2466/2022
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln - Auflösung der Kapitalrücklage
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2466/2022 Freigabedatum 18.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln hier: Auflösung der Kapitalrücklage Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Abdeckung des aus dem Geschäftsjahr 2016 stammenden Verlustes von 4.809.872,86 Euro durch eine entsprechende Auflösung der Kapitalrücklage einverstanden. Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 05.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Jahresabschluss der dauerdefizitären eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum der Stadt Köln für das Geschäftsjahr 2021 wird dem Rat der Stadt Köln in dieser Sitzung zur Feststel- lung vorgelegt (Vorlagen-Nr. 2420/2022). Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einer Bilanzsumme von rd. 417,7 Mio. Euro und einem Jahresfehlbetrag von rd. 2,5 Mio. Euro ab. Der Verlustvortrag der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung beläuft sich unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages 2021 auf rd. 17,6 Mio. Euro. Er setzt sich zusammen aus den seit 2016 fortlaufend erwirtschafteten Fehlbe- trägen: 2016: -4.809.872,86 Euro 2017: -4.558.795,23 Euro 2018: -811.460,76 Euro 2019: -2.252.338,29 Euro 2020: -2.642.957,77 Euro 2021: -2.510.672,90 Euro -17.586.097,81 Euro Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 wird im Frühjahr 2023 vom Abschlussprüfer geprüft. Da sich auch für das Geschäftsjahr 2022 ein Jahresfehlbetrag ergibt, der nicht aus städtischen Haus- haltsmitteln ausgeglichen wird, ist dieser wiederum auf neue Rechnung vorzutragen. Grundsätzlich ist der Vortrag eines Verlustes auf neue Rechnung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) zulässig. Jedoch bestimmt § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO, dass ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden soll, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Ansonsten ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Entsprechend dieser Vorschrift ist - wie auch in den Vorjahren (siehe zuletzt Vorlage 2736/2021) - daher ein entsprechender Ausgleich mittels Auflösung der Kapitalrücklage vorzunehmen. Konkret ist im Geschäftsjahr 2022 der aus dem Jahr 2016 nicht durch Gewinnvorträge aus Vorjahren bzw. Ge- winnen aus Folgejahren oder durch Zuschüsse aus dem städtischen Haushalt abgedeckte Jahresver- lust von 4.809.872,86 Euro auszugleichen. Das Eigenkapital des Veranstaltungszentrums beläuft sich zum Bilanzstichtag 31.12.2021 auf rd. 167,3 Mio. Euro, wobei 21,0 Mio. Euro auf das Stammkapital und rd. 163,9 Mio. Euro auf die Kapital- rücklage des Veranstaltungszentrums entfallen, denen die o.g. noch nicht abgedeckten Verluste in Höhe von rd. 17,6 Mio. Euro gegenüberstehen. Die als auskömmlich zu bezeichnende Kapitalausstat- tung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung lässt eine Verrechnung des Verlustes aus dem Jahre 2016 mit der Kapitalrücklage zu. Durch den Verlustausgleich ergibt sich keine Minderung des Eigen- kapitals, da zwar einerseits die Kapitalrücklage des Veranstaltungszentrums in Höhe des fraglichen Betrages reduziert, andererseits jedoch ein entsprechend geringerer Verlustvortrag mit dem übrigen Eigenkapital verrechnet wird: 3 Eigenkapital Stand 31.12.2021 Verrechnung Verlust 2016 nach Verlustausgleich 2016 Stammkapital 21.000.000,00 € 21.000.000,00 € Kapitalrücklage 163.898.819,06 € 4.809.872,86 €- 159.088.946,20 € Verlustvortrag inkl. Jahresfehlbetrag 2021 17.586.097,81 €- 4.809.872,86 € 12.776.224,95 €- Summe 167.312.721,25 € - € 167.312.721,25 € Da die Verlustverrechnung des Jahres 2016 gem. § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO im Jahresab- schluss 2022 des Veranstaltungszentrums zu berücksichtigen ist, ist hierzu eine Entscheidung des Rates noch in diesem Geschäftsjahr erforderlich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2466/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 18.08.2022
- Erstellt
- 05.08.2022 16:29