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3264/2018

Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln

Beschlussvorlage Ausschuss 02.09.2019

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 17.09.2019, TOP 2.3.1

Beschluss IR zu Richtlinie bil. Kitas

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Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage 3264_2018

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Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen bilinguale Kindertageseinrichtungen

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschluss IR zu Richtlinie bil. Kitas

1600 Zeichen

Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Herr Vetter 
Telefon:  (0221) 221-23195  
Fax       :  (0221) 221-6523195 
E-Mail:  andreas.vetter@stadt-koeln.de  
Datum: 26.06.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
17.06.2019  
öffentlich 
8.1 Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die 
Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln 
3264/2018 
Beschluss: 
Der Integrationsrat schlägt folgende Beschlussfassung vor: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Geänderte Richtlinie über die Gewährung 
von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Köln“.  
Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger für die Neueinrich-
tung und Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehrspra-
chigkeit in Kindertageseinrichtungen.  
Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 
0603 Kindertagesbetreuung zur Verfügung. 
Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: 
Für freie Träger   144.000 Euro  
Für städtische Kitas   120.000 Euro  
 
In der Richtlinie Seite 1 ‚Allgemeine Bedingungen‘…..  Abs. 2: wird der Satz  
„Die Stadt Köln begrüßt es, w enn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden 
Herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept berücksichtigt 
w erden“  
ersetzt werden durch 
‚Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende 
Herkunftssprachen der Kinder durch ein bilinguales Konzept gefördert w erden‘. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig (ohne Enthaltungen) zugestimmt.

Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage 3264_2018

1019 Zeichen

Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage  3264/2018 
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen 
bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln:  
Die für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 19.03.2019 vorgesehene Beschlussvorlage wurde 
erneut geändert. Die Verwaltung folgt hier dem Beschluss des Integrationsrates vom 17.06.19 und 
ersetzt den Satz am Ende des zweiten Absatzes unter Allgemeine Bedingungen: „Die Stadt Köln 
begrüßt es, wenn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden herkunftssprachen der betreuten 
Familien im bilingualen Konzept berücksichtigt werden“  
durch den Satz 
„Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende 
Herkunftssprachen der Kinder durch ein bilinguales Konzept gefördert werden.“ 
Damit ist die 2. Anlage mit dem Titel „Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen 
für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln“, die aktuelle 
Beschlussgrundlage.

Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln

8543 Zeichen

Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung 
von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln  
 
Stand: 01.10.2018 
 
Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln  
 
 
Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln.  
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung 
einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll 
ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der 
Kindertageseinrichtung eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden.  
 
Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger 
Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die 
Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und 
eine Kostenaufstellung beizufügen.  
Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass  in den Kindertageseinrichtungen vorkommende  
Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden.  
 
Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderten bilingualen 
Kindertageseinrichtungen an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen . 
 
Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig , dass auch die Qualität der bestehenden 
bilingualen Kitas sichergestellt ist.   
 
Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher ebenfalls Fördermittel zur 
weiteren Qualitätssicherung beantragen.  
 
 
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
 
Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur 
Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , 
Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“.  
Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und vorangetrieben werden.  
 
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung 
besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis 
zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung durch die Stadt hinzuweisen.  
 
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). 
Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt:  
Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung.

2. Gegenstand der Förderung  
 
Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen 
in Köln.  
Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur 
weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und 
Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. 
Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förder ung von 
Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, 
Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden.   
 
3. Zuwendungsempfänger  
 
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kind ertageseinrichtungen der 
freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen , Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien  der Stadt Köln.  
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen  
 
Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen 
Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die 
unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
 
Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr  für die Träger 
der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 
 
5.1. Zuwendungsart  
 
Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt.  
 
5.2. Form der Zuwendung  
 
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.  
 
5.3. Bemessungsgrundlage  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung kann ein Träger einmalig 
beantragen:  
 Fachberatung durch einen Personal Coach   bis zu 5.000 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprachcoach    bis zu 5.000 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis zu 2.000 Euro  
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen  
 
6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden.  
6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass :

 das Immersionsprinzip praktiziert , 
 die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau  
 und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen 
NRW vermittelt wird. 
6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden  die Mittel auf 
Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren 
Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur 
Verfügung gestellt. 
6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen  vorgesehen waren, 
können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung 
von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, 
Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden.   
 
7. Zuwendungsverfahren  
 
7.1. Bewilligungsbehörde  
 
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, 
Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder.  
 
7.2. Antragsstellung  
 
Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger 
Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt.  
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
 Konzeption  
 Kostenaufstellung  
 
7.3. Antragsfrist  
 
Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.  
 
Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet.  
 
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt 
werden.  
 
Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen bearbeitet und bewilligt werden.  
 
 
7.4. Bewilligung  
 
Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden 
Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach 
Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom 
Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, 
dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird.

Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbesche ides sind Bestandteil der 
Zuschussgewährung.  
Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein 
Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten.  
 
7.5. Bewilligungszeitraum  
 
Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitrau m von mindestens einem Jahr gültig. 
Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.  
 
7.6. Auszahlung  
 
Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die 
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind.  Die 
Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf 
einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen.  
 
8. Verwendungsnachweis  
 
Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und be legt werden. Belege 
sind fünf Jahre aufzubewahren. 
 
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen 
Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem 
zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung.  
 
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des 
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den 
Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher 
und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht 
zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom 
Träger zurückgefordert.  
 
9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten  
 
Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft  und wird zum 31.12.2020 einer erneuten 
Revision unterzogen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen bilinguale Kindertageseinrichtungen

8550 Zeichen

Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung 
von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln  
 
Stand: 01.10.2018 
 
Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln  
 
 
Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln.  
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung 
einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll 
ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der 
Kindertageseinrichtung eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden.  
 
Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger 
Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die 
Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und 
eine Kostenaufstellung beizufügen.  
Die Stadt Köln begrüßt es, wenn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden 
Herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept b erücksichtigt werden. 
 
Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderten bilingualen 
Kindertageseinrichtungen an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen . 
 
Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden 
bilingualen Kitas sichergestellt ist.   
 
Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher ebenfalls Fördermittel zur 
weiteren Qualitätssicherung beantragen.  
 
 
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
 
Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur 
Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , 
Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“.  
Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und vorangetrieben werden.  
 
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung 
besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis 
zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung durch die Stadt hinzuweisen.  
 
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). 
Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt:  
Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung.

2. Gegenstand der Förderung  
 
Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen 
in Köln.  
Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur 
weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und 
Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. 
Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förder ung von 
Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, 
Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden.   
 
3. Zuwendungsempfänger  
 
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kind ertageseinrichtungen der 
freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen , Amt für 
Kinder, Jugendliche und Familien  der Stadt Köln.  
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen  
 
Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen 
Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die 
unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
 
Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr  für die Träger 
der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 
 
5.1. Zuwendungsart  
 
Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt.  
 
5.2. Form der Zuwendung  
 
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.  
 
5.3. Bemessungsgrundlage  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung kann ein Träger einmalig 
beantragen:  
 Fachberatung durch einen Personal Coach   bis zu 5.000 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprachcoach    bis zu 5.000 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis zu 2.000 Euro  
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen  
 
6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden.  
6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass :

 das Immersionsprinzip praktiziert , 
 die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau  
 und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen 
NRW vermittelt wird. 
6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden  die Mittel auf 
Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren 
Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur 
Verfügung gestellt. 
6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen  vorgesehen waren, 
können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung 
von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, 
Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden.   
 
7. Zuwendungsverfahren  
 
7.1. Bewilligungsbehörde  
 
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, 
Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder.  
 
7.2. Antragsstellung  
 
Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger 
Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt.  
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
 Konzeption  
 Kostenaufstellung  
 
7.3. Antragsfrist  
 
Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.  
 
Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet.  
 
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt 
werden.  
 
Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen bearbeitet und bewilligt werden.  
 
 
7.4. Bewilligung  
 
Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden 
Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach 
Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom 
Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, 
dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird.

Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbesche ides sind Bestandteil der 
Zuschussgewährung.  
Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein 
Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten.  
 
7.5. Bewilligungszeitraum  
 
Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitrau m von mindestens einem Jahr gültig. 
Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.  
 
7.6. Auszahlung  
 
Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die 
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind.  Die 
Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf 
einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen.  
 
8. Verwendungsnachweis  
 
Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und be legt werden. Belege 
sind fünf Jahre aufzubewahren. 
 
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen 
Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem 
zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung.  
 
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des 
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den 
Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher 
und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht 
zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom 
Träger zurückgefordert.  
 
9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten  
 
Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft  und wird zum 31.12.2020 einer erneuten 
Revision unterzogen.

Beschlussvorlage Ausschuss

5466 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer 
 3264/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen 
bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zu-
wendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Köln“.  
Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger für die Neueinrichtung und 
Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehrsprachigkeit in Kinderta-
geseinrichtungen.  
 
Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kindertages-
betreuung zur Verfügung. 
 
Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: 
 
Für freie Träger   144.000 Euro  
Für städtische Kitas   120.000 Euro  
 
 
 
Integrationsrat 17.06.2019 
Integrationsrat 12.03.2019 
Jugendhilfeausschuss 17.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  264.000,00      € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 144.000,00 € 
 0 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    264.000,0€ 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Problemstellung/Begründung: 
 
 
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 14.3.2017 informierte die Verwaltung mit der Vorlage 
4357/2016, dass freiwillige Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro für den Ausbau von bilingualen 
Gruppen in Kölner Kindertageseinrichtungen im städtischen Haushalt zur Verfügung stehen. 
 
Die entsprechende Richtlinie für eine freiwillige finanzielle Förderung der Stadt Köln für die Neuein-
richtung von bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen wurde in der Sitzung des Jugendhil-
feausschusses vom 28.11.2017 beschlossen (Vorlage 3148/2017). 
 
Die Stadt Köln setzt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung und der entsprechend überarbeite-
ten Zuwendungsrichtlinie den gesetzlichen Wunsch zur Förderung der Mehrsprachigkeit (13c Abs.1 
und Abs. 2 KiBiz NRW ) um und orientiert sich dabei auch an den Empfehlungen des Integrationsra-
tes und seines Positionspapieres ‚Identität stärken - natürliche Mehrsprachigkeit fördern‘.  
 
Mit der Vorlage 1450/2018 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.06.2018 nahm die 
Verwaltung Stellung zu einem Änderungsantrag des Integrationsrates vom 16.04.2018. 
 
Wie in der Stellungnahme angekündigt, wertet die Verwaltung nach Ablauf eines Jahres nun den As-
pekt der Mittelverteilung aus:  
 
 In 2017 lagen der Verwaltung zwei Anträge vor. 
 Ein Antrag wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen zur Förderung nicht erfüllt wurden. Es 
handelte sich um einen Antrag einer bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtung. 
 Ein Antrag wurde bewilligt. 
 In 2018 lag der Verwaltung ein Antrag vor, der positiv beschieden wurde.

3 
Die nicht in Anspruch genommenen Mittel betragen demnach in 2018 für die städtischen Kinderta-
geseinrichtungen 120.000 Euro und für die freien Träger 132.000 Euro. 
 
Diese Auswertung und die Rückmeldungen des Integrationsrates nimmt die Verwaltung zum Anlass, 
die Zuwendungsrichtlinie entsprechend anzupassen und sie dem Jugendhilfeausschuss erneut zur 
Beschlussfassung vorzulegen. 
 
 
Konkret:  
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung weiterhin insbesondere den 
mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess, 
und fördert somit den Ausbau.  
 
Die Verwaltung sieht aber auch einen Bedarf an Unterstützung für die Qualitätssicherung bereits be-
stehender bilingualen Kindertageseinrichtungen und schlägt daher vor, die Fördermittel auch bereits 
bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen auf Antrag zur Verfügung zu stellen.  
 
Ein Träger einer bilingualen Kindertageseinrichtung kann pro Kalenderjahr für die Neueinrichtung 
einmalig 12.000 Euro beantragen. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung eine oder mehre-
re bilinguale Gruppen angeboten werden. 
 
Die Träger werden darauf hingewiesen, dass sie außerdem unentgeltliche fachliche Unterstützung 
durch das ZMI –Zentrum für Mehrsprachigkeit und Integration Köln- erhalten können. 
 
Zusätzlich werden Fördermittel auf Antrag auch bereits bestehenden bilingualen Kindertagesein-
richtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen zur Verfügung gestellt. 
 
Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen sind, können von der 
Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und 
Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifende Ar-
beitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 
 
Als Anlage legt die Verwaltung die überarbeitete Zuwendungsrichtlinie zur Beschlussfassung 
vor.

Beratungsverlauf (3)

29.10.2018 Integrationsrat
TOP 8.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
12.03.2019 Integrationsrat
TOP 8.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
17.09.2019 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3264/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
02.09.2019
Erstellt
08.10.2018 16:07