auch zur Reduzierung des aktuell zusätzlichen und den 
Radverkehr belastenden Kfz-Durchfahrtverkehrs führen. 
Ganz erhebliche Behinderungen und 
Gefahren zum Nachteil des 
(Schul-)Radverkehrs und des Fußverkehrs 
treten auf der Fahrradstraße 
Nußbaumerstraße, zwischen dem 
Ehrenfeldgürtel und der Ottostraße, 
schultäglich ab circa 15.00 Uhr ein. 
Zu dieser Zeit beginnt der sehr starke 
Schulradverkehr und trifft dabei auf viele 
Schulbusse, welche mitten auf der Fahrbahn 
der Fahrradstraße, auf der Seite des 
abfließenden Radverkehrs, über längere Zeit 
abgestellt werden. Der Vorplatz des Gebäudes Ottostraße 85 auf der Nußbaumerstraße, 
den die vielen Kleinbusse ansteuern, reicht bei weitem nicht aus, um die hohe Zahl 
dieser Fahrzeuge, welche mit dem Schulbusschild
3  al
s solche gekennzeichnet sind, 
aufzunehmen. Dazu reihen sich meist noch Fahrzeuge von Paketdienstleistern und eine 
Vielzahl sogenannter „Eltern-Taxis“ ein, die dann ebenfalls mitten auf der Fahrbahn 
halten und parken. Geeignete Halteplätze für die Schulbusse sind bisher nicht 
vorhanden, offensichtlich aber dringend erforderlich. Die einzige Haltezone im 
öffentlichen Straßenraum in Form einer kleinen markierten Parkfläche, beschildert mit 
einem eingeschränkten Haltverbot, derzeit gültig von montags bis freitags von 7 bis 17 
Uhr, befindet sich erst hinter dem Vorplatz, neben dem Wohngebäude 
Nußbaumerstraße 66, und bietet lediglich Platz für maximal zwei bis drei schräg 
 
3 gem. § 33 Ab
satz 4 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Seite 
3
 
von 
7
 
abgestellte 
Pkw
.
 
Die 
zeitliche Begrenzung
 
des eingeschränkten Haltverbots
 
ist zudem 
aktuell nicht sachgerecht, da ein Parken
 
damit
 
in der Zeit von 7 bis 17 Uhr auch an 
Feiertagen verboten 
ist, sofern 
Feiertage
 
auf den Zeitraum montags bis freitags fallen. 
Der Bedarf einer Haltezone
 
mit Parkverbot
 
besteht jedoch lediglich schultäglich
, somit 
werktags außer samstags
.
 
Eine Anpassung der 
bestehenden 
Anordnung 
auf 
7 bis 17 
Uhr, werktags 
außer samstags
,
 
erscheint daher 
sehr 
sinnvoll und 
wohl 
auch 
sachgerecht
.
 
Die Einrichtung eines Haltebereichs für Schulbusse
, zumindest 
für den Abholverkehr
, 
auf der markierten Schrägparkfläche (Seitenstreifen)
 
ab Nußbaumerstraße 78 
bis zu 
den Radabstellanl
agen vor Nußbaumerstraße 72 
würde die aktuell 
dargelegten 
Behinderungen und Gefahren
 
größtmöglich 
beseitigen. Der schultäglich kurzeitige 
Entfall von 
allgemeinem 
Parkraum in einem 
sehr 
begrenzten Zeitraum von bspw. zwei 
Stunden 
ist
 
zweifelsohne angemessen 
–
 
auch unter dem Aspekt, dass 
etwaige 
Alternativen offensichtlich nicht 
bestehen
 
und eine 
kurzfristige 
Abwehr der Gefahrenlage
 
dringend 
geboten 
erscheint.
 
Durch 
die 
Einrichtung einer gesonderten Haltefläche für Schulbusse, abseits der 
Fahrbahn, könnte in
 
d
er Folge
 
dann
 
auch durch den Verkehrsdienst der Stadt Köln 
sowie durch die Polizei
 
gegen widerrechtlich haltende und parkende Fahrzeuge
 
auf der 
Fahrbahn
 
der Fahrradstraße
, 
somit 
auch 
gegen 
sogenannte „Eltern
-
Taxis“, 
Paketdienstleister usw., vorgegangen wer
den. Aktuell ist die Durchsetzung
 
des 
ausgeschilderten absoluten 
Haltverbots auf der Fahrbahn
 
im Sinne der 
Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmerinnen und 
-
teilnehmer, also auch unter 
Berücksichtigung der
 
aktuell regelmäßig
 
verbotswidrig
 
abgestellten Schulbusse, 
durch 
die sich vor Ort befindlichen Polizeibeamtinnen und 
-
beamten 
offenbar nicht 
z
u jeder 
Zeit 
möglich
.
 
Der fehlende Platz zum Halten sorgt 
aktuell 
dafür, dass auch der eigentlich 
freizuhaltende
, mit einem absoluten Haltverbot beschilderte,
 
Bereich zwischen der 
o.g.
 
Haltezone
 
neben der Nußbaumerstraße 66
 
und dem Fußgängerüberweg 
vor der
 
Ottostraße 
entweder zum widerrechtlichen Halte
n und Parken
 
oder zum Abbiegen aus 
zweite
r
 
Reihe genutzt wird. Durch beide Nutzungsarten können Personen, die den 
Fußgängerüberweg aus Richtung Schule 
überqueren
 
möchten, nicht rechtzeitig 
wahrgenommen werden.
 
Hierdurch entstehen sehr häufig hochgefährliche Situationen 
zum Nachteil von Fußgängerinnen und Fußgängern
, oftmals Schulkindern
. 
So
 
ist es
 
offenbar
 
lediglich dem Glück geschuldet, dass
 
bisher
 
kein Unfallgeschehen ein
getreten 
ist
. 
D
urch in diesem 
Bereich haltende und parkende mehrspurige Kfz
 
wird

Seit
e 4 von 7 
au
genscheinlich auch die erforderliche Sicht des Standpostens der Polizei negativ 
beeinträchtigt. Die betreffende Fläche zwischen Haltezone und Fußgängerüberweg 
erscheint daher ideal zur Errichtung von Radabstellanlagen geeignet. Ein zusätzlicher 
Bedarf an solchen Anlagen im dortigen Bereich wird in Anbetracht der vielen auf den 
Gehwegen abgestellten Fahrräder sehr deutlich. 
In mehreren Gesprächen mit Polizeibeamtinnen und -beamten vor Ort wurde deutlich, 
dass auch von dort ein dringender Bedarf an Maßnahmen zur Gewährleistung der 
Sicherheit des Radverkehrs und zur Schulwegsicherung gesehen wird, die 
Verantwortung für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen jedoch bei der Stadt 
Köln liegt. 
Eine weitere Gefahrenlage für den Radverkehr auf der 
Nußbaumerstraße resultiert aus der derzeitigen Parkregelung. 
Entlang der Nußbaumerstraße, zwischen dem Ehrenfeldgürtel 
und der Wöhlerstraße, sind überwiegend Schrägparkstände 
eingerichtet. 
Die AVV zu § 41 StVO gibt zur Parkregelung auf Fahrradstraßen folgendes vor
4: 
Di
e dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch 
ba
uliche Maßnahmen oder Sperrflächen eingeengt werden. Auf Senkrecht- oder 
Schrä
gparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden. 
Rückwärts-Ausparkmanöver aus den 
Schrägparkständen unmittelbar in die 
Fahrbahn der Fahrradstraße hinein führen 
regelmäßig zu sehr gefährlichen 
Verkehrssituationen zum Nachteil des 
(Schul-)Radverkehrs. Verstärkt wird diese 
Gefahrenlage häufig auch durch eine eingeschränkte Umfeldsicht aufgrund abgestellter 
Lieferwagen, Wohnmobile, größerer SUV und ähnlicher Kraftfahrzeuge, welche in 
Anbetracht ihres zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 Tonnen, dort   – aufgrund 
(teilweiser) Gehwegnutzung – überhaupt nicht abgestellt werden dürfen
5 
. Eine pro-
aktive Verfolgung dieser ständigen Parkverstöße durch den Verkehrsdienst der Stadt 
Köln ist bisher nicht erkennbar. 
4 ge
m. AVV zu § 41 StVO (Zu Zeichen 244.1 und 244.2, Randnummer 3) 
5 gem. 
Anlage 2 zur StVO (zu § 41 Absatz 1), Randnummer 74

Seite 
5
 
von 
7
 
An Orten mit vergleichba
ren Gefahrenlagen
, bspw. im 
Bereich der Lindenbornstraße
 
in 
Ehrenfeld
, wird derzeit mittels Verkehrsversuch (
Projekt 
„Schulstraße“) erprobt, ob ein 
zeitlich begrenztes
 
Verbot der Einfahrt eine Gefahrenlage im Umfeld von Schulen 
abwenden kann
. In Anbetracht der hohen Verkehrsbedeutung
 
der Nußbaumerstraße
 
für 
den Anliegerverkehr als einzige Einfallstraße 
ist diese 
sicherlich nicht für ein solch
 
zeitlich begrenztes
 
Kfz
-
Einfahrtverbot
 
in Form einer „Schulstraße“
 
geeignet. Gleichwohl 
ist 
offensichtlich 
erkennbar
, dass kurzfristig geeignete Maßnahmen in Form von 
Anordnungen erforderlich sind, damit 
die 
aktuell 
bestehenden, 
erhebliche
n
 
Gefahren für 
den 
(Schul
-
)
Radverkehr
 
sowie für den Fußverkehr
 
abgewehrt
 
werden
 
können
 
und 
die 
erforderliche
 
Schulwegsicherheit
 
zeitn
ah gewährleistet 
wird.
 
Angeregt wird d
azu 
folgende
r
 
Beschlussvorschlag
:
 
Die Verwaltung wird beauftragt,
 
zur Abwehr aktuell bestehende
r
 
Gefahren für den Rad
-
 
und Fuß
verkehr und zur 
Gewährleistung der Schulwegsicher
heit
, insbesondere für den 
Schulradverkehr,
 
auf der 
ausgewiesenen Fahrradstraße Nußbaumerstraße, zwischen Ehrenfeldgürtel und Ottostraße, 
folgende Sofortmaßnahmen 
–
 
möglichst bis zum Ende der Sommerferien 
2023 
in NRW 
–
 
umzusetzen:
 
1.
 
Einrichtung eines 
exklusiven 
Haltebereiches für Schu
lbusse (zur Längsaufstellung) auf 
der linksseitig markierten (Schräg
-
)Parkfläche (Seitenstreifen) ab Nußbaumerstraße 78 
bis 
zu den Radabstellanlagen Höhe Hausnummer 72.
 
Der zeitliche Geltungsbereich 
dieser Haltefläche für Schulbusse
 
(bspw. 
werktags 
von 
14 
Uhr bis 16 Uhr
, außer samstags
) soll eng mit der Grundschule Lauder
-
Morijah und der 
Franz
-
Herschtritt
-
Kindertagesstätte sowie mit der Polizei abgestimmt werden.
 
Die 
Maßnahme 
ist 
in der Anfangszeit durch den städtischen Verkehrsdienst, ggf. in 
Zusammenarbei
t mit der Polizei, zu begleiten und Fahrzeuge, die widerrechtlich im 
Haltebereich abgestellt werden, verzugslos zu entfernen.
 
Anwohnerinnen und Anwohner sollen vorab mittels Infoschreiben 
der Stadt Köln 
über 
die Einrichtung des freizuhaltenden Haltebereich
s für Schulbusse informiert werden. 
Dabei sollen die Infoschreiben mindestens in die Briefkästen der Haushalte und 
Gewerbetreibenden folgender Straßenabschnitte eingeworfen werden: 
 
Ehrenfeldgürtel 174 
–
 
180, 
 
Parkgürtel 2 
–
 
14, 
 
Nußbaumerstraße 32 
–
 
80, 
 
Nußbaumerstraße 27 
–
 
39D, 
 
Ottostraße 58 
–
 
76
 
und
 
Röntgenstraße 2, 2A und 2B
 
Temporäre Haltverbote anlässlich von Umzügen
 
oder Filmaufnahmen oder für 
Lagerflächen für Baumaterial usw. sollen 
–
 
sofern diese die Geltungszeit des 
Hal
tebereichs für Schulbusse 
berühren
 
–
 
nur außerhalb des 
ausgewiesenen

Seite 
6
 
von 
7
 
Halteb
ereichs, somit erst hinter den Radabstellanlagen Nußbaumerstraße 72 abwärts 
genehmigt werden. Ist eine Sperrung des Haltebereichs, z.B. aufgrund von 
Aufgrabungen
 
oder Kranarbeiten
, 
unerlässlich, so sind temporäre Ersatz
-
Halteflächen
 
für die Schulbusse
 
im erforderlichen Umfang
, bspw.
 
auf den Parkflächen vor 
Ehrenfeldgürtel 174 bis 180
, 
auszuweisen. 
So ist
 
sicherzustellen, dass kein 
ersatzweises Halten der Schulbusse auf der Fahrbahn d
er Fahrradstraße 
Nußbaumerstraße 
erfolgt.
 
2.
 
Anpassung der Beschilderung der Gefahrstrecke (Schulen, Kindertagesstätte) ab Höhe 
Nußbaumerstraße 70 bzw. 39A:
 
Höhere Anbringung des 
Gefahrzeichens „Kinder“
 
auf der linken Straßenseite 
am 
Lichtmast 
vor Hausnummer 
70, Austausch gegen höchstreflektierende Ausführung RA3
 
oder 
Aufbringung des aktuell verwendeten Verkehrszeichens auf eine weiße Trägertafel
6
 
sowie neue 
Anordnung
 
eines 
Gefahrzeichens „Kinder“ auf der rechten Straßenseite
7
 
in 
Höhe Hausnummer 39A (
am Rundrohr 
mit
 
vorhandene
m
 
Verkehrszeichen „
Absolutes 
Haltverbot
“
)
 
3.
 
Errichtung 
mehrere
r
 
Radabstellanlagen zwischen dem Haltebereich (s. Nr. 
8
) und dem 
Fußgängerüberweg vor der Einmündung Ottostraße (einschl. Abtrennung des 
Abstellbereichs von der Fahrbahn 
mittels Fahrbahnmarkierung)
.
 
4.
 
Temporäre Installation einer Geschwindigkeitsanzeige (Display) am Lichtmast Höhe 
Nußbaumerstraße 70 sowie Testmessungen der Fahrgeschwindigkeit
 
von Kfz
 
durch das 
Ordnungsamt
. Bei Feststellung regelmäßiger Geschwindigkeitsübertr
etungen soll eine 
Geschwindigkeitsüberwachung mittels semi
-
stationärer Anlage 
an 
mehreren 
verschiedenen Tagen
 
über einen längeren Zeitraum 
durchgeführt werden.
 
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt
,
 
5.
 
das bestehende Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen 
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen (z.B. entsprechende Lieferwagen, 
Wohnmobile, größere SUV u.ä.) auf den Schrägparkständen
, welche mittels 
Parkflächenmarkierung auch den Gehw
eg umfassen, auf der Nußbaumerstraße 
zwischen Ehrenfeldgürtel und Wöhlerstraße 
ab sofort 
pro
-
aktiv verstärkt zu kontrollieren 
und Verstöße konsequent zu ahnden,
 
6.
 
die
 
Einfahrt für Kfz in die Fahrradstraße Nußbaumerstraße ab 
der 
Einmündung 
Ehrenfeldgürtel 180
 
/ Nußbaumerstraße 80 auf den Anliegerverkehr
 
zu beschränken,
 
7.
 
im Zuge der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld 
entlang der 
Nußbaumerstraße zwischen dem Ehrenfeldgürtel und der Liebigstraße zu
r Erhöhung 
der 
Sicherheit des Radverkehrs 
–
 
insbesondere 
aufgrund des
 
in dem Bereich
 
sehr stark 
vorhandenen
 
Schulradverkehrs 
–
 
auf die Ausweisung von Senkrechtparkständen zu 
verzichten und Schrägparkstände
 
im erforderlichen Umfang
 
(einschl. 
entsprechende 
P
arkflächen
 
im Bestand
) 
ausnahmslo
s
 
für 
Personenkraftwagen
 
(mit einem zulässigen 
Gesamtgewicht von nicht über 2,8 Tonnen)
 
freizugeben
 
und die Einhaltung d
ieser
 
 
6
 
vgl. AVV zu §§ 39 bis 43 S
tVO, Randnummer 28
 
7
 
vgl. AVV zu §§ 39 bis 43 StVO, Randnummer 
7 (
2. und 4. Satz
)

Seite 
7
 
von 
7
 
Vorgabe verstärkt zu überwachen
.
 
Zudem
 
sind mehrere Ladezonen
 
als 
Längsparkstände
 
(für 
Lkw
-
Lieferverkehr u.ä.)
, 
exklusive 
Parkflächen für 
Carsharing und
 
mehrere 
Abstellanlagen für Fahrräder und
 
ausgewiesene Parkflächen für
 
Lastenfahrräder einzurichten
 
–
 
ohne
 
dass hierfür Raum für den Rad
-
 
oder Fuß
verkehr 
reduziert wird oder wegfällt
,
 
8.
 
die
 
zeitliche Beschränkung des bestehende Haltebereiches (
eingeschränktes 
Haltverbot
) auf dem Seitenstreifen neben Nußbaumerstraße 66 auf 7 Uhr bis 17 Uhr an 
Werktagen, außer samstags
, anzupassen und
 
9.
 
gemeinsam mit 
der Betreiberin der Einrichtungen im Gebäudek
omplex Ottostraße 85
 
kurzfristig 
eine geeignete 
Abstellmöglichkeit
 
für die regelmäßi
g
 
mittels Lkw erfolgende
 
Anlieferung und Abholung von Wäsche und sonstigen Waren zu 
finden um das derzeit 
vollständig auf der Fahrbahn
 
der Ottostraße
 
praktizierte Abstellen dieser Fahrzeuge 
künftig zu unterbinden
8
. Dafür ist 
ggf. 
auf der Ottostraße 
eine 
für Lkw 
ausreichend lange
 
Ladezone 
unter Nutzung des
 
vorhandenen 
seitlichen 
Parkstreifen
s
 
einzurichten.
 
 
Sofern einzelne Maßnahmen aus rechtlichen Grü
nden nicht umsetzbar sind, so sind hierfür 
durch die Verwaltung 
geeignete 
alternative Maßnahmen umzusetzen, welche dem 
jeweiligen 
Beschluss bestmöglich entsprechen.
 
Der Anlage 
zu dieser Anregung 
können Darstellungen zu 
einzelnen
 
Maßnahmen
vorschlägen
 
entnommen werden.
 
Die 
vorgeschlagenen 
Maßnahme
n
 
sorgen für
 
den erforderlichen Schutz
 
des Rad
-
 
und 
Fuß
verkehrs
 
und 
gewährleisten
 
damit auch 
eine 
erforderliche
 
Schulwegsicherung
 
im 
benannten Bereich. Sie
 
sind
 
dazu geeignet, mehr Menschen
, 
insbesondere auch
 
Schülerinnen und Schüler
,
 
zur 
Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel (Fahrrad) zu 
bewegen
 
und damit den motorisierten Hol
-
 
und Bringverkehr („Eltern
-
Taxis“) zu 
reduzieren
. Dies hat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare und 
positive 
Auswirkungen auf den Klimaschutz
.
 
Bilder: 
Eigene Erstellung
 
Anlage
 
 
8
 
Derzeit werden 
die jeweiligen 
Lkw über längere Zeiträume
 
mitten auf der Fahrbahn 
der Fahrradstraße 
gegenüber Ottost
r.
 
68 bis 72 im absoluten Haltverbot (VZ 283 StVO) 
geparkt und auch verlassen
. Die 
Restfahrbahnbreite ist da
durch
 
ungenügend und beträgt regelmäßig 
deutlich 
weniger als 3 Meter. 
Die zu jeder 
Zeit erforderliche
 
Durchfahrtmöglichkeit für 
Einsatzfahrzeuge der 
Feuerwehr und 
des
 
Rettungsdienst
es
 
ist 
damit 
regelmäßig
 
nicht gewährleistet.
 
Eine für Lkw geeignete Ladezone,
 
auch zur Anlieferung des Kiosks 
Ottostr. 74 und der Gaststätte Ottostr. 72,
 
beispielsweise hinter der Lieferschleuse
 
auf der 
Ottostr
.
 
entlang des 
Gebäudes 
Ottostr. 81
, ist aktuell nicht vorhanden.

Anlage 3 Anlage zur Eingabe

3764 Zeichen

Sei
te 1 von 4 11.04.2023 (Korrigierte Version) 
A
nlage zur Anregung nach § 24 GO “Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld” 
zu Aktuelle
r Zustand Darstellung des Umsetzungsvorschlages Vorgeschlagene Maßnahmen 
1 Ano
rdnung:  
Anfa
ng (Höhe Nußbaumerstr. 78): 
 VZ 224-51 StVO
[Schulbushaltestelle]
 VZ 1053-34 StVO [Auf dem
S
eitenstreifen]
1 Ano
rdnung: 
M
itte: 
 VZ 224-51 StVO
[Schulbushaltestelle]
 VZ 1053-34 StVO [Auf dem
S
eitenstreifen]
 VZ 1000-30 StVO [Beide
Ric
htungen, zwei gegen-
gerichtete waagerechte Pfeile]
Anlage 3

Seite 
2
 
von 
4
 
 
 
 
 
 
 
1
1
.04.2023
 
(Korrigierte Version)
 
1,
 
2*
 
 
 
Anordnung
: 
 
Ende:
 

 
VZ 224
-
51 StVO 
[Schulbushaltestelle]
 

 
VZ 1053
-
34 StVO [Auf dem 
Seitenstreifen]
 

 
VZ 1000
-
10 StVO [Pfeil 
linksweisend]
 

 
Austausch VZ 283
-
31 StVO 
[Absolutes Haltverbot 
–
 
Mitte 
–
 
Aufstellung links] von derzeit 
 
Ø
 
600mm in neu 
Ø
 
420 mm
 
*) Darstellung der höheren Anbringung 
des VZ 136
-
20 StVO [Kinder]
 
am hinteren 
Lichtmast
 
2
 
 
 
Anordnung
 
(
Alternativvorschlag):
 

 
VZ 136
-
20 StVO [Kinder]
, SL 
900mm
 
auf Trägertafel
 
3,
 
8
 
 
 
Anordnung
: 
 

 
VZ 1040
-
30 StVO [Zeitliche 
Beschränkung (7 
–
 
17 h)]
*
 

 
VZ 1042
-
38 StVO [Werktags 
außer samstags]
*
 
zzgl. Abtrennung Radabstellanlagen 
mittels 
Fahrbahnmarkierung, 
Wegführung vor Überweg durch 
Markierung, Setzen von zwei Pollern 
mit Reflektionsstreifen
 
*) ggf. Kombination auf einem 
Zusatzzeichen, sofern rechtlich zulässig
 
Entfall
:

Seite 
3
 
von 
4
 
 
 
 
 
 
 
1
1
.04.2023
 
(Korrigierte Version)
 

 
VZ 1042
-
33 [Zeitliche 
Beschränkung (Mo 
–
 
Fr 7 
–
 
17h)]
 
6
 
 
 
Anordnung
: 
 

 
VZ 209
-
30 StVO
 
[Vorgeschriebene Fahrtrichtung 
–
 
geradeaus]
 
(
Ø
 
600mm)
 

 
VZ 1020
-
12 StVO
 
[Radverkehr und Anlieger frei]
 
(450x600mm)
 
Entfall
:
 

 
VZ 253 StVO
 
[Verbot für Kraftfahrzeuge über 
3,5 t]
 

 
VZ 1000
-
21 StVO
 
[Vorankündigung, 
rechtsweisend]
 

 
VZ 1020
-
30 StVO
 
[Anlieger frei]
 
6
 
 
 
 
 
 
Anordnung
: 
 

 
Zusatzzeichen ‚Kfz
-
Anliegerverkehr frei‘
 
(330 x 600mm), links und rechts
 
zum VZ 244.1 StVO [Beginn 
einer Fahrradstraße]
 
 
 
Entfall
:
 

 
Zusatzzeichen ‚Kfz
-
Verkehr frei‘
 
(231 x 420mm), links und rechts
 
zum VZ 244.1 StVO [Beginn 
einer Fahrradstraße]

Seite 
4
 
von 
4
 
 
 
 
 
 
 
1
1
.04.2023
 
(Korrigierte Version)
 
7
 
ohne Abbildung
 
1
 
2
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bodenmarkierung mit Sinnbild 
“Carsharing”
 
gem. AVV zu § 39 StVO, Randnummer 7
 
 
1)
 
Anordnung
 
(Schrägparkstände):
 

 
VZ 315
 
StVO
 
 
[Parken auf Gehwegen 
–
 
halb 
quer 
zur Fahrtrichtung]
 

 
VZ 1010
-
58 StVO 
[Personenkraftwagen]
 

 
g
gf.
 
VZ
 
1053
-
59 StVO
 
[Schrägparken]
 
2) 
Anordnung
 
(
Carsharing
-
Parkflächen als Schrägparkstände
):
 

 
VZ 315
 
StVO
 
 
[Parken auf Gehwegen 
–
 
halb 
quer zur Fahrtrichtung]
 

 
VZ 1010
-
70
 
StVO [
Carsharing
]
 

 
g
gf.
 
VZ
 
1053
-
59 StVO
 
[Schrägparken]
 
9
 
 
 
Anordnung
: 
 
Beginn (vor 
Nußbaumerstr. 81):
 

 
Austausch VZ 283
-
20
 
StVO 
[Absolutes Haltverbot 
–
 
Ende
 
–
 
Aufstellung 
rechts
] von derzeit 
 
Ø
 
600mm in neu 
Ø
 
420 mm
 

 
VZ 286
-
10 StVO
 
[
Eingeschränktes Haltverbot 
–
 
Anfang 
–
 
Aufstellung rechts
]
 

 
VZ 1053
-
34 StVO
 
[Auf dem 
Seitenstreifen]
 

 
VZ 1042
-
31 StVO
 
[
Zeitliche Beschränkung 
(werktags 
5
30
 
–
 
1
6
 
h)
]
 

 
VZ 1012
-
30 StVO
 
[Ladezone]
 
 
Ende:
 

 
VZ 286
-
20 StVO
 
[
Eingeschränktes Haltverbot 
–
 
Ende
 
–
 
Aufstellung rechts
]
 

 
VZ 1053
-
34 StVO
 
[Auf dem Seitenstreifen]
 

 
VZ 1042
-
31 StVO
 
[
Zeitliche Bes
chränkung 
(werktags 
5
30
 
–
 
1
6
 
h)
]
 

 
VZ 1012
-
30 StVO
 
[Ladezone]

Anlage 2 Eingabe Mail

1859 Zeichen

Von:
An:
Betreff:
Datum:
Anlagen:
Dringlichkeit:Von:
Gesendet: Dienstag, 25. April 2023 17:22
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de>
Cc:
Betreff: Meine Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Ehrenfeld: Maßnahmen zur 
Gefahrenabwehr und Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld
Priorität: Hoch
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 10.04.2023 habe ich Ihnen eine Anregung nach § 24 GO NRW einschl. einer Anlage (korrigierte Version 
vom 11.04.2023) übersandt.
Leider liegt mir bis dato die erbetene Eingangsbestätigung mit Angabe des Geschäftszeichens nicht vor.
Ich bitte daher - auch im Hinblick auf die dargelegte Dringlichkeit / Gefahrenlage - um Informationen zum 
Stand der Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
-----Original-Nachricht-----
Betreff: Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Ehrenfeld: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr 
und Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld
Datum: 2023-04-10T18:55:50+0200
Von:
An: 
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie eine Anregung nach § 24 GO NRW mit dem Titel
"Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld"
zzgl. 1 Anlage.
Aufgrund der dargestellten akuten Gefahrenlage für den Rad- und Fußverkehr, insbesondere für den 
Schulradverkehr, bitte ich um prioritäre Bearbeitung und beteilige aufgrund dessen auch den 
Bezirksbürgermeister vorab.
Ich bitte um kurzfristige Vorlage meiner Anregung zur Beschlussfassung in der BV Ehrenfeld, möglichst bis 
zur Sitzung der BV am 12.06.2023.
Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte - auch innerhalb der Verwaltung - stimme ich

nicht zu.
Ich darf Sie um eine schriftliche Eingangsbestätigung mit Angabe des Geschäftszeichens bitten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1227 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2503/2024 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO – „Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und 
Schulwegsicherung auf der Nußbaumerstraße in Neuehrenfeld„, AZ 59/23  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich jedoch 
gegen die Durchführung weiterer Maßnahmen aus. 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist regelmäßig ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat die Verkehrssituation in der Nußbaumer Straße 
aufgrund verschiedener Bürgereingaben wiederholt geprüft und teilweise Optimierungen um-
gesetzt. Aktuell jedoch besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 - Eingabe Mail 
Anlage 3 - Anlage zur Eingabe 
Anlage 4 - Begründung der Eingabe

Beratungsverlauf (1)

04.11.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Nußbaumerstraße 81
  • Brückenstraße 5
  • Liebigstraße
  • Overbeckstraße
  • Ottostraße 58
  • Wöhlerstraße
  • Schulstraße
  • Röntgenstraße 2
  • Lindenbornstraße
  • Ehrenfeldgürtel 174
  • Parkgürtel 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2503/2024
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
29.08.2024
Erstellt
16.08.2024 11:17