0597/2017
1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017
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Anlage 04 Auszug Haupt A vom 13.03.2017
2295 Zeichen
Anlage 04 Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Knaup Telefon: (0221) 221-26014 Fax : (0221) 221-26570 E-Mail: maria.knaup@stadt-koeln.de Datum: 14.03.2017 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom 13.03.2017 öffentlich 5.1.1 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 0597/2017 Änderungsantrag der SPD-Fraktion AN/0428/2017 Frau Oberbürgermeisterin Reker lässt über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion (AN0428/2017) abstimmen. Beschluss: 1. Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen für das Jahr 2017 (Amtsblatt Nr. 48 vom 07.12.2016) wird aufgehoben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt unverzüglich darauf hinzuwirken, dass sich die vom Rat angeregte erweiterte Konsensrunde konstituiert und auf Basis der ak- tuellen Erkenntnisse einen Verfahrensvorschlag für das Offenhalten von Ver- kaufsstellen an Sonntagen zu entwickeln. Die Verwaltung wirkt über die betei- ligten kommunalen Verbände darauf hin, dass die Erkenntnisse und Ergebnis- se der Konsensrunde in den Erstellungsprozess des Handlungsleitfadens für die Kommunen einfließen und dieser zügig verfasst wird. Die Verwaltung stellt zudem sicher, dass auf Grundlage der Konsensrunde und des Handlungsleit- faden für die Kommunen zeitnah ein neues Verfahren erstellt und kommuni- ziert wird, um den Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu geben. Die Bezirksvertretungen sind in das Verfahren frühzeitig und in geeigneter Form einzubinden. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. mehrheitlich abgelehnt. Frau Oberbürgermeisterin Reker lässt über den Alternativbeschluss der Ursprungs- vorlage 0597/2017 in der wie folgt mündlich geänderten Fassung abstimmen: Alternativbeschluss: Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 41 GO NW und § 6 LÖG NW wird die als Anlage 02 beigefügte 1. Änderungsverordnung der 1. Ordnungsbehördli- che Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 vom 25.11.2016 (Amtsblatt Nr. 48 vom 07.12.2016) beschlossen. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. mehrheitlich zugestimmt.
Anlage 02 Alternative
3984 Zeichen
Anlage 02
1
1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen
Verordnung für 2017 vom 25.11.2016
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen,
Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth,
Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),
Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-
Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar.
vom ??.??.2017
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am ??????? gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW in
Verbindung mit § 41 GO NW und aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.
NRW S.208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013, für die Stadt Köln verordnet:
§ 1
(1) Die vom Rat der Stadt Köln am 25.11.2016 beschlossene 1.
Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in den Stadtteilen Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz,
Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld
(Landmannstr.), Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-
Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar wird aufgehoben.
§ 2
Für die nachfolgend aufgeführten Stadtteile, Daten und Zeiten werden Sonntagsöffnungen
verfügt:
(1) Im Stadtteil Neustadt Süd dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem
11.06.2017 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Im Stadtteil Deutz dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06.08.2017, in
der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(3) Im Stadtteil Neu-Ehrenfeld dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem
25.06.2017, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(4) Im Stadtteil Nippes dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28.05.2017 in
der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(5) Im Stadtteil Chorweiler dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.06.2017
in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(6) Im Stadtteil Kalk dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 25.06.2017 in der
Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(7) Im Stadtteil Rath/Heumar dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem
28.05.2017 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
Die jeweilige Sonderöffnungszeit gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien:
Stadtbezirk 1:
Neustadt-Süd
Anlage 02
2
Bonner Straße (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) beginnend
ausschließlich Chlodwigplatz– endend Ecke Rolandstraße Ecke Teutoburger Straße
Deutz
Deutzer Freiheit (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) beginnend
Siegburger Str. endend Gotenring
Stadtbezirk 4:
Neuehrenfeld
Landmannstr. (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) beginnend
Subbelrather Str. endend Nußbaumer Str.
Stadtbezirk 5:
Nippes
Neusser Str. (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) beginnend
Ecke Niehler Kirchweg endend Lohsestr.
Stadtbezirk 6:
Chorweiler
Athener Ring – Merianstr. – Willi-Suth-Allee
Stadtbezirk 8:
Rath-Heumar
Rösrather Str. beginnend Brück-Rather Steinweg bis Rather Mauspfad (einschließlich des
Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn)
Kalk
Bundesautobahn 55 a – Bahntrasse im Osten – Kalker Hauptstraße (einschließlich des
Bereichs 100 m rechts der Fahrbahn in Richtung stadtauswärts) – Bahntrasse - Walter-Pauli-
Ring – Straße des 17. Juni
§ 3
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten und Grenzlinien offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31.12.2017.
Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss
12732 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 0597/2017 Freigabedatum 09.03.2017 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. Betreff 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2017 Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 13.03.2017 Entscheidung Rat 04.04.2017 Genehmigung (DE) Begründung für die Dringlichkeit: Am 08.02.2017 ist bei der Verwaltung eine Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eingegan- gen. In dieser wurde beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, dass die vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.11.2016 beschlossene Rechtsverordnung vom 25.11.2016 (Vorlagen-Nr. 2297/2016) aufgehoben wird. Vor dem Hintergrund einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, gegen die von Ord- nungsbehörden erlassenen Rechtsverordnungen auf Grundlage der Ladenöffnungsgesetze sieht auch das Wirtschaftsministerium NRW erneuten Handlungsbedarf und hat eine Arbeitsgruppe gebil- det, in der ein Handlungsleitfaden für die Kommunen erstellt und ein Gutachten für die Prognoseer- stellung möglicher Besucherzahlen bei zukünftigen verkaufsoffenen Sonntagen in Auftrag gegeben werden soll. Die Verwaltung hat diese Umstände zum Anlass genommen, die für den 01.03.2017 einberufene ei- gene Konsensrunde zunächst zurückzustellen und erneut sämtliche Anlassbegründungen und deren Erfolgsaussichten in dem aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Vor dem Hintergrund der bereits am 02.04.2017 stattfindenden nächsten freigegebenen Sonntagsöff- nung ist es erforderlich, kurzfristig eine Entscheidung herbeizuführen, um auch den betroffenen Inte- ressensgemeinschaften Planungssicherheit zu ermöglichen. Eine Entscheidung ist daher nur im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung und ohne die Einhal- tung des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens, insbesondere der Anhörung der grundsätzlich zu beteiligenden Bezirksvertretungen herbeizuführen. Diese werden unverzüglich im Rahmen der Mittei- lung von der getroffenen Entscheidung unterrichtet werden. Beschluss: Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 (Amtsblatt Nr. 48 vom 07.12.2016) wird aufgehoben. Alternativbeschluss: Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 41 GO NW und § 6 LÖG NW wird die als An- lage 1 beigefügte 1. Änderungsverordnung der 1. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen- halten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 vom 25.11.2016 (Amtsblatt Nr. 48 vom 07.12.2016 be- schlossen. 2 Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung des Haupt- ausschusses aus seiner Sitzung am 13.03.2017 gemäß beiliegendem Auszug. 3 I Begründung: Das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lässt jährlich bis zu 4 verkaufsoffene Sonn- oder Feier- tage zu (Öffnungszeit jeweils 5 Stunden), die auf einzelne Bezirke, Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW sind die örtlichen Ordnungsbehör- den ermächtigt, die Freigabe der Sonn- oder Feiertage durch Verordnung zu regeln. Bereits seit 2005 werden für das Stadtgebiet Köln nur jährlich 3 der gesetzlich möglichen 4 verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage für jeden Stadtteil freigegeben. Diese Regelung wurde zuletzt mit Ratsbeschluss vom 13.12.2007 (Session-Nr. 4823/2007) bestätigt. Gemäß LÖG NRW dürfen innerhalb einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als 11 Sonn- oder Feier- tage je Kalenderjahr für Verkaufsstellenöffnungen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen freigegeben werden. Bei stadtweiter Öffnung darf nur 1 Advents- sonntag berücksichtigt werden oder 2 Adventssonntage, wenn die Sonntagsöffnungen wie in Köln seit Jahren Praxis, je Stadtteil freigegeben werden. Der Landesgesetzgeber hat damit die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 01.12.2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz aufgestellten Leitlinien berücksichtigt und mit dem neugefassten La- denöffnungsgesetz einen Kompromiss zwischen dem Sonntagsschutz, dem Recht der Gewerbefrei- heit und dem Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, jedoch mit deutlichem Übergewicht des Sonntagsschutzes, gefunden. Dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Mindestschutzniveau für den arbeitsfreien Sonntag wird der Landesgesetzgeber insbesondere dadurch gerecht, dass er neben dem Anlassbezug die Freigabe verkaufsoffener Sonntage auf nur 4 Sonntage mit lediglich jeweils 5 Stunden Öffnungszeit beschränkt hat und nur 1 Adventssonntag bei stadtweiter Öffnung und 2 Adventssonntage bei stadt- teilbezogenen Sonntagsöffnungen freigegeben werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hebt in dem Urteil besonders hervor, dass für Eingriffe in den verfas- sungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz ein ausreichender Anlass erforderlich ist. Dem Regel-Ausnahme-Gebot des Urteils entsprechend kommt diesem Anlass umso mehr Bedeutung zu, je weiter die Ausnahmen ausgestaltet sind. Deshalb müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von beson- derem Gewicht vorliegen. Das Gericht führt klarstellend dazu aus, dass eine Sonntagsöffnung in ei- nem örtlich beschränkten Bereich „wegen ihrer engen örtlichen Begrenzung ohnehin von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. Es kann hingenommen werden, dass die im Gesetz geforderten Voraussetzungen lediglich von eingeschränktem Gewicht sind, weil sie jeweils auf konkrete Verkaufsstellen und ein Jubiläum oder auf Feste im Straßenzugsbereich ab- heben.“ „Dass damit gerade in einem überwiegend städtisch strukturierten Land ein so genannter Flickenteppich entstehen kann, auf dem aufs Jahr gesehen irgendwelche Verkaufsstellen mit unein- geschränktem Warenangebot immer geöffnet haben, erscheint bei dieser Lösung unvermeidlich, aber hinnehmbar. Daher lässt sich nicht sagen, diese Ausnahme unterschreite ein als hinreichend zu er- achtendes Mindestschutzniveau“. In Köln wird das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Mindestschutzniveau sogar noch weiter gefasst. Von den gesetzlich möglichen 4 verkaufsoffenen Sonntagen wurden seit 2005 lediglich 3 im Rahmen einer Rechtsverordnung freigegeben. Die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer haben zumindest in den mit Betriebsräten ausgestatte- ten Einzelhandelsbetrieben als weiteres Instrumentarium des Arbeitnehmerschutzes die Möglichkeit, im Rahmen des für die Sonntagsöffnungen erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens das Bestmögli- che für den einzelnen betroffenen Beschäftigten zu regeln. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass bei Ausschöpfung der in Köln möglichen 3 Sonntage lediglich an insgesamt 15 Öffnungsstunden im Jahr Arbeiten durch das eingesetzte Personal geleistet werden müssten. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 CN 2.14 vom 11.11.2015) wurden die Grenzen für eine Freigabe verkaufsoffener Sonntage noch enger gefasst. Das Urteil entfaltet Wirkung auf die Anwendung des LÖG NRW. Als Kernaussage ist zu entnehmen, dass der Anlass (= Markt, Fest etc.) 4 für sich genommen – also nicht erst die Ladenöffnung – einen beträchtlichen Besucherstrom anzie- hen muss, der prognostisch die zu erwartende Anzahl der Ladenbesucher übersteigt. Bei einer an- lassbezogenen Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW muss daher der Anlass an sich schon eine große Besucherresonanz erwarten lassen, aus der die Freigabe der Sonntagsöffnung abgeleitet werden kann. Die Verwaltung hat die eingegangenen Anträge nach ihrer Rechtsauffassung stringent auf Basis der dargestellten Rechtsprechung geprüft und gewertet. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für das Offen- halten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 mit Änderungen beschlossen (Vorlagen-Nr. 2297/2016). Die Verwaltung hatte aufgrund des Beschlusses des Rates in seiner Sitzung am 17.11.2016 und ins- besondere nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 02.01.2017 (s. Anlage 03) auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hinsichtlich der Ladenöffnung am 08.01.2017 in Porz- Eil, zwischenzeitlich zu einer erweiterten Konsensrunde, der die Interessensgemeinschaften des be- zirklichen- und City-Einzelhandels, die Verwaltung, die Gewerkschaften, die Kirchen und die Vertre- tungen der im Wirtschaftsausschuss bzw. AVR stimmberechtigen Fraktionen angehören, für den 01.03.2017 eingeladen. In dieser Konsensrunde sollte über mögliche Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung die Rechtsverordnung 2017 und künftige Jahre betreffend beraten und Kriterien als Voraussetzungen für die Genehmigung von Sonntagsöffnungen erarbeitet werden. Am 09.02.2017 hat im Wirtschaftsministerium NRW der Runde Tisch „Verkaufsoffene Sonntage“ stattgefunden. Die Beteiligten, bestehend aus Spitzenvertretern von Einzelhandel, Gewerkschaften, kommunalen Verbänden, Wirtschaftskammern, Kirchen und Bezirksregierungen, haben eine gemeinsame Arbeits- gruppe geschaffen, die innerhalb der nächsten Wochen einen Handlungsleitfaden für die Kommunen erstellen soll. Das Wirtschaftsministerium NRW gibt darüber hinaus ein Gutachten zur Prognoseer- stellung möglicher Besucherzahlen bei zukünftigen verkaufsoffenen Sonntagen in Auftrag. Vor diesem Hintergrund war die Einberufung einer eigenen städtischen Konsensrunde zum jetzigen Zeitpunkt entbehrlich geworden. Eine Einladung wird erfolgen, sobald der Handlungsleitfaden und das in Auftrag gegebene Gutachten zur Prognoseerstellung veröffentlicht worden sind. Am 08.02.2017 ist bei der Verwaltung eine Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eingegan- gen. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat beim Verwaltungsgericht Köln Klage mit dem Ziel erhoben, dass die vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.11.2016 beschlossene Rechtsver- ordnung vom 25.11.2016 (Vorlagen-Nr. 2297/2016) aufgehoben wird. Vor dem Hintergrund der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen sowie dem gesamten Bundesgebiet gegen entsprechende Rechtsverordnungen auf Grundlage der Ladenöffnungsgesetze ist die Verwaltung nach nochmaliger juristischer Prüfung zu dem Schluss ge- kommen, dass das aktuelle verwaltungsgerichtliche Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt keine der Rechtsprechung genügende Prognoseentscheidung über die Besucherzahlen der in Frage stehenden Veranstaltungen möglich, die den gerichtlichen An- forderungen in ausreichendem Maße genügen würde. Zudem stehen der Handlungsleitfaden des Wirtschaftsministeriums NRW für die Kommunen sowie das diesbezügliche Gutachten noch aus, die die Verwaltungsentscheidung für das sonntägliche Offenhalten von Verkaufsstellen zukünftig konkre- tisieren werden. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Prüfung der Verwaltung ergeben, dass die Aufhebung der Ordnungs- behördlichen Verordnung den einzig rechtssicheren Weg darstellt. II Begründung des Alternativbeschlusses: Die Prüfung der Verwaltung hatte zum Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der genannten rechtli- chen Gesamtsituation sieben Veranstaltungen identifiziert werden konnten, bei denen die Verwaltung zumindest eine realistische Möglichkeit sieht, dass diese einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung 5 standhalten können. Dies sind die Veranstaltungen am 28.05.2017 in Nippes und Rath/Heumar, am 11.06.2017 in Neu- stadt/Süd und Chorweiler, am 25.06.2017 in Neu-Ehrenfeld und Kalk und am 06.08.2017 in Deutz. Die Prognoseentscheidung über die zu erwartenden Besucherzahlen wurde insbesondere aufgrund der detaillierten Auswertung letztjähriger Medienberichterstattungen über die jeweiligen Veranstaltun- gen getroffen. Gleichwohl weist die Verwaltung ausdrücklich auf die rechtlichen Risiken hin, da eine solche Ent- scheidungsgrundlage bislang in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich durchgedrungen war. III Beschlussempfehlung der Verwaltung: Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 (Amtsblatt Nr. 48 vom 07.12.2016) wird aufgehoben (Anlage 01). Alternativ: Der Rat beschließt die als Anlage 02 beigefügte 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehörd- lichen Verordnung vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Köl- ner Stadtteilen. Anlagen
Anlage 01 1. Änderungsverordnung RVO 2017
1377 Zeichen
Anlage 01
1
1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen
Verordnung für 2017 vom 25.11.2016
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen,
Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth,
Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),
Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-
Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar.
vom ??.??.2017
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.03.2017 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW
in Verbindung mit § 41 GO NW und aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des
Ladenöffnungsgesetzes vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Gesetz
vom 30. April 2013 (GV. NRW S.208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013, für die Stadt Köln
verordnet:
§ 1
Die vom Rat der Stadt Köln am 25.11.2016 beschlossene 1. Ordnungsbehördliche
Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen
Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal,
Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.), Nippes, Longerich;
Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk,
Rath/Heumar wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31.12.2017.
Stadt Köln
als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 03 VG Köln 02012017
28192 Zeichen
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. Zzri2
Verwaltungsgericht Köln
Beschluss
11 3170/16
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ver.di Rechtsschutz, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch
den Bezirksgeschäftsführer des ver.di Bezirkes Köln, Herrn Markus Sterzl,
Hans-Böckler-Platz 9, 50572 Köln,
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter:
Herr Daniel Kolle, ver.di Bezirk Wuppertal-Niederberg, Hoeftstraße 4,
42103 Wuppertal,
gegen
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechts- und Versiche-
rungsamt, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln,
Antragsgegnerin,
wegen Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags (Antrag auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung)
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 02.01.2017
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bollrath
als Einzelrichterin
beschlossen:
1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Ent-
scheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Ver-
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln 3. 312
kaufsstellen im Stadtbezirk Porz, Stadtteil Porz-Eil, am Sonntag, den
08.01.2016, nicht aufgrund der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung
für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen (..) vom 25.11.2016
geöffnet sein dürfen, die sich in den in der Verordnung ausgewiesenen
Grenzlinien für den Stadtbezirk 7 - Porz-Eil befinden.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. a)
binnen zwei Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses öffentlich
bekannt zu machen und desweiteren der Interessengemeinschaft
Porz-Eil binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. a)
bekannt zu geben.
c) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach $ 123 Verwaltungs-
gerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Rechtmäßigkeit einer auf 8 6 Abs. 4 i. V. m.
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) gestützten
Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage kann als
Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber ge-
klärt werden. Vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren ist im
Wege einer einstweiligen Anordnung nach & 123 VwGO zu gewähren,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 15.08.2016, — 4 B 887/16 -, Rn. 6, juris.
Der Erhebung einer Klage in einem Hauptsacheverfahren vor Einleitung eines Eil-
rechtsschutzgesuches nach 8 123 VwGO bedarf es nicht,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 27.07.2016, -9 L
1099/16 -, Rn. 5, juris.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die angegriffe-
ne Bestimmung der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.
Dafür reicht ihr Vortrag aus, dass die Bestimmung mit der Ermächtigungsgrundlage
in 8 6 Abs. 4 i. V.m. Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift ist auch
dem Schutz des Interesses von Vereinen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger
Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun zu dienen bestimmt und ist in die-
sem Sinne drittschützend. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. 412
Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfas-
sungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140
Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. Dieser Schutz-
auftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den
der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), derart zu stärken, dass sich eine
Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufs-
stellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Ge-
brauch machen werden, darauf berufen kann, dass die Voraussetzungen für den Er-
lass der Rechtsverordnung nicht vorgelegen hätten und die Verordnung dadurch ge-
gen eine auch sie schützende Rechtsnorm verstoße,
vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Beschlüs-
se vom 10.06.2016, - 4 B 50416 -, juris, Rn. 15 f. und vom
15.08.2016,- 4 B 887116 -, Rn. 20, juris.
Die Antragstellerin vertritt als Gewerkschaft nach ihren Statuten im Handel tätige Ar-
beitnehmer und hat nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bezirks-
geschäftsführers vom 24.11.2016 im Bezirk Köln 4.111 im Handel beschäftigte Mit-
glieder.
Der Antrag ist auch begründet. Nach $ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche
Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend
suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach $ 123 VwGO
allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige
Anordnung nach $ 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine
Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzu-
nehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach
grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist
jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche
Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirk-
sam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass
die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 26
ff. und vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, Rn. 27, juris, jeweils mit weiteren
Nachweisen.
So liegt der Fall hier. Die Verordnungsbestimmung über die Zulässigkeit der Sonder-
Öffnungszeit am Sonntag, dem 08.01.2017, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr, innerhalb
der Grenzlinien Maarhäuser Weg - Theodor-Heuss-Straße — Flughafenzubringer —
Schubertstraße — Frankfurter Straße - Martin-Luther-Straße — östlich der Humboldt-
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. 512
-4-
straße ist von der Ermächtigungsgrundlage des & 6 Abs. 4 i. V.m. Abs. 1 LÖG NRW
———> offensichtlich nicht gedeckt.
Nach 8 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn-
oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. $ 6 Abs. 4 LÖG NRW
ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Ab-
satz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Be-
zirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen
nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr frei-
gegeben werden.
Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des $ 14 La-
denschlussgesetz, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich
deshalb aufgegriffen, um dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verfassungs-
rechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung zu tragen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 33.
Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und
Feiertagsschutzes haben nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sonn- und Feiertage regel-
haft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch
sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise
den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer
Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöff-
nung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten
und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen
Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe
sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloße wirtschaftliche Umsatzinte-
resse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-
Interesse") potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem
Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem
Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prä-
gender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist,
vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR
2858/07 -, juris, Rn. 150 ff., 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, - 8
CN 2.14 -, juris, Rn. 22.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die von 8 6 Abs. 1 LÖG NRW ge-
forderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnli-
chen Veranstaltungen" mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägen-
den Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. br12
traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnli-
chen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der La-
denöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine ge-
————> ringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex
zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann ange-
nommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird,
weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die
Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen
Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellen-
öffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus
bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn
—> nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich ge-
nommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung
der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann
— > beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals
statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten
unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an \Verktagen üblichen
Besucherzahlen Anhaltspunkte geben,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, Rn. 29, ju-
ris.
———> Hierüber hat der V’erordnungsgeber eine eigene Prognose zu treffen, auf die allen-
falls verzichtet werden könnte, wenn offenkundig ist, dass die gesetzlichen Anforde-
rungen des $ 6 Abs. 1 LÖG NRW an eine anlassgebende Veranstaltung zumindest
im Ergebnis eingehalten sind, wobei die Gerichte insoweit auf die Feststellung offen-
kundiger Ergebnisrichtigkeit beschränkt sind,
vgl. die Frage aber ebenfalls offen lassend, ob bereits das Fehlen ei-
ner Prognose zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt: OVG NRW,
Beschluss vom 15.08.2016, 4 B 887/16 -; Bayrischer Verwaltungsge-
richtshof (BayVGH), Urteil vom 18.05.2016, - 22 N 15.1526 -, juris, Rn.
32, 39, 51 ff. (zu 8 14 LadSchIG).
Auf der Grundlage der dem Gericht im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse ist
festzustellen, dass es an einer solchen Prognose des Verordnungsgebers mangelt.
Es ist insoweit festzustellen, dass die Antragsgegnerin dem aus $ 6 LÖG folgenden
Erfordernis, eine Prognose zu treffen, dass der den Anlass für die Ladenöffnung ge-
bende „Traditionelle Neujahrsmarkt“ in seiner öffentlichen Wirkung in dem durch die
Verordnung für die Ladenöffnung freigegebenen Bereich für das Besucheraufkom-
—> men prägend sein wird und gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit
durch die Ladenöffnung im Vordergrund stehen würde, nicht nachgekommen ist.
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Zwar enthält die Beschlussvorlage der Verwaltung für den Rat bzw. Hauptausschuss
2297/2016,
Beschlussvorlage sowie Anlagen abrufbar über (zuletzt abgerufen am
30.12.2016): hitps://ratsinformation stadt-koeln.de/vo00S0.asp?__kvonr=
82815&search=1
die Aussage, dass die erforderliche Prognoseeinschätzung der Verwaltung der Anla-
ge 2 zur Beschlussvorlage zu entnehmen sei. Eine echte Prognoseeinschätzung der
Verwaltung ist jedoch weder der Anlage 2 noch den im Eilverfahren vorgelegten
Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Diese enthalten hinsichtlich der in Rede ste-
henden Sonntagsöffnung im \Vesentlichen nur die Angaben des Antrags der IG Porz,
die bereits keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine Prognoseentscheidung
bilden, die sich an dem oben dargestellten Maßstab orientiert.
Im Hinblick auf die Veranstaltung „Neujahrsmarkt“ findet sich unter „Anlassbeschrei-
bung“ im Antrag nur der nachfolgende Text:
„Die Interessengemeinschaft Porz-Eil beabsichtigt, an diesem Tag einen ge-
meinnützigen Neujahrsmarkt zu veranstalten. Hierbei werden verschiedene re-
gionale Anbieter ihre Waren ausstellen.
Für Kinder wird es gratis Kinderschminken und Waffeln geben.
Weiterhin soll eine Spendenaktion stattfinden, deren Erlös dem Kalker Kinder-
mittagstisch zugute kommen soll. (vryyz.kalkerkindermiliaastisch.de).“
Diesen Angaben des Veranstalters ist weder zu entnehmen, auf welcher Fläche der
„Neujahrsmarkt“ stattfinden soll noch wie viele Aussteller zu erwarten sind und wel-
che Waren diese voraussichtlich aufstellen werden. Es fehlen somit wesentliche An-
gaben, die über Größe und Attraktivität des Marktes Auskunft geben könnten und
eine Prognose im Hinblick auf Besucherströme erlauben würden. Angesichts der
Tatsache, dass der Markt offensichtlich bereits in den Vorjahren stattgefunden hat,
——> wären diese Angaben auch ohne Weiteres beim Veranstalter zu erfragen gewesen.
——
Im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme liegen allein nachfolgende An-
gaben des Veranstalters bzw. Organisators vor:
„Nachweis durch den Antrag- Am 10.01.2016 konnte Möbel Hausmann (auf dessen
steller über den zu erwarten- Parkplatz der Markt stattfand) eine Besucherfrequenz von
den Besucherstrom (erbracht 2.565 zählen
dureh): Wir rechnen mit geschätzten 4.000 Besuchern, da nicht
jeder Besucher auch das Möbelhaus betreten hatte.
Vom Antragsteller prognosti- 2.600 Besucher“
zierte Besucherströme
Hierbei handelt es sich um Angaben, die vom Antragsteller selbst stammen und die
auf den Angaben des Möbelhauses Hausmann beruhen, auf dessen Parkplatz im
Vorjahr der Markt stattfand und wieder stattfinden wird (vgl. Bl. 286 ff. BA Il). Dass
der Antragsgegnerin weitere Angaben über zu erwartende Besucherströme zur Ver-
s. 12
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fügung standen, ist weder vorgetragen noch auf der Grundlage der vorgelegten Ver-
waltungsvorgänge ersichtlich. Auf der Grundlage des Inhalts der Anlage 2 und der
vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist daher nicht erkennbar, dass die Antragsgegne-
rin eine eigene Prognose über zu erwartende Besucherströme vorgenommen hat.
Das Ankreuzen des vorformulierten Textes
„Die Veranstaltung entspricht der gesetzlichen Voraussetzung, da die Veranstaltung für
sich genommen eine hinreichende Attraktivität entfaltet und dadurch einen über die
präagende Wirkung der Ladenöffnung hinausgehenden Besucherstrom erwarten lässt.“
lässt nicht erkennen, dass - auf der Grundlage der Angaben des Veranstalters - ei-
ne ernsthafte eigene Prognose der Besucherströme und der Attraktivität der Veran-
staltung stattgefunden hätte. Die im Antrag niedergelegten Zahlen sind auch offen-
sichtlich nicht geeignet, um eine - hinreichende - Prognose nach den oben darge-
stellten Maßstäben vorzunehmen. Über die Zahl von 2.565 Besuchern des Möbel-
hauses Hausmann im Jahr 2016 anlässlich des damals stattfindenden Neujahrs-
marktes kann zum einen bereits nicht der Besucherstrom abgeschätzt werden, der
wegen der Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet Porz-Eil zu erwarten ist, denn auf
> dieser Grundlage lässt sich allenfalls eine Prognose hinsichtlich der im Jahr 2017
—
—
anlässlich der sonntäglichen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher des Möbelhau-
ses Hausmann vornehmen. Aus dieser Zahl kann aber nicht die Zahl der Besucher
abgeschätzt werden, die wegen einer Öffnung sämtlicher Verkaufsstellen kämen, da
die Ladenöffnung ein viel größeres Gebiet (den Stadtteil Porz-Eil innerhalb der in der
Verordnung genannten Grenzlinien) und dementsprechend eine Vielzahl an anderen
Geschäften, in die Besucher strömen können, umfasst. Zudem ist es auf der Grund-
lage der Besucher des Möbelhauses Hausmann nicht möglich, den Besucherstrom
einzuschätzen, den der Markt für sich genommen auslöst. Die Angabe des Veran-
stalters, man rechne mit geschätzten 4.000 Besuchern, da nicht jeder Besucher auch
das Möbelhaus betreten hatte, lässt zum einen keine tatsächliche Grundlage dieser
Prognose über die Marktbesucher erkennen und zum anderen gerade nicht über den
Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst. Angesichts der Tatsache,
dass - wie dargelegt - wesentliche Angaben bzw. Ermittlungen fehlen, die über Grö-
Re und Attraktivität des Marktes Auskunft geben, ist auch nicht ersichtlich, wie eine
Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich des Besucherstroms, den der Markt für
sich genommen auslöst, überhaupt stattgefunden haben soll. Soweit sie sich darauf
beruft, sie habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Veranstalters zu zwei-
feln, verkennt sie, dass von ihr eine eigene Prognose vorzunehmen ist, die jedenfalls
eine Stichhaltigkeitsüberprüfung der Angaben des Veranstalters beinhalten muss.
Hierbei hätte sie erkennen müssen, dass die tatsächlichen Angaben des Veranstal-
ters für eine Prognose am oben dargestellten Maßstab nicht ausreichen.
s. Bri2
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. 9-12
———>Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob bereits das Fehlen einer Prognose zur
Rechtswidrigkeit der Verordnung führt (s.o.). Es ist aber jedenfalls auch nicht offen-
kundig, dass die gesetzlichen Anforderungen des & 6 Abs. 1 LÖG NRW im Hinblick
auf den „Neujahrsmarkt“ zumindest im Ergebnis eingehalten sind. Insoweit ist die
Prüfung der Gerichte darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen, die eine Veran-
staltung erfüllen muss, um aufgrund ihrer prägenden Wirkung für den öffentlichen
Charakter des Tages einen hinreichenden Anlass für eine sonntägliche Ladenöff-
nung zu liefern, trotz Fehlens einer diesbezüglichen prognostischen Abschätzung der
Antragsgegnerin offenkundig erfüllt sind. Denn das Gericht darf insoweit keine eige-
ne Prognose vornehmen, sondern hat lediglich zu prüfen, ob die bei Erlass der
Rechtsverordnung über der Freigabe der Ladenöffnung vorgenommene gemeindli-
———> che Prognose schlüssig und vertretbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach-
träglich die Grundlage für die dem Normgeber bei Erlass der Rechtsverordnung ob-
liegende Prognose zu schaffen. Lediglich dann, wenn der gegenüber der anlassge-
benden Veranstaltung nachgeordnete (Annex-)Charakter der sonntäglichen Laden-
öffnung offen zu Tage liegt und deshalb das Fehlen einer eigenen prognostischen
Abschätzung der Gemeinde auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens ersicht-
lich ohne Einfluss gewesen ist, lässt sich die Ergebnisrichtigkeit der Rechtsverord-
nung im gerichtlichen Verfahren feststellen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, 4 B 837/16, juris.
Vorliegend kann auf der Grundlage der dem Gericht im Eilverfahren zur Verfügung
stehenden Informationen sicher beurteilt werden, dass jedenfalls nicht offenkundig
ist, dass der anlassgebende „Neujahrsmarkt“ einen hinreichenden Anlass für die am
08.01.2016 zwischen 13:00 bis 18:00 Uhr vorgesehene Sonntagsöffnung sämtlicher
Verkaufsstellen in dem in der Rechtsverordnung ausgewiesenen Bereich darstellt. Es
drängt sich zumindest nicht auf, dass an dem betreffenden Sonntag die öffentliche
Wirkung des „Neujahrsmarktes“ gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit
der Ladenöffnung im Vordergrund steht, weil der Besucherstrom, den der Neujahrs-
markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein we-
gen einer Öffnung der Verkaufsstellen käme.
Es ist bereits angesichts der - nach den vorgelegten Unterlagen - fehlenden tatsäch-
lichen Feststellungen, die für eine hinreichende Prognose zwingend erforderlich sind,
für das Gericht nicht möglich von einer offenbaren Ergebnisrichtigkeit auszugehen.
Das Gericht ist insoweit auch nicht verpflichtet, die erforderlichen Feststellungen
selbst zu treffen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, juris, Rn. 48,
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, -3 N 182/16 -, ju-
ris.
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln
Zudem spricht Einiges dafür, dass der „Neujahrsmarkt“ keinen hinreichenden Anlass
für die am 08.01.2016 vorgesehene Sonntagsöffnung in dem in der Rechtsverord-
nung ausgewiesenen Gebiet bietet. Überwiegendes deutet vielmehr darauf hin, dass
die beabsichtigte Verkaufsstellenöffnung am 08.01.2016 in Köln-Porz-Eil nicht nur
einen bloßen Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellt.
Hierfür spricht bereits die erhebliche räumliche Ausdehnung der Verkaufsstellenöff-
nung auf den gesamten Stadtteil Porz-Eil, die nach den unwidersprochenen Angaben
der Antragstellerin ein Gebiet von 66.260 m? betrifft. Demgegenüber findet die Ver-
anstaltung — wie in den Vorjahren - nur auf dem Betriebsgelände des Möbelhauses
Hausmann statt (Bl. 286 BA Ill), was nur einen Bruchteil der geöffneten Fläche dar-
stellt. Zudem findet die Veranstaltung örtlich an einem Ende des gesamten der La-
denöffnung unterliegenden Gebiets statt, während sich auf dem gesamten Gebiet
eine Vielzahl weiterer Verkaufsstellen (weitere große Möbelhäuser, Bau- und Su-
permärkte) befinden,
https://www.google.de/maps/place/M%C3%Bö6bel-+Hausmann, +Hansestra
%C3%YFe+31-
53,+351149+K% C3% B61n/@50.8957531,7.0734169 16z/data='I3m1!1e3!4m
2!3m1 1 s0x47bf2760813f734b:0x4abde1a3e93c8e09?hl=de-DE,
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der „Neujahrsmarkt“ eine Attraktivität besitzt, die
die Vrerkaufsöffnung in den Hintergrund treten ließe. Ausweislich des von der Äntrag-
stellerin vorgelegten Berichtes der Internetseite www.koeln.de vom 05.01.2015 über
den Verkaufsoffenen Sonntag und den Neujahrsmarkt im Jahr 2015 findet dieser erst
seit 2014 statt. Ausweislich des Berichtes habe das Einrichtungshaus (Möbel Haus-
mann) hierfür mehrere Aussteller gewonnen, die vor dem Eingangsbereich ihre Pro-
dukte anbieten - unter anderem Honig, Eierlikör, Gardinen, Schmuck und Süßwaren.
Bei den angegebenen Produkten der Aussteller handelt es sich - nach der Bewer-
bung aus dem Jahr 2015 - nicht um derart außergewöhnliche Produkte, die darauf
schließen ließen, dass die Besucher vornehmlich wegen des Marktes und nicht we-
gen der Verkaufsöffnung in den Stadtteil Porz-Eil strömen würden und dies auch -
unabhängig von einer Verkaufsöffnung - nur wegen der Attraktivität des Marktes tun
würden. Hierfür spricht auch, dass im Internet keine von der Verkaufsöffnung geson-
derte Bewerbung des Neujahrsmarktes gefunden werden konnte. Ausweislich einer
Recherche in der Suchmaschine www.google.de am 28.12.2016 fanden sich bei ei-
ner Suche mit den Begriffen „Neujahrsmarkt“ und „Köln-Porz“ vor allem Treffer, die
im Zusammenhang mit dem „Verkaufsoffenen Sonntag“ stehen, eine eigene Ankün-
digung des Neujahrsmarktes konnte hingegen nicht gefunden werden. Im Internet-
auftritt des Möbelhauses Hausmann - das den Neujahrsmarkt organisiert und auf
dessen Parkplatz der Neujahrsmarkt stattfindet -— findet sich unter Events
5. 10-12
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln
—
- 10 -
„Gremberghoven“ zwar eine Ankündigung des verkaufsoffenen Sonntages. Ein Hin-
weis auf den Neujahrsmarkt fehlt hingegen völlig,
http‘ /moebel-hausmann.de (zuletzt abgerufen am 30.12.2016).
Da sich die umstrittene Verordnungsbestimmung schon im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, beeinträchtigt auch ihre Um-
setzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Verei-
nigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes,
dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Eine rechtskräftige Entschei-
dung in einem Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin nicht rechtzeitig zu
erlangen. Die Interessen von Verkaufsstelleninhabern, die im Hinblick auf eine Sonn-
tagsöffnung am 08.01.2017 bereits Dispositionen getroffen haben mögen, müssen
deshalb zurückstehen.
Die Anordnung unter Ziffer 1 b) dient mit Blick auf das unmittelbare Bevorstehen der
vorgesehenen Sonntagsöffnung der effektiven (faktischen) Umsetzung der Anord-
nung unter Ziffer 1 a).
Die Kostenentscheidung beruht auf$ 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von 88 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-
gabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in
elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und
Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei
dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt
werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-VVestfalen, Aegidiikirchplatz 5,
48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorge-
legt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer
Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern
s. 11712
02.01.2017-08:53 0221 Z066 457 VG Koeln s. 12712
- 11 -
oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-
zen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde
durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte
sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkann-
ten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte ande-
rer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum
Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in $ 67 Abs. 4 der Verwaltungsge-
richtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Perso-
nen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander-
weitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses ein-
gelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Ver-
waltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der \Vert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen
Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Dr. Bollrath
Beglaubigt
Schönenborm, WG-Beschäfligte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0597/2017
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 09.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27