0558/2019
Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe
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Anlage 4, Auszug FA 01-04-2019 zu 0558-2019
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 02.04.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanza usschusses vom 01.04.2019 öffentlich 10.30 Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe 0558/2019 Beschluss: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden geänderten Beschlussvorschlages in der Fassung der Bezirksvertretung Innenstadt: 1. Der Rat beschließt für die Zeit, bis ein dauerhafter fester Standort in Neumarktnähe ge- funden ist, vorübergehend ein mobiles Drogenhilfeangebot einzurichten, welches in zwei Fahrzeugen sowohl ein Beratungsangebot als auch die Möglichkeit zum Drogenkonsum bereitstellt, um dem Konsum illegaler Drogen im öffentlichen Raum in dem Bereich um den Neumarkt entgegenzuwirken. 2. Für die Beschaffung der o.a. zwei Fahrzeuge beschließt der Rat die Verwendung investi- ver Finanzmittel in Höhe von 206.000 €, die im Rahmen der in 2018 nicht umgesetzten Maßnahme „Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilfinanzplan 0701 Gesundheits- dienste zur Verfügung stehen. 3. Für die erforderlichen Aufwendungen des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnä- he in Höhe von insgesamt ca. 200.450 € in 2019 sowie von ca. 801.800 € ab 2020 ste- hen im Haushaltsplan 2019 sowie in der Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2019 aus- reichend veranschlagte Haushaltsmittel im Teilergebnisplan 0701 Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 - Transferaufwendungen zur Verfügung. Da bislang noch kein fester Standort für einen Drogenkonsumraum am Neumarkt zur Verfügung steht, können die ursprünglich für den Betrieb dieses Drogenkonsumraums veranschlagten Mittel für den Betrieb des mobilen Angebotes verwendet werden. 4. Parallel zur Prüfung des mobilen Drogenhilfeangebots arbeitet die eingerichtete Projektgruppe weiterhin daran, die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Konsumraum an einem festen Standort in Neumarktnähe zu realisieren, das über ein bedarfsdeckendes Angebot (10 Plätze zum gleichzeitigen Konsum) verfügt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 2
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Anlage 2 Investitionsauszahlungen für die Fahrzeugbeschaffung Nach einer ersten Schätzung belaufen sich die Kosten in 2019 für die Anschaffung der beiden Fahrzeuge für das mobile Drogenhilfeangebot auf insgesamt 206.000 € inklusive Nebenkosten (6.000 € Servicepauschale von der AWB). Die jährlichen Abschreibungen ab dem Jahr 2020 betragen 25.800 €. Bei der Inbetriebnahme des mobilen Drogenhilfeangebotes im 4. Quartal 2019 beträgt die Abschreibung in 2019 6.450 €. Personalkosten Das Drogenkonsummobil bietet nur 3-4 Konsumplätze. Um dieses Angebot optimal zu nutzten, soll das mobile Drogenhilfeangebot täglich geöffnet sein (7 Tage in der Woche) mit Öffnungszeiten von 12 Stunden (z.B. von 8 Uhr bis 20 Uhr). Damit würde sich eine wöchentliche Öffnungszeit von 84 Stunden ergeben. Das Team des mobilen Drogenhilfeangebotes ist interdisziplinär und setzt sich aus Medizinischen Fachkräften, Fachkräften der sozialen Arbeit und Servicekräften zusammen. Es arbeiten bei jedem Einsatz 3-4 Personen zeitgleich vor Ort, d.h. es werden 10,5 VZ- Stellen benötigt. Im Jahr 2020 entstehen Kosten in Höhe von 736.273 €. Für den Personaleinsatz im 4. Quartal 2019 werden entsprechend 184.068 € benötigt. Sachkosten Für den Betrieb des Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum entstehen Sachkosten, die sich aus Kosten zum Unterhalt der Fahrzeuge zusammensetzen (Versicherungen, Wartung und Reparatur). Des Weiteren entstehen für die Miete von verschiedenen Räumlichkeiten, für das medizinische Verbrauchsmaterial sowie das Aufstellen von zwei mobilen Toiletten Kosten. Im Haushaltsjahr 2020 werden Sachkosten in Höhe von 40.000 € entstehen. Für den Betrieb ab dem 4. Quartal entspricht das in 2019 anteilig 10.000 €. Personal mobiles Drogenhilfeangebot VZ-StellenPersonalkosten medizinische Fachkraft Rettungssanitäter P 7 2,625 193.292,- Pflegekraft Fachkraft soz. Arbeit Sozialarbeiter S 12 2,625 229.556,- Sozialpädagoge Servicekraft stud. Hilfskraft EG 3 5,25 313.425,- FSJler, BfD o.ä. gesamt 10,5 736.273,- Sachkosten mobiles Drogenhilfeangebot Haftpflichtversicherung 1.400 Vollkaskoversicherung 1.000 Kosten für Wartung, Reparatur 1.200 Mietkosten für Standort 12.000 Jährliche Mietkosten Stellplatz/Garage 2.400 Jährlicher Lagerplatz für Materialen 1.200 Medizinische Verbrauchsmaterialien 18.000 Miete für 2 mobile Toiletten 720 Reinigungskosten (Toiletten, Standort) offen Betriebskosten offen gesamt 37.920
Anlage 1 Rahmenkonzept_Drogenkonsummobil_20190226
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Rahmenkonzept Mobiles Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum in Neumarkt-Nähe Gesundheitsamt der Stadt Köln Stand: 26.02.2019 2 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 4 2. Rahmenbedingungen 4 3. Ziele und Zielgruppen 5 3.1. Ziele 5 3.2. Zielgruppen 6 4. Angebotsstruktur 7 4.1. Drogenkonsummobil 8 4.1.1. Konsumplatz 8 4.1.2. Safer-use 8 4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen 9 4.2. Beratung 9 4.2.1. Kontakt und Information 9 4.2.2. Beratung und Vermittlung 10 4.2.3. Krisenintervention 10 4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung 10 5. Kooperation 11 5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem 11 5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem 11 6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 12 6.1. Standort 12 6.2. Öffnungszeiten 12 6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen 12 3 6.4. Ausstattung 13 6.5. Personal 14 7. Dokumentation und Qualitätssicherung 14 7.1. Dokumentation 14 7.2. Qualitätssicherung 15 Anlagen 17 Anlage 1: BtMG § 10a 17 Anlage 2: Verordnung NRW 19 Anlage 3: Kooperationsvereinbarung 25 Anlage 4:Ordungspartnerschaft 27 4 1. Ausgangslage Verschiedene öffentliche Plätze im Kölner Stadtbild dienen der illegalen Drogensze- ne als Treffpunkte, sowohl für den sozialen Austausch, als auch für den Umschlag und Konsum von illegalen Drogen. In der Kölner Innenstadt halten sich seit Jahren am Neumarkt Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen, Substituierte und alkoholkonsumierende Menschen auf. Seit Anfang 2014 haben der öffentliche Kon- sum illegaler Drogen in Zugängen zu Tiefgaragen, Kellern und U-Bahnhaltestellen sowie die Verschmutzung durch Konsumutensilien zugenommen. Dies führt zu einer anhaltenden Beschwerdelage der Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibenden in Neumarktnähe. Der Drogenkonsumraum am Hauptbahnhof wird aus verschiedenen Gründen von den Konsumentinnen und Konsumenten am Neumarkt nicht aufgesucht. Auch finden sich im Umfeld des Neumarktes keine weiteren Angebote des Suchthilfesystems, bis auf die Substitutionsambulanz des Gesundheitsamtes in der Lungengasse sowie die Streetworker des Aufsuchenden Suchtclearings. Szene- und Einrichtungsbefragun- gen, Gespräche mit Experten der verschiedenen Drogenhilfeträger, der Strafverfol- gungs- und Ordnungsbehörden sowie der Politik bestätigten die Notwendigkeit eines Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum in Neumarktnähe. 2. Rahmenbedingungen Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage hat der Rat der Stadt Köln am 28.06.2016 (AN/1256/2015) die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Dro- genkonsumraum in Neumarktnähe beschlossen. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Drogenkonsumraums sind das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 10 a in der Fassung vom 28.03.2000 (Anlage 1) und die Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (Anlagen 2) mit den Aktu- alisierungen von 01.12.2015. Die Erlaubnis für den Betrieb des mobilen Drogenhilfe- 5 angebotes mit Drogenkonsumraum wird vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt. Da sich die Einrichtung eines dauerhaften Angebotes in einer festen Immobilie ver- zögert, hat der Gesundheitsausschuss der Stadt Köln am 27.11.2018 beschlossen ein mobiles Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum in Form von zwei Fahrzeu- gen einzurichten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist. Am ________ (Datum wird nach Beschlussfassung ergänzt) hat der Rat der Finanzierung des mobilen Dro- genhilfeangebotes und dem vorliegendem Rahmenkonzept zugestimmt. Mobile Dro- genkonsumräume in Form von Fahrzeugen werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Deutschland ausschließlich von dem Träger Fixpunkt e.V. in Berlin betrieben. Verantwortlich für das vorliegende Rahmenkonzept ist das Gesundheitsamt der Stadt Köln. Es enthält Vorgaben für ein Betreiberkonzept (siehe Punkt 6). Das Betreiber- konzept wird von dem Betreiber zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln entwickelt und enthält Angaben z.B. zum Leitbild, Beratungskonzept, Personalpla- nung, Qualitätssicherung, interkulturelle Öffnung, Gender Mainstreaming, Nutzerver- ordnung, Hausordnung, Notfallplanung, Umfeld management. 3. Ziele und Zielgruppen 3.1. Ziele Auf der Grundlage von Beschlüssen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und des Rates der Stadt Köln ist die Einrichtung eines Drogenkonsumraums eine gesundheits-, sozial- und ordnungspolitische Maßnahme. Die Konsumenten und Konsumentinnen illegaler Drogen erhalten ein Angebot von Gesundheits-, Überle- bens- und Ausstiegshilfen. 6 Das vorrangige Ziel eines Drogenkonsumraumes ist das Sichern von Überleben (harm reduction bzw. Schadensminimierung), dem ersten Meilenstein des Drogenhil- fekonzeptes der Stadt Köln, das sich an den Phasen des Transtheoretischen Modells (TTM) von J. O. Prochaska und C.C. DiClemente orientiert. Gemäß der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 trägt ein Drogenkonsumraumes dazu bei, 1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Konsumentinnen und Konsumenten zu sichern, 2. die Behandlungsbereitschaft der Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht ein- zuleiten, 3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren. 3.2. Zielgruppen Die Zielgruppe wird durch die Rechtverordnung gemäß § 10 a Abs. 1 BtmG (Anlage 1) zum Betrieb von Konsumräumen bestimmt. Zielgruppe des mobilen Drogenhilfe- angebotes mit Drogenkonsumraum sind Konsumenten und Konsumentinnen illegaler Drogen wie Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepi- ne, die sich in Köln aufhalten. Der Konsum kann intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. Die Konsumenten und Konsumentinnen müssen volljährig sein. Jugendli- chen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Erzie- hungsberechtigten vorliegt oder sich d ie Mitarbeitenden im Einzelfall nach sorgfälti- 7 ger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss über- zeugt hat. Vom Besuch des Drogenkonsumraumes Personen auszuschließen, die: offenkundig zum ersten Mal oder nur gelegentlich konsumieren, die erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxiziert sind und denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgen- de Gesundheitsschädigung fehlt, insbesondere durch mangelnde Reife. 4. Angebotsstruktur Das Ziel der Überlebenssicherung und Schadensminderung wird mit folgenden Maß- nahmen erreicht: Notfallhilfe bei Überdosierungen, Reduzierung der durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren, Medizinische Versorgung, Gesundheitsvorsorge (insbesondere HIV und Hepatitis) , Anbindung an das Hilfesystem, Stabilisierung bei Krisen, Stabilisierung durch Beratung, Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen, Vermittlung in weiterführende Hilfen Zudem kommt es zu einer Entlastung des öffentlichen Raumes durch Reduzierung von konsumbezogene Verhaltensweisen. Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist täglich geöffnet. Die drei Säulen des Angebotes sind das Drogenkonsummobil, die Beratung und die medizini- sche Hilfe. 8 4.1. Drogenkonsummobil 4.1.1. Konsumplatz Den Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen wird ein hygienischer Platz zum Konsum von mitgebrachten Drogen zur Verfügung gestellt. Der Konsumvorgang wird durch die Mitarbeitenden beobachtet. Die Menge der Drogen, die konsumiert werden soll, wird durch die Mitarbeitenden geprüft, aber nicht die Zusammensetzung der Substanz im Sinne eines Drug Checkings. Es stehen 4 Plätze für den Konsum zur Verfügung (nasal, oral, intravenös und inha- lativ). Es befinden sich max. 3-4 Konsumenten und Konsumentinnen sowie 1-2 Mit- arbeitende im Drogenkonsummobil. Die Dauer des Konsums wird auf 30 Minuten begrenzt. Wenn alle Plätze besetzt sind, wird eine Warteliste erstellt und die Konsumentinnen und Konsumenten müssen sich im Wartebereich vor den beiden Fahrzeugen oder im Beratungsmobil aufhalten. 4.1.2. Safer-use Da aus hygienischen Gründen keine mittgebrachten Konsumutensilien verwendet werden dürfen, werden kostenfrei Konsumutensilien bereitgestellt. Auch über den Konsumvorgang hinaus können Spritzen/Konsumutensilien kostenfrei getauscht werden. Ein ausreichender Vorrat an sterilen Einmalspritzen und Kanülen, Tupfern, Ascorbinsäure und Injektionszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Kon- sum und Behälter zur sachgerechten Entsorgung von gebrauten Spritzbestecken etc. ist vorrätig. Die sachgerechte Entsorgung gebrauchter Konsumutensilien gewährleistet der Be- treiber. 9 4.1.3. Notfallversorgung/Erste Hilfe bei Drogennotfällen Medizinisch geschultes Personal und eine Erste Hilfe-Basisausstattung gewährleis- ten sofort erste Hilfe bei lebensbedrohlichen Notfällen. Der Betreiber entwickelt einen medizinischen Notfallplan zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln, der regelmäßig aktualisiert wird und in den Fahrzeugen aushängt. Falls Notfälle eintreten, sind folgende Maßnahmen zu beachten: Für Rettungskräfte wird ein ungehinderter Zugang gewährleistet. Alle Mitarbeitenden sind in der Drogennotfallversorgung geschult und werden ständig weitergebildet. Die Mitarbeitenden der Drogentherapeutischen Ambulanz/Mobiler Medizinischer Dienst stehen während der Öffnungszeiten zur Verfügung Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist die medizinische Notfallversorgung durch die Rettungsdienste der Stadt Köln gewährleistet. Ein Notfallkoffer ist vorhanden und wird immer auf einem aktuellen Ausrüstungs- stand gehalten. Er ist mit dem gleichen Equipment ausgestattet, wie es in Ret- tungswagen vorgehalten wird. Ein Notfallplan für die Mitarbeitenden ist vorhanden. 4.2. Beratung 4.2.1. Kontakt und Information Durch das niedrigschwellige Angebot kommt es oftmals zu einem ersten und im Fol- genden meist regelmäßigen Kontakt mit dem professionellen Hilfesystem und des- sen Angeboten zur Lebens- und Ausstiegshilfe. Es erfolgt eine suchtspezifische Erstberatung. Zusätzlich liegen Informationsmaterialien und Flyer u.a. zu Safer-use und Hepatitis aus. 10 Bei Konsumentinnen und Konsumenten, die sich in einer Substitutionsbehandlung befinden, ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken. 4.2.2. Beratung und Vermittlung Wenn möglich informieren die Mitarbeitenden über eine Erstberatung hinaus über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote. Die Beratung stützt die Entwicklung von Motivation und Einsicht in ausstiegsorientierte Hilfen und weiterführende Veränderungsprozesse. Ziel ist die Vermittlung in weiter- führende Hilfen (Substitution, Entgiftung, Entwöhnung, Therapie, betreute Wohnfor- men etc.). 4.2.3. Krisenintervention Akut auftretende Krisen werden bearbeitet. Auslöser von Krisen sind vielfältig und können zum Beispiel Gewalterfahrung oder Trennungserlebnisse etc. sein. Diese s o- fortigen Hilfen bei psychischen und sozialen Ausnahmefällen dienen meist dazu, den Status quo aufrechtzuerhalten und eine weitere Verschlechterung in der Lebenssi- tuation zu vermeiden. 4.3. Medizinische Beratung und Hilfe/Versorgung Die medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung ist durch ent- sprechendes Personal gewährleistet. Die Konsumenten und Konsumentinnen wer- den u.a. über Infektionsrisiken und chronische Erkrankungen wie HIV und Hepatitis aufgeklärt und zu Maßnahmen der Wundversorgung, zu Safer-use und risikoärmere Konsumformen beraten. Medizinische Untersuchungen sind nur sehr eingeschränkt möglich und umfassen vor allem die Versorgung von kleinen Wunden und Abszes- sen sowie Verbandswechsel. Die Testung von HIV und Hepatitis C wird angeboten. 11 Die ärztliche Grundversorgung im Rahmen der Drogentherapeutischen Ambulanz er- folgt in Form von Sprechstunden des Mobilen Medizinischen Diensts des Gesund- heitsamtes der Stadt Köln in anderen niedrigschwelligen Einrichtungen der Suchthil- fe. 5. Kooperation 5.1. Externe Kooperation im Hilfesystem Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist Bestandteil des Kölner Suchthilfesystems und ist mit dessen Angeboten vernetzt, wie z.B. Aufsuchendes Suchtclearing, Substitutionsambulanzen, Angeboten der stationäre Entgiftung. D ie Kooperation mit allen sozialen und gesundheitlichen Diensten wird im Sinne einer ef- fektiven Zusammenarbeit umgesetzt. 5.2. Kooperation mit dem Ordnungssystem Um Straftaten im unmittelbaren Umfeld des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Dro- genkonsumraum soweit wie möglich zu verhindern, arbeitet der Träger mit dem Ge- sundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu- sammen und unterhält regelmäßig Kontakt (siehe Anlage 3). Gemeinsam werden die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen abgestimmt. Am Standort des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum wird dafür Sorge getragen, dass sich keine Szene bildet. Ein Verweis hierauf ist in der Haus- ordnung aufgeführt. Bei regelwidrigem Verhalten durch die Konsumenten und Kon- sumentinnen sind durch die Mitarbeitenden Sanktionen zum Beispiel in Form von Hausverboten auszusprechen. Bei rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei ei n- geschaltet werden. 12 6. Anforderungen an das Betreiberkonzept 6.1. Standort Der Standort des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum wird von der Stadt Köln mit den Ordnungspartnern (Staatsanwaltschaft, Polizei und Ord- nungsamt) abgestimmt und befindet sich in Neumarktnähe. Damit ist der Standort szenenah und gut erreichbar gelegen. Die Anwohner und Anwohnerinnen und anliegende Gewerbetreibende sind über das mobile Drogenhilfeangebot und die Kooperation mit dem Ordnungssystem informiert. Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeitenden des Betreibers vor Ort an- sprechbar und erreichbar. 6.2. Öffnungszeiten Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum ist möglichst täglich durch- gehend geöffnet. Die Öffnungszeiten orientieren sich an dem Bedarf der Konsumen- tinnen und Konsumenten und werden von dem Gesundheitsamt der Stadt Köln mit dem Betreiber abgestimmt. 6.3. Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen Die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen werden vom Betreiber zusammen mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und den Ordnungs- und Strafverfolgungs- behörden abgestimmt und in den Fahrzeugen gut sichtbar ausgehängt. Die Haus- ordnung liegt in mehreren Sprachen und Piktogrammen vor. Bei jedem Erstkontakt mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten wird von den Mitarbeitenden auf die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen hingewiesen. Mit 13 den Konsumentinnen und Konsumenten wird eine entsprechende schriftliche Verein- barung getroffen. Die Hausordnung und Zugangsvoraussetzungen regeln: Zugang zum Drogenkonsumraum erhalten ausschließlich volljährige Konsumen- ten und Konsumentinnen illegaler Drogen mit Konsumerfahrung. Erkennbar durch Alkohol oder andere Suchtmittel intoxizierte Personen dürfen den Konsumraum nicht nutzen. Handel mit und Abgabe von Betäubungsmitteln ist verboten. Es dürfen ausschließlich nur selbst mitgebrachte Drogen nach Sichtprüfung durch das Personal konsumiert werden. Gewalt gegen Personen und Gegenstände sowie Gewaltandrohungen sind ver- boten. Das Mitnehmen von Kindern und Tieren in den Konsumraum ist nicht gestattet. Nahrungsmittel und Getränke dürfen nicht mit in den Konsumraum gebracht wer- den. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Einhaltung der Hausordnung wird durch die Mitarbeitenden überwacht. Verstöße gegen diese Regeln können durch den Träger mit einem Hausverbote geahndet werden. Die Zeitdauer für ein Hausverbot wird nach der Art des Regelverstoßes fest- gelegt. 6.4. Ausstattung Das mobile Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum besteht aus zwei Fahrzeu- gen: ein Fahrzeug wird als Drogenkonsumraum genutzt, das andere Fahrzeug dient den Beratungsgesprächen. Die Fahrzeuge sind zweckdienlich und sachlich ausge- 14 stattet, ausreichend beleuchtet und entsprechen den hygienischen Anforderungen. Die Konsumplätze sind für die Mitarbeitenden im Drogenkonsummobil vollständig einsehbar. Die Rettungsdienste haben durch die Hecktür jederzeit ungehinderten Zugang. Der Wartebereich befindet sich im unmittelbar vor den Fahrzeuge, ggfls. mit einem Sichtschutz abgetrennt. Das Beratungsmobil kann auch von wartenden Konsumen- ten und Konsumentinnen benutzt werden. Für die Nutzerinnen und Nutzer werden mobile Toilettenkabinen in der Nähe des Standortes aufgestellt, die während der Öffnungszeiten des mobilen Drogenhilfean- gebotes mit Drogenkonsumraum zur Verfügung stehen. 6.5. Personal Das Team des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum ist interdiszip- linär besetzt. Es arbeiten bei jedem Einsatz 3-4 Personen zeitgleich vor Ort: Medizinische Fachkraft: Rettungssanitäter / Rettungsassistenten und/oder Pflegepersonal / Pflegehelfer Fachkraft soziale Arbeit: Sozialarbeiter/innen oder Sozialpädagogen/innen Servicekraft: nebenamtliche Kraft, studentische Hilfskraft, FSJ, BfD o.ä. Das Personal der Drogentherapeutischen Ambulanz wird durch den Mobilen Medizi- nischen Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln gestellt. 7. Dokumentation und Qualitätssicherung 7.1. Dokumentation 15 Die Leistungen des mobilen Drogenhilfeangebotes mit Drogenkonsumraum werden vom Betreiber kontinuierlich dokumentiert und mind. einmal jährlich quantitativ und qualitativ mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln ausgewertet. Der Betreiber erhebt die Daten nach den Standards eines Dokumentationssystems, das den Deutschen Kerndatensatz bedient (z.B. EBIS, Horizont, Patfak). Es sind personenbezogen Daten zu erheben über die Häufigkeit der Nutzung der Angebote. Diese Dokumentation ist jederzeit abrufbar. Ebenfalls werden die standardisierten Daten für die Landesstatistik NRW erhoben (u.a. Angaben zu Konsumvorgängen, betreute Notfälle, medizinische Beratung und Behandlung, psychosozialen Beratung, Vermittlung in andere Hilfsangebote) und monatlich an die Landesstelle Sucht und das Gesundheitsamt der Stadt Köln über- mittelt. Auffällige Entwicklungen und Veränderungen teilt der Träger dem Gesund- heitsamt der Stadt Köln unmittelbar mit. Der Betreiber dokumentiert seine Leistungen in einem jährlichen Sachbericht gemäß der Vorgaben des Gesundheitsamtes der Stadt Köln. Die Anonymität und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch den Betreiber beachtet. 7.2. Qualitätssicherung Der Betreiber ist informiert über die aktuellen fachlichen Standards niedrigschwelliger Drogenhilfe, den aktuellen Stand der nationalen und internationalen wissenschaftli- chen Forschung und der Evidenzbasierung von Arbeitsmethoden. Der Betreiber bringt sich aktiv in die Fachdiskussion und die Weiterentwicklung der Qualität ein. Maßnahmen der Qualitätssicherung sind durch den Betreiber zu erbringen und um- fassen u.a. die Teilnahme an Fortbildungen, Teamsitzungen und Angeboten der Su- pervision. 16 Alle Mitarbeitenden werden laufend fortgebildet; insbesondere erfolgen die Notfall- schulungen jährlich. 17 Anlagen Anlage 1: BtMG § 10a Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG- Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG) vom 28. März 2000 Hier: Dokumentation des § 10a BtMG (Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsum- räumen) § 10 a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Ein- richtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäu- bungsmitteln verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Er- teilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen: 1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkon- sumraum dienen sollen; 2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; 3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Ver- brauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; 4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Bera- tung und Therapie; 5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogen- konsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge; 6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; 18 7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsum- räumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Be- täubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; 8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; 9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderu n- gen fachlich ausgebildet ist; 10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Num- mern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verant- wortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. (3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige Landesbehörde, an die Stelle der obers- ten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzu- führen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten. 19 Anlage 2: Verordnung NRW Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000: Auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Ge- setz vom: 08.12.2015 veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 810 § 1 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Eine Erlaubnis zum Betrieb von Drogenkonsumräumen kann auf Antrag von der obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilt werden wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 11 eingehalten werden. § 2 Betriebszweck (1) Drogenkonsumräume im Sinne des § 10a BtMG müssen der Gesundheits-, Übe r- lebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das Gesamtkonzept des örtlichen Drogenhilfesystems eingebunden sein. (2) Der Betrieb von Drogenkonsumräumen soll dazu beitragen, 1. die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben von Abhängigen zu sichern, 2. die Behandlungsbereitschaft der Abhängigen zu wecken und dadurch den Ein- stieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten, 3. die Inanspruchnahme weiterführender insbesondere suchttherapeutischer Hilfen einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu fördern und 4. die Belastungen der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu reduzieren. (3) Träger und Personal dürfen für den Besuch der Drogenkonsumräume nicht wer- ben jedoch im Rahmen ihrer Aufklärungsarbeit Hinweise geben. 20 § 3 Zweckdienliche Ausstattung (1) Drogenkonsumräume müssen mit Tischen und Stühlen ausgestattet, von den üb- rigen Beratungseinrichtungen räumlich getrennt, ausreichend beleuchtet und stets vollständig einsehbar sein. Es sind gesonderte Wartebereiche einzurichten. Die Räume müssen die für den Drogengebrauch wechselnder Personen notwendigen hygienischen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen Wände und Böden sowie die Einrichtungsgegenstände abwaschbar und desinfizierbar sein. Die Räume müssen stets gut ent- und belüftet, in sauberem Zustand sein und regelmäßig desin- fiziert werden. Sterile Einmalspritzen und Kanülen, Tupfer Ascorbinsäure und Injekti- onszubehör sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum sind in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke ist sicherzustellen. Den Nutzerinnen und Nutzern der Drogenkonsumräume sind geeig- nete sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Es ist sicherzustellen, dass Rettungsdiensten jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich ist. § 4 Gewährleistung der Notfallversorgung Für den Betrieb von Drogenkonsumräumen sind medizinische Notfallpläne zu erstel- len und ständig zu aktualisieren. Sie sind der Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Während des Betriebs von Drogenkonsumräumen sind die Nutzerinnen und Nutzer durch regelmäßig in der Notfallversorgung geschultes Personal ständig zu beobachten, um jederzeit eingreifen und im Bedarfsfall sofortige Reanimations- maßnahmen sowie eine akute Wundversorgung durchführen zu können. Für die Not- fallversorgung ist für jeden Drogenkonsumraum mindestens ein medizinischer Not- fallkoffer bereitzuhalten. § 5 Medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie (1) Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängi- gen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, Toxizität der verwendeten Betäubungsmitteln, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Kri- senintervention geleistet werden kann. 21 (2) Das Personal hat über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus jeweils in der im konkreten Einzelfall angemessenen Weise über weitergehende und ausstiegsori- entierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren und diese bei Bedarf zu vermitteln. Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hin- zuwirken. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hil- festellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren. § 6 Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten (1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungs- behörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigengebrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrich- tung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden. (2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen. (3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses ent- scheidet die Leitung der Einrichtung. § 7 Kooperationsformen zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung Die Träger von Drogenkonsumräumen haben mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Formen ihrer Zusammenarbeit schriftlich festzulegen und mit ihnen regelmäßig Kontakt zu halten, um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsum- räume zu verhindern. Die Leitung der Einrichtung hat die einrichtungsbedingten Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld zu beobachten und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. 22 § 8 Nutzerkreis, Konsumstoffe und Konsumarten (1) Nutzerinnen und Nutzer von Drogenkonsumräumen dürfen grundsätzlich nur voll- jährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein. J u- gendlichen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung darf der Zugang nach direkter Ansprache nur dann gestattet werden, wenn die Zustimmung der Er- ziehungsberechtigten vorliegt oder sich das Personal im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung anderer Hilfemöglichkeiten vom gefestigten Konsumentschluss überzeugt hat. (2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen: Offenkundi- ge Erst- und Gelegenheitskonsumierende, erkennbar intoxizierte Personen und Per- sonen, deren erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die Einsichtsfähig- keit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt (3) Die von den Nutzerinnen und Nutzern mitgeführten Betäubungsmittel sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Von einer näheren Substanzanalyse zur Menge, Art und Zusammensetzung des Stoffes ist abzusehen. Der Konsum von Betäubungsmit- tel im Drogenkonsumraum kann Opiate, Kokain, Amphetamine oder deren Derivate sowie Benzodiazepine betreffen und intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen. (4) Zu den vorstehenden Bestimmungen sind in der Hausordnung ergänzende Rege- lungen zu treffen. § 9 Dokumentation und Evaluation Die Leitungen haben eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb der Drogen- konsumräume in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen. Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbe- sondere über Umfang und Ablauf der Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des einge- setzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Diese Pro- tokolle sind in einem monatlichen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zielerreichung regelmäßig auszuwerten. Über die Ergebnisse sind die zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. Die Berich- te sind der Überwachungsbehörde regelmäßig vorzulegen. 23 § 10 Anwesenheitspflicht Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifi- kation der für die Beratung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderli- chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden. § 11 Verantwortlichkeit (1) Die Leitungen der Drogenkonsumräume sind verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten. (2) Die Träger von Drogenkonsumräumen haben sicher zu stellen, dass die Leitun- gen und deren Personal weder selbst am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen noch aktive Hilfe beim unmittelbaren Verbrauch der Betäubungsmittel leisten. (3) Die Träger von Drogenkonsumräumen wirken an allgemeinen Maßnahmen zur Prävention vor Drogenkonsum mit. § 12 Erlaubnisverfahren (1) Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung über den Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder die Landrätin oder den Landrat und die Bezirksregierung an die oberste Landesgesundheitsbehörde zu richten. (2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten: Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung, Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 10 BtMG verant- wortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung, Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbeson- dere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen miss- bräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln, Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Abs. 2, Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune, Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten, 24 Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig er- füllen können, Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (z.B. durch Vorlage amtlicher Füh- rungszeugnisse), den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Abs. 1, eine Hausordnung nach § 6 Abs. 1, Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer, Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Or d- nungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7. (3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis gilt § 10 BtMG ent- sprechend. § 13 Überwachung Die Drogenkonsumräume unterliegen der Überwachung durch die Bezirksregierung (Überwachungsbehörde). § 14 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Anlage 3: Kooperationsvereinbarung Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit gemäß § 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogen- konsumräumen vom 26. September 2000 sowie Verordnung zur Änderung der Ver- ordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 1. Dezember 2015 - Ge- setz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 44 vom 8.12.2015 zwischen dem Betreiber ________________________________________________ und 1. der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, 2. dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Köln und 3. dem Polizeipräsidium Köln, vertreten durch den Polizeipräsidenten wird folgende Vereinbarung über die Kooperation zur Prävention von Straftaten im unmittelbaren Umfeld des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarkt-Nähe ge- schlossen: I. Um frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Drogenhilfeeinrichtung mit Drogenkonsumraum oder in der Einrichtung selbst zu verhindern, lädt der Träger die oben genannten Behörden zu regelmäßigen Besprechungen ein Für die Stadt Köln sind das Amt für öffentliche Ordnung und das Gesundheitsamt vertreten. Es werden feste Ansprechpersonen benannt, die an diesen regelmäßigen Besprechungen teilnehmen. Darüber hinaus kann aus besonderem Anlass zu Besprechungen eingeladen werden. Jeder Vertragspartner hat das Recht, kurzfristig (innerhalb von einer Woche) die Ein- berufung einer gemeinsamen Besprechung zu verlangen. In diesen Besprechungen sollen insbesondere Erkenntnisse über Auswirkungen und besondere Vorkommnisse auf das unmittelbare Umfeld der Einrichtung oder in der Einrichtung selbst ausgetauscht und bei Problemfällen gemeinsame Lösungsmög- lichkeiten erörtert werden. Die geführten Gespräche sind durch den Betreiber in einem Ergebnisprotokoll zu do- kumentieren. Diese Protokolle sind mit den Teilnehmenden der Gespräche abzu- stimmen. 2. Die Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden werden ihren gesetzlichen Auftrag (Gefahrenabwehr/Strafverfolgung) unter Berücksichtigung der Belange der Einrich- tung, soweit es die Situation zulässt, durchführen. 26 Köln, den Unterschriften: __________________________________________________________ 1. Betreiber __________________________________________________________ 2. Stadt Köln ___________________________________________________________ 3. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln ___________________________________________________________ 4. Polizeipräsidium Köln Stand: 27 Anlage 4:Ordungspartnerschaft Vereinbarung über die Zusammenarbeit des Betreibers _________________________ mit den zu- ständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26.09.2000. 1. Beteiligte Die Vereinbarung erfolgt zwischen _________________________ .als Betreiber der Einrichtung, Stadt Köln Staatsanwaltschaft Köln Polizeipräsidium Köln 2. Gegenstand der Vereinbarung In der Vereinbarung werden gem. § 7 VO DKR Formen der Zusammenarbeit zwi- schen den Beteiligten schriftlich festgelegt. Die Kooperation dient vor allem der Prä- vention von Straftaten und der frühzeitigen Verhinderung von Störungen der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung. 3. Formen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit wird vorrangig getragen durch ein regelmäßiges Informations- und Kontaktsystem sowie die Verpflichtung einzelner Vereinbarungspartner zur Übernahme spezieller Aufgaben die als Aufgabenbündel betrachtet der Erfüllung des Gesamtkooperationsziels dienen. 4. Informations- und Kontaktsystem Der Betreiber _________________________ trägt Sorge für ein funktionstüchtiges Informations- und Kontaktsystem. 28 4.1 Informationssystem Der Betreiber ________________________ beobachtet einrichtungsbedingte Aus- wirkungen auf das unmittelbare sowie mittelbare Umfeld und dokumentiert besonde- re Vorkommnisse (§ 7 VO DKR). Neue Entwicklungen sind unmittelbar allen Vereinbarungspartnern (Ziff. 4.3) mitzutei- len, damit Gegenmaßnahmen zur Abwehr von Verfestigungen eingeleitet werden können. Der Betreiber _________________________ leitet den Vereinbarungspartnern quar- talsmäßig die zusammengefassten Berichte nach § 9 VO DKR zu. 4.2 Kontaktsystem Der Betreiber.________________________ lädt regelmäßig Vertreter der Vereinba- rungspartner zu Abstimmungsgesprächen auf der Arbeitsebene ein, um aktuelle Er- eignisse zu erörtern und geeignete Sofortmaßnahmen festzulegen. Die Gespräche werden protokolliert. 4.3 Austausch allgemeiner Informationen Die Vereinbarungspartner tauschen allgemeine Informationen, insbesondere über Hausordnungen und Zusammenarbeitsvereinbarungen in anderen Städten, Gerichtsurteile im Zusammenhang mit dem Betrieb von Drogenkonsumräumen, Verwaltungsverfügungen von Ordnungsbehörden und Bezirksregierungen untereinander aus. Sie informieren sich im Rahmen der Abstimmungsgespräche über das Beschwerdeaufkommen und die Beschwerdepunkte. 4.4 Ansprechpartner Jeder Vereinbarungspartner benennt einen Ansprechpartner für aktuelle Informatio- nen, Absprachen, Beschwerden usw. 29 5. Aufgaben des Betreibers Der Betreiber _________________________ übernimmt folgende Aufgaben: 5.1 Nutzungseinschränkung Der Betreiber beschränkt die Nutzung des Drogenkonsumraums möglichst auf Kon- sument/innen, die in Köln wohnenden oder Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Köln habende, um eine Sogwirkung auf Konsumenten und Konsumentinnen aus an- deren Städten zu reduzieren. 5.2. Öffnungszeiten Der Drogenkonsumraum hat tägliche, dem Konsumverhalten angepasste Öffnungs- zeiten, die mit dem Gesundheitsamt abgestimmt sind. 5.3 Sauberkeit im Außenbereich Der Betreiber achtet darauf, dass einrichtungsbedingte Verunreinigungen im unmit- telbaren Umfeld vermieden und ggf. behoben werden. 5.4 Ansammlung vor der Einrichtung Der Betreiber wird Konsumenten und Konsumentinnen, d ie sich vor oder im Umfeld der Einrichtung ansammeln, aktiv und unmittelbar ansprechen, und diese zum Wei- tergehen bewegen, um eine Szenebildung frühzeitig zu unterbinden. 5.5 Kontakt zur Nachbarschaft Der Betreiber hält Kontakt zur Nachbarschaft. Er unterrichtet die Vereinbarungs- partner rechtzeitig über eigene geplante öffentliche Informationsveranstaltungen und sonstige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. 5.6. Betäubungsmittelgesetz und Hausordnung Der Betreiber stellt sicher, dass im Drogenkonsumraum und in der Einrichtung Straf- taten nach dem BtMG mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in gerin- gen Mengen zum Eigenkonsum nicht geduldet werden. 6. Aufgaben des Gesundheitsamtes Im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben leitet das Gesundheitsamt Hinweise auf den Konsum von Drogen im Umfeld des Drogenkonsumraumes oder auf damit ver- bundene Verunreinigungen an den Betreiber weiter, damit dieser tätig werden kann. 30 Das Gesundheitsamt beteiligt sich an konzeptionellen Überlegungen zur Reinhaltung des öffentlichen Raumes und seiner „konsumfeindlichen“ Umgestaltung. 6. Aufgaben des Ordnungsamtes Das Ordnungsamt legt im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Möglichkeiten einen Schwerpunkt seiner ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf das Umfeld des Drogen- konsumraumes. 7. Aufgaben der Polizei Die Polizei geht gegen jede Form des Handelns mit Betäubungsmitteln im Umfeld der Einrichtung vor.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530/1 Vorlagen-Nummer 0558/2019 Freigabedatum 14.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Mobiles Drogenhilfeangebot in Neumarktnähe Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt für die Zeit, bis ein dauerhafter fester Standort in Neumarktnähe gefunden ist, vorübergehend ein mobiles Drogenhilfeangebot einzurichten, welches in zwei Fahrzeugen sowohl ein Beratungsangebot als auch die Möglichkeit zum Drogenkonsum bereitstellt, um dem Konsum illegaler Drogen im öffentlichen Raum in dem Bereich um den Neumarkt entgegenzuwirken. 2. Für die Beschaffung der o.a. zwei Fahrzeuge beschließt der Rat die Verwendung investiver Fi- nanzmittel in Höhe von 206.000 €, die im Rahmen der in 2018 nicht umgesetzten Maßnahme „Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilfinanzplan 0701 Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen. 3. Für die erforderlichen Aufwendungen des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe in Hö- he von insgesamt ca. 200.450 € in 2019 sowie von ca. 801.800 € ab 2020 stehen im Haushalts- plan 2019 sowie in der Mittelfristplanung zum Haushaltsplan 2019 ausreichend veranschlagte Haushaltsmittel im Teilergebnisplan 0701 Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 - Transferaufwen- dungen zur Verfügung. Da bislang noch kein fester Standort für einen Drogenkonsumraum am Neumarkt zur Verfügung steht, können die ursprünglich für den Betrieb dieses Drogenkonsumraums veranschlagten Mittel für den Betrieb des mobilen Angebotes verwendet werden. Gesundheitsausschuss 19.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 Finanzausschuss 01.04.2019 Rat 04.04.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 206.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 200.450 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 776.000 € c) bilanzielle Abschreibungen 25.800 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: 1. Einrichtung eines mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe Der Rat hat in seiner Sitzung vom 28.09.2017 (2360/2017) die Verwaltung mit der Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Konsumraum in Neumarktnähe beauftragt. Die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten gestaltet sich jedoch sehr schwierig, da der Immobilien- markt im Innenstadtbereich sehr angespannt ist. Dies gilt insb. für eine nichtkommerzielle, soziale Nutzung, die bei Anwohnenden und benachbarten Gewerbetreibenden damit auf Vorbehalte trifft. Nach längerer Suche wurde in der Thieboldsgasse ein geeignetes Ladenlokal gefunden. Der Vermie- ter des Objektes hat jedoch noch in der Planungsphase in 2018 den mit der Stadt Köln abgeschlos- senen Vorvertrag gekündigt und war nicht (mehr) bereit, die Räume der Stadt Köln für ein Drogenhil- feangebot mit Konsumraum zu vermieten. Eine von der Verwaltung eingerichtete Projektgruppe ist seit Sommer 2018 damit beauftragt, be- schleunigt dezernatsübergreifend nach geeigneten Räumlichkeiten zu suchen. Da die Immobiliensuche, der sich eine Zeitphase für die bauliche Herrichtung des Objektes an- schließt, noch andauert, hat der Gesundheitsausschusses im November 2018 (AN/1584/2018) die Verwaltung beauftragt, die Einrichtung eines mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe zu prü- fen. Die Verwaltung legt hiermit die Ergebnisse der Recherche und Prüfung dem Rat zur Entscheidung vor. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen ein Rahmenkonzept für den Betrieb eines mobilen Drogenhilfeangebots erstellt (siehe Anlage 1). Das konkrete Betriebskonzept ist im Detail mit dem zukünftigen Betreiber auszuarbeiten. Grundsätzlich werden die Fahrzeuge aus- schließlich an dem vorgesehenen Standort in Neumarktnähe täglich zu festgelegten Zeiten für das Hilfeangebot bereitstehen. Nach den Recherchen und Planungen lassen sich in einem mobilen Dro- genhilfeangebot mit Konsumraum maximal 3 – 4 Plätze für den gleichzeitigen Drogenkonsum bereit- stellen. Dies entspricht nicht dem nach der Größe der Drogenszene am Neumarkt eingeschätzten 3 Bedarf von ca. 10 Plätzen zum gleichzeitigen Konsum. Dementsprechend ist damit zu rechnen, dass die beabsichtigten positiven Effekte eines – auch in der Größenordnung passenden – Hilfsangebotes sowohl bezogen auf die drogenabhängigen Nutzer des Angebotes, als auch auf die Anwohner und Gewerbetreibenden im Umfeld nur eingeschränkt eintreten werden. Hinsichtlich der Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) und Abstimmung mit Polizei und den Ordnungsbehörden unterliegt das mobile Angebot den- selben Rahmenbedingungen, wie ein an einem festen Standort in einem Gebäude untergebrachtes Drogenhilfeangebot mit Konsumraum. Das MAGS hat grundsätzlich signalisiert, das erste mobile Drogenhilfeangebot mit Konsumraum in NRW bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu genehmigen. Ein auch aus polizeilicher Sicht geeigneter Standort in Neumarktnähe wurde gefunden. Die Verhand- lungen über die Nutzung dieser Fläche zur Aufstellung der Fahrzeuge wurden aufgenommen. Die Beschaffung geeigneter Fahrzeuge ist über den mit den AWB bestehenden Rahmenvertrag mög- lich. Nach einer ersten Schätzung belaufen sich die Anschaffungskosten für die beiden benötigten Fahrzeuge (getrennte Fahrzeuge für Beratung und Konsum) – inklusive der Umbau- bzw. Herstel- lungskosten für die auf diesen speziellen Verwendungszweck zugeschnittenen Fahrzeugaufbauten - auf 206.000 €. Die Lieferung der Fahrzeuge ist wegen Lieferzeiten des Herstellers und der erforderli- chen Karosserie-Arbeiten nicht vor dem 4. Quartal 2019 möglich. Die Nutzung eines gebrauchten Fahrzeuges, das erst umgebaut werden muss, führt nicht zu einer Verkürzung der Abläufe bei der Bereitstellung der Fahrzeuge. Neben diesen Anschaffungskosten fallen für den laufenden Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebo- tes laufende Personal- und Sachkosten an, die sich für das Haushaltsjahr 2019 bei einem Betrieb ab dem 4. Quartal 2019 auf 200.450 € belaufen (Anlage 2). Mit dem Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes soll ein Suchthilfeträger beauftragt werden. Bei entsprechender Beauftragung durch den Rat am 04.04.2019 kann das mobile Drogenhilfeangebot voraussichtlich Ende 2019 starten. Die Fahrzeuge eignen sich – nach Ende der vorübergehenden Nutzung in Neumarktnähe – selbstverständlich für einen vergleichbaren Einsatz an anderer Stelle im Stadtgebiet. Parallel zur Prüfung des mobilen Drogenhilfeangebots arbeitet die eingerichtete Projektgruppe wei- terhin daran, die Realisierung eines Drogenhilfeangebotes mit Konsumraum an einem festen Standort in Neumarktnähe zu realisieren, das über ein bedarfsdeckendes Angebot (10 Plätze zum gleichzeiti- gen Konsum) verfügt. 2. Finanzierung des mobilen Drogenhilfeangebotes in Neumarktnähe Aufwendungen / Auszahlungen für die Maßnahme (Beträge gerundet) 2019 2020 Investitionsauszahlung für die Fahrzeugbe- schaffung 206.000 Abschreibung 6.450 25.800 Personalkosten 184.000 736.000 Sachkosten 10.000 40.000 Summe: 406.450 801.800 Aufgrund nicht in Anspruch genommener Mittel für Umbaukosten des Drogenkonsumraumes am Neumarkt stehen im Finanzplan 2018 investive Mittel in Höhe von 403.000 € zur Verfügung, die (vor- behaltlich der Zustimmung der Kämmerin) in das Haushaltsjahr 2019 übertragen und für Anschaffung und Umbau der beiden Busse verwendet werden. Im Haushaltsplan 2019 wurden außerdem für den Betrieb der noch nicht umgesetzten Maßnahme „Drogenkonsumraum am Neumarkt“ im Teilplan 0701 – Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 15 - Trans- 4 feraufwendungen Mittel in Höhe von 1.169.000 € veranschlagt sowie in der Mittelfristplanung fortge- schrieben. Diese Mittel können für den Betrieb des mobilen Drogenhilfeangebotes solange verwendet werden, bis das weiterhin geplante Drogenhilfeangebot an einem festen Standort in Neumarktnähe umgesetzt werden kann. Ein Parallelbetrieb von mobilem und stationärem Drogenhilfeangebot ist nicht vorgesehen. Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der erforderlichen Recherche,- Abstimmungs- und Planungsarbeiten zur Vorbereitung die- ser Beschlussvorlage (Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit, Fahrzeuge und Standort) im Nachgang zum Auftrag durch den Gesundheitsausschuss im November war eine frühzeitigere Vorlage nicht möglich. Eine Entscheidung im Rat am 04.04.2019 (Vorberatung Gesundheitsausschuss am 19.03.2019) ist dringend erforderlich, da andernfalls unmittelbar anstehende verbindliche Entscheidungen (Vertrags- verhandlungen, Fahrzeugkauf, Vorbereitung Betreiberauswahl) nicht getroffen werden können. Der Start des mobilen Drogenhilfeangebotes, für das dringender Bedarf besteht, würde sich dadurch um mehrere Monate verzögern.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0558/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2019
- Erstellt
- 18.02.2019 09:00