2007/0245
Änderung der Richtwerte für angemessene Heizkosten sowie für Warmwasseranteile der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Neufestsetzung der Richtwerte für Heizkosten und Warmwasseranteile in Darmstadt für die Bereiche des SGB II und des S GB XII Heizkosten Nach § 22 Abs.1 SGB II und § 29 Abs.1 SGB XII werde n Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese a ngemessen sind. Für die Aufwendungen, die als laufende Heizkosten zu erbringen sind, spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (LSG H essen, Beschluss vom 21.03.2006 – L 9 AS 124/05 ER; ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl uss vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlu ss vom 1. August 2005 – L 19 B 68/05 AS ER –; LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ER – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2002 – 4 PA 2747/01 – juri s). Die Höhe der Heizkosten hängt von zahlreichen Fakto ren ab, z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, ferner meteorol ogische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) und ggf. von einem erhöhten Heiz bedarf für bestimmte Personenkreise (Alter, Behinderung, Kleinkinder). Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur ei nen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdn r. 82; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 – V C 98.69 – BVerwG 35, 178). Die für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in D armstadt geltenden quadratmeterbezogenen Richtwerte für angemessene Heizkosten sind derzeit die in § 6 Abs.1 der Wohngeldver-ordnung (WoGV) in dieser Höhe seit 1991 geregelten Absetzun gsbeträge von: - 1,60 DM für Heizkosten (Anrechnung seit 01.01. 02 0,82 €) - 1,90 DM für Heizkosten incl. Warmwasser (Anrechn ung seit 01.01.02 0,97 €) Als quadratmeterbezogene Richtwerte für unangemesse ne Heizkosten gelten: - mtl. mehr als 2,00 DM für Heizkosten (Anrechnun g seit 01.01.02 1,02 €) - mtl. mehr als 2,50 DM für Heizk. incl. Warmwasser (Anrechnung seit 01.01.02 1,28 €) Bei der Festsetzung dieser Beträge wurde davon ausg egangen, dass Heizkosten im Regelfall als unangemessen hoch gelten können, wenn sie um mehr a ls ein Viertel über den Durch- schnittsheizkosten liegen. Aufgrund der in den letzten Jahren überproportional gestiegenen Energiekosten (z.B. Erdgas in Darmstadt [entega] Jan. 2005 bis Jan. 2007: Steiger ung um 12,09%) sind diese Beträge an die tatsächlichen Aufwendungen anzupassen, auch wenn in der Wohngeldverordnung derzeit unverändert die Regelung mit 0,80 € für Heizkosten bzw. 0,95 € für Heizkosten incl. Warmwasser pro m² Wohnfläche enthalten ist. Unter Berücksichtigung der Preise für Gas, Strom, H eizöl und Fernwärme in Darmstadt im Februar 2007, der Vergleichswerte 2004 für den durchschnit tlichen Heizenergieverbrauch im Darmstädter Heizspiegel und der Erfahrungen anderer Träger von Grundsicherung und Sozialhilfe werden folgende Richtwerte vorgeschlagen: - angemessene Heizkosten: 1,00 € / m² - angemessene Kosten für Heizung und Warmwasser: 1,20 € / m² - unangemessene Heizkosten: über 1,25 € / m² - unangemessene Kosten für Heizung und Warmwasser: über 1,50 € / m² Warmwasser Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind im R ahmen von SGB II und SGB XII im Gegensatz zu den Heizkosten aus den Regelsätzen auf zubringen. Diese Regelung wurde aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen. Wenn die Versorgung mit Warmwasser über die Heizung sanlage oder über Fernwärme erfolgt, werden die Kosten für Heizung und Warmwasser von Ve rmietern und Energie- versorgungsunternehmen im Regelfall gemeinsam abger echnet. In diesen Fällen sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung aus dem Brennstoffkosten betrag herauszurechnen. Da dies oft nicht oder nur mit zeitaufwendigen Bere chnungen möglich ist, wurden mit der Dienstanweisung „Gewährung von Heizkosten im Rahmen der Hilfe zum L ebensunterhalt nach Abschnitt 2 Bundessozialhilfegesetz unter Berücksic htigung der Kosten für Warmwasseraufberei- tung und Kochfeuerung“ vom 08.10.1986 feste Pauschalbeträge für den ante iligen Warm- wasseraufwand festgelegt. Diese orientieren sich an einer Haushaltsstrukturerhebung der Gas- Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln von 1982 und ge lten noch heute. Danach werden, wenn Kosten für die Warmwasseraufber eitung in den Brennstoffkosten enthalten sind, folgende Pauschalbeträge abgezogen: - 1-Personenhaushalt: 10,-DM (5,11 €) - 2-Personenhaushalt: 15,-DM (7,67 €) - 3-Personenhaushalt: 20,-DM (10,22 €) - 4-Personenhaushalt: 21,-DM (10,73 €) - für jede weitere Person zusätzlich 1,-DM (0,51 €) Da diese Beträge sich, im Gegensatz zu den tatsächl ichen Kosten für die Warmwasseraufbe- reitung, seit über zwanzig Jahren nicht erhöht habe n, kommt es zu einer erheblichen Un- gleichbehandlung mit Hilfeberechtigten, die die tat sächlichen Kosten für die Warmwasserauf- bereitung tragen müssen. Von daher ist eine neue Be rechnungsgrundlage für den Abzug des Warmwasseranteils notwendig. Für die Berechnung des Warmwasseranteils gibt es bu ndesweit drei Modelle: - prozentualer Anteil - Pauschalbetrag je m² Wohnfläche - personenbezogener Pauschalbetrag Die Pauschalbeträge haben den Nachteil, dass sie im mer wieder an die Preisentwicklung auf dem Energiekostenmarkt angepasst werden müssen. Auch de shalb haben sich in den letzten Jahren bundesweit prozentuale Abzüge durchgesetzt. Laut § 9 Abs. 3 S. 4 der Heizkostenverordnung vom 1 3. Februar 1981 (BGBl. I 261) in der Fassung der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I 109) is t, wenn der Warmwasserver-brauch nicht gemessen werden kann, von einem Warmwasseranteil vo n 18% an den Brenn-stoffkosten auszugehen. Dieser Wert wurde auf der Grundlage von Abrechnungsverfahren von Messdiensten ermittelt, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich be-stätigt wurden. Auch das Hessische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung einen Warmwasseranteil an den Brennstoffkosten von 18% festgelegt. (Beschluss 21. 03.2006 – Az.: L9AS 124/05 ER) Prozentuale Abzüge für Warmwasser wurden von den Tr ägern von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe bundesweit im Allgemeinen auf Beträge z wischen 16 und 20 Prozent festge-legt, wobei auch hier inzwischen die 18%-Marke dominiert. Diese Argumente sprechen dafür, auch in Darmstadt d en Abzug von personenbezogenen Pauschalbeträgen durch einen prozentualen Abzug von 18 Prozent zu ersetzen.
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.05.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Amt für Wohnungswesen Dezernat II Amt: Sozialverwaltung an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II V 20 50 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0245 Magistratsbeschluss-Nr. 341 Betreff: Änderung der Richtwerte für angemessene Heizkosten sowie für Warmwasseranteile der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorlage vom: 23.04.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und stimmt der Erhöhung der Richtwerte für angemessene Heizkosten, sowie der Änderung der Warmwasseranteile für die Bereiche des SGB II und SGB XII in Darmstadt zu. Anlagen: Richtwerte Beschluss des Magistrats vom 30.05.2007 Der Magistrat nimmt Kenntnis und stimmt der weiteren Vorge hensweise zu. 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 23. April 2007: Bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II – Arbeitslosengeld II) bzw. der Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen sind. Hinsichtlich der Unterkunftskosten hatte der Magistrat bereits am 10.01.2007 der Erhöhung der Miethöchstgrenzen zugestimmt. Hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten werden bisher die in § 6 Abs. 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) genannten festgesetzten, und dort seit 1991 nicht mehr geänderten, Beträge herangezogen. Aufgrund der in den letzten Jahren überproportional gestiegenen Energiekosten (Preissteigerung in Darmstadt für Erdgas (entega) Jan. 2005 bis Jan. 2007 um 12,9 %) sind diese Beträge dringend an die tatsächlichen Aufwendungen anzupassen, unabhängig davon, dass die Wohngeldverordnung, trotz gestiegener Energiekosten, unverändert die Richtwerte aus 1991 enthält. Als Basis für die neu ermittelten Richtwerte für Heizkosten dienten die Preise für Gas, Strom, Heizöl und Fernwärme in Darmstadt im Februar 2007 sowie die Vergleichswerte 2004 für den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch im Darmstädter Heizspiegel. Als Richtwerte für angemessene Heizkosten gelten künftig folgende Beträge: - Heizkosten ohne Warmwasser 1,00 Euro pro m² Wohnfläche (vorher 0,82 Euro) - Heizkosten inkl. Warmwasser 1,20 Euro pro m² Wohnfläche (vorher 0,97 Euro) Als Richtwerte für unangemessene Heizkosten gelten künftig folgende Beträge: - Heizkosten ohne Warmwasser über 1,25 Euro pro m² Wohnfläche (vorher 1,02 Euro) - Heizkosten inkl. Warmwasser über 1,50 Euro pro m² Wohnfläche (vorher 1,28 Euro) Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind im Rahmen des SGB II und SGB XII, im Gegensatz zu den Heizkosten, aus den Regelsätzen zu erbringen. Erfolgt die Versorgung mit Warmwasser über die Heizungsanlage oder über Fernwärme, werden die Kosten für Heizung und Warmwasser von Vermietern und Energieversorgungsunternehmen in der Regel gemeinsam abgerechnet. In diesen Fällen sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung aus dem Heizkostenabschlag herauszurechnen. Da eine exakte Ermittlung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in der Regel nicht möglich ist, wurden im Jahr 1986 per Dienstanweisung feste Pauschalbeträge für den anteiligen Warmwasseraufwand festgelegt, die noch heute Gültigkeit haben. Diese Pauschalbeträge staffelten sich nach der im Haushalt lebenden Personenzahl. Da diese Beträge, im Gegensatz zu den tatsächlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung, seit über 20 Jahren nicht mehr angepasst wurden, ist auch hier dringend eine Anpassung notwendig. Aufgrund der in den letzten Monaten einhergehenden Rechtssprechung und der bundesweiten Entwicklung hinsichtlich der Kosten für Warmwasseraufbereitung, soll künftig von der Festsetzung von Pauschalbeträgen abgesehen werden. Pauschalbeträge haben zudem den Nachteil, dass sie immer wieder an die Preisentwicklung auf dem Energiekostenmarkt angepasst werden müssen. Eine bundesweite Umfrage bei SGB II-Trägern sowie Trägern der Sozialhilfe ergab, dass sich in den letzten Jahren bundesweit prozentuale Abzüge durchgesetzt haben; im Durchschnitt in Höhe von 18 %. Auch in § 9 Abs. 3 Satz 4 der bundesweit geltenden Heizkostenverordnung ist geregelt, dass wenn der Warmwasserverbrauch nicht gemessen werden kann, von einem Warmwasseranteil von 18 % an den Heizkosten auszugehen ist. Die Heizkostenverordnung ist die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserabrechnung. Auch das Hessische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung einen Warmwasseranteil an den Heizkosten in Höhe von 18 % festgelegt. 3 ... Aus vorgenannten Gründen soll künftig in Darmstadt anstatt des Abzuges von Pauschalbeträgen ein prozentualer Abzug erfolgen – und zwar in Höhe von 18 % des monatlichen Abschlages für Heizkosten. Eine konkrete Ausarbeitung der Neufestsetzung der Richtwerte für Heizkosten und Warmwasseranteile in Darmstadt für die Bereiche des SGB II und SGB XII ist dieser Magistratsvorlage als Anlage beigefügt. Eine gesicherte Aussage über die entstehenden Kosten kann nicht getroffen werden, da entsprechende Auswertungen in den Auszahlprogrammen (Prosoz und A2LL) nicht möglich sind. Aufgrund der überproportionalen gestiegenen Energiekosten allein im letzten Jahr muss jedoch von einer Mehrbelastung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgegangen werden. Darmstadt, den 23. April 2007 Dr. M/eid, Nst. 42854-501 Dezernat II Dezernat V Wolfgang Glenz Jochen Partsch Bürgermeister Stadtrat Anlage Ausarbeitung „Neufestsetzung der Richtwerte für Heizkosten und Warmwasseranteile in Darmstadt für die Bereiche des SGB II und SGB XII“
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0245
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.04.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00