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2009/0580

Änderung der Satzung bezgl. der Vertretungsregelung der Mitglieder der Betriebskommission (Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen)

Magistratsvorlage 04.12.2009

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2009/0580

2769 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.12.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Eigenbetrieb 
Darmstädter Werkstätten  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
V 
519 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0580 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Satzung bezgl. der Ve rtretungsregelung der Mitglieder der 
Betriebskommission 
(Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen) 
 
Vorlage vom: 04.12.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Vorlage 05/2009 (Änderung der Satzung bezgl. der Vertretungsregelung der Mitglieder der 
Betriebskommission) des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen wird 
beschlossen und an die Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung weitergeleitet. 
 
Anlagen: EDW Vorlage 05/2009 Satzungsänderung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2009/0580 vom 04.Dezember 2009: 
 
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen sieht im 
Gegensatz zu den Satzungen der übrigen städtischen Eigenbetriebe keinerlei Vertretungsregelung für 
die Mitglieder der Betriebskommission vor. Insofern können an den Sitzungen der Betriebskommission 
weder Vertretungen teilnehmen noch abstimmen. Dies hat unter Umständen erhebliche Auswirkungen 
auf die Beschlussfähigkeit der Betriebskommission.  
 
Das Eigenbetriebsgesetz sieht in § 6 Absatz 4 vor: 
„In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich 
vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen oder zu 
berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.“ 
 
Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder der Betriebskommission verhindert sind und ein Vertreter 
das Stimmrecht ausüben soll. Nach Abstimmung mit dem Rechtsamt empfehlen wir, hinter § 8 Abs. 1 
Nr. 4 der Eigenbetriebssatzung folgenden Satz einzufügen: 
 
„Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.“  
 
 
Der Magistrat beschließt den Beschluss der Betriebskommission des EDW vom 03.Dez.2009, 
bezüglich der Vorlage vom 19.Nov.2009 (EDW Vorlage 05/2009) und leitet diesen an die 
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung weiter. 
 
 
Darmstadt, 04.Dezember 2009  
Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Stadtrat

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2845 Zeichen

Eigenbetrieb Darmstadt, 19. November 2009
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen

VORLAGE

an die Betriebskommission des Eigenbetriebes
„Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“

Vorlage 05/2009

Betreff: Änderung der Satzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und

Wohneinrichtungen.

Vorlage vom 19. November 2009 zu beschließen:

1. Dem beiliegenden Entwurf zur Änderung der Eigenbetriebssatzung wird zugestimmt.

2. Die Beschlussfassung von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.

Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig.

7

Begründungsseite zur Vorlage 05/2009 vom 19.11.2009:

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen sieht
im Gegensatz zu den Satzungen der übrigen städtischen Eigenbetriebe keinerlei Vertretungsre-
gelung für die Mitglieder der Betriebskommission vor. Insofern können an den Sitzungen der
Betriebskommission weder Vertretungen teilnehmen noch abstimmen. Dies hat unter Umstän-
den erhebliche Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit der Betriebskommission.

Das Eigenbetriebsgesetz sieht in $ 6 Absatz 4 vor:

„In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission
sich vertreten lassen können. Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wäh-
len oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission
gelten.“

Es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder der Betriebskommission verhindert sind und ein
Vertreter das Stimmrecht ausüben soll. Daher empfiehlt es sich, hinter $ 8 Abs. 1 Nr. 4 der
Eigenbetriebssatzung folgenden Satz einzufügen:

„Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsge-
setzes vertreten lassen.“

Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
Darmstadt, den 19.November 2009
519/pr

a A.

etriebsleiterin

Anlage

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ vom 17.12.2004

Aufgrund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01. April 2005 (GVBl. IS. 142),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl IS. 757) i.V.m. $ 1 des Eigenbetriebsgesetzes
i.d.F. vom 09. Juni 1989 (GVBl 1. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBI IS.
218), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

In $ 8 Abs. 1 wird nach Ziff. 4 nach einem Absatz folgender Satz (ausgerückt) angefügt:

„Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den ...................

Jochen Partsch
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0580
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.12.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00