3264/2018
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln
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Beschluss IR zu Richtlinie bil. Kitas
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Geschäftsführung Integrationsrat Herr Vetter Telefon: (0221) 221-23195 Fax : (0221) 221-6523195 E-Mail: andreas.vetter@stadt-koeln.de Datum: 26.06.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 17.06.2019 öffentlich 8.1 Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln 3264/2018 Beschluss: Der Integrationsrat schlägt folgende Beschlussfassung vor: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Köln“. Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger für die Neueinrich- tung und Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehrspra- chigkeit in Kindertageseinrichtungen. Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kindertagesbetreuung zur Verfügung. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: Für freie Träger 144.000 Euro Für städtische Kitas 120.000 Euro In der Richtlinie Seite 1 ‚Allgemeine Bedingungen‘….. Abs. 2: wird der Satz „Die Stadt Köln begrüßt es, w enn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden Herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept berücksichtigt w erden“ ersetzt werden durch ‚Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende Herkunftssprachen der Kinder durch ein bilinguales Konzept gefördert w erden‘. Abstimmungsergebnis: Einstimmig (ohne Enthaltungen) zugestimmt.
Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage 3264_2018
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Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage 3264/2018 Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln: Die für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 19.03.2019 vorgesehene Beschlussvorlage wurde erneut geändert. Die Verwaltung folgt hier dem Beschluss des Integrationsrates vom 17.06.19 und ersetzt den Satz am Ende des zweiten Absatzes unter Allgemeine Bedingungen: „Die Stadt Köln begrüßt es, wenn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept berücksichtigt werden“ durch den Satz „Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende Herkunftssprachen der Kinder durch ein bilinguales Konzept gefördert werden.“ Damit ist die 2. Anlage mit dem Titel „Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln“, die aktuelle Beschlussgrundlage.
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln
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Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln Stand: 01.10.2018 Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen. Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden. Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen . Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig , dass auch die Qualität der bestehenden bilingualen Kitas sichergestellt ist. Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“. Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln. Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förder ung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kind ertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen , Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Köln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. 5.3. Bemessungsgrundlage Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung kann ein Träger einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden. 6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass : das Immersionsprinzip praktiziert , die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen NRW vermittelt wird. 6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt. 6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 7. Zuwendungsverfahren 7.1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption Kostenaufstellung 7.3. Antragsfrist Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt werden. Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen bearbeitet und bewilligt werden. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbesche ides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitrau m von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und be legt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft und wird zum 31.12.2020 einer erneuten Revision unterzogen.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen bilinguale Kindertageseinrichtungen
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Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln Stand: 01.10.2018 Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen. Die Stadt Köln begrüßt es, wenn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden Herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept b erücksichtigt werden. Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen . Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden bilingualen Kitas sichergestellt ist. Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“. Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln. Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förder ung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kind ertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen , Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Köln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. 5.3. Bemessungsgrundlage Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung kann ein Träger einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden. 6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass : das Immersionsprinzip praktiziert , die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen NRW vermittelt wird. 6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt. 6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 7. Zuwendungsverfahren 7.1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption Kostenaufstellung 7.3. Antragsfrist Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt werden. Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen bearbeitet und bewilligt werden. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbesche ides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitrau m von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und be legt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft und wird zum 31.12.2020 einer erneuten Revision unterzogen.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 3264/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die „Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zu- wendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Köln“. Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger für die Neueinrichtung und Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehrsprachigkeit in Kinderta- geseinrichtungen. Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kindertages- betreuung zur Verfügung. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: Für freie Träger 144.000 Euro Für städtische Kitas 120.000 Euro Integrationsrat 17.06.2019 Integrationsrat 12.03.2019 Jugendhilfeausschuss 17.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 264.000,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 144.000,00 € 0 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 264.000,0€ c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Problemstellung/Begründung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 14.3.2017 informierte die Verwaltung mit der Vorlage 4357/2016, dass freiwillige Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro für den Ausbau von bilingualen Gruppen in Kölner Kindertageseinrichtungen im städtischen Haushalt zur Verfügung stehen. Die entsprechende Richtlinie für eine freiwillige finanzielle Förderung der Stadt Köln für die Neuein- richtung von bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen wurde in der Sitzung des Jugendhil- feausschusses vom 28.11.2017 beschlossen (Vorlage 3148/2017). Die Stadt Köln setzt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung und der entsprechend überarbeite- ten Zuwendungsrichtlinie den gesetzlichen Wunsch zur Förderung der Mehrsprachigkeit (13c Abs.1 und Abs. 2 KiBiz NRW ) um und orientiert sich dabei auch an den Empfehlungen des Integrationsra- tes und seines Positionspapieres ‚Identität stärken - natürliche Mehrsprachigkeit fördern‘. Mit der Vorlage 1450/2018 in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 12.06.2018 nahm die Verwaltung Stellung zu einem Änderungsantrag des Integrationsrates vom 16.04.2018. Wie in der Stellungnahme angekündigt, wertet die Verwaltung nach Ablauf eines Jahres nun den As- pekt der Mittelverteilung aus: In 2017 lagen der Verwaltung zwei Anträge vor. Ein Antrag wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen zur Förderung nicht erfüllt wurden. Es handelte sich um einen Antrag einer bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtung. Ein Antrag wurde bewilligt. In 2018 lag der Verwaltung ein Antrag vor, der positiv beschieden wurde. 3 Die nicht in Anspruch genommenen Mittel betragen demnach in 2018 für die städtischen Kinderta- geseinrichtungen 120.000 Euro und für die freien Träger 132.000 Euro. Diese Auswertung und die Rückmeldungen des Integrationsrates nimmt die Verwaltung zum Anlass, die Zuwendungsrichtlinie entsprechend anzupassen und sie dem Jugendhilfeausschuss erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. Konkret: Die Stadt Köln unterstützt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung weiterhin insbesondere den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess, und fördert somit den Ausbau. Die Verwaltung sieht aber auch einen Bedarf an Unterstützung für die Qualitätssicherung bereits be- stehender bilingualen Kindertageseinrichtungen und schlägt daher vor, die Fördermittel auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Ein Träger einer bilingualen Kindertageseinrichtung kann pro Kalenderjahr für die Neueinrichtung einmalig 12.000 Euro beantragen. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung eine oder mehre- re bilinguale Gruppen angeboten werden. Die Träger werden darauf hingewiesen, dass sie außerdem unentgeltliche fachliche Unterstützung durch das ZMI –Zentrum für Mehrsprachigkeit und Integration Köln- erhalten können. Zusätzlich werden Fördermittel auf Antrag auch bereits bestehenden bilingualen Kindertagesein- richtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen zur Verfügung gestellt. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen sind, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifende Ar- beitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. Als Anlage legt die Verwaltung die überarbeitete Zuwendungsrichtlinie zur Beschlussfassung vor.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3264/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 02.09.2019
- Erstellt
- 08.10.2018 16:07