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0558/2019

Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.03.2019

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Anlage 4, Auszug FA 01-04-2019 zu 0558-2019

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Ansehen

Anlage 2

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Anlage 3, Auszug aus der BV 1 vom 21.03.2019

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Anlage 1 Rahmenkonzept_Drogenkonsummobil_20190226

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4, Auszug FA 01-04-2019 zu 0558-2019

2164 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 02.04.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanza usschusses  
vom 01.04.2019  
öffentlich 
10.30 Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe 
0558/2019 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden geänderten 
Beschlussvorschlages in der Fassung der Bezirksvertretung Innenstadt: 
 
1. Der Rat beschließt für die Zeit, bis ein dauerhafter fester Standort in Neumarktnähe ge-
funden ist, vorübergehend ein mobiles Drogenhilfeangebot einzurichten, welches in zwei 
Fahrzeugen sowohl ein Beratungsangebot als auch die Möglichkeit zum Drogenkonsum 
bereitstellt, um dem Konsum illegaler Drogen im öffentlichen Raum in dem Bereich um 
den Neumarkt entgegenzuwirken.  
2. Für die Beschaffung der o.a. zwei Fahrzeuge beschließt der Rat die Verwendung investi-
ver Finanzmittel in Höhe von 206.000 €, die im Rahmen der in 2018 nicht umgesetzten 
Maßnahme „Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilfinanzplan 0701 Gesundheits-
dienste zur Verfügung stehen. 
3. Für die erforderlichen Aufwendungen des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnä-
he in Höhe von insgesamt ca. 200.450 € in 2019 sowie von ca. 801.800 € ab 2020 ste-
hen im Haushaltsplan 2019 sowie in der Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2019 aus-
reichend veranschlagte Haushaltsmittel im Teilergebnisplan 0701 Gesundheitsdienste, 
Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen zur Verfügung.  
Da bislang noch kein fester Standort für einen Drogenkonsumraum am Neumarkt zur 
Verfügung steht, können die ursprünglich für den Betrieb dieses Drogenkonsumraums 
veranschlagten Mittel für den Betrieb des mobilen Angebotes verwendet werden. 
 
4. Parallel zur Prüfung des mobilen Drogenhilfeangebots arbeitet die eingerichtete 
Projektgruppe weiterhin daran, die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit 
Konsumraum an einem festen Standort in Neumarktnähe zu realisieren, das über 
ein bedarfsdeckendes Angebot (10 Plätze zum gleichzeitigen Konsum) verfügt.

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 2

2477 Zeichen

Anlage 2 
 
Investitionsauszahlungen für die Fahrzeugbeschaffung 
Nach einer ersten Schätzung belaufen sich die Kosten in 2019 für die Anschaffung der 
beiden Fahrzeuge für das mobile Drogenhilfeangebot auf insgesamt 206.000 € inklusive 
Nebenkosten (6.000 € Servicepauschale von der AWB).  
Die jährlichen Abschreibungen ab dem Jahr 2020 betragen 25.800 €. Bei der 
Inbetriebnahme des mobilen Drogenhilfeangebotes im 4. Quartal 2019 beträgt die 
Abschreibung in 2019 6.450 €.  
Personalkosten 
Das Drogenkonsummobil bietet nur 3-4 Konsumplätze. Um dieses Angebot optimal zu 
nutzten, soll das mobile Drogenhilfeangebot täglich geöffnet sein (7 Tage in der Woche) mit 
Öffnungszeiten von 12 Stunden (z.B. von 8 Uhr bis 20 Uhr). Damit würde sich eine 
wöchentliche Öffnungszeit von 84 Stunden ergeben.  
Das Team des mobilen Drogenhilfeangebotes ist interdisziplinär und setzt sich aus 
Medizinischen Fachkräften, Fachkräften der sozialen Arbeit und Servicekräften zusammen. 
Es arbeiten bei jedem Einsatz 3-4 Personen zeitgleich vor Ort, d.h. es werden 10,5 VZ-
Stellen benötigt. Im Jahr 2020 entstehen Kosten in Höhe von 736.273 €. Für den 
Personaleinsatz im 4. Quartal 2019 werden entsprechend 184.068 € benötigt.  
 
Sachkosten 
Für den Betrieb des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum entstehen Sachkosten, 
die sich aus Kosten zum Unterhalt der Fahrzeuge zusammensetzen (Versicherungen, 
Wartung und Reparatur). Des Weiteren entstehen für die Miete von verschiedenen 
Räumlichkeiten, für das medizinische Verbrauchsmaterial sowie das Aufstellen von zwei 
mobilen Toiletten Kosten. Im Haushaltsjahr 2020 werden Sachkosten in Höhe von 40.000 € 
entstehen. Für den Betrieb ab dem 4. Quartal entspricht das in 2019 anteilig 10.000 €.  
 
Personal mobiles Drogenhilfeangebot
VZ-StellenPersonalkosten
medizinische Fachkraft Rettungssanitäter P 7 2,625  193.292,-
Pflegekraft
Fachkraft soz. Arbeit Sozialarbeiter S 12 2,625  229.556,-
Sozialpädagoge
Servicekraft stud. Hilfskraft EG 3 5,25 313.425,-
FSJler, BfD o.ä. 
gesamt 10,5 736.273,-

Sachkosten mobiles Drogenhilfeangebot 
   
 Haftpflichtversicherung 1.400 
 Vollkaskoversicherung 1.000 
 Kosten für Wartung, Reparatur 1.200 
 Mietkosten für Standort 12.000 
 Jährliche Mietkosten Stellplatz/Garage  2.400 
 Jährlicher Lagerplatz für Materialen 1.200 
 Medizinische Verbrauchsmaterialien 18.000 
 Miete für 2 mobile Toiletten 720 
 Reinigungskosten (Toiletten, Standort) offen 
 Betriebskosten offen 
 gesamt 37.920

Anlage 1 Rahmenkonzept_Drogenkonsummobil_20190226

41566 Zeichen

Rahmenkonzept 
 
Mobiles 
Drogenhilfeangebot mit 
Drogenkonsumraum 
in Neumarkt-Nähe 
 
 
 
 
Gesundheitsamt der Stadt Köln 
 
 
Stand: 26.02.2019

2 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Ausgangslage  4 
2. Rahmenbedingungen 4 
3. Ziele und Zielgruppen 5 
3.1. Ziele    5 
3.2. Zielgruppen  6 
4. Angebotsstruktur  7 
4.1. Drogenkonsummobil 8 
4.1.1. Konsumplatz 8 
4.1.2. Safer-use 8 
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 9 
4.2. Beratung   9 
4.2.1. Kontakt und Information 9 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 10 
4.2.3. Krisenintervention 10 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 10 
5. Kooperation  11 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 11 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 11 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 12 
6.1. Standort   12 
6.2. Öffnungszeiten  12 
6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen 12

3 
6.4. Ausstattung  13 
6.5. Personal   14 
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 14 
7.1. Dokumentation 14 
7.2. Qualitätssicherung 15 
Anlagen    17 
Anlage 1: BtMG § 10a  17 
Anlage 2: Verordnung NRW 19 
Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 25 
Anlage 4:Ordungspartnerschaft 27

4 
1. Ausgangslage 
 
Verschiedene öffentliche Plätze im Kölner Stadtbild dienen der illegalen Drogensze-
ne als Treffpunkte, sowohl für den sozialen Austausch, als auch für den Umschlag 
und Konsum von illegalen Drogen. In der Kölner Innenstadt halten sich seit Jahren 
am Neumarkt Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen, Substituierte und 
alkoholkonsumierende Menschen auf. Seit Anfang 2014 haben der öffentliche Kon-
sum illegaler Drogen in Zugängen zu Tiefgaragen, Kellern und U-Bahnhaltestellen 
sowie die Verschmutzung durch Konsumutensilien zugenommen. Dies führt zu einer 
anhaltenden Beschwerdelage der Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden 
in Neumarktnähe.  
Der Drogenkonsumraum am Hauptbahnhof wird aus verschiedenen Gründen von 
den Konsumentinnen und Konsumenten am Neumarkt nicht aufgesucht. Auch finden 
sich im Umfeld des Neumarktes keine weiteren Angebote des Suchthilfesystems, bis 
auf die Substitutionsambulanz des Gesundheitsamtes in der Lungengasse sowie die 
Streetworker des Aufsuchenden Suchtclearings. Szene- und Einrichtungsbefragun-
gen, Gespräche mit Experten der verschiedenen Drogenhilfeträger, der Strafverfol-
gungs- und Ordnungsbehörden sowie der Politik bestätigten die Notwendigkeit eines 
Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in Neumarktnähe. 
2. Rahmenbedingungen 
 
Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat der Rat der Stadt Köln am 
28.06.2016 (AN/1256/2015) die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Dro-
genkonsumraum in Neumarktnähe beschlossen. Die rechtlichen Grundlagen für den 
Betrieb eines Drogenkonsumraums sind das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 10 a 
in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und die Verordnung über den Betrieb von 
Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (Anlagen 2) mit den Aktu-
alisierungen von 01.12.2015. Die Erlaubnis für den Betrieb des mobilen Drogenhilfe-

5 
angebotes mit Drogenkonsumraum wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und 
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.  
 
Da sich die Einrichtung eines dauerhaften Angebotes in einer festen Immobilie ver-
zögert, hat der Gesundheitsausschuss der Stadt Köln am 27.11.2018 beschlossen 
ein mobiles Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum in Form von zwei Fahrzeu-
gen einzurichten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist. Am ________ (Datum 
wird nach Beschlussfassung ergänzt) hat der Rat der Finanzierung des mobilen Dro-
genhilfeangebotes und dem vorliegendem Rahmenkonzept zugestimmt. Mobile Dro-
genkonsumräume in Form von Fahrzeugen werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt in 
Deutschland ausschließlich von dem Träger Fixpunkt e.V. in Berlin betrieben. 
 
Verantwortlich für das vorliegende Rahmenkonzept ist das Gesundheitsamt der Stadt 
Köln. Es enthält Vorgaben für ein Betreiberkonzept (siehe Punkt 6). Das Betreiber-
konzept wird von dem Betreiber zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln 
entwickelt und enthält Angaben z.B. zum Leitbild, Beratungskonzept, Personalpla-
nung, Qualitätssicherung, interkulturelle Öffnung, Gender Mainstreaming, Nutzerver-
ordnung, Hausordnung, Notfallplanung, Umfeld management.  
3. Ziele und Zielgruppen 
3.1. Ziele  
 
Auf der Grundlage von Beschlüssen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen 
und des Rates der Stadt Köln ist die Einrichtung eines Drogenkonsumraums eine 
gesundheits-, sozial- und ordnungspolitische Maßnahme. Die Konsumenten und 
Konsumentinnen illegaler Drogen erhalten ein Angebot von Gesundheits-, Überle-
bens- und Ausstiegshilfen.

6 
Das vorrangige Ziel eines Drogenkonsumraumes ist das Sichern von Überleben 
(harm reduction bzw. Schadensminimierung), dem ersten Meilenstein des Drogenhil-
fekonzeptes der Stadt Köln, das sich an den Phasen des Transtheoretischen Modells 
(TTM) von J. O. Prochaska und C.C. DiClemente orientiert. 
 
Gemäß der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes 
NRW vom 26.09.2000 trägt ein Drogenkonsumraumes dazu bei, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Konsumentinnen und Konsumenten zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Konsumentinnen und Konsumenten illegaler 
Drogen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht ein-
zuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
3.2. Zielgruppen  
 
Die Zielgruppe wird durch die Rechtverordnung gemäß § 10 a Abs. 1 BtmG (Anlage 
1) zum Betrieb von Konsumräumen bestimmt. Zielgruppe des mobilen Drogenhilfe-
angebotes mit Drogenkonsumraum sind Konsumenten und Konsumentinnen illegaler 
Drogen wie Opiate, Kokain, Amphetamine  oder deren Derivate sowie Benzodiazepi-
ne, die sich in Köln aufhalten. Der Konsum kann intravenös, inhalativ, nasal oder oral 
erfolgen. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen volljährig sein. Jugendli-
chen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach 
direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erzie-
hungsberechtigten vorliegt oder sich d ie Mitarbeitenden im Einzelfall nach sorgfälti-

7 
ger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss über-
zeugt hat. 
 
Vom Besuch des Drogenkonsumraumes Personen auszuschließen, die:  
 offenkundig zum ersten Mal oder nur gelegentlich konsumieren, 
 die erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxiziert sind und 
 denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgen-
de Gesundheitsschädigung fehlt, insbesondere durch mangelnde Reife. 
4. Angebotsstruktur 
 
Das Ziel der Überlebenssicherung und Schadensminderung wird mit folgenden Maß-
nahmen erreicht:  
 Notfallhilfe bei Überdosierungen, 
 Reduzierung der durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren, 
 Medizinische Versorgung, 
 Gesundheitsvorsorge (insbesondere HIV und Hepatitis) , 
 Anbindung an das Hilfesystem, 
 Stabilisierung bei Krisen, 
 Stabilisierung durch Beratung, 
 Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen, 
 Vermittlung in weiterführende Hilfen 
Zudem kommt es zu einer Entlastung des öffentlichen Raumes durch Reduzierung 
von konsumbezogene Verhaltensweisen. 
 
Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist täglich geöffnet. Die drei 
Säulen des Angebotes sind das Drogenkonsummobil, die Beratung und die medizini-
sche Hilfe.

8 
4.1. Drogenkonsummobil 
4.1.1. Konsumplatz 
 
Den Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen wird ein hygienischer Platz 
zum Konsum von mitgebrachten Drogen zur Verfügung gestellt. Der Konsumvorgang 
wird durch die Mitarbeitenden beobachtet. Die Menge der Drogen, die konsumiert 
werden soll, wird durch die Mitarbeitenden geprüft, aber nicht die Zusammensetzung 
der Substanz im Sinne eines Drug Checkings.  
Es stehen 4 Plätze für den Konsum zur Verfügung (nasal, oral, intravenös und inha-
lativ). Es befinden sich max. 3-4 Konsumenten und Konsumentinnen sowie 1-2 Mit-
arbeitende im Drogenkonsummobil. Die Dauer des Konsums wird auf 30 Minuten 
begrenzt. 
Wenn alle Plätze besetzt sind, wird eine Warteliste erstellt und die Konsumentinnen 
und Konsumenten müssen sich im Wartebereich vor den beiden Fahrzeugen oder im 
Beratungsmobil aufhalten. 
4.1.2. Safer-use 
 
Da aus hygienischen Gründen keine mittgebrachten Konsumutensilien verwendet 
werden dürfen, werden kostenfrei Konsumutensilien bereitgestellt. Auch über den 
Konsumvorgang hinaus können Spritzen/Konsumutensilien kostenfrei getauscht 
werden. Ein ausreichender Vorrat an sterilen Einmalspritzen und Kanülen, Tupfern, 
Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Kon-
sum und Behälter zur sachgerechten Entsorgung von gebrauten Spritzbestecken etc. 
ist vorrätig.  
Die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Konsumutensilien gewährleistet der Be-
treiber.

9 
4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 
 
Medizinisch geschultes Personal und eine Erste Hilfe-Basisausstattung gewährleis-
ten sofort erste Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen. Der Betreiber entwickelt einen 
medizinischen Notfallplan zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln, der 
regelmäßig aktualisiert wird und in den Fahrzeugen aushängt. 
 
Falls Notfälle eintreten, sind folgende Maßnahmen zu beachten: 
 Für Rettungskräfte wird ein ungehinderter Zugang gewährleistet. 
 Alle Mitarbeitenden sind in der Drogennotfallversorgung geschult und werden 
ständig weitergebildet. 
 Die Mitarbeitenden der Drogentherapeutischen Ambulanz/Mobiler Medizinischer 
Dienst stehen während der Öffnungszeiten zur Verfügung 
 Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist die medizinische Notfallversorgung durch die 
Rettungsdienste der Stadt Köln gewährleistet. 
 Ein Notfallkoffer ist vorhanden und wird immer auf einem aktuellen Ausrüstungs-
stand gehalten. Er ist mit dem gleichen Equipment ausgestattet, wie es in Ret-
tungswagen vorgehalten wird. 
 Ein Notfallplan für die Mitarbeitenden ist vorhanden. 
4.2. Beratung 
4.2.1. Kontakt und Information 
 
Durch das niedrigschwellige Angebot kommt es oftmals zu einem ersten und im Fol-
genden meist regelmäßigen Kontakt mit dem professionellen Hilfesystem und des-
sen Angeboten zur Lebens- und Ausstiegshilfe. Es erfolgt eine suchtspezifische 
Erstberatung. Zusätzlich liegen Informationsmaterialien und Flyer u.a. zu Safer-use 
und Hepatitis aus.

10 
Bei Konsumentinnen und Konsumenten, die sich in einer Substitutionsbehandlung 
befinden, ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger 
Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen 
und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. 
4.2.2. Beratung und Vermittlung 
 
Wenn möglich informieren die Mitarbeitenden über eine Erstberatung hinaus über 
weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote. Die 
Beratung stützt die Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte 
Hilfen und weiterführende Veränderungsprozesse. Ziel ist die Vermittlung in weiter-
führende Hilfen (Substitution, Entgiftung, Entwöhnung, Therapie, betreute Wohnfor-
men etc.). 
4.2.3. Krisenintervention 
 
Akut auftretende Krisen werden bearbeitet. Auslöser von Krisen sind vielfältig und 
können zum Beispiel Gewalterfahrung oder Trennungserlebnisse etc. sein. Diese s o-
fortigen Hilfen bei psychischen und sozialen Ausnahmefällen dienen meist dazu, den 
Status quo aufrechtzuerhalten und eine weitere Verschlechterung in der Lebenssi-
tuation zu vermeiden. 
4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 
 
Die medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung ist durch ent-
sprechendes Personal gewährleistet. Die Konsumenten und Konsumentinnen wer-
den u.a. über Infektionsrisiken und chronische Erkrankungen wie HIV und Hepatitis 
aufgeklärt und zu Maßnahmen der Wundversorgung, zu Safer-use und risikoärmere 
Konsumformen beraten. Medizinische Untersuchungen sind nur sehr eingeschränkt 
möglich und umfassen vor allem die Versorgung von kleinen Wunden und Abszes-
sen sowie Verbandswechsel. Die Testung von HIV und Hepatitis C wird angeboten.

11 
Die ärztliche Grundversorgung im Rahmen der Drogentherapeutischen Ambulanz er-
folgt in Form von Sprechstunden des Mobilen Medizinischen Diensts des Gesund-
heitsamtes der Stadt Köln in anderen niedrigschwelligen Einrichtungen der Suchthil-
fe.  
5. Kooperation 
5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 
 
Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist Bestandteil des Kölner 
Suchthilfesystems und ist mit dessen Angeboten vernetzt, wie z.B. Aufsuchendes 
Suchtclearing, Substitutionsambulanzen, Angeboten der stationäre Entgiftung. D ie 
Kooperation mit allen sozialen und gesundheitlichen Diensten wird im Sinne einer ef-
fektiven Zusammenarbeit umgesetzt. 
5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 
 
Um Straftaten im unmittelbaren Umfeld des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Dro-
genkonsumraum soweit wie möglich zu verhindern, arbeitet der Träger mit dem Ge-
sundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu-
sammen und unterhält regelmäßig Kontakt (siehe Anlage 3). Gemeinsam werden die 
Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen abgestimmt. 
 
Am Standort des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum wird dafür 
Sorge getragen, dass sich keine Szene bildet. Ein Verweis hierauf ist in der Haus-
ordnung aufgeführt. Bei regelwidrigem Verhalten durch die Konsumenten und Kon-
sumentinnen sind durch die Mitarbeitenden Sanktionen zum Beispiel in Form von 
Hausverboten auszusprechen. Bei rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei ei n-
geschaltet werden.

12 
6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 
6.1. Standort 
 
Der Standort des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum wird von 
der Stadt Köln mit den Ordnungspartnern (Staatsanwaltschaft, Polizei und Ord-
nungsamt) abgestimmt und befindet sich in Neumarktnähe. Damit ist der Standort 
szenenah und gut erreichbar gelegen.  
Die Anwohner und Anwohnerinnen und anliegende Gewerbetreibende sind über das 
mobile Drogenhilfeangebot und die Kooperation mit dem Ordnungssystem informiert.  
Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeitenden des Betreibers vor Ort an-
sprechbar und erreichbar. 
6.2. Öffnungszeiten 
 
Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist möglichst täglich durch-
gehend geöffnet. Die Öffnungszeiten orientieren sich an dem Bedarf der Konsumen-
tinnen und Konsumenten und werden von dem Gesundheitsamt der Stadt Köln mit 
dem Betreiber abgestimmt.  
6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen  
 
Die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen werden vom Betreiber zusammen 
mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungs-
behörden abgestimmt und in den Fahrzeugen gut sichtbar ausgehängt. Die Haus-
ordnung liegt in mehreren Sprachen und Piktogrammen vor. 
Bei jedem Erstkontakt mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten wird von den 
Mitarbeitenden auf die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen hingewiesen. Mit

13 
den Konsumentinnen und Konsumenten wird eine entsprechende schriftliche Verein-
barung getroffen.  
 
Die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen regeln: 
 Zugang zum Drogenkonsumraum erhalten ausschließlich volljährige Konsumen-
ten und Konsumentinnen illegaler Drogen mit Konsumerfahrung. 
 Erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxizierte Personen dürfen 
den Konsumraum nicht nutzen. 
 Handel mit und Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. 
 Es dürfen ausschließlich nur selbst mitgebrachte Drogen nach Sichtprüfung durch 
das Personal konsumiert werden. 
 Gewalt gegen Personen und Gegenstände sowie Gewaltandrohungen sind ver-
boten. 
 Das Mitnehmen von Kindern und Tieren in den Konsumraum ist nicht gestattet. 
 Nahrungsmittel und Getränke dürfen nicht mit in den Konsumraum gebracht wer-
den. 
 Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. 
 
Die Einhaltung der Hausordnung wird durch die Mitarbeitenden überwacht. Verstöße 
gegen diese Regeln können durch den Träger mit einem Hausverbote geahndet 
werden. Die Zeitdauer für ein Hausverbot wird nach der Art des Regelverstoßes fest-
gelegt. 
6.4. Ausstattung 
 
Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum besteht aus zwei Fahrzeu-
gen: ein Fahrzeug wird als Drogenkonsumraum genutzt, das andere Fahrzeug dient 
den Beratungsgesprächen. Die Fahrzeuge sind zweckdienlich und sachlich ausge-

14 
stattet, ausreichend beleuchtet und entsprechen den hygienischen Anforderungen. 
Die Konsumplätze sind für die Mitarbeitenden im Drogenkonsummobil vollständig 
einsehbar. Die Rettungsdienste haben durch die Hecktür jederzeit ungehinderten 
Zugang.  
Der Wartebereich befindet sich im unmittelbar vor den Fahrzeuge, ggfls. mit einem 
Sichtschutz abgetrennt. Das Beratungsmobil kann auch von wartenden Konsumen-
ten und Konsumentinnen benutzt werden.  
 
Für die Nutzerinnen und Nutzer werden mobile Toilettenkabinen in der Nähe des 
Standortes aufgestellt, die während der Öffnungszeiten des mobilen Drogenhilfean-
gebotes mit Drogenkonsumraum zur Verfügung stehen.  
6.5. Personal 
 
Das Team des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum ist interdiszip-
linär besetzt. Es arbeiten bei jedem Einsatz 3-4 Personen zeitgleich vor Ort:  
  Medizinische Fachkraft: Rettungssanitäter / Rettungsassistenten und/oder 
Pflegepersonal / Pflegehelfer 
 Fachkraft soziale Arbeit: Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen 
 Servicekraft: nebenamtliche Kraft, studentische Hilfskraft, FSJ, BfD o.ä. 
 
Das Personal der Drogentherapeutischen Ambulanz wird durch den Mobilen Medizi-
nischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln gestellt.  
7. Dokumentation und Qualitätssicherung 
 
7.1. Dokumentation

15 
Die Leistungen des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum werden 
vom Betreiber kontinuierlich dokumentiert und mind. einmal jährlich quantitativ und 
qualitativ mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln ausgewertet.  
Der Betreiber erhebt die Daten nach den Standards eines Dokumentationssystems, 
das den Deutschen Kerndatensatz bedient (z.B. EBIS, Horizont, Patfak). Es sind 
personenbezogen Daten zu erheben über die Häufigkeit der Nutzung der Angebote. 
Diese Dokumentation ist jederzeit abrufbar. 
Ebenfalls werden die standardisierten Daten für die Landesstatistik NRW erhoben 
(u.a. Angaben zu Konsumvorgängen, betreute Notfälle, medizinische Beratung und 
Behandlung, psychosozialen Beratung, Vermittlung in andere Hilfsangebote) und 
monatlich an die Landesstelle Sucht und das Gesundheitsamt der Stadt Köln über-
mittelt. Auffällige Entwicklungen und Veränderungen teilt der Träger dem Gesund-
heitsamt der Stadt Köln unmittelbar mit.  
Der Betreiber dokumentiert seine Leistungen in einem jährlichen Sachbericht gemäß 
der Vorgaben des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. 
Die Anonymität und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch den 
Betreiber beachtet. 
7.2. Qualitätssicherung 
 
Der Betreiber ist informiert über die aktuellen fachlichen Standards niedrigschwelliger 
Drogenhilfe, den aktuellen Stand der nationalen und internationalen wissenschaftli-
chen Forschung und der Evidenzbasierung von Arbeitsmethoden. Der Betreiber 
bringt sich aktiv in die Fachdiskussion und die Weiterentwicklung der Qualität ein.  
 
Maßnahmen der Qualitätssicherung sind durch den Betreiber zu erbringen und um-
fassen u.a. die Teilnahme an Fortbildungen, Teamsitzungen und Angeboten der Su-
pervision.

16 
Alle Mitarbeitenden werden laufend fortgebildet; insbesondere erfolgen die Notfall-
schulungen jährlich.

17 
Anlagen  
Anlage 1: BtMG § 10a 
 
Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-
Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 
 
Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsum-
räumen) 
 
§ 10 a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen  
 
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Ein-
richtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine 
Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäu-
bungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis 
kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Er-
teilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. 
 
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen 
müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle 
beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkon-
sumraum dienen sollen; 
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Ver-
brauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Bera-
tung und Therapie; 
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogen-
konsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 
1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;

18 
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsum-
räumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Be-
täubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder 
Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; 
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender 
Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderu n-
gen fachlich ausgebildet ist; 
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Num-
mern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde 
sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verant-
wortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. 
 
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 
2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel 
und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der obers-
ten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. 
 
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige 
Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzu-
führen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive 
Hilfe zu leisten.

19 
Anlage 2: Verordnung NRW 
 
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 
26.09.2000: 
 
Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom: 08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) 
Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 810 
 
§ 1  Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 
 
Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der 
obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten 
Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten 
werden. 
 
§ 2  Betriebszweck 
 
(1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Übe r-
lebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept 
des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein. 
 
(2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 
1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit 
insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 
2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Ein-
stieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 
3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen 
einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 
4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu 
reduzieren. 
 
(3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht wer-
ben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben.

20 
§ 3  Zweckdienliche Ausstattung 
 
(1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den üb-
rigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets 
vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die 
Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen 
hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden 
sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume 
müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desin-
fiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injekti-
onszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in ausreichendem 
Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist 
sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeig-
nete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang 
möglich ist. 
 
§ 4  Gewährleistung der Notfallversorgung 
 
Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstel-
len und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen 
vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen 
und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig 
zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimations-
maßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Not-
fallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Not-
fallkoffer bereitzuhalten. 
 
§ 5  Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden 
und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie 
 
(1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängi-
gen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, 
Toxizität der verwendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur Wundversorgung 
sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Kri-
senintervention geleistet werden kann.

21 
(2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der 
im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsori-
entierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf 
zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei 
gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts 
hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hin-
zuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hil-
festellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren. 
 
§ 6  Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten 
 
(1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungs-
behörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die 
Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen 
das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in 
geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrich-
tung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. 
 
(2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen. 
 
(3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der 
weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses ent-
scheidet die Leitung der Einrichtung. 
 
§ 7  Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren 
Umfeld der Einrichtung 
 
Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, 
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich 
festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsum-
räume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten 
Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere 
Vorkommnisse zu dokumentieren.

22 
§ 8  Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten 
 
(1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur voll-
jährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. J u-
gendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang 
nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Er-
ziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger 
Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt 
hat. 
 
(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkundi-
ge Erst- und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxizierte Personen und Per-
sonen, deren erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähig-
keit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt 
 
(3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer 
Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art 
und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmit-
tel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate 
sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. 
 
(4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Rege-
lungen zu treffen. 
 
§ 9  Dokumentation und Evaluation 
 
Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogen-
konsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher 
Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbe-
sondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des einge-
setzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Pro-
tokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die 
Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen 
Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berich-
te sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen.

23 
§ 10  Anwesenheitspflicht 
 
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem 
Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifi-
kation der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderli-
chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden. 
 
§ 11  Verantwortlichkeit 
 
(1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der 
in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. 
 
(2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitun-
gen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch 
aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. 
 
(3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur 
Prävention vor Drogenkonsum mit. 
 
§ 12  Erlaubnisverfahren 
 
(1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den 
Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an 
die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten. 
 
(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: 
 Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, 
 Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verant-
wortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung, 
 Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbeson-
dere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen miss-
bräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln, 
 Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, 
 Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, 
 Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel 
und Konsumarten,

24 
 Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie 
Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig er-
füllen können, 
 Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Füh-
rungszeugnisse), 
 den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, 
 eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1, 
 Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer, 
 Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Or d-
nungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. 
 
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen 
verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG ent-
sprechend. 
 
§ 13  Überwachung  
 
Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung 
(Überwachungsbehörde). 
 
§ 14  In-Kraft-Treten 
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 
 
Kooperationsvereinbarung  
über die Zusammenarbeit gemäß § 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogen-
konsumräumen vom 26. September 2000 sowie Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 1. Dezember 2015 - Ge-
setz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 44 vom 8.12.2015  
zwischen  
 
dem Betreiber ________________________________________________  
 
und  
1. der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,  
2. dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln und  
3. dem Polizeipräsidium Köln, vertreten durch den Polizeipräsidenten  
 
wird folgende Vereinbarung über die Kooperation zur Prävention von Straftaten im 
unmittelbaren Umfeld des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarkt-Nähe ge-
schlossen:  
 
I. Um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren 
Umfeld der Drogenhilfeeinrichtung mit Drogenkonsumraum oder in der Einrichtung 
selbst zu verhindern, lädt der Träger die oben genannten Behörden zu regelmäßigen 
Besprechungen ein  
Für die Stadt Köln sind das Amt für öffentliche Ordnung und das Gesundheitsamt 
vertreten. Es werden feste Ansprechpersonen benannt, die an diesen regelmäßigen 
Besprechungen teilnehmen. 
Darüber hinaus kann aus besonderem Anlass zu Besprechungen eingeladen werden. 
Jeder Vertragspartner hat das Recht, kurzfristig (innerhalb von einer Woche) die Ein-
berufung einer gemeinsamen Besprechung zu verlangen.  
In diesen Besprechungen sollen insbesondere Erkenntnisse über Auswirkungen und 
besondere Vorkommnisse auf das unmittelbare Umfeld der Einrichtung oder in der 
Einrichtung selbst ausgetauscht und bei Problemfällen gemeinsame Lösungsmög-
lichkeiten erörtert werden. 
Die geführten Gespräche sind durch den Betreiber in einem Ergebnisprotokoll zu do-
kumentieren. Diese Protokolle sind mit den Teilnehmenden der Gespräche abzu-
stimmen. 
 
2. Die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden werden ihren gesetzlichen Auftrag 
(Gefahrenabwehr/Strafverfolgung) unter Berücksichtigung der Belange der Einrich-
tung, soweit es die Situation zulässt, durchführen.

26 
 
Köln, den  
 
 
Unterschriften:  
 
__________________________________________________________  
1. Betreiber 
 
__________________________________________________________  
2. Stadt Köln  
 
___________________________________________________________  
3. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln  
 
___________________________________________________________  
4. Polizeipräsidium Köln  
 
Stand:

27 
Anlage 4:Ordungspartnerschaft 
 
Vereinbarung 
 
 
über die Zusammenarbeit des Betreibers _________________________ mit den zu-
ständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7 der 
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26.09.2000. 
 
 
1. Beteiligte 
 
Die Vereinbarung erfolgt zwischen 
 
 _________________________ .als Betreiber der Einrichtung, 
 Stadt Köln 
 Staatsanwaltschaft Köln 
 Polizeipräsidium Köln 
 
 
2. Gegenstand der Vereinbarung 
 
In der Vereinbarung werden gem. § 7 VO DKR Formen der Zusammenarbeit zwi-
schen den Beteiligten schriftlich festgelegt. Die Kooperation dient vor allem der Prä-
vention von Straftaten und der frühzeitigen Verhinderung von Störungen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung. 
 
 
3. Formen der Zusammenarbeit 
 
Die Zusammenarbeit wird vorrangig getragen durch ein regelmäßiges Informations- 
und Kontaktsystem sowie die Verpflichtung einzelner Vereinbarungspartner zur 
Übernahme spezieller Aufgaben die als Aufgabenbündel betrachtet der Erfüllung des 
Gesamtkooperationsziels dienen. 
 
 
4. Informations- und Kontaktsystem 
 
Der Betreiber _________________________  trägt Sorge für ein funktionstüchtiges 
Informations- und Kontaktsystem.

28 
4.1 Informationssystem 
 
Der Betreiber ________________________  beobachtet einrichtungsbedingte Aus-
wirkungen auf das unmittelbare sowie mittelbare Umfeld und dokumentiert besonde-
re Vorkommnisse (§ 7 VO DKR). 
 
Neue Entwicklungen sind unmittelbar allen Vereinbarungspartnern (Ziff. 4.3) mitzutei-
len, damit Gegenmaßnahmen zur Abwehr von Verfestigungen eingeleitet werden 
können. 
 
Der Betreiber _________________________  leitet den Vereinbarungspartnern quar-
talsmäßig die zusammengefassten Berichte nach § 9 VO DKR zu. 
 
 
4.2 Kontaktsystem 
 
Der Betreiber.________________________ lädt regelmäßig Vertreter der Vereinba-
rungspartner zu Abstimmungsgesprächen auf der Arbeitsebene ein, um aktuelle Er-
eignisse zu erörtern und geeignete Sofortmaßnahmen festzulegen. Die Gespräche 
werden protokolliert. 
 
 
4.3 Austausch allgemeiner Informationen 
 
Die Vereinbarungspartner tauschen allgemeine Informationen, insbesondere über 
 
 Hausordnungen und Zusammenarbeitsvereinbarungen in anderen Städten, 
 Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drogenkonsumräumen, 
 Verwaltungsverfügungen von Ordnungsbehörden und Bezirksregierungen 
 
untereinander aus. Sie informieren sich im Rahmen der Abstimmungsgespräche 
über das Beschwerdeaufkommen und die Beschwerdepunkte. 
 
 
4.4 Ansprechpartner 
 
Jeder Vereinbarungspartner benennt einen Ansprechpartner für aktuelle Informatio-
nen, Absprachen, Beschwerden usw.

29 
 
5. Aufgaben des Betreibers 
 
Der Betreiber _________________________ übernimmt folgende Aufgaben: 
 
5.1 Nutzungseinschränkung  
 
Der Betreiber beschränkt die Nutzung des Drogenkonsumraums möglichst auf Kon-
sument/innen, die in Köln wohnenden oder Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in 
Köln habende, um eine Sogwirkung auf Konsumenten und Konsumentinnen aus an-
deren Städten zu reduzieren. 
 
5.2. Öffnungszeiten 
 
Der Drogenkonsumraum hat tägliche, dem Konsumverhalten angepasste Öffnungs-
zeiten, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt sind. 
 
5.3 Sauberkeit im Außenbereich 
 
Der Betreiber achtet darauf, dass einrichtungsbedingte Verunreinigungen im unmit-
telbaren Umfeld vermieden und ggf. behoben werden. 
 
5.4 Ansammlung vor der Einrichtung 
 
Der Betreiber wird Konsumenten und Konsumentinnen, d ie sich vor oder im Umfeld 
der Einrichtung ansammeln, aktiv und unmittelbar ansprechen, und diese zum Wei-
tergehen bewegen, um eine Szenebildung frühzeitig zu unterbinden. 
 
5.5 Kontakt zur Nachbarschaft 
 
Der Betreiber hält Kontakt zur Nachbarschaft. Er unterrichtet die Vereinbarungs-
partner rechtzeitig über eigene geplante öffentliche Informationsveranstaltungen und 
sonstige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. 
 
5.6. Betäubungsmittelgesetz und Hausordnung  
 
Der Betreiber stellt sicher, dass im Drogenkonsumraum und in der Einrichtung Straf-
taten nach dem BtMG mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in gerin-
gen Mengen zum Eigenkonsum nicht geduldet werden. 
 
6. Aufgaben des Gesundheitsamtes 
 
Im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben leitet das Gesundheitsamt Hinweise auf 
den Konsum von Drogen im Umfeld des Drogenkonsumraumes oder auf damit ver-
bundene Verunreinigungen an den Betreiber weiter, damit dieser tätig werden kann.

30 
Das Gesundheitsamt beteiligt sich an konzeptionellen Überlegungen zur Reinhaltung 
des öffentlichen Raumes und seiner „konsumfeindlichen“ Umgestaltung. 
 
 
6. Aufgaben des Ordnungsamtes 
 
Das Ordnungsamt legt im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Möglichkeiten einen 
Schwerpunkt seiner ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf das Umfeld des Drogen-
konsumraumes. 
 
 
7. Aufgaben der Polizei 
 
Die Polizei geht gegen jede Form des Handelns mit Betäubungsmitteln im Umfeld 
der Einrichtung vor.

Beschlussvorlage Rat

9260 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53/530/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0558/2019 
Freigabedatum 
 14.03.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt für die Zeit, bis ein dauerhafter fester Standort in Neumarktnähe gefunden ist, 
vorübergehend ein mobiles Drogenhilfeangebot einzurichten, welches in zwei Fahrzeugen sowohl 
ein Beratungsangebot als auch die Möglichkeit zum Drogenkonsum bereitstellt, um dem Konsum 
illegaler Drogen im öffentlichen Raum in dem Bereich um den Neumarkt entgegenzuwirken.  
2. Für die Beschaffung der o.a. zwei Fahrzeuge beschließt der Rat die Verwendung investiver Fi-
nanzmittel in Höhe von 206.000 €, die im Rahmen der in 2018 nicht umgesetzten Maßnahme 
„Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilfinanzplan 0701 Gesundheitsdienste zur Verfügung 
stehen. 
3. Für die erforderlichen Aufwendungen des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe in Hö-
he von insgesamt ca. 200.450 € in 2019 sowie von ca. 801.800 € ab 2020 stehen im Haushalts-
plan 2019 sowie in der Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2019 ausreichend veranschlagte 
Haushaltsmittel im Teilergebnisplan 0701 Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 - Transferaufwen-
dungen zur Verfügung.  
Da bislang noch kein fester Standort für einen Drogenkonsumraum am Neumarkt zur Verfügung 
steht, können die ursprünglich für den Betrieb dieses Drogenkonsumraums veranschlagten Mittel 
für den Betrieb des mobilen Angebotes verwendet werden. 
 
Gesundheitsausschuss 19.03.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 
Finanzausschuss 01.04.2019 
Rat 04.04.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   206.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  200.450 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Personalaufwendungen     € 
b) Sachaufwendungen etc.    776.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen    25.800 € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
1. Einrichtung eines mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 28.09.2017 (2360/2017) die Verwaltung mit der Realisierung eines 
Drogenhilfeangebotes mit Konsumraum in Neumarktnähe beauftragt. 
Die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten gestaltet sich jedoch sehr schwierig, da der Immobilien-
markt im Innenstadtbereich sehr angespannt ist. Dies gilt insb. für eine nichtkommerzielle, soziale 
Nutzung, die bei Anwohnenden und benachbarten Gewerbetreibenden damit auf Vorbehalte trifft. 
Nach längerer Suche wurde in der Thieboldsgasse ein geeignetes Ladenlokal gefunden. Der Vermie-
ter des Objektes hat jedoch noch in der Planungsphase in 2018 den mit der Stadt Köln abgeschlos-
senen Vorvertrag gekündigt und war nicht (mehr) bereit, die Räume der Stadt Köln für ein Drogenhil-
feangebot mit Konsumraum zu vermieten. 
Eine von der Verwaltung eingerichtete Projektgruppe ist seit Sommer 2018 damit beauftragt, be-
schleunigt dezernatsübergreifend nach geeigneten Räumlichkeiten zu suchen.  
Da die Immobiliensuche, der sich eine Zeitphase für die bauliche Herrichtung des Objektes an-
schließt, noch andauert, hat der Gesundheitsausschusses im November 2018 (AN/1584/2018) die 
Verwaltung beauftragt, die Einrichtung eines mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe zu prü-
fen.  
Die Verwaltung legt hiermit die Ergebnisse der Recherche und Prüfung dem Rat zur Entscheidung 
vor. 
 
Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen ein Rahmenkonzept für den 
Betrieb eines mobilen Drogenhilfeangebots erstellt (siehe Anlage 1). Das konkrete Betriebskonzept ist 
im Detail mit dem zukünftigen Betreiber auszuarbeiten. Grundsätzlich werden die Fahrzeuge aus-
schließlich an dem vorgesehenen Standort in Neumarktnähe täglich zu festgelegten Zeiten für das 
Hilfeangebot bereitstehen. Nach den Recherchen und Planungen lassen sich in einem mobilen Dro-
genhilfeangebot mit Konsumraum maximal 3 – 4 Plätze für den gleichzeitigen Drogenkonsum bereit-
stellen. Dies entspricht nicht dem nach der Größe der Drogenszene am Neumarkt eingeschätzten

3 
Bedarf von ca. 10 Plätzen zum gleichzeitigen Konsum. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass 
die beabsichtigten positiven Effekte eines – auch in der Größenordnung passenden – Hilfsangebotes 
sowohl bezogen auf die drogenabhängigen Nutzer des Angebotes, als auch auf die Anwohner und 
Gewerbetreibenden im Umfeld nur eingeschränkt eintreten werden. 
Hinsichtlich der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW 
(MAGS) und Abstimmung mit Polizei und den Ordnungsbehörden unterliegt das mobile Angebot den-
selben Rahmenbedingungen, wie ein an einem festen Standort in einem Gebäude untergebrachtes 
Drogenhilfeangebot mit Konsumraum. 
Das MAGS hat grundsätzlich signalisiert, das erste mobile Drogenhilfeangebot mit Konsumraum in 
NRW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen. 
Ein auch aus polizeilicher Sicht geeigneter Standort in Neumarktnähe wurde gefunden. Die Verhand-
lungen über die Nutzung dieser Fläche zur Aufstellung der Fahrzeuge wurden aufgenommen. 
 
Die Beschaffung geeigneter Fahrzeuge ist über den mit den AWB bestehenden Rahmenvertrag mög-
lich. Nach einer ersten Schätzung belaufen sich die Anschaffungskosten für die beiden benötigten 
Fahrzeuge (getrennte Fahrzeuge für Beratung und Konsum) – inklusive der Umbau- bzw. Herstel-
lungskosten für die auf diesen speziellen Verwendungszweck zugeschnittenen Fahrzeugaufbauten - 
auf 206.000 €. Die Lieferung der Fahrzeuge ist wegen Lieferzeiten des Herstellers und der erforderli-
chen Karosserie-Arbeiten nicht vor dem 4. Quartal 2019 möglich. Die Nutzung eines gebrauchten 
Fahrzeuges, das erst umgebaut werden muss, führt nicht zu einer Verkürzung der Abläufe bei der 
Bereitstellung der Fahrzeuge. 
Neben diesen Anschaffungskosten fallen für den laufenden Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebo-
tes laufende Personal- und Sachkosten an, die sich für das Haushaltsjahr 2019 bei einem Betrieb ab 
dem 4. Quartal 2019 auf 200.450 € belaufen (Anlage 2). 
 
Mit dem Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes soll ein Suchthilfeträger beauftragt werden. 
 
Bei entsprechender Beauftragung durch den Rat am 04.04.2019 kann das mobile Drogenhilfeangebot 
voraussichtlich Ende 2019 starten. Die Fahrzeuge eignen sich – nach Ende der vorübergehenden 
Nutzung in Neumarktnähe – selbstverständlich für einen vergleichbaren Einsatz an anderer Stelle im 
Stadtgebiet. 
 
Parallel zur Prüfung des mobilen Drogenhilfeangebots arbeitet die eingerichtete Projektgruppe wei-
terhin daran, die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Konsumraum an einem festen Standort 
in Neumarktnähe zu realisieren, das über ein bedarfsdeckendes Angebot (10 Plätze zum gleichzeiti-
gen Konsum) verfügt. 
 
2. Finanzierung des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe 
 
 
 Aufwendungen / Auszahlungen für die Maßnahme (Beträge gerundet)  
 2019 2020 
Investitionsauszahlung 
für die Fahrzeugbe-
schaffung 
206.000  
Abschreibung 6.450 25.800 
Personalkosten 184.000 736.000 
Sachkosten 10.000 40.000 
Summe: 406.450 801.800 
 
Aufgrund nicht in Anspruch genommener Mittel für Umbaukosten des Drogenkonsumraumes am 
Neumarkt stehen im Finanzplan 2018 investive Mittel in Höhe von 403.000 € zur Verfügung, die (vor-
behaltlich der Zustimmung der Kämmerin) in das Haushaltsjahr 2019 übertragen und für Anschaffung 
und Umbau der beiden Busse verwendet werden.  
 
Im Haushaltsplan 2019 wurden außerdem für den Betrieb der noch nicht umgesetzten Maßnahme 
„Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 - Trans-

4 
feraufwendungen Mittel in Höhe von 1.169.000 € veranschlagt sowie in der Mittelfristplanung fortge-
schrieben. Diese Mittel können für den Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes solange verwendet 
werden, bis das weiterhin geplante Drogenhilfeangebot an einem festen Standort in Neumarktnähe 
umgesetzt werden kann. Ein Parallelbetrieb von mobilem und stationärem Drogenhilfeangebot ist 
nicht vorgesehen. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Aufgrund der erforderlichen Recherche,- Abstimmungs- und Planungsarbeiten zur Vorbereitung die-
ser Beschlussvorlage (Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit, Fahrzeuge und Standort) 
im Nachgang zum Auftrag durch den Gesundheitsausschuss im November war eine frühzeitigere 
Vorlage nicht möglich. 
Eine Entscheidung im Rat am 04.04.2019 (Vorberatung Gesundheitsausschuss am 19.03.2019) ist 
dringend erforderlich, da andernfalls unmittelbar anstehende verbindliche Entscheidungen (Vertrags-
verhandlungen, Fahrzeugkauf, Vorbereitung Betreiberauswahl) nicht getroffen werden können. Der 
Start des mobilen Drogenhilfeangebotes, für das dringender Bedarf besteht, würde sich dadurch um 
mehrere Monate verzögern.

Beratungsverlauf (4)

19.03.2019 Gesundheitsausschuss
TOP 6.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.15 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
01.04.2019 Finanzausschuss
TOP 10.30 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.04.2019 Rat
TOP 10.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0558/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.03.2019
Erstellt
18.02.2019 09:00