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V/0303/2007

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 17.04.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.05.2007, TOP 10

Beschlussvorlage inkl. Anlage

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Beschlussvorlage inkl. Anlage

7539 Zeichen

V/0303/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Personal- und Organisationsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.05.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
10.05.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster gemäß Anlage 1 
wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Für die Bewilligung von Fördermitteln soll die Verwaltungsgebühr von 332,00 € auf 500,00 € 
angepasst werden. Dies ist wie folgt begründet: 
Umsetzung Ratsbeschluss vom 28.03.2007 zum Haushalt
 
 
Der Konsolidierungsvorschlag Nr. 202 aus dem Gutachten der Firma Rödl & Partner umfasst eine 
Erhöhung der Verwaltungsgebühren für die Bewilligung von Fördermitteln für Eigentumsmaßnah-
men um 168,00 € auf 500,00 €. Diese Konsolidierungsmaßnahme hat der Rat in seiner Sitzung am 
28.03.2007 im Rahmen des Haushalts beschlossen. 
 
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verwaltungsgebührensatzung wird der Ratsbeschluss um-
gesetzt. 
Rechtliche Ermächtigung
 
 
Das Amt für Wohnungswesen bewilligt Fördermittel bei Eigentumsmaßnahmen. Dazu gehören 
auch die Rohbauabnahme und die Bezugsfertigkeitsbescheinigung. Es handelt sich um eine 
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Für diese Amtshandlung ist eine Verwaltungsgebühr 
vorgesehen. 
 
Grundlagen hierfür sind: 
Vorlagen-Nr.: 
V/0303/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Bragard 
Ruf: 
492 64 70 
E-Mail: 
BragardR@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.04.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0303/2007 
 
• Ermächtigung in § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum Erlass 
einer Gebührenordnung durch die Landesregierung (GebG NRW) 
 
• Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) als Grundlage für die 
Festsetzung von Verwaltungsgebühren bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung   
 
• Festsetzung von Verwaltungsgebührensätzen für bestimmte Amtshandlungen in dem 
Allgemeinen Gebührentarif (AGT), der nach § 1 Abs. 1 Bestandteil der AVerwGebO NRW 
ist 
 
Nach den Ziffern 29.1.1 und 29.1.2 des AGT beträgt die Gebühr für die Bewilligung von 
Fördermitteln bei Eigentumsmaßnahmen (Neubau und Erwerb) 332,00 € je Förderfall. 
 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem 
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.  
 
§ 1 Abs. 2 AVerwGebO NRW führt Tarifstellen auf, bei denen eine solche Befugnis 
ausgeschlossen ist. Da die Tarifstelle 29 in § 1 Abs. 2 AVerwGebO NRW nicht genannt ist, ist eine 
abweichende örtliche Gebührenregelung für die Bewilligung von Fördermitteln für 
Eigentumsmaßnahmen auf Grund einer Satzung zulässig.  
 
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Es wird vorgeschlagen, den 
Verwaltungsgebührensatz auf 500,00 € festzulegen. 
 
Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung
 
 
Die Gebührenanpassung ist erforderlich und angemessen: 
 
• Kostendeckungsgrad 
 
Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes ist zu berücksichtigen, dass mit der Gebühr alle 
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Förderantrages abgegolten 
sind. Hierzu gehört zunächst die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach den 
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) einsch ließlich der Prüfung der technischen 
Unterlagen sowie der Tragbarkeit der Belastung für die Antragstellerin / den Antragsteller. 
Ferner gehören dazu die Baukontrollen vor Ort und ggf. die Zustimmungen zu 
nachträglichen baulichen Änderungen, die nicht gesondert gebührenpflichtig sind. 
 
Eine Gebühr von 500,00 € deckt die durchschnittlichen Personalkosten pro Förderfall nicht 
ab. Lag der Deckungsgrad bisher bei nur rd. 28 %, liegt dieser bei einer Gebührenhöhe von 
500,00 € bei rd. 45 %, so dass die Gebührenerhöhung in Bezug auf die Deckung des 
Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt und geboten ist. 
 
Dass die Kostensituation in anderen Kommunen ähnlich ist, zeigt ein Städtevergleich. So 
haben andere Bewilligungsbehörden bereits von den Landesvorgaben abweichende 
höhere Gebührensätze beschlossen. Die Stadt Bielefeld hat z.B. die Gebühren im Jahre 
2002 auf 650,00 € angehoben, der Kreis Steinfurt auf 650,00 €. Der Lippe-Kreis erhebt eine 
Gebühr von 475,00 €. 
 
• Wirtschaftlicher Nutzen in Bezug zur Mehrbelastung der Antragsteller/-innen 
 
Auch bezogen auf den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für die Antragstellerin / den

- 3 - 
V/0303/2007 
Antragsteller ist die Gebührenanpassung angemessen. Höhe und Verzinsung des mit der 
Amtshandlung gewährten öffentlichen Baudarlehens des Landes sind abhängig von der 
Einkommenssituation des Gebührenpflichtigen. Bei Darlehensbeträgen von 50.000,00 € 
bzw. 75.000,00 € je nach Einkommensverhältnissen für einen 4-Personen-Haushalt mit 
einem Zinssatz von 0 bzw. 2 %  beläuft sich der wirtschaftliche Vorteil auf z.Zt. mindestens 
1.250,00 € jährlich.
 
 
Dem steht eine einmalige  Gebühr in Höhe von 500,00 € gegenüber. Die Anpassung der 
Gebühr um 168,00 € entspricht einer Steigerung der durchschnittlichen Gesamtkosten 
eines Bauvorhaben von nur 0,07 %. Diese Erhöhung ist in Anbetracht des hohen 
wirtschaftlichen Vorteils der Gebührenpflichtigen angemessen. 
 
 
Das nach § 3 GebG NRW geforderte angemessene Verhältnis zwischen der den 
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem 
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller als 
Kostenschuldner andererseits ist ausgewogen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Dr. Heinrichs 
 
Anlagen: 1

- 4 - 
V/0303/2007 
          V/03003/2007 
Anlage 1 
           
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
 
 
Änderungen auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498) sowie § 2 Gebühren-
gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV.NRW. S.524), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes 
vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenord-
nung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262), zuletzt geändert 
durch die 8.VO vom 13.02.2007 (GV.NRW. S. 93) sowie Ziffer 29 der Anlage der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif) 
 
 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebühr
ensatzung der Stadt Münster werden folgende Zif-
fern als Verwaltungsgebührentarif angefügt: 
 
 
10. Wohnungswesen und Städtebauförderung 
 
 
10.1 Erteilung von Förderzusagen bei Eigentumsmaßnahmen  
(Neubau, Ersterwerb und Erwerb von vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheini-
gung 
500,00 
 
 
 
Artikel 2 
 
In-Kraft-Treten 
 
Die 4. Änderungssatzung tritt am 01.06.2007 in Kraft.

- 5 - 
V/0303/2007

Beratungsverlauf (2)

10.05.2007 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.05.2007 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0303/2007
Typ
Vorlagen
Datum
17.04.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37