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AN/0625/2024

Bekämpfung von Mietwucher und Mietpreisüberhöhung

Die Linke. Anfrage nach § 4 18.04.2024

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Nächste Beratung: Unterausschuss Wohnen, Sitzung am 02.09.2024, TOP 4.4

Linke Anfrage nach § 4

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Linke Anfrage nach § 4

4199 Zeichen

Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln  
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
und 
Herr Ausschussvorsitzender 
Herr Pütz 
 
 
Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221 -27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 18.04.2024 
AN/0625/2024 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Unterausschuss Wohnen 02.09.2024 
 
Bekämpfung von Mietwucher und Mietpreisüberhöhung 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,  
sehr geehrte Herr Pütz,  
die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln bittet darum, folgenden Anfrage auf die 
Tagesordnung des nächsten Unterausschusses Wohnen zu setzen:  
 
 
Der Kölner Wohnungsmarkt ist stark angespannt: Die Stadtverwaltung teilte jüngst mit, dass 
sich die mittlere Bruttokaltmiete allein seit 2016 um 24,9 % auf 13,65 Euro / m 2 verteuert hat. 
Im Durchschnitt müssen die Kölner Haushalte 32,5 % ihres Haushaltsnettoeinkommens für die 
Miete ausgeben.  
 
Dieser Dynamik der Mietpreisentwicklung muss dringend durch die Anpassung und Schärfung 
der gesetzlichen Grundlagen gegen Mietpreisüberhöhung entgegengewirkt werden.  
Die Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt begrüßt daher ausdrücklich den vorliegenden 
Gesetzesentwurf des Bundesrates zur besseren Bekämpfung von Mietwucher. 1  
 
Der Bundesrat beschreibt das Problem:  
 
 Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Mietwohnungen ins besondere in 
Ballungszentren werden von einem kleinen Teil der Vermieter unangemessen hohe 
Mieten verlangt. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die Miethöhe bei 
Mietbeginn und über Mieterhöhungen sind in der Praxis teilweise nicht ausreichend,  um 
Mieter effektiv vor wucherischen Mieten zu schützen.  
 
Als Lösung legt er den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher 
vor: 
                                                 
1  
 1 https://dserver.bundestag.de/btd/20/012/2001239.pdf

§ 5 WiStrG 1954 soll angepasst und verschärft werden, um einen erweiterten 
Anwendungsbereich für die Norm zu schaffen. Auf das Erfordernis der Ausnutzung 
eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen soll verzichtet und stattdessen bei 
der Frage der Unangemessenheit auf ein objektives Kriterium, nämlich das Vorliegen 
eines geringen Angebots, abgestellt werden. Hierdurch werden die bestehenden 
Beweisprobleme erheblich entschärft. Darüber hinaus soll der Bußgeldrahmen auf 100 
00 Euro erhöht werden. 
 
In ihren Stellungnahmen begrüßen der Deutsche Mieterbund und die Stadt Frankfurt diesen 
Entwurf. Der Deutsche Mieterbund fordert die Bundesregierung auf, diesen noch in dieser 
Legislaturperiode umzusetzen. Die Stadt Frankfurt führt aus:  
 
 Mit Blick auf Wohnungs- und Mietenpolitik braucht es daher neben den bestehenden 
zivilrechtlichen Mietgesetzen (Kappungsgrenze, Mietpreisbremse, beschränkte 
Modernisierungsmieterhöhung usw.) zusätzliche Regelungen, die einen Rahmen für 
fairen Wettbewerb auf dem Wohnungsmarkt für Miet ende und auch Vermietende 
setzen. Hierzu zählt ein rechtssicherer und praxistauglicher 
Mietpreisüberhöhungsparagraf. 
 
Die Stadtverwaltung informierte jüngst über ihre Bestrebungen zur Mietpreiskontrolle: Im Jahr 
2021 wurden insgesamt 6 Verdachtsfälle von M ietpreisüberhöhungen aufgegriffen und 4 
Verfahren abgeschlossen. 
 
Fragen:  
 
1. Wie hat sich das Urteil des Bundesgerichtshofs von 2004 auf die Bekämpfung von 
Mietpreisüberhöhungen in Köln ausgewirkt?  
2. Wie bewertet die Stadtverwaltung den Gesetzentwurf d es Bundestages? Teilt die 
Stadtverwaltung die Einschätzungen des Deutschen Mieterbundes und der Stadt 
Frankfurt?  
3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung selbst effektiver gegen 
Mietpreisüberhöhungen vorgehen zu können?  
 
Der Kölner Mieterverein erwähnt in diesem Zusammenhang die Verzerrung der Mietpreise 
durch möblierten Wohnraum.  
 
Frage:  
4. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Forderung, dass die Möblierungszuschläge bei 
möbliert vermietetem Wohnraum gesondert ausgewiesen werden sollte?  
 
Gez. Michael Weisenstein  
Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

02.09.2024 Unterausschuss Wohnen
TOP 4.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
AN/0625/2024
Typ
Die Linke. Anfrage nach § 4
Datum
18.04.2024
Erstellt
18.04.2024 14:30