Mandari Insight

3452/2023

Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 31.08.2023 (AN/1331/2023) betreffend "Strommast behindert Sichtfläche zum Weltkulturerbe Kölner Dom"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 07.11.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.02.2024, TOP 2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5548 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/3 
 
Vorlagen-Nummer 07.11.2023 
 3452/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 31.08.2023 (AN/1331/2023)  betreffend "Strommast 
behindert Sichtachse zum Weltkulturerbe Kölner Dom" 
Zu Frage 1:  
Wie beurteilen Stadtverwaltung, ICOMOS und UNESCO die entstandene Sichtbehinderung 
auf den Kölner Dom? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Je nach Standort ist das Vorschieben des Strommastes vor den Kölner Dom unglücklich. 
 
ICOMOS bzw. UNESCO sind nicht informiert worden. Dies ist auch in diesem Fall nicht Auf-
gabe der Stadtverwaltung Köln:   
Da die Bezirksregierung Träger des Planfeststellungsverfahrens ist und u.a. durch die obere 
Denkmalbehörde vertreten wird, liegt die Zuständigkeit einer ggfls. erforderlichen Information 
von ICOMOS und UNESCO bei der Bezirksregierung Köln. 
 
Zu Frage 2: 
Inwieweit war die Stadt Köln in das entsprechende Planfeststellungsverfahren zur Genehmi-
gung dieses Strommastes involviert und wie war ggf. die Einlassung der Stadt bezüglich der 
Sichtachsen auf den Kölner Dom? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Beantragt wurde die Planfeststellung durch die Amprion. Rechtsgrundlage ist das Energielei-
tungsausbaugesetz (EnLAG) aus dem Jahr 2009. 
Der Stromleitungsneubauabschnitt im Kölner Westen gehört zum Abschnitt Rommerskirchen–
Sechtem und ist Teil des bundesweiten Stromnetzes, das die zukünftige Energieversorgung 
sichert und Teil der Energiewende ist. 
Die Leitung sichert die Versorgung durch nachhaltig produzierten Strom aus dem Norden in 
die südlichen Landesteile. 
Träger des Rechtsverfahrens (Planfeststellung) der Stromfernleitung und damit auch Geneh-
migungsbehörde war die Bezirksregierung. 
Als Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren wurden von der Bezirksregie-
rung ordnungsgemäß sowohl die Stadt Köln, die höhere Denkmalbehörde bei der Bezirksre-
gierung selbst als auch der LVR als Denkmalfachamt bei den Landschaftsverbänden beteiligt. 
Die Stadt Köln war ab 2011 und bis 2014 an dem Verfahren beteiligt. Der Planfeststellungsbe-
schluss ist am 30.12.2016 gefasst worden. 
In der Stellungnahme der Stadt Köln vom 15.05.2012 im Rahmen der Beteiligung zum Plan-
feststellungsverfahren wurde die Verlegung eines Erdkabels gefordert, um sowohl städtebauli-
che als auch immissionsseitige Störwirkungen zu vermeiden.

2 
 
Dies wurde durch die Amprion GmbH als Träger des Verfahrens abgelehnt. Erdkabelverle-
gung sieht das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) nur auf ausgewiesenen Trassen vor. 
Der Energieleitungabschnitt Rommerskirchen–Sechtem als Teil der Leitung Osterath–Wei-
ßenthurm gehört nicht zu den nach § 2 EnLAG ausdrücklich genannten Pilotvorhaben. 
Der Sichtbezug auf den Dom wurde im Verfahren seitens eines Dritten vorgetragen und somit 
im Planfeststellungsverfahren mit abgeprüft. Die planfeststellende Behörde wog den Einwand 
wie folgt ab: „Die vom Einwender vorgetragene Beeinträchtigung des Stadtbildes zu Lasten 
des Domblicks wird von Seiten der Planfeststellungsbehörde nicht gesehen.“ Da bereits an 
gleicher Stelle Stromleitungen und Masten stehen und zwei dieser Leitungen zurückgebaut 
werden, wurde die Dimensionierung der neuen Masten in ihren Auswirkungen unterschätzt. 
Zudem verweist die Behörde darauf, dass „tatsächliche Beeinträchtigungen des Stadt- und 
Landschaftsbildes im Verfahren kompensiert“ sind. 
Strommasten können nicht beliebig verschoben werden, da die Leiterseile nur begrenzte Ab-
stände zulassen. Der eigentliche Trassenverlauf war durch die bestehenden Leitungen von 
denen zwei entfallen sind, vorbestimmt.  
Da am kritischen Maststandort die Autobahn als auch eine Straße überbrückt werden muss, 
sind die Möglichkeiten einer Verschiebung nur gering. 
 
Zu Frage 3: 
Welche ggf. eigenen organisatorischen oder übergeordneten politischen Initiativen will die 
Stadtverwaltung einleiten, damit sich im Zuge des Ausbaus der Energieversorgung durch 
Strommasten, Windräder o.ä. solche Fälle nicht wiederholen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Rahmen von Planfeststellungsverfahren, die für Leitungstrassen erforderlich sind, erfolgt 
eine intensive Beteiligung beginnend mit einem Scoping Verfahren und einer Beteiligung aller 
maßgeblichen Dienststellen. Planfeststellungsbehörde ist i.d. Regel die Bezirksregierung, so-
dass auch die übergeordneten Behördenebene zu dieser Thematik beteiligt ist.  
Die Verwaltung wird in Zukunft in vergleichbaren Planfeststellungsverfahren neben der Forde-
rung nach dem Verbau von Erdkabeln Sichtachsenstudien von der verfahrensleitenden Be-
hörde einfordern falls eine Erdkabelverlegung nicht umgesetzt wird. 
 
Zu Frage 4: 
Wie beurteilt die Stadtverwaltung das Missverhältnis, dass ein Investor wie die DEVK für ihr 
neues Verwaltungsgebäude ein 90.000 € teures Welterbeverträglichkeitsgutachten für eine 
bisher nicht bekannte bzw. relevante Sichtachse in Auftrag geben muss, während Amprion of-
fensichtlich einfach eine der prominentesten Sichtachsen ohne weiteres zustellen darf? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Generell müssen in Fällen, in denen eine Beeinträchtigung des Weltkulturerbes Kölner Dom 
durch ein Vorhaben entstehen könnte, eine Weltkulturverträglichkeitsuntersuchung vorgenom-
men werden.  
Auch wenn dies im Fall des Strommastes nicht gefordert wurde, entbindet das nicht andere 
Vorhabenträger von ihren Pflichten.  
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3452/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
07.11.2023
Erstellt
26.10.2023 15:48