V/0303/2007
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
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Beschlussvorlage inkl. Anlage
7539 Zeichen
V/0303/2007
DER OBERBÜRGERMEISTER
Personal- und Organisationsamt
Betrifft
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
Beratungsfolge
10.05.2007 Hauptausschuss Vorberatung
10.05.2007 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster gemäß Anlage 1
wird beschlossen.
Begründung:
Für die Bewilligung von Fördermitteln soll die Verwaltungsgebühr von 332,00 € auf 500,00 €
angepasst werden. Dies ist wie folgt begründet:
Umsetzung Ratsbeschluss vom 28.03.2007 zum Haushalt
Der Konsolidierungsvorschlag Nr. 202 aus dem Gutachten der Firma Rödl & Partner umfasst eine
Erhöhung der Verwaltungsgebühren für die Bewilligung von Fördermitteln für Eigentumsmaßnah-
men um 168,00 € auf 500,00 €. Diese Konsolidierungsmaßnahme hat der Rat in seiner Sitzung am
28.03.2007 im Rahmen des Haushalts beschlossen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verwaltungsgebührensatzung wird der Ratsbeschluss um-
gesetzt.
Rechtliche Ermächtigung
Das Amt für Wohnungswesen bewilligt Fördermittel bei Eigentumsmaßnahmen. Dazu gehören
auch die Rohbauabnahme und die Bezugsfertigkeitsbescheinigung. Es handelt sich um eine
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Für diese Amtshandlung ist eine Verwaltungsgebühr
vorgesehen.
Grundlagen hierfür sind:
Vorlagen-Nr.:
V/0303/2007
Auskunft erteilt:
Herr Bragard
Ruf:
492 64 70
E-Mail:
BragardR@stadt-muenster.de
Datum:
17.04.2007
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0303/2007
• Ermächtigung in § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum Erlass
einer Gebührenordnung durch die Landesregierung (GebG NRW)
• Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) als Grundlage für die
Festsetzung von Verwaltungsgebühren bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
• Festsetzung von Verwaltungsgebührensätzen für bestimmte Amtshandlungen in dem
Allgemeinen Gebührentarif (AGT), der nach § 1 Abs. 1 Bestandteil der AVerwGebO NRW
ist
Nach den Ziffern 29.1.1 und 29.1.2 des AGT beträgt die Gebühr für die Bewilligung von
Fördermitteln bei Eigentumsmaßnahmen (Neubau und Erwerb) 332,00 € je Förderfall.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene
Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.
§ 1 Abs. 2 AVerwGebO NRW führt Tarifstellen auf, bei denen eine solche Befugnis
ausgeschlossen ist. Da die Tarifstelle 29 in § 1 Abs. 2 AVerwGebO NRW nicht genannt ist, ist eine
abweichende örtliche Gebührenregelung für die Bewilligung von Fördermitteln für
Eigentumsmaßnahmen auf Grund einer Satzung zulässig.
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Es wird vorgeschlagen, den
Verwaltungsgebührensatz auf 500,00 € festzulegen.
Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung
Die Gebührenanpassung ist erforderlich und angemessen:
• Kostendeckungsgrad
Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes ist zu berücksichtigen, dass mit der Gebühr alle
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Förderantrages abgegolten
sind. Hierzu gehört zunächst die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach den
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) einsch ließlich der Prüfung der technischen
Unterlagen sowie der Tragbarkeit der Belastung für die Antragstellerin / den Antragsteller.
Ferner gehören dazu die Baukontrollen vor Ort und ggf. die Zustimmungen zu
nachträglichen baulichen Änderungen, die nicht gesondert gebührenpflichtig sind.
Eine Gebühr von 500,00 € deckt die durchschnittlichen Personalkosten pro Förderfall nicht
ab. Lag der Deckungsgrad bisher bei nur rd. 28 %, liegt dieser bei einer Gebührenhöhe von
500,00 € bei rd. 45 %, so dass die Gebührenerhöhung in Bezug auf die Deckung des
Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und geboten ist.
Dass die Kostensituation in anderen Kommunen ähnlich ist, zeigt ein Städtevergleich. So
haben andere Bewilligungsbehörden bereits von den Landesvorgaben abweichende
höhere Gebührensätze beschlossen. Die Stadt Bielefeld hat z.B. die Gebühren im Jahre
2002 auf 650,00 € angehoben, der Kreis Steinfurt auf 650,00 €. Der Lippe-Kreis erhebt eine
Gebühr von 475,00 €.
• Wirtschaftlicher Nutzen in Bezug zur Mehrbelastung der Antragsteller/-innen
Auch bezogen auf den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für die Antragstellerin / den
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Antragsteller ist die Gebührenanpassung angemessen. Höhe und Verzinsung des mit der
Amtshandlung gewährten öffentlichen Baudarlehens des Landes sind abhängig von der
Einkommenssituation des Gebührenpflichtigen. Bei Darlehensbeträgen von 50.000,00 €
bzw. 75.000,00 € je nach Einkommensverhältnissen für einen 4-Personen-Haushalt mit
einem Zinssatz von 0 bzw. 2 % beläuft sich der wirtschaftliche Vorteil auf z.Zt. mindestens
1.250,00 € jährlich.
Dem steht eine einmalige Gebühr in Höhe von 500,00 € gegenüber. Die Anpassung der
Gebühr um 168,00 € entspricht einer Steigerung der durchschnittlichen Gesamtkosten
eines Bauvorhaben von nur 0,07 %. Diese Erhöhung ist in Anbetracht des hohen
wirtschaftlichen Vorteils der Gebührenpflichtigen angemessen.
Das nach § 3 GebG NRW geforderte angemessene Verhältnis zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller als
Kostenschuldner andererseits ist ausgewogen.
In Vertretung
Dr. Heinrichs
Anlagen: 1
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Anlage 1
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
vom 19.12.1997
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163)
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)
Änderungen auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498) sowie § 2 Gebühren-
gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.08.1999 (GV.NRW. S.524), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes
vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenord-
nung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262), zuletzt geändert
durch die 8.VO vom 13.02.2007 (GV.NRW. S. 93) sowie Ziffer 29 der Anlage der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif)
Artikel 1
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebühr
ensatzung der Stadt Münster werden folgende Zif-
fern als Verwaltungsgebührentarif angefügt:
10. Wohnungswesen und Städtebauförderung
10.1 Erteilung von Förderzusagen bei Eigentumsmaßnahmen
(Neubau, Ersterwerb und Erwerb von vorhandenem Wohnraum)
einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheini-
gung
500,00
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.06.2007 in Kraft.
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V/0303/2007
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0303/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.04.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37