2009/0580
Änderung der Satzung bezgl. der Vertretungsregelung der Mitglieder der Betriebskommission (Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen)
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2009/0580
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.12.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: V 519 Vorlage-Nr. 2009/0580 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Änderung der Satzung bezgl. der Ve rtretungsregelung der Mitglieder der Betriebskommission (Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen) Vorlage vom: 04.12.2009 Beschlussvorschlag: Die Vorlage 05/2009 (Änderung der Satzung bezgl. der Vertretungsregelung der Mitglieder der Betriebskommission) des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen wird beschlossen und an die Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung weitergeleitet. Anlagen: EDW Vorlage 05/2009 Satzungsänderung Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2009/0580 vom 04.Dezember 2009: Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen sieht im Gegensatz zu den Satzungen der übrigen städtischen Eigenbetriebe keinerlei Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebskommission vor. Insofern können an den Sitzungen der Betriebskommission weder Vertretungen teilnehmen noch abstimmen. Dies hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit der Betriebskommission. Das Eigenbetriebsgesetz sieht in § 6 Absatz 4 vor: „In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.“ Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder der Betriebskommission verhindert sind und ein Vertreter das Stimmrecht ausüben soll. Nach Abstimmung mit dem Rechtsamt empfehlen wir, hinter § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Eigenbetriebssatzung folgenden Satz einzufügen: „Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.“ Der Magistrat beschließt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 03.Dez.2009, bezüglich der Vorlage vom 19.Nov.2009 (EDW Vorlage 05/2009) und leitet diesen an die Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung weiter. Darmstadt, 04.Dezember 2009 Dezernat V Jochen Partsch Stadtrat
anlage 1
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Eigenbetrieb Darmstadt, 19. November 2009 Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen VORLAGE an die Betriebskommission des Eigenbetriebes „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ Vorlage 05/2009 Betreff: Änderung der Satzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen. Vorlage vom 19. November 2009 zu beschließen: 1. Dem beiliegenden Entwurf zur Änderung der Eigenbetriebssatzung wird zugestimmt. 2. Die Beschlussfassung von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen. Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. 7 Begründungsseite zur Vorlage 05/2009 vom 19.11.2009: Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen sieht im Gegensatz zu den Satzungen der übrigen städtischen Eigenbetriebe keinerlei Vertretungsre- gelung für die Mitglieder der Betriebskommission vor. Insofern können an den Sitzungen der Betriebskommission weder Vertretungen teilnehmen noch abstimmen. Dies hat unter Umstän- den erhebliche Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit der Betriebskommission. Das Eigenbetriebsgesetz sieht in $ 6 Absatz 4 vor: „In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wäh- len oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.“ Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder der Betriebskommission verhindert sind und ein Vertreter das Stimmrecht ausüben soll. Daher empfiehlt es sich, hinter $ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Eigenbetriebssatzung folgenden Satz einzufügen: „Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsge- setzes vertreten lassen.“ Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Darmstadt, den 19.November 2009 519/pr a A. etriebsleiterin Anlage Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ vom 17.12.2004 Aufgrund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01. April 2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl IS. 757) i.V.m. $ 1 des Eigenbetriebsgesetzes i.d.F. vom 09. Juni 1989 (GVBl 1. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBI IS. 218), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 In $ 8 Abs. 1 wird nach Ziff. 4 nach einem Absatz folgender Satz (ausgerückt) angefügt: „Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ................... Jochen Partsch Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0580
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.12.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00