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3042/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.04.2024 (AN/0617/2024) betr. "Rodenkirchener Brücke – was tut die Stadt Köln gegen Abriss und Neubau?"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 29.10.2024

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 26.11.2024, TOP 5.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5189 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/66 
 
Vorlagen-Nummer 29.10.2024 
 3042/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 29.10.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung des 
Verkehrsausschusses vom 23.04.2024 (AN/0617/2024) betr. "Rodenkirchener Brücke – 
was tut die Stadt Köln gegen Abriss und Neubau?" 
Die SPD Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Stadt Köln gegen den Abriss der Rodenkir-
chener Brücke vorzugehen bzw. was hat die Stadt Köln in dieser Sache unternommen?“ 
 
2. „Ist ein Vorgehen, wie es die Stadt Leverkusen gegen die Leverkusener Brücke einge-
schlagen hat, für die Stadt Köln bei der Rodenkirchener Brücke denkbar und wenn ja, 
bräuchte es dazu weitere Beschlüsse?“ 
 
3. „In welcher Form hat sich die Stadt Köln bisher beteiligt und sich kritisch zum Projekt ge-
äußert?“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
 
Zur Frage 1: 
 
Die Baumaßnahme „A 4 plus“ (8-streifiger Ausbau zwischen dem AK Köln-Süd und dem AK 
Köln-Gremberg) ist mit der laufenden Nummer 871 in der Anlage 1 zum Fernstraßenausbau-
gesetz (FStrAbG) mit „vordringlichem Bedarf“ aufgeführt. 
Dies hat gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG zur Folge, dass der Bedarf für dieses Vorhaben für das 
spätere Planfeststellungsverfahren verbindlich festgeschrieben ist. Hiervon kann die Geneh-
migungsbehörde nicht abweichen. Gesetzlich festgeschrieben ist damit auch die Notwendig-
keit einer 8-spurigen Rheinquerung. 
In der bestehenden (6-spurigen) Form kann die Brücke daher ohne Änderung der Gesetzes-
lage nicht erhalten werden. 
Unabhängig davon haben Kommunen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nach der 
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in deutlich begrenztem 
Umfang durchsetzbare Rechte.  
 
Kommunen sind bei Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene 
und als Trägerinnen öffentlicher Belange (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 
28.02.2013, Az. 7 VR 13.12). Nur soweit Kommunen in eigenen Rechten betroffen sind, kön-
nen sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kom-
men primär Eigentumsrechte und die gemeindliche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich

2 
 
nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein 
Vorhaben betroffenen Wohnbevölkerung) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allge-
mein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschut-
zes (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003, Az. 9 VR 6.03). 
 
Sofern eine grundsätzliche Positionierung zu einem Vorhaben erfolgen soll (und nicht nur ein-
zelne Belange als Trägerin öffentlicher Belange beigesteuert werden), ist zu berücksichtigten, 
dass der Stadtentwicklungsausschuss für städtische Stellungnahmen in Planfeststellungsver-
fahren zuständig ist (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 5 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln).  
 
Zur Frage 2: 
 
Nachfolgend eine Zusammenfassung zum Vorgehen der Verwaltung Leverkusen gegen den 
Autobahnausbau in Leverkusen: 
 
Hier ist zu bemerken, dass der Neubau der Brücke nicht abgewendet werden konnte und die 
Stadt Leverkusen den gesamten ersten Bauabschnitt in der planfestgestellten Ausführung ak-
zeptiert hat. 
 
Die Stadt Leverkusen hat sich nicht an dem Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbe-
schluss beteiligt, diese wurde von mehreren Initiativen eingereicht. Die Klagen wurden mit 
dem Urteil im Oktober 2017 durch das BVerwG in Leipzig abgewiesen. 
 
Gegen den zweiten und dritten Bauabschnitt gibt es in Leverkusen ein fraktionsübergreifendes 
Ratsbündnis „Keinen Meter mehr!“ mit der Intention, dass kein weiterer Meter städtischer Flä-
che für den Autobahnausbau abgegeben wird.  
 
Der Autobahnausbau in Leverkusen ist in drei Abschnitte gegliedert: 
Abschnitt 1: Ausbau der A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl bis Autobahnkreuz Le-
verkusen-West (Schwerpunkt Neubau der Rheinbrücke); 
Abschnitt 2: Ausbau der A1 zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Lever-
kusen (Schwerpunkt Stelzenbrücke); 
Abschnitt 3: Ausbau der A3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Lever-
kusen-Opladen (Schwerpunkt Ausbau des Autobahnkreuzes Leverkusen). 
 
Detaillierte Informationen zu den Bauabschnitten 1-3 sind auf der  Seite der Autobahn GmbH 
zu finden: https://a-bei-lev.de/ 
 
Weitere Informationen zu "Keinen Meter mehr!" stehen neben der Homepage der Stadt Lever-
kusen auch unter folgender Seite zur Verfügung: https://keinenmetermehr.de/ 
 
Die Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen können unter dem folgenden Link eingese-
hen werden: 
 
https://ris.leverkusen.de/suchen01.asp 
 
Zur Frage 3: 
 
Die Stadt wurde an der Umweltverträglichkeitsstudie beteiligt. Der Beschluss zur Ablehnung 
des Abrisses der Rodenkirchener Brücke (AN/1377/2023) wurde der Autobahn GmbH mitge-
teilt.  
Ebenso wird diese Haltung in den Dialogforen der Autobahn GmbH kommuniziert. 
 
Am 27.11.2024 findet das Informationsforum Rheinbrücken Süd statt. Dieses wird erneut zum 
Austausch genutzt.  
 
Gez. Egerer

Beratungsverlauf (1)

26.11.2024 Verkehrsausschuss
TOP 5.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3042/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
29.10.2024
Erstellt
01.10.2024 12:26