3965/2022
Förderprogramm über die vergabe bezirksorientierter Mittel 2023/2024 gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-8 Vorlagen-Nummer 3965/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramm über die vergabe bezirksorientierter Mittel 2023/2024 gemäß § 37 Abs. 3 GO NRW Beschlussorgan Bezirksvertretung 8 (Kalk) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Kalk beschließt das Förderprogramm über die Vergabe der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für das Doppel-Haushaltsjahr 2023/2024 gemäß Anlage 1 zur Beschlussvorlage. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplan der Stadt Köln für das doppelte Haushaltsjahr 2023/2024 hat der Rat in seiner Sitzung am 10.11.2022 die bezirksbezogenen Haushaltsmittel nach § 37 Abs. 3 GO NRW für alle neun Stadtbezirke festgesetzt. Auf den Stadtbezirk Kalk entfällt für das Jahr 2023/2024 ein Betrag in Höhe von jeweils 158.000 €. Zusätzlich stehen zur Förderung der Bürgervereine im Stadtbezirk in den Jahren 2023/2024 jeweils in Höhe von ca. 5.000 Eu- ro zur Verfügung (der genaue Betrag wird noch nachgereicht).
Anlage 1 Förderprogramm BV 8 2023-2024.doc
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Kalk für die Vergabe bezirksorientierter Haushaltsmittel gemäß § 37 Abs. 3 GO NW im Stadtbezirk Köln-Kalk für das Doppel-Haushaltsjahr 2023/2024 (gem. Beschluss der BV 8, Sitzung 24.11.2022) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? Ziel der bezirklichen Förderung ist grundsätzlich die Anschub- oder Ergänzungsfinanzierung von bezirklichen Projekten, die ohne diese Förderung nicht verwirklicht werden könnten. Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Kalk (Brück, Humboldt/Gremberg, Höhenberg, Merheim, Neubrück, Ostheim, Rath/Heumar, Vingst) schwerpunktmäßig dazu beitragen, nachhaltige soziale Sicherungen und Entwicklungen in den Bereichen Kultur, Jugend und Familie, Heimatpflege/Brauchtum, Integration, Leben im öffentlichen Raum, Ökologie, Seniorinnen und Senioren, Sportpflege/Sportförderung sowie Stadtgestaltung zu ermöglichen. Gefördert werden nur Maßnahmen für den Stadtbezirk Kalk. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Doppel-Haushaltsjahr 2023/2024 beträgt jeweils 158.000 Euro pro Jahr. Wie hoch ist das Fördervolumen für die einzelnen Fördermaßnahmen? Das Fördervolumen für einzelne Fördermaßnahmen beläuft sich grundsätzlich auf maximal 10.000 Euro. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind juristische und natürliche Personen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus bezirksbezogenen Haushaltsmitteln besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 Was ist förderfähig? Eine Bezuschussung für bereits durchgeführte Projekte, Maßnahmen oder Beschaffungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksvertretung sofern hierzu ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen für private Zwecke sowie gewinnorientierte oder gewerbliche Maßnahmen. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten sind: Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) Spenden an Dritte Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Anträge sind grundsätzlich über das Online Förderportal unter https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/bezirksvertretungen/bezirksvertretung-kalk einzureichen. 2. In Ausnahmefällen kann ein Zuschuss über ein Antragsformular in Papierform eingereicht werden. Hierbei ist das Antragsformular der Bezirksvertretung Köln-Kalk zu verwenden. Die Anträge sind an die Bezirksbürgermeisterin zu richten. Der Antrag wird zur weiteren Bearbeitung an das Bürgeramt Köln-Kalk weitergeleitet. Zusätzliche Erläuterungen zur Beschreibung, zu den geplanten Kosten und zur Finanzierung der Maßnahme können auf einem weiteren Blatt beigefügt werden. Anträge, die nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben sind, werden nicht in die Beratung aufgenommen. Muss ein Eigenanteil erbracht werden? Die Vollfinanzierung einer Maßnahme ist in der Regel nicht möglich. Ein angemessener Eigenanteil i.H.v. 10 % bis 5.000 Euro beantragter Zuschusssumme und i.H.v. 20 % ab 5.001 Euro bis 10.000 Euro beantragter Zuschusssumme sollte gewährleistet und ausgewiesen sein. Ehrenamtliche Eigenleistungen können hierbei in Form von persönlicher Arbeitsleistung pauschal i.H.v. 10 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann im angemessenen Umfang ein höherer Betrag bis maximal 20 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde anerkannt werden. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist alleine die Bezirksvertretung Kalk nach folgendem Verfahren: Der Arbeitskreis Finanzen der Bezirksvertretung Kalk (bestehend aus den gemeldeten Mitgliedern der Fraktionen der Bezirksvertretung) unter der Leitung der Bezirksbürgermeisterin berät die Zuschussanträge vor. Auf Grundlage dieser Vorberatung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Kalk gewährt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Stadt Köln die bezirksorientierten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung Kalk entscheidet in der Regel einmal jährlich über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung am 09.03.2023 sind folgende Stichtage (Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin) maßgeblich: 06.02.2023 Der Termin für das Jahr 2024 wird ab Dezember 2023 auf der Internetseite der Bezirksvertretung Kalk unter https://www.stadt-koeln.de/politik-und- verwaltung/bezirksvertretungen/bezirksvertretung-kalk veröffentlicht. Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen, ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und –bescheid erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden? Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der/die Fördermittelempfänger/in die Tätigkeit einstellt, seine/ihre Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung Kalk dies vorher nicht genehmigt hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Bezirksvertretung Kalk/ der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal bei der Bezirksvertretung Kalk einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Bezirksvertretung Kalk/ die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Bei öffentlichen Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den bewilligten bezirksorientierten Mitteln stehen, ist vorher eine Einladung an die Bezirksvertretung Kalk (vertreten durch die Bezirksbürgermeisterin) zu senden. 2. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Kalk ausdrücklich mit der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Kalk“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt angefordert werden 3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3965/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 22.11.2022
- Erstellt
- 21.11.2022 12:36