3478/2023
Stellungnahme zu Antrag AN/1597/2023
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
3213 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/682/3 Vorlagen-Nummer 14.11.2023 3478/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 21.11.2023 Allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen– Antrag Klima Freunde vom 19.09.2023 Mit Antrag AN/1597/2023 soll die Verwaltung beauftragt werden, eine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen zu erstellen. Die Ausgestaltung von Radverkehrsanlagen ist an bundesweit gültige Regelwerke und Vorga- ben gebunden. Hierzu zählt bspw. die Straßenverkehrsordnung oder Richtlinien und Empfeh- lungen der FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen). Hierzu zählen beispielsweise die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) oder die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA). Die Vorgaben und Richtlinien befinden sich über die Jahre in einem dynamischen Prozess und so verändern sich viele dieser bundesweit gültigen Vorgaben. Diese werden auch auf- grund der stetig wechselnden Ansprüche an den öffentlichen Raum immer fortgeschrieben. Bei Aussagen zur Ausgestaltung im Straßenraum muss differenziert werden zwischen Be- stand und Neuplanung. Radverkehrsförderung wird oftmals im Bestand umgesetzt, da nicht immer ein Vollausbau möglich/vorgesehen ist. Auch durch vermeintlich kleinere Maßnahmen können Beiträge zur Verkehrswende geleistet werden. Dieses Instrument ist ein wichtiger Baustein in der Radver- kehrsförderung, aufgrund der örtlichen Begebenheiten kann hier allerdings nicht immer der höchste Standard vollumfänglich angesetzt werden. In Neuplanungen werden die gültigen Regelwerke herangezogen und berücksichtigt. Bei- spielsweise ist dies an den Ringen mit Radfahrstreifen durch Spurumwandlung von 2,25 m Breite und vorhandenem Sicherheitstrennstreifen zum ruhenden Verkehr zu sehen. Ein weiteres Beispiel sind Fahrradstraßen. Hier wurden seinerzeit erste Standards und Quali- tätsansprüche im Rahmen des Radverkehrskonzeptes Innenstadt definiert, die fortlaufend weiterentwickelt wurden und werden. Hierzu zählt beispielsweise die nun einheitliche Markie- rung von Piktogrammen, die Mindestbreite von 4 Meter oder die Einrichtung von Abstellmög- 2 lichkeiten der Nahmobilität. So konnten bereits einige Fahrradstraßen mit den neuesten Anfor- derungen umgesetzt werden, beispielsweise die Wälle (bspw. Pantaleonswall, Weyertal oder die Maybachstraße). Die Verwaltung arbeitet an einer einheitlichen Ausgestaltung des Straßenraumes und greift eben diese Änderungen sowohl in den unterschiedlichsten Regelwerken aber auch an sich wandelnden Nutzungsansprüchen auf, führt diese zusammen und diskutiert zusätzliche Rah- menbedingungen für die Umsetzung in der Stadt Köln (beispielsweise das Gestaltungshand- buch). Die Ausgestaltung einer Straße bleibt darüber hinaus aufgrund ihrer individuellen Rahmenbe- dingungen (beispielsweise Querschnittsbreite oder Flächenverfügbarkeit) immer noch eine Einzelfallbetrachtung, in deren Rahmen auf möglichst viele standardisierte Elemente zurück- gegriffen wird. Auf Grund dieser Ausführungen empfiehlt der Verwaltung keine separate Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen zu entwickeln. Gez. Egerer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3478/2023
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 14.11.2023
- Erstellt
- 30.10.2023 09:33