2751/2023
Kölner Verkehrs-Betriebe AG:
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3759 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 23.01.2024 2751/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Die FDP-Fraktion bat um Beantwortung einiger Fragen hinsichtlich der Strafverfolgung wegen Fahrens ohne gültigen Fahrschein durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB), zu der die Verwaltung in Abstimmung mit der KVB nachfolgend Stellung nimmt. 1. Wie viele Personen werden ohne gültigen Fahrschein seitens der KVB (im Quartal, halb- jährig, im Jahr) erfasst und inwiefern ist eine Veränderung seit Einführung des 49-Euro- Tickets feststellbar? Antwort: Im Jahr 2022 lag die Quote der Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein bei rund 2,7%. Das Deutschlandticket wurde am 01.05.2023 zu einem Preis von 49,00 Euro eingeführt. Die Quote der Fahrgäste ohne Fahrschein ist stark abhängig von den Fahrgastzahlen, dem Mobilitätsverhalten und von der Tariflandschaft. In den vergangenen Jahren haben sowohl die Corona-Krise als auch die Einführung des 9-Euro-Tickets sowie nunmehr auch des Deutschlandtickets einen starken Einfluss gehabt. Aktuell lässt sich dieser für das Deutschlandticket jedoch noch nicht valide beziffern. 2. Gegen wie viele Personen wird das sog. erhöhte Fahrentgelt geltend gemacht und in wie vielen Fällen ist die Geltendmachung auch erfolgreich im Sinne einer vollständigen Zah- lung? Antwort: Das Forderungsmanagement der KVB verfolgt Forderungen aus dem erhöhten Beförde- rungsentgelt im außergerichtlichen- und gerichtlichen Mahnverfahren bis hin zur Zwangs- vollstreckung. Das außergerichtliche Mahnverfahren kann sich über die regelmäßige Verjährungsfrist von bis zu drei Jahren erstrecken. Nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Vollstreckbarkeit einer Forderung über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren ab Rechtskraft möglich. Ohne nähere Angaben u.a. des Zeitraums (älteste titulierte Forderungen stammen aus 2 dem Jahr 2005) kann keine konkrete Aussage über den Erfolg im Sinne einer vollständi- gen Zahlung gemacht werden. 3. Inwiefern wird von der KVB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Personen ohne gültigen Fahrschein anzuzeigen und somit ein Strafverfahren gegen die Personen einzu- leiten? Antwort: Sobald der Tatbestand des „Erschleichens von Leistungen“ (gem. § 265a StGB) erfüllt er- scheint, wird ein Strafantrag gestellt. 4. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob gegen Personen ohne gültigen Fahrschein Anzeige seitens der KVB gestellt wird? Antwort: Ergänzend zur Antwort zu Frage 3 (Kriterien nicht abschließend): Tatsache ist, dass bereits jetzt die meisten Verkehrsunternehmen, so auch die KVB, Per- sonen ohne gültigen Fahrschein erst beim dritten Verstoß anzeigen. Ausnahmen hiervon machen die meisten Unternehmen nur dann, wenn weitere Straftaten hinzukommen; dies sind insbesondere Betrug, Urkundenfälschung, Beleidigung oder Körperverletzung. 5. Inwieweit wird die KVB in Fällen einer gestellten Strafanzeige über den Ausgang des Strafverfahrens informiert und kann hierüber Auskunft erteilen? Antwort: Die KVB erhält nicht über alle eingeleiteten und abgeschlossenen Strafverfahren Mittei- lungen über den Verfahrensausgang und kann daher keine belastbaren Auskünfte hierzu erteilen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet grundsätzlich, ob überhaupt Anklage erho- ben wird. Häufig wird ein Verfahren direkt nach Abschluss der Ermittlungen wegen gerin- ger Schuld (§ 153 StPO) von der Staatsanwaltschaft eingestellt, was häufig auf Ersttäter zutrifft. Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2751/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.01.2024
- Erstellt
- 25.08.2023 13:01